StGH 2008/45
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. März 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Dr. Christoph Grabenwarter als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: MB
vertreten durch:
Dr. Helmut Schwärzler Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 2008, VGH2007/211
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Februar 2008, VGH 2007/211, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 680.00 bestimmt.
1. Mittels Entscheidung vom 8. August 2007 verfügte das Ausländer- und Passamt, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen und diese aus Liechtenstein weggewiesen werde.
2. Der von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde vom 24. August 2007 gab die Regierung in ihrer Entscheidung vom 20. November 2007, RA 2007/2754-2522, keine Folge und wies auch den gleichzeitig erhobenen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.
3. Der gegen diese Regierungsentscheidung erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2007 gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 7. Februar 2008 zu VGH 2007/211 keine Folge und wies den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab.
3.1. Dabei wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin sei am xx. März 1966 in Thailand geboren und sei österreichische Staatsangehörige. Sie habe am 1. September 2005 die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug in Liechtenstein erworben, wo sie seither lebe.
Aus den Akten gehe hervor, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten JS am 1. Juli 2005 in Las Vegas geschlossen worden sei. Es habe sich dabei um die bereits vierte Ehe der Beschwerdeführerin gehandelt. JS sei deutscher Staatsangehöriger und verfüge seit dem 2. August 2005 über eine Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein.
Die Eheleute hätten Wohnsitz in W genommen, wo sie gemeinsam bis zum 24. April 2006 gelebt hätten. Am 25. April 2006 habe die Beschwerdeführerin die gemeinsame Ehewohnung verlassen und sei schliesslich nach X gezogen, während der Ehegatte in W wohnhaft geblieben sei.
Die Ehe der Beschwerdeführerin mit JS sei mit Landgerichtsurteil vom 25. Juli 2007, 09 EG.2006.99-37, rechtskräftig geschieden worden, nachdem JS am 11. Oktober 2006 eine Klage auf Ungültigerklärung der Ehe eingebracht habe.
Der Sohn der Beschwerdeführerin und ihres ehemaligen Gatten, A, sei am xx. Oktober 2006 in Vaduz geboren.
Die Beschwerdeführerin sei bei der H AG beschäftigt, beziehe laut ihren Angaben im Verfahrenshilfeantrag ein monatliches Einkommen von CHF 3'100.00. Sie lebe in einer Mietwohnung und habe dafür monatlich CHF 650.00 zu bezahlen. Des Weiteren habe sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehegatten von CHF 450.00 monatlich. Wie aus dem in den Akten befindlichen Scheidungsurteil des Landgerichtes vom 25. Juli 2007 zu entnehmen sei, handle es sich dabei um den Ehegattenunterhalt. Der Unterhalt gegenüber dem Kind A sei gesondert geregelt.
Den Akten des Ausländer- und Passamtes sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Liechtenstein in Lindau gelebt habe. Aufgrund einer Verfügung des Amtes für Wohnungswesen vom 10. August 2007 erhalte die Beschwerdeführerin keine Mietbeihilfe mehr. Die Beschwerdeführerin habe laut diesen Angaben Schulden in der Höhe von ca. CHF 38'000.00.
3.2. In rechtlicher Hinsicht führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
3.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO könne eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Gemäss Abs. 1 lit. c könne die Bewilligung auch widerrufen werden, wenn eine mit ihr verknüpfte Bedingung nicht eingehalten oder eine Auflage nicht erfüllt werde. Gemäss Art. 83 Abs. 2 PVO finde der Widerrufsgrund nach Abs. 1 lit. c auf EWR- und Schweizer Staatsangehörige keine Anwendung. Da die Beschwerdeführerin EWR-Staatsangehörige sei, sei nicht nur die Bestimmung des Art. 83 Abs. 1 lit. c PVO, sondern auch die gleich lautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 b ANAG, soweit sie den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung von der Nichterfüllung einer mit ihr verknüpften Bedingung abhängig mache, im konkreten Fall nicht anwendbar. Insoweit sei die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen, die auf diesen Umstand hinwiesen, im Recht. Es bleibe daher lediglich zu prüfen, ob der Tatbestand nach Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO erfüllt sei.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2007/26, 2006/21 und 2005/69) verwirkliche die Eheauflösung den Tatbestand nach Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO. Bei der Entscheidung, ob ein Widerruf erfolge, komme der Regierung freies Ermessen zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner ständigen Rechtsprechung den Grundsatzbeschluss der Regierung vom 22./23. Februar 2005 betreffend die Aufenthaltsregelung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft stets beachtet. Er habe insbesondere ausgeführt (VGH 2007/26), dass ihm nicht die Kompetenz zukomme, anstelle der Regierung das Ermessen selbst auszuüben (Art. 15 Abs. 2 ABVG; StGH 2002/69). Vielmehr sei der Verwaltungsgerichtshof in seiner Kognition darauf beschränkt, das den Behörden zukommende Ermessen rechtlich zu überprüfen. Diese Rechtskontrolle beinhalte die Prüfung der Frage, ob die Regierung ihr Ermessen rechtswidrig nicht ausgeübt oder missbraucht (überschritten oder unterschritten) habe. Zur Rechtskontrolle gehöre auch die Prüfung, ob sich die Regierung an die in ihrem eigenen Grundsatzbeschluss vom 22./23. Februar 2005 festgesetzten Kriterien und gesetzten Grenzen gehalten habe.
3.2.2. Im vorliegenden Fall sei kein Hinweis zu erblicken, dass dies nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführerin sei zuzugestehen, dass Art. 83 Abs. 1 lit. c PVO aus den oben angeführten Gründen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Sie übersehe freilich, dass die Regierung ihre Entscheidung ebenso auf Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO gestützt habe und dieser Tatbestand nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Fall der Eheauflösung nach erteilter Aufenthaltsbewilligung anzuwenden sei. Somit bleibe lediglich zu prüfen, ob die Regierung das Ermessen im Sinne des Gesetzes bzw. ihres Grundsatzbeschlusses ausgeübt habe.
Diesbezüglich bringe die Beschwerdeführerin vor, dass es nach wie vor im Raum stehe, dass ihr Ex-Ehegatte gegen sie gewalttätig geworden sei. Die Polizei habe zweimal zur ehemaligen Wohnung fahren müssen, um schlichtend einzugreifen. Es reiche hierbei nicht aus, die vorgebrachten Misshandlungen allesamt ungeschehen zu machen, nur weil kein ärztliches Attest vorgelegt worden sei. Tatsache sei, dass die Polizei zweimal in die Ehewohnung gerufen worden sei, da ihr Ex-Ehegatte gegen sie aufgrund von Alkoholeinfluss vorgegangen sei. Aufgrund dieser im Raum stehenden Gewaltanwendungen seien die involvierten Personen amtswegig einzuvernehmen.
Die Beschwerdeführerin beziehe sich - so der Verwaltungsgerichtshof - diesbezüglich auf die Ausführungen im oben angeführten Grundsatzbeschluss der Regierung, wonach der Umstand, dass dem ausländischen Ehegatten eine Fortführung der Ehegemeinschaft wegen erfolgter physischer, psychischer oder sexueller Gewalt nicht mehr zumutbar gewesen sei, bei der Ermessensausübung zugunsten des Opfers besonders zu berücksichtigen sei.
Es treffe zu, dass sich die Regierung mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Aus einem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vernehmungsprotokoll des Ausländer- und Passamtes vom 6. April 2006 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin zwei Fälle von Übergriffen ihres Ehemanns vorgebracht habe, nämlich am 14. März 2006 und am 4. April 2006. Am 4. April 2006 habe ihr Ehemann sie mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen und ihr Kissen nachgeworfen. Dem im Akt des Ausländer- und Passamtes befindlichen Tagesjournal vom 27. Oktober 2006 sei zu entnehmen, dass beim Streit am 13. März 2006 (nicht 14. März wie im Protokoll vom 6. April 2006 angegeben) keine Körperverletzungen hätten festgestellt werden können, ebenso wenig wie beim Streit am 3. April 2006 (nicht 4. April 2006 wie im Protokoll vom 6. April 2006 angegeben). Die Beschwerdeführerin bringe selbst vor, dass zu den Vorfällen keine ärztlichen Atteste vorlägen.
Aus diesem Grund erblicke der Verwaltungsgerichtshof keinen Fehler in der Ermessensausübung der Regierung, wenn sie nicht davon ausgegangen sei, dass feststehe, dass die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft der Beschwerdeführerin wegen erfolgter physischer Gewalt in der Ehe unzumutbar geworden wäre. Im Übrigen werde angemerkt, dass das Scheidungsverfahren erst etwa ein halbes Jahr nach den Vorfällen und über Initiative nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihres Ehegatten eingeleitet worden sei.
3.2.3. Hinsichtlich ihrer sozialen Integration könne der Beschwerdeführerin zugestanden werden, dass sie mit ihrem Sohn in Liechtenstein integriert sei. Das Mass der Integration gehe allerdings, wie den Darlegungen in der Beschwerde zu entnehmen sei, nicht über die üblichen sozialen Kontakte hinaus. Der Umstand, dass sie aufgrund ihres längeren Aufenthaltes in Liechtenstein hier besser integriert sein möge als in Österreich, könne ebenfalls nicht als Argument dienen, um von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das geringe Alter des Kindes spreche, worauf die Regierung in ihrer Entscheidung zutreffend hingewiesen habe, eher gegen den Beibehalt der Aufenthaltsbewilligung als dafür. Sowohl für die Eltern als auch für das Kind selbst sei ein Aufenthaltswechsel im Kleinkindalter ein vergleichsweise geringfügiger Eingriff. Besondere Bindungen zum Kindesvater seien nicht geltend gemacht worden und lägen offenkundig auch nicht vor.
3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof teile im Übrigen die Rechtsauffassung der Regierung, wonach sich die Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin nach dem obsorgeberechtigten Elternteil richte. Dieser sei die Beschwerdeführerin selbst. Es treffe zu, dass der minderjährige A Liechtenstein nicht verlassen müsste, wenn er bei seinem Vater wohnen würde. Der Verlust seiner Niederlassungsbewilligung sei jedoch das logische Resultat des Umstandes, dass der obsorgeberechtigte Elternteil, also die Mutter, ihrerseits die Aufenthaltsbewilligung verloren habe. Der von der Beschwerdeführerin herangezogene Vergleich mit StGH 2004/60 verfange nicht. In dem damals zugrunde gelegenen Fall hätte eine Frau ihre Aufenthaltsbewilligung verloren, weil ihr geschiedener, straffällig gewordener Ehegatte ausgewiesen worden sei, wodurch die Niederlassungsbewilligung der beiden Kinder unterlaufen worden wäre. Der Staatsgerichtshof habe es in seiner damaligen Entscheidung insbesondere für unzumutbar gehalten, dass die seinerzeitige Beschwerdeführerin wegen der Ausweisung ihres geschiedenen Ehegatten ihre Aufenthaltsbewilligung verloren hätte. Im vorliegenden Fall sei aber eine andere Konstellation gegeben. Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass keine besondere Bindung zum Kindesvater gegeben und das Kind erst ein Jahr alt sei, könne im Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin kein Unterlaufen der Niederlassungsbewilligung ihres Sohnes erblickt werden.
3.2.5. Des Weiteren schliesse sich der Verwaltungsgerichtshof der Meinung der Regierung an, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich sei, im nahe gelegenen österreichischen Grenzraum Wohnsitz zu nehmen und ihrer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nachzugehen (Verweis auf VBI 2003/58). Die Beschwerdeführerin sei in der Beschwerde dieser Meinung nicht entgegen getreten. Unter diesen Umständen könne nicht von einer Unverhältnismässigkeit der Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein gesprochen werden.
3.3. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe bemerkte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes:
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof beurteile im Gegensatz zur Regierung die Beschwerdeführung als solche nicht von vornherein als aussichtslos. Das Kriterium der Aussichtslosigkeit einer Prozessführung müsse, wenn es nicht dazu führen solle, dass Personen mit niedrigem Einkommen übermässig benachteiligt würden, grundsätzlich restriktiv interpretiert werden. Im vorliegenden Fall existiere zu der hier verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage zwar eine oben wiedergegebene, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin EWR-Bürgerin sei, habe zwar am Ergebnis nichts zu ändern vermocht, sei jedoch in der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen gewesen. Auch das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs der Regierung sei nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen.
3.3.2. Damit sei freilich für die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
Gemäss Art. 43 Abs. 1 LVG fänden auf das sogenannte Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemässe Anwendung. Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO sei Verfahrenshilfe einer natürlichen Person so weit zu bewilligen, als sie ausserstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig oder aussichtslos erscheine. Als notwendiger Unterhalt sei derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen habe, zu einer einfachen Lebensführung benötige.
Hinsichtlich der Frage des notwendigen Unterhalts habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden (VBI 2002/64), dass als solcher ein zwischen dem notdürftigen Unterhalt (Existenzminimum) und dem standesgemässen Unterhalt liegender anzusehen sei (Fucik in Rechberger, 2. Aufl., Wien 2000, Rz. 3 zu § 63). Der notwendige Unterhalt liege eindeutig über dem Existenzminimum (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Wien 1990, Rz. 489).
Die Beschwerdeführerin habe für sich und ihren Sohn zu sorgen und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 3'550.00. Dies sei zwar ein insgesamt bescheidenes Einkommen, doch könne sie daraus nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus auch die Kosten ihres Rechtsvertreters decken, ohne dass der notwendige Unterhalt beeinträchtigt wäre. So übersteige das Einkommen der Beschwerdeführerin den Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach der Verordnung zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18 in der Fassung der Verordnung LGBl. 2007 Nr. 365, in der Höhe von CHF 1'110.00 zuzüglich der Wohnungskosten von CHF 650.00 um fast CHF 1'800.00. Von einem Zwei-Personen-Haus sei in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Unterhaltsleistungen vom Kindesvater sowie die staatliche Kinderzulage erhalte, nicht auszugehen. Sie habe in ihrem Vermögensverzeichnis diesbezüglich auch keine Angaben gemacht. Angesichts dieses deutlichen Unterschiedes zum Existenzminimum nach dem Sozialhilfegesetz sehe der Verwaltungsgerichtshof auch den notwendigen Unterhalt garantiert, selbst wenn man (im Vermögensverzeichnis nicht weiter bezifferte) monatliche Rückzahlungsverpflichtungen für die Schulden in der Höhe von ca. CHF 38'000.00 einkalkuliere. Im Gegensatz zu der Auffassung der Beschwerdeführerin sei diese Bedürftigkeit auch nicht unbestritten. Die Regierung habe lediglich die Verfahrenshilfe aus dem Grund abgelehnt, da die Rechtsverfolgung als aussichtslos beurteilt worden sei.
Aus diesem Grund sei der Antrag auf Verfahrenshilfe sowohl im Verfahren vor der Regierung als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abzulehnen gewesen.
4. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. März 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 31 LV, des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 43 LV, des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV, des Anspruches auf das Recht auf einen ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und des Anspruches auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle dieses Urteil deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof unter Bindung an die Rechtsanschauung des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein dazu verpflichten, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vertreterkosten zu bezahlen. Mit dieser Individualbeschwerde waren auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden worden.
4.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung sowie auf rechtliches Gehör wird Folgendes ausgeführt:
In der Entscheidung der Regierung vom 21. November 2007 sei bezüglich der Verfahrenshilfe ausgeführt worden, dass diese nicht bewilligt werde, weil im vorliegenden Fall von einer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung auszugehen sei. In dieser Entscheidung seien keine Ausführungen dahingehend getätigt worden, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen könne. Aus diesem Grund sei in der Beschwerde vom 7. Dezember 2007 an den Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt worden, dass auf den notwendigen Unterhalt und dessen Beeinträchtigung nicht mehr eingegangen werde, da die Regierung diese in ihrer Entscheidung nicht abgesprochen hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof sei in der Folge in seiner Entscheidung richtigerweise zum Schluss gekommen, dass die Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin nicht aussichtslos sei. Jedoch habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin für die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes möglich sei, weshalb die Verfahrenshilfe wiederum abgewiesen worden sei.
Durch diese Vorgehensweise habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, gegen die Ausführungen bezüglich des notwendigen Unterhaltes etwas vorzubringen. Somit sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten bezüglich ihres Einkommens und Schulden keine Stellung nehmen können. Die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde vom 7. Dezember 2007 ausgeführt, dass sie im November 2007 sogar kurzfristig für eine Woche Sozialhilfe bezogen habe, weil der Exgatte die Unterhaltszahlungen nicht mehr geleistet habe. Kurze Zeit später, als die Unterhaltszahlungen eingetroffen seien, habe die Beschwerdeführerin die Sozialhilfe zurückbezahlt. Diese Ausführungen seien vom Verwaltungsgerichtshof nicht beachtet worden. Aufgrund dieser Sozialhilfeauszahlung hätte der Verwaltungsgerichtshof von der Bedürftigkeit ausgehen müssen. Sozialhilfe werde grundsätzlich nur dann ausbezahlt, wenn tatsächlich Bedarf vorliege.
Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung ein höheres Einkommen gehabt, welches sie im Verfahrenshilfeantrag auch angegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe damals bei dem Personalbereitsteller M-P gearbeitet und sei dort stundenweise bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Juli 2007 CHF 2'012.95, im August CHF 3'903.97 und im September CHF 2'731.12 verdient. Aufgrund dieser unregelmässigen Einnahmen habe die Beschwerdeführerin beim Verfahrenshilfeantrag einen Durchschnittswert von CHF 3'100.00 angegeben. Zusätzlich sei im Verfahrenshilfeantrag ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin Schulden in der Höhe CHF 38'400.00 habe. Die Beschwerdeführerin habe mit den Gläubigern eine Ratenzahlung von monatlich CHF 1'400.00 vereinbart, was von den Vorinstanzen schlichtweg übergangen und nicht entsprechend hinterfragt worden sei. (Als Beweis bietet die Beschwerdeführerin "Lohnzettel Juli/August 2007" an.)
Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Abweisungsgründe der Verfahrenshilfe, welche auf eine völlig andere Rechtsgrundlage gestützt worden seien, nicht entsprechend Stellung nehmen können, was den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletze. Der Staatsgerichtshof habe wiederholt erkannt, dass ein Beschwerdeführer die Gelegenheit haben müsse, eine Gegenäusserung gegen eine Rechtsansicht einzubringen. Diesbezüglich stütze sich der Staatsgerichtshof auf die strenge EGMR-Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör, was durch diese Vorgehensweise verletzt worden sei.
Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof argumentiert, dass aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin trotz Führung des Verfahrens deren Unterhalt nicht beeinträchtigt sei.
In diesem Zusammenhang werde vorerst auf die Kosten der Rechtsvertretung und des Verfahrens eingegangen, welche sich wie folgt zusammensetzten: Kosten der Beschwerde an die Regierung am 24. August 2007, CHF 1'916.30. Kosten der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 7. Dezember 2007, CHF 2'001.60. Somit seien von Ende August bis Ende Dezember für die Vertretungs- und Verfahrenskosten rund CHF 4'000.00 angefallen.
Wenn man nun das angegebene Einkommen (CHF 3'100.00) samt Ehegattenunterhalt (CHF 450.00) mit gesamt CHF 3'550.00 berechne und die Rückzahlungsrate (CHF 1'400.00) abziehe, verblieben der Beschwerdeführerin CHF 2'150.00. Es sei davon auszugehen, dass dieser Betrag jenem Betrag entspreche, welcher wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt über dem Existenzminimum von CHF 1'800.00 liege und für eine bescheidene Lebensführung notwendig sei. Müsste die Beschwerdeführerin noch zusätzlich für die Vertretungskosten von CHF 4'000.00 aufkommen, würde der ihr zur Verfügung stehende Betrag weit unter dem Existenzminimum liegen. Aus diesem Grund hätte die Verfahrenshilfe bereits zu Beginn des Verfahrens bewilligt werden müssen. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin eine Gelegenheit haben müssen, ihre Ausführungen bezüglich der Schulden zu konkretisieren bzw. zu verbessern, was ihr aufgrund der endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt geblieben sei.
4.2. Bezüglich der Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung sei Folgendes auszuführen. Der Verwaltungsgerichtshof sei auf diese Ausführungen nicht eingegangen, was das Grundrecht auf rechtsgenügliche Begründung verletze.
Die gesetzliche Grundlage für den Widerruf sei die Bestimmung Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG, welche mit dem Inhalt der Bestimmung Art. 83 Abs. 1 lit. c PVO i. V. m. Art. 83 Abs. 2 PVO nahezu identisch sei. Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG, insbesondere der Wortlaut "Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird" sei für EWR-Bürger nicht anwendbar.
Dieser Schluss sei deshalb zu ziehen, da der Art. 83 Abs. 2 PVO ausführe, dass der Art. 83 Abs. 1 lit. c PVO, welcher ausführe "Eine Bewilligung kann widerrufen werden, wenn eine mit ihr verknüpfte Bedingung nicht eingehalten ... wird" für EWR-Bürger keine Anwendung finde. Im Ergebnis sei aufgrund des fast gleichen Wortlautes des Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG diese Bestimmung für EWR-Bürger aufgrund 83 Abs. 2 PVO nicht anwendbar. Art. 83 Abs. 2 PVO finde seinen Ursprung im EWR-Recht. Dieses Recht stehe im Stufenbau der Rechtsordnung über den Gesetzen und Verordnungen, weshalb der Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG in Liechtenstein EWR-rechtskonform auszulegen sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und deren Sohn die österreichische Staatsbürgerschaft besässen und aus diesem Grund EWR-Bürger seien.
Es wäre widersprüchlich, wenn man gemäss Art. 83 Abs. 2 PVO den Art. 83 Abs. 1 lit. c PVO für EWR-Staatsangehörige als unanwendbar erkläre und andererseits die fast gleichlautende gesetzliche Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG bei EWR-Bürger anwende. Beide Bestimmungen sprächen von Bedingungen. Ob diese verbunden oder verknüpft seien, sei unerheblich.
Die Personenverkehrsverordnung (PVO) sei lediglich eine Verordnung, welche auf den Schweizer Bestimmungen von ANAG und ANAV aufbaue. Grundsätzlich dürften Verordnungen nicht gegen geltende Gesetze verstossen. Wenn man nun von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG ausgehe, welcher ausführe "Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt", sei offensichtlich, dass der Gesetzgeber den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nur für Härtefälle eingeführt habe. Ein vergleichbarer Fall liege hier nicht vor.
Im Ergebnis hätte Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO nicht angewendet werden dürfen, da dieser auf dem Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG erster Satz beruhe, welcher aufgrund von Art. 83 Abs. 2 PVO für EWR-Bürger nicht anwendbar sei.
Der Verwaltungsgerichtshof habe bezüglich dieser Ausführungen zwar eingestanden, dass die Regierung den Art. 83 Abs. 1 lit. c fälschlicherweise angewendet hätte. In diesem Zusammenhang stehe die angeführte Problematik, dass Art. 83 Abs. 2 PVO die Regelung von Art. 83 Abs. 1 lit. c PVO für EWR-Bürger aufgrund des EWR-Vertrages als unanwendbar erkläre, was bedeute, dass die gleichlautende Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG, welche im Stufenbau der Rechtsordnung unter dem EWR-Vertrag angesiedelt sei, für EWR-Bürger nicht anwendbar sei. Diesbezüglich habe der Verwaltungsgerichtshof auch keine Begründung ausgeführt, was das Grundrecht auf rechtsgenügliche Begründung verletze.
4.3. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall gehe es um eine Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörden. Gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAG hätten die Behörden bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen, sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen. Gemäss Art. 4 ANAG entscheide die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG könne eine erteilte Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt werde oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gebe. Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG sei in Art 83 Abs. 1 lit. c nochmals wiederholt und zusätzlich Art. 83 Abs. 1 lit. b erlassen worden. Weiters habe die Regierung am 22. Februar 2005 einen Grundsatzbeschluss zu RA 2005/22-2524 betreffend die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erlassen. Dieser Grundsatzbeschluss solle die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung anleiten.
Laut diesem Grundsatzbeschluss seien die berufliche Situation, persönliche Beziehung zu Liechtenstein, Integrationsgrad, persönliches Verhalten und die Wirtschafts- und Arbeitslage bei einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung entsprechend zu berücksichtigen. Zusätzlich sei massgeblich, ob es während der Ehe zu physischer oder psychischer Gewalt gekommen sei und aus diesem Grund die Fortführung der Ehegemeinschaft nicht mehr zumutbar gewesen sei. Dieser Umstand sei bei der Ermessensentscheidung zugunsten des Opfers besonders zu berücksichtigen. Diese Umstände seien gesamthaft von der Behörde abzuwiegen.
Bei unvoreingenommener Betrachtung seien diese Umstände zugunsten der Beschwerdeführerin auszulegen. Die Beschwerdeführerin arbeite in Liechtenstein und sei auf keine Sozialhilfe angewiesen. Sie habe seit über 2 1/2 Jahren die Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein und habe seit diesem Zeitpunkt einige soziale Kontakte geknüpft. Dies vor allem deshalb, da sich die Beschwerdeführerin ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten habe und bereits sehr gute Sprachkenntnisse besitze. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin in Vaduz einen ehelichen Sohn geboren, welcher die von seinem Vater abgeleitete Niederlassungsbewilligung besitze. A besuche aufgrund der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin die Kindertagesstätte in Y, wo er und die Beschwerdeführerin auch soziale Kontakte aufgebaut hätten. Der Kindesvater arbeite und wohne auch in Liechtenstein und übe in regelmässigen Abständen das Besuchsrecht aus. Die Beschwerdeführerin habe weiters einen einwandfreien Leumund und sei EWR-Staatsbürgerin.
Bezüglich der Gewaltanwendung in der Ehe sei auszuführen, dass die Polizei zweimal in der früheren Ehegattenwohnung habe einschreiten müssen. Die Polizei sei von der Beschwerdeführerin angerufen worden, da der Exgatte ihr gegenüber aggressiv aufgetreten sei. Wäre die Polizei ohne Grund angerufen worden, wäre dies mit Sicherheit im Polizeibericht angeführt worden. Die Regierung habe sich mit dieser Tatsache erst gar nicht auseinandergesetzt, sondern die Verfahrenshilfe bereits wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung ausgeführt, dass kein ärztliches Attest vorgelegt worden sei, weshalb die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht wegen erfolgter physischer Gewalt in der Ehe unzumutbar geworden sei. Zusätzlich habe der Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführt, dass das Scheidungsverfahren nicht auf Initiative der Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, sondern erst ein halbes Jahr nach diesen Vorfällen vom Exgatten initiiert worden sei.
Dem sei entgegenzuhalten, dass die im 3. Monat mit Zwillingen schwangere Beschwerdeführerin nach dem 2. Vorfall aufgrund der wiederholten Übergriffe sofort aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Somit habe die Beschwerdeführerin die eheliche häusliche Gemeinschaft wegen physischer und psychischer Gewalt aufgelöst. Nach diesen Übergriffen sei der Beschwerdeführerin von ihrem Arzt mitgeteilt worden, dass ein Fötus abgestorben sei.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne Grund die Polizei verständige und in der Folge aus der Ehewohnung ausziehe. Es sei nicht verständlich, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nur bei Vorliegen eines ärztlichen Attestes von Gewaltanwendung ausgehe. Dies auch deswegen, da auch psychische Gewalt im Grundsatzbeschlusses der Regierung vom 22. Februar 2005 zu RA 2005/22-2524 genauso entsprechend zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei.
Im Ergebnis hätte die Behörde unvoreingenommen ihre Entscheidung auf Basis ihrer Ermittlungen treffen müssen, um die vorliegenden Beweisergebnisse im Lichte des Grundsatzbeschlusses beurteilen zu können. Wie aus den Entscheidungen ersichtlich werde, sei von den Vorinstanzen konsequent das Ziel des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung verfolgt worden. Dies zeige auch die Argumentation der Regierung, welche den Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen habe, da sie von einer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ausgegangen sei. Diese Ausführungen seien im Lichte des Grundsatzbeschlusses der Regierung vom 22. Februar 2005 zu RA 2005/22-2524 völlig unerklärlich gewesen.
Diese Vorgehensweise verletze das Willkürverbot, weil auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen worden sei. Weiters sei entgegen der internen Weisung vom 22. Februar 2005 zu RA 2005/22-2524 die Entscheidung völlig unsachlich getroffen worden, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme.
4.4. Die Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 LV wird wie folgt begründet:
In der Vergleichsentscheidung StGH 2004/60, LES 2006, 105, habe der Staatsgerichthof die Ausweisung der damaligen Beschwerdeführerin als unverhältnismässig bewertet, da damit faktisch ihre beiden Kinder mit Niederlassungsbewilligung das Land hätten verlassen müssen. In einem anderen Vergleichsfall (BGE 127 II 60) sei die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig gewesen, weshalb sie von der Fürsorge abhängig gewesen sei, was die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung letztendlich gerechtfertigt habe.
Die Beschwerdeführerin sei in Liechtenstein in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund ihrer Berufstätigkeit integriert. Zusätzlich verfüge ihr Kind über die Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin sei nicht von der Fürsorge abhängig. Der Exgatte sei im gegenständlichen Fall auch nicht ausgewiesen worden, sondern wohne nach wie vor in Liechtenstein und übe in regelmässigen Abständen das Besuchsrecht aus. Weiters sei zu erwähnen, dass im Vergleichsfall (StGH 2004/60, LES 2006, 105) der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei und von keiner Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ausgegangen worden sei. Zusammengefasst sei durch die angefochtene Entscheidung aufgrund des Vergleichsfalles Gleiches ungleich behandelt und somit der Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV verletzt worden.
4.5. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV wird Folgendes ausgeführt:
Die Regierung habe in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass der Verfahrenshilfeantrag aufgrund von Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen werde. Dementgegen habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung ausgeführt, dass keine Aussichtslosigkeit des Verfahrens gegeben sei. Mit der Einschätzung der Aussichtslosigkeit der Verfahrensführung durch die Regierung sei davon auszugehen, dass der Entscheidungsträger nicht unvoreingenommen auf Basis der Gesetze entschieden habe, sondern eher versucht habe, die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zu untermauern (Verweis auf Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, Tobias Wille, S. 278). Wenn die Regierung von der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ausgehe, stelle sich die Frage, weshalb sie für ihre Entscheidung 13 Seiten benötige. Die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof von keiner Aussichtslosigkeit ausgegangen sei und objektiv von dieser auch niemals auszugehen gewesen sei, zeige eindeutig auf, dass die Entscheidungsträger befangen gewesen seien. Zusätzlich habe die Regierung in ihrer Entscheidung die Gewaltanwendungen in der Ehe, welche zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien, nicht erwähnt, was ein weiteres Indiz für die Befangenheit der Entscheidungsträger sei. Aufgrund dieser Tatsachen sei das Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt worden.
4.6. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. erneut des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Der Sohn der Beschwerdeführerin habe die Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein.
Seit Streichung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ANAG bestehe keine Grundlage, dessen Niederlassungsbewilligung erlöschen zu lassen oder nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin untergehen zu lassen, sofern nicht in seiner Person selbst ein Erlöschens- oder Widerrufstatbestand begründet liege (StGH 2004/60, LES 2006, 105; BGE 127 II 60 [66 Erw. 1 d/bb]).
Im Lichte von Art. 8 EMRK sei es jedenfalls unverhältnismässig, die Aufenthaltsbewilligung einer geschiedenen Ehegattin zu widerrufen, wenn einerseits die Ehe wegen psychischer und physischer Gewalt geschieden worden sei und während aufrechter Ehe ein Kind geboren worden sei, welches die vom Kindesvater abgeleitete Niederlassungsbewilligung besitze. Mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin werde die Niederlassungsbewilligung des minderjährigen Kindes unterlaufen. Die de-facto-Ausweisung des mj. Kindes finde keine gesetzliche Deckung und verletze im Ergebnis dessen Grundrechte. Die aufrechte Niederlassungsbewilligung des mj. Kindes sei in die Verhältnismässigkeitsprüfung mit einzubeziehen (StGH 2004/60, LES 2006, 105). Es seien keine öffentlichen Interessen bekannt, welche für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sprächen. Die Beschwerdeführerin sei auf keine Sozialhilfe angewiesen, habe eine Arbeitstelle und wohne seit zwei Jahren in derselben Wohnung. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien in Liechtenstein integriert und verhielten sich wohl. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin einen einwandfreien Leumund und sei EWR-Staatsbürgerin.
Dementgegen würde der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einer zwangsweisen Delogierung gleichkommen, was einen erheblichen Eingriff darstelle. Im Ergebnis scheine es im Lichte von Art. 8 EMRK unverhältnismässig, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, welche sich über 2 1/2 Jahren in Liechtenstein aufhalte, seit zwei Jahren einen festen Wohnsitz habe, aufgrund psychischer und physischer Gewalt die Ehewohnung habe verlassen müssen, wirtschaftlich integriert und von der Sozialhilfe nicht abhängig sei, einwandfrei deutsch spreche, während aufrechter Ehe einen Sohn geboren habe, welcher die Niederlassungsbewilligung besitze, EWR-Staatsbürgerin mit einwandfreiem Leumund sei, zu widerrufen. Dies besonders auch deswegen, weil der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung die Niederlassungsbewilligung des mj. Kindes unterlaufen würde, weshalb die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Art. 8 EMRK verletze.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 19. März 2008 ab.
Mit Schriftsatz vom 7. April 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Präsidialbeschluss vom 19. März 2008 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes.
6. Der Verwaltungsgerichtshof erstattete mit Schreiben vom 10. April 2008 zur vorliegenden Individualbeschwerde eine Gegenäusserung, in welcher allerdings nur zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wie folgt Stellung genommen wird:
Der Verwaltungsgerichtshof habe seine Feststellungen aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Verfahrenshilfeantrag getroffen. Wenn diese zum Zeitpunkt der Urteilsfindung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr zutreffend gewesen sein sollten, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, von sich aus auf die Unrichtigkeit hinzuweisen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz die beantragte Verfahrenshilfe aus anderen Gründen abgelehnt habe, habe die Beschwerdeführerin damit rechnen müssen, dass der Verwaltungsgerichtshof, falls er die Argumentation der Vorinstanz nicht teile, die Frage des Einkommens der Beschwerdeführerin anhand der bereits vorliegenden, von ihr selbst eingereichten Unterlagen prüfen würde. Die Beschwerdeführerin habe es also selbst zu verantworten, falls der Verwaltungsgerichtshof von einem anderen Einkommen ausgegangen sein sollte, als sie tatsächlich verfüge.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 2. September 2008 in vollem Umfang Folge.
8. Gemäss der vom Staatsgerichtshof am 13. März 2009 mit dem Ausländer- und Passamt gehaltenen Rücksprache ist die Beschwerdeführerin seit 2. Juni 2008 in Liechtenstein abgemeldet und wohnt seither in Z (SG).
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 2008, VGH 2007/211, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrages zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht geltend.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar entgegen der Regierung die Aussichtslosigkeit der Beschwerdeerhebung verneint, überraschenderweise aber die von der Regierung gar nicht beurteilte Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als nicht gegeben erachtet habe. Die Beschwerdeführerin macht somit mit diesem Vorbringen geltend, dass ein Überraschungsurteil vorliege.
Gemäss der StGH-Rechtsprechung kann insbesondere ein letztinstanzliches Überraschungsurteil unter gewissen Umständen gegen den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein fair trial gemäss Art. 6 EMRK verstossen, sofern derjenigen Verfahrenspartei, zu deren Nachteil die unterinstanzliche Entscheidung abgeändert wird, nicht vorgängig Gelegenheit gegeben wird, sich zu der von der Rechtsmittelinstanz vertretenen Rechtsauffassung zu äussern (StGH 2008/135, Erw. 3.1; StGH 2008/70, Erw. 4; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2005/71, Erw. 5.4).
Im Beschwerdefall liegt aber kein solches Überraschungsurteil vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner hier angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, hat die Regierung die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin keineswegs bejaht, sondern diese Frage mangels Entscheidungsrelevanz nur offen gelassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Gegenäusserung weiter ausführt, musste die Beschwerdeführerin für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof die Argumentation der Vorinstanz nicht teilte, damit rechnen, dass die Frage des Einkommens der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof geprüft werde. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt habe, dass sie auch noch monatliche Schuldentilgungsraten von CHF 1'400.00 bezahlen müsse. Dieses Vorbringen beschlägt den sachlichen Geltungsbereich der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV. Allerdings ist diese Grundrechtsrüge nicht weiter zu prüfen, da sie sich für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht relevant erweist (siehe zum Relevanzerfordernis bei Grundrechtsverletzungen im Allgemeinen und insbesondere bei Begründungsrügen StGH 2006/57, Erw. 3.2; StGH 2001/32, Erw. 2.6; vgl. hierzu auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]; sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 367 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen); dies aus folgenden Erwägungen:
Die Verneinung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich nämlich trotz der Nichtberücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zu leistenden monatlichen Schuldentilgungsraten im Lichte des insoweit allein anwendbaren Willkürrasters als durchaus vertretbar. Denn der Verwaltungsgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass beim Einkommen der Beschwerdeführerin weder der vom Kindsvater zu leistende Kinderunterhalt noch die Kinderzulage berücksichtigt wurde, weil die Beschwerdeführerin hierzu in ihrem Vermögensbekenntnis keine Angaben machte. Wie im Präsidialbeschluss vom 2. September 2008 (Erw. 9.3) ausgeführt wird, hat die Beschwerdeführerin für ihren Sohn einen Unterhaltsanspruch von CHF 450.00 monatlich. Auch wenn sie diese sowie ihre eigene Unterhaltsforderung teilweise exekutieren muss, erscheint es - jedenfalls im Lichte des hier anwendbaren Willkürrasters - gerechtfertigt, diese Einkünfte zu berücksichtigen. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf das staatliche Kindergeld.
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, kommt sie ohne Kindesunterhalt und Kindergeld - aber bei Berücksichtigung der monatlichen Schuldentilgungsrate von CHF 1'400.00 - auf ein monatliches Einkommen von CHF 2'150.00, was sie selbst zu Recht als den für eine einfache Lebensführung im Sinne von § 63 Abs. 1 ZPO (dies im Gegensatz zum Existenzminimum von damals CHF 1'800.00) erforderlichen Mindestbetrag erachtet. Wenn man nun berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich noch mindestens CHF 600.00 an zusätzlichem Einkommen in Form von Kindesunterhalt und Kindergeld hat, ist es durchaus nicht willkürlich, dass der Verwaltungsgerichtshof sie im Ergebnis als nicht bedürftig erachtet hat. Da es hier insoweit nur um eine Willkürprüfung geht, ändert an diesem Befund auch nichts, dass der Staatsgerichtshof der Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt hat.
2.3. Insgesamt hat somit der Verwaltungsgerichtshof die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ohne Grundrechtsverletzung verneint, sodass sich auch die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages im Verwaltungsverfahren als verfassungskonform erweist.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdevorbringen zum Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und damit die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt habe.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417, Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.2. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrem nunmehrigen Vorbringen noch nicht argumentiert, dass Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG im Beschwerdefall nicht anwendbar sei und dass deshalb für die Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO die gesetzliche Grundlage fehle. Es ist deshalb im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Frage nicht von sich aus aufgegriffen hat.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Regierung ihr Ermessen bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO willkürlich ausgeübt habe.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Im Beschwerdefall weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass er gemäss Art. 15 Abs. 2 ABVG die Ermessensausübung durch die Regierung (in Abweichung von Art. 90 Abs. 6 bzw. 100 Abs. 2 LVG) nur einer Rechtmässigkeitsprüfung unterziehen könne (siehe StGH 2002/69, LES 2005, 206 [222, Erw. 3]). Eine solche Rechtmässigkeitsprüfung einer Ermessensausübung beschränkt sich aber auf eine Willkürprüfung dahingehend, ob eine Ermessensüber- oder -unterschreitung oder ein Ermessensmissbrauch erfolgt ist. Dies bedeutet nun aber nicht, dass der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Willkürbeschwerde eine solche, auf eine blosse Willkürkognition beschränkte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes seinerseits wieder nur auf Willkür prüfen könnte. Vielmehr erweist sich eine solche instanzmässige Überprüfung ebenfalls als willkürlich, wenn sie eine willkürliche unterinstanzliche Entscheidung schützt. Nach einem in der schweizerischen Lehre geprägten Schlagwort gibt es keine "Willkür im Quadrat" (StGH 2001/23, Erw. 2.2 mit Verweis auf Daniel Thürer, Das Willkürverbot nach Art. 4 BV, ZSR NF Bd. 106 [1987], II. Halbband, 413 [472]).
Im Rahmen einer solchen Willkürprüfung erweist sich die Ermessensausübung durch die Regierung als nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich jedenfalls im Rahmen ihres Grundsatzbeschlusses vom 22./23. Februar 2005 betreffend die Aufenthaltsregelung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, deren Verfassungskonformität auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird. Nach diesem Grundsatzbeschluss ist unter anderem zu berücksichtigen, ob dem Betroffenen die Aufrechterhaltung der Ehe aufgrund physischer oder psychischer Gewalt des Ehegatten unzumutbar war. In diesem Rahmen erscheint es vertretbar, wenn der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt hat, dass aus den Polizeiprotokollen über die Vorfälle vom 13. März und 3. April 2006 keine Körperverletzungen ersichtlich sind. Ebenso vertretbar ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang weiter darauf abstellte, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Ex-Ehemann die Scheidung erst etwa ein halbes Jahr nach den Vorfällen eingereicht hat. Schliesslich durfte der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Ermessensausübung durch die Regierung zu Recht berücksichtigen, dass das Kind der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung erst knapp ein Jahr alt war und deshalb ein Aufenthaltswechsel für sie und das Kind einen vergleichsweise geringfügigen Eingriff darstellte, zumal offenkundig auch keine besondere Bindung zum Kindsvater besteht. Dass der vorliegende Sachverhalt im Rahmen des der Regierung zustehenden Ermessens ohne Weiteres auch anders hätte beurteilt werden können, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden, da daraus für die Beschwerdeführerin im Lichte des hier anwendbaren blossen Willkürrasters nichts zu gewinnen ist.
Jedenfalls liegt aufgrund dieser Erwägungen auch keine Verletzung des Willkürverbots vor.
5. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV geltend, da sie im Vergleich zum StGH-Fall 2004/60 ungleich behandelt worden sei.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2002/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206). In seiner neueren Rechtsprechung unterscheidet der Staatsgerichtshof zwischen dem Willkürverbot und dem Gleichheitssatz. Während das Willkürverbot einen auf jeden Einzelfall gesondert anwendbaren minimalen Gerechtigkeitsstandard darstellt, kann das Gleichheitsgebot - jedenfalls im Bereich der Rechtsanwendung - überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen zumindest zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]).
5.2. Wie erwähnt, beruft sich die Beschwerdeführerin bei dieser Grundrechtsrüge auf den Vergleichsfall StGH 2004/60 (LES 2006, 105).
Dieser Grundrechtsrüge ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdefall vom StGH-Fall 2004/60 insbesondere im Alter der betroffenen Kinder unterscheidet. Während der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wegweisung, wie erwähnt, knapp einjährig war, waren die beiden Kinder im Vergleichsfall schon über sechs bzw. drei Jahre alt. Das ältere Kind hatte somit schon den Kindergarten besucht, sodass sich eine Wegweisung im Vergleichsfall wesentlich stärker als im Beschwerdefall ausgewirkt hätte.
Es liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Beschwerdefall somit auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung vor.
6. Die Beschwerdeführerin macht auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK zusammen mit einer weiteren Willkürrüge geltend.
6.1. Da die Willkürrüge gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiär ist (StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [329, Erw. 2.2]), ist das entsprechende Beschwerdevorbringen nur im Lichte von Art. 8 EMRK zu prüfen.
6.2. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass bei der de-facto-Ausweisung des Kindes der Beschwerdeführerin dessen aufrechte Niederlassungsbewilligung unterlaufen werde. Wie schon ausgeführt, stellt es keinen wesentlichen Eingriff in die Interessen eines einjährigen Kindes dar, wenn dieses trotz aufrechter Niederlassungsbewilligung das Land zusammen mit seiner obsorgeberechtigten Mutter verlassen muss. Ein weiterer im Lichte des Rechts auf Familie gemäss Art. 8 EMRK zu berücksichtigender Aspekt ist allerdings das Verhältnis zum Vater. Da aber unbestrittenermassen kein enges Verhältnis zum Vater besteht, erscheint die Wegweisung der Beschwerdeführerin und somit faktisch auch ihres Kindes auch in dieser Hinsicht verhältnismässig. Anzumerken ist zudem, dass das Besuchsrecht des Vaters im Beschwerdefall aufgrund der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin im nahegelegenen Z faktisch keine Beeinträchtigung erfährt.
Demnach ist im Beschwerdefall nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht verletzt.
7. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wegen einer Befangenheit der Regierung geltend, wobei sich diese Befangenheit nach Auffassung der Beschwerdeführerin daraus ergibt, dass ihr Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Befangenheit der Regierung in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte geltend gemacht werden können und müssen. Jedenfalls sind nach der StGH-Rechtsprechung Grundrechtsrügen nicht zulässig, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls wegen mangelnder entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte (StGH 2008/113, Erw. 2.3; StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2006/2, Erw. 4.1 und StGH 2007/145, Erw. 2.1 sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 568 ff. und 656 ff.).
Mangels Zulässigkeit ist somit auf diese Grundrechtsrüge nicht weiter einzugehen.
8. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist auch die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäss Präsidialbeschluss vom 19. März 2008 gegenstandslos geworden, sodass auch hierauf nicht weiter einzugehen ist.
9. Die Entscheidungsgebühr hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. März 2009