StGH 2008/118
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Oktober 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: V Anstalt (gelöscht)
vertreten durch den gerichtlich bestellten Kurator:
Dr. Stefan Becker Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
9490 Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. August 2008,14RS.2006.220-70
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Das Landgericht führt über Ersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft Lodz/PL ein Strafrechtshilfeverfahren gegen die polnischen Staatsangehörigen zu 1. WJ und 2. KS wegen des Verdachts der Annahme von Bestechungszahlungen und der Geldwäscherei.
2. Aus dem polnischen Rechtshilfeersuchen vom 14. November 2006 (ON 1) ergibt sich der folgende Sachverhalt:
WJ war in den Jahren 2001 bis 2002 stellvertretender Vorstandsvorsitzender/Handelsdirektor der Gesellschaft LW, einer im Bergbau tätigen Gesellschaft, an der der polnische Staat im deliktsrelevanten Zeitraum ca. 95 % des Aktienkapitals hielt. Die LW ist zudem Rechtsnachfolgerin der ehemals staatlichen KWK und verfügt hierdurch über eine Konzession zur Steinkohleförderung, wobei die Lagerstätten selbst Eigentum des Staats darstellen.
WJ wird nun vorgeworfen, er habe seine Verfügungsmacht bei der Auswahl der beauftragten Speditionen und bei der diesbezüglichen Vertragsgestaltung dahingehend missbraucht, dass er sich durch die beauftragten Firmen VL und MA habe bestechen lassen.
Insgesamt habe er hierfür im Zeitraum November 2000 bis Juni 2002 Zahlungen in Höhe von PLN 2'525'825.00 erhalten.
In der Folge sei die Herkunft dieser Vermögenswerte dahingehend verschleiert worden, dass Mitarbeiter der KWK anfangs 2002 Aktien einer Gesellschaft namens KG mittels eines Bankdarlehens gekauft hätten.
Dieses Darlehen habe wiederum WJ mittels einer Bürgschaft ermöglicht, wobei der Kredit auch durch WJ selbst bis Ende 2002 getilgt worden sei.
Aufgrund des Darlehens/der Bürgschaft habe WJ gegenüber den Mitarbeitern der KWK ein vertragliches Vorkaufsrecht bzgl. der Aktien erhalten, welches er an seine Ehegattin KS gegen Zahlung von PLN 2'081'500.00 übertragen habe.
Seitens der ersuchenden Behörde besteht der Tatverdacht, dass die geschilderten Vermögenstransfers einzig dazu dienten, die deliktische Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern.
3. Im Zuge dieses Rechtshilfeverfahrens wurden vom Landgericht bei der X Bank AG diverse Unterlagen beschlagnahmt (Beschluss vom 26. Januar 2007, ON 5).
4. Am 27. Februar 2008 fasste das Landgericht den Ausfolgungsbeschluss hinsichtlich der beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin, welche WJ und KS wirtschaftlich zuzurechnen ist (ON 34).
5. Mit Beschluss vom 27. Mai 2008 bestellte das Landgericht zu 06 NP.2008.14 (ON 9), Rechtsanwalt Dr. Stefan Becker, Vaduz, zum Kurator für die Beschwerdeführerin mit der Aufgabe, die gelöschte Beschwerdeführerin im Strafrechtshilfeverfahren zu 14 RS.2006.220, also in diesem Verfahren, zu vertreten (ON 53a).
6. Gegen die beiden obigen Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den bestellten Kurator, Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, welches die beiden Beschwerden mit den Beschlüssen vom 23. Juni 2008 mit der Begründung zurückwies, dass der Beschwerdeführerin eine Beschwerdelegitimation deshalb nicht zukomme, da sie als gelöschte Verbandsperson keine Rechts- und Parteifähigkeit habe (ON 62 und 64).
7. Gegen die beiden Beschlüsse des Obergerichtes vom 23. Juni 2008 (ON 62 und 64) erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den für sie bestellten Kurator, Revisionsbeschwerden an den Obersten Gerichtshof (ON 65 und 66). Geltend gemacht wurden jeweils die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Beantragt wurde, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Strafrechtshilfesache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ausserdem wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt (ON 65 und 66). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sowohl ihr selbst als auch den daran wirtschaftlich Berechtigten WJ und KS zu Unrecht der Rechtsschutz, insbesondere das Recht auf Beschwerdeführung und zur Verteidigung (Art. 33 und 43 LV) verweigert worden sei. Das Fürstliche Obergericht habe überdies die Begründungspflicht verletzt, weil der blosse Hinweis auf eine oberstgerichtliche Entscheidung nicht genüge. Nach Art. 141 Abs. 1 PGR sei auch für eine aufgelöste Verbandsperson, gegen die ein Rechtsanspruch geltend gemacht werde, ein Beistand zu bestellen, was auch zu 06 NP.2008.14 geschehen sei, da nach Ansicht des Fürstlichen Landgerichtes auch einer im öffentlichen Register gelöschten Verbandsperson Parteifähigkeit zukomme und die Löschung aus dem Register nur deklarative Bedeutung habe (ON 65 und 66).
8. Mit Datum vom 7. August 2008 fasste der Oberste Gerichtshof den mit gegenständlicher Individualbeschwerde bekämpften Beschluss (ON 70). Es wurde den Revisionsbeschwerden keine Folge gegeben. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden habe, dass eine im Register gelöschte Verbandsperson sachlich und rechtlich nicht mehr existent und damit auch nicht rechts- und parteifähig sei. Sie sei ein rechtliches Nichts (§ 446, 472 ZPO; Art. 106, 109 PGR). Da jedoch für die Kuratorbestellung die Rechts- und Parteifähigkeit einer Verbandsperson Voraussetzung sei, könne bei Fehlen dieser Voraussetzung kein prozessrechtliches Verhältnis begründet werden, wenn trotzdem vom Gericht ein Kurator bestellt worden sei (Art. 141 Abs. 1 PGR; §§ 8 ff. ZPO).
Bereits vor Beginn dieses Strafrechtshilfeverfahrens sei die Beschwerdeführerin aus dem Register gelöscht worden. Nach dem oben Gesagten existiere diese daher sachlich und rechtlich nicht mehr und könne deshalb auch nicht mehr rechtsfähig sein. Damit trete bereits vor Anfall dieser Strafrechtshilfesache die volle Beendigung der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin existiere deshalb nicht mehr (mit Hinweis auf LES 2006, 179; LES 2003, 321; LES 2001, 32; LES 1996, 214; LES 1990, 123; JBl 1999, 126; RIS-Justiz RS 0059984; BGE 81 II 358, 362). Mit der Vollbeendigung erlösche die Beschwerdeführerin als Verbandsperson und verliere damit auch ihre Parteifähigkeit, weil es sich dabei um ein rechtliches Nichts (Nullum) handeln würde. Parteifähig in einem Gerichtsverfahren könne nur sein, wer rechtsfähig sei. Das Fehlen der Parteifähigkeit in einem gerichtlichen Verfahren sei gleich zu behandeln wie die mangelnde Prozessfähigkeit, deren Voraussetzung sie sei.
Auch durch die erfolgte Kuratorbestellung, wobei sich diesbezüglich das Landgericht auf die Bestimmung der §§ 277, 278 ABGB stütze, könne die Beschwerdeführerin keine Rechts- und Parteifähigkeit erlangen.
Der Oberste Gerichtshof sehe keinen Grund von dieser von ihm mehrmals ausgedrückten Rechtsansicht abzugehen und stimme mit dem Obergericht überein, dass dieser Standpunkt, der bisher nur im zivilrechtlichen Bereich vertreten worden sei, auch im strafrechtlichen Bereich Gültigkeit haben müsse.
Wenn das Obergericht dies ebenfalls zwar knapp aber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes so begründet habe, so sei dies durchaus ausreichend, sodass von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein könne. Wenn die Beschwerdeführerin auf die den beiden wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin, nämlich WJ und KS, aberkannte Beschwerdelegitimation hinweise, so müsse ihr entgegengehalten werden, dass es in diesem drittinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) darum gehe, sondern nur um die Rechts- und Parteistellung der Beschwerdeführerin.
9. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 70) richtet sich nunmehr die gegenständliche Individualbeschwerde vom 11. September 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, die Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 LV (Justizgewährungsanspruch) und Art. 43 LV (Recht der Beschwerdeführung), die Verletzung von Art. 33 Abs. 1 und 3 LV (Recht auf einen ordentlichen Richter sowie Recht auf Verteidigung) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 LV (Justizgewährungsanspruch) und Art. 43 LV (Recht der Beschwerdeführung), die Verletzung des Rechts auf Wahrung der Geheimsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV und die Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig und völkerrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist. Zudem wolle der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichthof zurückverweisen. Schliesslich wolle der Staatsgerichtshof der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zusprechen und das Land Liechtenstein zur Kostentragung verpflichten, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
9.1. Zum Vorwurf der Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 LV (Justizgewährungsanspruch) und Art. 43 LV (Recht der Beschwerdeführung), der Verletzung von Art. 33 Abs. 1 und 3 LV (Recht auf einen ordentlichen Richter sowie Recht auf Verteidigung) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 LV (Justizgewährungsanspruch) und Art. 43 LV (Recht der Beschwerdeführung) sowie der Verletzung des Rechts auf Wahrung der Geheimsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin sei durch die Entscheidung der belangten Behörde in einer Reihe von Grundrechten betroffen und verletzt worden, welche in einer engen und unauflöslichen Verbindung zueinander stehen würden. Alle diese Grundrechtspositionen hätten ein gemeinsames Anliegen zum Ziel, nämlich dem Rechtsunterworfenen einen solchen Zugang zum Recht sicher zu stellen, der ihm einen Schutz des materiellen Rechts garantiere. Die Rechtsansprüche, die von der Beschwerdeführerin in diesem Sinne geltend gemacht würden, würden sich nicht ausschliesslich einem bestimmten oder eingangs referenzierten Grundrecht der LV und/oder EMRK zuordnen lassen. Dass sei auch der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin mit der gegenständlichen Individualbeschwerde eine Verletzung der insgesamt dargelegten Grundrechte geltend machen würde, ohne jeweils einzeln nachzuweisen, inwiefern eine Verletzung des Einzelnen, jeweils in Frage stehenden Grundrechts vorliege.
Auszugehen sei von § 5 Abs. 1 StPO, der für die Beurteilung der Prozessfähigkeit und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im Vorverfahren, dem Strafrechtshilfeverfahren zu 14 RS.2006.220, einschlägig gewesen sei, nämlich aufgrund von Art. 9 Abs. 1 RHG. Folge man diesem Weg, komme man zu folgendem Ergebnis:
Auf dem Weg einer Rechtshilfe in Strafsachen habe die um Rechtshilfe ersuchende Behörde einen (strafprozessualen) Herausgabe- und Ausfolgungsantrag geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Landgerichtes vom 27. Mai 2008, 06 NP.2008.14 (ON 9), ein Kurator (Beistand) bestellt worden. Der genannte Beschluss sei rechtskräftig geworden, sodass die Beschwerdeführerin im Strafrechtshilfeverfahren zu 14 RS.2006.220 zu ihrer Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung über einen gerichtlich und rechtskräftig bestellten Beistand im Sinne eines Prozessvertreters verfügt habe bzw. nach wie vor verfüge. Im Kuratorbestellungsverfahren zu 06 NP.2008.14 habe weder das Landgericht Vaduz noch der Zwischenkurator Rechtsanwalt Dr. Bernhard Lorenz erkannt und/oder eingewendet, dass die für den Bereich des Zivilrechts ausgesprochene Aberkennung der Rechts- und der Parteifähigkeit einer gelöschten Verbandsperson des liechtensteinischen Rechts auch im Strafrechtshilfeverfahren gelte. Einen solchen Einwand habe auch die liechtensteinische Staatsanwaltschaft nicht erhoben.
Für die in gegenständlichem Fall interessierende privatrechtliche Vorfrage der Prozessfähigkeit und der Rechtsmittellegitimation einer (gelöschten) Verbandsperson liechtensteinischen Rechts stelle Art. 141 Abs. 1 PGR bezüglich dem hier in Frage stehenden Fall der Geltendmachung eines Anspruchs gegen eine gelöschte Verbandsperson eine klare und deutliche Regelung zur Verfügung. Hierauf werde vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss jedoch nicht eingegangen. Stattdessen stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen nur auf einen bestimmten, kürzlich (nämlich im Jahre 2007) in der Rechtssache zu 02 CG.2001.52 ergangenen und inzwischen auch in der LES publizierten Beschluss.
Den Ausführungen in der Monographie von Patrick Roth zur Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Diss. Schaan 2001, Abschnitt 9.3.5.1 Seite 276, vorletzter Absatz, sei zu entnehmen, dass der Oberste Gerichtshof im Geltungsbereich von Art. 141 PGR "die Auffassung (vertritt), dass mit Bestellung des Beistands die Verbandsperson wieder handlungs- und damit auch prozessfähig wird". Dies resultiere aus einem nicht veröffentlichen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juni 1997 zu HP 77/96, ON 15.
Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Art. 141 Abs. 1 PGR entsprechend erwerbe eine gelöschte Verbandsperson durch eine Beistandsbestellung auf der Grundlage dieser Bestimmung also die Prozessfähigkeit (und Rechtsmittellegitimation), auch wenn sie im Öffentlichkeitsregister gelöscht worden sei. Dass eine gelöschte Verbandsperson durch die Bestellung eines Beistands prozessfähig (und rechtsmittellegitimiert) werde, sage Roth auch an anderer Stelle (nämlich auf Seite 278 im 2. Abs). Die von Roth zitierte, nicht veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1997 stehe in einer Reihe weiterer Entscheidungen, in denen der Oberste Gerichtshof einen anders lautenden bzw. den gegenteiligen Standpunkt eingenommen habe, als er im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck komme. So habe der Oberste Gerichtshof zunächst entschieden, "dass auch einer im Öffentlichkeitsregister gelöschten Verbandsperson jedenfalls die Parteifähigkeit zukommt und die Löschung im Register einen nur deklaratorischen Charakter hat" (mit Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2000 HP 32/2000-12, LES 2001, 32 ff.). An dieser Ansicht habe der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofes jedenfalls insoweit festgehalten, als zivilrechtliche Ansprüche gegen eine während des Prozesses gelöschte Gesellschaft geltend gemacht würden (OGH, a. a. O., mit Verweis auf ein Urteil vom 3. Mai 2000, 3C 388/96-25). Diese Judikaturlinie habe der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen bestätigt; so in einem Beschluss vom 5. Juni 2003, EX 2002.4729-30, LES 2003, 321 ff., oder in einem Beschluss vom 9. Januar 2002, EX 2432/2001-25, LES 2002, 236 ff..
Die Rechtsprechung des Landgerichtes gehe in die gleiche Richtung. So habe das Landgericht in einem Beschluss vom 11. Dezember 2001, 10 HG.2001.92-7 ausgeführt, dass das Gericht auf Antrag von Beteiligen für eine gelöschte Firma einen Beistand bestelle, wenn gegen diese Verbandsperson Rechtsansprüche geltend gemacht würden; wobei die Bestimmung von Art. 141 Abs. 1 PGR nach der Rechtsprechung (wohl: der Oberinstanzen) "ausdehnend auszulegen" und "analog" dann anzuwenden sei, wenn "Rechtsansprüche irgendwelcher Art" seitens der gelöschten oder sonst irgendwie beendeten Verbandsperson zu wahren oder durchzusetzen seien. Gestützt auf diese Erwägungen habe das Landgericht für eine rund zweieinhalb Jahre zuvor gelöschte Verbandsperson (Aktiengesellschaft) einen Beistand mit der Aufgabe bestellt, die gelöschte Verbandsperson in einem Zivilverfahren zu vertreten. Bei dieser Verbandsperson habe es sich um die im Öffentlichkeitsregister am 26. März 1999 gelöschte Firma Smart Drinks und Food AG, Eschen, gehandelt, die im Zeitpunkt ihrer Löschung keinen vermögenswerten oder sonstigen Anspruch mehr geltend zu machen gehabt habe. Der Umstand dieser Löschung habe dem mit der Rechtssache befassten Obersten Gerichtshof nicht davon abgehalten, einem von der im Jahre 1999 gelöschten Firma Smart Drinks und Food AG erhobenen Revisionsrekurs Folge zu geben. Einen Mangel der Parteifähigkeit oder eine Nichtigkeit des Verfahrens habe der Oberste Gerichtshof dabei nicht festgestellt.
Es könne sodann keinen Zweifel daran bestehen, dass es - zur Durchsetzung zivilrechtlichen Ansprüche gegen eine gelöschte Verbandsperson - nach geltendem Recht zulässig sei, für diese Verbandsperson über Antrag eines Beteiligten und gestützt auf Art. 141 Abs. 1 PGR einen Beistand (Kurator) zu bestellen; und zwar nicht nur während eines anhängigen Verfahrens, sondern auch zur Anhebung eines erst noch zu führenden Verfahrens und gegen eine bereits gelöschte Verbandsperson liechtensteinischen Rechts. Das gleiche müsse im Falle eines strafrechtlichen Anspruchs gelten (nämlich eines solchen, der auf dem Wege der Rechtshilfe in Strafsachen geltend gemacht werde). In seiner Rechtsprechung lasse es der Oberste Gerichtshof sehr wohl zu, dass eine bereits gelöschte liechtensteinische Verbandsperson in einem Passivprozess durch einen nach Art. 141 Abs. 1 PGR gerichtlich bestellten Beistand vertreten werde und am Verfahren auf diese Weise teilnehmen könne (mit Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juni 2003, EX 2002.4729-30, LES 2003, 321 ff.). Diese Rechtsprechung sei recht und billig, das heisse gesetzlich und angemessen. Habe ein Berechtigter gegen eine gelöschte Verbandsperson des liechtensteinischen Rechts einen Anspruch geltend zu mache, müsse es hierfür ein Vorkehrung geben, die ihm dies ermögliche. Diese Vorkehrung enthalte Art. 141 Abs. 1 PGR.
Was im Verhältnis zum Rechtsverfolgungsanspruch eines Privaten gelte, müsse auch im Verhältnis zum Strafverfolgungsanspruch des Staates, d. h. auch in einem Strafrechtshilfeverfahren, gelten. Dies umso mehr, als die gelöschte Verbandsperson nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch nach ihrer Beendigung (Löschung im Handelsregister; Auflösung) einen Anspruch auf Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen habe (mit Hinweis auf Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2002, 01 CG 2/2000-58, LES 2002, 317 ff. sowie Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007, 02 CG.2001.52, LES 2008, 76 ff.). Einer bereits aufgelösten Verbandsperson komme der Geheimnisschutz in Bezug auf ihre Geschäftsbücher und Geschäftspapiere (wozu Bankunterlagen gehörten) auch nach ihrer Löschung zu (mit Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. September 1992, HP 21/91-20, LES 1993, 116 ff. und Verweis auf die Rechtsprechungsnachweise bei Roth, a. a. O., Abschnitt 5. 5.3, S. 179, 1. Abs.).
Gleicher Meinung sei im vorliegenden Fall auch der Staatsgerichtshof gewesen, nämlich in seinem erwähnten Urteil StGH 2007/78 vom 11. Februar 2008, wonach vom Beschluss ON 5 zu 14 RS.2006.220 der persönliche Schutzbereich der Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin als Inhaberin des von der Urkundenbeschlagnahmung erfassten Kontos betroffen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin - zumindest derzeit - keinen vermögens- oder verantwortlichkeitsrechtlichen Anspruch gegen Dritte geltend mache, stehe ihr vor diesem Hintergrund d. h. angesichts der soeben zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung, ein Anspruch auf Geheimhaltung zu, der in den Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 LV falle.
Dieser Anspruch auf Geheimhaltung sei nicht anders zu bewerten als ein vermögens- oder verantwortlichkeitsrechtlicher Anspruch im Zivilprozess; gehe es in einem Strafrechtshilfeverfahren doch um die gänzliche oder teilweise Durchbrechung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf eine Wahrung des persönlichen Schutzbereichs der Geheim- und Privatsphäre im Sinne von Art. 32 Abs. 1 LV. Warum einem verfassungsmässig begründeten Anspruch ein geringerer Stellenwert zukommen solle als einem privatrechtlich und damit nur (einfach-) gesetzlich begründeten, sei nicht ersichtlich - und sei es aus diesem Grund im Übrigen auch nicht verfehlt, der Beschwerdeführerin trotz ihrer Löschung nicht nur die Prozess-, sondern die Rechts- und Parteifähigkeit zuzusprechen.
Ein "Nachrücken" des Liquidators in die Position eines in einem Strafrechtshilfeverfahren Verfahrensbeteiligten sei bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ausgeschlossen: Der Liquidator habe als solcher kein rechtliches Interesse an einer Geheimhaltung der beschlagnahmten und auszufolgenden Bankunterlagen und er sei auch nicht Träger irgendeines Geheimhaltungsanspruchs (sondern nur Verwahrer von Dokumenten mit einer entsprechenden Aufbewahrungspflicht; Art. 142 Abs. 1 PGR). Das in seinem Geheimhaltungsanspruch schutzwürdige Rechtssubjekt sei daher die Beschwerdeführerin als Geheimnisherrin; evt. die hinter ihr stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen. Sich dieses Umstandes bewusst, habe das Gesetz in Art. 141 Abs. 1 PGR die erforderliche Regelung getroffen und sei für die Vertretung im Strafrechtshilfeverfahren zu 14.RS.2006.220 der Beschwerdeführerin in der Person eines Rechtsanwalts gerichtlich und rechtskräftig ein Beistand bestellt worden. Die gleiche Lösung resultiere aus dem oben erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juni 2003, EX 2002.4729-30, LES 2003, 321 ff. Dies sei vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss übersehen worden, was die in der Anfechtungserklärung referenzierten Grundrechte verletze. Basierend auf der dem liechtensteinischen Recht eigenen Sondervorschrift des Art. 141 Abs. 1 PGR komme der Beschwerdeführerin die Prozessfähigkeit (und Beschwerdelegitimation) sehr wohl zu.
9.2. Zur Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 1. LV (Recht auf einen ordentlichen Richter sowie Recht auf Verteidigung) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 LV (Justizgewährungsanspruch) und Art. 43 LV (Recht der Beschwerdeführung) wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Nach Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS 31, Vaduz 2000, S. 54, kenne die LV das Institut einer Gerichtsweggarantie: "Im Sinne einer Institutionellen Garantie soll der Staat nicht nur dazu verpflichtet sein, für Rechtstreitigkeiten Gerichte einzusetzen, sondern es soll ihm darüber hinaus verwehrt sein, dem Individuum die Möglichkeit, an eine gerichtliche Behörde zu gelangen, überhaupt, also absolut zu entziehen". Gleicher Meinung sei Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, S. 232, unter Verweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in StGH 1989/14. Nichts anderes verbürge aber auch die Justizgewährungsgarantie des Art. 27 Abs. 1 LV mit ihrem Postulat, dass das materielle Recht (hier: der vom Obersten Gerichtshof anerkannte Geheimniswahrungsanspruch der Beschwerdeführerin auch nach ihrer Löschung) zu schützen sei. In einem Beschluss vom 8. April 1991 zu HP 11/90/21 und HP 12/90/22, LES 1992, 37 ff., spreche der Oberste Gerichtshof von der Notwendigkeit, den Angehörigen der Rechtsgemeinschaft ein lückenloses Rechtsschutzsystem zur Verfügung zu stellen.
All dies spiele in den vorliegenden Fall hinein, denn die oben erwähnten bisherigen gerichtlichen Entscheidungen im Strafrechtshilfeverfahren des Landgerichtes mit der Aktenzahl 14 RS.2006.220 hätten zur Folge, dass den Verfahrensbeteiligten - den wirtschaftlich Berechtigten WJ und KS auf der einen und der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite - der Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung insgesamt verwehrt werde. Dies sei verfassungs- und völkerrechtswidrig.
Hinzuweisen sei aber auch auf den Standpunkt von Roth (a. a. O., Abs. 5.5.3., S. 179), wonach sich im Geltungsbereich von Art. 142 Abs. 3 PGR die Frage stelle, wer im Vorverfahren (das Strafrechtshilfeverfahren zu 14 RS.20006.220) die Interessen der gelöschten Verbandsperson vertrete. Als Antwort schlage Roth zu Recht vor, "der Verbandsperson dazu einen Beistand gemäss Art. 141 PGR zu bestellen. Mit dem Recht auf Einsichtnahme wird nämlich ein Rechtsanspruch gegen die gelöschte Verbandsperson geltend gemacht. Dieser Umstand erfordert [...] gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR die Bestellung eines Beistandes", wobei sich in diesem Zusammenhang eine Ausnahme vom Grundsatz rechtfertige, dass die Verbandsperson nur wegen des Geltendmachens eines Einsichtsanspruchs nicht rechtsfähig bleibt, obwohl der Oberste Gerichtshof für die Bestellung eines Beistands gemäss Art. 141 PGR eigentlich die Rechtsfähigkeit begrifflich voraussetze. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertige sich nach Roth deshalb, weil sonst niemand die Interessen der gelöschten Verbandsperson vertreten könnte. Von diesem Standpunkt sei auch im vorliegenden Fall auszugehen und wäre die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin durch einen rechtskräftig gerichtlich bestellten Kurator zu bejahen gewesen.
Dies sei jedoch nicht geschehen und habe der Oberste Gerichtshof der Beschwerdeführerin mit dieser Entscheidung (nämlich mit dem angefochtenen Beschluss) den Zugang zum Recht, zu einem ordentlichen Richter und zu einer Beschwerdeführung, der ein materieller Gehalt verbleiben müsse, verwehrt. Der Oberste Gerichtshof habe dies in Widerspruch zur oben gewähnten Judikaturlinie getan, auf deren Grundlage er in ständiger Rechtsprechung zugelassen habe, dass gegen gelöschte Verbandspersonen liechtensteinischen Rechts - im zivilrechtlichen Bereich - Prozesse geführt bzw. Rechtsbegehren gerichtsanhängig gemacht werden könnten.
9.3. Zur Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV wird von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass es nicht ersichtlich sei, warum eine Vorgehensweise im zivilrechtlichen Bereich, die sich auf das Gesetz gründe (hier: Art. 141 Abs. 1 und 3 PGR) nicht auch für den strafrechtlichen Bereich zum Zuge kommen solle, zumal § 5 Abs. 1 StPO auf das Personen- und Gesellschaftsrecht ausdrücklich zurückverweise. Zum anderen müsse im strafrechtlichen Bereich billig sein, was im zivilrechtlichen Bereich recht sei. Dies nur schon alleine deshalb, weil es im strafrechtlichen Bereich - wie im vorliegenden Fall - um sehr viel tiefergehende Grundrechtseingriffe und -beschränkungen gehe als im zivilrechtlichen Bereich. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde insbesondere im Vergleich mit der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Vorgehensweise im Verfahren zu 03 CG.2002.22 geltend gemacht: So wie der im dortigen Verfahren schon vor Anhebung des Prozesses gelöschten Firma Smart Drinks and Food AG Prozessfähigkeit zugestanden worden sei, hätte dies auch im vorliegenden Fall erfolgen müssen, nämlich in Bezug auf die von einem Dritten (dies ist die um Rechtshilfe ersuchende Behörde) nach ihrer Löschung im Jahre 2004 ebenfalls als ins Recht gefasste Beschwerdeführerin.
9.4. Subsidiär werde das Vorgebrachte auch als Verletzung des Willkürverbots gerügt. Es sei in keiner Weise ersichtlich - und werde von der belangten Behörde im Übrigen auch nicht näher begründet - aus welchem Grunde eine gelöschte Verbandsperson im strafrechtlichen Bereich schlechter gestellt sein sollte als dies im zivilrechtlichen Bereich gestützt auf Art. 141 Abs. 1 PGR und auf die in der Individualbeschwerde angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Fall sei. Eine solche Benachteiligung und Schlechterbehandlung sei stossend, nicht zu vertreten und angesichts der Schwere und der Unterschiedlichkeit der auf dem Spiel stehenden Interessen qualifiziert unrichtig. Sie verletze zudem den Anspruch (der Beschwerdeführerin) auf rechtliches Gehör. Man verstehe nicht, warum sich eine gelöschte Verbandsperson - über einen gerichtlich und rechtskräftig bestellten Kurator - gegen die gegen sie erhobenen zivilrechtlichen Ansprüche zur Wehr setzen können solle, nicht aber gegen einen gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anspruch auf Ausfolgung von Geschäfts- und sonstigen Geheimnissen (nämlich von Bankunterlagen).
Richtigerweise hätte der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss sowie im Verfahren zu 03 CG.2002.22 befinden müssen, dass auch der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer Geheimhaltungsinteressen sehr wohl ein Kurator beigegeben und insofern ein Prozessrechtsverhältnis begründet werden könne und dass der Beschwerdeführerin im Strafrechtshilfeverfahren zu 14 RS.2004.220 auf diese Weise Prozessfähigkeit und Beschwerdelegitimation zukomme; unabhängig von der Tatsache der schon im Jahre 2004 erfolgten Löschung im Öffentlichkeits- als Anstaltsregister. Der Oberste Gerichtshof hätte dies auch und gerade deshalb befinden müssen, weil den an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigten Personen im Strafrechtshilfeverfahren zu 14 RS.2004.220 die Beschwerdelegitimation (ebenfalls) abgesprochen worden sei. Eine Situation, in der es für die von einer belastenden staatlichen Massnahme Betroffenen keinen Rechtsschutz gebe, werde von der Verfassung und EMRK nicht geduldet.
10. Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte der Oberste Gerichtshof mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
11. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. April 2009, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 7. Mai 2009 Folge.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. August 2008, 14 RS.2006.220-70, ist als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Weiteren ist im Rahmen der Prüfung der Legitimationsvoraussetzungen zu beachten, dass der Beschwerdeführerin im vorangegangenen ordentlichen Verfahren die Parteistellung verweigert wurde. Eine Parteistellung ist zwar grundsätzlich auch im Individualbeschwerdeverfahren erforderlich. Doch macht die Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde geltend, dass ihr die Parteistellung im ordentlichen Verfahren in verfassungswidriger Weise verweigert worden ist. Wenn die Verneinung einer Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens ist, prüft der Staatsgerichtshof diese Frage nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge (vgl. StGH 1994/17, LES 1996, 6 [7, Erw. 2.3]; vgl. weiters StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199, Erw. 1]).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV, weil es nicht ersichtlich sei, warum eine Vorgehensweise im zivilrechtlichen Bereich, die sich auf das Gesetz (Art. 141 Abs. 1 und 3 PGR) gründe, nicht auch für den strafrechtlichen Bereich zum Zuge kommen solle, zumal § 5 Abs. 1 StPO auf das Personen- und Gesellschaftsrecht ausdrücklich zurückverweise.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
2.2. Der Staatsgerichtshof hat sich mit der hier zu beurteilenden Frage, ob die Verweigerung der Beschwerdelegitimation für gelöschte juristische Personen im Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren verfassungskonform ist, schon in den StGH-Fällen 2008/134 und 2008/135 befasst. Er hat dabei die entsprechende neue Praxis des Obersten Gerichtshofes gestützt; er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine solche (ebenfalls neue) Praxis im zivilprozessualen Verfahren schon bestehe, und dass es deshalb konsequent sei die Beschwerdelegitimation von juristischen Personen auch im Strafverfahren gleich zu handhaben. Der Staatsgerichtshof hat sich dabei aber nicht näher mit den vom Obersten Gerichtshof für die Praxisänderung im Zivilprozess angegebenen Gründen befasst (StGH 2008/134 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und 2008/135, jeweils Erw. 2.2).
Im gleichentags mit dem Beschwerdefall entschiedenen StGH-Fall 2008/2 hat dies der Staatsgerichtshof nun erstmals getan. Dabei ist der Staatsgerichtshof zum Schluss gekommen, dass die neue Praxis des Obersten Gerichtshofes zur trotz Kuratorbestellung fehlenden Prozessfähigkeit von vermögenslosen gelöschten juristischen Personen nicht verfassungskonform ist. Der Staatsgerichtshof hat dies wie folgt begründet (Gliederung weggelassen):
"Soweit ersichtlich, wurde Art. 141 Abs. 1 PGR von den Gerichten jahrzehntelang weit ausgelegt. Danach konnte eine Partei, welche irgendwelche Ansprüche gegen eine gelöschte juristische Person geltend machen wollte, die Bestellung eines Kurators (dessen Kosten sie vorschiessen musste) beantragen, um dann die Ansprüche gerichtlich im streitigen Verfahren geltend machen zu können. Dies galt bisher sogar für blosse Auskünfte von Beteiligten im Sinne von Art. 142 Abs. 3 PGR, für welche diese Bestimmung indessen ausdrücklich das Rechtsfürsorgeverfahren vorschreibt (so auch die Konstellation in den beiden gleichentags mit dem vorliegenden Fall zu entscheidenden StGH-Fällen zu StGH 2007/84 und StGH 2009/44).
Es stellt deshalb zunächst ein berechtigtes Anliegen der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Praxisänderung dar, Art. 142 Abs. 3 PGR einen eigenen Anwendungsbereich gegenüber Art. 141 Abs. 1 PGR zuzugestehen. In Kombination mit der von ihm vorgenommenen Unterscheidung zwischen vermögenslosen, sogenannt voll beendeten juristischen Personen einerseits und nicht voll beendeten juristischen Personen mit Vermögen andererseits hat der Oberste Gerichtshof nun aber umgekehrt den Anwendungsbereich von Art. 141 Abs. 1 PGR über Gebühr beschnitten. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 141 Abs. 1 PGR offensichtlich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen gelöschte juristische Personen erleichtern. Entgegen der in der angefochtenen Obergerichtsentscheidung vertretenen Auffassung ergibt sich bei einer grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung nichts davon, dass die Geltendmachung solcher Ansprüche davon abhängen soll, ob die beklagte juristische Person noch Vermögen hat oder ein solches zumindest glaubhaft gemacht wird. Es wird vom Obergericht auch nicht behauptet, dass eine der anderen anerkannten Auslegungsmethoden dieses Ergebnis zeitigt. Das Argument des Obersten Gerichtshofes für die von ihm vorgenommene Praxisänderung, wonach eine vermögenslose und somit rechtlich nicht existente Partei ("ein rechtliches Nichts") auch nicht von einem Kurator vertreten werden könne, mag rechtsvergleichend seine zivilprozessrechtsdogmatische Richtigkeit haben; doch ist dieses Argument in Anbetracht der Regelung in Art. 141 Abs. 1 PGR, wonach eine solche Vertretung durch einen Kurator explizit vorgesehen ist, müssig und irrelevant. Mit der Bestellung eines Kurators wird eine gelöschte juristische Person aber faktisch auch wieder handlungs- bzw. prozessfähig (vgl. Patrick Roth, Die Beendigung und Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Schaan 2001, 276).
Die Unterscheidung zwischen voll und nicht voll beendeten juristischen Personen im Zusammenhang mit Art. 141 Abs. 1 PGR führt jedenfalls bei Stufenklagen, wie im Beschwerdefall, zu unpraktikablen bzw. unzumutbaren Konsequenzen. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein im Rahmen einer Stufenklage gestelltes Auskunftsbegehren im streitigen und nicht im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen ist (siehe OGH LES 2006, 191 [201] mit Verweis auf Art. XV Abs. 2 und 3 EGZPO i. V. m. Art. 55 Ziff. 2 und Art. 56 RSO), wird häufig in Fällen wie dem vorliegenden mangels Auskunft ein Vermögen der gelöschten juristischen Person gar nicht glaubhaft gemacht werden können, was aber wiederum nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes Voraussetzung für die Zulässigkeit des streitigen Verfahrens sein soll. Damit wird aber regelmässig, so auch im Beschwerdefall, die Erhebung einer Stufenklage faktisch verunmöglicht und es müsste zunächst im Rechtsfürsorgeverfahren die Auskunftserteilung geltend gemacht und der darauf basierende Forderungsprozess wieder im streitigen Verfahren geführt werden, was alles andere als verfahrensökonomisch ist.
Zudem ist es der Rechtssicherheit abträglich, wenn die Wahl des Verfahrens von der unsicheren Prognose abhängt, ob das Gericht die Existenz von Vermögen einer gelöschten juristischen Person als glaubhaft gemacht einschätzen wird oder nicht.
Hingegen sind reine Auskunftsbegehren im Gegensatz zu Stufenklagen gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 142 Abs. 3 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen. Auch wenn dies im Gesetz nicht explizit vorgesehen ist, ist aber auch in diesem Fall in verfassungskonformer Auslegung ein Kurator zu bestellen und der Anspruch gegen die gelöschte Gesellschaft zu richten. Denn sonst ist eine adäquate Interessenvertretung der gelöschten juristischen Person nicht gewährleistet. Dem bloss sachenrechtlich verantwortlichen Aktenverwahrer ist diese Interessenwahrung in der Regel kaum zuzumuten. Im Lichte des Gleichheitssatzes der Verfassung ist es deshalb nicht zu rechtfertigen, der gelöschten Person in einem Auskunftsverfahren nach Art. 142 Abs. 3 PGR nicht auch einen Kurator analog einem Verfahren nach Art. 141 Abs. 1 PGR beizugeben (ebenso Patrick Roth, a. a. O., 179).
[...]
Auch wenn die Beschwerdeführerin dies nicht gerügt hat, sei doch erwähnt, dass die neue Praxis des Obersten Gerichtshofes zu Art. 141 Abs. 1 PGR auch den Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV verletzt.
Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes steht eine Praxisänderung in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz der Verfassung und zum Rechtssicherheitsinteresse. Allerdings verstösst eine sachlich begründete Praxisänderung nicht gegen das Gleichheitsgebot, ausser es bestünden Anzeichen dafür, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt (StGH 2007/106, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]). Die zur Rechtfertigung einer Praxisänderung erforderlichen sachlichen Gründe sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht schon dann gegeben, wenn die neue Praxis bloss vertretbar ist und somit für sich gesehen vor dem Willkürverbot standhält. Vielmehr ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes der Verfassung an eine Praxisänderung nur dann Genüge getan, wenn die bisherige Praxis insgesamt weniger überzeugt als die neue. Anderenfalls überwiegt das Interesse an einer konstanten Rechtsprechung (StGH 2003/33, Erw. 2.2; StGH 2004/49, Erw. 2.2)." (StGH 2008/2, Erw. 3.2 ff.)
Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist offensichtlich, dass die neue Praxis diese relativ strengen Anforderungen an eine Praxisänderung zweifellos nicht erfüllt.
2.3. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der neuen Praxis des Obersten Gerichtshofes zur (fehlenden) Prozessfähigkeit von gelöschten juristischen Personen ist nun aber auch die Argumentationsbasis der erwähnten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/134 und StGH 2008/135 dahin gefallen. Denn dort wurde die Verfassungskonformität der entsprechenden Praxis des Obersten Gerichtshofes im Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren gerade mit der gleichen, im Zivilprozess geltenden Praxis begründet. Umgekehrt muss dies nun aber ebenfalls gelten: Wenn eine gelöschte juristische Person im Zivilverfahren gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR (und analog auch im Verfahren gemäss Art. 142 Abs. 3 PGR) unabhängig von ihrem Vermögensstand von einem Kurator vertreten werden kann, dann drängt es sich im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Verfassung auf, Art. 141 Abs. 1 PGR analog auch auf das Strafverfahren anzuwenden. Zudem ist diese Lösung auch im Lichte der grundrechtlichen Ansprüche auf Verteidigung und auf Beschwerde angezeigt: Denn dem nach der Praxis des Obersten Gerichtshofes im strafprozessualen Verfahren bisher allein beschwerdelegitimierten Verwahrer der Geschäftsbücher einer gelöschten juristischen Person wird es in der Regel nicht zumutbar sein, deren Interessen im Beschwerdeverfahren angemessen zu vertreten. Dadurch, dass analog Art. 141 Abs. 1 PGR auf Antrag von Beteiligten der gelöschten juristischen Person auch ein Kurator bestellt werden kann, wofür die Antragsteller die Kosten vorzuschiessen haben, wird sowohl die angemessene Verteidigung der Interessen der gelöschten juristischen Person als auch die finanzielle Abgeltung dieser Interessenvertretung in befriedigender Weise gelöst.
Insgesamt erweisen sich somit die beiden erwähnten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/134 und StGH 2008/135 als durch die neueste Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes überholt. Mit der letztlich gleichen Argumentation, mit der in jenen Entscheidungen die neue Praxis des Obersten Gerichtshofes zur fehlenden Beschwerdelegitimation von gelöschten juristischen Personen als verfassungskonform qualifiziert wurde, ist diese nun zu verneinen; mit dem Argument nämlich, dass im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV diese Frage im Zivil- und im Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren möglichst gleich gelöst werden soll.
3. Demnach war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss war wegen Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV als verfassungswidrig aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen noch eingegangen zu werden braucht.
4. Der Beschwerdeführerin waren die geltend gemachten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der Entscheidungsgebühr von CHF 340.00, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4, im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 23. Oktober 2009