Art. 31 Abs. 1 , Art. 43 LV Art. 31 Abs. 1 LVG Art. 564 Abs. 4 PGR
Es ist zulässig, nicht jeden Dritten, welcher ebenfalls ein Naheverhältnis zur betroffenen Stiftung hat, auch als Gegenpartei im Aufsichtsverfahren zuzulassen. Es besteht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot ein relevanter Unterschied zwischen dem Antragsteller eines Stiftungsaufsichtsverfahrens und jemandem, der trotz dem zumindest gleichen Naheverhältnis zur Stiftung, nur als Dritter zu qualifizieren ist.
StGH 2008/69
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M A
vertreten durch:
Ritter & Wohlwend Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: C A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2008, VGH2008/12
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 17. April 2008, VGH 2008/12, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'789.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Regierungsentscheidung vom 30. Januar 2008, RA 2008/110-1742, wurde der nunmehrige Beschwerdegegner in Kenntnis gesetzt, dass das stiftungsrechtliche Aufsichtsverfahren über die Fundación A (im Folgenden "Fundación A") eingestellt wurde.
2. Gegen diese Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein erhob der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 15. Februar 2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
3. Mit Schriftsatz vom 7. April 2008 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof, ihn als Antragsgegner in der gegenständlichen Beschwerdesache zuzulassen und ihm die Beschwerde des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdegegners im Rahmen des hängigen VGH-Verfahrens zur Gegenäusserung zuzustellen, in eventu, ihn als Partei zuzulassen und ihm die Beschwerde zur Gegenäusserung zuzustellen.
4. Mit Entscheidung vom 17. April 2008 entschied der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
"1. Der Beschwerde vom 15. Februar 2008 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30. Januar 2008, RA 2008/210-1742, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben wird und zur Ergänzung und Fortsetzung des Verfahrens an die Regierung zurückverwiesen wird.
2. Der Antrag von M A vom 7. April 2008 auf Beitritt zum gegenständlichen Verfahren wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land."
Der für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren allein relevante Punkt 2 dieses Spruchs wurde wie folgt begründet:
Zum Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers sei zu bemerken, dass dieser der Bruder des Beschwerdeführers im VGH-Verfahren (dem nunmehrigen Beschwerdegegner) sei. Der Antragsteller (und nunmehrige Beschwerdeführer) berufe sich im Wesentlichen darauf, als seinerzeitiger Vizepräsident der Stiftung über ein rechtliches Interesse am gegenständlichen Verfahren zu verfügen und verweise dazu auf das Urteil VGH 2006/34, in welchem dem Interessenten eine - beschränkte - ParteisteIlung zugebilligt worden sei. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes sei dazu festzuhalten, dass Art. 564 Abs. 4 PGR, auf welche Bestimmung sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bezogen hätten, dem eine Aufsichtsmassnahme der Regierung begehrenden Interessenten ein rechtliches Interesse zubillige. Dies bedeute nicht, dass damit alle anderen Personen, die ein gegenteiliges Interesse hätten, zu Parteien des Verfahrens würden. Solange es, wie hier, nur um die Frage gehe, ob die betreffende Stiftung überhaupt der Regierungsaufsicht unterliege, komme weder ehemaligen Stiftungsorganen noch sonstigen Personen, die in einem Naheverhältnis zur Stiftung stünden, eine ParteisteIlung zu (Verweis auf die Ausführungen in VGH 2007/9 und 2007/14). Erst wenn konkrete Aufsichtsmassnahmen gegen die Stiftung eingeleitet würden, stelle sich die Frage nach einer möglichen Parteistellung - etwa als Nebenintervenienten - ehemaliger Stiftungsorgane. In einem solchen Stadium befinde sich das Verfahren aber derzeit noch nicht.
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV, auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 31 LV), des Rechts auf rechtsgleiche Behandlung, sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichtshofes wird insoweit bekämpft, als in der angefochtenen Entscheidung unter Punkt 2. entschieden wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. April 2008 Beitritt zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle das angefochtene Urteil aufheben und der belangten Behörde auftragen, in der Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes, neuerlich zu entscheiden; weiters wolle der Staatsgerichtshof den Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten. Zudem wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
5.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren wird Folgendes geltend gemacht:
Dieses Grundrecht sei im vorliegenden Zusammenhang doppelt tangiert: Einerseits sei mit der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer die beantragte Stellung als Antragsgegner/interessierte Partei verwehrt worden, was zur Folge gehabt habe, dass ihm die Beschwerde des Beschwerdegegners nicht zur Gegenäusserung zugestellt worden sei. Wenn in der Grundrechtsformel darauf hingewiesen werde, dass die ParteisteIlung aus dem massgeblichen Verfahrensrecht abzuleiten sei, so sei im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde rechtsirrig dem Beschwerdeführer die ParteisteIlung verwehrt habe. Es sei für den Beschwerdeführer insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb seinem Bruder, dem Beschwerdegegner, die ParteisteIlung eingeräumt worden sei und ihm nicht. Sämtliche Gründe, die die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung bzw. in früheren Entscheidungen für die Zulassung des Beschwerdegegners als interessierte Partei vorgebracht habe, träfen auch für den Beschwerdeführer zu. Beim Beschwerdeführer liege insbesondere auch das von der belangten Behörde offensichtlich als so wichtig angesehene ideelle Naheverhältnis zur Fundación A vor, sowie auch dasselbe "verwandtschaftliche Naheverhältnis zu den Stiftungsgründern und anderen [ehemaligen] Stiftungsorganen". In der angefochtenen Entscheidung seien offensichtlich genau diese Punkte als ausschlaggebend für die ParteisteIlung des Beschwerdegegners angesehen worden. Auch bei ihrem Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 LVG übersehe die belangte Behörde in rechtsirriger Weise, dass als Partei anzusehen sei, "wer an die Verwaltungsbehörde mit dem Begehren herantritt, dass diese einen hoheitlichen Verwaltungsakt im rechtlichen Interesse des Antragsstellers vornehme oder unterlasse". Vom Beschwerdeführer sei ein Antrag, den Antrag des Beschwerdegegners abzuweisen (es werde ein Unterlassen begehrt) in der Sache selbst noch nicht gestellt worden, da er ja als Partei noch nicht zugelassen worden sei und materiell gar noch nicht habe Stellung nehmen können. Es wäre wohl nun aber überspitzt formalistisch, dem Beschwerdeführer deswegen die ParteisteIlung nicht zuzuerkennen, weil so ein Antrag formell noch nicht gestellt worden sei. Materiell sei jedoch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Antrag des Beschwerdegegners ausspreche. Dies ergebe sich schon daraus, dass es der Beschwerdegegner ganz klar darauf anlege, durch die beantragte Stiftungsaufsicht dem Beschwerdeführer zu schaden und ihn wegen der angeblich rechtswidrigen Stiftungsauflösung verantwortlich zu machen. Dies werde dadurch illustriert, dass der Beschwerdegegner über den Zweck und die Umstände der Errichtung der Fundación A seit 1994 Bescheid gewusst habe, aber erst im Jahre 2005 diesbezüglich begonnen habe, aktiv zu werden (also neun Jahre später). Zusätzlich habe der Beschwerdegegner bei der Staatsanwaltschaft in M am 1. Dezember 2005 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht, worin letzterem auch vorgeworfen worden sei, dass er die Stiftung in rechtswidriger Weise aufgelöst und sich das Archiv illegal angeeignet habe. Der Beschwerdeführer sei also nicht irgendein weiteres Familienmitglied mit einer gegensätzlichen Meinung, sondern er sei derjenige, gegen den diese Aufsichtsverfahren gerichtet seien. Also müsse sich der Beschwerdeführer hier bereits jetzt auch wirksam verteidigen können.
Die belangte Behörde scheine zu übersehen, dass Art. 31 Abs. 1 LVG auch denjenigen als Partei ansehe, "wer als mögliches Subjekt einer öffentlichen Pflicht oder eines öffentlichen Rechts einem für die Ermittlung des Verpflichteten oder Berechtigten bestimmten Verfahren unterworfen wird". Lege man diese Gesetzesstelle auf den vorliegenden Sachverhalt um, so ergebe sich zwanglos, dass neben den anderen erwähnten Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer als ehemaliger Vizepräsident der Fundación A sehr wohl "mögliches Subjekt einer öffentlichen Pflicht" gesehen werden könnte, wenn endgültig über den Antrag auf Stiftungsaufsicht entschieden werden würde.
Im Übrigen weise ja auch die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung auf die Möglichkeit hin, später - etwa als Nebenintervenient - dem Verfahren beizutreten. Auch wenn es nach Ansicht des Beschwerdeführers auszuschliessen sei, dass er "Subjekt einer öffentlichen Pflicht" werde, so stelle das Gesetz für die Frage der Parteistellung ja lediglich auf die Möglichkeit ab, Subjekt einer solchen Pflicht zu werden. Daher sei aus dieser Bestimmung des LVG abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer ParteisteIlung bzw. ein rechtliches Interesse an der Teilnahme im vorliegenden Verfahren bzw. in der Erstattung einer Gegenäusserung der Beschwerde des Beschwerdegegners zukomme. Richtig besehen stehe daher Art. 31 Abs. 1 LVG auch im Widerspruch zu der Begründung, welche die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung liefere. Darin weise sie darauf hin, dass "erst wenn konkrete Aufsichtsmassnahmen gegen die Stiftung eingeleitet werden, sich die Frage nach einer möglichen Parteistellung ehemaliger Stiftungsorgane stellt". Aus dem Gesetz ergebe sich aber klar, dass bereits mögliche Adressaten von solchen Aufsichtsmassnahmen Parteistellung hätten.
Auch aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen (dazu noch später) sei es nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdegegner bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen die Parteistellung eingeräumt werde, dem Beschwerdeführer aber nicht.
Gehe man also richtigerweise davon aus, dass dem Beschwerdeführer hier im Rahmen des anwendbaren Verfahrensrechts (LVG) die ParteisteIlung zukomme, so liege es auf der Hand, dass durch die gegenständliche Entscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, da er keine Möglichkeit gehabt habe, zur Beschwerde des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Aus der angefochtenen Entscheidung ergebe sich, dass in der Beschwerde des Beschwerdegegners ein Vorbringen im Hinblick auf Handlungen des Beschwerdeführers erstattet worden sei. Dabei werde insbesondere erwähnt, dass gemäss Schenkungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Fundación A vom 20. November 1997 letztere Inhaberin der schweizerischen T Ltd., Luzern, geworden sei. Zweck der vereinbarten Schenkung über PTS 20 Mio. sei es gewesen, das Kapital der Stiftung P aufzustocken, damit sie über ihre zuvor genannte Tochtergesellschaft eine Enkelgesellschaft, die spanische Ar, s. l. finanzieren könne.
Damit werde eindrücklich klar, welche Konsequenz die Nichtbeiziehung als Partei bzw. die Nichtzustellung der erwähnten Beschwerde an den Beschwerdeführer habe. Obwohl hier schon ganz klar auch seine Interessen betroffen seien, habe er nicht dazu Stellung nehmen können.
Es liege damit auf der Hand, dass durch die angefochtene Entscheidung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stattgefunden habe, womit auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren einhergehe. Die angefochtene Entscheidung sei daher deshalb schon verfassungswidrig.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung wird ausgeführt wie folgt:
Einleitend sei zur Verletzung dieses Grundrechts festzuhalten, dass in der angefochtenen Entscheidung die belangte Behörde festhalte, dass sich der Beschwerdeführer "im Wesentlichen darauf berufe, als seinerzeitiger Vizepräsident der Fundación A über ein rechtliches Interesse am damals vor der belangten Behörde behängenden Verfahren zu verfügen". Diese Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers sei falsch. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer primär darauf berufen, dass sämtliche Gründe, weshalb der Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde als Partei angesehen worden sei, auch für den Beschwerdeführer zuträfen. Auch für den Beschwerdeführer liege ein ideelles Naheverhältnis zur Fundación A vor, die das Archiv der Grafen von P verwaltet habe.
Ziehe man nun die Grundsätze heran, die der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung StGH 2001/75 vom 24. Juni 2002 entwickelt habe, so zeige sich, dass die belangte Behörde weder nachgewiesen habe, dass sich die Interessen des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders in einem wesentlichen Punkt unterschieden bzw. habe die belangte Behörde nicht dargetan, der vergleichbare andere Fall sei falsch entschieden worden. Des Weiteren bleibe die belangte Behörde eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, weshalb die Kriterien in ihrer Entscheidung VGH 2006/34 auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sein sollten. Der Hinweis, wonach ein etwaiges gegenläufiges Interesse zum Antragssteller einer aufsichtsbehördlichen Massnahme begehrenden Person für die Begründung einer Parteistellung nicht ausreiche, sei keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne der Judikatur zu Art. 43 LV. Für den Beschwerdeführer sei es nämlich nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar, von welchen Gedanken sich die belangte Behörde hier habe leiten lassen. Der Hinweis auf alle anderen Personen, die ein gegenläufiges Interesse zum Antragsteller haben mögen, sei im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Ausser dem Beschwerdeführer habe sich nämlich - nach Kenntnis des Beschwerdeführers - sonst niemand dem vorliegenden Verfahren anschliessen wollen. Der Hinweis auf die anonyme Allgemeinheit in diesem Zusammenhang stelle daher eine Scheinbegründung dar. Im Übrigen sei es für den Beschwerdeführer ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb sich die belangte Behörde weigere, dem Beschwerdeführer hier Parteistellung zukommen zu lassen, da der einzige Effekt einer Zulassung als Partei derjenige wäre, dass die Stellungnahmen und Ansichten des Beschwerdeführers in das gegenständliche Verfahren einfliessen und dazu beitragen würden, die Sachverhaltsgrundlage für danach folgende Entscheidungen breiter abzustützen und somit zu einer höheren Richtigkeit von Entscheidungen beitragen würde.
Auch der Verweis der belangten Behörde auf ihre Entscheidungen zu VGH 2007/9 und VGH 2007/14, worin es im Wesentlichen um die Frage der Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verwaltungsgerichtshofverfahren gegangen sei, sei unbehelflich. In diesen Entscheidungen habe die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass Art. 564 Abs. 4 PGR - unter Hinweis auf VGH 2006/34 - auch ein ideelles Naheverhältnis zur Stiftung voraussetze, das keineswegs jedermann zukommen könne. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Antrag vom 7. April 2008 eben genau auf die Ausführungen der belangten Behörde zu VGH 2006/34 bezogen habe, nun aber aus der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieses Naheverhältnis bei ihm (im Gegensatz zu seinem Bruder) nicht vorliegen solle.
Alles in allem zeige sich, dass hier in Tat und Wahrheit eine Begründung geliefert worden sei, die den Anforderungen von Art. 43 LV keineswegs genügen könne. Die angefochtene Entscheidung sei daher auch aus diesem Grund verfassungswidrig.
5.3. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes wird Folgendes ausgeführt:
Wie bereits mehrfach erwähnt, habe die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zu VGH 2006/34 ausgeführt, weshalb dem Beschwerdegegner die Parteistellung im Zusammenhang mit sämtlichen Verfahren im Hinblick auf die Fundación A zukomme. In der angefochtenen Entscheidung komme die belangte Behörde jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzungen für einen Beitritt zum Verfahren beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Wie bereits mehrfach erwähnt, seien sämtliche Kriterien, die die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung zur Rechtfertigung der verfahrensrechtlichen Position des Beschwerdegegners heranziehe, aber auch beim Beschwerdeführer vorhanden. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass dieses ideelle Naheverhältnis beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Position im Rahmen des Hauses P ungleich stärker sei, als dasjenige seines Bruders.
Wenn nun aber beim Beschwerdeführer alle Zurechnungskriterien vorhanden seien bzw. sogar im Hinblick auf seine Eigenschaft als Chef des Hauses stärker ausgeprägt seien, so sei es für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb seinem Bruder die verfahrensrechtliche Position als Partei eingeräumt werde, ihm aber nicht. Der einzige Unterschied, der in der angefochtenen Entscheidung herangezogen werde, liege gemäss der belangten Behörde darin, dass der Beschwerdegegner als Antragsteller auftrete. Diese Unterscheidung sei jedoch sachlich nicht gerechtfertigt, da es - wenn man diese Kriterien anlege - lediglich darauf ankommen würde, als Erster entsprechende Anträge bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu stellen. Dies könne jedoch nicht als ausreichendes Unterscheidungsmerkmal zwischen der Rechtsansicht der belangten Behörde in ihrer Entscheidung zu VGH 2006/34 und der angefochtenen Entscheidung angesehen werden. Deswegen habe sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 7. April 2008 an die belangte Behörde auch im Wesentlichen auf die Entscheidung zu VGH 2006/34 gestützt, da er nachvollziehbarer Weise davon habe ausgehen dürfen, dass sämtliche Zurechnungskriterien bei ihm auch vorlägen.
5.4. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Wie sich bereits aus den oben stehenden Ausführungen ergebe, sei die angefochtene Entscheidung (auch) willkürlich. Dass die angefochtene Entscheidung nicht vertretbar bzw. stossend und somit willkürlich sei, werde nach Ansicht des Beschwerdeführers schon daraus klar, dass in der Beschwerde des Beschwerdegegners auf einen Schenkungsvertrag des Beschwerdeführers zwischen ihm und der Fundación A hingewiesen werde. Da dieses Vorbringen abstrakt geeignet sei, die Entscheidung der belangten Behörde aus Sicht des Beschwerdeführers positiv oder negativ zu beeinflussen, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde es nicht für notwendig erachtet habe, ihm die Beschwerde des Beschwerdegegners zur Gegenäusserung zuzustellen. Wer sonst als er hätte dazu sachdienliche Informationen liefern können. Der Beschwerdeführer gebe zu bedenken, dass dies lediglich als Beispiel dafür dienen müsse, welche Sachkenntnis beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die Fundación A vorhanden sei. Weshalb diese Sachkenntnis als nicht notwendig befunden werde, in den vorliegenden Fall einzufliessen, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.
Weiters sei es aus Sicht des Beschwerdeführers sachlich nicht zu vertreten, bei seinem Bruder sämtliche Anknüpfungsmomente im Hinblick auf seine Stellung als interessierte Partei zu bejahen, diese Anknüpfungsmomente jedoch beim Beschwerdeführer zu verneinen. Dies noch dazu mit dem lapidaren und unrichtigen Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Position als ehemaliger Stiftungsrat der Fundación A berufe. Weiters sei es willkürlich beim Unterscheidungsmerkmal zwischen der verfahrensrechtlichen Position des Beschwerdegegners und derjenigen des Beschwerdeführers auf den Umstand hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdegegner eben um den Antragsteller handle. Wie bereits oben ausgeführt, stelle dies kein sachlich ausreichend begründetes Unterscheidungskriterium dar, da es nicht Sache der rechtzeitigen Antragstellung sein könne, ob einer Person die verfahrensrechtliche Position als Partei zukomme oder nicht. Auch der Hinweis, wonach es im aktuellen Verfahrensstadium nur um die Frage gehe, ob die Fundación A überhaupt der Regierungsaufsicht unterliege oder nicht, sei im Hinblick auf die Willkürprüfung unbehelflich. Für die Frage der Parteistellung könne es nicht darauf ankommen, in welchem Stadium sich das Verfahren gerade befinde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die belangte Behörde weigere, zusätzliche Sachverhaltsschilderungen zu bekommen, um ihre Entscheidung dann auf einer breiteren Sachverhaltsgrundlage abstützen zu können. Dieses Zurückziehen auf rein verfahrensrechtliche und somit formaljuristische Aspekte dieser Angelegenheit sei ebenfalls willkürlich.
Es sei für den Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die belangte Behörde dagegen sträube, ihn als Partei in diesem Verfahren zuzulassen. Möglicherweise liege der Grund dafür in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Januar 2004 zu 10 HG.2002.58 (LES 2005, 174), worin der Oberste Gerichtshof ausgesprochen habe, dass im Falle der Anordnung der richterlichen Aufsicht nach Art. 567 Abs. 1 PGR allein die Stiftung und nicht deren Organe Adressat bzw. Gegenpartei eines solchen Antrages sei. Diese Entscheidung sei jedoch im vorliegenden Fall insoweit nicht anwendbar, als die Fundación A einerseits seit Januar 2001 aufgelöst sei und sich der Beschwerdeführer ja nicht primär auf seine Position als ehemaliger Stiftungsrat beruft, sondern eben darauf, dass sämtliche Zurechnungsmomente, die die belangte Behörde im Hinblick auf seinen Bruder im Hinblick auf dessen ParteisteIlung als ausreichend anerkannt habe, auch beim Beschwerdeführer vorlägen. Im Übrigen habe sich die belangte Behörde mit diesem Argument in keiner Weise auseinandergesetzt.
Es zeige sich daher, dass die angefochtene Entscheidung neben den bisher geltend gemachten Verfassungsverletzungen auch noch willkürlich sei.
5.5. Im Weiteren enthält die Individualbeschwerde umfangreiche Ausführungen zu "sonstigen Aspekten dieser Angelegenheit", welche aber für das gegenständliche Verfahren ebenso wie die zu diesem Vorbringen gelegten Urkunden nicht relevant sind, sodass auf deren Wiedergabe verzichtet wird.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet wird:
6.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren:
Es genüge, hiezu auf die Ergebnisse des Vorverfahrens zu verweisen, aufgrund derer bereits D E und H G die Partei- und BeteiligtensteIlung versagt worden sei.
Allgemein sei ein (ehemaliges) Stiftungsratsmitglied einer (aufgelösten) Stiftung erst dann Partei eines Aufsichtsverfahrens, wenn konkrete Aufsichtsmassnahmen anstünden, die die persönliche Stellung dieses (ehemaligen) Stiftungsratsmitgliedes betreffen könnten. Dies könnte etwa eine Abberufung oder die Klärung von Schadenersatzansprüchen sein. Gegenständlich sehe es weder das Gesetz vor, noch bestehe eine rechtliche oder tatsächliche Notwendigkeit, die ehemaligen Stiftungsratsmitglieder der aufgelösten betroffenen Stiftung beizuziehen. Wie in diesem Fall deutlich zu Tage trete, erfahre das Aufsichtsverfahren dadurch nur unnötige und ungebührliche Verzögerungen.
Richtig sei allerdings, dass die betroffene Stiftung dem Stiftungsaufsichtsverfahren beizuziehen sei. Damit sei dem rechtlichen Gehör Genüge getan, da es zunächst nicht um eine Aufsicht über die (ehemaligen) Stiftungsräte gehe, sondern nur um eine Aufsicht über die betroffene Stiftung selbst. Nur letztere habe somit ein anerkanntes rechtliches Interesse; die früheren Stiftungsräte hingegen nur ein faktisches. Seien keine Stiftungsräte mehr vorhanden oder befänden sich diese - wie hier - in einem offensichtlichen Interessenkonflikt, so sei für die betroffene Stiftung ein Kurator oder Beistand zu bestellen (LES 2006, 179). Der Beschwerdegegner habe bereits am 10. Oktober 2007 einen ersten Antrag auf Kuratorbestellung beim Landgericht eingereicht. Nachdem dieser zurückgewiesen worden sei, da gemäss Rechtsprechung zuerst ein Kurator für das Kuratorbestellungsverfahren selbst beantragt werden müsse, behänge nun ein neues Kuratorbestellungsverfahren zu 02 NP.2008.3, worüber die Regierung mit Mitteilung des Beschwerdegegners vom 7. Mai 2008 bereits in Kenntnis gesetzt worden sei.
Es sei sonderbar, wenn der Beschwerdeführer als früheres Stiftungsratsmitglied nach dem Tod seiner Mutter auf seine Stellung als Stiftungsratspräsident der betroffenen Stiftung verweise, nachdem er selbst die Auflösung und "Nichtexistenz" der betroffenen Stiftung forciert habe. Gemäss den mittlerweile aktenkundigen Statuten der betroffenen Stiftung (Art. VI) verliere jeder, der die Existenz der Stiftung in Frage stelle oder diese gar anfechte, sämtliche Rechte in Bezug auf diese Stiftung. Der Beschwerdegegner habe deshalb mit seiner Vorgehensweise gegenüber der betroffenen Stiftung in den Jahren 2000 und 2001 sämtliche Rechte ihr gegenüber verwirkt. Die Verwirkungsklausel könne in der liechtensteinischen Stiftungspraxis als Standardklausel bezeichnet werden und habe insbesondere für den gegenständlichen Fall Geltung. Einem ehemaligen Stiftungsrat, der die Nichtexistenz der Stiftung feststelle, solle in Zukunft keine Rechte mehr gegenüber der Stiftung ausüben können, wenn die Stiftung tatsächlich existiert habe. Dies gelte auch im Fall der Auflösung ohne Auflösungsgrund. Im Ergebnis sei damit der Beschwerdegegner aufgrund der Nachfolgeregelungen der neue Stiftungsratspräsident, da die Verwirkungsklausel nicht nur gegenüber der betroffenen Person, sondern auch gegenüber deren Nachkommen gelte.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Stellung als neuer Graf von P stütze, halte der Beschwerdegegner fest, dass der Anspruch auf diesen Titel Gegenstand von spanischen Gerichtsverfahren sei und er nicht dem Beschwerdeführer zukomme. Es gehe vorliegend auch nicht um die Verbundenheit zu den Archiven - die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers würden bestritten -, sondern um die Frage, ob die Regierung für das weitere Aufsichtsverfahren zuständig sei.
Dass der Beschwerdegegner ParteisteIlung habe, liege nicht (nur) an seinem Naheverhältnis zur betroffenen Stiftung und zu deren Zweck, sondern am Umstand, dass er als Rechtsschutzsuchender die Stiftungsaufsicht beantragt habe. Werde sein Antrag zurückgewiesen, so sei es klar, dass er beschwerdelegitimiert sei, soweit er zur Stellung des Aufsichtsantrags aktivlegitimiert gewesen sei. Letztere Frage sei mit dem Naheverhältnis bejaht worden (Art. 31 LVG).
6.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung:
Der Beschwerdeführer rüge hier offenbar die fehlende Begründung einer Gleichbehandlung mit dem Beschwerdegegner. Damit missverstehe der Beschwerdeführer die Gründe seiner fehlenden ParteisteIlung. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei auf deren Stichhaltigkeit und Richtigkeit hin eindeutig überprüfbar.
6.3. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes:
Wie bereits dargestellt worden sei, mache ein Naheverhältnis allein noch keine ParteisteIlung im Aufsichtsverfahren. Es diene lediglich als Voraussetzung dafür, einen Aufsichtsantrag zu stellen und diesen allenfalls in den Instanzen durchzusetzen. Der Gleichheitsgrundsatz könne dadurch nicht verletzt sein. Nur derjenige, der einen Anspruch geltend mache, sei Partei eines Verfahrens, nicht auch derjenige, der ebenfalls einen Anspruch hätte. Gegenständlich gehe es auch nicht um einen Anspruch gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen niemanden. Es werde schlicht eine behördliche Tätigkeit beantragt, wie beispielsweise die Erteilung einer Baubewilligung. Es gebe keinen Grund, die Nachbarn in das Verfahren einzubeziehen, solange es nur um die Frage gehe, ob der Antrag an die richtige Behörde gestellt worden sei und als solches überhaupt zulässig sei. Erst wenn das eigentliche Verfahren eröffnet werde und rechtlich anerkannte Nachbarinteressen berührt sein könnten, könnten diese am Verfahren teilnehmen.
7. Mit Beschluss vom 13. August 2008 wies der stellvertretende Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück, da die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung der Enderledigung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nicht vorliege.
8. Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. August 2008 gab der Senat des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 29. September 2008 Folge und änderte den Beschluss des stellvertretenden Präsidenten vom 13. August 2008 dahingehend ab, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben wurde.
9. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 teilte der Verwaltungsgerichtshof mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2008, VGH 2008/12, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch - gemäss dem in dieser StGH-Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 29. September 2008 zu StGH 2008/69 - als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung diverser Grundrechte geltend, weil er im VGH-Verfahren 2008/12 nicht als Partei zugelassen wurde.
2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert insbesondere, dass er zumindest das gleiche Naheverhältnis zur Fundación A habe wie der Beschwerdegegner.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Naheverhältnis zur betroffenen Stiftung Voraussetzung für die Antragslegitimation hinsichtlich einer Stiftungsaufsicht durch die Regierung gemäss Art. 564 Abs. 4 PGR darstellt (siehe hierzu schon StGH 2007/36 und 75 [betreffend VGH 2006/34 und VGH 2007/9 und 14], Erw. 3.2.3; StGH 2007/43, 74 und 86 [betreffend VGH 2006/34, VGH 2007/9 und 14 und VGH 2007/15], Erw. 2.2.3).
Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht Antragsteller. Entgegen den Beschwerdeausführungen erscheint es dem Staatsgerichtshof zulässig, nicht jeden Dritten, welcher ebenfalls ein Naheverhältnis zur betroffenen Stiftung hat, auch als Gegenpartei im Aufsichtsverfahren zuzulassen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass gemäss Art. 31 Abs. 1 LVG unter anderem derjenige Verfahrenspartei ist, welcher "als mögliches Subjekt einer öffentlichen Pflicht oder eines öffentlichen Rechts einen für die Ermittlung des Verpflichteten oder Berechtigten bestimmten Verfahren unterworfen wird". Dem Staatsgerichtshof erscheint es gerechtfertigt, diese Bestimmung nicht derart extensiv auszulegen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt; zumal dieser selbst einräumt, dass auszuschliessen sei, dass er im Sinne dieser Bestimmung als "Subjekt einer öffentlichen Pflicht oder eines öffentlichen Rechts" in das laufende Verfahren einbezogen werden könnte. Hierbei kann sehr wohl auch die Praxis des Obersten Gerichtshofes zur Beschwerdelegitimation bei der gerichtlichen Stiftungsaufsicht analog herangezogen werden. Dabei ist entgegen dem Beschwerdevorbringen unwesentlich, ob die hier betroffene Stiftung schon gelöscht ist. Wenn nämlich eine (nachträgliche) Stiftungsaufsicht auch bei gelöschten Stiftungen möglich ist (was auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt), kann dies kein relevantes Unterscheidungskriterium sein.
Nach der erwähnten Praxis des Obersten Gerichtshofes ist Gegenpartei eines Stiftungsaufsichtsverfahrens aber zunächst einmal die Stiftung, nicht jedoch die (ehemaligen) Stiftungsräte. Letztere werden nur dann (zusätzliche) Verfahrenspartei, wenn sich das Aufsichtsverfahren auch gegen sie richtet. Jedenfalls im derzeitigen Stadium des Verfahrens, wo es nur um die Frage geht, ob überhaupt eine Regierungsaufsicht besteht, ist dies aber nicht der Fall.
2.2. Aufgrund dieser Erwägungen ist zunächst offensichtlich, dass die im Beschwerdefall unter anderem gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV nicht vorliegt: Dieses Grundrecht ist nämlich dann im Bereich der hier relevanten Rechtsanwendung nicht verletzt, wenn zwischen zwei Vergleichsfällen ein relevanter Unterschied besteht (StGH 2002/71, Erw. 2.1). Wie schon ausgeführt, ist darin sehr wohl ein relevanter Unterschied zwischen den Verfahrensparteien zu sehen, dass nämlich der Beschwerdegegner der Antragsteller im gegenständlichen Stiftungsaufsichtsverfahren ist, während der Beschwerdeführer trotz des zumindest gleichen Naheverhältnisses zur Fundación A in diesem Verfahren nur als Dritter zu qualifizieren ist.
2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht geltend, wobei er sich auf das StGH-Urteil 2001/75 beruft. Nach der StGH-Rechtsprechung braucht die grundrechtliche Begründungspflicht nicht, wie dies der Beschwerdeführer tut, aus Art. 31 LV bzw. dem Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV abgeleitet zu werden. Hierzu ist zu präzisieren, dass Art. 43 Satz 3 LV explizit einen Anspruch auf Begründung formuliert, sodass dieser nicht aus dem Recht auf Beschwerde abgeleitet zu werden braucht (vgl. StGH 1999/1, Jus & News 1999/1 28 [32, Erw. 3.2]). Im Übrigen besteht nach der vom Beschwerdeführer angeführten StGH-Entscheidung 2001/75 sehr wohl ein enger Zusammenhang zwischen dem Gleichheitssatz und der Begründungspflicht. Wenn eine Entscheidung von einem Vergleichsfall abweicht, ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde. Es verletzt deshalb die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, wenn sich ein Gericht nicht mit einem anderes entschiedenen und vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsfall auseinandersetzt (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.]).
Wie aber schon eingehend dargelegt, ist die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner gerechtfertigt, weil der Beschwerdegegner im gegenständlichen Stiftungsaufsichtsverfahren der Antragsteller und die Fundación A die Antragsgegnerin ist, während der Beschwerdeführer trotz seiner Nähe zur Fundación A als Dritter zu qualifizieren ist.
Diese Begründung gibt auch der Verwaltungsgerichtshof, sodass die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt ist. Ob weitere Begründungselemente in dem hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls unrichtig oder sogar willkürlich sind, braucht nicht geprüft zu werden, zumal selbst eine falsche Begründung die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt (StGH 2004/60, LES 2006, 105 [112]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 365 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.4. Schliesslich liegt auch keine Verletzung des vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Willkürverbots vor. Nach der StGH-Rechtsprechung hat das Willkürverbot die Funktion eines blossen Auffangrundrechts (StGH 2001/72, Erw. 3.1, LES 2005, 74 [79, Erw. 3.1]). Da das im Wesentlichen gleiche Vorbringen schon im Lichte der anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte geprüft wurde, erübrigt sich demnach eine zusätzliche Willkürprüfung.
3. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Da der Beschwerdegegner die Kosten für seine Gegenäusserung richtig verzeichnet hat, waren diese antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der ebenfalls beanspruchten halben Entscheidungsgebühr, da diese einem obsiegenden Beschwerdegegner von Seiten des Staatsgerichtshofes nicht auferlegt wird (StGH 2005/88, Erw. 9).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Senatsbeschluss vom 29. September 2008 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Senatsbeschluss wurde die Auferlegung der Kosten gemäss neuerer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Dezember 2008