StGH 2008/159
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Oktober 2009, an welcher teilnahmen: lic. iur. Siegbert Lampert als ad-hoc-Vorsitzender; Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller, Dr. Peter Nägele und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. Oktober 2008, 14UR.2008.1714UR.2002.38801KG.2008.9-82
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger
Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 19. Dezember 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft im selbständigen Verfallsverfahren nach § 356 Abs. 1 StPO gestützt auf § 20b StGB den Verfall der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, bestehend aus den unter der Stamm-Nr. 296.XXX für diese bei der X Bank, Vaduz, unterhaltenen Konten und Depots mit einem Gesamtwert von rund CHF 7,08 Mio. per 7. Januar 2003.
2.1. Mit dem infolge allseitigen Rechtsmittelverzichtes unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 13. Januar 2003 erkannte das Land- als Kriminalgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft wie folgt:
1.). Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, Registrierungsnummer 1757, bei der X Bank, Vaduz, Stammnummer 296.XXX, die aus im Zeitraum von 1986 bis 1993 und davor in Rom und anderen Orten in Italien von A unter Verletzung seiner ihm als Beamter und Richter zugestandenen Amtsgewalt, teilweise im Zusammenwirken mit weiteren Personen, begangenen fortgesetzten schweren Delikten im Sinne der §§ 302 ff. StGB stammen, werden im Betrage von CHF 3'545'000.00 zu Gunsten des Landes Liechtenstein für verfallen erklärt.
2.). Das der X Bank im Hinblick auf die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, Stammnummer 296.XXX auferlegte Verfügungsverbot sowie die Pfändung der genannten Vermögenswerte wird in dem CHF 3'580'000.00 übersteigenden Betrage aufgehoben.
3.). Gemäss § 305 StPO haftet die Verfallsbeteiligte Beschwerdeführerin für die Kosten des Strafverfahrens. Die Pauschalkosten einschliesslich der Dolmetschgebühren werden mit CHF 35'000.00 bestimmt.
2.2. Mit Valuta vom 12. Februar 2003 wurde zu Lasten der vorgenannten Konten der Betrag von insgesamt CHF 3'580'000.00 an das Land Liechtenstein überwiesen.
3. Am 4. Dezember 2007 beantragte die zwischenzeitlich im Öffentlichkeitsregister von Panama gelöschte Beschwerdeführerin, vertr. durch ihre vormaligen
Liquidatoren, gestützt auf § 272 Ziff. 2 StPO die Wiederaufnahme des objektiven Verfallsverfahrens sowie die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Land- als Kriminalgerichtes vom 13. Januar 2003 und schliesslich die Abweisung des in der Schlussverhandlung vom 13. Januar 2003 modifizierten Antrages der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2002 sowie die Verpflichtung des Landes Liechtenstein, der Antragstellerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreter den Betrag von CHF 3'580'000.00 samt 5 % Zinsen seit 12. Februar 2003 zu bezahlen.
3.1. Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, dass in der Zwischenzeit die beiden in Mailand anhängig gewesenen Gerichtsverfahren gegen Dr. A und verschiedene Mitangeklagte rechtskräftig beendet worden seien. Das erste Verfahren, das die Beträge von ITL 100 Mio. und USD 434'407.87 betraf, habe nach Verurteilungen von Dr. A im Sinne der Anklage in erster und zweiter Instanz zunächst damit geendet, dass der italienische Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 30. November 2006 die beiden unterinstanzlichen Urteile wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben und die Strafsache an das zuständige Gericht in Perugia verwiesen habe. Das Verfahren in Perugia sei sodann wegen inzwischen eingetretener Verjährung aufgrund des Einstellungsantrages der Staatsanwaltschaft mit Gerichtsbeschluss vom 7. August 2007 eingestellt worden. Das zweite Verfahren betreffend die Zahlung von ITL 133 Mio. habe letztinstanzlich mit einem Freispruch von
Dr. A durch Urteil des italienischen Kassationsgerichtes vom 4. Mai 2006 geendet, sodass kein einziges rechtskräftiges Urteil vorliege, mit welchem Dr. A wegen Korruptionshandlungen verurteilt worden wäre. Bei dem Ausgang der beiden gegen Dr. A in Italien anhängig gewesenen Strafverfahren handle es sich um neue Tatsachen und Beweismittel, die eine Wiederaufnahme des selbständigen Verfallsverfahrens sowie die Abweisung des von der Staatsanwaltschaft gestellten Verfallsantrages rechtfertigen würden.
3.2. Die Staatsanwaltschaft sprach sich am 16. Januar 2008 gegen den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus, wobei sie aufgrund der im Öffentlichkeitsregister der Republik Panama erfolgten Löschung die Rechts- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Vertretungsbefugnis der vormaligen Liquidatoren in Frage stellte. Weiters vertrat sie die Auffassung, dass weder das freisprechende Urteil des Kassationsgerichtshofes in Rom noch der Einstellungsbeschluss des Landesgerichtes Perugia neue Tatsachen und Beweismittel darstellen würden, die eine Wiederaufnahme des Verfallsverfahrens nach § 272 StPO rechtfertigen könnten. Das Land- als Kriminalgericht habe unabhängig von den Entscheidungen der italienischen Gerichte den Tatbestand selbständig zu beurteilen gehabt. § 20b StGB stelle nicht auf die Verurteilung durch ein ausländisches Gericht ab, sondern leite die Konsequenz des Verfalls ausschliesslich von der Herkunft der Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung ab, die auch durch die Gesetze des Tatortes mit Strafe bedroht sein müssen. Selbst wenn im ausländischen Staat überhaupt kein Strafverfahren eingeleitet wurde oder sogar wegen des im Verfallsantrag umschriebenen strafbaren Verhaltens im Ausland bezüglich des Täters ein Freispruch ergangen sei, könnten und müssten Vermögenswerte, die aus einer angenommenen strafbaren Handlung im Ausland stammen, zugunsten des Landes für verfallen erklärt werden.
3.3. Die Beschwerdeführerin änderte am 15. Februar 2008 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dahingehend ab, dass sie gestützt auf § 31a Abs. 4 StGB die Abänderung des Urteils vom 13. Januar 2003 im Sinne der vollumfänglichen Antragsabweisung begehrte. Ferner hielt sie der Staatsanwaltschaft entgegen, dass sie selbst noch in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2003, gerichtet an die Procura della Repubblica presso il Tribunale ordinario di Milano, ausgeführt habe, dass nach der hier gegebenen Rechtslage für die Anordnung des Verfalles nach § 20b Abs. 2 StGB nachgewiesen werden müsse, dass die im Inland befindlichen Vermögenswerte erwiesenermassen aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, insbesondere auch hinsichtlich der Höhe. Ein solcher Nachweis vermöge aber nur ein rechtskräftiges Gerichtsurteil zu erbringen. Auch der Oberste Gerichtshof habe in einer jüngeren Entscheidung vom 7. September 2006, 01 KG.2005.13-108, publ. in LES 2007, 265, judiziert, dass Voraussetzung für den Verfall die beiderseitige Strafbarkeit sei, nämlich nach dem Gesetz des Tatortes und nach liechtensteinischem Recht, wobei die Verurteilung nach dem Gesetz des Tatortes entscheidend sei.
3.4. Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, dass § 31a Abs. 4 StGB auf den hier vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Vielmehr stelle diese Norm auf die Fälle des § 20c StGB ab, in denen aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände aufgrund des Eigentums Dritter nicht auf Verfall zu erkennen gewesen wäre. Schliesslich habe sich der Vertreter der Antragstellerin ausdrücklich dem in der Schlussverhandlung vom 13. Januar 2003 eingeschränkten Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft unterworfen und damit das Vorbringen im Verfallsantrag als richtig zugestanden. Das entspreche auch dem objektiven Verfallsverfahren als einem Verfahren sui generis mit vornehmlich zivilrechtlichen Zügen. Der Vertreter der Antragstellerin sei zugleich im Auftrag des wirtschaftlich Berechtigten tätig gewesen, der lediglich im Hinblick auf das seinerzeit in Italien noch anhängige Strafverfahren keine ausdrücklichen Zugeständnisse bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen machen wollte, weil dies andererseits im italienischen Strafverfahren zu seinem Nachteil hätte verwendet werden können. Lediglich bezüglich der genauer auszumittelnden Höhe der inkriminierten Vermögenswerte sei die Staatsanwaltschaft der Antragstellerin insoweit entgegengekommen, als sie den Verfallsantrag auf den als sicher anzunehmenden Betrag aus den strafbaren Handlungen des Dr. A reduziert habe.
3.5. Die Beschwerdeführerin schränkte am 6. Juni 2008 den Antrag auf den Betrag von CHF 2'842'270.00 ein und Iiess gleichzeitig das bisher gestellte Zinsenbegehren fallen, mit der Begründung, dass lediglich die beiden Zahlungen vom 4. August 1988 über ITL 100 Mio. und vom 6. März 1991 über USD 434'407.87 sohin im Gesamtbetrag von umgerechnet CHF 702'730.00, als strafrechtlich relevant kontaminierte Vermögenswerte anzusehen seien, was von der Beschwerdeführerin zugestanden wurde. Schliesslich verbliebe noch ein Betrag von CHF 2'842'270.00, welcher nicht hätte für verfallen erklärt werden dürfen.
3.6. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 16. Juni 2008 (ON 71) räumte die Staatsanwaltschaft ein, dass sie an konkreten inkriminierten Zahlungen lediglich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Transaktionen nachzuweisen vermöge. In den beiden italienischen Verfahren sei aufgrund der Urteile der unteren Instanzen angenommen worden, dass Dr. A über die konkret angeführten Geldbeträge noch umfangreiche weitere Korruptionszahlungen erhalten habe, die nach Ort und Zeit nicht konkretisierbar waren. Falls daher das Erstgericht bei seiner Entscheidung über eine Korrektur des Verfallsurteils vom 13. Januar 2003 davon ausgehen sollte, dass die Staatsanwaltschaft einen vollen Beweis über den Umfang der Herkunft der für verfallen erklärten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen zu erbringen habe, werde eingeräumt, dass ein solch strenger Nachweis über die schon eingeschränkten Beträge hinaus nicht erbracht werden könne.
3.7. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich die Antragstellerin nicht mehr weiter.
4. Das Land- als Kriminalgericht wies mit Beschluss vom 19. August 2008 den (eingeschränkten) Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung des Verfallsurteils vom 13. Januar 2003 bezüglich des Teilbetrages von CHF 2'842'270.00, verbunden mit der entsprechenden Zahlungspflicht des Landes Liechtenstein, ab.
5. Gegen den am 25. August 2008 zugestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht, wobei als Beschwerdegründe UngesetzIichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht wurden, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der volIumfänglichen
(ursprünglichen) Antragstattgebung abzuändern, allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Staatsanwaltschaft erstattete am 19. September 2008 hierzu eine Gegenäusserung.
6. Das Obergericht hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 (ON 82) der Beschwerde keine Folge gegeben und dies wie folgt begründet:
6.1. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfallsverfahrens und somit die Abänderung des Urteils des Land- als Kriminalgerichtes vom 13. Januar 2003 erwirken könne, hänge entscheidend davon ab, wie der Verfall nach § 20b StGB rechtlich zu qualifizieren sei und welche Prozesshandlungen die Parteien, nämlich die Staatsanwaltschaft und die Verfallsbeteiligte, im bisherigen Verfahren gesetzt hätten.
6.2. Beim Verfallsverfahren handle es sich nicht um ein typisches Strafverfahren, in welchem einer natürlichen Person die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Last gelegt werde und das Gericht über Schuld und Strafe des Täters zu erkennen habe. Vielmehr solle die mit LGBI. 2000 Nr. 256 zusammen mit anderen vermögensrechtlichen Anordnungen in das StGB aufgenommene Bestimmung des § 20b StGB - ebenso wie die in der Praxis wichtige Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB - dem Ziel dienen, den Grundsatz durchzusetzen, wonach sich Straftaten durch vermögensrechtliche "Entreicherung" nicht lohnen sollen. Wer im Zuge von Straftaten unrechtmässige Vermögensvorteile erlange, solle diese nicht behalten dürfen, gleichgültig, ob er durch die Straftat bereichert worden sei oder für deren Begehung eine Belohnung erhalten habe und ob das unmittelbar Erlangte noch vorhanden oder schon in andere Vermögenswerte umgetauscht worden sei. Die Beseitigung des unrechtmässigen Vorteiles solle keine (Neben-)Strafe für Taten sein, sondern allein die Funktion eines "contrarius actus", also die Rückgängigmachung der Bereicherung, haben. Daraus habe der Staatsgerichtshof (Verweis auf das Urteil vom 17. November 2003 zu StGH 2003/44 publ. in Jus & News 2004, 334) abgeleitet, dass es sich beim selbständigen (objektiven) Verfallsverfahren nach § 356 Abs. 1 StPO i. V. m. § 20b Abs. 2 StGB um ein Verfahren sui generis handle, mit dem auch kriminalpolitische Zielsetzungen verfolgt würden, bei dem aber die Entreicherung von Vermögenswerten, die durch mit Strafe bedrohten Handlungen erworben worden seien, im Vordergrund stehe. Aus diesem Grunde sei der Vorgang eher zivil- als strafrechtlicher Natur. Beim Verfall handle es sich um eine eigenständige Unrechtsfolge, wobei bei Zahlungsverweigerung im Wege der Exekution vorzugehen sei und nicht etwa eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könne. Bei dieser vermögensrechtlichen Anordnung handle es sich vornehmlich um eine zivilrechtliche Folge von strafbaren Handlungen.
6.3. Dieser vornehmlich zivilrechtliche Charakter des Verfallsverfahrens sei von den Iiechtensteinischen Höchstgerichten im Zusammenhang mit der rückwirkenden Anwendung des § 20b StGB auf Vermögenswerte, die vor dem Inkrafttreten der StGB-Novelle LGBl. 2000 Nr. 256 aus einer strafbaren Handlung erworben worden seien, mehrfach bestätigt worden. So der Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 6. Mai 2003 zu 11 UR.2002.29, publ. in LES 2004, 78, wonach das Rückwirkungsverbot der Anwendung des § 20b Abs. 2 StGB auch dann nicht entgegenstehe, wenn die Taten, aus denen die Vermögenswerte stammen würden, vor Inkrafttreten der Verfallsbestimmungen begangen worden seien. Da der Verfall keine Nebenstrafe, sondern eine eigenständige vermögensrechtliche Unrechtsfolge sei, seien vermögensrechtliche Anordnungen nicht im Lichte der §§ 1 und 61 StGB zu überprüfen.
Diese Auffassung habe der Staatsgerichtshof im zitierten Urteil zu StGH 2003/44 vom 17. November 2003 gebilligt.
Im Urteil vom 7. Februar 2007 zu 01 KG.2005.13, publ. in LES 2008, 54, habe der Oberste Gerichtshof trotz erheblicher Gegenargumente des Beschwerdegerichtes seine Rechtsprechung bestätigt, dass hinsichtlich der Verfallserklärung das Rückwirkungsverbot nicht anwendbar sei, da diese nicht als Strafe bzw. als Strafbestimmung zu qualifizieren sei.
6.4. Diese nationale Rechtsprechung der Iiechtensteinischen Höchstgerichte sei zwischenzeitlich auch vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in der Entscheidung vom 10. Juli 2007 zur dortgerichtlichen GZ. 696/05 - bezugnehmend auf das Iiechtensteinische Verfahren 14 UR.2002.384 - wie folgt bestätigt worden:
"Having regard to all relevant factors for the assessment of the existence of a penalty, the Court concludes that, given in particular the nature of forfeiture under Liechtenstein law which makes it comparable to a civil law restitution of unjustified enrichment, the orders of seizure made against the applicant foundations in view of a subsequent forfeiture of their assets did not amount to a "penalty" within the meaning of Article 7 § 1, second sentence, of the Convention. It follows that Article 7 is not applicable in the present case."
6.5. Bezüglich der Prozesshandlungen der Verfahrensbeteiligten sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft mit dem ursprünglichen Antrag vom 19. Dezember 2002 den Verfall sämtlicher Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der X Bank, Stamm-Nr. 296.XXX, zugunsten des Landes Liechtenstein angestrebt habe. In der hierauf auf den 19. Januar 2003 anberaumten Schlussverhandlung habe die Staatsanwaltschaft erklärt, dass aus verfahrensökonomischen Gründen der Verfallsantrag dahingehend modifiziert werde, dass lediglich der Verfall von Vermögenswerten im Gegenwert von CHF 3'450'000.00 zugunsten des Landes begehrt werde. Ferner habe die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren Übersetzungskosten in Höhe von CHF 35'000.00 angefallen seien. Der (heutige) Vertreter der Beschwerdeführerin habe hierauf erklärt, dass er im Hinblick auf die nunmehr dem Verfallsantrag zugrundeliegende Summe unter Hinweis auf die Vorwürfe in der Anklageschrift keine Einwände erhebe, und dass er gleichzeitig eine Erklärung des Dr. A vom 9. November 2003 mit Unterzeichnung seines italienischen Verteidigers B zum Akt lege. In der Folge habe das Erstgericht das Urteil vom 13. Januar 2003 verkündet, und hätten beide Parteien umgehend Rechtsmittelverzicht erklärt.
In der Urteilsausfertigung habe das Erstgericht festgestellt, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 3'545'000.00 daher stammen, dass in einem Zivilverfahren mit sehr hohem Streitwert in Italien Richter für den gewünschten Ausgang des Zivilverfahrens korrumpiert worden seien, darunter auch Dr. A, und daher aus Delikten gemäss § 302 ff. StGB (§ 110, 112 Nr. 1, 319, 319ter und 321 des italienischen Strafgesetzbuches) stammen. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe das Erstgericht festgehalten, dass sich diese Feststellungen in erster Linie aus der Erklärung des Verteidigers ergeben würden, der Verfallserklärung der Vermögenswerte in der genannten Summe nicht entgegenzutreten. Auch wenn die Aussage des Dr. A als Zeuge die Herkunft der Gelder aus deliktischen Handlungen verneine, so folge das Gericht im Zusammenhang mit den anderen Erhebungen, vor allem der italienischen Gerichtshöfe, der Erklärung des Verteidigers.
6.6. Ausgehend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass es sich beim objektiven Verfallsverfahren um ein Verfahren sui generis mit vornehmlichen Wesenszügen des Zivilprozesses handle, habe das Erstgericht zu Recht abgeleitet, dass sich die Verfahrensbeteiligten, also die Staatsanwaltschaft (als Klägerin) und die Beschwerdeführerin (als Beklagte) zugestandenermassen hinsichtlich der Höhe der vom Verfall bedrohten Vermögenswerte verständigt und dabei vereinbart hätten, dass die Staatsanwaltschaft ihren ursprünglichen Verfallsantrag vom 19. Dezember 2002 in der Schlussverhandlung vom 13. Januar 2003 dahin modifiziert habe, dass lediglich der Verfall der Hälfte der auf den Konten und Depots befindlichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, nämlich im Gegenwert von CHF 3'450'000.00, zugunsten des Landes Liechtenstein begehrt werde. Damit hätten sich die Verfahrensbeteiligten - wie in einem normalen Zivilprozess - unter Bedachtnahme auf ihre jeweiligen Rechtspositionen über die Höhe des Klagsbetrages "verglichen". Mit diesem "Vergleich" hätten die Verfahrensbeteiligten dem Gericht nicht nur zu verstehen gegeben, dass einerseits die Voraussetzungen nach § 20b Abs. 2 StGB für den Verfall der Vermögenswerte, nämlich dass die Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herstammen und dass die Tat auch durch die Gesetze des Tatortes mit Strafe bedroht sei, nicht beweisbedürftig seien und andererseits der Verfall (der Hälfte) der Vermögenswerte akzeptiert werde. Letzteres sei auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die Verfahrensbeteiligten umgehend nach Verkündung des Verfallsurteils vom 13. Januar 2003 Rechtsmittelverzicht erklärt hätten.
6.7. An dieses Zugeständnis des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 20b
Abs. 2 StGB seien die Verfahrensbeteiligten, darunter auch die heutige Beschwerdeführerin, gebunden. Sie stelle eine Prozesshandlung dar, die nur so lange widerrufbar sei, als sie noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden sei oder der Gegner daraus unmittelbare Rechte erlangt habe (Verweis auf Fasching, Lehrbuch2, Rz. 763). Ersteres sei mit der Fällung des Verfallsurteiles vom 13. Januar 2003 gegeben. Aus diesem Grunde könne sich die Beschwerdeführerin heute nicht darauf berufen, dass die von ihr früher zugestandenen Voraussetzungen nicht oder nur noch zum Teil vorliegen würden. Nach Auffassung des Obergerichtes sei daher die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Ausgang der zwischenzeitlich in Italien zum Abschluss gelangten Strafverfahren gegen Dr. A nicht weiter zu beachten. Abgesehen davon sei die Berufung auf die jeweiligen Verfahrensausgänge unerheblich, da der Verfall nach § 20b Abs. 2 StGB nicht voraussetze, dass der Täter nach dem Gesetz des Tatortes verurteilt worden sei. Es genüge, wenn die Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herstammen würden. Die gegenteilige Rechtsprechung des Obergerichtes in der Entscheidung vom 7. September 2006 sei nicht einschlägig und könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
6.8. Gerade weil das Verfallsverfahren als Verfahren sui generis mit starken zivilprozessualen Einschlägen zu verstehen sei und die Verfahrensbeteiligten vorliegend auch wie in einem ordentlichen Zivilprozess über den Streitgegenstand disponiert hätten, könne nach Auffassung des Obergerichtes eine Wiederaufnahme des Verfallsverfahrens nur sinngemäss nach den Bestimmungen der
Zivilprozessordnung erfolgen. Nur in diesen Fällen könne ausnahmsweise sogar eine rechtskräftige Entscheidung aufgehoben und eine Prozesshandlung abgeändert, ergänzt oder berichtigt werden. Voraussetzung sei nach § 498
Abs. 1 ZPO, dass die Entscheidung auf einer gefälschten oder verfälschten Urkunde, auf bewusst falschen Beweisaussagen oder auf einer als Täuschung oder Betrug, usw., strafbaren Handlung oder einer strafbaren Amtspflichtverletzung des Richters zum Nachteil einer Partei beruhe. Stütze sich wie hier das Urteil aber allein auf die Ausserstreitstellungen bzw. den Vergleich der Verfallsbeteiligten, so könne die Wiederaufnahme nur verlangt werden, wenn diese Prozesshandlung auf listige Irreführung (Betrug, Täuschung, falsche Beweisaussage, etc.) zurückgeführt werden könne. Aus diesem Grunde vermöge das Obergericht in der Erklärung der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 12. Juni 2008, wonach sie über den eingeschränkten Betrag von insgesamt CHF 702'730.00 hinaus den strikten Nachweis über die Herkunft der Gelder nicht erbringen könnte, auch kein Vergleichsangebot bzw. Vergleich zu erkennen.
Dies werde vorliegend von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet. Sie mache nur geltend, dass sie Kenntnis davon erlangt habe, dass die italienischen Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden seien und dass es zu keiner rechtskräftigen Verurteilung des Dr. A gekommen sei. Diese Tatsachen könnten aber - da das Verfallsurteil aufgrund der Zugeständnisse und des Vergleichs der Beschwerdeführerin gefällt worden sei - nicht zum Zwecke der Wiederaufnahme des Verfahrens verwendet werden. Dass die Beschwerdeführerin in der Schlussverhandlung vom 13. Januar 2003 die Prozesserklärungen aufgrund von Zwang, List, Irrtum oder Drohung abgegeben habe, sei von ihr nicht behauptet worden. Solche Willensmängel könnten bei Parteiprozesshandlungen auch nicht wahrgenommen werden (Verweis auf
Fasching, a. a. O., Rz. 764).
6.9. Aus den gleichen Gründen könnte dem Antrag der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden werden, wenn er - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden sei - auf § 272 StPO oder § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 StPO gestützt werde. Nach Auffassung des Obergerichtes könnten beide Bestimmungen vorliegend nicht zur Anwendung gebracht werden. § 272 StPO sei nur in einem typischen Strafverfahren anzuwenden, in dem eine natürliche Person wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sei. § 31a Abs. 4 StGB beziehe sich nur auf jene Fälle, in welchen in einem streitigen Verfahren das Verfallsurteil ergangen sei. Dies ergebe sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 31a Abs. 4 StGB. Nur dann, wenn die nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstände auf die Entscheidung über den Verfall Auswirkungen gehabt hätten, seien sie vom Erstgericht zu berücksichtigen. Sei damals das Verfallsurteil - wie vorliegend - aufgrund der vorgenannten Prozesserklärungen der Parteien ergangen, könne dem Umstand, dass keines der gegen Dr. A in Italien geführten Strafverfahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt habe, keine Bedeutung zukommen.
6.10. Die Berufung auf die Verjährung des mit Urteil vom 13. Januar 2003 ausgesprochenen Verfalls der Vermögenswerte sei unbehelflich, da ihr jedenfalls die Rechtskraft des Verfallsurteils entgegenstehe. Abgesehen davon könne es sich bei der Verjährungseinrede nicht um neue Tatsachen handeln, die nach § 272 StPO oder § 31a Abs. 4 StGB die nachträgliche Abänderung des Verfallsurteils rechtfertigen könnten.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 15. Oktober 2008 (ON 82) erhob die Beschwerdeführerin am 19. November 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Schutzes des Eigentums gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass durch den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Oktober 2008, 14 UR.2008.17, 14 UR.2002.388, 01 KG.2008.9 (ON 82) die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der angefochtene Beschluss sei daher zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen. Das Land Liechtenstein sei schuldig, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Verfahrenskosten zuhanden ihrer Rechtsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründet wird all dies wie folgt:
7.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
7.1.1. Der grundrechtlich verankerten Begründungspflicht komme das Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht ausreichend nach. So enthalte der Beschluss auf S. 14 bis 16 zwar detaillierte Ausführungen über die Rechtsnatur des Verfallsverfahrens nach § 356 Abs. 1 StPO i. V. m. § 20b Abs. 2 StGB und werde von ihm unter Verweis auf die StGH-Entscheidung vom 17. November 2003, StGH 2003/44 und in Wiederholung des erstrichterlichen Beschlusses erneut ausführlich dargelegt, dass es sich dabei um ein Verfahren sui generis mit vornehmlich zivilrechtlichem Charakter handle. Darüber hinaus beschäftige sich das Obergericht auch mit dem gegenständlich allerdings nicht relevanten Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens nach § 498 Abs. 1 ZPO und lege auf S. 18 f. dar, weshalb eine Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfallsverfahrens gestützt auf diese Bestimmung seiner Ansicht nach nicht möglich sei.
Wenn es sodann aber um den entscheidungswesentlichen Aspekt in der vorliegenden Rechtssache gehe, nämlich um die Frage der Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO - auf welche die Beschwerdeführerin ihre Anträge schliesslich stütze - sei die nach Meinung des Obergerichtes (zu Unrecht) bestehende Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmungen völlig ungenügend begründet im Sinne der grundrechtlichen Minimalanforderungen gemäss Art. 43 LV.
So beschränke sich das Obergericht auf die schlichte Bemerkung, ja letztlich auf die Scheinbegründung, dass sich § 31a Abs. 4 StGB nur auf jene Fälle beziehen solle, in denen das Verfallsurteil in einem "streitigen" Verfahren ergangen sei (ON 82, S. 19, Pkt. 15). Eine nachvollziehbare Begründung für diese verfehlte und geradezu abenteuerliche Rechtsauffassung lasse sich dem Beschluss jedoch nicht entnehmen und ergebe sich dies auch mit sehr viel Phantasie nicht aus dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung, wie dies das Obergericht vermeine. Der blosse Umstand, dass sich ein Verfallsurteil, wie jenes des Land- als Kriminalgerichtes vom 13. März 2003, 04 KG.2003.1 (ON 55), in seiner Entscheidung auf Prozesserklärungen beider Parteien stütze und letztlich auf einem Vergleich zwischen den Parteien beruhe, stelle jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung dafür dar, dass die Bestimmungen der § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO, die bei Eintreten oder Bekanntwerden nachträglicher Umstände sogar ein Tätigwerden des Gerichtes von Amtes wegen vorsehen, nicht auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen sollten. Sowohl § 31a Abs. 4 StGB als auch § 251 Abs. 1 StPO würden eindeutig von einem(r) Urteil/Entscheidung sprechen und um ein(e) solche(s) handle es sich auch zweifelsohne beim Verfallsurteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 13. Januar 2003, 04 KG.2003.1.
7.1.2. Darüber hinaus trage das Obergericht auch mit keinem Wort jenem entscheidungswesentlichen Umstand Rechnung, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Staatsanwalt, wie bereits anlässlich der Verhandlung vom 13. Januar 2003, 04 KG.2003.1, auch im gegenständlichen Verfahren 01 KG.2008.9 wieder geeinigt und damit letztlich verglichen hätten.
So habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2008 eingeräumt, dass sie an konkreten inkriminierten Zahlungen lediglich die von der Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Eingabe vom 4. Dezember 2007 erwähnten Transaktionen (im Gegenwert von CHF 702'730.00) - um die das Antragsbegehren einmal eingeschränkte, zwischenzeitlich jedoch wieder ausgedehnt worden sei - nachzuweisen vermöge. Ebenso habe sie in dieser Eingabe eingeräumt, dass ein strenger Nachweis über den Umfang der Herkunft der für verfallen erklärten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen, über die schon eingeschränkten Beträge hinaus, nicht erbracht werden könne.
Weshalb darin nun kein "Vergleich" zwischen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft als Vertreterin des Landes Liechtenstein zu erblicken sei, obwohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme (ON 71) klar signalisiert habe, dass sie einen Beschluss, mit weIchem dem (eingeschränkten) Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werde, unangefochten lassen werde, begründe das Obergericht mit keinem Wort. Die auf S. 18, Punkt 14., Abs. 1, letzter Satz des angefochtenen Beschlusses in diesem Zusammenhang einzig getätigte Äusserung ergebe keinen Sinn und müsse als Scheinbegründung gesehen werden.
7.1.3. Schliesslich begründe das Obergericht auch nicht, warum seiner Ansicht nach im Rahmen einer gemäss § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO neuerlich zu treffenden, den nachträglich eingetretenen Umständen gerecht werdenden Entscheidung nicht auf eine schon zum damaligen Zeitpunkt eingetretene Verjährung des Verfalls Bedacht zu nehmen sei, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 5. September 2008 (ON 75, Punkt 4.) geltend mache. Mit dem blossen Hinweis auf die Rechtskraft des Verfallsurteils auf S. 19, letzter Absatz des Beschlusses, werde das Obergericht seiner verfassungsrechtlichen Begründungspflicht jedenfalls nicht gerecht, da die Anwendung des § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO das Vorliegen einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung ja geradezu voraussetze. Auch seine Ausführung, wonach es sich bei der Verjährungseinrede nicht um neue Tatsachen im Sinne von § 31a Abs. 4 handle, sei bestenfalls als eine Scheinbegründung zu werten, da die Beschwerdeführerin ja gar nicht das Rechtsinstitut der Verjährung zum Anlass für ihre AntragsteIlung gemäss § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO genommen habe, sondern den Umstand, dass es in Italien im Nachhinein zu keiner rechtskräftigen Verurteilung von Dr. A gekommen sei und daher auch für ihn die Unschuldsvermutung des Art. 6/2 EMRK zu gelten habe. Nichtsdestotrotz sei aber auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde (ON 75) zwischenzeitlich erhobene Verjährungseinrede im Sinne der herrschenden österreichischen Judikatur und Lehre als nachträglich bekannt gewordener Umstand zu qualifizieren, der die Änderung der ursprünglichen Verfallsentscheidung gemäss § 31a Abs. 4 StGB jedenfalls rechtfertige. Da das Land- als Kriminalgericht den Umstand der Verjährung, den es in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen habe, im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 13. Januar 2003 (ON 54, 55) übersehen habe, sei die Verjährung damals eben nicht bekannt gewesen, sondern sei erst nachträglich bekannt geworden (Verweis auf Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., RZ 4 zu § 31a).
Da es der vom Obergericht vertretenen Rechtsauffassung zusammengefasst aber nicht nur an einer nachvollziehbaren Begründung im Sinne von Art. 43 LV mangle, sondern diese zudem auch auf einer offensichtlich falschen und grob verfehlten Auslegung der Bestimmung des § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO beruhe, rüge die Beschwerdeführerin vorsorglich auch eine Verletzung des Willkürverbots und verweise im Weiteren auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Willkürrüge der gegenständlichen Beschwerde.
7.2. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK bringt die Beschwerdeführerin insbesondere Folgendes vor:
7.2.1. Der gegenständlich angefochtene Beschluss des Obergerichtes stelle ganz offensichtlich einen Eingriff in das verfassungsrechtlich und durch die EMRK geschützte Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin dar. Durch diesen Beschluss werde der Beschwerdeführerin nämlich das Recht abgeschnitten, ihre Vermögenswerte, die ursprünglich vom Land- als Kriminalgericht mit Urteil vom 13. Januar 2003, 04 KG.2003.1 (ON 55) für verfallen erklärt worden seien, aufgrund nachträglich eingetretener bzw. bekannt gewordener Umstände, die der ursprünglichen Verfallserklärung den Boden entziehen würden, wiederzuerlangen.
Ein solcher Eingriff sei nur dann gerechtfertigt, wenn er im öffentlichen Interesse geschehe, verhältnismässig sei und der Kerngehalt des Grundrechts dabei gewahrt bleibe. Diese Voraussetzungen seien aus den folgenden Gründen im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt.
Zweifelsohne liege die Bestimmung des § 20b Abs. 2 StGB, welche die gesetzliche Grundlage für das damalige Urteil des Landes- als Kriminalgerichtes vom 13. Januar 2003, 04 KG.2003.1 (ON 55), gebildet habe und wonach Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen würden, unter bestimmten Voraussetzungen für verfallen zu erklären seien, im öffentlichen Interesse und sei auch deren Verhältnismässigkeit nicht anzuzweifeln.
Um Nichts weniger liege nun aber auch die ebenso verhältnismässige Bestimmung des § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO im öffentlichen Interesse, die gewissermassen in Analogie zu den Bestimmungen der § 498 ZPO und § 272 StPO ein Korrektiv für all jene Fälle bilde, in denen nach Rechtskraft des ursprünglichen Verfallsurteils Umstände eintreten oder bekannt würden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils eben nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre. Mit § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO habe der Gesetzgeber also ein Pendant zu § 498 ZPO und § 272 StPO geschaffen, um vermögensrechtliche Anordnungen, wie eben z. B. ein gerichtliches Verfallserkenntnis nach § 20b Abs. 2 StGB, nachträglich unter gewissen Voraussetzungen anpassen zu können (Verweis auf Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum StGB, RZ 16 zu § 20b StGB sowie RZ 6 und 33 zu § 31a StGB). Insofern seien aber auch die Erläuterungen des Obergerichtes zum § 498 ZPO überflüssig und völlig verfehlt, da der Gesetzgeber mit § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO eben eine eigenständige Norm zur Wiederaufnahme bzw. nachträglichen Änderung einer vermögensrechtlichen Anordnung geschaffen habe und es somit keines Rückgriffs auf § 498 ZPO bzw. dessen (analoge) Anwendung bedürfe. Weshalb in einem in der StPO geregelten Verfahren plötzlich eine ZPO-Bestimmung gelten solle, sei letztlich nicht nachvollziehbar und bedeute reine Willkür.
Da die Gesetzesbestimmungen des § 31a Abs. 4 i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO und des § 20b Abs. 2 StGB in keinem Hierarchieverhältnis stehen würde, sei ihnen aber auch selbstredend gleiches Gewicht beizumessen. Dem werde der Beschluss des Obergerichtes nun keinesfalls gerecht, wenn er die Bestimmung des § 31a Abs. 4 StGB gegenständlich für nicht anwendbar erkläre.
Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin und die Staatsanwaltschaft in der Schlussverhandlung vom 13. Januar 2003 insofern einen "Vergleich" geschlossen hätten, als die Staatsanwaltschaft ihren ursprünglichen Verfallsantrag vom 19. Dezember 2002 "aus verfahrensökonomischen Gründen" dahingehend modifiziert habe, dass lediglich der Verfall der Hälfte der auf den Konten und Depots befindlichen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin, nämlich im Gegenwert von CHF 3'450'000.00 zugunsten des Landes Liechtensteins begehrt worden sei. Darüber hinaus entbehre es aber jeglicher Grundlage, wenn das Obergericht auf S. 17, Punkt 12 des angefochtenen Beschlusses daraus den Schluss ziehe, die Verfahrensbeteiligten und somit also auch die Beschwerdeführerin hätten mit diesem Vergleich gleichzeitig auch zu verstehen gegeben, dass ihre Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren würden und dies nicht beweiswürdig sei. In Wahrheit habe der Vertreter der Beschwerdeführerin lediglich erklärt, "dass er im Hinblick auf die nunmehr dem Verfallsantrag zugrunde liegende Summe unter Hinweis auf die Vorwürfe in der Anklageschrift keine Einwände erhebt". Da eine Anklageschrift naturgemäss aber keine richterlichen Feststellungen enthalte, stelle diese Erklärung nun weder ein Schuldeingeständnis der Beschwerdeführerin dar, noch sei sie als deren impliziter Verzicht auf eine allfällige Inanspruchnahme der Bestimmung des § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO in der Zukunft zu qualifizieren. Paradoxerweise gestehe auch das Obergericht im 1. Satz zu Punkt 12. ja noch selbst ein, dass sich dieser Vergleich eben nur auf die Höhe der vom Verfall bedrohten Vermögenswerte bezogen habe und nicht irgendwelche sonstigen Zugeständnisse beinhalte. Jegliche andere Auffassung würde auch einen massiven Eingriff in den grundrechtlich verankerten Eigentumsschutz der Beschwerdeführerin bedeuten.
Hätte der Vertreter der Beschwerdeführerin abgesehen davon zum Zeitpunkt dieses Vergleichsabschlusses bereits gewusst, dass sich die Staatsanwaltschaft drei Wochen nach Urteilsfällung, nämlich mit Schreiben vom 4. Februar 2003 an die italienischen Behörden wende und zusammengefasst mitteile, dass der bislang in Liechtenstein abgeschöpfte Betrag die Summe sämtlicher direkter Geldtransfers, die in den Verfahren in Mailand als unmittelbare Korruptionszahlungen an Dr. A angeklagt seien, übersteige, hätte er keineswegs einem Vergleich in dieser Höhe zugestimmt.
7.2.2. Ebenso wenig sei es rechtlich haltbar, die Parteien nunmehr bei ihrem Vergleich vom 13. Januar 2003 zu behaften, obwohl im Nachhinein Umstände eingetreten und bekannt geworden seien, die eine Abänderung der ursprünglichen Verfallsentscheidung gemäss § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO angezeigt erscheinen lassen würden.
So übersehe das Obergericht zunächst, dass es sich vorliegendenfalls letztlich eben nicht um einen einseitigen Widerruf des damaligen Vergleichs vom 13. Januar 2003 handle. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft in ihren vergangenen Stellungnahmen bereits mehrfach eingeräumt, dass sie an konkreten inkriminierten Zahlungen lediglich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Transaktionen (im Gegenwert von CHF 702'730.00) nachzuweisen vermöge und ein strenger Nachweis über den Umfang der Herkunft der für verfallen erklärten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen darüber hinaus nicht erbracht werden könne. In diesen Ausführungen sei aber erneut ein Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft zu erblicken, denn Letztere habe dadurch unmissverständlich signalisiert, dass sie einen Beschluss, mit welchem dem (eingeschränkten) Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werde, unangefochten lassen werde. Wenn den Parteien nun sowohl vom Erstgericht als auch vom Obergericht zugestanden werde, sich im objektiven Verfallsverfahren zu vergleichen, dann müsse dies nicht nur einmal, sondern konsequenterweise auch ein zweites Mal zulässig sein. Dies nicht zuletzt gerade deshalb, weil das objektive Verfallsverfahren eben als ein Verfahren sui generis mit vornehmlich zivilrechtlichem Charakter qualifiziert werde.
7.2.3. Aber selbst wenn in diesem Zugeständnis der Staatsanwaltschaft kein Vergleich zu erblicken wäre, seien nachträglich dennoch Umstände eingetreten bzw. bekannt geworden, die eine Abänderung des Verfallsurteils des Land- als Kriminalgerichtes vom 13. Januar 2003 im Sinne von § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO angezeigt erscheinen lassen würden.
So sei zum einen der Ausgang der zwischenzeitlich zum Abschluss gelangten italienischen Strafverfahren gegen Dr. A im Nachhinein sehr wohl zu beachten. Inzwischen stehe fest, dass es in Italien zu keiner rechtskräftigen Verurteilung von Dr. A gekommen sei. Im Verfahren
Nr. 7608/98 sei er vom Kassationsgericht rechtskräftig mit der Begründung freigesprochen worden, dass diese Tat nicht begangen worden sei. Das Verfahren Nr. 11749/97 sei letztendlich mit Beschluss des Gerichtes von Perugia vom 7. August 2007 wegen Verjährung rechtskräftig eingestellt worden. Da somit aber nicht nachgewiesen worden sei, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herstammen und auch für Herrn Dr. A die Unschuldsvermutung des Art. 6/2 EMRK zu gelten habe, sei die Verfallsentscheidung des Land- als Kriminalgerichtes vom 13. Januar 2003 zu Unrecht erfolgt und sei diese gemäss § 31 a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO entsprechend abzuändern.
Wie bereits in der Beschwerde an das Obergericht vom 5. September 2008 umfassend ausgeführt, sei dabei insbesondere auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass bislang weder im Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 13. Januar 2003, noch im Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 19. August 2008, noch im gegenständlich angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 15. Oktober 2008 die näheren Umstände der Herkunft der für verfallen erklärten Vermögenswerte konkret abgeklärt worden seien. Mit anderen Worten, es seien zu keiner Zeit, von keinem Gericht konkrete Feststellungen darüber getroffen worden, mit welchen Barbeträgen und zu welchen Zeitpunkten Dr. A bestochen worden sein solle und wie diese Beträge dann in nachvollziehbarer Art und Weise letztlich auf das Konto bzw. Depot bei der X Bank in Vaduz gelangt sein sollen.
Ebenso wenig sei bislang dem Umstand Rechnung getragen worden, dass es sich beim Vermögen der Beschwerdeführerin, obwohl Dr. A ihr alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter ist, grösstenteils um Familienvermögen der Familie A gehandelt habe, für deren Mitglieder Dr. A bzw. die Beschwerdeführerin treuhänderisch nach aussen aufgetreten sei. Gegen die übrigen Mitglieder der Familie A sei aber nicht einmal ein Strafverfahren eingeleitet worden.
Solche Abklärungen bzw. Feststellungen in Bezug auf die näheren Umstände durch das erkennende Gericht würden aber nicht nur gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein dem objektiven Verfallsverfahren zwingend anhaftendes Erfordernis darstellen (Verweis auf das Urteil des
Obersten Gerichtshofes vom 17. November 2007, LES 1/08, S. 54), sondern sehe auch § 251 Abs. 1 StPO zwingend vor, dass das zuständige Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen nach Erhebung der für die Entscheidung massgebenden Umstände neuerlich entscheiden müsse. Diesem Erfordernis sei, aber weder das Land- als Kriminalgericht in seinem Beschluss vom 19. August 2008 nachgekommen, noch habe das Obergericht diesen Mangel durch den angefochtenen Beschluss behoben.
Zum anderen sei aber auch die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung, wonach die Berufung auf die Verjährung gemäss § 57 Abs. 4 StGB unbehelflich sei, da ihr die Rechtskraft des Verfallsurteils entgegenstünde, verfehlt. Wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Abänderung einer Verfallsentscheidung im Wege des § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO vorliegen würden, was gegenständlich der Fall sei, so sei dabei auch auf alle für die neue Entscheidung massgebenden Umstände Bedacht zu nehmen. Das heisse also, auch eine zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung bereits eingetretene, aber damals irrtümlich nicht wahrgenommene Verjährung der strafbaren Handlungen, sei nachträglich vom Gericht (sogar von Amtes wegen) zu berücksichtigen. Dass die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung der Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin nicht entgegenstehen könne, ergebe sich schon allein aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO, deren Zweck es ja gerade sei, (fehlerhafte) vermögensrechtliche Anordnungen, die bereits in Rechtskraft erwachsen seien, den nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Umständen anzupassen. Darüber hinaus gelte auch ein vom Gericht übersehener Umstand, wie z. B. die Verjährung der dem Verfallsverfahren zugrunde liegenden strafbaren Handlung, als im Urteilszeitpunkt nicht bekannter Umstand und könne im Falle des nachträglichen Bekanntwerdens im Wege des § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO daher aufgegriffen werden.
7.3. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin schliesslich insbesondere Folgendes vor:
Die Beschwerdeführerin falle einer offensichtlich falschen sowie grob verfehlten und damit im Endeffekt willkürlichen Auslegung der Bestimmung des § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO durch das Obergericht zum Opfer.
Zum einen lasse sich für die vom Obergericht gegenständlich vertretene Ansicht, wonach sich die Bestimmung des § 31a Abs. 4 StGB nur auf jene Fälle beziehen solle, in welchen in einem streitigen Verfahren das Verfallsurteil ergangen sei, keine sachliche Begründung finden. Davon stehe vor allem im Gesetz kein Wort. So übersehe das Obergericht zunächst, dass auch das gegenständliche Verfahren bzw. jenes aus dem Jahre 2003, 04 KG.2003.1, naturgemäss ein streitiges Verfahren sei. Das ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass die ursprüngliche Verfallsentscheidung vom 31. Januar 2003 in der Form eines Urteils ergangen sei. Der Umstand, dass sich dieses Verfallsurteil letztlich auf einen Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft und nicht, wie üblich, auf vom Gericht in einem Beweisverfahren getroffene Sachverhaltsfeststellungen stütze, dürfe dabei aber den Parteien jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen. Es sei nicht vertretbar und stossend, dass einer vom Verfall betroffenen Partei, die aus prozessökonomischen Überlegungen mit der Staatsanwaltschaft zunächst einen Vergleich abschliesse, die Möglichkeit genommen werde, die ursprüngliche Entscheidung im Falle von nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Umständen im Wege von § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO abändern zu lassen. Gerade im vorliegenden Fall, in dem sich nachträglich, also nach Rechtskraft des Verfallsurteils herausgestellt habe, dass es in Italien zu keiner rechtskräftigen Verurteilung von Dr. A gekommen sei bzw. in dem nachträglich bekannt geworden sei, dass die strafbaren Handlungen zum Zeitpunkt, in dem die vermögensrechtliche Anordnung ausgesprochen worden sei, bereits verjährt seien, liege eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung auf der Hand. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Obergerichtes erscheine hingegen umso stossender, wenn man sich vor Augen führe, dass das Gericht, das in erster Instanz entschieden habe, sogar von Amts wegen dazu verpflichtet sei, seine ursprüngliche Entscheidung in solchen Fällen abzuändern.
Zum anderen verstosse das Obergericht aber auch insofern gegen das Willkürverbot, als es sich einfach über die Tatsache hinwegsetze, dass die Staatsanwaltschaft auch im gegenständlichen Verfahren mehrfach eingeräumt habe, dass sie an konkreten inkriminierten Zahlungen lediglich die von der Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Eingabe vom 4. Dezember 2007 erwähnten Transaktionen (im Gegenwert von CHF 702'730.00) nachzuweisen vermöge (ON 71, S. 2, Abs. 2) und sie damit das Signal gesetzt habe, dass sie einer Abänderung des Urteils vom 13. Januar 2003 nicht entgegentreten werde. Es grenze an Rechtsmissbrauch, wenn den Parteien zwar im Rahmen eines objektiven Verfallsverfahrens die Möglichkeit, sich zu vergleichen, zugestanden werde, nicht aber für den Fall der Durchführung eines nachträglichen Verfahrens im Wege von § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO. Obwohl das objektive Verfallsverfahren vom Gesetzgeber durch § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO mit einer eigenständigen und in sich geschlossenen Norm zur nachträglichen Abänderung von (fehlerhaften) Entscheidungen ausgestattet worden sei, greife das Obergericht in einer sachlich nicht vertretbaren Art und Weise auf § 498 ZPO zurück und schneide der Beschwerdeführerin dadurch willkürlich den Rechtschutz ab
8. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 teilte das Obergericht mit, dass es auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
9. Mit Schriftsatz vom 27. November 2008 hat die liechtensteinische Staatsanwaltschaft eine Gegenäusserung eingebracht.
9.1. Hierbei hat die Staatsanwaltschaft u. a. auf ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2008 mit Verweis auf ihren Schriftsatz vom 16. Januar 2008 verwiesen. Darin vertrat sie insbesondere die Auffassung, dass § 31a Abs. 4a StGB im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Das Kriminalgericht habe auf Grundlage der Bestimmung des § 20b Abs. 2 StGB selbständig und ohne Bindung an eine strafgerichtliche Verurteilung im Ausland das Vorliegen einer strafbaren Handlung nach den liechtensteinischen und ausländischen Strafnormen zu beurteilen. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2008 habe die Staatsanwaltschaft unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens lediglich für den Fall, dass das Kriminalgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass über die Verfallssache inhaltlich neu entschieden werden müsste, eingeräumt, dass die Staatsanwaltschaft einen "vollen Beweis über den Umfang der Herkunft der für verfallen erklärte Vermögenswerte" nicht erbringen könne. Zur Frage der Verjährung verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre Stellungnahme vom 12. September 2008, wonach die Einstellung des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden in Perugia aufgrund einer nachträglich eingetretenen Gesetzesänderung erfolgt sei. Eine angebliche Verjährung könne auch keinesfalls ein nachträglicher Umstand im Sinne von § 31a StGB sein, der eine nachträgliche Beseitigung des Verfallsurteils begründen könne.
9.2. Weiters führt die Staatsanwaltschaft aus wie folgt:
Schon anlässlich der Gespräche vor dem Verfallsurteil im Januar 2003 seien sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Vertreter der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin aus strafbaren Handlungen stammen, wobei auch seinerzeit schon der Umfang der Herkunft aus Straftaten umstritten gewesen sei. Im Hinblick auf die damals strikte Auffassung des Obergerichtes über die Beweislastverteilung in einem objektiven Verfallsverfahren und die damals noch bestandene (mittlerweile geänderte) Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach Vermögenswerte grundsätzlich nicht länger als 3 Jahre gesperrt werden könnten, habe sich die Staatsanwaltschaft angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles veranlasst gesehen, das Verfallsbegehren auf den Betrag zu reduzieren, den die Verfallsgegnerin selbst als inkriminiert zuzugestehen sich bereit erklärt habe.
Auf Basis der sich mittlerweile weiter entwickelten Rechtsprechung, wonach das objektive Verfallsverfahren weitgehend zivilrechtlicher Natur sei, erweise sich die Entscheidung des Obergerichtes, womit die Beschwerdeführerin auf ihre seinerzeitige Erklärung verpflichtet werde, jedenfalls als zutreffend, zumal das Kriminalgericht die Erklärungen der Prozessparteien anhand der damals vorliegenden Ergebnisse aus den italienischen Verfahren vorliegen hatte und diese insoweit auch habe einer Überprüfung unterziehen können. In diesem Zusammenhang verweist die Staatsanwaltschaft nochmals darauf, dass ein völliger Freispruch des A nie erfolgt sei und nach wie vor lediglich das Ausmass der Herkunft der Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen strittig sei. Weiters merkt die Staatsanwaltschaft an, dass in der im Landtag befindlichen Behandlung der Revision des Rechtshilfegesetzes in Art. 50 Abs. l a (neu) RHG klar gestellt werde, dass ausländische Zivilverfahren mit dem Ziel der vermögensrechtlichen Einziehung von kriminellen Gewinnen zugunsten des Staates, in denen auch Vergleiche zwischen den Parteien über die Vermögenswerte geschlossen werden könnten (so genannte civil forfeiture Entscheidungen), den Verfahren nach den §§ 20, 20b StGB entsprechen würden. Letztlich sei angemerkt, dass ein rechtskräftiges Verfallsurteil vorliege und für die Anwendung des §31 a StGB kein Raum bleibe.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 15. Oktober 2008, 01 KG.2008.9-82, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt an erster Stelle eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Da die Beschwerdeführerin zur gerügten Verletzung der Begründungspflicht bei allen vorgebrachten Rügen vorbringt, dass es sich hierbei um Scheinbegründungen handle, wird dies entsprechend der angeführten ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unter dem Grundrecht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft. Da sich jedoch im vorliegenden Falle die Ausführungen zur Verletzung der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots stark überschneiden, erscheint es dem Staatsgerichtshof angezeigt, die Begründungspflicht im Folgenden gemeinsam mit der Willkürrüge abzuhandeln.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiters eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV sowie gemäss Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK:
3.1. Der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV wird eine Doppelfunktion zugeschrieben. Sie begründet einerseits einen verfassungsrechtlichen Abwehranspruch des Inhabers eines vermögenswerten Rechts gegen staatliche Eingriffe in die geschützte Rechtsposition, andererseits zeigt sich die Eigentumsgewährleistung als Institutsgarantie (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 167; StGH 2005/12, LES 2007, 19 [24, Erw. 3.1]). Vorliegendenfalls geht es um die Frage, ob die primäre Funktion der Eigentumsgarantie als Schutz gegen staatliche Eingriffe in das private Eigentum betroffen ist.
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur gerügten Verletzung der Eigentumsgarantie zusammengefasst vor, dass sie durch den Beschluss ihres Rechtes beraubt werde, ihre für verfallen erklärten Vermögenswerte wiederzuerlangen.
3.3. Im gegenständlichen Fall wurden die Vermögenswerte mit dem - infolge allseitigen Rechtsmittelverzicht - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 13. Januar 2003 für verfallen erklärt. Am 4. Dezember 2007 beantragte die - mittlerweile gelöschte - Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des objektiven Verfallsverfahrens.
Somit ist das Verfallsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, wobei das Obergericht lediglich über einen Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers zu befinden hatte. Da der Wiederaufnahmeantrag nur einen nachträglichen Rechtsbehelf darstellt, ist nicht ersichtlich, wie mit der Ablehnung eines solchen Antrages noch gegen die Eigentumsgarantie als spezifisches Grundrecht verstossen werden könnte (StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; StGH 2006/60, Erw. 5). Da somit die Eigentumsgarantie nicht tangiert ist, erfolgt im Folgenden lediglich eine Prüfung unter dem groben Willkürraster.
4. Wie ausgeführt rügt die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung des Willkürverbotes.
4.1. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1). Im Rahmen dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof bezogen auf den vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
4.2. Gemäss Beschwerdeführerin bringe das Obergericht detaillierte Ausführungen über die Rechtsnatur des Verfallsverfahrens vor, verweise auf die entsprechende Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2003/44 und führe in Wiederholung des Beschlusses des Landgerichtes aus, dass es sich um ein Verfahren sui generis mit vornehmlich zivilrechtlichem Charakter handle. Auch beschäftige sich das Obergericht mit dem hier nicht anwendbaren Rechtsinstitut der Wiederaufnahme gemäss § 498 Abs. 1 ZPO. Jedoch habe das Obergericht die relevante Frage der Anwendbarkeit des § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO nicht genügend begründet. Das Obergericht beschränke sich auf die schlichte Bemerkung, dass sich § 31a Abs. 4 StGB nur auf jene Fälle beziehe, in denen das Verfallsurteil in einem "streitigen" Verfahren ergangen sei. Dies stelle lediglich eine Scheinbegründung dar.
4.3. Nach Ansicht des Obergerichtes hängt eine allfällige Wiederaufnahme des Verfallsverfahrens zusammengefasst davon ab, wie der Verfall nach § 20b StGB rechtlich zu qualifizieren ist und welche Prozesshandlungen die Parteien im bisherigen Verfahren gesetzt haben. Zu Recht weist das Obergericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2003/44 darauf hin, dass es sich beim Verfallsverfahren um ein Verfahren sui generis handelt, welches eher zivil- als strafrechtlicher Natur ist (vgl. hierzu StGH 2003/44, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] sowie Jus & News 2004, 317).
Weiters führt das Obergericht aus, dass sich die Verfahrensbeteiligten, also die Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Höhe der vom Verfall bedrohten Vermögenswerte verständigt und dabei vereinbart hätten, dass der ursprünglich begehrte Betrag auf die Hälfte reduziert werde. Damit hätten die Verfahrensbeteiligten dem Gericht zu verstehen gegeben, dass einerseits die Voraussetzungen nach § 20b Abs. 2 StGB für den Verfall der Vermögenswerte, nämlich dass die Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herstammen und dass die Tat auch durch die Gesetze des Tatortes mit Strafe bedroht sei, nicht beweisbedürftig seien und andererseits der Verfall (der Hälfte) der Vermögenswerte akzeptiert werde. Zudem hätten die Verfahrensbeteiligten Rechtsmittelverzicht erklärt (vgl. Ziff. 12 ON 82).
Aus diesen Gründen, nämlich weil die Verfahrensbeteiligten wie im ordentlichen Zivilverfahren über den Streitgegenstand disponiert hätten, kommt das Obergericht zur Ansicht, dass eine Wiederaufnahme des Verfallsverfahrens nur sinngemäss nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung erfolgen könnte (vgl. Ziff. 14 ON 82).
Weiters hat das Obergericht erwogen, dass § 272 StPO oder § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 StPO im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung komme, da diese lediglich in einem typischen Strafverfahren anzuwenden seien bzw. in einem Verfahren, in welchem ein Verfallsurteil im streitigen Verfahren ergangen sei. Bei einem Verfallsurteil basierend auf einer Prozesserklärung wie im vorliegenden Falle seien diese Bestimmungen jedoch nicht anwendbar (Ziff. 15 ON 82).
4.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz im vorliegenden Einzelfall somit anstatt der Verfahrensbestimmungen der StPO die Verfahrensbestimmungen der ZPO zur Anwendung gebracht, da es sich beim Verfallsverfahren um ein Verfahren sui generis handle, welches eher zivilrechtlichen als strafrechtlichen Charakter habe, sowie insbesondere weil Folgendes festgestellt wurde: Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf die dem Verfallsantrag zugrunde liegende Summe unter Hinweis auf die Vorwürfe in der Anklageschrift keine Einwände erhoben und mitgeteilt, dass er gleichzeitig eine Erklärung des Angeklagten vom 9. November 2003 mit Unterzeichnung seines italienischen Verteidigers zum Akt lege. In der Folge habe das Erstgericht das Urteil vom 13. Januar 2003 verkündet, und hätten beide Parteien umgehend Rechtsmittelverzicht erklärt. Da es sich somit de facto um einen zivilrechtlichen Vergleich handle, sei betreffend Wiederaufnahme die ZPO-Bestimmung in § 498 Abs. 1 anwendbar.
Diese Erwägungen sind schlüssig. Für den Staatsgerichtshof liegt daher weder eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. eine Scheinbegründung vor, noch ist im Lichte des groben Willkürrasters eine Verletzung des Willkürverbots erkennbar.
4.5. Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht auch mit keinem Wort jenem entscheidungswesentlichen Umstand Rechnung trage, dass sich die Vertreter der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft auch im gegenständlichen Verfahren zu 01 KG.2008.9 wieder geeinigt und damit letztlich verglichen hätten. Die Staatsanwaltschaft habe eingeräumt, dass sie lediglich Transaktionen im Gegenwert von CHF 702'730.00 nachzuweisen vermöge. Auch habe die Staatsanwaltschaft eingeräumt, dass der geforderte strenge Nachweis über Umfang und Herkunft der für verfallen erklärten weiteren Vermögenswerte, nicht erbracht werden könne. Es sei nicht ersichtlich wieso es sich hierbei nicht um einen "Vergleich" zwischen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft handle. Damit habe die Staatsanwaltschaft "klar signalisiert", dass sie einen Beschluss, mit welchem dem (eingeschränkten) Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werde, unangefochten lassen werde. Bei den Ausführungen auf Seite 18, Punkt 14, Abs. 1 letzter Satz handle es sich lediglich um eine Scheinbegründung.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes kann die Beschwerdeführerin aus diesem Vorbringen nichts für sich gewinnen. Denn wenn nun das Obergericht ausführt, dass es in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2008 (ON 71), wonach sie über den eingeschränkten Betrag von insgesamt CHF 702'730.00 hinaus den strikten Nachweis über die Herkunft der Gelder nicht erbringen könnte, kein Vergleichsangebot bzw. kein Vergleich zu erkennen vermöge (vgl. Ziffer 14 ON 82), ist weder eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. das Vorliegen einer Scheinbegründung, noch eine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich. Denn nach Ansicht des Staatsgerichtshofes hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2008, eingegangen am 16. Juni 2008 (ON 71) - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keineswegs "klar signalisiert", dass sie einen Beschluss, mit welchem dem (eingeschränkten) Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werde, unangefochten lassen werde. Wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme mitgeteilt hat, habe sie die "Nachweisproblematik" lediglich für den Fall vorgebracht, dass das Kriminalgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass über die Verfallsache tatsächlich inhaltlich neu entschieden werden müsste.
4.6. Gemäss Rüge der Beschwerdeführerin begründe das Obergericht auch nicht, warum im Rahmen einer gemäss § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO neuerlich zu treffenden, den nachträglich eingetretenen Umständen gerecht werdende Entscheidung nicht auf eine schon zum damaligen Zeitpunkt eingetretene Verjährung des Verfalls Bedacht zu nehmen sei. Ein blosser Hinweis auf die Rechtskraft des Verfallsurteils auf Seite 19, letzter Absatz sei im Lichte von Art. 43 LV nicht genügend. Auch seien die Ausführungen, wonach es sich bei der Verjährungseinrede nicht um neue Tatsachen i. S. v. § 31a Abs. 4 StGB handle, bestenfalls eine Scheinbegründung. Gemäss österreichischer Rechtssprechung und Lehre werde die Verjährungseinrede als nachträglich bekannt gewordener Umstand qualifiziert, der die Änderung der ursprünglichen Verfallsentscheidung gemäss § 31a Abs. 4 StGB jedenfalls rechtfertige. Die Verjährung sei erst nachträglich bekannt geworden.
Wie bereits ausgeführt, liegt nach Ansicht des Staatsgerichtshofs durch die Nichtanwendbarkeit von § 31a Abs. 4 StGB i. V. m. § 251 Abs. 1 StPO im konkreten Falle keine Verletzung des Willkürverbots vor. Somit kann auch offen gelassen werden, ob eine Verjährung eine Änderung der ursprünglichen Verfallsentscheidung gemäss § 31a Abs. 4 StGB rechtfertigen würde. Wenn nun aber das Obergericht ausführt, dass aufgrund der Rechtskraft des Verfallsurteils die Berufung auf die Verjährung des mit Urteil vom 13. Januar 2003 ausgesprochenen Verfalls der Vermögenswerte unbehelflich sei, erscheint diese Begründung zwar knapp bemessen, doch ist darin für den Staatsgerichtshof weder eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. das Vorliegen einer Scheinbegründung noch eine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich.
Es kann weiters auch offen gelassen werden, ob - wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vorgebracht - die gegenständliche Strafsache gegen A in Italien lediglich aufgrund der nachträglich mit Gesetz Nr. 251 vom 5. Dezember 2005 eingeführten neuen Verjährungsbestimmungen (wegen absoluter Verjährung) eingestellt worden ist.
4.7. Gesamthaft ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes weder in ihrem Recht auf Begründung noch auf willkürfreie Behandlung verletzt ist.
5. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
6. Auf die in verschiedenen anderen gleichentags entschiedenen Fällen (StGH 2007/84; StGH 2008/2; StGH 2009/44; StGH 2009/81) zentrale Thematik der Beschwerdelegitimation von gelöschten juristischen Personen brauchte im vorliegenden Falle nicht weiter eingegangen zu werden. Denn obwohl von der Staatsanwaltschaft anfänglich in ihrer Äusserung vom 16. Januar 2008 gerügt, wurde die Beschwerdelegitimation der gelöschten Beschwerdeführerin im Instanzenzug letztlich nicht in Zweifel gezogen.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.