StGH 2008/049
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A GmbH
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 14. Februar 2008, 10 CG.2005.193-50
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 31'199.20 herabgesetzt)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Vertreterkosten in Höhe von CHF 1'789.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die klagende Partei und nunmehrige Beschwerdegegnerin begehrte von der beklagten Partei und nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Zivilsache 10 CG.2005.193-50 DEM 665'400.70 s. A. = EUR 343'256.30 s. A. an Mietzinsen.
2. Mit Urteil des Landgerichtes vom 28. Dezember 2006 (ON 16) wurde dem Begehren teilweise Folge gegeben. Ein Teilbegehren wurde abgewiesen.
3. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung erhoben (ON 17 und ON 19).
4. Nach Zustellung der jeweiligen Berufungen beantragten die Parteien jeweils die Auferlegung einer Sicherheitsleistung (ON 21 und 22).
5. Mit den Beschlüssen vom 28. Februar 2007 (ON 24 und ON 25) hat der Vorsitzende des Obergerichtes, 1. Senat, den Kautionsanträgen stattgegeben.
Der Beschwerdeführerin wurde für das Berufungsverfahren (Berufungsinteresse DEM 351'855.00 s. A.) eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin von CHF 24'639.60 und als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren ein Betrag von CHF 3'060.00 aufgetragen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person mit Sitz im Ausland handle (§ 57 ZPO), sei der Kautionsantrag berechtigt.
6. Gegen diesen Beschluss des Vorsitzenden erhob die Beschwerdeführerin Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (ON 27). Sie beantragte, das Kollegium des Obergerichtes, 1. Senat, möge dem Rekurs Folge geben und den Beschluss dahin abändern, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung "nach Vorlage der Frage an den EFTA-Gerichtshof, ob § 57 Abs. 1 ZPO im Widerspruch zu Art. 4 EWRA steht, kostenpflichtig abgewiesen und von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren abgesehen wird."
7. Die Beschwerdegegnerin brachte den Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Einbringung einer Gegenäusserung zum Rekurs der Beschwerdeführerin ein und beantragte eine Sicherheitsleistung von CHF 1'951.85. Gleichzeitig erstattete die Beschwerdeführerin eine Gegenäusserung und stellte den Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben; schliesslich begehrte sie Kostenersatz in Höhe von CHF 1'951.85 (ON 31).
8. Mit Beschluss des Obergerichtes vom 3. April 2007 (ON 32) wurde diesem Kautionsantrag insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin als Rekurswerberin aufgetragen wurde, als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Rekursgegnerin CHF 1'483.60 und als Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten CHF 255.00 zu erlegen.
9. Bezüglich dieses Beschlusses stellte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag, der rechtskräftig erledigt wurde. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Rekurs (ON 34) und stellte dieselben Anträge wie im Rekurs ON 27 (oben Punkt 6.).
10. Auch bezüglich dieses Rekurses beantragte die Beschwerdegegnerin die Auferlegung einer Sicherheitsleistung, und zwar in Höhe von CHF 708.00. Ausserdem erstattete sie eine Gegenäusserung zu ON 34 und begehrte Kostenersatz in Höhe von CHF 708.00.
11. Mit Beschluss des Vorsitzenden des Obergerichtes, 1. Senat, vom 1. Juni 2007 (ON 36) wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen vier Wochen als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin CHF 665.50 und als Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten CHF 76.50 zu erlegen.
12. Auch diesen Beschluss bekämpfte die Beschwerdeführerin mit Rekurs (ON 38). Sie stellte dieselben Anträge wie im Rekurs ON 27 (oben Punkt 6.).
13. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Folge die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 458.50 und erstattete zum Rekurs ON 38 eine Gegenäusserung, für die Kosten in Höhe von CHF 458.50 verzeichnet wurden (ON 40).
14. Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 hat der Vorsitzende des Obergerichtes, 1. Senat, der Beschwerdeführerin aufgetragen, als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren CHF 458.50 und als Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten des Rekursverfahrens CHF 51.00 zu erlegen (ON 41).
15. Die Beschwerdeführerin hat auch diesen Beschluss bekämpft (ON 42) und dieselben Anträge gestellt wie in ON 27 (oben Punkt 6.).
16. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 458.50 gestellt. Sie hat eine Gegenäusserung zum Rekurs ON 42 erstattet und Kosten von CHF 458.50 verzeichnet (ON 44).
17. Mit Beschluss des Vorsitzenden des Obergerichtes, 1. Senat, vom 27. August 2007 (ON 45) wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren CHF 458.50 und als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren des Rekursverfahrens CHF 51.00 zu erlegen.
18. Auch diesen Beschluss bekämpfte die Beschwerdeführerin mit Rekurs (ON 46), in dem sie dieselben Anträge stellte wie in ON 27 (oben Punkt 6.). Da dieser Rekurs der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt wurde, erfolgten ihrerseits keine weiteren Anträge und es wurde auch keine Gegenäusserung erstattet.
19. Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 (ON 50) entschied das Obergericht wie folgt:
"1. a). Die Anträge, das Fürstliche Obergericht wolle im Rahmen der Entscheidung über die gegenständlichen Rekurse die Frage, ob die Bestimmung des § 57 Abs 1 ZPO dem Diskriminierungsverbot von Art. 4 EWRA widerspricht, gem. Art. 34 Abs 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, LGBI. 1995/72, dem EFTA-Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, werden zurückgewiesen.
b). Die Gegenäusserungen der klagenden Partei vom 23.3.2007 (ON 31), vom 3.5.2007 (ON 35), vom 17.7.2007 (ON 40) und vom 24.8.2007 (ON 44), deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, werden zurückgewiesen.
2. Den Rekursen, deren Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben."
In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss führte das Obergericht an, dass gegen die Punkte 1a und b, nicht aber gegen Punkt 2 des Spruchs das Rechtsmittel des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zu diesem somit letztinstanzlichen Punkt 2 gab das Obergericht folgende Begründung:
Das Kollegium des 1. Senates des Obergerichtes sehe keine Veranlassung, von Amts wegen die geltend gemachte Rechtsfrage an den EFTA-Gerichtshof zur Beurteilung vorzulegen. Nach Art. 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (ÜGA) bestehe keine Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens beim EFTA-Gerichtshof. Nach Ansicht des Kollegiums des 1. Senates widerspreche die Bestimmung des § 57 Abs. 1 ZPO nicht dem Gemeinschaftsrecht. Wäre dies der Fall, müsste das Gericht ohnehin - ohne ein Gutachten beim EFTA-Gerichtshof einzuholen - die dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts - hier § 57 Abs. 1 ZPO - ausser Acht lassen.
Gemäss § 57 Abs. 1 ZPO hätten Personen, die in Liechtenstein keinen festen Wohnsitz hätten, wenn sie als Kläger oder Rechtsmittelwerber aufträten, dem Beklagten oder Rechtsmittelgegner auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt sei. Eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bestehe auch für inländische Verbandspersonen und andere Sitzunternehmen, wenn diese als Kläger oder Rechtsmittelwerber aufträten (§ 57a ZPO).
Wie auch in den Rekursen angeführt werde, habe der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 17. Februar 2003, StGH 2002/37 (LES 2005, 145) erkannt, dass die liechtensteinischen Regelungen von §§ 57 ff. ZPO betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten und Gerichtsgebühren keine direkte Diskriminierung gemäss Art. 4 EWRA darstellen, da nicht auf die Staatsangehörigkeit einer klagenden Partei, sondern allein auf deren ausländischen (Wohn-)Sitz oder im Falle von inländischen juristischen Personen auf deren Status als Sitzgesellschaft abgestellt werde. Die §§ 57 ff. ZPO würden eine differenzierte Regelung darstellen, welche keinesfalls zu denselben Resultaten führe, wie wenn direkt auf die Nationalität der Klagspartei abgestellt würde, weshalb auch keine in den Schutzbereich von Art. 4 EWRA fallende indirekte Diskriminierung vorliege.
Die Rekurswerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin meine, dass diese Entscheidung des Staatsgerichtshofes im Hinblick auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 1. Juli 2005, E-10/04 (Paolo Piazza gegen Paul Schurte AG) nicht aufrecht erhalten werden könne. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des in diesem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Votums der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, wonach sich eine nationale Verfahrensregel wie § 57 Abs. 1 ZPO direkt auf den Rechtsschutz einer in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat wohnhaften Person auswirke. Aus diesen Ausführungen der Rekurswerberin sei zunächst abzuleiten, dass sie selbst die Ansicht vertrete, es liege keine direkte Diskriminierung, sondern "nur" eine, allerdings auch unzulässige, indirekte Diskriminierung vor.
Eine indirekte bzw. verdeckte Diskriminierung sei immer dann zu bejahen, wenn prozessuale Nachteile zu Lasten einer Partei wegen ihres Wohnsitzes im Ausland entstehen (könnten).
Im Sitzungsbericht in der Rechtssache Paolo Piazza gegen Paul Schurte AG, E-10/04, habe der EFTA-Gerichtshof die Ansicht vertreten, die Auferlegung einer Prozesssicherheit sei objektiv gerechtfertigt, wenn sich ein Gericht bei der Vollstreckung von Urteilen Schwierigkeiten ausgesetzt sehe (wie dies hier deshalb der Fall sei, weil Liechtenstein das Lugano-Abkommen nicht ratifiziert habe). Insofern wäre mit der Einholung eines Gutachtens beim EFTA-Gerichtshof für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da dieser Gerichtshof eine EWR-Konformität des § 57 Abs. 1 ZPO attestiere. Richtig sei, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in jener Rechtssache die Auffassung vertreten habe, dass das Fehlen eines entsprechenden Staatsvertrages an der indirekten Diskriminierung nichts ändern könne. Das Kollegium des 1. Senates teile insgesamt die Meinung des Staatsgerichtshofes, dass § 57 Abs. 1 ZPO keine indirekte Diskriminierung von im Ausland wohnhaften (natürlichen oder juristischen) Personen darstelle. Daran könnten auch die kritischen Äusserungen von Anton Schäfer in "Die Prozesskostensicherheit - eine Diskriminierung?" nichts ändern, zumal der Staatsgerichtshof zweifellos die indirekte Diskriminierung untersucht habe.
Eine Einschränkung der im Gemeinschaftsrecht festgeschriebenen Grundrechte komme nur dann in Betracht, wenn dafür verhältnismässige Rechtfertigungsgründe bestünden.
Solche lägen nach Ansicht des Kollegiums des 1. Senates vor. Wie schon der Staatsgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausgeführt habe, seien nach liechtensteinischem Recht auch inländische Sitzgesellschaften kautionspflichtig, sodass gegenüber juristischen Personen, die ihren Sitz im Ausland hätten, keine wesentlich unterschiedliche Behandlung vorliege. Im Übrigen fielen Ausländer mit Wohnsitz oder Vermögenswerten in Liechtenstein nicht unter das Kautionserfordernis, sodass die §§ 57 ff. ZPO eine differenzierte Regelung darstellen würden, welche sachgerecht und verhältnismässig sei.
Festzuhalten sei auch, dass weder der Staatsgerichtshof noch der Oberste Gerichtshof eine Veranlassung gesehen hätten, beim EFTA-Gerichtshof oder beim EuGH (Verweis auf Protokoll 34 zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen) die EWR-Konformität der Bestimmung von § 57 Abs. 1 ZPO überprüfen zu lassen. Der Oberste Gerichtshof vertrete vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass § 57 Abs. 1 ZPO mit Art. 4 EWRA vereinbar sei (LES 2005, 62, insb. 65 m. w. N.).
Die vom 2. Senat des Obergerichtes in der Entscheidung vom 10. Mai 2006, EX 2005.4305-43, vertretene gegenteilige Meinung überzeuge nicht. Insbesondere beziehe sich die "geführte Diskussion über diese Bestimmungen" zumindest überwiegend auf einen Zeitpunkt, der vor dem vorerwähnten Staatsgerichtshofsentscheid erfolgt sei, sodass kein Anlass bestehe, von dieser Ansicht abzugehen.
20. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. März 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Konkret wurde die Entscheidung in Punkt 2 sowie hinsichtlich des Fehlens eines Kostenspruchs angefochten, wobei insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht, des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf den ordentlichen Richter geltend gemacht wurde. Die Verletzung dieser Grundrechte wurde dem Obergericht in Bezug auf die Beurteilung der Frage vorgeworfen, ob die §§ 57 ff. ZPO das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 4 EWRA verletzen würden. Die Verletzung des Willkürverbots werde darüber hinaus auch in Bezug auf zwei weitere Punkte geltend gemacht:
-. Zum Einen in Bezug auf die erfolgte Abweisung der Rekurse vom 19. April 2007, ON 34, vom 28. Juni 2007, ON 38, vom 3. August 2007, ON 42, und vom 13. September 2007, ON 46, obwohl gemäss Punkt 1. b) des gegenständlichen Beschlusses nur die Gegenäusserungen, die den angefochtenen Beschlüssen zugrunde gelegen seien, nunmehr zurückgewiesen worden seien, somit die Rekurse inhaltlich erfolgreich gewesen seien.
-. Zum Anderen in Bezug auf das Fehlen eines Kostenspruches zugunsten der Beschwerdeführerin im Umfang der erfolgreichen Rekurse, da diese inhaltlich zu Unrecht abgewiesen worden seien.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Beschluss sei zur Gänze aufzuheben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
22. Mit Schreiben vom 1. April 2008 teilte das Obergericht mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
23. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Mai 2008 hat der Staatsgerichtshof die StGH-Verfahren 2006/66, 2006/94, 2007/70, 2008/36 und 2008/49 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und in der gegenständlichen Beschwerdesache wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG ist die Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof nur gegen letztinstanzliche und enderledigende Entscheidungen zulässig. Nach der vom Obergericht in dessen hier angefochtenem Beschluss vom 14. Februar 2008, 10 CG.2005.193-50, gegebenen Rechtsmittelbelehrung ist diese Entscheidung nur hinsichtlich Punkt 2, nicht aber in Bezug auf die Punkte 1a und b des Spruches letztinstanzlich. Diese Rechtsmittelbelehrung wird offensichtlich auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, da sie in ihrer Individualbeschwerde ausdrücklich nur Punkt 2 des Obergerichtsbeschlusses anficht, auch wenn sie dann inkonsequenterweise die Aufhebung des ganzen Beschlusses beantragt.
1.1. Auch wenn der angefochtene Punkt 2 des Obergerichtsbeschlusses letztinstanzlich ist, ist jedenfalls weiter zu prüfen, ob er auch das mit dem neuen Staatsgerichtshofgesetz eingeführte zusätzliche Zulässigkeitserfordernis der Enderledigung erfüllt. Konkret geht es um die Frage, ob nicht mehr revisible Teile einer Obergerichtsentscheidung gesondert an den Staatsgerichtshof gezogen werden können. Der Staatsgerichtshof hat sich kürzlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und hat dazu Folgendes erwogen:
"Zum alten StGH-Gesetz gibt es eine vereinzelte, diese Frage bejahende Entscheidung (StGH 1974/15, S. 11). Aufgrund der Einführung des zusätzlichen Beschwerdelegitimationserfordernisses der Enderledigung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG ist aber mit einer jüngsten Literaturmeinung eine solche gesonderte Anfechtung von nicht revisiblen Teilen einer Obergerichtsentscheidung zu verneinen. Unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien erachtet Tobias Wille nur die einen Fall abschliessende Endentscheidung einer höchsten Instanz als mit Individualbeschwerde anfechtbar und schliesst demnach aus, dass eine Berufungsentscheidung, soweit sie sich auf Bereiche erstreckt, die der Revision nicht zugänglich sind, an den Staatsgerichtshof getragen werden kann, wenn und solange in irgendeiner Form eine Revisionsmöglichkeit besteht. Wenn dies der Fall ist, liegt keine fallabschliessende Endentscheidung der höchsten Instanz vor (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 574 f. mit Verweis auf Bericht und Antrag Nr. 45/2003, 41). Hieran ändert auch nichts wesentliches, dass der Staatsgerichtshof in den StGH-Entscheidungen 2004/82, 2005/84 und 2006/14 die Anfechtung von Teilen von VGH- bzw. OGH-Urteilen beim Staatsgerichtshof als auch im Lichte des Enderledigungskriteriums von Art. 15 Abs. 1 StGHG zulässig qualifiziert hat. Denn anders als im Beschwerdefall ergibt sich bei den genannten Fällen nicht die Konsequenz, dass sich der Rechtsweg bei einer unteren Instanz gewissermassen "gabelt", indem gleichzeitig ein Teil an den Obersten Gerichtshof und ein anderer Teil an den Staatsgerichtshof weitergezogen wird (siehe auch hierzu Tobias Michael Wille, a. a. O., 576). Bei einer solchen Zweispurigkeit des Rechtsweges kann aber keinesfalls von einer enderledigenden Entscheidung gesprochen werden." (StGH 2007/82, Erw. 1.1).
1.2. An dieser Rechtsauffassung ist auch im Beschwerdefall festzuhalten. Da sich auch hier der Rechtsweg bei einer unteren Instanz "gabelt", ist somit hinsichtlich Punkt 2 des Spruches der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung das Zulässigkeitserfordernis der Enderledigung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nicht erfüllt. Demnach war die vorliegende Individualbeschwerde spruchgemäss zurückzuweisen.
1.3. Somit braucht auf das Vorbringen in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin nicht mehr eingegangen zu werden, wonach im Beschwerdefall (auch) die Legitimationsvoraussetzung der Beschwer fehle, weil die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten aktorischen Kautionen auch tatsächlich schon geleistet habe.
2. Hinsichtlich des Kostenspruches war der von den Verfahrensparteien mit CHF 100'000.00 angegebene Streitwert auf den Gesamtbetrag der betroffenen Kautionsbeträge von CHF 31'199.20 herabzusetzen, sodass der Beschwerdegegnerin nur Vertreterkosten im Betrag von CHF 1'789.60 zuzusprechen waren. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 26. Mai 2008