StGH 2009/051
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch den Liquidator:
Dr. A
dieser wiederum vertreten durch:
L
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 16. Februar 2009, 11RS.2008.224-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 heraufgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Verfahrenshilfeantrag wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16. Februar 2009, 11 RS.2008.224-16, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'105.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Seit 1999 sind sämtliche Vermögenswerte der nunmehrigen Beschwerdeführerin bei der X Bank AG aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gesperrt, da hinsichtlich dieser Vermögenswerte der Verdacht bestand, dass sie aus strafbaren Handlungen stammen. Das Bezug habende Schweizer Strafverfahren wurde mittlerweile rechtskräftig beendet und die dortigen Beschuldigten verurteilt.
2. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 zu 11 RS.2008.224-11 hat das Erstgericht einem Ersuchen des Obergerichtes des Kantons Bern um Vollstreckung eines Urteils des Kassationshofes des Obergerichtes des Kantons Bern vom 30. August 2007 entsprochen, die Einziehung der gesperrten Restguthaben auf Konti lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der X Bank AG, Vaduz, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, übernommen sowie den Verfall dieser Vermögenswerte zugunsten des Landes erklärt.
In rechtlicher Hinsicht wurde diese Entscheidung wie folgt begründet:
Sämtliche Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 RHG seien im vorliegenden Fall gegeben. Der gegenständliche Einziehungsbeschluss in der Schweiz sei in einem der Grundsätze von Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen; auch sei die Entscheidung wegen Handlungen ergangen, die nach liechtensteinischem Recht einem schweren Betrug sowie der Urkundenfälschung nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 223 StGB entsprächen. Schliesslich seien auch die speziellen Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 4 und 6 RHG gegeben, da die Voraussetzungen des Verfalls nach § 20b Abs. 2 Z 1 StGB vorliegen würden, entsprechende inländische Anordnungen noch nicht ergangen seien und sich die betreffenden Vermögenswerte im Inland befänden und schliesslich die Betroffenen angehört worden seien. Eine beantragte Fristverlängerung für eine weitere Stellungnahme sei [unter anderem] abzulehnen, weil nach § 97a Abs. 1 StPO durch ein gerichtliches Verfügungsverbot der Staat an den gesperrten Vermögenswerten ein Pfandrecht erwerben würde, welches den zeitlich später begründeten Pfandrechten und obligatorischen Rechten vorgehen würde (Hinweis auf LES 2007, S. 161 ff.). Selbst wenn also noch allfällige Gläubiger "gefunden" würden, ginge das gegenständliche gesetzliche Pfandrecht des Landes Liechtenstein an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin vor. Dass zeitlich früher bestellte Pfandrechte an der Beschwerdeführerin bestünden, sei nicht einmal behauptet worden.
3. Der gegen diesen Landgerichtsbeschluss von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 16. Februar 2009 (ON 16) keine Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
3.1. Schwergewicht des Rechtsmittels sei die Frage der Honorierung von Dr. A, Vaduz, welcher seit dem 26. Juni 2004 als Liquidator der Beschwerdeführerin fungiere, nachdem er zuvor die Funktion eines Stiftungsrates bei der Beschwerdeführerin innegehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei, vertreten durch ihren Liquidator, der Auffassung, dass vor der Verfallserklärung vom Guthaben der Beschwerdeführerin eine Liquidation stattzufinden habe, weil ansonsten gutgläubige Dritte mit ihren Ansprüchen leer ausgingen. Dies erachte die Beschwerdeführerin als nicht sachgerecht, zumal gemäss § 20c StGB auch zivilgerichtliche Ansprüche anerkannt würden. Im Einzelnen beziffere die Beschwerdeführerin die Ansprüche mit einer "ortsüblichen Pauschalentlohnung" von CHF 2'500.00 pro Jahr für die Zeit von Juni 2004 bis inklusive Mai 2009 in Höhe von CHF 12'585.00 und aus verschiedensten Verfahren in Höhe von CHF 31'077.40 sowie Ansprüche als Stiftungsrat in Höhe von CHF 21'434.85, insgesamt sohin CHF 52'512.25.
3.2. Die weitwendigen Beschwerdeausführungen liessen völlig ausser Acht, dass die Bestimmung des § 20c Abs. 1 Z 1 StGB, wonach der Verfall ausgeschlossen sei, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestünden, die an der strafbaren Handlung, an der kriminellen Organisation oder an der terroristischen Vereinigung nicht beteiligt seien, im vorliegenden Fall schon deswegen nicht zum Tragen komme, weil das ausländische Erkenntnis auf dem Rechtsgrund der Abschöpfung der Bereicherung basiere. Aber auch bei Anwendung der Bestimmung des § 20b Abs. 1 und 2 StGB stünden schuldrechtliche Ansprüche gegen den Betroffenen allgemein (wie z. B. Schadenersatzansprüche) gemäss gefestigter Rechtsprechung in Österreich dem Verfall nicht entgegen (L/St § 20 RZ 9 m. w. N., JBI. 1983, 545, Fuchs/Tipold WK StGB § 20c RZ 3). So mache denn auch gerade die von der Beschwerdeführerin bemühte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. März 2005, 14 UR.2003.364 (veröffentlicht in LES 2007, 161) deutlich, dass durch ein nach 97a Abs. 1 StPO erwirktes gerichtliches Verfügungsverbot der Staat an den gesperrten Vermögenswerten ein Pfandrecht erwerbe, welches den zeitlich später begründeten Pfandrechten vorgehe. Dass die Forderungen von Dr. A - sei es in seiner Eigenschaft als Liquidator, als Rechtsanwalt oder als Treuhänder - mittels Exekutionstitel gerichtlich festgestellt seien und er durch Exekutionsschritte ein Pfandrecht an den Guthaben der Beschwerdeführerin erworben habe, werde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet und sei nach dem Akteninhalt auch nicht anzunehmen. Die vereinzelt im Schrifttum (Jus & News 3/2003, S. 256) vertretene Auffassung, wonach obligatorische Gläubiger gleich wie pfandrechtliche Gläubiger zu behandeln und zu schützen seien, werde vom Obersten Gerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich abgelehnt.
Nachdem eine Liquidation sich immer nur auf das frei verfügbare Vermögen der zu liquidierenden Verbandsperson beziehen könne und das vom Land Liechtenstein schon im Jahr 1999 durch eine Sperre nach § 97a StPO begründete Pfandrecht weiteren allfälligen Gläubigern vorgehe, sei keine wie immer geartete Anspruchsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin reklamierten Kosten gegeben. Nur hinsichtlich jener pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, die einem Kontosperrbeschluss zeitlich vorgingen, sei die Sperre der Vermögenswerte im Umfang des Zivilrechtstitels aufzuheben und der Verfall diesbezüglich ausgeschlossen.
Hinsichtlich eines Teiles der nunmehr geltend gemachten Kosten im Ausmass von CHF 21'534.85 liege eine rechtskräftige Entscheidung des Obergerichtes vom 19. Dezember 2001 vor (ON 46 zu RS 301/98), wonach eine Freigabe dieser Kosten abgelehnt worden sei.
3.3. Von der zeitlich später aufgrund des StGH-Urteils vom 18. Februar 2002, StGH 2001/26 (LES 2004, 168) eingeführten Möglichkeit, ihr die erforderlichen Mittel aus den gesperrten Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen, damit sich die Beschwerdeführerin wirksam wehren könne und auch die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sichergestellt seien, habe die Beschwerdeführerin im Folgenden nie Gebrauch gemacht, wiewohl sie die ganze Zeit rechtsfreundlich qualifiziert vertreten gewesen sei. Im Antrag auf Fristerstreckung, welchem das Erstgericht im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen habe, sei von der Beschwerdeführerin lediglich geltend gemacht worden, dass noch weitere Abklärungen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt notwendig seien, welche noch nicht zur Gänze hätten abgeschlossen werden können. Mit keinem Wort sei davon die Rede, dass eine Fristverlängerung deshalb angestrebt werde, um vor Beschlussfassung einen Antrag auf teilweise Freigabe der Vermögenswerte für die Durchführung der Liquidation zu benötigen. Im Übrigen werde im Rechtsmittel in keiner Art und Weise plausibilisiert, wieso ein derartiger Antrag nicht schon längst hätte gestellt werden können.
4. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss (ON 16) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. März 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 31 i. V. m. Art. 43 LV und Art. 6 EMRK, des Beschwerderechts und des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 43 LV, des Verbots des Eingriffes in die Garantie des objektiven Mindestbedarfs durch Sicherstellung eines pfändungsfreien Existenzminimums zur Sicherung des Bestandes einer juristischen Person, sowie eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 des 1. ZP zur EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Obergerichtsbeschluss in ihren von der Verfassung und von der EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten und Gebühren des Beschwerdeverfahrens auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurden auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Verfahrenshilfe gestellt.
4.1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde wie folgt begründet:
Die vorliegende Beschwerde diene der Überprüfung des Entgeltanspruches eines amtlich bestellten Liquidators für seine Tätigkeit trotz Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte gemäss § 97a StPO.
Gemäss StGH-Urteil LES 2004, 168 bestehe der materielle Gehalt des verfassungsmässig garantierten Beschwerderechtes auch in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes und beinhalte folglich als Basisgarantie auch die Verfahrenshilfe.
Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Vermögenswerte mehr, nachdem mit Landgerichtsbeschluss vom 3. Dezember 2008, 11 RS.2008.224-11, der mit dem nun bekämpften Beschluss bestätigt werde, die Übernahme der Vollstreckung des Urteils des Kassationshofes des Obergerichtes des Kantons Bern vom 30. August 2007 sowie die Einziehung der gesperrten Restguthaben auf Konti lautend auf die Beschwerdeführerin bei der X Bank AG zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewilligt und gleichzeitig alle Vermögenswerte der Beschwerdeführerin für verfallen erklärt worden seien.
Weil ohne Vermögen kein frei wählbarer Rechtsvertreter bereit und in der Lage sei, eine Beschwerde auszuführen und auch vom Liquidator nicht verlangt werden könne, ohne Aussicht auf Entlohnung für die vermögenslose Beschwerdeführerin eine Beschwerde zu ergreifen, und somit die Beschwerdeführerin von vornherein ihres verfassungsrechtlich garantierten Beschwerderechtes beraubt wäre, habe sie Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Wenn der Beschwerdeführerin nämlich schon während der gesamten Dauer der Liquidation die Mittel gefehlt hätten, um die Tätigkeit des Liquidators angemessen zu entlohnen, müssten ihr vom Staat die Mittel - in Form der Bewilligung der Verfahrenshilfe - zur Verfügung gestellt werden, damit sie von ihrem Beschwerderecht Gebrauch und die Individualbeschwerde gegen den Obergerichtsbeschluss ON 16 erheben könne.
Es lägen daher nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vor.
4.2. Zu den Grundrechtsrügen wurde Folgendes ausgeführt:
4.2.1. Die vom Obergericht herangezogene "Leitentscheidung" des Staatsgerichtshofes StGH 2001/26 als Begründung für die Verneinung eines Anspruches auf Aussonderung eines Betrages in Höhe von CHF 52'512.25 zur Abdeckung der Kosten des ehemaligen Stiftungsrates und nunmehrigen Liquidators der Beschwerdeführerin sei willkürlich und führe zu einem Eingriff in die Garantie des objektiven Mindestbedarfs durch Sicherstellung eines pfändungsfreien Existenzminimums zur Sicherung des Bestandes einer juristischen Person. Folge davon sei auch eine Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung.
Im Gegenteil stelle nämlich die vom Obergericht herangezogene StGH-Entscheidung gerade eine Rechtfertigung des geltend gemachten Anspruches auf vorgängige Abdeckung der Kosten und Auslagen des ehemaligen Stiftungsrates und nunmehrigen Liquidators der Beschwerdeführerin dar.
Zwar werde in der Leitentscheidung des Staatsgerichtshofes berechtigt davon ausgegangen, dass dort, wo eine behördliche Massnahme, wie die Blockierung sämtlicher Vermögenswerte einer juristischen Person im Rahmen eines Rechtssicherungsverfahrens oder analog auch i. Z. m. mit der Sperre nach § 97a StPO für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wieder gutzumachende Nachteile zur Folge habe, unstatthaft sei, weil der Entzug sämtlicher finanzieller Mittel das Recht der Beschwerdeführung geradezu aushöhle, doch werde diese Rechtsansicht vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss vom 7. September 2000, 10 Vr 270/98-87, verneint.
Obgleich der Staatsgerichtshof mit seiner Entscheidung StGH 2001/26 die vorerwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2000, 10 Vr 270/98-87, aufgehoben habe, werde die Sperre der Vermögenswerte einer juristischen Person nur insoweit für unzulässig erklärt, als dadurch die Bekämpfung einer konkreten Entscheidung verunmöglicht werde.
Eine generelle Regelung - wie sie in einem vor der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beurteilten Anlassfall angewendet worden sei - sei aber auch mit dem Leitentscheid in LES 2004, 168 nicht - wieder - für zutreffend erklärt worden.
Vielmehr sei eine Aufhebung der Vermögenssperre nur aus Anlass einer konkreten Entscheidung und in Bezug auf eine konkrete Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel erheben zu können, für zulässig erachtet worden.
Damit sei aber über die Sicherung der Existenz einer Verbandsperson zur Ermöglichung der ordentlichen Geschäftsführung und zur Sicherung des Bestandes der juristischen Person nichts ausgesagt. Zu Unrecht vermeine daher das Obergericht im bekämpften Beschluss, dass die zitierte Leitentscheidung auch die Möglichkeit eingeräumt habe, einer juristischen Person jene finanziellen Mittel - aus den gesperrten Vermögenswerten - zur Verfügung zu stellen, damit "... auch die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sichergestellt sind".
Das Obergericht gehe daher unberechtigt und willkürlich davon aus, dass der Beschwerdeführerin schon lange vorher - faktisch seit der Veröffentlichung der Leitentscheidung in LES 2004, 168 - die Möglichkeit gehabt hätte die Aufhebung der Vermögenssperre zu beantragen, um die laufenden Kosten im Zusammenhang mit der ordentlichen Verwaltungstätigkeit eines Liquidators und im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung hieraus abdecken zu können. Zu Unrecht werde der Beschwerdeführerin daher auch in diesem Zusammenhang eine Säumnis vorgehalten, mit der Konsequenz, dass sie damit auch das Recht verloren hätte, die mit der ordentlichen Tätigkeit ihres Liquidators, der aufgrund des Gesetzes und über Anordnung der Behörde tätig sei, verbundenen Kosten und Auslagen aus eigenem Vermögen abzudecken.
Wenn aber die Sicherung der eigenen Existenz auf eigene Kosten infolge der gesperrten Vermögenswerte generell nicht möglich sei, sondern nur der Staat berechtigt sei, die für die Existenz der juristischen Person notwendigen jährlichen Steuern aus Mitteln krimineller Herkunft abzudecken, dann müsse am Ende des Strafverfahrens die Möglichkeit bestehen, dass das Organ der juristischen Person, die für ihre Existenzsicherung ebenso gesetzlich erforderlich sei, die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten und Auslagen aus den gesperrten Mitteln abzudecken.
Somit könne eine juristische Person die Freigabe der finanziellen Mittel - aus den gesperrten Vermögenswerten - um auch die mit den ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung verbundenen Kosten und Auslagen nur am Ende eines Strafverfahrens/Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen verlangen, wenn auch über die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde.
Das Gleiche gelte auch für die Kosten im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel, weil nur dann eine Verbandsperson deren Vermögenswerte gemäss § 97a StPO gesperrt seien, wie die Beschwerdeführerin, die Möglichkeit habe, sich gegen eine Entscheidung zur Wehr zu setzen.
Dass mit der unbestrittenen Verfügung (Anordnung der Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin) gemäss § 97a StPO der Staat ein Pfandrecht erworben habe, stehe der Sicherung der Kosten für eine erfolgreiche Beschwerdeführung ebenso wenig entgegen, wie der Sicherung der Existenz der Verbandsperson, weil all dies durch das von der Verfassung garantierte Recht auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz und durch den Anspruch auf Sicherstellung eines pfändungsrechtlichen Existenzminimums - auch für juristische Personen - gedeckt werde.
Werde nämlich der Anspruch auf Sicherstellung eines pfändungsrechtlichen Existenzminimums - auch für juristische Personen - nicht befriedigt, dann müsse sich der Gesetzgeber die Frage gefallen lassen, warum überhaupt im Falle eines Strafverfahrens in deren Rahmen die Vermögenswerte der involvierten Verbandsperson gemäss § 97a StPO gepfändet würden, die Existenz der Verbandsperson notwendig sei und/oder überhaupt eines vertretungsberechtigten Organs bedürfe. Der Liquidator oder jedes andere Organ könne nicht ernsthaft vom Staat gezwungen werden, eine Funktion auszuüben, für die er keinen Anspruch erwarten dürfe. Dies käme einem Eingriff in die Vertragsfreiheit gleich, weil ein Organ, das aufgrund des Gesetzes seine Funktion im Interesse der Öffentlichkeit ausübe, wie ein Liquidator, keine Möglichkeit habe, seine Funktion deshalb zurückzulegen, weil die von ihm vertretene juristische Person über keine freien Mittel verfüge und er somit seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen könne.
Schon daraus werde deutlich, dass der Anspruch auf Abdeckung der Kosten eines Liquidators im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit für die juristische Person, deren Vermögenswerte beschlagnahmt seien, aus diesen nun frei werdenden Mitteln vorrangig zu befriedigen sei und insofern eine - nachträgliche - Freigabe zu erfolgen habe.
Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als der Entlohnungsanspruch eines aufgrund des Gesetzes tätigen Organs, wie einem Liquidator, innert der allgemeinen Verjährungsfrist verjähre.
4.2.2. Gerade aufgrund der vom Obergericht herangezogenen Leitentscheidung des Staatsgerichtshofes zu LES 2004, 168 werde deutlich, dass die getroffene Entscheidung nicht vertretbar und stossend, somit willkürlich sei, weil ja mit der Leitentscheidung das Recht auf wirksamen Rechtsschutz und auch die Sicherstellung des pfändungsrechtlichen Existenzminimums bejaht werde.
Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass mit dem Pfandrecht gemäss § 97a StPO primär der Zweck verfolgt werde, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Täter keine Verfügungen zum Nachteil der Geschädigten treffen könne und dadurch die Befriedigung der Ansprüche der durch die Straftat Geschädigten vereitle. Die besagte Norm diene daher primär dem Schutz der Geschädigten und erst sekundär der Abschöpfung eines anders nicht entziehbaren Gewinnes.
Entsprechend sehe auch § 20a Abs. 1 StGB vor, dass die Abschöpfung ausgeschlossen sei, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt, oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet habe, er dazu verurteilt worden sei oder zugleich verurteilt werde oder die Bereicherung durch andere rechtliche Massnahmen beseitigt werde. Die mit der Bestandssicherung der juristischen Person verbundenen Kosten des Liquidators seien somit vor Entscheidung über den Verfall der beschlagnahmten Vermögenswerte der involvierten Verbandsperson abzudecken.
Damit stehe aber nicht im Widerspruch, dass bis anhin eine - immer wiederkehrende und kostenverursachende - Antragstellung erfolge. Vielmehr genüge es, wenn am Ende des Strafverfahrens über die Freigabe der gesperrten Mittel entschieden werde, ein entsprechender Antrag - wie im vorliegenden Fall - gestellt werde.
Mit der vom Obergericht herangezogenen Entscheidung hätte diese Frage nicht (gegenteilig) entschieden werden können.
Über die Frage der Abgeltung der mit der Liquidation verbundenen Kosten und Auslagen und der Abgeltung der vor Eintritt der Liquidation vom zuständigen Organ im Straf- oder im Rechtshilfeverfahren erbrachten Leistungen sei ebenso wie über die Abschöpfung der Bereicherung im Verfahren gemäss § 353 StPO und damit erst im Rahmen der Schlussverhandlung zu entschieden. Gebe es keine Schlussverhandlung, dann sei im Rahmen der Entscheidung über den Verfall der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden. Auch über die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten/Verurteilten werde entweder im Rahmen des Strafverfahrens oder eines Zivilprozesses entschieden.
Wenn nun aber die Beschwerdeführerin aufgrund der gesperrten Vermögenswerte nicht in der Lage sei, diese im Gesetz verankerten Geldansprüche zu befriedigen, habe das Gesetz entsprechend Sorge zu tragen, dass der - für die Verhängung der Vermögenssperre nicht verantwortliche - Stiftungsrat nicht die Verantwortung dafür trage, dass die Vermögenswerte nicht frei verfügbar seien.
4.2.3. Der Hinweis des Obergerichtes, wonach die Beschwerdeführerin "trotz der Leitentscheidung des Staatsgerichtshofes in LES 2004, 168" nie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, ihr die erforderlichen Mittel aus den gesperrten Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen, um sich wirksam wehren zu können und auch die ordentlichen Verwaltungshandlungen sicherzustellen" sei unrichtig und stossend - und ausserdem überflüssig - weil im Gesetz keine Befristung normiert werde und weil für den Anspruch des Vertreters der Beschwerdeführerin die ordentliche Verjährungsfrist gelte.
Spätestens mit Beendigung des Rechtshilfeersuchens sei die Möglichkeit für den Liquidator gegeben, seine Ansprüche geltend zu machen. Nicht mehr und nicht weniger habe er auch getan.
Das Gesetz und insbesondere auch die vom Obergericht herangezogene Entscheidung LES 2004, 168 seien bezogen auf den hier konkreten Fall nicht aussagekräftig.
4.2.4. Durch den Vorrang eines staatlichen Pfandrechts vor allen - auch schon früher entstandenen - Entlohnungsansprüchen eines Organs einer juristischen Person, deren Vermögenswerte gemäss § 97a StPO beschlagnahmt seien, werde die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 des 1. ZP zur EMRK verletzt, wenn nicht auch die für die Existenz der Verbandsperson notwendigen finanziellen Mittel bereit gestellt würden. Es sei dabei ohne Belang, ob diese Mittel von Jahr zu Jahr oder in anderen regelmässigen Abständen freigegeben würden, was eines kostenpflichtigen Antrages bedürfe, oder ob diese Bereitstellung der Mittel erst am Ende des Straf- oder Rechtshilfeverfahrens erfolge. Dies widerspreche auch nicht dem materiellen Gehalt der Sperre der Vermögenswerte einer juristischen Person gemäss § 97a StPO und der Bestimmungen nach §§ 20 ff. StGB, wonach das Pfandrecht des Staates die ungerechtfertigte und unkontrollierte Verfügung zum Nachteil Dritter bezwecke.
Ein uneingeschränkt gültiges, prioritäres staatliches Pfandrecht verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der bei der Einschränkung aller Grundrechte zu berücksichtigen sei. Das prioritäre Pfandrecht des Staates gemäss § 97a Abs. 1 letzter Abschnitt StPO verstosse aufgrund des Umstandes, dass die materiellrechtlich geregelten Einschränkungen dieses Pfandrechts mangels Verfahrensbestimmungen nicht durchgesetzt werden könnten, gegen die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV sowie gegen Art. 1 des 1. ZP zur EMRK.
Im bekämpften Beschluss würden das Organ der Beschwerdeführerin und sein Entlohnungsanspruch mit dem frei gewählten Rechtsvertreter einer verfallsbedrohten Stiftung gleichgesetzt, obwohl diese beiden Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Richtig sei zwar, dass für den frei gewählten Rechtsvertreter einer Stiftung, deren Vermögenswerte mit Verfall bedroht seien ("verfallsbedrohte Stiftung") kein Entlohnungsanspruch bestehe, der im Abschöpfungs- und/oder Verfallsverfahren berücksichtigt werden könne, doch treffe dies nicht auf das Organ der verfallsverdächtigen Stiftung zu, weil es für die Existenz der Stiftung eine gesetzliche Notwendigkeit darstelle, dass ein vertretungsbefugtes Organ bestellt sei und er die ordentliche Verwaltung der Stiftung sicherstelle.
In dieser Hinsicht sei somit das Organ der verfallsbedrohten Stiftung gleich zu behandeln, wie der nach § 26 Abs. 2 StPO bestellte Armenverteidiger einer natürlichen Person, und zwar auch im Bezug auf die Entlohnung. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die in §§ 20 ff. StGB i. V. m. § 97a StPO verfolgte Zielsetzung, wonach sich Straftaten nicht lohnen dürften, und inkriminierte Gelder sicher zu stellen seien, Gefahr laufe, auf der Strecke zu bleiben.
Aus dem Gesagten werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen müsse, um die für ihren Nutzen und im Auftrag des Staates vorgenommene Tätigkeit des Liquidators erbrachten Leistungen entlohnen zu können.
4.2.5. Mit der im bekämpften Beschluss eingenommenen Rechtsansicht würden somit das Recht der Beschwerdeführerin vor Willkür geschützt zu werden gemäss Art. 31 i. V. m. 43 LV und Art. 6 EMRK, auf Beschwerdeführung und effektiven Rechtsschutz nach Art. 43 LV, das Recht vor Eingriffen in die Garantie des objektiven Mindestbedarfs durch Sicherstellung eines pfändungsfreien Existenzminimums zur Sicherung des Bestandes einer juristischen Person gesichert zu sein und in der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 des 1. ZP zur EMRK verletzt.
5. Mit Schreiben vom 25. März 2009 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies sowohl den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als auch den Eventualantrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Beschluss vom 15. April 2009 ab.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 16. Februar 2009, 11 RS.2008.224-16, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung (ON 16) verschiedene Grundrechte verletze, weil ihr aus ihren für verfallen erklärten Vermögenswerten keine Gelder freigegeben wurden, um die offenen Honorare und Spesen ihres früheren Stiftungsrates und nunmehrigen Liquidators zu bezahlen.
2.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin hierbei auf ein Verbot "des Eingriffs in die Garantie des objektiven Mindestbedarfs durch Sicherstellung eines pfändungsfreien Existenzminimums zur Sicherung des Bestandes einer juristischen Person" bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches umfassendes Grundrecht nicht besteht.
Hingegen hat der Staatsgerichtshof im Lichte von Art. 43 LV bzw. Art. 6 EMRK in einer langjährigen Rechtsprechung anerkannt, dass eine juristische Person durch die zivil- oder strafrechtliche Sperrung ihrer Guthaben nicht eines wirksamen Rechtsschutzes beraubt werden darf. Ihr sind daher die erforderlichen Mittel aus ihren beschlagnahmten Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen, damit sie sich wirksam verteidigen kann und auch die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sichergestellt sind (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [177, Erw. 11 am Schluss]).
Den von der Beschwerdeführerin weiter geltend gemachten Grundrechten, nämlich der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV und erst recht dem von vornherein subsidiären Willkürverbot kommt in diesem Zusammenhang keine eigenständige grundrechtliche Schutzwirkung zu.
Die vorliegende Individualbeschwerde ist somit nur im Lichte des Rechts auf effektive Beschwerde gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
2.2. Wenn der Staatsgerichtshof das Beschwerdevorbringen richtig versteht, argumentiert die Beschwerdeführerin, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht an die erwähnte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes halte und nur die Freigabe von gesperrten Geldern für die rechtsanwaltliche Vertretung einer juristischen Person, nicht aber zur Deckung der Verwaltungskosten für zulässig erachte.
Die Beschwerdeführerin führt hierzu aber keine nach der publizierten StGH-Entscheidung 2001/26 ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an. Im Übrigen wird diese Rechtsprechung soweit ersichtlich von den Zivil- und Strafgerichten sehr wohl angewendet (siehe OGH vom 5. Oktober 1999, 1C 282/96; OGH-Beschluss vom 7. September 2000, 10 Vr 270/98-87). Der Staatsgerichtshof sieht auch keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, da er nach wie vor der Auffassung ist, dass hiermit ein verfassungskonformer Ausgleich zwischen den privaten Interessen der Gläubiger auf Zugriff auf inkriminierte Gelder und dem öffentlichen Interesse an deren Einzug bzw. Verfall gefunden werden konnte.
2.3. Im Beschwerdefall geht es somit einzig darum zu klären, ob das Obergericht den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Freigabe der für ihre Verwaltung angefallenen Honorare und Spesen des früheren Stiftungsrates und nunmehrigen Liquidators in verfassungskonformer Weise als verspätet qualifiziert hat.
2.4. Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der im geltend gemachten Gesamtbetrag von CHF 52'512.25 enthaltene Teilbetrag von CHF 21'434.85 schon durch den Obergerichtsbeschluss vom 19. Dezember 2001 zu 08 RS.2001.98-46 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Ein schon einmal rechtskräftig abgewiesener Anspruch kann selbstredend nicht noch einmal geltend gemacht werden.
Was den Restbetrag von CHF 31'077.40 angeht, so kann offen gelassen werden, ob es auch möglich sein müsste, Kosten für eine juristische Person, deren Vermögen einer strafprozessualen Vermögenssperre unterliegt, auch noch, wie im Beschwerdefall, Jahre später geltend zu machen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert, dass ja auch die Freigabe der Mittel zur Bezahlung der Gesellschaftssteuer von der Beschwerdeführerin jedes Jahr beantragt und offenbar vom Gericht jeweils auch ohne Weiteres bewilligt wurde. In jedem Fall erscheint die Rechtsauffassung des Obergerichtes, wonach die Beschwerdeführerin entsprechende Forderungen spätestens bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Einziehungsantrag hätte geltend machen müssen, durchaus mit dem grundrechtlichen Beschwerderecht bzw. der darauf basierenden Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vereinbar. Für die Geltendmachung dieser Kosten brauchte es auch keine externen Abklärungen, sodass die entsprechenden Beträge spätestens zusammen mit dem Fristerstreckungsantrag vom 27. November 2008 (ON 10) hätten geltend gemacht werden können und auch hätten geltend gemacht werden müssen. Zudem erwägt das Obergericht zu Recht, dass in diesem Fristerstreckungsantrag nur allgemein von den "Forderungen der liechtensteinischen Gläubiger" gegenüber der Beschwerdeführerin, welche vor der Vollstreckung des Urteils des Berner Kassationsgerichtes zu befriedigen seien, die Rede war. Tatsächlich wären aber, wie ausgeführt, nur die für die Beschwerdeführerin angefallenen Verwaltungs- bzw. Liquidationskosten freizugeben gewesen. Auf diese wird aber im Fristerstreckungsantrag keinerlei Bezug genommen.
Insgesamt war es deshalb gerechtfertigt, dass das Landgericht die mit dem Hinweis auf noch zu eruierende Gläubigerforderungen begehrte Fristerstreckung unter anderem mit dem Argument ablehnte, dass nicht einmal behauptet werde, dass für solche Forderungen Pfandrechte bestünden und dass deshalb die Vermögenssperre bzw. der nunmehr angeordnete Verfall solchen Forderungen in jedem Fall vorgehe. Ebenso war es im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts zulässig, dass das Obergericht den erst im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Freigabe der Verwaltungs- bzw. Liquidationskosten der Beschwerdeführerin als verspätet qualifizierte. Hieran ändert entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nichts, dass es für die Geltendmachung solcher Ansprüche keine gesetzliche Frist gibt - was im Übrigen nicht verwundert, weil der entsprechende Anspruch ja allein auf Rechtsprechung basiert. Aus Rechtssicherheitsüberlegungen ist es jedenfalls gerechtfertigt, dass solche Ansprüche nicht irgendwann, sondern spätestens vor dem Gerichtsentscheid über den Verfall bzw. die Einziehung geltend gemacht werden. Selbstverständlich ist es im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich, dass der betroffenen juristischen Person jeweils Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben wird, bevor die Gerichtsentscheidung ergeht; gerade dies ist aber im Beschwerdefall geschehen und die Beschwerdeführerin hat die Folgen zu tragen, wenn sie diese Gelegenheit ohne triftigen Grund nicht nutzt.
2.5. Demnach liegt im Beschwerdefall keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV bzw. Art. 6 EMRK vor, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
3. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist auch offensichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Verfahrenshilfeantrag schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung nicht zu bewilligen war. Wie ausgeführt, war die Freigabe eines Teilbetrags der geltend gemachten Honorare und Spesen im Betrag von CHF 21'434.85 schon im Jahre 2001 rechtskräftig abgewiesen worden und hinsichtlich des Restbetrages von CHF 31'077.40 wurde die Freigabe offensichtlich verspätet beantragt. Im Übrigen sieht das Gesetz für juristische Personen gerade keine Verfahrenshilfe vor, was eben auch der Anlass für die in der mehrfach erwähnten StGH-Entscheidung 2001/26 breit dargelegte Rechtsprechung ist.
4. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifs ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 10'000.00 war entsprechend zu heraufzusetzen. Demnach ist die Urteilsgebühr mit CHF 680.00 zu bestimmen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG).
Ausserdem hat die Beschwerdeführerin auf der Grundlage dieses Streitwertes auch die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 15. April 2009 betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Betrag von CHF 340.00 zu tragen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Bezahlung der Beschlussgebühr von der Bewilligung der Verfahrenshilfe abhängig gemacht. Nachdem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden ist, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten sowie die Bezahlung der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 aufzuerlegen. Somit ergibt dies insgesamt von der Beschwerdeführerin zu tragende Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'105.00.