StGH 2008/133
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. März 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Dr. Christoph Grabenwarter als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M W als Treuhänder des C Trust Settlement 9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Johannes Grabher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: M H
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Interessierte Partei: S C
vertreten durch:
Advokaturbüro Holzhacker 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008,08CG.2007.150-56
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch Punkt 1 des Spruchs des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008, 08 CG.2007.150-56, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird insoweit aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'854.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, der interessierten Partei die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Funktion als einziger Treuhänder des C Trust Settlement (im Folgenden "Trust") beim Landgericht zur Aktenzahl 08 CG.2007.150 mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 eine Klage ein, worin er die Feststellung begehrte, dass der undatierte Beschluss der ursprünglichen Treuhänderin samt Protektor (mit welchem dem späteren Nebenintervenienten und nunmehrigen interessierten Partei S C die Stellung als Alleinbegünstigter zuerkannt wurde) nichtig, allenfalls ungültig und rechtsunwirksam sei und dass der Beschwerdegegner nicht Begünstigter des Trusts sei. Da neben dem ursprünglichen Anwartschaftsberechtigten und allfällig Begünstigten S C auch der Beschwerdegegner Ansprüche gegen den Trust geltend mache, befinde er (der nunmehrige Beschwerdeführer) sich in der Zwangslage, an einen der beiden angeblich Begünstigten ausschütten zu müssen.
2. Der Beschwerdegegner stellte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 einen Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls mit folgendem Inhalt:
"Zur Sicherung der vom Sicherungsgegner im hängigen Verfahren 08 CG 2007.150 bestrittenen Ansprüche des Sicherungswerbers gegenüber dem Sicherungsgegner wird gestützt auf die in diesem Verfahren gelegten Bescheinigungsmittel dem Sicherungsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des hier gerichtlichen Verfahrens 08 CG 2007.150 verboten, irgendwelche Verfügungen über die im C Trust Settlement befindlichen Vermögenswerte vorzunehmen, insbesondere sämtliche Vermögenswerte des C Trust Settlement an einen anderen Trust auszuschütten, noch sonst etwas zu unternehmen, was die Geltendmachung der Ansprüche des Sicherungswerbers gegenüber dem C Trust Settlement, Vaduz, vereiteln oder erschweren könnte."
3. Mit Beschluss vom 18. Februar 2008 (ON 18) erliess das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung. Es begründete dies unter anderem damit, dass der Beklagte (und nunmehrige Beschwerdegegner) als Begünstigter des Trusts anzusehen sei. Ein Beklagter, der im Verlauf eines gegen ihn geführten Feststellungsverfahrens einstweiligen Rechtsschutz anstrebe, könne die Zuständigkeit des Hauptverfahrens in Anspruch nehmen, wenngleich sein allenfalls sicherungsbedürftiger Anspruch nicht mit demjenigen des anhängigen Hauptverfahrens identisch sei.
4. Dieser Beschluss wurde sowohl vom Beschwerdeführer (ON 22) als auch vom Nebenintervenienten S C (ON 21) angefochten. Der hier allein relevante Rekurs des Beschwerdeführers wurde unter anderem wie folgt begründet:
4.1. Es wäre mehr als angezeigt gewesen, in diesem Fall eine Sicherheitsleistung zu prüfen. Denn allein aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen sei leicht erkennbar, dass die gegenständlich einstweilige Verfügung einen schweren Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers darstelle. Immerhin könne er bis zur rechtskräftigen Entscheidung keinerlei Verfügungen mehr über die im Trust befindlichen Vermögenswerte vornehmen und sohin auch keine allfällige Vermögensverwaltung veranlassen. Erschwerend komme dazu, dass selbst das Apartment in London - bei diesem Apartment handle es sich um den derzeitigen Wohnsitz des Beschwerdegegners - von dieser einstweiligen Verfügung betroffen sei. Summa summarum seien von dieser einstweiligen Verfügung Vermögenswerte von mehreren Millionen Pfund betroffen.
Dadurch bedingt könne dem Beschwerdeführer ein erheblicher Schaden entstehen, nachdem davon ausgegangen werden könne, dass das Verfahren zu 08 CG.2007.150 sehr zeitintensiv sei. Immerhin müsse der Grossteil der Zeugen im Rechtshilfeweg einvernommen werden. Hätte das Erstgericht also eine Interessensabwägung vorgenommen, so wäre es eindeutig zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdegegner verpflichtet sei eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass in casu mit dem Vollzug der Verfügung erst hätte begonnen werden dürfen, wenn der Erlag der Sicherheit nachgewiesen worden wäre.
4.2. Mit der Bewilligung dieser einstweiligen Verfügung habe der Beschwerdeführer als Trustee keinerlei Möglichkeit mehr sowohl die Wahrung der rechtlichen Interessen des Trusts im gerichtlichen Verfahren als auch die Existenz des Trusts in Zukunft sicherzustellen. Durch die Blockierung der gesamten Vermögenswerte des Trusts sei neben der prozessualen Handlungsfähigkeit auch die wirtschaftliche beeinträchtigt, was eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle.
Folglich sei das Verfügungsverbot dahingehend einzuschränken, dass dem Beschwerdeführer eine Disposition über das Vermögen samt Erträgnissen des Trusts insoweit gestattet werde, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erforderten (Verweis auf B 05.10.1999, 1 C 282/96 in: LES 1/2000, 37).
5. Das Obergericht gab dem Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14. Mai 2008 (ON 39) Folge und wies den Rekurs von S C zurück. Zum Rekurs des Beschwerdeführers führte es im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdegegner sei nicht berechtigt, im Hauptverfahren 08 CG.2007.150 eine einstweilige Verfügung mit dem von ihm gestellten Begehren zu beantragen. Der zu sichernde Anspruch und der Klagsanspruch seien nicht identisch. Der Beschwerdegegner sei im gegenständlichen Verfahren prozessual nicht befugt, eine einstweilige Verfügung des Inhalts zu erwirken, dass dem Beschwerdeführer verboten werde, Verfügungen über die im Trust befindlichen Vermögenswerte vorzunehmen.
Fehle die Antragslegitimation, die eine absolute Verfahrensvoraussetzung darstelle, dann sei das gesamte Verfahren nichtig und müsse ein Sicherungsantrag ohne Sachprüfung als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher sei das gesamte den Sicherungsantrag des Beschwerdegegners betreffende Verfahren einschliesslich der angefochtenen einstweiligen Verfügung als nichtig aufzuheben und der Sicherungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
6. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhoben sowohl der Beschwerdegegner als auch S C Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof; der Beschwerdegegner mit dem Antrag, den angefochtenen Obergerichtsbeschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Obergericht zur Neuverhandlung und -entscheidung zurückzuverweisen, in eventu dahingehend abzuändern, dass der Rekurs des Beschwerdeführers vollumfänglich kostenpflichtig abgewiesen und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vollumfänglich bestätigt werde.
7. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 4. September 2008 (ON 56) dem Revisionsrekurs des Beschwerdegegners in Punkt 1 des Spruchs Folge und wies denjenigen des Nebenintervenienten S C in Punkt 2 des Spruchs zurück. Zum hier relevanten Revisionsrekurs des Beschwerdegegners führte der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
In der Entscheidung LES 2000, 29 habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine einstweilige Verfügung nach Art. 276 Abs. 1 lit. b EO grundsätzlich anspruchsgebunden sei. Die Antragsbefugnis stehe nur dem zu, der seinen privatrechtlichen Anspruch in einem gerichtlichen Verfahren geltend mache. Sicherungsanträge von beklagten Parteien und Antragsgegnern seien daher prinzipiell unzulässig, weil es im Hauptverfahren nicht um ihren Anspruch gehe.
Auch in der Entscheidung LES 2003, 55 habe der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich eine einstweilige Verfügung grundsätzlich immer im Rahmen des Hauptanspruchs halten müsse.
An dieser Rechtsprechung sei im Grundsatz festzuhalten: Der in Art. 276 EO verwendete Begriff der (zu sichernden) "Ansprüche" betreffe nur solche, die gerichtlich geltend gemacht werden, d. h. zumindest Gegenstand einer Rechtsverfolgung binnen der gemäss Art. 284 Abs. 2 EO regelmässig mit 14 Tagen zu bemessenden Frist für eine Rechtfertigungsklage seien und sein könnten. Schon hieraus ergebe sich schlüssig, dass auch die einstweilige Verfügung gemäss Art. 276 Abs. 1 lit. b EO an einen bereits geltend gemachten oder innerhalb gerichtlich zu bestimmender Frist klagsweise geltend zu machenden Anspruch gebunden sei. Daher könne grundsätzlich nur der Kläger (Antragsteller) bzw. der betreibende Gläubiger des Hauptverfahrens einen Sicherungsantrag einbringen und sind Sicherungsanträge von Beklagten bzw. Antragsgegnern prinzipiell unzulässig (Verweis auf Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992] 299 f).
Von diesem Grundsatz sei aber jedenfalls dort eine Ausnahme zu machen, wo der Kläger gegen den Beklagten mit einer negativen Feststellungsklage vorgehe. Wenn der Beklagte seinerseits zugunsten des umstrittenen Rechts eine positive Feststellungsklage erheben könnte, wenn also ein Leistungsanspruch des Beklagten im Sinne von Art. 276 EO (=§ 381 öEO) gefährdet sei (Verweis auf Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 308; noch weitergehend König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3 [2007] RZ 6/27; derselbe, JBI 1998, 790 Anm. 5 [Entscheidungsbesprechung]), dann könne der Beklagte seinerseits eine einstweilige Verfügung verlangen und hiefür die Zuständigkeit des Hauptverfahrens in Anspruch nehmen. Seine positive Feststellungsklage müsste nämlich an der Streitanhängigkeit scheitern und wäre daher nicht gemäss Art. 284 Abs. 2 EO dem Sicherungswerber aufzutragen. Insofern falle in diesen Verfahrenssituationen das Argument, dass einstweilige Verfügungen als "anspruchsgebunden" nur dem Kläger bzw. Antragsteller zustünden, deshalb weg, weil der Beklagte wegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit die Klage gegen den Kläger nicht einbringen könne.
Im vorliegenden Fall liege eine negative Feststellungsklage vor, was der Erstrichter zutreffend erkannt habe. Der Sicherungsantrag des Beschwerdegegners wiederum sei ein Ausfluss seines Rechtsstandpunkts, dass er Begünstigter des Trusts sei, ein Standpunkt, der an sich einer positiven Feststellungsklage zugänglich wäre, allerdings wegen Streitanhängigkeit scheitern müsste: Eine negative Feststellungsklage bewirke bei Parteienidentität und gleichem Rechtsschutzziel Streitanhängigkeit für eine später erhobene positive Feststellungsklage (RZ 1999/58).
Vor diesem Hintergrund sei dem Rekurs des Beschwerdegegners Folge zu geben und die obergerichtliche Entscheidung dahin abzuändern, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts ON 18 wieder hergestellt werde.
8. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 56) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, auf rechtliches Gehör, auf Rechtsgleichheit, auf willkürfreie Behandlung sowie ein Eingriff in die Eigentumsgarantie geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde, er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
8.1. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV bzw. Art. 6 EMRK wird Folgendes vorgebracht:
Aufgrund der einseitigen Hinwendung auf den Teilaspekt der Antragslegitimation habe der Oberste Gerichtshof die vom Beschwerdeführer im gesamten Zivilverfahren vorgebrachten Umstände ignoriert und damit eine in materieller Hinsicht unrichtige Entscheidung in Kauf genommen.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seinem Rekurs von 4. März 2008 klar dargelegt habe, dass die mittels der zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung erfolgte Sperrung sämtlicher Vermögenswerte des Trusts zum Verlust von dessen prozessualer und wirtschaftlicher Handlungsfähigkeit führe, seien dem Obersten Gerichtshof diese massiven Nachteile bekannt gewesen, welche sich aus der Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung dieser einstweiligen Verfügung ergäben. Dies, obwohl der Oberste Gerichtshof in anderen Fällen selbst zum Ausdruck gebracht habe, dass "die Blockierung sämtlicher Vermögenswerte einer juristischen Person [....] unstatthaft" sei, da dies nebst der Gefährdung der Existenz der juristischen Person auch eine wirksame Beschwerdeführung verunmögliche (OGH vom 5. Oktober 1999 zu 1 C 282/96 zitiert nach LES 2004, 168, zu StGH 2001/26). Da auch jedes Staatsorgan verpflichtet sei das in Art. 43 LV garantierte Recht der Beschwerdeführung zu beachten bzw. einer Aushöhlung desselben entgegenzuwirken (Verweis auf LES 2007, 262), hätte der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall nicht einfach die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichtes vom 18. Februar 2008 verfügen dürfen, sondern wäre es Aufgabe des Obersten Gerichtshofes gewesen, sich auch materiell und umfassend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit den Folgen dieser schlichten Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung zu befassen.
8.2. Zur Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung sowie des Rechts auf rechtliches Gehör wird Folgendes vorgebracht:
Insoweit sich der Oberste Gerichtshof allenfalls mit Blick auf § 473 Abs. 1 ZPO nur streng an die Anträge der Streitparteien habe halten wollen, wäre dem entgegenzuhalten, dass darin jedenfalls ein überspitzter Formalismus gelegen sei. Es könne nämlich von einem Revisionsgegner nicht erwartet werden, dass dieser sicherheitshalber Vorbringen in sämtliche materiell denkmöglichen Richtungen erstatte und entsprechende Anträge stelle; dies nur für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof unter Ausserachtlassung aller bisheriger Sachargumente eine letztinstanzliche Entscheidung nach rein formellen Gesichtspunkten treffe, wie dies vorliegendenfalls geschehen sei.
Aber selbst dann, wenn der Oberste Gerichtshof nur zur Klärung der Antragslegitimation berufen gewesen wäre, so hätte er die Rechtssache nach Klärung dieses Punktes zur weiteren Sachentscheidung an die vorhergehende Instanz zurückverweisen können und müssen.
Insofern sei dem Obersten Gerichtshof nun eine sogenannte Rechtsverweigerung anzulasten, da der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 4. September 2008 die Durchsetzung des materiellen Rechts verhindert habe. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer damit auch im anerkannten Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, da zum einen die Bezug habenden Sachargumente des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien und andererseits der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 4. September 2008 nach einer vorhergehenden Fokussierung auf rein formalrechtliche Aspekte eine umfassende Sachentscheidung getroffen habe, ohne den Streitparteien noch eine Möglichkeit der inhaltlichen Auseinandersetzung offen zu lassen.
8.3. Die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit wird wie folgt begründet:
Überdies liege auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit vor, da der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008 dem Trust weiterhin sämtliche finanziellen Mittel entziehe, worin - wie ausgeführt - durchaus auch eine existentielle Gefährdung gelegen sei und der Oberste Gerichtshof hiermit geradezu willkürlich eine vollkommen andere Entscheidung treffe als beispielsweise in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1999 zu 1C 282/96, worin der Oberste Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen habe, dass über solches Vermögen insoweit verfügt werden solle, "als dies die ordentliche Verwaltung im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Rechtsvertretung" erfordere (LES 2004, 168, zu StGH 2001/26). Diese Entscheidung beziehe sich auf einen vergleichbaren Rechtsfall, in welchem - wie dies inhaltlich auch im hiesigen Verfahren vom Beschwerdeführer gefordert worden sei bzw. werde - der Oberste Gerichtshof völlig konträr entschieden habe. Hierdurch habe der Oberste Gerichtshof, welcher jedenfalls auch an das Gleichbehandlungsgebot gebunden sei, eine Gleichheitsverletzung zulasten des Beschwerdeführers verursacht.
Überdies liege auch in der Nichtfestsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 283 EO eine Verletzung der Rechtsgleichheit, da die liechtensteinische Zivilgerichtsbarkeit aus Anlass der Erlassung solcher Sicherungsbote bzw. Amtsbefehle stets dem Sicherungswerber die Leistung einer Sicherheit auferlege; dies in ständiger Rechtsprechung. Gerade vorliegendenfalls wäre die Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Sicherungswerber bzw. hiesigen Beschwerdegegner auch angebracht gewesen, da die zugrunde liegende einstweilige Verfügung einen massiven Eingriff in die Interessen sowohl des Trusts als auch der allfällig Begünstigten bzw. Anwartschaftsberechtigten darstelle. Die aus der einstweiligen Verfügung drohenden Nachteile seien evident.
8.4. Die Rüge des Eingriffs in die Eigentumsgarantie begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
Überdies stelle die "Wiederherstellung" der einstweiligen Verfügung des Landgerichtes vom 18. Februar 2008 durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes einen Eingriff in die als subjektives Grundrecht ausgestattete Eigentumsgarantie, somit eine Verletzung der aus Art. 34 der Landesverfassung erfliessenden Rechte dar. Dies schon grundsätzlich, weil hierdurch der Zugriff auf die Vermögenswerte des Trusts verhindert werde und damit - allenfalls zeitlich beschränkt - dieselben Wirkungen entfaltet würden wie bei einer Konfiskation; vor allem aber aufgrund der Eingriffsintensität, da die Sperrung aller Vermögenswerte auch im Hinblick auf Art. 1 EMRK als geradezu unverhältnismässig angesehen werden müsse. Ebenso verstosse die angesprochene einstweilige Verfügung gegen das Übermassverbot, da diese nicht die mildeste Form des Eingriffs, die noch zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet wäre, darstelle, wie etwa beispielsweise die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, dass der Sicherungsgegner die Vermögenswerte des Trusts nicht an einen anderen Trust ausschütten dürfe und über die für die ordentliche Geschäftsführung und Rechtsvertretung notwendigen Beträge hinaus nicht über die gegenständlichen Vermögenswerte verfügen dürfe. Dies wäre ebenso geeignet gewesen die behaupteten Ansprüche des Sicherungswerbers abzusichern, zumal auch der Treuhänder in der Folge selbst Rechenschaft über die nach Erlassung der einstweiligen Verfügung allenfalls vorgenommene (Teil-)Verwendung des Vermögens des Trusts ablegen müsse und für allfällige Verstösse gegen eine solche Verfügung sogar haftbar gemacht werden könnte. Es sei sohin offenkundig, dass es bei der gegebenen Sachlage weit weniger einschneidender Massnahmen bedurft hätte, um dem vom Sicherungswerber verfolgten Zweck zu entsprechen. Überdies hätte damit die durch die getroffene überschiessende Massnahme eröffnete Gefahr, nämlich Existenzverlust in Folge nicht bezahlter Unkosten wie Steuern, Kosten für notwendige Rechtsvertretung etc., vermieden werden können. Hiezu sei noch auszuführen, dass mittlerweile nebst Kosten für die Treuhand-Dienstleistungen auch Kosten für die notwendige Rechtsvertretung in Höhe von zumindest CHF 24'112.60 aufgelaufen seien und überdies wegen eines Betrages von CHF 1'020.70 eine Betreibung durch die Steuerverwaltung drohe, was bei Aufrechterhaltung der Bezug habenden einstweiligen Verfügung in der bisherigen Form sogar in ein Insolvenzverfahren ausmünden könnte.
Die tatsächlich erlassene einstweilige Verfügung stehe also nicht nur im Widerspruch zu den Interessen des Trusts und den Interessen der Allgemeinheit, sondern sogar zu den Interessen des hiesigen Beschwerdegegners, zumal der Letztgenannte - unter Zugrundelegung von dessen Prozessstandpunkt im Zivilverfahren - ebenso Nachteile durch einen Substanzverlust in Folge der langzeitigen Sperrung der Vermögenswerte des Trusts erleiden könnte.
(Zum Beweis werden folgende Urkunden angeboten: Rechnungen RA Dr. Johannes Grabher vom 11. Juli 2008 und vom 29. August 2008; 2. Mahnung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung vom 10. Oktober 2008.)
8.5. Zur Willkürrüge wird schliesslich Folgendes ausgeführt:
Die Willkürkriterien seien im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt, zumal eine gleichheitswidrige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers ohne Bezugnahme auf etwaige triftige Gründe für diese Ungleichbehandlung oder auch ein Verstoss gegen das Übermassverbot, also eine Nichteinhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, immer auch zu einer Qualifizierung der behördlichen Entscheidung als "willkürlich" führen müsse.
9. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 13. November 2008 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wird:
9.1. Ad Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz:
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 4. September 2008 nicht nur mit dem Teilaspekt der Antragslegitimation auseinandergesetzt. So sei der Oberste Gerichtshof auf 16 Seiten auf sämtliche bisherige Rechtsschriften des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners detailliert eingegangen und er habe sich auch insbesondere mit den Argumenten des Beschwerdeführers im Detail auseinandergesetzt, so dass in keiner Weise davon gesprochen werden könne, dass sich der Oberste Gerichtshof nur mit einem Teilaspekt befasst habe. Gerade mit der vollumfänglichen Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes habe der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass er sich mit sämtlichen Erwägungen der Unterinstanzen und nicht nur mit einem Teilaspekt auseinandergesetzt habe. Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz bzw. des Rechts auf Beschwerdeführung sei daher nicht gegeben.
9.2. Ad Rechtsverweigerung; Recht auf rechtliches Gehör:
Unter diesem Punkt bringe der Beschwerdeführer lediglich nochmals vor, dass der Oberste Gerichtshof sich seiner Ansicht nach in seiner Entscheidung vom 4. September 2008 nur mit der Antragslegitimation befasst habe. Wie bereits ausgeführt worden sei, treffe dies nicht zu und damit könne auch nicht von einer Rechtsverweigerung bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gesprochen werden. Da sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. September 2008 mit sämtlichen Argumenten der Streitteile hinreichend auseinandergesetzt habe, habe auch keinerlei Anlass bestanden, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtssache nach Ansicht des Beschwerdeführers an die vorhergehende Instanz hätte zurückverweisen müssen.
9.3. Ad Verletzung der Rechtsgleichheit:
9.3.1. In dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheid StGH 2001/26 sei es um die Frage einer teilweisen Freigabe von gesperrten Vermögenswerten einer juristischen Person gegangen. Dieser vom Beschwerdeführer herangezogene Fall sei mit der gegenständlichen Rechtssache nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführer verkenne dabei schon den grundsätzlichen Unterschied, dass es im vorliegenden Fall beim Trust um eine Treuhänderschaft und nicht um eine juristische Person gehe. In diesem Fall habe gemäss Art. 920 PGR der Treuhänder Anspruch auf Ersatz aller notwendig gewordenen Auslagen, der Verwendungen im Interesse des Treugutes, auf Ersatz des ihm aus dem Treugut erwachsenen Schadens, auf Befreiung der im Interesse des Treugutes eingegangenen oder sonst entstandenen Verbindlichkeiten, ferner auf angemessene Entschädigung (Treulohn) für seine Mühewaltung, sofern es sich aus der Treuhandurkunde oder aus dem sonstigen Rechtsverhältnis der sonstigen Beteiligten nicht anders ergebe.
Gemäss Art. 921 PGR könne der Treuhänder unbeschadet einer nachherigen Geltendmachung im Streitverfahren die Entschädigung für seine Mühewaltung durch das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren nach Anhörung der Beteiligten festsetzen lassen. Art. 920 PGR spreche unmissverständlich nur vom Anspruch des Treuhänders auf Ersatz aller notwendig gewordenen Auslagen. Mit "Ersatz" könne aber - darüber lasse der Wortsinn keinen Zweifel offen - nur eine Aufwendung gemeint sein, die der Anspruchsberechtigte bereits getätigt habe (ELG 1973 bis 1978, 188 ff.). Darauf verweise auch Art. 920 Abs. 2 PGR, wenn es dort heisse, dass seit dem Tage der Auslagen oder der Verwendungen der Treuhänder die landesüblichen Zinsen ersetzt verlangen könne.
Aus diesen Gründen könne daher der Beschwerdeführer auch nicht verlangen, dass ein Teil des gesperrten Vermögens zur Bestreitung seiner Kosten freigegeben werde. Der Treuhänder habe nämlich die Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit der Treugeschäftsführung gemäss Art. 920/921 PGR vielmehr zunächst selbst zu übernehmen. Die vom Beschwerdeführer gerügte Gleichheitsverletzung liege somit nicht vor.
Ausserdem sei in diesem Zusammenhang folgender Umstand zu berücksichtigen:
Wie der Beschwerdegegner in seiner Klagebeantwortung sowie im Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls ausgeführt habe, habe der Beschwerdegegner Ansprüche auf GBP 2 Mio. zuzüglich künftiger Zinsen und ausserdem Anspruch auf das Eigentum an der Gesellschaft, deren Hauptvermögen die als Second Floor Flat 4, Y B London WC2N 6JN, England, bekannte Immobilie sei. Selbst bei Berücksichtigung eines minimalen Zinssatzes von 6 % betrage somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf GBP 2 Mio. zuzüglich zukünftiger Zinsen per 31. Januar 2008 mindestens GBP 4'024'388.00; dies ohne Berücksichtigung der vorerwähnten Immobilie.
Gemäss dem mit der Klagebeantwortung vorgelegten Auszug des First Affidavit of N F vom 23. Dezember 2005 habe das Vermögen des Trusts - ohne Berücksichtigung der Londoner Wohnung - aus einem Barvermögen in Höhe von ca. GBP 2'283'000.00 bestanden. Der derzeitige Anspruch des Beschwerdegegners über mindestens GBP 4'024'388.00 zuzüglich der Londoner Wohnung würde daher in wesentlichem Umfang das im Jahre 2005 im Trust befindliche Barvermögen in Höhe von GBP 2'283'000.00 übersteigen. Der aktuelle Wert des im Trust befindlichen Vermögens sei dem Beschwerdegegner nicht bekannt, da sich der Beschwerdeführer bisher geweigert habe, die Höhe dieses Vermögens bekanntzugeben. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der derzeitige Anspruch des Beschwerdegegners das im Trust befindliche Vermögen wesentlich übersteigen würde. Um sicherzustellen, dass dem Beschwerdegegner kein unwiederbringlicher Schaden entstehe, sei daher dem Beschwerdeführer jede Verfügung über das im Trust befindliche Vermögen zu verbieten.
Auch aus diesen Gründen könne der Beschwerdeführer als Treuhänder des Trusts nicht ermächtigt werden, Entnahmen aus dem Vermögen des Trust für Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit der Treugeschäftsführung vorzunehmen, da solche Entnahmen aus dem Trust den mehr als das gesamte Trustvermögen umfassenden Anspruch des Beschwerdegegners verletzen würden.
9.3.2. Eine weitere Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wolle der Beschwerdeführer darin erblicken, dass keine Sicherheitsleistung nach § 283 EO festgesetzt worden sei, wobei die liechtensteinische Zivilgerichtsbarkeit stets dem Sicherungswerber die Leistung einer Sicherheit auferlege.
Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst sei festzuhalten, dass nicht die Rede davon sein könne, dass die liechtensteinische Zivilgerichtsbarkeit stets dem Sicherungswerber die Leistung einer Sicherheit auferlege. Dies geschehe nur nach den ausdrücklichen Bestimmungen in Art. 283 EO und somit nur unter den dort genannten Voraussetzungen. Wie aber bereits das Erstgericht, nunmehr bestätigt durch den Obersten Gerichtshof, festgestellt habe, habe der Beschwerdegegner seinen Anspruch ausreichend bescheinigt, so dass kein Raum für eine zu leistende Sicherheit bleibe. Die vom Beschwerdeführer gerügte Gleichheitsverletzung sei somit auch unter diesem Aspekt nicht gegeben.
9.4. Ad Eingriff in die Eigentumsgarantie:
Wie schon ausgeführt, verkenne der Beschwerdeführer, dass er im gegenständlichen Fall als Treuhänder des Trusts fungiere und er daher als solcher erst zu einem späteren Zeitpunkt allfällig Ersatz für seine bereits getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Treuhänderschaft beanspruchen könne (Art. 920/921 PGR). Es liege somit auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor.
9.5. Ad Willkürverbot:
Zu dieser Grundrechtsrüge könne zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bisherigen Ausführungen Punkten verwiesen werden.
10. Schliesslich erstattete auch noch S C als interessierte Partei mit Schriftsatz vom 17. November 2008 eine kurze Äusserung, worin im Wesentlichen auf das Vorbringen in der von ihm zu StGH 2008/130 eingebrachten eigenen Individualbeschwerde verwiesen wird.
11. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 6. November 2008 mitgeteilt, dass er auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008, 08 CG.2007.150-56, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde auch fristgerecht eingebracht worden.
Allerdings wird der Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 56) offensichtlich aus Versehen "vollumfänglich" angefochten, obwohl der Beschwerdeführer hinsichtlich Punkt 2 des Spruchs betreffend die Zurückweisung der Schriftsätze der interessierten Partei S C als Nebenintervenienten (ON 46 und ON 50) nicht beschwerdelegitimiert ist und die vorliegende Individualbeschwerde diesbezüglich auch keine Beschwerdeausführungen enthält. Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde nur hinsichtlich Punkt 1 des Spruchs der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes betreffend die Abweisung des Revisionsrekurses des Beschwerdeführers einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Oberste Gerichtshof mit dem hier angefochtenen Beschluss die erstinstanzliche einstweilige Verfügung (ON 18) ohne jede Einschränkung wiederhergestellt habe.
2.1. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er die vom Beschwerdeführer - wenn auch im Rekurs an das Obergericht und nicht im Revisionsverfahren - vorgebrachten Sachargumente nicht berücksichtigt habe.
Ein solches Recht auf Berücksichtigung hat der Staatsgerichtshof zwar auch schon aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet; primär fällt jedoch der Anspruch, dass die entscheidende Instanz zu allen wesentlichen Argumenten der Verfahrensparteien Stellung bezieht, in den Schutzbereich der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV (StGH 2008/88, Erw. 4.2). Da nach der StGH-Rechtsprechung aber auch eine falsche Subsumtion einer Grundrechtsrüge unter eines der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte nicht schadet, solange das betroffene verfassungsmässige Recht zumindest implizit geltend gemacht wurde (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27 f., Erw. 7.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]), ist hier den Anforderungen an die Rügepflicht jedenfalls Genüge getan. Die vorliegende Rüge ist somit im Lichte von Art. 43 Satz 3 LV zu prüfen.
2.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5]; StGH 1996/31 LES 1998, 125 [130 f., Erw. 3.1] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
2.3. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Oberste Gerichtshof begründen hätte müssen, weshalb die erstinstanzliche einstweilige Verfügung trotz der vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren erhobenen Einwendungen vollumfänglich wiederherzustellen und die Provisorialsache nicht zumindest an das Obergericht zur Behandlung dieses Rekursvorbringens zurückzuverweisen war. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Rekurs an das Obergericht insbesondere geltend gemacht, dass die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung keine Rücksicht auf die ständige OGH- und StGH-Rechtsprechung genommen habe, wonach die Blockierung sämtlicher Vermögenswerte einer juristischen Person unstatthaft sei, da dies nebst der Gefährdung der Existenz der juristischen Person auch eine wirksame Beschwerdeführung verunmögliche. Zudem habe es das Erstgericht unterlassen, dem Beschwerdegegner als Sicherungswerber eine angemessene Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Da das Obergericht den Beschwerdegegner jedoch als zur Antragstellung in diesem Provisorialverfahren gar nicht legitimiert erachtete, hob es die erstinstanzliche einstweilige Verfügung auf, ohne dass es auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen brauchte. Der Beschwerdeführer hatte im anschliessenden Revisionsverfahren keinen Anlass, in seiner Revisionsbeantwortung zusätzlich zur Erwiderung auf das Revisionsvorbringen des Beschwerdegegners, welches sich allein gegen die Verweigerung der Antragslegitimation des Beschwerdegegners durch das Obergericht wendete, auch sein Rekursvorbringen noch einmal zu wiederholen.
Der Beschwerdeführer argumentiert nun richtigerweise, dass mit der Bejahung der Antragslegitimation des Beschwerdegegners durch den Obersten Gerichtshof das vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren erstattete Vorbringen wieder entscheidungsrelevant geworden ist. Der Oberste Gerichtshof hätte deshalb entweder die Sache an das Obergericht zurückverweisen müssen, damit sich dieses im zweiten Verfahrensgang mit dem Rekursvorbringen des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen können oder aber der Oberste Gerichtshof hätte auf dieses Rekursvorbringen selbst eingehen müssen, wenn er schon abschliessend in der Sache entscheiden wollte. Da sich der Beschwerdeführer mit seinem Argument, dass mit der vollständigen Blockierung des Vermögens des Trusts gegen das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 Satz 1 LV verstossen wurde, immerhin auf eine ständige OGH- und StGH-Rechtsprechung berufen konnte (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [176, Erw. 11] mit Verweis auf OGH vom 5. Oktober 1999 zu 1 C 282/96, LES 2000, 37 [39]; StGH 2001/26, LES 2004, 168 [175, Erw. 8]), wären an die Begründung eines Abweichens von dieser Praxis sogar besonders hohe Anforderungen zu stellen (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]). Doch auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdegegner eine Sicherheitsleistung hätte auferlegt werden müssen, ist jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet, sodass auch darauf hätte eingegangen werden müssen.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall der grundrechtliche Anspruch auf Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV verletzt. Der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes ist schon deshalb aufzuheben und dem Obersten Gerichtshof ist Gelegenheit zu geben, die fehlende Begründung im zweiten Verfahrensgang nachzuholen. Darüber hinaus ist es deshalb weder erforderlich noch angezeigt, hier auch noch auf die weiteren Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers einzugehen.
3. Somit war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
4. Da der Beschwerdeführer sowie die interessierte Partei ihre Kosten richtig verzeichnet haben, waren ihnen diese antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. März 2009