Art. 3 Abs. 2 Bst. c Hundeverordnung Art. 34 Abs. 1 LV Art. 6 , Art. 2a Abs. 1 Bst. b Hundegesetz
Der von Art 3 Abs 2 lit c der Hundeverordnung verwendete Begriff "im äusseren Erscheinungsbild ähnlich" ist unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes - Gefahrenabwehr (insbesondere Schutz der Gesundheit, Schutz des Lebens) und damit Schutz der Grundrechte Dritter - sowie der Materialien dazu genügend bestimmt, um eine willkürfreie und hinreichend voraussehbare Praxis sicherzustellen. Die Regelung ist nach derzeitigem Kenntnisstand auch geeignet und erforderlich.
StGH 2008/32
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: N S
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein,
Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2007, VGH2007/62
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 5'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 14. Dezember 2007, VGH 2007/62, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 119.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 8. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin per Einschreiben über die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Änderung des Hundegesetzes (nachfolgend HG) informiert. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führte in diesem Schreiben an die Beschwerdeführerin aus, dass die Haltung eines Hundes durch das Amt bewilligt werden müsse, wenn dieser einer Rasse nach Art. 3 der Hundeverordnung (nachfolgend HV) angehöre oder er diesen Hunden gleichgestellt sei. Die Übergangsfrist, innert welcher sie als Hundehalterin die Bewilligung nach Art. 6 HG spätestens hätte beantragen müssen, sei bereits abgelaufen. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, bis spätestens 20. März 2007 die gesetzlich vorgeschriebene Haltebewilligung zu beantragen und die gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b und c HG geforderten Auflagen zu erfüllen oder aber die bestehende Hundehaltung aufzugeben.
2. Am 9. März 2007 nahm Landestierarzt Dr. Peter Malin beim Anwesen der Beschwerdeführerin einen Lokalaugenschein vor. Er stellte dabei fest, dass die Beschwerdeführerin einen potentiell gefährlichen Hund hält. Sie wurde erneut aufgefordert, bis spätestens 20. März 2007 die gesetzlich vorgeschriebene Haltebewilligung für ihren Hund beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu beantragen.
3. In ihrem Schreiben vom 15. März 2007 an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass sie keinen Hund halte, der auf der Rassenliste aufgeführt sei. Dr. Peter Malin habe ihr am 9. März 2007 bei seinem Besuch bei ihr zu Hause bestätigt, dass sie einen "molossoiden" Hund halte. Er habe sie daher aufgefordert, eine Haltebewilligung zu beantragen. Es sei davon auszugehen, dass die Verordnung - im Speziellen Art. 3 HV - aus diversen Gründen seitens der Behörden missbraucht werden könnte. Im Weiteren führte sie aus, dass Art. 3 HV solange der Willkür unterstehe, bis die Frage nach der tatsächlichen Abstammung ihres Hundes geklärt sei.
4. Mit Verfügung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vom 23. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert, die zur Bewilligung der Haltung ihres molossoiden Mischlingsrüden "Milo" notwendigen Unterlagen bis spätestens zum 10. April 2007 schriftlich einzureichen, widrigenfalls die nichtbewilligte Hundehaltung bestraft werden müsse. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mischlingsrüde "Milo" als potentiell gefährlicher Hund im Sinne von Art. 2a Abs. 1 lit. b HG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 lit. c HV einzustufen sei.
5. Am 2. April 2007 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Erteilung einer Haltebewilligung sowie die Befreiung von der besonderen Anleinpflicht und des Maulkorbzwangs unter gleichzeitiger Anmeldung zur Sozialverträglichkeitsprüfung.
6. Am 11. April 2007 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vor und übergab ihr Schreiben vom 5. April 2007, mit welchem sie ihren Antrag vom 2. April 2007 zurückzog. Im genannten Schreiben führte sie aus, sie sei nach einer Rechtsberatung zur
Überzeugung gelangt, dass ein Antrag für die Haltung ihres Hundes "Milo" überhaupt nicht notwendig und eine allfällige Einstufung als "potentiell gefährlicher Hund" willkürlich sei und somit den verfassungsmässig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz verletze. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Schreiben ein Prüfblatt "Wesensprüfung" des "Molosser-Clubs der Schweiz" mit der Qualifikation "bestanden", datierend vom 6. Mai 2006, sowie ein Schreiben des "Molosser-Clubs der Schweiz" an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, datierend vom 7. April 2007, bei. Letzteres wurde durch den Präsidenten des Hundesportvereins Liechtenstein, Roland Spring, ausgestellt und betraf den am 6. Mai 2006 durchgeführten Wesenstest sowie die Wesensbegutachtung des Mischlingsrüden "Milo".
7. Mit Verfügung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vom 10. Mai 2007 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Bewilligungspflicht nach Art. 6 HG i. V. m. Ziff. II Abs. 1 Übergangsbestimmungen zum HG und gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. d HG eine Busse von CHF 500.00 verhängt. Die Beschwerdeführerin wurde erneut aufgefordert, eine Haltebewilligung für ihren Mischlingsrüden "Milo" zu beantragen oder aber die Hundehaltung aufzugeben, widrigenfalls die nichtbewilligte Hundehaltung erneut bestraft werden müsse. Als Frist wurde der 1. Juni 2007 festgesetzt. Darüber hinaus wurde die Anordnung von geeigneten Massnahmen gemäss Art. 7a Abs. 2 lit. b HG i. V. m. Art. 7a Abs. 3 HG angedroht, wenn die Beschwerdeführerin den Pflichten nach Art. 4 bis 6c HG nicht nachkomme. Diese Verfügung wurde konkret wie folgt begründet:
Nach Art. 6 HG sei die Anschaffung eines potentiell gefährlichen Hundes vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu bewilligen. Hundehalter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen potentiell gefährlichen Hund besässen, hätten nach den Übergangsbestimmungen des Hundegesetzes (Ziff. II Abs. 1 HG) bis zum 1. März 2007 eine Bewilligung nach Art. 6 HG zu beantragen. Da die Beschwerdeführerin unbestritten die Besitzerin des molossoiden Mischlingsrüden "Milo", Mikrochip Nr. 985120021234916, sei, habe das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Beschwerdeführerin zweimal schriftlich aufgefordert, einen Antrag zur Haltebewilligung ihres Hundes einzureichen, zuletzt mit Verfügung vom 23. März 2007. Die eingeräumte Frist sei ungenutzt verstrichen und die Beschwerdeführerin habe gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel erhoben.
Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. April 2007, in welchem sie den Rückzug ihres Antrags vom 2. April 2007 begründet habe, sei nicht als Rechts-mittel gegen die Verfügung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vom 23. März 2007 zu qualifizieren, weil es die in der Rechtsmittelbelehrung aufgezählten Formvorschriften nicht erfülle. Es sei weder deutlich ein Begehren der Beschwerdeführerin erkennbar noch seien substantiierte Gründe einer allfälligen Beschwerde ersichtlich. Somit sei die Verfügung vom 23. März 2007 rechtskräftig und zu vollziehen.
Vorsätzliche Verstösse gegen die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung gemäss Art. 6 HG seien aber nach Art. 12 Abs. 1 lit. d HG mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.00 zu bestrafen. Da keine Zweifel daran bestünden, dass die Beschwerdeführerin den Antrag zur Haltebewilligung vorsätzlich nicht eingereicht habe, erscheine angesichts der Strafdrohung die Verhängung einer Busse in Höhe von CHF 500.00 als schuld- und tatangemessen. Die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung geeigneter Massnahmen gemäss Art. 7a Abs. 2 lit. b HG i. V. m. Art. 7a Abs. 3 HG neuerlich angewiesen, bis zum 1. Juni 2007 den Pflichten nach Art. 4 bis 6c HG nachzukommen und eine Haltebewilligung für ihren Mischlingsrüden "Milo" beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu beantragen oder aber die Haltung dieses Hundes bis zu diesem Datum aufzugeben. Andernfalls müsse erneut eine schuld- und tatangemessene Geldbusse gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d HG wegen unbewilligter Hundehaltung verhängt werden.
8. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde an die Regierung. Sie beantragte, die Verfügung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vom 10. Mai 2007 in allen Punkten aufzuheben, in eventu die Verfügung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vom 10. Mai 2007 in allen Punkten aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung mit der Auflage, diese Entscheidung gesetzeskonform zu begründen, an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zurückzuverweisen.
Konkret brachte die Beschwerdeführerin vor, die Feststellung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen in der Verfügung vom 23. März 2007 betreffend die Qualifizierung ihres Mischlingsrüden "Milo" als potentiell gefährlichen Hund sei nicht rechtskräftig geworden. Der Landestierarzt habe "Milo" als einen Mischlingshund, welcher der Gruppe der molossoiden Hunde angehöre, eingestuft. Im Hundegesetz und der Hundeverordnung seien aber molossoide Hunde nicht als potentiell gefährlich aufgezählt. Überhaupt fehle eine konkrete und nachvollziehbare Begründung, aus welcher Kreuzung "Milo" von den im Gesetz aufgezählten Hunderassen entstamme bzw. mit welchen er Ähnlichkeit besitze. Weiter bedürfe es objektiver Sachgründe sowie klarer und eindeutiger Bestimmungen, welche den durch das Hundegesetz faktischen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht rechtfertigen würden. Die Hundeverordnung enthalte verfassungswidrige Bestimmungen, denn die Aufzählung von Hunderassen in Art. 3 Abs. 1 HV sei willkürlich und sachlich unbegründet. Das gelte insbesondere für Art. 3 Abs. 2 lit. c HV.
9. Am 14. August 2007 wies die Regierung die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vom 10. Mai 2007 ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung. Die Regierung begründete diese Entscheidung wie folgt: Art. 2a Abs. 1 lit. b HG normiere den Begriff des "potentiell gefährlichen Hundes". Diese Legaldefinition umfasse Hunde bestimmter Rassen, Rassetypen und Gruppen sowie Hunde aus der Kreuzung mit diesen, die aufgrund ihrer genetischen Disposition Menschen und Tiere gefährden könnten. Die Bezeichnung jener Hunde, die als potentiell gefährlich gelten, sei vom Gesetzgeber der Regierung übertragen worden. Diese habe in der Hundeverordnung die potentiell gefährlichen Hunde bestimmt (Art. 3 Abs. 1 und 2 HV). Diesen Hunden gleichgestellt seien Hunde des Typs Pitbull, Hunde aus der Kreuzung der genannten Rassen und solchen des Typs Pitbull sowie auch die Gruppe von Hunden, deren Angehörige Vertreter der potentiell gefährlichen Rassen, Typen bzw. Kreuzungen im äusserlichen Erscheinungsbild ähnlich seien und deren anderweitige Rassenzugehörigkeit nicht nachgewiesen werden könne (Art. 3 Abs. 1 und 2 HV). Bei "Milo" handle es sich um einen sogenannten molossoiden Hund. Dies ergebe sich einerseits aus den Erhebungen des Landestierarztes, der den Hund am 9. März 2007 in Augenschein genommen habe, und andererseits aus den von der Beschwerdeführerin am 11. April 2007 vorgelegten Unterlagen, namentlich aus der Bestätigung des Molosser-Clubs der Schweiz. Molosser sei ein Oberbegriff für sehr grosse und massige Hundetypen. Dazu würden unter anderem die Rassen Cane Corso, Mastiff, Mastino Napoletano, Tosa, Rottweiler wie auch die Kreuzungen dieser Hunderassen gehören. Alle diese Hunde würden die Merkmale der in der Hundeverordnung aufgeführten Rassenliste erfüllen und seien deshalb als potentiell gefährlich anzusehen. Dass es sich bei "Milo" um eine "Boerboel-Kreuzung", also einen Hund vom Typ Mastiff handle, bleibe eine Vermutung. Unbestritten sei allerdings, dass die Beschwerdeführerin eine anderweitige Rassenzugehörigkeit ihres Hundes nicht nachgewiesen habe. Bei der Einstufung eines Hundes als potentiell gefährlich handle es sich um eine anfechtbare Einzelfallentscheidung, der in der Regel eine Sachverständigenbegutachtung vorauszugehen habe. Im konkreten Fall bilde die sachverständige Meinung des Landestierarztes nach erfolgter Begutachtung des Hundes "Milo" die Grundlage für die Entscheidungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vom 23. April bzw. vom 10. Mai 2007.
Die von der Beschwerdeführerin geforderte konkrete und nachvollziehbare Begründung, warum "Milo" unter die Bestimmungen des Art. 3 HV falle, habe das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hinreichend gegeben. "Milo" sei ein molossoider Mischlingsrüde mit starkem Gebiss. Wie dargestellt enthalte der Begriff "Molosser" bzw. "molossoid" die Merkmale der in der Rassenliste aufgezählten Hunde. Weiter sei "Milo" in seinem äusseren Erscheinungsbild den Hunden vom Mastiff-Typ ähnlich. Entscheidend sei ausserdem, dass die Beschwerdeführerin eine anderweitige Rassenzugehörigkeit ihres Hundes offenbar nicht habe nachweisen können. Es sei ihr freigestanden, den Ausführungen des sachverständigen Landestierarztes auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die vorgelegten Unterlagen betreffend die Wesensbegutachtung des Hundes "Milo" würden sich jedoch nur auf sein (bisheriges) Verhalten, nicht jedoch auf seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, eines Typs oder einer Zuchtlinie beziehen.
Für die Regierung stehe somit unzweifelhaft fest, dass der Hund der Beschwerdeführerin als potentiell gefährlich im Sinne von Art. 2a Abs. 1 lit. b HG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 lit. c HV einzustufen sei.
Nach Art. 6 Abs. 1 HG setze die Haltung eines potentiell gefährlichen Hundes eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen voraus. Gemäss den gesetzlichen Übergangsbestimmungen gelte für Hundehalter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über das Halten von Hunden einen potentiell gefährlichen Hund bereits besessen hätten, eine Frist bis zum 1. März 2007 für die Beantragung der Bewilligung. Die bekämpfte Verfügung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen stelle zwar einen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin dar, stütze sich jedoch zweifellos auf die geltenden Bestimmungen des Hundegesetzes und der Hundeverordnung. Letztere sehe ausdrücklich vor, dass Hunde, die sich nicht eindeutig von den potentiell gefährlichen Hunderassen abgrenzen lassen würden, mit eben diesen gleichzusetzen seien.
Weiter sehe sich die Regierung im konkreten Fall auch nicht veranlasst, die Verfassungsmässigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Hundeverordnung in Zweifel zu ziehen. Bei der Festlegung der Definition des potentiell gefährlichen Hundes in Art. 2a Abs. 1 lit. b HG folge der Gesetzgeber der wissenschaftlichen Erkenntnis, wonach das Ausmass des Aggressionspotentials eines Hundes nicht ausschliesslich von der Rasse abhängig sei. Aktuelle Studien würden vielmehr belegen, dass das Aggressionspotential an die Zuchtlinie gebunden sei. Die Regierung habe in die Liste des Art. 3 HV auf Basis der Verordnungsermächtigung des Gesetzgebers diejenigen Hunderassen aufgenommen, von denen bekanntermassen Zuchtlinien mit übersteigertem Aggressions-potential bestünden. Bei der Konkretisierung des Begriffes des "potentiell gefährlichen" Hundes habe sie insbesondere auch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass bestimmte Hunderassen bzw. -gruppen von ihrer genetischen Anlage her eher zu Aggressionsverhalten neigen würden als andere.
10. Am 30. August 2007 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Regierung vom 14. August 2007 innert offener Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge die Entscheidung der Regierung vom 14. August 2007 aufheben, in eventu die Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass der Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vom 10. Mai 2007 stattgegeben und diese Verfügung aufgehoben werde, in eventu die Entscheidung der Regierung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückverweisen.
11. Der Verwaltungsgerichtshof ging von den unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanz aus und hielt ergänzend dazu fest, das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen habe am 20. Juni 2007 eine Stellungnahme zuhanden der Regierung verfasst, in welcher es erklärt habe, dass "Milo" in seinem äusseren Erscheinungsbild den Hunden vom Mastiff-Typ ähnlich sei. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zur Äusserung zugestellt worden. Im Vergleich zur Beschwerde vom 30. August 2007 habe die Beschwerdeführerin in dieser Gegenäusserung keine substantiellen Neuerungen mehr angebracht; insbesondere auch keine neuen Beweisanträge gestellt.
12. Sodann fasste der Verwaltungsgerichtshof die Rügen der Beschwerdeführerin wie folgt zusammen:
Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass die Regierung die angefochtene Entscheidung vor allem auf die Feststellung stütze, dass es sich bei "Milo" aufgrund der Erhebungen des Landestierarztes vom 9. März 2007 und der von der Beschwerdeführerin am 11. April 2007 vorgelegten Unterlagen um einen molossoiden Hund handle. Weder das Hundegesetz noch die Hundeverordnung würden aber den Begriff' eines "molossoiden" Hundes kennen. Die Regierung hätte daher konkret erklären müssen, welchen der in Art. 3 Abs. 1 HV taxativ aufgezählten Hunderassen "Milo" ähnlich sein solle. Das wiederum wäre überhaupt erst die Voraussetzung für die Nachweispflicht gewesen, dass "Milo" eine anderweitige Rassenzugehörigkeit aufweise. Die Regierung definiere für sich "Molosser" als einen Oberbegriff für "sehr grosse und massige Hundetypen", wozu unter anderem die Rassen Cane Corso, Mastiff, Mastino Napoletano, Tosa, Rottweiler wie auch Kreuzungen mit diesen Hunderassen gehören würden. Gemäss Wörterbuch und Lexikon handle es sich bei Molosser-Hunden um eine bereits ausgestorbene, nur aus antiken Abbildungen überlieferte Hunderasse, weswegen dieser Begriff für eine aktuelle Gefährlichkeitsklassifizierung von Hunderassen schon per se untauglich sei. Auch würden weder das Hundegesetz noch die Hundeverordnung auf grosse und massige Hundetypen abstellen. Aus dem Umstand, dass es sich bei den genannten Hunderassen um grosse und massige Hundetypen handle, ableiten zu wollen, dass jeder grosse und massige Hund im Sinne der Hundeverordnung Ähnlichkeiten mit den in Art. 3 HV aufgelisteten Hunderassen besitze, stelle einen unzulässigen Umkehrschluss dar, da ja dann zum Beispiel auch Bernhardiner, Schweizer Sennenhunde und Neufundländer aufgrund einer solchen Klassifizierung von der Regierung als potentiell gefährliche Hunde eingestuft werden müssten. Die von der Regierung ausdrücklich erwähnten Hunderassen seien ja auch nicht wegen ihrer Grösse und Massigkeit, sondern offensichtlich wegen anderer Eigenschaften in der Hundeverordnung als potentiell gefährliche Hunderassen aufgenommen worden, andernfalls ja auch das Hundegesetz auf Grösse und Masse und nicht auf genetische Merkmale abgestellt hätte. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen und die Regierung könnten nicht die taxative Aufzählung in Art. 3 HV ausweiten. Eine solche Ausweitung sei nur im Wege einer Abänderung der Hundeverordnung möglich. Wenn der Landestierarzt, das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie die Regierung offensichtlich nicht in der Lage seien, bei "Milo" irgendeine Ähnlichkeit mit einer der in Art. 3 HV taxativ aufgelisteten Rassen sowie diesen gleichgestellten Hundetypen konkret auszumachen und zu bezeichnen, und offensichtlich lediglich aufgrund der Grösse und Massigkeit die geforderte Ähnlichkeit angenommen worden sei, könne "Milo" auch nicht aufgrund von Art. 3 HV als potentiell gefährlicher Hund eingestuft werden. Eine allenfalls von der Beschwerdeführerin geäusserte Vermutung, dass es sich bei "Milo" um eine "Boerboel-Kreuzung", eine nicht anerkannte und auch nicht in Art. 3 HV aufgezählte Hunderasse handeln "könnte", könne die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entheben, selbst Feststellungen zu treffen, mit welcher der in Art. 3 HV aufgezählten Hunderassen "Milo" Ähnlichkeiten aufweise, und diese Ähnlichkeiten konkret zu bezeichnen, da nur aufgrund einer solchen konkreten und nachvollziehbaren Bezeichnung eine vorgenommene Beurteilung sachlich bekämpft werden könne. Es sei nämlich weder aus der Entscheidung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen noch aus der Entscheidung der Regierung zu entnehmen, aufgrund welcher konkreten Äusserlichkeiten bei "Milo" Ähnlichkeiten im Sinne von Art. 3 HV festgestellt worden seien. Auch die Behauptung, dass "Milo" in seinem äusseren Erscheinungsbild den Hunden von "Mastiff-Typen" ähnlich sei, sei nicht einmal ansatzweise erörtert worden. Voraussetzung für den in der Hundeverordnung vorgesehenen Gegenbeweis sei jedoch, dass die Regierung in ihrer Entscheidung auch darlege, aufgrund welcher einzelner Merkmale sie zum Ergebnis, dass "Milo" in seinem äusseren Erscheinungsbild den Hunden von Mastiff-Typen ähnlich sei, gekommen sei, andernfalls die gebotene Begründungspflicht verletzt sei.
13. Zu den Rügen der Beschwerdeführerin erwog der Verwaltungsgerichtshof was folgt:
Im vorliegenden Fall sei die Frage zu klären, ob der Hund der Beschwerdeführerin von den Vorinstanzen zu Recht als potentiell gefährlich im Sinne von Art. 2a Abs. 1 lit. b HG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 lit. c HV eingestuft worden sei. Hierzu hielt er Folgendes fest:
a). Art. 2a Abs. 1 lit. b HG definiere den Begriff des "potentiell gefährlichen Hundes". Bei diesen potentiell gefährlichen Hunden handele es sich um Hunde bestimmter Rassen, Rassetypen und Gruppen sowie Hunde aus der Kreuzung mit diesen, die aufgrund ihrer genetischen Disposition Menschen und Tiere gefährden können. Gestützt auf eine Ermächtigung in dieser Bestimmung habe die Regierung in Art. 3 Abs. 1 HV eine Liste derjenigen Hunderassen erlassen, die als potentiell gefährlich gelten würden. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c HV sei den Hunden nach Abs. 1 diejenige Gruppe von Hunden gleichgestellt, deren Angehörige Vertretern der Rassen nach Abs. 1 und der Hunde nach Abs. 2 lit. a und b im äusserlichen Erscheinungsbild ähnlich seien und deren anderweitige Rassenzugehörigkeit nicht nachgewiesen werden könne.
b). Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass die Regierung ihre Entscheidung hauptsächlich auf die Feststellung abstütze, dass es sich bei "Milo" um einen molossoiden Hund handle. Der Begriff "Molosser" sei, wie die Regierung in ihrer Entscheidung vom 14. August 2007 korrekt ausgeführt habe, ein Überbegriff für sehr grosse und massige Hundetypen. Zu den "Molossern" zählten u. a. Cane Corso, Mastiff, Mastine Napoletano, Tosa, Rottweiler wie auch Kreuzungen dieser Hunderassen.
Zwar sei der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass weder das Hundegesetz noch die Hundeverordnung den Begriff "molossoid" kennen würden. Aus dieser Qualifizierung "Milos" durch den Landestierarztes könne aber nicht abgeleitet werden, dass "Milo" nicht trotzdem als potentiell gefährlich im Sinne von Art. 2a Abs. 1 lit. b HG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 lit. c HV gelten könne. Es sei davon auszugehen, dass der Landestierarzt den Begriff "molossoid" deshalb verwendet habe, weil beim Augenschein vom 9. März 2007 für ihn nicht erkennbar gewesen sei, welcher Rasse "Milo" zugehörig ist bzw. um was für ein Kreuzungsprodukt es sich bei ihm handelt. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten (Schreiben Hundesportverein Liechtenstein vom 7. April 2007 und Schreiben Molosser-Club Schweiz vom 7. April 2007) sei im Übrigen auch ersichtlich, dass sowohl der Molosser-Club der Schweiz als auch der Hundesportverein Liechtenstein lediglich in der Lage gewesen seien, festzustellen, dass es sich bei "Milo" um einen Mischlingsrüden handelt. Gerade für solche Fälle sei die Auffangbestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. c HV geschaffen worden. In dieser Bestimmung sei explizit vorgesehen, dass ein Hund, sofern seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse nicht nachgewiesen werden könne und er auch nicht zu den Hunden unter Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a und b HV zu zählen sei, dennoch als potentiell gefährlicher Hund einzustufen sei, wenn er diesen im äusseren Erscheinungsbild ähnlich sei. In diesem Zusammenhang rüge die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch, dass die Regierung es in der angefochtenen Entscheidung unterlassen habe, darzulegen, aufgrund welcher Einzelmerkmale sie zum Ergebnis gelangt sei, dass "Milo" in seinem äusseren Erscheinungsbild Ähnlichkeit mit den Hunden vom Mastiff-Typ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c HV habe. Indem die Vorinstanzen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien und bei "Milo" offenbar keine Ähnlichkeit mit einer der in Art. 3 HV taxativ aufgelisteten Hunderassen und diesen gleichgestellten Hundetypen auszumachen sei, könne "Milo" auch nicht als potentiell gefährlich eingestuft werden. Zunächst sei festzuhalten, dass es sich bei der "Rassenliste" gemäss Art. 3 Abs. 1 HV nicht um eine taxative, sondern lediglich um eine beispielhafte Aufzählung der dort genannten Hunderassen handele (vgl. BuA Nr. 55/2006, S. 5).
Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach durch die Vorinstanzen die Ähnlichkeitsmerkmale nicht genügend dargetan worden seien, sei für den Verwaltungsgerichtshof keine Nachlässigkeit der Vorinstanzen erkennbar. Die Regierung habe in ihrer Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass "Milo" ein molossoider Mischlingsrüde mit einem starken Gebiss sei.
"Milo" sei in seinem äusseren Erscheinungsbild den Hunden vom Mastiff-Typ ähnlich, habe die Regierung weiter ausgeführt. Die Grösse und Massigkeit, die dem Begriff "Molosser" inhärent sei, sei somit nicht als einziges Kriterium ausschlaggebend gewesen, "Milo" als potentiell gefährlichen Hund einzustufen. Das starke Gebiss sowie seine Ähnlichkeit im äusseren Erscheinungsbild insbesondere zum Typ Mastiff - also einer Rasse aus der Liste gemäss Art. 3 Abs. 1 (lit. g) HV - seien genauso mit ursächlich für die Einstufung "Milos" gewesen wie die durch den Landesveterinär vorgenommene Expertenbegutachtung. Es sei völlig unverhältnismässig und nicht im Sinne einer schlanken und effizienten Staatsverwaltung, wenn nur dann ein Hund als potentiell gefährlich eingestuft werden könnte, wenn bspw. mittels DNA-Analysen oder ähnlichem die Rassenzugehörigkeit auf wissenschaftlicher Basis nachgewiesen werde. Vielmehr komme dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Kompetenz zu, fachmännische Einschätzungen vorzunehmen. Selbstverständlich sei es der Beschwerdeführerin aber unbenommen gewesen, ein Privatgutachten zur Frage der Rassen- oder Typenzugehörigkeit oder der Zuchtlinie einzuholen oder ein amtliches Gutachten zu beantragen. Gemäss dem Gesagten kam der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht, das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen und die Regierung hätten rechtsgenüglich dargelegt, aus welchen Gründen "Milo" als potentiell gefährlicher Hund einzustufen sei.
Darüber hinaus - erwog der Verwaltungsgerichtshof - habe die vorliegend durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen getroffene Einschätzung keine Konsequenzen, die der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten wären. Die Einschätzung eines Hundes als potentiell gefährlich sage im Übrigen auch nichts über die tatsächliche Gefährlichkeit des Hundes aus. Es seien bei entsprechender Qualifizierung lediglich gesetzlich vorgesehene, vorbeugende Massnahmen als Pflichten des Hundehalters gefordert, die dazu beitragen sollten, die Allgemeinheit vor den Risiken der Haltung von potentiell gefährlichen Hunden zu schützen.
Die Beschwerdeführerin mache im Weiteren die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Regierungsentscheidung geltend. Konkret sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 2 lit. c HV verfassungswidrig sei. Sie ginge davon aus, dass weder aus Gesetz und Verordnung noch aus den Entscheidungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen oder der Regierung nachvollziehbar sei, aufgrund welcher naturwissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert sein solle, dass bestimmte Hunderassen aufgrund ihrer genetischen Disposition für Menschen und Tiere gefährlicher als alle anderen Hunde seien. Nach Meinung der Beschwerdeführerin könne naturwissenschaftlich nicht nachvollzogen werden, weshalb die in der Hundeverordnung aufgelisteten Hunderassen und diesen gleichgestellte Hundetypen aufgrund ihrer genetischen Disposition gefährlicher als andere Hunde sein sollen. Die in der Regierungsentscheidung erwähnten "wissenschaftlichen Erkenntnisse" seien nur behauptet; auch die erwähnte "Erfahrungstatsache" sei lediglich behauptet, aber nicht belegt. Das Kriterium der "Ähnlichkeit" in Art. 3 Abs. 2 lit. c HV sei ungenau, unpräzise und geradezu willkürlich. Das ergebe sich allein schon daraus, dass zum Beispiel Hunderassen wie Bernhardiner und Neufundländer durchaus Ähnlichkeiten mit "Mastiff-Typen" aufweisen würden, was im Ergebnis dazu führen würde, dass nahezu jede Hunderasse aufgrund irgendwelcher Ähnlichkeiten mit denen in Art. 3 Abs. 1 aufgezählten Hunderassen als potentiell gefährlich eingestuft werden könnte, was der Willkür Tür und Tor öffnen würde, wenn nicht durch den Gesetzgeber zusätzliche Kriterien aufgestellt würden. Das Hundegesetz stelle ausschliesslich auf genetische Dispositionen ab. Demzufolge könne auch nicht auf blosse Äusserlichkeiten abgestellt werden. Es seien für eine Einstufung als potentiell gefährlicher Hund wissenschaftliche Kriterien heranzuziehen. Diese Vorbringen überzeugten den Verwaltungsgerichtshof nicht. Er erwog dazu in Übereinstimmung mit der Regierung, die Verfassungsmässigkeit des Art. 3 Abs. 2 lit. c HV sei nicht anzuzweifeln. Es handele sich bei dieser Verordnungsbestimmung um eine Auffangbestimmung, wie sie in praktisch jedem Erlass vorkomme. Es liege in der Natur einer Auffangbestimmung, dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte, die der Auslegung zuzuführen seien. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung sei deshalb nicht auszumachen, weshalb sich eine Vorlage an den Staatsgerichtshof erübrige.
Den Antrag der Beschwerdeführerin, ein Sachverständigengutachten einzuholen, mit dem aufgezeigt werden solle, dass Hunde der Rassen Bernhardiner und Neufundländer Ähnlichkeit mit einem Mastiff-Typ aufweisen, sodass bei Zugrundelegung dieses Kriteriums auch diese Hunde nach Meinung der Regierung als potentiell gefährliche Hunde gelten würden, was sicherlich nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Er führte aus, die Frage, ob eine Ähnlichkeit im äusseren Erscheinungsbild der Bernhardiner oder Neufundländer mit den Hunden des Mastiff-Typs gegeben sei, sei irrelevant, weil diese Hunde ohnehin nicht unter Art. 3 Abs. 2 lit. c HV fielen, weil deren andere Rassenzugehörigkeit nachgewiesen sei.
14. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. Februar 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, des Willkürverbots sowie des Rechts auf Eigentum, erhoben. Beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückzuverweisen. Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin schildert zunächst den Sachverhalt und die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Für den Verwaltungsgerichtshof sei die entscheidende Frage, ob der Hund "Milo" im Sinne von Art. 2a Abs. 1 lit. b HG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 lit. c HV als "potentiell gefährlich" einzustufen sei. Gemäss Art. 2a Abs. 1 lit. b HG handele es sich bei potentiell gefährlichen Hunden um Hunde bestimmter Rassen, Rassentypen und Gruppen sowie Hunde aus der Kreuzung mit diesen, die aufgrund ihrer genetischen Disposition Menschen und Tiere gefährden können. Gestützt auf eine Ermächtigung in dieser Bestimmung habe die Regierung in Art. 3 Abs. 1 HV eine Liste derjenigen Hunderassen erlassen, die als potentiell gefährlich gelten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c HV sei den Hunden nach Abs. 1 diejenige Gruppe von Hunden gleichgestellt, deren Angehörige Vertretern der Rassen nach Abs. 1 und der Hunde nach Abs. 2 lit. a und b im äusserlichen Erscheinungsbild ähnlich seien und deren anderweitige Rassenzugehörigkeit nicht nachgewiesen werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof sei der Meinung, dass es sich bei der "Rassenliste" gemäss Art. 3 Abs. 1 HVnicht um eine taxative, sondern lediglich um eine beispielhafte Aufzählung der dort genannten Hunderasse handeln würde.
Diese Meinung widerspreche dem klaren Text des Artikels. Dem einleitenden Satz "als potentiell gefährliche Hunde im Sinne vonArt. 2a Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gelten Hunde folgender Rassen:" könne nur eine taxativeAufzählung entnommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof führe aus, die Regierung habe ausdrücklich angeführt, dass "Milo" ein molossoider Mischlingsrüde mit starkem Gebiss und in seinem äusseren Erscheinungsbild den Hunden vomMastiff-Typ ähnlich sei. Bei der Feststellung, dass "Milo" Hunden vomMastiff-Typ ähnlich sei, handele es sich um eine Wertung, die nur aufgrund konkret festgestellter äusserlicher Merkmale vorgenommenwerden könne. Solche Feststellungen seien vonkeiner der Unterinstanzen nachvollziehbar getroffen worden.
Grösse und Massigkeit und ein starkes Gebiss wiederum könnten allein für eine solche Klassifizierung nicht ausreichen, da dann auch Bernhardiner und Schäferhunde im Sinne dieser Rechtsauslegung der HVmolossoid und Hunden vomMastiff-Typ ähnlich wären.
Auch die Forderung nach einer "schlanken und effizienten Staatsverwaltung" könne Gerichte und Behörden nicht davon entbinden, ihre Entscheidungen auf konkrete und nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen zu stützen.
In gleicher Weise könne auch die noch so "fachmännische Einschätzung durch das ALMVW" nie eine konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der für eine entsprechende Klassifizierung erforderlichen Äusserlichkeiten ersetzen.
Die Frage, ob sich aus der Einschätzung durch das ALMVW "zumutbare oder unzumutbare Konsequenzen" ergeben, dürfe bei der Frage, ob die erfolgte Einschätzung von "Milo" verfassungskonform erfolgt sei, keine Rolle spielen.
Weiter habe die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die Verfassungswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 lit. c HV hingewiesen. In Wiederholung dieses Vorbringens werde nochmals ausdrücklich vorgetragen:
Weder aus Gesetz und Verordnung noch aus den Entscheidungen des ALMVW oder der Regierung und in weiterer Folge des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich nachvollziehen, aufgrund welcher naturwissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert sei, dass bestimmte Hunderassen aufgrund ihrer genetischen Disposition für Menschen und Tiere gefährlicher als andere Hunderassen sein sollten.
Die in der Regierungsentscheidung erwähnten "wissenschaftlichen Erkenntnisse" und "Erfahrungstatsachen" würden auch nur behauptet und nicht belegt.
Das Kriterium der "Ähnlichkeit" in Art. 3 Abs. 2 lit. c HV sei so ungenau und so unpräzis formuliert, dass geradezu von "Willkür" gesprochen werden müsse.
Das Hundegesetz stelle ausschliesslich auf genetische Dispositionen ab, weswegen nicht in einer Verordnung darüber hinaus weitere Dispositionen, nämlich blosse Äusserlichkeiten, ergänzend als Entscheidungskriterien angeführt werden dürften.
Für eine Einstufung als potentiell gefährlicher Hund seien wissenschaftliche Kriterien heranzuziehen. Nur beispielhaft werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Hunderassen wie Bernhardiner, Schweizer Sennenhunde, deutsche Doggen und deutsche Boxer ja sogar der Mops "molossoide" Hunde seien, in der HV jedoch nicht aufschienen. Mit der gegenständlichen Verordnung habe die Regierung dem allgemeinen Bedürfnis nach Sicherheit vor Hunden Rechnung zu tragen versucht, ohne jedoch die angeführten Kriterien nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auszusuchen. Für die Gefährlichkeit eines Hundes sei primär nicht die Grösse, sondern sei der Mensch verantwortlich, welcher den jeweiligen Hund erziehe und halte. Dieser Ansicht sei offensichtlich auch die Regierung, da sie in diese Verordnung Hunde wie z. B. den deutschen Schäferhund, die deutsche Dogge oder den Bernhardiner nicht aufgenommen habe, obwohl diese nach ihrer Grösse genauso gefährlich sein müssten wie die in der HV angeführten Rassen.
Weder dem Gesetz noch der HV sei zu entnehmen, nach welchen Kriterien die in der HV aufgelisteten Rassen tatsächlich ausgesucht worden seien. Auf keinen Fall lasse sich die in der HV vorgenommene Auswahl tatsächlich auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen stützen, da alle Statistiken zu anderen Ergebnissen führten, sodass für die Auswahl der in der HV aufgeführten Hunderassen offensichtlich mehr die subjektive Volksmeinung als objektive Kriterien massgeblich gewesen seien. Zum Beweis wird auf die Publikation Geschichte und Beschreibung des St. Bernhard Hund von Wilhelm Friedrich Block verwiesen.
Auch der Hinweis, dass es sich bei Art. 3 Abs. 2 lit. c HV um eine "Auffangbestimmung" handeln würde, in deren Natur es läge, dass sie "unbestimmte Rechtsbegriffe enthält", sei unbehelflich. Unbestimmte Rechtsbegriffe seien immer unzulässig, unabhängig davon, ob sie in einer allgemeinen, besonderen oder einer sogenannten Auffangbestimmung enthalten seien. Gerade weil die vorliegende Bestimmung eine Grundrechtseinschränkung enthalte, sei schon auf Gesetzesebene ein erhöhtes Bestimmtheitsgebot erforderlich, was umso mehr für die Verordnungsebene gelten müsse.
Schliesslich führt die Beschwerdeführerin statistische Zahlen an. Aus einer Statistik der Jahre 91 bis 95 verschiedener deutscher Städte ergebe sich, dass bei insgesamt 7216 Vorfällen (einschliesslich Schäferhund-Mischlingen) der Schäferhund mit 1956 Vorfällen, somit und mit nicht ganz 1/3 weitab vor allen anderen Hunderassen rangiere, Doggen 119, Cockerspaniel 56, Neufundländer 30, Golden-Retriever 29 und Bernhardiner 24 Vorfälle aufwiesen, während ein Mastiff überhaupt nicht aufscheine (Beweis: Dr. Dieter Fleig, "Die grosse Kampfhundelüge", Kynos Verlag, 2. aktualisierte Auflage 2001, Seite 55 - Seite 64).
Einer Statistik über alle Todesfälle durch Hunde für die letzten 34 Jahre in Deutschland sei zu entnehmen, dass es insbesondere Schäferhunde seien, die diesbezüglich in Erscheinung getreten seien (Beweis: Statistik über alle Todesfälle durch Hunde in den letzten 34 Jahren).
Aus einem Antrag des Clubs für Molossa EV auf Änderung des Landeshundegesetzes von Nordrhein-Westfalen an das zuständige Ministerium ergebe sich, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber wegen mangelnder Sachbegründung verpflichtet habe, unterschiedlich behandelte Hunderassen zu beobachten und die Rasselisten entsprechend anzupassen, und dass die deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen - bezogen auf ihren Populationsanteil - um ein Vielfaches auffälliger als alle im Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen erfassten Rassen seien (Beweis: Antrag des Clubs für Molossa EV an das Ministerium für Umwelt und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf Änderung des Landeshundegesetzes vonNordrhein-Westfalen).
Aus einer Auswertung des Bundesamtes für Veterinärwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Zeitraum September bis Dezember 2006 ergebe sich, dass Schäferhunde inklusive Mischlingen mit 202 Bissen die Statistik anführen und Retriever mit 60 Bissen kaum merklich hinter molossoiden Hunden mit 70 Bissen rangieren würden (Beweis: Statistik des Bundesamtes für Veterinärwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft).
Zum Eigentumsrecht gehöre auch das Recht auf das Halten vonTieren, insbesondere vonHunden, sodass alle Einschränkungen der Hundehaltung objektiv das Recht auf Eigentum tangierten und sachlich und verfassungskonform begründet sein müssten.
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zusammenfassend, dass die Hundeverordnung durch das Hundegesetz nicht gedeckt und zu unpräzis, zu unbestimmt sei, um eine willkürfreie Anwendung zu gewährleisten, die Kriterien über die Hundeverordnung selbst willkürlich und sachlich nicht begründet ausgewählt worden seien, d. h. die Kriterien nach welchen die Gefährlichkeit im Sinne des Hundegesetzes eingestuft werde und in der Sache selbst keine ausreichende und nachvollziehbare Begründung enthalten sei, wodurch der Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot verletzt würden.
Da die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen von kynologischen Fragen, somit von speziellen Fachfragen abhänge, bedinge eine sachgerechte Erledigung der gegenständlichen Beschwerde die Befragung von Sachverständigen, insbesondere des Landesveterinärs, was nur im Zuge einer öffentlichen Verhandlung möglich sei.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 14. Dezember 2007, VGH 2007/62, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass das gegenständlich bekämpfte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2007, VGH 2007/62, ihr Recht auf Eigentum, den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot verletzt.
Sie rügt einerseits die zur Anwendung gelangten Bestimmungen der Verordnung vom 19. Dezember 2006 (LGBl. 2006 Nr. 284, im Folgenden Hundeverordnung) seien durch das Gesetz vom 15. April 1992 in der Fassung (LGBl. 2006 Nr. 277 und Nr. 278) nicht gedeckt und Art. 3 Abs. 2 Bst. c Hundeverordnung sei zu Unrecht auf den Rüden "Milo" angewendet worden, andererseits bringt sie vor, Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Hundeverordnung sei generell verfassungswidrig. Im Folgenden wird auf diese Rügen eingetreten.
Die Bewilligungspflicht - Haltebewilligung nach Art. 6 Hundegesetz i. V. m. Art II Abs. 1 Übergangsbestimmungen (LGBl. 2006 Nr. 278) - stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Das Eigentum und der Besitz von Hunden ist durch Art. 34 Abs. 1 LV geschützt (Schutzobjekt: Eigentum im sachenrechtlichen Sinn). Eingriffe müssen insbesondere auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Art. 2a Abs. 1 Bst. b Hundegesetz handele es sich bei potentiell gefährlichen Hunden um Hunde bestimmter Rassen, Rassetypen und Gruppen sowie Hunde aus der Kreuzung mit diesen, die aufgrund ihrer genetischen Disposition Menschen und Tiere gefährden könnten. Gestützt auf eine Ermächtigung in dieser Bestimmung habe die Regierung in Art. 3 Abs. 1 der Hundeverordnung eine Liste derjenigen Hunde erlassen, die als potentiell gefährlich gelten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c Hundeverordnung sei den Hunden nach Abs. 1 und nach Abs. 2 Bst. a und b diejenige Gruppe von Hunden gleichgestellt, deren Angehörige Vertretern der Rassen nach Abs. 1 sowie der Hunde nach Abs. 2 Bst. a und b im äusserlichen Erscheinungsbild ähnlich seien und deren anderweitige Rassenzugehörigkeit nicht nachgewiesen werden könne. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Rassenliste nicht taxativ, sondern beispielhaft sei, könne nicht gefolgt werden, sie widerspreche dem klaren Text des Artikels. Damit behauptet die Beschwerdeführerin eine Gesetzwidrigkeit des Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Hundeverordnung.
Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
2.1.1. Art. 3 Abs. 1 der Hundeverordnung trägt die Überschrift "Rassenliste und Ausnahmen" und lautet:
1). Als potentiell gefährliche Hunde im Sinne von Art. 2a Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gelten Hunde folgender Rassen:
a). American Staffordshire-Terrier;
b). Bullterrier;
c). Cane Corso;
d). Dobermann;
e). Dogo Argentino;
f). Fila Brasileiro;
g). Mastiff;
h). Mastin Espagnol;
i). Mastino Napoletano;
k). Presa Canario (Dogo Canario);
l). Rottweiler;
m). Staffordshire-Bullterrier;
n). Tosa.
2). Den Hunden nach Abs. 1 gleichgestellt sind:
a). Hunde des Typs Pitbull;
b). Hunde aus der Kreuzung mit Hunden der Rassen nach Abs. 1 und solchen des Typs Pitbull;
c). die Gruppe von Hunden, deren Angehörige Vertretern der Rassen nach Abs. 1 und der Hunde nach Abs. 2 Bst. a und b im äusserlichen Erscheinungsbild ähnlich sind und deren anderweitige Rassenzugehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann.
3). Die besondere Anleinpflicht und der Maulkorbzwang nach Art. 6a Abs. 1 des Gesetzes gelten für Hunde nach Abs. 1 und 2 erst nach Vollendung des neunten Lebensmonats.
Die Regelung zeigt, dass der Einwand der Beschwerdeführerin nicht trägt. In der Verordnung ist, folgt man dem Wortlaut, Art. 3 Abs. 1 zwar abschliessend formuliert ("Als potentiell gefährliche Hunde [...] gelten Hunde folgender Rassen: [...]"). Insofern kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden. In Art. 3 Abs. 2 folgt aber eine Gleichstellung bestimmter anderer Hunde, nämlich der Hunde des Typs Pitbull (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Hundeverordnung), der Hunde aus der Kreuzung mit Hunden der Rassen nach Abs. 1 und solchen des Typs Pitbull (Art. 3 Abs. 2 Bst. b Hundeverordnung) sowie eben der Gruppe von Hunden, deren Angehörige Vertretern der Rassen nach Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b Hundeverordnung im äusserlichen Erscheinungsbild ähnlich sind und deren anderweitige Rassenzugehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (Art. 3 Abs. 2 Bst. c Hundeverordnung). Diese Gleichstellung, welche die Beschwerdeführerin rügt, ist unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Verordnungszweckes, d. h. der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber sagt nicht, die unter Bst. c genannten Hunde seien genetisch Hunde nach Abs. 1, sondern er stellt sie aus präventiven Gründen der Gefahrenabwehr diesen gleich. Damit bewirkt der Verordnungsgeber, dass für die in Bst. c genannten Hunde, dieselben Rechtsfolgen zur Anwendung gelangen, wie für die in Abs. 1 genannten Hunderassen. Aus den Feststellungen des Landestierarztes Dr. Peter Malin (Lokalaugenschein vom 9. März 2007) und des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vom 20. Juni 2007 ergibt sich, dass "Milo" in seinem äusseren Erscheinungsbild den Hunden vom Mastiff-Typ ähnlich ist, was bedeutet, dass er in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Hundeverordnung fällt und deshalb als potentiell gefährlicher Hund gilt. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, hält näherer Prüfung nicht stand. Ihre Argumentation, wonach Grösse und Massigkeit und starkes Gebiss allein nicht massgebend seien, da sonst Bernhardiner und Schäferhunde molossoid seien und Hunden vom Mastiff-Typ ähnelten, verfängt nicht, da es sich dabei um Hunderassen handelt und diese nicht in die Liste des Abs. 1 aufgenommen wurden. Daraus ergibt sich klar, dass diese Rassen nach dem derzeit geltenden Recht nicht unter die "potentiell gefährlichen Hunde" fallen.
2.1.2. Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Verwendung des Begriffs "im äusseren Erscheinungsbild ähnlich" in Art. 2 Abs. 2 Bst. c Hundeverordnung und bringt vor, unbestimmte Rechtbegriffe seien "immer unzulässig." Diese Auffassung ist offensichtlich unzutreffend. Sie widerspricht nicht nur dem Schrifttum (vgl. etwa Georg Müller, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 2. Aufl., Zürich 2006, 74 ff. und 152 ff., der für eine "differenzierende Kombination der Formen von (Un)Bestimmtheit" plädiert), sondern auch der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Nach letzterer wird eine Vorschrift nicht dadurch willkürlich, weil darin unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Wie der Staatsgerichtshof festhielt, gilt dies "selbst für Rechtsbereiche wie das materielle Strafrecht, wo an eine klare gesetzliche Regelung besonders hohe Anforderungen gestellt werden (StGH 2002/34 Erw. 3.2 [...])." (StGH 2003/2, Erw. 4.1). Freilich dürfen Gesetzesnormen nicht so unbestimmt sein, dass ihnen jeder beliebige Sinn beigelegt werden kann. Der von Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Hundeverordnung verwendete Begriff "im äusseren Erscheinungsbild ähnlich" ist unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes - Gefahrenabwehr (insbesondere Schutz der Gesundheit, Schutz des Lebens) und damit Schutz der Grundrechte Dritter - sowie der Materialien dazu genügend bestimmt, um eine willkürfreie und hinreichend voraussehbare Praxis sicherzustellen.
2.1.3. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, bei der Feststellung, dass "Milo" Hunden vom Mastiff-Typ ähnlich sei, handele es sich um eine Wertung, die nur aufgrund konkret festgestellter äusserlicher Merkmale vorgenommen werden könne. Solche Feststellungen seien von keiner der Unterinstanzen getroffen worden. Diesbezüglich teilt der Staatsgerichtshof die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Er erkennt insbesondere im Vorgehen der Regierung keine Rechtswidrigkeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festhält, hat die Regierung ausgeführt, dass "Milo" ein molossoider Mischlingsrüde mit starkem Gebiss sei und in seinem äusseren Erscheinungsbild den Hunden vom Mastiff-Typ ähnlich sei. Die Grösse und Massigkeit, die dem Begriff "Molosser" inhärent sei, sei somit nicht als einziges Kriterium ausschlaggebend gewesen, "Milo" als potentiell gefährlichen Hund einzustufen. Das starke Gebiss sowie seine Ähnlichkeit im äusseren Erscheinungsbild insbesondere zum Typ Mastiff - also einer Rasse aus der Liste gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. g der Hundeverordnung - seien genauso mit ursächlich für die Einstufung gewesen wie die durch den Landesveterinär vorgenommene Expertenbegutachtung. Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schliesst sich der Staatsgerichtshof an. Dies umso mehr, als es, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls festhält, der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, ein Privatgutachten zur Frage der Rassen- oder Typenzugehörigkeit oder der Zuchtlinie einzuholen oder ein amtliches Gutachten zu beantragen. Aus den von ihr vorgelegten Dokumenten - dem Schreiben des Hundesportvereins Liechtenstein vom 7. April 2007 und dem Schreiben des Molosser-Clubs Schweiz vom 7. April 2007 - geht hervor, dass beide bezüglich Rasse lediglich festhielten, dass es sich bei "Milo" um einen Mischlingsrüden handele (Schreiben des Molosser Clubs: "Mischlingsrüde Milo"; Hundesportverein Liechtenstein: "Rotbrauner kräftiger Mischlingsrüde, dessen Typ nur schwer definiert werden kann; Geb. ca. 2003"). Auch in ihrer Beschwerde an den Staatsgerichtshof legt die Beschwerdeführerin nicht überzeugend dar, dass "Milos" äusseres Erscheinungsbild nicht die Eigenschaften aufweist, die vom Landestierarzt und der Regierung plausibel festgestellt wurden und zur Unterstellung unter Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Hundeverordnung führten.
2.1.4. Art. 3 Abs. 2 Bst. c sprengt auch nicht den Rahmen, den der Gesetzgeber mit seiner Delegationsnorm in Art. 2a Abs. 1 Bst. b Hundegesetz zieht. Im vorliegenden Fall genügt die gesetzliche Grundlage den verfassungsmässigen Anforderungen. Zunächst einmal ist die Bewilligungspflicht für das Halten potentiell gefährlicher Hunde im formellen Gesetz vorgesehen (Art. 6 Hundegesetz). Sodann umschreibt das Gesetz dem Grundsatze nach auch die potentiell gefährlichen Hunde. Nach Art. 2a Abs. 1 Bst. b, 1. Satz, des Hundegesetzes bedeutet "'potentiell gefährliche Hunde': Hunde bestimmter Rassen, Rassetypen und Gruppen sowie Hunde aus der Kreuzung mit diesen, die aufgrund ihrer genetischen Disposition Menschen und Tiere gefährden können. Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die Hunde, die als potentiell gefährlich gelten." Die Bezeichnung der Hunde, die als potentiell gefährlich gelten, ist also Sache der Regierung. Wenn es im Regelungsermessen der Regierung liegt, ganze Hunderassen, soweit dies aus ihrer Sicht im Sinne der präventiven Gefahrenabwehr erforderlich ist, in die Liste der potentiell gefährlichen Hunde aufzunehmen oder nicht, umschliesst ihr Regelungsermessen auch die Aufnahme der Gruppe von Hunden, deren Angehörige Vertretern der Rassen nach Abs. 1 und der Hunde nach Abs. 2 Bst. a und b Hundeverordnung im äusseren Erscheinungsbild ähnlich sind und deren anderweitige Rassenzugehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Aus Gründen des hochrangigen Schutzziels, Gesundheitsschutz, Schutz des Lebens, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber aufgrund der äusseren Erscheinung die gleiche potentielle Gefährlichkeit vermutet wie bei den in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Hunderassen oder den in Art. 3 Abs. 2 genannten Hunden des Typs Pitbull und den genannten Hunden aus der Kreuzung mit Hunden der in Abs. 1 genannten Hunderassen oder solchen mit dem Typ Pitbull. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festhält, geht es bei Art. 3 Abs. 2 Bst. c funktional in der Tat um einen Auffangtatbestand. Dessen Berechtigung gründet im Schutzziel des Hundegesetzes. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Regelung des Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Hundeverordnung ermangele der gesetzlichen Grundlage, trifft somit nicht zu.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Hundeverordnung sei als solcher verfassungswidrig. Sie geht davon aus, dass weder das Hundegesetz noch die Hundeverordnung erkennen liessen, aufgrund welcher naturwissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert sei, dass bestimmte Hunderassen aufgrund ihre genetischen Disposition für Menschen und Tiere gefährlicher sein sollten als andere Hunderassen. Das Kriterium der "Ähnlichkeit" in Art. 3 Abs. 2 Bst. c Hundeverordnung sei so ungenau und unpräzis, dass von Willkür gesprochen werden müsse. Das Hundegesetz stelle ausschliesslich auf genetische Dispositionen ab, weswegen nicht in einer Verordnung darüber hinaus weitere Dispositionen, nämlich blosse Äusserlichkeiten, ergänzend als Entscheidungskriterien angeführt werden dürften. Für eine Einstufung als potentiell gefährlicher Hund seien wissenschaftliche Kriterien heranzuziehen. Die Gefährlichkeit eines Hundes sei primär nicht die Grösse, sondern es sei der Mensch dafür verantwortlich, welcher den jeweiligen Hund erziehe und halte. Damit bestreitet die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit, Hunde im Rahmen der Gefahrenabwehr je nach Rassenzugehörigkeit rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Implizit liegt darin der Vorwurf eines Verstosses der gesetzlichen Ordnung gegen den Gleichheitssatz, der verlangt, dass Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln ist.
2.2.1. Der Beschwerdeführerin ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass das Kriterium der Rassenzugehörigkeit für sich allein für die Gefährlichkeit des Hundes nicht bestimmend sein kann. Das wurde im Gesetzgebungsverfahren auch so gesehen. Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Faktoren, die für die potentielle Gefährlichkeit von Hunden in Frage kommen, durchaus erwogen. So führte die Regierung im Gesetzgebungsprozess im Zusammenhang mit der Frage des Maulkorbzwangs u. a. aus (BuA Nr. 55/2006, S. 9):
"Auf die Forderung nach einem uneingeschränkten Maulkorbzwang für 'potentiell gefährliche Hunde' wird nicht eingetreten, da rein der Umstand der rassebedingten Zugehörigkeit eines Hundes zur Rassenliste nicht zwingend mit einer individuellen Bissigkeit und Gefährlichkeit verbunden ist. Es handelt sich bei der Kategorisierung einzelner Individuen als 'potentiell gefährliche Hunde' basierend auf ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, einem Rassentyp oder einer Gruppe von Hunden gleichsam um eine Vorverurteilung aus Gründen der Prävention und des öffentlichen Gesundheitsschutzes."
Weiter räumte die Regierung hinsichtlich Definition des potentiell gefährlichen Hundes ein, dass es durchaus nicht allein von der Rasse abhänge, ob ein Hund über Aggressionspotential verfüge und hielt dazu Folgendes fest (BuA Nr. 109/2005, S. 7):
"Bei der Definition des potentiell gefährlichen Hundes in Art. 2a Abs. 1 Bst. b folgt die Regierung der heutigen wissenschaftlichen Erkenntnis, wonach das Ausmass des Aggressionspotentials eines Hundes nicht ausschliesslich von der Rasse abhängig ist. Aktuelle Studien zeigen vielmehr, dass das Aggressionspotential an die Zuchtlinie gebunden ist. Demnach sind Hunde nicht gefährlich, weil sie einer Rasse angehören, sondern sie sind es entweder als Individuen aus der Situation heraus bzw. wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Zuchtlinie. Wenn nun also die Regierung ermächtigt wird, bestimmte Hunderassen als potentiell gefährlich zu bezeichnen, so wird sie damit ermächtigt, dem jeweiligen Kenntnisstand entsprechend diejenigen Hunderassen aufzunehmen, von denen bekanntermassen Zuchtlinien mit übersteigertem Aggressionspotential bestehen."
Diese Auffassung wird auch von der höchstrichterlichen Praxis in anderen Staaten geteilt. So hat das schweizerische Bundesgericht in einem Urteil betreffend die Hundegesetzgebung im Kanton Basel Landschaft festgehalten, das Wesen eines Hundes werde, was Äusserungen in der Fachliteratur bestätigten, in wesentlichem Ausmass auch durch die Erziehung (Sozialisation) und durch Umwelteinflüsse geprägt. Zudem könne es innerhalb der gleichen Rasse Zuchtlinien mit erhöhter oder geringerer Aggressivität geben (BGE 132 I 7, 11). Das Bundesgericht lehnt sich dabei explizit an die Auffassung des deutschen Bundesverfassungsgerichts an, welche dieses in einem Urteil vom 16. März 2004 entwickelte. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, es könne nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft "allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden (...). Ob und in welchem Masse ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden könne, hänge vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters - ab." (BVerfG 1 BvR 1778/01, Erw. C. I. 1c/bb/4). Aus diesen Erwägungen ergibt sich aber nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im heutigen Zeitpunkt nicht, dass eine Bewilligungspflicht für das Erwerben oder Halten bestimmter Hunderassen und ihnen in ihrem äusseren Erscheinungsbild ähnliche Mischlinge verfassungswidrig ist. Im erwähnten Urteil führte auch das Bundesverfassungsgericht aus, Anlass zum Handeln könne auch dann gegeben sein, "wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Der Gesetzgeber darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehren treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können." (BVerfG 1 BvR 1778/01, Erw. C. I. 1c/bb/4). Mit Blick auf die Gefährlichkeit bestimmter Rassen erwog das Bundesverfassungsgericht, auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimme, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt seien, schlösse sie doch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben könne (mit Hinweisen auf Fachliteratur, BVerfG 1 BvR 1778/01, Erw. C. I. 1. c bb).
2.2.2. Im Rahmen der Rüge der Verfassungswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, die Liste in der Hundeverordnung lasse sich nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen stützen. Sie führt dann Schrifttum an und bezieht sich auf statistisches Material, welche ihre Auffassung stützen sollen und verweist auf einen Antrag des Clubs für Molossa auf Änderung des Landeshundegesetzes von Nordrhein-Westfalen. Aus diesem ergebe sich, "dass das deutsche Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber wegen mangelnder Sachbegründung verpflichtet habe, unterschiedliche Hunderassen zu beobachten und die Rasselisten entsprechend anzupassen (...)". Beim erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts geht es um das bereits mehrfach zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (BvR 1778/01). Daraus lässt sich indessen für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob das im konkreten Falle streitige Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen mit dem Gleichheitssatz in Einklang steht, führte das Bundesverfassungsgericht u. a. aus (BvR 1778/01 C I 3. b und c):
"Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgegangen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind (...). Auch die Gleichbehandlung derer, die einen im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne dieser Vorschrift aus dem Ausland einführen oder in das Inland verbringen wollen, und derjenigen, bei denen die Gefährlichkeit des Hundes durch eine Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnte, ist im Blick auf den Gleichheitssatz (...) nicht zu beanstanden. (...) Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beissverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beissvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind, wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken."
Auch der liechtensteinische Gesetzgeber und der Verordnungsgeber werden die Entwicklung beobachten und falls nötig entsprechende Anpassungen der Gesetzgebung vornehmen. Bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihnen getroffenen Regelung kommt ihnen freilich wiederum eine Einschätzungsprärogative zu (in diesem Sinne auch das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BvR 1778/01 C I 3. a).
Eine grosse Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anerkannte im Bereich der Hundegesetzgebung auch das schweizerische Bundesgericht im Rahmen seiner Beurteilung der Hundeverbotsliste des Kantons Wallis. Der Kanton Wallis hat diesbezüglich wohl die strengste Regelung der Schweiz, verbietet er doch zwölf Hunderassen absolut. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 27. April 2007 dazu Folgendes aus (2P 24/2006, Erw. 5.3.):
"Bei der Erstellung einer Verbotsliste können mehrere Elemente in Betracht gezogen werden. Die Rassenzugehörigkeit eines Hundes gibt gewiss für sich allein noch keinen zuverlässigen Aufschluss über die Gefährlichkeit des Tieres, da das Wesen eines Hundes in beträchtlichem Ausmass durch die Erziehung (Sozialisation) und durch Umwelteinflüsse geprägt wird (...). Bisse von Hunden gewisser Rassen weisen jedoch besonders schlimme Konsequenzen auf, insbesondere wegen der Morphologie, der Kraft, der Angriffsart oder der 'Reizschwelle' des Tieres (...). Auch wenn die umstrittene Liste nicht perfekt ist, weil sie in ihrer gegenwärtigen Fassung einige Hunderassen enthält, deren Gefährlichkeit nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist, oder weil sie einige Hunderassen nicht umfasst, die aufgrund ihrer Bissigkeit als gefährlich bezeichnet werden könnten (so der Deutsche oder der Belgische Schäfer), muss sie nicht aufgehoben werden. Der kantonale Gesetzgeber verfügt über grosses Ermessen, weshalb er gewisse Hunde unter Berücksichtigung anderer Kriterien, wie beispielsweise des Stellenwerts einer Hunderasse als Kulturgut (Bernhardiner) oder der Vertrautheit der Bevölkerung im Umgang mit gewissen Hunderassen, in seine Liste nicht aufnehmen musste."
Die Frage, ob sich auch in Liechtenstein ein absolutes Verbot bestimmter Hunderassen als verfassungsmässig, insbesondere verhältnismässig erwiese, war im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.
Was das Erfordernis der Verhältnismässigkeit von Art. 3 Abs. 2 Bst. c Hundeverordnung und seiner Anwendung durch den Verwaltungsgerichtshof betrifft, geht der Staatsgerichtshof davon aus, dass die Regelung derzeit geeignet und erforderlich ist. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin keine substantiellen Rügen vorgebracht, die Anlass zu einer anderen Rechtsauffassung bieten könnten.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes rechtmässig ist. Es war deshalb wie im Spruch zu entscheiden.
4. Hinsichtlich des Kostenspruches ist anzumerken, dass der Staatsgerichtshof die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes teilt, wonach es sich in dem dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren um keine Verwaltungssache mit weittragender Bedeutung, sondern um eine von einfacher Natur handelt. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 war demnach auf CHF 5'000.00 herabzusetzen (§ 4 Ziff. 17 Bst. a Honorarrichtlinien).
Demnach ist die geleistete Eingabegebühr von CHF 85.00 auf CHF 34.00 zu reduzieren. Gemäss diesem reduzierten Streitwert beläuft sich zudem die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG). Insgesamt ergibt dies von der Beschwerdeführerin noch zu tragende Verfahrenskosten von CHF 119.00.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. Juni 2008