StGH 2008/116
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter; Dr. Alexander Ospelt als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
In der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Dr. Clement Achammer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 10. Juli 2008, 08CG.2007.253-97
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10. Juli 2008, 08 CG.2007.253-97, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 1'700.00 bestimmt.
1. Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 hat das Erstgericht dem Drittbeklagten und nunmehrigen Beschwerdegegner die Verfahrenshilfe mit Wirksamkeit vom 6. Dezember 2007 im Umfang des § 64 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO bewilligt und ihm einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben.
Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Erstgericht aus, der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer begehre von den Beschwerdegegnern - neben dem Beschwerdegegner zu 3. Mag. B sind zwei weitere Parteien als Beschwerdegegner in das Verfahren involviert - einen Schadenersatz von CHF 10 Mio..
Mit dem am 17. Oktober 2007 eingelangten Schriftsatz habe der Beschwerdegegner einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Mit Beschluss vom 6. November 2007 sei ihm eine Verbesserung aufgetragen worden. Nachdem der Beschwerdegegner dem ihm mit Beschluss vom 6. November erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei, habe das Landgericht den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 22. November 2007 abgewiesen. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem am 6. Dezember 2007 bei Gericht überbrachten Verfahrenshilfeantrag habe der Beschwerdegegner neuerlich die Verfahrenshilfe beantragt und ein Vermögensbekenntnis vom 4. Dezember 2007 vorgelegt, in welchem er ergänzend darauf hingewiesen habe, dass auf die Beilagen des Vermögensbekenntnisses vom 19. November und 17. Oktober 2007 verwiesen werde.
Aus diesem Vermögensbekenntnis sowie den Beilagen zu den Vermögensbekenntnissen vom 17. Oktober und 19. November 2007 würden sich für den Beschwerdegegner folgende Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben:
Der Beschwerdegegner sei am x. Mai 1966 geboren, er sei österreichischer Staatsbürger, verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder (C, 10 Jahre, und D, 7 Jahre). Seine Ehegattin sei Hausfrau und teilzeitbeschäftigt als kfm. Angestellte, wobei ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen EUR 295.20 betrage.
Der Beschwerdegegner erziele als Angestellter der K Anstalt in Triesen ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 5'000.00 (Nettolohn im Januar 2007 CHF 4'302.00).
Der Beschwerdegegner sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 140xx GB L (Gst-Nr. 125xx/1, GSt-Fläche 703 m2, landwirtschaftlich genutzt 632 m2 und Strassenanlage 71 m2). Diese Liegenschaft sei mit einem Pfandrecht der X Bank belastet, dies mit einem Höchstbetrag von EUR 94'000.00.
Darüber hinaus sei der Beschwerdegegner Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 7954 GB L (Gst-Nr. 125xx/2, landwirtschaftlich genutzt, 1365 m2). Diese Liegenschaft sei mit einem Pfandrecht der Y Bank AG mit einem Betrag von ATS 211'490.00 s. A. belastet. Ausserdem sei die Liegenschaft mit einem Verkaufsrecht und einem Veräusserungsverbot belastet.
Der Steuerschätzwert der beiden vorerwähnten Grundstücke betrage CHF 22'243.34.
Ausser Bargeld in Höhe con CHF 500.00 verfüge der Beschwerdegegner über ein Guthaben bei der Z Bank in Höhe von CHF 7'500.00 und eine Er- und Ablebensversicherung (Berechtigte B und E) mit einer Versicherungssumme von CHF 60'000.00.
Ausserdem stehe ihm ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Der Beschwerdegegner wohne mit seiner Familie in einer Mietwohnung beim Schwiegervater und habe hierfür eine monatliche Miete von EUR 900.00 zu bezahlen.
Aus einem Wohnbaukredit bei der X Bank habe er Schulden in derzeitiger Höhe von rund CHF 52'600.00.
Den festgestellten Sachverhalt hat das Erstgericht rechtlich wie folgt beurteilt:
Verfahrenshilfe sei einer natürlichen Person als Partei so weit zu bewilligen, als sie ausser Stande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Als notwendiger Unterhalt sei jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen habe, zu einer einfachen Lebensführung benötige (§ 63 Abs. 1 ZPO).
Aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners im Vermögensbekenntnis bzw. aufgrund der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sehe es das Gericht als bescheinigt an, dass der Beschwerdegegner ausser Stande sei, die Kosten der Führung des vorliegenden Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und seine Kinder zu bestreiten. Der Beschwerdegegner habe seine Bedürftigkeit ausreichend bescheinigt. Er erziele ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'300.00 und sei sorgepflichtig für zwei mj. Kinder und seine Ehefrau, die als Teilzeitbeschäftigte nur ein geringes Einkommen erziele. Ausser zwei landwirtschaftlichen Grundstücken, die pfandrechtlich belastet seien, und einen Grundstücksanteil, der überdies mit einem Veräusserungsverbot belegt sei, verfüge der Drittbeklagte über kein nennenswertes Vermögen.
Was diese Liegenschaft anlange, sei das Gericht zudem der Ansicht, dass der Beschwerdegegner nicht verpflichtet sei, diese Liegenschaften - sofern dies überhaupt möglich wäre - zu verwerten, um den gegenständlichen Prozess zu finanzieren. Ebenso wenig könne von ihm verlangt werden, dass er seine Liegenschaft bzw. seinen Liegenschaftsanteil - sofern dies aufgrund der ohnedies bereits vorhandenen pfandrechtlichen Belastung überhaupt möglich wäre - mit einem Kredit zur Finanzierung des gegenständlichen Prozesses weiterbelehne und belaste. Nach der Rechtsprechung sei Verfahrenshilfe nämlich nur dann nicht zu bewilligen, wenn der Beschwerdegegner die zu erwartenden Verfahrenskosten durch Aufnahme eines Kredites finanzieren könnte, den er aus seinen Einkünften ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes zurückzahlen könnte. Dabei habe er gegebenenfalls auch Liegenschaftsvermögen zu belasten (vgl. AnwBl 1996/6231). In Berücksichtigung der angesichts des Streitwerts von CHF 10 Mio. zu erwartenden Verfahrenskosten und bei Bedachtnahme auf die derzeitigen Einkünfte des Beschwerdegegners sei es ihm nicht zumutbar bzw. könne von ihm nicht verlangt werden, dass er die Kosten der gegenständlichen Prozessführung durch Aufnahme eines Bankkredites finanziere und zur Sicherstellung seine Liegenschaft bzw. seinen Liegenschaftsanteil hypothekarisch belaste.
Da also der Beschwerdegegner die gegenständlichen Verfahrenskosten nicht aus eigenen liquiden Mitteln aufbringen könne und es ihm nicht zumutbar sei, zur Finanzierung eines Prozesses seine Liegenschaft bzw. seinen Liegenschaftsanteil zu verwerten bzw. zu belasten, habe er grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenshilfe.
Da die gegenständliche Rechtsverteidigung auch nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos angesehen werden könne, sei die Verfahrenshilfe spruchgemäss zu bewilligen gewesen.
2. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht erhoben und diesen im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.1. Der Beschwerdegegner habe in seinem Vermögensbekenntnis einen monatlichen Bruttolohn von CHF 5'000.00 angegeben, aber keine Ausführungen gemacht, wie oft er diesen Lohn ausbezahlt erhalte. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich aus steuerlichen Gründen 14 Auszahlungen pro Jahr erhalte. Damit belaufe sich der für die Verfahrenshilfegewährung massgebende durchschnittliche Monatslohn auf CHF 5'016.70. Sonderzahlungen (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) seien bei der Berechnung des Einkommens in Verfahrenshilfefragen zu berücksichtigen (EFSlg 36.692).
Auch zu den im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden Liegenschaften in L habe das Erstgericht nur ungenügende Abklärungen getroffen. Insbesondere sei nicht richtig, wenn das Erstgericht diese Liegenschaften als landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften ohne entsprechenden Wert mit einem Steuerschätzwert von lediglich CHF 22'243.34 qualifiziere.
Die beiden Liegenschaften des Beschwerdegegners mit den Nrn. 125xx/1 und 125xx/2 befänden sich im Gemeindegebiet von L im Bereich XX. Dieser liege im Bereich der L 43, der X-Strasse, auf einer Anhöhe über L und gehöre zu den teuersten und begehrtesten Wohnlagen in L. Auch befänden sich die beiden Grundstücke nach dem gültigen Flächenwidmungsplan im Baulandbereich und seien deshalb Baugrundstücke, nicht jedoch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ausserhalb des Baulandbereiches (vgl. beiliegende Auszüge aus dem VoGIS des Landes Vorarlberg betreffend Flächenwidmung und Lage der Grundstücke). An der geschilderten Lage bemesse sich der Wert der Baugrundstücke mit EUR 500.00 pro m2, womit sich folgende Werte für die Grundstücke des Drittbeklagten ergäben:
GstNr. 121xx/1 mit 632 m2 EUR 316'000.00 (CHF 524'650.00)
GstNr. 125xx/2 mit 1'356 m2 EUR 339'000.00 (CHF 562'740.00)
(Hälfteanteil)
Das Erstgericht habe auch keine dahingehenden Abklärungen vorgenommen, ob die auf den besagten Liegenschaften eingetragenen Belastungen auch tatsächlich noch aushaften würden. Dies sei offensichtlich nicht der Fall, weil der Beschwerdegegner im Vermögensbekenntnis lediglich Schulden von CHF 52'600.00 angegeben habe, die sohin weit unter den eingetragenen Belastungen liegen würden.
Schliesslich habe das Erstgericht auch nicht abgeklärt, ob dem Beschwerdegegner in Bezug auf das Grundstück Nr. 125xx/2 eine Belastung seines Hälfteanteils möglich sei, zumal die Berechtigte des eingetragenen Veräusserungsverbotes die Mutter des Beschwerdegegners sei. Es sei ihm ohne weiteres zumutbar, die Zustimmung seiner Mutter beizubringen.
Das Erstgericht habe insgesamt zur vermögensrechtlichen Situation des Beschwerdegegners ungenügende Abklärungen getroffen, weshalb das Verfahren mangelhaft gewesen sei. Die fehlenden Abklärungen würden ergeben, dass der Beschwerdegegner über ein entsprechend höheres Einkommen verfüge, als im Beschluss angenommen. Ebenso werde sich ergeben, dass er Grundvermögen im Reinwert von rund CHF 1 Mio. besitze. Dabei habe das Erstgericht auch keine Abklärungen oder Feststellungen dahingehend getroffen, mit welchen Prozesskosten der Beschwerdegegner zu rechnen habe, was für die Beurteilung der Frage, ob ihm die Tragung der Verfahrenskosten zumutbar sei, unerlässlich sei. Bereits aus diesen Erwägungen sei der bekämpfte Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, die noch notwendigen Abklärungen zu treffen und anschliessend neu zu entscheiden.
2.2. Ausgehend von diesen vom Erstgericht nicht getroffenen Feststellungen bestehe für den Beschwerdegegner kein Anspruch auf Verfahrenshilfe. Er verfüge über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von knapp CHF 5'000.00. Hinzu komme, dass dem Beschwerdegegner ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stehe. Dieser Naturalbezug sei mit CHF 500.00 monatlich zu bewerten, womit von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdegegners von CHF 5'500.00 auszugehen sei.
Zudem verfüge der Beschwerdeführer über beträchtliches Grundvermögen, das zwar belastet sei, jedoch weit unterhalb des Wertes der Grundstücke. Davon ausgehend sei die vom Erstgericht zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, dem Beschwerdegegner sei die Aufnahme eines Darlehens auf diese Grundstücke zur Bestreitung seiner Prozesskosten nicht zumutbar, unrichtig. Unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten stehe ihm ein Nettobetrag von zumindest CHF 2'500.00 für die Finanzierung eines Darlehens zur Verfügung. Ein solches könne der Beschwerdegegner jederzeit mit seinen hochwertigen Baugrundstücken besichern, was ihm in Würdigung aller Umstände zumutbar sei. Es sei dem Beschwerdegegner auch zumutbar, das unbebaute und von ihm nicht genutzte Grundstück 125xx/1 zu veräussern, so dass er die Kosten des gegenständlichen Verfahrens ohne weiteres bestreiten könne.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdegegner gemäss Vermögensbekenntnis lediglich Schulden in Höhe von CHF 52'600.00 habe, nicht aber in Höhe der ausgewiesenen Belastungen auf den beiden Grundstücken. Diese würden demgemäss maximal mit dem ausgewiesenen Schuldenstand als unberichtigt aushaften und es stehe dem Beschwerdegegner das über seine Schulden hinausgehende Grundvermögen zur Bestreitung der Verfahrenskosten zur Verfügung.
Daran ändere auch das auf dem Grundstück Nr. 125xx/2 eingetragene Veräusserungsverbot nichts, zumal dieses zugunsten der Mutter des Beschwerdegegners errichtet worden sei und es diesem daher zumutbar sei, die Zustimmung seiner Mutter zumindest zu einer Belastung des Grundstückes zu erwirken.
Es sei nicht einsichtig, dass in einem Fall wie dem gegenständlichen die Öffentlichkeit die Verfahrenskosten des Beschwerdegegners übernehmen solle, zumal dieser sowohl über ein ansprechendes Einkommen als auch über beträchtliches Grundvermögen verfüge. Dem Beschwerdegegner sei es damit ohne weiteres möglich und zumutbar, die mutmasslichen Kosten des gegenständlichen Verfahrens, welche mit CHF 250'000.00 anzunehmen seien, selbst zu tragen.
3. Der Beschwerdegegner hat eine Rekursbeantwortung erstattet (ON 57) und beantragt, den Rekurs wegen Verspätung und/oder Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit zurückzuweisen; in eventu ihm keine Folge zu geben und dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen.
4. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2008 (ON 97) hat das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 8. Januar 2008 (ON 47) erhobene Rekurs sei rechtzeitig, nachdem der angefochtene Beschluss dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemäss Empfangsbestätigung bei ON 47 (im Akt erliegend) am 11. Januar 2008 zugegangen sei und der Rekurs (ON 55) gemäss Eingangsstampiglie des Landgerichtes am 25. Januar 2008 bei Gericht eingelangt sei.
Festzuhalten sei, dass gemäss § 72 Abs. 2 ZPO auch dem Gegner der um Verfahrenshilfe nachsuchenden Partei das Rekursrecht zustehe.
Dem Rekursvorbringen des Beschwerdeführers sei zunächst entgegen zu halten, dass es angesichts des sehr hohen Streitwertes im streitgegenständlichen Verfahren in Bezug auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Beschwerdegegner nicht darauf ankommen könne, ob er den monatlichen Bruttolohn von CHF 5'000.00 12- oder 14-mal pro Jahr beziehe. Im Zusammenhang mit dem erzielten Lohn sei auf die unbekämpft gebliebene erstgerichtliche Feststellung hinzuweisen, wonach der Nettolohn im Januar 2007 CHF 4'302.00 betragen habe.
Soweit der Beschwerdeführer den Nettomonatslohn des Beschwerdegegners unter Zugrundelegung von 14 Zahlungen pro Jahr auf CHF 5'016.70 beziffere, so sei dies rechnerisch wohl in etwa richtig, beweise aber nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich 14 Zahlungen erhalte. Der vom Beschwerdeführer angenommene höhere Lohn des Beschwerdegegners sei angesichts des gegenständlichen Streitwertes von CHF 10 Mio. in Bezug auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe letztlich irrelevant.
Der Beschwerdeführer bringe in seinem Rekurs vor, das Erstgericht habe sich in Bezug auf die Liegenschaften (Gst-Nrn. 125xx/1 und 125xx/2) geirrt, wenn es festgestellt habe, es handle sich dabei um landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften. Dem sei entgegen zu halten, dass sich aus dem mit dem Rekurs gelegten Dokument zu Gst-Nr. 125xx/2 ergebe, dass es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handle. Dies ergebe sich aus dem Eintrag in der 5. Zeile des Auszuges aus dem Grundbuch L. Etwas Gegenteiliges sei auch für das Grundstück mit der Nr. 125xx/1 nicht belegt.
Es möge durchaus zutreffen, dass sich diese Grundstücke, wie der Beschwerdeführer vorbringe, in einem Bereich befänden, der zu den teuersten und begehrtesten Wohnlagen in L gehöre.
Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die beiden von ihm mit dem Rekurs gelegten Auszüge aus dem VoGIS des Landes Vorarlberg vorbringe, es handle sich bei den beiden Grundstücken nach dem gültigen Flächenwidmungsplan um Bauland, so sei festzuhalten, dass die beiden VoGIS-Dokumente keinen Beweis dafür erbringen könnten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um rechtskräftig eingezontes Bauland handele, da der Inhalt der Auszüge dem Grundbuch widerspreche.
Selbst wenn beide Grundstücke aber rechtskräftig als Bauland eingezont sein sollten, müsste bzw. müsse bedacht werden, dass gemäss Grundbuchauszug betreffend das Grundstück Nr. 125xx/2 der Rekursgegner B lediglich Hälfteeigentümer des Grundstückes sei (zusammen mit seinem Bruder F).
In Bezug auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei aber insbesondere das zugunsten von G bestehende Veräusserungsverbot von Bedeutung. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sei es weder dem Beschwerdegegner noch seiner Mutter "ohne weiteres zumutbar, diesbezüglich die Zustimmung seiner Mutter beizubringen". Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Beschwerdegegners auf das ihr gemäss Punkt V. des Schenkungsvertrages eingeräumte Veräusserungsverbot verzichten sollte, um damit zu bewirken, dass der Beschwerdegegner aufgrund dieser Disposition den Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe im gegenständlichen Prozess verliere.
Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführe, das Erstgericht habe keine Abklärungen oder Feststellungen dahingehend getroffen, mit welchen Prozesskosten der Beschwerdegegner zu rechnen habe, so sei dem entgegen zu halten, dass das Erstgericht auf den Streitwert von CHF 10 Mio. und die zu erwartenden Verfahrenskosten in seinem Beschluss vom 8. Januar 2008 hingewiesen habe. Zur Illustration möge es genügen, dass ein einziger nach TP3 A zu entlohnender Schriftsatz CHF 13'224.00 "koste. Dies bedeute, dass der Beschwerdegegner für einen einzigen Schriftsatz nach TP A gegen 90 % von drei Monatslöhnen, die nach Annahme des Beschwerdeführers CHF 15'050.10 ausmachen würden, aufwenden müsste.
Aus den angeführten Gründen sei dem Rekurs des Beschwerdeführers ein Erfolg zu versagen gewesen.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 10. Juli 2008 (ON 97) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. September 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Anspruches auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung zu überbinden. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.
Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
5.1. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sei eines der tragenden verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte und gewähre die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Er erfasse alle staatlichen Institutionen und lasse sich grundsätzlich in vier Teilgehalte unterscheiden. Er fordere zunächst eine Statusgleichheit, sodann das Gebot der Folgerichtigkeit, das Postulat der Sachgerechtigkeit sowie das Willkürverbot. Das Gebot der Sachgerechtigkeit sei vom Staatsgerichtshof in vielen Entscheidungen konkretisiert worden und umschreibe das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter, willkürlicher Differenzierungen. Gleiches müsse gleich behandelt, Ungleiches dürfe nicht gleich gemacht werden. Der Gleichheitssatz sei insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen würden, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. dazu Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Seite 203 ff.).
Der Beschwerdeführer könne im vorliegenden Beschwerdefall auf einen Vergleichsfall verweisen und damit aufzeigen, dass im vorliegenden Fall von einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 31 LV auszugehen sei.
In seinem Rekurs an das Obergericht habe der Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedenster Nachweise aufgezeigt, dass im Vermögensbekenntnis des Beschwerdegegners hinsichtlich des angegebenen Grundvermögens unrichtige bzw. unvollständige Angaben vorhanden gewesen seien und sich der Wert der Baugrundstücke, die sich im Eigentum des Beschwerdegegners befänden, knapp CHF 1 Million betragen würden. Deshalb habe der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe als unzulässig erachtet, zumal es dem Beschwerdegegner mit diesem Grundeigentum zumutbar sei, die Kosten des gegenständlichen Zivilverfahrens durch Verwertung bzw. Belehnung des genannten Grundvermögens selbst zu tragen.
Das Obergericht sie dieses Rekursvorbringen ungenügend eingegangen und bringe im bekämpften Beschluss zusammengefasst zum Ausdruck, dass das Grundvermögen des Beschwerdegegners der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegenstehe und es dem Beschwerdegegner nicht zumutbar wäre, dieses zur Bestreitung der Verfahrenskosten zu verwerten oder zu belehnen.
In einem vergleichbaren Fall habe das Obergericht in zwei Rekursverfahren eine komplett gegenteilige Ansicht vertreten. Der Beschwerdeführer kenne diese Beschlüsse des Obergerichtes deshalb, weil sie seine Ehegattin H betreffen würden. In diesem Vergleichsfall habe das Obergericht sowohl im vorausgegangenen Rechtsöffnungsverfahren als auch im folgenden Aberkennungsverfahren die Verfahrenshilfeanträge der Ehegattin des Beschwerdeführers bei einem Streitwert von CHF 700'000.00 einzig deshalb abgewiesen, weil diese über ein Gemälde und Schmuck zum Neupreis von insgesamt CHF 150'000.00 verfüge und dies auch wahrheitsgetreu im Vermögensbekenntnis angegeben habe.
Das Obergericht habe im genannten Verfahren sowohl im Beschluss vom 21. Mai 2008 zu 08 RÖ.2008.10 als auch im Beschluss zu 01 CG.2008.125 vom 16. Juli 2008 dargelegt, dass der Verfahrenshilfeantrag von H abzuweisen sei, weil es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar sei, den persönlichen Schmuck sowie das Gemälde, alles zum Neupreis von ca. CHF 150'000.00 angeschafft, zu belehnen oder zu verkaufen, um daraus die Kosten des Rechtsstreites zu bestreiten.
Das Obergericht erachte sohin im genannten Vergleichsfall die aufgezeigte Veräusserung bzw. Belehnung von persönlichem Schmuck und einem Gemälde zur Bestreitung der Verfahrenskosten als zumutbar und weise den Verfahrenshilfeantrag ab während im vorliegenden Fall dem Beschwerdegegner die Verfahrenshilfe ohne weiteres bewilligt werde und die Belehnung oder Veräusserung von massgeblichem Grundvermögen des Beschwerdegegners, Wert ca. CHF 1 Million, als nicht zumutbar erachtet werde.
Damit sei offensichtlich, dass das Obergericht im zweierlei Mass messe, zumal nicht nachvollziehbar bzw. erkennbar sei, warum die aufgezeigte Ungleichbehandlung möglich sein solle. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass auch im vorliegenden Beschwerdefall die Frage der Veräusserung und Belastung von vorhandenem Vermögen des Verfahrenshilfewerbers gleich beurteilt und behandelt werde, wie im aufgezeigten Vergleichsfall. Es sei nicht zu erkennen, weshalb in den genannt Fällen eine Ungleichbehandlung angebracht sei, es beständen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten.
5.2. Auch wenn im vorliegenden Fall durch das oben geschilderte Vorgehen der Unterinstanz weder das angesprochenen Grundrecht noch ein anderes explizit geregeltes Grundrecht betroffen sei, sei auf jeden Fall das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot verletzt. Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Das Willkürverbot sei als so genanntes Auffanggrundrecht zu verstehen, dass nicht schon dann verletzt sei, wenn eine Entscheidung unrichtig sei. Vielmehr müsse eine qualifiziert unrichtige Entscheidung vorliegen (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6). Nach jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes sei das Willkürverbot nunmehr nicht mehr als ein vor Art. 31 LV abgeleitetes Grundrecht zu verstehen, vielmehr werde dieses als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 1998/45, LES 2000, 1).
Sofern nicht bereits die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen als vorliegend angenommen würden, so hafte dem Beschluss auch Willkür an. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Beschwerdepunktes auf das obige Vorbringen, um Wiederholungen zu vermeiden.
6. Mit Schreiben vom 17. September 2008 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde erstattet, mit welcher er einerseits die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Beschwer einwendet und andererseits die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat mit Beschluss 5. November 2009 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualverfahren in vollem Umfang bewilligt.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat gemäss Art. 39 StGHG die Zulässigkeit von Individualbeschwerden von Amtes wegen zu prüfen.
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 10. Juli 2008 08 CG.2007.253-97, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Hingegen ist die Frage zu behandeln, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, gegen den Beschluss des Obergerichtes Beschwerde an den Staatsgerichtshof zu erheben. Der Beschwerdegegner bestreitet diese Legitimation mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss formell nicht beschwert sei.
Das Obergericht hat diesbezüglich auf die Bestimmung des § 72 Abs. 2 ZPO verwiesen, wonach auch dem Gegner der um Verfahrenshilfe nachsuchenden Partei das Rekursrecht zustehe.
Dadurch, dass der Gesetzgeber einer solchen Person ausdrücklich das Rekursrecht einräumt, verleiht er ihr auch den Anspruch auf eine rechtsrichtige Entscheidung. Wenn nun die Entscheidung der angerufenen Instanz nicht im Sinne des Antrags eines solchen Rekurswerbers ausfällt, ist dieser denn auch tatsächlich beschwert. Dabei spielt es keine Rolle, wie gross die faktische Betroffenheit des Rekurswerbers durch die angefochtene Entscheidung ist. Es genügt, wenn die Rechtsmittelinstanz dem Begehren des Rekurswerbers nicht gefolgt ist.
Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich sohin als beschwerdelegitimiert anzusehen.
1.3. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung seines Anspruches auf Gleichheit vor dem Gesetz abgeleitet aus Art. 31 LV. Er führt dazu begründend im Wesentlichen aus, dass das Obergericht in einem Vergleichsfall, nämlich seine Ehefrau betreffend, die Verfahrenshilfeanträge bei einem Streitwert von
CHF 700'000.00 einzig deshalb abgewiesen habe, weil diese über ein Gemälde und Schmuck zum Neupreis von insgesamt CHF 150'000.00 verfügt habe. Der Beschwerdegegner verfüge über Grundvermögen im Wert von knapp CHF 1 Million. Mit diesem Grundvermögen müsse es dem Beschwerdegegner zumutbar sein, die Verfahrenskosten durch Verwertung bzw. Belehnung seines Grundvermögens selbst zu tragen.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.).
4. Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes u. a. auf einen Vergleichsfall. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes eignet sich der Vergleichsfall aber nicht, um mit dem Beschwerdefall verglichen werden zu können.
Zunächst ist es einsichtig, dass es leichter ist, Vermögen wie Schmuck oder Gemälde teilweise zu verwerten als Liegenschaften. Weiters kommt hinzu, dass es im Vergleichsfall offenbar um einen Streitwert von CHF 700'000.00 ging, im vorliegenden Fall um einen solchen in der Höhe von CHF 10 Millionen. Vor allem aber ist massgebend, dass das Obergericht die angeführten Liegenschaften bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe deshalb ausser Acht liess, weil der Beschwerdegegner zum einen lediglich Hälfteeigentümer ist, zum anderen und vor allem, weil auf ihnen ein Veräusserungsverbot zugunsten der Mutter des Beschwerdegegners lastet. Der Staatsgerichtshof teilt die Auffassung des Obergerichtes, dass überhaupt nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Mutter des Beschwerdegegners auf das ihr eingeräumte Veräusserungsverbot verzichten sollte, um damit zu bewirken, dass der Beschwerdegegner auf Grund dieser Disposition den Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe verliere.
Das Obergericht hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, welche Prozesskosten auf eine Partei bei einem Streitwert von CHF 10 Millionen zukommen können, wenn ein einziger nach TP 3A zu entlohnender Schriftsatz CHF 13'224.00 "kostet". Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Obergericht gleichheitswidrig gehandelt haben sollte.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher, auch wenn der Beschwerdeführer einen "Vergleichsfall" nennt, von vorneherein nicht zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verglichen werden. Auf die Frage, ob ein Anspruch auf Gleichbehandlung bei unterschiedlich zusammen gesetzten Spruchkörpern eines unabhängigen Gerichtes überhaupt bestehen kann, ist daher nicht weiter einzugehen.
5. Es ist somit nur mehr zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Obergerichtes das subsidiär geltend gemachte Willkürverbot verletzt.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer begründet die angebliche Verletzung des Willkürverbotes nicht, sondern verweist allgemein auf das bisherige Beschwerdevorbringen. Darin wird aber lediglich die angebliche rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gerügt, jedoch nicht der geringste Hinweis auf eine willkürliche Behandlung gemacht.
Vor dem Hintergrund des oben beschriebenen, groben Prüfungsrasters erblickt der Staatsgerichtshof keine Verletzung des Willkürverbots. Er verweist allerdings darauf, dass der Umstand, dass in einem österreichischen Grundbuch ein Grundstück als landwirtschaftlich genutzt aufscheint, keinen Hinweis auf die zulässige Nutzung als Baugrundstück zulässt. Entscheidend ist die Widmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, nicht aber die Ausweisung im Grundbuch. Dieser Rechtsirrtum des Obergerichtes ist jedoch schon allein deshalb nicht relevant, weil, wie dargestellt, der Umstand, dass auf den Liegenschaften ein Veräusserungsverbot zugunsten der Mutter des Beschwerdegegners lastet, im vorliegenden Fall allein bereits hinreicht, davon auszugehen, dass die Grundstücke nicht verwertet werden können.
6. Dem Beschwerdegegner waren seine richtig verzeichneten Kosten abzüglich der von ihm nicht zu entrichtenden Eingabe- und Entscheidungsgebühr antragsgemäss zuzusprechen. Die Entscheidungsgebühr hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.