Art. 31 Abs. 1 , Art. 43 LV
Eine Praxisänderung ist mit dem Gleichheitsgebot vereinbar, wenn sie sich auf sachliche Gründe stützt und auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt. An die Begründung einer Praxisänderung sind relativ hohe Anforderungen zu stellen.
Art. 31 Abs. 1 LV § 27 JN § 1 VerlI Art. 14 BankG
Eine Praxisänderung ist mit dem Gleichheitsgebot vereinbar, wenn sie sich auf sachliche Gründe stützt und auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt. An die Begründung einer Praxisänderung sind relativ hohe Anforderungen zu stellen.
Die für eine weitreichende Praxisänderung rudimentäre Begründung des Obergerichts, dass "beispielsweise ein Treugeber bzw. dessen Erben vollumfänglich der Willkür eines Treuhänders ausgeliefert (wäre)" kann inhaltlich nicht überzeugen. Nur um - den Ausnahmefall darstellende - Missbräuche durch Treuhänder zu bekämpfen, erscheint es nicht gerechtfertigt, Banken im Rahmen von Nachlassverfahren gewissermassen zum eigenständigen Durchgriff durch vom Erblasser verschiedene Rechtssubjekte zu zwingen und damit das Bankgeheimnis ohne klare gesetzliche Grundlage beträchtlich einzuschränken.
Art. 14 BankG
Auch allfällige Mandatsverträge zwischen dem wirtschaftlich berechtigten und den Organen der juristischen Person ändern nichts an der grundsätzlichen Beschränkung des Auskunftsrechts auf die als Kontoinhaberin aufscheinende juristische Person.
StGH 2007/66
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: Liechtensteinische Landesbank AG Städtle 44 9490 Vaduz
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 3. Mai 2007, 03RZ.2006.648-15
wegen: Verletzung verfassungsmässiger und durch die EMRK garantierter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 3. Mai 2007, 03 RZ.2006.648-15, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1'874.60 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Mit Beschluss vom 15. November 2006 (ON 15) hat das Landgericht der Beschwerdeführerin in der Rechtshilfesache 03 RZ.2006.648 aufgetragen,
"1. dem Fürstlichen Landgericht binnen zwei Wochen eine Liste aller bei der Liechtensteinischen Landesbank AG, Vaduz, (an deren Hauptsitz und bei allen Filialen der Liechtensteinischen Landesbank AG in Liechtenstein bestehenden),
a). auf den Namen von HK lautenden oder ihm nach dem Wissen der Bank wirtschaftlich zustehenden Schrankfächer mit Angabe der entsprechenden Nummern zuzustellen und
b). auf den Namen von HK lautenden Bankkonten mit Datum der Öffnung und aktuellem Saldo sowie auch allen eventuell bei der Bank sonst noch vorhandenen Vermögenswerte des Verstorbenen HK, zu übermitteln.
2. Der Liechtensteinischen Landesbank AG wird aufgetragen, alle auf HK lautenden (oder ihm wirtschaftlich zustehenden) Schrankfächer zu öffnen.
Vom Termin der Öffnung der Schrankfächer sind MK und ihre Rechtsvertreter so rechtzeitig zu verständigen, dass sie daran teilnehmen können.
Anlässlich der Öffnung der Schrankfächer ist lediglich der Inhalt zu besichtigen und zu inventarisieren. Allfällige im Schrank vorhandene Dokumente sind zu kopieren und die Kopien dem Fürstlichen Landgericht binnen vierzehn Tagen nach Schranköffnung in Kopie zu übermitteln."
Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
1.1. Beim Bezirksgericht Kreuzlingen behänge das Verlassenschaftsverfahren nach dem am 19. April 2005 verstorbenen HK, geb. am 2. August 1935, zuletzt wohnhaft gewesen in CH-8574 Lengwil-Oberhofen. Mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober 2006 habe das Bezirksgericht Kreuzlingen um Vornahme der aus dem Spruch ersichtlichen Rechtshilfehandlungen ersucht. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens und den dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Unterlagen ergebe sich folgender Sachverhalt:
"MK, geb. am 17.12.1951, ..., 8574 Lengwil-Oberhofen, vertreten durch RA Martin Seiler, Hauptstrasse 14, 8280 Kreuzlingen, hat vorbehaltlich einer Ausschlagung ErbensteIlung. Das Notariat Kemmental hat am 22.07.2005 einen Rechnungsruf im öffentlichen Inventar publizieren lassen. Die Ehefrau des Verstorbenen MK hat im Verfahren ein öffentliches Inventar verlangt. Die Witwe des Verstorbenen hat Bankbelege gefunden, bei welchem die Annahme nahe legen, dass der Verstorbene bei der Liechtensteinischen Landesbank unter anderem mindestens zwei Schliessfächer unterhalten hat. Eines der Schliessfächer trägt die Nr. 12xx (gemäss Papierbelegen und Schlüsseldruck), das andere offenbar die Nummer 45xxx/70 (gemäss Schlüsselaufdruck).
Aufgrund des Rechnungsrufes sind alle Personen, welche Sachen oder Vermögenswerte des HK in Verwahrung haben, aufgefordert, diese Vermögenswerte anzumelden. Ein Bankgeheimnis, das dies verhindern würde, ist nach schweizerischem Recht unter den gegebenen Umständen gegen die Interessen des Erblassers bzw. die Interessen der Erbschaft und der Erben gerichtet.
Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen aus dem öffentlichen Inventarsverfahren ist die Erbschaft klar überschuldet. Um entscheiden zu können, ob die Erbschaft auszuschlagen oder eventuell doch anzunehmen ist, ist die erblasserische Witwe darauf angewiesen, zu wissen, was der Verstorbene bei der LLB allenfalls an Werten deponiert hat.
Es ist möglich, dass neben den oben erwähnten beiden Schliessfächern noch weitere Schliessfächer des Erblassers bei der Liechtensteinischen Landesbank bestehen, sei es am Hauptsitz der Bank in Vaduz oder bei einer der Filialen in Liechtenstein. Es ist auch denkbar, dass bei der LLB in Liechtenstein noch Konten bestehen, die auf HK lauten oder sonstige Vermögenswerte des Erblassers bei dieser Bank liegen."
1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Landgericht Folgendes aus:
Gemäss § 27 JN habe das Landgericht ausländischen Gerichten über Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, sofern nicht besondere hierauf bezügliche Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) etwas anderes festsetzen. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege nicht vor.
Gemäss § 27 Abs. 2 JN sei die Rechtshilfe in folgenden Fällen zu verweigern:
Wenn die vom ersuchten Gericht begehrte Handlung nach den im Inland hiefür geltenden Bestimmungen dem Geschäftskreis der Gerichte entzogen sei;
wenn die Vornahme einer Handlung begehrt werde, welche durch die für das Landgericht verbindlichen Gesetze verboten sei; oder
wenn es an der Beobachtung der Gegenseitigkeit fehle.
Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Sache habe das Obergericht mit Beschluss vom 9. November 2006, 03 RZ.2006.648-4, ausgesprochen, dass zwischen Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. dem Kanton Thurgau Gegenseitigkeit bestehe.
Nach § 1 der Instruktion vom 8. April 1946 für die gerichtliche Behandlung der Verlassenschaften in dem souveränen Fürstentum Liechtenstein (Verlassenschaftsinstruktion [VerII]) gehöre es unter anderem zur Pflicht des Landgerichtes als Verlassenschaftsabhandlungsbehörde dafür zu sorgen, dass es das Vermögen des Verstorbenen erhebe. Es entspreche mittlerweile gefestigter ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte, dass die Verlassenschaftsinstruktion als genügende gesetzliche Grundlage angesehen werde, um ein durch die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens und dessen Rahmen beschränktes Auskunftsrechts des Verlassenschaftsgerichtes gegenüber Banken zu begründen.
In der gegenständlichen Sache sei davon auszugehen, dass in der Schweiz ein Sachverhalt vorliege, der - würde er gedanklich ins Ausland transferiert - eine Inventarisierung nach der Verlassenschaftsinstruktion rechtfertige. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Nachlass überschuldet sei. Das Gericht oder der Erbe habe daher allenfalls nach § 45 der Verlassenschaftsinstruktion zu liquidieren. Die Voraussetzung der Liquidation sei die Feststellung der Schulden durch Hervorrufung der Gläubiger einerseits sowie die Feststellung des Aktivstandes durch Inventarisierung. Die aus dem Spruch ersichtlichen Massnahmen seien für die Inventarisierung zweckmässig. Demnach lägen auch die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z. 1 und 2 JN vor, weswegen spruchgemäss habe entschieden werden können.
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 (ON 7) Rekurs und stellte folgende Anträge:
"1. Das Obergericht möge diesem Rekurs stattgeben, den Beschluss des Landgerichtes vom 15.11.2006 (ON 5) insoweit aufheben und die begehrte Zivilrechtshilfe des Bezirksgerichts Kreuzlingen insoweit verweigern, als der Rekurswerberin aufgetragen werde, a) dem Landgericht eine Liste aller bei ihr vorhandenen Schrankfächer zu übermitteln, welche nach dem Wissen der Beschwerdeführerin wirtschaftlich dem verstorbenen HK zustünden, und b) diejenigen Schrankfächer zu öffnen, die dem verstorbenen HK wirtschaftlich zustünden.
In eventu:
2. Das Obergericht möge diesem Rekurs stattgeben, den Beschluss des Landgerichts vom 15.11.2006 (ON 5) insoweit aufheben, als der Beschwerdeführerin aufgetragen werde, a) dem Landgericht eine Liste aller bei ihr vorhandenen Schrankfächer zu übermitteln, welche nach dem Wissen der Beschwerdeführerin wirtschaftlich dem verstorbenen HK zustünden, und b) diejenigen Schrankfächer zu öffnen, die dem verstorbenen HK wirtschaftlich zustünden, und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes an das Landgericht zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
(...)"
3. Das Obergericht gab dem Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 3. Mai 2007 (ON 15) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Mit ihrem Rekurs bekämpfe die Beschwerdeführerin jene Teile des erstgerichtlichen Beschlusses, wo von HK "wirtschaftlich zustehenden Schrankfächern" bzw. von der Öffnung der HK "wirtschaft zustehenden" Schrankfächern die Rede sei.
Die Beschwerdeführerin halte dafür, dass ein solcher gerichtlicher Auftrag nicht gesetzesgemäss sei.
Die Beschwerdeführerin bringe dazu u. a. vor, dass es zunächst bereits fraglich sei, was das Landgericht unter dem Begriff "wirtschaftlich zustehend" verstehe.
Nach Überzeugung des Obergerichtes müsse der Begriff "wirtschaftlich zustehend" dahingehend interpretiert werden, dass im Rechtsverhältnis gegenüber der Bank (der Beschwerdeführerin) nicht HK selbst Vertragspartner sei, sondern ein dritter Vermögensträger. Dieser dritte Vermögensträger seinerseits müsse aber - anders könne die wirtschaftliche Berechtigung nicht interpretiert werden - in einem Rechtsverhältnis zu HK stehen bzw. gestanden haben. Dies wäre beispielsweise bei einer Stiftung der Fall, dergegenüber der verstorbene HK Rechtsansprüche und insbesondere geldwerte Ansprüche hätte geltend machen können. Eine wirtschaftliche Berechtigung setze also einen Rechtsanspruch von HK gegenüber dem dritten Vermögensträger (Stiftung, Anstalt oder Treuhänder) voraus.
Damit sei die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Begriff "wirtschaftlich zustehend" lasse sich nicht bestimmen, entkräftet.
3.2. Würde man den von der Beschwerdeführerin zitierten OGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 zu 10 CG.2003.297-105 ausdehnend interpretieren, so wäre beispielsweise ein Treugeber bzw. dessen Erben vollumfänglich der Willkür eines Treuhänders ausgeliefert.
Auch das Bankkundengeheimnis vermöge den von der Beschwerdeführerin eingenommenen Standpunkt nicht zu begründen. Dies gelte selbstverständlich mit der Einschränkung, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der wirtschaftlichen Berechtigung des Dritten - hier des verstorbenen HK - habe, d. h. dass sie wisse, dass dem Dritten - hier dem verstorbenen HK - geldwerte Rechtsansprüche gegenüber dem Bankkunden zustünden.
Das Rekursgericht halte auch die dahingehende Auffassung der Beschwerdeführerin für unzutreffend, wonach weder ein Inhaber von Gründerrechten noch ein Begünstigter einer Stiftung gegenüber einer Bank die Herausgabe von Kontoguthaben oder Vermögenswerten verlangen könne, wenn das diesbezügliche Vertragsverhältnis vom dritten Vermögensträger (von einer Anstalt oder Stiftung) geführt werde, wenn dem wirtschaftlich Berechtigten nicht zusätzlich eine OrgansteIlung zukomme oder ihm eine Verfügungsberechtigung eingeräumt worden sei.
Neben der Anstalt und der Stiftung erwähne die Rekurswerberin in diesem Zusammenhang auch die Aktiengesellschaft. Hier stelle sich zweifellos die Frage nach der "Art" der Aktiengesellschaft. Es bedürfe dabei keiner weiteren Ausführung, dass der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt beispielsweise bei einer Publikums-Aktiengesellschaft zutreffend sei. Anders sehe es aber bei sog. "Einmann-Gesellschaften" aus, die vollständig einer Person zuzuordnen seien, was in Lehre und Rechtsprechung zur Figur des sog. Durchgriffes bzw. Haftungsdurchgriffes geführt habe.
3.3. Der Beschwerdeführerin könne auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie den Standpunkt vertrete, HK selbst hätte zu Lebzeiten auch keine Möglichkeit gehabt, die vom Landgericht der Beschwerdeführerin aufgetragene Auskunftserteilung bzw. Schrankfachöffnung zu erwirken. Es sei vielmehr anzunehmen, dass er bei einer Stiftung oder Anstalt über einen Mandatsvertrag die entsprechenden Möglichkeiten besessen hätte bzw. dass er als Treugeber dem Treuhänder gegenüber sich im Treuhandvertrag ebenfalls entsprechende Rechte eingeräumt hätte.
Solche "Möglichkeiten" habe wohl auch die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf "andere Verfügungsberechtigung" gemeint.
Wenn die Beschwerdeführerin vortrage, dass diesbezügliche Feststellungen oder konkrete Hinweise betreffend eine andere Verfügungsberechtigung im angefochtenen Beschluss fehlen würden, so sei dem entgegen zu halten, dass es wohl kaum überraschen könne, dass die Erbin des verstorbenen HK nicht das gleiche Wissen habe wie der Verstorbene selbst. Auf der anderen Seite sei aber die Beschwerdeführerin selbst darüber informiert, ob dem Verstorbenen Rechtsansprüche gegen "dritte Vermögensträger" (Bankkunden der Rekurswerberin) zugestanden hätten.
Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich anführe, der allgemeine Grundsatz der Trennung von Verbandsperson bzw. Vermögensträger einerseits und wirtschaftlich Berechtigtem andererseits könne nur dann durchbrochen werden, wenn ein Haftungsdurchgriff geltend gemacht werde, so könne dem grundsätzlich beigepflichtet werden. Darum gehe es aber dem Inhalt nach beim gegenständlichen Rechtshilfeersuchen. Es solle ja auf jene "Geldwerte" gegriffen werden, die der verstorbene HK aufgrund einer Rechtsbeziehung Dritten übergeben habe.
4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Obergerichtsbeschluss mit Schriftsatz vom 29. Juni 2007 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK, des Gleichbehandlungsanspruchs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle diese Entscheidung deshalb aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Weiter wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4.1. Zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin stimme der Auffassung der Vorinstanzen zu, wonach es gefestigte ständige Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte darstelle, dass das Verlassenschaftsgericht grundsätzlich ein durch die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens und dessen Rahmen beschränktes Auskunftsrecht gegenüber Banken habe. Das Verlassenschaftsgericht könne nämlich unter bestimmten Voraussetzungen und in beschränktem Umfang Daten bei Banken erheben, die durch das Bankgeheimnis geschützt seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegendenfalls aufgrund der ErbensteIlung der Witwe des verstorbenen HK jedoch nur insoweit erfüllt, als Dokumente bzw. Informationen betroffen seien, welche Schrankfächer, Bankkonten oder andere Vermögenswerte ansprächen, die auf den Namen von HK lauteten und damit dem Verstorbenen unmittelbar zuzurechnen seien (Verweis auf StGH 1996/42, LES 1998, 185; OGH-Beschluss vom 5. Oktober 2006 zu 1 R V A.2005.64-0N 32).
Folgerichtig habe sich der Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts lediglich gegen diejenigen Teile des Spruchs gerichtet, welche eine Auskunftserteilung bzw. Handlungsvornahme hinsichtlich Schrankfächer angeordnet habe, die dem verstorbenen HK wirtschaftlich zustehen bzw. zugestanden hätten. Die anderen Teile des Spruchs seien unbekämpft geblieben. Dies daher, da der Staatsgerichtshof im Verfahren zu StGH 1996/42 (LES 1998, 185) festgehalten habe, dass im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens ein beschränktes Auskunftsrecht des Verlassenschaftsgerichtes gegenüber Banken begründet sei. Ein solches Auskunftsrecht des Verlassenschaftsgerichtes ergebe sich zumindest implizit aus der Pflicht des Verlassenschaftsgerichtes zur amtswegigen Erhebung des Nachlasses.
Gemäss der - in der Beschwerde ausführlich zitierten - OGH-Entscheidung LES 1998, 111 bestehe im Rahmen einer Verlassenschaft eine Auskunftspflicht einer Bank gegenüber den Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Bankkunden einerseits und dem Verlassenschaftsgericht als die den Nachlass ermittelnde Behörde andererseits. Aus dieser Rechtsprechung zeige sich auch eindeutig, dass die Auskunftspflicht und damit die Offenlegung eines Bankgeheimnisses nicht über den Offenlegungsbereich hinausgehen könnten, den die Bank dem (verstorbenen) Bankkunden gegenüber hätten einräumen müssen.
Der vom Obergericht bestätigte Auftrag des Landgerichts an die Beschwerdeführerin zur Vornahme der vom rechtshilfeersuchenden Gericht begehrten Massnahmen gehe nach Auffassung der Beschwerdeführerin aber eindeutig über die Grenzen des Auskunftsrechts des Verlassenschaftsgerichts oder der Erben des Verstorbenen hinaus, insofern der Begriff "wirtschaftlich zustehend" bzw. "wirtschaftlich berechtigt" betroffen sei. Das Erstgericht habe eine Umschreibung dieses Begriffes vollständig unterlassen. Das Obergericht interpretiere den Begriff im bekämpften Beschluss dahingehend, dass damit eine Situation gemeint sei, bei der im Rechtsverhältnis gegenüber der Bank (der Beschwerdeführerin) nicht der Verstorbene selbst Vertragspartner sei, sondern ein dritter Vermögensträger, welcher aber in einem Rechtsverhältnis zum Verstorbenen stehen bzw. gestanden haben müsse. Eine wirtschaftliche Berechtigung setze sohin einen Rechtsanspruch des Verstorbenen gegenüber dem dritten Vermögensträger voraus.
Die vom Obergericht vertretene Auffassung sei völlig unhaltbar. Gemäss Art. 14 BankG seien die Mitglieder der Organe von Banken und ihre Mitarbeiter zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden seien. Das Bankgeheimnis sei damit primär eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung der Bank und ihrer Organe im Interesse des Privatsphärenschutzes der Bankkunden (Verweis auf StGH 1996/42, LES 1998, 185). Dieses Bankkundengeheimnis könne im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung jedoch dann durchbrochen werden, wenn in Verlassenschaftsverfahren das Verlassenschaftsgericht bzw. die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Bankkunden einen Auskunftsanspruch geltend machen würden. Die Bank könne den Erben gegenüber gar keine Geheimnispflichtverletzung begehen, da deren Auskunftsanspruch identisch mit jenem des Erblassers sei. Das beschränkte Auskunftsrecht des Verlassenschaftsgerichts werde mit dessen Pflicht zur amtswegigen Erhebung des Nachlasses begründet.
Es sei aber ganz klar festzuhalten, dass Gegenstand eines solchen Auskunftsrechts die Geschäftsverbindung der Bank mit dem Erblasser sei. Keinesfalls richte sich dieses Auskunftsrecht auf die Geschäftsverbindung der Bank mit einem dritten Kunden. Eine Bank werde bspw. einem wirtschaftlich Berechtigten einer Aktiengesellschaft keinesfalls Auskünfte erteilen, die die Bankbeziehung mit dieser Verbandsperson beträfen. Man stelle sich vor, Hr. A wäre Aktionär eines Unternehmens (und damit daran wirtschaftlich Berechtigter) und würde bei einem Bankinstitut, mit dem das Unternehmen eine Bankbeziehung unterhalte, um Informationen betreffend allfällige Konten oder Schrankfächer des Unternehmens ersuchen. Die Bank würde mit gutem Recht jegliche Auskunft verweigern und Hr. A mitteilen, dass Auskunft lediglich einem zeichnungsberechtigten Organ des Unternehmens gegeben werde.
Die diesbezügliche Begründung des Obergerichts sei unzutreffend und äusserst mangelhaft. Es halte selber fest, dass die Beschwerdeführerin Informationen zum Vertragsverhältnis mit einem Dritten offenlegen solle. Sie begründe dies pauschal mit den denkbaren Eingriffsmöglichkeiten eines allfälligen wirtschaftlich Berechtigten an einem dritten Rechts- bzw. Vermögensträger. Dass diese vom Obergericht vertretene Auffassung einer näheren Überprüfung nicht standhalte, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: "... der Senat [hat sich] in zahlreichen (zur Veröffentlichung eingereichten) Entscheidungen mit dem Wesen der insbesondere aus dem Steuer-, Banken- und Finanzmarktaufsichtsrecht entlehnten Rechtsfigur der wirtschaftlichen Berechtigung auseinandergesetzt und ua dargelegt, dass hinsichtlich eines Bankkontos die Bank zivilrechtlich nur dem Kontoinhaber gegenüber verpflichtet und nur Letzterer als Eigentümer des Kontoguthabens mit entsprechender Verfügungsberechtigung anzusehen ist" (OGH-Entscheidung vom 12. Januar 2006 zu 10 CG.2003.297, LES 2006, 388, mit weiteren Nachweisen).
Es sei nicht ersichtlich (und widerspreche den in Liechtenstein stark verankerten Berufsgeheimnissen), weshalb gerade im Bereich des Erbrechts die Selbständigkeit einer Verbandsperson ignoriert und vorher der sonst einheitlichen und vom Gedanken des hohen Stellenwertes der Berufsgeheimnisse getragene gesetzgeberische Haltung abgewichen werden solle. Das Bankkundengeheimnis sei laut Oberstem Gerichtshof besonders geschützt (OGH-Entscheidung vom 8. Januar 1998 zu 2 C 133/95-70, LES 1998, 111).
Die Ausführungen des Obergerichts würden daher von einem mangelnden Verständnis für einen starken Berufsgeheimnisschutz zeugen. Die Beschwerdeführerin solle nämlich verpflichtet werden, trotz Bankkundengeheimnisses Informationen zu Geschäftsverbindungen mit Dritten zu erteilen. Wenn dies rechtmässig sein sollte, so würde dies bedeuten, dass auch ein Treuhänder trotz der in Art. 11 TrHG festgelegten Verschwiegenheitspflicht angehalten werden könnte, geheime Tatsachen offenzulegen, obwohl ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe. Das Obergericht bleibe aber eine Erklärung schuldig, weshalb gerade im Erbrecht und im gegenständlichen Verfahren ein Eingriff in die Interessen Dritter und damit in das Bankgeheimnis zulässig sein solle.
Das Obergericht behaupte, dass im gegenständlichen Fall ein Haftungsdurchgriff gemacht werden könne, ohne auszuführen, welches die Voraussetzungen dafür seien, weshalb diese Voraussetzungen erfüllt seien und gegen wen der behauptete Durchgriffsanspruch zu richten wäre. Der angefochtene Beschluss lasse in diese Richtung gar nichts erkennen. Das in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommende vollständige Ignorieren der Selbständigkeit von Verbandspersonen durch das Obergericht sei jedenfalls unhaltbar und nicht akzeptabel.
Die falsche Rechtsansicht des Obergerichts trete deutlich zu Tage, wenn man sich die bereits zitierte OGH-Entscheidung vom 8. Januar 1998 (LES 1998, 111) vor Augen führe.
Aus dieser - in der Beschwerde wiederum ausführlich zitierten - OGH-Entscheidung gehe hervor, dass die Selbständigkeit einer Verbandsperson in der Regel zu beachten sei, ausser es würden Tatsachen vorgebracht, die einen Rechtsmissbrauch beweisen und damit zu einer Verneinung der Rechtspersönlichkeit führen könnten. Der Oberste Gerichtshof habe in der zitierten Entscheidung aber auch festgehalten, dass der Beweis dafür dem Kläger obliege, der sich auf den Auskunftsanspruch berufe und Auskunft erhalten wolle. Solche Feststellungen würden im angefochtenen Beschluss sowie im Beschluss des Erstgerichts fehlen, wie dies die Beschwerdeführerin bereits im Rekurs gerügt habe. Der lapidare Einwand des Obergerichts, dass es kaum überraschen könne, dass die Erbin des Verstorbenen nicht das gleiche Wissen wie der Verstorbene selbst habe, könne daran nichts ändern und sei unbeachtlich. Damit lasse sich eine Aushebelung des starken Bankgeheimnisses nicht bewerkstelligen.
Der OGH habe in dieser Entscheidung weiter festgehalten, dass "die Bekanntgabe eines ‚direkt oder indirekt von der Erblasserin herrührenden Vermögens oder von Schulden' genauso wenig exequierbar ist wie der vom Kläger in der modifizierten Fassung seines Begehrens verwendete Begriff eines der Erblasserin ‚insbesondere wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögens'. [...] Schliesslich entspricht auch das in den Urteilstenor des Berufungsurteils hereingenommene Kriterium des der Erblasserin ‚wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögens bei der R-Stiftung' nach Auffassung des Revisionsgerichtes nicht den oben erörterten Bestimmtheitserfodernissen, wobei sogar das Berufungsgericht in seiner Begründung für diese Neufassung ausdrücklich zwischen ‚rechtlich zuzurechnenden und wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögenswerten' differenzierte. Wie missverständlich und zweideutig diese Umformulierungen letztlich sind, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass beide Untergerichte nicht in der Lage waren, ein konkretisierbares Mehrbegehren des Klägers abzuweisen. [...] Der Begriff der Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach wirtschaftlichen Massstäben - ein sog. wirtschaftliches Eigentum - ist ein solcher des Abgabenrechts. [...] Solche Abgabenbestimmungen knüpfen deshalb an wirtschaftliche Sachverhalte und nicht an rechtsförmliche Gestaltungen an."
Damit werde auch offensichtlich, dass der Begriff "wirtschaftlich zustehend" in seinen Konsequenzen alles andere als deutlich sei, wie dies das Obergericht behaupte. Allein am Beispiel der Stiftung würden die Schwierigkeiten deutlich. Nach Auffassung des Obergerichts wäre eine wirtschaftliche Berechtigung an einer Stiftung zu bejahen, wenn der Verstorbene einen Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung gehabt hätte. Wann ein solcher Rechtsanspruch bestehe, sei für die Beschwerdeführerin aber nicht erkenntlich. Zwar müsse der Bank gegenüber die Identität des wirtschaftlich Berechtigten offengelegt werden. In welcher Art die Begünstigung geregelt sei, ob es sich um eine Ermessensstiftung handle, wann Ausschüttungen zu erfolgen hätten usw., könne durch die Beschwerdeführerin aber gar nicht beurteilt werden. Dasselbe gelte hinsichtlich allfälliger in Statuten, Beistatuten und Mandatsverträgen vorbehaltener Interventions- und Gestaltungsrechte, von denen die Beschwerdeführerin keine Kenntnis habe bzw. haben könne. Damit würden sich für die Beschwerdeführerin selbst für den Fall, dass die Selbständigkeit einer Verbandsperson aufgehoben würde, unüberwindbare Hindernisse bei der Beurteilung stellen, ob es sich im Einzelfall um eine wirtschaftliche Berechtigung im Sinne des Obergerichts handle oder nicht.
Zusammengefasst müsse daher festgehalten werden, dass die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin gemäss Art. 32 Abs. 1 LV (und Art. 8 EMRK) insoweit verletzt sei, als die durch den bekämpften Obergerichtsbeschluss bestätigten Anordnungen des Erstgerichts (Auskunftserteilung und Schrankfachöffnung) ohne jegliche gesetzliche Grundlage (durch Gesetzesauslegung contra legem, Art. 14 BankG) gestützt auf Art. 27 Abs. 2 Ziff. 2 JN und die Verlassenschaftsinstruktion verfügt worden sei. Damit werde in unzulässiger Weise in den Berufsgeheimnisschutz der Beschwerdeführerin eingegriffen. Dies stehe im Widerspruch zum Bankkundengeheimnis gemäss Art. 14 BankG. Ein solcher Eingriff sei nicht gerechtfertigt.
4.2. Zur Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss einen nicht zulässigen Eingriff in das Grundrecht auf rechtsgleiche Behandlung darstelle, da er sich auf keine genügende gesetzliche Grundlage stützen könne und nicht im öffentlichen Interesse liege.
Die Beschwerdeführerin könne beispielhaft verschiedene Vergleichsfälle benennen, aus denen die Verletzung des Rechtes auf rechtsgleiche Behandlung der Beschwerdeführerin erkenntlich werde:
Im Sicherungsverfahren zu 10 CG.2003.297 habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 12. Januar 2006 (LES 2006, 388) die Frage entschieden, ob der Sicherungsantrag berechtigt sei, gegen ein liechtensteinisches Bankinstitut ein Drittverbot hinsichtlich aller Vermögenswerte zu erlassen, die dem Sicherungsgegner "mittelbar geschuldet und für diesen auch durch dritte Vermögensträger, an denen der Sicherungsgegner nur wirtschaftlich berechtigt ist, gehalten werden":
Der Oberste Gerichtshof habe diese Frage mit der Begründung verneint, dass es nicht angehe, im Wege eines Drittverbotes eine Bank dazu zu bestimmen, unter Ausnützung ihres durch das Bankgeheimnis geschützten Wissensstandes nach dem Verbleib des Schuldnervermögens zu fahnden. Die rechtliche Selbständigkeit einer Verbandsperson sei mit Ausnahme der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Selbständigkeit zu beachten. Ein Haftungsdurchgriffsanspruch müsse aber unmittelbar gegen die Verbandsperson selber durchzusetzen versucht werden.
Der Oberste Gerichtshof habe zur Rechtsfigur der wirtschaftlichen Berechtigung ausgeführt, dass hinsichtlich eines Bankkontos die Bank zivilrechtlich nur dem Kontoinhaber gegenüber verpflichtet und nur letzterer als Eigentümer des Kontoguthabens mit entsprechender Verfügungsberechtigung anzusehen sei. Es sei nur die Verbandsperson über ihre Kontoguthaben verfügungsberechtigt.
Im Vergleich mit diesem Parallelfall zeige sich, dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Selbständigkeit von Verbandspersonen negiere, mit denen die Beschwerdeführerin allenfalls Bankbeziehungen habe und an denen der Verstorbene allenfalls eine wirtschaftliche Berechtigung gehabt habe. Der Wissensstand einer Bank sei durch das Bankkundengeheimnis geschützt. Von diesem fundamentalen Grundsatz könne nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Diese lägen gegenständlich jedoch nicht vor.
Es sei bereits ausführlich aus der OGH-Entscheidung vom 8. Januar 1998 (LES 1998, 111) zitiert worden. Der Oberste Gerichtshof habe dabei festgestellt, dass ein Erbe als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gegenüber einer Bank das gleiche Auskunftsrecht wie der Erblasser in seiner Eigenschaft als seinerzeitiger Bankkunde habe. Eine Ausnahme bestünde unter anderem dann, wenn durch die begehrte Auskunft in das Bankgeheimnis gegenüber Dritten, z. B. einer Stiftung, eingegriffen würde. Die Bank müsse sich im Falle eines Auskunftsbegehrens so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Auch in diesem Vergleichsfall habe der Oberste Gerichtshof die grundsätzliche rechtliche Selbständigkeit einer Stiftung bzw. anderer Verbandspersonen bestätigt.
Diesen rechtlichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes sei ein Sachverhalt zugrunde gelegen, der dem gegenständlichen Sachverhalt ähnlich sei. Der Testamentsvollstrecker einer Erblasserin, die vor ihrem Tod bei einer Bank Kontoverbindungen unterhalten habe, diese jedoch vor ihrem Tod aufgelöst und die Vermögenswerte vermutlich zum Teil in eine Stiftung eingebracht habe, habe von der Bank Auskunft begehrt, was ihr von einem direkt oder indirekt von der Erblasserin herrührenden Vermögen bekannt sei. Das Landgericht habe dem Klagebegehren in einer modifizierten Fassung Folge gegeben. Das Obergericht habe der Berufung der Bank teilweise Folge gegeben und das Ersturteil dahingehend abgeändert, dass die Bank über das der Erblasserin privatrechtlich gehörende Vermögen und das der Erblasserin wirtschaftlich zuzurechnende Vermögen bei der Stiftung Auskunft erteilen müsse. Der Oberste Gerichtshof habe dieses Berufungsurteil mit der bereits weiter oben zitierten Begründung vollinhaltlich aufgehoben.
Das Obergericht habe diese publizierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes komplett ausser Acht gelassen. Es handle sich um einen ähnlichen Vergleichsfall, der eine für das gegenständliche Verfahren relevante, vertiefte und überzeugende rechtliche Beurteilung aufweise. Das Obergericht habe eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Vergleichsfall zu Unrecht unterlassen.
Schliesslich könne auf den Beschluss des Obergerichts vom 7. März 2002 zu 1 Cg 2/2000-58 (LES 2002, 317) verwiesen werden. In diesem Vergleichsfall sei es um eine Bankbeziehung zwischen einem Erblasser und einem liechtensteinischen Bankinstitut gegangen. Die von den Erben begehrte Auskunft habe das Bankinstitut mit der Begründung verweigert, dass der Erblasser die Bank zur Geheimhaltung höchstpersönlicher Tatsachen selbst gegenüber den Erben verpflichtet habe. In Abweichung der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanzen habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass es möglich sei, dass eine Bank im Einklang mit der ihr auferlegten Verpflichtung wesentliche Geheimhaltungsinteressen des Erblassers auch nach seinem Tod zu schützen berechtigt sei. Dies lasse sich aber abschliessend erst dann beurteilen, wenn die Interessenlage der Beteiligten, die Motivation und der Auftrag des Erblassers an das Bankinstitut feststehe.
In diesem Vergleichsfall habe der Oberste Gerichtshof also entschieden, dass das Bankkundengeheimnis unter Umständen sogar dann einer Auskunftserteilung durch eine Bank entgegenstehen könne, wenn unzweifelhaft eine Bankbeziehung zwischen dem Erblasser und dem Bankinstitut betroffen sei. Wenn sogar bei einer "unmittelbaren Berechtigung" das Bankkundengeheimnis einer Auskunftserteilung an die Erben des Erblassers entgegenstehen könne, dann werde die Bedeutung dieses gesetzlich verankerten Instituts in Liechtenstein offensichtlich. Vor diesem Hintergrund halte die pauschale und oberflächliche Begründung des Obergerichts im angefochtenen Beschluss keineswegs stand.
4.3. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV wird Folgendes vorgebracht:
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzte die angefochtene Entscheidung auch den grundrechtlichen Begründungsanspruch, und zwar insofern, als das Obergericht Behauptungen aufstelle, Annahmen treffe und eine Rechtsauffassung vertrete, die, wie bereits aufgezeigt worden sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu relevanten Vergleichsfällen ausser Acht lasse, keinerlei Begründung anführe, weshalb das ins Treffen geführte Bankkundengeheimnis nicht verletzt bzw. sogar gerechtfertigt sein solle und überhaupt an keiner Stelle erkennen lasse, auf welcher gesetzlichen Grundlage oder Rechtsprechungslinie seine Rechtsmeinung basiere.
Mit dem Beschluss des Obergerichts werde massiv in verfassungsmässig gewährleistete und durch die EMRK geschützte Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Dies geschehe in einem Bereich, der in Liechtenstein traditionellerweise eine grosse Sensibilität aufweise. Dieser Eingriff werde vom Obergericht vorgenommen, ohne dass eine nachvollziehbare Begründung angeboten werde, die sich mit dieser Thematik und der Tragweite der Folgen des Eingriffs auseinandersetze. Die Stichhaltigkeit der vom Obergericht vertretenen Rechtsmeinung könne nur schwerlich überprüft werden, da die dazu erforderlichen Ausführungen fehlten. Die verfassungsmässige Begründungspflicht sei daher im gegenständlichen Verfahren verletzt worden.
4.4. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht:
Auch wenn im vorliegenden Fall kein spezifisches Grundrecht betroffen wäre, wäre schliesslich das subsidiäre Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde zu dieser Grundrechtsrüge auf die Ausführungen zu den Grundrechtsrügen betreffend die Geheim- und Privatsphäre sowie das Gleichbehandlungsgebot verwiesen.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag, der Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 10. Juli 2007 Folge.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 3. Mai 2007 zu 03 RZ.2006.648-15 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Obergerichtsentscheidung verstosse gegen das Recht auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs.1 LV und Art. 8 EMRK, das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie gegen das Willkürverbot.
Es ist zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Rechts auf Geheim- und Privatsphäre vorliegt. In der auch von der Beschwerdeführerin erwähnten StGH-Entscheidung 1996/42 hat der Staatsgerichtshof klargestellt, dass das Bankgeheimnis kein eigenständiges Grundrecht und auch nicht ein Teilgehalt der Privat- und Geheimsphäre ist. Im Übrigen käme ein entsprechender Grundrechtsschutz nur dem Bankkunden und nicht der Bank zu (StGH 1996/42, LES 1998, 185 [189 Erw. 2.2] mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe hierzu inzwischen auch Julia Klatil, Die Auskunftspflicht der Banken im Verlassenschaftsverfahren, LJZ 2004, 118 [120] und die Replik von Nicolas Reithner, LJZ 2005, 91 [93]). Vor dem Hintergrund dieser klaren Rechtsprechung ist nicht ganz ersichtlich, weshalb sich die beschwerdeführende Bank trotzdem auf Art. 32 LV beruft. Jedenfalls ist auf diese Grundrechtsrüge nicht weiter einzugehen.
3. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geltend.
3.1. Gemäss dem in Art. 31 Abs. 1 LV gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz ist Gleiches nach seiner Massgabe gleich und Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Entsprechend findet der allgemeine Gleichheitssatz seine Grenzen in sachlichen Unterschieden der zu regelnden Sachverhalte (StGH 2002/71, Erw. 2.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 205).
Für den Beschwerdefall ist wesentlich, dass der allgemeine Gleichheitssatz nach der StGH-Rechtsprechung auch Änderungen der Rechtsprechung nicht ausschliesst. Zwar stehen diese in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz und zum Rechtssicherheitsinteresse. Indessen ist eine Praxisänderung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar, wenn sie sich auf sachliche Gründe stützt und auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt (StGH 2004/6, Erw. 2.1; 1998/47, LES 2001, 73, Erw. 3.2; siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, 210 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Indessen sind nach der StGH-Rechtsprechung zur grundrechtlichen Begründungspflicht an die Begründung einer Praxisänderung relativ hohe Anforderungen zu stellen (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28 Erw. 7.1 f.]; StGH 2003/33, Erw. 2.2; StGH 2002/17, Erw. 2.7, vgl. auch Thomas Probst, Die Änderung der Rechtsprechung, Basel 1993, 182 ff.).
3.2. In seiner hier angefochtenen Entscheidung nimmt das Obergericht zwar auf die im Rekurs der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2006 (ON 7) vergleichsweise herangezogene OGH-Entscheidung vom 12. Januar 2006, LES 2006, 388 Bezug; dies allerdings nur mit folgender knapper Begründung: "Würde man [diese OGH-Entscheidung] ausdehnend interpretieren, so wäre beispielsweise ein Treugeber bzw. dessen Erben vollumfänglich der Willkür eines Treuhänders ausgeliefert." (ON 15, S. 11). Dieser Begründung ist zunächst insoweit zu widersprechen, als das Obergericht keineswegs nur etwa eine enge Auslegung der OGH-Entscheidung LES 2006, 388 vorgenommen hat. Vielmehr ist das Obergericht, wie noch zu zeigen sein wird (siehe unten Punkt 5.1), klar von der vom Obersten Gerichtshof vorgegebenen Rechtsprechung abgewichen und hat somit faktisch eine Praxisänderung vorgenommen.
4. Wie erwähnt, verstösst eine solche Praxisänderung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn hierfür triftige Gründe bestehen, wobei an die Begründung relativ strenge Anforderungen zu stellen sind. Die vom Obergericht im Beschwerdefall gegebene Begründung ist im Lichte dieser Rechtsprechung äusserst knapp, doch kann hier offen gelassen werden, ob eine Verletzung von Art. 43 LV vorliegt.
5. Denn für den Staatsgerichtshof sind auch keine triftigen Gründe für einen Praxiswechsel ersichtlich, sodass jedenfalls der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV verletzt ist.
5.1. Im Lichte dieses Grundrechtes ist zunächst näher auszuführen, dass das Obergericht mit seiner Entscheidung, wie schon kurz erwähnt, sehr wohl von der OGH-Entscheidung LES 2006, 388 sowie auch der weiteren einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes abgewichen ist.
Auszugehen ist dabei von der in der Verfassungsbeschwerde mehrfach zitierten StGH-Entscheidung 1996/42. Dort wurde festgehalten, dass in Liechtenstein zwar im Gegensatz zu Österreich und der Schweiz keine explizite gesetzliche Grundlage für eine Auskunftspflicht von Banken gegenüber dem Verlassenschaftsrichter besteht. Trotzdem hat der Staatsgerichtshof eine Auskunftspflicht entgegen der etwa von Heinz Frommelt (Das liechtensteinische Bankgeheimnis, Zürich 1988, S. 118 f.) vertretenen Auffassung bejaht (StGH 1996/42, LES 1998, 185 [190 f. Erw. 3.1 ff]). Immerhin ist festzuhalten, dass sich vor diesem Hintergrund eine extensive Handhabung dieser Auskunftspflicht aber kaum rechtfertigt. In der StGH-Entscheidung 2002/17 hat der Staatsgerichtshof zudem die Auffassung vertreten, dass der Durchgriff und damit die Verneinung der rechtlichen
Existenz einer Stiftung im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als ultima ratio mit grosser Zurückhaltung Verwendung finden müsse (StGH 2002/17, Erw. 2.7 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Der Oberste Gerichtshof hat schliesslich judiziert, dass Missbrauch als Durchgriffsvoraussetzung nur in einem gerichtlichen Verfahren, wo die betroffene juristische Person Parteistellung hat, festgestellt werden darf (OGH LES 2006, 388 [391]).
Im Beschwerdefall ordnet das Obergericht nun aber einen Durchgriff durch eine oder allenfalls auch mehrere namentlich gar nicht bekannte juristischen Personen an, an denen der Erblasser allenfalls wirtschaftlich berechtigt war. Faktisch müsste somit der Durchgriff von der Bank selbst vorgenommen werden, wobei den gegebenenfalls betroffenen juristischen Personen keinerlei Verfahrensrechte zukämen. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner erwähnten Entscheidung - wenn auch nicht im Zusammenhang mit einem Nachlassverfahren, sondern bei einem Drittverbot in einem Sicherungsverfahren - betont, dass es nicht angehe, eine Bank dazu zu bestimmen, unter Ausnützung ihres durch das Bankgeheimnis geschützten Wissensstandes nach dem Verbleib des Schuldnervermögens zu fahnden (OGH LES 2006, 388 [391] mit Verweis auf LES 2000, 197).
Der Oberste Gerichtshof hat zudem betont, dass die Bank nur gegenüber dem Kontoinhaber zur Auskunft verpflichtet ist (OGH LES 2006, 388 [392]; ebenso OGH LES 1998, 111 [113] mit Verweis auf OGH vom 16. August 1993, 4 C 170/92-23); bei einer juristischen Person schliesst dies also auch eine Auskunftspflicht gegenüber dem wirtschaftlich Berechtigten bzw. dessen Erben aus. Dies ist auch die spezifisch zu liechtensteinischen Stiftungen vertretene klare Auffassung im schweizerischen Standardwerk zum Bankgeheimnis (siehe Maurice Aubert et al., Le secret bancaire suisse, Bern 1995, 349). Wie die Beschwerdeführerin im Übrigen richtig ausführt, hat der Oberste Gerichtshof darüber hinaus entschieden, dass das Bankkundengeheimnis allenfalls sogar gegenüber den Erben eines Bankkunden relevant ist, soweit entsprechende wesentliche Geheimhaltungsinteressen des Erblassers bestehen (OGH LES 2002, 317 [324]).
Entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung ändern an der grundsätzlichen Beschränkung des Auskunftsrechts auf die als Kontoinhaberin aufscheinende juristische Person auch allfällige Mandatsverträge zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten und den Organen der juristischen Person nichts. Die Bank hat trotzdem nur gegenüber der juristischen Person eine Auskunftspflicht, auch wenn die juristische Person selbst wiederum eine Verpflichtung zur Weiterleitung erlangter Informationen an den wirtschaftlich Berechtigten haben mag. Je nach statutarischer Regelung kann diese interne Auskunftspflicht aber auch mehr oder weniger stark eingeschränkt sein - wovon die Bank in der Regel wiederum keine Kenntnis hat.
Als Zwischenergebnis ist aufgrund dieser Erwägungen festzuhalten, dass die Rechtsauffassung des Obergerichts, wonach das Landgericht die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet habe, (auch) über alle "nach dem Wissen der Bank dem Erblasser wirtschaftlich zustehenden Schrankfächer" Auskunft zu geben (bzw. diese in Anwesenheit der Erbin zu öffnen) in klarem Widerspruch zur hier wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes steht und somit faktisch eine Praxisänderung darstellt.
5.2. Wie erwähnt begründet das Obergericht diese faktische Praxisänderung damit, dass "beispielsweise ein Treugeber bzw. dessen Erben vollumfänglich der Willkür eines Treuhänders ausgeliefert (wäre)" (ON 15, S. 11).
Abgesehen davon, dass diese Begründung, wie ebenfalls erwähnt, für eine weitreichende Praxisänderung rudimentär ist, kann sie auch inhaltlich nicht überzeugen.
Denn nur um zwar nicht auszuschliessende, aber doch den Ausnahmefall darstellende Missbräuche durch Treuhänder zu bekämpfen, erscheint es nicht gerechtfertigt, Banken im Rahmen von Nachlassverfahren gewissermassen zum eigenständigen Durchgriff durch vom Erblasser verschiedene Rechtssubjekte zu zwingen und damit das Bankgeheimnis ohne klare gesetzliche Grundlage beträchtlich einzuschränken. Zudem würden damit die Banken für den Fall eines - bei nachträglicher gerichtlicher Überprüfung - dann doch als unzulässig erachteten Durchgriffs einem kaum zumutbaren Risiko der zivil- und allenfalls sogar strafrechtlichen Haftung ausgesetzt. Umgekehrt drohen einem Treuhänder, der gesetz- bzw. satzungswidrig mit dem Treugut verfährt, massive zivil-, straf- und disziplinarrechtliche Sanktionen, wobei gerade die strafrechtliche Ahndung von Untreuehandlungen und anderen Vermögensdelikten von konzessionierten Treuhändern etwa im Vergleich zur Schweiz sehr streng ist (dies mit Hinweis auf die Notwendigkeit der Reinhaltung des liechtensteinischen Finanzplatzes; siehe StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 Erw. 10.5]; 1 KG 2003.7 vom 6. Oktober 2005; 1 KG 2005.8 vom 5. Oktober 2006).
5.3. Aufgrund dieser Erwägungen liegen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keine triftigen Gründe für die vom Obergericht in dessen hier angefochtenem Beschluss vorgenommene Praxisänderung vor, sodass im Beschwerdefall der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV verletzt ist.
6. Aufgrund dieses Befundes war der Beschwerde Folge zu geben und die Obergerichtsentscheidung ON 15 spruchgemäss als verfassungswidrig aufzuheben. Entsprechend braucht auch auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene Willkürrüge nicht mehr eingegangen zu werden.
7. Da die Beschwerdeführerin die Kosten richtig verzeichnet hat, waren ihr diese vollumfänglich zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 18. September 2007