StGH 2008/122
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: W International LLC
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 11. August 2008, 13RS.2008.98-53
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 5. Folge gegeben. Diese Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. August 2008, 13 RS.2008.98-53, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird insoweit aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird der Individualbeschwerde keine Folge gegeben. Die restlichen Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. August 2008, 13 RS.2008.98-53, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
4. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu 5. die anteilsmässigen Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 292.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die restlichen Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die anteilsmässigen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 892.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Rechtshilfeverfahren 13 RS.2008.98 traf das Erstgericht mit Beschluss vom 22. April 2008 (ON 7) nachstehende Anordnung:
"1. Die X Bank AG, 9490 Vaduz, wird gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht innert 14 Tagen sämtliche Unterlagen betreffend die Konten der Ne Business Ltd. herauszugeben.
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 StPO beschlagnahmt.
2. Die X Bank AG, 9490 Vaduz, wird gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht in Vaduz innert 14 Tagen Auskunft zu erteilen, ob eine der nachstehenden Gesellschaften eine Geschäftsverbindung mit ihrem Institut unterhält oder unterhalten hat und - soweit dies der Fall ist - alle Dokumente betreffend die Kontoeröffnung, die Kontoinhaber, die wirtschaftlich Berechtigten und die Zeichnungsberechtigten sowie die Kontoauszüge herauszugeben: [Es folgt eine Liste von 48 Gesellschaften, darunter auch die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren.]
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 StPO beschlagnahmt.
3. Die X Bank AG, 9490 Vaduz, wird gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht in Vaduz innert 14 Tagen die aktuellen Saldi der Konten gemäss vorstehenden Ziffern 1 und 2 mitzuteilen."
Weiter wurde mit Beschluss vom 22. Mai 2008 an die Y Bank AG eine gleichlautende Anordnung gerichtet (ON 8).
2. Diese Beschlüsse wurden wie folgt begründet:
2.1. Die Staatsanwaltschaft der Republik Lettland sei im Strafverfahren gegen Ai L und andere Personen mit Rechtshilfeersuchen vom 20. Juli 2007 ein erstes Mal an das Landgericht gelangt (13 RS.2007.168-2).
Auf Aufforderung habe die Staatsanwaltschaft Lettland am 28. November 2007 eine Ergänzung des Gesuches eingebracht (dortige ON 10). Daraus ergebe sich zusammengefasst folgender Grundsachverhalt:
Ai L sei ab 1988 Bürgermeister der Stadt V gewesen, der grössten Hafenstadt Lettlands und eines zentralen Umschlagplatzes namentlich für Öllieferungen. Von der Staatsanwaltschaft Lettland werde Ai L vorgeworfen, in mehrfacher Hinsicht sein öffentliches Amt missbraucht und sich der Bestechlichkeit schuldig gemacht zu haben. Diese Straftaten habe er über Jahre hinweg begangen und daraus sukzessive ein grosses Vermögen erworben. Er habe insbesondere widerrechtlich Kapitalanteile an verschiedenen im Erdölgeschäft tätigen Unternehmen und einen entsprechenden Einfluss in diesen Firmen erlangt. Aufgrund seiner Stellungen als Bürgermeister, als massgebende Person im Stadtrat von V, als Vorstandsvorsitzender des Freihafens V und seiner direkten und indirekten Beteiligungen an diversen Gesellschaften habe er letztlich eine grosse Macht und Kontrolle über alle Unternehmen im Hafengelände von V ausüben können. Diesen Einfluss habe er wiederum ausgenutzt, um noch mehr Vermögen anzuhäufen. In diesem Zusammenhang werde ihm und weiteren Personen auch der Vorwurf der Geldwäscherei gemacht, indem derartige inkriminierte Gelder auf verschiedenen Wegen und über diverse Gesellschaften von ihm vereinnahmt bzw. an andere Personen verteilt worden seien.
Im Rechtshilfeersuchen zu 13 RS.2007.168 gehe es um folgenden konkreten Sachverhalt:
Die Gesellschaft L N T (LN) sei Teilhaberin der zumindest teilweise privatisierten Gesellschaft V N (VN), die offenbar im Hafen von V einen Ölverladeterminal und einen Ölspeicher betreibe. Hauptaktionär der VN sei im Jahre 2006 die AG Vb gewesen. Weitere Aktieninhaber seien die Gesellschaften GmbH Pu, GmbH V Riga, S Business Ltd., AS Lo und GmbH Sk gewesen. Ai L und/oder Mitglieder seiner Familie, v. a. seine Kinder An und L, sollen an all diesen Gesellschaften "verschleiert" beteiligt sein. Hinter diesen Gesellschaften stünden wiederum andere Gesellschaften, an denen L und seine Familie ebenfalls beteiligt seien.
Ai L und seine Familie hielten gemäss Gesuch per März 2006 mittelbar knapp 57 % der Aktien der LN und übten damit einen grossen Einfluss auf die LN sowie die VN aus. Unter den Aktieninhabern der LN habe es nun eine oppositionelle Gruppe gegeben, die sich gegen diesen Einfluss von L gerichtet habe. Es habe die Gefahr bestanden, dass L seine Mehrheitsbeteiligung einbüssen würde, wenn sein bisheriger Vertrauensmann R M die Weisungen von L nicht mehr befolgt hätte. R M habe bis dahin für L über die Y Investments B. V. Aktien der AG Vb gehalten, welche, wie gesehen, Mehrheitsaktionärin der LN gewesen sei. Zudem hätten die Oppositionäre versucht, diejenigen Personen des Vorstandes bzw. Verwaltungsrates, die gegenüber L loyal gewesen seien, zu ersetzen. Aus diesem Grunde hätten L und weitere ihn unterstützende Anteilsinhaber beschlossen, heimlich einen Teil der von LN gehaltenen Aktien der VN zu verkaufen, und zwar an Gesellschaften, die ebenfalls von ihnen beherrscht worden seien. Damit sollte der Einfluss der oppositionären Teilhaber an der LN und damit auch an der VN verringert und der Einfluss von L und Gefährten an der VN beibehalten werden. Die auf Anweisung von L handelnden Verwaltungsräte der LN hätten daher im März 2006 beschlossen, 7'196'278 Aktien der VN zu verkaufen. Diese Aktien hätten sich treuhänderisch beim liechtensteinischen M Etablissement befunden. Gemäss einem zwischen diesem und der LN abgeschlossenen formalen Brokervertrag seien die Aktien ausserbörslich durch den Vermittler P Securities Ltd. an die A Emerging Markets Fund Ltd. (BVI) verkauft worden, und zwar zu einem niedrigeren Preis, als er auf der Aktienbörse hätte realisiert werden können. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass die 7'196'278 Aktien der VN für die LN eigentlich das "Kontrollpaket" gebildet hätten, um deren Einfluss auf die VN beizubehalten. Im Übrigen sei der Erlös aus dem Verkauf der Aktien nicht bei der LN eingegangen. Jedenfalls habe der Verkauf bewirkt, dass die LN ihre Mehrheitsbeteiligung an der VN verloren habe, sodass dieses Geschäft zweifellos nicht in ihrem Interesse erfolgt sei. Die A Emerging Markets Fund Ltd. (BVI) sei ausserdem von Ai L kontrolliert worden. Später sei das Aktienpaket an die E Holdings (Cyprus) Ltd. veräussert worden, für welche das Gleiche gelte.
Die Finanzierung des Kaufs der 7'196'278 Aktien hätte wie folgt aufgeteilt werden sollen:
An L (Sohn von Ai L): 32,8376 %
L L (Tochter von Ai L): 32,8376 %
M V (Vorstandsvorsitzender der LN): 8,2483 %
J B: 11,6187 %
V S (Vorstandsmitglied der LN): 4,0225 %
L J (Verwaltungsratsmitglied der LN): 1,4195 %
U P (Verwaltungsratspräsident der LN): 7,5962 %
V K (Vorstandsmitglied der LN): 1,2195 %
Durch den weiteren heimlichen Verkauf von 4,2 Mio. Aktien habe sich der Aktienanteil der LN an der VN von 48,89 % auf 37,98 % verringert. Sowohl dies als auch der Umstand, dass der Erlös aus dem Aktienverkauf offenbar nicht bei der LN eingegangen sei, habe eine entsprechende Schädigung der LN verursacht. Überdies hätten sich die Beteiligten durch das dargelegte Vorgehen unrechtmässig bereichert.
Am 8. Januar 2008 habe die Staatsanwaltschaft Lettland ein weiteres Rechtshilfeersuchen gestellt (13 RS.2008.15, ON 1). Diesem liege der bereits eingangs dargelegte Vorwurf an Ai L und andere Personen zugrunde und es beziehe sich darüber hinaus auf folgenden konkreten Sachverhalt:
Als Entschädigung für die Unterstützung der Geschäfte von A G und M F hätte Ai L 1/3 des Gewinns der Firma K P erhalten sollen. Gemäss dieser Vereinbarung von 1991/1992 hätte diese Hilfe von L als damaligem Bürgermeister von V namentlich darin bestehen sollen, die Geschäftspläne aktiv zu unterstützen, die K P zu begünstigen und auf gewisse Auflagen/Beschränkungen zu ihren Gunsten zu verzichten. Aus den gleichen Gründen habe L in den Folgejahren weitere derartige Vermögenswerte erhalten, und zwar zwischen 1994 und 1997 insgesamt 23 Aktien der Mu AG, welche Teilhaberin der K P gewesen sei, sowie im gleichen Zeitraum mehrere Überweisungen auf ein Konto bei einer Schweizer Bank. Im Jahre 1996 sei in Liechtenstein als Nachfolgerin der Mu AG die Mt Est. errichtet worden, an welcher L aufgrund seiner 23 Aktien der Mu AG zu 23 % beteiligt gewesen sei.
Die Entschädigungen von L aus den Gewinnen der K P in der Zeit von Oktober 1996 bis April 2000 von über USD 2,6 Mio. seien auf das Konto der O F & Trade Ltd. bezahlt worden. Die Gewinne von Mai 2000 bis Juni 2001 von USD 1,3 Mio. seien an die Gesellschaft Ca Capital Ltd. gegangen und in der zweiten Hälfte 2001 seien ca. USD 250'000.00 an die Al Holding Ltd. überwiesen worden. All diese Firmen seien in Liechtenstein verwaltet worden und hätten auch Konten in Liechtenstein gehabt. Anfang 2002 sei die Mt Est. durch die G F Systems GmbH, eine Tochter der liechtensteinischen G F Systems ersetzt worden. Die Zahlungen an L seien neu über das Konto der Z M R Ltd. bei einer liechtensteinischen Bank erfolgt. Wirtschaftlich Berechtigte der letztgenannten Gesellschaft seien zur Hälfte Ai L und seine Kinder An und L gewesen. Festgestellt worden sei im Übrigen, dass auf dem Konto der Z M R Ltd. deliktisch erworbene Vermögenswerte von USD 9,5 Mio. akkumuliert und sodann "gewaschen" worden seien.
Am 18. März 2008 habe die Staatsanwaltschaft Lettland ein drittes Rechtshilfeersuchen im Strafverfahren gegen Ai L und andere Personen gestellt (13 RS.2008.98). Dieses beziehe sich sowohl im Grundsachverhalt als auch in einzelnen konkreten Vorwürfen auf die früheren Gesuche, erweitere diese aber um verschiedene Sachverhalte, und zwar um folgende:
Ai L werde wiederum Bestechlichkeit zur Last gelegt. Er habe im März 1994 einen Anteil von 20 % der von Pu GmbH gehaltenen Aktien der D Invest Inc. angenommen, um allfällige Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit der Pu GmbH und deren Umschlagsleistungen von Erdöl und Erdölprodukten im Hafengelände von V zu verhindern. Am 21. November 1995 sei die Pu GmbH zu einem der damals fünf Gesellschafter der LN geworden, welche seit Oktober 1997 einen Anteil von 37 % an der VN besessen habe. Am 22. September 1997 sei die Beteiligung von L auf die liechtensteinische As Anstalt übertragen worden. Wirtschaftlich Berechtigte dieser Anstalt seien Ai L und seine beiden Kinder. Auf das Konto der As Anstalt in Liechtenstein seien in der Folge die Gewinnanteile von L aus der Pu GmbH geflossen. Im Jahre 2000 sei die Beteiligung von L neuerlich auf eine andere Gesellschaft übertragen worden, nämlich die G O Systems, deren wirtschaftlich Berechtigter L zu 25 % geworden sei.
Ein weiterer Vorwurf betreffe die Reduktion des Gewinns der VN und die Umleitung des restlichen Gewinns der VN an andere Gesellschaften zwecks persönlicher Bereicherung von Ai L und anderer Personen: Für die Geschäfte der VN sei eine Vermittlergesellschaft gegründet und eingeschaltet worden, die V T S (VTS). Die Kunden der VN hätten ab 1997 die Leistungen über diese VTS beziehen müssen, wobei sie dafür einen Preisnachlass erhalten hätten. Der hernach verbliebene, reduzierte Gewinn sei dann aber nicht an die VN weitergeleitet worden, sondern in der Differenz von Kundenzahlung und tatsächlichen Kosten an verschiedene Firmen im Einflussbereich von Ai L und Konsorten übertragen worden. Ab dem Jahre 2001 sei diese Vermittlungsfunktion nicht mehr von der VTS wahrgenommen worden, sondern von der T International (BVI) und der T (UK) Ltd. sowie ab 2004 durch die Ne Business Ltd. Mittelbare und unmittelbare Gesellschafter dieser Firmen seien die entsprechenden Aktieninhaber der LN gewesen.
Initiator dieses Plans und der entsprechenden Struktur sei Ai L gewesen. Die Folge der Reduktion bzw. des Entzugs der Gewinne der VN sei gewesen, dass diejenigen Aktionäre der VN, welche nicht an diesem System beteiligt und auch nicht gleichzeitig Aktionäre der LN gewesen seien, durch das Vorgehen von L und Konsorten finanziell geschädigt worden seien.
Die derart deliktisch erlangten Gelder seien in der Folge über verschiedene Gesellschaften weitertransferiert worden. Bekannt seien in diesem Zusammenhang u. a. die Firmen M Associates Ltd., V Consulting Inc. und E Development Corp. Ltd.. Die Staatsanwaltschaft Lettland gehe angesichts des vorliegenden Beweismaterials davon aus, dass solche Zahlungen auch an folgende Gesellschaften, zumindest teilweise mit Konten in Liechtenstein, gegangen seien: International R Company Ltd., M Etablissement, Cr Capital Corp., Ci Investments Ltd., K Group Holdings Ltd., Fa Holding, T Line, Be Industries, R Steel LLC, A Trust, W International, Ha Holding & Finance, Hr Ltd., La Trading SA, Tr Group Holding LLC, Ca M LLC, M Property Services Ltd., Se GmbH Corp., VB F, Ma Shipping Ltd., Br S Ltd. und K Marine Ltd.,
Der Anteil von Ai L an den illegal erworbenen Finanzmitteln sei u. a. an nachstehende Firmen, bei denen er bzw. seine Familie wirtschaftlich Berechtigte seien, überwiesen worden: De Partners Inc., Et Holdings Ltd., Ba Investment, Se Resources Inc., Gr Business Corp., P Foundation und S Assets PLC.
Aus den Beweiserhebungen ergebe sich, dass die für die anderen Beteiligten bestimmten Anteile an den deliktischen Vermögenswerten auf folgende Firmen transferiert worden seien: Te Ltd., Ca Holdings, Se Energy, Ga Business Inc., B Market LLC, Ha Ud., Co H Trading, Fe Enterprise, C Trust, E Trust, I and C, FeLtd., B D LLC und Cl LLC.
Schliesslich sei ein Teil der der VN widerrechtlich entzogenen Gewinne an nachstehende Firmen gegangen: S G Company International Ltd., F Enterprises LLC, V Riga Ltd., I T, VB F Ltd. und Un International Ltd..
Die Höhe der der VN entzogenen Gewinne stehe derzeit noch nicht fest. Allerdings seien allein in der Periode von September 2002 bis August 2003 von der Ne Ltd. USD 18'320'293.00 an die Ma United S. A. transferiert worden, was aber nur einen Teil des Schadens der VN ausmache. Vom Jahresumsatz der Ne Ltd. bildeten zudem 5 % einen Fonds, welcher jeweils in bar bei der entsprechenden Bank behoben, nach Lettland verbracht und dort zur Bestechung natürlicher und juristischer Personen verwendet worden sei. Die Anweisungen dazu habe jeweils Ai L gegeben.
Im Rechtshilfeersuchen vom 18. März 2008 werde auch Bezug genommen auf den Sachverhalt und Tatverdacht, wie er bereits im Gesuch vom 8. Januar 2008 (13 RS.2008.15) dargelegt worden sei. Ergänzend dazu werde nunmehr vorgebracht, Ai L habe im August 1994 von A G und M F zusätzlich 30 Aktien der liechtensteinischen V Company Ltd. als Bestechungsgeld erhalten. Diese Gesellschaft sei beteiligt an der AG Ve, an welcher offenbar auch der Stadtrat von V auf Betreibung von Ai L als Bürgermeister 5 % besitze.
Ai L und drei weitere Personen hätten von V Ko die Gesellschaft E-S Est. gekauft. Der Kaufpreis sei auf das Konto von Ko bei einer liechtensteinischen Bank überwiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Anteil von Ai L zumindest teilweise von der Al Holdings Ltd. stamme. Jedenfalls bestehe der Verdacht, dass auch mit weiterem, im Sinne der vorgenannten Ausführungen inkriminiertem Geld die Kaufpreiszahlung erfolgt sei.
Schliesslich werde Ai L auch Amtsmissbrauch vorgeworfen: Die B Industries Ltd., bei welcher er wirtschaftlich Berechtigter sei, sei Teilhaberin zu 31,6 % an der S Business Ltd., die ein Konto bei einer liechtensteinischen Bank habe. Die S Business Ltd. wiederum sei seit Januar 2002 Aktionärin der LN, die bekanntermassen Anteile an der VN besitze. Trotz dieser indirekten Beteiligung von L an der VN und der entsprechenden Interessenkollision habe er an verschiedenen Beschlussfassungen des Stadtrats von V teilgenommen, bei denen es um Bewilligungen für die VN gegangen sei.
Im Rechtshilfeersuchen vom 18. März 2008 würden zuletzt noch die Gesellschaften Mi United S. A. und G Invest & Trade S. A. erwähnt, wobei gleichzeitig festgehalten werde, dass sich bis anhin noch keine Verbindung dieser Firmen zu den dargelegten Straftaten ergäbe. Dennoch könnten auch sie der Legalisierung unrechtmässig erlangter Gelder gedient haben.
2.2. Aus dem vorstehend zusammengefassten Sachverhalt gemäss Rechtshilfeersuchen ergebe sich der hinreichende Tatverdacht nach den dort genannten Tatbeständen. Nach liechtensteinischem Recht indiziere der Sachverhalt in erster Linie die Tatbestände der Geschenkannahme nach §§ 304 ff. StGB, der Bestechung nach §§ 307 f. StGB, der Geldwäscherei nach § 165 StGB und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB. Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit sei damit insoweit erfüllt.
Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsachen gehe es darum, ausländischen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Es liege im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Verfolgung von Kriminalität zusammenarbeiteten. Nach konstanter liechtensteinischer Rechtsprechung könne sich dabei das Rechtshilfegericht nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen verlassen. Das Rechtshilfegericht habe daher kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Dies bleibe dem erkennenden Gericht vorbehalten. Eine Ausnahme bestehe nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweise und nicht ausreiche, die begehrten Untersuchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen, was hier jedoch nicht der Fall sei. Ausserdem seien an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen diene gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es sei nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite habe die ersuchte Behörde auch nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorlägen, da sie sich auf die Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen verlassen müsse (Verweis u. a. auf StGH 2000/28 = LES 5/03, S. 243 ff., StGH 2001/32, 2003/40, 2003/4, 2005/71).
Diesen Anforderungen genügten die drei Rechtshilfeersuchen zumindest in ihrer Gesamtheit. Es ergebe sich daraus sowohl ein genügender Tatverdacht als auch ein begründeter Verdacht, dass die diversen genannten Gesellschaften und Personen in die Straftaten involviert seien und namentlich inkriminierte Vermögenswerte an oder über sie geflossen seien. Bei einigen davon stehe nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Lettland bereits jetzt fest, dass sie Kontoverbindungen in Liechtenstein aufwiesen. Bekannt sei namentlich nachstehendes, im vorliegenden Verfahren 13 RS.2008.98 relevantes Konto bei der X Bank AG der Ne Business Ltd. Es stehe ausser Zweifel, dass die im Gesuch erbetenen Unterlagen zu diesem Konto für die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Lettland im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung sein könnten und zumindest abstrakt beweisgeeignet seien. Die Voraussetzungen seien demnach gegeben, um die X Bank AG gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufzufordern, die Unterlagen zur entsprechenden Bankverbindung herauszugeben. Diese Dokumente seien gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass auch die weiteren Gesellschaften, an bzw. über welche inkriminierte Gelder geflossen seien, zumindest teilweise Konten in Liechtenstein hätten oder gehabt hätten. Daher seien die Voraussetzungen erfüllt, um die X Bank AG gestützt auf § 98a Abs. 1 StPO aufzufordern, Auskunft zu erteilen, ob diese Gesellschaften Geschäftsverbindungen mit ihrem Institut unterhielten oder unterhalten hätten und - soweit dies der Fall sei - alle Dokumente betreffend die Kontoeröffnung, die Kontoinhaber, die wirtschaftlich Berechtigten und die Zeichnungsberechtigten sowie jedenfalls die Kontoauszüge herauszugeben. Auch diese Unterlagen seien, da sie im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung sein könnten und zumindest abstrakt beweisgeeignet seien, gemäss § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
Hievon auszunehmen seien derzeit die am Ende des Rechtshilfeersuchens vom 18. März 2008 erwähnten Gesellschaften Mi United S. A. und G Invest & Trade S. A., zumal die ersuchende Behörde selbst erkläre, es lägen dazu noch keine konkreten Verdachtsmomente vor.
Ob und welche der zu beschlagnahmenden Unterlagen tatsächlich an die ersuchende Behörde übersandt würden, werde im Übrigen erst im so genannten Ausfolgungsverfahren zu entscheiden sein. Es sei allerdings bereits in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Geldwäscherei und Vortaten dazu prinzipiell das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung überwiegen müsse und sowohl der höchstpersönliche Geheimnisschutz als auch der Schutz des Bankgeheimnisses zurückzutreten habe. Somit seien namentlich Kontoverbindungen, in welche kontaminierte Gelder eingeflossen seien, umfassend zu untersuchen. Gerade bei der Vermischung von legal und deliktisch erworbenen Vermögenswerten sei die Höhe der jeweiligen Anteile zu ermitteln.
Dazu aber sei es grundsätzlich notwendig, dass sämtliche Daten der ermittelnden Behörde bekannt gegeben werden.
3. Der gegen diese beiden Beschlüsse von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 11. August 2008 (ON 53) keine Folge und begründete dies, soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt:
3.1. Die Beschwerde berufe sich darauf, dass beiderseitige Strafbarkeit nicht vorliege. Im vorliegenden Fall sei der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt dermassen unklar und ungenügend, dass eine Prüfung der für die Zulassung der Rechtshilfe notwendigen Voraussetzungen nur schwer möglich sei, dies insbesondere hinsichtlich der Frage der beiderseitigen Strafbarkeit. Zum einen sei der Sachverhalt nur sehr dürftig und zum anderen sei das Ersuchen der Staatsanwaltschaft der Republik Lettland ganz schlecht übersetzt.
Hierzu erwog das Obergericht wie folgt:
Grundsätzlich entspreche es dem Stadium des Vorverfahrens, dass der Verdachtssachverhalt nur fragmentarisch vorliege. Die in Bezug auf einzelne in der Beschwerde zitierte Passagen vorgebrachte Kritik schlage deswegen nicht durch, weil es, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, auf den Inhalt sämtlicher Rechtshilfeersuchen ankomme. Daraus ergebe sich aber, dass Ai L fortgesetzt erhebliche Vermögensvorteile zugewendet erhalten habe, die jedenfalls den Verdacht begründeten, dass es den Geschenkgebern darum gegangen sei, die Amtsführung des Beschuldigten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Nach § 304 Abs. 1 StGB genüge es, dass der Täter in dem Zeitpunkt, da er den Vorteil annehme oder sich versprechen lasse, den Vorsatz habe, dafür ein Amtsgeschäft pflichtwidrig vorzunehmen oder zu unterlassen. Somit erscheine es für das Vorliegen eines Anfangsverdachtes ausreichend, dass einer Amtsperson Vermögenswerte zugekommen seien, deren Rechtsgrund jedenfalls zu hinterfragen sei. Es reiche weiters, dass der Täter Vorteile für pflichtwidrige Amtsgeschäfte nehme, die weder Hoheitsakte noch Vorbereitungen von Hoheitsakten seien. Somit sei diese Strafbestimmung nicht an den Voraussetzungen des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs 1 StGB zu messen. Pflichtwidrig handle der Beamte bereits im Sinne von § 304 Abs. 1 StGB, wenn er z. B. die Sache einer Partei schneller erledige als die anderer Parteien und für diese Bevorzugung Vorteile annehme oder sich versprechen lasse (Bertel WK StGB § 304 RZ 15 ff.).
Unter Anlegung dieses Massstabes sei in den Rechtshilfeersuchen zweifellos eine Verdachtslage geschildert worden, die die Gewährung von Rechtshilfe grundsätzlich zulässig erscheinen lasse. Denn auch die in der Beschwerde vorgetragene Annahme, ein Bürgermeister falle nicht unter den Begriff des Beamten, lasse die klare Definition des Beamtenbegriffes in § 74 Abs. 4 StGB ausser Acht. Danach sei Beamter ein jeder, der bestellt sei im Namen des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes (...), als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut sei.
Dass der Vorwurf der Erpressung nicht hinreichend spezifiziert worden sei, sei zwar richtig. Dies spiele jedoch deswegen keine Rolle, weil es für die Gewährung der Rechtshilfe ausreichend sei, dass der im Ausland vorliegende Tatverdacht wenigstens einer Strafnorm des inländischen Strafrechts unterstellt werden könne. Dasselbe gelte für die zu Punkt 3. des Rechtshilfeersuchens vorgetragene Kritik.
Da § 304 StGB ausdrücklich in den Vortatenkatalog des § 165 Abs. 1 StGB aufgenommen worden sei, sei die Rechtshilfegewährung auch hinsichtlich des Tatverdachtes der Geldwäscherei zulässig.
3.2. Der weitere in der Beschwerde erhobene Vorwurf, dass Rechte der Verteidigung durch die Beschränkung der Akteneinsicht verletzt worden seien, sei deswegen zu verneinen, weil die angefochtenen Beschlüsse ohnehin den wesentlichen Inhalt der Rechtshilfeersuchen in der Begründung wiedergäben und aus den von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteilen eine Benachteiligung in der Beschwerdeführung nicht abzuleiten sei.
3.3. Ähnlich erfolglos müssten die Bemühungen in der Beschwerde bleiben, aus dem Rechtshilfeersuchen eine unzulässige Fishing Expedition abzuleiten. Denn es komme nicht ausschliesslich darauf an, ob die im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften unmittelbar in die strafbaren Handlungen involviert seien, sondern insbesondere auch, ob die sich aus den Tatbestandserfordernissen und den Sanktionen (Massnahmen) erfliessenden Stoffsammlungspflichten die bekämpften Massnahmen rechtfertigten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Strafbestimmung von Art. 164 des lettischen Strafgesetzbuches die Möglichkeit der Abschöpfung der Bereicherung (Vermögenseinziehung) vorsehe, sodass auch jene Unterlagen von Relevanz seien, die auf Vermögenswerte der Beschuldigten ungeachtet der Bemakelung dieser Vermögenswerte hinwiesen. Der Umstand, dass die Beschuldigten für die von ihnen durchgeführten Transaktionen ein Netzwerk von Gesellschaften benützt hätten, rechtfertige jedenfalls die Auswertung der Unterlagen jener Gesellschaften, bei denen gemäss dem Ersuchen der begründete Verdacht bestehe, dass auf bei liechtensteinischen Banken geführte Konten unrechtmässig erlangte Mittel überweisen worden seien (S. 2 der Übersetzung des Schreibens der Staatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 27. Februar 2008, ON 3). Denn diese Formulierung weise unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes darauf hin, dass im ausländischen Verfahren eine Verdachtslage bestehe, wonach kontaminierte Vermögenswerte oder Vermögenswerte jener Personen, die in die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Taten involviert seien und auf die unter Umständen die Voraussetzungen der Abschöpfung der Bereicherung unterlägen, auf Konten der genannten Gesellschaften geflossen seien.
Ob den sichergestellten Unterlagen auch tatsächlich abstrakte Eignung für das ausländische Verfahren beigemessen werden könne, sei ohnehin erst im Ausfolgungsverfahren zu entscheiden.
4. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 15. September 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK, der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen die verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerinnen verstosse und diese Entscheidung deshalb aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Weiter wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie auf vorsorgliche Massnahmen gestellt.
4.1. Zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird Folgendes ausgeführt:
Die rechtshilfeersuchende Behörde habe zwar recht viel an Sachverhalt in Bezug auf den Inhalt des ausländischen Strafverfahrens geliefert, dieser Sachverhalt sei aber einerseits in Bezug auf die geschilderten Straftatbestände dermassen ungenügend und widersprüchlich, dass es nur mit einem die Interessen der Beschwerdeführerinnen verletzenden, groben Massstab möglich sei, die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (hierzu werde aber erst später detailliert ausgeführt, da die Frage der beiderseitigen Strafbarkeit nur einer Willkürprüfung offen stehe). Darüber hinaus, und dies sei wohl als gröbere Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerinnen zu betrachten, sei der spezifische Sachverhalt, d. h. also derjenige betreffend die einzelnen involvierten Gesellschaften, dermassen dürftig oder schlicht gar nicht vorhanden, dass es unmöglich sei zu prüfen, ob ein Tatverdacht gegeben sei oder nicht. Würde das Vertrauensprinzip des Völkerrechts so weit gehen, dass die blosse Nennung von Gesellschaften durch die ersuchende Behörde genügen würde, um Gesellschaftsunterlagen an die ersuchende Behörde auszufolgen, dann würde jegliche Prüfung der Voraussetzungen nach dem ERHÜ und dem liechtensteinischen Rechtshilfegesetz (welches wiederum auf die Voraussetzungen der liechtensteinischen Strafprozessordnung Bezug nehme) hinfällig werden. Es würde dann genügen, dass die ausländische ersuchende Behörde schlicht Gesellschaftsnamen und die Straftatbestände nenne, in welche diese Gesellschaften involviert sein sollten.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Verdacht von strafrechtlichen Handlungen gegenüber L u. a. zu Recht bestehe, um die vom Landgericht angeordneten Zwangsmassnahmen im Sinne von § 98a Abs. 1 StPO bzw. § 96 StPO zu begründen, so frage es sich schon, ob es berechtigt sei, dass von Seiten der lettischen Staatsanwaltschaft gestützt auf diesen Verdacht rund 50 Gesellschaften in das Rechtshilfeersuchen einbezogen und Bankunterlagen dieser Gesellschaften ausgefolgt werden sollten. Der von der ersuchenden Behörde gelieferte Sachverhalt sei nicht sehr ergiebig. Gerade in Bezug auf die rund 50 Gesellschaften habe es die ersuchende Behörde vollends verabsäumt darzulegen, inwieweit die entsprechenden Gesellschaften im Detail in dieses Strafverfahren der lettischen Behörden involviert seien. Dabei könne es für die Abklärung, ob der gegründete Tatverdacht gegeben sei oder nicht, nicht genügen, dass die ersuchende Behörde lediglich eine Liste von Gesellschaften präsentiere, welche in dieses Strafverfahren involviert sein sollten. Auch wenn Art. 14 ERHÜ nur geringe Anforderungen an den von der ersuchenden Behörde zu liefernden Sachverhalt stelle, so müsse dieser doch so ergiebig sein, dass es der ersuchten Behörde ermöglicht werde, die Voraussetzungen für die Rechtshilfe und die von der ersuchten Behörde zu ergreifenden Zwangsmassnahmen zu prüfen. Das Vorliegen des gegründeten Tatverdachts stelle schliesslich eine Voraussetzung der Zwangsmassnahmen im Sinne von § 92 ff. StPO dar.
Nur beispielhaft sei erwähnt, dass die rechtshilfeersuchende Behörde Bankunterlagen der Firmen K GROUP HOLDINGS LTD., A TRUST, W INTERNATIONAL und H HOLDING & FINANCE ausgefolgt haben möchte. In Bezug auf diese beispielhaft genannten Gesellschaften liefere die ersuchende Behörde im Ersuchen vom 18. März 2008 aber überhaupt keinen Sachverhalt. Die einzige Stelle, in welcher die erwähnten Gesellschaften vorkämen, sei folgende: "Im Strafverfahren ist das Beweismaterial zu den Transaktionen im Zeitraum von 2004 bis 2006 der folgend erwähnten Gesellschaften erworben worden: INTERNATIONAL R COMPANY INC. (Konto bei der Z Bank AG, Vaduz), (...), K GROUP HOLDINGS LTD., (...) A TRUST, W INTERNATIONAL, H HOLDING & FINANCE, (...)". Diese erwähnten Gesellschaften würden damit also selbst von der ersuchenden Behörde nicht in Zusammenhang mit den von L u. a. begangenen Straftaten gebracht. Einziger Anknüpfungspunkt sei die Behauptung der ersuchenden Behörde, dass Beweismaterial zu Transaktionen in einem Zeitraum von 2004 bis 2006 unter anderem von den erwähnten Firmen erworben worden sei. Die Tatsache, dass die ersuchende Behörde im nationalen Strafverfahren gewisse Bankunterlagen von Gesellschaften als Beweismittel hätte sammeln können, bedeute aber noch lange nicht, dass diese Gesellschaften im Zusammenhang mit den L u. a. vorgeworfenen Straftaten stünden.
Aufgrund der Tatsache, dass die lettischen Strafverfolgungsbehörden keinen Sachverhalt in Bezug auf die erwähnten Gesellschaften liefern würden (neben den erwähnen Gesellschaften im Übrigen auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 5., L HOLDINGS LTD), könne ein begründeter Tatverdacht zumindest in Bezug auf all diese Gesellschaften mit Sicherheit nicht angenommen werden. Die angeordneten Zwangsmassnahmen seien also schon deshalb unzulässig.
Darüber hinaus zeige dieser Umstand aber, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen vom 18. März 2008 zu einem grossen Teil eine von der Lehre und Rechtsprechung verpönte Fishing Expedition darstelle, welche von Seiten des Gerichtes nicht geschützt werden dürfe. Die erwähnten Gesellschaften würden ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat in dieses Rechtshilfeverfahren hineingezogen. Rechtshilfe sei gestützt auf mangelnde Verdachtsmomente aber nicht zulässig. Es gelte diesbezüglich im Rechtshilfeverfahren wie auch im innerstaatlichen Strafprozess ein Verbot der Beweisausforschung. Es dürften nur Beweismittel erhoben und dem ersuchenden Staat übermittelt werden, die auf eine Tat hinweisen würden, für welche ein Verdacht bereits im Augenblick des Rechtshilfeersuchens vorliege und im Ersuchen selbst auch genügend klar geltend gemacht werde (Verweis auf bspw. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 280).
4.2. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes ausgeführt:
Auch wenn das Recht auf Begründung gemäss ständiger Staatsgerichtshofpraxis lediglich eine Minimalgarantie darstelle, so habe die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV dennoch sicherzustellen, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren könne.
Wenn nun, wie im gegenständlichen Fall, eine Gesellschaft in ein Rechtshilfeverfahren involviert werde und gleichzeitig Zwangsmassnahmen gegen diese Gesellschaft ausgesprochen würden, ohne dass die Gesellschaft aus dem von der ersuchenden Behörde gelieferten Sachverhalt entnehmen könne, weshalb dieser Einbezug passiert und diese Zwangsmassnahmen angeordnet würden, dann sei die verfassungsrechtliche Begründungspflicht mit Sicherheit verletzt.
Wie bereits erörtert, gebe es zahlreiche Gesellschaften, welche lediglich zum Schluss dem Namen nach im Rechtshilfeersuchen genannt würden und bei welchen es die ersuchende Behörde völlig verabsäumt habe, einen Konnex zu den ausländischen Untersuchungen oder zu den in die Untersuchung involvierten Gesellschaften und Personen herzustellen. Fehle aber ein solcher Sachverhalt oder nachvollziehbarer Einbezug in dieses Strafverfahren, dann fehle auch gleichzeitig eine verfassungsrechtlich garantierte Begründung (für den Tatverdacht).
Der Staatsgerichtshof habe wiederholt darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass eine Sitzgesellschaft der Anonymisierung des wirtschaftlich Berechtigten an deren Aktiven diene, noch keineswegs ungewöhnlich und für sich allein Indiz für einen Zusammenhang mit Straftaten sei (Verweis auf StGH 2002/77). Ausserdem sei in StGH 2003/11 betont worden, dass die Rechtshilfegewährung ohne weitere Indizien nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sehr wohl problematisch sei und nur einer blossen Willkürprüfung standhalten könne (vgl. StGH 2003/11, Erw. 3.5).
4.3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird wie folgt begründet:
Auch das Landgericht habe ganz offensichtlich Probleme gehabt, den im Rechtshilfeersuchen vom 18. März 2008 zu 13 RS.2008.98 geschilderten Sachverhalt richtig zu würdigen. Nur so sei es nämlich zu verstehen, dass das Landgericht bei beiden Herausgabe-/Beschlagnahmebeschlüssen zu 13 RS.2008.98 (ON 7 und ON 8) nicht nur auf die Fakten in diesem konkreten Rechtshilfeersuchen hinweise, sondern stattdessen sämtliche von der ersuchenden Behörde bereits an das Landgericht gerichteten Ersuchen erwähne und deren Inhalt zusammengefasst ausführe. So solle die rechtshilfeersuchende Behörde bereits am 20. Juli 2007 ein erstes Mal an das Landgericht gelangt sein (mit Verweis auf 13 RS.2007.168). Ein zweites Mal solle die Staatsanwaltschaft Lettland am 8. Januar 2008 ein Ersuchen gestellt haben (zu 13 RS.2008.15). Das hier vorliegende Ersuchen stelle sodann das dritte Rechtshilfeersuchen dar, welches nun den vorliegenden Strafrechtshilfeakt 13 RS.2008.98 betreffe.
Das Landgericht bringe in den Beschlüssen ON 7 und ON 8 jeweils vor, dass im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen vom 18. März 2008 auch Bezug genommen werde auf den Sachverhalt und Tatverdacht, wie er bereits im Gesuch vom 8. Januar 2008 (13 RS.2008.15) dargelegt worden sei. Der hier vorliegende neu geschilderte Sachverhalt sei eine Ergänzung dazu. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen der Rechtshilfe führe das Landgericht in den bekämpften Beschlüssen sodann aus, dass diesen Anforderungen (gemeint sei den Anforderungen der Rechtshilfe) die drei Rechtshilfeersuchen "zumindest in ihrer Gesamtheit" genügen würden. Es würde sich daraus (gemeint sei aus der Gesamtheit der drei Rechtshilfeersuchen) "sowohl ein genügender Tatverdacht ergeben, als auch ein begründeter Verdacht, dass die diversen genannten Gesellschaften und Personen in die Straftaten involviert" seien.
Mit diesem Vorbringen verknüpfe das Landgericht sämtliche Rechtshilfeersuchen mit dem hier vorliegenden und lasse quasi sämtliche Sachverhaltsumstände zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die zu gewährende Rechtshilfe in der Rechtshilfesache 13 RS.2008.98 zu. Dieser Umstand verletze die Interessen der Beschwerdeführerinnen nun deshalb in geradezu augenscheinlicher Weise, da die Beschwerdeführerinnen (bzw. deren fiduziarische Organe) am 16. Juni 2008 im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit der bekämpften Beschlüsse ON 7 und ON 8 um Akteneinsicht in sämtliche Rechtshilfeersuchen, insbesondere jene mit den Aktenzahlen 13 RS.2007.168, 13 RS.2008.15 inklusive das vorliegende mit der Aktenzahl 13 RS.2008.98 ersucht hätten. Diese Akteneinsicht sei den Beschwerdeführerinnen unverständlicherweise nur in eingeschränkter Form bewilligt worden, indem der zuständige Landrichter in Bezug auf das Verfahren zu 13 RS.2007.168 lediglich Einsicht in die (bzw. die Herausgabe von Abschriften der) ON 2, 6, 10 und 11 bewilligt habe. In Bezug auf das Verfahren zu 13 RS.2008.98 seien den Beschwerdeführerinnen lediglich Kopien der ON 1-4 und 11-14 zur Verfügung gestellt worden. Betreffend das Rechtshilfeverfahren zu 13 RS.2008.15 hätten die Beschwerdeführerinnen überhaupt keine Einsicht bekommen bzw. seien den Beschwerdeführerinnen keine Kopien aus dem entsprechenden Akt zur Verfügung gestellt worden. Dies, obwohl die Beschwerdeführerinnen den Antrag gestellt hätten, Kopien betreffend sämtliche Aktenstücke aus den drei erwähnten Rechtshilfeakten zu erhalten. Den diesbezüglichen Beschluss auf eingeschränkte Akteneinsicht habe der zuständige Landrichter mit Datum vom 16. Juni 2008 auf dem Zettel festgehalten, mit welchem von Seiten der Beschwerdeführerinnen gebeten worden seien, dass "alles" (gemeint sind sämtliche Unterlagen der drei Akten) kopiert werden sollte.
Es verstehe sich von selbst, dass die Tatsache der Verweigerung bzw. Einschränkung der Akteneinsicht im vorliegenden Fall die Interessen der Beschwerdeführerinnen in ungesetzlichem Mass einschränke.
Vorliegend habe das Landgericht im Rahmen der Darlegung des relevanten Sachverhalts bewusst auf sämtliche Strafrechtshilfeersuchen Bezug genommen und insbesondere auch das Rechtshilfeverfahren zu 13 RS.2008.15 erwähnt. Den Beschwerdeführerinnen sei aber dieser Strafrechtshilfeakt nicht zur Verfügung gestellt worden, sodass es den Beschwerdeführerinnen auch nicht möglich gewesen sei, sich entsprechend zu den Ausführungen des Landgerichtes zu äussern.
Es liege auf der Hand, dass Liechtenstein ein eminentes Interesse daran habe, der lettischen Staatsanwaltschaft Rechtshilfe zu leisten, um nicht zuletzt den Verpflichtungen, welche sich aus internationalen Verträgen ergeben, nachzukommen. Offenbar sei die lettische Staatsanwaltschaft schon wiederholt darauf hingewiesen worden, dass der von ihr geschilderte Sachverhalt nicht transparent und klar genug sei, ansonsten die lettischen Behörden nicht bereits das 3. Mal in der gleichen Sache an das Landgericht gelangt wären. Obwohl Liechtenstein bestrebt sei, Rechtshilfe zu leisten, dürfe es dennoch nicht vorkommen, dass dabei die den Beteiligten zustehenden grundrechtlichen Verfahrensgarantien vollends missachtet würden.
Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerinnen, deren Kontounterlagen von den bekämpften Beschlüssen ON 7 und ON 8 betroffen seien, ein eminentes rechtliches Interesse an einer Einsicht- und Abschriftennahme in die gegenständlichen Strafrechtshilfeakten hätten. Selbst wenn man dem Gericht das Recht zugestehe, dieses Akteneinsichtsrecht bei Vorliegen gewisser öffentlicher Interessen einzuschränken, so habe das Landgericht von dieser Möglichkeit zum Schutze der Interessen der Beschwerdeführerinnen nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Einschränkung der Akteneinsicht sei zu begründen, wobei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerinnen bspw. das Rechtshilfeersuchen zu 13 RS.2008.15 nicht in Kopie zugestellt erhalten sollten, wenn das Gericht selbst in den bekämpften Beschlüssen den Inhalt dieses Rechtshilfeersuchens zusammengefasst wiedergebe.
Im vorliegenden Fall sei die Einschränkung der Akteneinsicht damit insbesondere deshalb eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Interessen der Beschwerdeführerinnen, da das Landgericht sich einerseits auf die entsprechenden Rechtshilfeakten beziehe, andererseits den Beschwerdeführerinnen jedoch die Möglichkeit nehme, sich zu diesen Akten zu äussern. Ein solches gerichtsbehördliches Vorgehen verletze nicht zuletzt auch das grundrechtlich gewährleistete Recht auf Beschwerdeführung.
4.4. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei für die Frage des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit lediglich eine Prüfung unter dem groben Raster des Willkürverbots angebracht (Verweis auf StGH 2005/55, S. 25).
Gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG sei die Rechtshilfe dann unzulässig, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei. Man spreche dabei von der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit. Es entspreche ständiger Rechtsprechung der hiesigen Gerichte, dass die Strafbarkeit des ersuchenden Gerichtes aufgrund des über das ERHÜ anwendbaren Vertrauensgrundsatzes im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens durch das ersuchte Gericht nicht zu prüfen sei. Die Strafbarkeit im ersuchten Staat hingegen bedürfe sehr wohl einer Prüfung durch das ersuchte Gericht, sodass bei Umlegung der in Frage stehenden strafbaren Handlung (oder Handlungen) diese auch nach liechtensteinischem Recht strafbar sein müsse (bzw. müssten), ansonsten die Rechtshilfe zu verweigern sei.
Die Rechtsprechung stelle keine hohen Voraussetzungen an den vom ersuchenden Gericht dargelegten Sachverhalt. Dies hänge mit der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes zusammen. Der Sachverhalt müsse indessen so ergiebig sein, dass dieser es dem ersuchten Gericht erlaube, das Vorliegen der Voraussetzungen für die zu gewährende Rechtshilfe zu prüfen. Lasse der vom ersuchenden Gericht geschilderte Sachverhalt die Prüfung der Voraussetzungen und der Rechtshilfe nicht zu oder sei unklar, ob auf der Basis der geschilderten Sachverhaltsumstände eine Rechtshilfe gewährt werden könne, habe das ersuchte Gericht der ersuchenden Behörde mitzuteilen, dass der Sachverhalt entsprechend zu ergänzen sei oder es habe die Rechtshilfe von vorneherein zu verweigern.
Im vorliegenden Fall sei der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt dermassen unklar und ungenügend, dass eine Prüfung der für die Zulassung der Rechtshilfe notwendigen Voraussetzungen nur schwer möglich sei. Insbesondere die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit bzw. des Vorliegens der liechtensteinischen Strafbarkeit sei auf der Grundlage des von der ersuchenden Behörde gelieferten Sachverhalts praktisch unmöglich. Zum einen sei der Sachverhalt nur sehr dürftig und zum andern sei das Ersuchen der Staatsanwaltschaft der Republik Lettland ganz schlecht übersetzt.
So werde bspw. in Bezug auf den Vorwurf der passiven Bestechung im Rechtshilfeersuchen vom 18. März 2008 ausgeführt, dass L "im März 1994 von Dritten als Bestechungsgeld 20 % Anteilnahme an dem in Lettland registrierten Unternehmen GmbH PU in Form der Aktien des Beteiligten der GmbH PU - der in Panama registrierten Gesellschaft D INVEST INC. - erpresst und angenommen" habe. Die oben erwähnten Handlungen hätten für Ai L eine latente Anteilnahme bei der GmbH PU sichergestellt. Das Bestechungsgeld habe Ai L erhalten, "weil er die administrativen Hilfsquellen der von ihm geführten Selbstverwaltung der Stadt V, die eventuell die Wirtschaftstätigkeit von GmbH PU - die Umschlagsleistungen von Erdöl und Erdölprodukten auf dem Hafengelände der Stadt V - behindern könnten, im Bezug auf GmbH PU und deren Beteiligten nicht ausgenutzt hat". Es könne wohl kaum behauptet werden, dass aus dieser deutschen Übersetzung entnommen werden könne, was L konkret getan oder unterlassen haben solle, um der passiven Bestechung verdächtigt zu sein. Das Einzige, was man verstehe, sei der Vorwurf, dass L im März 1994 von Dritten 20 % der Aktien eines in Lettland registrierten Unternehmens namens PU GmbH angenommen haben solle. Worin hingegen der Vorgang der passiven Bestechung liegen solle bzw. was konkret L getan oder unterlassen haben solle, um sich oder einem Dritten dadurch einen Vorteil zu verschaffen, gehe aus diesem Vorbringen nicht hervor. Sollte dieses Verhalten unter den Tatbestand von § 304 StGB subsumiert werden, so fehle es beim lettischen Rechtshilfeersuchen an der Darlegung der im Sinne von § 304 Abs. 1 StGB pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts.
Das lettische Rechtshilfeersuchen erwähne unter anderem auch das Delikt der Erpressung, indem im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen darauf hingewiesen werde, L habe im März 1994 von Dritten Aktien "erpresst" und angenommen. Im Rechtshilfeersuchen werde sodann ausgeführt: "Solche Taten von Ai L sind als Erpressung des Bestechungsgeldes (...) zu qualifizieren" (so wortwörtlich der Text des Ersuchens). Erpressung stelle gemäss unserer Rechtsvorstellung im Sinne von § 144 StGB eine Handlung dar, bei welcher jemand mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung einen andern zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötige, die diesen oder einen andern am Vermögen schädige. Aus dem Rechtshilfeersuchen sei aber nun überhaupt nichts zu entnehmen, was Bezug auf eines der nach liechtensteinischem Recht geforderten Tatbestandselemente nehmen würde. Schon alleine dies zeige, dass die ersuchende Behörde es mit der Darlegung von Fakten und deren Qualifizierung in strafrechtlicher Hinsicht nicht sehr genau nehme, sodass auf die Ausführungen und rechtlichen Qualifizierungen der ersuchenden Behörde aufgrund dieser Umstände nicht vertraut werden könne.
Überhaupt würden im Rechtshilfeersuchen zwar unzählige Gesellschaften genannt und Zahlungsflüsse dargelegt, aufgrund der aber ansonsten recht spärlichen Hintergrundinformationen sei es praktisch unmöglich, eine Subsumtion vorzunehmen.
Dabei könne es (auch vor dem Hintergrund der Geltung des Vertrauensprinzips) gerade im Hinblick auf die zu schützenden Interessen von betroffenen Beteiligten nicht angehen, dass die blosse Nennung von Delikten, welche üblicherweise in den meisten kontinentaleuropäischen Staaten mit Strafe sanktioniert seien, genügen solle, um die beiderseitige (bzw. konkret die liechtensteinische) Strafbarkeit zu bejahen.
Ein grosser Teil der von der ersuchenden Behörde dargelegten Straftaten seien nach liechtensteinischem Recht nicht strafbar bzw. nicht rechtshilfefähig.
So führe die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen aus, dass Ai L als staatliche Amtsperson seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sei, das Eigentumsrecht an den ihm gehörenden Anteilen oder Aktien von Gesellschaften zu deklarieren. Die ersuchende Behörde verweise diesbezüglich auf Art. 219 des lettischen Strafgesetzbuches, wonach es offenbar strafbar sein solle, wenn jemand sich weigere, Informationen zum Einkommen oder zu Eigentumsverhältnissen und dergleichen nach Mahnung der staatlichen Behörden einzureichen. Ein solches Delikt gebe es im liechtensteinischen Strafgesetzbuch nicht. Eine ähnliche Strafbestimmung sei lediglich im Steuergesetz enthalten (nämlich die Steuerhinterziehung), wonach jemand sich strafbar mache, wenn er gegenüber der Steuerverwaltung gewisses Vermögen - und dazu gehören auch Anteile an Gesellschaften und Aktien - nicht deklariere. Nachdem aber gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Art. 15 RHG die Rechtshilfe in Bezug auf fiskalische strafbare Handlungen ausgeschlossen sei, seien die diesbezüglichen Ausführungen der rechtshilfeersuchenden Behörde nicht zu beachten.
Die rechtshilfeersuchende Behörde qualifiziere gewisse geschilderte Handlungen im Rechtshilfeersuchen als Bestechlichkeit grossen Ausmasses. Diesbezüglich sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt die Tatbestandselemente der passiven Bestechung oder Geschenkannahme vermissen lasse.
Des Weiteren werde unter Verweis auf Art. 326 Abs. 2 des lettischen Strafgesetzbuchs das Verhalten von L als verbotene Beteiligung einer Amtsperson qualifiziert. Diesbezüglich gebe es im liechtensteinischen Strafrecht kein diesem Tatbestand ähnliches Delikt.
Die ersuchende Behörde führe auch die Geldwäsche gemäss Art. 195 Abs. 3 des lettischen Strafgesetzbuchs an. In Bezug auf dieses deliktische Verhalten fehle es an einer entsprechenden notwendigen Vortat für die Geldwäscherei, nachdem passive Bestechung für eine solche Vortat ausscheide.
L J solle neben Ai L ebenfalls der Geldwäscherei verdächtigt werden, wie auch An L. A S hingegen werde verdächtigt, Bestechung, Geldwäscherei und ebenfalls eine verbotene Beteiligung einer Amtsperson begangen zu haben. Diesbezüglich würden die zu L vorgebrachten Vorbehalte gelten.
Ganz offensichtlich habe auch das Landgericht im Rahmen seiner Beschlussfassung (ON 7 und ON 8) Mühe gehabt, das Verhalten der Verdächtigten einer liechtensteinischen Straftat zuzuordnen. So werde ausgeführt, dass sich aus dem vom Landgericht "zusammengefassten Sachverhalt gemäss Rechtshilfeersuchen" (gemeint: alle drei Rechtshilfeersuchen zusammengefasst) ein hinreichender Tatverdacht nach den dort genannten Tatbeständen ergeben solle. Das Landgericht subsumiere diese geschilderten Handlungen unter die Tatbestände "der Geschenkannahme nach §§ 304 ff. StGB, der Bestechung nach §§ 307 f. StGB, der Geldwäscherei nach § 165 StGB und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB." Ganz bewusst nehme das Landgericht keine ausführliche, eigene Subsumtion vor, was per se schon gesetzeswidrig sei und die Interessen der Beschwerdeführerinnen verletze.
Das Landgericht sei diesbezüglich auch nicht sehr präzise, wenn es auf die Delikte der Geschenkannahme nach den §§ 304 ff. StGB verweise. Das Vorliegen des § 305 oder § 306 StGB sei von vorneherein auszuschliessen, da im von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt weder ein öffentliches Unternehmen im Sinne von § 305 StGB, noch ein Sachverständiger im Sinne von § 306 StGB erwähnt werde. Somit könne demnach also lediglich der Tatbestand des § 304 StGB (Geschenkannahme durch Beamten) erfüllt sein. Aber auch diesbezüglich sei aufgrund des von der ersuchenden Behörde gelieferten Sachverhalts höchst fraglich, ob es sich bei Ai L oder den anderen Verdächtigten überhaupt um Beamte handle. Dies werde ausdrücklich bestritten. Wie nämlich aus dem Rechtshilfeersuchen vom 18. März 2000 hervorgehe, handle es sich beim Verdächtigten Ai L vielmehr um den Bürgermeister der Stadt V. Ein Bürgermeister sei indessen als gewählte politische Person und nicht als Beamter zu betrachten. Ein entsprechendes Vorbringen der ersuchenden Behörde dazu wäre wesentlich gewesen.
Aber auch die Bestechung nach den §§ 307 f. StGB könne nicht vorliegen. § 308 StGB behandle verbotene Interventionen besonderer Art, von welchen im Rechtshilfeersuchen nichts erwähnt werde. § 307 StGB hingegen regle die aktive Bestechung, welche ebenfalls im Rechtshilfeersuchen nicht angesprochen werde. Es werde jedenfalls mit keinem Wort angetönt, dass Ai L oder andere Verdächtigte das Delikt der aktiven Bestechung eines Beamten, leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens, Sachverständigen oder Mitglieds des Parlaments begangen haben sollten.
Geldwäscherei nach § 165 StGB falle schon deshalb dahin, da es aufgrund der soeben getätigten Ausführungen an einer entsprechenden Vortat mangle.
Missbrauch der Amtsgewalt gemäss § 302 StGB liege deshalb nicht vor, weil es sich bei L und auch den anderen Verdächtigten einerseits nicht um einen Beamten handle. Andererseits sei aus dem Rechtshilfeersuchen auch nicht zu entnehmen, welche Befugnisse im Rahmen der Vollziehung von Amtsgeschäften missbraucht worden sein sollten, um jemanden zu schädigen. Der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen der lettischen Staatsanwaltschaft gebe schlicht zu wenig her, um hier eine Subsumtion lege artis unter den entsprechenden liechtensteinischen Tatbestand vorzunehmen.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab den Provisorialanträgen der Beschwerdeführerinnen mit Beschluss vom 17. September 2008 dahingehend Folge, dass dem Landgericht bis zur Erledigung der Individualbeschwerde untersagt wurde, die beschlagnahmten Unterlagen an die ausländischen Behörden auszufolgen und die anberaumte Einvernahme des Zeugen A B durchzuführen.
6. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 22. September 2008 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 11. August 2008, 13 RS.2008.98-53, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK sowie eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV geltend, weil die Involvierung der Beschwerdeführerinnen in die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Straftaten im Rechtshilfesachverhalt "nicht im Detail" dargestellt werde.
2.1. Wie die Beschwerdeführerinnen richtig ausführen, stellt die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sind auch an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO als solcher Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Bankkunden zu qualifizieren, da gemäss § 98a Abs. 4 StPO im Falle einer Weigerung der Bank die Urkunden herauszugeben, deren Beschlagnahmung nach §§ 96 ff. StPO zu erfolgen hat (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3).
Wie die Beschwerdeführerinnen ebenfalls richtig ausführen, ist ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre nicht nur im Lichte des Willkürverbots zu prüfen; vielmehr ist ein solcher Eingriff nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]).
Zweck der in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachten grundrechtliche Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5]; StGH 1996/31 LES 1998, 125 [130 f., Erw. 3.1] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 2005/67 Erw. 4.1, LES 2007, 414 [417, Erw. 4.1], siehe auch StGH 2004/60, LES 2006, 105 [112, Erw. 3.1]).
Andererseits schliesst eine materiell richtige Begründung selbstverständlich auch eine Verletzung des Willkürverbots aus. Trotz den an sich unterschiedlichen Schutzfunktionen der beiden Grundrechte kann es deshalb angezeigt sein, beide Grundrechtsrügen zusammen zu behandeln (StGH 2003/94, Erw. 3.1). So ist auch im Beschwerdefall vorzugehen.
2.2. Wie schon ausgeführt, machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass ihre Involvierung in die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Straftaten "nicht im Detail" dargestellt werde.
Diesem Vorbringen ist mit den ordentlichen Rechtshilfeinstanzen entgegenzuhalten, dass an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen (StGH 2005/71, Erw. 3.2; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]).
Es ist zwar richtig, dass der Umstand, dass eine Sitzgesellschaft der Anonymisierung des wirtschaftlich Berechtigten an deren Aktiven dient, noch keineswegs ungewöhnlich und für sich allein kein Indiz für einen Zusammenhang mit Straftaten ist und dass die Rechtshilfegewährung ohne weitere Indizien problematisch ist und sich jedenfalls nur bei einer blossen Willkürprüfung als verfassungskonform erweist (StGH 2003/11, LES 2006, 1 [7, Erw. 3.5]). Der Staatsgerichtshof hat aber in mehreren Entscheidungen ebenfalls festgehalten, dass auch bei einer differenzierten Prüfung im Lichte des spezifischen Grundrechts des Geheimnisschutzes nach Art. 32 Abs. 1 und 2 LV sowie Art. 8 EMRK an das Erfordernis des zusätzlichen Bezuges einer Sitzgesellschaft zu den ausländischen Straftaten keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Der Staatsgerichtshof hat es dabei als genügend erachtet, dass eine Vielzahl von Sitzgesellschaften gezielt eingesetzt worden sei, um Erträge aus dem den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verstecken bzw. zu waschen. Da somit der Einbezug von Sitzgesellschaften eine zentrale Rolle im deliktischen Plan gespielt habe und in diesem Zusammenhang auch spezifische Bezüge zu Liechtenstein bestünden, genüge dies als zusätzliches Indiz dafür, dass auch weitere involvierte Sitzgesellschaften für kriminelle Zwecke missbraucht worden sein könnten (StGH 2006/28, Erw. 7.1; [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/117, Erw. 3.2; StGH 2007/51, Erw. 3.2.4; StGH 2007/64, Erw. 3.5).
2.3. Wie das Obergericht richtig ausführt (ON 53, S. 21), handelt es sich auch im Beschwerdefall um ein eigentliches "Netzwerk von Gesellschaften", welche für die den in Lettland Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten, insbesondere Bestechungsdelikte, Verwendung gefunden haben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die ersuchende Behörde durchaus nicht bloss eine Auflistung von Gesellschaften einerseits und Straftatbeständen andererseits vorgenommen, sondern die Gesellschaften werden - allerdings mit einer Ausnahme; siehe sogleich - durchaus nachvollziehbar in Beziehung zu den Transaktionen gebracht, welche im Zusammenhang mit den den Angeschuldigten vorgeworfenen Delikten erfolgt sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen gilt dies auch für die Beschwerdeführerinnen zu 1., 2. und 8.. Aus der eher holprigen Übersetzung ergibt sich nämlich mit genügender Klarheit, dass, wie dies das Erstgericht formuliert, die ersuchende Behörde angesichts des vorliegenden Beweismaterials davon ausgeht, dass Zahlungen von deliktisch erlangten Geldern auch an die erwähnten Beschwerdeführerinnen gegangen sind. Insoweit stellt das vorliegende Rechtshilfeersuchen auch keineswegs eine sogenannte fishing expedition dar.
Keinerlei Bezug im Rechtshilfesachverhalt findet sich indessen hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 5.. Diese wird tatsächlich nur am Schluss des Rechtshilfeersuchens aufgelistet, ohne dass sie vorher überhaupt erwähnt und in irgendeinen Bezug zum ausländischen Strafverfahren gesetzt wurde. Hinsichtlich dieser Beschwerdeführerin erweist sich deshalb sowohl die Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre als auch der Begründungspflicht als gerechtfertigt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde insoweit Folge zu geben war.
3. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil das Erstgericht in seinem Beschlagnahmebeschluss nicht nur das gegenständliche Rechtshilfeersuchen, sondern auch zwei frühere damit zusammenhängende Ersuchen berücksichtigt habe, ohne jedoch in diese anderen Rechtshilfeersuchen volle Akteneinsicht gewährt zu haben.
3.1. Das hier direkt betroffene Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das rechtliche Gehör wiederum wird vom Staatsgerichtshof primär aus dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet; dies mit Ausnahme des Gehörsanspruchs des Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren, welcher einen Bestandteil des Rechts auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV darstellt, somit aber, wie die Beschwerdeführerinnen richtig ausführen, für das hier betroffene Rechtshilfeverfahren nicht relevant ist. Wie die Beschwerdeführerinnen ebenfalls richtig erwähnen, ist auch der einschlägige Art. 6 EMRK im Rechtshilfeverfahren nicht anwendbar (siehe StGH 2000/60, LES 2004, 13 [17, Erw. 4.1]). Der Schutzbereich des Grundrechts auf Akteneinsicht beinhaltet im Grundsatz die volle Einsicht in die für den Betroffenen relevanten Akten. Dieses Grundrecht gilt aber nicht absolut. Wie andere Grundrechte kann auch das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, wenn für den Grundrechtseingriff eine gesetzliche Grundlage vorliegt und sofern der Eingriff im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (StGH 1991/8, LES 1992, 96 [98, Erw. 5.6]; StGH 1998/6, LES 1999, 173 [176, Erw. 3.1]).
Auch wenn die Beschwerdeführerinnen keine Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren sind und sich somit nur auf den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht aber auf Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK berufen können, so ändert dies nichts daran, dass gemäss Art. 9 RHG auf das Rechtshilfeverfahren die Strafprozessordnung und hinsichtlich des Akteneinsichtsrechtes § 30 Abs. 2 StPO anwendbar sind. Mit dieser Bestimmung hat sich der Staatsgerichtshof aber schon in mehreren Entscheidungen befasst. Danach ist es ohne Weiteres zulässig, einem Beschuldigten die Einsicht in bestimmte Akten (jedenfalls bis zur Anklage) zu verweigern, doch darf eine pauschale Verweigerung der Akteneinsicht nicht leichthin erfolgen und ist im Zweifel näher zu begründen (StGH 1998/6, LES 1999, 173 [177, Erw. 3.3]).
Im Beschwerdefall wurde im Einklang mit dieser Rechtsprechung vorgegangen. Den Beschwerdeführerinnen wurde zwar nur eine beschränkte Akteneinsicht gewährt, doch wurde der für die Beschlagnahmeentscheidungen des Erstgerichtes relevante Rechtshilfesachverhalt von diesem zusammengefasst wiedergegeben, sodass die Beschwerdeführerinnen durchaus in der Lage waren, ihr Beschwerderecht wirksam wahrzunehmen.
3.2. Demnach ist im Beschwerdefall auch keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör erfolgt.
4. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter eine Verletzung des Willkürverbots geltend, weil das vorliegende Rechtshilfeersuchen die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG nicht erfülle.
4.1. Wie die Beschwerdeführerinnen richtig ausführen, prüft der Staatsgerichtshof die Rechtshilfevoraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit im Hinblick auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz in der Regel nur dahingehend, ob die von der ersuchenden Behörde geltend gemachten Straftatbestände im Zeitpunkt der Rechtshilfegewährung auch ein Äquivalent im liechtensteinischen Strafrecht haben; und da der Grundsatz nulla poena sine lege im Rechtshilfeverfahren nicht anwendbar ist, wird die Einhaltung der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit vom Staatsgerichtshof auch nur unter dem Willkürgesichtspunkt geprüft (StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250 f., Erw. 4.1 ff.]).
Im Beschwerdefall ist die beiderseitige Strafbarkeit entgegen dem Beschwerdevorbringen offensichtlich gegeben. Denn die von der ersuchenden Behörde angeführten Delikte haben zumindest in den liechtensteinischen Straftatbeständen der Geschenkannahme durch Beamte gemäss § 304 StGB und der Geldwäscherei gemäss § 165 StGB ihre Entsprechung.
Wie das Obergericht schon ausführt, sind die dem Ai L vorgeworfenen Tathandlungen sehr wohl als passive Bestechung im Sinne von § 304 StGB zu qualifizieren, da seine Stellung als Bürgermeister ohne Zweifel unter die Definition des Beamtenbegriffes in § 74 Abs. 4 StGB fällt ("Beamter ist jeder, der bestellt ist, im Namen ... einer Gemeinde ... als deren Organ allein oder gemeinsam mit anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der ... Gemeindeverwaltung betraut ist."). Da § 304 StGB, wie das Obergericht ebenfalls ausführt, ausdrücklich in den Vortatenkatalog von § 165 Abs. 1 StGB aufgenommen wurde, ist die Rechtshilfegewährung auch hinsichtlich des Tatverdachtes der Geldwäscherei zulässig.
4.2. Demnach ist im Beschwerdefall das Willkürverbot nicht verletzt.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 5. Folge zu geben, während sie im Übrigen abzuweisen war.
6. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist in Bezug auf den von den Beschwerdeführerinnen angegebenen Streitwert auf die ständige StGH-Rechtsprechung zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes im gegenständlichen Beschwerdefall ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen.) Der von den Beschwerdeführerinnen angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 war daher dementsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Auf der Grundlage dieses herabgesetzten Streitwertes waren der obsiegenden Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vertreterkosten anteilsmässig zuzusprechen, während den unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten ebenfalls anteilsmässig aufzuerlegen waren.
Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen waren Kosten in Höhe von CHF 892.50 (7/8 von CHF 1'020.00) aufzuerlegen. Der letztgenannte Betrag setzt sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 17. September 2008 betreffend den Erlass der vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 4. und 6. bis 8. keine Folge gegeben wird, sind diesen Beschwerdeführerinnen nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 10. Februar 2009