Willkürverbot Art. 552 Abs. 1 , Art. 553 Abs. 2 , Art. 555 Abs. 2-4 , Art. 559 Abs. 4 , Art. 565 Abs. 1 , Art. 566 Abs. 2 PGR
Nach der ständigen OGH-Rechtsprechung und der herrschenden Lehre können in Anwendung des sogenannten Willensprizips bei der Auslegung der Stiftungsurkunde zur Ermittlung des Stifterwillens auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden, sofern das gefundene Auslegungsergebnis noch irgendeinen Anhaltspunkt im Wortlaut hat. Geht aus dem Stifterwillen hervor, dass Stiftungszweck die Unterstützung der Familie des Stifters und/oder der Familie einer weiteren konkreten Person ist, dann ist die namentliche Nennung von einzelnen Begünstigten in den Statuten nicht erforderlich. Diese Erwägung und die Erwägung, dass die Änderung hinsichtlich der erfolgten Begünstigtenbestellung keine Zweckänderung darstelle, solange die Begünstigten Mitglieder (einer) dieser beiden Familien seien, steht im Einklang mit dem Willkürverbot. Dies gilt ebenfalls für die Erwägung des OGH wonach die Kompetenz zur Änderung der Statuten nicht nur dem Stifter sondern, gestützt auf Art 559 Abs 4, 565 Abs 1 und 566 Abs 2 PGR, auch dem Stiftungsrat zukommen kann.
Art. 43 Abs. 3 LV § 86 , § 87 , § 88 Treuunternehmensgesetz
Eine blosse Ermessensbegünstigung kann (unabhängig von den Widerrufsgründen der §§ 86 ff TrUG) wieder entzogen werden; dies gilt selbst bei der restriktiveren Auffassung betreffend Berücksichtigung des Stiftungszwecks, da der Entzug der Begünstigtenstellung hier keine Zweckänderung darstellt. Eine Befassung mit den Regelungen von §§ 86 ff TrUG war demnach nicht erforderlich.
StGH 2008/56
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: P F
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: P Foundation (aufgehoben), Vaduz
vertreten durch die ehemaligen Stiftungsräte:
C E und J K p. A. P Anstalt Vaduz
diese wiederum vertreten durch:
Ritter & Wohlwend Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2008, 01CG.2006.71-58
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMKR gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2008, 01 CG.2006.71-58, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'789.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine am 26. Juni 2000 im Auftrag des am 28. April 2004 verstorbenen US-Staatsbürgers R S von einem Treuhandunternehmen fiduziarisch errichtete Familienstiftung liechtensteinischen Rechts. Die Beschwerdeführerin als dessen Witwe brachte am 14. März 2006 beim Landgericht eine Feststellungs- und Stufenklage ein und begehrte dabei unter anderem die Feststellung ihrer Begünstigtenstellung hinsichtlich der Beschwerdegegnerin sowie die Zahlung des sich aus der Rechnungslegung als Begünstigtenanspruch ergebenden Betrages.
2. Im Rahmen dieses Zivilverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
2.1. Der am xx. September 19xx geborene R S heiratete die am xx. Mai 19xx geborene Beschwerdeführerin, welche er schon länger kannte und mit der er ab ca. Mitte der 90-er Jahre zusammen war, am 13. September 2000. Am xx. April 2004 verstarb R S unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung datierend vom 13. Oktober 2003, in welcher er die Beschwerdeführerin mit einem Millionenerbe bedachte, mit letztem Wohnsitz in New York/USA.
2.2. R S war jedenfalls ab 1992 Bankkunde bei der X Bank AG, Zürich. Zuständiger Kundenbetreuer für ihn war ab ca. 1998 G G. Im Jahre 2000 erklärte R S seinem Kundenbetreuer G G, dass er seine Nachfolge zu regeln wünsche. Zu diesem Zweck beabsichtige er eine Stiftung zu errichten und in diese seine bei der X Bank AG gehaltenen Vermögenswerte einzubringen. G G kontaktierte deswegen Rechtsanwalt Dr. S. Am 7. Juni 2000 kam es wegen der geplanten Stiftungserrichtung zu einer Besprechung im Büro des Dr. S in Zürich, an der auch die Klägerin, R S sowie G G teilnahmen.
Bei dem Gründungsgespräch vom 7. Juni 2000 erklärte R S Dr. S, dass er zwecks Nachfolgeregelung wünsche, die auf seinen Konten bei der X Bank gehaltenen Vermögenswerte in eine Stiftung einzubringen. Die Stiftung solle so ausgestaltet sein, dass er und die Beschwerdeführerin Erstbegünstigte seien, ihm jedoch weiter das Recht zur jederzeitigen Änderung der Begünstigtenregelung bzw. des Beistatuts vorbehalten sein solle.
In der Folge beauftragte Dr. S die P Anstalt, Vaduz mit der Errichtung einer hinterlegten Stiftung.
2.3. Am 26. Juni 2000 wurde die Beschwerdegegnerin von der P Anstalt als hinterlegte Stiftung nach liechtensteinischem Recht errichtet.
Die Statuten der Beschwerdegegnerin haben folgende Zweckbestimmung (Art. 4 Abs. 1):
"Zweck"
"Zweck der Stiftung ist die Ausrichtung von Beiträgen zur Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, die Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien, oder zu ähnlichen Zwecken. Ausserdem können Zuwendungen an bestimmte Personen ausserhalb dieser Familie(n) oder an Institutionen getätigt werden.
Zur Erfüllung ihres Zweckes kann die Stiftung bewegliches und unbewegliches Vermögen, Beteiligungen und andere Rechte erwerben, halten und verwalten sowie die damit zusammenhängenden Geschäfte tätigen."
Stiftungsbegünstigte sind die vom Stiftungsrat bezeichneten Personen oder Institutionen (Art. 10).
Art. 11 lautet unter anderem wie folgt:
"Reglemente und Beistatuten"
"Der Stiftungsrat kann in Beistatuten Begünstigte bestimmen sowie den Umfang und die Art und Weise ihrer Begünstigung regeln. Die Beistatuten sind in ihren rechtlichen Wirkungen den Statuten gleichgestellt.
Erlass, Abänderung und Aufhebung von Reglementen und Beistatuten bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates."
Gemäss Art. 13 ist der Stiftungsrat befugt, Statutenänderungen vorzunehmen.
Gleichzeitig mit der Errichtung der Beschwerdegegnerin, also ebenfalls am 26. Juni 2000 erliess der Stiftungsrat ein Beistatut, worin unter anderem geregelt wurde, dass Erstbegünstigte mit Bezug auf Kapital und Erträgnisse R S und die Beschwerdeführerin gemeinsam waren (Art. 1) und, dass das Beistatut nur mit schriftlicher Zustimmung von R S, im Falle seines Todes jener der Beschwerdeführerin, abgeändert oder widerrufen werden konnte (Art. 4).
Nach Stiftungserrichtung wurden von der X Bank AG im Auftrag des R S die sich auf den auf R S persönlich laufenden Konten und Depots befindlichen Vermögenswerte auf die ebenfalls bei der X Bank AG unterhaltene Bankverbindung (Konten und Depots) der Beklagten übertragen und widmete R S derart sein gesamtes bei der X Bank AG gehaltenes Vermögen der beklagten Partei zu.
2.4. Die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin erliessen am 18. Juni 2003 ein neues und geändertes Beistatut mit dem noch darzustellenden Inhalt, dass folgende Vorgeschichte hat:
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 2003 kontaktierte H A, der Neffe des R S, den ihm seit längerem gut bekannten C L, einen Arbeitskollegen des G G und ebenfalls Anlageberater bei der X Bank AG Zürich, und teilte diesem sinngemäss mit, dass die Beschwerdeführerin ihren ehelichen Pflichten gegenüber R S in keiner Weise nachkomme und diese Ehe schlecht laufe; er, H A, mache sich grosse Sorgen um seinen Onkel; dieser wünsche, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin entzogen werde und die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin künftig von ihm - H A - verwaltet würden. Diese Informationen bzw. dieses Anliegen wurde von G G an den Stiftungsrat Dr. S weitergeleitet, welcher erklärte, für die Abänderung des Beistatuts der Beschwerdegegnerin bedürfe es einer schriftlichen Weisung von R S. Eine solche handschriftliche, vom 2. Mai 2003 datierende Weisung von R S wurde in der Folge von H A im Faxweg an Lachenmeier gesendet, welcher diese seinerseits G G weitergab, der sie dann an Dr. S weiterleitete.
Aufgesetzt wurde dieses Schreiben von H A; unterzeichnet wurde es aber von R S persönlich und entsprach auch seinem freien Willen. Datierend mit 15. Mai 2003 erteilte R S eine auf Wunsch der Stiftungsräte präzisierte Weisung, welche im gleichen Wege wie jene vom 2. Mai 2003 an Dr. S gelangte. Diese zweite schriftliche Weisung des R S vom 15. März 2003 hatte folgenden Inhalt:
"An den Verwaltungsrat und die Direktoren meiner Stiftung - Ich, R S, widerrufe hiermit alle vorherigen Anweisungen und Anordnungen und erkläre, dass das Vermögen meiner Stiftung ausschliesslich mir gehört. Ich fordere Sie auf, den Anweisungen meines Beraters und Neffen H A, geboren am 16. Juli 1946, in allen die Stiftung und ihr Vermögen betreffenden Angelegenheiten Folge zu leisten. Falls mir etwas zustösst, ist allein H A befugt, Ihnen Anweisungen zu erteilen und ich fordere Sie auf, diese Anweisungen zu befolgen."
Getippt wurde dieses Schreiben von einem Schreibdienst nach dem Diktat des H A, unterschrieben wurde es von R S persönlich. Diese zweite schriftliche Weisung vom 15. Mai 2003 entsprach dem freien Willen des R S und es kann nicht festgestellt werden, dass letzterer zu diesem Zeitpunkt oder sonst jemals nicht mehr geschäftsfähig gewesen wäre.
Aufgrund dieser Weisung erliess der Stiftungsrat ein neues Beistatut vom 18. Juni 2003, worin R S einziger Begünstigter war (Art. 1).
Art. 2 lautete wie folgt:
"Mit Bezug auf durchzuführende Ausschüttungen wird sich der Stiftungsrat an die Weisungen des R S halten. Zusätzlich ist der Stiftungsrat befugt, Weisungen des Beraters und Neffen des Begünstigten, H A ... zu befolgen. Dies gilt auch im Falle des Ablebens von R S; H A soll diesfalls die Befugnis haben, dem Stiftungsrat in allen die Stiftung und deren Vermögen betreffenden Angelegenheiten Weisungen zu erteilen."
Art. 3 lautete wie folgt:
"Vorstehende Vorschriften können mit schriftlicher Zustimmung des R S abgeändert oder aufgehoben werden. Nach dem Ableben des R S ist eine Abänderung dieser Beistatuten mit schriftlicher Zustimmung des H A möglich."
2.5. Nach dem Ableben des R S am 28. April 2004 wurden sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin, umfassend eben die bei der X Bank AG unterhaltenen Bankguthaben in der Größenordnung von rund USD 700'000.00 über Weisung des H A vom Stiftungsrat auf ein auf H A lautendes Treuhandkonto bei einer Montrealer Bank übertragen; in der Folge verteilte H A diese Vermögenswerte an diverse Familienangehörige des R S.
3. Das Landgericht gab dem Feststellung- sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil vom 19. Dezember 2006 vollinhaltlich Folge, wobei es im Wesentlichen wie folgt argumentierte:
Die Art. 10 und 11 der Statuten der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2000, aufgrund derer der Stiftungsrat das neue Beistatut vom 18. Juni 2003 erlassen und letztlich das Stiftungsvermögen an den Neffen des R S ausgeschüttet habe, stünden mit dem Gesetz nicht in Einklang. Dies, weil die Zweckumschreibung der Beschwerdegegnerin in Art. 4 der Statuten unzureichend erfolgt sei, zumal demnach jede lebende Person weltweit als möglicher Begünstigter in Frage gekommen wäre. Durch die Art. 10 und 11 der Statuten sei somit der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin in die Lage versetzt worden, uneingeschränkt den Stiftungszweck zu bestimmen und darüber zu disponieren, was mit dem Wesen einer Stiftung unvereinbar sei. Diese Artikel seien deshalb nichtig. Greifbare Konturen habe der Stiftungszweck erst mit dem (ersten) Beistatut vom 26. Juni 2000 erhalten, in dem die Begünstigten der Beschwerdegegnerin näher bestimmt worden seien. Mit Erlass der ursprünglichen Statuten inklusive der Beistatuten vom 26. Juni 2000 sei der Stifterwille unabänderlich geworden. Davon ausgehend müsse das (zweite) Beistatut vom 18. Juni 2003 als rechtswidrig beurteilt werden. Durch die darauf gegründete Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens nach dem Tod des R S an H A sei die Beschwerdegegnerin unmittelbar geschädigt worden, zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieser Ausschüttung die einzige Begünstigte der Stiftung gewesen sei.
Da dem Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt der Bezugsberechtigung der Beschwerdeführerin nach den Statuten kein Ermessen zugekommen sei, habe die Beschwerdeführerin einen klagbaren Anspruch auf Ausschüttung des (vorhandenen) Stiftungsvermögens an sie und verfüge auch über einen diesbezüglichen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch.
4. Das Obergericht gab der Berufung der Beschwerdegegnerin Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der vollumfänglichen Klagsabweisung ab, wobei es im Wesentlichen folgende rechtliche Beurteilung vornahm:
Den Erwägungen des Erstgerichtes über die hier nicht ausreichend erfolgte Zweckbestimmung der Beschwerdegegnerin in den Statuten und hinsichtlich der Unzulässigkeit der Delegation dieser Zweckbestimmung an den Stiftungsrat sei beizupflichten. Nach den Art. 4 und 11 der Statuten der Beschwerdegegnerin seien nämlich als Begünstigte alle Familien dieser Welt in Betracht gekommen und sei es durchaus möglich, dass R S auch andere Familien als die seine und/oder die der Beschwerdeführerin habe begünstigen wollen.
Daraus sei allerdings entgegen dem Erstgericht der Schluss zu ziehen, dass bereits das vom Stiftungsrat erlassene erste Beistatut vom 26. Juni 2000 und die dort erfolgte Benennung der Begünstigten einschliesslich der Beschwerdeführerin ungültig gewesen sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf diese Rechtsposition berufen könne.
Zum gleichen Ergebnis gelange man dann, wenn man den Zweck der Beschwerdegegnerin nach Art. 4 der Statuten als ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar und damit zunächst das erste Beistatut als wirksam ansehe. Diesfalls sei nämlich der Stiftungsrat gemäss Art. 11 der Statuten berechtigt gewesen, die Beschwerdeführerin, deren Begünstigung nicht nach Höhe und Datum festgelegt worden sei, als Begünstigte wieder herauszunehmen. Damit würde auch das zweite Beistatut vom 18. Juni 2003 Bestand haben und die Beschwerdeführerin nicht mehr Begünstigte der Beschwerdegegnerin sein.
5. Der hiergegen erhobenen Revision der Beschwerdeführerin gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 6. März 2008 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Die Beschwerdeführerin stütze ihre Begünstigtenstellung und damit ihr Klagebegehren auf das - von beiden Streitteilen als rechtswirksam anerkannte - (erste) Beistatut der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2000. Diese Begünstigtenstellung sei ihr allerdings durch das (zweite) Beistatut vom 18. Juni 2003 entzogen worden.
Damit hänge die Entscheidung in diesem Rechtsstreit primär von der Frage ab, ob das zweite Beistatut rechtswirksam zustande gekommen sei. Beide Vorinstanzen hätten dies mit der wesentlichen Begründung verneint, der Zweck der Beschwerdegegnerin als (gemischte) Familienstiftung habe in Art. 5 der Statuten keinen ausreichend bestimmten Niederschlag gefunden, da mit der dort enthaltenen Formulierung (... Angehörige einer oder bestimmter Familien ...) alle Familien dieser Welt hätten gemeint sein können. Die Zweckbestimmung einer Stiftung könne nicht an die Stiftungsorgane und an von diesen zu erlassende Beistatuten delegiert werden. Eine solche Delegation sei jedoch in den Art. 10 und 11 der Statuten der Beschwerdegegnerin erfolgt, weshalb diese nichtig seien. Damit sei auch das auf einer nichtigen statutarischen Grundlage beruhende Beistatut vom 18. Juni 2003 unwirksam. Im Unterschied zum Erstgericht habe das Berufungsgericht aus diesem Befund gefolgert, dass ausgehend von der Nichtigkeit der Art. 10 und 11 der Statuten auch das erste Beistatut vom 26. Juni 2000 keine Rechtswirksamkeit habe entfalten können und die Beschwerdeführerin damit zu keinem Zeitpunkt als Begünstigte der Beklagten bestellt worden sei.
5.2. Der Oberste Gerichtshof vermöge diesen Rechtsauffassungen nicht beizupflichten.
Vorrangig sei zu untersuchen, ob im Art. 4 der Statuten der Beschwerdegegnerin eine hinreichend bestimmte Zweckbestimmung zu erblicken sei. Die Parteien (mit konträren Schlussfolgerungen) und insbesondere auch das Erstgericht stützten sich bei ihrer Argumentation auf die (nicht veröffentliche) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17, Juli .2003 zu 01 CG.2002.262, welche mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 18. November 2003 zu StGH 2003/65 (publiziert in Jus & News 2003, 281) aufgehoben worden sei.
Hierbei sei klarzustellen, dass sich die der zitierten Entscheidung zugrunde liegende Zweckbestimmung der dort als Klägerin auftretenden Stiftung laut Art. 5 der Statuten insoweit von jener im gegenständlichen Fall unterschieden habe, als sich dort der Stiftungszweck auf die Anlage und Verwaltung von beweglichem Vermögen aller Art, das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten sowie die Durchführung der damit zusammenhängenden Geschäfte beschränkte und der Stiftungsrat statutarisch ermächtigt worden sei, die Stiftungsbegünstigten zu bestimmen. Davon ausgehend habe der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass sich der Stiftungszweck schon aufgrund der Statuten einer Familienstiftung - bei Auslegung des Stiftungserrichtungsgeschäftes nach dem Willensprinzip - hinreichend deutlich ergeben müsse, um von den Stiftungsorganen dauerhaft (erstarrt) vollzogen zu werden. Den oben wiedergegebenen Statuten könne nun aber nicht einmal minimal entnommen werden, wie das im Sinne von Art. 5 der Statuten anzulegende und zu verwaltende Stiftungsvermögen verwendet oder nach welchen zumindest rudimentären Kriterien der Kreis der Begünstigten gezogen werde. Bei einer solchen Stiftung handle es sich demnach um eine Familienstiftung, deren Zweck sich in Zuwendungen an nach dem Ermessen des Stiftungsrates zu benennende Begünstigte erschöpfe. Damit sei die Rechtspersönlichkeit einer derartigen Familienstiftung zu verneinen. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 17. Juli 2003 auch ausdrücklich festgehalten, dass sich die Frage, ob eine Umschreibung des Stiftungszwecks den vom Gesetz geforderten Minimalinhalt aufweise, um als Essentiale des Stiftungserrichtungsaktes und damit als hinreichend bestimmte Willensäusserung des Stifters gelten zu können, immer nur fallbezogen beantworten lasse.
Im gegenständlichen Fall sei der Zweck der Beschwerdegegnerin nach Art. 4 ihrer Statuten u. a. "auf die Ausrichtung von Beiträgen zur Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, die Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder zu ähnlichen Zwecken" ausgerichtet. In den Art. 10 und 11 der Statuten werde der Stiftungsrat ermächtigt, die Stiftungsbegünstigten zu bestimmen sowie Reglemente und Beistatuten zu erlassen, in denen Begünstigte bestimmt sowie der Umfang und die Art und Weise ihrer Begünstigung geregelt werde. Art. 13 der Statuten räume dem Stiftungsrat ein - nicht näher konkretisiertes - Statutenänderungs- und Auflösungsrecht hinsichtlich der Stiftung ein.
Gemäss den Art. 552 Abs. 1 und 555 Abs. 2 PGR habe die Stiftungserrichtung u. a. der Widmung eines Vermögens für einen "bestimmt bezeichneten Zweck, wobei als solcher auch Familienzwecke in Betracht kommen", bedurft. Die Stiftung solle "den Zweck oder Gegenstand" der Stiftung enthalten. Die Familienstiftung sei eine "reine", wenn das Stiftungsvermögen dauernd zum Zweck der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder bestimmter mehrerer Familien oder zu ähnlichen Zwecken verbunden sei. Sie sei eine "gemischte", wenn ein derart gewidmetes Vermögen ausserhalb oder ergänzend auch ausserhalb der Familie liegenden kirchlichen oder sonstigen Zwecken dienen solle (Art. 553 Abs. 2, 3 PGR).
Die Umschreibung des Zwecks einer Stiftung bereits in der Stiftungsurkunde zähle, wie der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht habe, zu den essentialia negotii des Stiftungserrichtungsgeschäftes und müsse dem Willen des Stifters selbst entstammen (LES 1998, 97; LES 1991, 91 u. v. a.). Der Zweck begleite die Stiftung für die Dauer ihres Bestandes und sei der Disposition aller an der Stiftung beteiligten Personen, insbesondere auch des Stiftungsrates entzogen. Mit der Festlegung eines konkreten Stiftungszwecks bestimme der Stifter die Leitlinien, wozu und auf welche Art und Weise das Stiftungsvermögen eingesetzt werden solle.
Dieser stiftungsrechtliche sogenannte "Bestimmtheitsgrundsatz" solle verhindern, dass die Organe der Stiftung deren Willensbildung wie bei einer körperschaftlich organisierten Gesellschaft beherrschten (Verweis auf Dominique Jakob, Schutz der Stiftung [2006], 49 m. w. N.). Der Stiftungszweck sei so konkret zu umschreiben, dass er Richtschnur für das Handeln der Stiftungsorgane sein könne (Verweis auch auf Bösch [Liechtensteinisches Stiftungsrecht], 202; Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch in ecolex spezial 34; N. Arnold, PSG-Komm2, § 1, Rz. 11).
Nach ständiger OGH-Rechtsprechung und insoweit auch herrschender Lehre in Liechtenstein habe die Auslegung der Stiftungsurkunde als einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft nach dem Willensprinzip zu erfolgen. Diesem Willensprinzip entsprechend könnten zur Ermittlung des Stifterwillens auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Das damit gefundene Auslegungsergebnis müsse jedoch noch irgendeinen Anhaltspunkt in den Statuten haben. Im Falle einer wie hier fiduziarischen Stiftungserrichtung sei bei der Auslegung einer Stiftungsurkunde massgebend auf den Willen des wirtschaftlichen Stifters und auf den von ihm erteilten Auftrag zur bzw. die Begleitumstände der Stiftungserrichtung abzustellen (LES 2000, 240; LES 2002, 101; Bösch, a. a. O., 493 f., 758 f.; Quaderer, Die Rechtsstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung [1999] 45 f.).
Diese Auslegungskriterien seien auch auf die Zweckbestimmung einer Familienstiftung und damit auf die Frage zu übertragen, ob der Stiftungszweck ausreichend konkret festgelegt worden sei.
Im Lichte der aufgezeigten Rechtslage und auch Rechtsprechung vertrete der Senat die Auffassung, dass es einer namentlichen Bezeichnung des begünstigten Familienkreises schon in der Stiftungsurkunde nicht bedürfe, wenn der Zweck der Stiftung als (wie hier: gemischte) Familienstiftung festgelegt sei und für den Stiftungsrat aufgrund der dem Stiftungserrichtungsgeschäft vorangegangenen Besprechungen und Aufträge klar sein müsse, um welche Familien es sich handle. Der Ratio des Bestimmtheitsgebotes, nämlich eine Richtschnur für das Handeln der Stiftungsorgane zu sein, werde auch in einem solchen Fall entsprochen.
Demzufolge sei es in der österreichischen Lehre - bei freilich gegenüber dem liechtensteinischen Recht präziser Regelung im Gesetz (Verweis auf die §§ 5, 9 Abs. 1 Ziff. 3, 9 Abs. 2 öPSG) - schon nach den österreichischen Gesetzesmaterialien nicht strittig, dass in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Umschreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden und die Individualisierung der Begünstigten entweder durch den Stifter oder durch den Stiftungsvorstand erst in der sogenannten Stiftungszusatzurkunde vorgenommen werden könne. Die Regierungsvorlage zum öPSG BGBI 1993/694 - RV 1132 BlgNR 18 GP 21 524 - führe in diesem Zusammenhang wörtlich aus: "Die Bestimmung des Begünstigten steht in der Regel in engem Zusammenhang mit dem Stiftungszweck. Der Stifter muss den Begünstigten nicht konkret oder nach objektiven Merkmalen individualisierbar bezeichnen, es genügt eine allgemeine Umschreibung, auch nach nicht objektivierbaren Wertungen. In solchen Fällen muss der Stifter jedoch eine Regelung für die Konkretisierung des Begünstigten treffen und eine Stelle bezeichnen, der die Feststellung des Begünstigten obliegt. Der Stifter könnte etwa als auswählende Stelle ein Kollegium von Ordinarien berufen, das unter mehreren Studenten den ‚Besten' auszuwählen hat. Es ist dem Stifter unbenommen, für diesen Fall auch ein eigenes Stiftungsorgan einzurichten oder diese Aufgabe dem Stiftungsvorstand zu übertragen. Das Stiftungsorgan müsste sich erforderlichenfalls fachmännisch beraten lassen." (Verweis auf Löffler in Doralt/Nowotny/Kalss [Hrsg], PSG, § 9, Rz. 34, 39; G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang [Hrsg], Privatstiftung, 156; Arnold, a. a. O., § 5, Rz. 21; Verweis auch auf § 13 Abs. 1 Ziff. 5 der in Liechtenstein geplanten Totalrevision des Stiftungsrechtes, wonach die namentliche Bestimmung der Begünstigten auch in der Zusatzurkunde erfolgen kann).
Entgegen der - auf keine gesetzliche Regelung in Liechtenstein gestützten - Ansicht von Bösch (a. a. O., 267 f.), der für die hinreichende Bestimmtheit bzw. Individualisierbarkeit der Begünstigten einer Familienstiftung fordere, dass "zumindest ein Familienmitglied in der Zweckbestimmung der Stiftungsurkunde namentlich erwähnt wird", sei es nach dem Dafürhalten des Senats unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht erforderlich gewesen, die Angehörigen "einer oder mehrerer Familien" schon in Art. 4 der Statuten konkret zu bezeichnen, da sich der Destinatärkreis respektive die begünstigten Familien durch Auslegung der Statuten im voraufgezeigten Sinne zweifelsfrei ermitteln liessen.
5.3. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes habe R S als Auftraggeber der Stiftungserrichtung und damit als sogenannter wirtschaftlicher Stifter beim Gründungsgespräch am 7. Juni 2000 erklärt, dass er "zwecks Nachfolgeregelung die Einbringung seiner Vermögenswerte in eine Stiftung wünsche und die Stiftung so ausgestaltet sein sollte, dass er und die - damals noch nicht mit ihm verheiratete - Beschwerdeführerin Erstbegünstigte der Stiftung seien; R S sollte jedoch weiter das Recht zur jederzeitigen Änderung der Begünstigtenregelung bzw. des Beistatuts vorbehalten bleiben.
Im gesamten Kontext der Stiftungserrichtung sei damit für den Stiftungsrat klargestellt gewesen, dass mit den in Art. 4 der Statuten zu unterstützenden Familien bzw. Angehörigen nur die Familien des R S und/oder die der Beschwerdeführerin hätten gemeint sein können. Nur die Genannten und/oder deren Angehörige seien damit für den Stiftungsrat als sogenannte präsumtive Destinatäre in Betracht gekommen, denen auch ein Klagerecht auf Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Destinatärkreis zugestanden wäre (Verweis auf LES 2005, 46; Quaderer, a. a. O., 144; BGE 50 11, 415 f; BGE 61 11, 296).
Der Standpunkt der Vorinstanzen, dass vom Art. 4 der Statuten jede Familie auf dieser Welt hätte erfasst sein können, werde damit wohl dessen Wortlaut, nicht aber den hier anzuwendenden Auslegungskriterien gerecht. Nach Auffassung des Senats seien mit der hier erfolgten, auch dem Gesetzeswortlaut des Art. 553 Abs. 2 PGR entsprechenden Zweckbestimmung i. Z. m. dem Gründungsgespräch für den Stiftungsrat die Aufgabe und das Ziel der Tätigkeit der Beklagten hinreichend klar und vollziehbar vorgegeben gewesen.
Damit im Einklang stehe im Übrigen auch die - freilich in einem anderen Zusammenhang vertretene - Auffassung von Bösch, wonach sich der Destinatärkreis bei einer fiduziarisch errichteten Familienstiftung "regelmässig aus den Familienangehörigen des wirtschaftlichen Stifters zusammensetzt" (Bösch, a. a. O., 736).
Zur Rezeptionsvorlage von Art. 552 Abs. 1 PGR, nämlich Art. 80 ZGB bleibe anzumerken, dass diese nicht einen "bestimmt bezeichneten Zweck", sondern die Widmung des Vermögens "für einen besonderen Zweck" vorsehe. Damit werde auch nach herrschender schweizerischer Lehre - lediglich - zum Ausdruck gebracht, dass der Zweck einer Stiftung einen minimalen Grad an Bestimmtheit aufweisen und den Stiftungsorganen, deren Wirken nicht vollständig in ihr Belieben gestellt werden dürfe, mindestens Anhaltspunkte geben sollte, was sie mit dem Stiftungsvermögen anzufangen hätten (BSK ZGB I - Harold Grüninger Art. 80 N 13, 15 je m. w. N.).
Zusammenfassend vertrete der Senat somit die schon der OGH-Entscheidung LES 1990, 105 f. zugrunde liegende Rechtsansicht, dass das Erfordernis der Bestimmtheit des Zwecks bereits dann erfüllt sei, wenn dieser Zweck - zweiaktig - in den Statuten allgemein als (gemischte) Familienstiftung umschrieben und erst im Beistatut konkret (namentlich) festgelegt werde.
Ausgehend von diesem Zwischenbefund sei somit der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zur namentlichen Bezeichnung der Begünstigten (erst) in Beistatuten berechtigt.
Damit sei das (erste) Beistatut vom 26. Juni 2000 als rechtswirksam zu betrachten, was zwischen den Streitteilen auch nicht strittig sei. Der Stiftungsrat sei gemäss Art. 10, 11 und 13 der Statuten der Beschwerdegegnerin befugt gewesen, die Begünstigten namentlich zu bezeichnen und hierüber Reglemente insbesondere auch über den Umfang sowie die Art und Weise der Begünstigung zu erlassen.
5.4. Strittig und prozessentscheidend sei jedoch die Rechtswirksamkeit des zweiten Beistatuts vom 18. Juni 2003. Mit diesem Beistatut sei die Begünstigung der Beschwerdeführerin widerrufen worden und als einziger Begünstigter sei R S als Auftraggeber der Stiftung mit einem Weisungsrecht in Bezug auf seinen Neffen H A ein umfassendes Weisungsrecht eingeräumt worden. Ob dieses Weisungsrecht als Begünstigteneinsetzung zu interpretieren sei, wie die Beschwerdegegnerin in erster Instanz geltend gemacht habe, könne schon deshalb dahingestellt bleiben, weil auch der Genannte zur Familie des (wirtschaftlichen) Stifters und damit zu dem in den Statuten bestimmten Personenkreis gezählt habe und der Stiftungszweck grundsätzlich auch im Falle seiner zusätzlichen Bestellung zum Destinatär gewahrt geblieben wäre.
Zu prüfen sei allerdings, ob die Begünstigtenstellung der Beschwerdeführerin mit und aufgrund des zweiten vom Stiftungsrat erlassenen Beistatuts vom 18. Juni 2003 rechtswirksam widerrufen worden sei. Dieses zweite Beistatut habe das erste vom 26. Juni 2000 abgeändert und es sei damit vorerst auf die Frage einzugehen, ob der Stiftungsrat zu dieser Änderung der Beistatuten aufgrund seiner OrgansteIlung berechtigt gewesen sei.
Gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR sei u. a. die nach Inhalt der Stiftungsurkunde vorbehaltene Abänderung der Urkunde oder des Statuts jederzeit zulässig. Der Gesetzeswortlaut lasse offen, wer zur Ausübung der in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Abänderung des Statuts berechtigt sei. Dies gelte unter Bedachtnahme auf die Regelung der Art. 565, 566 Abs. 2 PGR grundsätzlich auch für das Beistatut, bei dem es sich nach der OGH-Rechtsprechung um ein gegenüber den Statuten rangniedrigeres Zusatzdokument handle, welches die Bestimmungen der Stiftungsurkunde nur ausführe, ihnen aber nicht widersprechen dürfe (LES 2004, 67 u. a.).
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung LES 2002, 42 f. die dort näher begründete Rechtsansicht vertreten, dass es sich bei dem in der Stiftungsurkunde eingeräumten Statutenänderungsrecht um ein höchstpersönliches, kein der rechtsgeschäftlichen Übertragung und/oder Vererbung zugängliches Recht des Befugnisträgers handle, welches der Stifter (wenn es ihm nach den Statuten zukomme) nicht von seiner Person und seiner Stellung abspalten und losgelöst von dieser Rechtsposition weiter übertragen oder vererben könne. In der selben Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof in Bezug auf eine fiduziarisch errichtete Stiftung zudem ausgeführt, dass der Stifterwille und damit auch das als Gestaltungsrecht anzusehende Statutenänderungsrecht nur gemeinsam vom fiduziarischen Stifter und vom originären Stifter ausgeübt werden dürfe (LES 2002, 52).
Zur Frage, ob sich nur der Stifter solche Gestaltungsrechte vorbehalten könne oder ob diese auch Dritten, insbesondere den Stiftungsräten in den Statuten eingeräumt werden könnten, habe der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung - mangels Relevanz für den Anlassfall - nicht abschliessend Stellung genommen (LES 2002, 53; Verweis auch auf LES 2002, 100).
Diese Frage sei aber bedeutsam für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren. Die (rechtliche) Stifterin habe nämlich dem Willen des R S als Auftraggeber und wirtschaftlichem Stifter entsprechend den Stiftungsräten in den Art. 10, 11 und 13 der Statuten inhaltlich die Befugnis eingeräumt, die Stiftungsbegünstigten in Beistatuten zu bezeichnen und diese Beistatuten - einstimmig - auch wieder abzuändern.
Ausgehend vom Gesetzeswortlaut der Art. 559 Abs. 4 PGR sowie Art. 565 Abs. 1 und 566 Abs. 2 PGR, wonach auch Organe oder Dritte Statutenänderungen vornehmen könnten, könne das Statutenänderungsrecht nach Auffassung des Senats in der Stiftungsurkunde grundsätzlich auch dem Stiftungsrat eingeräumt werden. Dies müsse selbstverständlich auch für begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts gelten (Verweis auf Heiss/Lorenz in Aktuelle Themen zum Finanzplatz Liechtenstein [2004], 123 f. [132 f., m. w. N.]; Bösch, a. a. O., 629 f.; Arnold, a. a. O., § 3, Rz. 43, § 33, Rz. 60).
5.5. Der Stiftungsrat sei somit aufgrund der Statuten legitimiert gewesen, die Begünstigungsregelungen in den Beistatuten zu ändern. Damit sei die Frage zu erörtern, ob sich aus der der Beschwerdeführerin im Beistatut vom 26. Juni 2000 eingeräumten Begünstigtenstellung inhaltliche Schranken der Änderungsbefugnis des Stiftungsrates dahin ergäben, dass der Beschwerdeführerin die (Mit-)Destinatärinnenstellung nicht mehr habe entzogen werden können.
Nach insoweit einhelliger österreichischer Lehre, der sich der Oberste Gerichtshof bei vergleichbarer Rechtslage in Liechtenstein anschliesse, könne die Begünstigtenstellung einer Person durch ein (späteres) Beistatut jedenfalls dann gänzlich beseitigt werden, wenn diesem Begünstigten kein rechtlich durchsetzbarer (klagbarer) Anspruch gegen die Familienstiftung eingeräumt worden sei (Verweis auf Arnold, a. a. O., § 33, Rz. 43 m. w. N.; Gröss in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechtes, 205 f. [225 f.]; Dominique Jakob, a. a. O., 167 f.).
Auf einen solchen klagbaren Anspruch könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg stützen. Ob ein solcher bestehe, sei durch Auslegung der Stiftungsurkunde und hier des Beistatuts vom 26. Juni 2000 zu ermitteln. Nach der auf die Bestimmungen des Art. 552 Abs. 4 PGR i. V. m. den §§ 78 und 98 TrUG gestützten OGH-Rechtsprechung sei ein Rechtsanspruch des Begünstigten nur dann zu bejahen, wenn dieser als sogenannter Begünstigungsberechtigter anzusehen und nach den Statuten und Beistatuten jegliches Ermessen des Stiftungsrates u. a. hinsichtlich der Höhe und auch des Zeitpunkts der Bezugsberechtigung ausgeschlossen sei (LES 2004, 67; Verweis auch auf LES 2002, 94; Müller/Bösch in Richter-Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechtes [2007], 1063 f., Rn. 129 f.; Bösch, a. a. O., 535).
Eine solche Rechtsposition sei der Beschwerdeführerin indes nach den Statuten der Beschwerdegegnerin und deren Beistatuten vom 26. Juni 2000 nicht zugekommen, seien doch darin einerseits die an die Beschwerdeführerin auszurichtenden Stiftungsleistungen weder nach Höhe und Zeitpunkt bestimmt gewesen. Andererseits seien die Stiftungsräte zu Änderungen der Beistatuten im Allgemeinen und der Begünstigungsregelungen im Besonderen ermächtigt gewesen und insoweit - entsprechend dem ersten Beistatut vom 26. Juni 2000 - nur an die schriftliche Zustimmung des R S gebunden gewesen, die hier sogar in der Form einer Weisung vorgelegen habe. Damit habe auch die Begünstigung der Beschwerdeführerin gesetzes- und statutenkonform entzogen werden können. Auf - allenfalls - dieser Entziehung entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen mit der Beschwerdegegnerin oder deren rechtlichen oder wirtschaftlichen Stifter könne und habe sich die Beschwerdeführerin nicht berufen (Verweis auf C. Nowotny in JBI 2003, 778 [782]; N. Arnold, a. a. O., § 33, Rz. 43 m. w. N.).
5.6. Mit diesem Ergebnis stehe auch die in der Revision zitierte OGH-Entscheidung LES 2000, 94 f. nicht in Widerspruch. Darin habe die Frage offen gelassen werden können, ob der Stifter der Stiftungsverwaltung das Recht einräumen könne, die Begünstigtenregelung zu modifizieren, zumal beide Parteien die Prämisse einer rechtswirksamen Einräumung dieser Befugnis an den Stiftungsrat unterstellt gehabt hätten (LES 2002, 100; Bösch a. a. O. 638). Auch die Auffassung von Bösch, dass sich die Entziehung einer Begünstigung am Stifterwillen zu orientieren habe und daraus - anders als nach dem öPSG und der herrschenden österreichischen Lehre (Verweis auf N. Arnold a. a. O., Rz. 43) - keine Änderung des Stiftungszwecks resultieren dürfe, könnte an der Zulässigkeit und Wirksamkeit des Widerrufs der Begünstigung der Beschwerdeführerin nichts ändern. Mit R S als verbleibenden Destinatär (und seinem Neffen als Instruktionsberechtigten) sei der Stiftungszweck gewahrt geblieben. Auch sei die Begünstigung der Beschwerdeführerin vom Stiftungsrat nicht nur ausgehend vom mutmasslichen Stifterwillen, sondern in Befolgung einer ausdrücklichen Weisung des wirtschaftlichen Stifters R S entzogen worden, sodass diese Massnahme keiner sachlichen Rechtfertigung bedurft habe (Bösch, a. a. O., 638).
Wenn es ausgehend vom Primat des Stifterwillens (auch des wirtschaftlichen Stifters) dem Stifter frei stehe, ob er überhaupt eine Familienstiftung errichte oder wen er als Begünstigten (hier jedenfalls ohne Rechtsanspruch) einsetze, müsse es ihm auch frei stehen, nach seinem Gutdünken eine Begünstigtenregelung zu widerrufen. Die dem zweiten Beistatut vom 18. Juni 2003 zugrunde liegende Weisung von R S habe feststellungsgemäss seinem freien Willen entsprochen. Damit habe es auch nicht der Aufnahme der von der Beschwerdegegnerin für ihre Behauptung angebotenen Beweise gebraucht, die Beschwerdeführerin habe ihre ehelichen Pflichten gegen R S aufs Gröbste verletzt.
5.7. Mit den vorstehenden Ausführungen sei bereits zu allen rechtlich relevanten Einwendungen der Revisionswerberin Stellung genommen worden. Der Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin sei im Übrigen schon deshalb nicht schlüssig gewesen, weil in logischer Konsequenz der von der Beschwerdeführerin selbst behaupteten Unbestimmtheit des Stiftungszweckes laut den Statuten schon die Nichtigkeit des ersten Beistatuts vom 26. Juni 2000 unterstellt werden müsste, das allein vom Stiftungsrat erlassen worden sei. Dass das erste Beistatut zeitgleich mit den Statuten erlassen worden sei, sei irrelevant; auch das Argument der Beschwerdeführerin, das erste Beistatut habe dem Willen des wirtschaftlichen Stifters entsprochen, schlage nicht durch, zumal auch das zweite Beistatut vom 18. Juni 2003 vom Willen des wirtschaftlichen Stifters R S gedeckt gewesen sei. Letzteres sei schliesslich für die Art. 10, 11 und 13 der Statuten zu konstatieren gewesen, wonach mit Zustimmung des wirtschaftlichen Stifters auch Beistatutenänderungen hinsichtlich der Begünstigung möglich sein sollten.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2008 (ON 58) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. April 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots, der Begründungspflicht, des Gleichbehandlungsgebots, der Eigentumsgarantie sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle in Stattgebung der Beschwerde feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz zu verpflichten.
6.1. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Vorliegend sei der Begünstigtenanspruch der Beschwerdeführerin durch das zweite Beistatut entzogen worden. Der ursprüngliche Stifterwille, wonach die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten gemeinsam mit ihrem damals noch zukünftigen Ehegatten Erstbegünstigte an Vermögen und Erträgnissen dieser Stiftung geworden sei, sei einseitig zu Unrecht abgeändert worden. Durch diese Abänderung sei eine Durchbrechung des Erstarrungsprinzips erfolgt. Lehre und Rechtsprechung seien sich einig, dass für die Errichtung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht die wesentlichen Grundvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Die dabei zu beachtenden essentialia negotii lägen in der Bestimmtheit der Absicht des Stifters, eine Stiftung gründen zu wollen; weiters in der Bestimmtheit des gewidmeten Stiftungsvermögens und in der Bestimmtheit der Begünstigten, definiert durch den Stifter anlässlich der Gründung als Bestandteil des erstarrten Stifterwillens, wobei die Festlegung eines Begünstigtenkreises ausreichen würde (Verweis auf Rolf Santo-Passo, Verselbständigte Vermögensmassen als Zweckvermögen - eine liechtensteinische Spezialität?, LJZ 1/04, 16 ff.).
Vorliegend habe sich der Stifter (und zwar weder der rechtliche noch der wirtschaftliche) in den Statuten kein Widerrufsrecht oder Änderungsrecht für die Stiftung vorbehalten. Sohin stelle das von R S seinerzeit gewidmete Vermögen mit der Zuwendung an die Beschwerdegegnerin ein der Disposition des Stifters entzogenes Vermögen dar. Über dieses Vermögen habe nun auch nicht über das nachträglich erlassene Beistatut in Abkehr des ursprünglich vorgesehenen Zweckes disponiert werden dürfen. Vermögenswidmungen und bestimmt bezeichneter Zweck bildeten die entscheidenden materiellen Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Stiftung. Bei manchen Stiftungstypen würden sie vollkommen für die Entstehung der Rechtspersönlichkeit genügen (Verweis auf Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 184 ff.).
Mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung des Obersten Gerichtshofes würden die bislang als grundlegend erachteten Prinzipien des Stiftungsrechtes durchgebrochen und dem Stiftungsrechtsgedanken - wie etwa die Erlangung einer eigenen Rechtspersönlichkeit und die Erstarrung des Stifterwillens durch die Hinterlegung der Stiftungsurkunde - eine Abfuhr erteilt.
Es stelle sich nunmehr die grundlegende Frage, inwieweit das liechtensteinische Stiftungsrecht solche Möglichkeiten einräume, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass vorliegend ein Widerrufsrecht und/oder Änderungsrecht in den Statuten nicht verankert gewesen sei. Der völlige Ausschluss eines/einer Mitbegünstigten stelle aber nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin einen Widerruf der ursprünglichen Zweckbestimmung dar, wofür auch spreche, dass R S in seinem Instruktionsschreiben den Widerruf seiner früheren Instruktionen erkläre und feststelle, dass ihm die Vermögenswerte wiederum zuzurechnen seien - und eben nicht mehr seiner Stiftung!
Durch die Annahme der Rechtmässigkeit der Änderung der Begünstigtenregelung unter völliger Ausserachtlassung der Beschwerdeführerin - ohne dass hierfür eine gesetzliche oder statutarische Grundlage bestanden habe - würden die Interessen der Beschwerdeführerin, nebst anderen Grundrechtsverletzungen, willkürlich behandelt.
6.2. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Gemäss Art. 552 Abs. 4 PGR seien auf die Stiftung auch die Vorschriften über das Treuunternehmen mit Persönlichkeit anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsvorstand, Stiftungsgeniesser), wenn und soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen oder den Stiftungsstatuten oder aus den Vorschriften über die Anmeldungspflicht der Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben würden.
Gemäss Art. 932 a § 113 Abs. 1 PGR wirke die Verleihung des Treugenusses vom Zeitpunkt der Mitteilung an den bezüglichen Begünstigten an. Sohin habe vorliegendenfalls die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Gründungsgespräches im Juni 2000 zu Recht davon ausgehen dürfen, dass sie Stiftungsbegünstigte der Beschwerdegegnerin geworden sei. Die einseitige Abänderung dieses Anspruches durch den Stiftungsrat habe die Beschwerdeführerin erstmals nach dem Ableben des mit ihr gemeinsamen Erstbegünstigten R S erfahren müssen, wobei ihr konkrete Informationen auch zu diesem Zeitpunkt vorenthalten geblieben seien.
Ein Widerruf der Begünstigtenstellung der Beschwerdeführerin und damit der Zweckerfüllung der Stiftung sei, wie bereits ausgeführt, in den Statuten jedoch nicht vorgesehen gewesen. Ein Widerruf, wie ihn das Gesetz über das Treuunternehmen in den §§ 86 ff. vorsehe, sei vorliegend nicht erfolgt. Es seien zwar nachträglich - im Rahmen des Verfahrens - Argumente von der Gegenseite ins Treffen geführt worden, die auf eine solche Widerrufsmöglichkeit Bezug genommen hätten, tatsächlich aber sei der Widerruf der Stiftungsbegünstigung lediglich auf die schriftliche Instruktion von R S hin durchgeführt worden, ohne zu ermitteln, ob überhaupt ein Widerruf der Begünstigung der Beschwerdeführerin vorliegend möglich sei bzw. Gründe für einen solchen Widerruf vorlägen. Wenn nun der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung festhalte, dass die Stiftungsräte zur Umsetzung des zweiten Beistatuts befugt gewesen seien, weil dem Stifter in den Beistatuten ein solches Recht eingeräumt worden sei, so widerspreche dies den eindeutigen gesetzlichen Regelungen für die Voraussetzungen eines Widerrufs eines Begünstigungsanspruchs. Der Oberste Gerichtshof hätte vorliegend sohin in der fehlenden rechtlichen Begründung festhalten müssen, dass ein Widerruf von Begünstigtenrechten nur unter den im Gesetz vorgesehenen Fällen möglich sei, und dass auch im vorliegenden Fall ein solcher Widerrufsgrund nicht für die Abänderung des Beistatuts vorgelegen habe. Es sei dem Stiftungsrat somit nicht möglich gewesen, das einmal erlassene Beistatut einseitig - über noch dazu beeinflusste Instruktion durch den ehemaligen Stifter - abzuändern, ohne sich über das Gesetz und die Statuten hinwegzusetzen. Vielmehr hätte die Rechtsbeständigkeit der gegenständlichen Stiftung durch den Stiftungsrat bewahrt und eine Abänderung der Statuten in Verbindung mit dem bestehenden Beistatut abgelehnt werden müssen. Die völlige Ausserachtlassung dieser Überlegungen durch den Obersten Gerichtshof stelle eine Grundrechtsverletzung dar. Damit habe der Oberste Gerichtshof die ihn betreffende Begründungspflicht für seine Entscheidung verletzt.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stelle sich für die Beschwerdeführerin auch aus einem weiteren Grund als unbegründet und willkürlich dar. Der Oberste Gerichtshof setze ohne nähere Begründung gerade im Fall der Beschwerdeführerin einen anderen Massstab an die Möglichkeit der Abänderung der Stiftungsurkunde an, als dies bisher in der Rechtsprechung und Lehre erfolgt sei. Nach Art. 559 Abs. 4 PGR sei der nach Inhalt der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehaltene Widerruf oder die Abänderung der Urkunde oder des Statuts jederzeit zulässig. Der Oberste Gerichtshof habe zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt "Der Zweck der Stiftung ist auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichtet, was seinen plastischen Ausdruck in dem so genannten ‚Erstarrungsprinzip findet'. Demnach löst sich die Stiftung mit ihrer Konstituierung von der Person des Stifters und ist der Wille des Stifters sodann im Stiftungsbrief und in den - allfälligen - Beistatuten festgelegt. Die Stiftung ist also mit anderen Worten auf den dauerhaften Vollzug der ihr vom Stifter vorgegebenen Zwecke, zu denen vorrangig die Begünstigten zählen, angelegt. Ihren Organen kommen im Allgemeinen nur Verwaltungsbefugnisse zu und haben diese in erster Linie den Stiftungszweck, der als Herzstück der Stiftung gilt, zu erfüllen. Eine Einschränkung findet dieser Grundsatz allerdings u. a. durch einen Änderungsvorbehalt i. S. d. Art. 559 Abs. 4 PGR. Dieser Änderungsvorbehalt, den der liechtensteinische Gesetzgeber dem Stifter bietet, soll der Steigerung der Flexibilität und der Erhaltung der Stiftung dienen und ist zur Korrektur von Fehlentwicklungen im höheren Masse geeignet die Erfüllung des Stiftungszweckes sicherzustellen, als beispielsweise Eingriffe der öffentlichen Hand" (OGH-Urteil vom 6. September 2001 zu 06 Cg 195/99-49, publiziert in LES 2002, 94 m. w. N.).
Vorliegend habe es keinen Änderungsvorbehalt gegeben und der Oberste Gerichtshof bleibe jegliche Erklärung schuldig, weshalb dennoch der Ausschluss der Beschwerdeführerin als Begünstigte gerechtfertigt sein solle.
Ausgehend von dem Grundsatz des Erstarrungsprinzips müsste vorliegend sohin der Oberste Gerichtshof zum Schluss gelangen, dass die im Stiftungszweck vorgeschriebene Zweckbestimmung, nämlich die Unterstützung der Familie, die durch das Beistatut am 20. Juni 2000 entsprechend konkretisiert worden seien, als perpetuierter Stifterwillen unabänderlich geworden sei und dass im Sinne des Erstarrungsprinzips eine Abänderung dieser Bestimmung auch nicht mehr möglich gewesen sei. Es sei nämlich der eindeutige Wille des Stifters gewesen, dass er und seine zukünftige Ehefrau Erstbegünstigte am Vermögen und Ertrag der zu errichtenden Stiftung werden sollten und auch geworden seien. Schon aus der Vorgehensweise im Hinblick auf die nachträgliche Abänderung, bei der verschiedene Dokumente erstellt worden seien, bis schliesslich die Stiftungsräte die Abänderung vorgenommen hätten, sei sehr deutlich ersichtlich, dass auch die Stiftungsräte offensichtlich nicht sicher darüber gewesen seien, ob der vom ursprünglichen Stifter nachträglich erhobene Wunsch einer Änderung überhaupt rechtlich durchführbar und rechtens sei. Es komme noch dazu, dass dieser Wunsch nicht ausdrücklich vom wirtschaftlichen Stifter, sondern vielmehr durch dessen Neffen geschürt worden sei, der sich selbst schliesslich als Instruktionsberechtigter in das gegenständliche Beistatut habe einsetzen lassen. So sei bezeichnend, dass auch die Textierung für die Abänderungswünsche durch den Neffen H A erfolgt sei.
Unstrittig sollte sein, dass Dritten jedenfalls keine die Stiftungsstatuten abändernden Interventionsrechte zukommen könnten und dürften.
Weshalb der Oberste Gerichtshof hier nicht an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten und auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin im Einklang mit seiner eigenen Rechtsansicht entschieden habe, sei nicht verständlich und widerspreche nebst dem Gleichheitsgrundsatz auch der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
Enthielten die Bestimmungen der Stiftungsurkunde keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt (i. S. d. Art. 559 Abs. 4 PGR), so qualifiziere sich immerhin auch eine liechtensteinische Stiftung als statutarisch ein und für alle Mal verbindlich festgelegtes rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen. Bei Fehlen eines entsprechenden statutarischen Vorbehalts sei niemand, auch nicht der Stifter, befugt, die Bestimmungen der Stiftungsurkunde zu ändern, die Stiftung zu widerrufen und/oder das Stiftungsvermögen zu anderen als den in der Stiftungsurkunde festgelegten Zwecken zu verwenden. Sich im Laufe der Zeit ergebende Fehlentwicklungen der Stiftung würden deswegen freilich noch nicht unumkehrbar, sondern sie könnten, wenn die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen, von der jeweiligen zuständigen Aufsichtsinstanz nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beseitigt oder zumindest gelindert werden.
Komme es zu einer Erstarrung des Stifterwillens, so zeige sich der begriffliche Wesensunterschied zwischen Stiftungen und Körperschaften. Dieser Unterschied sei in den Gesetzesmaterialien zum PGR ausdrücklich ausgewiesen und entspreche daher dem erklärten Willen des historischen PGR-Gesetzge-bers. Insofern könne auch die fehlende körperschaftliche Struktur als weiteres Begriffsmerkmal der Stiftung angesehen werden, wobei diesbezüglich allerdings sogleich einschränkend hinzugefügt werden müsse, dass der Bestimmung des Art. 559 Abs. 4 PGR unverkennbar ein körperschaftliches Element inne zu wohnen scheine. Diese Besonderheit bedürfe deshalb noch einer näheren Untersuchung (Verweis auf Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 247 ff.).
Vorliegend sei also [der Stifterwille] mit der Stiftungserrichtung durch den Stifter R S und der Einräumung einer Begünstigung im Rahmen des Stiftungszweckes für sich und seine zukünftige Gattin erstarrt und eine Abänderung bzw. ein Widerruf der Stiftung sei mangels Vorbehalt in den Statuten zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Auch nicht dem Stiftungsrat als einzigem Organ der Stiftung und schon gar nicht dem Neffen H A hätte ein solches zudem noch höchstpersönliches Recht eines Widerrufs übertragen werden dürfen. Der völlige Ausschluss der Beschwerdeführerin stelle aber - zumindest in Bezug auf sie - einen Widerruf des ursprünglichen Willens und die Durchbrechung des Stiftungszwecks dar. Zweckadressat sei nämlich bei Stiftungserrichtung die Beschwerdeführerin P F und R S gewesen (P).
Aus den bereits eingangs getroffenen Überlegungen im Hinblick auf die Rechtsstellung der Statuten im Verhältnis zu den Beistatuten hätte daher auch über das Beistatut eine Derogation der zwingenden Bestimmungen in den Statuten nicht rechtens erfolgen können.
Zunächst sei zwischen dem Recht auf Abänderung der Stiftungsstatuten und dem Recht auf Widerruf der entstandenen Stiftung zu unterscheiden. Obwohl die Bezeichnung dieser Rechte als Stifterrechte den Unterschied zu den Gründerrechten einer Anstalt ausdrücke, seien dennoch die Begriffe "Recht auf Abänderung der Statuten der Stiftung" (Abänderungsrecht) und "Recht auf Widerruf der (entstandenen) Stiftung" (Widerrufsrecht) vorzuziehen, weil diese Rechte teils verschieden geregelt seien und durch die einheitliche Bezeichnung dieser Rechte als Stifterrechte der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass diese zusammen und völlig übereinstimmend gesetzlich geregelt worden seien. Beide Rechte müssten vorbehalten werden, d. h. diese würden nicht eo ipso aus dem Gründungsakt "erfliessen", sondern müssten in den Statuten ausdrücklich und konkret bezeichnet werden, dass sie gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR entstehen könnten. Würden keine diesbezüglichen statutarischen Vorbehalte gemacht und zwar grundsätzlich zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung, dann könnten die Rechte gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR nicht in Anspruch genommen und ausgeübt werden.
Aus dem Wesen der Stiftung als einer dem Willen des Stifters entspringenden und verpflichtete Verbandsperson ergebe sich ebenfalls, dass diese Gestaltungsrechte höchstpersönlicher Natur seien, d. h. diese könnten weder rechtsgeschäftlich übertragen, noch vererbt werden. Es könne nicht sein, dass durch beliebigen Wechsel des Inhabers der Rechte gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR verschiedenste "Stifterwillen" in eine bestehende Stiftung eingebracht würden. Somit seien sowohl das Änderungsrecht als auch das Widerrufsrecht höchstpersönliche Rechte des Stifters. Dieser selbst müsse gemäss der erwähnten Gesetzesbestimmung die Statuten abändern oder die Stiftung widerrufen (Verweis auf Roger Quaderer, Die Rechtsstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung, 105 ff.).
Der Oberste Gerichtshof habe zu Recht entschieden, dass gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR vorbehaltene Rechte "... insbesondere zur Korrektur von Fehlentwicklungen der Stiftung oder zum Zweck der Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse ..." dienen sollten. Wenn sich aber der Stifter beim Stiftungserrichtungsgeschäft Rechte gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR "... in der Absicht vorbehält, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem eigenen Vorteil und nicht im Sinne des angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden, so liegt ein nichtiges Scheingeschäft i. S. d. § 916 ABGB vor." Die Ausübung von gemäss Art. 559 Abs. 4 vorbehaltenen Rechten habe sich demnach am Stiftungszweck zu orientieren, auch wenn diese scheinbar völlig willkürlich und schrankenlos ausübbar seien. Eine Ausübung solcher Rechte im eigenen Interesse, sofern dieses nicht mit den Stiftungsinteressen gleich gerichtet sei, wäre auch im Sinne von Art. 2 missbräuchlich.
Aus dem Wesen der Stiftung als einer dem Willen des Stifters entspringenden und auch verpflichteten Verbandsperson folge, dass Art. 559 Abs. 4 PGR restriktiv auszulegen sei.
6.3. Die Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes bzw. der daraus resultierenden Willkür wird wie folgt begründet:
Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stehe in krassem Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung bzw. den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in anderen vergleichbaren Fällen und sei daher als gleichheitswidrig zu erachten. So sehe der Oberste Gerichtshof in anderen Fällen die Rechtsposition des wirtschaftlichen Stifters als nicht derart weitreichend an, dass diesem aus den Statuten oder aus dem Gesetz jegliche Verfügungsberechtigungen über die einmal gewidmeten Vermögenswerte weiterhin zukommen sollten. Die liechtensteinische Stiftung solle nicht zu einem "blossen Bankkonto" verkommen. Andererseits erachte es der Oberste Gerichtshof in der gegenständlichen Entscheidung als massgeblich, was der wirtschaftliche Stifter sich in den Beistatuten an Interventionsrechten vorbehalten habe. Es widerspreche nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin sowohl den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf die Einordnung der Rechtsstellung von Statuten und Beistatuten als auch im Hinblick auf den zwingenden Charakter der Statuten, wenn die Instruktionsrechte auch ohne statutarische Grundlage uneingeschränkt ausgeübt werden dürften.
Auf die Subsidiarität von Beistatuten und deren Wirkung habe der Oberste Gerichtshof in einer anderen Entscheidung bereits ausführlich Stellung genommen. Dort sei er zum Ergebnis gelangt, dass das Verhältnis Statuten - Beistatuten vergleichbar mit dem Verhältnis Gesetz und Verordnung sei, dass sohin in den Statuten die rechtlich zwingenden Bestimmungen enthalten sein müssten und die Beistatuten nur ausführend zu diesen zwingenden Bestimmungen gesehen werden könnten. Wenn dem so sei, könnten die Bestimmungen in den Beistatuten niemals zwingende Bestimmungen der Statuten und gesetzliche Vorschriften (wie etwa die Zweiaktigkeit bei Zweckbestimmungen) abändern.
Weiters sollten Beistatuten gegenüber der Stiftungsurkunde subsidiär sein. Diese Subsidiarität beruhe, wie das Erstgericht völlig richtig ausgeführt habe, auf zwingendem Recht und sei damit der Parteiendisposition entzogen. So könne auch eine anders lautende Anordnung in einem Beistatut die Statuten nicht derogieren, aufheben oder abändern (OGH-Urteil vom 5. Juni 2003 zu 04 CG.2001.492-30 publiziert in LES 2004, 67).
Die Statutenbestimmung im gegenständlichen Fall, wonach Beistatuten die gleiche rechtliche Wirkung zukommen solle wie den Statuten selbst, sei sohin - wie vom Erstgericht völlig richtig festgestellt - rechtlich unwirksam (Verweis auf OGH-Beschluss vom 5. Februar 2004 zu 10 HG.2002.26 publiziert in LES 2005, 41).
Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall dem im Beistatut verankerten Interventionsrecht des Stifters Gleichrangigkeit mit einer Statutenbestimmung verleihe, indem er einen Begünstigungswiderruf über das Beistatut somit indirekt ermögliche, behandle er die Interessen der Beschwerdeführerin ungleich mit den zuvor zitierten Fällen, in denen er zu gegenteiliger Entscheidung gelangt sei. Damit verstosse die gegenständlich bekämpfte Entscheidung gegen Art. 31 LV.
6.4. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird Folgendes ausgeführt:
Durch die wie bereits im aufgezeigten Sinne erfolgten Verstösse des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit den geltenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die liechtensteinische Stiftung habe das Gericht auch in die von der Verfassung und der EMRK geschützten Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Mit der Zulassung der freien Abänderbarkeit der Begünstigtenstellung, ohne darauf abzustellen, was der ursprüngliche Wille des Stifters gewesen sei und wie sich dieser Wille durch die Stiftungserrichtung manifestiert habe, nehme der Oberste Gerichtshof in Kauf, dass die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin und der ihr bereits eingeräumte Begünstigtenanspruch - gleichgültig, ob es sich hierbei um einen klagbaren Anspruch oder um einen Ermessensanspruch handeln möge - nachträglich wieder aberkannt werde und die ihr einmal zustehende Rechtsposition für immer untergehen solle. Damit greife aber der Oberste Gerichtshof in die verfassungsmässig geschützten und durch die EMRK garantierten Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin ein, dass sie, ohne rechtliche Begründung und ohne dass hierfür eine gesetzliche Handhabe bestehen würde, um ihre Vermögensrechte gebracht werde.
Dies werde vom Staatsgerichtshof ebenfalls zu prüfen sein und es werde zu klären sein, inwieweit das liechtensteinische Stiftungsrecht solche Eingriffe in geschützte Rechte zulasse.
7. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008 eine Gegenäusserung und beantragte darin die Beschwerdeabweisung.
7.1. Zur Willkürrüge wird unter anderem Folgendes entgegnet:
Durch die gesamte Beschwerde ziehe sich wie ein roter Faden die Argumentationslinie der Beschwerdeführerin, wonach sie der Ansicht sei, dass eine Änderung der Rechtsprechung der gegenständlichen Angelegenheit verfassungswidrig sei. Bereits an dieser Stelle solle darauf hingewiesen werden, dass dieses Argument, wobei es sich um das zentrale Argument handle, nicht ausreiche, um die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin führe in ihrer Beschwerde nicht aus, welcher Teil der angefochtenen Entscheidung spezifisch bzw. warum die Entscheidung als Ganzes unhaltbar sei bzw. die Entscheidung so falsch sei, dass sie schon stossend sei. Stattdessen werde lediglich lamentiert, dass die Entscheidung mit den als grundlegend erachtenden Prinzipien des Stiftungsrechtes nicht vereinbar sei. Worin diese Prinzipien bestünden, werde ebenfalls nicht ausgeführt. Im Übrigen sei diese Entscheidung sehr wohl mit den grundlegenden Prinzipien des Stiftungsrechtes vereinbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin begnügten sich damit, ihre hinlänglich bereits bekannte Rechtsposition einmal mehr zu wiederholen.
Der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes könne nach Ansicht der Beschwerdegegnerin keinesfalls Willkürlichkeit vorgeworfen werden, da sie im Wesentlichen auf der herrschenden Lehre und Rechtsprechung basiere und lediglich im Bereich der Frage der Zulässigkeit der Einräumung eines Statutenänderungsrechtes zu Gunsten des Stiftungsrates eine Neuerung darstelle. Eine neue Rechtsprechung bzw. die Änderung einer bestehenden Rechtsprechung könne für sich alleine aber niemals willkürlich sein.
7.2. Der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes entgegengehalten:
Sämtliche hier ins Treffen geführte Argumente der Beschwerdeführerin stellten ohnehin eine Wiederholung der bereits bekannten Argumente dar, die sich insbesondere durch ein eisernes Festhalten am Statutenabänderungsrecht lediglich für den Stifter bzw. einer missverstandenen Interpretation des Erstarrungsprinzips auszeichneten.
Wenn die Beschwerdeführerin vortragen lasse, dass es im vorliegenden Fall in den Statuten der Beschwerdegegnerin keinen Abänderungsvorbehalt gegeben habe und der Oberste Gerichtshof jegliche Erklärung schuldig geblieben sei, weshalb dennoch der Ausschluss der Beschwerdeführerin als Begünstigte gerechtfertigt gewesen sei, so müsse darauf hingewiesen werden, dass der Oberste Gerichtshof sich sehr wohl mit der Frage auseinandergesetzt habe. Der Oberste Gerichtshof habe sich einerseits mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Zweck der Beschwerdegegnerin ausreichend gewesen sei, und habe dies bejaht. Weiters habe er sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob das zweite Beistatut rechtsgültig durch den Stiftungsrat habe erlassen werden können, was ebenfalls bejaht worden sei. Diesbezüglich sei daher festzuhalten, dass es nach der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sehr wohl einen Änderungsvorbehalt, aber zu Gunsten des Stiftungsrates gegeben habe. Abschliessend habe sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführerin rechtskonform die Position als Begünstigte entzogen worden sei, was ebenfalls bejaht worden sei. Alles in Allem lägen also für sämtliche wesentlichen Rechtsmeinungen des Obersten Gerichtshofes in dieser Entscheidung ausführliche Begründungen vor.
Völlig unbehelflich seien die nunmehr sogar im Stadium der Staatsgerichtshofbeschwerde noch vorgebrachten Vermutungen dahingehend, dass die Initiative zur Statutenabänderung vom Neffen des R S ausgegangen sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich auch die Beschwerdeführerin an den festgestellten Sachverhalt zu halten habe. Das Erstgericht habe nämlich zweifelsfrei festgestellt, dass die zweite schriftliche Weisung vom 15. Mai 2003 dem freien Willen des R S entsprochen habe.
7.3. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes wird ausgeführt wie folgt:
Vorderhand berufe sich die Beschwerdeführerin auf zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes: Einerseits auf die Entscheidung LES 2004, 67, worin der Oberste Gerichtshof festgehalten habe, dass sich Statuten und Beistatuten im selben Verhältnis wie Gesetz und Verordnung zueinander befänden, andererseits auf die Entscheidung LES 2005, 41, worin der Oberste Gerichtshof ausgesprochen habe, dass eine statutarische Gleichstellung zwischen Statuten und Beistatuten unwirksam sei. Sehe man sich die vorliegende angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes diesbezüglich genauer an, so falle auf, dass sich der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort in Widerspruch zu diesen beiden Entscheidungen gesetzt habe. Dieser Widerspruch ergebe sich lediglich aus der Interpretation, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgetragen werde. Es sei auch rechtlich unzutreffend, dass der Oberste Gerichtshof von einem Interventionsrecht zugunsten des Stifters ausgehe, welches angeblich im Beistatut festgehalten sein solle. In Tat und Wahrheit begründe der Oberste Gerichtshof das Statutenabänderungsrecht wie gesagt damit, dass er es als zulässig ansehe, dass dem Stiftungsrat ein solches Statutenabänderungsrecht zukommen solle. Eine Ungleichbehandlung im vorliegenden Fall würde jedoch nur dann vorliegen, wenn der Oberste Gerichtshof in diesem Fall explizit von einer Gleichrangigkeit von Statuten und Beistatuten ausgehen würde. Dies sei gerade nicht der Fall, wobei es sich ohnehin lediglich um eine einzelne Teilfrage des gesamten Urteils handle. Diese einzelne Vorfrage könne keinesfalls dazu führen, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofes in seiner Gesamtheit mit anderen Urteilen vergleichbar werde. Aufgrund dessen fehle es an einem für die Geltendmachung der Verletzung des Gleichheitssatzes erforderlichen Vergleichsfall, weshalb auch diese Grundrechtsrüge ins Leere gehe.
7.4. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird Folgendes entgegnet:
Die wesentliche Frage im vorliegenden Zusammenhang sei also, ob der Beschwerdeführerin eine gefestigte Eigentumsposition als Begünstigte der Beschwerdegegnerin zugekommen sei. Diese Frage sei vom Obersten Gerichtshof zu Recht negativ beantwortet worden. Unter Heranziehung der bestehenden Lehre und Rechtsprechung zur Frage der Begünstigungsberechtigung komme der Oberste Gerichtshof in seiner angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass als Begünstigungsberechtigte nur derjenige anzusehen sei, dem so ein Anspruch gegenüber der Stiftung zukomme, hinsichtlich dessen dem Stiftungsrat jegliches Ermessen im Hinblick auf die Höhe und den Zeitpunkt der Ausschüttung verwehrt sei. Diesbezüglich verweise der Oberste Gerichtshof auch auf seine einschlägige Entscheidung in LES 2004, 67 die in diesem Zusammenhang wegweisend sei. Nach den dort entwickelten Kriterien komme der Oberste Gerichtshof zu Recht zu der Ansicht, dass die Position der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht diejenige einer Begünstigungsberechtigten gewesen sei. Somit sei ihr kein klagbarer Anspruch zugestanden, was mit anderen Worten bedeute, dass im vorliegenden Fall auch keinesfalls in eine geschützte Eigentumsposition der Beschwerdeführer hätte eingegriffen werden können.
8. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2008, 01 CG.2006.71-58, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes verstosse gegen das Willkürverbot.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr trotz fehlendem Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalt gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR die Begünstigtenstellung hinsichtlich der P Stiftung entzogen worden sei.
2.2.1. Im hier angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes wird zunächst unter Verweis auf die ständige OGH-Rechtsprechung und die herrschende Lehre die Anwendung des sogenannten Willensprinzips bei der Auslegung der Stiftungsurkunde als einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft betont (Verweis unter anderem auf die OGH-Entscheidungen LES 2000, 240 und LES 2002, 101). Danach können zur Ermittlung des Stifterwillens auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden, sofern das gefundene Auslegungsergebnis noch irgendeinen Anhaltspunkt im Wortlaut hat. Für den Beschwerdefall kommt der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass aufgrund des vom wirtschaftlichen Stifter beim Gründungsgespräch geäusserten Stifterwillens bei einer entsprechend extensiven Auslegung der Stiftungsstatuten klar gewesen sei, dass Stiftungszweck die Unterstützung der Familie des Stifters und/oder derjenigen der Beschwerdeführerin gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin führt nun aber selbst aus, dass es nach der liechtensteinischen Lehre und Rechtsprechung bei der Gründung einer Stiftung genügt, wenn unter anderem ein "Begünstigtenkreis" festgelegt wird. Die namentliche Nennung von einzelnen Begünstigten in den Statuten ist demnach nicht erforderlich. Somit kommt der Oberste Gerichtshof zum nachvollziehbaren Schluss, dass die P Stiftung unabhängig von den gleichzeitig erlassenen (ersten) Beistatuten jedenfalls rechtsgültig gegründet wurde.
Der Oberste Gerichtshof erwägt weiter, dass die Änderung hinsichtlich der erfolgten Begünstigtenbestellung keine Zweckänderung darstelle, solange die Begünstigten Mitglieder (einer) dieser beiden Familien seien. Somit habe auch das Ausscheiden der Beschwerdeführerin als Begünstigte keine Zweckänderung dargestellt. Änderungen bei der Begünstigtenbestellung seien aber nach Literatur und Rechtsprechung jedenfalls dann zulässig, wenn damit keine Zweckänderung verbunden sei (Verweis auf Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern/Wien 2005, 638 f.; siehe auch hinten Punkt 3.2).
Aufgrund dieser einsichtigen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes ist auch klargestellt, dass im Beschwerdefall dem Erstarrungsprinzip (wonach der Stifterwille bei der Stiftungsgründung im Stiftungszweck gleichsam "erstarrt") vom Obersten Gerichtshof durchaus Rechnung getragen worden ist, weil eben entgegen dem Beschwerdevorbringen mit dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin als Begünstigte keine Zweckänderung verbunden war. Aus dem gleichen Grund ist auch der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Ausübung von gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR vorbehaltenen Rechten rechtsmissbräuchlich sei, wenn damit der Stiftungszweck vereitelt werde, die Basis entzogen.
2.2.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht für die Abberufung der Beschwerdeführerin als Begünstigte auch eine genügende Grundlage in Gesetz und Statuten.
So verweist der Oberste Gerichtshof zu Recht auf die Art. 10, 11 und 13 der Stiftungsstatuten. Aus diesen Statutenbestimmungen ergibt sich, dass der Stiftungsrat die Begünstigten bestimmt und hierbei auch Änderungen vornehmen kann.
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich gemäss den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes aus Art. 559 Abs. 4 PGR ("Der nach Inhalt der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehaltene Widerruf oder die vorbehaltene Änderung der Urkunde oder des Statuts ist jederzeit zulässig") sowie aus Art. 565 Abs. 1 und 566 Abs. 2 PGR (wonach auch Organe oder Dritte Statutenänderungen vornehmen können). Daraus schliesst der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Lehre (Verweis auf Heiss/Lorenz, in: Aktuelle Themen zum Finanzplatz Liechtenstein [2004], 123 [132 f.]; Bösch, a. a. O., 629 f.; Arnold, a. a. O., § 3, Rz. 43; § 33, Rz. 60), dass diese Kompetenz nicht nur dem Stifter, sondern auch dem Stiftungsrat zukommen kann. Der Oberste Gerichtshof hatte diese Frage in den OGH-Entscheidungen LES 2002, 42 (53) und 2002, 94 (100) mangels Entscheidungsrelevanz noch offen gelassen, doch ist die Beantwortung dieser Frage in der hier angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes damit entgegen dem Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht im Widerspruch zur bisherigen OGH-Rechtsprechung.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist die hier angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Einklang mit dem Willkürverbot.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2003/11, LES 2006, 1 [7, Erw. 4.1]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5]; StGH 1996/31 LES 1998, 125 [130 f., Erw. 3.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 360 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich unter anderem auf die Regelung der §§ 86 ff. TrUG, wo die Gründe für den Widerruf einer sogenannten Begünstigungsberechtigung geregelt sind. Bei der Begünstigungsberechtigung handelt es sich aber gemäss der Legaldefinition in § 78 Abs. 2 TrUG um eine Begünstigung, auf welche ein Rechtsanspruch besteht. Im Beschwerdefall hatte die Beschwerdeführerin aber keinen solchen Rechtsanspruch. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung liegt ein solcher (klagbarer) Rechtsanspruch nur vor, wenn nach Statuten und Beistatuten jegliches Ermessen des Stiftungsrates unter anderem hinsichtlich der Höhe und auch des Zeitpunkts der Bezugsberechtigung ausgeschlossen ist (siehe den Verweis des Obersten Gerichtshofes auf die Entscheidung LES 2004, 67 sowie den vergleichenden Hinweis auf LES 2002, 94; Müller/Bösch in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts [2007], 1063 f., Rn. 129 f.; Bösch, a. a. O., 535). Diese Kriterien sind bei der Beschwerdeführerin unbestritten nicht erfüllt. Somit stehen schon aus diesem Grund die §§ 86 ff. TrUG dem Entzug der Begünstigtenstellung der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Demnach war es nicht erforderlich, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dieser im Beschwerdefall irrelevanten Regelung befasste.
Da die Begünstigtenstellung der Beschwerdeführerin nicht entsprechend gefestigt war, ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 932a § 113 Abs. 1 PGR irrelevant, wonach die "Verleihung des Treugenusses" vom Zeitpunkt der Mitteilung an den Begünstigten an wirkt.
Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass eine blosse Ermessensbegünstigung wie diejenige der Beschwerdeführerin tatsächlich auch (unabhängig von den Widerrufsgründen der §§ 86 ff. TrUG) wieder entzogen werden kann. Der Oberste Gerichtshof verweist aufgrund der vergleichbaren Rechtslage auf die entsprechende einheitliche österreichische Lehre (Arnold, a. a. O., § 33, Rz. 43 mit weiteren Nachweisen; Gröss in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 205 f. [225 f.]; Dominique Jacob, Schutz der Stiftung [2006], 167 f.). Doch auch die in diesem Zusammenhang restriktivere Auffassung von Harald Bösch steht einem Entzug der Begünstigung der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Denn, wie schon kurz erwähnt (siehe vorne Punkt 2.2.1), erachtet Bösch einen solchen Begünstigungsentzug dann als zulässig, wenn daraus keine Änderung des Stiftungszwecks resultiert. Wie ebenfalls schon ausgeführt, stellte der Entzug der Begünstigtenstellung der Beschwerdeführerin keine solche Zweckänderung dar.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist ersichtlich, dass sich der Oberste Gerichtshof mit allen für seine Entscheidung wesentlichen Punkten auseinandergesetzt hat und die Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV somit nicht verletzt ist.
4. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, weil das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes der OGH-Rechtsprechung widerspreche.
4.1. Wenn eine Entscheidung von einer vergleichbaren anderen Entscheidung abweicht, so ist nach der StGH-Rechtsprechung entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Die Beschwerdeführerin macht konkret geltend, dass es der OGH-Rechtsprechung widerspreche, wenn der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall dem im Beistatut verankerten Interventionsrecht des Stifters faktisch Gleichrangigkeit mit einer Statutenbestimmung verleihe, indem er einen Begünstigungswiderruf über das Beistatut zulasse.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass das entsprechende Interventionsrecht im Beschwerdefall nicht dem Stifter, sondern dem Stiftungsrat zukommt. Im Weiteren ist zu wiederholen (siehe vorne Punkt 2.2.2), dass die Kompetenz des Stiftungsrates zum Erlass und zur Änderung der Beistatuten und damit insbesondere der Begünstigungsregelung in Art. 11 der Statuten festgelegt wurde. Es lag somit in der Kompetenz des Stiftungsrates, mit dem zweiten Beistatut vom 15. März 2003 die Begünstigtenstellung der Beschwerdeführerin zu widerrufen. Demnach widerspricht das zweite Beistatut nicht den Statuten, zumal diese Beistatutenänderung - wie ebenfalls ausgeführt - auch keine Zweckänderung beinhaltete.
Der Beschwerdeführerin ist im Weiteren zwar zuzustimmen, dass Art. 11 der Statuten eine nach der OGH-Rechtsprechung (siehe OGH-Beschluss vom 5. Mai 2004 in LES 2005, 41) eindeutig unzulässige Gleichstellung von Statuten und Beistatuten vorsieht. Doch ist dieses Beschwerdevorbringen irrelevant, da faktisch eben kein Widerspruch zwischen Statuten und Beistatuten besteht. Demnach widerspricht die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch nicht der OGH-Rechtsprechung zum Vorrang der Statuten gegenüber den Beistatuten, wie sie insbesondere in der erwähnten OGH-Entscheidung LES 2005, 41 sowie in der OGH-Entscheidung LES 2004, 67 formuliert wurde.
4.3. Somit ist im Beschwerdefall auch Art. 31 Abs. 1 LV nicht verletzt.
5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie.
5.1. Wie in der Gegenäusserung richtig ausgeführt wird, hat die Eigentumsgarantie nach der StGH-Rechtsprechung einen eingeschränkten sachlichen Schutzbereich. Dieses Grundrecht ist nicht schon dann tangiert, wenn geldwerte Interessen betroffen sind, sondern nur, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition erfolgt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; siehe hierzu auch Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 57 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.2. Im Beschwerdefall liegt ein Eingriff in eine solche gefestigte Eigentumsposition schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführerin eine blosse Ermessensbegünstigung entzogen wurde. Zudem könnte sich die Beschwerdeführerin selbst dann nicht auf die Eigentumsgarantie berufen, wenn sie einen klagbaren Begünstigungsanspruch behauptet hätte. Denn nach der StGH-Rechtspre-chung heben sich in einem zivilgerichtlichen Verfahren um vermögenswerte Ansprüche die einander entgegenstehenden Interessen der Prozessparteien aus grundrechtlicher Sicht gewissermassen gegenseitig auf, sodass die in einem solchen Verfahren ergehende Endentscheidung vom Staatsgerichtshof nur im Lichte des Willkürverbots überprüft wird (StGH 1996/20, LES 1998, 68 [72, Erw. 2]). Entsprechend kann hier auf die Erwägungen zur Willkürrüge unter Punkt 2. verwiesen werden.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Da die Beschwerdegegnerin die Kosten für ihre Gegenäusserung richtig verzeichnet hat, waren ihr diese antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der ebenfalls beanspruchten halben Entscheidungsgebühr, da diese einem obsiegenden Beschwerdegegner von Seiten des Staatsgerichtshofes nicht auferlegt wird (StGH 2005/88, Erw. 9). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 10. Dezember 2008