StGH 2008/097
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Juni 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch; lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: B Stiftung
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juli 2008,11 RS.2006.192-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 595.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Rahmen der Strafrechtshilfesache 11 RS.2006.192 forderte das Landgericht mit Beschluss vom 17. April 2008 (ON 20) die C Anstalt, Vaduz, gemäss § 96 StPO auf, dem Landgericht binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen zur Beschwerdeführerin zu 1. und zur Beschwerdeführerin zu 2. herauszugeben und verfügte die Beschlagnahme dieser Unterlagen (Punkt 1 des Beschlusstenors). In Punkt 2 des Beschlusstenors ordnete das Erstgericht Auflagen (Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt) an, unter deren Einhaltung die Leistung der ersuchten Rechtshilfe erfolgen würde.
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhoben sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Obergericht. Während die Beschwerdeführerinnen die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses anstrebten, beantragte die Staatsanwaltschaft die Eliminierung von Punkt 2 des Beschlusstenors (Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt).
3. Mit Beschluss vom 7. Juli 2008 (ON 30) gab das Obergericht in Punkt 1 des Spruchs der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen insoweit Folge, dass die Beschlagnahme mit zwei Jahren befristet wurde (Art. 58 letzter Satz RHG). In Punkt 2 des Beschlusstenors entsprach das Obergericht der Beschwerde der Staatsanwaltschaft und hob den Punkt 2 des angefochtenen Landgerichtsbeschlusses ersatzlos auf.
Diesem Beschluss fügte das Obergericht die Rechtsmittelbelehrung bei, dass gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses den Beschwerdeführerinnen das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung an den Obersten Gerichtshof offenstehe.
Im Wesentlichen begründete das Obergericht seinen Beschluss wie folgt:
3.1. Der im Beschlagnahmebeschluss in Punkt 2 enthaltene Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt sei ungesetzlich, da im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika das Landgericht weder in Beschlagnahmebeschlüssen noch in Ausfolgungsbeschlüssen einen Vorbehalt nach Art. 52 Abs. 4 RHG setzen könne. Vielmehr falle dies in die ausschliessliche Kompetenz des Ressorts Justiz.
Gemäss dem Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 2003, in Kraft getreten am 1. August 2003 (MLAT, LGBl. 2003 Nr. 149, LR 0.351.913.11) sei die zentrale Behörde für Liechtenstein das Ressort Justiz. Dieses könne gemäss Art. 3 Abs. 1 MLAT die Rechtshilfe ablehnen, wenn sich das Rechtshilfeersuchen auf eine militärisch oder politisch strafbare Handlung beziehe, welche keiner strafbaren Handlung nach dem allgemeinen Strafrecht entspreche. Aus dem Akt ergebe sich keine Einschränkung der Rechtshilfe durch das Ressort Justiz.
Im Gegensatz zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ, LGBl. 1970 Nr. 30, LR 0.351.1), bei welchem sich Liechtenstein die beiderseitige Strafbarkeit bei Zwangsmassnahmen als Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe vorbehalten habe, gebe es einen solchen Vorbehalt beim MLAT nicht. Im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika sei daher das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit bei der gerichtlichen Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme oder anderer Zwangsmassnahmen nicht zwingende Voraussetzung. Der ersuchte Staat könne es aber insoweit ablehnen, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen. Dabei handle es sich vorliegend um eine politische Entscheidung, welche durch das Ressort Justiz zu fällen sei.
Aus diesen Gründen scheitere die Setzung der entsprechenden Vorbehalte im Beschlagnahmebeschluss bereits an der mangelnden Kompetenz des Landgerichtes.
3.2. Die Beschränkung des § 322 Ziff. 4 StPO könne im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen. Grundsätzlich sei zwar die Beweismittelbeschränkung nach § 322 Ziff. 4 StPO i. V. m. § 317 StPO auch im Rechtsmittelverfahren beachtlich, dabei handle es sich jedoch nicht um ein Beweisverwertungsverbot, sondern lediglich um ein Beweiserhebungsverbot. Wenn daher weitere strafbare Handlungen eine Beschlagnahme zuliessen, könnten die dadurch erlangten Beweismittel im selben Strafverfahren auch für die Verfolgung von in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 317 StPO fallenden strafbaren Handlungen verwertet werden. Dies sei im gegenständlichen Fall der Fall.
3.3. Unabhängig davon, dass das Ressort Justiz keinen Gebrauch von der möglichen Ablehnung der Rechtshilfe gemäss Art. 1 Abs. 3 MLAT, nach welchem die beiderseitige Strafbarkeit Voraussetzung für Zwangsmassnahmen darstellen könne, gemacht habe, liege die beiderseitige Strafbarkeit vorliegendenfalls vor.
Nach ständiger Rechtsprechung gelte die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes hinsichtlich der Angaben im Rechtshilfeersuchen sowohl als verfassungs- als auch als EMRK-konform. Dem entspreche auch Art. 4 Abs. 2 lit. b MLAT, welcher festhalte, dass ein Rechtshilfeersuchen eine Darstellung des Sachverhalts und der Art der Untersuchung, der Verfolgung oder des Verfahrens, einschliesslich der genauen Straftaten im Zusammenhang mit den dargelegten Tatsachen zu enthalten habe. Es sei daher lediglich zu prüfen, ob die Sachverhaltsdarstellung Anlass für die nach § 96 StPO angeordnete Massnahme gebe. Dabei sei für die Anordnung der bekämpften Massnahme ein unqualifizierter einfacher Tatverdacht ausreichend.
Bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit sei der Sachverhalt so umzustellen, dass er beurteilt werden könne, als ob er sich im ersuchten Staat ereignet hätte.
Dem im Rechtshilfeersuchen mitgeteilten Sacherverhalt zufolge habe D das US-amerikanische Strafrecht verletzt, indem er geheime Informationen preisgegeben, geheimes Eigentum gestohlen und weitergegeben habe. Diese Informationen habe er im Rahmen seiner Anstellung bei der E AG erfahren und sei zu deren Geheimhaltung verpflichtet gewesen. Darüber hinaus habe es sich bei den Informationen um Eigentum des US-amerikanischen Staats gehandelt, welche D nicht weitergeben durfte. Damit habe er im ersuchten Staat den Tatbestand des § 124 StGB (Auskundschaftung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands) erfüllt. Auf die rechtliche Qualifikation des ersuchenden Staats käme es dabei nicht an, so dass die beiderseitige Strafbarkeit diesbezüglich jedenfalls gegeben sei.
3.4. Was den Bankbetrug anbelange, so lasse sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt zwanglos ableiten, dass D seine Beziehungen zu den hier involvierten Gesellschaften im Zusammenhang mit der Erlangung von Hypothekardarlehen, Darlehen zum Hausbau und Kreditkarten den Banken gegenüber nicht offengelegt habe und diese sohin über Tatsachen getäuscht habe, um in den Genuss von Krediten zu kommen.
3.5. Zusammenfassend hält das Obergericht fest, dass der Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss rechtmässig ergangen sei, da der gesamte aus dem Rechtshilfeersuchen hervorgehende Verdachtssachverhalt für die Prüfung der strafrechtlichen Erfassbarkeit nach inländischem Recht heranzuziehen sei.
3.6. Das Obergericht gab den Beschwerdeführerinnen jedoch dahingehend Recht, als dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Beschlagnahme nicht befristet worden sei. Dies widerspreche Art. 58 RHG sowie dem im gegenständlichen Fall anwendbaren Vertrag zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (MLAT).
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 30) haben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 7. August 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung von Art. 32 Abs. 1 LV (Schutz des Brief- und Schriftengeheimnisses sowie der Privatsphäre), die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie die Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sind. Zudem wolle der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtauffassung des Staatsgerichtshofes an das Obergericht, Vaduz, zurückverweisen. Schliesslich wolle der Staatsgerichtshof den Beschwerdeführerinnen die nachstehend verzeichneten Kosten zusprechen und das Land Liechtenstein zur Kostentragung verpflichten; dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, verbunden.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen zunächst vor, dass das Obergericht insofern willkürlich gehandelt habe, als es den vom Landgericht gesetzten Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt ersatzlos aufgehoben habe. Dieser Entscheid verletze darüber hinaus die Beschwerdeführerinnen auch in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach Art. 32 Abs. 1 LV.
Die Bewertung des Obergerichtes, die Setzung eines solchen Fiskal- und Spezialitätsvorbehalts falle nach dem MLAT in die ausschliessliche Kompetenz des Ressort Justiz, sei qualifiziert falsch, nicht vertretbar und stossend.
Vielmehr verhalte es sich so, dass auch im Geltungsbereich des MLAT ausschliesslich das Landgericht für die Setzung eines Spezialitäts- und Fiskalvorbehalts zuständig sei. Dies ginge auch aus den Erläuterungen zu Art. 7 MLAT im Bericht und Antrag der Regierung zum Vertrag vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zum diplomatischen Notenaustausch vom 8. Juli 2002 betreffend die Auslegung und Anwendung des Vertrages (BuA Nr. 82/2002) hervor. Nach Art. 7 MLAT sei die Zentrale Behörde - für Liechtenstein das Ressort Justiz - zwar berechtigt, einen Spezialitätsvorbehalt anzubringen, die Materialien würden diesbezüglich aber auf Art. 52 Abs. 4 RHG verweisen, wonach der Spezialitätsvorbehalt in jedem Fall beizufügen sei. Ferner habe Liechtenstein anlässlich der Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, dass es jeder Rechtshilfeleistung einen Spezialitätsvorbehalt beifügen werde.
In diesem Zusammenhang bestehe daher kein Ermessen seitens der Behörden des Fürstentums Liechtenstein, sodass die zentrale Behörde, das Ressort Justiz, den vom Landgericht gesetzten Spezialitätsvorbehalt jedenfalls den USA mitzuteilen habe.
Ferner sei den Erläuterungen zu Art. 7 MLAT im BuA Nr. 82/2002 zu entnehmen, dass auf die Frage der Setzung des Spezialitätsvorbehalts die Bestimmung von Art. 52 Abs. 4 RHG zur Anwendung komme. Nach dieser Bestimmung sei das Landgericht dazu befugt, einen Spezialitätsvorbehalt anzubringen. Dies resultiere auch aus dem Grundprinzip von Art. 5 Abs. 3 MLAT, wonach das Ersuchen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des ersuchten Staats hinsichtlich der Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen zu erledigen sei.
Entgegen der vom Obergericht vermuteten Durchbrechung von Art. 52 Abs. 4 RHG zeige Art. 5 Abs. 3 MLAT mit aller Deutlichkeit, dass die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach dem innerstaatlichen Recht zu erfolgen habe und somit die Setzung des Spezialitätsvorbehalts in die Kompetenz des Landgerichtes falle.
Wie aus Art. 2 Abs. 1 MLAT hervorginge, sei das Ressort Justiz als zentrale Behörde hauptsächlich für die administrative Erledigung des Rechtshilfeverkehrs mit den USA zuständig. Damit ändere sich aber nichts an der innerstaatlichen Kompetenzverteilung zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen, nach welcher das Landgericht die entscheidende Behörde sei. Dies gehe im Übrigen auch aus Art. 5 MLAT hervor.
Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass die Anbringung des Spezialitätsvorbehalts dem Landgericht obliege. Der Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 52 Abs. 4 RHG bilde dabei einen Bestandteil des liechtensteinischen rechtshilfegesetzlichen ordre public, dessen Wahrung den USA gegenüber vor dem Abschluss und der Gratifikation des MLAT vorbehalten worden sei.
4.2. Das Obergericht widerspreche sich ferner selbst, wenn es zunächst dem Landgericht die Kompetenz zur Setzung eines Spezialvorbehalts abspreche und daraufhin gestützt auf Art. 58 RHG rüge, dass das Landgericht den Beschlagnahmebeschluss nicht befristet habe. Man könne nicht die Kompetenz zur Einschränkung eines Beschlagnahmebeschlusses einmal dem Landgericht zu- und danach wieder absprechen.
4.3. Was den Fiskalvorbehalt anbelange, so sei die Setzung dieses Vorbehalts durchaus als korrekt anzusehen. Die Setzung des Vorbehalts habe nämlich ihre Rechtsgrundlage in den Art. 15, 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 52 Abs. 4 Ziff. 1 RHG, die dem liechtensteinischen ordre public angehörten und vom MLAT in gleicher Weise vorbehalten würden wie die Befugnis des Landgerichtes zur Setzung eines Spezialvorbehalts.
4.4. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiters vor, dass die Ausführungen des Obergerichtes zur angeblichen Durchbrechung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit im Geltungsbereich des MLAT unzutreffend und damit willkürlich seien.
Das Obergericht widerspreche mit dieser Ansicht den Ausführungen der Regierung im BuA zum MLAT. Diese führe zu Art. 1 Abs. 3 MLAT aus, dass grundsätzlich keine beiderseitige Strafbarkeit für die Erfüllung eines Rechtshilfeersuchens erforderlich sei. Hinsichtlich der Durchführung von Zwangsmassnahmen bestehe nach Art. 1 Abs. 3 MLAT allerdings eine Ausnahme, welche sicherstellen solle, dass Zwangsmassnahmen nur bei beiderseitiger Strafbarkeit ergriffen würden. Demnach gelte das Grundprinzip der beiderseitigen Strafbarkeit auch im Zusammenhang mit dem MLAT, was im Übrigen auch der Oberste Gerichthof mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 zu 13 RS.2005.252-75 (LES 2007, 464) bestätigt habe.
Danach habe das Obergericht Art. 1 Abs. 3 MLAT qualifiziert unrichtig ausgelegt, in dem es sich über die Materialien zu dieser Bestimmung hinweggesetzt habe.
4.5. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, dass das Obergericht bei der Bewertung der Voraussetzungen für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen im Strafrechtshilfeverkehr mit den USA qualifiziert rechtsirrig vorgegangen sei.
4.5.1. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es für die Anordnung von Zwangsmassnahmen eines gegründeten Tatverdachts bedürfe. Auch Art. 1 Abs. 3 MLAT verlange für die Leistung von Rechtshilfe einen begründeten Verdacht. Darüber hinaus verweise Art. 15 Abs. 1 MLAT auf die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme und somit auf § 96 StPO.
4.5.2. Das Obergericht habe in seiner Begründung einen unpublizierten Entscheid des Staatsgerichtshofes (StGH 2005/55) angeführt, dessen Überprüfung den Beschwerdeführerinnen somit nicht möglich sei. Dies widerspreche dem Grundsatz der Waffengleichheit und sei willkürlich.
4.6. Die Beschwerdeführerinnen machen weiters geltend, dass die im Rechtshilfeersuchen geschilderten strafbaren Handlungen nicht rechtshilfefähig seien. Das Obergericht habe diese Voraussetzung nur ungenügend geprüft und sei nicht auf alle Tatbestände eingegangen, womit es das Recht auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV verletzt habe.
4.6.1. Zum Straftatbestand § 794 von 18 U.S.C. ("Aneignung oder Weitergabe von verteidigungsbezogenen Informationen zu Gunsten einer ausländischen Regierung") führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass die USA diesbezüglich ihr Rechtshilfeersuchen zurückgezogen hätten, sodass diesbezüglich ohnehin keine Rechtshilfe mehr geleistet werden dürfe.
Was die Beurteilung des Obergerichtes § 794 von 18 U.S.C. entspreche dem liechtensteinischen Straftatbestand des Wirtschaftsverrats nach § 124 Abs. 2 StGB betreffe, so beruhe dies auf einer qualifiziert unzutreffenden und nicht vertretbaren Bewertung. Der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt enthalte diesbezüglich keinerlei ausreichend konkrete Verdachtsmomente. § 794 von 18 U.S.C. bestrafe eben gerade nicht den Wirtschaftsverrat, wie er durch § 124 StGB geahndet wird.
Vielmehr werde D im Rechtshilfeersuchen vorgeworfen, er hätte Geheimnisverrat zu Lasten der USA begangen, was im liechtensteinischen Strafrecht dem Tatbestand des Landesverrats nach §§ 252 ff. StGB entspreche. Dabei handle es sich aber um ein politisches Delikt, bei welchem gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d MLAT i. V. m. Art. 14 Ziff. 1 RHG keine Rechtshilfe zulässig sei.
4.6.2. Was den Straftatbestand des § 2778 von 22 U.S.C. ("Das US-Waffen-exportkontrollgesetz") betreffe, so sei die Annahme der beiderseitigen Strafbarkeit durch das Obergericht willkürlich und verletze darüber hinaus Art. 32 Abs. 1 LV.
§ 2778 von 22 U.S.C widerspreche zunächst § 1 StGB, da die der Strafe unterstellte Handlung ungenügend beschrieben sei. Aus diesem Grund könne auch der entsprechende liechtensteinische Straftatbestand nicht festgestellt werden.
Darüber hinaus erfülle auch die im liechtensteinischen Militärgesetz enthaltene Strafbestimmung Art. 28 KMV die Voraussetzungen nach § 1 StGB nicht. Aus diesem Grund habe die Regierung eine Vorlage über ein Gesetz über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial in die Vernehmlassung gegeben (RA 2008/761-9001). Mit dieser Vorlage solle eben diese Lücke im internationalen Wirtschaftsstrafrecht für Liechtenstein geschlossen werden.
4.6.3. Auch hinsichtlich der Straftatbestände § 641 von 18 U.S.C. ("Öffentliche Gelder, öffentliches Eigentum oder öffentliche Unterlagen") und § 1001 von 18 U.S.C. ("Erklärungen und Eintragungen im Allgemeinen") bestehe keine beiderseitige Strafbarkeit, da es keine entsprechenden liechtensteinischen Strafnormen gebe.
4.6.4. Hinsichtlich § 1957 von 18 U.S.C. ("Finanzielle Transaktionen mit Eigentum, das von einer spezifischen illegalen Aktivität herstammt") bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass die rechtshilfeersuchende Behörde den massgebenden Geldwäscherei-Straftatbestand § 1956 von 18 U.S.C. gar nicht erwähne.
Auch wenn man aber im liechtensteinischen Recht von § 165 StGB ausgehen würde, wäre die Rechtshilfeleistung unzulässig, da im Rechtshilfeersuchen keine geeignete Vortat geschildert würde. Insbesondere Art. 28 KMV würde als Vortat für Geldwäscherei nicht taugen, da es sich lediglich um ein Vergehen handle und nicht zu den in § 165 StGB genannten Vergehen zu zählen sei.
Mangels einer geeigneten Vortat dürfe daher hinsichtlich § 1957 von 18 U.S.C. keine Rechtshilfe geleistet werden.
4.6.5. Hinsichtlich § 7206 von 26 U.S.C. ("Betrug und Falschaussagen") habe bereits das Erstgericht richtigerweise erkannt, dass keine Rechtshilfe geleistet werden könne.
4.7. Zum Vorwurf des Bankbetrugs gemäss § 1344 von 18 U.S.C. führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass diesbezüglich keinerlei Konnex zwischen den Beschwerdeführerinnen und D bestünde, weshalb die Beurteilung des Obergerichtes als willkürlich zu bezeichnen sei. Darüber hinaus mangle es diesbezüglich einer rechtsgenüglichen Begründung.
Diesbezüglich enthalte das Rechtshilfeersuchen auch keinerlei Angaben, die eine Beschlagnahme von Unterlagen der Beschwerdeführerinnen für die Aufklärung des Verdachts des Bankbetrugs rechtfertigen könnten, weshalb die beschlagnahmten Unterlagen nicht einmal abstrakt geeignet seien, Rechtshilfe zu leisten.
4.8. Zuletzt rügen die Beschwerdeführerinnen noch den Kostenspruch des Obergerichtes als willkürlich. Im Strafprozess gebe es keine Kostenforderungen hinsichtlich der Staatsanwaltschaft. Vielmehr seien diese Kosten durch das Land Liechtenstein zu tragen. Nach dem auch der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen teilweise Folge gegeben wurde, seien diese Kosten ebenfalls durch das Land Liechtenstein zu tragen.
5. Mit Schreiben vom 14. August 2008 erstattete das Obergericht eine Gegenäusserung zur Beschwerde der Beschwerdeführerinnen und brachte im Wesentlichen vor:
5.1. Zunächst sei festzuhalten, dass sich die Individualbeschwerde mit Fragen auseinandersetze, welche auch Gegenstand des noch hängigen Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof seien. Da diesbezüglich keine letztinstanzliche Entscheidung vorliege, könnten diese Argumente nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils des Staatsgerichtshofes sein.
Vielmehr sei für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde lediglich massgeblich, ob der gefasste Beschlagnahmebeschluss gegen die Verfassung verstosse. Die von den Beschwerdeführerinnen geforderte Normidentität hinsichtlich § 124 StGB sei keine Voraussetzung für die Leistung von Rechtshilfe.
5.2. Was den Kostenspruch anbelange, so würden die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Land Liechtenstein die Kosten zu tragen habe, welche mit denen der Beschwerdeführerinnen gegenseitig aufgehoben worden seien.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 14. August 2008 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen, dem Eventualantrag jedoch Folge gegeben.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde, wie aus dem Spruch ersichtlich, entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung der vorliegenden Individualbeschwerde vorliegen (siehe Art. 39 und 43 StGHG sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 f.).
1.1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juli 2008, 11 RS.2006.129-30, erledigt den gegenständlichen Fall nicht vollständig. Vielmehr geht aus der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Entscheides hervor, dass den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des den erstgerichtlichen Beschluss abändernden Teils das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Gerichtshof offen steht.
Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschluss des Obergerichtes (ON 30) als enderledigend und letztinstanzlich gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG qualifiziert werden kann.
1.2. Der Beschluss des Obergerichtes kann wohl hinsichtlich der konformen Entscheidung gemäss Punkt 1 des Beschlusstenors als letztinstanzlich bezeichnet werden, nicht aber als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG.
Während nach der alten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine solche Teilanfechtung an den Staatsgerichtshof noch möglich schien, muss dies heute aufgrund der Einführung des zusätzlichen Beschwerdelegitimationskriteriums der Enderledigung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG verneint werden.
Den Gesetzesmaterialien zu Art. 15 Abs. 1 StGHG zufolge muss die enderledigende letztinstanzliche Entscheidung eine fallbeschliessende Entscheidung einer höchsten Instanz sein. Es kann somit keine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben werden, solange in irgendeiner Form noch die Revision möglich ist (vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Bestellung der Richter, die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes sowie die Anpassung verschiedener Gesetze an die anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 angenommene Abänderung der Verfassung, Nr. 45/2003, S. 41).
Dieser Ansicht folgt auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, welcher erst dann von einer letztinstanzlichen und enderledigenden Entscheidung ausgeht, wenn eine das jeweilige fachgerichtliche Verfahren definitiv abschliessende Entscheidung vorliegt (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 574 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Wie der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu StGH 2007/82 vom 14. April 2008 ausgeführt hat, ändert die Tatsache, dass der Staatsgerichtshof in den StGH-Entscheidungen 2004/82, 2005/84 und 2006/14 die Anfechtung von Teilen von VGH- bzw. OGH-Urteilen beim Staatsgerichtshof als auch im Lichte des Enderledigungskriteriums von Art. 15 Abs. 1 StGHG zulässig qualifiziert hat, an den vorherigen Ausführungen nichts. Denn anders als im Beschwerdefall ergibt sich bei den genannten Fällen nicht die Konsequenz, dass sich der Rechtsweg bei einer unteren Instanz gewissermassen "gabelt", indem gleichzeitig ein Teil an den Obersten Gerichtshof und ein anderer Teil an den Staatsgerichtshof weitergezogen wird (vgl. StGH 2007/82, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 576). Bei einer solchen Zweispurigkeit des Rechtswegs, wie sie im gegenständlichen Fall gegeben ist, kann aber keinesfalls von einer enderledigenden Entscheidung gesprochen werden.
1.4. Die vorliegende Individualbeschwerde war entsprechend zurückzuweisen.
2. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den von den Beschwerdeführerinnen angegebenen Streitwert von CHF 100'000.00 auf die ständige StGH-Rechtsprechung zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des RATG ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
Demnach ist die geleistete Eingabegebühr von CHF 170.00 auf CHF 85.00 zu reduzieren. Gemäss dem reduzierten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Beschlussgebühr auf CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 GGG). Zudem haben die Beschwerdeführerinnen die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 14. August 2008 betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zu ersetzen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung dieser Kosten vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind den Beschwerdeführerinnen auch diese Kosten aufzuerlegen, sodass sich die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 595.00 belaufen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 24. Juni 2009