StGH 2009/019
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Dr. Christoph Grabenwarter und Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009,06CG.2008.236-19
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009, 06 CG.2008.236-19, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'854.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdegegnerin begehrte mit Antrag vom 6. August 2008 den Erlass eines Amtsbefehls gegen die Beschwerdeführerin, mit welchem dieser aufgetragen wurde, einerseits gegenüber ihren Interkonnektionspartnern die mit Wirksamkeit ab 1. August 2008 für bestimmte Rufnummern mitgeteilte Preisreduktion von CHF 0,15 pro Minute zu widerrufen und mitzuteilen, dass nach wie vor das ursprüngliche Terminierungsentgelt von CHF 0,35 pro Minute zur Anwendung kommt und andererseits gegenüber der Beschwerdegegnerin bezüglich dieser Rufnummern die Auszahlung eines anderen Tarifes zu unterlassen.
2. Mit Beschluss vom 7. August 2008 wies das Landgericht den Antrag auf Erlass des Amtsbefehls vollumfänglich ab. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Rekurs der Beschwerdegegnerin gab das Obergericht Folge und erliess den beantragten Amtsbefehl. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, welchem dieser mit Beschluss vom 7. Januar 2009 keine Folge gab und dies u. a. wie folgt begründete:
Das Obergericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abänderung gesetzlicher oder hoheitlich gesetzter Rahmenbedingungen mit ihrem Inkrafttreten nicht unmittelbar zwischen den Streitteilen anzuwenden sei.
Daran ändere es nichts, wenn die Revisionsrekurswerberin (nunmehrige Beschwerdeführerin) ihrerseits Versuche unternommen habe, die "unklare Rechtslage" zu beseitigen. Wesentlich sei für das Sicherungsverfahren, dass die Sicherungswerberin (nunmehrige Beschwerdegegnerin) ihrerseits einen bescheinigten Anspruch aus dem RIO-Vertrag dahingehend ableiten könne, dass zuerst mit ihr in Verhandlungen zu einer allfälligen Zustimmungsverpflichtung getreten werde.
Darüber, dass der Antragstellerin (nunmehrige Beschwerdegegnerin) etwa "angemessene Bedingungen" angeboten worden wären, sei den Feststellungen nichts zu entnehmen, werde aber auch im Revisionsrekurs nicht behauptet. Die im Revisionsrekurs behaupteten "Bemühungen" der Revisionsrekurswerberin, die "unklare Rechtslage zu beseitigen", stellten eine Erfüllung des vertraglichen Tatbestandes des § 15 Abs. 1 RIO nicht her.
Der Revisionsrekurs verkenne, das es für die gegenständliche - rein auf den RIO-Vertrag beschränkte - Beurteilung irrelevant sei, ob die Revisionsrekurswerberin (nunmehrige Beschwerdeführerin) an die Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 und somit an die Tarifsenkung gebunden sei. Auch in diesem Fall sei die Revisionsrekurswerberin an ihre vertragliche Vereinbarung mit der Sicherungswerberin gebunden. Diese sehe aber eine Art "Verhandlungspflicht" mit Zustimmungsverpflichtungen des Vertragspartners "zu angemessenen Bedingungen" bzw. zu "notwendigen Anpassungen" vor. Eine unmittelbare Einwirkung von hoheitlichen Tarifänderungen auf den RIO-Vertrag sei nicht vereinbart worden.
Dass die Sicherungswerberin (nunmehrige Beschwerdegegnerin) ihre Zustimmung aufgrund der Erfüllung dieser Bedingungen hätte erteilen müssen, ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht.
3. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 06 CG.2008.236-19 aufheben und zur Neuverhandlung und Neuentscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verurteilen. Mit ihrer Individualbeschwerde verband die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme.
4. Die Beschwerdeführerin bringt zur Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde vor wie folgt:
Die Beschwerde sei rechtzeitig und richte sich gegen eine letztinstanzliche Entscheidung, da gegen den vorliegenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei. Der Staatsgerichtshof sei deshalb zur materiellen Behandlung dieser Beschwerde zuständig.
5. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 LV bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei der Anspruch eines Privaten, in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der wesentliche Gehalt dieses Grundrechts sei, dass der Verfahrensbetroffene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zu vertreten. Er solle zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör decke sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren, welcher mit demjenigen auf rechtliches Gehör eng verwoben sei und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet werde.
5.2. Mit Schriftsatz vom 6. August 2008 habe die Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls an das Landgericht gestellt (06 CG.2008.236-1). Diesem Antrag seien eine Vielzahl von Anlagen beigelegt worden. Dieser Antrag sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 7. August 2008 sei der Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls abgewiesen worden. Dieser Beschluss sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden.
Am 25. August 2008 habe die Beschwerdegegnerin Rekurs an das Obergericht erhoben. Dieser Rekurs sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden.
Mit Schreiben des Vorsitzenden des Obergerichtes vom 1. September 2008 sei an die Beschwerdegegnerin eine Mitteilung gemäss § 50 GOG über die personelle Zusammensetzung des Rechtsmittelgerichtes in der Rechtssache 06 CG.2008.236 ergangen. Diese Mitteilung sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden.
Mit Beschluss des Obergerichtes vom 1. Oktober 2008 habe das Obergericht den Anträgen der Beschwerdegegnerin stattgegeben. Dieser Beschluss sei der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hätte somit am 7. Oktober 2008 erstmals Kenntnis vom am 6. August 2008 eingeleiteten Verfahren zu 06 CG.2008.236 bekommen.
Durch die Nichtzustellung der genannten Schriftstücke sei die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt worden.
Der Begriff eines fairen Verfahrens, bei dem die Gleichheit der Waffen nur einen Aspekt darstelle, setze das Recht der Parteien voraus, von allen beigebrachten Beweisen oder eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erlangen und sich zu ihnen zu äussern (Urteil des EGMR (3. Sektion) vom 19. Mai 2005 über die Beschwerde Nr. 6151 im Fall S.-R. u. a. gegen Liechtenstein, veröffentlicht in LES 2006, S. 53 [57 mit weiteren Nachweisen]).
Der Gerichtshof habe auch wiederholt entschieden, dass die tatsächliche Wirkung einer Stellungnahme auf das Urteil/Beschluss in einer bestimmten Situation von geringer Bedeutung sei. Es gehe insbesondere um das Vertrauen der Prozessparteien in die Arbeitsweise der Justiz, welches unter anderem auf dem Wissen beruhe, dass sie die Gelegenheit gehabt hätten, zu jedem einzelnen Aktenstück Stellung zu nehmen (vgl. StGH 2007/70).
Folglich verstosse der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, so dass er aufzuheben sei.
6. Zum Verstoss gegen den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
6.1. Der allgemeine Gleichheitssatz bedeute: "Gleiches sei nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln".
Der allgemeine Gleichheitssatz binde alle Staatsfunktionen, dass heisse die Gesetzgebung, die Exekutive und die Rechtsprechung. Zudem sei zu beachten, dass immer ein vergleichbarer konkret anders entschiedener Vergleichsfall angeführt werden müsse, damit das Gleichheitsgebot überhaupt betroffen sei.
6.2. Wie bereits angeführt, habe die Beschwerdegegnerin die Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Der Verwaltungsgerichtshof habe das Beschwerdeverfahren unterbrochen. Der Verwaltungsgerichtshof führe in seinem Beschluss vom 25. September 2008 wörtlich aus: "An den von der Regierung festgelegten Tarifen sind also einerseits die A AG und andererseits etwa ein Dutzend in Liechtenstein aufgrund des Kommunikationsgesetzes konzessionierte Unternehmungen gebunden. Der Kreis der von der Tarifreduktion Betroffenen ist also klar definiert und sehr klein. Alle anderen Personen, die in der hier relevanten elektronischen Kommunikation, sind nur indirekt betroffen." (Seite 11 und Seite 12 des genannten Beschlusses).
Damit werde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin an die Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 gebunden sei. Folglich könne der Oberste Gerichtshof nicht gegenteiliges judizieren und zusammengefasst aussprechen, dass die A AG nicht an die Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 gebunden sei, sondern irgendwelche "Rahmenverträge" zu beachten habe.
Im gleichen Anlassfall komme es zu unterschiedlichen Entscheidungen, was gegen das Gleichheitsgebot verstosse.
6.3. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes würde auch gegen das Legalitätsprinzip in Verbindung mit dem Gleichheitsgebot verstossen. Gemäss Art. 14 des Kundmachungsgesetzes sei die Beschwerdeführerin sowie die anderen Rechtsunterworfenen an die kundgemachten Rechtsvorschriften gebunden. Zu diesen kundgemachten Rechtsvorschriften gehöre auch das LGBl. 2008 Nr. 168, sodass diese Kundmachung für alle Rechtsunterworfenen gelte. Diese Kundmachung stehe auf einer höheren Stufe als private "Rahmenverträge", wie das RIO. Somit habe das kundgemachte LGBl. 2008 Nr. 168 Vorrang vor den privatrechtlichen Rahmenverträgen.
7. Zur Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
7.1. Aus den Entscheidungsgründen müsse hervorgehen, von welchen Erwägungen sich die entscheidende Behörde hätte leiten lassen. Wichtig sei schliesslich, dass der Betroffene durch die gegebene Begründung in die Lage versetzt werde, den Entscheid bei der nächsthöheren Instanz anzufechten.
7.2. Der Oberste Gerichtshof habe im angefochtenen Beschluss keine Stellung zu dieser bindenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2008 genommen. Der Verwaltungsgerichtshof führe aus, dass die A AG an die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein gebunden sei. Insoweit könne kein Zivilgericht einen gegenteiligen Amtsbefehl erlassen, wonach dieser Grundsatz zu ignorieren sei. Der Oberste Gerichtshof führe im angefochtenen Beschluss nicht aus, von welchen Erwägungen er sich habe leiten lassen, sodass der Beschluss aufzuheben sei.
7.3. Die Beschwerdeführerin habe die Auferlegung einer Kaution i. H. v. CHF 8 Mio. beantragt. Dieser Antrag sei wortlos übergangen worden, sodass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege.
8. Zum Verbot des überspitzten Formalismus bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
8.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hätten Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürften nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert würden, könne dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2008/45).
8.2. In § 15 Abs. 1 und Abs. 2 RIO sei klar geregelt, dass dieser Vertrag abzuändern sei, wenn gesetzliche oder hoheitlich gesetzte Rahmenbedingungen dies erforderten.
Unbestrittenermassen sei durch die Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 eine gesetzliche oder hoheitlich gesetzte Rahmenbedingung abgeändert worden, nämlich es sei der Tarif auf CHF 0,15 pro Minute herabgesetzt worden.
Unbestrittenermassen habe die Beschwerdeführerin versucht, mit der Beschwerdegegnerin Verhandlungen zu führen. Insbesondere sei versucht worden, eine Zustimmung zur Tarifherabsetzung zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe dieser Tarifherabsetzung nicht zugestimmt. Folglich seien die beiden Standpunkte unverhandelbar geblieben, was letztlich zu diesem Verfahren 06 CG.2008.236 geführt habe.
Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei diese Verhandlungsverpflichtung gemäss § 15 RIO erfüllt. Entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes obliege der Beschwerdeführerin keine weitere Verhandlungsverpflichtung, da diese Verhandlungspflicht mit Zustimmungsverpflichtung in der Praxis zu keinem weiteren Resultat führe: Die Beschwerdeführerin wolle und könne nur CHF 0,15 pro Minute bezahlen und die Beschwerdeführerin könne und wolle nur CHF 0,35 pro Minute akzeptieren.
Der Oberste Gerichtshof halte dennoch an dieser Verhandlungspflicht fest, ohne darzulegen, aus welchen Gründen diese Verhandlungspflicht weiter erfüllt werden sollte. Es gebe keine weiteren Gründe, da alles an diesem wirtschaftlichen Interesse ende. Dies hätte der Oberste Gerichtshof erkennen müssen und diese Verhandlungspflicht gemäss § 15 RIO dahingehend auslegen müssen, dass diese Verhandlungspflicht durch den vorgelegten Schriftverkehr erfüllt sei. Alles andere sei überspitzter Formalismus und würde nur zu einer teuren Zeitverzögerung führen. Es könne nicht ernstlich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieser Verhandlungspflicht plötzlich sagen würde, dass sie jetzt die Tarifherabsetzung und somit CHF 0,15 pro Minute akzeptieren werde. Der angefochtene Beschluss sei überspitzt formalistisch und daher aufzuheben.
9. Zum Verstoss gegen das Willkürverbot/Verstoss gegen das Legalitätsprinzip bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
9.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes komme dem Legalitätsprinzip kein genereller Grundrechtscharakter zu. Das Legalitätsprinzip sei üblicherweise im Rahmen der Prüfung der Verletzung eines anerkannten Grundrechts und im beschränkten Umfang auch im Rahmen der Willkürprüfung von Bedeutung.
Vorliegendenfalls werde das Legalitätsprinzip im Zusammenhang mit dem Willkürverbot zu prüfen sein. Willkür liege vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar oder stossend sei. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht solle das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, das in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren sei. Geschützt werde ein Minimalstandard an Gerechtigkeit.
9.2. Wie bereits ausgeführt, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. September 2008 zu VGH 2008/61, ausgesprochen, dass die Tarifsenkung in der Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 unmittelbare Wirkung für die Beschwerdeführerin habe. Solange diese Kundmachung nicht vom Staatsgerichtshof aufgehoben sei, habe die Kundmachung verbindende Kraft (Art. 14 Kundmachungsgesetz), dies nicht nur für den Verwaltungsgerichtshof, sondern auch für die Rechtsunterworfene, die keine Verwaltungsbeschwerde erhoben habe, vorliegendenfalls zum Beispiel für die A AG. Aus diesen Ausführungen folge, dass die A AG an die Kundmachung/Rechtsvorschrift gebunden sei. Die Beschwerdeführerin wäre selbst dann an die Rechtsvorschrift gebunden, wenn irgendwelche Rahmenverträge, wie vorliegendenfalls das "RIO", etwas anderes beinhalten würden. Im Konkreten beinhalteten die zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Rahmenbedingungen eine ausführliche Regelung: § 15 Abs. 1 und Abs. 2 RIO würden bestimmen:
"Wenn gesetzliche oder hoheitlich gesetzte Rahmenbedingungen dies erfordern, sind die Vertragspartner verpflichtet zu angemessenen Bedingungen ihre Zustimmung zu erteilen.
Weiterhin sind die Vertragspartner verpflichtet, notwendigen Anpassungen dieses Vertrages zuzustimmen, wenn die nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die Gerichte sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dies vorsehen."
Genau dieser Anlassfall liege vor. Mit der Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 seien die hoheitlich gesetzten Rahmenbedingungen geändert worden, es erfolge eine Tarifherabsetzung auf CHF 0,15 pro Minute. Die Tarifherabsetzung sei für die Beschwerdeführerin und für die Beschwerdegegnerin bindend im Sinne des Legalitätsprinzips.
Die Beschwerdeführerin habe alles unternommen, um eine Zustimmung der Beschwerdegegnerin zu erhalten, was misslungen sei. Gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung sei es verständlich, dass die Beschwerdegegnerin einer Tarifherabsetzung nicht zugestimmt habe. Insoweit werde auf den Schriftverkehr vom 11. Juli 2008, E-Mail-Verkehr vom 16. Juli 2008, 17. Juli 2008, 28. Juli 2008, 29. Juli 2008 und 30. Juli 2008 verwiesen. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr tun als sie getan habe. Insoweit seien § 15 Abs. 1 und Abs. 2 RIO erfüllt.
Insoweit hätte der Oberste Gerichtshof erkennen müssen, dass die in § 15 RIO statuierte Verhandlungspflicht seitens der Beschwerdeführerin erfüllt worden sei und die Beschwerdegegnerin dennoch die Zustimmung zu allem versagt habe. Schliesslich hätte der Oberste Gerichtshof im Sinne des Legalitätsprinzips erkennen müssen, dass die Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 für die Rechtsunterworfenen gelte und beachtlich sei.
Jede andere Rechtsansicht sei sachlich nicht gerechtfertigt und würde diese gegen das Willkürverbot und gegen das Legalitätsprinzip verstossen.
9.3. An dieser Stelle werde ausdrücklich gerügt, dass - gemäss Stufenbau der Rechtsordnung - die Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 höherrangig sei als privatrechtliche Rahmenverträge wie das RIO. Es wäre völlig willkürlich, wenn durch einen privaten Vertrag die Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein ausser Kraft gesetzt werden könnten.
9.4. Sollte der Staatsgerichtshof zum Schluss kommen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes in den Hauptpunkten nicht verfassungswidrig sein sollte, so hätte der Beschwerdegegnerin eine Kaution für die allfälligen Schäden in Höhe von CHF 8 Mio. auferlegt werden müssen. Diesbezüglich habe der Oberste Gerichtshof keine Stellung genommen, was willkürlich sei, sodass der angefochtene Beschluss zumindest in diesem Nebenpunkt als verfassungswidrig aufzuheben sei.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, mit Beschluss vom 20. Februar 2009 ab. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 9. März 2009 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes.
11. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 27. Februar 2009 eine Gegenäusserung, in welcher sie die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin beantragte und darin Folgendes vorbrachte:
11.1. Die Beschwerde vom 10. Februar 2009 gründe in weiten Teilen auf einem Sachvorbringen, das ungeachtet dessen erstattet werde, dass die ordentlichen Gerichte im Rechtssicherungsverfahren zu 06 CG.2008.236 keine entsprechenden, ein solches Vorbringen stützenden Feststellungen bzw. Bescheinigungsannahmen getroffen hätten.
Dieser Umstand betreffe, zum einen, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2008 im Verfahren zu VGH 2008/61, der im Rechtssicherungsverfahren zu 06 CG.2008.236 vom Land- und vom Obergericht deshalb nicht festgestellt bzw. als bescheinigt angenommen worden sei, weil sich das Obergericht in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2009 nur auf den erstgerichtlich festgestellten bzw. als bescheinigt angenommenen Sachverhalt bezogen habe und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2008 im Verfahren zu VGH 2008/61 im Zeitpunkt des Beschlusses des Landesgerichtes vom 7. August 2008 noch nicht vorgelegen sei. Insofern operiere die Beschwerde vom 10. Februar 2009 mit einem Sachvorbringen, das kein Gegenstand des vor den ordentlichen Gerichten abgeführten Verfahrens gewesen sei; und handle es sich bei den betreffenden Beschwerdeausführungen aus diesem Grund um Neuerungen, für die in einem Individualbeschwerdeverfahren kein Raum bestehe. Die Beschwerde vom 10. Februar 2009 sei nicht prozessordnungskonform ausgeführt.
11.2. In gleicher Weise verkenne die Beschwerdeführerin aber auch, dass der
Oberste Gerichtshof im Rechtssicherungsverfahren nur als Rechts- und nicht (auch) als Tatsacheninstanz fungiere. Im Rechtssicherungsverfahren komme dem Obersten Gerichtshof als Revisionsrekursgericht keine andere Kompetenz zu, als über die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung der Streitsache durch das Rekursgericht zu befinden. In ihrer Beschwerde vom 10. Februar 2009 hätte die Beschwerdeführerin daher aufzeigen müssen, inwiefern der Oberste Gerichtshof bei dieser reinen Rechtskontrolle auf eine verfassungswidrige Weise vorgegangen sei und/oder die verfassungsmässig geschützten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt habe.
Hiervon könne aber keine Rede sein: Die Beschwerde vom 10. Februar 2009 fusse in weiten Teilen auf einem Sachvorbringen, das in jenem Prozessstoff, der von den ordentlichen Gerichten rechtlich zu beurteilen war, kein Fundament gehabt habe. Von diesem Prozessstoff weiche die Beschwerde durchweg ab und werde, als Folge davon, nicht prozessordnungskonform begründet, inwiefern die auf eine reine Rechtskontrolle beschränkte belangte Behörde bei der Überprüfung der rekursgerichtlichen (obergerichtlichen) Entscheidung vom 1. Oktober 2008 verfassungswidrig vorgegangen sein solle.
12. Zur Unzulässigkeit der Beschwerde bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
Mit der Beschwerde vom 10. Februar 2009 werde zweierlei verkannt:
12.1. Zum einen, dass der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009 nicht enderledigend sei. Mit diesem Beschluss sei das Rechtssicherungsverfahren zu 06 CG.2008.236 nicht abgeschlossen worden. In diesem Verfahren sei vom Landgericht auf den 13. März 2009 vielmehr eine Einspruchsverhandlung anberaumt worden; dies infolge des Einspruchs der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2008. In diesem Einspruchsverfahren werde das Landgericht über die Statthaftigkeit und Angemessenheit des Amtsbefehls des
Obergerichts vom 1. Oktober 2008 zu befinden haben; wobei - worauf es an zentraler Stelle ankomme - dem Einspruchsverfahren die gleichen Einwendungen der Beschwerdeführerin zugrunde liegen würden wie dem Revisionsrekursverfahren. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Einspruch nämlich die gleichen Einwendungen wie in ihrem Revisionsrekurs vom 21. Oktober 2008 erhoben. Der Inhalt des Einspruchs und des Revisionsrekurses seien identisch; infolge Identität von Einspruch und Revisionsrekurs sei der Gegenstand des Einspruchs- und des Revisionsrekursverfahrens derselbe.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf diese Besonderheit werde von der Beschwerdeführerin gleich zweifach Unzulässiges begehrt und sei die Voraussetzung der Enderledigung gleich zweifach nicht erfüllt:
Erstens sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der Identität ihrer Einwendungen im Einspruchs- und Revisionsrekursverfahren ohne weiteres zumutbar, allfällige Grundrechtsverletzungen der belangten Behörde, zu denen es - ihrer Meinung nach - im Revisionsrekursverfahren gekommen sein solle, im Einspruchsverfahren bzw. gegen eine in diesem Verfahren letztinstanzlich ergangene Entscheidung geltend zu machen; umgekehrt gehe es nicht an, es einer Partei, die gegen eine von ihr bekämpfte einstweilige Verfügung im Revisionsrekurs- und um Einspruchsverfahren die identischen Einwendungen erhebt, zu ermöglichen, das Verfassungsgericht in ein und derselben Sache mehrere Male anzurufen (nämlich einmal gegen die im Revisionsrekursverfahren ergangene letztinstanzliche Entscheidung [hier: gegen den angefochtenen Beschluss] und dann noch einmal gegen jene - im vorliegenden Fall noch ausstehende - im Einspruchsverfahren). Ein solcher mehrfacher Verfassungsrechtsschutz in der gleichen Sache widerspreche den Prozessgrundsätzen und sei die Konstellation insofern die gleiche wie bei Zurückweisungs- bzw. Rückverweisungsbeschlüssen (siehe hierzu T. Wille, Liechtensteinischen Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Vaduz 2007, S. 55 ff. [S. 578 ff., S., 580]).
Zweitens habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 10. Februar 2009 und dem damit verknüpften Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nichts anderes im Auge, als dass das Verfassungsgericht in ein vor den ordentlichen Gerichten nach wie vor anhängiges Verfahren (nämlich das noch nicht abgeschlossene Rechtssicherungsverfahren zu 06 CG.2008.236, das vor dem Landgericht behänge und sich im Stadium des Einspruchsverfahrens befinde), auf eine verfassungswidrige Weise eingreife: Es sei der Wunsch der Beschwerdeführerin, dass sich der Staatsgerichtshof zum Gegenstand dieser Rechtssache, und zwar insbesondere zu den von ihr im Einspruchsverfahren vor dem Landgericht geltend gemachten Einwendungen, als Verfassungsgericht ausspreche; dies anstelle des dafür einzig und allein zuständigen Einspruchsgerichtes, des Landgerichtes. In diese Richtung ziele denn auch die Mehrzahl der in der Beschwerde vom 10. Februar 2009 erhobenen Grundrechtsrügen, die nichts anderes enthalten würden als eine zum Teil wörtliche Wiederholung der sowohl im Einspruchs- als auch Revisionsrekursverfahren erhobenen Einwendungen. Eine solche Absicht verdiene nun aber keinen Rechtsschutz und sei ein solches Ansinnen mit der Funktion eines Verfassungsgerichtes, das sich zum Gegenstand noch nicht abgeschlossener gerichtlicher Verfahren nicht auszusprechen habe, nicht zu vereinbaren. Unzulässig sei insbesondere, vom Staatsgerichtshof zu begehren, über jene Einwendungen abzusprechen, für deren Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg (hier: das Einspruchsverfahren vor dem Landgericht) zur Verfügung stehe. Die Beschwerde vom 10. Februar 2009 werde auch aus diesem Grund wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sein.
12.2. Zum anderen übersehe die Beschwerdeführerin, dass der Staatsgerichtshof in einem Individualbeschwerdeverfahren nicht als vierte Instanz fungiere, als die sie ihn einsetzen wolle, und zwar insbesondre nicht als Tatsacheninstanz (siehe hierzu u. a. StGH 1996/38, LES 1998 S. 177 ff.). In einem Individualbeschwerdeverfahren sei kein Sachvorbringen zulässig, das über jene Sachverhaltsgrundlage hinausgehe, auf deren Grundlage die letzte ordentliche Instanz ihre Entscheidung getroffen habe. Solches werde in der Beschwerde vom 10. Februar 2009 nun aber durchwegs getan; so im Zusammenhang mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2008 im Verfahren zu VGH 2008/61 oder im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer (angeblichen) Verhandlungs- und die Beschwerdegegnerin ihrer (angeblichen) Zustimmungspflicht entsprochen habe. Bei diesem, vor dem Verfassungsgericht neu aufgerollten Sachvorbringen verkenne die Beschwerdeführerin, das im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltende Novenverbot. Dazu im Einzelnen:
Im Rechtssicherungsverfahren zu 06 CG.2008.236 sei der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2008 im Verfahren zu VGH 2008/61 zu keinem Teil des Sachverhaltssubstrats geworden; eben so wenig hätten die ordentlichen Gerichte in diesem Verfahren jene Umstände festgelegt bzw. als bescheinigt angenommen, auf die sich die Beschwerde vom 10. Februar 2009 punkto angeblicher Verhandlungspflicht bzw. angeblicher Zustimmungspflicht stütze. Die Beschwerde vom 10. Februar 2009 gehe von dem vom Landgericht als relevant festgestellten bzw. bescheinigt angenommenen und obergerichtlich übernommenen Sachverhaltssubstrat durchwegs ab; was dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Novenverbot zuwiderlaufe. Mit ihrem auch vor dem Verfassungsgericht - in einem Umfang von mehreren Seiten - in aller Länge wiederholten Sachvorbringen sei die Beschwerdeführerin auf das Einspruchsverfahren vor dem Landgericht zu verweisen. Das Verfassungsgericht als eine vierte oder noch dazu als eine Tatsacheninstanz anrufen zu wollen, wenn für das geltend gemachte Sachvorbringen - wie hier - ein Rechtsmittel an ein ordentliches Gericht zur Verfügung stehe, verdiene keinen (Verfassungs-)Schutz.
Folge man dem Inhalt der Beschwerdeausführungen, hätte die Beschwerdeführerin anstelle ihres Sachvorbringens insbesondere ihre Bewertung des angefochtenen Beschlusses (lautend: "Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses sind die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen für die rechtliche Beurteilung ... ausreichend") als verfassungswidrig bekämpfen müssen. Eine solche Rüge werde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal ansatzweise erhoben und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern einer solchen Rüge Berechtigung zukommen sollte.
Die Beschwerdegegnerin erlaube sich, im Sinne der Waffengleichheit darauf aufmerksam zu machen, dass das neue Sachvorbringen ausdrücklich bestritten werde und unrichtig sei, insbesondere was die angeblichen (gescheiterten) Verhandlungen betreffe. Vielmehr habe auch die Beschwerdeführerin ein Interesse daran, dass die Tarifherabsetzung nicht durchgeführt werde, da auch für die Beschwerdeführerin die Herabsetzung des Tarifes mittelbar einen erheblichen Verlust in Millionenhöhe darstelle. Es sei also geradezu umgekehrt, als wie die Beschwerdeführerin behaupte: nicht durch die Weitergeltung des bisherigen Tarifs in Höhe von CHF 0,35 pro Minute, sondern durch die Tarifherabsetzung hätte die Beschwerdeführerin einen erheblichen Schaden (nämlich weil die Beschwerdegegnerin dann ihre Leistungen nicht mehr erbringen könne und die Beschwerdeführerin derzeit erheblich profitiere von den Leistungen der Beschwerdegegnerin). So werde auch von der Beschwerdeführerin (bewusst) nicht konkretisiert, worin ihr Schaden bei Aufrechterhaltung des Tarifs von CHF 0,35 pro Minute (gemäss dem Amtsbefehl) sein sollte (zumal gerade das Gegenteil der Fall sei).
13. Zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 LV bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
13.1. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden von vornherein ins Leere gehen und es könne - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Das Vorgehen des Rekurs- und Revisionsrekursgerichts im Rechtssicherungsverfahren zu 06 CG.2008.236 habe der EO und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung, die vom Staatsgerichtshof in StGH 1997/3 gebilligt worden sei, in jeder Hinsicht entsprochen und ergebe sich aus dem Verfahrensakt und aus den Beschwerdeausführungen nichts, das eine andere Bewertung nahe legen würde. Bei dieser Ausgangslage habe es bei der ständigen und vom Staatsgerichtshof bestätigten Zulässigkeit einer - über Rekurs des Rechtssicherheitswerbers - ohne Anhörung des Rechtssicherungsgegners zweitinstanzlich erlassenene EV zu bleiben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.
13.2. Davon abgesehen missverstehe die Beschwerdeführerin die Aufgabenteilung zwischen Einspruchs- und Revisionsrekursverfahren: In letzterem - und nur um ein solches Verfahren würde es beim angefochtenen Beschluss gehen - fungiere der Oberste Gerichtshof nicht als Tatsachen-, sondern nur als Rechtsinstanz. Es sei daher nur schon dieser Aufgabenteilung wegen verfehlt, der belangten Behörde mit dem angefochtenen Beschluss - und nur um diesen gehe es in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren - eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs" zum Vorwurf zu machen. Unkenntnis der Prozessgesetze vermöge eine Verfassungsverletzung nicht zu begründen.
14. Zum behaupteten Verstoss gegen den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
14.1. Aus den Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin werde in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Oberste Gerichtshof einen gleich gelagerten Sachverhalt in der Vergangenheit rechtlich anders beurteilt habe als dies im angefochtenen Beschluss geschehen sei. Was die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf einen angeblichen "gleichen Anlassfall" meine, bleibe im Dunkeln; dass das Verwaltungsverfahren zu VGH 2008/61 mit dem Rechtssicherungsverfahren zu 06 CG.2008.236 nichts zu tun habe, liege auf der Hand. Ein konkreter, vom gleichen Gericht anders entschiedener Vergleichsfall werde von der Beschwerdeführerin nicht auch nur ansatzweise ins Feld geführt. Insofern sei die auf den Gleichheitssatz gestützte Rüge nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht, was dem Staatsgerichtshof ein Eintreten auf diese Rüge nach ständiger Rechtsprechung versage (H. Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS 44 (2008), S. 215 ff.).
14.2. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 25. September 2008 im Verfahren zu VGH 2008/61 seien im Rechtssicherungsverfahren zu 06 CG.2008.236 im Übrigen rechtlich irrelevant gewesen; und zwar nur schon deshalb, weil diese Erwägungen in diesem Verfahren kein Prozessstoff geworden seien. Auf diese Erwägungen - die zudem einer ganz anderen Rechtsfrage als der Bedeutung der Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 für das zwischen den Streitparteien abgeschlossene RIO gegolten hätten - wäre im angefochtenen Beschluss nicht abzustellen gewesen und sei es in diesem Zusammenhang zu keiner Verfassungsverletzung gekommen.
15. Zur behaupteten Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
15.1. Der Oberste Gerichtshof habe zu irgendeiner "bindenden Rechtsansicht" des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Beschluss nicht Stellung zu beziehen gehabt, nachdem der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2008 im Verfahren zu VGH 2008/61 keinen Bestandteil des von der belangten Behörde rechtlich zu beurteilenden Sachverhaltssubstrats geworden sei und nachdem es eine solche bindende Rechtsansicht auch nicht gebe. Die Beschwerdeführerin wolle auch im Individualbeschwerdeverfahren nicht wahrhaben, dass sie ihr Sachvorbringen - wenn überhaupt - im Einspruchsverfahren vor dem Landgericht zur Geltung zu bringen habe. In einem Individualbeschwerdeverfahren bestehe für Neuerungen von der hier in Frage stehenden Art kein Raum.
15.2. Trotz dieser Ausgangslage habe der Oberste Gerichtshof auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, auch wenn es ihm aufgrund der Prozessgesetze verwehrt gewesen sei, das Sachvorbringen i. S. d. Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2008 im Verfahren zu VGH 2008/61 als solches in Rücksicht zu stellen. Der Oberste Gerichtshof habe sich im angefochtenen Beschluss mit den Folgen einer Änderung gesetzlicher oder hoheitlich gesetzter Rahmenbedingungen ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt. Das Gleiche habe, vor ihm, schon das Obergericht getan. Beide ordentlichen Instanzen seien dabei eben gerade nicht davon ausgegangen, dass die Streitparteien an die Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 nicht gebunden seien, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Unrecht unterstelle. Sowohl das
Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof hätten vielmehr auf die Regelungen von § 15 RIO abgestellt und diese Regelungen auf den untergerichtlich festgestellten bzw. als bescheinigt angenommenen Sachverhalt umgelegt. Inwiefern das Rekurs- und das Revisionsrekursgericht dabei die Verfassung verletzt hätten, gehe aus den Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin nicht auch nur ansatzweise hervor. Auf Neuerungen, wie sie a. a. O. enthalten seien, sei nicht einzugehen.
15.3. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniere, dass ihr Antrag in Richtung "Auferlegung einer Kaution in Höhe von CHF 8 Mio." vom Obersten Gerichtshof "wortlos übergangen (wurde)", sei sie auf den angefochtenen Beschluss zu verweisen. Der Umstand, dass der Revisionsrekurs an dieser Stelle nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei, könne der belangten Behörde nicht als Verfassungsverletzung angelastet werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV liege nicht auch nur ansatzweise vor.
16. Zum Verbot des überspitzten Formalismus führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
16.1. Auch an dieser Stelle würden die Beschwerdeausführungen in weiten Teilen auf einem Sachvorbringen beharren, das in dem für die ordentlichen Instanzen massgebenden Sachverhaltssubstrat keinen Halt finde. Im angefochtenen Beschluss habe der Oberste Gerichtshof zu Recht erkannt, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergebe, dass die Sicherungswerberin (d. h. die Beschwerdegegnerin) "ihre Zustimmung aufgrund der Erfüllung dieser Bedingungen hätte erteilen müssen". Der Oberste Gerichtshof weise zu Recht darauf hin, dass den Feststellungen nichts darüber zu entnehmen sei, "dass der Antragstellerin etwa, angemessene Bedingungen´ angeboten worden wären". Damit müsse es - auch im Individualbeschwerdeverfahren - sein Bewenden haben und seien die von der Beschwerdeführerin auch vor dem Staatsgerichtshof von neuem aufgestellten Behauptungen über einen angeblichen Versuch, mit der Beschwerdegegnerin Verhandlungen zu führen, oder über die angebliche Erfüllung einer Verhandlungspflicht von vorneherein verfehlt.
16.2. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie das RIO selbst als ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgearbeitet und der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen habe. Unklarheiten, die sich aus dem Wortlaut des RIO ergeben würden, habe sie daher - und zwar auch zu ihrem Nachteil - gegen sich gelten zu lassen. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit dieser Rechtslage im angefochtenen Beschluss ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt; und der Oberste Gerichtshof habe sehr wohl dargelegt, "aus welchen Gründen diese Verhandlungspflicht weiter erfüllt werden soll" (Zitat nach der Beschwerde vom 10. Februar 2009, S. 8, letzter Absatz). Von einem "überspitzten Formalismus", der dem Obersten Gerichtshof zum Vorwurf zu machen sei, könne daher keine Rede sein. Vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin in dem von ihr selbst vorgeschlagenen § 15 RIO zu Verhandlungen verpflichtet, sollte es zu einer Änderung gesetzlicher oder hoheitlich gesetzter Rahmenbedingungen kommen. Auf dem Boden des von den ordentlichen Gerichten festgestellten bzw. als bescheinigt angenommenen Sachverhaltssubstrats - und nur um dieses gehe es - würden die Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin ein venire contra factum proprium und damit Rechtsmissbrauch darstellen. Die Spekulationen über einen möglichen Verhandlungsverlauf, wie sie in der Beschwerde vom 10. Februar 2009 ausgebreitet würden, seien rechtlich irrelevant.
17. Zum behaupteten Verstoss gegen das Willkürverbot bzw. gegen das Legalitätsprinzip bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
17.1. Die Beschwerdeausführungen in der Beschwerde vom 10. Februar 2009 würden auf einem von Grund auf verfehlten Verständnis des Begriffs des Legalitätsprinzips beruhen. Im Verwaltungsrecht enthalte das Legalitätsprinzip zwei zentrale Anforderungen: Erstens, dass die Staatstätigkeit nur aufgrund und nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden dürfe, die genügend bestimmt seien; zweitens, dass die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruhe, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen (A. Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23 (1998), S. 174). Auf dem gleichen Begriffsverständnis fusse die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes.
17.2. Vor diesem Hintergrund sei es unerfindlich, inwiefern die belangte Behörde mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Legalitätsprinzip verstossen haben soll. Zum einen operiere die Beschwerdeführerin auch an dieser Stelle mit Neuerungen, die im Individualbeschwerdeverfahren unzulässig seien. Zum anderen habe sich nach dem Rekursgericht auch das Revisionsrekursgericht mit dem Verhältnis zwischen dem RIO und der Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt. Weder das Obergericht noch der Oberste Gerichtshof hätten dabei erkannt, dass die Beschwerdeführerin an die Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 nicht "gebunden" sei; insofern würden die Vorwürfe in der Beschwerde vom 10. Februar 2009 am Gegenstand des Rechtssicherungsverfahrens zu 06 CG.2008.236 vorbeigehen.
17.3. Willkür in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sinne sei nicht auch nur ansatzweise zu erkennen. Die Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde vom 10. Februar 2009 würden jedem Sachverhaltssubstrat, das im Verfahren zu 06 CG.2008.236 rechtlich zu beurteilen gewesen sei, widersprechen. Die Willkürrüge gründe auf Neuerungen und sei nur schon in dieser Hinsicht unbegründet.
17.4. Mit den vertragsrechtlichen Folgen der Änderung gesetzlicher oder hoheitlich gesetzter Rahmenbedingungen, wie sie in § 15 RIO normiert würden, habe das Legalitätsprinzip im oben erwähntem Sinne nichts zu tun. Ebenso wenig komme es auf die "allgemeine Lebenserfahrung" an, auf die sich die Beschwerdeführerin berufe. Nach dem von ihr selbst erstellten und vor der zuständigen Behörde im Übrigen auch genehmigten RIO löse eine Änderung gesetzlicher oder hoheitlich gesetzter Rahmenbedingungen die vertragsrechtliche Folge einer Verhandlungspflicht aus. An der Feststellung dieser Verhandlungspflicht, wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgeschlagen, sei nichts "völlig willkürlich"; und es sei auch nicht "völlig willkürlich", wenn diese Verhandlungspflicht im angefochtenen Beschluss aufgegriffen werde.
17.5. Nicht nachvollziehbar sei aber auch der Vorwurf, dass "durch einen privatrechtlichen Vertrag die Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein ausser Kraft gesetzt werden können", wie es in der Beschwerde heisse. Dies sei weder das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses noch Gegenstand der von der belangten Behörde im Einklang mit dem Obergericht Vaduz angestellten Überlegungen, die allesamt und durchwegs auf dem RIO gründen würden.
17.6. Ins Leere würde schliesslich auch der Vorwurf gehen, der Oberste Gerichtshof habe sich mit dem nicht prozessordnungskonform ausgeführten Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung sehr wohl auseinandergesetzt bzw. hierzu "Stellung genommen". Mit den entsprechenden unbegründeten Beschwerdeausführungen sei die Beschwerdeführerin - nochmals - auf den angefochtenen Beschluss zu verweisen.
18. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 25. Februar 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
19. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009, 06 CG.2008.236-19, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes verstosse gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV, gegen den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus sowie gegen das Willkürverbot.
3. Es ist zunächst auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbots einzugehen.
3.1. Beim Willkürverbot handelt es sich nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes um ein Auffanggrundrecht. Danach ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (vgl. StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
3.2. Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof folgende Erwägungen angestellt:
Art. 12 Abs. 1 des Anhangs zur Abänderung des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164 lautet auszugsweise: "Die Tarifobergrenze für Terminierungsentgelte beträgt 15 Rappen pro Minute bei: ...."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. September 2008 zu VGH 2008/61 festgestellt, dass der Tarifsenkung in der Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 unmittelbare Wirkung zukommt. Auch die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Regierungsbeschluss und die entsprechende Kundmachung, mit der die Tarifsenkung verfügt wurde, diese "unmittelbar" in ihrer Geschäftstätigkeit betreffe.
Der Staatsgerichtshof geht - schon allein im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Art. 12. Abs. 1 leg. cit. - ebenfalls davon aus, dass die Tarifsenkung auf Grund der Kundmachung unmittelbar wirksam ist. Es handelt sich dabei unzweifelhaft um eine zwingende - und nicht um eine dispositive - Regelung generell-abstrakter Natur, deren Wirksamkeit nicht von einer vertraglichen Umsetzung in Gestalt eines Rahmenvertrages wie des RIO abhängig ist oder gar von dieser durch das Unterlassen von Verhandlungen zwischen privaten Vertragsparteien abbedungen werden könnte. Dieses Ergebnis ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch im Hinblick darauf geboten, weil die mit der Abänderung des Nummerierungsplanes verbundene Tarifreduktion der Durchsetzung eines öffentlichen Interesses dient, namentlich der Aufrechterhaltung einer geordneten Telekommunikationsordnung innerhalb Liechtensteins aber auch im Verkehr mit anderen Staaten.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin wegen dieser unmittelbaren Wirkung an die Kundmachung solange gebunden ist, solange diese Kundmachung nicht durch den Staatsgerichtshof aufgehoben oder vom Gesetzgeber geändert worden ist.
Der Oberste Gerichtshof hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Regelung in der Abänderung des Nummerierungsplans unmittelbar wirksam wird, ungeachtet einer vertraglichen Umsetzung.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, keine unmittelbare Wirkung der Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 anzunehmen, ist somit nicht vertretbar bzw. stossend im Sinne des durch den Staatsgerichtshof entwickelten groben Willkürrasters.
3.3. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes liegt daher eine Verletzung des Willkürverbots, sohin die Verletzung eines verfassungsmässig gewährleisteten Rechts.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes schon aus diesem Grunde als verfassungswidrig aufzuheben. Auf die weiteren Grundrechtsrügen braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.
5. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäss Präsidialbeschluss vom 20. Februar 2009 gegenstandslos geworden, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
6. Da die Beschwerdeführerin ihre Kosten richtig verzeichnet hat, waren ihr diese antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. September 2009