StGH 2008/044
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K AG
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2008, 04AG.2005.35-67
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 4'634.12)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2008, 04 AG.2005.35-67, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten insoweit verletzt, als in Spruchpunkt I. des Beschlusses der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers ON 61 und seine Revisionsrekursbeantwortung ON 60 als verspätet zurückgewiesen wurden.
2. Der Spruchpunkt I. sowie die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes werden aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 958.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Antrag im Rechtsfürsorgeverfahren vom 18. Juli 2005 (ON 1) begehrte der Beschwerdeführer beim Landgericht, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 25'822.77 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Geltend gemacht wurden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als LKW-Fahrer bei der Beschwerdegegnerin. Sie betrafen unter anderem die Entschädigung für Überstundenarbeit, den Anspruch auf Gratifikation und den Ersatz von Spesen. In der nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. November 2005 (ON 11, S. 2) schränkte der Beschwerdeführer sein Begehren auf CHF 25'098.87 ein. In der nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. April 2006 (ON 46, S. 12) berichtigte der Beschwerdeführer diese Einschränkung auf den Betrag von CHF 24'995.85.
2. Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 (ON 48) verpflichtete das Landgericht die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 17'494.95 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von CHF 7'500.90 samt näher bestimmten Zinsen ab. Die Prozesskosten teilte es verhältnismässig. Seinen Beschluss begründete das Landgericht u. a. wie folgt:
2.1. Nach Art. 48 IPRG beurteile sich der gegenständliche Rechtsstreit nach liechtensteinischem Recht. (Dies blieb im weiteren Verfahren unbestritten.)
2.2. Während der Dauer seiner Beschäftigung habe der Beschwerdeführer Überstundenarbeit von 512.87 Stunden geleistet. Zugleich habe er 33.76 Stunden zuviel an Ferien bezogen. Dadurch vermindere sich die geleistete Überstundenarbeit auf 479.11 Stunden. Nach dem festgestellten Stundenansatz von CHF 24.85 ergebe sich eine Grundentschädigung von CHF 11'905.88.
2.3. Die Beschwerdegegnerin habe eingewendet, Überstundenarbeit sei nur zu entgelten, wenn sie angeordnet und visiert werde. Wohl sei die gegenständliche Überstundenarbeit weder ausdrücklich angeordnet noch gemeldet und visiert worden. Doch würde die Beschwerdegegnerin mit ihrer Einwendung gegen Treu und Glauben verstossen. Denn sie habe die geleistete Überstundenarbeit sehr wohl dadurch verlangt, dass sie dem Beschwerdeführer die Fahrziele sowie die Belade- und Entladestationen vorgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe gar keine andere Wahl gehabt, als diese Überstundenarbeit zu leisten. Andernfalls hätte er mit seinem LKW, beispielsweise auf der Rückfahrt, irgendwo stehen bleiben und in der Schlafkabine übernachten müssen. Die Beschwerdegegnerin habe auch gewusst, dass diese Überstundenarbeit durchschnittlich anfallen werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer, wie im Arbeitsvertrag verlangt, die Tachografenscheiben wöchentlich abgeben. Daraus hätten sich die Abfahrts- und Ankunftszeiten ergeben, aber auch die zu geringen Ruhepausen der LKW-Fahrer.
2.4. Zur Grundentschädigung von CHF 11'905.88 begehre der Beschwerdeführer einen Zuschlag von 25 %. Nach § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB sei die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag abzugelten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemesse - allerdings nur dann, wenn nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt sei. § 1173a Art. 6 ABGB gehöre nicht zu den Bestimmungen, von denen nach § 1173a Art. 113 ABGB nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden dürfe. Nach Punkt 4 des gegenständlichen Einzelarbeitsvertrags erfolge bei Auszahlung der Überstundenarbeit kein Zuschlag zum Normalsatz. Um die gegenständliche Überstundenarbeit abzugelten, habe es deshalb bei der Grundentschädigung von CHF 11'905.88 sein Bewenden.
2.5. Sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer ein 13. Monatsgehalt ausbezahlt erhalten. Für das Jahr 2004 begehre er eine zusätzliche Gratifikation von 6 % des Jahresbruttolohnes nach der Lohn- und Protokollvereinbarung 2004 des Liechtensteiner Transportgewerbes (im Folgenden: Lohn- und Protokollvereinbarung 2004). Im Einzelarbeitsvertrag werde zwar nicht von Gratifikation, sondern von einem 13. Monatslohn gesprochen, der im Dezember auszubezahlen sei. Diese Begriffe würden sich jedoch decken. Eine Gratifikation sei in ihrer Grundform eine freiwillige Leistung, die in unmittelbarer Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehe und aus
einem bestimmten Anlass gegeben werde. Arbeitsrechtlich sei sie kein fester periodischer Lohnbestandteil, sondern eine zusätzliche Leistung. Lohnverpflichtungen aus Vertrag, Gesamtarbeitsvertrag und aus geleisteter Überstundenarbeit könnten nicht durch Ausrichten einer Gratifikation erfüllt werden. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um diesen Typ einer echten Gratifikation. Denn die Ausrichtung eines Zusatzlohnes von 6 % des Jahresbruttolohnes im ersten und zweiten Dienstjahr sei durch Gesamtarbeitsvertrag vorgegeben worden. Insofern handle es sich um einen festen Lohnbestandteil, der nicht wegfallen könne. Ein fester Lohnbestandteil werde üblicherweise als 13. Monatslohn bezeichnet. In der Lohn- und Protokollvereinbarung 2004 sei mit dem Ausdruck "Gratifikation" ein fester Lohnbestandteil unrichtig bezeichnet worden; der feste Lohnbestandteil, um den es sich in Wirklichkeit handle, entspreche dem im gegenständlichen Fall ausbezahlten 13. Monatslohn. Ein zusätzlicher Anspruch stehe dem Beschwerdeführer nicht zu.
2.6. Als Spesenersatz sei dem Beschwerdeführer ein monatlicher Betrag von CHF 710.00 zugesagt und auch ausbezahlt worden. Nach dem Gesamtarbeitsvertrag und der Lohn- und Protokollvereinbarung 2004 betrage der Spesenersatz für LKW-Fahrer in der Schweiz und international jedoch CHF 1'200.00. Nach § 1173a Art. 105 Abs. 2 ABGB seien Bestimmungen in Einzelarbeitsverträgen nichtig, wenn sie gegen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags verstiessen, und würden durch diese ersetzt. Dem Beschwerdeführer stehe deshalb grundsätzlich ein Spesenersatz von CHF 1'200.00 zu. Das Landgericht verwerfe die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdegegnerin. Nach dem gegenständlichen Einzelarbeitsvertrag werde der Spesenersatz allerdings nur anteilsmässig pro gearbeiteten Arbeitstag ausbezahlt, nicht aber im Fall von Absenzen infolge von Krankheit, Unfall oder Ferien. Die Beschwerdegegnerin habe Abzüge vom Spesenersatz nur bei Krankheiten vorgenommen, nicht aber bei Ferien. Indem sie den Spesenersatz auch bei Ferien voll ausbezahlt habe, sei von einer entsprechenden schlüssigen Abänderung des Einzelarbeitsvertrags auszugehen. Durch Gesamtarbeitsvertrag sei nicht ausgeschlossen, den Spesenersatz bei Krankheit des Arbeitnehmers nicht auszuzahlen. Deshalb sei der Abzug, wie ihn die Beschwerdegegnerin bei Krankheit (im August 2004 auf 53.33 %, im September 2004 auf 86.67 %) vorgenommen habe, berechtigt und entsprechend auch vom erhöhten Betrag von CHF 1'200.00 vorzunehmen. Für die Monate Januar bis Juli 2004 stehe dem Beschwerdeführer somit die Differenz von CHF 490.00 zwischen den durch Einzelarbeitsvertrag (CHF 710.00) und den durch Gesamtarbeitsvertrag (CHF 1'200.00) vereinbarten monatlichen Spesensätzen zu, für den Monat August dagegen nur CHF 261.31 (53.33 % von CHF 490.00) und für den September nur CHF 424.68 (86.67 % von CHF 490.00). An Spesenersatz sei dem Beschwerdeführer demnach ein Betrag von CHF 4'115.99 nachzuzahlen.
2.7. Mit Bezug auf die Aluminium-Spannplatten habe sich nicht feststellen lassen, dass der Beschwerdeführer sie tatsächlich aus Verschulden verloren oder nicht zurückgegeben habe. Die Beschwerdegegnerin habe einen entsprechenden Lohnabzug von CHF 150.00 nicht zu Recht vorgenommen und dem Beschwerdeführer diesen Betrag deshalb nachzuzahlen.
2.8. Die für Kosten des dienstlichen Mobil-Telefons vereinbarte Grenze sei damit begründet worden, dass dienstliche Gespräche nur bis zum Betrag von
CHF 150.00 anfallen würden; höhere Kosten würden private Gespräche betreffen. Der Beschwerdeführer habe indes keine Möglichkeit gehabt, diese Kosten nachzuvollziehen; die Kosten für dienstliche Gespräche seien nicht in seinem Belieben gelegen. Ob sie monatlich nicht höher gewesen seien, habe sich nicht feststellen lassen. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, private Gespräche über das dienstliche Mobil-Telefon schlechthin zu verbieten. Die gegenständliche Kostengrenze erscheine indes willkürlich. Es widerspreche Treu und Glauben, dem Arbeitnehmer unter Umständen, jedenfalls ohne eine Kontrollmöglichkeit, Kosten für dienstliche Gespräche aufzubürden. Weil sich nicht habe feststellen lassen, welcher Teil der vom Lohn zurückbehaltenen Kosten auf dienstliche Gespräche entfallen sei, sei der zu Unrecht vorgenommene Lohnabzug im Sinn von § 273 ZPO mit CHF 1'500.00 bestimmt worden. Auch diesen Betrag habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nachzuzahlen.
2.9. Nach § 1333 Abs. 3 ABGB (in der Fassung LGBl. 2004 Nr. 138) könne der Gläubiger ausser den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsender Schäden geltend machen. Dem Beschwerdeführer, der im Ausland wohne, seien durch den von der Beschwerdegegnerin verschuldeten Zahlungsverzug Unkosten entstanden, deren Betrag im Sinne von § 273 ZPO pauschal mit CHF 150.00 zu bestimmen sei.
2.10. Zusammenfassend anerkannte das Landgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers für folgende Positionen:
3. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2006 (ON 49) gab das Obergericht mit Beschluss vom 5. Juli 2007 (ON 57) keine Folge. Dem Rekurs der Beschwerdegegnerin dagegen gab es teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 16'885.98 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen, und das Mehrbegehren von CHF 8'109.87 samt näher bestimmten Zinsen abgewiesen wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Prozesskosten erachtete das Obergericht beide Rekurse für erfolglos und verpflichtete deshalb jede Partei, der jeweiligen Gegenpartei die gesamten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
4. Das Obergericht erachtete zunächst die im Rekurs der Beschwerdegegnerin erhobenen Beweise und Verfahrensrügen für nicht berechtigt. Bei der Beurteilung der Rechtsrügen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 57, S. 22 ff. [3]):
4.1. Das Landgericht habe den Inhalt des Einzelarbeitsvertrags unbekämpft festgestellt. Wenn auch erst bei der rechtlichen Beurteilung habe es festgestellt, dass die gegenständliche Überstundenarbeit weder ausdrücklich angeordnet noch gemeldet und visiert worden sei. Das Obergericht pflichtete der rechtlichen Beurteilung des Landgerichtes bei, wonach die Beschwerdegegnerin die gegenständliche Überstundenarbeit schlüssig verlangt habe.
4.2. Zum Spesenersatz stellte das Obergericht aufgrund der unbestrittenen Beilagen D (Gesamtarbeitsvertrag) und D (Lohn- und Protokollvereinbarung 2004) fest:
Der Gesamtarbeitsvertrag für das Liechtensteinische Transportgewerbe, abgeschlossen zwischen der Sektion Transportgewerbe der Gewerbe- und Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein einerseits und dem Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband anderseits habe folgenden hier massgeblichen Inhalt:
Art. 16 Gratifikation
Die Gratifikation wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung ist ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
Art. 22 Spesenentschädigung
Die Spesenvergütung erfolgt betriebsindividuell und gemäss Vorlage der Spesenbelege.
4.3. Während Art. 16 (Gratifikation) die Lohn- und Protokollvereinbarung als Bestandteil dieses Vertrags bezeichne, gelte dies für Art. 22 (Spesenentschädigung) nicht. Vielmehr werde dort auf eine betriebsindividuelle Spesenvergütung verwiesen. Die Spesenentschädigung sei nicht Gegenstand des Gesamtarbeitsvertrags und deshalb nicht zwingend. Weil der Spesenersatz von monatlich CHF 710.00 im Einzelarbeitsvertrag demnach gültig vereinbart worden sei, habe das Landgericht zu Unrecht dem Beschwerdeführer, gestützt auf die Lohn- und Protokollvereinbarung 2004, CHF 4'115.99 zugesprochen.
5. Bei der Beurteilung des Rekurses des Beschwerdeführers standen für das Obergericht folgende Erwägungen im Vordergrund:
5.1. Zum Ferienanspruch trug das Obergericht eine Feststellung nach, die das Landgericht offenbar aufgrund eines Versehens unterlassen habe. Sie betraf den Einzelarbeitsvertrag vom 16. September 2003 (Beilage B), deren Richtigkeit nicht substanziell bestritten worden sei. Dieser Einzelarbeitsvertrag sei vom 1. Oktober 2003 bis zum 5. Dezember 2003 (Beilage C) wirksam gewesen, soweit hier wesentlich, mit folgendem Inhalt:
Herr A, geboren am 9. Mai 1948, ...
Ferienanspruch 20 Arbeitstage pro Jahr (100 %) . . .
5.2. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Parteien den Einzelarbeitsvertrag vom 16. September 2003 geschlossen hätten, der durch den Einzelarbeitsvertrag vom 5. Dezember 2003 ersetzt worden sei. Daraus habe es gefolgert:
In dieser Zeit seien ihm [dem Beschwerdeführer] für 14 Monate aber nur 23.33 Tage Ferien zugestanden, sodass er insgesamt 3.67 Tage zuviel bezogen habe. Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 9.2 Stunden pro Tag ergebe sich sohin ein Übergenuss des Beschwerdeführers von 33.76 Stunden.
Hierbei handle es sich um eine unrichtige Schlussfolgerung aus geschlossenen Verträgen. In den Monaten Oktober und November habe der Beschwerdeführer nur einen anteilsmässigen Ferienanspruch von 3 Arbeitstagen gehabt (20: 12 x 2). Ab Dezember 2003 bis 30. November 2004 dagegen habe er einen Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen gehabt, weil er schon mehr als 50 Jahre alt gewesen sei. Insgesamt seien ihm somit 28 Tage Ferien zugestanden. Tatsächlich habe er nur 27 Tage bezogen. Zu Unrecht habe das Landgericht deshalb 33.76 Stunden als Ferienüberzug berücksichtigt. Für Überstundenarbeit ständen dem Beschwerdeführer vielmehr CHF 12'744.82 zu.
5.3. Zum Zuschlag von 25 % für Überstunden- bzw. Überzeitarbeit stellte das Obergericht ergänzend fest:
Im Gesamtarbeitsvertrag (Beilage D) heisse es unter "Überzeit" in Art. 6 [richtig: Art. 9: Beilage D]:
1). Vom Arbeitgeber angeordnete oder durch besondere Umstände gebotene Verlängerung der Arbeitszeit gilt als Überzeit. Die Überzeit kann mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 % abgegolten werden. Im Übrigen gelten auch hier die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2). Die durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Monat werden auf 192 Stunden festgelegt. Ferien und Feiertage sind nicht mit einzubeziehen.
3). Bezieht der Arbeitnehmer Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 194 Arbeitsstunden [bei einer] 46-Stunden-Woche.
5.4. Mit dem Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werde offenbar auch auf das Arbeitsgesetz (Gesetz vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [ARG] LR 822.10) verwiesen. Art. 9 ArG sehe eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor. Nach Art. 13 ArG habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten. Dieser Lohnzuschlag stehe Arbeitnehmern erst bei einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu, nicht jedoch bereits bei einer Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit von 46 Stunden (bis 48 Stunden).
5.5. In einer Entscheidung vom 16. Oktober 1979 (StGH 1979/3; LES 1981, 109) habe der Staatsgerichtshof die Ansicht vertreten, Art. 13 ArG sei durch die spätere Regelung in § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB materiell ersetzt worden. Denn diese Normen würden die gleiche Frage unterschiedlich beantworten. Der zitierten Entscheidung habe indes nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegen wie dem gegenständlichen Fall. Zudem stelle das ABGB auf eine im Einzelarbeitsvertrag vorgesehene Überstundenarbeit ab, wogegen sich das ArG auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit beziehe. Nach der massgebenden schweizerischen Rechtsprechung sei zwischen der Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit (Überstundenarbeit) und der Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (Überzeitarbeit) zu unterscheiden.
5.6. Nach den Feststellungen des Landgerichtes habe der Beschwerdeführer an 131.5 Arbeitstagen 323.45 Überstunden und in der Zeit danach an 77 Arbeitstagen 189.42 Überstunden gearbeitet: somit an 208.5 Arbeitstagen 512.87 Überstunden. Bei einer Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ergebe sich ein Ausgangswert von 9.6 Stunden pro Arbeitstag, was (gegenüber der vertraglichen Arbeitszeit von 9.2 Stunden) einem Abzug von 0.4 Stunden entspreche. Für 208.5 Arbeitstage ergebe dies einen Abzug von 83.4 Stunden. Von den gesamten geleisteten Überstunden von 512.87 Stunden würden somit noch 429.47 Stunden Überzeitarbeit verbleiben, für die dem Arbeitnehmer ein Zuschlag von 25 % gebühre. Die Abgeltung für Überzeitarbeit, für die dem Antragsteller ein Zuschlag gebühre, betrage CHF 10'672.33 (429.47 x CHF 24.85); 25 % hiervon ergäben CHF 2'668.08. Die gesamte Entschädigung für Überstunden- bzw. Überzeitarbeit betrage demnach CHF 15'412.90 (CHF 12'744.82 + CHF 2'668.08).
5.7. Das Obergericht ergänzte und bestätigte die rechtliche Beurteilung des Landgerichtes, wonach dem Beschwerdeführer keine zusätzliche Gratifikation von 6 % des Jahresbruttolohnes nach der Lohn- und Protokollvereinbarung 2004 zustehe.
5.8. Zusammenfassend bereinigte das Obergericht den vom Landgericht anerkannten Anspruch des Beschwerdeführers wie folgt:
6. Gegen den Beschluss des Obergerichtes richteten sich Revisionsrekurse beider Parteien: des Beschwerdeführers vom 7. September 2007 (ON 61) und der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2007 (ON 58).
6.1. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Beschluss unter Kostenfolge dahin gehend abzuändern, dass seinem Begehren hinsichtlich eines weiteren Betrags von CHF 4'634.12 samt näher bestimmten Zinsen stattgegeben wird.
6.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte, den angefochtenen Beschluss kostenpflichtig dahin gehend abzuändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung von [richtig] CHF 16'885.98 zur Gänze abgewiesen wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Beschlussfassung an das Obergericht zurückzuverweisen.
7. In ihren Revisionsrekursbeantwortungen, des Beschwerdeführers vom 7. September 2007 (ON 60) und der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2007 (ON 63), widersetzten sich beide Parteien den gegnerischen Revisionsrekursen.
7.1. Der Beschwerdeführer beantragte, den Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, soweit dieser rechtskräftig erledigte Ansprüche betreffe, im Übrigen ihm keine Folge zu geben und die Beschwerdegegnerin zum Ersatz näher bestimmter Prozesskosten zu verpflichten.
7.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte, den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers als verspätet zurückzuweisen, in eventu: ihm keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz näher bestimmter Prozesskosten zu verpflichten.
8. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 7. Februar 2008 (ON 67) dem Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin keine Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes. Mit demselben Beschluss wies er hingegen den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung des Beschwerdeführers als verspätet zurück.
Den Beschluss begründete der Oberste Gerichtshof, soweit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren relevant, u. a. wie folgt:
8.1. Das Obergericht habe den Beschluss des Landgerichtes in einigen Positionen modifiziert, in andern bestätigt und den schliesslich dem Beschwerdeführer zuerkannten Betrag gesamthaft um CHF 608.97 vermindert). Zwischen den modifizierten und den bestätigten Positionen habe indes insofern ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestanden, als sie alle aus dem gegenständlichen Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin abgeleitet worden seien; die Rechtsmittelbeschränkung nach § 1173a Art. 71 Abs. 3 ABGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 RFVG schied deshalb aus (Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 17. Mai 1982 zu Hp 3/81-29, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1983 45 S. 49 f.). Beide Revisionsrekurse seien formgerecht erhoben worden(§ 1173a Art. 71 Abs. 3 ABGB, Art. 4 Abs. 1 RFVG, Art. 93 und Art. 103 LVG sowie § 488 ZPO).
8.2. Genauerer Prüfung habe bedurft, ob die Revisionsrekurse rechtzeitig erhoben wurden. Für den Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin habe dies ohne Weiteres zugetroffen (§ 1173a Art. 71 Abs. 3 ABGB, Art. 4 Abs. 1 RFVG, Art. 91 Abs. 1 und Art. 103 LVG sowie § 489 ZPO; ON 57 [Empfangsbestätigung] und ON 58 [Eingangsvermerk]). Für den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, er sei verspätet erhoben worden.
8.3. Zur Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses des Beschwerdeführers habe der Oberste Gerichtshof erwogen:
8.3.1. Der angefochtene Beschluss sei den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 zugestellt worden (ON 57 [Empfangsbestätigung]). Er sei mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, wonach "binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel des Revisionsrekurses an den FL Obersten Gerichtshof in Vaduz zulässig" sei (ON 57, S. 32).
8.3.2. Der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers sei am 7. September 2007 durch Boten dem Landgericht überbracht worden (ON 61 [Eingangsvermerk]); er habe das Datum des 7. September 2007 getragen (ON 61, S. 5) und sei am gleichen Tag der Beschwerdegegnerin zur Revisionsrekursbeantwortung zugestellt worden (ON 62). Der Beschwerdeführer habe, wie er in seinem Revisionsrekurs denn auch selber eingeräumt habe (ON 61, S. 3), die Revisionsrekursfrist von 14 Tagen nicht ab vom Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids berechnet, sondern ab dem Ende der Gerichtsferien. Nach Art. 1 der Verordnung vom 13. Oktober 1987 über die Gerichtsferien (LR 271.011) begännen die Gerichtsferien im Sommer jeweils am 15. Juli und würden bis einschliesslich 25. August eines jeden Jahres dauern. Ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids wäre die Revisionsrekursfrist offensichtlich abgelaufen gewesen, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Revisionsrekurs eingereicht habe.
8.3.3. Zur Rechtzeitigkeit seines Revisionsrekurses habe der Beschwerdeführer vorgebracht, der angefochtene Beschluss sei während der Gerichtsferien zugestellt worden. Nach § 224 [Abs. 1 Ziff. 5] ZPO seien Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lohnvertrag Ferialsachen. Diese Ausnahmebestimmung gälte hier jedoch nicht. Denn das Rechtsfürsorgeverfahren sei ein eigenständiges Verfahren; hierfür gälte die ZPO lediglich sinngemäss. Für das Rechtsfürsorgeverfahren sehe Art. XIV EG ZPO als LEX SPECIALIS vor, dass, abgesehen von der Erledigung von Grundbuchsachen, andere Angelegenheiten des ausserstreitigen Verfahrens nur im Fall der Gefahr eines Nachteils durch Verzögerungen als Ferialsachen zu behandeln seien. Hierzu sei (nach zitierter Rechtsprechung) ein expliziter Beschluss des erkennenden Gerichtes notwendig. Ein solcher Beschluss sei hier nicht ergangen.
8.3.4. Hiergegen habe die Beschwerdegegnerin eingewendet, die zitierte Rechtsprechung zu Art. XIV EGZPO sei insofern nicht einschlägig, als sie eine Pflegschaftssache betreffe. Pflegschaftssachen würden nicht durch § 224 Abs. 1 ZPO von Gesetzes wegen zu Ferialsachen erklärt. Mit dem EGZPO werde die Einführung der ZPO geregelt, nicht aber diese abgeändert. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis als Ferialsachen im Sinne von § 224 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO gelten würden, wenn die geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes CHF 30'000.00 übersteige, nicht aber für Streitwerte bis zu CHF 30'000.00, für die eigens ein einfaches und rasches, nicht durch Gerichtsferien verzögertes Verfahren vorgesehen sei.
8.3.5. Bei der gegenständlichen Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis übersteige die geforderte Geldsumme den Betrag von CHF 30'000.00 nicht. Nach § 1173a Art. 71 Abs. 3 ABGB sei sie deshalb im Rechtsfürsorgeverfahren zu erledigen. Für das Rechtsmittelverfahren verweise Art. 4 Abs. 1 RFVG auf Art. 89 ff. LVG. Art. 89 ff. LVG würden das Überprüfungsverfahren regeln. Art. 90 ff. LVG im Besonderen würden die Verwaltungsbeschwerde (den Rekurs) regeln. Nach Art. 91 Abs. 1 LVG betrage die Rekursfrist 14 Tage; sie könne, abgesehen vom (hier nicht gegebenen) Fall unrichtiger Rechtsmittelbelehrung (Art. 85 LVG), nicht verlängert werden. Die Verordnung über die Gerichtsferien stützte sich auf § 222 ZPO und gälte nur für den Zivilprozess; sie gälte nicht für das Beschwerdeverfahren nach dem LVG (Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein Politische Schriften, Band 23; Vaduz 1998] S. 298). Beurteile man die Einhaltung der gegenständlichen Revisionsrekursfrist, gestützt auf § 1173a Art. 71 Abs. 3 ABGB und Art. 4 Abs. 1 RFVG, unmittelbar nach Art. 90 Abs. 1 LVG, so erweise sich der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers als verspätet.
8.3.6. Beurteile man die Einhaltung der gegenständlichen Revisionsrekursfrist nicht unmittelbar nach Art. 90 Abs. 1 LVG - namentlich weil Art. 89 ff. LVG ein zweitinstanzliches Verfahren regeln würden, wogegen hier zu beurteilen gewesen sei, ob die Rechtsmittelfrist in einem drittinstanzlichen Verfahren gewahrt worden sei - so fänden, gestützt auf § 1173a Art. 71 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 RFVG und Art. 103 LVG, die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung.
8.3.7. § 222 ff. ZPO würden die Gerichtsferien regeln. Nach § 225 Abs. 1 würden die Gerichtsferien den Lauf einer Frist hemmen. Für Ferialsachen gälten die Gerichtsferien nicht. § 224 ZPO unterscheide, insofern gleich wie § 224 öZPO, zwischen Ferialsachen von Gesetzes wegen (Abs. 1) und "andere [n] Sachen", die das Gericht Fall zu Fall mit Beschluss als Ferialsache erklären könne. Ferialsachen nach § 224 Abs. 1 ZPO würden insofern auf zwingender Gesetzesvorschrift beruhen als sie - im Gegensatz zu den Ferialsachen nach § 224 Abs. 2 ZPO - nicht erst vom Gericht mit Beschluss als Ferialsache zu erklären seien (Edwin GITSCHTHALER in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz. 1 zu § 224 öZPO; Walter SCHRAGEL in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband [2. A. Wien 2003] Rz. 2 zu § 224 öZPO).
8.3.8. Zu den Ferialsachen von Gesetzes wegen würden unter anderem "Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lohnvertrage zwischen Dienstgebern und Dienstboten oder anderen im Dienstvertrage stehenden Personen..., zwischen allen sonstigen Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten... Arbeitern..." gehören (§ 224 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO). Beide Parteien seien zutreffend davon ausgegangen, dass die wiedergegebene gesetzliche Formulierung Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis und damit auch die gegenständliche Streitigkeit erfasse.
8.3.9. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch auf Art. XIV EGZPO berufen. Danach fänden die "Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien keine Anwendung auf Angelegenheiten des strafgerichtlichen Verfahrens, auf das Konkursverfahren sowie auf die Erledigung von Grundbuchsachen. Andere Angelegenheiten des ausserstreitigen Verfahrens seien als Ferialsachen zu behandeln, wenn durch die Verzögerung einer Verfügung Nachteil für eine Partei entstehen könnte". Bereits nach seinem Wortlaut beziehe sich Art. XIV EGZPO nicht auf Ferialsachen von Gesetzes wegen im Sinne von § 224 Abs. 1 ZPO, sondern auf "Angelegenheiten", die als Ferialsachen zu behandeln" seien: also insofern gleich wie § 224 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht bestimmte "Sachen" "als Ferialsache erklären" könne. Ob bestimmte Angelegenheiten als "Ferialsache zu behandeln" seien (Art. XIV EGZPO) oder ob ein Gericht bestimmte Sachen "als Ferialsache erklären" könne (§ 224 Abs. 2 ZPO), mache inhaltlich keinen wesentlichen Unterschied.
8.3.10. Art. XIV EGZPO beantworte die Frage, unter welchen Voraussetzungen näher bestimmte Angelegenheiten des ausserstreitigen Verfahrens als Ferialsachen zu behandeln seien. § 224 Abs. 2 ZPO beantworte die gleiche Frage allgemein für Zivilsachen. Die in Art. XIV EGZPO und in § 224 Abs. 2 ZPO formulierten Voraussetzungen, damit eine Rechtssache als Ferialsache behandelt bzw. erklärt werden dürfe, stimmten denn auch inhaltlich überein: "wenn durch die Verzögerung einer Verfügung Nachteil für eine Partei entstehen könnte" (Art. XIV EGZPO) bzw. "soweit sie [die betreffenden Rechtssachen] einer beschleunigten Erledigung bedürfen".
8.3.11. Nach seinem Wortlaut beziehe sich Art. XIV demnach nicht auf Ferialsachen von Gesetzes wegen; die enge inhaltliche Verknüpfung dieser Bestimmung mit § 224 Abs. 2 ZPO bestätige dies.
8.3.12. Der Beschwerdeführer habe Art. XIV EGZPO als lex specialis zu § 224 Abs. 1 ZPO verstanden, um daraus zu folgern, die gegenständliche Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis sei keine Ferialsache. Damit aber habe er die in diesem Zusammenhang wesentliche Frage ausgeklammert, worin die "Spezialität" bestehen solle: ob im ausserstreitigen Verfahren im Besonderen gegenüber dem Zivilverfahren im Allgemeinen oder aber in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Besonderen gegenüber Streitigkeiten im Allgemeinen. Um diese Frage zu beantworten, genüge die Leerformel LEX SPECIALIS DEROGAT LEGI GENERALI, nicht; hierfür bedürfe es der verständigen Interpretation der in Frage stehenden LEGES. Wortlaut und systematischer Zusammenhang von § 224 ZPO und Art. XIV EGZPO, beides anerkannte Interpretationselemente (hierzu stellvertretend: Franz BYDLINSKI, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [2. A. Wien/New York 1991] S. 437 ff. [III] und S. 442 ff. [IV]; Ernst A. KRAMER, Juristische Methodenlehre [2. A. Bern/München/Wien 2005] S. 51 ff. [b] und S. 76 ff. [c]) würden hier zum eindeutigen Ergebnis führen, wonach Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis - ob sie nun im Rechtsfürsorgeverfahren (bei Streitwerten bis CHF 30'000.00) oder im ordentlichen Zivilverfahren (bei Streitwerten über CHF 30'000.00) geführt würden - Ferialsachen seien.
8.3.13. Zum gleichen Ergebnis führe ein teleologisches Interpretationselement (hierzu wiederum stellvertretend: BYDLINSKI, S. 453 ff. [VI]; KRAMER, S. 130 ff. [e]). Es beruhe auf arbeitsvertragsrechtlichen Überlegungen, auf welche die Beschwerdegegnerin zutreffend hinwiese (ON 63, S. 3 [3]). Das liechtensteinische Arbeitsvertragsrecht (§ 1173a ABGB) beruhe auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage (Art. 319 ff. OR). Beide Regelungen, die liechtensteinische und die schweizerische, würden gleiche Zwecke verfolgen. § 1173a Art. 71 Abs. 3 ABGB im Besonderen orientiere sich an Art. 343 OR. Danach sei für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 "ein einfaches und rasches Verfahren" vorzusehen (Abs. 2). Bei diesen Streitigkeiten stelle der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdige die Beweise nach freiem Ermessen (Abs. 4). Für eben diese Streitigkeiten sehe § 1173a Art. 71 Abs. 3 ABGB das Rechtsfürsorgeverfahren vor. Solle auch es "einfach und rasch" sein, so dürfe es - so wenig wie das Verfahren nach Art. 343 Abs. 2 OR - durch Gerichtsferien verzögert werden (Jürg BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag [2. A. Bern/ Stuttgart/Wien 1996] Rz. 3 zu Art. 343 OR; Wolfgang PORTMANN in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.] Basler Kommentar Obligationenrecht I [4. A. Basel 2007] Rz. 14 zu Art. 343 OR; Manfred REHBINDER, Berner Kommentar VI, 2, 2, 2 [Bern 1992] Rz. 16 zu Art. 343 OR; Adrian STAEHELIN in: Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar V, 2, c [Zürich 1996] Rz. 25 zu Art. 343 OR; Uliin STREIFF/Adrian von KAENEL, Arbeitsvertrag [6. A. Zürich/Basel/ Genf 2006] Rz. 9 zu Art. 343 OR). Es wäre sachlich denn auch kaum zu begründen, weshalb Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis beschleunigt - ohne Rücksicht auf Gerichtsferien - geführt werden sollen, wenn der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 betrage, nicht aber wenn er bis CHF 30'000.00 betrage, obwohl sich hierfür, angesichts der gleichen Rechtslage sowohl in Liechtenstein als auch in der Schweiz, ein rasches und einfaches Verfahren aufdränge.
8.3.14. Sowohl unter dem Gesichtspunkt von § 1173a Art. 71 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 RFVG und Art. 89 ff. LVG sowie, im Besonderen, Art. 91 Abs. 1 LVG als auch unter dem Gesichtspunkt von § 1173a Art. 71 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 RFVG, Art. 89 ff. und Art. 103 LVG sowie, im Besonderen, § 224 ZPO und Art. XIV EG ZPO, hätten für die gegenständliche Revisionsrekursfrist keine Gerichtsferien gegolten: sei es, weil im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Gerichtsferien überhaupt nicht gelten würden (soweit man die Revisionsrekursfrist nach Art. 91 Abs. 1 LVG beurteile); sei es, weil Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis - nach allen hier einschlägigen Interpretationselementen - zu den Ferialsachen von Gesetzes wegen (§ 224 Abs.1 Ziff. 5 ZPO) gehörten).
8.3.15. Der Akt vermittle keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in berechtigtem Vertrauen annehmen durfte, die Gerichtsferien würden den Lauf der gegenständlichen Revisionsrekursfrist hemmen.
8.3.16. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweise sich der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers als verspätet und sei deshalb zurückzuweisen gewesen, so dass einzig der Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin materiell zu beurteilen gewesen sei.
8.4. Der Kostenspruch stützte sich auf § 41 und § 50 ZPO. Im Sinne dieser Bestimmungen sei wie folgt zu differenzieren gewesen:
Die beiden verspäteten Schriftsätze des Beschwerdeführers seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Revisionsrekurs [ON 61]) oder Rechtsverteidigung (Revisionsrekursbeantwortung [ON 60]) notwendig gewesen. Hierfür habe dem Beschwerdeführer kein Ersatz seiner Prozesskosten gebührt.
9. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 67) erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 12. März 2008 insoweit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, als in Punkt I. des Spruchs der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers (ON 61) und seine Revisionsrekursbeantwortung (ON 60) als verspätet zurückgewiesen wurden. Ebenso werden die damit zusammenhängenden Spruchpunkte III. und IV. über die Bestätigung der Entscheidung des Obergerichtes sowie die Kostenentscheidung bekämpft. Als Beschwerdegründe werden die Verletzung des Vertrauensschutzes, der Rechtsgleichheit, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und deshalb diesen Beschluss im angefochtenen Umfang aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verurteilen.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
9.1. Verletzung des Vertrauensschutzes
Der Vertrauensgrundsatz werde aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stelle der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbots dar (StGH 2000/32, S. 24). Der Grundsatz von Treu und Glauben sei zwar nur für das Zivilrecht in Art. 2 Abs. 1 PGR bzw. SR explizit normiert, doch würden Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht gelten. Allerdings könne dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2] mit Verweis auf StGH 1988/20, LES 1989,125 [129] sowie Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 217 ff.). Immerhin würden aber klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot (siehe StGH 1999/6, LES 1992, 93 [95]) verletzen. So verletze beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen worden seien, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (siehe StGH 1995/16, a. a. O., mit Verweis auf StGH 1997/10, LES 1997 Nr. 218 [222]). Der Staatsgerichtshof prüfe also gerügte Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nur im Rahmen des groben Willkürrasters. (StGH 2003/65, Seite 18; StGH 2004/42, Seite 17; StGH 2005/14, Seite 19). Die völlige Nichtbeachtung des Vertrauensgrundsatzes erweise sich als willkürlich (LES 1992, 93).
Mit der in der Individualbeschwerde wörtlich wiedergegebenen Rechtsprechung in LES 2006, 39 sei wörtlich festgestellt worden, dass aus dem Wortlaut von Art. XIV EGZPO eindeutig erschliessbar sei, dass die in die Kompetenz des Gerichtes fallenden Rechtsfürsorgesachen zwar nicht kraft Gesetzes (§ 224 Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 ZPO) Ferialsachen seien, jedoch bei Eilbedürftigkeit zu solchen erklärt werden könnten. Da sich die Entscheidung intensiv mit Art. XIV EGZPO und auch mit dem obiter dictum in 7 GB.2003.4-23 auseinandersetze und dabei überzeuge, hätte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter darauf vertrauen können, dass Art. XIV EGZPO in dieser Weise zu verstehen sei und deshalb im Ergebnis auch solche Angelegenheiten des Ausserstreitverfahrens, die thematisch in § 224 Abs. 1 ZPO geregelt seien, zuerst vom Gericht zu Ferialsachen erklärt werden müssten, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei. Wenn der Rechtsanwender nicht mehr auf den Gesetzeswortlaut (Art. XIV EGZPO) und die dazu ergehende Rechtsprechung vertrauen dürfe, sei eine Regelung über Gerichtsferien insgesamt überflüssig, da aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Haftungen jede Frist innert 14 Tagen bzw. vier Wochen zu wahren sein werde. Der Beschwerdeführer habe also im Vertrauen auf das Gesetz und auf die dazu jüngst veröffentlichte Interpretation des Obersten Gerichtshofes zur Ausarbeitung seiner Rechtsmittelschrift die Gerichtsferien in Anspruch genommen. Diese Disposition sei ohne Geltendmachung des Vertrauensgrundsatzes nicht rückführbar.
9.2. Zur Rechtsgleichheit
Der allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sei ein allgemeiner, das gesamte staatliche Leben beherrschender Grundsatz, der von allen staatlichen Organen ausgestaltet und konkretisiert werden müsse (StGH in ELG 1973-1978, 373 [378]). Der Gleichheitssatz binde auch die Rechtsprechung und besage, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei.
Der Beschwerdeführer habe nach den oben dargestellten Verfassungsgrundsätzen ein Recht darauf, dass seine Rechtsfürsorgeangelegenheit wegen Art. XIV EGZPO, ebenso wie jene im Fall 06 PG.2003.146, den Bestimmungen über die Gerichtsferien unterworfen werde. Ebenso habe der Beschwerdeführer ein Recht darauf, dass auch seine Rechtsfürsorgesache wegen Art. XIV EGZPO nicht kraft Gesetzes (§ 224 Abs. 1 ZPO) als Ferialsache behandelt werde, sondern erst zu einer solchen erklärt werden müsse.
9.3. Verletzung der Begründungspflicht
Die von der Verfassung vorgeschriebene und von Art. 83 LVG präzisierte Begründungspflicht für Rechtsmittelinstanzen diene einer transparenten Entscheidungsfindung und solle verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lasse (LES 1992, 1).
Es sei sicher nicht so, dass sich der Oberste Gerichtshof von unsachlichen Motiven habe leiten lassen. Allerdings hätte sich der Oberste Gerichtshof mit der bereits im Revisionsrekurs und in der Revisionsrekursbeantwortung zum Thema der Rechtzeitigkeit angeführten Rechtsprechung LES 2006, 39 auseinandersetzen müssen, um auch dem Gebot der Rechtseinheit, eine vornehmliche Aufgabe eines Höchstgerichtes in Zivilsachen, zu entsprechen.
9.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei zwar nicht explizit in der LV genannt, entspringe jedoch dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und sei Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK zu entnehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse als Mitwirkungsrecht insbesondere jene Befugnisse, die für die Partei erforderlich seien, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (LES 1999, 271).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse auch, dass die im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzanträge vom erkennenden Gericht angenommen und inhaltlich behandelt würden. Durch die Zurückweisung der Rechtschutzanträge des Beschwerdeführers wegen Verspätung, obwohl tatsächlich keine Verspätung vorgelegen habe, sei ihm im Ergebnis dieses rechtliche Gehör genommen worden und zwar ohne gesetzliche Grundlage. Der in der Individualbeschwerde angeführten Beurteilung der Gesetzeslage durch den Obersten Gerichtshof müsse nämlich umfänglich widersprochen werden:
Das Rechtsfürsorgeverfahren sei kein Verfahren nach dem LVG und Rechtsmittelverfahren im Rechtsfürsorgeverfahren seien kein Beschwerdeverfahren nach dem LVG. Vielmehr sei das Rechtsfürsorgeverfahren ein eigenständiges, ausserstreitiges Zivilverfahren vor den ordentlichen Gerichten, das im RFVG geregelt sei. Die Bestimmungen der Art. 27 ff. LVG würden, insoweit sich nicht aus anderen Gesetzen - so z. B. aus Art. XIV EGZPO - eine Abweichung ergebe, im Verfahren "ausser Streitsachen" entsprechende Anwendung finden (Art. 2 Abs. 1 RFVG). Insoweit in Angelegenheiten des ausserstreitigen Verfahrens ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen sei, würden die Vorschriften der Art. 89 ff. LVG Anwendung finden, soweit keine abweichenden Vorschriften in besonderen Gesetzen aufgestellt seien (Art. 4 Abs. 1 RFVG). Gerade im Rechtsmittelverfahren in Ausserstreitsachen würden von den ordentlichen Gerichten regelmässig nur die Verfahrensbestimmungen der ZPO und nicht jene des LVG herangezogen werden (LES 2006, 429). Alleine die Zulässigkeit, der Inhalt und die Form von Revisionsrekursen würden sich nach den §§ 483 ff. ZPO richten. Es sei daher auch das zweitinstanzliche Verfahren eines Rechtsfürsorgeverfahrens über Art. 103 LVG in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der ZPO abzuführen. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte, gingen unmittelbare Sondervorschriften zum Rechtsfürsorgeverfahren (Verfahren ausser Streitsachen) den Bestimmungen des LVG in jedem Fall vor (Art. 2 und 4 RFVG).
Der Oberste Gerichtshof gehe in seiner weiteren Beurteilung primär von der Bestimmung des § 224 ZPO aus, nämlich dessen Unterteilung in Abs. 1 und Abs. 2 mit der Unterscheidung von gesetzlich normierten und richterlich bestimmten Ferialsachen. Dieser Ansatz sei jedoch unrichtig, da § 224 ZPO wegen Art. 4 Abs. 1 RFVG und wegen Art. 103 LVG nur in letzter Linie zur Beurteilung der Rechtslage heranzuziehen sei. Primär sei auf die Spezialnorm des Art. XIV EGZPO abzustellen, die unmittelbar die Geltung der Gerichtsferien für das Rechtsfürsorgeverfahren regle. In diesem Sinne liege die Spezialität dieser Bestimmung in der Regelung der Gerichtsferien im ausserstreitigen Verfahren im Besonderen gegenüber den Bestimmungen über die Gerichtsferien in der ZPO im Allgemeinen. So sei es auch vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof vorgetragen worden, nämlich dass die Bestimmungen der ZPO im eigenständigen Rechtsfürsorgeverfahren lediglich sinngemäss bzw. analog herangezogen würden. Die sinngemässe Anwendung impliziere das Vorliegen einer Gesetzeslücke betreffend eine bestimmte Verfahrensfrage. Eine solche Gesetzeslücke liege konkret nicht vor, da Art. XIV EGZPO als Spezialnorm für den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Gerichtsferien u. a. im Rechtsfürsorgeverfahren eine Regelung treffe. Art. XIV EGZPO finde daher im Rechtsfürsorgeverfahren unmittelbare Anwendung zur Lösung von Fragen die Gerichtsferien betreffend und sei eigenständig auszulegen. Soweit Art. XIV EGZPO eine klare und abschliessende Regelung treffe, sei ein Rückgriff auf § 224 ZPO (nämlich im Weg der Analogie oder der ergänzenden Anwendung) nicht zulässig. Der gegenteilige Lösungsansatz stehe im klaren Widerspruch zur Gesetzesanordnung in Art. 4 Abs. 1 RFVG und müsse letztlich sogar als willkürlich, weil unvertretbar, bezeichnet werden.
Art. XIV EGZPO normiere nun, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien insgesamt keine Anwendung auf die Erledigung von Grundbuchssachen finden würden. Hingegen seien andere Angelegenheiten - nämlich andere als Grundbuchssachen - des Rechtsfürsorgeverfahrens nur dann als Ferialsachen zu behandeln, wenn die Angelegenheit eile (und dies vom Gericht so beschlossen werde: LES 2006, 39):
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien würden keine Anwendung finden [...] auf die Erledigung von Grundbuchsachen. Andere Angelegenheiten des ausserstreitigen Verfahrens seien als Ferialsachen zu behandeln, wenn ...
Aus einem Umkehrschluss zur Aussage des ersten Satzes im Zusammenhang mit der Aussage des zweiten Satzes folge zwingend, dass alle Angelegenheiten des Rechtsfürsorgeverfahrens den Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien, also den §§ 221 ff. ZPO, unterliegen würden, ausgenommen Grundbuchsachen. Denn ohne die Anwendbarkeit der Gerichtsferien wäre es überflüssig, Angelegenheiten zur Ferialsache zu erklären, da Ferialsachen die Gegenausnahmen zur Fristverlängerung durch die Gerichtsferien darstellten. Eine gegenteilige Rechtsauffassung sei willkürlich.
Anstatt die Gesetzesstelle in einem Stück zu lesen (systematische Interpretation) und so den Wortsinn zu ermitteln, ginge der Oberste Gerichtshof sogleich zur Bestimmung des § 224 Abs. 2 ZPO über, um eine Ähnlichkeit zum zweiten Satz des Art. XIV EGZPO festzustellen. Blende man § 224 ZPO zunächst aus, wie es Art. 4 Abs. 1 RFVG verlange, so könne Art. XIV EGZPO nur so gelesen werden, dass "andere Angelegenheiten des ausserstreitigen Verfahrens" alle Rechtsfürsorgesachen ausser Grundbuchsachen seien. Deshalb stelle auch der zweite Satz des Art. XIV EGZPO eine lex specialis für Rechtsfürsorgeverfahren gegenüber § 224 ZPO dar. Zusammengefasst regle Art. XIV EGZPO die Anwendung der Gerichtsferien und die Behandlung von Angelegenheiten des Rechtsfürsorgeverfahrens als Ferialsachen unmittelbar, während sämtliche Bestimmungen der ZPO erst subsidiär zur Anwendung kommen würden. In diesem Sinne habe auch der Oberste Gerichtshof in LES 2006, 39 entschieden.
Völlig richtig habe der Oberste Gerichtshof in LES 2006, 39 zusätzlich auf die Gebote der Rechtssicherheit und der Verständlichkeit von Verfahrensnormen hingewiesen, wonach Bestimmungen über Fristen im Zweifel zugunsten des Rechtssuchenden auszulegen seien. Selbst wenn man also Zweifel über die Lesart von Art. XIV EGZPO haben könnte, so wäre zugunsten der Rechtsschutz suchenden Partei davon auszugehen, dass Arbeitssachen im Rechtsfürsorgeverfahren den Gerichtsferien unterliegen würden und nur dann als Ferialsachen gelten würden, wenn dies vom Gericht mit Beschluss festgelegt worden sei. Auch aus Überlegungen der Rechtsgleichheit verdiene der Beschwerdeführer eine Berücksichtigung dieser Gebote auch in seinem Fall.
Selbst die teleologische Interpretation, die bei Verfahrensbestimmungen des öffentlichen Rechts aus Gründen der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise zum Zug komme, überzeuge nicht. Das Gebot der beschleunigten Verfahrenserledigung in Arbeitssachen richte sich nämlich an die Gerichte und nicht an den Gesetzgeber von Verfahrensnormen (Art. XIV EGZPO) oder an die Parteien. Der Antragsteller habe seinen Antrag am 20. Juli 2005 im Rechtsfürsorgeverfahren eingebracht, worauf ein knappes Jahr später, am 16. Juni 2006, der erstinstanzliche Beschluss zugestellt worden sei. Über die dagegen erhobenen Rekurse sei vom Obersten Gerichtshof erst am 5. Juli 2007, also wieder ein Jahr später, ein Beschluss gefällt worden, obwohl ausser den Rechtsmittelschriften kein weiteres Verfahren durchgeführt worden sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe vom Einlagen der Rechtsmittelschriften im August bzw. September 2007 ein weiteres halbes Jahr in Anspruch genommen. In Anbetracht der jeweiligen Entscheidungsdauer könne nicht mit der erforderlichen Überzeugung gegenüber den Parteien, die zur Ausarbeitung ihrer Rechtsmittelschriften unabhängig von der Komplexität des Verfahrens und ihres Arbeitsanfalls lediglich 14 Tage Zeit hätten, argumentiert werden, es stünde ihnen aus Gründen der Zweckmässigkeit die Fristverlängerung durch die Gerichtsferien nicht zu. Ausserdem habe es der Richter im Einzelfall in der Hand, jede Rechtsfürsorgeangelegenheit, die er als dringend erachten würde, zur Ferialsache zu erklären.
Entgegen den Beschlussausführungen des Obersten Gerichtshofes habe der Beschwerdeführer sehr wohl im berechtigten Vertrauen annehmen können, die Gerichtsferien würden den Lauf der gegenständlichen Revisionsrekursfrist hemmen. Hierzu genüge der bereits ausführlich vorgenommene Verweis auf die Entscheidung LES 2006, 39, auf die in beiden Rechtsmittelschriften an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich hingewiesen worden sei.
Durch die vom Obersten Gerichtshof konkret vorgenommene Gesetzesauslegung sei der Beschwerdeführer somit in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden; sie müsse aber auch als willkürlich bezeichnet werden.
10. Mit Schriftsatz vom 18. März 2008 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Mitteilung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde, worin vorgebracht wird, dass auf eine Gegenäusserung seitens der Beschwerdegegnerin aufgrund der Auffassung, dass die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht vorliegen, verzichtet werde.
11. Mit Schreiben vom 21. April 2008 teilte der Oberste Gerichtshof mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2008, 04 AG.2005.35-67, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht u. a die Verletzung des Vertrauensschutzes als Teilgehalt des Willkürverbots geltend.
2.1. Er führt hierzu aus, dass mit in der Individualbeschwerde wörtlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Beschluss vom 6. Oktober 2005 zu 06 PG.2003.146), veröffentlicht in LES 2006, 39-42 wörtlich festgestellt worden sei, dass aus dem Wortlaut von Art. XIV EGZPO eindeutig erschliessbar sei, dass die in die Kompetenz des Gerichtes fallenden Rechtsfürsorgesachen zwar nicht kraft Gesetzes (§ 224 Abs. 1 Z 1 bis 8 ZPO) Ferialsachen seien, jedoch bei Eilbedürftigkeit zu solchen erklärt werden könnten. Da sich die Entscheidung intensiv mit Art. XIV EGZPO und auch mit dem obiter dictum in 7 GB.2003.4-23 auseinandersetze und dabei überzeuge, habe der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter darauf vertrauen können, dass Art. XIV EGZPO in dieser Weise zu verstehen sei und deshalb im Ergebnis auch solche Angelegenheiten des Ausserstreitverfahrens, die thematisch in § 224 Abs. 1 ZPO geregelt seien, zuerst vom Gericht zu Ferialsachen erklärt werden müssten, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei. Wenn der Rechtsanwender nicht mehr auf den Gesetzeswortlaut (Art. XIV EGZPO) und die dazu ergehende Rechtsprechung vertrauen dürfe, sei eine Regelung über Gerichtsferien insgesamt überflüssig, da aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Haftungen jede Frist innert 14 Tagen bzw. vier Wochen zu wahren sein werde. Der Beschwerdeführer habe also im Vertrauen auf das Gesetz und auf die dazu jüngst veröffentlichte Interpretation des Obersten Gerichtshofes zur Ausarbeitung seiner Rechtsmittelschrift die Gerichtsferien in Anspruch genommen. Diese Disposition sei ohne Geltendmachung des Vertrauensgrundsatzes nicht rückführbar.
2.2. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, prüft der Staatsgerichtshof gerügte Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nur im Rahmen des groben Willkürrasters. (vgl. StGH 2001/72, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/65, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/42, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/14, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
2.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes durfte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Revisionsrekursbeantwortung (ON 60) und seines Revisionsrekurses (ON 61), beide datieren vom 7. September 2007, auf die in LES 2006, 39 ff., publizierte einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertrauen. Dort heisst es in Erwägung 5 wörtlich:
"Bereits aus dem Wortlaut des Art XIV EGZPO lässt sich zwanglos ableiten, dass nach liechtensteinischem Prozessrecht Ausserstreitsachen wie die gegenständliche (Art 3 Abs 2 lit. b RFVG) nicht generell von den Bestimmungen über die Gerichtsferien ausgenommen sind, das Gericht jedoch bei Dringlichkeit der Sache auch während der verhandlungsfreien Zeit hierüber verhandeln und Verfügungen treffen soll.
[...]
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat somit, wenngleich nicht ausdrücklich aber so doch aus dem Wortlaut des Art XIV EGZPO eindeutig erschliessbar und klarer als dies in der Vorbildbestimmung des Art XXXVI öEGZPO geschehen ist, zum Ausdruck gebracht, dass die in die Kompetenz des Gerichts fallenden Rechtsfürsorgesachen zwar nicht kraft Gesetzes (§ 224 Abs 1 Z 1 bis 8 ZPO) Ferialsachen sind, jedoch bei Eilbedürftigkeit zu solchen erklärt werden können. [...].
Die in Art XIV EGZPO namentlich angeführten Rechtsfürsorgesachen sind somit keine Ferialsachen kraft Gesetzes, können aber vom Gericht zur Ferialsache erklärt werden."
Der Oberste Gerichtshof gibt keine sachliche Begründung, weshalb er in der angefochtenen Entscheidung von seiner eigenen Rechtsprechung abweicht. Die völlige Nichtbeachtung des Vertrauensgrundsatzes erweist sich daher als willkürlich.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Oberste Gerichtshof später mit Beschluss vom 7. Februar 2008, publiziert in LES 2008, 399 ff., eine Änderung seiner Rechtsprechung vornahm und sich seither auf den Standpunkt stellt, dass Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis - ob sie nun im Rechtsfürsorgeverfahren oder im ordentlichen Zivilverfahren geführt werden - Ferialsachen sind.
3. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben ohne dass noch auf die weiteren Grundrechtsrügen einzugehen war.
4. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten abzüglich der nicht zu entrichtenden halben Entscheidungsgebühr antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.