StGH 2008/107
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. März 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Val-lender als Richter; Dr. Peter Nägele und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtesvom 30. Juli 2008, DO.2008/6-5
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag an den Disziplinarsenat des Obergerichtes auf Eröffnung einer disziplinarrechtlichen Untersuchung gegen Landrichter (LR) B, auf Feststellung der seine Persönlichkeitsrechte und seinen Anspruch auf einen ordentlichen Richter verletzenden Äusserungen und Verhaltensweisen, auf Feststellung der Befangenheit dieses Richters und auf angemessene Disziplinierung.
1.1. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
In wenigen Monaten, am 15. November 2008 seien es seit Beginn seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und Treuhänder 50 Jahre her. Am 15. November 1958 habe er bei C die Mitarbeit, die später in eine Kooperation übergegangen sei, begonnen. Nach diesem "halben Jahrhundert" werde er sich am genannten Tag im November als Rechtsanwalt und Treuhänder zurückziehen. Seit mehr als 10 Jahren habe er darauf hingearbeitet und sei dies schon vollzogen, dass die von ihm errichtete D Gruppe, vor allem die beiden konzessionierten Treuhandgesellschaften E und F, in jüngere Hände übergingen und habe er bereits vertraglich geregelt, dass die Rechtsanwaltskanzlei von den seit längerer Zeit mit ihm kooperierenden Kollegen, Frau G und H, übernommen werde.
In diesen 5 Jahrzehnten sei dies die zweite disziplinarische Beschwerde gegen einen Richter. Vor etwa 25 Jahren habe er als Verteidiger in Strafsachen, in einer strafrechtlichen Ermittlungs- und Haftsache, eine Disziplinaranzeige gegen den damaligen Ermittlungsrichter I erstattet. Dessen Antwort habe in einer "Gegenanzeige" bestanden. Er hätte im Auftrag des Beschuldigten diesem Richter vorwerfen müssen, dieser sei unfähig und befangen und in einer mündlichen Äusserung habe er auch ein beleidigendes Wort gebraucht. Er habe schon damals den inzwischen zum geschätzten Präsidenten des Strafsenates erhobenen Landrichter gebeten, nie mehr in einer Sache, weder zivil- noch strafrechtlich, gegen ihn zu verhandeln und habe erlebt, dass dieser sich auch daran gehalten habe.
Er schicke dies deshalb voraus, weil er nie geglaubt habe, vor seinem Rückzug jemals wieder etwas Ähnliches oder Gleiches machen zu müssen. Leider sei dies geschehen. Und wenn er auch beim Abschluss der verschiedenen Verfahren nicht mehr Rechtsanwalt und Treuhänder sein werde, sei es trotzdem emotional, mental und juristisch untragbar, was der angezeigte Richter sich "geleistet" habe.
Er sei als beratender Anwalt (ab Frühling 1999 und/bis Sommer 2000) und anwaltlicher Vertreter mehrerer, damals sogenannter "***-Firmen", welche der Treuhänder und Vermögensverwalter J repräsentiert und verwaltet habe, tätig gewesen. Er habe J als Verwaltungsrat von mehreren vermögenshaltenden Firmen vertreten; z. B. in dessen Auftrag und Vollmacht gegenüber der W Bank (wegen eines nicht akzeptierten Honorarbezuges der Kanzlei K, von einem von VR J allein verwalteten Kontos). Weiters habe er mehrere Firmen vertreten; u. a. diejenigen, die laut Angaben von J als Rechnungsschuldner und Zahlbefehlsgegner aufgeführt seien, gegenüber dem Amt für Finanzdienstleistungen, bei der ordnungsgemässen SPG-Meldung. Seine Beratungstätigkeit habe sich noch bis mindestens Ende 2004 fortgesetzt.
Nach der ersten Ermittlungsaktion (6. Juli 2000) habe er mit der Klientschaft vereinbart, dass ein anderes Anwaltsbüro die Strafverteidigung von J bzw. die Vertretung der von ihm repräsentierten Firmen übernehmen solle (es seien dies dann das Advokaturbüro L und die Rechtsanwaltskanzlei K gewesen). Bis zur Niederlegung der Verwaltungsratsmandate durch J bzw. bis zu seinem Ausscheiden als Repräsentant, Treuhänder und Vermögensverwalter der Firmen, sei er also weiter - vor allem für die verfahrensverfangenen Gesellschaften - im Innenverhältnis zu J beratend tätig gewesen.
Wegen der Vorgänge am 6. Juli 2000 (also auch wegen der dabei eröffneten Verdächtigung und Beschuldigung) habe J über die von ihm Ende 1999 und Anfang 2000, auf Grundlage des gesamten Geschäfts- und Streitwertes von rund DM Mio. 330, die Vorlage einer Rechnung gewünscht, die ihm gegeben worden sei (diese liege im M-Akt). Im Jahre 2004, im Vorfeld der Beendigung der Tätigkeiten auf Seiten des J und auf Seiten des Beschwerdeführers, sei ein Rechnungsrest verblieben, welchen J wegen Blockierung der Konti nicht mehr hätte zahlen können. Der Beschwerdeführer habe ihm den Erlass eines Zahlbefehles angekündigt, dessen Forderung J dem Grunde und der Höhe nach anerkannt habe, weil - wie er gesagt habe - die Honoraransprüche in Ordnung gewesen seien. Der Zahlbefehl sei rechtskräftig geworden. Trotz der Vorschusszahlungen, trotz des Anerkenntnisses im Grund und zur Höhe der Forderungen durch J als Vertreter der schuldnerischen Firmen, habe die klägerische Firma M - eine der schuldnerischen Firmen - im Jahre 2007 behauptet, sie habe Anspruch auf (neuerliche) Rechnungslegung und Auskünfte oder Rückforderung.
Da von den Klienten eine Entbindung der anwaltschaftlichen Verschwiegenheitspflicht verweigert worden sei, habe er keine Auskünfte gegeben. Er werde auch keine geben, u. a. auch wegen des noch laufenden Sorgfaltspflichtverfahrens.
Im Berufungsverfahren (in dieser Sache) habe LR B als Vorsitzender des Strafberufungssenates die Verhandlung geleitet, auch gegen Treuhänder seiner damaligen Klienten und J, des Vertreters der genannten Firmen. Bereits in jenem Berufungsverfahren sei eine unüberhörbare Befangenheit von LR B aufgefallen. LR B habe gewisse Angaben nicht protokolliert (z. B. über den Rentnerstatus des Beschwerdeführers). LR B habe geglaubt, das Verfahren nach dem Motto führen zu müssen, dass der Beschwerdeführer immer noch im Verdachtskreis der vermuteten Geldwäscher im Abschöpfungsverfahren zu suchen sei. LR B habe gemeint, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter alle Fragen zu beantworten hätte, was rechtlich nicht so sei. Wie auch der Staatsanwalt N habe LR B offenbar geglaubt, er sei von den Klienten mit Honoraren grosszügig bedacht worden (beim mitbeschuldigten Treuhänder O hätten die Äusserungen des Staatsanwaltes sogar gelautet: Herr O sei "beschenkt" worden, u. s. w.).
LR B habe auch das Forderungsverfahren M gegen den Beschwerdeführer geführt. In diesem Verfahren sei dann auch für die Rechtsfreunde des Beschwerdeführers alles klar gewesen. LR B habe das M-Verfahren in einer Art und Weise geführt, die seine Befangenheit und Voreingenommenheit gegen den Beschwerdeführer immer deutlicher gemacht hätte. Man wisse, dass Befangenheitstatbestände sich auf beiden Seiten erst gefühlsmässig manifestierten und häufig (neben den reinen Ausschlussgründen) die Befangenheit auch einem betroffenen Richter nicht bewusst werde. Wenn es noch eines Beweises ausserhalb des Befindens des Beschwerdeführers bedurft hätte, dann habe LR B diesen Beweis in der Verhandlung vom 26. März 2008 geschaffen. Für seine dort protokollierten Äusserungen brauche es keinen Kommentar mehr. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, H, habe ausdrücklich die Äusserungen des LR B und den Befangenheitseinwand protokollieren lassen. Herr H sehe wie der Beschwerdeführer einen Befangenheitstatbestand. LR B habe sich nicht für befangen gehalten, er habe die Sache von sich aus dem Obergericht vorgelegt, dessen Entscheidung nicht nur nach Meinung des Beschwerdeführers als Betroffener, sondern nach Meinung mehrerer Rechtsfreunde unhaltbar sei. Die geradezu scharfrichterliche Einstellung Bs aus dem SPG-Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer zu Unrecht hätte verpflichtet werden sollen, Dokumente zu führen, die nicht er als Anwalt des Klienten J, sondern die drei Treuhänder (J, P und O) selbst zu führen gehabt hätten, habe LR B regelrecht in das Zivilverfahren übertragen. Blind oder unbeeindruckt von mehreren kardinalen zivilrechtlichen Einwendungen und Einsprachen und trotz der Tatsache, dass die Klienten des Beschwerdeführers im Rahmen des zugegeben sehr hohen Streitwertes den Vorschuss selbst bestimmt und auch die Schlussabrechnung anerkannt hätten, habe LR B nur kriminelle Gründe für die Honorierung der anwaltschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäss seiner Kostennote gesucht. Er habe doch glatt unterstellt, dass der Treuhänder J für sich und als Vertreter mehrerer vom Beschwerdeführer indirekt beratener Firmen, als Betrüger (Haupttäter) und der Beschwerdeführer als Mittäter anzusehen seien. LR B habe den Beschwerdeführer durch das inzwischen ergangene Urteil vom 6. Mai 2008 zur Rückzahlung von Honoraren - mehr als er insgesamt erhalten habe - verpflichtet, ohne zu prüfen, ob evtl. doch ein Teil berechtigt sei und ohne zur Kenntnis nehmen zu wollen, dass der gesamte Betrag anerkannt sei.
Der Beschwerdeführer sei durch die von LR B als Richter in einer öffentlichen Verhandlung gemachten Äusserung in seiner Ehre beleidigt worden und hätte Strafanzeige gegen ihn erhoben.
Gegen das Urteil vom 6. Mai 2008 sei Berufung eingereicht worden. Gegen den Beschluss des Obergerichtes, welcher mit inakzeptabler Formulierung das "Gefühl" von LR B bestätigt habe, er sei nicht tatbeständlich befangen, sei eine Beschwerde erhoben worden. Es hätte vorerst das schriftliche Urteil abgewartet werden müssen und sei jetzt neuerlich ein Ablehnungsgrund erhoben worden.
Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht und Anspruch auf einen ordentlichen Richter verletzt. Nur ein unbefangener Richter könne ein ordentlicher Richter sein. Das sei LR B nicht, weil sein Urteil das Urteil eines befangenen, voreingenommenen Richters sei, eines offenbar zu trivialen juristischen Denkweisen unfähigen Richters. Sein Urteil sei ein nichtiges Urteil, dessen Aufhebung beantragt werde.
Dass ein Zivilrichter und obwohl er aus anderen Akten schon genau wisse, dass solche Anklagepunkte auch nach 9-jähriger Ermittlung nie erhoben worden seien, den Beschwerdeführer als Betrüger, als ungetreuen Geschäftsführer oder als Geldwäscher bezeichne, seien Beleidigungstatbestände, deren Strafverfolgung offizialiter aufzunehmen sei. Was während der Verhandlung und in Anbetracht der Vorhaltungen des Vertreters des Beschwerdeführers vom Landrichter noch in Rage (in Unmut) gesagt worden sein könnte, sei protokollarisch und durch das einem breiteren Kreis zugängliche Urteil deutlich festgehalten. Der Tatbestand sei besonders gravierend, weil ein Richter den ehrbeleidigenden Tatbestand gesetzt habe.
1.2. Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 11. Juni 2008 wurde der Angezeigte LR B zur Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen aufgefordert.
1.3. LR B gab darauf mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 eine Stellungnahme folgenden Inhalts ab:
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Befangenheit werde zunächst auf den Akt 10 CG.2007.181 verwiesen, so insbesondere auf ON 28 und ON 29. LR B betone nochmals ausdrücklich, dass er sich weder im Verfahren zu 10 CG.2007.181, noch im Verfahren 04 ES.2006.6 als befangen erachte.
Richtig sei, dass er seiner Verpflichtung nach § 53 StPO nachgekommen sei und den im Verfahren zu 10 CG.2007.181 zu Tage getretenen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht habe. Hierzu werde auf das Urteil
ON 30 und auf das Schreiben ON 30a verwiesen. Aus dem Akt 10 CG.2007.181 gehe nunmehr auch hervor, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer zu 03 UR.2008.178 Vorerhebungen führe.
Abschliessend werde nochmals auf den Akteninhalt zu 10 CG.2007.181 verwiesen; auf eine weitere Stellungnahme werde deshalb auch verzichtet.
1.4. Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 19. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Angezeigten zugestellt, dies zur Kenntnisnahme und zur eventuellen Einbringung einer Replik binnen einer Frist von 14 Tagen.
1.5. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2008 brachte der Beschwerdeführer eine "Replik" ein.
Wie erwartet, verweise Herr LR B auf den "Befund" des Obergerichtes, dass eine Befangenheit aus der Tatsache, dass er sowohl in der Zivilsache, wie auch in der Strafsache verhandelt und geurteilt habe, nicht gegeben sei. Dabei übersehe LR B, dass das Obergericht lediglich die von ihm gemeldete Tatsache, dass er in beiden Verfahren Richter gewesen sei, gekannt habe.
Die bedenklichen richterlichen Äusserungen des Landrichters in der landgerichtlichen Verhandlung in Sachen M (10 CG.2007.181) könnten keine blossen Unmutsäusserungen sein. Der Beschwerdeführer habe LR B keinen Anlass für solche Äusserungen gegeben. Der Beschwerdeführer sei in der Verhandlung nicht selbst anwesend gewesen. Vielmehr sei die Äusserung des LR B seiner offenkundigen Befangenheit, seinem offenkundigen Vorurteil und seinen Verdächtigungen, die er mündlich geäussert habe, entsprungen. Diese seien zudem ehrbeleidigend. Die obergerichtlichen Feststellungen im Strafverfahren seien weder materiell, noch formell rechtskräftig.
Inzwischen liege aber das erstinstanzliche Zivilurteil von LR B vor und es sei daraus zweierlei ersichtlich:
Ganz abgesehen davon, ob die Verhandlungsführung in der SPG-Sache und in der M-Sache, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ein Befangenheitstatbestand sei, habe LR B in einer nicht zu überbietenden Deutlichkeit seine strafrechtlichen Verdächtigungen ins Urteil aufgenommen, sie sozusagen als schon erwiesen betrachtet und aufgrund seiner vorurteilsbehafteten Einstellung dem Klagebegehren stattgegeben und alle Beweisangebote, die nicht in seine vorgefasste Meinung gepasst hätten, übergangen.
Der Beschwerdeführer habe bereits ausgeführt, dass es einem Zivilrichter aufgrund der "Kann-Bestimmung" der ZPO offen stehe, ein Verfahren, wegen des von ihm wahrgenommenen und zu begründenden Verdachtes einer strafbaren Handlung zu unterbrechen, bis ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gegen den Verdächtigten (in diesem Fall gegen den Beschwerdeführer als M-Beklagter) vorliege. Mit Vorurteil und befangen habe dieser Zivilrichter das Verfahren aber nicht unterbrochen, sondern selbst dem zivilen Klagebegehren mit strafrechtlicher "Würdigung" stattgegeben, weil er als Zivilrichter schon "befunden" habe, dass die Honorarzahlung der damaligen Klientschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt sei und nur mit einer abgekarteten Sache zwischen Q und dem Beschwerdeführer erklärt werden könne. Erst mit dem Urteil des LR B und dessen Begründung sei der Sachverhalt der Befangenheit abgeschlossen, was nach dem Protokoll der letzten Verhandlung noch nicht der Fall gewesen sei. Daher beantrage der Beschwerdeführer auch eine erneute Prüfung des Befangenheitseinwandes.
Weil LR B auch auf die (von ihm veranlassten bzw. auf seine Meldung zurückzuführenden) Vorerhebungen verweise, lege der Beschwerdeführer diesem Schreiben seine Schreiben an den Ermittlungsrichter bei. Der obergerichtliche Senat habe jenen Sachverhalt selbstverständlich nicht zu beurteilen. Die Schreiben an den Ermittlungsrichter zeigten aber auf, mit welcher befangenen, vorurteiligen "eiligen Art" LR B geurteilt habe, ohne die vielen angebotenen Beweise überhaupt zu prüfen.
Auch bei den Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Untreue, Geldwäscherei oder des Betruges seien die (schon bewiesenen und beweisbaren) Tatsachen zu berücksichtigen, nämlich: dass die seinerzeitige Klientschaft den Auftragsrahmen abgesteckt habe, die jederzeitige Verfügbarkeit des Beschwerdeführers verlangt habe, welcher der Beschwerdeführer auch über Jahre nachgekommen sei, sich über Jahre beraten und in drei Fällen (gegenüber R und S, W Bank und dem damaligen Amt für Finanzdienstleistungen) habe vertreten lassen, einen Kostenrahmen festgesetzt und diesen während des laufenden Mandates durch zwei Zahlungen erfüllt habe, um den Juli 2000 herum eine Zwischenabrechnung verlangt habe und im Jahre 2004 den damals noch nicht bezahlten Rest und damit auch die vorherbezahlten Honorare anerkannt habe. Last but not least sei dieses ganze Finanzgebaren, für welches, wie sich aus dem kriminalgerichtlichen Akt 01 KG.2006.1 ergebe, Q kompetent gewesen sei, bereinigt. Wie im M Verfahren zum Beweis angeboten, habe Q von seiner Klientschaft, den wirtschaftlich Berechtigten der T Gruppe, damit auch der Firma M, Decharge erhalten. Wenn ein Richter sich einer derartigen Menge von glaubwürdigen begründeten Beweisangeboten verweigere und einfach glauben wolle, es liege ein Schwindel vor, so sei dieser Richter befangen. Bei diesem Standpunkt bleibe der Beschwerdeführer und werde, wenn nötig, was er nicht hoffe, weitere nationale und ausserordentliche Rechtsmittel benutzen, um seinen Standpunkt zu vertreten.
Die Tatsachen der mehrspurigen Richtertätigkeit von LR B im SPG-Strafverfahren und in der Forderungsklage M, seine Äusserungen im Zivilverfahren und seine Urteilsbegründung erwiesen in den Augen des Beschwerdeführers und nach Meinung mehrerer Kollegen, die schon seit längerer Zeit diese Fälle mitverfolgten und begleiteten, so eindeutig eine Befangenheit B's, dass der Beschwerdeführer bitte und beantrage, der Disziplinarbeschwerde und dem gleichzeitig gestellten neuerlichen Befangenheitseinwand zu entsprechen.
1.6. In der Folge wurde die Replik mit Verfügung vom 8. Juli 2008 dem Angezeigten zugestellt, dies mit dem Hinweis, dass eine allfällige Duplik binnen 14 Tagen einzubringen sei.
1.7. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 teilte LR B mit, dass er "auf eine weitere Gegenäusserung" verzichte.
2. Mit Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes als Disziplinargericht vom
2.1. Der Präsident des Obergerichtes legte seinem Beschluss den Sachverhalt gemäss Ziffern 1.1 - 1.7 zugrunde.
2.2. Rechtlich begründete er seinen Beschluss wie folgt:
Durch das Inkrafttreten des Richterdienstgesetzes (RDG) vom 24. Oktober 2007 am 1. Juli 2008 sei in Bezug auf das Disziplinarrecht gegenüber Richtern u. a. in Bezug auf die Zuständigkeit eine Änderung eingetreten. In Art. 72 Abs. 3 RDG sei Folgendes festgelegt worden: "Auf Pflichtverletzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, finden die disziplinarrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes dann Anwendung, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Richter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger wären."
Ein Vergleich des alten mit dem neuen Recht ergebe Folgendes:
Das altrechtliche Gerichtsorganisationsgesetz habe keine eigenen Sanktionen enthalten, so dass auf das Beamtengesetz zurückzugreifen gewesen sei. Dessen Fassung vom 10. Februar 1938 (abgeändert durch eine Vielzahl von Novellen), gültige Fassung in Bezug auf Disziplinarmittel gemäss LGBI. 1998 Nr. 217, seien als Disziplinarmittel anwendbar gewesen:
a). der mündliche Verweis;
b). die schriftliche Verwarnung;
c). die Einstellung in der Gehaltsvorrückung;
d). die Kürzung der Besoldung;
e). die Versetzung oder Rückversetzung im Amt mit gleicher oder geringerer Besoldung;
f). die Suspension unter Kürzung der Einstellung der Besoldung;
g). die Entlassung.
Gemäss GOG sei sodann das Obergericht als Kollegialgericht für die Beurteilung zuständig gewesen, wobei gegen seine Entscheidungen das Rechtsmittel zum Obersten Gerichtshof gegeben gewesen sei.
Nach neuem Recht (RDG vom 24. Oktober 2007) sei nun der Obergerichtspräsident als Einzelrichter für den Landgerichtspräsidenten und die Richter des Landgerichtes zuständig (Art. 43 Abs. 1 lit. a RDG).
Der Strafkatalog reiche von der Verhängung einer Ordnungsstrafe über den Verweis, die Kürzung der Besoldung bis zur Dienstentlassung (Art. 41 und 42 RDG).
Aufgrund dieses Vergleiches könne festgestellt werden, dass die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten hätten, d. h. vor dem 1. Juli 2008, für den betroffenen Richter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger wären.
Zum Sachverhalt, der Gegenstand der vorliegenden Disziplinaranzeige bilde, sei Folgendes festzuhalten:
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die im Schriftsatz vom 10. Juni 2008 gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend einen anderen Richter von vorneherein irrelevant seien.
Ebenso wenig von Bedeutung seien die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeit als beratender Anwalt für die sog. "U-Firmen".
Es bilde auch keinen Disziplinartatbestand, dass in einem Zivilverfahren von Seiten einer Partei die Protokollierung eines Ablehnungsantrages wegen Befangenheit des Richters beantragt und dieses Vorbringen entsprechend protokolliert werde. Ganz im Gegenteil würde ein disziplinarrechtliches Verhalten des Richters gerade darin begründet liegen, wenn er es ablehnen würde, das betreffende Vorbringen protokollieren zu lassen.
Es sei einem Richter auch nicht untersagt und begründe dementsprechend auch keine Befangenheit, bei Einvernahmen von Zeugen oder Parteien "unbequeme" Fragen zu stellen.
Der Befragte habe die Fragen zu beantworten oder zu erklären, dass er keine Antwort wisse oder keine geben wolle, dies allenfalls mit einer Begründung für die Aussagenverweigerung.
Auch die einer Partei missfallende Entscheidung begründe für sich keine richterliche Befangenheit, da ansonsten jede unterliegende bzw. mehrheitlich unterliegende Partei eine richterliche Befangenheit geltend machen könnte.
Im Übrigen sei zusammenfassend festzuhalten, dass der Schriftsatz betreffend Disziplinaranzeige vom 10. Juni 2008 den Eindruck erwecke, dass damit "Stimmung" für das Zivilverfahren zu 10 CG.2007.181 bzw. für die Strafanzeige wegen Ehrbeleidigung gemacht werden sollte.
Das gleiche Bild ergebe sich aufgrund der als Beilage zur Disziplinaranzeige beigelegten Berufungsschrift zu 10 CG.2007.181. Dort werde z. B. unter V dem Gegenanwalt (Kanzlei K) vorgeworfen, dass aufgrund ihres Verhaltens (der Kanzlei K) der Verdacht des Prozessbetruges vorliege. Es werde darauf hingewiesen, dass O die Aussage darüber verweigert habe, ob er K den Auftrag zur Prozessführung erteilt habe. O stehe kein Aussageverweigerungsrecht zu.
Im Weiteren werde Kritik geübt, dass LR B die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer mache Ausführungen darüber, was Q allenfalls hätte aussagen können zur Stützung seines (des Beschwerdeführers) Standpunktes.
Ferner würden die Schlussfolgerungen von LR B kritisiert, wobei dazu festzuhalten sei, dass richterliche Schlussfolgerungen, auch wenn sie falsch sein sollten, von vorneherein keinen Disziplinartatbestand zu begründen vermögen würden. Gleiches gelte auch in Bezug auf richterliche Negativfeststellungen zur Frage, ob anwaltliche Leistungen erbracht worden seien oder nicht.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich aus der Disziplinaranzeige und der Berufungsschrift sowie der weiteren Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass LR B ein disziplinarstrafrechtliches Verhalten vorzuwerfen wäre.
Aufgrund der Überprüfung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen sei festzustellen, dass aufgrund dieses Sachverhaltes die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzulehnen und das Disziplinarverfahren gemäss Art 48 Abs. 3 RDG einzustellen sei.
3. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes als Disziplinargericht erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. August 2008, Individualbeschwerde zum Staatsgerichtshof, wobei als Beschwerdegründe die Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV sowie des aus Art. 43 LV abgeleiteten Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht werden. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 30. Juli 2008 gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse, den Beschluss deshalb aufheben und den angezeigten Richter angemessen disziplinarisch bestrafen, in eventu zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen, so wie in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Ersatz der verzeichneten Kosten verurteilen.
3.1. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde folgenden Sachverhalt zugrunde:
Zur Gerichtszahl 10 CG.2007.181 behänge ein von der M Anstalt, 9490 Vaduz, gegen den Beschwerdeführer angestrengtes zivilgerichtliches Verfahren wegen CHF 2'119'964.90 s. A. Bei der Verhandlung vom 26. März 2008 habe der zuständige Verhandlungsrichter B erklärt, dass der Beklagte und nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund des Vorbringens sich folgende Varianten auswählen könne: 1. Geldwäsche, 2. Untreue, 3. Betrug. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter habe daher den vorgenannten Richter als befangen abgelehnt, da dieser gleichzeitig als Vorsitzender des OG-Senates das Berufungsverfahren "im Sinne der Sorgfaltspflichtverletzungen und der Vorwurf einer Täuschung", welches gegen den Beschwerdeführer behänge, ebenfalls tätig gewesen sei und in vorgenannter Verhandlung als Begründung für obige Äusserung u. a. angegeben habe, dass der Beschwerdeführer mit einem Dritten gemeinsam Gesellschaften betrogen hätte, indem er Leistungen mittels der verfahrensgegenständlichen Rechnung vorgetäuscht hätte. Der Richter habe weiters informativ ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angebrachten Schriftsätze gegenüber dem Gericht eine Beleidigung darstellten. Dies alles habe der vorgenannte Landrichter erklärt, ohne diesbezügliche Beweise aufgenommen zu haben. Der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers sei vom
Obergericht abgewiesen worden. Als Begründung hierfür habe das Obergericht erklärt, dass gewisse Äusserungen des Verhandlungsrichters etwas provokativ wirkten, dass dies aber nicht bedeute, dass er in der gegenständliche Sache nicht unbefangen entscheiden könnte.
Am 10. Juni 2008 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Eröffnung einer disziplinarrechtlichen Untersuchung gegen den vorgenannten Landrichter gestellt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss sei verfügt worden, dass der Antrag auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung abgewiesen und das Disziplinarverfahren eingestellt würde. Als Begründung hierfür sei sinngemäss ausgeführt worden, dass es kein Disziplinarvergehen eines Richters sei, unbequeme Fragen zu stellen. Ferner würden von dem Beschwerdeführer kritisierte Schlussfolgerungen selbst für den Fall, dass diese unrichtig seien sollten, nicht eine Disziplinarstrafe nach sich führen. Es seien keine Anhaltspunkte gegeben, wonach LR B ein disziplinarstrafrechtliches Verhalten vorzuwerfen wäre.
3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus:
Die gegenständliche Beschwerde sei rechtzeitig. Sie richte sich gegen eine letztinstanzliche Entscheidung, da gegen den angefochtenen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen stehe. Aus diesem Grunde sei der Staatsgerichtshof zur materiellen Behandlung dieser Verfassungsbeschwerde zuständig.
3.3. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
3.3.1. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Antrag auf disziplinarrechtliche Untersuchung des Verhaltens des LR B - anders als es das Obergericht vermeine - nicht dagegen gewehrt, dass der Richter unbequeme Fragen gestellt habe, er sei bei der Verhandlung am 26. März 2008 gar nicht persönlich anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Disziplinaranzeige auch nicht dagegen gewehrt, dass LR B die beantragten Beweise nicht aufgenommen habe, sondern vielmehr ausgeführt, dass der Richter die oben beschriebenen Aussagen vor Aufnahme irgendwelcher Beweise getätigt habe, also alleine aufgrund des Vorbringens des Gegners des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe nachstehende Äusserung des Landrichters in der Verhandlung vom 26. März 2008 beanstandet: Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund des Vorbringens folgende Varianten auswählen: 1. Geldwäsche, 2. Untreue, 3. Betrug; der Beschwerdeführer hätte mit einem Dritten gemeinsam Gesellschaften betrogen, indem er Leistungen mittels der verfahrensgegenständlichen Rechnung vorgetäuscht habe; die vom Beschwerdeführer angebrachten Schriftsätze würden gegenüber dem Gericht eine Beleidigung darstellen. Mit Recht habe der Beschwerdeführer angeführt, dass ein unbefangener, unabhängiger Landrichter eine Strafanzeige mit Auswahlmöglichkeit des Beschwerdeführers nicht in Aussicht stellen könne und dürfe, dies aber auch ohne Wahlmöglichkeit nicht vor Aufnahme der Beweise, weil dann noch kein begründeter Verdacht bestehen könne, und, dass seine verteidigenden Schriftsätze in Gemässheit seines verfassungsmässig gewährleisteten Beschwerde- bzw. Rechtsverfolgungsanspruches niemals eine Beleidigung darstellen könnten. Der Landrichter habe die Beweiswürdigung vorweggenommen, die Beweisergebnisse indiziert, und zwar ausschliesslich aufgrund des Vorbringens der klagenden Partei - sohin des Gegners des Beschwerdeführers -, er habe ohne verurteilendes Erkenntnis den Beschwerdeführer als Betrüger hingestellt und ihm eine Beleidigung zu Unrecht unterstellt. Er habe dadurch ein Disziplinarvergehen gesetzt und sei angemessen zu bestrafen.
Art. 6 EMRK und Art. 33 Abs. 1 LV normierten das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht. Diese Garantie wolle eine unparteiische Gerichtsbarkeit gewährleisten und dadurch das Vertrauen des Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit sowie Sachlichkeit der Gerichte schützen. Diese Verfassungsbestimmung gewährleiste nicht nur das Recht auf den gesetzlich zuständigen, sondern auch auf den unparteiischen und unabhängigen Richter. Dieses Recht des Beschwerdeführers sei durch die vorgenannten Äusserungen in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden und sei dies durch einen verurteilenden Disziplinarentscheid zu ahnden. Wie könne man von einem unparteiischen unvoreingenommenen Richter ausgehen, der vor Aufnahme von entlastenden Beweisen, vor Einvernahme irgendeines Zeugens aufgrund des Vorbringens der klagenden Partei dem Beschwerdeführer die Wahlmöglichkeit bei einer amtswegigen Strafanzeige hinsichtlich der Delikte Betrug, Geldwäscherei oder Untreue einräume. Dies könne nicht - wie das Obergericht am 11. April 2008 vermeint habe - als "etwas provokativ" bezeichnet werden. Vielmehr stelle dies ein untragbares Disziplinarvergehen des Landrichters dar. Es erschüttere die Grundfesten der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein. Es könne nicht akzeptiert werden, dass ein unabhängiger unparteiischer Richter sich zu solchen Äusserungen hinreissen lasse. Wenn der Richter der Meinung sei, dass er eine amtswegige Strafanzeige gegen eine Partei stellen müsse, so habe er diesbezüglich der Partei keine Wahlmöglichkeit einzuräumen. Er dürfe aber auch nicht ohne verurteilendes Erkenntnis einen Betrugstatbestand vorwerfen und müsse auch in diesem Zusammenhang beachten, dass ein Verdacht auf eine strafbare Handlung nicht allein dadurch begründet werden könne, dass in einem Zivilverfahren der Kläger ein Vorbringen erstattet, er dürfe dieses Vorbringen nicht ohne Überprüfung für wahr halten.
3.3.2 Auch wenn vorliegendenfalls kein spezifisches Grundrecht betroffen wäre, so wäre dennoch das insofern subsidiäre Willkürverbot verletzt. Wenn eine Entscheidung nicht sachlich zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei, so liege nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Willkür vor. Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt.
Die Entscheidung sei willkürlich geblieben, da deren Stichhaltigkeit mangels Eingehens auf die vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalte nicht überprüft werden könne. Gemäss Art. 19 RDG hätten sich die Richter im und ausser Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterliche Amtshandlung oder die Achtung vor dem Richterstand schmälern könnte. Art. 39 RDG normiere, dass gegen Richter, die ihre Standes- oder Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten, eine Disziplinarstrafe zu verhängen sei. Bei geringfügigen Pflichtverletzungen sei eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Es reiche nicht aus, dass das Obergericht grundsätzlich die Möglichkeiten von Disziplinarerkenntnissen aufzähle. Im Übrigen zitiere das Obergericht die Disziplinaranzeige des Beschwerdeführers falsch. Dies hätte der Beschwerdeführer gar nicht bemängelt. Er hätte sich auch nicht gegen unbequeme Fragen des Richters gewehrt. Der Beschwerdeführer sei gar nicht anwesend gewesen, weshalb die diesbezügliche Begründung des Obergerichtes auf Seite 11 oben völlig aus der Luft gegriffen und logisch gar nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer hätte - wie bereits ausgeführt - auch nicht bemängelt, dass die Beweise nicht aufgenommen worden seien, sondern, dass der Richter ohne Beweisaufnahme die Beweiswürdigung vorweggenommen und lediglich aufgrund des Vorbringens der klagenden Partei in einem Zivilprozess bereits einen Verdacht einer strafbaren Handlung für gegeben erachtet habe. Dem Obergericht sei zwar beizupflichten, dass unrichtige richterliche Schlussfolgerungen für sich alleine keinen Disziplinartatbestand zu begründen vermögen würden, dies alles sei aber nicht Kerngehalt der Disziplinaranzeige. Der Beschwerdeführer verwehre sich dagegen, dass ein unabhängiger unparteilicher Richter, einerseits eine Wahlmöglichkeit betreffend eine amtswegige Strafanzeige bezüglich der Delikte einräume und einen Verdacht als gegeben ansehe, ohne hierzu Beweise aufgenommen zu haben und dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner von ihm angebrachten Schriftsätze unterstelle, sie seien gegenüber dem Gericht eine Beleidigung. Auf diese Argumente sei das Obergericht gar nicht eingegangen. Es habe keinerlei nachvollziehbare Argumente geliefert, welche eine Einstellung des Disziplinarverfahrens bedingen könnten. Der Beschluss sei daher nichtig geblieben. Im Übrigen verwehre sich der Beschwerdeführer auch gegen die Unterstellung des Obergerichtes, die Disziplinaranzeige sei eine Stimmungsmache des Beschwerdeführers betreffend seine Zivilsache gegen die Fa. M. Diese unbelegte und unzutreffende Vermutung vermöge die gesetzlich vorgeschriebene nachvollziehbare Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht zu ersetzen. Der gegenständliche obergerichtliche Beschluss sei daher nicht überprüfbar, er sei willkürlich und greife in unzulässiger Weise in die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers ein.
4. Mit Schreiben vom 12. September 2008 teilte der Vorsitzende des Obergerichtes mit, dass auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet werde.
5. Mit Schreiben vom 16. September 2008 teilte LR B mit, dass auf die im Verfahren zu DO.2008.6 gemachten Äusserungen verwiesen und auf eine weitere Gegenäusserung verzichtet werde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die Beschwerde ist unzulässig und daher nach Art. 43 StGHG zurückzuweisen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 30. Juli 2008, DO.2008.6-5, ist zwar letztinstanzlich und enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG, die Beschwerde wurde auch fristgerecht eingebracht, jedoch hatte der Beschwerdeführer im vorangegangen Verfahren - wie nachfolgend auszuführen ist - keine Parteistellung, so dass die Beschwerde nicht den gemäss Art. 16 StGHG notwendigen Inhalt, u. a. den Nachweis der Parteistellung im vorangegangenen Verfahren, aufweist und damit mit einem Formmangel behaftet ist.
Zum anderen mangelt es an der Beschwer des Beschwerdeführers:
Das Staatsgerichtshofgesetz enthält zwar, abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde, der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als selbstverständlich auch für das Staatsgerichtshofverfahren anerkannt (StGH 2002/29, LES 2005, 140 m. w. N.). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung über die Verweisung des Art. 38 StGHG auf die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Nach Art. 92 Abs. 1 LVG muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen; eine entsprechende Zuständigkeit ist im StGHG aber nicht vorgesehen.
Beschwert oder benachteiligt ist ein Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber nur dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis) (StGH 1998/25, LES 2001, 5 ff. [6]; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 542).
2. Der Beschwerdeführer hat zwar selbstverständlich einen Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter, er hat jedoch kein Recht auf disziplinäre Bestrafung eines Richters. Er kann zwar - so wie dies der Beschwerdeführer ja auch getan hat - sehr wohl die Verletzung von Standes- und Amtspflichten eines Richters gegenüber dem zuständigen Disziplinargericht zur Anzeige bringen und damit Auslöser einer Disziplinaruntersuchung bzw. eines Disziplinarverfahrens sein; er hat jedoch in dem aufgrund seiner Anzeige eröffneten Verfahren keine Partei- bzw. Beteiligtenstellung, sondern könnte allenfalls als Zeuge oder Auskunftsperson in Frage kommen (siehe Art. 49 Abs. 2 Richterdienstgesetz). Bei der Sachverhaltsfeststellung gilt die Offizialmaxime (so auch Bericht und Antrag Nr. 54/2007 betreffend die Schaffung eines Richterdienstgesetzes [RDG] zu Art. 49 RDG, S. 45).
Dem gesamten RDG liegt das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass ein schützenswertes Interesse an der disziplinären Bestrafung eines Richters einzig dem Staat zukommt. So steht beispielsweise lediglich dem Beschuldigten gegen das Erkenntnis des erstinstanzlichen Disziplinargerichts ein Rechtsmittel offen (Art. 55 Abs. 1 RDG). Nicht legitimiert zur Erhebung der Berufung sind der Anzeiger und ein allfälliger Geschädigter (Bericht und Antrag Nr. 54/2007 zu Art. 55 RDG, S. 47).
Durch die verlangte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung könnte somit ein allenfalls bestehender Nachteil des Beschwerdeführers mangels aktuellem Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens nicht beseitigt werden.
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Disziplinarverfahren durch das Disziplinargericht zu Unrecht so behandelt worden ist, als hätte er eine Partei- bzw. Beteiligtenstellung, indem ihm zum einen die Stellungnahme des beschuldigten Richters zur Replik und zum anderen auch der Einstellungsbeschluss zugestellt wurden.
Mangels Beschwer kann folglich die materielle Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen unterbleiben.
3. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 3 und 5 GGG.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 31. März 2009