Art. 43 LV § 356 StPO
Durch das Nichteingehen auf die Revisionsbeschwerdeausführungen, die Nichtangabe von Rechtsprechungsnachweisen bei gleichzeitiger Abweichung von der herrschenden Lehre in Bezug auf die Rezeptionsvorlage zu § 356 StPO als auch durch das nicht nachvollziehbare Einfügen von Textbausteinen aus der Obergerichtsentscheidung ist eine Überprüfbarkeit entscheidungswesentlicher Teile der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht möglich. Dies verletzt den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung.
StGH 2008/48
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: lic. iur. Siegbert Lampert als Ad-hoc-Vorsitzender; Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller, Dr. Peter Nägele und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: I S SPA.
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2008,14UR.2002.384-512
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2008,
14 UR.2002.384-512, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'664.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Beim Landgericht ist ein objektives Verfallsverfahren nach § 20b StGB hinsichtlich der Vermögenswerte der D und L Stiftungen anhängig. Im Zuge dieses Verfahrens wurden die Vermögenswerte dieser beiden Stiftungen bei der X Bank AG, Vaduz, mit Beschluss des Landgerichtes vom 6. Juni 2001 gesperrt. Am 30. April 2007 beantragten die D und L Stiftungen die Freigabe von CHF 162.327.95 zur Abdeckung der im Zivilprozess 06 CG.2006.368 aufgelaufenen Prozesskosten. Auf Grund dieses Antrages fasste das Landgericht am 3. August 2007 folgenden Beschluss:
"1. Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 6.6.2001 (ON 54) über die Vermögenswerte der L Stiftung bei der X Bank AG, KundenNr xxx.x10, verfügte Kontensperre wird im Umfang von CHF 63.025,91 aufgehoben.
Die L Stiftung wird angewiesen, den freigegebenen Betrag antragsgemäß zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
2. Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 6.6.2001 (ON 54) über die Vermögenswerte der D Stiftung bei der X Bank AG, KundenNr xxx.x00, verfügte Kontensperre wird im Umfang von CHF 63.025,91 aufgehoben.
Die D Stiftung wird angewiesen, den freigegebenen Betrag antragsgemäß zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
3. Die teilweise Aufhebung der Kontensperre gemäss Ziffer 1. und 2. erfolgt nur unter der Massgabe, dass im Rahmen der durch die L Stiftung und die D Stiftung geführten Zivilprozesse durch die Verfahrensgegner zukünftig zu leistender Kostenersatz für
Rekurs vom 3.1.2007
Einspruch vom 3.1.2007
Rekursbeantwortung vom 11.4.2007 (Kaution)
Revisionsrekursbeantwortung vom 25.4.2007
jeweils zu Gunsten der L Stiftung bzw. der D Stiftung auf die unter Ziffer 1. und 2. genannten Kontenverbindungen zurücktransferiert wird.
4. Die X Bank AG wird angewiesen, dem Fürstlichen Landgericht nach Durchführung der unter Ziffer 1. und 2. genannten Transaktionen den aktuellen Saldo der Geschäftsverbindungen bekannt zu geben."
Dieser Beschluss wurde u. a. auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Diese erhob dagegen Beschwerde, die jedoch mit Beschluss des Obergerichtes vom 19. November 2007 zurückgewiesen wurde.
2. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerin. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit, Nichtigkeit und Verfassungswidrigkeit. Beantragt wurde, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Im Weiteren wurde von der Beschwerdeführerin ein Aufschiebungsantrag gestellt.
3. Der Oberste Gerichtshof gab der Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 7. Februar 2008 (ON 512) keine Folge. Begründet wurde dies wie folgt:
Die Revisionsbeschwerde sei rechtzeitig erhoben worden und sei auch zulässig, aber nicht begründet.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Rechtsmittellegitimation damit begründet, dass sie
1). Schadenersatzansprüche gegenüber den D und L Stiftungen habe,
2). ein Pfandrecht an den auszufolgenden Beträgen habe,
3). als Privatbeteiligte dazu legitimiert sei und
4). dass eine Befriedigung ihrer Schädigung aus diesen Mitteln nicht möglich sei.
Dem sei jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Nach den §§ 239 und 241 StPO stehe zwar grundsätzlich die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zu, die sich durch einen Beschluss oder eine Verfügung "beschwert erachten würden". Ausgehend von dieser von Judikatur und Lehre übereinstimmend weit verstandenen Normierung der Beschwerdelegitimation komme diese allen Personen zu, in deren rechtliche und/oder auch wirtschaftliche Interessen in einem Strafverfahren eingegriffen werde (Verweis auf Beschluss des OGH vom 14. Februar 2002, 11 RS.2001.00128). In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein materieller Gehalt zukomme, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes weder durch den Gesetzgeber noch die Behörden zulasse (Verweis auf StGH 1998/19). Dieser materielle Gehalt bestehe in der Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes. Behörden und Gerichte seien somit zur lückenlosen Beachtung dieses Grundrechtes bei jeder Rechtsanwendung aufgerufen. Es sei daher im Strafverfahren zu gewährleisten, dass die von einer Anordnung Betroffenen von ihren in Art. 43 und Art. 33 Abs. 3 LV sowie Art. 6 EMRK garantierten Rechten, nämlich insbesondere dem Recht der Beschwerdeführung, in wirksamer Weise Gebrauch machen könnten. Von einem wirksamen Gebrauch dieser Rechte könne nur dann gesprochen werden, wenn sie auch tatsächlich realisierbar seien.
Nun habe der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsmittellegitimation nur demjenigen zukomme, der Rechte geltend machen könne, Rechte an der von der betreffenden Entscheidung getroffenen Massnahmen, wie z. B. Urkundenbeschlagnahme, Hausdurchsuchung, Ausfolgung von Urkunden udgl.
Im vorliegenden Fall behaupte die Beschwerdeführerin zu Punkt 1), einen Schadenersatzanspruch gegenüber den beiden Stiftungen zu haben. Dies sei zweifellos ein obligatorischer Anspruch, jedoch kein dinglicher, sondern dieser Anspruch müsse erst durchgesetzt und damit im Falle des Erfolges zum Recht werden. Er begründe daher noch keinen Anspruch auf Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den vom Landgericht gefassten Beschluss.
Die Beschwerdeführerin behaupte weiters, ein Pfandrecht an den auszufolgenden Beträgen zu haben. Dies treffe nicht zu.
Zwar sei von der Beschwerdeführerin im Verfahren zu 06 CG.2006.368 ein Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes gestellt und vom Landgericht zu ON 2 auch das beantragte Sicherungsbot zu Gunsten der Beschwerdeführerin erlassen worden. Jedoch habe das Obergericht mit Beschluss vom 7. März 2007 verfügt, dass der erstinstanzliche Beschluss wegen Nichtigkeit aufgehoben sowie der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass eines Sicherungsbotes zurückgewiesen werde. Dagegen wiederum habe die Beschwerdeführerin Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben, der darüber noch nicht entschieden habe. Gegenwärtig könne sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf ein bestimmtes Sicherungsbot und auch nicht auf ein bestehendes Pfandrecht berufen. Ihr fehle es daher an jeglicher Beschwerdelegitimation. Der erstinstanzliche Beschluss sei, da er von der einzig dazu legitimierten Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden sei, in Rechtskraft erwachsen.
Damit fehle es ebenfalls an der Rechtsmittellegitimation.
Die Beschwerdeführerin versuche, ihre Rechtsmittellegitimation auch auf Grund ihrer Privatbeteiligtenstellung abzuleiten. Auch dies gehe fehl, vor allem deshalb, weil der Privatbeteiligte wohl Rechtsmittel gegen die Abweisung oder Einschränkung seiner im Strafverfahren geltend gemachten Ansprüche habe, keineswegs jedoch gegen sogenannte Zwischenentscheidungen im objektiven Verfallsverfahren. Auch daraus könne eine Rechtsmittellegitimation nicht abgeleitet werden.
Auch teile der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich die Ansicht des Obergerichtes, wonach eine Befriedigung des Geschädigten aus dem Wert des verbliebenen Vermögens in Liechtenstein nicht vorgesehen sei. Vielmehr würden die als verfallen erklärten Vermögenswerte dem Staat zufallen, der nach Rechtskraft der Verfallsentscheidung darüber disponieren könne, ob und inwieweit die Vermögenswerte mit dem Tatortstaat geteilt würden (§ 253 Abs. 1 StPO).
Auch daraus könne entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittellegitimation ihrerseits abgeleitet werden.
Alles in allem komme man zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nur dann erfolgreich agieren könnte, wenn sie Rechte an den auszufolgenden Beträgen geltend machen hätte können. Dies sei jedoch nach dem oben Gesagten nicht der Fall, weshalb ihrer Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben gewesen sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin am 17. März 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 3 LV, des Rechts auf Unverletzlichkeit des Privateigentums nach Art. 34 LV, des Rechts auf willkürfreie Entscheidung, des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sowie des Rechts auf Eigentum nach Art. 1 EMRK 1. ZP geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten und durch internationale Übereinkommen garantierten Rechten verletzt sei, den angefochtenen Beschluss aufheben und der belangten Behörde auftragen, in der Sache neuerlich zu entscheiden, sowie der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zusprechen. Begründet wird all dies wie folgt:
4.1. Die Beschwerdeführerin führt zur Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV Folgendes aus:
4.1.1. Die belangte Behörde verneine im angefochtenen Beschluss die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Rechtsmittellegitimation nur demjenigen zukomme, der Rechte geltend machen könne. Die Beschwerdeführerin könne aber an den "auszufolgenden" - richtig wohl: vom Verfall bedrohten - "Beträgen keine Rechte geltend machen." Ihr Schadenersatzanspruch gegenüber den Stiftungen sei nämlich bloss ein obligatorischer, der zudem erst durchgesetzt werden müsse.
Weiters verneine die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin ein Pfandrecht an den auszufolgenden Beträgen habe. Die Begründung für diese Rechtsansicht sei nicht nachvollziehbar, was in der Folge auch unter dem Beschwerdegrund der nicht rechtsgenüglichen Begründung gerügt werde.
Der Oberste Gerichtshof halte zusammengefasst fest, dass sich die Beschwerdeführerin weder auf ein bestimmtes Sicherungsbot noch auf ein bestehendes Pfandrecht berufen könne. Auch aus ihrer Privatbeteiligtenstellung könne sie keine Rechtmittellegitimation ableiten, weil der Privatbeteiligte wohl Rechtsmittel gegen die Abweisung oder Einschränkung seiner im Strafverfahren geltend gemachten Ansprüche habe, keineswegs jedoch gegen sogenannte Zwischenentscheidungen im objektiven Verfallsverfahren.
Schliesslich sei - so die belangte Behörde - eine Befriedigung des Geschädigten aus dem Wert des in Liechtenstein verbliebenen Vermögens nicht vorgesehen, sondern würden die als verfallen erklärten Vermögenswerte dem Staat zufallen, der nach Rechtskraft der Verfallsentscheidung darüber disponieren könne, ob und inwieweit die Vermögenswerte mit dem Tatortstaat geteilt würden.
4.1.2. Der Staatsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das verfassungsmässig gewährleistete Beschwerderecht nicht nur formeller Art sein dürfe, sondern einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben müsse (Verweis auf Stotter, Verfassung des Fürstentum Liechtenstein, Art. 43, E 24). Wenn nun aber - wie im vorliegenden Fall - der Beschwerdeführerin zwar die Einbringung einer Beschwerde oder Revisionsbeschwerde möglich sei, diese jedoch überhaupt nicht inhaltlich behandelt werde, weil sie mit einer nicht nur falschen, sondern krass unrichtigen Begründung als unzulässig zurückgewiesen werde, verkomme das verfassungsmässige Beschwerderecht zur Makulatur und weise keinen wirksamen Gehalt mehr auf.
4.1.3. Die belangte Behörde behaupte nämlich - und daran lasse sie die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin scheitern - dass letztere kein Recht an den vom Verfall bedrohten Vermögenswerten habe. Das sei aber verfehlt. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin einen schadenersatz- und bereicherungsrechtlichen Anspruch von zumindest CHF 1'667'570'754.00 gegenüber A P, der D Stiftung und der L Stiftung sowie ein Pfandrecht an den gesamten Vermögenswerten der D Stiftung und der L Stiftung. Sie habe daher sowohl einen obligatorischen Anspruch als auch ein dingliches Recht. Denn seit Erlassung des Sicherungsbots ON 2 zu 06 CG.2006.368 habe die Beschwerdeführerin aufgrund der darin ausgesprochenen Drittverbote ein Pfandrecht an sämtlichen Vermögenswerten der D Stiftung und der L Stiftung. Dieses Pfandrecht sei aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Revisionsrekurses der Beschwerdeführerin durchgehend wirksam, so auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses. Mittlerweile sei sogar der aufhebende Beschluss des Obergerichtes, ON 14, von der belangten Behörde wieder aufgehoben worden, sodass die Sache in den Stand nach Erlassung des Sicherungsbots und Erhebung des Rekurses durch die Sicherungsgegner A P, der D Stiftung und der L Stiftung zurückversetzt sei.
Zudem habe die Beschwerdeführerin mittlerweile weitere Pfandrechte an den Vermögenswerten der D Stiftung und der L Stiftung, und zwar aufgrund der Exekutionsbewilligungen zu 2R EX.2007.6098 und 2R EX.2007.6099.
Wie die belangte Behörde bei dieser Sachlage zum Schluss habe kommen könne, dass sich die Beschwerdeführerin "nicht auf ein bestimmtes Sicherungsbot und auch nicht auf ein bestehendes Pfandrecht berufen" könne, sei daher unerfindlich. Die angefochtene Entscheidung erweise sich umso stossender, als sowohl die obligatorischen Ansprüche der Beschwerdeführerin als auch ihre Pfandrechte den Verfall verhindern würden. Denn nach § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB sei der Verfall ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechte Dritter bestehen würden. Das könnten sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte sein (Verweis auf Wiener Kommentar, StGB, § 20c, Rz. 3; Salzburger Kommentar, StGB § 20c, Rz. 3). Rechte, die sogar den Verfall auszuschliessen vermögen würden, müssten doch auch ausreichend dafür sein, sich gegen die Reduzierung der betroffenen Vermögenswerte durch Freigabe zu wehren, sonst fehle es dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Beschwerderecht tatsächlich an einem wirksamen Gehalt.
4.1.4. Daran dürfe auch der Umstand nichts ändern, dass das Pfandrecht der Beschwerdeführerin dem aus der Verfallssicherung nachgehe. Die belangte Behörde habe dieses Argument im angefochtenen Beschluss zwar nicht explizit verwendet. Der Vollständigkeit und Sicherheit halber solle aber auch darauf noch eingegangen werden. Denn das Obergericht, dessen Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss bestätigt worden sei, habe auch mit der Nachrangigkeit des Pfandrechts der Beschwerdeführerin argumentiert. Ebenso vertrete die Staatsanwaltschaft im Verfallsantrag die Auffassung, dass der Verfallssicherung nachrangige Pfandrechte den Verfall nicht verhindern.
Dagegen spreche jedoch nicht nur der Wortlaut des § 20c StGB, sondern auch Sinn und Zweck der vermögensrechtlichen Anordnungen der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls. Dem Gesetzestext sei nämlich nicht zu entnehmen, dass nur vorrangige (Pfand)Rechte den Verfall auszuschliessen vermögen. Es sei auch klar, dass dem nicht so sein könne. Denn die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall würden letztlich der Umsetzung des Grundsatzes, dass sich Verbrechen nicht lohnen sollen, dienen.
Dafür sorge gemäss der im Wiener Kommentar, StGB, vor §§ 20 - 20c, Rz. 1, vertretenen Meinung zumeist das Opfer mit seinen zivilrechtlichen Ansprüchen. Wenn dies aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht geschehe, dann sollten Abschöpfung und Verfall diese Aufgabe übernehmen. Der Verfall sei daher immer subsidiär zu den Ansprüchen des Opfers. Deshalb dürfe der Rang des Pfandrechts des Opfers keine Rolle spielen. Denn es werde regelmässig so sein, dass der Staat, der im Strafverfahren über ganz andere Mittel und Informationen verfüge als dies Private tun würden, in der Lage sei, inkriminierte Vermögenswerte früher zu beschlagnahmen als der/die Geschädigte. Dass eine solche vorrangige Verfallssicherung dann aber die Entschädigung des Verbrechensopfers ausschliessen oder beschränken solle, laufe den oben genannten Prinzipien völlig zuwider.
Insofern sei auch nicht verständlich, dass die belangte Behörde - zwar nicht im angefochtenen Beschluss, aber in ihrer Entscheidung ON 454 - ausgesprochen habe, dass das von der Beschwerdeführerin in die Wege geleitete Zivilverfahren dem Verfallsverfahren nicht entgegenstünde. Zwar würden sich genau genommen nicht die beiden Verfahren entgegenstehen. Aber der im Zivilverfahren von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch und das Pfandrecht aus dem dort ergangenen Sicherungsbot würden den Verfall ausschliessen, womit sehr wohl ein Zusammenhang zwischen den Verfahren bestehe.
4.2. Zur Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Verteidigungsrechts nach Art. 33 Abs. 3 LV bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin sei auch durch das verfassungsmässig garantierte Verteidigungsrecht gemäss Art. 33 Abs. 3 LV geschützt. Danach sei dem Angeschuldigten in allen Strafsachen das Recht der Verteidigung gewährleistet. Wie bereits ausgeführt worden sei, habe ein Betroffener in einem Verfallsverfahren die Rechte eines Beschuldigten.
Wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerdelegitimation abspreche, verstosse sie daher nicht nur gegen das verfassungmässig gewährleistete Beschwerderecht, sondern enthalte ihr auch das verfassungsmässige Verteidigungsrecht gemäss Art. 33 Abs. 3 LV vor.
4.3. Zur Verletzung des verfassungmässig gewährleisteten Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Aus dem Verfassungsrecht erfliesse zwar nach ständiger Rechtsprechung kein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung (Verweis auf Stotter, Die Verfassung des Fürstentum Liechtenstein, Art. 41, E 32). Die Begründung sollte aber die Absicht erkennen lassen, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen (Verweis auf Stotter, a. a. O., Art. 43, E 34). Ein Entscheid müsse daher mindestens so abgefasst sein, dass den Betroffenen ermöglicht werde, diesen anzufechten. Die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidungsgründe diene also dem Betroffenen, damit für ihn ersichtlich sei, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden habe. Sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz müssten sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Zudem solle verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lasse (Verweis auf Stotter, a. a. O., Art. 43, E 50). Zudem sei der grundrechtliche Anspruch auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt, wenn grundlegende Fragen einer Entscheidung derart knapp begründet worden seien, dass die gezogenen Schlüsse nicht im Einzelnen nachvollzogen und sich die weitestgehend fehlende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und dem Vorbringen des Beschwerdeführers damit jedenfalls nicht rechtfertigen lasse (Verweis auf Stotter, a. a. O., Art. 43, E 96).
Diesen Kriterien werde der angefochtene Beschluss in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht:
4.3.1. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schadenersatzanspruchs kein Recht haben solle, das sie zur Beschwerde legitimiere, begründe die belangte Behörde wie folgt:
"Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin zu Punkt 1), einen Schadenersatzanspruch gegenüber den beiden Stiftungen zu haben. Dies ist zweifellos ein obligatorischer Anspruch, jedoch kein dinglicher, sondern dieser Anspruch müsste erst durchgesetzt und damit im Falle des Erfolges zum Recht werden. Er begründet daher noch keinen Anspruch auf Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den vom Fürstlichen Landgericht gefassten Beschluss."
Damit gehe die belangte Behörde überhaupt nicht auf die Revisionsbeschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin (Z. 3 und 5) und die dort auch vorgetragene einhellige österreichische Meinung ein, wonach die Beschwerdeführerin schon wegen ihrer obligatorischen Ansprüche die Stellung einer Betroffenen im Verfallsverfahren habe, was ihr Rechtsmittellegitimation verschaffe.
Ausserdem sei die Begründung in diesem Punkt derart knapp, dass nicht nachvollzogen werden könne, warum der Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin keine Rechtsmittellegitimation verleihe. Einzig und allein abgeleitet werden könne aus der Begründung, dass die belangte Behörde offenbar davon ausgehe, dass ein Schadenersatzanspruch erst dann zu einem Recht werde, das einem zur Beschwerde legitimiert, wenn er rechtskräftig festgestellt worden sei. Dass dieser Rechtsbegriff aber weder aus § 20c StGB, noch aus § 354 StPO ableitbar sei, übergehe die belangte Behörde mit Stillschweigen.
4.3.2. Mit folgender Begründung verneine die belangte Behörde auch das Pfandrecht der Beschwerdeführerin:
"Zwar ist von der Beschwerdeführerin im hg. Verfahren 6 CG 2006.368 ein Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes gestellt und vom Fürstlichen Landgericht zu ON 2 auch das beantragte Sicherungsbot zu Gunsten der Beschwerdeführerin erlassen worden. Jedoch habe das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 07.03.2007 (ON 14) verfügt, dass der erstinstanzliche Beschluss wegen Nichtigkeit aufgehoben sowie der Antrag der I S S.p.A. auf Erlass eines Sicherungsbotes zurückgewiesen werde. Dagegen wiederum habe die Beschwerdeführerin Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof erhoben, der darüber noch nicht entschieden habe. Gegenwärtig könne sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf ein bestimmtes Sicherungsbot und auch nicht auf ein bestehendes Pfandrecht berufen. Ihr fehlte es daher an jeglicher Beschwerdelegitimation. Der erstinstanzliche Beschluss sei, da er von der einzig dazu legitimierten Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden sei, in Rechtskraft erwachsen. Damit fehlt es ebenfalls an der Rechtmittellegitimation."
Einmal übergehe die belangte Behörde damit die Tatsache, dass dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin im Verfahren zu 06 CG.2006.368 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, weshalb das durch das Sicherungsbot erwirkte Pfandrecht immer wirksam gewesen sei. Zudem vernachlässige sie das nicht unerhebliche Faktum, dass sie selbst die aufhebende Obergerichtentscheidung (ON 14) mittlerweile aufgehoben habe (ON 21). Die belangte Behörde habe sich daher mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu den Pfandrechten aus dem Sicherungsbot zu 06 CG.2006.368 und dem Stand des Sicherungsverfahrens überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sonst könnte sie nicht zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf ein bestimmtes Sicherungsbot und auch nicht auf ein bestehendes Pfand berufen könne.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Revisionsbeschwerde sei auch kaum möglich, wenn man sich - wie die belangte Behörde es getan habe - damit begnüge, die Begründung des Obergerichtes abzuschreiben (ON 500, S. 12 Abs. 3 und S. 13 Abs. 1), das an dieser Stelle offenbar die Ausführungen der D Stiftung und der L Stiftung in deren Gegenäusserung ON 485 zitiere. Mit dem blossen Kopieren eines Teils des Obergerichtsbeschlusses habe die belangte Behörde krass gegen die verfassungsrechtliche Begründungspflicht verstossen.
4.3.3. Schliesslich sei die belangte Behörde nicht auf die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Revisionsbeschwerde eingegangen, wonach für die Rechtsmittellegitimation nicht von Bedeutung sei, ob eine Befriedigung des Geschädigten aus dem verfallenen Vermögen vorgesehen sei, weil schon die obligatorischen Ansprüche und umso mehr das Pfandrecht an den gegenständlichen Vermögenswerten die Beschwerdeführerin zur Betroffenen gemäss § 354 StPO machen würden und letztlich den Verfall ausschliessen würden.
4.4. Zur Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Gleichheitssatzes bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Die belangte Behörde behandle das Pfandrecht des Staates aus der Verfallssicherung und das Pfandrecht der Beschwerdeführerin aus dem Sicherungsbot gänzlich unterschiedlich. Denn der Staatsanwaltschaft gestehe sie ein Beschwerderecht zu (arg: "Der erstinstanzliche Beschluss sei, da er von der einzig dazu legitimierten Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden sei, in Rechtskraft erwachsen" [S. 7, Abs. 4]).
Damit begehe die belangte Behörde eine eklatante Ungleichbehandlung, für die sie keine sachliche Begründung liefere. Eine solche gebe es auch nicht. Denn es sei durch nichts zu rechtfertigen, dass zwei gleiche Rechte, nämlich zwei Pfandrechte, die jeweils einen noch nicht rechtskräftigen Anspruch, einmal auf Verfall, einmal auf Schadenersatz bzw. Bereicherung, im einen Fall zur Beschwerde legitimieren sollten, während die Geschädigte/Entreicherte mangels Rechtsmittellegitimation tatenlos zusehen müsste, wie ihr Haftungsfonds entleert werde.
4.5. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
4.5.1. Wie schon ausgeführt worden sei, sei Grundgedanke der Abschöpfungs- und Verfallsregelungen der §§ 20 - 20c StGB, dass dem Straftäter kein Gewinn aus seiner Tat verbleiben solle. Insbesondere wenn das Verbrechensopfer mit seinen zivilrechtlichen Ansprüchen nicht ohnehin dafür sorge, dann sollten Abschöpfung und Verfall diese Aufgaben übernehmen. Indem nun aber der Beschwerdeführerin die Rechtsmittellegitimation abgesprochen werde, werde ihr verunmöglicht, mit ihren zivilrechtlichen Ansprüchen dafür zu sorgen, dass A P kein Gewinn aus der von ihm begangenen Korruption verbleibe. Denn wenn die Freigabe der Vermögenswerte erfolge, habe sich das Verbrechen für den rechtskräftig verurteilten Straftäter A P jedenfalls insoweit gelohnt, als seinen "Strohgesellschaften" und daher wirtschaftlich gesehen ihm mehr als CHF 120'000.00 zur Abwehr der berechtigten schadenersatz- und bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin gegebenen würden. Ohne die gegenständliche Freigabe müsste A P diese Interessensvertretung aus anderen Mitteln bestreiten. So aber könne er risikolos seinen Verbrecherlohn verteidigen, und das mit Geldern, die von der Beschwerdeführerin stammen würden.
4.5.2. Auch wenn die Beschwerdeführerin selbstverständlich die auf der StGH-Recht-sprechung beruhende Freigabe von gesperrten Vermögenswerten für eine zweckentsprechende Verteidigung und Interessenvertretung grundsätzlich anerkenne, wolle sie sich gegen die vorliegende Freigabe zur Wehr setzen. Denn gegenständlich würden die freigegebenen Beträge in Wahrheit nicht der Verteidigung der betroffenen Stiftungen dienen, sondern einzig und allein A P. Aus seiner Verurteilung in Italien und den Untersuchungen zu 14 UR.2001.30 bzw. 14 UR.2002.394 ergebe sich eindeutig, dass die Gelder der D Stiftung und der L Stiftung seine Belohnung in Höhe von rund CHF 28'000'000.00 für Bestechungshandlungen gewesen seien, die ihm R aus den von der Beschwerdeführerin 1994 aufgrund des zu Unrecht erwirkten Urteils geleisteten Beträgen ausbezahlt habe. Dies halte auch die Staatsanwaltschaft im Verfallsantrag fest.
Die D Stiftung und die L Stiftung würden daher keine eigenen Interessen, sondern ausschliesslich die des A P wahrnehmen. Sie seien reine "Strohgesellschaften". Ausserdem werde der D Stiftung und der L Stiftung so unter dem Deckmantel eines effektiven Rechtsschutzes ermöglicht, die Wiedergutmachung des der Beschwerdeführerin als Verbrechensopfer zugefügten Schadens zu hintertreiben, jedenfalls zu erschweren und sie damit weiter zu schädigen. Ein solches Vorgehen habe mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz nichts zu tun. Es sei im Gegensatz Rechtsmissbrauch, der dadurch noch verstärkt werde, dass der Beschwerdeführerin durch Versagen ihrer Rechtsmittellegitimation der Rechtsweg faktisch versperrt werde.
4.5.3. Letztlich würde hier das Recht auf effektiven Rechtsschutz, das die Verfassung der D Stiftung und der L Stiftung gewähre, den in dieser Beschwerde geltend gemachten Verfassungsrechten der Beschwerdeführerin entgegenstehen, sodass eine Abwägung vorzunehmen sei. Diese müsse schon allein aus dem Grund für die Beschwerdeführerin ausfallen, weil die D Stiftung und die L Stiftung als "Strohgesellschaften" des rechtskräftig verurteilten Straftäters A P schlichtweg nicht schutzwürdig seien. Aber auch die Intensität der Eingriffe würde zugunsten der Beschwerdeführerin sprechen. Ihr werde das Geld, das sie aufgrund eines durch Bestechung erlangten Urteils gezahlt habe, durch die vorliegende Freigabe erneut und endgültig entzogen, wohingegen sich die D Stiftung und die L Stiftung nur gefallen lassen müssten, dass ihnen keine Finanzierung von mit Hinblick auf die italienische Verurteilung des A P ohnehin höchst fragwürdigen Verteidigungsschritten gewährt werde.
Eine Finanzierung der Rechtsvertretung der D Stiftung und der L Stiftung und somit letztlich des A P im Sicherungsverfahren widerspreche nicht zuletzt auch dem Grundsatz der internationalen Entscheidungsharmonie. A P, der von den italienischen Gerichten nicht nur wegen Korruption, sondern auch zum Schaden- und Kostenersatz verurteilt worden sei, hätte so die Möglichkeit das italienische Urteil zu konterkarieren.
4.6. Zur Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin habe kein rechtskräftiges, aber doch ein wirksames und nachweisbares Pfandrecht an den Vermögenswerten der D Stiftung und der L Stiftung. Sie habe aber auch einen ebenso nachweisbaren und im italienischen Strafverfahren dem Grunde nach auch schon zugesprochenen Schadenersatzanspruch sowie einen Kostenersatzanspruch gegen A P, mit dem die D Stiftung und die L Stiftung gleichgesetzt werden müssten, weil sie nachgewiesenermassen zu nichts Anderem dienen würden, als den Verbrecherlohn des A P für ihn zu halten.
Dadurch dass die belangte Behörde aber weder das Pfandrecht der Beschwerdeführerin noch ihren obligatorischen Anspruch anerkenne, verletze sie das verfassungmässig gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Unverletzlichkeit des Privateigentums. Insbesondere tue der Oberste Gerichtshof dies auch, wenn er auf die Nachrangigkeit des Pfandrechts der Beschwerdeführerin gegenüber dem Pfandrecht aus der Verfallssicherung abstelle. Aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 25. März 2003, StGH 2001/12 (Verweis auf LES 2005, 67) lasse sich nämlich ableiten, dass auch Pfandrechte unter die Eigentumsgarantie fallen würden.
Im genannten Verfahren sei es um die frühere Regelung des § 97a Abs. 1 StPO gegangen, die dem Staat unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung immer ein erstrangiges Pfandrecht gesichert habe. Der Staatsgerichtshof habe dazu ausgesprochen, dass der Erwerb eines Pfandrechts des Staates von Gesetzes wegen im ersten Rang zwar geeignet sei, den Missbrauch eines zeitlich vorrangig erworbenen Pfandes zu vereiteln. Zur Erreichung dieses im öffentlichen Interesse liegenden Ziels müsse es unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch möglich sein, in bestehende Rechtspositionen von Bürgern in Bezug auf Pfandrechte einzugreifen. Ein uneingeschränkt gültiges, prioritäres staatliches Pfandrecht verstosse aber gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der bei der Einschränkung aller Grundrechte zu berücksichtigen sei. Das prioritäre Pfandrecht des Staates gemäss § 97a Abs. 1 letzter Abschnitt StPO verstosse aufgrund des Umstands, dass die materiellrechtlich geregelten Einschränkungen dieses Pfandrechts mangels Verfahrensbestimmungen nicht durchgesetzt werden könnten, gegen die Eigentumsgarantie gemäss Art 34. Abs. 1 LV sowie gegen Art. 1 des 1. ZP zur EMRK.
Unabhängig vom Rang sei also das Übergehen eines Pfandrechts und der daraus erfliessenden Parteirechte der Beschwerdeführerin im Verfallsverfahren ein Eingriff in die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.
Daran ändere auch nichts, dass das Land Liechtenstein im vorliegenden Fall nicht ein von Gesetzes wegen, sondern tatsächlich ein vorrangiges Pfandrecht habe. Das Pfandrecht des Staats diene nämlich einzig und allein der Sicherung des Verfalls. Soweit aber Rechte Dritter bestehen bzw. geltend gemacht würden, sei der Verfall ausgeschlossen und werde die Verfallssicherung und das Pfandrecht des Staates gemäss § 97a Abs. 5 StPO früher oder später aufzuheben sein.
4.7. Zur Verletzung des durch internationale Übereinkommen garantierten Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Neben der bereits unter Ziff. 3 und 5 gerügten Verletzung des Beschwerderechts und des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung, die auch einen Verstoss gegen die Verfahrensgarantie des Art. 6 EMRK darstellen würde, werde zusätzlich eine Verletzung der Waffengleichheit geltend gemacht. Diese liege darin, dass die belangte Behörde der Staatsanwaltschaft aufgrund des durch die Verfallssicherung erlangten Pfandrechts des Landes Liechtenstein an den Vermögenswerten der D Stiftung und der L Stiftung die Rechtsmittellegitimation zugestehe, sie aber bei der Beschwerdeführerin, die sich ebenso auf Pfandrechte berufen könne, ablehne. Es sei wohl eine klassische Verletzung der Waffengleichheit, wenn zwei Parteien, die sich auf dieselbe Art von Rechten berufen würden, unterschiedlich behandelt würden, indem man der einen Partei Rechtsmittel einräume, der anderen hingegen die Rechtmittellegitimation abspreche.
5. Mit Beschluss des Ad-hoc-Vorsitzenden des Staatsgerichtshofes vom 16. April 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
6. Mit Schreiben vom 22. April 2008 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie sich an dem der gegenständlichen Staatsgerichtshofbeschwerde zugrunde liegenden Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht beteiligt habe. Deshalb werde auf eine ausführliche Gegenäusserung zur vorliegenden Beschwerde verzichtet. Dennoch dürfe aber angemerkt werden, dass die Staatsanwaltschaft die in der vorliegenden Beschwerde vertretene Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach auch allgemeine (obligatorische) Schadenersatzansprüche den Verfall von inkriminierten Vermögenswerten nach § 20b StPO im Grunde des § 20c StPO ausschliesse, nicht teile. Diese Frage habe die Staatsanwaltschaft schon im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der hier gegenständlichen Stiftungen releviert. Der Oberste Gerichtshof habe denn auch in der Folge zu Recht die vom Verfall bedrohten Vermögenswerte weiter zur Sicherung des Verfallsanspruchs des Landes gesperrt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ein bestehendes Sicherungsbot für die von ihr behaupteten und erst im streitigen Rechtsweg geltend zu machenden Schadenersatzansprüche rechtswirksam erwirkt habe, verwandle ein solches Sicherungsbot die von ihr geltend gemachten obligatorischen Schadenersatzansprüche (noch) nicht in dingliche Ansprüche an den Vermögenswerten selbst. Ein solches Sicherungsbot vermöge nur einen Schutz gegenüber nachfolgenden (andrängenden) Gläubigern zu verschaffen und diene damit der Sicherung einer vorrangigen Befriedigung vor (im Rang nachfolgenden) anderen Gläubigern. So hätten etwa auch die Verteidiger des A P für ihre in den diversen Strafverfahren in Italien erworbenen (sehr erheblichen) Honoraransprüche ein Pfandrecht an den Vermögenswerten der Stiftungen erwirkt, welches allerdings dem Verfallsanspruch des Landes im Range nach, jedoch den Schadenersatzansprüchen der Beschwerdeführerin voran gehen würde. Hätte also die Beschwerdeführerin mit ihrem Standpunkt Recht, dass obligatorische Ansprüche gegenüber dem Straftäter den Verfall nach § 20b StGB ausschliessen würden, so würde im gegenständlichen Fall der Grossteil der gesperrten Vermögenswerte den durch ein rechtswirksames Pfandrecht zur Befriedigung abgesicherten Verteidigern des A P zufallen. Dem Verfallsausspruch nach § 20b StGB würden tatsächlich aber nur Rechtsansprüche an den vom Verfall bedrohten Vermögenswerten selbst entgegen stehen, nicht jedoch Schadenersatzansprüche oder sonstige obligatorische Ansprüche, seien sie durch ein erwirktes Pfandrecht zur Sicherung oder Befriedigung geschützt oder nicht. Nur auf einen solchen Anspruch gegenüber dem Straftäter könne sich die Beschwerdeführerin berufen, nicht jedoch auf Rechtsansprüche an den konkreten Vermögenswerten selbst. Wäre im italienischen Strafverfahren ein konkreter Abschöpfungs- oder Verfallsausspruch betreffend den von den Stiftungen gehaltenen Vermögenswerten ergangen, so könnte ein solcher Ausspruch im Wege der Vollstreckungsbestimmungen des Rechtshilfegesetzes vollzogen und die auch vom Obersten Gerichtshof angesprochene Teilungsvereinbarung getroffen werden, die auch in einer Überweisung der eingezogenen Vermögenswerte zu 100 % bestehen könne.
Im Falle von durch eine Straftat konkret geschädigten Personen hätten die liechtensteinischen Behörden in der Vergangenheit fallweise die Praxis geübt, dass im Einvernehmen mit den Straftätern oder deren Bevollmächtigten gesperrte Vermögenswerte zur Schadenswiedergutmachung an Opfer von Straftaten freigegeben worden seien. Dies sei aber im gegenständlichen Fall von vornherein ausgeschlossen, weil der hinter den Stiftungen stehende Straftäter offenbar die Vermögenswerte für sich selbst beanspruchen wolle. Abgesehen davon, dass die liechtensteinischen Höchstgerichte und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Natur der Verfallsbestimmung des § 20b StPO eine andere Auffassung als das österreichische Höchstgericht vertreten würde, indem der zivilrechtliche Charakter dieser Bestimmung hervor gehoben werde (Verweis auf die in der Entscheidung des Obergerichtes über den Einspruch in ON 503 wieder gegebene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft), vertrete auch die österreichische Lehre zu § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StPO die Auffassung, dass unter Rechtsansprüchen Dritter jedenfalls dingliche Rechte wie das Eigentum an der gestohlenen Sache oder ein zivilrechtlich gültig begründetes Pfandrecht zählen würden, wobei unter einem solchen Pfandrecht nicht ein dem staatlichen Zwangspfandrecht nachrangiges Sicherungsbot für einen obligatorischen Anspruch zu verstehen sei. Unter obligatorische Rechte, die den Verfall nach § 20c StPO ausschliessen, zähle denn auch die österreichische Lehre nur solche Rechte, die sich konkret auf den vom Verfall bedrohten Gegenstand beziehen würden (Recht auf Eigentumsübertragung aufgrund eines Kaufvertrages über eine individualisierte Sache; ein obligatorisches Wohn- oder Nutzungsrecht). Schuldrechtliche Ansprüche gegen den Betroffenen allgemein (wie z. B. Schadenersatzansprüche) würden dem Verfall nicht entgegenstehen (Verweis auf Fuchs/Tipold im Wiener Kommentar, Rz. 3 zu § 20c StPO).
7. Mit Schreiben vom 21. April 2008 teilte der Oberste Gerichtshof mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
8. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 17. Juli 2008 beantragt die Beschwerdeführerin, der Staatsgerichthof möge die wesentlichen Feststellungen des Land- als Kriminalgericht im Urteil vom 3. Juni 2008 zu 01 KG.2008.8, ON 546, sowie die rechtlichen Erwägungen von Prof. Dr. Schwaighofer im Gutachten vom 26. Juni 2008 bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen und der Beschwerdeführerin die Kosten für den vorbereitenden Schriftsatz zusprechen. Begründet wird dies wie folgt:
8.1. Am 3. Juni 2008 habe die Schlussverhandlung im Verfallsverfahren stattgefunden, in der das Land- als Kriminalgericht das Urteil zu 01 KG.2008.8, ON 546, gefällt habe, wonach sämtliche Vermögenswerte der D Stiftung und der L Stiftung zugunsten des Landes Liechtenstein für verfallen erklärt worden seien. Das Urteil sei nicht rechtskräftig. Nicht nur die Beschwerdeführerin selber habe dagegen Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Strafe erhoben. Soweit sie informiert sei, hätten dies auch die D Stiftung, die L Stiftung und die weiteren Nebenbeteiligten Avv. F P und Avv. A Q getan.
8.2. Nichts desto trotz ergebe sich aus dem Urteil mit bestechender Klarheit, dass die Vermögenswerte der D Stiftung und der L Stiftung von der Beschwerdeführerin stammen würden:
"In Vollstreckung des von Richter V M verfassten und schliesslich in Rechtskraft erwachsenen Berufungsurteils vom 26.11.1990 bezahlte I (Anm. der Beschwerdeführerin: Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) Anfang 1994 letztendlich einen Nettobetrag von rund LIT 680'000'000'000.- an die Erben des Ende Dezember 1990 verstorbenen N R, nämlich an dessen Witwe P B und dessen Sohn F R. Von diesen erhielten nicht nur die Rechtsanwälte C P und G A die Belohnung für ihre erfolgreiche Bestechung des Richters V M, sondern auch A P, welchem hierfür von den Erben des N R insgesamt CHF 28'850'000.00 bezahlt wurden. A P wurde ebenso wie C P für die (aktive) Bestechung des Richters V M mit letztinstanzlichem Urteil des sechsten Strafsenates des Kassationshofes der Republik Italien vom 04.05.2006 zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, während G A (unter anderem auch) für diese Tat bereits im Jahr 2001 in einem - über eigenen Wunsch - abgekürzten Verfahren ebenfalls zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Gleichzeitig wurde A P gesamtschuldnerisch mit weiteren Personen dem Grunde nach zur Bezahlung von Schadenersatz sowie zur Bezahlung einer Prozesskostenentschädigung in Höhe von EUR 40'000.-- an I verurteilt."
"Die dem A P für seine Bestechung des Richters V M von den Erben des N R bezahlten CHF 28'850'000.-- stammen aus dem, was I aufgrund des rechtskräftigen "M-Urteils" vom 26.11.1990 Anfang 1994 an die R Erben bezahlt hatte.
Sämtliche Vermögenswerte der L Stiftung und der D Stiftung, bestehend eben in Bankguthaben in Millionenhöhe bei der X Bank AG, 9490 Vaduz (siehe Feststellungen zu Pkt. 1. vorstehend), stammen aus diesen dem A P (als Lohn für seine Bestechung des Richters V M) bezahlten CHF 28'850'000.-- sowie den hiermit erzielten Zins- und sonstigen Vermögenserträgnissen."
Damit habe nun erstmals auch ein liechtensteinisches Gericht die Verantwortung der D Stiftung und der L Stiftung, die sich mit der Verteidigungslinie des A P im italienischen Strafverfahren decke, als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung zurückgewiesen. Dazu werde auf die Beweiswürdigung ab S. 10 Abs. 2 des Urteils ON 546 zu 14 UR.2002.384 hingewiesen, in der das Land- als Kriminalgericht insbesondere Folgendes erwogen habe:
"Die gesamte Verteidigungsstrategie der beiden verfallsbeteiligten Stiftungen läuft offensichtlich, wie sich auch aus den von ihnen gestellten Beweisanträgen ergibt (siehe bei ON 537), darauf hinaus, den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den ihrem wirtschaftlichen Stifter A P von den Erben des N R im Frühjahr 1994 ausbezahlten CHF 28.85 Mio. um Gelder handelt, auf welche er einen rechtmässigen Anspruch hatte, welchem zusammengefasst Folgendes zugrunde lag: In den siebziger Jahren habe A P von einem Onkel CHF 1 Mio. (bzw. den Gegenwert in LIT) geschenkt erhalten. CHF 3 Mio. habe er an Honoraren für eine im Auftrag des N R rechtsberatend begleitete, letztlich erfolgreiche Finanzierung von diesem erhalten. Diese insgesamt CHF 4 Mio. habe er 1979 in Gold investiert und damit, weil der Goldpreis innert weniger Monate rapide gestiegen sei, einen Gewinn von CHF 12 Mio. erwirtschaftet. Nunmehr habe er CHF 16 Mio. sein Eigen genannt, welche er seinem engen vertrauten N R zur Verwaltung übergeben habe, welcher hiermit für ihn eine jährliche Rendite von durchschnittlich rund 7% erwirtschaftet habe. Bis zum Ableben des N R hätten sich derart rund CHF 30 Mio. zusammengeläppert. In der Folge hätten ihm die Erben des N R im Jahre 1991 CHF 1.15 Mio. ausbezahlt, und die restlichen CHF 28.85 Mio. eben, nachdem IMI bezahlt gehabt habe (siehe ON 537 sowie Zeuge A P in ON 542 S. 2 ff). Bei diesen Behauptungen der verfallsbeteiligten Stiftungen bzw. (letztlich) ihres wirtschaftlichen Stifters A P handelt es sich um für das Gericht völlig unglaubwürdige Schutzbehauptungen. Dies aus folgenden Erwägungen: Schon in dem in Italien wider ihn geführten Strafverfahren versuchte A P die Rechtmässigkeit der Herkunft der CHF 28.85 Mio., welche ihm von den Erben des N R ausbezahlt worden waren, unter Beweis zu stellen, ... "
" ... Bereits in dem in Italien über rund 10 Jahre hinweg wider ihn geführten Strafverfahren ist es dem A P nicht gelungen, die Rechtmässigkeit der Herkunft dieser Gelder unter Beweis zu stellen. Ebenso wenig vermochte (der Zeuge) A P das im gegenständlichen Verfahren erkennende Gericht zu überzeugen. Seine Angaben sind nicht nur widersprüchlich, sondern schon nach allgemeiner Lebenserfahrung völlig unglaubwürdig. Gegenüber der Zeugin lic. iur. C R ... hatte A P noch angegeben, es handle sich hierbei um Vermögen, welches er aus seiner Tätigkeit als Schiedsrichter erworben habe ... "
"Diese Aussage des Zeugen P ist in mehrfacher Hinsicht "bemerkenswert". Bis zur Schlussverhandlung im gegenständlichen Verfahren war nämlich von panamesischen Stiftungen soweit ersichtlich überhaupt noch nie die Rede gewesen. Wenn die CHF 30 Mio. des A P immer auf Bankkonten "seiner" panamesischen Stiftung(en) tatsächlich vorhanden gewesen waren, und dem N R hierüber lediglich eine Verwaltungsvollmacht eingeräumt worden war, ist nicht ersichtlich, wieso es mit Bezug auf die Auszahlung dieser CHF 30 Mio. an A P auf die Liquidität der R-Erben überhaupt hätte ankommen sollen. Weiter ist absolut bemerkenswert, dass sich A P nicht mehr an den Namen dieser panamesischen Stiftung(en), in welche er sein gesamtes, überaus erhebliches Vermögen eingebracht haben will, erinnern kann, oder wenigstens an den Namen jener Zürcher Bank, bei welcher "seine" Stiftung(en) ihre Bankverbindungen unterhalten hatte(n). Weiter ist es bemerkenswert, dass A P angesichts der Bedeutsamkeit dieses Umstandes für den Prozessstandpunkt im italienischen Strafverfahren bis anhin keinerlei entsprechenden Bankbelege und/oder Unterlagen betr. die panamesische(n) Stiftung(en) vorgelegt hat, was nach menschlichem Ermessen jedenfalls relativ leicht hätte zu bewerkstelligen sein müssen, wenn denn die Angaben des A P tatsächlich zutreffen würden. "
8.3. Aufgrund der oben angeführten Feststellungen des Landgerichtes, wonach es sich bei den Vermögenswerten der D Stiftung und der L Stiftung um den Verbrecherlohn des A P handle, der ihm von den R aus den Geldern bezahlt worden sei, die diese von IMI, sohin der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, aufgrund des durch Bestechung erwirkten Urteils erhalten hätten, sei der von der Beschwerdeführerin im Verfahren zu 06 CG.2006.368 geltend gemachte schadenersatz- und bereicherungsrechtliche Anspruch gegen A P, die D Stiftung und die L Stiftung zu bejahen und erweise sich das Bestreiten durch die Genannten als reiner Rechtsmissbrauch. Mit den für diese Bestreitung bzw. die Bekämpfung der diesen Anspruch sichernden einstweiligen Verfügung freigegebenen Vermögenswerten werde daher nicht wie intendiert eine ordnungsgemässe Verteidigung berechtigter Interessen der D Stiftung und der L Stiftung, sondern deren rechtsmissbräuchliches Vorgehen und eine weitere Schädigung eines Verbrechensopfers finanziert, was sicher nicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei.
8.4. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Berufung denn auch nicht gegen die oben erwähnten, auch nach ihrer Ansicht völlig richtigen Feststellungen des Land- als Kriminalgericht gewandt. Sie habe in der Berufung hauptsächlich geltend gemacht, dass ihr ebenfalls festgestelltes Pfandrecht aus dem Sicherungsbot zu 06 CG.2006.368 genauso wie ihre obligatorischen Ansprüche den Verfall ausschliessen. Dazu habe die Beschwerdeführerin auch eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. Klaus Schwaighofer, o. Universitätsprofessor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Innsbruck, eingeholt. Er komme darin zum Ergebnis, dass ein Restitutionsanspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Summe bestehe, der bei teleologischer Auslegung unter Berücksichtigung der ratio legis als Rechtsanspruch an den konkreten Vermögenswerten zu werten sei, zumal in diesem Fall ein ganz konkreter Bezug genau zu den vom Verfallsantrag betroffenen und genau aus dieser Straftat stammenden Vermögenswerten gegeben sei (Verweis auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Schwaighofer vom 26. Juni 2008, S. 4, letzter Abs. und S. 5 ff.). Weiters kritisiere er, dass das festgestellte Pfandrecht der Beschwerdeführerin an den Vermögenswerten der D Stiftung und der L Stiftung deshalb keine Beachtung finde, weil es dem Pfandrecht des Landes Liechtenstein aus der Kontensperre im Rang nachgehe. Denn bei teleologischer Auslegung dürften nach seiner Ansicht staatliche Massnahmen, die vorerst die Verfügung über Vermögenswerte und dadurch deren Verlust oder Verschwinden verhindern sollten, bis rechtskräftig über die Sanktion entschieden worden sei, Rechtsansprüche unbeteiligter Dritter, ganz besonders aber der Geschädigten, nicht beeinträchtigen (Verweis auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Schwaighofer vom 26. Juni 2008, S. 8, Abs. 5).
Daraus ergebe sich einmal mehr, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ein wirtschaftliches (wie vom Obergericht befunden worden sei und von der belangten Behörde im angefochtenen Beschluss bestätigt worden sei) Interesse an den Vermögenswerten der D Stiftung und der L Stiftung, sondern sehr wohl ein rechtliches Interesse daran habe und sie damit rechtsmittellegitimiert gewesen sei. Daher erweise sich der angefochtene Beschluss nicht nur als rechts-, sondern i. S. d. Ausführungen in der Beschwerde auch als verfassungswidrig.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2008, 14 UR.2002.384-512, ist gemäss der StGH-Recht-sprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28 Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 3 LV, des Rechts auf Unverletzlichkeit des Privateigentums nach Art. 34 LV, des Rechts auf willkürfreie Entscheidung, des Rechts auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sowie des Rechts auf Schutz des Eigentums nach Art. 1 EMRK 1. ZP, geltend.
3. Die Beschwerdeführerin rügt u. a., dass die hier angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegen das Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV verstosse.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 und StGH 1989/14, LES 1992, 1). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher sind, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen ist. Dabei hat die Begründung den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die entsprechenden rechtlichen Erwägungen zu enthalten (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 241).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung insbesondere vor, dass die belangte Behörde mit ihren Ausführungen überhaupt nicht auf die Revisionsbeschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin (Ziff. 3 und Ziff. 5) und die dort auch vorgetragene einhellige österreichische Lehrmeinung, wonach die Beschwerdeführerin schon wegen ihrer obligatorischen Ansprüche die Stellung einer Betroffenen im Verfallsverfahren habe, was ihr Rechtsmittellegitimation verschaffe, eingegangen sei. Es sei deshalb eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Revisionsbeschwerde auch kaum möglich, wenn man sich - wie die belangte Behörde es getan habe - damit begnüge, die Begründung des Obergerichtes abzuschreiben, welches seinerseits an dieser Stelle offenbar die Ausführungen der D Stiftung und der L Stiftung in der Gegenäusserung zitiere. Mit dem blossen Kopieren eines Teils des Obergerichtsbeschlusses habe die belangte Behörde krass gegen die verfassungsrechtliche Begründungspflicht verstossen.
3.3. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Beim Verfahren zu 14 UR.2002.384 handelt es sich um ein objektives Verfallsverfahren, bei welchem insbesondere die Bestimmung des § 356 StPO anzuwenden ist (Fuchs/Tipold, WK - StPO § 445, Rz .1).
In den Revisionsbeschwerdeausführungen bringt die Beschwerdeführerin detailliert vor, weshalb sie im gegenständlichen Verfahren prozessuale Rechte habe (Revisionsbeschwerde vom 6. Dezember 2007 Ziff. 3 und Ziff. 5).
Die belangte Behörde geht auf die Revisionsbeschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin nicht ein und macht lediglich die folgenden Ausführungen (Seite 7 des angefochtenen Beschlusses):
"Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin zu Punkt 1) einen Schadenersatzanspruch gegenüber den beiden Stiftungen zu haben. Dies ist zweifellos ein obligatorischer Anspruch, jedoch kein dinglicher, sondern dieser Anspruch müsste erst durchgesetzt und damit im Falle des Erfolgs zum Recht werden. Er begründet daher noch keinen Anspruch auf Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den vom Fürstlichen Landgericht gefassten Beschluss".
Der Oberste Gerichtshof führt aus, dass er bereits in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht habe, dass die Rechtsmittellegitimation nur demjenigen zukomme, der Rechte geltend machen könne (S. 6 f. des angefochtenen Beschlusses). Der Oberste Gerichtshof führt jedoch zu diesen "zahlreichen Entscheidungen" keinerlei Rechtsprechungsnachweise an.
Die Bestimmung § 356 StPO wurde weiters sinngemäss aus der österreichischen Strafprozessordnung rezipiert (LGBl. 2000 Nr. 257).
In Österreich wird diese Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass auch all diejenigen Personen Parteistellung als Betroffene erlangen, die im Verfallsverfahren ein Recht bloss "geltend machen". Für die prozessualen Rechte genügt in Österreich somit die Behauptung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ein solches Recht an den vom Verfall bedrohten Vermögenswerten zu haben. Rechte in diesem Zusammenhang können dingliche Rechte an der Sache sein, aber auch obligatorische Rechte, die sich konkret auf den von der Anordnung betroffenen Gegenstand oder Vermögenswert beziehen (Fuchs/Tipold, WK-StPO, § 445, Rz. 26 i. V. m. Fuchs/Tipold, WK-StPO, § 444, Rz. 10 f. mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen).
Der Oberste Gerichtshof macht keine Ausführungen dahingehend, weshalb er von dieser österreichischen Auslegung abweicht bzw. geht auf diese überhaupt nicht ein. Je nach Begründung ist es aber durchaus möglich, dass der Oberste Gerichtshof eine eigenständige Haltung entwickeln kann.
Des Weiteren ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die belangte Behörde in ihrer Begründung Ausführungen aus der Begründung des Obergerichtes im Konjunktiv wortwörtlich "abschreibt" (angefochtener Beschluss S. 7 sowie ON 500, S. 12 Abs. 3 und S. 13 Abs. 1), zumal es sich hierbei um Ausführungen der D Stiftung und der L Stiftung handelt.
Insbesondere durch das Nichteingehen auf die Revisionsbeschwerdeausführungen, die Nichtangabe der Rechtsprechungsnachweise als auch durch das Einfügen von Textbausteinen aus der Obergerichtsentscheidung ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes eine Überprüfbarkeit entscheidungswesentlicher Teile der Begründung des angefochtenen Beschlusses aus all diesen Gründen letztlich nicht möglich.
Die Pflicht zur Begründung eines Entscheides zwingt die Behörde jedoch, sich von jenen Argumenten leiten zu lassen, die einer Nachprüfung (durch den Betroffenen, die Wissenschaft, eine weitere Öffentlichkeit oder allenfalls eine Rechtsmittelinstanz) standhalten (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 887).
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes liegt aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung vor, so dass der Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen und die entsprechenden Beschwerdeausführungen einzugehen ist.
4. Die für die Individualbeschwerde verzeichneten Kosten (TP 3C + 40 % ES + Eingabegebühr) sind der Beschwerdeführerin antragsgemäss zuzusprechen gewesen. Hingegen können der Beschwerdeführerin die Kosten für ihren vorbereitenden Schriftsatz nicht zugesprochen werden, da sie dazu seitens des Staatsgerichtshofes nicht aufgefordert worden ist und in der Regel ein Kostenersatzanspruch nur für einen einzigen Schriftsatz bzw. für die Beschwerdeschrift besteht. (vgl. StGH 1999/28, LES 2003, 5 [ Erw. 5]).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Dezember 2008