StGH 2008/040
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2008, 04AG.2005.35-67
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 16'885.98)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2008, 04 AG.2005.35-67, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'611.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Antrag im Rechtsfürsorgeverfahren vom 18. Juli 2005 (ON 1) begehrte der Beschwerdegegner beim Landgericht, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 25'822.77 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Geltend gemacht wurden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners als LKW-Fahrer bei der Beschwerdeführerin. Sie betrafen unter anderem die Entschädigung für Überstundenarbeit, den Anspruch auf Gratifikation und den Ersatz von Spesen. In der nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. November 2005 (ON 11) schränkte der Beschwerdegegner sein Begehren auf CHF 25'098.87 ein. In der nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. April 2006 (ON 46) berichtigte der Beschwerdegegner diese Einschränkung auf den Betrag von CHF 24'995.85.
2. Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 (ON 48) verpflichtete das Landgericht die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner den Betrag von CHF 17'494.95 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von CHF 7'500.90 samt näher bestimmten Zinsen ab. Die Prozesskosten teilte es verhältnismässig. Seinen Beschluss begründete das Landgericht u. a. wie folgt:
2.1. Nach Art. 48 IPRG beurteile sich der gegenständliche Rechtsstreit nach liechtensteinischem Recht. (Dies blieb im weiteren Verfahren unbestritten.)
2.2. Während der Dauer seiner Beschäftigung habe der Beschwerdegegner Überstundenarbeit von 512.87 Stunden geleistet. Zugleich habe er 33.76 Stunden zuviel an Ferien bezogen. Dadurch vermindere sich die geleistete Überstundenarbeit auf 479.11 Stunden. Nach dem festgestellten Stundenansatz von CHF 24.85 ergebe sich eine Grundentschädigung von CHF 11'905.88.
2.3. Die Beschwerdeführerin habe eingewendet, Überstundenarbeit sei nur zu entgelten, wenn sie angeordnet und visiert werde. Wohl sei die gegenständliche Überstundenarbeit weder ausdrücklich angeordnet noch gemeldet und visiert worden. Doch würde die Beschwerdeführerin mit ihrer Einwendung gegen Treu und Glauben verstossen. Denn sie habe die geleistete Überstundenarbeit sehr wohl dadurch verlangt, dass sie dem Beschwerdegegner die Fahrziele sowie die Belade- und Entladestationen vorgegeben habe. Der Beschwerdegegner habe gar keine andere Wahl gehabt, als diese Überstundenarbeit zu leisten. Andernfalls hätte er mit seinem LKW, beispielsweise auf der Rückfahrt, irgendwo stehen bleiben und in der Schlafkabine übernachten müssen. Die Beschwerdeführerin habe auch gewusst, dass diese Überstundenarbeit durchschnittlich anfallen werde. Ausserdem habe der Beschwerdegegner, wie im Arbeitsvertrag verlangt, die Tachografenscheiben wöchentlich abgeben. Daraus hätten sich die Abfahrts- und Ankunftszeiten ergeben, aber auch die zu geringen Ruhepausen der LKW-Fahrer.
2.4. Zur Grundentschädigung von CHF 11'905.88 begehre der Beschwerdegegner einen Zuschlag von 25 %. Nach § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB sei die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag abzugelten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemesse - allerdings nur dann, wenn nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt sei. § 1173a Art. 6 ABGB gehöre nicht zu den Bestimmungen, von denen nach § 1173a Art. 113 ABGB nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden dürfe. Nach Punkt 4 des gegenständlichen Einzelarbeitsvertrags erfolge bei Auszahlung der Überstundenarbeit kein Zuschlag zum Normalsatz. Um die gegenständliche Überstundenarbeit abzugelten, habe es deshalb bei der Grundentschädigung von CHF 11'905.88 sein Bewenden.
2.5. Sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 habe der Beschwerdegegner ein 13. Monatsgehalt ausbezahlt erhalten. Für das Jahr 2004 begehre er eine zusätzliche Gratifikation von 6 % des Jahresbruttolohnes nach der Lohn- und Protokollvereinbarung 2004 des Liechtensteiner Transportgewerbes (im Folgenden: Lohn- und Protokollvereinbarung 2004). Im Einzelarbeitsvertrag werde zwar nicht von Gratifikation, sondern von einem 13. Monatslohn gesprochen, der im Dezember auszubezahlen sei. Diese Begriffe würden sich jedoch decken. Eine Gratifikation sei in ihrer Grundform eine freiwillige Leistung, die in unmittelbarer Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehe und aus einem bestimmten Anlass gegeben werde. Arbeitsrechtlich sei sie kein fester periodischer Lohnbestandteil, sondern eine zusätzliche Leistung. Lohnverpflichtungen aus Vertrag, Gesamtarbeitsvertrag und aus geleisteter Überstundenarbeit könnten nicht durch Ausrichten einer Gratifikation erfüllt werden. Im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um diesen Typ einer echten Gratifikation. Denn die Ausrichtung eines Zusatzlohnes von 6 % des Jahresbruttolohnes im ersten und zweiten Dienstjahr sei durch Gesamtarbeitsvertrag vorgegeben worden. Insofern handle es sich um einen festen Lohnbestandteil, der nicht wegfallen könne. Ein fester Lohnbestandteil werde üblicherweise als 13. Monatslohn bezeichnet. In der Lohn- und Protokollvereinbarung 2004 sei mit dem Ausdruck "Gratifikation" ein fester Lohnbestandteil unrichtig bezeichnet worden; der feste Lohnbestandteil, um den es sich in Wirklichkeit handle, entspreche dem im gegenständlichen Fall ausbezahlten 13. Monatslohn. Ein zusätzlicher Anspruch stehe dem Beschwerdegegner nicht zu.
2.6. Als Spesenersatz sei dem Beschwerdegegner ein monatlicher Betrag von CHF 710.00 zugesagt und auch ausbezahlt worden. Nach dem Gesamtarbeitsvertrag und der Lohn- und Protokollvereinbarung 2004 betrage der Spesenersatz für LKW-Fahrer in der Schweiz und international jedoch CHF 1'200.00. Nach § 1173a Art. 105 Abs. 2 ABGB seien Bestimmungen in Einzelarbeitsverträgen nichtig, wenn sie gegen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags verstiessen, und würden durch diese ersetzt. Dem Beschwerdegegner stehe deshalb grundsätzlich ein Spesenersatz von CHF 1'200.00 zu. Das Landgericht verwerfe die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin. Nach dem gegenständlichen Einzelarbeitsvertrag werde der Spesenersatz allerdings nur anteilsmässig pro gearbeiteten Arbeitstag ausbezahlt, nicht aber im Fall von Absenzen infolge von Krankheit, Unfall oder Ferien. Die Beschwerdeführerin habe Abzüge vom Spesenersatz nur bei Krankheiten vorgenommen, nicht aber bei Ferien. Indem sie den Spesenersatz auch bei Ferien voll ausbezahlt habe, sei von einer entsprechenden schlüssigen Abänderung des Einzelarbeitsvertrags auszugehen. Durch Gesamtarbeitsvertrag sei nicht ausgeschlossen, den Spesenersatz bei Krankheit des Arbeitnehmers nicht auszuzahlen. Deshalb sei der Abzug, wie ihn die Beschwerdeführerin bei Krankheit (im August 2004 auf 53.33 %, im September 2004 auf 86.67 %) vorgenommen habe, berechtigt und entsprechend auch vom erhöhten Betrag von CHF 1'200.00 vorzunehmen. Für die Monate Januar bis Juli 2004 stehe dem Beschwerdegegner somit die Differenz von CHF 490.00 zwischen den durch Einzelarbeitsvertrag (CHF 710.00) und den durch Gesamtarbeitsvertrag (CHF 1'200.00) vereinbarten monatlichen Spesensätzen zu, für den Monat August dagegen nur CHF 261.31 (53.33 % von CHF 490.00) und für den September nur CHF 424.68 (86.67 % von CHF 490.00). An Spesenersatz sei dem Beschwerdegegner demnach ein Betrag von CHF 4'115.99 nachzuzahlen.
2.7. Mit Bezug auf die Aluminium-Spannplatten habe sich nicht feststellen lassen, dass der Beschwerdegegner sie tatsächlich aus Verschulden verloren oder nicht zurückgegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe einen entsprechenden Lohnabzug von CHF 150.00 nicht zu Recht vorgenommen und dem Beschwerdegegner diesen Betrag deshalb nachzuzahlen.
2.8. Die für Kosten des dienstlichen Mobil-Telefons vereinbarte Grenze sei damit begründet worden, dass dienstliche Gespräche nur bis zum Betrag von CHF 150.00 anfallen würden; höhere Kosten würden private Gespräche betreffen. Der Beschwerdegegner habe indes keine Möglichkeit gehabt, diese Kosten nachzuvollziehen; die Kosten für dienstliche Gespräche seien nicht in seinem Belieben gelegen. Ob sie monatlich nicht höher gewesen seien, habe sich nicht feststellen lassen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, private Gespräche über das dienstliche Mobil-Telefon schlechthin zu verbieten. Die gegenständliche Kostengrenze erscheine indes willkürlich. Es widerspreche Treu und Glauben, dem Arbeitnehmer unter Umständen, jedenfalls ohne eine Kontrollmöglichkeit, Kosten für dienstliche Gespräche aufzubürden. Weil sich nicht habe feststellen lassen, welcher Teil der vom Lohn zurückbehaltenen Kosten auf dienstliche Gespräche entfallen sei, sei der zu Unrecht vorgenommene Lohnabzug im Sinn von § 273 ZPO mit CHF 1'500.00 bestimmt worden. Auch diesen Betrag habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nachzuzahlen.
2.9. Nach § 1333 Abs. 3 ABGB (in der Fassung LGBl. 2004 Nr. 138) könne der Gläubiger ausser den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsender Schäden geltend machen. Dem Beschwerdegegner, der im Ausland wohne, seien durch den von der Beschwerdeführerin verschuldeten Zahlungsverzug Unkosten entstanden, deren Betrag im Sinne von § 273 ZPO pauschal mit CHF 150.00 zu bestimmen sei.
2.10. Zusammenfassend anerkannte das Landgericht einen Anspruch des Beschwerdegegners für folgende Positionen:
3. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Rekurs des Beschwerdegegners vom 11. Juli 2006 (ON 49) gab das Obergericht mit Beschluss vom 5. Juli 2007 (ON 57) keine Folge. Dem Rekurs der Beschwerdeführerin dagegen gab es teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner den Betrag von CHF 16'885.98 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen, und das Mehrbegehren von CHF 8'109.87 samt näher bestimmten Zinsen abgewiesen wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Prozesskosten erachtete das Obergericht beide Rekurse für erfolglos und verpflichtete deshalb jede Partei, der jeweiligen Gegenpartei die gesamten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
4. Das Obergericht erachtete zunächst die im Rekurs der Beschwerdeführerin erhobenen Beweise und Verfahrensrügen für nicht berechtigt. Bei der Beurteilung der Rechtsrügen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 57, S. 22 ff. [3]):
4.1. Das Landgericht habe den Inhalt des Einzelarbeitsvertrags unbekämpft festgestellt. Wenn auch erst bei der rechtlichen Beurteilung habe es festgestellt, dass die gegenständliche Überstundenarbeit weder ausdrücklich angeordnet noch gemeldet und visiert worden sei. Das Obergericht pflichtete der rechtlichen Beurteilung des Landgerichtes bei, wonach die Beschwerdeführerin die gegenständliche Überstundenarbeit schlüssig verlangt habe.
4.2. Zum Spesenersatz stellte das Obergericht aufgrund der unbestrittenen Beilagen D (Gesamtarbeitsvertrag) und D (Lohn- und Protokollvereinbarung 2004) fest:
Der Gesamtarbeitsvertrag für das Liechtensteinische Transportgewerbe, abgeschlossen zwischen der Sektion Transportgewerbe der Gewerbe- und Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein einerseits und dem Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband anderseits habe folgenden hier massgeblichen Inhalt:
Art. 16 Gratifikation
Die Gratifikation wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung ist ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
Art. 22 Spesenentschädigung
Die Spesenvergütung erfolgt betriebsindividuell und gemäss Vorlage der Spesenbelege.
4.3. Während Art. 16 (Gratifikation) die Lohn- und Protokollvereinbarung als Bestandteil dieses Vertrags bezeichne, gelte dies für Art. 22 (Spesenentschädigung) nicht. Vielmehr werde dort auf eine betriebsindividuelle Spesenvergütung verwiesen. Die Spesenentschädigung sei nicht Gegenstand des Gesamtarbeitsvertrags und deshalb nicht zwingend. Weil der Spesenersatz von monatlich CHF 710.00 im Einzelarbeitsvertrag demnach gültig vereinbart worden sei, habe das Landgericht zu Unrecht dem Beschwerdegegner, gestützt auf die Lohn- und Protokollvereinbarung 2004, CHF 4'115.99 zugesprochen.
5. Bei der Beurteilung des Rekurses des Beschwerdegegners standen für das Obergericht folgende Erwägungen im Vordergrund:
5.1. Zum Ferienanspruch trug das Obergericht eine Feststellung nach, die das Landgericht offenbar aufgrund eines Versehens unterlassen habe. Sie betraf den Einzelarbeitsvertrag vom 16. September 2003 (Beilage B), deren Richtigkeit nicht substanziell bestritten worden sei. Dieser Einzelarbeitsvertrag sei vom 1. Oktober 2003 bis zum 5. Dezember 2003 (Beilage C) wirksam gewesen, soweit hier wesentlich, mit folgendem Inhalt:
Herr A, geboren am x. Mai 1948, ...
Ferienanspruch 20 Arbeitstage pro Jahr (100 %) . . .
5.2. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Parteien den Einzelarbeitsvertrag vom 16. September 2003 geschlossen hätten, der durch den Einzelarbeitsvertrag vom 5. Dezember 2003 ersetzt worden sei. Daraus habe es gefolgert:
In dieser Zeit seien ihm [dem Beschwerdegegner] für 14 Monate aber nur 23.33 Tage Ferien zugestanden, sodass er insgesamt 3.67 Tage zuviel bezogen
habe. Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 9.2 Stunden pro Tag ergebe sich sohin ein Übergenuss des Beschwerdegegners von 33.76 Stunden.
Hierbei handle es sich um eine unrichtige Schlussfolgerung aus geschlossenen Verträgen. In den Monaten Oktober und November habe der Beschwerdegegner nur einen anteilsmässigen Ferienanspruch von 3 Arbeitstagen gehabt
(20: 12 x 2). Ab Dezember 2003 bis 30. November 2004 dagegen habe er
einen Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen gehabt, weil er schon mehr als 50 Jahre alt gewesen sei. Insgesamt seien ihm somit 28 Tage Ferien zugestanden. Tatsächlich habe er nur 27 Tage bezogen. Zu Unrecht habe das Landgericht deshalb 33.76 Stunden als Ferienüberzug berücksichtigt. Für Überstundenarbeit ständen dem Beschwerdegegner vielmehr CHF 12'744.82 zu.
5.3. Zum Zuschlag von 25 % für Überstunden- bzw. Überzeitarbeit stellte das Obergericht ergänzend fest:
Im Gesamtarbeitsvertrag (Beilage D) heisse es unter "Überzeit" in Art. 6 [richtig: Art. 9: Beilage D]:
1). Vom Arbeitgeber angeordnete oder durch besondere Umstände gebotene Verlängerung der Arbeitszeit gilt als Überzeit. Die Überzeit kann mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 % abgegolten werden. Im Übrigen gelten auch hier die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2). Die durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Monat werden auf 192 Stunden festgelegt. Ferien und Feiertage sind nicht mit einzubeziehen.
3). Bezieht der Arbeitnehmer Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 194 Arbeitsstunden [bei einer] 46-Stunden-Woche.
5.4. Mit dem Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werde offenbar auch auf das Arbeitsgesetz (Gesetz vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [ARG] LR 822.10) verwiesen. Art. 9 ArG sehe eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor. Nach Art. 13 ArG habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit
einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten. Dieser Lohnzuschlag stehe Arbeitnehmern erst bei einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu, nicht jedoch bereits bei einer Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit von 46 Stunden (bis 48 Stunden).
5.5. In einer Entscheidung vom 16. Oktober 1979 (StGH 1979/3; LES 1981, 109) habe der Staatsgerichtshof die Ansicht vertreten, Art. 13 ArG sei durch die spätere Regelung in § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB materiell ersetzt worden. Denn diese Normen würden die gleiche Frage unterschiedlich beantworten. Der zitierten Entscheidung habe indes nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegen wie dem gegenständlichen Fall. Zudem stelle das ABGB auf eine im Einzelarbeitsvertrag vorgesehene Überstundenarbeit ab, wogegen sich das ArG auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit beziehe. Nach der massgebenden schweizerischen Rechtsprechung sei zwischen der Überschreitung der vertraglichen Arbeitszeit (Überstundenarbeit) und der Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (Überzeitarbeit) zu unterscheiden.
5.6. Nach den Feststellungen des Landgerichtes habe der Beschwerdegegner an 131.5 Arbeitstagen 323.45 Überstunden und in der Zeit danach an 77 Arbeitstagen 189.42 Überstunden gearbeitet: somit an 208.5 Arbeitstagen 512.87 Überstunden. Bei einer Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ergebe sich ein Ausgangswert von 9.6 Stunden pro Arbeitstag, was (gegenüber der vertraglichen Arbeitszeit von 9.2 Stunden) einem Abzug von 0.4 Stunden entspreche. Für 208.5 Arbeitstage ergebe dies einen Abzug von 83.4 Stunden. Von den gesamten geleisteten Überstunden von 512.87 Stunden würden somit noch 429.47 Stunden Überzeitarbeit verbleiben, für die dem Arbeitnehmer ein Zuschlag von 25 % gebühre. Die Abgeltung für Überzeitarbeit, für die dem Antragsteller ein Zuschlag gebühre, betrage CHF 10'672.33 (429.47 x CHF 24.85); 25 % hiervon ergäben CHF 2'668.08. Die gesamte Entschädigung für Überstunden- bzw. Überzeitarbeit betrage demnach CHF 15'412.90 (CHF 12'744.82 + CHF 2'668.08).
5.7. Das Obergericht ergänzte und bestätigte die rechtliche Beurteilung des Landgerichtes, wonach dem Beschwerdegegner keine zusätzliche Gratifikation von 6 % des Jahresbruttolohnes nach der Lohn- und Protokollvereinbarung 2004 zustehe.
5.8. Zusammenfassend bereinigte das Obergericht den vom Landgericht anerkannten Anspruch des Beschwerdegegners wie folgt:
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes richteten sich Revisionsrekurse beider Parteien: des Beschwerdegegners vom 7. September 2007 (ON 61) und der Beschwerdeführerin vom 7. August 2007 (ON 58).
6.1. Der Beschwerdegegner beantragte, den angefochtenen Beschluss unter Kostenfolge dahin gehend abzuändern, dass seinem Begehren hinsichtlich eines weiteren Betrags von CHF 4'634.12 samt näher bestimmten Zinsen stattgegeben wird.
6.2. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Beschluss kostenpflichtig dahin gehend abzuändern, dass der Antrag des Beschwerdegegners auf Zahlung von [richtig] CHF 16'885.98 zur Gänze abgewiesen wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Beschlussfassung an das Obergericht zurückzuverweisen.
7. In ihren jeweiligen Revisionsrekursbeantwortungen, des Beschwerdegegners vom 7. September 2007 (ON 60) und der Beschwerdeführerin vom 14. September 2007 (ON 63), widersetzten sich beide Parteien den gegnerischen Revisionsrekursen.
8. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 7. Februar 2008 (ON 67) dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes. Mit demselben Beschluss wies er den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung des Beschwerdegegners als verspätet zurück.
Den Beschluss begründete der Oberste Gerichtshof, soweit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren relevant, u. a. wie folgt:
8.1. Als Revisionsrekursgründe habe die Beschwerdeführerin unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht; ferner habe sie sich auf die in Art. 96 Abs. 6 LVG genannten Beschwerdegründe berufen. Zur Begründung habe sie im Wesentlichen vorgebracht:
Die vom Beschwerdegegner geforderte Abgeltung von Überstundenarbeit beurteile sich nach vertraglicher Regelung. Danach bestehe eine Abgeltung für Überstundenarbeit nur, soweit sie von der Beschwerdeführerin verlangt und spätestens am folgenden Arbeitstag in näher bestimmtem Sinn visiert werde. Hätte der Beschwerdegegner dies getan, so hätte die Beschwerdeführerin die Fahrstrecken so disponiert, dass sie während der vereinbarten Arbeitszeit zu bewältigen gewesen wären. Den Tachografenscheiben habe die Beschwerdeführerin die nunmehr geltend gemachte Überzeit nicht entnehmen können, ebenso wenig, dass der Beschwerdegegner diese angeblich auf Ruhe-, statt auf Arbeitszeit gestellt habe. Entsprechend habe sie keine Kompensation der geltend gemachten Überstunden mit Freizeit anordnen können. Warum der Beschwerdegegner seiner Obliegenheit, Überstunden visieren zu lassen, nicht nachgekommen sei, sei nicht festgestellt worden. Selbst wenn ein Anspruch auf die geforderte Abgeltung von Überstundenarbeit bestände, wäre er in näher bestimmtem Sinn verwirkt.
Einen Ferienanspruch von 25 Tagen habe der Beschwerdegegner erstmals im Rekursverfahren behauptet. Zwar ergebe sich aus dem Einzelarbeitsvertrag (Beilage C), dass der Beschwerdegegner am x. Mai 1948 geboren sei und somit im Jahr 1998 sein 50. Lebensjahr vollendet habe. Ohne Erörterung der Rechtsfolgen dieser Tatsache hätte das Obergericht indes nicht zu neuen Feststellungen gelangen dürfen, selbst wenn Neuerungen - was bestritten werde - im Rekursverfahren zulässig gewesen sein sollten.
Zum Zuschlag für Überzeitarbeit habe das Obergericht ergänzend den Inhalt von Art. 6 Abs. 1 [richtig: Art. 9 Abs. 1: Beilage D] des Gesamtarbeitsvertrags festgestellt. Hierbei handle es sich indes um eine (nicht zwingende) Kann-Bestimmung. Deshalb habe es bei der vertraglichen Vereinbarung sein Bewenden, wonach bei Auszahlungen für Überstundenarbeit kein Zuschlag ausgerichtet werde.
8.2. Zur Abgeltung von Überstundenarbeit hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
8.2.1. Das Landgericht habe den gegenständlichen Arbeitsvertrag im Einzelnen festgestellt und die hier wesentlichen Bestimmungen im Wortlaut wiedergegeben. Hierzu habe die vertragliche Regelung betreffend "Überstunden/Überzeit" gehört (vorstehende Ziff. 3.1 [4]). Seiner rechtlichen Beurteilung habe es - ohne dies zuvor ausdrücklich festgestellt zu haben - zugrunde gelegt, die gegenständliche Überstundenarbeit sei weder ausdrücklich angeordnet noch gemeldet und visiert worden. Soweit die Beschwerdeführerin auf diese Ausgangslage zurückgekommen sei, habe sie Bekanntes wiederholt.
8.2.2. Ausdrücklich habe das Landgericht indes festgestellt:
-. dass die Einsatzpläne für die LKW-Fahrer vom zuständigen Disponenten der Beschwerdeführerin erstellt worden seien;
-. dass von der Geschäftsleitung vorgegeben worden sei, dass die Aufträge zur Verbringung der Güter an den Empfänger und den Rücktransport einzuhalten gewesen seien;
-. dass dies, im Wissen der Geschäftsleitung, dazu geführt hätte, dass die vorgeschriebenen Ruhezeiten von den LKW-Fahrern, auch vom Beschwerdegegner, nicht einzuhalten gewesen seien;
-. dass die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin gewusst hätten, dass bei den vorgegebenen Strecken - unter Berücksichtigung der Belade- und Entladezeiten sowie der Bereitschaftszeiten (Warten auf eine Disposition für die Rückfahrt) - die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht einzuhalten gewesen seien;
-. dass die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin gewusst hätten, dass sich die LKW-Fahrer, auch der Beschwerdegegner, damit beholfen hätten, dass die Belade- und Entladezeiten sowie die Bereitschaftszeiten am Fahrtenschreiber (Tachograf) auf Ruhezeit, statt auf Arbeitszeit gestellt worden seien;
-. dass die gegenständlichen Tachografenscheiben insofern inhaltlich falschen Urkunden gleichgekommen seien und dass die Beschwerdeführerin auch dies gewusst habe.
8.2.3. Was die Beschwerdeführerin demnach durch die Meldung und Visierung habe erfahren wollen, habe sie nach den wiedergegebenen Feststellungen im Wesentlichen bereits gewusst, ohne dass sie sich zu Massnahmen im Sinne von § 1173a Art. 27 Abs. 2 ABGB (Art. 328 Abs. 2 OR) veranlasst gesehen habe, insbesondere zu geeigneten Massnahmen der Arbeitsorganisation, des Arbeitseinsatzes, der zweckmässigen Festlegung des Arbeitsplans und des Arbeitsablaufs (PORTMANN, Rz. 10 zu Art. 328 OR; STREIFF/VON KAENEL, Rz. 4 zu Art. 328 OR). Vor diesem Hintergrund habe ihr Vorbringen widersprochen, wonach sie, deren Disponenten die Einsatzpläne erstellt hätten, bei vertraglich vereinbarter Meldung und Visierung der Überstundenarbeit des Beschwerdegegners "die an ihn übergebenen Routenziele so disponiert [hätte], dass sie in der vereinbarten Arbeitszeit machbar" gewesen wären (ON 58, S. 3 [letzter Abschnitt]), sowohl ihrem festgestellten Wissen und ihrem festgestellten früheren Verhalten. Darin hätten die Untergerichte zutreffend einen Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt. Mit ihrem Vorbringen, wonach sie, die Beschwerdeführerin, keine Kenntnis gehabt habe oder auch keine Kenntnis hätte haben können, dass der Beschwerdegegner den Tachografen angeblich häufig auf Ruhe- statt auf Arbeitszeit gestellt habe, habe sie sich von klaren gegenteiligen Feststellungen entfernt.
8.2.4. Für den Fall, dass eine Abgeltung der gegenständlichen Überzeitarbeit bejaht werden hätte sollen, habe die Beschwerdeführerin auf die vertragliche Vereinbarung verwiesen, wonach "der allfällige Anspruch auf Überstundenkompensation durch... Auszahlung verwirkt" sei, wenn "der Kompensationsvollzug nicht spätestens am Ende eines jeden Kalenderjahres vom Angestellten verlangt" werde. Auch damit habe sich das Obergericht auseinandergesetzt und zutreffend auf die schweizerische Rechtsprechung verwiesen.
8.2.5. In einem Urteil vom 8. Januar 2003 zu Art. 321c OR (§ 1173a Art. 6 ABGB) habe das Schweizerische Bundesgericht erkannt (BGE 129 III 171, Erw. 2.3., S. 174 f.), dass an die Verwirkung von Ansprüchen strenge Anforderungen zu stellen seien. Obschon die Regelung der Überstunden nach Art. 321c OR dispositiv sei, sei doch zu beachten, dass der Lohn als Hauptleistung des Arbeitgebers beim Zeitlohn nach der für die übertragene Arbeitsleistung aufgewendeten Zeit bemessen werde (Art. 319 und Art. 322 OR). Es sei daher nicht leichthin anzunehmen, dass Arbeit über den vereinbarten zeitlichen Umfang hinaus ohne entsprechende Gegenleistung erbracht werde, wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen werden könne. Zwar sei das Interesse des Arbeitgebers unverkennbar, über die Notwendigkeit von Mehrarbeit im Verhältnis zum vereinbarten zeitlichen Mass unterrichtet zu werden, um allenfalls die erforderlichen Dispositionen in der Arbeitsorganisation treffen zu können, was auch dem Arbeitnehmer bewusst sein müsse. Wenn daher der Arbeitgeber keinerlei Kenntnis über notwendige Mehrarbeit habe und nach den Umständen auch nicht haben müsse, spreche einiges dafür, die vorbehaltlose Entgegennahme des üblichen Lohnes sinngemäss als Verzicht auf Entschädigung für allfällig geleistete Überstunden zu verstehen. Ein entsprechendes Interesse des Arbeitgebers an sofortiger Information sei jedoch nicht erkennbar, wenn er aufgrund der Umstände hinreichende Anhaltspunkte dafür habe, dass die vereinbarte Arbeitszeit zur Erledigung der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben grundsätzlich nicht ausreiche. Falls der Arbeitgeber nach den Umständen mindestens im Grundsatz erkennen müsse, dass Überstunden erforderlich seien, so könne er entsprechende organisatorische Vorkehren treffen; ihm sei - sofern er den genauen Umfang der geleisteten Überstunden kennen wolle - zuzumuten, sich zu erkundigen.
8.2.6. Praxisgemäss schliesse sich der Oberste Gerichtshof bei gleicher Rechtslage in Liechtenstein und der Schweiz der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes an, um sicherzustellen, dass rezipierte Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen - gleich ausgelegt werden wie im Ursprungsland, das heisse: in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan hätten; denn dies entspreche dem im Ursprungsland tatsächlich geltenden Rechtszustand (Law in Action: Reinhold ZIPPELIUS, Juristische Methodenlehre [7. A. München 1999] S. 6 ff., § 2), auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht hätte ausrichten wollen (Oberster Gerichtshof, Beschlüsse vom 4. April 2002 zu 1 CG.2000.64 [auszugsweise veröffentlicht in: LES 2005 100, S. 107 f.], vom 3. Oktober 2002 zu 1 CG.1999.370, vom 7. November 2002 zu 1 Eg.2001/22 oder vom 5. Dezember 2002 zu 1 CG.2000/22; Urteile vom 6. April 2006 zu Sv.2005.3, vom 6. September 2007 zu Sv.2006.5 oder vom 8. November 2007 zu Sv.2006.26; Billigung dieser Rechtsprechung durch den Staatsgerichtshof mit Entscheidung vom 30. Juni 2003 [StGH 2002/88]).
8.2.7. Im Sinne dieser Rechtsprechung habe die Beschwerdeführerin festgestellte Kenntnis von der gegenständlichen Überstundenarbeit gehabt; zumindest habe sie über hinreichende Anhaltspunkte verfügt dafür, dass die vereinbarte Arbeitszeit zur Erledigung der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben grundsätzlich nicht ausreiche. Die von ihr eingewendete Verwirkung des Anspruchs des Beschwerdegegners auf Abgeltung seiner Überstundenarbeit habe den hierfür geltenden strengen Anforderungen nicht genügt.
8.2.8. Die Rüge betreffend Abgeltung der Überstundenarbeit habe sich demnach als nicht berechtigt erwiesen.
8.3. Zum Ferienanspruch:
8.3.1. Das Landgericht habe Beweis aufgenommen durch (unter anderem) Einsichtnahme in die gegenständlichen Einzelarbeitsverträge, Beilagen B und C, und festgestellt, dass der erste am 16. September 2003 geschlossen und durch den zweiten vom 5. Dezember 2003 ersetzt worden sei.
8.3.2. Nach § 1173a Art. 71 Abs. 2 ABGB seien die Untergerichte verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen. Hierzu habe durchaus gehört, dass das Obergericht das aktenkundige Geburtsdatum des Beschwerdegegners (Beilage B und Beilage C) feststellte und damit die weitere naheliegende Feststellung verband, dass der Beschwerdegegner während der vom Landgericht festgestellten Dauer seiner Beschäftigung bereits 50 Jahre alt war. Hierzu habe aber auch die Einsichtnahme in den vom Landgericht festgestellten, als Beilage B zum Akt genommenen Einzelarbeitsvertrag vom 16. September 2003 gehört, um dessen unbestrittenem Inhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdegegner ein "Ferienanspruch [von] 20 Arbeitstage[n] (100 %)" zustehe. Dass nach dem festgestellten und als Beilage C zum Akt genommenen Einzelarbeitsvertrag vom 5. Dezember 2003, der den Einzelarbeitsvertrag vom 16. September 2003 ersetzt habe (vorstehende Ziff. 3.1), der dort vorgesehene, ebenfalls festgestellte Ferienanspruch von "25 Arbeitstage[n] pro Jahr (100 %) ab dem 50. Lebensjahr" zugestanden hätte, habe auf einer ausdrücklichen Feststellung des Landgerichtes und einer - unter Berücksichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdegegners - ebenso naheliegenden wie zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerung beruht.
8.3.3. Für einen Verfahrensmangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet gewesen wäre - der in § 472 Ziff. 1 ZPO vorgesehene Revisionsgrund entspräche dem gleichnamigen Revisionsrekursgrund (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S. 984, Rz. 1987, in Verbindung mit S. 947, Rz. 1908 ff.) - hätten keine Anhaltspunkte bestanden.
8.3.4. Auch die Rüge betreffend Ferienanspruch habe sich demnach als nicht berechtigt erwiesen.
8.4. Zum Zuschlag für Überzeitarbeit:
8.4.1. Das Landgericht habe Beweis aufgenommen durch (unter anderem) Einsichtnahme in den Gesamtarbeitsvertrag für das Liechtensteinische Transportgewerbe, Beilage D.
8.4.2. Zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen und zur Beweiswürdigung nach freiem Ermessen (§ 1173a Art. 72 Abs. 3) hätte die Einsichtnahme gehört in den vom Landgericht festgestellten, als Beilage D zum Akt genommenen Gesamtarbeitsvertrag. Das Obergericht habe bei der Wiedergabe von [richtig] Art. 9 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrags nicht verkannt, dass diese Bestimmung eine Kann-Bestimmung enthalte - jedoch nach dem sowohl im angefochtenen Beschluss als auch im Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin zutreffend wiedergegebenen klaren Wortlaut nur im zweiten Satz: "Die [im ersten Satz näher umschriebene] Überzeit kann mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 % abgegolten werden". Das Obergericht habe seine rechtliche Beurteilung jedoch auf den dritten Satz gestützt, wonach "im Übrigen auch... die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" gälten. Soweit es sich bei den "einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" um zwingendes öffentliches Recht handle, sei in der entsprechenden Verweisung von vornherein kein Raum für eine "Kann-Vorschrift" geblieben. Auf diesem Ansatz habe die rechtliche Beurteilung des Obergerichtes beruht, wenn es in der Folge Bestimmungen des ArG als einschlägige gesetzliche Bestimmungen beigezogen habe.
8.4.3. Die Beschwerdeführerin habe, wie zuvor das Obergericht, auf eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 16. Oktober 1979 verwiesen (StGH 1979/3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1981 109), wonach Art. 13 Abs. 1 ArbG durch § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB materiell derogiert sei, soweit darin 50 % Lohnzuschlag für eine zwei Stunden übersteigende Überzeit festgelegt sei. Das Obergericht habe begründet, inwiefern der Entscheidung des Staatsgerichtshofs nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegen habe, wie dem gegenständlichen Fall. Wesentlicher erschienen jedoch zwei andere Gesichtspunkte.
8.4.4. Der Staatsgerichtshof habe seine Entscheidung auf die "normale Derogationsregel" gestützt, wonach "das jüngere Gesetz das ältere derogiert" (LES 1981, 109, S. 110). Der vom Obergericht beigezogene Art. 13 Abs. 1 ArG gelte jedoch in der Fassung durch LGBl. 1997 Nr. 212 und sei demnach im Vergleich zu § 1173a Art. 6 ABGB das jüngere Gesetz. Mit der neuen Fassung von Art. 13 Abs. 1 ArG habe der liechtensteinische Gesetzgeber die damalige Vermutung des Staatsgerichtshofes, es entspreche "auch wohl eher liechtensteinischer Rechtsauffassung, dass... die Festsetzung der Lohnhöhe eine Angelegenheit des Zivilrechtes ist", nicht vorbehaltlos geteilt. Die vom Staatsgerichtshof angewendete "normale Derogationsregel" würde im Ergebnis nunmehr die rechtliche Beurteilung des Obergerichtes bestätigen.
8.4.5. Der Staatsgerichtshof sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es die Einheit der Rechtsordnung in der Regel verbiete, dass ein und dieselbe Frage in verschiedenen Normen verschieden gelöst werde (LES 1981, 109, S. 110). In Art. 13 Abs. 1 ArG werde indes nicht die gleiche Frage beantwortet wie in § 1173a Art. 6 ABGB: Art. 13 Abs. 1 ArG beziehe sich auf die Überzeitarbeit (Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit); § 1173a Art. 6 ABGB beziehe sich auf die Überstundenarbeit (Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit). Diesen Unterschied habe das Obergericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes (BGE 126 III 337, Erw. 4, S. 339 f.) und der schweizerischen Rechtslehre (stellvertretend: PORTMANN, Rz. 17 zu Art. 321c OR) zutreffend erkannt.
8.4.6. Auch die Rüge betreffend Zuschlag für Überzeitarbeit habe sich demnach als nicht berechtigt erwiesen.
8.5. Weil sich alle von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen als nicht berechtigt erwiesen, habe Gleiches für den Revisionsrekurs als solchen gegolten, dem deshalb spruchgemäss keine Folge zu geben gewesen sei.
9. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 67) erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 6. März 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2008, 04 AG.2005.35-67, in ihren verfassungsmässig garantierten Rechten, insbesondere im Willkürverbot und der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV, verletzt wurde. Daher sei diese Entscheidung zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache unter Anbindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen sowie der Beschwerdegegner bei sonstiger Exekution zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof binnen vier Wochen zu ersetzen.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
9.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung nicht sachlich zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei (LES 1998, 6 ff.). Diese Kriterien seien im gegenständlichen Fall aus nachfolgenden Gründen erfüllt:
Zum Überstundenentgelt:
Der Oberste Gerichtshof habe die Auffassung vertreten, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen zumindest die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin Kenntnis davon gehabt habe, dass Überzeit geleistet werde. Dabei habe der Oberste Gerichtshof übersehen, dass nicht entscheidend sei, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich Kenntnis von Überstunden gehabt habe, sondern, ob sie Kenntnis vom Ausmass der Überstunden gehabt habe. Vom Beschwerdegegner seien mehr als 500 Überstunden geltend gemacht und entsprechende Entschädigung hierfür verlangt worden. Der Beschwerdegegner habe also behauptet, dass er in den 14 Monaten, in denen er für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, sage und schreibe mehr als 11 Wochen, und damit 2 Monate und 3 Wochen, an Überzeit geleistet habe. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner seine diesbezügliche Behauptung einzig und allein auf seine Aufstellungen gestützt habe. Diese seien im Nachhinein aber nicht mehr kontrollierbar. Die Frage der nachträglichen Kontrollierbarkeit, sei auch das gegenständliche Kernproblem: Die Beschwerdeführerin als (ehemalige) Arbeitgeberin von ca. 200 Personen müsste schon aus eigenem wirtschaftlichen Interesse jeweils wissen, welche Überstunden geleistet werden. Ufere dies aus, wie dies angeblich beim Beschwerdegegner der Fall gewesen sei, müsse sie umgehend einschreiten können, damit der Geschäftsbetrieb, insbesondere die Arbeitskraft, finanzierbar sei. Vor diesem Hintergrund sei auch folgende Bestimmung im Arbeitsvertrag, die Eingang in die diesbezüglich unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen gefunden hätten, zu verstehen:
"Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert und sind nur im Ausnahmefall und bei entsprechender Wahl des Arbeitgebers durch Auszahlung zu entschädigen."
"Anspruch auf Überstundenentschädigung besteht im Übrigen ausschliesslich für vom Arbeitgeber verlangte und spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag von der Geschäftsleiturig oder von einer von der Geschäftsleitung hierzu bestimmten Person visierte Überstunden. (...) Für Überstunden, welche nicht wie vorstehend genehmigt wurden, wird keinesfalls eine Entschädigung ausbezahlt."
"Wenn der Kompensationsvollzug nicht spätestens am Ende eines jeden Kalenderjahres vom Angestellten verlangt wird, ist der allfällige Anspruch auf Überstundenkompensation durch Freizeit oder Auszahlung verwirkt."
Diese vertragliche Bestimmung beinhalte dreierlei:
a. Überstunden seien nur bei entsprechender Wahl des Arbeitgebers durch Auszahlung zu entschädigen, andernfalls durch Freizeit zu kompensieren.
b. Überstunden seien am nächstfolgenden Arbeitstag von der Geschäftsleitung zu visieren, widrigenfalls keine Entschädigung für die Überstunden bestehe.
c. Die Kompensation sei am Ende eines jeden Kalenderjahres zu verlangen, widrigenfalls der Anspruch auf Überstundenkompensation verwirkt sei.
Nachgewiesenermassen habe der Beschwerdegegner nichts davon getan. Er habe während den 14 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses munter seine Stundenliste geführt und weder die Geschäftsleitung je darüber informiert, noch deren Entschädigung bzw. Kompensation am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch sonst irgendwann verlangt. Damit habe der Beschwerdegegner seinen Anspruch auf Überstundenentgelt aus zwei Gründen verwirkt; und zwar aufgrund einer einzelarbeitsvertraglichen Regelung, die weder gegen eine zwingende Gesetzesbestimmung noch gegen eine gesamtarbeitsvertragliche Regelung verstosse. Trotz dieser klaren Regelung und der Tatsache, dass diese Regelungen vom Erstgericht unbekämpft festgestellt worden seien, seien dem Beschwerdegegner sämtliche von ihm verlangten Überstunden zugesprochen worden. Angesichts dieser klaren vertraglichen Regelung sei diese Schlussfolgerung sachlich nicht rechtfertigbar und damit willkürlich. Es gehe nicht an, dass die Gerichte derart in den Grundsatz der Vertragsfreiheit eingreifen und zwischen den Parteien getroffene Regelungen schlichtweg negieren würden. Es sei schlichtweg ein legitimes Interesse jedes Arbeitgebers zu wissen, welche Überstunden geleistet würden. Nur so könne er rechtzeitig einschreiten und eine entsprechende Kompensation anordnen. Dies sei gerade bei Chauffeuren, wie dem Beschwerdegegner, von Bedeutung, da diese ihren Arbeitsort ja im LKW hätten und daher nicht direkt von der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin kontrolliert werden könnten.
Zum Urlaubsanspruch:
Während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdegegner behauptet, 20 Ferientage pro Jahr zu haben und habe seine Überzeit auf dieser Grundlage berechnet. Dem Grundsatz der Dispositionsmaxime folgend habe das Landgericht den Überstundenanspruch (der umso höher sei, desto weniger Ferien dem Beschwerdegegner zustehen) auf dieser Basis berechnet.
Im Rekurs des Beschwerdegegners werde dann plötzlich, dies wohl weil er nachträglich darauf gekommen sei, behauptet, er habe Anspruch auf 25 Tage Ferien pro Jahr. Schliesslich sei er bereits 50 Jahre alt gewesen.
Diesem Einwand sei das Obergericht gefolgt und sprach ihm aufgrund dessen ein Überstundenentgelt von CHF 12'744.82 anstelle von CHF 11'905.88 zu. Die Beschwerdeführerin habe dies in ihrem Revisionsrekurs ausdrücklich gerügt, und zwar insbesondere als unzulässige Neuerung und Mangelhaftigkeit des obergerichtlichen Verfahrens. Schliesslich sei diese zusätzliche Feststellung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und damit ohne erneute Beweisaufnahme durchgeführt worden. Dies verletzte den Grundsatz der Unmittelbarkeit.
Diesbezüglich führe der Oberste Gerichtshof aus, dass für einen Verfahrensmangel keine Anhaltspunkte bestanden hätten. Dies werde nicht weiter begründet. Diese Auffassung sei einerseits schlichtweg unhaltbar und damit willkürlich. Sie verletzte nämlich in krasser Weise zentrale Grundsätze des Verfahrens, insbesondere den Dispositionsgrundsatz und den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Andererseits werde durch die Nichtbegründung der diesbezüglichen Auffassung die in Art. 43 Satz 3 LV verankerte Begründungspflicht verletzt. Es reiche nämlich nicht, wenn der Oberste Gerichtshof lediglich darauf hinweise, für einen Verfahrensmangel gebe es keine Anhaltspunkte. Dies sei zu begründen. Schliesslich müsse die Beschwerdeführerin wissen, von welchen Erwägungen sich die entscheidende Behörde habe leiten lassen (LES 1997,18 ff.).
Zum Überstundenzuschlag von 25 %:
Diesbezüglich habe der Erstrichter zu Recht ausgeführt, dass der in § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB verankerte Überstundenzuschlag von 25 % nur dann zur Anwendung gelange, wenn er nicht durch Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag wegbedungen worden sei. Diese Auffassung würden - für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar - weder das Obergericht noch der Oberste Gerichtshof teilen.
Die Beschwerdeführerin habe insbesondere damit argumentiert, dass gemäss Pkt. 4 Abs. 2. des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 5. Dezember 2003 (Beilage C) "bei Auszahlung der Überstundenarbeit (...) kein Zuschlag zum Normalsatz [erfolgt]." Zudem heisse es in Art. 9 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrages für das liechtensteinische Transportgewerbe vom 6. Mai 1988, auf den sich der Beschwerdegegner ausdrücklich gestützt habe, dass die Überzeit entweder mit Freizeit gleicher Dauer oder mit einem Lohnzuschlag abgegolten werden "kann". Die entsprechende Bestimmung aus dem Gesamtarbeitsvertrag habe die Beschwerdegegnerin mehrfach zitiert und darauf hingewiesen, dass es sich dabei eindeutig um eine Kann-Bestimmung handle. Damit stehe einerseits fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner eine einzelvertragliche Regelung dahingehend getroffen habe, dass kein Überstundenzuschlag erfolge und andererseits, dass auch der Gesamtarbeitsvertrag den Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermögliche, hier eine andere Regelung zu treffen. Auch die diesbezügliche Regelung in § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB sei klar: Der Überstundenzuschlag von 25 % sei nur dann zu bezahlen, wenn "nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag [ist]". Das zivile Arbeitsrecht sowie die einzel- und gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen zeigten also eindeutig, dass dem Beschwerdegegner kein Überstundenzuschlag zustehe.
Völlig unverständlich sei der Oberste Gerichtshof nunmehr der Meinung, Art. 13 Abs. 1 ArG habe § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB insofern derogiert, als dass ein Lohnzuschlag für Überzeitarbeit in den Grenzen dieser Bestimmung zwingend sei. Begründet werde dies seitens des Oberste Gerichtshof damit, dass Art. 13 ArG durch LGBI. 1997 Nr. 212 novelliert worden sei und es sich daher gegenüber § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB um jüngeres Recht handle, das dem älteren Recht derogiere. Der Oberste Gerichtshof übersehe hierbei aber, dass Art. 13 Abs. 1 ArG in seiner ursprünglichen Fassung (LGBI. 1967 Nr. 6) wie folgt lautete:
"Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25%, für eine 2 Stunden übersteigende Überzeit (Art. 12 Abs. 2) einen solchen von 50%, auszurichten, dem Büropersonal zwischen den technischen und anderen Angestellten mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 % im Kalenderjahr übersteigt."
Durch LGBI. 1997 Nr. 212 sei also lediglich der Teilsatz "für eine 2 Stunden übersteigende Überzeitarbeit (Art. 12 Abs. 2) einen solchen von 50 %" aus Art. 13 Abs. 1 ArG herausgenommen worden. Die restlichen Bestimmungen - und nur die seien hier relevant - würden nach wie vor in der ursprünglichen Fassung von Art. 13 Abs. 1 ArG gelten. Art. 13 Abs. 1 ArG sei damit im entscheidenden Umfang gegenüber § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB eindeutig das ältere Recht, welches derogiert werde. Dies werde vom Obersten Gerichtshof zu Unrecht verbannt. Durch dieses Versehen verletze der Oberste Gerichthof das fundamentale Rechtsprinzip "lex posterior derogat legi priori". Zudem gewinne damit auch die von der Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsrekurs bereits zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 16. Oktober 1979 zu StGH 1979/3 (veröffentlicht in LES 1980/81, 109 f.) wieder an Bedeutung. Bereits in dieser Entscheidung habe der Staatsgerichtshof zum Verhältnis von Art. 13 Abs. 1 ArG (der, um es nochmals zu sagen, damals in der hier relevanten Form inhaltsgleich war) zu § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB ausgeführt, dass Art. 13 Abs. 1 ArG durch § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB materiell derogiert worden sei. Begründet sei dies damals vollkommen zu Recht mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sowie damit, dass es liechtensteinischer Rechtsauffassung entspreche, dass die Festsetzung der Lohnhöhe eine Angelegenheit des Zivilrechtes und damit nicht des öffentlichen Rechtes sei. Dies gelte selbstverständlich nach wie vor.
Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss des Obersten Gerichtshofes in diesem Punkt schlichtweg nicht vertretbar, somit stossend und damit willkürlich.
10. Mit Schreiben vom 3. April 2008 teilte der Oberste Gerichtshofes mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
11. Mit Schriftsatz vom 11. März 2008 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, mit welcher er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und dazu Folgendes vorbrachte:
Zum Überstundenentgelt:
Der Beschwerdeführerin sei durch drei Gerichtsinstanzen beschieden worden, dass ihre Einwendungen gegen den Anspruch des Beschwerdegegners aus geleisteten Überstunden gegen Treu und Glauben verstiessen. So habe bereits das Landgericht in seinem Beschluss ON 48, Seite 25 f. am Ende, ausgeführt:
"Allerdings verstösst die Berufung der Antragsgegnerin auf diesem Punkt des Arbeitsvertrages wider Treu und Glauben."
"Wenn sich unter diesen Umständen die Antragsgegnerin nunmehr auf die Einzelarbeitsvertragsbestimmung beruft, dass Überstunden täglich visiert werden müssen, so verstösst dies gegen Treu und Glauben."
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2008, 04 AG.2005.35-67, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des Willkürverbots geltend.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
2.2. Zum Überstundenentgelt rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass dem Beschwerdegegner die geltend gemachten über 500 Überstunden zugesprochen worden seien. Der Oberste Gerichtshof habe die Auffassung vertreten, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen zumindest die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin Kenntnis davon gehabt habe, dass Überzeit geleistet werde. Dabei habe der Oberste Gerichtshof übersehen, dass nicht entscheidend sei, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich Kenntnis von Überstunden gehabt habe, sondern, ob sie Kenntnis vom Ausmass der Überstunden gehabt habe. Die Frage der nachträglichen Kontrollierbarkeit, sei auch das gegenständliche Kernproblem. Der Zuspruch der verlangten Überstunden sei gegen die vertragliche Regelung, welche vom Erstgericht unbekämpft festgestellt worden sei, erfolgt.
Die behauptete Grundrechtsverletzung liegt nicht vor:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eröffnet das Verfassungsbeschwerdeverfahren keine zusätzliche Sach- und Rechtsinstanz, der Staatsgerichtshof ist somit keine vierte Instanz. Dies wird zwar von Wille kritisiert. Dieser fordert, der Staatsgerichtshof müsse zumindest eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Die tatsächlichen Erkenntnisse eines rechtskräftigen fachgerichtlichen Urteils dürfe der Staatsgerichtshof nur dann übernehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn aus seiner Sicht an der Richtigkeit der betreffenden Feststellungen keine Zweifel bestehen (Tobias Michael Wille, a. a. O., 648).
Selbst wenn die von Wille geforderte Plausibilitätskontrolle durchgeführt wird, hält die angefochtene Entscheidung auch in diesem Punkt einer Überprüfung stand:
Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Überprüfung der Feststellungen des Landgerichtes, welche in diesem Punkt in der zweiten Instanz unverändert geblieben sind, ist jedenfalls plausibel.
Aber auch die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsauffassung, dass die festgestellte Mehrarbeit abzugelten sei bzw. der Anspruch auf Überstundenkompensation nicht verwirkt ist, hält der Überprüfung anhand des groben Willkürrasters jedenfalls stand, zumal der Oberste Gerichtshof zutreffend auf die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes verweist, wonach an die Verwirkung von Ansprüchen strenge Anforderungen zu stellen sind.
2.3. Hinsichtlich der Beurteilung des Urlaubsanspruchs rügt die Beschwerdeführerin die vom Obersten Gerichtshof vertretene Ansicht, wonach im obergerichtlichen Verfahren für einen Verfahrensmangel keine Anhaltspunkte bestanden hätten.
Die zusätzlichen Feststellungen des Obergerichtes ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdegegner bereits 50 Jahre alt gewesen sei, und deshalb Anspruch auf 25 Tage Ferien pro Jahr habe, bedeute eine unzulässige Neuerung und Mangelhaftigkeit des obergerichtlichen Verfahrens und verletzte dies den Grundsatz der Unmittelbarkeit sowie den Dispositionsgrundsatz.
Die vom Obersten Gerichtshof hierzu gegebene Begründung, dass zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nach § 1173a Art. 71 Abs. 2 ABGB gehört, dass das Obergericht das aktenkundige Geburtsdatum des Beschwerdegegners feststellte und damit die weitere naheliegende Feststellung verband, dass der Beschwerdegegner während der vom Landgericht festgestellten Dauer seiner Beschäftigung bereits 50 Jahre alt war, ist ebenso wenig willkürlich wie die sich daraus ergebende rechtliche Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdegegner ab dem 50. Lebensjahr ein Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen pro Jahr zustand.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen geht auch die weitere Grundrechtsrüge des Beschwerdeführers, das Nichtbestehen des gerügten Verfahrensmangels verstosse gegen die in Art. 43 Satz 3 LV verankerte Verletzung der Begründungspflicht ins Leere.
Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Anspruch auf rechtsgenügende Begründung wird jedoch durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (vgl. StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
Die wiedergegebene Begründung des Obersten Gerichtshofes ist zwar knapp, jedoch rechtsgenüglich im Sinne von Art. 43 LV.
2.5. Als ebenfalls willkürlich rügt die Beschwerdeführerin schliesslich den dem Beschwerdegegner zugesprochenen Überstundenentschädigungszuschlag von 25 % mit der Begründung, dass gemäss Pkt. 4 Abs. 2. des Arbeitsvertrages vom 5. Dezember 2003 "bei Auszahlung der Überstundenarbeit (...) kein Zuschlag zum Normalsatz" erfolge und es zudem in Art. 9 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrages für das liechtensteinische Transportgewerbe vom 6. Mai 1988 heisse, dass die Überzeit entweder mit Freizeit von gleicher Dauer oder mit einem Lohnzuschlag abgegolten werden "kann". Auch die diesbezügliche Regelung in § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB sei klar, wonach der Überstundenzuschlag von 25 % nur dann zu bezahlen sei, wenn "nichts anderes schriftlich [..] oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag [verabredet ist]".
In seinem Beschluss führt der Oberste Gerichtshof dazu aus, dass das Obergericht darauf hingewiesen habe, dass Art. 9 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrags nur im zweiten Satz eine Kann-Bestimmung enthalte: "Die Überzeit kann mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 % abgegolten werden". Das Obergericht habe seine rechtliche Beurteilung jedoch auf den dritten Satz gestützt, wonach "im Übrigen auch... die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" gelten würden. Soweit es sich dabei um zwingendes öffentliches Recht handle, sei in der entsprechenden Verweisung von vornherein kein Raum für eine "Kann-Vorschrift" geblieben. Auf diesem Ansatz habe die rechtliche Beurteilung des Obergerichtes beruht, wenn es in der Folge Bestimmungen des ArG als einschlägige gesetzliche Bestimmungen beigezogen habe.
Damit hat der Oberste Gerichtshof völlig zu Recht die Rechtsansicht des Obergerichtes geschützt, welche in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes Deckung findet. Dies ist angesichts der Tatsache, dass sowohl § 1173a Art. 6 Abs. 3 ABGB als auch Art. 9 und 13 ArG aus der Schweiz rezipiert worden sind im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2002/88). Das Schweizerische Bundesgericht trifft bei Mehrarbeit ebenfalls die vom Obergericht vorgenommene Unterscheidung von Überstunden und Überzeit. Während bei Überzeit die Bezahlung eines Zuschlags von 25 % zwingend vorgeschrieben ist, kann bei Überstunden durch die Parteien eine von der Zuschlagszahlung abweichende Vereinbarung getroffen werden (BGE 126 III 337 E.6c).
Damit ist auch der vom Obersten Gerichtshof geschützte Zuschlag für Überzeit nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes.
3. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Dem Beschwerdegegner waren die richtig verzeichneten Kosten abzüglich der von ihm nicht zu entrichtenden halben Entscheidungsgebühr antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.