Willkürverbot Art. 33 LV Art. 6 EMRK § 32 JN Art. 114 Abs. 4 PGR Art. 275 Abs. 2 EO
Eine längere Haft kann einen gewöhnlichen Aufenthalt und somit die inländische Gerichtsbarkeit für ein Sicherungsverfahren begründen. Dies gilt auch dann, wenn es um ein Drittschuldnerverbot im Zusammenhang mit einer Liegenschaft im Ausland geht.
Die liechtensteinische Rechtslage zur Frage der internationalen Zuständigkeit ist weitgehend an die österreichische angelehnt. Es liegt deshalb nahe, hier die österreichische Literatur und Rechtsprechung heranzuziehen. Danach ergibt sich die inländische Gerichtsbarkeit zur Erlassung von Einstweiligen Verfügungen aus der gesetzlichen Zuweisung der Entscheidungsbefugnis an inländische Gerichte. Dies hat zur Folge, dass Handlungen und Unterlassungen im Ausland angeordnet werden können. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Einstweilige Verfügung im Inland oder nach völkerrechtlichen Verträgen im Ausland überhaupt vollzogen werden kann. Die Befolgung durch Gegner oder Drittschuldner kann erwartet werden.
Art. 43 LV
Die Auferlegung der Kosten der Rekursbeantwortung der Beschwerdegegnerin im gegenständlichen Rechtssicherungsverfahren ohne Begründung und Auseinandersetzung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach im Rechtssicherungsverfahren siegreiche Sicherungswerber die Kosten vorläufig selbst zu tragen haben, stellt einen Begründungsmangel dar.
StGH 2009/1
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter; Dr. Michael Ritter als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Martin Mennel Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K AG
vertreten durch den Masseverwalter:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. Dezember 2008, 08CG.2008.321-27
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den Kostenspruch in Ziffer 2 des Beschlusstenors des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. Dezember 2008, 08 CG.2008.321-27, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
3. Der Kostenspruch in Ziffer 2 des Beschlusstenors des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'147.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
6. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, ein Fünftel der Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008, 08 CG.2008.321-27, gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 3. Oktober 2008, mit welchem gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Sicherungsbot erlassen wurde, keine Folge.
2. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.1. Die Beschwerdegegnerin als Sicherungswerberin habe mit dem am 2. Oktober 2008 eingebrachten Antrag zur Sicherung eines Schadenersatzanspruches in Höhe von CHF 5'295'444.00 den Erlass eines Sicherungsbotes gegen den Beschwerdeführer als Sicherungsgegner begehrt, welches diesem verbieten solle, über die ausserbücherlich in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften in X, Italien, zu verfügen. Dasselbe Verbot solle dem die Liegenschaft treuhänderisch für den Beschwerdeführer haltenden Drittschuldner B, X, erteilt werden. Gleiches gelte für die Drittschuldnerin C, Y, in Bezug auf die ihr vom Beschwerdeführer am 9. Juli 2008 erteilte Vollmacht.
2.2. Mit dem erlassenen Sicherungsbot (ON 2) habe das Erstgericht dem Beschwerdeführer sowie den Drittschuldnern, wie beantragt, jegliche Verfügung über die gegenständlichen Liegenschaften verboten, wobei dieses aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urkunden folgenden Sachverhalt für bescheinigt gehalten habe: Mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 30. Mai 2008, 01 KG.2008.13-361, sei der Beschwerdeführer unter anderem wegen gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB schuldig erkannt worden. Ihm sei zur Last gelegt worden, dass er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, näher angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu der Überweisung verschiedener Beträge an die K AG oder einen namentlich angeführten Trust verleitet habe, wodurch diese Anleger an ihrem Vermögen geschädigt worden seien. Die Täuschung habe darin bestanden, dass der Beschwerdeführer entweder selbst oder durch gutgläubig handelnde Vermittler und Untervermittler wahrheitswidrig behauptet habe, dass die von den Anlegern investierten Gelder bei der die K AG sicher im Depot verwahrt und nach Ablauf eines Jahres von dieser wieder zurückbezahlt werden würden sowie dass er zwischenzeitlich mit anderen Geldern über zwei Gesellschaften in bankgesicherte Wertpapiere von europäischen Grossbanken investiere, wodurch der Anleger risikolos profitiere. Durch diese Vorgehensweise habe der Beschwerdeführer für diverse Anleger einen Gesamtschaden von USD 21'950'000.00 verursacht.
Da er auch mit einer Vollmacht der Beschwerdegegnerin aufgetreten sei, sei diese von mehreren geschädigten Anlegern direkt auf Bezahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen worden. Diesen Anlegern sei ein Betrag von insgesamt CHF 5'295'444.00 zuerkannt worden.
2.3. Mit Vollmacht vom 9. Juli 2008 habe der Beschwerdeführer an Eidesstatt erklärt, dass er rechtmässig alleiniger und ausserbücherlicher Eigentümer von drei unbelasteten Doppelhaushälften in X, Region Brescia, Italien, sei und diese vollständig bezahlt habe. An seiner Stelle sei B, X, eingetragen; mit Herrn B bestehe Einigkeit darüber, dass dieser jederzeit bereit sei, diese drei Doppelhaushälften auf jede, vom Beschwerdeführer zu benennende Person zu übertragen. In dieser Vollmacht habe der Beschwerdeführer Frau C, wohnhaft in Y, Deutschland, zu seiner alleinigen Beauftragten in Bezug auf diese drei Doppelhaushälften genannt. Unter Punkt 2. sei in dieser Vollmacht auch festgehalten, dass Frau C Herrn B rechtsverbindliche Weisungen erteilen, die Doppelhaushälften verwerten und den Erlös vereinnahmen und sämtliche in Bezug auf die Doppelhaushälften rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Verträge abschliessen könne.
2.4. Zur Würdigung der vorgelegten Bescheinigungsmittel sei Folgendes ausgeführt worden: Die getroffenen Feststellungen hätten sich aus den angeführten Urkunden ergeben; innere Widersprüche oder Widersprüche der Urkunden zueinander lägen nicht vor. Die vorgelegten Urkunden seien somit unbedenklich und könnten daher als Bescheinigungsmittel dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
2.5. Rechtlich ergebe sich daraus Folgendes: Nach Art. 274 EO könnten zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen erlassen werden. Voraussetzung für deren Erlassung seien grundsätzlich die Bescheinigung des Anspruches und die Gefahr der Hereinbringung der Geldforderung. Für das Sicherungsverfahren sei als hinreichend bescheinigt anzusehen, dass die Beschwerdegegnerin eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von CHF 5'295'444.00 habe, da jene aufgrund des betrügerischen Vorgehens des Beschwerdeführers von verschiedenen geschädigten Anlegern haftbar gemacht worden sei. Diesen Anlegern sei ein Betrag von insgesamt CHF 5'295'444.00 zuerkannt worden. Dieser vom Beschwerdeführer aufgrund eines deliktischen Handelns verursachte Schaden sei der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu ersetzen. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin auch einen Sicherungsgrund zu bescheinigen. Nach Art. 274 Abs. 2 EO könnten zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn es wahrscheinlich sei, dass ohne sie der Schuldner durch dazu geeignete Handlungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte. Gerade dies sei durch den Inhalt der vorgelegten Vollmacht samt Anhang bescheinigt, woraus geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer offensichtlich versuche, von ihm bislang geheim bzw. durch einen Treuhänder gehaltene Vermögensbestandteile zu verwerten und dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Es sei sohin die Gefährdung im Sinne des Art. 274 Abs. 2 EO bescheinigt. Das gegenständliche Verfügungs- und Drittverbot sei auch ein geeignetes Sicherungsmittel im Sinne des Art. 275 EO. Auch wenn die Drittschuldner ihren Wohnsitz im Ausland hätten, sei die Erlassung des gegenständlichen Sicherungsbots zulässig. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung könne ein Drittverbot auch an einen Drittschuldner im Ausland erlassen werden.
2.6. Der Beschwerdeführer habe gegen das am 3. Oktober 2008 zugestellte Sicherungsbot rechtzeitig Rekurs an das Obergericht eingebracht und beantragt, den angefochtenen Beschluss samt bisherigem Verfahren als nichtig aufzuheben und den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erlass des Sicherungsbotes zurückzuweisen, allenfalls den angefochtenen Beschluss im Sinne der Antragsabweisung abzuändern, dies alles unter Kostenfolge für die Beschwerdegegnerin.
2.7. Die Beschwerdegegnerin habe hiezu am 4. November 2008 die Gegenäusserung, mit der die kostenpflichtige Zurück-, allenfalls Abweisung des Rekurses beantragt worden sei, erstattet. Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien der angefochtene Beschluss sowie das vorangegangene Verfahren nichtig, weil das Landgericht örtlich nicht zuständig sei und somit die inländische Gerichtsbarkeit fehle. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor seinen Wohnsitz in D-Z. Seine Verhaftung und die damit einhergehende Verbringung nach Liechtenstein hätten diesen Wohnsitz nicht aufgehoben; daher sei sein Aufenthalt in Liechtenstein gegenüber dem Wohnsitzgerichtsstand in Deutschland subsidiär. Schliesslich fehle die inländische Gerichtsbarkeit auch deswegen, weil weder das Sicherungsbot noch die Rechtfertigungsentscheidung in Deutschland oder in Italien anerkannt oder vollstreckt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin vertrete demgegenüber die Auffassung, dass sich der allgemeine Gerichtsstand auch am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes befände; dieser sei beim Beschwerdeführer derzeit in Vaduz, weshalb der allgemeine Gerichtsstand im Sinne der §§ 30 ff. JN dort gegeben sei. Abgesehen davon sei das Landgericht auch im Sinne des Art. 114 Abs. 4 PGR zuständig, da der Beschwerdeführer als faktisches Organ für den der Beschwerdegegnerin verursachten Schaden nach den Grundsätzen der Organhaftung in Anspruch genommen werde.
2.8. Das Obergericht führte aus, dass weder die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag noch das Erstgericht in seinem Beschluss über die örtliche Zuständigkeit Ausführungen gemacht hätten. Dies schade nicht, weil die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag vorgetragen habe, dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Gefangenenhaus Vaduz aufhalte. Die dementsprechenden Angaben der Beschwerdegegnerin im Kopf des Schriftsatzes auf der Vorderseite (im Rubrum) beim Beschwerdeführer seien unverändert vom Erstgericht übernommen worden. Daraus habe das Erstgericht zu Recht abgeleitet, dass der Beschwerdeführer derzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein habe. Bei diesem handle es sich ebenso wie beim Wohnsitz um einen gleichwertigen, allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der §§ 30 ff. JN, wobei nach § 32 JN der allgemeine Gerichtsstand für Personen, welche weder im Fürstentum noch anderswo einen Wohnsitz haben, durch ihren Aufenthalt im Fürstentum begründet werde. Es sei daher nicht richtig, wenn der Beschwerdeführer den allgemeinen Gerichtsstand ausschliesslich mit dem Wohnsitz in Verbindung bringe. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin eine liechtensteinische Verbandsperson mit Sitz in Liechtenstein sei und der Beschwerdeführer von ihr aus der Verantwortung als faktisches Organ in Anspruch genommen werde. Daher sei nach Art. 114 Abs. 4 PGR das liechtensteinische Gericht zuständig. Ob das Sicherungsbot in Italien aufgrund fehlender Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen anerkannt oder vollstreckt werden könne, habe auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und damit auf die inländische Gerichtsbarkeit keinen Einfluss, da Verbote von in Deutschland oder Italien wohnhaften Drittschuldnern auch freiwillig befolgt werden könnten.
2.9. Der Beschwerdeführer vermeine eine Aktenwidrigkeit in der Annahme des Erstgerichtes, die inländische Gerichtsbarkeit sei zufolge Bejahung der Voraussetzungen des § 32 JN gegeben, wobei diese Rüge unbegründet sei: Mit dem Hinweis auf § 32 JN sei nur klargestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner derzeitigen Haftverbüssung in Liechtenstein den allgemeinen Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltes hierorts begründet habe. Dass der Beschwerdeführer auch seinen Wohnsitz in Liechtenstein habe, sei weder vorgetragen noch festgestellt worden. Somit liege die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor.
2.10. Mit dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mache der Beschwerdeführer geltend, dass die mit dem Sicherungsbot erlassenen Drittverbote, welche der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 275 Abs. 2 letzter Satz EO ein auflösend bedingtes Pfandrecht an der in Sicherung gezogenen Forderung des Beschwerdeführers verschaffen würden, nach Völkerrecht unzulässig seien. Bereits mit dem Zahlungs- bzw. Verfügungsverbot an den Beschwerdeführer sei dem Drittschuldner jede die Beschwerdegegnerin nachteilige Verfügung über die Forderung des Beschwerdeführers untersagt, womit sich die Frage stelle, ob ein Drittverbot auch dann erlassen werden könne, wenn der Drittschuldner im Ausland wohne und sich das Sicherungs- oder Exekutionsobjekt im Ausland befinde. Dazu komme, dass ein Staat seine hoheitlichen Akte nicht in einem anderen Staat durchsetzen dürfe. Aus diesem Grunde müssten die Anordnung und Überprüfung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen des Gerichtes jenem Staat vorbehalten werden, auf dessen Gebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden solle. Vorliegend hätten die Drittschuldner bei Nichterfüllung der Anordnung mit Haftungen zu rechnen. Damit werde unmittelbar ihre Rechtsposition betroffen und beeinträchtigt. Aus diesem Grunde stelle das Sicherungsbot eine unzulässige, grenzüberschreitende und in die Souveränität Deutschlands und Italiens eingreifende Massnahme dar.
2.11. Diese Bedenken vermöge das Obergericht nicht zu teilen, da die Frage, ob ein Drittverbot an eine im Ausland wohnhafte Person erteilt werden könne, nicht davon abhängig sei, ob das Drittverbot auch tatsächlich im Ausland anerkannt und vollstreckt werden könne. Es reiche die Möglichkeit, dass sich der Drittschuldner in Kenntnis der Umstände auch freiwillig an das Drittverbot halten könne (vgl. König, Einstweilige Verfügungen in Zivilverfahren, Rz. 3/125 mit weiteren Hinweisen). Das Obergericht vermöge auch nicht zu erkennen, dass mit dem Drittverbot in Hoheitsrechte der Nachbarstaaten Italien und Deutschland unzulässigerweise eingegriffen werde.
2.12. Soweit der Beschwerdeführer weiters geltend mache, dass für den liechtensteinischen Masseverwalter keine wie immer geartete Möglichkeit bestehe, ein allfällig in Italien befindliches Konkursvermögen in das liechtensteinische Konkursverfahren einzubeziehen, verkenne er, dass die Beschwerdegegnerin nicht Ansprüche, die in Italien bestünden, in die liechtensteinische Konkursmasse transferieren wolle, sondern dass sie vielmehr Schadenersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend mache und zu deren Befriedigung das Vermögen des Beschwerdeführers in Italien zu verwerten beabsichtige.
2.13. Soweit der Beschwerdeführer die vom Erstgericht angenommene Gefährdung in Frage stelle, sei darauf hinzuweisen, dass er im Strafverfahren angegeben habe, kein Vermögen mehr zu besitzen. Trotzdem habe er am 9. Juli 2008 durch eine Vollmacht eidesstattlich versichert, ausserbücherlicher Eigentümer von drei Liegenschaften in Italien zu sein, ferner habe er die Drittschuldnerin C ermächtigt, die Doppelhaushälften für ihn zu verwerten und dem Drittschuldner B als treuhändigen Eigentümer sämtliche Weisungen zu erteilen, die sie für die Verwertung der Liegenschaften für notwendig erachte. Daraus sei abzuleiten, dass die Drittschuldnerin C den aus der Verwertung der Liegenschaften erzielten Erlös für den Beschwerdeführer beiseite schaffen sollte, um ihn so dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Die vom Erstgericht angenommene Gefährdung des Anspruches der Beschwerdegegnerin sei dadurch bescheinigt.
2.14. Da der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs erfolglos geblieben sei, habe er der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Gegenäusserung zu ersetzen. Diese seien mit CHF 20'498.45 zu bestimmen.
3. Der Beschwerdeführer brachte am 7. Januar 2009 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang einschliesslich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung einer Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof ein. Mit Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 20. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt und dieser aufgefordert, innerhalb von vier Wochen eine Beschwerdeschrift nachzureichen. Der Beschwerdeführer brachte in Befolgung dieses Verbesserungsauftrags am 18. Februar 2009 eine Beschwerde beim Staatsgerichtshof ein, mit der der Beschluss des Obergerichtes vom 3. Dezember (ON 27) wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte bekämpft wurde. Er stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Rechtssicherungssache zu neuer Entscheidung an die belangte Behörde unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückzuverweisen und ihr eine neue Entscheidung in der Sache aufzutragen. Weiters solle der Beschwerdegegnerin aufgetragen werden, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof zu ersetzen.
3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus: Durch die rechtzeitige Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Rechtsanwaltes sei die Frist zur Einbringung der Individualbeschwerde nach Art. 15 StGHG unterbrochen (StGH 1994/17, insbes. S. 9 in LES 1/96 i. V. m. § 464 Abs. 3 ZPO-AT und § 35 VfGG-AT). Über diesen Antrag habe der Staatsgerichtshof bislang nicht entschieden, sodass die Frist zur Einbringung der Beschwerde nicht abgelaufen sein könne. Die Verfügung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom 20. Januar 2009, StGH 2009/1 vermöge den Fristablauf gleichfalls nicht zu begründen, da über den in Punkt I. genannten Antrag bisher nicht entschieden worden sei.
3.2. Als Beschwerdegründe gibt der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung in denkunmöglicher Gesetzesanwendung, willkürlich und unter Verletzung der Art. 31, 43 LV sowie unter Verletzung der Garantien nach Art. 6 EMRK i. V. m. Art. 13 EMRK begründet habe.
3.3. Dazu führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Die inländische Gerichtsbarkeit für die Erlassung eines Sicherungsbots liege immer dann vor, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit im Inland gegeben seien (König,Einstweilige Verfügungen3, Rz. 6/12), wobei dem Gericht insoweit eine materielle Prüfungspflicht zukomme (Art. 271 EO; 6 Ob 190/05 t = EvBI 2006/102 = JBI 2007, 329 = ÖJZ-LSK 2006/142). Daher könne auch im Rechtssicherungsverfahren keine Sachentscheidung ergehen, wenn die prozessualen Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit fehlen würden. Weder aus dem Sicherungsantrag der Beschwerdegegnerin, der Entscheidung des Erstgerichtes noch aus der nun angefochtenen Entscheidung ergebe sich ein - auch nur rudimentärer - Hinweis auf die inländische Gerichtsbarkeit oder die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Längere Aufenthalte an anderen Orten, insbesondere auch im Ausland, würden einen einmal begründeten Wohnsitz nicht beenden, sofern die Absicht fortbestehe, den Wohnsitz am bisherigen Ort weiterbestehen zu lassen (OGH-AT 28. November 1990, ZfRV 1991, 303; OGH-AT 24. Februar 1998, EFSIg 87.988; OGH-AT 2. März 2000, JBI 2000, 603 = ZfRV 2000, 185). Der Beschwerdeführer hätte auch während seiner Inhaftierung in Liechtenstein seinen Wohnsitz in D-Z, Deutschland, beibehalten, mit der Absicht, seinen dortigen Wohnsitz weiterbestehen zu lassen. Daher sei der Aufenthalt in Liechtenstein gegenüber dem Wohnsitzgerichtsstand in Deutschland (§ 31 JN) im äussersten Fall subsidiär. Auch andere Gerichtsstände, die auf eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes hinzudeuten geeignet wären, schieden aus.
3.4. Das Sicherungsbot müsste im Ausland vollstreckt werden. Hinsichtlich der Vollstreckung von Sicherungsboten habe Liechtenstein mit keinem Staat ein Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen abgeschlossen. Auch die Hauptsache könne weder in Deutschland noch in Italien anerkannt und vollstreckt werden. Somit sei die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes und der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein völlig willkürlich erfolgt. Aus Anlass des zulässigen Rekurses hätte die belangte Behörde daher das bisherige Anlassverfahren als nichtig aufheben und den Sicherungsantrag zurückweisen müssen (vgl. z. B. Ballon in Fasching, §42 JN, Rz. 10 m. w. N.). Auch darin liege Willkür.
3.5. Willkür liege auch vor, wenn Tatsachenfeststellungen des Ausgangsverfahrens auf aktenwidriger Grundlage getroffen würden (OGH B 8. November 2007, 06 CG.2006.368 = LES 2008, 256 [Heft 3]), oder für eine Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage bestehe (ZfRV 1980, 149). Für die von der belangten Behörde unterstellte Annahme, die inländische Gerichtsbarkeit wäre zufolge Bejahung der Voraussetzungen des § 32 JN gegeben, bestehe angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines unverändert in Deutschland bestehenden Wohnsitzes und damit Gerichtsstandes (§ 31 JN) die inländische Gerichtsbarkeit ausschliesse, kein aktenmässiges Substrat.
3.6. Die Drittverbote (Punkt 2. und 3. des Sicherungsbots) seien nach Völkerrecht unzulässig, dabei handle es sich um Verfassungsrecht. Das Drittverbot nach liechtensteinischem Recht verschaffe der Beschwerdegegnerin als Sicherungswerberin gemäss Art. 275 Abs. 2 letzter Satz EO ein Pfandrecht an der in Sicherung gezogenen Forderung des Beschwerdeführers als Sicherungsgegner: Nach den Behauptungen der Beschwerdegegnerin könnte dem Beschwerdeführer lediglich ein Anspruch gegen den "Drittschuldner" B zukommen, der als "Forderung" zu betrachten sei. Damit wären jene Bestimmungen relevant, die im Rahmen der sonst als Rezeptionsgrundlage herangezogenen öEO nur im Zusammenhang mit der Forderungspfändung nach § 294 öEO (Art. 217 EO) Geltung erlangen würden (LES 2003, 29; LES 1991, 162 u. a.). Nach dem Wortlaut des Art. 275 Abs. 2 EO sei dem Drittschuldner durch das Verfügungsverbot jede der Beschwerdegegnerin nachteilige Verfügung über die Forderung des Beschwerdeführers untersagt. Alle gegen das Drittverbot verstossenden Rechtshandlungen des Drittschuldners seien der Beschwerdegegnerin gegenüber unwirksam (vgl. SZ 64/142). Den Drittschuldner treffe nach Zustellung des Drittverbotes die Verpflichtung, gemäss Art. 223 EO (vgl. § 301 öEO) über die sicherungsweise gepfändete Forderung Auskunft zu erteilen (LES 1991, 162; LES 1982, 88; LES 1984, 11 u. a.). Schon die Rechtsfolgen eines Drittverbotes für den Drittschuldner würden die Frage indizieren, ob ein Drittverbot auch dann erlassen werden könne, wenn der Drittschuldner im Ausland ansässig sei und sich damit die gepfändete Forderung bzw. das Sicherungs- oder Exekutionsobjekt im Ausland befände. Jeder Staat bestimme innerhalb seiner Grenzen selbst, in welchen Fällen er sich zur Zwangsvollstreckung zuständig sehe; in diesem Zusammenhang sei das Territorialitätsprinzip zu beachten, das besage, dass ein Staat seine hoheitlichen Akte nicht in einem anderen Staat durchsetzen dürfe (Daniel Staehelin,Dieinternationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, AJP 3/95, 261 f.; vgl. auch Hopf,Basler Kommentar, N 6 zu Art. 271 StGB). Die Anordnung und Überprüfung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen seien, da deutlicher Ausfluss hoheitlicher Gewalt, den Gerichten des Staates vorbehalten, auf dessen Gebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden solle. Für die Vollstreckung sei somit eine Lokalisierung der Vermögenswerte notwendig; dafür werde der Ausdruck "Belegenheit" verwendet (Alexander R. Markus,Drittschuldners Dilemma, in: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs, 2005, Heft 1, 7 ff.; Daniel Staehelin, a. a. O., 262 ff.).
3.7. Die Belegenheit der behaupteten Forderung des Beschwerdeführers gegen den erwähnten Drittschuldner sei der Ort des Drittschuldners und des Exekutionsobjektes und damit ausschliesslich in Italien gelegen (BGE 128 III 473 E. 3.1; Dominik Gasser,Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, ZBJV 2003, 463). Dazu komme, dass gerichtliche Anordnungen des Zwangsvollstreckungsrechtes aber auch insofern über die Grenzen des Gerichtsstaates greifen könnten, als sich der Adressat der Anordnung dort befinde. Habe der Adressat aber mit Sanktionen für den Fall der Nichtbefolgung zu rechnen, werde Druck ausgeübt, der sich gleichsam im Territorium auswirke, in welchem sich der Adressat befinde (Markus, a. a. O., 10). Im Sicherungsbot, das auch den beiden Drittschuldnern zugestellt werden solle, werde ihnen verboten, über die gegenständlichen Liegenschaften zu verfügen. Widrigenfalls hätten sie mit Haftungen zu rechnen. Beide Drittschuldner würden demnach durch das liechtensteinische Zwangsvollstreckungsrecht unmittelbar in ihren Rechtspositionen betroffen. Sowohl Deutschland als auch Italien hätten ein Interesse daran, dass ihre Rechtsunterworfenen von ausländischem Verfahrenszwang freigehalten würden. Zu beachten sei zudem, dass die Drittschuldner nicht Partei des liechtensteinischen Rechtssicherungsverfahrens seien. Damit sei das Interesse sowohl Deutschlands als auch Italiens, gegenüber einem Drittschuldner das eigene Verfahren anzuwenden, höher zu gewichten, als das Interesse des Fürstentums Liechtenstein, in einem Verfahren betreffend Zwangsvollstreckung seine angebliche Justizhoheit auf Dritte auszudehnen. Somit ergebe sich, dass das konkrete Sicherungsgebot auch eine unzulässige grenzüberschreitende und in die Souveränität Deutschlands und Italiens eingreifende Massnahme darstelle, die sich als verfassungs- und grundrechtswidrig erweise.
3.8. Zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Italien bestehe einerseits kein Insolvenzvertrag, andererseits sei das Fürstentum Liechtenstein nicht Vertragsstaat der EU-Insolvenzordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000. Darüber hinaus würden die in den beiden Staaten eröffneten Konkursverfahren auch faktisch nicht gegenseitig anerkannt. Demnach bestehe für den liechtensteinischen Masseverwalter keine wie immer geartete Möglichkeit, ein allfälliges in Italien befindliches Vermögen in das liechtensteinische Konkursverfahren einzubeziehen oder darauf exekutiv zu greifen. Es sei Aufgabe der liechtensteinischen Gerichte nur solche Entscheidungen herbeizuführen, die Chancen auf Rechtsdurchsetzung aufweisen würden. Auch die Kostenentscheidung sei völlig willkürlich.
3.9. Die belangte Behörde stelle sich offenbar gegen die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach im Rechtssicherungsverfahren siegreiche Sicherungswerber die Kosten vorläufig selbst zu tragen hätten (LES 2008, 310; auch ständige Vorjudikatur), weil bei konformen Entscheidungen in der Sicherungshauptsache die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen sei. Hier liege Willkür vor, der der Staatsgerichtshof Einhalt gebieten müsse.
4. Am 31. März 2009 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdeführers und beantragte, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten. Sie brachte in ihrer Gegenäusserung im Wesentlichen Folgendes vor:
4.1. Die Beschwerdeführung des Beschwerdeführers sei, wie im Weiteren noch dargelegt werde, offensichtlich mutwillig und aussichtslos, weshalb die Verfahrenshilfe zu verweigern sei.
4.2. Die Beschwerde sei unzulässig, da keine enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliege. Zwar habe der Staatsgerichtshof das Kriterium der Enderledigung in der jüngeren Judikatur sehr eng ausgelegt und vertrete nunmehr die Ansicht, dass auf Beschwerden immer dann einzutreten sei, wenn die bekämpfte Entscheidung in einem gesonderten Instanzenzug ergehe und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen sei (StGH 2005/14); bislang sei jedoch nicht thematisiert worden, inwieweit Entscheidungen in einem Provisorialverfahren wie gegenständlich, welches dem ordentlichen Zivilverfahren vorangehe, mit Individualbeschwerde bekämpft werden könnten. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass solche Provisorialentscheidungen nicht mit Individualbeschwerde bekämpft werden könnten, da diese ausschliesslich auf Sicherungsmassnahmen abzielen würden, ohne einer Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Insoweit liege mit einer einstweiligen Verfügung keine enderledigende Entscheidung vor und die Beschwerde sei unzulässig.
4.3. Zu den Beschwerdegründen führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus: Grundsätzlich sei zu rügen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht näher darlege, welches von seinem Vorbringen welcher gerügten Grundrechtsverletzung zuzuordnen sei und welche Relevanz den einzelnen Grundrechtsverletzungen zukomme. Aufgrund dieser Unterlassungen sei die Beschwerde nicht gesetzeskonform ausgeführt und sei daher abzuweisen. Weiters sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die gleichen Ausführungen, die er schon seinem abgewiesenen Rekurs zugrunde gelegt habe, wieder verwende. Jedenfalls sei aus diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, in welcher Weise grundrechtlich gesicherte Ansprüche verletzt worden sein sollten. Soweit der Beschwerdeführer wiederum ausgeführt habe, die inländische Gerichtsbarkeit wäre in diesem Rechtsfall nicht vorliegend, sei er auf die dazu vom Obergericht dargelegte, umfangreiche Begründung zu verweisen, die das Gegenteil vertrete. Es liege weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch Willkür vor. Selbst aber wenn diese Begründung des Obergerichtes falsch wäre, was nicht der Fall sei, wäre sie nicht willkürlich.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Drittverbote, die sich nicht gegen ihn, sondern die Drittschuldner richten würden, als unrechtmässig kritisiere, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beschwert und daher auch nicht beschwerdelegitimiert sei, da die Drittverbote den Drittschuldnern zugestellt worden seien. Diese hätten gegen den entsprechenden Beschluss des Landgerichtes kein Rechtsmittel erhoben, womit dieser gegenüber den Drittschuldnern unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund der fehlenden Beschwer könne der Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmässig garantierten Rechten betroffen sein. Daher sei im gegenständlichen Verfahren auch nicht wesentlich, dass das Drittverbot in Italien nicht vollstreckt werden könnte. Schliesslich sei auch nicht zu erkennen, in welcher Weise der Beschwerdeführer dadurch beschwert sein wolle, dass der Masseverwalter mangels Insolvenzvertrag mit Italien keine Möglichkeit habe, exekutiv auf in Italien liegendes Vermögen zu greifen. Auch dieser Teil der Beschwerde erweise sich damit als verfehlt und aussichtslos.
4.5. Bezüglich der Ausführungen die Kostenentscheidungen betreffend sei die Ansicht des Beschwerdeführers verfehlt. Denn die von ihm zitierte Praxis des Obersten Gerichtshofes nehme auf Fälle Bezug, in welchen dem Sicherungsantrag des Sicherungswerbers Folge gegeben worden sei, ohne dass ein weiteres Zwischenverfahren notwendig gewesen sei. Wenn aber der Sicherungsgegner gegen eine solche Entscheidung erfolglos Rekurs erhebe, so sei es nur recht und billig, wenn ihm für die so von ihm verursachten Kosten eine Ersatzpflicht auferlegt werde. Denn es könne nicht angehen, dass im Sicherungsverfahren seitens des Sicherungsgegners ohne jegliches Kostenrisiko Rechtsmittel erhoben werden und der Sicherungswerber auch für die so verursachten Kosten selbst aufzukommen habe. Die Ansicht des Obergerichtes sei nicht als willkürlich einzustufen, weshalb sich auch diesbezüglich nicht erkennen lasse, dass damit verfassungsrechtlich garantierte Ansprüche des Beschwerdeführers missachtet worden wären.
4.6. Aus den aufgezeigten Gründen sei evident, dass sich die Beschwerdeführung des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos und aufgrund des Schadens, den der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zugefügt habe, und aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer zu mehrjähriger Haft aufgrund schweren Betruges verurteilt worden sei, als mutwillig erwiesen habe, weshalb ihm auch keine Verfahrenshilfe zu gewähren sei.
5. Mit Schreiben vom 9. März 2009 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat den Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 20. Januar 2009 um eine Nachreichung des Vermögensbekenntnisses ersucht. In dem vorgelegten Vermögensbekenntnis wird u. a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen, wohl aber über mehrere Millionen Euro Schulden beim Finanzamt und bei anderen hat.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nichtöffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 31. Dezember 2009, 08 CG.2008.321-27, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Hinsichtlich der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers ist zunächst über den eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch im Sicherungsverfahren vor dem Landgericht einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat, den das Landgericht und ihm folgend das Obergericht in einem eigenen Verfahren abgewiesen hat. Über die Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrags hat der Staatsgerichtshof in StGH 2009/55 entschieden. Der Staatsgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung der Auffassung des Obergerichtes angeschlossen, wonach die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO für die Gewährung der Verfahrenshilfe (keine aussichtslose oder mutwillige Prozessführung und Bedürftigkeit) nicht vorliegen. Die dort getroffenen Erwägungen sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch auf die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall anzuwenden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, für die Prozessführung die Grundstücke in Italien im Wert von etwa 1 Mio. Euro, deren ausserbücherlicher Eigentümer er nach seiner eigenen eidesstättigen Erklärung zufolge ist, heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Verfahren die Höhe seiner angeblichen Verbindlichkeiten mit mehreren Millionen Euro beim Finanzamt und bei anderen angegeben. Er hat aber keinerlei Nachweise beigelegt, insbesondere auch dahingehend nicht, dass auf diesen Grundstücken etwa bereits Pfandrechte lasten würden. Somit wäre nach Auffassung des Staatsgerichtshofes eine teilweise Verwertung der Liegenschaften zum Zwecke der Finanzierung eines gegen ihn geführten Prozesses zumutbar. Zur Frage der Zumutbarkeit einer hypothekarischen Belastung einer Liegenschaft kann auf StGH 2003/7 verwiesen werden. Anders als etwa StGH 2003/64, wo es um die Verwertung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft in Paraguay ging, betrifft es im vorliegenden Fall eine bebaute Liegenschaft in Italien, bei welcher eine Belastung wesentlich einfacher ist. Der Beschwerdeführer hat lediglich unsubstantiiert bestritten, dass die Liegenschaften in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehen, sodass nicht einzusehen ist, weshalb die eidesstättige Erklärung plötzlich nicht mehr gelten sollte. Entgegen der Sachlage, die im Verfahren zu StGH 2009/55 zu behandeln war, ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die Prozessführung im vorliegenden Fall nicht aussichtslos oder mutwillig. Aus der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung sowie aus verschiedenen, ebenfalls rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteilen ergibt sich zwar sowohl das Verschulden des Beschwerdeführers als auch die Höhe des Schadens im Detail. Unter diesen Voraussetzungen würde sich eine vernünftige Person nicht in einen angesichts der Schadenssumme auch mit hohen Prozesskosten verbundenen Prozess stürzen, sondern zumindest eine partielle Einigung mit der klagenden Partei suchen. Allerdings ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführung vor dem Staatsgerichtshof auch auf den Kostenspruch bezieht. Wie noch unter 5. auszuführen ist, erwies sich diesbezüglich die Prozessführung als berechtigt. Infolge ausreichenden Vermögens konnte indessen dennoch keine Verfahrenshilfe bewilligt werden.
3. In der Folge hat sich der Staatsgerichtshof mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit auseinander zu setzen. In der Beschwerde werden folgende Beschwerdegründe geltend gemacht: Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung in denkunmöglicher Gesetzesanwendung, willkürlich und unter Verletzung der Art. 31, 43 LV sowie unter Verletzung der Garantien nach Art. 6 EMRK i. V. m. Art. 13 EMRK begründet.
4. Insoweit behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots durch die Bejahung dieser Frage durch das Obergericht sowie einen Begründungsmangel. Die unzutreffende Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit würde zudem nach Auffassung des Staatsgerichtshofes eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bedeuten (Art. 33 LV). Indessen liegen die behaupteten Mängel aus folgenden Gründen nicht vor:
4.1. Die inländische Gerichtsbarkeit wird durch einen Gerichtsstand im Inland begründet. Die früher vertretene Indikationentheorie, wonach der Gerichtsstand die inländische Gerichtsbarkeit lediglich indiziere und darüber hinaus eine Nahebeziehung zu fordern wäre, wurde auf Grund eines Urteils des Staatsgerichtshofes (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 ff., Erw. 6 ff.]) aufgegeben (siehe auch StGH 2005/88, Erw. 4.4 ff.; StGH 2008/164, Erw. 4.1 ff.).
4.2. Das Obergericht verweist im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar darauf, dass sich im vorliegenden Fall der Gerichtsstand in Liechtenstein zum einen aus der Bestimmung des § 32 JN ergibt: Demnach wird für Personen, welche in Liechtenstein keinen Wohnsitz haben, der allgemeine Gerichtsstand auch durch ihren Aufenthalt in Liechtenstein begründet (§ 32 JN). Der Staatsgerichtshof teilt diese rechtliche Beurteilung des Obergerichtes. Jedenfalls zum Zeitpunkt des vor dem Landgericht und dem Obergericht geführten Verfahrens verfügte der Beschwerdeführer über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein, da er in Liechtenstein inhaftiert war. Auch eine Haft kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, jedenfalls dann, wenn sie eine so lange Zeitspanne umfasst wie im vorliegenden Fall (vgl. Klauser/Kodek, JN-ZPO, 16. Aufl., Wien 2006, 178 E. 26; zur österreichischen Judikatur über die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts siehe Fasching, Zivilprozessgesetze, 1. Band (2000), 990, wonach ein solcher bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten gegeben ist). Es mag sein, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Z befindet. Der Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthalts kann aber auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Beklagte einen Wohnsitz im Ausland hat. Zudem verweist das Obergericht zu Recht auch auf Art. 114 Abs. 4 PGR, wonach für Klagen aus der Verantwortlichkeit eines Organs einer liechtensteinischen Verbandsperson die liechtensteinischen Gerichte zuständig sind. Dies gilt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch für ein Sicherungsverfahren zur Sicherung eines Schadenersatzanspruchs.
4.3. Wenn die inländische Gerichtsbarkeit für das Sicherungsverfahren im Grundsatz bestätigt wird, stellt sich die Frage, ob dies auch in einem Fall wie dem vorliegenden gilt, in dem es um ein Drittschuldnerverbot im Zusammenhang mit einer Liegenschaft im Ausland, konkret in Italien geht.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass das Sicherungsbot auf Grund mangelnder Vollstreckbarkeit (auf Grund fehlenden zwischenstaatlichen Übereinkommens) "völkerrechtlich unzulässig" sei. Er beruft sich, was die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit betrifft, auf österreichische Literatur (Konecny, ÖBA 1989, 851 f.; Zeiler, Internationales Sicherungsverfahren (1996), 72 f. und Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung (2000), 80). Hinsichtlich der Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Verfügung, die im Ausland zu vollstrecken ist, beruft er sich auf Schweizer Literatur.
Das Obergericht ist demgegenüber ausschliesslich der Meinung von König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, 3. Aufl., Wien 2007) gefolgt. Der Beschwerdeführer widerspricht der Meinung von König unter anderem unter Hinweis darauf, dass sich diese auf die österreichische Rechtslage stütze. Er verschweigt allerdings, dass sich dieser Einwand konsequenterweise auch gegen die von ihm ins Treffen geführte österreichische Literatur richten würde.
Tatsächlich ist die liechtensteinische Rechtslage, was die Frage der internationalen Zuständigkeit betrifft, weitgehend an die österreichische angelehnt. Es liegt daher nahe, zur Lösung des Falles denn auch die österreichische Literatur und Rechtsprechung heranzuziehen. Diese Anlehnung an die Interpretation des Rechts jenes Staates, von dem das liechtensteinische Recht rezipiert wurde, entspricht auch der ständigen Judikatur des Staatsgerichtshofes (StGH 2002/88, Erw. 2.1.2; StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) und des Obersten Gerichtshofes (LES 2005, 100).
4.4. Die Meinung von König (a. a. O, Rz. 6/13), wonach die inländische Gerichtsbarkeit zur Erlassung von Einstweiligen Verfügungen aus der gesetzlichen Zuweisung der Entscheidungsbefugnis an inländische Gerichte folgt, wird in Österreich als herrschende Auffassung betrachtet (Feil/Marent, Exekutionsordnung, Bd. I (2008), Rz. 28 zu § 378; Kodek, Kommentar zu § 388 EO, in: Angst (Hrsg.), Exekutionsordnung, 2. Aufl., Wien 2008, Rz. 19). Dies hat zur Folge, dass Handlungen und Unterlassungen im Ausland angeordnet werden können, weil ihre Anordnung noch keine Sicherungsmassnahme darstellt (Feil/Marent, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Entgegen einer vorherigen gegenteiligen Rechtsprechungslinie des österreichischen Obersten Gerichtshofes (siehe die Nachweise bei Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Vor § 378, Rz. 3) kommt es demnach nicht mehr darauf an, ob die Einstweilige Verfügung im Inland oder nach völkerrechtlichen Verträgen im Ausland überhaupt vollzogen werden kann (Feil/Marent, a. a. O.; Kodek, a. a. O., Rz. 20; Zechner, a. a. O.). Dies gilt im Übrigen unabhängig von der Frage, ob das Übereinkommen von Lugano auf einen konkreten Fall anzuwenden ist oder nicht. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Befolgung durch Gegner und Drittschuldner erwartet werden kann (Zechner, a. a. O.). Die ablehnende Meinung von Konecny steht zudem auf der Basis der Indikationentheorie, die in Österreich seit § 27a JN obsolet ist und in Liechtenstein, wie dargestellt, aufgegeben wurde.
In der österreichischen Literatur wird darauf hingewiesen, dass gegen die Zustellung eines Drittverbots einer Einstweiligen Verfügung, das keine Pfändung bewirkt, keine völkerrechtlichen Bedenken bestehen, wenn sich die Mitwirkung des Auslandsstaats für den hoheitlichen Zustellakt erreichen lässt (Feil/Marent, a. a. O.; Zechner, a. a. O.). Der Beschwerdeführer verweist nun allerdings darauf, dass gemäss Art. 275 Abs. 2 letzter Satz EO das Drittverbot dem Sicherungswerber ein auflösend bedingtes Pfandrecht an der in Sicherung gezogenen Forderung des Sicherungsgegners einräumt. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist die Frage der Völkerrechtskonformität des Zustellungsaktes der Einstweiligen Verfügung von jener inländischen Gerichtsbarkeit zu unterscheiden. Ob die Einstweilige Verfügung dem Drittschuldner ordnungsgemäss zugestellt wurde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Daher gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur mangelnden Vollstreckbarkeit des Sicherungsbots im Ausland ins Leere.
4.5. Damit steht für den Staatsgerichtshof sowohl die Frage der Zulässigkeit des Sicherungsbots wie auch des darin enthaltenen Drittverbots unter dem Aspekt der inländischen Gerichtsbarkeit und der damit berührten Grundrechte des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter sowie des Art. 6 EMRK ausser Streit.
5. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters die Auferlegung der Kosten der Rekursbeantwortung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF 20'498.45 als willkürlich, weil sich das Obergericht gegen die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach im Rechtssicherungsverfahren siegreiche Sicherungswerber die Kosten vorläufig selbst zu tragen hätten (LES 2008, 310; vgl. auch die ständige Vorjudikatur), stelle. Damit rügt der Beschwerdeführer neben dem Willkürverbot zumindest implizit auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV dahingehend, dass sich das Obergericht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Kostenersatz im Rechtssicherungsverfahren nicht auseinander gesetzt habe. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist dem in Art. 15 Abs. 1 StGHG verankerten Rügeprinzip Genüge getan, wenn ein bestimmtes Grundrecht, wenn nicht explizit, so doch implizit geltend gemacht wird (StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]).
Tatsächlich judiziert der Oberste Gerichtshof, dass der im Rechtssicherungsverfahren siegreiche Sicherungswerber die Kosten vorläufig selbst zu tragen hat (LES 2007, 319; LES 2008, 310). Das Obergericht hat im vorliegend angefochtenen Beschluss jedoch lediglich ausgeführt, dass der Sicherungsgegner und nunmehrige Beschwerdeführer der Sicherungswerberin und nunmehrigen Beschwerdegegnerin die Kosten für die Gegenäusserung zu ersetzen habe, da er mit seinem Rekurs vollständig erfolglos geblieben sei. Es hat sich gegenständlich mit dieser Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Kostenersatz im Rechtssicherungsverfahren überhaupt nicht auseinander gesetzt, weshalb diesbezüglich nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ein Begründungsmangel vorliegt (vgl. StGH 2004/67, Erw. 2.2 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/134, Erw. 2.1 mit Rechtsprechungsnachweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Das Obergericht wird sich daher im neuerlichen Rechtsgang mit dieser Judikatur näher auseinander setzen müssen.
6. Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
7. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren bei einem auf Grund der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofes festgesetzten Maximalstreitwertes von CHF 100'000.00 in Bezug auf eine Kostenentscheidung in der Höhe von etwas mehr als CHF 20'000.00, somit zu einem Fünftel, obsiegt. Dagegen liegt die Erfolgsquote der Beschwerdegegnerin bei vier Fünfteln, sodass der Beschwerdeführer nach dem Prinzip der Erfolgshaftung (siehe dazu Tobias Michael Wille, a. a. O., 691 ff. und StGH 2008/115, Erw. 6) der Beschwerdegegnerin vier Fünftel ihrer verzeichneten Vertretungskosten zu ersetzen hat. Dieselben Erwägungen gelten in Bezug auf die Aufteilung der Entscheidungsgebühr, sodass ein Fünftel der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 setzen sich aus der noch nicht bezahlten Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie aus vier Fünfteln der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'360.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) zusammen.