StGH 2008/166 a
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Ritter & Wohlwend Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. November 2008, 11RS.2007.213-23
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. November 2008, 11 RS.2007.213-23, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Nachdem im Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2003.84 mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichtes vom 21. Juni 2006 (ON 66) bereits diverse Unterlagen an die Berufungsstaatsanwaltschaft Poznan ausgefolgt wurden, ersuchte die genannte Behörde nach Auswertung der übermittelten Unterlagen im Nachgang zu diesem Rechtshilfeverfahren mit Schreiben vom 7. September 2007 um neuerliche zeugenschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Daraufhin eröffnete das Landgericht das verfahrensgegenständliche Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2007.213. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 5. Dezember 2007 rechtshilfeweise vom Landgericht als Zeuge einvernommen (ON 5).
2. Mit Beschluss vom 15. Januar 2008 (ON 6) verfügte das Landgericht, dass das Zeugenprotokoll des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2007 (ON 5) an die Berufungsstaatsanwaltschaft Poznan übersandt werde.
3. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers (ON 9) gab das Obergericht mit Beschluss vom 3. März 2008 (ON 14) keine Folge.
4. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 11. April 2008 gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30. September 2008 (ON 20) Folge und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich das Obergericht nicht genügend mit dem Beschwerdeinhalt auseinandergesetzt habe und so seine Begründungspflicht verletzt habe. Das Obergericht werde sich in seiner neuerlichen Entscheidung eingehend mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Unterlagen der K Stiftung tatsächlich abstrakt geeignet seien, das ausländische Strafverfahren zu fördern. Für den Fall, dass es zur Ansicht gelange, dass die abstrakte Eignung vorliege, werde es diese Ansicht ausreichend begründen und darlegen müssen, was sich im Vergleich zur früheren Entscheidung, mit welcher die abstrakte Beweiseignung noch verneint worden sei (11 RS.2003.84-66), geändert habe. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes wurde vom Staatsgerichtshof aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverwiesen.
5. Mit Beschluss vom 3. November 2008 (ON 23) gab das Obergericht der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Parteistellung des Beschwerdeführers sei gegeben, da es um die Übersendung des mit ihm aufgenommenen Zeugenprotokolls gehe. Eine Übersendung von weiteren Urkunden, deren abstrakte Eignung zu prüfen wäre, sei der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, sodass sich die abstrakte Eignung nur auf den Inhalt des Zeugenprotokolls zu beschränken habe. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers müsse jedoch zunächst entgegengehalten werden, dass dieser, ungeachtet der nunmehr geltend gemachten Gründe der Unzulässigkeit der Rechtshilfe, sowohl der Vorladung als Zeuge Folge geleistet habe, als auch der Beantwortung sämtlicher Fragen nachgekommen sei. Die Rechtshilfeleistung sei somit ohne Zwangsmassnahmen erfolgt. Die nunmehr nachträglich geltend gemachten Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe seien aus folgenden Gründen nicht stichhaltig:
Die Aufhebung der Vermögensbürgschaft gegenüber B sei eindeutig damit begründet worden, dass der Verdächtige die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren in keiner Weise erschwert habe. Dies bedeute jedoch keineswegs, dass die Strafverfolgung gegen ihn fallengelassen werde. Ebenso wenig vermöge die auszugsweise Übersetzung des neu angefertigten Gutachtens des Sachverständigen C eine weitere Nachfrage bei der ersuchenden Behörde zu bewirken. Denn diesbezüglich solle - wie aus der Beschwerde selbst hervorgehe - bis zum 31. Januar 2008 ein neues Obergutachten erstellt worden sein. Im Übrigen handle es sich bei den vorgelegten Teilen des Gutachtens um keinen abschliessenden Befund. Denn es heisse dort: "In den Akten der Sache befindet sich auch die Information über die Tilgung wesentlicher Beträge der Verbindlichkeiten der K SA. Die ausführliche Stellungnahme zu der Information wird möglich sein, wenn man sich mit der Finanzbuchhaltungsdokumentation der Gesellschaft vertraut gemacht hat." Im Weiteren heisse es darin: "An die L Investment Group Limited nicht zustehende Vergütung oder solche Vergütung für ein anderes mit Personen gebundenes Subjekt, deren Aufgabe war im Interesse der K SA zu handeln, könnte einen Beweis für erlittenen Schaden darstellen." (mit Verweis auf AS 115).
Daraus sei abzuleiten, dass die bisherigen Schlussfolgerungen in der Begutachtung durch den Sachverständigen C auf noch nicht vollständig abgeschlossenen Ermittlungen beruhen würden. Aufgrund dieser vorläufigen Begutachtung sei jedenfalls eine Verzögerung der Rechtshilfeleistung durch eine weitere Anfrage als unverhältnismässig zu beurteilen und gemäss dem Vertrauensgrundsatz davon auszugehen, dass in dem in Polen geführten Strafverfahren noch keine Beweisergebnisse vorliegen würden, die Anlass für den Wegfall des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatverdachtes und somit für den Rückzug des Rechtshilfeersuchens geben könnten. Aber auch die in der Beschwerde aufgezeigten Widersprüche in Bezug auf die Erledigung des Inlandverfahrens 11 UR.2003.425 hinsichtlich der Vermögenswerte der K Stiftung würden schon dadurch relativiert, weil diesbezüglich nur eine marginale Information im Zeugenprotokoll enthalten sei, die wie folgt laute: "Die K Stiftung wurde zwischenzeitlich gelöscht und es befindet sich kein Geld mehr auf dem Konto Nr. 017xxxxxx." (Verweis auf AS 29).
Da aus der Formulierung des Rechtshilfeersuchens (ON 3, S. 3, letzter Absatz) hervorgehe, dass es der ersuchenden Behörde offensichtlich darum gehe, die Voraussetzungen für die Abschöpfung der Bereicherung, welche nicht den strengen Beweisvoraussetzungen des inländischen Verfallsverfahrens - der Nachweis der Kontamination sei nicht zu erbringen - unterliege (mit Verweis auf Fuchs/Tipold WK StGB § 20 RZ 20 f.), zu erheben, sei die Sachlage aufgrund geänderter Prämissen in der begehrten Rechtshilfeleistung anders zu beurteilen. Im Übrigen erscheine es gerade im Hinblick auf die in Art. 8 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 normierten Beistandspflichten angezeigt, diese den Geheimbereich nicht wesentlich tangierende Information der ersuchenden Behörde ohne erhebliche zeitliche Verzögerung mitzuteilen, zumal weitere Dokumente der K Stiftung nicht ausgefolgt würden und mangels Durchführung von Zwangsmassnahmen nicht einmal das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit zu überprüfen sei.
Somit sei der Beschwerde ein Erfolg zu versagen gewesen.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 23) richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde vom 3. Dezember 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte geltend macht. Diesbezüglich wird insbesondere die Verletzung des Grundrechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 3. November 2008 (ON 23) in seinen verfassungsmässigen und durch die EMRK geschützten Rechten verletzt sei, er wolle daher die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein dazu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen.
6.1. Zum Vorwurf der Verletzung des Grundrechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er sich in der vorliegenden Angelegenheit des Eindrucks nicht erwehren könne, dass es dem Obergericht hier darum gehe, an seiner bisherigen Entscheidungspraxis festzuhalten und jegliche Beschwerden, die bisher in der Rechtshilfeangelegenheit eingelegt worden seien, abzuweisen. Das Obergericht sei offensichtlich nicht bereit, sich einerseits mit der Angelegenheit gründlich auseinander zu setzen und andererseits den Vorgaben des Staatsgerichtshofes aus dem Urteil zu StGH 2008/58 nachzukommen. Die mangelnde Bereitschaft des Obergerichtes, sich mit der vorliegenden Angelegenheit gründlich auseinander zu setzen, werde auch dadurch illustriert, dass im angefochtenen Beschluss auf den Seiten 2 bis 4 im Wesentlichen das zusammengefasste Beschwerdevorbringen im Verfahren zu StGH 2008/58 wiedergegeben werde. Das Obergericht weise jedoch darauf hin, dass es sich dabei um die Begründung des Staatsgerichtshofes für die Aufhebung des Beschlusses ON 14 handle.
Im Urteil zu StGH 2008/58 habe der Staatsgerichtshof explizit festgehalten (Verweis auf Punkt 4.5), dass sich das Obergericht in seiner neuerlichen Entscheidung eingehend mit der Frage auseinandersetzen müsse, ob die Unterlagen der K Stiftung tatsächlich abstrakt geeignet seien, das ausländische Strafverfahren zu fördern. Weiters habe der Staatsgerichtshof festgehalten, dass für den Fall, dass das Obergericht zur Ansicht gelange, dass die abstrakte Eignung gegeben sei, es diese Ansicht ausreichend begründen und darlegen müsse, was sich im Vergleich zur früheren Entscheidung (gemeint sei ON 66 zu 11 RS.2003.84), mit welcher die abstrakte Beweiseignung noch verneint worden sei, geändert habe.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das Obergericht diesem Auftrag des Staatsgerichtshofes nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung, wonach er im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge der Beantwortung sämtlicher Fragen nachgekommen sei und die Rechtshilfeleistung somit ohne Zwangsmassnahmen erfolge, als zynisch zu bewerten. Es müsse nicht näher erläutert werden, dass sich der Beschwerdeführer als Treuhänder nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 107 StPO berufen könne. Hätte er daher die Aussage im Hinblick auf die an ihn gerichteten Fragen verweigert, müsste er damit rechnen, entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Haftstrafe belangt zu werden (Verweis auf § 114 StPO). In diesem Zusammenhang davon zu sprechen, dass die Rechtshilfeleistung ohne Zwangsmassnahmen erfolge, stelle eine offensichtlich bewusst verkürzte Darstellung der Rechtslage dar und sei es dem Beschwerdeführer nicht klar, welche Argumente das Obergericht daraus ableiten möchte. Sein Verhalten könne ihm jetzt auch nicht entgegengehalten werden, da er sich der geltenden Rechtslage entsprechend verhalten habe. Im Übrigen ergebe sich aus dem Einvernahmeprotokoll ON 5 vom 5. Dezember 2007, dass sich der Beschwerdeführer klar gegen die Ausfolgung des Einvernahmeprotokolls an die ersuchende Behörde ausgesprochen habe.
Die vom Beschwerdeführer in seiner erwähnten Einvernahme gemachten Angaben zur K Stiftung würden nun in der angefochtenen Entscheidung vom Obergericht als "marginal" bezeichnet. Abgesehen davon, dass es vollkommen irrelevant sei, ob diese Informationen, welche nun an die rechtshilfeersuchende Behörde ausgefolgt werden solle, marginal seien oder nicht, stehe jedenfalls fest, dass es auf die Qualität bzw. die Art und Weise der Beantwortung der Frage hinsichtlich der K Stiftung wohl nicht ankommen könne. Allein der Umstand, dass eine Frage im Hinblick auf die K Stiftung gestellt worden sei, sei ausreichend, damit geheimhaltungswürdige Interessen der gelöschten K Stiftung berührt würden, weshalb die vom Staatsgerichtshof geforderte Begründung vom Obergericht zu erbringen gewesen sei.
Sehe man sich nun die Erfordernisse an, welche der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2008/58 auf Seite 11 (Verweis auf Punkt 4.5) aufgestellt habe, so bedürfe es wohl keiner weiteren Erläuterung, dass die Begründung, welche das Obergericht nun im zweiten Rechtsgang liefere, ebenfalls den Anforderungen des Staatsgerichtshofes nicht Genüge tue. Auch der Hinweis, dass sich aus der Formulierung des Rechtshilfeersuchens (ON 3; tatsächlich aber ON 1!) ergebe, dass es der ersuchenden Behörde quasi neu nun darum gehe, die Voraussetzungen für die Abschöpfung einer Bereicherung abzuklären und somit neue Umstände vorliegen würden, die eine geänderte Betrachtung verlangen würden, sei - wie im Folgenden gezeigt werde - völlig unbehilflich.
Es falle auf, dass sich das Obergericht nicht in ausreichender Präzision mit der Angelegenheit auseinandergesetzt habe. Sehe man sich den vorliegenden Akt an, so zeige sich, dass es sich bei ON 3 nicht um das Rechtshilfeersuchen handle, sondern um ein Schreiben der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an das Landgericht vom 25. Oktober 2007. Sehe man sich das Rechtshilfeersuchen vom 7. September 2007 (tatsächlich trage es die ON 1) an, so zeige sich zwangslos, dass darin wohl mit keinem Wort von einem Abschöpfungsverfahren gesprochen werde. Aus dem ersten Absatz von ON 1 ergebe sich vielmehr, dass wegen einer Straftat nach Art. 299 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches ermittelt werde. Sehe man sich diese Bestimmung in der (beiliegenden) deutschen Übersetzung an, so werde schnell klar, dass es sich hierbei um eine Bestimmung gegen Geldwäscherei handle. Sehe man sich dazu im Vergleich das Rechtshilfeersuchen an, welches Ausgangspunkt für das Verfahren 11 RS.2003.84 gewesen sei (ON 1), so zeige sich, dass dieses Rechtshilfeersuchen ebenfalls wegen Verdachts der Straftat nach Art. 299 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches gestellt worden sei. Sehe man sich den Akt 11 RS.2003.84 weiters genauer an, so zeige sich, dass die rechtshilfeersuchende Behörde am 26. April 2005 ein weiteres Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein gestellt habe, welches ursprünglich die Geschäftszahl 11 RS.2005.133 getragen habe, später aber in die Rechtshilfesache 11 RS.2003.84 einbezogen worden sei. In diesem Rechtshilfeersuchen sei neben Art. 299 des polnischen Strafgesetzbuches auch noch von Art. 296 des polnischen Strafgesetzbuches die Rede. Bei letzterer Bestimmung handle es sich offensichtlich um eine solche, die dem Untreuetatbestand des liechtensteinischen Strafgesetzbuchs entspreche.
Es zeige sich daher, dass in sämtlichen bisher in dieser Angelegenheit gestellten Rechtshilfeersuchen niemals davon die Rede gewesen sei, dass man Rechtshilfe im Zusammenhang mit einer etwaigen Abschöpfung der Bereicherung begehre. Vielmehr handle es sich offensichtlich um Rechtshilfe im Zusammenhang mit Geldwäscherei.
Zu beachten sei aber, dass gerade im Verfahren 11 RS.2003.84 das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Unterlagen der K Stiftung nicht abstrakt geeignet seien, das polnische Strafverfahren zu fördern (Verweis auf ON 66).
Es sei daher festzuhalten, dass auch der Hinweis auf ein angebliches Abschöpfungsverfahren in Polen unbehilflich sei und nicht als eine ausreichende Begründung im Sinne der Erfordernisse des Staatsgerichtshofes in seiner Entscheidung zu StGH 2008/58 angesehen werden könne. Das Obergericht habe es daher nicht geschafft, den Nachweis zu führen, dass Informationen zur K Stiftung nun abstrakt geeignet seien, das ausländische Strafverfahren zu fördern, geschweige denn sei ansatzweise eine Begründung dafür geliefert worden, weshalb nun eine geänderte Betrachtungsweise der abstrakten Eignung angezeigt sei. Anzumerken bleibe in diesem Zusammenhang, dass das Obergericht im gegenständlichen Zusammenhang sich mit der Frage der abstrakten Eignung an sich überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
Letztlich sei auch der Hinweis auf Art. 8 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen von Straftaten vom 8. November 1990 unbehilflich, da der Staatsgerichtshof in seiner vorerwähnten Entscheidung klare Rahmenbedingungen für eine neuerliche Begründung der Frage der abstrakten Geeignetheit der Unterlagen der K Stiftung vorgegeben habe. Im Übrigen sei der Hinweis auf dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Begründungspflicht ebenfalls äusserst bedenklich, da lediglich pauschal auf Art. 8 des erwähnten Übereinkommens hingewiesen werde. Weshalb die auszufolgenden Informationen den Geheimbereich der K Stiftung nicht wesentlich tangieren sollen, werde wiederum nicht näher dargestellt.
Insgesamt zeige sich, dass die neuerliche Begründung, die das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung nun im Hinblick auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/58 geliefert habe, völlig unzureichend sei und wiederum weder den grundrechtlichen Anforderungen entspreche, noch denjenigen Voraussetzungen, welche der Staatsgerichtshof festgelegt habe, gerecht werde. Dies, obwohl das Obergericht gemäss Urteilstenor an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes gebunden sei.
Im Hinblick auf die in der Beschwerde vom 1. Februar 2008 vorgelegten Beilagen im Zusammenhang mit dem Ausgangsstrafverfahren in Polen (Beschlüsse der rechtshilfeersuchenden Behörde vom 25. September 2006 bzw. 19. April 2007, Auszug aus dem Gutachten der rechtshilfeersuchenden Behörde) habe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. September 2008 zu StGH 2008/58 klar festgehalten, dass das Obergericht auf die aufgrund dieser Dokumente gestellten Anträge in der Beschwerde vom 1. Februar 2008 eingehen und begründen müsse, weshalb die Nachfrage bei der rechtshilfeersuchenden Behörde nicht mehr erforderlich sei und man aufgrund der vorhandenen Akten entscheide.
Hinsichtlich des vorgelegten Gutachtens weise das Obergericht nun in seiner angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass die Ausführungen des Sachverständigen C auf noch nicht vollständig abgeschlossenen Ermittlungen beruhen würden. Deswegen sei eine "weitere Nachfrage" bei der rechtshilfeersuchenden Behörde unverhältnismässig und es sei gemäss dem Vertrauensgrundsatz davon auszugehen, dass in dem in Polen geführten Strafverfahren noch keine Beweisergebnisse vorlägen, die Anlass für den Wegfall des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatverdachtes und somit für den Rückzug des Rechtshilfeersuchens geben könnten.
In diesem Zusammenhang stütze sich das Obergericht auf die Ausführungen des Sachverständigen auf AS 115. Auf derselben Seite befände sich jedoch ein Hinweis, wonach kein Beweis in den Akten dieser Angelegenheit vorliege, dass der Firma K S.A. ein Schaden im Zusammenhang mit dem Ankauf der technologischen Anlagen und der Geräte für die Kläranlage entstanden sei. Insgesamt werde aus der Lektüre der Auszüge aus diesem Sachverständigengutachten klar, dass der Sachverständige durchwegs davon spreche, dass aufgrund des vorhandenen Aktmaterials keine abschliessenden Aussagen gemacht werden könnten. Dies sei aber nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht dahingehend zu interpretieren, dass die Ausführungen des Sachverständigen C nicht auf abgeschlossenen Sachverhaltsermittlungen beruhen würden, sondern es vielmehr offensichtlich der rechtshilfeersuchenden Behörde nicht möglich sei, den Sachverhalt abschliessend zu ermitteln (dies, obwohl sie die im Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2003.84 beschlagnahmten Unterlagen ja längst erhalten habe).
Wie sonst wäre es zu erklären, dass im Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens durch den Sachverständigen C seit Eröffnung des Verfahrens bereits sechs Jahre vergangen gewesen seien (aus ON 1 (1. Absatz) ergebe sich, dass das gegenständliche Verfahren in Polen bereits seit dem 22. Oktober 2001 behänge). Für den Beschwerdeführer sei es nicht einsichtig und auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb das Obergericht es als nicht notwendig erachte, den Anträgen der Beschwerde vom 1. Februar 2008 nachzukommen und das Landgericht anzuweisen, entsprechende Erhebungen bei der rechtshilfeersuchenden Behörde zu pflegen. Im Übrigen sei es für die angefochtene Entscheidung bezeichnend, dass sie sich in diesem Zusammenhang wiederum des Vertrauensgrundsatzes bemühen müsse, um die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen.
Alles in allem zeige sich, dass das Obergericht nach wie vor keine Begründung gemäss den vom Staatsgerichtshof vorgegebenen Kriterien liefere, weshalb auch der nunmehr angefochtene Beschluss verfassungswidrig sei.
6.2. Was die Rüge der Verletzung der Willkür betrifft, so bringt der Beschwerdeführer vor, dass die geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten allesamt vom Verstoss gegen die Begründungspflicht abgedeckt seien. Dennoch sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Art und Weise, wie das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung argumentiere, an sich willkürlich sei. Wie bereits aufgezeigt worden sei, habe sich das Obergericht nicht mit den klaren Vorgaben des Staatsgerichtshofes aus der Entscheidung StGH 2008/58 entsprechend auseinandergesetzt. Als besonders stossend in diesem Zusammenhang falle auf, dass das Obergericht im Zusammenhang mit der Prüfung der abstrakten Geeignetheit der Unterlagen der K Stiftung damit argumentiere, dass in Polen sich nunmehr insofern eine Änderung ergeben habe, als das aktuelle Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der Abschöpfung einer Bereicherung gestellt worden sei. Wie bereits ausgeführt, gebe es diesbezüglich in den Akten keinerlei Hinweis, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichtes aktenwidrig und willkürlich seien. Auch der Hinweis des Obergerichtes auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Zeugeneinvernahme ja ohnehin nur "marginale" Ausführungen zur K Stiftung gemacht habe, weshalb gar nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Beschwerdeführer nun gegen die Ausfolgung seines Zeugeneinvernahmeprotokolls wehre, sei stossend und somit willkürlich. Es sei nicht zulässig, damit zu argumentieren, dass die im in Frage stehenden Protokoll enthaltenen Informationen an sich so "marginal" seien, dass es quasi egal sei, ob sie nun ausgefolgt würden oder nicht. Die diesbezügliche Rechtsmeinung des Obergerichtes sei unhaltbar.
Abschliessend und zusammenfassend sei auch festzuhalten, dass es für eine staatliche Behörde willkürlich sei, nach einer vorausgegangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofs, mit welcher letzterer der untergeordneten Behörde seine Rechtsansicht überbinde, sich eben genau nicht an diese Rechtsansicht zu halten und wiederum keine ausreichende Begründung der ursprünglichen Rechtsansicht zu liefern. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sei auch der Umstand, dass das Obergericht bis anhin weder in der Rechtshilfesache 11 RS.2003.84 noch in der vorliegenden Rechtshilfesache jemals einer Beschwerde stattgegeben habe, der Staatsgerichtshof jedoch schon zweimal.
7. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Mit Präsidialbeschluss vom 17. Dezember 2008 zu StGH 2008/166 wurde diesem Antrag Folge gegeben.
8. Unter Bezugnahme auf die Verfügung des Staatsgerichtshofes vom 5. Dezember 2008 erstattete das Obergericht zur gegenständlichen Individualbeschwerde eine Gegenäusserung, in welcher es ausführte, dass der Inhalt einer Urkunde bzw. der Inhalt eines Zeugenprotokolls hinsichtlich der abstrakten Eignung sowohl nach den Tatbestandserfordernissen als auch nach den daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu beurteilen sei. Dies bedeute im vorliegenden Fall, wie schon im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen für die Abschöpfung der Bereicherung und die darauf Bezug habenden Informationen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Vermögenswerten für den ersuchenden Staat von Bedeutung sein könnten. Denn die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Delikte indizierten auch nach dem polnischen Strafrecht die Möglichkeit der Abschöpfung der Bereicherung, sodass der in AS 29 des Zeugenprotokolls enthaltenen Information eine abstrakte Eignung für das ausländische Strafverfahren nicht abgesprochen werden könne. Im Übrigen wurde auf eine Gegenäusserung verzichtet.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 3. November 2008, 11 RS 2007.213-23, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer hat bereits Beschwerde an das Obergericht geführt und ist durch den ablehnenden Beschluss des Obergerichtes (ON 23) beschwert und somit zur Beschwerde an den Staatsgerichtshof legitimiert.
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots. Seine Rechte verletzt sieht der Beschwerdeführer deshalb, da das Obergericht mit dem bekämpften Beschluss ON 23 den Beschluss des Landgerichtes ON 6, mit welchem die Ausfolgung des Zeugenvernehmungsprotokolls des Beschwerdeführers an die Berufungsstaatsanwaltschaft Poznan genehmigt wurde, bestätigt hat.
4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der rechtsgenüglichen Begründung und der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung zu differenzieren ist. Während das Vorliegen einer nachvollziehbaren Begründung unter Art. 43 LV geprüft wird, wird die sachliche bzw. materielle Richtigkeit der Entscheidung nur (aber immerhin) unter dem Aspekt des Willkürverbots bzw. der geltend gemachten spezifischen Grundrechte betrachtet (Tobias Michael Wille, a. a. O., 364 f. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Somit ist das Willkürverbot vom verfassungsmässigen Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung abzugrenzen und sind Vorbringen des Beschwerdeführers zur materiellen Richtigkeit der Entscheidung unter dem Aspekt des Willkürverbots zu behandeln.
5. Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung geltend macht, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.1. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung wird jedoch durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (vgl. StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstösst selbst eine falsche Begründung nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht, sofern nicht eine eigentliche Scheinbegründung vorliegt (StGH 2006/91, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], mit Verweis auf StGH 2001/58, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Verletzt ist die Begründungspflicht aber dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]).
5.2. Der Staatsgerichtshof hat bereits in seinem Entscheid zu StGH 2002/12 (LES 2005, 125 [127 f., Erw. 2.2]) festgehalten, dass die gemäss § 96 Abs. 1 StPO bloss erforderliche abstrakte Eignung auch für die Beschlagnahme im Rahmen von Rechtshilfeverfahren genügt. An die abstrakte Eignung sind keine hohen Anforderungen zu stellen und das Vorliegen dieser Ausfolgungsvoraussetzung ist auch keineswegs für jede einzelne Urkunde zu prüfen. Wenn indessen die blosse abstrakte Eignung bestimmter Urkunden von einem Verfahrensbeteiligten einigermassen substantiiert bestritten wird, ist die gegenteilige Auffassung vom Rechtshilfegericht zumindest minimal zu begründen.
5.3. In gegenständlicher Rechtshilfesache erhob der Beschwerdeführer gegen den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 15. Januar 2008 (ON 6) Beschwerde an das Obergericht. Dieses gab der Beschwerde mittels Beschluss vom 3. März 2008 (ON 14) keine Folge. Der gegen den Beschluss des Obergerichtes erhobenen Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wurde von diesem mittels Urteil vom 30. September 2009 (StGH 2008/58) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass sich das Obergericht nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht genügend mit dem Beschwerdeinhalt, insbesondere nicht mit der abstrakten Eignung der Unterlagen der K Stiftung für das ausländische Strafverfahren und den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen, auseinandergesetzt und so seine Begründungspflicht verletzt habe. Der Staatsgerichtshof trug in seinem Urteil dem Obergericht ausdrücklich auf, dass es sich in seiner neuerlichen Entscheidung insbesondere eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen haben werde, ob die Unterlagen der K Stiftung tatsächlich abstrakt geeignet seien, das ausländische Strafverfahren zu fördern. Für den Fall, dass es zur Ansicht gelange, dass die abstrakte Eignung vorliege, werde es diese Ansicht ausreichend begründen und darlegen müssen, was sich im Vergleich zur früheren Entscheidung, mit welcher die abstrakte Beweiseignung noch verneint worden sei (gemeint ist die Entscheidung 11 RS.2003.84-66), geändert habe. Ausserdem monierte der Staatsgerichtshof, dass sich das Obergericht auch in keiner Weise mit den von den Beschwerdeführern gestellten Anträgen befasst habe. Die Beschwerdeführer hatten den Antrag gestellt, das Obergericht möge aufgrund der neuen Tatsachen, gemeint sind das neue Gutachten und die Tatsache, dass der damalige Beschwerdeführer zu 1. in Polen aus der Vermögensbürgschaft entlassen worden war, dem Erstgericht auftragen, bei der Staatsanwaltschaft Poznan nachzufragen, ob nun im Ausgangssachverhalt ein Schaden festgestellt habe werden können.
5.4. Der Staatsgerichtshof legte in seinem Urteil zu StGH 2008/58 die Kriterien fest, anhand welcher eine rechtsgenügliche Begründung in gegenständlichem Fall beurteilt werden muss. Insofern ist nun zu prüfen, ob sich das Obergericht in seinem nunmehr bekämpften Beschluss ON 23 zum Einen mit den Anträgen des Beschwerdeführers befasst und zum Anderen eingehend und ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Unterlagen der K Stiftung tatsächlich abstrakt geeignet sind, das ausländische Strafverfahren zu fördern. Schliesslich ist auch zu prüfen, ob das Obergericht dargelegt hat, was sich im Vergleich zur früheren Entscheidung, mit welcher die abstrakte Beweiseignung noch verneint wurde, zwischenzeitlich geändert hat.
5.4.1. Wie der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu StGH 2008/58 festgehalten hat, lauteten die Anträge der damaligen Beschwerdeführer nicht primär auf Verweigerung der Rechtshilfe, sondern dahingehend, dass man eine bessere Grundlage für die Entscheidung der Gewährung der Rechtshilfe fordere. Im Rahmen dieser Anträge war vom Obergericht somit darzulegen, weshalb die Nachfrage bei der rechtshilfeersuchenden Behörde nicht mehr erforderlich sei.
Das Obergericht führt nun diesbezüglich in seinem Beschluss ON 23 aus, dass die Aufhebung der Vermögensbürgschaft gegenüber Wlodzimierz Novaczyk damit begründet worden sei, dass der Verdächtige die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren in keiner Weise erschwert hätte. Dies bedeute jedoch keineswegs, dass die Strafverfolgung gegen ihn fallen gelassen worden sei.
Ebenso wenig vermöge die auszugsweise Übersetzung des neu angefertigten Gutachtens des Sachverständigen C eine weitere Nachfrage bei der ersuchenden Behörde zu bewirken. Denn diesbezüglich sollte - wie aus der Beschwerde selbst hervorgehe - bis zum 31. Januar 2008 ein neues Obergutachten erstellt worden sein. Im Übrigen handle es sich bei den vorgelegten Teilen des Gutachtens um keinen abschliessenden Befund. Aus dem Gutachten sei abzuleiten, dass die bisherigen Schlussfolgerungen in der Begutachtung durch den Sachverständigen C auf noch nicht vollständig abgeschlossenen Ermittlungen beruhen würden. Aufgrund dieser vorläufigen Begutachtung sei jedenfalls eine Verzögerung der Rechtshilfeleistung durch eine weitere Anfrage als unverhältnismässig zu beurteilen und sei gemäss dem Vertrauensgrundsatz davon auszugehen, dass in dem in Polen geführten Strafverfahren noch keine Beweisergebnisse vorlägen, die Anlass für den Wegfall des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatverdachts und somit für den Rückzug des Rechtshilfeersuchens geben könnten.
5.4.2. Das Obergericht hat sich im zweiten Rechtsgang mit den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen befasst und eine ausreichende Begründung geliefert, weshalb eine Nachfrage bei der rechtshilfeersuchenden Behörde nicht mehr erforderlich war. Somit ist die Begründungspflicht bezüglich der gestellten Anträge nicht verletzt.
5.4.3. Was die Frage der abstrakten Eignung des Einvernahmeprotokolls betrifft, so führt das Obergericht im Beschluss ON 23 zum Einen aus, dass die in der Beschwerde aufgezeigten Widersprüche in Bezug auf die Erledigung des Inlandverfahrens 11 UR.2003.425 hinsichtlich der Vermögenswerte der K Stiftung schon dadurch relativiert würden, weil diesbezüglich nur eine marginale Information im Zeugenprotokoll enthalten sei, die wie folgt laute: "die K Stiftung wurde zwischenzeitlich gelöscht und es befindet sich kein Geld mehr auf dem Konto Nr. 017xxxxxx." (AS 29). Zum Anderen folgert das Obergericht aus der Formulierung des Rechtshilfeersuchens (ON 1), dass es der ersuchenden Behörde offensichtlich darum gehe, die Voraussetzungen für die Abschöpfung der Bereicherung, welche nicht den strengen Beweisvoraussetzungen des inländischen Verfallsverfahrens unterliege - der Nachweis der Kontamination sei nicht zu erbringen (mit Verweis auf Fuchs/Tipold, WK StGB, § 20, Rz. 20 f.) - zu erheben. In seiner Gegenäusserung zur Individualbeschwerde des Beschwerdeführers hält das Obergericht diesbezüglich zudem fest, dass der Inhalt des Zeugenprotokolls hinsichtlich der abstrakten Eignung sowohl nach den Tatbestandserfordernissen als auch nach den daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu beurteilen sei. Dies bedeute im vorliegenden Fall, wie schon im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen für die Abschöpfung der Bereicherung und die darauf Bezug habenden Informationen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Vermögenswerten für den ersuchenden Staat von Bedeutung sein könnten. Denn die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Delikte indizierten auch nach dem polnischen Strafrecht die Möglichkeit der Abschöpfung der Bereicherung, sodass der in AS 29 des Zeugenprotokolls enthaltenen Information eine abstrakte Eignung für das ausländische Strafverfahren nicht abgesprochen werden könne.
5.4.4. Hinsichtlich dieser Ausführungen wurde vom Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Wie bereits im Entscheid zu StGH 2008/58 dargelegt, entsprang aus der Tatsache, dass die inländische Strafbehörde zu einem früheren Zeitpunkt die Unterlagen der K Stiftung hinsichtlich des ausländischen Sachverhalts selbst überprüft hat (vgl. Entscheidung 11 RS.2003.84-66) und nach eigenen Ermittlungen zum Schluss gekommen ist, dass es sich bei den Vermögenswerten der K Stiftung nicht um inkriminierte Gelder handelt, das Erfordernis, sich mit der Problematik der abstrakten Eignung der K Stiftung vertieft auseinanderzusetzen. Der Staatsgerichtshof hat im Entscheid zu StGH 2008/58 denn auch festgehalten, dass diese abstrakte Eignung vom Obergericht in seiner neuerlichen Entscheidung ausführlich dargelegt werden müsse.
Das Obergericht führt diesbezüglich aus, dass hinsichtlich der K Stiftung nur "marginale" Informationen im Zeugenprotokoll enthalten seien. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass auch mit einem "nur" marginalen Hinweis auf die K Stiftung geheimhaltungswürdige Interessen tangiert werden und dass somit die Ausführungen des Obergerichtes, wonach schon aufgrund der Marginalität die in der Beschwerde aufgezeigten Widersprüche relativiert würden, nicht stichhaltig sind. Dem Obergericht ist vorzuhalten, dass es nicht ausreicht, dem vom Staatsgerichtshof auferlegten Erfordernis einer ausreichenden Begründung durch Relativierungen entgegenzutreten, ohne jedoch auf die abstrakte Eignung dieser Informationen einzugehen.
Was der Verweis auf die potenzielle Abschöpfung der Bereicherung betrifft, so könnte dies durchaus einen Grund für die abstrakte Eignung der K Stiftung für das ausländische Strafverfahren darstellen. Allerdings ist - wie vom Beschwerdeführer richtig angemerkt wurde - im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen vom 7. September 2007 (ON 1) eine allfällige Abschöpfung der Bereicherung nicht angesprochen worden. Infolgedessen genügt es nicht, wenn sich das Obergericht bei der Begründung der abstrakten Eignung von Unterlagen der K Stiftung auf eine solche Abschöpfung der Bereicherung beruft.
Darüber hinaus liefert das Obergericht keine weiteren Argumente, weshalb die Informationen bezüglich der K Stiftung für das ausländische Strafverfahren abstrakt geeignet sein sollen. In Anbetracht der vom Staatsgerichtshof in StGH 2008/58 aufgestellten Kriterien kommt der Staatsgerichtshof somit zum Schluss, dass sich das Obergericht auch im zweiten Rechtsgang nicht ausführlich mit der Frage der abstrakten Eignung der Unterlagen der K Stiftung für das ausländische Strafverfahren auseinandergesetzt und somit abermals die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletzt hat.
5.4.5. Bezüglich der Frage, was sich im Vergleich zur früheren Entscheidung, mit welcher die abstrakte Beweiseignung noch verneint worden sei, geändert habe, führt das Obergericht aus, dass aus der Formulierung des Rechtshilfeersuchens (ON 1) hervorgehe, dass es der ersuchenden Behörde offensichtlich darum gehe, die Voraussetzungen für die Abschöpfung der Bereicherung zu erheben. Daher sei die Sachlage aufgrund geänderten Prämissen in der begehrten Rechtshilfeleistung nun anders zu beurteilen. Im Übrigen erscheine es gerade im Hinblick auf die in Art. 8 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 normierten Beistandspflichten angezeigt, diese den Geheimbereich nicht wesentlich tangierende Information der ersuchenden Behörde ohne erhebliche zeitliche Verzögerung mitzuteilen, zumal weitere Dokumente der K Stiftung nicht ausgefolgt würden und mangels Durchführung von Zwangsmassnahmen nicht einmal das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit zu überprüfen sei.
5.4.6. Der Staatsgerichtshof ist der Auffassung, dass die Ausführungen des Obergerichtes im Beschluss ON 23 den vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2008/58 aufgestellten Kriterien nach wie vor nicht genügen. Zwar ist gemäss Rechtsprechung bei der Beurteilung der bloss abstrakten Eignung von beschlagnahmten Dokumenten mangels genauer Kenntnisse der ausländischen Strafakten ein grosszügiger Massstab anzulegen und ein Zusammenhang dann anzunehmen, wenn aufgrund der Aktenlage eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Dokumente mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert ist (StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127 f., Erw. 2.2]). Allerdings ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes insoweit zu relativieren ist, als gemäss der Ausfolgungsentscheidung zu 11 RS.2003.84-66 Erkenntnisse aus einem inländischen Strafverfahren zu 11 UR.2003.245 vorliegen, wonach eigene polizeiliche Ermittlungen ergeben haben sollen, dass es sich bei den Vermögenswerten der K Stiftung nicht um inkriminierte Gelder handelt und die Unterlagen der Stiftung infolgedessen vermutungsweise auch nicht abstrakt geeignet sind, das ausländische Strafverfahren zu fördern. Diese Relativierung des Vertrauensgrundsatzes ist insoweit zu berücksichtigen, als eine erhöhte Begründungspflicht vorliegt, welcher das Obergericht mit seiner knappen Entscheidung nicht nachgekommen ist. Das Obergericht stützt sich vielmehr wie schon in der Entscheidung ON 14 pauschal auf den Vertrauensgrundsatz, ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Begründung des Obergerichtes im bekämpften Beschluss der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nicht standzuhalten vermag.
5.5. Zusammengefasst ist der Staatsgerichtshof der Ansicht, dass sich das Obergericht nach wie vor nicht genügend mit dem Beschwerdeinhalt auseinandergesetzt und deshalb den grundrechtlichen Anspruch auf Begründung verletzt hat.
Das Obergericht wird sich in seiner neuerlichen Entscheidung, wie bereits im Entscheid zu StGH 2008/58 gefordert, eingehend und ausführlich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Unterlagen der K Stiftung tatsächlich abstrakt geeignet sind, das ausländische Strafverfahren zu fördern. Für den Fall, dass es zur Ansicht gelangt, dass die abstrakte Eignung vorliegt, wird es diese Ansicht ausreichend begründen müssen und darzulegen haben, was sich im Vergleich zur früheren Entscheidung, mit welcher die abstrakte Beweiseignung noch verneint wurde, geändert hat.
6. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen, insbesondere die Rüge der Verletzung des Willkürverbots, eingegangen zu werden braucht.
7. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.