StGH 2008/039
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: G
Belangte Behörde: Landtag des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Art. 37 Abs. 4, Art. 61 Abs. 3, Art. 62 Abs. 4, Art. 62 Abs. 5 des Gesundheitsgesetzes vom 13. Dezember 2007 (GesG), LGBl. 2008 Nr. 30
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008 erheben die Beschwerdeführer Individualbeschwerde im Sinne von Art. 15 Abs. 3 StGHG und beantragen, der Staatsgerichtshof wolle ihrer Beschwerde Folge geben und feststellen, dass Art. 37 Abs. 4 GesG, Art. 61 Abs. 3 GesG und Art. 62 Abs. 5 GesG gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer verstossen und diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufheben. Als Beschwerdegründe machen sie einen Verstoss gegen das Recht auf Gleichbehandlung, die Eigentumsfreiheit, die Handels- und Gewerbefreiheit, den Schutz von Treu und Glauben und das Recht auf willkürfreie Behandlung geltend.
2. Zunächst bringen sie zum Sachverhalt Folgendes vor:
Vor Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes (GesG) am 1. Februar 2008 sei in Art. 52 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über das Gesundheitswesen (LGBl. 1986 Nr. 12, Sanitätsgesetz, im Folgenden auch hier Sanitätsgesetz genannt [die Beschwerdeführer sprechen hier von aGesG]) bestimmt gewesen, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege gestellt werden könne. Im neuen Gesundheitsgesetz gebe es den Begriff des Betriebes der Gesundheitspflege nicht mehr. Das neue Gesundheitsgesetz spreche von einer Einrichtung des Gesundheitswesens. Durch das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 4. Dezember 2006 (StGH 2006/44), durch welches der Art. 52 Abs. 1 Bst. d Sanitätsgesetz als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, habe sich die gesetzliche Situation dahingehend geändert, dass nur noch drei Voraussetzungen, nämlich Art. 52 Abs. 1 Bst. a, b und c Sanitätsgesetz, erfüllt werden mussten, um eine Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege (neu: Einrichtung des Gesundheitswesens genannt) zu erhalten. Die Konzession nach Art. 52 Sanitätsgesetz habe aufgrund des oben genannten Urteiles des Staatsgerichtshofes erteilt werden müssen, wenn
a) der/die Leiter und Mitarbeiter des Betriebes der Gesundheitspflege die gesetzlichen Anforderungen zur Berufsausübung erfüllten,
b) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden seien und
c) eine fachgemässe Betriebsführung gewährleistet sei.
Nach Art. 5 Abs. 2 ÄrzteG sei es einem Arzt gestattet, die Berufsausübung eigenverantwortlich entweder freiberuflich auszuüben oder dies im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einer Einrichtung des Gesundheitswesens zu tun.
Die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem genannten Urteil des Staatsgerichtshofes habe praktisch jeder Arzt erfüllt, weshalb auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 2. Oktober 2007 und 13. November 2007 je eine Konzession rechtskräftig erteilt habe.
Nachdem einige Ärzte unter dem Sanitätsgesetz Anträge auf Erhalt einer Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege (heute Einrichtung des Gesundheitswesens) an die Regierung gestellt hätten - so auch die Beschwerdeführer - habe diese die Anträge nicht behandelt, sondern das Sanitätsgesetz total revidiert und im neuen Gesundheitsgesetz, das am 1. Februar 2008 in Kraft getreten sei, entschieden, dass die Beschwerdegründe von Beschwerden gegen Entscheidungen der Regierung an den Verwaltungsgerichtshof nur aufgrund von rechtswidrigem Vorgehen und Erledigen oder aufgrund von aktenwidriger oder unrichtiger Sachverhaltsdarstellung geführt werden könne (Art. 61 Abs. 3 GesG) und dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesundheitsgesetzes bereits hängigen Bewilligungsverfahren nach neuem Recht beurteilt werden müssten (Art. 62 Abs. 5 GesG). Dies bedeute, dass es den Beschwerdeführern nach neuem Recht nicht mehr möglich sei, ihre Leistungen als Einrichtung des Gesundheitswesens anzubieten, weil Art. 37 Abs. 4 GesG bestimme, dass Einzel- und Gemeinschaftspraxen nicht unter die Bestimmungen der Einrichtungen des Gesundheitswesens fielen. Alle Beschwerdeführer hätten den Antrag nach Art. 52 Sanitätsgesetz rechtzeitig gestellt, somit im Zeitpunkt als das Sanitätsgesetz noch in Kraft gewesen sei.
Die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. hätten am 26. November 2007, die Beschwerdeführer zu 4. und 5. am 21. November 2007 und die Beschwerdeführer zu 6. und 7. am 15. Januar 2008 den Antrag auf Erhalt einer Konzession nach Art. 52 Sanitätsgesetz an die Regierung gestellt und zu diesem Zeitpunkt unbestritten sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer Konzession erfüllt.
Die Beschwerdeführer seien durch Art. 37 Abs. 4 GesG, Art. 61 Abs. 3 GesG sowie Art. 62 Abs. 5 GesG in ihren verfassungsmässig geschützten Rechten unmittelbar verletzt, weil diese Bestimmungen unmittelbar und ohne konkrete Entscheidung der öffentlichen Gewalt, allein durch Inkrafttreten am 1. Februar 2008 wirksam geworden seien.
3. Zur gegenständlichen Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG haben die Regierung mit Schreiben vom 7. April 2008 eine Stellungnahme und der Landtag mit Schreiben vom 8. April 2008 eine Gegenäusserung eingebracht. Die Regierung beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Beschwerde keine Folge geben und feststellen, dass die Art. 37 Abs. 4, Art. 61 Abs. 3, Art. 62 Abs. 4 und Art. 62 Abs. 5 GesG nicht verfassungswidrig sind und daher nicht gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer verstossen. Der Landtag beantragt, der Staatsgerichtshof möge die Beschwerde abweisen und feststellen, dass keine Verletzung von Grundrechten festgestellt werden könne.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 15 Abs. 3 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber eine Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, unmittelbar verletzt zu sein und die jeweilige Rechtsvorschrift ohne Fällung einer Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt für den Beschwerdeführer wirksam geworden ist.
2. Es handelt es sich bei Art. 15 Abs. 3 StGHG um ein besonderes Rechtsmittel, das mit dem Staatsgerichtshofgesetz vom 27. November 2003 eingeführt worden ist (hierzu Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 584 ff.). Wie der Staatsgerichtshof erkannte, diente als Vorbild für dieses Rechtsmittel die analoge österreichische Regelung des Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 öB-VG (StGH 2008/38 und StGH 2007/21, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweis auf BuA 45/2003, 41 ff.; Heinz Josef Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 2. Aufl., Vaduz 2004, 737 f.; Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 5. Aufl., Wien 2004, 92 ff.; Willibald Liehr/ Manfred Griebler, Zulässigkeitsanforderungen an Individualrechtsbehelfe, Aus der Sicht des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, EuGRZ 2006, 509 ff.). Aufgrund der Entstehungsgeschichte liegt es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nahe, die österreichische Praxis zu Art. 139/140 öB-VG als Orientierungshilfe für die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 StGHG heranzuziehen.
Demnach gilt es bestimmte allgemeine und spezifische Sachurteilsvoraussetzungen zu beachten.
Zu den allgemeinen gehört insbesondere, dass es sich beim Anfechtungsobjekt um ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag handelt und dass keine entschiedene Sache vorliegt (Machacek [Hrsg.], a. a. O., 94). Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn die gleichen Rügen vorgebracht und die gleichen Normen angefochten werden. Über die Verfassungsmässigkeit bestimmter gesetzlicher Bestimmungen hat der Staatsgerichtshof nur einmal zu entscheiden.
Zu den spezifischen Sachurteilsvoraussetzungen zählen folgende Anforderungen (siehe auch StGH 2008/38, Erw. 2):
1. dass der rechtswirksame Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers durch die Rechtsnorm selbst tatsächlich erfolgt und nach Art und Ausmass durch die Rechtsvorschrift eindeutig bestimmt sein muss,
2. dass die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht bloss potentiell, sondern aktuell betroffen sein müssen, und
3. dass kein anderer zumutbarer Rechtsmittelweg zur Verfügung steht.
3. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 StGHG vier Wochen ab Wirksamkeit der behaupteten unmittelbaren Verletzung. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingebracht wurde, sind die weiteren oben genannten Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen.
4. Legt man die obigen Sachurteilsvoraussetzungen zugrunde, scheitert das Eintreten an den spezifischen Sachurteilsvoraussetzungen. Durch die gerügten Gesetzesänderungen wurde nicht unmittelbar in ein schon bestehendes subjektives Recht der Beschwerdeführer eingegriffen, namentlich nicht in eine bestehende Konzession. Rechtlich geschützte Interessen sind nicht aktuell, sondern nur potentiell betroffen. Unter diesem Aspekt zulässig wäre die Beschwerde beispielsweise gewesen, wenn den Beschwerdeführern auf der Grundlage des alten Rechts, d. h. des Sanitätsgesetzes, eine Konzession erteilt worden wäre und diese durch das neue Recht automatisch, d. h. ohne anfechtbare Verfügung entzogen worden wäre. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass stets gegen eine neue potentiell in Grundrechte eingreifende Gesetzesnorm unmittelbar Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben werden könnte. Ein Antragsteller wäre dann ganz allgemein legitimiert, die Verfassungsmässigkeit der Gesetzgebung vom Staatsgerichtshof überprüfen zu lassen. Eine solche Öffnung des Beschwerdeweges war aber mit Art. 15 Abs. 3 StGHG nicht beabsichtigt.
5. Offen bleiben kann die Frage, ob dem Eintreten des Staatsgerichtshofes nicht auch die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen entgegenstehen. Der Staatsgerichtshof hat mit heutigem Urteil zu StGH 2008/38 die von den Beschwerdeführern als verfassungswidrig gerügten Art. 37 Abs. 4 und 62 Abs. 4 GesG und ausserdem Art. 18 Abs. 1 GesG wegen Verstosses gegen die Handels- und Gewerbefreiheit aufgehoben und festgestellt, dass Art. 61 Abs. 3 GesG verfassungsgemäss ist. Da es grundsätzlich um die gleichen Rügen und die gleichen Normen geht wie im gegenständlichen Verfahren, handelt es sich hier um eine bereits entschiedene Sache.
6. Aus den vorstehenden Gründen war wie im Spruch zu beschliessen.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, Abs. 3 sowie Abs. 5 GGG.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 10. Dezember 2008