Art. 24 Abs. 1 Bst. 1, Art. 25 Abs. 2 StGHG
Auch Beteiligte in einem betroffenen Verfahren können beim StGH eine Entscheidung über einen positiven Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde beantragen.
Art. 553 Abs. 2 , Art. 3 , Art. 564 Abs. 1 PGR
Von der Regierungsaufsicht ausgenommene Stiftungen bilden nach dem Gesetzeswortlauf die Ausnahme. Bei den Voraussetzungen für eine solche Ausnahme ist ein strenger Massstab anzuwenden.
Am primär öffentlichen Interesse dienenden Zweck einer Stiftung - der Erhaltung eines jahrhundertealten, als nationales Kulturgut qualifizierten Familienarchivs - ändert nichts, wenn auch Ausschüttungen an Familienangehörige vorgenommen werden können. Da solche Ausschüttungen nach dem Wortlaut des Stiftungsreglements nur ausnahmsweise und erst nach Abzug des notwendigen Betrages der anfallenden Kosten für das Archiv und die Stiftung erfolgen dürfen, handelt es sich dabei nur um einen Nebenzweck. Eine solche Stiftung ist keine gemischte Familienstiftung, da das Vermögen einer solchen Stiftung nur ergänzend auch sonstigen Zwecken dienen darf.
Die allein das Familieninteresse an der Erhaltung des Familienarchivs berücksichtigende und keine Abwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse vornehmende Auffassung des OGH überzeugt demgegenüber nicht.
Da hier auch keiner der anderen in Art 564 Abs 1 PGR angeführten Ausnahmetatbestände relevant ist, unterliegt eine solche Stiftung der Regierungsaufsicht.
StGH 2008/106 2008/099 2008/098
Der Staatsgerichtshof als Kompetenzgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin über die
Anträge auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes nach Art. 25 StGHG in den Verfahren
StGH 2008/98,
Antragsteller: Fürstlicher Oberster Gerichtshof Vaduz
StGH 2008/99
Antragsteller: Nachlass nach D E
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
und StGH 2008/106
Antragstellerin: Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
zu Recht erkannt:
1. Die StGH-Verfahren zu StGH 2008/98, StGH 2008/99 und StGH 2008/106 werden zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Der Antrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zu StGH 2008/106 wird als verspätet zurückgewiesen.
3. Hinsichtlich der Anträge zu StGH 2008/98 und 2008/99 wird entschieden wie folgt:
3.1. Es wird festgestellt, dass im Kompetenzkonflikt hinsichtlich des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 2008, 10 HG.2007.20-23, und des Urteiles des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 17. April 2008, VGH 2008/12, die Stiftung Fundación A der Regierungsaufsicht untersteht.
3.2. Der Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 2008,
10 HG.2007.20-23, wird aufgehoben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur Neuentscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
4. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Antragsteller zu StGH 2008/99 die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'789.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. In der Stiftungsaufsichtssache betreffend die (aufgelöste) Stiftung Fundación A ("Fundación A") ist der Staatsgerichtshof in der Vergangenheit schon mehrmals zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von in diesem Verfahren ergangenen Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes angerufen worden (siehe StGH 2007/36 und 75 sowie StGH 2007/43, 74 und 86).
Die letzte in dieser Verwaltungssache ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Urteil vom 17. April 2008 zu VGH 2008/12. Mit der am heutigen Tage entschiedenen StGH-Sache 2008/69 hat der Staatsgerichtshof auch über die Verfassungsmässigkeit eines - hier nicht relevanten - Teils des Spruchs dieser Entscheidung befunden.
Für das vorliegende Verfahren wesentlich ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung die von der Regierung in deren Entscheidung vom 30. Oktober 2008 zu RA 2008/110-1742 vertretene Auffassung nicht teilte, dass es sich bei der Fundación A um eine gemischte Familienstiftung handle, welche nicht der Regierungsaufsicht gemäss Art. 564 Abs. 1 PGR unterstehe; die Regierung hatte deshalb das Stiftungsaufsichtsverfahren eingestellt. Der Verwaltungsgerichtshof war hingegen der Auffassung, dass die Fundación A keine Familienstiftung sei und deshalb der Regierungsaufsicht gemäss Art. 564 Abs. 1 PGR unterstehe. Der Verwaltungsgerichtshof hob deshalb die Regierungsentscheidung auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Unterinstanz zurück.
2. Im Einzelnen argumentierten Regierung und Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
2.1. Die Regierung nahm als entscheidungsrelevant die folgende Bestimmung des Stiftungsreglements vom 26. Mai 1995 an:
"Ausnahmsweise beziehen [die Begünstigten] Zeit ihres Lebens die gesamten Erträge, die das nutzbare Vermögen der Stiftung abwirft, nach Abzug des notwendigen Betrages für die Kosten der Instandhaltung, Aufbewahrung, Regelung und Verbreitung des Archivs und für Steuern und allgemeine Kosten der Stiftung."
Hieraus ergebe sich, dass die Fundación A nicht nur Vermögen verwaltet, sondern auch Erträgnisse an bestimmte Begünstigte verteilt habe. Aufgrund dieses Stiftungszweckes sei von einer Ausnahme gemäss Art. 564 Abs. 1 PGR auszugehen und es könne daher nicht von einer Zuständigkeit der Regierung als Stiftungsaufsichtsbehörde ausgegangen werden.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine gegenteilige Auffassung wie folgt:
Zunächst bestimme Art. 564 Abs. 1 PGR als Ausnahme von der Aufsicht der Regierung die kirchlichen, die reinen und gemischten Familienstiftungen oder solche Stiftungen, als deren Genussberechtigte bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet sind oder die nur Vermögen verwalten und seine Erträgnisse verteilen, Beteiligungen oder dergleichen bezwecken.
Die vorliegende Stiftung werde zwar als Familienstiftung bezeichnet (Art. I), entscheidend sei jedoch der Stiftungszweck (Art. II). Dieser bestehe nun zunächst im Erhalt, Beibehaltung, Schutz, Restauration, Studium, Vorführung, Ausstellung und Popularisierung der Bücher und Dokumente, die das Archiv der Grafen von P bildeten.
Eine reine Familienstiftung liege gemäss Art. 553 Abs. 2 PGR nur vor, wenn das Stiftungsvermögen dauernd zum Zwecke der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien, oder zu ähnlichen Zwecken verbunden sei. Unter Heranziehung der Statuten der Stiftung leuchte nun hervor, dass das entscheidende Element, nämlich der an die Familienangehörigkeit gebundene Destinatärkreis der Stiftung, im vorliegenden Fall fehle. Der Stiftungszweck sei vielmehr ein ideeller, nämlich primär die Erhaltung eines Archivs, das ganz offenkundig auch im öffentlichen Interesse (des spanischen Staates) liege.
Gemäss Art. 553 Abs. 3 PGR liege eine gemischte Familienstiftung vor, wenn ein derart gewidmetes Vermögen ausserdem oder ergänzend auch ausserhalb der Familie liegenden, kirchlichen oder sonstigen Zwecken dienen solle. Eine solche setze voraus, dass die familiären Zwecke den Hauptzweck der Stiftung bildeten und die sonstigen Zwecke stets nur Nebenzwecke sein könnten (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 275 mit weiteren Nachweisen). Damit der rechtliche Charakter der gemischten Familienstiftung gewahrt bleibe, müssten die ausserfamiliären, kirchlichen und sonstigen Zwecke aber nicht nur statutarisch, sondern auch faktisch stets dem Hauptzweck untergeordnete Nebenzwecke bleiben. Dabei sei ein strenger Massstab anzulegen (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 276).
Im vorliegenden Fall ergebe sich, dass der "familiäre" Zweck eindeutig in den Hintergrund trete. In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, dass das - in dieser Form von den Stiftungsstatuten zudem nicht gedeckte - Reglement die Ausschüttung von Erträgen nur "ausnahmsweise" vorsehe und auch dies erst nach Abzug des notwendigen Betrages für die Kosten der Instandhaltung, Aufbewahrung, Regelung und Verbreitung des Archivs und für Steuern und allgemeine Kosten der Stiftung.
Aus diesem Grund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine gemischte Familienstiftung vorliege. Es bleibe somit zu prüfen, ob einer der anderen in Art. 564 Abs. 4 PGR angeführten Ausnahmetatbestände zur Anwendung gelangen könne. Dabei könnte es sich allenfalls, wie die Regierung angenommen habe, um eine Stiftung, die nur Vermögen verwaltet und die Erträgnisse an bestimmte Begünstigte ausschüttet, handeln.
Es sei nun freilich offenkundig, dass der Stiftungszweck keine Vermögensverwaltung im typischen Sinne sei, wie dies aber offenbar die Regierung in ihrer Entscheidung angenommen habe. Es sei ebenso offenkundig, dass der Wert eines solchen "Vermögens", wie es ein Familienarchiv einer Adelsfamilie mit langer historischer Tradition darstelle, ein ideeller sei. Während typische Vermögensverwaltung darauf abziele, ein bestimmtes reelles Vermögen nicht nur zu erhalten, sondern auch zu vermehren, sei dies bei einem ideellen Vermögen, wie einem Familienarchiv, nicht möglich.
Nun treffe es allerdings zu, dass der Stiftungszweck gemäss seinem Art. II durch den Präsidenten der Stiftung erweitert werden könne.
Eine solche Erweiterung des Stiftungszwecks sei im Reglement der Stiftung vom 26. Mai 1995 nicht ausdrücklich erfolgt. Es sei lediglich in der "ersten Regel", welche die Entschädigung der Verwaltungsräte betreffe, die Bestimmung enthalten, wonach ausnahmsweise [die Begünstigten] Zeit ihres Lebens die gesamten Erträge, die das nutzbare Vermögen der Stiftung abwerfe, nach Abzug des notwendigen Betrages für die Kosten der Instandhaltung, Aufbewahrung, Regelung und Verbreitung des Archivs und für Steuern und allgemeine Kosten der Stiftung bezögen.
Das Vermögen der Stiftung sei gemäss Art. V das Archiv selbst sowie sonstiges Vermögen, das auf Grund der Statuten anfänglich auf einen Betrag von 30.000 Schweizer Franken beschränkt gewesen sei.
Angesichts dieser Tatsachen könne der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, welche der "Ausnahmen" des Art. 564 Abs. 1 PGR im konkreten Fall vorliegen solle. Weder handle es sich um eine Stiftung, die nur Vermögen verwalte und seine Erträgnisse verteile, noch handle es sich um eine reine oder gemischte Familienstiftung oder eine Stiftung, als deren Genussberechtigte bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet seien.
Erweise sich demnach die Entscheidung der Regierung als rechtswidrig, so bleibe zu prüfen, ob auch eine aufgelöste Stiftung einer Regierungsaufsicht unterstehen könne. Dazu existiere noch keine Rechtsprechung. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete folgende Rechtsauffassung:
Ob die gegenständliche Stiftung durch den Auflösungsbeschluss des Stiftungsrates und die Mitteilung dieses Auflösungsbeschlusses an das Öffentlichkeitsregisteramt beendet worden sei, oder ob die Stiftung allenfalls wegen nachträglich hervorgekommener Vermögenswerte noch weiter existiere (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 444 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, LES 2002, 236, LES 2007, 130, LES 2008, 80), könne dahingestellt bleiben.
Die öffentliche Stiftungsaufsicht durch die Regierung könne in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls ausgeübt werden, selbst wenn die Stiftung nicht mehr existiere. Vorliegendenfalls handle es sich um eine Stiftung, die keine bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten habe und somit der Kontrolle von Begünstigten entzogen sei. Die vorliegende Stiftung bezeichne in ihren Statuten nicht, dass die Regierung Aufsichtsbehörde sei. Als die vorliegende Stiftung beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt worden sei, habe das Registeramt nicht erkannt, dass die Stiftung eigentlich der öffentlichen Aufsicht durch die Regierung unterliege. Somit sei der Regierung nie mitgeteilt worden, dass die vorliegende Stiftung ihrer Aufsicht unterliege und die Regierung habe zu "Lebzeiten" der Stiftung keine Möglichkeit gehabt, die Aufsichtsfunktion auszuüben.
3. Neben diesem Verwaltungsverfahren leitete einer der Beteiligten am 10. Oktober 2007 zu 10 HG.2008.20 beim Landgericht ein Rechtsfürsorgeverfahren zur Bestellung eines Vertretungsbeistandes nach § 277 ABGB, in eventu einer Verwaltungsbeistandschaft gemäss § 278 ABGB zum Zwecke der Vertretung der Interessen der Fundación A gegenüber ihrem früheren Stiftungsrat sowie auch gegenüber den Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung der Umstände ihrer Auflösung am 24. April 2001 sowie zur Begründung der gerichtlichen Stiftungsaufsicht und zur Entscheidung über konkrete Aufsichtsmassnahmen ein.
Wie schon im ersten Verfahrensgang entschied das Obergericht im zweiten Verfahrensgang mit Beschluss vom 8. Mai 2008 (ON 17), dass die Fundación A der Regierungsaufsicht unterstehe. Demgegenüber vertrat der Oberste Gerichtshof wie schon in seinem Beschluss vom 3. April (ON 13) und im Beschluss vom 3. Juli 2008 (ON 23) die Auffassung, dass es sich bei der Fundación A um eine "Familienstiftung" handle, die der richterlichen Aufsicht unterliege. Damit sei das Landgericht für die Kuratorbestellung und eine allfällige Aufsicht über die Stiftung zuständig. Das Landgericht erteilte im Sinne des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 2008 mit Entscheidung vom 16. Juli 2008 (ON 24) dem Antragsteller verschiedene Verbesserungsaufträge, denen mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 (ON 26) entsprochen wurde. Weitere Verfahrensschritte wurden im Gerichtsverfahren nicht gesetzt.
4. Obergericht und Oberster Gerichtshof begründeten ihre Standpunkte im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Das Obergericht stellte in Ergänzung zu den Feststellungen des Erstgerichtes aufgrund des Schreibens der Regierung vom 26. Januar 2006 fest, dass einziger Zweck der Fundación A die Verwaltung, der Erhalt und Bewahrung der Familienarchive der Grafen von P sei.
Unter Bedachtnahme auf deren festgestellten Zweck handle es sich bei dieser Stiftung weder um eine kirchliche Stiftung noch um eine Familienstiftung oder um eine Stiftung, als deren Genussberechtigte bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger sind. Allenfalls könne es sich um eine Stiftung handeln, die nur Vermögen verwalte und mögliche Erträgnisse verteile. Eine solche Stiftung könne jedoch nicht existieren, da solche Tätigkeiten nicht ausreichen, um die Stiftungsaufgabe in einer dem Art. 552 Abs. 1 PGR genügenden Art und Weise zu bestimmen. Die blosse Verwaltung des Stiftungsvermögens könne denkunmöglich ein tauglicher Stiftungszweck sein. Auch der Antragsteller vertrete die Ansicht, dass es sich bei der gegenständlichen Stiftung um eine der öffentlichen Aufsicht unterstellte und somit beaufsichtigte Stiftung handle.
4.2. Den gegenteiligen Standpunkt begründet der Oberste Gerichtshof wie folgt:
Ausgehend vom festgestellten einzigen Zweck der Stiftung P ("die Verwaltung, der Erhalt und die Bewahrung der Familienarchive der Grafen von P") sei davon auszugehen, dass es sich hier um eine "Familienstiftung" im Sinne des Ausnahmetatbestandes des Art. 564 Abs. 1 PGR handle. Bei den Angehörigen der Familie handle es sich mangels festgestellter gegenteiliger Einschränkung in der Stiftungsurkunde um "Zweckadressaten" dieser Stiftung. Es sei zutreffend, wie der Revisionsrekurs ausführe, dass die angeführten Ziele im Interesse der Familie der Grafen von P lägen. Dabei spiele es keine Rolle, wie diese Ziele erreicht würden, ob sie durch Publikationen, wissenschaftliche Auswertungen oder sonstige Arten der Zugänglichmachung auch der Öffentlichkeit verwertet würden. Allemal führe die Erhaltung, Verwaltung und Bewahrung der Archive einer Familie dazu, dass das Interesse der "Familie" an der Pflege des Namens, des Stammbaums und deren historischer Aufarbeitung, allenfalls auch Publikation ihrer Ergebnisse; gewahrt werde (ON 23 Punkt 11.2).
5. Aufgrund der sich widersprechenden Entscheidungen von Verwaltungsgerichtshof und Oberstem Gerichtshof wurde zunächst namens des Nachlasses nach D E mit Schriftsatz vom 6. August 2008 zu StGH 2008/99 ein Antrag nach Art. 25 StGHG auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonflikts gestellt. Im Einzelnen wurde Folgendes beantragt:
"1. Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein möge im Kompetenzkonflikt hinsichtlich der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, 10 HG.2007.20-23, und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2008/12, entscheiden, dass der Verwaltungsgerichtshof respektive die Regierung die zuständige Behörde ist.
2. Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein möge die Entscheidung des OGH 10 HG.2007.20-23 gemäss Art. 26 StGHG aufheben.
Eventualiter:
3. Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein möge lm Kompetenzkonflikt hinsichtlich der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, 10 HG.2007.20-23, und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2008/12, entscheiden, dass der Oberste Gerichtshof respektive das Landgericht die zuständige Behörde ist.
4. Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein möge das Urteil VGH 2008/12 gemäss Art. 26 StGHG aufheben.
5. Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein möge das Land Liechtenstein für schuldig befinden, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens binnen vier Wochen zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen."
In der Antragsbegründung finden sich neben der Darstellung des oben angeführten Sachverhalts auch Ausführungen dahingehend, dass inzwischen hervorgekommen sei, dass die bisherigen Entscheidungen auf der Grundlage einer falschen Statutenübersetzung ergangen seien. Aus der richtigen Übersetzung ergebe sich, dass es sich beim vom Stiftungszweck umfassten Archiv um eine geschlossene Sammlung von Dokumenten handle; nicht aber um ein Familienarchiv, das alle sechs Kinder der verstorbenen Eheleute D C und D E betroffen habe, sondern eben um eine bestimmte historische Dokumentensammlung. Das Archiv betreffe nicht "die Familie", also die durch Abstammung und persönliche Naheverhältnisse einander verbundenen Personen und deren Beziehungen untereinander, sondern die Geschichte der Grafen von P.
6. Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluss vom 7. August 2008 (10 HG.2008.20-30) zu StGH 2008/98 ebenfalls einen Antrag beim Staatsgerichtshof auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes. Konkret lautete der Antrag "hinsichtlich der Antragsgegnerin [Fundación A] über die Kompetenz entweder der Regierung oder des Gerichts zur Stiftungsaufsicht und insbesondere über die Frage zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin die Stiftungsaufsicht durch die Regierung (öffentliche Aufsicht) oder durch das Gericht (richterliche Aufsicht) zu erfolgen hat. Das Landgericht wird bis zur Entscheidung und der allfälligen Aufhebung der dieser Entscheidung entgegenstehenden behördlichen Akte unterbrochen (Art. 26 StGHG)."
7. Schliesslich stellte auch die Regierung, vertreten durch das Ressort Justiz, dieses wiederum vertreten durch den Ressortinhaber Dr. Klaus Tschütscher, mit Schriftsatz vom 14. August 2008 zu StGH 2008/106 einen weiteren Antrag auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes. Konkret wurde hier beantragt, der Staatsgerichtshof möge über den vorliegenden positiven Kompetenzkonflikt entscheiden sowie die Aufhebung der dieser Entscheidung entgegenstehenden behördlichen Akte aussprechen.
Auch in der Begründung dieses Antrages wurde darauf hingewiesen, dass gemäss dem Vorbringen von Beteiligten im bisherigen Verfahren unrichtige Statutenübersetzungen verwendet worden seien.
8. Mit Schreiben vom 18. August 2008 forderte der Präsident des Staatsgerichtshofes den Regierungschef-Stellvertreter, Dr. Klaus Tschütscher, auf, dem Staatsgerichtshof eine Ausfertigung des entsprechenden Beschlusses der Kollegialregierung zu übermitteln, da gemäss Art. 25 Abs. 2 StGHG das Antragsrecht auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes der Regierung (Art. 78 ff. LV) und nicht einem einzelnen Ressort bzw. des Ressortinhaber zustehe.
9. Am 23. August 2008 teilte daraufhin die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Staatsgerichtshof mit, dass die Regierung am 21. August 2008 auf dem Zirkularwege folgende Entscheidung getroffen habe: "Die Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes gemäss Art. 24 ff. StGHG wird im Sinne des Antrags des Ressort Justiz vom 14. August 2008 beantragt."
10. Mit Schreiben vom 1. September 2008 teilte der Oberste Gerichtshof mit, dass er mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. August 2008 auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes des Nachlasses nach D E verzichte.
11. Mit Schreiben vom 3. September 2008 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes des Nachlasses nach D E.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG die Verbindung der StGH-Verfahren zu StGH 2008/98, 2008/99 und 2008/106 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beschlossen und in der Sache wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. In den verbundenen StGH-Sachen 2008/98, StGH 2008/99 und StGH 2008/106 wird von den Antragstellern geltend gemacht, dass aufgrund einander widersprechender Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes über die Frage, ob die (gelöschte) Fundación A einer richterlichen oder der Regierungsaufsicht unterstehe, ein positiver Kompetenzkonflikt bestehe.
1.1. Der Staatsgerichtshof ist gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a StGHG zur Behandlung von Anträgen auf Entscheidung über einen positiven Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde zuständig.
Der Staatsgerichtshof hat in allen bei ihm anhängig gemachten Verfahren die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (siehe Art. 39 und 43 StGHG sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 f.).
1.2. Es ist zunächst die Antragsberechtigung der Antragsteller zu prüfen. In Art. 25 Abs. 2 StGHG ist die Antragsberechtigung der Regierung sowie der vom Kompetenzkonflikt betroffenen letzten Instanz(en) explizit normiert. Entsprechend ist die Antragsberechtigung der Regierung im StGH-Verfahren 2008/106 sowie des Obersten Gerichtshofes im StGH-Verfahren 2008/98 ohne Weiteres gegeben.
Hingegen ist im Gesetz nicht geregelt, ob auch Beteiligte an einem der betroffenen Verfahren, wie der Antragsteller im StGH-Verfahren 2008/99, hierzu legitimiert sind. Wie der dortige Antragsteller ausführt, wird eine solche Antragslegitimation in der Literatur bejaht, da das Gesetz jedenfalls auch keine ausschliessliche Antragslegitimation der Letztinstanzen und der Regierung normiert (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 212 f.). Diese extensive Gesetzesauslegung überzeugt, zumal aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie auch ein öffentliches Interesse an einer Lösung solcher Kompetenzkonflikte besteht.
1.3. Gemäss Art. 25 Abs. 2 StGHG ist der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes von der betroffenen Letztinstanz oder der Regierung innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Kenntnis des Kompetenzkonfliktes zu stellen. Diese Frist ist jedenfalls vom Obersten Gerichtshof eingehalten worden, da dieser am 25. Juli 2008 aufgrund der Aktenvorlage durch das Landgericht vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2008/12, Kenntnis erlangte. Hingegen ist der Antrag der Regierung verspätet, da die Regierung gemäss dem Vermerk auf der ihrem Antrag beigelegten Entscheidungskopie am 11. Juli 2008 vom Beschluss ON 23 des Obersten Gerichtshofes Kenntnis erhielt, während ihr Antrag vom 14. August 2008 datiert.
Da der Antragsteller zu StGH 2008/99 gemäss dem im Gerichtsakt zu 10 HG.2007.20 abgelegten Empfangsschein wie die Regierung ebenfalls am 11. Juli 2008 Kenntnis vom Beschluss ON 23 des Obersten Gerichtshofes erhielt, den Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes aber schon mit Schriftsatz vom 6. August 2008 stellte, ist hier die gesetzliche 4-Wochen-Frist eingehalten. Hiervon abgesehen wird in der Literatur verneint, dass diese Frist auch von den Verfahrensparteien einzuhalten ist (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 213). Da keine Verfristung vorliegt, kann diese Frage hier aber offen gelassen werden.
1.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist der von der Regierung im StGH-Verfahren 2008/106 gestellte Antrag auf Entscheidung eines positiven Kompetenzkonfliktes spruchgemäss zurückzuweisen; hingegen ist auf die entsprechenden Anträge in den StGH-Verfahren 2008/98 und 2008/99 einzutreten.
2. Art. 564 Abs. 1 PGR normiert als Grundsatz die Stiftungsaufsicht der Regierung. Von der Regierungsaufsicht ausgenommene Stiftungen bilden nach dem Gesetzeswortlaut die Ausnahme. Bei den Voraussetzungen für eine solche Ausnahme von der Regierungsaufsicht ist, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf Harald Bösch zu Recht betont, ein strenger Massstab anzuwenden. Bösch begründet diesen strengen Massstab zu Recht mit der weitreichenden gesetzlichen Privilegierung der Familienstiftung (Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern/Wien 2005, 276).
Während die Fundación A offensichtlich keine reine Familienstiftung im Sinne von Art. 553 Abs. 2 PGR darstellt, erachtet der Verwaltungsgerichtshof diese Stiftung zu Recht auch nicht als gemischte Familienstiftung gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung, da das Vermögen einer solchen Stiftung nur ergänzend auch sonstigen Zwecken dienen darf. Dabei beruft sich der Verwaltungsgerichtshof wiederum auf Bösch, wonach die familiären Zwecke nicht nur statutarisch, sondern auch faktisch stets den Hauptzweck zu bilden haben (siehe Harald Bösch, a. a. O., 275).
Im vorliegenden Fall geht es um eine Stiftung, deren primärer Zweck in der Pflege des Archivs der Grafen von P besteht. Zwar liegt dieser Zweck durchaus auch im Interesse der betroffenen Familie, doch ist das öffentliche Interesse an diesem jahrhundertealten Archiv eminent. Tatsächlich wurde das Archiv auch als nationales Kulturgut im Sinne des spanischen Gesetzes 30/1994 qualifiziert (so der Hinweis im Auflösungsbeschluss des Stiftungsrates vom 24. April 2001). Am primär öffentlichen Interesse dienenden Zweck dieser Stiftung ändert entgegen der von der Regierung vertretenen Auffassung nichts, dass gemäss dem Stiftungsreglement vom 26. Mai 1995 auch Ausschüttungen an Familienangehörige vorgenommen werden können. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Grundlage für diese Reglementsbestimmung in den Statuten sieht, verweist er auch zu Recht darauf, dass es sich hier nur um einen Nebenzweck handelt, da Ausschüttungen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur "ausnahmsweise" und erst "nach Abzug des notwendigen Betrages für die Kosten der Instandhaltung, Aufbewahrung, Regelung und Verbreitung des Archivs und für Steuern und allgemeine Kosten der Stiftung" erfolgen dürfen.
Zudem weist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf hin, dass keiner der anderen in Art. 564 Abs. 1 PGR angeführten Ausnahmetatbestände für den vorliegenden Fall relevant ist. Der Ausnahmetatbestand einer Stiftung, die nur Vermögen verwaltet und die Erträgnisse an bestimmte Begünstigte ausschüttet, passt deshalb nicht auf die Fundación A, weil deren Hauptzweck, wie der Verwaltungsgerichtshof betont, ein ideeller und somit die Vermögensverwaltung wiederum nur ein Nebenzweck ist, da die Vermögenserträge primär dem Archiv zugute kommen müssen. Schliesslich liegt auch die weitere gesetzliche Ausnahme einer Stiftung, deren Genussberechtigte bestimmt oder bestimmbar sind, nicht vor; dies deshalb, weil diese Ausnahme nur auf Stiftungsbegünstigte mit einem Rechtsanspruch auf Stiftungsausschüttungen anwendbar ist (siehe Harald Bösch, a. a. O., 288), was aber bei der Fundación A nicht zutrifft.
Insgesamt kommt deshalb der Verwaltungsgerichtshof zu Recht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall keine Ausnahmen gemäss Art. 564 Abs. 1 PGR vorliegen, weil es sich hier weder um eine Stiftung handelt, die nur Vermögen verwaltet und seine Erträgnisse verteilt, noch um eine reine oder gemischte Familienstiftung oder eine Stiftung, als deren Genussberechtigte bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet sind.
Demgegenüber überzeugt die vom Obersten Gerichtshof vertretene Auffassung nicht, da dieser allein das Familieninteresse an der Erhaltung des Archivs berücksichtigt und keine Abwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse vornimmt. Aus einer solchen Abwägung muss aber nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ein klares Übergewicht des öffentlichen Interesses an dem, wie erwähnt, ein wichtiges spanisches Kulturgut darstellenden Archiv resultieren.
3. Aufgrund dieser Erwägungen ist auch irrelevant, ob in den beiden hier betroffenen Verfahren von falschen Statutenübersetzungen ausgegangen wurde oder nicht. Denn auch aus der ersten - offenbar falschen - Übersetzung ergibt sich im Gesamtkontext genügend klar, dass die "Familienarchive" von eminentem öffentlichen Interesse sind. Es braucht deshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den Anträgen zu StGH 2008/98 und 2008/106 nicht näher eingegangen zu werden.
4. Demnach war spruchgemäss festzustellen, dass die Fundación A der Regierungsaufsicht untersteht.
5. Da gemäss Art. 26 StGHG mit der Entscheidung über die Kompetenz auch die Aufhebung der dieser Entscheidung entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen ist, war im Weiteren der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 2008,10 HG.2007.20-23, spruchgemäss aufzuheben. Der Oberste Gerichtshof wird nun dem an ihn erhobenen Revisionsrekurs gegen den Obergerichtsbeschluss vom 8. Mai 2008 (ON 17) keine Folge zu geben haben, sodass die obergerichtliche Verneinung einer gerichtlichen Aufsichtskompetenz über die Fundación A rechtskräftig werden kann.
6. Da der Antragsteller zu StGH 2008/99 seine Kosten richtig verzeichnet hat, waren diese antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der nicht geleisteten Eingabegebühr.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Dezember 2008