Willkürverbot Art. 31 Abs. 1 LV Art. 3 , Art. 4 Abs. 1 , Art. 2 , Art. 22 Abs. 1 BPVG
Für die Aufnahme in die Pensionsversicherung besteht eine generelle Anmeldungspflicht für jeden Arbeitnehmer. Die Aufnahme erfolgt also erst nach der Anmeldung des Arbeitnehmers, aber rückwirkend auf das Datum des Stellenantritts. Eine nachträgliche Aufnahmepflicht besteht nicht. Die Ablehnung einer nachträglichen Aufnahme stellt keinen überspitzten Formalismus dar.
StGH 2008/5
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. November 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A H
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Stiftung Sozialfonds für die betriebliche Vorsorge im Fürstentum Liechtenstein Essanestrasse 152 9492 Eschen
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2007,06CG.2006.242-32
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2007, 06 CG.2006.242-32, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 1'700.00 bestimmt.
1. Mit Klage vom 9. August 2006 (06 CG.2006.242-1) begehrte die Klägerin und nunmehrige Beschwerdeführerin, festzustellen, die Beklagte und nunmehrige Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die gemäss dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge und gemäss dem Reglement der Beschwerdegegnerin zugesicherten Leistungen wegen der am 1. Juni 2001 eingetretenen Invalidität zu erbringen. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit Urteil vom 10. Januar 2007 (ON 18) wies das Landgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Prozesskosten.
2.1. Das Landgericht legte dieser Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 1989 sei die Beschwerdeführerin als Asylsuchende unter dem falschen Namen E G nach Liechtenstein gekommen. Im Jahre 2002 sei der falsche Namen aufgedeckt und entsprechend berichtigt worden. Der richtige Name der Beschwerdeführerin laute, wie eingangs vermerkt, A H. Bei E G und A H handle es sich demnach um die gleiche Person.
Vom 1. Februar 2000 bis 31. Dezember 2001 sei die Beschwerdeführerin als Montagemitarbeiterin bei der S AG angestellt gewesen. Auf den 31. Dezember 2001 habe die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Das Gehalt der Beschwerdeführerin sei mit monatlich CHF 2'500.00 brutto vereinbart worden, bei einer normalen Arbeitszeit von 36.75 Stunden. Im Jahr 2000 habe die Beschwerdeführerin bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ein Erwerbseinkommen von CHF 7'111.80 brutto erzielt. An Taggeldern seien ihr CHF 8'400.75 ausgerichtet worden. Im Jahr 2001 habe sie bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Erwerbseinkommen von CHF 18'410.50 brutto einschliesslich Krankenlohn, Überstundenentschädigung und Gratifikation erzielt. An Taggeldern seien ihr für das Jahr 2001 CHF 13'542.50 ausgerichtet worden. Vom Bruttogehalt für die Jahre 2000 und 2001 seien ihr Pensionsversicherungsbeiträge abgezogen worden. Diese Beträge seien jedoch nicht an die Pensionsversicherung abgeführt worden; die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin nicht als versicherte Person erfasst. Die S AG habe der Beschwerdeführerin später die Rückerstattung der abgezogenen Pensionsversicherungsbeiträge angeboten. Die Beschwerdeführerin habe dies abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin leide an einem Bandscheibenvorfall. Am 19. Juni 2000 habe sie sich deswegen einer ersten Operation unterziehen müssen. Ab 9. Juni 2000 bis Ende 2000 sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens arbeitsunfähig gewesen. Am 2. Januar 2001 habe sie die Arbeit wieder aufgenommen, neu mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Ab Juni 2001 sei sie bis zu ihrer Kündigung wegen desselben Leidens erneut arbeitsunfähig gewesen.
Aufgrund ihres Leidens sei die Beschwerdeführerin invalid und habe von den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten eine Invalidenrente zuerkannt erhalten. Ab Juni 2002 (nach Ablauf der einjährigen Wartefrist) habe die Rente einem Invaliditätsgrad von 48 %, ab 23. Februar 2003 einem Invaliditätsgrad von 100 % entsprochen.
Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine Personalvorsorgestiftung. Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die S AG, habe mit der Beklagten eine Kollektivversicherung abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin habe demnach für die S AG die Stellung einer Pensionsversicherung innegehabt. Für die Jahre 2000 und 2001 sei die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nicht pensionsversichert gewesen; sie sei weder als versicherungspflichtig angesehen, noch als versicherungspflichtig behandelt worden. Die S AG habe dies nicht beanstandet. Im Jahr 2000 habe die Mindestlohngrenze für die betriebliche Personalvorsorge bei der Beschwerdegegnerin CHF 24'120.00 und im Jahr 2001 CHF 24'720.00 betragen. Die S AG habe die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nicht zur betrieblichen Personalvorsorge angemeldet gehabt, sondern lediglich im Nachhinein auf den entsprechenden Lohnlisten aufgeführt.
Das Reglement der Beschwerdegegnerin enthalte in Art. 5 unter der Bezeichnung "Versicherter Jahreslohn" folgende Bestimmung:
"1. Bei Vollzeit-Anstellung
Der versicherte Jahreslohn ist gleich dem massgebenden Jahreslohn, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die AHV bemessen, höchstens jedoch gleich dem dreifachen Betrag der maximalen einfachen AHV-Rente (Lohnobergrenze), vermindert um einen Freibetrag in Höhe der minimalen einfachen AHV-Rente.
2. Bei Teilzeit-Anstellung
Der versicherte Jahreslohn berechnet sich analog Ziff. 1, wobei sowohl die Lohnobergrenze wie auch der Freibetrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert werden. Der Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit.
3. Der massgebende Jahreslohn entspricht
3.1. bei ganzjähriger Anstellung dem Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bemessen;
3.2. bei nicht ganzjähriger Anstellung dem auf ein ganzes Jahr hochgerechneten Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung berechnen.
4. Bei Arbeitgeber-Versicherungen und bei den Versicherungen der Externmitglieder entspricht der versicherte Jahreslohn dem auf dem Anmeldeschein aufgeführten Jahreslohn, maximal aber dem sich aus Ziff. 1 ergebenden Betrag."
Das gleiche Reglement enthalte in Art. 9 unter der Bezeichnung "Versicherungspflicht" folgende Bestimmung:
"1. Arbeitnehmer/-innen, deren massgebender Jahreslohn gemäss Art. 5 Ziff. 3 den Betrag der maximalen einfachen Altersrente der gesetzlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) übersteigt, sind ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres versicherungspflichtig und unterstehen somit diesem Reglement. Als massgebender Jahreslohn gilt das auf das ganze Jahr berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die AHV berechnen.
2. Nicht versicherungspflichtig sind:
a). Arbeitnehmer/-innen, die bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
b). Arbeitnehmer/-innen, die im Zeitpunkt der Aufnahme zu zwei Dritteln oder mehr invalid sind;
c). Arbeitnehmer/-innen von juristischen Personen, die daran massgebend beteiligt sind und Arbeitgeberfunktionen ausüben;
d). die Familienmitglieder des Arbeitgebers, die in dessen Betrieb mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen oder deren Barlohn den Jahresbetrag der maximalen einfachen Altersrente der AHV nicht erreicht;
e). Arbeitnehmer/-innen, die nicht dauernd in Liechtenstein tätig sind und für die im Ausland weiterhin ein genügender Versicherungsschutz besteht.
3. Nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer/-innen können sich dem Sozialfonds anschliessen.
4. Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter dieses Reglement aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit nicht voll aufnehmen können, ein vorbestandenes Leiden aufweisen oder die Auskunftspflicht verletzen, werden mit einem Risikovorbehalt aufgenommen. Dieser Vorbehalt wird vom Stiftungsrat nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 7 BPVG) in dem Sinne formuliert und festgehalten, dass bei Versicherungsfällen, welche nachweislich als Folge der bestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit bzw. des vorbestandenen Leidens eintreten, während einer begrenzten Dauer ab Aufnahme nur reduzierte Leistungen fällig werden.
2.2. Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts beurteilte das Landgericht das Klagebegehren rechtlich wie folgt:
Nach Art. 3 Abs. 1 BPVG sei jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem AHVG beitragspflichtig seien und die Voraussetzungen von Art. 4 BPVG erfüllen würden. Zu diesem Zweck habe er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG zu versichern. Art. 4 [Abs. 1] BPVG bestimme, dass jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn wenigstens drei Viertel der maximalen Altersrente der AHV erreiche, gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Todes und des Alters zu versichern sei, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Nach Art. 4 Abs. 4 BPVG erlösche die Versicherung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst, wenn die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung endgültig eingestellt werde oder wenn der Jahreslohn den in Abs. 1 genannten Betrag nicht mehr erreiche. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls laufe die Versicherung weiter, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht seien.
Im Wesentlichen gleiche Bestimmungen fänden sich in Art. 5 und Art. 9 des Reglements der Beschwerdegegnerin. Damals sei für die Versicherungspflicht noch der ganze Betrag der maximal einfachen Altersrente der AHV massgebend gewesen, der im hier interessierenden Jahr 2001 (Eintritt der Teil-Invalidität der Beschwerdeführerin) CHF 24'720.00 betragen habe.
Nach Art. 6 Abs. 2 BPVG gelte grundsätzlich das auf das ganze Jahr berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge der AHV bemessen würden. Nach Art. 38 Abs. 2 AHVG gelte als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasse auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Zum massgebenden Lohn gehöre auch ein Entgelt oder Lohnbestandteil, für welches die versicherte Person wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber keine Gegenleistung erbringen könne.
Aus dem Wortlaut der wiedergegebenen Bestimmung ergebe sich (durch Umkehrschluss), dass Krankentaggelder (im Gegensatz zum Krankenlohn) nicht der Pensionsversicherungspflicht unterlägen. Nach Bericht und Antrag zur entsprechenden Abänderung des BPVG seien Bezüger von Unfall- und Krankentaggeldern von der AHV-Beitragspflicht befreit. Weil sich die Versicherungspflicht im BPVG an die Versicherungspflicht im AHVG anlehne, bestehe ebenfalls keine Beitragspflicht bezüglich der betrieblichen Personalvorsorge.
Nach Art. 5 Ziff. 3 des Reglements der Beschwerdegegnerin sei das massgebende Einkommen bei nicht ganzjähriger Anstellung auf ein ganzes Jahr hochzurechnen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt das ganze Jahr 2001 bei der S AG angestellt gewesen, auch wenn sie während der zweiten Jahreshälfte arbeitsunfähig gewesen sei. Im hier interessierenden Jahr 2001 habe sie ein massgebendes Einkommen im Gesamtbetrag von CHF 18'410.50 erzielt.
Damit habe sie die damals geltende Eintrittsschwelle von CHF 24'720.00 für die Versicherungspflicht nicht erreicht.
3. Einer gegen das Landgerichtsurteil erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2007 (ON 19) gab das Obergericht mit Urteil vom 18. April 2007 (ON 25) keine Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin näher bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. In ihrer Rechtsrüge hatte die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Erwägung des Landgerichtes bekämpft, wonach sie im Jahr 2001 ein massgebendes Einkommen im Gesamtbetrag von CHF 18'410.50 erzielt und damit die damals geltende Eintrittsschwelle von CHF 24'720.00 für die Versicherungspflicht nicht erreicht habe. Hierzu hat das Obergericht Folgendes erwogen:
Nach Art. 4 Abs. 1 BPVG sei jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer in der betrieblichen Personalvorsorge zu versichern, dessen massgebender Jahreslohn wenigstens drei Viertel der maximalen AHV-Altersrente erreiche. Nach den Feststellungen des Landgerichtes habe dieser Mindestlohn im Jahr 2001 CHF 24'720.00 betragen. Nach der damaligen Rechtslage habe der massgebende Jahreslohn noch die gesamte AHV-Rente erreichen müssen. Der massgebende Jahreslohn bestimme sich nach Art. 6 Abs. 2 BPVG. Danach sei darunter grundsätzlich das auf das gesamte Jahr berechnete Einkommen des Arbeitnehmers zu verstehen, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die AHV bemessen würden. Art. 3 Abs. 1 BPVV führe diese Gesetzesbestimmung insofern näher aus, als sich der massgebende Jahreslohn im Voraus auf der Grundlage des zuletzt bekannten massgebenden Jahreslohnes bestimme. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen seien nicht zu berücksichtigen. So bestimme auch Art. 9 [Ziff. 1] des Reglements der Beschwerdegegnerin, dass als massgebender Jahreslohn das auf das ganze Jahr berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis gelte, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die AHV berechnen würden.
Nach den Feststellungen des Landgerichtes sei das Gehalt der Beschwerdeführerin mit monatlich CHF 2'500.00 brutto vereinbart worden bei einer normalen Arbeitszeit von 36.75 Stunden. Im Jahr 2000 habe die Beschwerdeführerin bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ein Erwerbseinkommen von CHF 7'111.80 brutto erzielt und an (Kranken-)Taggeldern CHF 8'400.75 ausgerichtet erhalten. Im Jahr 2001 sei ihr Beschäftigungsgrad auf 100 % erhöht worden bei gleichbleibendem Bruttogehalt. Aufgrund dieser beiden Parameter wären Anfang 2001 der massgebende Jahreslohn festzulegen und der ab Januar 2001 vereinbarte Monatslohn auf das ganze Jahr 2001 hochzurechnen gewesen. Dies hätte im Jahr 2001 einen massgebenden Jahreslohn von CHF 30'000.00 ergeben. Dieser wäre über dem Mindestlohn von CHF 24'720.00 gelegen. Deshalb wäre die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin gegen das Risiko der Invalidität im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge zu versichern gewesen.
Dass die Klägerin im Jahr 2001 tatsächlich nur CHF 18'410.00 erzielt habe, ab 2001 bis Ende 2001 jedoch wegen ihres Leidens arbeitsunfähig gewesen sei und für diese Zeit lediglich Taggelder im Betrag von CHF13'542.50 ausgerichtet erhalten habe, müsse bei der Bestimmung des massgebenden Jahreslohnes unberücksichtigt bleiben. Die Frage der Versicherungspflicht nach dem BPVG sei ex ante nach dem vereinbarten und auf das Jahr hochgerechneten Einkommen zu bestimmen, und nicht ex post nach dem tatsächlich erzielten Einkommen oder nach den anstelle des Lohnes tatsächlich ausgerichteten Taggeldern.
Die ex post-Betrachtung, wie sie das Landgericht für die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Versicherungspflicht vorgenommen habe, würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen. So wäre jeder Arbeitnehmer nach Antritt einer Stelle so lange nicht in der betrieblichen Personalvorsorge risikoversichert, als er tatsächlich nicht die Mindestlohngrenze für die Versicherungspflicht erreicht hätte. Selbst Arbeitnehmer, die (beispielsweise) einen Bruttolohn von CHF 4'000.00 monatlich erzielen würden, wären erst ab dem siebten Arbeitsmonat versichert. Würde aber dieser Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt in weiterer Folge invalid, so hätte er nach Ansicht des Landgerichtes keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach dem BPVG.
Um aber den massgebenden Jahreslohn überhaupt festlegen zu können, hätte die Beschwerdegegnerin vom Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin und dem vereinbarten Monatslohn und dem Beschäftigungsgrad Kenntnis haben müssen. Zu diesem Zweck hätte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin nach Art. 8 des Reglements der Beschwerdegegnerin die in die Versicherung aufzunehmende Person mit einem separaten Meldeformular anmelden müssen. Dies sei aber festgestelltermassen nicht geschehen: Die S AG habe die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nicht zur betrieblichen Personalvorsorge angemeldet, sondern lediglich im Nachhinein auf den entsprechenden Lohnlisten aufgeführt; die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin weder im Jahr 2000 noch im Jahr 2001 als versicherungspflichtig angesehen und behandelt; S AG habe dies nicht beanstandet, obwohl sie, ebenfalls festgestelltermassen, von der Beschwerdeführerin in beiden Jahren die Pensionsversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen, nicht aber an die Pensionsversicherung abgeführt habe.
Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2002, also zum Zeitpunkt der Einreichung der Lohnliste 2001, bereits seit acht Monaten ununterbrochen im Krankenstand gewesen. Die entstehende Invalidität habe sich absehen lassen. Eine Krankheitsmeldung an die Beschwerdegegnerin sei nie erfolgt. Aufgrund dieser unterlassenen Meldungen habe die Beschwerdegegnerin den massgebenden Jahreslohn der Beschwerdeführerin gar nicht im Voraus bestimmen können.
Die Beschwerdegegnerin sei nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin rückwirkend in die Pensionsversicherung aufzunehmen. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin nach Art. 9 [Ziff. 4] ihres Reglements die Beschwerdeführerin Anfang 2001 mit einem Risikovorbehalt aufnehmen können. Danach würden Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das Reglement aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit nicht voll aufnehmen könnten, ein vorbestandenes Leiden aufweisen oder die Auskunftspflicht verletzen würden, in die betriebliche Personalvorsorge mit dem Vorbehalt aufgenommen, dass bei Versicherungsfällen, welche nachweislich als Folge der bestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit oder des vorbestandenen Leidens eintreten würden, während einer begrenzten Dauer ab Aufnahme nur reduzierte Leistungen fällig würden.
Weil die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ihren Meldepflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen sei, habe diese die Beschwerdeführerin Anfang 2001 gar nicht in die betriebliche Personalvorsorge aufnehmen können. Weil sie nicht verpflichtet sei, die Beschwerdeführerin rückwirkend in die betriebliche Personalvorsorge aufzunehmen, habe sie zu Recht jede Versicherungs- und damit auch jede Leistungspflicht abgelehnt.
4. Gegen dieses Obergerichtsurteil erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2007 (ON 26) Revision an den Obersten Gerichtshof.
5. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Beschwerde mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (ON 32) keine Folge.
Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Nach Art. 3 Abs. 1 BPVG sei jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem AHVG beitragspflichtig seien und die Voraussetzungen von Art. 4 BPVG erfüllten. Zu diesem Zweck habe der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG zu versichern.
Im gegenständlichen Verfahren sei nicht umstritten gewesen, dass die S AG als Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmerin, die Beschwerdeführerin, bei der Beschwerdegegnerin nach Massgabe des BPVG hätte versichern müssen. Verbindlich festgestellt sei gewesen, dass die S AG die hierfür erforderliche Anmeldung unterlassen habe.
Zu beurteilen geblieben sei demnach vorrangig die Rechtsfrage, ob diese Unterlassung bewirkt habe, dass die Klägerin gegen die wirtschaftlichen Folgen der bei ihr eingetretenen, ebenfalls festgestellten Invalidität nicht nach Massgabe des BPVG bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei.
Nach Art. 3 Abs. 2 BPVG müsse jeder Arbeitnehmer (unter hier mit Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht weiter umstrittenen Voraussetzungen) der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers beitreten. Der gesetzliche Ausdruck "beitreten" deute darauf hin, dass ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres, bereits von Gesetzes wegen, bei der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers versichert sei, sondern dass es hierfür eines Beitritts bedürfe.
Weitere Bestimmungen des BPVG (beispielsweise Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 oder Art. 4 Abs. 1 BPVG) verwendeten denn auch nicht den Ausdruck "versicherte", sondern "beitrittspflichtige" Arbeitnehmer.
Nach Art. 4 Abs. 1 [2. Satz] BPVG habe jeder Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG "zu versichern". Einer ausdrücklichen Pflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer zu versichern, bedürfte es kaum, wenn die Arbeitnehmer bereits von Gesetzes wegen versichert wären.
Nach Art. 22 Abs. 1 BPVG sei der Arbeitgeber verantwortlich dafür, dass alle seine Arbeitnehmer, die nach dem BPVG der Versicherungspflicht unterstünden, bei der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung angemeldet werden. Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. f BPVG werde mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer als Verantwortlicher seine Pflichten nach Art. 22 BPVG in grober Weise vernachlässige. Einer ausdrücklichen, mit Strafe sanktionierten Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Vorsorgeeinrichtung bedürfte es kaum, wenn die Arbeitnehmer - ob angemeldet oder nicht - bereits von Gesetzes wegen versichert wären.
In diesem Punkt unterscheide sich das BPVG wesentlich vom schweizerischen Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVGl SR [= Systematische Sammlung des Bundesrechts] 831.40). Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BPVG unterstünden (unter anderem) Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Gesetz (BPVG). Arbeitgeber im Besonderen unterstünden den Bestimmungen des BPVG, die sie verpflichten, die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung zu verwirklichen sowie ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG zu versichern (Art. 4 Abs. 1 BPVG) und ihre Arbeitnehmer bei der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung anzumelden (Art. 22 Abs. 2 BPVG). Arbeitnehmer im Besonderen unterstünden den Bestimmungen des BPVG, die sie verpflichten, der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitgeber beizutreten (Art. 3 Abs. 2 BPVG). Nach schweizerischem BVG unterstünden näher bestimmte Arbeitnehmer dagegen von Gesetzes wegen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 CH-BVG). Art. 10 CH-BVG regle, wann die obligatorische Versicherung beginne und wann sie ende. Wohl verpflichte Art. 11 CH-BVG den Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftige, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen. Unterlasse er dies jedoch, so habe der Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 CH-BVG dennoch Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, die von der näher geregelten Auffangeinrichtung (Art. 60 ff. CH-BVG) erbracht würden (mit hier nicht näheren finanziellen Folgen für den säumigen Arbeitgeber: Art. 12 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 2 Bst. a CH-BVG). Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung entstehe das Vorsorgeverhältnis denn auch von Gesetzes wegen: als zwingende Nebenfolge des Arbeitsverhältnisses (Verweis auf Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.195, Rz.18; BGE 129 III 305 Erw. 2.1 S.307).
Soweit Sozialversicherungen obligatorisch seien, könnten sie so ausgestaltet sein, dass die ihr unterstellten Personen von Gesetzes wegen versichert seien; sie könnten aber auch so ausgestaltet sein, dass die ihr unterstellten Personen ihren Beitritt erklären müssten oder, gleichbedeutend, dass jemand sie zur Versicherung anmelden müsse (Verweis auf Ueli KIESER, Leistungen der Sozialversicherung [Zürich 2003] S. 26 [6]). Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem CH-BVG gehöre zur ersten Art: Das Versicherungsverhältnis entstehe als zwingende Nebenfolge des Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen. Die betriebliche Personalvorsorge nach dem BPVG gehöre zur zweiten Art: Das Versicherungsverhältnis entstehe durch Beitritt und Anmeldung. Damit auch in Liechtenstein ein Versicherungsverhältnis von Gesetzes wegen entstände - wie dies der Beschwerdeführerin offenbar vorgeschwebt sei - hätte es einer Rechtsgrundlage bedürft, wie sie das CH-BVG, nicht aber das BPVG vermittle.
Die skizzierte Rechtslage bestehe, unabhängig von allfälligen Konkretisierungen im Reglement der Beschwerdegegnerin (Beilage C). Eine Anmerkung habe sich immerhin aufgedrängt: Schliesse sich ein Betrieb aufgrund eines paritätisch getroffenen Entscheids der Beschwerdegegnerin an, so würden nach Art. 8 Ziff. 1 des Reglements alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Zeitpunkt des Anschlusses des Betriebes aufgenommen, sofern sie in näher bestimmtem Sinn versicherungspflichtig seien. Damit seien nach unmissverständlichem Wortlaut nur, aber immerhin, alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen "im Zeitpunkt des Anschlusses des Betriebes" gemeint. Andernfalls würde Art. 8 Ziff. 2 des Reglements wenig Sinn machen; denn danach seien alle in die Versicherung (erst noch, also später) aufzunehmenden Personen mit einem separaten Meldeformular zu melden. Dass sie vom Arbeitgeber gemeldet (angemeldet) werden müssten, ergebe sich aus Art. 22 Abs. 1 BPVG; eigenständige Bedeutung habe Art. 8 Ziff. 2 des Reglements demnach nur insofern, als hierfür ein separates Meldeformular vorgesehen sei. Der fehlende Gebrauch dieses Meldeformulars allein wäre dem hier fehlenden Versicherungsschutz wohl kaum entgegengestanden, wohl aber der fehlende Beitritt und die fehlende Anmeldung.
Vor diesem Hintergrund sei der rechtlichen Beurteilung des Obergerichtes im Ergebnis beizupflichten gewesen, auf die ergänzend verwiesen sei. Auf die Frage eines allfälligen Risikovorbehalts, unter welchem die Beschwerdeführerin allenfalls bei der Beschwerdegegnerin aufzunehmen gewesen wäre, brauche nicht näher einzugehen. Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe sich die Revision demnach als nicht berechtigt erwiesen.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgleiche Behandlung (allgemeiner Gleichheitssatz), abgeleitet aus Art. 31 LV, ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, abgeleitet aus Art. 31 und Art. 43 LV (Rechtsverweigerung) sowie eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung, abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, er wolle deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe verbunden. Begründet wurden die Grundrechtsrügen im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtsgleiche Behandlung wird Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof gehe im bekämpften Urteil zusammengefasst davon aus, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäss im Sinne des Art. 22 Abs. 1 BPVG bzw. Art. 8 des Reglements angemeldet worden sei, deshalb nicht bei der Beschwerdegegnerin beigetreten sei und keine Ansprüche auf Leistungen infolge der bei ihr eingetretenen Invalidität habe. Dabei differenziere der Oberste Gerichtshof bei der Auslegung insbesondere von Art. 8 des Reglements der Beschwerdegegnerin in unsachgemässer Weise zwischen Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt des Beitrittes eines Betriebes bei der Beschwerdegegnerin bereits bei diesem Betrieb angestellt gewesen seien, und solchen, die erst nach diesem Beitritt ihre Beschäftigung beim angeschlossenen Betrieb aufgenommen hätten.
So halte der Oberste Gerichtshof fest, dass Art. 8 Ziff. 1 des Reglements der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck bringe, dass alle ArbeitnehmerInnen eines Betriebes im Zeitpunkt von dessen Anschluss bei der Beschwerdegegnerin aufgenommen würden und damit keine Anmeldung der Arbeitnehmer im Sinne des Art. 8 Ziff. 2 des Reglements erforderlich sei. Hingegen wäre für die Aufnahme all jener Arbeitnehmer, die nach dem Anschluss des Betriebes bei der Beschwerdegegnerin ihre Beschäftigung beim angeschlossenen Betrieb aufnehmen würden, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 bzw. von Art. 22 Abs. 1 BPVG eine Anmeldung erforderlich, damit ein Beitritt bei der Beschwerdegegnerin erfolgen könne.
Mit dieser Ansicht schafft der Oberste Gerichtshof zwei Klassen von Arbeitnehmern, wobei jene, die im Zeitpunkt des Anschlusses ihres Arbeitgebers bei diesem beschäftigt seien, ohne jegliche Formalität und Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin beitreten würden, sohin unmittelbar versichert seien und jene, die erst nach diesem Anschluss beim angeschlossenen Betrieb ihre Beschäftigung aufnehmen würden, erst nach einer formellen Anmeldung durch den Arbeitgeber mit Annahme durch die Beschwerdegegnerin versichert seien. Diese Arbeitnehmer hätten sohin einen "versicherungsleeren" Zeitraum zu durchlaufen, zumal bis zur Anmeldung durch den Arbeitgeber regelmässig Zeit verstreiche und bei einer unrechtmässigen Ablehnung durch die Beschwerdegegnerin Gefahr liefen, bei Eintritt eines Versicherungsfalles keine Leistungen zu erhalten. Zudem gingen diese Arbeitnehmer in Bezug auf die Versicherungsdeckung von der formellen Anmeldung durch ihren Arbeitgeber ab, auf welche sie keinerlei Einfluss nehmen könnten.
Dies werde im Fall der Beschwerdeführerin offensichtlich. Ihr seien von ihrem Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge nach Arbeitsaufnahme vom Lohn abgezogen worden und sie sei erst mit Vorlage der Lohnlisten am Ende des Arbeitsjahres der Beschwerdegegnerin gemeldet worden. Diese habe sodann zwar nicht die verspätete oder nicht formgerechte Anmeldung im Sinne des Art. 8 Ziff. 2 des Reglements moniert, sondern die, wie sich im Zivilverfahren bestätigt habe, unrichtige Ansicht vertreten, die Beschwerdeführerin habe die gesetzliche Mindestlohngrenze nicht erreicht und sei deshalb nicht versicherungspflichtig gewesen. Von all dem wurde der Beschwerdeführerin nichts mitgeteilt und sie sei im guten Glauben davon ausgegangen, entsprechend versichert zu sein. Nachdem nunmehr der Versicherungsfall eingetreten sei, werde die Leistungspflicht mit der nicht formgerechten Anmeldung durch den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin verweigert, was vom Obersten Gerichtshof auch noch als berechtigt angesehen werde.
Diese Auslegung der bezughabenden Bestimmungen durch den Obersten Gerichtshof sei gleichheitswidrig, es sei kein sachlicher Grund bzw. keine sachlich zu begründende Rechtfertigung dafür zu erkennen, weshalb jene Arbeitnehmer, welche im Zeitpunkt des Anschlusses ihres Arbeitgebers bei der Beschwerdegegnerin bereits angestellt seien, im Vergleich zu den später eingestellten Arbeitnehmern bevorzugt zu behandeln wären. Vielmehr sei zu verlangen, dass alle Arbeitnehmer eines bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Betriebes hinsichtlich ihrer Aufnahme, ihres Beitrittes sowie in Bezug auf den Beginn der Versicherungsdeckung in der Risikoversicherung gleich behandelt würden.
Ein verfassungskonformes Ergebnis lasse sich bei der Auslegung der genannten Bestimmungen auch ohne weiteres finden. Wie die Beschwerdeführerin im Zivilverfahren wiederholt vorgetragen habe, könne Art. 8 insbesondere in Verbindung mit Art. 10 Ziffer 1 des Reglements der Beschwerdegegnerin nur so verstanden werden, dass alle Arbeitnehmer des Betriebes ab dessen Anschluss in die Risikoversicherung bei der Beschwerdegegnerin aufgenommen seien, die bereits Beschäftigten ab Anschluss des Betriebes, die später neu Angestellten ab dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme, sofern eine grundsätzliche Versicherungspflicht im Sinne des Art. 9 des Reglements bzw. Art. 4 BPVG bestehe. Würde man der Auslegung des Obersten Gerichtshofes folgen, wäre die Versicherungsdeckung der erst nach Anschluss ihres Arbeitgebers eingestellten Arbeitnehmer erst mit deren Anmeldung durch den Arbeitgeber gegeben und damit von Umständen abhängig, die die Arbeitnehmer nicht beeinflussen könnten. Damit würde Art. 10 Ziff. 1 des Reglements keinen Sinn machen, der die Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung ab dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers statuiere. Diese reglementarische Bestimmung sei eine Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 BPVG und statuiere, dass die Risikoversicherung mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einzusetzen habe und müsse die Beschwerdegegnerin diese Bestimmung gegen sich gelten lassen, zumal Art. 2 Abs. 1 lit. b BPVG auch die in Liechtenstein auftretenden Vorsorgeeinrichtungen den Bestimmungen des BPVG unterstelle.
Die in Art. 8 Ziff. 2 normierte Anmeldung der Arbeitnehmer des angeschlossenen Betriebes sei ein rein formeller Akt zwischen dem angeschlossenen Betrieb und der Beschwerdegegnerin und gelte natürlich für alle Arbeitnehmer des Betriebes, auch für jene im Zeitpunkt des Anschlusses des Betriebs. Auch diese seien so wie später neu eintretende Arbeitnehmer mittels Meldeformular bei der Beschwerdegegnerin anzumelden, damit sie von der Beschwerdegegnerin erfasst werden könnten, was auch in ständiger Praxis so gehandhabt werde.
Die vom Obersten Gerichtshof im bekämpften Urteil gewählte Auslegung der bezughabenden Bestimmungen sei hingegen nicht haltbar und führe im aufgezeigten Sinn zu einer augenscheinlichen Diskriminierung von Arbeitnehmern, die erst nach Anschluss ihres Arbeitgebers bei der Beschwerdegegnerin eine Beschäftigung aufnähmen. Damit erweise sich das bekämpfte Urteil als verfassungswidrig und sei aufzuheben.
6.2. Zur Rüge des Verstosses gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Rechtsverweigerung) wird Folgendes vorgebracht:
Der Oberste Gerichtshof verwehre der Beschwerdeführerin mit seinem Urteil bzw. der darin dargelegten Begründung den Zugang zum Recht mit einer nicht haltbaren, überspitzt formalistischen Sichtweise. Im angefochtenen Urteil halte der Oberste Gerichtshof fest, dass jeder Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nach Massgabe des BPVG bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern habe. Es sei verbindlich festgestellt gewesen, dass die S AG die hiefür erforderliche Anmeldung (gemeint nach Art. 8 Ziffer 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin) unterlassen habe. Davon ausgehend schliesse der Oberste Gerichtshof, dass die Beschwerdeführerin mangels Anmeldung durch ihren Arbeitgeber nicht versichert gewesen sei.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die bezughabenden Feststellungen der Unterinstanzen zu verweisen, welche der Oberste Gerichtshof seiner Rechtsansicht zugrunde gelegt habe. So ergebe sich aus dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes, dass der Beschwerdeführerin vom Bruttogehalt für die Jahre 2000 und 2001 die Pensionsversicherungsbeiträge abgezogen, diese jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht angenommen worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin nicht als versicherte Person erfasst. Ebenso sei dem Urteil des Obersten Gerichtshofes zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin weder als versicherungspflichtig angesehen, noch als versicherungspflichtig behandelt habe. Die S AG habe die Beschwerdeführerin nicht bei der Beschwerdegegnerin zur betrieblichen Personalvorsorge angemeldet, sondern lediglich im Nachhinein auf den entsprechenden Lohnlisten aufgeführt. Ausgehend von diesen Feststellungen gehe der Oberste Gerichtshof somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin deshalb nicht bei der Beschwerdegegnerin gegen das Risiko der Invalidität versichert gewesen sei, weil diese nicht von ihrem Arbeitgeber, so wie in Art. 8 Ziffer 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin vorgegeben, mittels Formblatt bei dieser angemeldet habe.
Obwohl der Oberste Gerichtshof davon ausgehe, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Versicherungspflicht nach Art. 4 BPVG gegeben gewesen sei, dass dieser die Beiträge an die Beschwerdegegnerin vom Lohn abgezogen worden seien, dass diese während aufrechtem Arbeitsverhältnis infolge krankheitsbedingter Invalidität zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei, dass der Beschwerdegegnerin spätestens mit Vorlage der Lohnliste für das Jahr 2000 die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bekannt geworden sei, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 die Mindestlohnsumme für die Versicherungspflicht nicht erreicht habe, diese deshalb nicht als versicherungspflichtig angesehen worden sei und diese deshalb zu Unrecht nicht als versicherte Person erfasst habe, würden im bekämpften Urteil die Ansprüche der Beschwerdeführerin vom Obersten Gerichtshof einzig mit dem Argument abgelehnt, sie sei von ihrem Arbeitgeber nicht im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin angemeldet worden.
Diese Sichtweise müsse unter Berücksichtung aller Umstände als überspitzt formalistisch eingestuft werden, zumal nicht verständlich sei, die Ansprüche der Beschwerdeführerin von einem formellen Anmeldungsakt, dem Ausfüllen und Vorlegen eines Anmeldeformulars, abhängig zu machen, wobei die Anmeldung überdies nicht durch die Beschwerdeführerin habe erfolgen können, sondern von ihrem Arbeitgeber hätte erledigt werden müssen. Der Oberste Gerichtshof berücksichtige in keiner Weise, dass der Beschwerdegegnerin die Anstellung der Beschwerdeführerin spätestens mit Vorlage der Lohnliste für das Jahr 2000 bekannt gemacht worden sei, womit sich eine formale Anmeldung mit einem Formular erübrigt habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2000 und 2001 zu keinem Zeitpunkt das Fehlen der Anmeldung gemäss Art. 8 Ziffer 2 reklamiert habe, sondern, wie sich im Zivilverfahren herausgestellt habe, unrichtig die Ansicht vertreten habe, die Beschwerdeführerin würde die gesetzliche Mindestlohnsumme für die obligatorische Versicherung in der betrieblichen Personalvorsorge nicht erreichen.
Es erscheint stossend und nicht vertretbar, die Ansprüche eines invalid gewordenen Arbeitnehmers mit derart formalistischen Ansätzen abzutun, es seien, um es mit den Worten des Staatsgerichtshofes auszudrücken, keine wie immer geartete schutzwürdige Interessen der Beschwerdegegnerin zu erkennen, der Beschwerdeführerin mit derart überspitzten Formalvorschriften den Zugang zum Recht zu verwehren. Die vom Obersten Gerichtshof geforderte Anmeldung sei spätestens mit der Vorlage der Lohnlisten erfolgt und die Beschwerdegegnerin habe diese Anmeldung nicht etwa als verspätet zurückgewiesen bzw. reklamiert, sondern sei unrichtig davon ausgegangen, es bestehe keine Versicherungspflicht für die Beschwerdeführerin. Der formalistische Standpunkt des Obersten Gerichtshofes verwehre der Beschwerdeführerin in unangemessener und rechtswidriger Weise den Zugang zum Recht und sei damit derart verfehlt und unhaltbar, dass eine Verfassungswidrigkeit des bekämpften Urteils vorliege.
6.3. Zur subsidiär erhobenen Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird vorgebracht wie folgt:
6.3.1. Willkürlich erweise sich vorerst die Auslegung der bezughabenden Bestimmungen des BPVG und des Reglements der Beschwerdegegnerin durch den
Obersten Gerichtshof, der, wie oben aufgezeigt, die Versicherung der Beschwerdeführerin in der Risikoversicherung von einer formellen Anmeldung der Beschwerdeführerin durch ihren Arbeitgeber abhängig mache. Ungeachtet dessen, dass diese Ansicht wie in Punkt 4. dargelegt überspitzt formalistisch zu beurteilen sei, erweise sich diese auch nicht im Einklang mit einer Reihe unmissverständlicher Bestimmungen des BPVG und des Reglements der Beschwerdegegnerin.
Es sei insoweit korrekt, dass gemäss den Bestimmungen des BPVG grundsätzlich der Arbeitgeber verpflichtet sei, seine Arbeitnehmer zur Versicherung in der betrieblichen Personalvorsorge anzumelden. Damit werde aber nichts anderes als in allgemeiner Form normiert, dass jeder Arbeitgeber in Liechtenstein für seine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer eine betriebliche Personalvorsorge zu gewährleisten habe, jedoch enthalte das BPVG keine Regelung dahingehend, wie diese Anmeldung bei der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung konkret zu erfolgen hätte. Auch im Reglement der Beschwerdegegnerin finde sich dazu keine nähere Regelung, aus Art. 8 Ziffer 2 sei lediglich pauschal zu entnehmen, dass alle in die Versicherung aufzunehmenden Personen mittels separatem Meldeformular zu melden seien. Weder das BPVG noch das Reglement der Beschwerdegegnerin enthalte dezidierte Bestimmungen, wonach die Aufnahme in die Versicherung und die Versicherungsdeckung von einer Anmeldung des Arbeitnehmers abhänge.
Vielmehr statuiere Art. 4 Abs. 2 BPVG, dass die Risikoversicherung mit Beginn des Arbeitsverhältnisses einsetze, Art. 10 Ziffer 1a des Reglements der Beschwerdegegnerin halte fest, dass die Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung mit dem Tag einsetzten, an dem der Arbeitnehmer die Arbeit beginne, dies ohne sonstige weitere Voraussetzungen, insbesondere unabhängig von einer formellen Anmeldung durch den Arbeitgeber, vorausgesetzt es bestehe eine allgemeine Versicherungspflicht nach BPVG und Reglement. Es sei gerade die Intention des BPVG, alle in Liechtenstein tätigen Arbeitnehmer, welche im Sinne der Bestimmungen versicherungspflichtig seien, im Bereich der Risikoversicherung ab dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme zu versichern und die Beschwerdegegnerin verpflichte sich mit Art. 1 ihres Reglements, die Arbeitnehmer der bei ihr angeschlossenen Betriebe mindestens in dem Umfange zu schützen, wie dies das BPVG vorgebe, was mit der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes aber nicht gewährleistet werde. Dieser mache die Versicherungsdeckung von einer formellen Anmeldung durch den Arbeitgeber abhängig, auf welche der betroffene Arbeitnehmer erst gar keinen Einfluss nehmen könne, was so nicht haltbar sei.
Alle bezughabenden Bestimmungen seien in ihrer Gesamtheit deshalb dahingehend auszulegen, dass Arbeitnehmer der bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Betriebe unter der Voraussetzung, dass eine grundsätzliche Versicherungspflicht bestehe, gegen das Risiko der Invalidität mit dem Tag der Arbeitsaufnahme versichert seien. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass die Versicherungsdeckung von einer formellen Anmeldung durch den Arbeitgeber abhänge, finde weder im BPVG noch im Reglement der Beschwerdegegnerin Deckung. Dabei gehe auch der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Versicherungsfalles versicherungspflichtig im Sinne des BPVG und des Reglements der Beschwerdegegnerin gewesen sei, lehne aber die berechtigten Ansprüche der Beschwerdeführerin mit der angeblich nicht erfolgten Anmeldung ab. Diese Rechtsansicht sei grob verfehlt, widerspreche den Bestimmungen und Intentionen des BPVG und auch den Inhalten des Reglements der Beschwerdegegnerin und sei in diesem Sinne willkürlich.
6.3.2. Wie bereits erwähnt worden sei, stütze der Oberste Gerichtshof sein Urteil auf eine nicht erfolgte Anmeldung der Beschwerdeführerin durch deren Arbeitgeber und begründe in diesem Zusammenhang aber nicht, wie eine solche Anmeldung zu erfolgen habe bzw. aus welchen Bestimmungen des BPVG bzw. des Reglements der Beschwerdegegnerin die Form der Anmeldung abzuleiten sein solle. Das BPVG enthalte keine diesbezüglichen Bestimmungen, das Reglement der Beschwerdegegnerin nur Art. 8 Ziffer 2, wonach alle Arbeitnehmer mittels separatem Anmeldeformular zu melden seien.
In seinen Ausführungen lasse der Oberste Gerichtshof sinngemäss erkennen, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin diese nicht im Sinne des Art. 8 Ziff. 2 angemeldet habe und deswegen kein Versicherungsschutz gegeben sei. Im Widerspruch zu diesen Ausführungen halte der Oberste Gerichtshof sodann fest, dass der fehlende Gebrauch des Meldeformulars alleine dem fehlenden Versicherungsschutz nicht entgegenstehen würde, gehe aber im selben Atemzug davon aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Anmeldung erfolgt sei, ohne dies nachvollziehbar zu begründen.
Diese Argumentation des Obersten Gerichtshofes sei in ihrer Gesamtheit widersprüchlich und nicht nachzuvollziehen. Einerseits stütze der Oberste Gerichtshof seine Ansicht offensichtlich auf den Umstand, dass keine Anmeldung der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 des Reglements erfolgt sei, andererseits führe er aus, dass die Nichtverwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Meldeformulars dem fehlenden Versicherungsschutz nicht entgegenstehen würde. Es bleibe sohin die Frage offen, nach Massgabe welcher Bestimmung eine Anmeldung erfolgen hätte sollen bzw. wann und wie sich eine solche aus Sicht des Obersten Gerichtshofes darstellen hätte müssen. Hinzu komme, dass sich aus den Feststellungen ableiten lasse, dass die S AG die Anstellung der Beschwerdeführerin spätestens mit Vorlage der Jahreslohnliste für das Jahr 2000 gemeldet habe, anderenfalls die Beschwerdegegnerin nicht zur unrichtigen Feststellung hätte gelangen können, dass die Beschwerdeführerin nicht versicherungspflichtig sei. Der Oberste Gerichtshof setze sich mit all diesen Umständen nicht auseinander und gehe ohne näher nachvollziehbare Begründung davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Beschwerdegegnerin angemeldet worden sei, sehe aber auf der anderen Seite mit einem Verstoss gegen Art. 8 Ziffer 2 des Reglements keine Auswirkungen für die Versicherungsdeckung. Auch aus diesem Grund erweise sich das bekämpfte Urteil als willkürlich.
6.3.3. Willkür hafte dem bekämpften Urteil schliesslich auch deswegen an, weil mit der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten der Beschwerdegegnerin geschützt werde. Die Beschwerdegegnerin sei eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Art. 13 BPVG, die gemäss Art. 23 BPVG der Aufsicht der FMA unterstellt sei. Die Regierung erlasse Vorschriften hinsichtlich Rechnungslegung, Transparenz und Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung und diese erfüllten zweifelsohne öffentlich-rechtliche Aufgaben bzw. hätten solche Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakter. In dieser Funktion hätten die Vorsorgeeinrichtungen nach dem BPVG den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten und seien zu vertrauensvollem und rücksichtsvollem Handeln gegenüber den bei ihnen versicherten Personen verpflichtet. Gerade deshalb sei in Art. 20 BPVG eine Informations- und Auskunftspflicht der Vorsorgeeinrichtungen gegenüber den versicherten Arbeitnehmern statuiert worden, ebenso gemäss Art. 22 eine Verantwortlichkeit für die Versicherung der Arbeitnehmer gemäss Vorgaben des BPVG.
In diesem Sinne sei die Beschwerdegegnerin zur Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben gegenüber den Arbeitnehmern der bei ihnen angeschlossenen Betriebe verpflichtet und sei insbesondere für von ihr geschaffene Vertrauenstatbestände in die Verpflichtung zu nehmen. Wie sich aus den Feststellungen der Gerichtsinstanzen ableiten lasse, seien der Beschwerdeführerin jeweils von ihrem Monatslohn die Beiträge für die Beschwerdegegnerin in Abzug gebracht worden. Weiters habe die S AG die Beschwerdeführerin in ihren Abrechnungen gegenüber der Beschwerdegegnerin miteinbezogen, jedoch habe die Beschwerdegegnerin die Annahme der Beiträge mit der, wie sich im Verfahren herausgestellt habe, unrichtigen Annahme verweigert, die Beschwerdeführerin sei nicht versicherungspflichtig. Unter Verstoss gegen ihre gesetzlich normierte Informationspflicht habe sie der Beschwerdeführerin darüber keine wie immer geartete Mitteilung erstattet, auch der S AG sei zum Zeitpunkt der Vorlage der Lohnlisten nicht näher erläutert worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht versicherungspflichtig sein solle. Auch habe die Beschwerdegegnerin weder gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin noch gegenüber dieser selbst zum Ausdruck gebracht, es sei keine korrekte Anmeldung erfolgt.
Aufgrund all dieser Umstände sei gegenüber der Beschwerdeführerin der Eindruck erweckt worden, sie sei bei der Beschwerdegegnerin im Sinne des BPVG versichert gewesen, worauf sie ohne Bedenken habe vertrauen können. Die Beschwerdeführerin habe mangels entsprechender Information durch die Beschwerdegegnerin keine wie immer geartete Möglichkeit gehabt, die nunmehr in den Vordergrund gestellte, fehlende Anmeldung nachzuholen bzw. eine solche durch ihre Arbeitgeberin zu veranlassen. Selbst der ehemaligen Arbeitgeberin sei das Unterlassen einer solchen formellen Anmeldung nicht anzulasten, zumal die Beschwerdegegnerin das Fehlen einer solchen nie beanstandet habe. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gleich wie alle anderen bei ihr versicherten Arbeitnehmer der angeschlossenen Betriebe behandelt und sei rechtsirrig davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei nicht versicherungspflichtig. Insbesondere die Beschwerdeführerin, aber auch deren ehemalige Arbeitgeberin, hätten auf den dadurch geschaffenen Tatbestand vertrauen können und hätten nicht davon ausgehen müssen, die Versicherungsdeckung der Beschwerdeführerin in der Risikoversicherung sei mangels korrekter Anmeldung nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe sich den von ihr selbst geschaffenen Vertrauenstatbestand entgegenhalten zu lassen und es verstosse wider Treu und Glauben, wenn nunmehr rund fünf Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles die nicht gegebene Versicherungsdeckung mit dem Fehlen der formellen Anmeldung begründet werde, wobei Derartiges zum damaligen Zeitpunkt nie zur Diskussion gestanden habe.
Wie sich im Verfahren vor den Gerichtsinstanzen herausgestellt habe, sei die Ansicht der Beschwerdegegnerin zur Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin falsch gewesen. Eine fehlende Anmeldung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht reklamiert worden, vielmehr sei die Beschwerdeführerin gleich allen anderen Versicherten behandelt worden. Die nunmehr von der Beschwerdegegnerin im Gerichtsverfahren nachgeschobene Begründung, es sei keine korrekte Anmeldung der Beschwerdeführerin durch deren Arbeitgeber erfolgt, sei sohin rechtsmissbräuchlich und verstosse grundsätzlich, aber auch im Sinne von Art. 2 PGR wider Treu und Glauben. Die Beschwerdeführerin habe auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die immerhin öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrzunehmen habe, vertrauen können, soweit dieses die heute als fehlend reklamierte Anmeldung betreffe, weshalb die Ansprüche der Beschwerdeführerin auch nicht mit der Begründung der fehlenden formellen Anmeldung hätten abgelehnt werden dürfen. Auch aus diesen Erwägungen erweise sich das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes als willkürlich und verfassungswidrig.
7. Zu dieser Beschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2008 eine Gegenäusserung, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragte und hierzu ausführte wie folgt:
7.1. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass die Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberin nie ordnungsgemäss mit Anmeldeformular angemeldet worden sei, so sei dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auf keine Art und Weise bei der Beschwerdegegnerin angemeldet worden sei.
Die Beschwerdeführerin gehe an verschiedenen Stellen ihrer Beschwerde auf das Thema Anmeldung ein. Dabei behaupte sie teils, dass eine Anmeldung mittels Lohnliste erfolgt sei, teils vertrete sie die Auffassung, dass eine Anmeldung nicht notwendig bzw. eine solche Pflicht verfassungswidrig sei. Somit solle einleitend detailliert dargelegt werden, wie die Beschwerdegegnerin über das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin beim Arbeitgeber informiert worden sei.
Normalerweise werde eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer vom entsprechenden Arbeitgeber mittels des Meldeformulars bei Neueintritt in die Firma an die Beschwerdegegnerin gemeldet. Die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie die Lohnsumme würden von der Beschwerdegegnerin erfasst. Dies sei hinsichtlich der Beschwerdeführerin nie erfolgt.
Die Beschwerdegegnerin habe erstmals von der Anstellung der Beschwerdeführerin bei dem entsprechenden Arbeitgeber mit der Lohnliste für das Jahr 2000 erfahren, welche am 20. März 2001 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei, also ca. 13 Monate nach Arbeitsbeginn. Sie sei mit einem Lohn inklusive Taggeld von insgesamt CHF 15'512.55 aufgeführt worden. Da die Lohngrenze für die Versicherungspflicht für das Jahr 2000 CHF 24'120.00 betragen habe, sei die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auch nicht abgerechnet, nicht in die Pensionsversicherung aufgenommen und ihre Daten seien nicht registriert worden. Davon habe der Arbeitgeber mittels Abschlussrechnung samt detaillierter Personalliste Kenntnis erhalten. Für das Jahr 2000 sei die Beschwerdeführerin, wie von allen drei Instanzen festgestellt, nicht versicherungspflichtig gewesen.
In der Lohnliste 2001, welche am 30. Januar 2002 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei, sei die Beschwerdeführerin neuerlich aufgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Lohnliste 2001, also am 30. Januar 2002, sei die Beschwerdeführerin bereits vor weiteren dreizehn Monaten angestellt worden, seit acht Monaten ununterbrochen im Krankenstand, seit einem Monat gar nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigt und die entsprechende Invalidität bereits abzusehen. Eine Krankheitsmeldung sei ebenfalls nie erfolgt.
Die Beschwerdeführerin habe Recht, wenn sie erwähne, dass vom Staatsgerichtshof zu beurteilen sei, inwieweit eine Anmeldungspflicht des Arbeitnehmers durch dessen Arbeitgeber bei der Vorsorgeeinrichtung aus verfassungsrechtlicher Sicht haltbar sei. Das Gesetz regle diese Pflicht derzeit klar an verschiedenen Stellen, namentlich in Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BPVG, in Art. 4 Abs. 1 BPVG und in Art. 22 Abs. 1 BPVG. Der Staatsgerichtshof habe somit vorliegendenfalls zu beurteilen, ob eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet sei, einen Arbeitnehmer, wie im gegenständlichen Fall, dreizehn Monate nach Eintritt beim Arbeitgeber, zu einem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer bereits seit acht Monaten ununterbrochen im Krankenstand sei - wobei eine entsprechende Krankheitsmeldung ebenfalls nie erfolgt sei - und von einer Invalidität ausgegangen werden müsse sowie zu einem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer bereits seit einem Monat nicht mehr beim Arbeitgeber arbeite, also im Nachhinein, als Versicherten aufzunehmen und ihm eine entsprechende Rente auszubezahlen. Falls die Anmeldepflicht aufgehoben würde, würde eine nachträgliche Aufnahmepflicht für Vorsorgeeinrichtungen geschaffen, welche zu erheblichem Missbrauch führen könnte und den Geschäftsablauf massiv erschweren bzw. verunmöglichen würde.
7.2. Zur behaupteten Verletzung des Anspruches auf rechtsgleiche Behandlung wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin rüge zu Unrecht eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt des Beitrittes eines Betriebes zur Vorsorgeeinrichtung bei diesem Betrieb bereits angestellt seien und solchen, die erst nach diesem Beitritt ihre Beschäftigung beim angeschlossenen Betrieb aufnehmen.
Gemäss Art. 3 Abs. 2, 3 und 4 BPVG, Art. 4 Abs. 1 BPVG und Art. 22 Abs. 1 BPVG sei eine Anmeldung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei der Vorsorgeeinrichtung gesetzlich vorgeschrieben. Art. 8 Abs. 1 des Reglements der Beschwerdegegnerin regle nun nicht, dass die zum Zeitpunkt des Anschlusses eines Betriebes bei diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen keiner Anmeldung bedürften und automatisch aufgenommen seien. Diese Bestimmung regle nur, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgenommen würden, sofern sie gemäss Art. 9 versicherungspflichtig seien. Der Anschluss eines Betriebes bei der Beschwerdegegnerin erfolge durch ein spezielles Meldeformular, welches der Betrieb selbst auszufüllen habe. Aufgrund dieses Meldeformulars werde der entsprechende Betrieb registriert und erhalte eine Bearbeitungsnummer.
Gleichzeitig habe ein solcher neu angeschlossener Betrieb jedoch gemäss Art. 8 Abs. 2 des Reglements alle zu diesem Zeitpunkt in die Versicherung aufzunehmenden Personen mit einem separaten Meldeformular zu melden. Für jeden einzelnen Arbeitnehmer bzw. jede einzelne Arbeitnehmerin sei somit eine Anmeldung notwendig. Ansonsten wäre die Beschwerdegegnerin ja gar nicht in der Lage, die Daten betreffend die einzelnen versicherten Personen aufzunehmen. Zu diesen Daten gehörten auch der Jahreslohn und der Gesundheitszustand.
Es gebe somit nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, zwei Klassen von Arbeitnehmern, wobei jene, die im Zeitpunkt des Anschlusses ihres Arbeitgebers bei diesem beschäftigt seien, ohne jegliche Formalität und Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin beiträten. Eine solche Handhabung wäre praktisch gar nicht möglich. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien somit gemäss Gesetz und Reglement durch ihren Arbeitgeber zu melden.
Wäre beispielsweise der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2000, also bei Arbeitsantritt der Beschwerdeführerin, bei der Beschwerdegegnerin als Betrieb angeschlossen worden und hätte der Arbeitgeber die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gegenüber mit ihrem Lohn von damals CHF 15'512.55 gemeldet, so hätte die Beschwerdegegnerin die entsprechende Anmeldung retourniert, da die Lohngrenze für die Versicherungspflicht für das Jahr 2000 CHF 24'120.00 betragen habe. Hätte der Arbeitgeber dann den Lohn später auf einen Betrag über die anzuwendende Lohngrenze erhöht, was er im gegenständlichen Fall per 1. Januar 2001 auch tatsächlich getan habe, hätte er per diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin gegenüber anmelden müssen. Dies sei festgestelltermassen ja nicht geschehen.
Es liege somit nachweislich keine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Reglements vor. Alle Arbeitnehmer eines bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Betriebes würden hinsichtlich ihrer Aufnahme, ihres Beitrittes sowie in Bezug auf den Beginn der Versicherungsdeckung in der Risikoversicherung gleich behandelt, gerade so, wie die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde fordere. Art. 8 Abs. 1 im Vergleich zu Art. 10 Abs. 1 des Reglements regle die unterschiedlichen Zeitpunkte der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung. Werde ein bestehender Betrieb mit Arbeitnehmern aufgenommen, so seien diese Arbeitnehmer eben nicht seit dem ursprünglichen Arbeitsantritt versichert, sondern erst seit dem Zeitpunkt des Anschlusses des Betriebes bei der Vorsorgeeinrichtung, so wie Art. 8 Abs. 1 des Reglements dies ausführe. Davon zu unterscheiden seien Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Betrieb ihre Arbeit antreten, der bereits als Betrieb bei der Vorsorgeversicherung angemeldet sei. Diese seien erst ab Arbeitsantritt versichert. So seien diese beiden Bestimmungen auch zu verstehen und eigentlich hinsichtlich der Handhabung der Vorsorge auch logisch.
Es sei tatsächlich so, dass das Gesetz sich nicht darüber ausspreche, bis wann eine Anmeldung zu erfolgen habe. Um Rechtsmissbrauch vorzubeugen, habe die entsprechende Anmeldung jedoch sicherlich im Rahmen der für eine Meldung eines neuen Arbeitnehmers auch hinsichtlich anderer Sozialträger geforderten Fristen zu erfolgen. Keinesfalls sei jedoch eine Meldung, welche, wie bereits ausgeführt worden sei, dreizehn Monate nach Arbeitsantritt, acht Monate nach Eintritt eines zur Invalidität führenden Krankenstandes sowie einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, noch als "Anmeldung" zu verstehen.
Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im von der Beschwerdeführerin bekämpften Urteil gingen mit der oben vertretenen Auffassung und Handhabung konform und es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von einer augenscheinlichen Diskriminierung von Arbeitnehmern durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung ausgehe. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei bezüglich diesem Grundrecht somit unbegründet und deshalb abzuweisen.
7.3. Zur behaupteten Rüge des Verstosses gegen das Verbot des überspitzten Formalismus wird ausgeführt wie folgt:
Zusammengefasst führe die Beschwerdeführerin unter diesem Punkt aus, dass es überspitzter Formalismus sei, wenn für die Versicherung eines Arbeitnehmers eine Anmeldung erforderlich sei. Die Meldung eines Versicherungspflichtigen an die Vorsorgeeinrichtung sei jedoch eine der notwendigen und wichtigen Grundlagen, damit die Versicherung überhaupt zu laufen beginnen könne. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass der Beschwerdegegnerin spätestens mit Vorlage der Lohnliste für das Jahr 2000 die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, so sei dies zutreffend. Aus dieser Beschäftigung habe sich jedoch von allen drei Instanzen festgestelltermassen keine Versicherungspflicht ergeben. Aus der Lohnliste für das Jahr 2000 sei keine Mindestlohnsumme für das Jahr 2001 zu entnehmen und somit eine künftige Versicherungspflicht nicht beurteilbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb zu Recht anfangs 2001 die Beschwerdeführerin mangels Kenntnis der entsprechenden Angaben nicht als versicherte Person erfasst. Dafür wäre eine Anmeldung mit Bekanntgabe der neuen Mindestlohnsumme notwendig gewesen. Die Lohnliste für das Jahr 2000 könne somit keineswegs, wie die Beschwerdeführerin zu argumentieren versuche, als Anmeldung der Beschwerdeführerin gewertet werden, wodurch sich eine formale Anmeldung erübrige, dies deshalb, weil aus dieser Lohnliste für das Jahr 2000 zu entnehmen gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Einkommens nicht versicherungspflichtig gewesen sei und sich eine Erhöhung des Lohnes daraus nicht habe ableiten lassen.
Die Beschwerdeführerin werfe der Beschwerdegegnerin vor, dass sie in den Jahren 2000 und 2001 zu keinem Zeitpunkt das Fehlen der Anmeldung gemäss Art. 8 Ziff. 2 des Reglements reklamiert habe. Das sei aber für die Beschwerdegegnerin gar nicht möglich gewesen. Im Jahre 2000 habe sie gar keine Kenntnis von der Anstellung der Beschwerdeführerin beim entsprechenden Arbeitgeber gehabt. Anfangs des Jahres 2001 habe sie nur Kenntnis erhalten, dass sie im Jahre 2000 beim Arbeitgeber mit einem unter der Lohngrenze liegenden Lohn beschäftigt und somit nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Es habe somit keinerlei Grund gegeben, im Jahre 2001 das Fehlen einer Anmeldung zu reklamieren.
Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 mehr als die Hälfte der Arbeitszeit krank gewesen, da die Taggeldleistungen höher als der AHV-Lohn gewesen seien. Auch dies habe keineswegs darauf hingedeutet, dass der AHV-pflichtige Lohn im Jahre 2001 hätte höher sein sollen als der Lohn im Jahre 2000. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. November 2006, ON 9, ausgesagt, dass sie vom 9. Juni 2000 bis zum Jahresende arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin wende ein, dass es ausserhalb ihres Einflussbereiches und ihrer Kontrollmöglichkeit liege, die Anmeldung durch den Arbeitgeber zu beeinflussen. Dies sei unrichtig. Auch wenn das Gesetz die Anmeldepflicht durch den Arbeitgeber regle, habe ein Arbeitnehmer dennoch die Möglichkeit, beim Arbeitgeber eine Bestätigung betreffend die Anmeldung zu verlangen und dies so zu prüfen. Er könne sich diesbezüglich auch direkt an die Vorsorgeeinrichtung wenden, deren Adresse der Arbeitgeber bekannt zu geben habe.
Es sei somit keineswegs stossend, sondern sehr wohl vertretbar und sogar notwendig, wenn für den Abschluss einer Versicherung eine entsprechende Anmeldung gesetzlich gefordert werde. Bei diesen Vorschriften handle es sich um wesentliche Grundlagen zur Planung von Vorsorgeeinrichtungen zwecks Gewährung von gerechten und gesetzeskonformen Rentenleistungen und zur Verhinderung von Missbrauch. Die Vorsorgeeinrichtung finanziere sich über die Beiträge der Versicherten und habe deshalb alles zu unternehmen, um einen geordneten Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Dazu gehöre die gesetzlich vorgesehene Anmeldung eines Arbeitnehmers.
Es gebe im täglichen Leben viele Verfahren, für welche eine Person die Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllen möge; aber erst durch eine entsprechende Anmeldung werde eine solche Person zur Teilnahme berechtigt. Die Anmeldung sei eine grundlegende Voraussetzung für geordnete Abwicklungen von Geschäftsabläufen. Dies gelte insbesondere für den Betrieb einer Vorsorgeeinrichtung.
Es handle sich deshalb keineswegs um einen formalistischen Standpunkt des Obersten Gerichtshofes, welcher der Beschwerdeführerin in unangemessener und rechtswidriger Weise den Zugang zum Recht verwehre, wonach eine Verfassungswidrigkeit des bekämpften Urteils vorliege. Die Beschwerde sei auch in diesem Punkt unbegründet und deshalb abzuweisen.
Es sei zu diesem Punkt ergänzend erwähnt, dass die Beschwerdeführerin als Beweis einen Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2001 vorgelegt habe (Verweis auf Beilage D), in welchem ein Vertragsbeginn vom 1. Februar 2000 geregelt worden sei. Der Vertrag sei also weit rückwirkend abgeschlossen worden. Der Arbeitsvertrag habe eine wöchentliche normale Arbeitszeit von 36.75 Stunden enthalten. In Liechtenstein sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 42.5 Stunden üblich. Der in diesem Vertrag geregelte Beschäftigungsgrad entspreche also weder dem Beschäftigungsgrad von 50 %, welche der Arbeitgeber mit der Lohnmeldung für das Jahr 2000 gemeldet habe, noch dem Beschäftigungsgrad von 100 %, den der Arbeitgeber in die Lohnmeldung für das Jahr 2001 eingetragen habe. Es scheine, dass zwischen dem Arbeitgeber und der Beschwerdeführerin mit diesem Arbeitsvertrag versucht worden sei, etwas zu belegen, was nicht den Tatsachen entsprochen habe. Ungewöhnlich sei zudem, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus per 31. Dezember 2001 gekündigt habe, obwohl sie sich im Krankenstand befunden habe.
Auch wenn diese Umstände inhaltlich für den gegenständlichen Rechtsstreit nicht relevant seien, scheine die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang dennoch bemerkenswert.
7.4. Zur behaupteten Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin mache die Verletzung des Willkürverbots geltend, sofern die oben gerügte Grundrechtsverletzung als nicht gegeben angenommen worden sei.
Da die Beschwerdeführerin dabei viele Punkte ihrer vorherigen Ausführungen wiederhole, werde zur Vermeidung von Wiederholungen hier auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Beschwerdeführerin führe dann aus, dass sie auf spezielle Aspekte der Willkür hinweisen möchte, wiederhole sich dann jedoch hinsichtlich der Meldepflicht durch den Arbeitgeber, der Beginn der Versicherungspflicht, der ihrer Meinung nach im gegenständlichen Fall doch erfolgten Anmeldung, der erforderlichen Art der Meldung sowie der mangelnden Einflussnahmemöglichkeit des Arbeitnehmers. Aus diesem Grunde werde auf die dazu bereits vorgebrachten obigen Ausführungen dieser Gegenäusserung zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Auf alle diese Punkte sei bereits eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin irre jedoch, wenn sie die Argumentation des Obersten Gerichtshofes in seiner Gesamtheit als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar beurteile und das Urteil als willkürlich betrachte.
Auf einige Punkte werde nachstehend noch ergänzend eingegangen, dies jedenfalls jedoch unter Verweisung auf die bisherigen Ausführungen.
Die Beschwerdeführerin versuche zu argumentieren, dass gemäss Art. 4 Abs. 2 BPVG eine Versicherungsdeckung mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses vorliege, und zwar ohne weitere Voraussetzung, insbesondere unabhängig von einer formellen Anmeldung durch den Arbeitgeber. Dies sei keineswegs richtig. Das BPVG sei in seiner Gesamtheit zu betrachten und es dürfe nicht nur auf Art. 4 Abs. 2 abgestellt werden. Es sei bereits oben umfassend ausgeführt worden, dass das BPVG eine Anmeldepflicht regle, weIche unabdingbare Voraussetzung für die Versicherung durch die Vorsorgeeinrichtung sei.
Es sei auch nicht korrekt, wenn die Beschwerdeführerin wiederholt ausführe, dass der betroffene Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Anmeldung nehmen könne. Es sei auch unkorrekt, wenn die Beschwerdeführerin pauschal behaupte, dass die Abhängigkeit der Versicherungsdeckung von einer formellen Anmeldung durch den Arbeitgeber weder im BPVG noch im Reglement der Beschwerdegegnerin Deckung finde. In dieser Gegenäusserung würden die Bestimmungen, die auf die Anmeldepflicht hinwiesen, einzeln aufgeführt.
Die Beschwerdeführerin wende ein, dass aufgrund des in Liechtenstein geltenden Vertrauensgrundsatzes eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Rente bestehe. Dies sei nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin habe gegenüber der Beschwerdeführerin keine Umstände gesetzt, die sie nun nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichteten, eine entsprechende Rente zu bezahlen. Wenn der Arbeitgeber entsprechende Vorkehrungen zu treffen habe, so könne das nun nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin ausgelegt werden.
Die Beschwerdegegnerin erfülle ihre gesetzliche Auskunftspflicht und habe der Beschwerdegegnerin oder dem Arbeitgeber gegenüber diese auch nicht verweigert.
Es werde in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin sich erst im Zivilverfahren auf das Fehlen einer korrekten Anmeldung berufen habe. Dieser Vorwurf werde nun erstmals vorgebracht und sei im Zivilverfahren nicht eingewendet worden. Er sei auch nicht korrekt.
Die Beschwerdegegnerin habe die Ablehnung einer Rentenleistung immer auf die gleichen Argumente, nämlich die fehlende Anmeldung sowie die fehlende Versicherungspflicht gestützt. Der Arbeitgeber sei entsprechend korrekt informiert worden und habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, mit der Beschwerdegegnerin Rücksprache zu halten, wozu er sich jedoch nicht veranlasst gesehen habe. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass ihr gegenüber der Eindruck erweckt worden wäre, sie sei bei der Beschwerdegegnerin versichert, so sei dieser Umstand keineswegs durch die Beschwerdegegnerin herbeigeführt worden. Die Beschwerdeführerin könne sich somit keineswegs heute darauf berufen, dass sie auf einen Tatbestand, den die Beschwerdegegnerin gesetzt habe, vertrauen könne. Es sei unzutreffend, dass die Beschwerdegegnerin sich nun einen von ihr selbst geschaffenen Vertrauenstatbestand entgegenzuhalten lassen habe, da sie eben keinen solchen geschaffen habe.
Es habe sich bei der Begründung der fehlenden korrekten Anmeldung der Beschwerdeführerin nicht um eine nachgeschobene Begründung gehandelt. Diese Begründung sei nicht rechtsmissbräuchlich, sondern finde ihre gesetzliche Deckung. Sie sei von Beginn an seitens der Beschwerdegegnerin vertreten worden.
Im Übrigen wäre es zulässig, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens rechtliche Argumente vorzubringen, die vorher nicht ausgesprochen worden seien. Gerade dazu sei ein Gerichtsverfahren ja vorgesehen.
8. Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 12. August 2008 Folge.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2007, 06 CG.2006.242-32, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst eine Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV und bringt hierzu Folgendes vor:
2.1. Der Oberste Gerichtshof schaffe mit seiner Rechtsansicht zum Anmeldungserfordernis für den Beitritt zur Pensionseinrichtung der Beschwerdegegnerin zwei Klassen von Arbeitnehmern. Nach dieser Rechtsansicht würden jene, die im Zeitpunkt des Anschlusses ihres Arbeitgebers bei diesem beschäftigt seien, ohne jegliche Formalität und Anmeldung der Beschwerdegegnerin beitreten und seien somit unmittelbar versichert, während jene, die erst nach diesem Anschluss die Erwerbstätigkeit aufnähmen, erst nach einer formellen Anmeldung durch den Arbeitgeber mit Annahme durch die Beschwerdegegnerin versichert seien. Diese Arbeitnehmer hätten sohin einen "versicherungsleeren" Zeitraum zu durchlaufen, zumal bis zur Anmeldung durch den Arbeitgeber regelmässig Zeit verstreiche und sie bei einer unrechtmässigen Ablehnung durch die Beschwerdegegnerin Gefahr liefen, bei Eintritt eines Versicherungsfalles keine Leistungen zu erhalten. Zudem gingen diese Arbeitnehmer in Bezug auf die Versicherungsdeckung von der formellen Anmeldung durch ihren Arbeitgeber aus, auf welche sie keinerlei Einfluss nehmen könnten.
2.2. Tatsächlich vertritt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht, dass nur nachträglich angestellte Arbeitnehmer mit gesondertem Anmeldeformular angemeldet werden müssten. Der Oberste Gerichtshof begründet dies damit, dass ansonsten Art. 8 Ziff. 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin "wenig Sinn machen" würde (ON 32, S. 28). Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Alle in die Versicherung aufzunehmenden Personen sind mit einem separaten Meldeformular anzumelden."
Die vorangehende Ziff. 1 hat im Übrigen folgenden Wortlaut:
"Schliesst sich ein Betrieb aufgrund eines paritätisch getroffenen Entscheids dem Sozialfonds an, so werden alle Arbeitnehmer/-innen im Zeitpunkt des Anschlusses des Betriebes aufgenommen, sofern sie gemäss Art. 9 versicherungspflichtig sind."
Entgegen dem Obersten Gerichtshof vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass ausnahmslos für alle bei der Beschwerdegegnerin aufzunehmenden Arbeitnehmer ein separates Meldeformular ausgefüllt werden müsse, zumal sie ansonsten gar nicht in der Lage wäre, die Daten betreffend die einzelnen versicherten Personen aufzunehmen. Hierzu gehörten auch der Jahreslohn und der Gesundheitszustand. Zusätzlich zur Anmeldung jedes einzelnen Arbeitnehmers mittels Anmeldeformular habe ein Betrieb beim Anschluss an die Beschwerdegegnerin ein spezielles Meldeformular auszufüllen, auf dessen Grundlage der entsprechende Betrieb registriert werde und eine Bearbeitungsnummer erhalte.
2.3. Der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin, dass für jeden Arbeitnehmer ein Anmeldeformular auszufüllen sei, ist zuzustimmen; dies allein schon aus den von ihr angeführten praktischen Gründen, da etwa aus der Personalliste mit entsprechenden Lohnangaben wesentliche weitere Daten, wie insbesondere der Gesundheitszustand der einzelnen Beschäftigten, nicht ersichtlich wären. Zudem ergibt sich die generelle Anmeldungspflicht auch aus verschiedenen BPVG-Bestimmungen (Art. 3 Abs. 2, 3 und 4; Art. 4 Abs. 1; Art. 22 Abs. 1). Schliesslich entspricht dies auch dem klaren Wortlaut von Art. 8 Ziff. 2 des Reglements.
Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt somit generell erst nach der Anmeldung des Arbeitnehmers. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat eine solche Anmeldung dann aber rückwirkend auf das Datum des Stellenantritts Rechtswirkungen zu entfalten. Dies ergibt sich explizit sowohl aus Art. 4 Abs. 2 BPVG und Art. 10 Ziff. 1a des Reglements der Beschwerdegegnerin.
2.4. Da sich die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der unterschiedlichen Anmeldungspflicht für beim Anschluss eines Betriebes an die Beschwerdegegnerin schon beschäftigte Arbeitnehmer und solche, welche erst später in den Betrieb eintreten, aufgrund der bisherigen Erwägungen als unrichtig erweist, liegt insoweit auch nicht die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungleichbehandlung vor. Anzumerken ist, dass die falsche Begründung des Obersten Gerichtshofes weder die - im Übrigen nicht geltend gemachte - grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, noch das Willkürverbot verletzt. Denn einerseits verstösst auch eine falsche Begründung nicht gegen die Begründungspflicht, sofern es sich nicht geradezu um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2004/60, LES 2006, 105 [112]) und andererseits ist die Entscheidung, wie noch weiter auszuführen sein wird, insgesamt im Ergebnis richtig bzw. im Lichte des Willkürverbots zumindest vertretbar (vgl. zur Abgrenzung zwischen grundrechtlicher Begründungspflicht und Willkürverbot StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [329, Erw. 2.2]).
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2002/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 71]).
3.2. Die Beschwerdeführerin begründet diese Grundrechtsrüge damit, dass der
Oberste Gerichtshof ihre Ansprüche einzig mit dem Argument abgelehnt habe, sie sei von ihrem Arbeitgeber nicht im Sinne von Art. 2 Ziff. 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin angemeldet worden. Dies sei ein überspitzter Formalismus, zumal nicht verständlich sei, die Ansprüche der Beschwerdeführerin von einem formellen Anmeldungsakt, dem Ausfüllen und Vorlegen eines Anmeldeformulars, abhängig zu machen, wobei die Anmeldung überdies nicht durch die Beschwerdeführerin habe erfolgen können, sondern von ihrem Arbeitgeber hätte erledigt werden müssen.
3.3. Die Beschwerdegegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass ohne Anmeldungspflicht eine problematische nachträgliche Aufnahmepflicht für Vorsorgeeinrichtungen wie die Beschwerdegegnerin geschaffen würde. Dies hätte gerade im Beschwerdefall für die Beschwerdegegnerin kaum zumutbare Konsequenzen: Während die erstmalige Aufführung der Beschwerdeführerin in der Lohnliste 2000 für die Beschwerdegegnerin irrelevant war, da ein nicht versicherungspflichtiger Erwerbseinkommensbetrag resultierte, ergab sich bei Einreichung der Lohnliste 2001 am 30. Januar 2002 folgendes Bild: Zwar war nun ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Erwerbseinkommen für das Jahr 2001 dem Versicherungsobligatorium unterlag. Doch war sie zu diesem Zeitpunkt schon seit acht Monaten ununterbrochen im Krankenstand, seit einem Monat gar nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigt und die entsprechende Invalidität war ebenfalls bereits abzusehen, wobei auch nie eine Krankheitsmeldung erfolgt war.
Unter diesen Umständen kann es einem Pensionsversicherer nicht mehr zugemutet werden, einen Arbeitnehmer nachträglich aufzunehmen; dies zumal die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, dass eine solche nachträgliche Aufnahmepflicht zu erheblichem Missbrauch führen könnte und den Geschäftsablauf massiv erschweren bzw. verunmöglichen würde. Entsprechend gibt die Beschwerdegegnerin zu bedenken, dass gerade zur Verhinderung solcher Missbräuche eine Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist ab Stellenantritt erfolgen muss. Wie auch die Beschwerdegegnerin einräumt, fehlt aber eine entsprechende gesetzliche Regelung. Es liegt deshalb eine Gesetzeslücke zu einer entscheidungswesentlichen Frage vor, welche vom Richter zu schliessen ist (vgl. StGH 1997/18, LES 1998, 275 [281, Erw. 3.4] sowie Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 102 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zur Entscheidung des Beschwerdefalles genügt es festzuhalten, dass die Anmeldung zur Vermeidung von Missbräuchen jedenfalls vor der (Wieder-)Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat.
An diesen Erwägungen ändert auch nichts, dass die Anmeldung grundsätzlich durch den Arbeitgeber und nicht durch den Arbeitnehmer zu erfolgen hat. Wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, ist die sachgerechte Rechtsfolge dessen Haftung für diese Unterlassung gegenüber dem Arbeitnehmer. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sich der Arbeitnehmer auch jederzeit mit einer Rückfrage bei ihr über seine ordentliche Anmeldung versichern könne. Jedenfalls ginge es angesichts der erwähnten Konsequenzen einer zeitlich unbeschränkten Aufnahmepflicht der Pensionsversicherungseinrichtungen nicht an, die negativen Rechtsfolgen einer Nicht- bzw. verspäteten Anmeldung durch den Arbeitgeber einfach auf die Vorsorgeeinrichtungen abzuwälzen.
3.4. Demnach stellt es insgesamt keinen überspitzten Formalismus dar, wenn im Beschwerdefall die nachträgliche Anmeldung bzw. die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die betriebliche Personalvorsorgeeinrichtung der Beschwerdegegnerin abgelehnt und dies im Ergebnis vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden ist.
4. Weiter macht die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin unter dieser Grundrechtsrüge das Vorbringen im Rahmen der schon behandelten Grundrechtsrügen wiederholt bzw. variiert, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen (StGH 2002/69, Erw. 3.1).
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt aber auch spezifisch eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes als Teilgehalt des Willkürverbots.
4.3. Auch wenn der Grundsatz von Treu und Glauben nur für das Zivilrecht explizit normiert ist (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), so gelten Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz nach ständiger StGH-Rechtsprechung auch für das öffentliche Recht. Indessen kommt diesem Grundsatz nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zu. Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot; so insbesondere dann, wenn im Vertrauen auf eine nicht eingehaltene spezifische behördliche Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78, Erw. 2.1] mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.4. Die bisherigen Erwägungen zeigen, dass keine grundrechtlich relevante Vertrauensposition der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin entstanden ist. Bis zur Einreichung der Lohnliste 2001 am 30. Januar 2002 konnte die Beschwerdegegnerin wegen Unterschreitens des versicherungspflichtigen Mindesterwerbseinkommens durch die Beschwerdeführerin ohne Weiteres von deren fehlender Versicherungspflicht ausgehen. Ab diesem Zeitpunkt war ihr dann aber, wie ausgeführt, schon nicht mehr zumutbar, die Beschwerdeführerin in die Versicherung aufzunehmen. Bis dahin hatte die Beschwerdegegnerin auch deshalb keinen Anlass, hinsichtlich der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise tätig zu werden, weil die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zwar entsprechende Versicherungsbeiträge abzog, diese jedoch nicht an die Beschwerdegegnerin abführte (zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin sich geweigert habe, die Versicherungsbeiträge entgegenzunehmen, fehlen dagegen jegliche Feststellungen).
4.5. Demnach liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes als Teilgehalt des Willkürverbots vor.
5. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die Entscheidungsgebühr hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 4. November 2008