StGH 2009/55
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter; Dr. Michael Ritter als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Martin Mennel Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K AG
vertreten durch den Masseverwalter:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. Februar 2009, 08CG.2008.321-38
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. Februar 2009, 08 CG.2008.321-38, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'870.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 (08 CG.2008.321) hat das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 22. Dezember 2008 (ON 28), mit welchem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfange abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.
2. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
2.1. Über Antrag der Beschwerdegegnerin habe das Landgericht am 3. Oktober 2008 das Sicherungsgebot (ON 3) erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer verboten worden sei, über die ausserbücherlich in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften in der Gemeinde X/Italien zu verfügen, diese zu verwerten oder sonstige Handlungen zu setzen, welche die Exekutionsführung durch die Beschwerdegegnerin auf diese Liegenschaften vereiteln oder erheblich erschweren könnten.
Gegen dieses Sicherungsgebot habe der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2008 Einspruch an das Landesgericht erhoben sowie Rekurs an das Obergericht, verbunden mit dem Antrag, ihm mit Wirkung der erfolgten Zustellung des oben bezeichneten Sicherungsbotes die Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Er habe den Antrag mit seiner Unfähigkeit begründet, die Verfahrenskosten zu bestreiten, und habe weiters ausgeführt, dass sein rechtliches Vorgehen weder mutwillig noch aussichtslos sei.
Die Beschwerdegegnerin habe in der am 4. November 2008 erstatteten Stellungnahme zum Verfahrenshilfeantrag ausgeführt, dass kein aktuelles Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers vorläge. Weiters habe sie darauf hingewiesen, dass die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers aussichtslos sei, da er das ihm vorgeworfene haftungsbegründende Fehlverhalten bereits im Strafverfahren zu 01 KG.2008.13 eingeräumt habe. Ausserdem sei es ihm zuzumuten, sein Liegenschaftsvermögen, das unbelastet sei, in seinem ausserbücherlichen Eigentum stehe und ca. EUR 1 Mio. repräsentiere, zu veräussern oder zu belehnen, um die Kosten des Verfahrens zu bestreiten.
Dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen das Sicherungsgebot habe das Obergericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 keine Folge gegeben.
2.2. Mit Beschluss vom 11. November 2008 habe das Erstgericht dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein aktuelles Vermögensbekenntnis vorzulegen, widrigenfalls würde sein Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
Am 12. November 2008 habe der Beschwerdeführer das Vermögensbekenntnis vorgelegt; am 22. November 2008 habe das Landesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mittels Beschluss (ON 28) vollumfänglich abgelehnt.
2.3. Die Ablehnung der Verfahrenshilfe wurde wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsbürger und verfüge über eine Mietwohnung in D-1xxxx Y, sowie über Bargeld in der Höhe von CHF 70'000.00 (ON 24a). Weiters sei er ausserbücherlicher Eigentümer dreier in X/Italien gelegener unbelasteter Doppelhaushälften, die einen Verkehrswert von ca. EUR 1'000'000.00 aufweisen würden. Der im Grundbuch eingetragene C sei jederzeit bereit, die gegenständlichen Liegenschaften auf den Beschwerdeführer oder eine von diesem zu benennende Person zu übertragen. Der Beschwerdeführer habe mit Vollmacht vom 9. Juli 2008 Frau B berechtigt, alle im Zusammenhang mit diesen Liegenschaften stehenden Rechtsgeschäfte durchzuführen, insbesondere Herrn C in seinem Namen rechtsverbindliche Weisungen hinsichtlich der Verfügung über die Liegenschaften zu erteilen.
2.4. Die diesem Sachverhalt zugrunde liegenden Behauptungen seien vom Beschwerdeführer nie bestritten worden. Der Verkehrswert der Liegenschaften sei als realistisch zu bewerten.
2.5. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich Folgendes: Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO sei Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei so weit zu bewilligen, als sie ausser Stande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Nach § 66 Abs. 1 ZPO sei ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis beizubringen. Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, seien sowohl Einkommen als auch sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Vermögenssubstanz müsse dabei von der Partei regelmässig angegriffen werden, wobei insbesondere auch vorhandenes Liegenschaftsvermögen zu verwerten sei, es sei denn, die Veräusserung wäre deshalb unzumutbar, weil die Liegenschaft zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Partei oder als unerlässliche Einnahmensquelle diene, oder wenn durch den (Not)Verkauf nur ein unverhältnismässig niedriger Preis zu erzielen wäre (Bydlinski, a. a. O., Rz. 4; vgl. auch Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [1984] Rz. 489). Bei den Verbindlichkeiten sei entscheidend, welche Zahlungen die Partei tatsächlich regelmässig leiste bzw. zu leisten habe (Bydlinski, a. a. O., § 63, Rz. 5).
2.5.1. Aufgrund der eidesstättigen Erklärung des Beschwerdeführers sei es für das Gericht unstrittig, dass der Beschwerdeführer ausserbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften in Italien sei. Weiters ergebe sich zweifelsfrei, dass er über diese Liegenschaften frei disponieren könne. Nach seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Y und verfüge dort auch über eine Mietwohnung, woraus sich ergebe, dass die Liegenschaften in Italien offensichtlich nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers dienen würden. Da der Beschwerdeführer im Vermögensverzeichnis angebe, über kein Einkommen zu verfügen, empfange er offensichtlich auch keine Bestandseinnahmen aus diesen Liegenschaften; somit handle es sich um keine unerlässliche Einnahmensquelle. Aufgrund des Verkehrswertes müsse auch mit keinem unverhältnismässig niedrigen Preis im Falle eines Liegenschaftsverkaufes gerechnet werden. Insgesamt erweise sich somit die Verwertung der Liegenschaften des Beschwerdeführers in Italien als jedenfalls zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge damit über ein Vermögen von ca. EUR 1'000'000.00.
2.5.2. Nach § 66 Abs. 2 ZPO sei über einen Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden, zu welchem der Beschwerdeführer in seinem Verfahrenshilfeantrag (ON 9, S. 2) keine Angaben gemacht habe. Dieses sei erst nach entsprechender Aufforderung des Landgerichtes (ON 21) überreicht worden (ON 24a). Der Beschwerdeführer sei im genannten Beschluss ON 21 darüber belehrt worden, dass im Falle der Versäumung der Vorlage des Vemögensbekenntnisses § 381 ZPO sinngemäss anzuwenden sei.
2.5.3. Im Vermögensverzeichnis führe der Beschwerdeführer, abgesehen vom behaupteten Barvermögen in Höhe von CHF 70'000.00, lediglich an, dass er "ca. 10 Mio. Euro" Schulden zu Lasten "diverser" Gläubiger habe, wobei keine weiteren Angaben dazu gemacht worden seien. Für das Gericht sei es nicht nachvollziehbar, ob, gegenüber wem und in welcher konkreten Höhe der Beschwerdeführer Verbindlichkeiten habe. Diese unsubstantiierte, pauschale Behauptung über die Existenz von Schulden könne der Beurteilung des Verfahrenshilfeantrages daher nicht zugrunde gelegt werden. Dazu komme, dass das Gericht ohnehin erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers im Vermögensverzeichnis hege, weil er darin sein (Liegenschafts)-Vermögen in Italien verschwiegen habe.
2.5.4. Somit stelle sich die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers für das Gericht so dar, dass dieser über unbelastetes und zumutbar verwertbares Liegenschaftsvermögen in Italien in der Grössenordnung von ca. EUR 1'000'000.00 verfüge. Da keine Beeinträchtigung des Unterhalts des Beschwerdeführers durch die gegenständliche Prozessführung zu erwarten sei, lägen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht vor. Weiters betrachte das Gericht die gegenständliche Prozessführung des Beschwerdeführers als aussichtslos und mutwillig.
2.5.5. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landgerichtes vom 30. Mai 2008 zu 01 KG.2008.13 (ON 361) rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB und wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB verurteilt worden. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt hänge unmittelbar mit dem gegenständlichen Sachverhalt zusammen.
2.5.6. Gemäss diesem (hinsichtlich des Schuldspruches rechtskräftigen) Urteil stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Generalvollmacht von der Beschwerdegegnerin erhalten (ON 361, S. 12) und die Ausstellung der Depotscheine durch die Beschwerdegegnerin veranlasst habe, wodurch der Beschwerdeführer die absolute Sicherheit der Anlagegelder vorgetäuscht habe, obwohl diese Gelder dann nicht in das Depot bzw. in einen Safe der Beschwerdegegnerin gelegt, sondern an die Hobson Finance Ltd., St. Vincent, überwiesen worden seien (ON 361, S. 15). Weiters stehe fest, dass durch diese betrügerischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers mehrere Anleger geschädigt worden seien (ON 361, S. 20).
2.5.7. Zusammenfassend seien die zu Lasten der Beschwerdegegnerin in den Verfahren 01 CG.2000.293, 10 CG.2003.344 und 02 CG.2002.382 begründeten bzw. zu den Eingangsnummern 25 (CHF 852'328.50), 55 (CHF 952'755.92) und 140 (CHF 3'490'356.70) vom Masseverwalter anerkannten Forderungen durch jene Handlungen des Beschwerdeführers verursacht worden, für welche er im Verfahren 01 KG.2008.13 des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges und des Vergehens der Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden sei.
2.5.8. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, müsse der Erfolg nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Bydlinski, a. a. O., § 63, Rz. 20 m. w. N.), andernfalls sei die Rechtsverteidigung als offenbar aussichtslos anzusehen, wobei bei der Annahme der Aussichtslosigkeit grösste Zurückhaltung geboten sei, um nicht eine Sachentscheidung vorwegzunehmen (RIS-Justiz RW0000081).
2.5.9. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage sehe es das Gericht als sehr wahrscheinlich an, dass die Beschwerdegegnerin im gegenständlichen Verfahren mit ihrer Schadenersatzforderung gegen den Beschwerdeführer durchdringen werde, da sie sich die betrügerischen Handlungen des Beschwerdeführers (als deren faktisches Organ) zurechnen lassen müsse und deshalb direkt von geschädigten Anlegern auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass aufgrund des geständigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafverfahren (dortige ON 361, S. 25 ff.) das schadenverursachende Verhalten des Beschwerdeführers damit faktisch unstrittig sei.
2.5.10. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinen Einwand gegen Bestand oder Höhe der von der Beschwerdegegnerin begehrten Schadenersatzforderung erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe zwar eingewendet, dass die örtliche bzw. inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben, das Sicherungsbot völkerrechtlich unzulässig, der Masseverwalter nicht zur Geltendmachung legitimiert sei und dass die Bescheinigung der Gefährdung fehle. Eine substantiierte Bestreitung der geltend gemachten Schadenersatzforderung sei jedoch nicht erfolgt; es sei lediglich vorgebracht worden, dass die Haftung in Bezug auf die Kausalität, die Rechtswidrigkeit und das Verschulden nicht schlüssig begründet sei (ON 9, S. 9).
2.5.11. Die Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers sei nach Ansicht des Gerichtes auch offenbar mutwillig i. S. d. § 63 ZPO. Mutwillige Prozessführung liege vor, wenn sich die Partei trotz des Wissens über die Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes in einen Prozess einlasse, weil sie hoffe, dennoch einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks auch den Misserfolg in Kauf nehmen wolle. Auch die Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos sei offenbar mutwillig. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass eine nahezu vermögenslose Partei risikolos prozessieren könne, da sie wisse, dass ihr Gegner auch im Falle ihres Prozessverlusts die ihm zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen könne. Eine Rechtsverteidigung sei auch dann mutwillig, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit eingelassen habe, obwohl eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung des Falles von der Führung des Verfahrens abgesehen hätte. Auch eine die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei müsse eine wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen (zu alledem Bydlinski, a. a. O., § 63, Rz. 19).
2.5.12. Insbesondere vor dem Hintergrund des betrügerischen Handelns des Beschwerdeführers, welches zur Haftung der Beschwerdegegnerin für den gegenständlich von ihr begehrten Betrag geführt habe, erweise sich die Bestreitung der Haftung und die gegenständliche Rechtsverteidigung als mutwillig i. S. d. § 63 ZPO. Nach Ansicht des Gerichtes hätte eine nicht Verfahrenshilfe beanspruchende und insofern das Kostenrisiko selbst tragende Partei sich bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles dazu veranlasst gesehen, vor dem Hintergrund der genannten Umstände von der Führung des Verfahrens abzusehen.
2.5.13. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer in vollem Umfange Rekurs an das Obergericht erhoben, wobei als Rekursgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden seien.
2.5.14. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei das Verfahren mangelhaft, da er zum konkreten Verfahrenshilfeantrag vor Fassung des nun angefochtenen Beschlusses mit den Argumenten, die zur Abweisung des Antrages herangezogen worden seien, nicht gehört worden sei. Wegen des auch in Verfahrenshilfesachen herrschenden Neuerungverbotes sei er nicht in der Lage, ohne Verletzung dieses Verbotes eine Stellungnahme zur Argumentation des Erstgerichtes abzugeben und Gegenbescheinigungsmittel vorzulegen. Diese Rüge sei unbegründet, da die liechtensteinische ZPO nicht vorsehe, dass der antragstellenden Partei vor Erlass der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag die Gründe für die Abweisung des Antrages bekannt zu geben seien und ihr das Recht zur Äusserung zu gewähren sei. Das Gericht habe nach § 66 Abs. 3 ZPO über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Das setze ein umfassendes und wahrheitsgemässes Vermögensverzeichnis der antragstellenden Person bereits im Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Dies hätte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die italienischen Doppelhaushälften machen können, zumal ihm das Sicherungsbot des Erstgerichtes vom 3. Oktober 2008 zugestellt worden und es ihm möglich gewesen sei, in die gegenständliche Akte Einsicht zu nehmen. Somit hätte es dem Beschwerdeführer auch offen gestanden, zu diesem Liegenschaftsvermögen im Zuge der Antragstellung Vorbringen zu erstatten, insbesondere jenes, welches er mit dem Rekurs nachzuschieben versuche.
2.5.15. Gleiches gelte auch in Bezug auf die Stoffsammlung zur Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung. Die dem Erstgericht zur Entscheidung vorliegenden Urkunden seien dem Beschwerdeführer schon vor der Antragstellung bekannt gewesen.
Aus diesen Gründen liege kein Verfahrensfehler vor. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Staatsgerichtshofes vom 29. November 2005 zu StGH 2004/72 sei nicht einschlägig.
2.5.16. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mache der Beschwerdeführer geltend, dass er über keine Rechte hinsichtlich des italienischen Liegenschaftsvermögens verfüge, und dass er seine Verbindlichkeiten und die betreffenden Gläubiger in seinem Vermögensbekenntnis ordnungsgemäss bezeichnet habe.
2.5.17. Diese Rechtsrüge sei nicht gesetzmässig ausgeführt, da sie einerseits von einer Sachverhaltsannahme ausgehe, die das Erstgericht gar nicht getroffen habe, und die andererseits die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellung kritisiere, wonach die unsubstantiierte, pauschale Behauptung bestehender Verbindlichkeiten nicht der Beurteilung des Verfahrenshilfeantrages zugrunde gelegt werden könne. Diese Rügen hätten mit dem Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht werden müssen. Die Rechtsrüge habe zwingend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen und habe auf dieser Grundlage darzulegen, inwieweit das Erstgericht bei der Beurteilung der Rechtsfragen ein Fehler unterlaufen sei.
2.5.18. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer bezüglich des italienischen Liegenschaftsvermögens auf die von ihm ausgestellte aktenkundige Vollmacht vom 9. Juli 2008 zu verweisen, aus welcher hervorgehe, dass er Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei. Ferner habe das Erstgericht zu Recht den Wert der Liegenschaften mit ca. EUR 1 Mio. beziffert; dieser Wert sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Das Erstgericht habe daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Liegenschaftsvermögen in Italien in seinem Vermögensbekenntnis verschwiegen habe. Angesichts der festgestellten Vermögensverhältnisse sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Verfahrenskosten, die vom Beschwerdeführer selbst mit CHF 100'000.00 veranschlagt worden und daher auch dem Rekursverfahren als Streitwert zugrunde zu legen seien, aus diesem Liegenschaftsvermögen zu finanzieren.
2.5.19. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer die offensichtliche Mutwillig- und Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung nicht zu entkräften. Soweit er in dem Rekurs wiederholt auf die fehlende Zuständigkeit des Landgerichtes hinweise und auf sonstige formelle Einwendungen Bezug nehme, sei er auf den Beschluss des Obergerichtes vom 3. Dezember 2008 zu verweisen, mit welchem das Rekursgericht alle diese Einwendungen als unbeachtlich verworfen habe; auf die dortigen Ausführungen werde verwiesen.
2.5.20. Weiters habe das Erstgericht zu Recht erkannt, dass die von der Beschwerdegegnerin angesprochenen Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer sich bereits unbestritten aus dem zu 01 KG.2008.13 ergangenen rechtskräftigen Urteil ergeben würden; in diesem Verfahren habe er gestanden, die zivilrechtliche Haftung begründenden Sachverhalte verwirklicht zu haben. Es erweise sich daher als mutwillig, wenn der Beschwerdeführer nach diesem Geständnis im gegenständlichen Verfahren dieselben Sachverhalte bestreite und sich damit widerspreche. Ein solches Verhalten könne keinen Rechtsschutz verdienen. Das Erstgericht habe zu Recht den Schluss gezogen, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverteidigung offenbar mutwillig und aussichtslos sei.
3. Am 26. März 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof Individualbeschwerde, in der beantragt wurde, den Beschluss des Obergerichtes vom 18. Februar 2009, 08 CG.2008.321-38, wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte und wegen der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm aufzuheben, wobei die Entscheidung vollumfänglich bekämpft wurde. Weiters wurde beantragt, die Verfahrenshilfesache zur neuen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zu verweisen und ihm eine neue Entscheidung aufzutragen sowie die Beschwerdegegnerin zur Ersetzung der Kosten des Beschwerdeführers zu verpflichten. Weiters stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Rechtsanwaltes.
Zu den Beschwerdegründen führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
3.1. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung denkunmöglich und willkürlich begründet (Art. 31, 43 LV; Art. 6 EMRK i. V. m. Art. 13 EMRK). Zum einen verwehre sie dem Beschwerdeführer mit einer unvertretbaren Begründung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Bestellung eines liechtensteinischen Rechtsanwaltes wegen angeblich mutwilliger und aussichtsloser Prozessführung. Dabei verkenne die belangte Behörde, dass sowohl im Rechtssicherungsverfahren als auch in der Hauptsache zunächst das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit zu prüfen sei. Liege sie nämlich nicht vor, so könne dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz zu leisten habe. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Erlassung eines Sicherungsgebotes liege immer dann vor, wenn die Voraussetzung der örtlichen Zuständigkeit im Inland gegeben sei, wobei dem Gericht insoweit eine materielle Prüfungspflicht zukomme. Daher könne auch im Rechtssicherungsverfahren keine Sachentscheidung ergehen, wenn die prozessuale Voraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit fehle. Ein Hinweis auf die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich weder aus dem Sicherungsantrag des Sicherungswerbers noch aus der Entscheidung des Erstgerichtes noch aus der nun angefochtenen Entscheidung. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes würden längere Aufenthalte an ausländischen Orten keine Beendigung eines einmal begründeten Wohnsitzes herbeizuführen vermögen, solange die Absicht fortbestehe, den Wohnsitz am bisherigen Ort weiter bestehen zu lassen.
Der Beschwerdeführer habe trotz seiner Inhaftierung in Liechtenstein seinen Wohnsitz in D-1xxxx, Y, Deutschland, beibehalten. Daher sei sein vorübergehender Aufenthalt in Liechtenstein gegenüber dem Wohnsitzgerichtsstand in Deutschland subsidiär und begründe nicht den Gerichtsstand des Aufenthaltes.
Das Sicherungsbot müsste in Deutschland und in Italien vollstreckt werden. Hinsichtlich der Vollstreckung von Sicherungsboten habe Liechtenstein mit keinem Staat ein Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen abgeschlossen, da sich Liechtenstein weigere, das LGVÜ oder die EuGVVO zu ratifizieren, obwohl es aus dem EWR-Abkommen dazu verpflichtet wäre. Auch die Hauptsache könne weder in Deutschland noch in Italien vollstreckt werden. Die inländische Gerichtsbarkeit zur Erlassung eines Sicherungsbotes fehle daher auch aus diesen Gründen (vgl. dazu insbesondere Konecny, ÖBA 1989, 850 f.; Zeiler, Internationales Sicherungsverfahren, 72 f. und 138 ff.; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung [2000], 80). Nur König,a. a. O.,Rz. 6/15 vertrete - ohne inhaltliche Begründung - einen anderen Standpunkt, der zudem auf die österreichische Rechtslage abstelle, die - gegenüber jener des Fürstentums Liechtenstein - bereits deshalb nicht vergleichbar sei, weil Österreich längst sowohl das LGVÜ als auch die EuGVVO ratifiziert habe, sodass alle in einem EU-Staat ergangenen Entscheidungen innerhalb der EU-Staaten aufgrund dieser multilateralen Abkommen anerkannt und vollstreckt werden würden.
Die Annahme einer örtlichen und internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erfolge somit willkürlich und die belangte Behörde hätte aus Anlass des zulässigen Rekurses das erstinstanzliche Sicherungsbot als nichtig aufheben und den Sicherungsantrag zurückweisen müssen. Weiters könne auf die Ausführungen in StGH 2009/1 verwiesen werden. Von einer mutwilligen und aussichtslosen Prozessführung des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren könne keine Rede sein.
3.2. Weiters unterstelle die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Vermögen, das ihm nicht zuzurechnen sei. Über einen Verfahrenshilfeantrag sei gemäss § 66 ZPO-FL aufgrund des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden, sofern nicht aufgrund aktenkundiger Verfahrensergebnisse gegen dessen Richtigkeit und Vollständigkeit Bedenken bestünden. Die "Bedenken" der bisherigen Gerichtsinstanzen seien nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zu verweigern. Erst nach Durchführung des ordnungsgemässen Verfahrens, das den Garantien des Art. 6 EMRK unterliege, wären die Gerichte berechtigt, das erwähnte italienische Vermögen dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Sollten sich diesbezügliche Behauptungen des Beschwerdeführers als unrichtig erweisen, könne das Gericht dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im Ausgangsverfahren mit Wirkung ex tunc entziehen. Die Gerichte seien aber nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer einen ordnungsgemässen, dem internationalen Standard entsprechenden Rechtsschutz vorab zu verweigern. Der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers sei daher sehr wohl beeinträchtigt.
3.3. Auch die Kostenentscheidung der belangten Behörde erweise sich als willkürlich. Solches liege insbesondere dann vor, wenn die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung im konkret betroffenen Bereich mit Ausführungen begründe, denen jeglicher Begründungswert fehle. Dies liege im gegenständlichen Fall vor. Abgesehen davon sei in Verfahrenshilfesachen überhaupt kein gegenseitiger Kostenersatzanspruch zulässig. Die Europäische Prozesskostenhilfe-RL 2003/8/EG sei in Liechtenstein aufgrund des EWR-Abkommens zu beachten. In Österreich sei deshalb die Bestimmung des § 72 Abs. 3 letzter Satz ZPO geschaffen worden.
4. Am 29. April 2009 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdeführers.
4.1. Zur Verfahrenshilfe äusserte sie sich im Wesentlichen wie folgt: Die vom Beschwerdeführer gerügte Willkür habe nur subsidiären Charakter. Die Entscheidung müsse grob verfehlt, unhaltbar oder stossend sein, damit eine Verletzung dieses Grundrechtes vorliege. Derartiges ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht; der Beschwerdeführer lasse auch nähere Begründungen vermissen. Daher erweise sich die Beschwerdeführung von vorneherein als aussichtslos, weshalb auch keine Verfahrenshilfe zu gewähren sei.
4.2. Zu den Beschwerdegründen führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus: Grundsätzlich sei zu rügen, dass der Beschwerdeführer nicht näher darlege, welches der Vorbringen welcher Grundrechtsverletzung zurechenbar sei. Auch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die Relevanz der einzelnen Grundrechtsverletzungen näher auszuführen, womit die Beschwerde als nicht gesetzeskonform zu werten sei. Schon aus diesem Grund sei sie abzuweisen.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gleich wie in seiner bereits behängenden Beschwerde zu StGH 2009/1 wiederum ausführe, die inländische Gerichtsbarkeit wäre in diesem Rechtsfall nicht vorliegend, sei er auf die dazu vom Obergericht dargelegte umfangreiche Begründung zu verweisen. Dieses Vorbringen ziele im gegenständlichen Fall am Wesentlichen vorbei, da es hier einzig um die abgelehnte Verfahrenshilfe gehe. Diese sei vom Obergericht gleich wie vom Landgericht deshalb abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer all jene strafrechtlichen Tatbestände, welche Grundlage der im Zivilverfahren zu 08 CG.2008.321 geltend gemachten Zivilansprüche seien, im bereits rechtskräftig erledigten Strafverfahren gestanden habe; es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer sich im Zivilverfahren gegen die geltend gemachten Forderungen zur Wehr setze. Auch die Diskussion über Zuständigkeiten vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, insbesondere, da der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen nicht bestritten habe. Daher sei die Einschätzung des Obergerichtes, dass die Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers offensichtlich mutwillig und aussichtslos sei, nachzuvollziehen, zumal sich die Frage der Verfahrenshilfe an einer "prima facie"-Beurteilung des gesamten Sachverhaltes beantworte. Es gebe daher keinen Grund für eine grundrechtliche Beanstandung. Aus diesem Grund sei das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ansichten des Obergerichtes betreffend sein Vermögen nicht beachtlich, weil die Verfahrenshilfe wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung abgewiesen worden sei. Dass die Gerichte die fehlende Erwähnung des erwähnten Grundeigentums im Vermögensbekenntnis moniert hätten, könne jedenfalls keine Grundrechtsverletzung begründen.
4.4. Weiters führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Bekämpfung der Kostenentscheidung des Beschwerdeführers als verfassungswidrig unrichtig sei, da einerseits auch hier konkrete Ausführungen dahingehend fehlen würden, in welcher Weise welches Grundrecht verletzt sein solle, andererseits verkenne der Beschwerdeführer, dass im Fürstentum Liechtenstein zur Gewährleistung des aus Art. 31 LV ableitbaren Gehörsanspruches nach gefestigter Judikatur des Staatsgerichtshofes seit Jahren in jedem Zwischenverfahren, zu denen auch ein Verfahren über die Verfahrenshilfe zähle, der Gegenpartei die Möglichkeit einer Stellungnahme bzw. einer Rechtsmittelgegenschrift einzuräumen sei. Dies habe zwingend zur Folge, dass die im Zwischenverfahren unterliegende Partei der Gegenpartei die Verfahrenskosten zu ersetzen habe. Es wäre in der Tat unhaltbar, wenn im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers für solche, von der unterliegenden Partei losgetretenen Verfahren kein Kostenersatzanspruch zuerkannt würde, denn damit würde die obsiegende Partei der Gefahr ausgesetzt, von der unterliegenden Partei in mutwillige und aussichtslose Zwischenverfahren getrieben zu werden, ohne dass Letztere dafür kostenmässig aufzukommen hätte. Damit aber wäre einem für die obsiegende Partei nachteiligen Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet.
4.5. Die Beschwerdegegnerin stelle somit den Antrag, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Beschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
5. Mit Schreiben vom 3. April 2009 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat den Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 8. Juli 2009 um eine Ergänzung des Vermögensbekenntnisses ersucht. Dabei wurde eine Erklärung hinsichtlich des italienischen Liegenschaftsvermögens, ein Nachweis der angegebenen Verbindlichkeiten und eine Darlegung der Einkommens- und vermögensrechtlichen Situation der Ehegattin verlangt. Mit Schreiben vom 6. August 2009 hat der Beschwerdeführer dazu mitgeteilt, dass sich das italienische Liegenschaftsvermögen nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Beschwerdeführers befinde. Hinsichtlich seiner Verbindlichkeiten gab der Beschwerdeführer ca. EUR 8 Mio. Schulden gegenüber dem Finanzamt Rosenheim, 500'000.00 gegenüber der Fa. K in Dresden, 100'000.00 gegenüber der Bank X sowie 250'000.00 gegenüber der Bank Y an. Weitere Verbindlichkeiten u. a. gegenüber der Beschwerdegegnerin wurden als in der Höhe nicht bekannt angegeben. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegattin äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass Gütertrennung vereinbart sei. Die Ehegattin sei nicht berufstätig und befinde sich in Ausbildung zur Pferdewirtin, welche von den Eltern finanziert werde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 18. Februar 2009, 08 CG.2008.321-38, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung, Willkür, die Verletzung der Art. 31 und 43 LV sowie die Verletzung der Garantien nach Art. 6 EMRK i. V. m. Art. 13 EMRK, da das Obergericht dem Beschwerdeführer mit einer unvertretbaren Begründung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Bestellung eines liechtensteinischen Rechtsanwaltes wegen angeblich mutwilliger und aussichtsloser Prozessführung verwehre. Weiters unterstelle das Obergericht dem Beschwerdeführer ein Vermögen, das ihm nicht zuzurechnen sei. Schliesslich erweise sich auch die Kostenentscheidung der belangten Behörde als willkürlich, da den diesbezüglichen Ausführungen jeglicher Begründungswert fehle. In der Sache macht der Beschwerdeführer aber lediglich eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Hinsichtlich der monierten Verletzung des Art. 43 LV (Begründungspflicht) lässt die Beschwerde eigenständige, von der behaupteten Willkür losgelöste Ausführungen vermissen. Hinsichtlich der Verletzung der Garantien der Art. 6 (faires Verfahren) und Art. 13 EMRK bleibt die Beschwerde unsubstantiiert.
3. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Das Willkürverbot hat demnach die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
4. Im vorliegenden Fall moniert der Beschwerdeführer unter anderem das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit in dem gegen ihn geführten Sicherungsverfahren. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allerdings die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags.
Das Obergericht hat den Verfahrenshilfeantrag wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit der Prozessführung sowie wegen der Unrichtigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses abgelehnt. Es ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass bei einer fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit von einer Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit der Prozessführung nicht gesprochen werden könnte.
5. Der Staatsgerichtshof kann indessen die von den Gerichtsinstanzen angenommene inländische Gerichtsbarkeit nicht als willkürlich betrachten: Die inländische Gerichtsbarkeit wird durch einen Gerichtsstand im Inland begründet. Die früher vertretene Indikationentheorie, wonach der Gerichtsstand die inländische Gerichtsbarkeit lediglich indiziere und darüber hinaus eine Nahebeziehung zu fordern wäre, wurde auf Grund eines Urteils des Staatsgerichtshofes (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 ff., Erw. 6 ff.]) aufgegeben (siehe auch StGH 2005/88, Erw. 4.4 ff.; StGH 2008/164, Erw. 4.1 ff.).
Das Obergericht verweist im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der bemängelten fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit auf seinen Beschluss vom 3. Dezember 2008, ebenfalls ein Sicherungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin betreffend. Es ergibt sich daraus, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers für Personen, welche in Liechtenstein keinen Wohnsitz haben, der allgemeine Gerichtsstand durch ihren Aufenthalt in Liechtenstein begründet wird (§ 32 JN). Der Staatsgerichtshof teilt diese rechtliche Beurteilung des Obergerichtes. Jedenfalls zum Zeitpunkt des vor dem Landgericht und dem Obergericht geführten Verfahrens verfügte der Beschwerdeführer über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein, da er in Liechtenstein inhaftiert war. Die mit Urteil des Landgerichtes vom 30. Mai 2008 verhängte Zusatzstrafe betrug zweieinhalb Jahre. Auch eine Haft kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, jedenfalls dann, wenn sie eine so lange Zeitspanne umfasst wie im vorliegenden Fall (vgl. Klauser/Kodek, JN-ZPO, 16. Aufl., Wien 2006, 178 E. 26; zur österreichischen Judikatur über die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts siehe Fasching, Zivilprozessgesetze, 1. Band (2000), 990, wonach ein solcher bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten gegeben ist). Es mag sein, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in befindet. Der Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthalts kann aber auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat.
6. Wenn die inländische Gerichtsbarkeit für das Sicherungsverfahren im Grundsatz bestätigt wird, stellt sich die Frage, ob dies auch in einem Fall wie dem vorliegenden gilt, in dem es um ein Drittschuldnerverbot im Zusammenhang mit einer Liegenschaft im Ausland, konkret in Italien geht.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass das Sicherungsbot auf Grund mangelnder Vollstreckbarkeit (auf Grund fehlenden zwischenstaatlichen Übereinkommens) "völkerrechtlich unzulässig" ist. Er beruft sich, was die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit betrifft, auf österreichische Literatur (Konecny, ÖBA 1989, 851 f.; Zeiler, Internationales Sicherungsverfahren (1996), 72 f. und Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung (2000), 80). Hinsichtlich der Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Verfügung, die im Ausland zu vollstrecken ist, beruft er sich auf Schweizer Literatur.
6.1. Das Obergericht ist demgegenüber ausschliesslich der Meinung von König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, 3. Aufl., Wien 2007) gefolgt. Der Beschwerdeführer widerspricht der Meinung von König unter anderem unter Hinweis darauf, dass sich diese auf die österreichische Rechtslage stütze. Er verschweigt allerdings, dass sich dieser Einwand konsequenterweise auch gegen die von ihm ins Treffen geführte österreichische Literatur richten würde.
Tatsächlich ist die liechtensteinische Rechtslage, was die Frage der internationalen Zuständigkeit betrifft, weitgehend an die österreichische angelehnt. Es liegt daher nahe, zur Lösung des Falles denn auch die österreichische Literatur und Rechtsprechung heranzuziehen. Diese Anlehnung an die Interpretation des Rechts jenes Staates, von dem das liechtensteinische Recht rezipiert wurde, entspricht auch der ständigen Judikatur des Staatsgerichtshofes (StGH 2002/88, Erw. 2.1.2; StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) und des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes (LES 2005, 100).
6.2. Die Meinung von König (a. a. O., Rz. 6/13), wonach die inländische Gerichtsbarkeit zur Erlassung von Einstweiligen Verfügungen aus der gesetzlichen Zuweisung der Entscheidungsbefugnis an inländische Gerichte folgt, wird in Österreich als herrschende Auffassung betrachtet (Feil/Marent, Exekutionsordnung, Bd. I (2008), Rz. 28 zu § 378; Kodek, Kommentar zu § 388 EO, in: Angst (Hrsg.), Exekutionsordnung, 2. Aufl., Wien 2008, Rz. 19). Dies hat zur Folge, dass Handlungen und Unterlassungen im Ausland angeordnet werden können (Feil/Marent, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Entgegen einer vorherigen gegenteiligen Rechtsprechungslinie des österreichischen Obersten Gerichtshofes (siehe die Nachweise bei Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Vor § 378, Rz. 3) kommt es demnach nicht mehr darauf an, ob die Einstweilige Verfügung im Inland oder nach völkerrechtlichen Verträgen im Ausland überhaupt vollzogen werden kann (Feil/Marent, a. a. O.; Kodek, a. a. O., Rz. 20; Zechner, a. a. O.). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Befolgung durch Gegner und Drittschuldner erwartet werden kann (Zechner, a. a. O.) Die ablehnende Meinung von Konecny steht zudem auf der Basis der Indikationentheorie, die in Österreich seit § 27a JN obsolet ist und in Liechtenstein, wie dargestellt, aufgegeben wurde.
6.3. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass gegen die Zustellung eines Drittverbots einer Einstweiligen Verfügung, das keine Pfändung bewirkt, keine völkerrechtlichen Bedenken bestehen, wenn sich die Mitwirkung des Auslandsstaats für den hoheitlichen Zustellakt erreichen lässt (Feil/Marent, a. a. O.; Zechner, a. a. O.). Der Beschwerdeführer verweist nun allerdings darauf, dass gemäss Art. 275 Abs. 2 letzter Satz EO das Drittverbot dem Sicherungswerber ein auflösend bedingtes Pfandrecht an der in Sicherung gezogenen Forderung des Sicherungsgegners einräumt. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist die Frage der Völkerrechtskonformität des Zustellungsaktes der Einstweiligen Verfügung von jener der inländischen Gerichtsbarkeit zu unterscheiden. Ob die Einstweilige Verfügung dem Drittschuldner ordnungsgemäss zugestellt wurde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Damit steht für den Staatsgerichtshof sowohl die Frage der Zulässigkeit des Sicherungsbots wie auch des darin enthaltenen Drittverbots unter dem Aspekt der inländischen Gerichtsbarkeit und der damit berührten Grundrechte des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter sowie des Art. 6 EMRK ausser Streit.
7. Somit erweist es sich als willkürfrei, wenn das Obergericht, wenn auch knapp begründet, die inländische Gerichtsbarkeit bejaht hat. Ganz abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch als Organ eines Unternehmens mit Sitz in Liechtenstein seine Straftaten begangen, aus welchen er nun zivilrechtlich in Anspruch genommen werden soll.
Soweit das Obergericht von einer Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit der Prozessführung ausgegangen ist, vermag der Staatsgerichtshof dieser Auffassung im Lichte des groben Willkürrasters nichts entgegen zu setzen: Aus der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung sowie aus verschiedenen, ebenfalls rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteilen ergibt sich sowohl das Verschulden des Beschwerdeführers als auch die Höhe des Schadens im Detail. Wenn das Obergericht angesichts dieser Sachlage zum Schluss kam, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass die Klägerin mit ihrer Schadenersatzforderung gegen den Beklagten durchdringen werde, ist dies nach Auffassung des Staatsgerichtshofes willkürfrei. Angesichts dieser Sachlage würde sich eine vernünftig und wirtschaftlich handelnde Person nicht auf einen Prozess einlassen.
Das Obergericht hat daher zu Recht erkannt, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers eine nicht zu rechtfertigende Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos und damit eine mutwillige Prozessführung im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO und der dazu entwickelten Rechtsprechung und Lehre darstellt (vgl. StGH 2007/144, Erw. 5 ff.).
8. Da gemäss § 63 ZPO die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe kumulativ vorliegen müssen, ist offensichtlich, dass im vorliegenden Fall die Verfahrenshilfe nicht gewährt werden konnte. Es könnte daher dahingestellt bleiben, ob auch die Annahme des Obergerichtes, der Beschwerdeführer könnte für die Prozessführung die Grundstücke in Italien im Wert von etwa EUR 1 Mio., deren ausserbücherlicher Eigentümer er ist, heranziehen, willkürfrei ist. Der Beschwerdeführer hat zwar auf Aufforderung des Staatsgerichtshofes die Höhe seiner angeblichen Verbindlichkeiten in der Höhe von etwa EUR 10 Mio. aufgeschlüsselt. Er hat aber keinerlei Nachweise beigelegt. Somit wäre nach Auffassung des Staatsgerichtshofes eine teilweise Verwertung der Liegenschaften zum Zwecke der Finanzierung eines gegen ihn geführten Prozesses zumutbar. Der Beschwerdeführer hat auch lediglich unsubstantiiert bestritten, dass die Liegenschaften in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehen, ohne sich dazu zu äussern, dass sich das Obergericht in seiner Beurteilung auf eine eidesstättige Erklärung des Beschwerdeführers selbst zu stützen vermochte. Angesichts des Vorliegens einer solchen Erklärung konnte aber das Obergericht sehr wohl von gerechtfertigten Bedenken gegenüber der Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses ausgehen. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Verletzung der Art. 6 und 13 EMRK stattgefunden hätte. Somit ist der Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht durchgedrungen.
Diese Erwägungen gelten auch für den für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof selbst gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der somit ebenfalls abzuweisen war.
9. Zur Rüge, was den Kostenersatz der Beschwerdegegnerin betrifft, ist zu antworten, dass es ständiger Praxis der Gerichte in Liechtenstein entspricht, einem Beschwerdegegner in Verfahrenshilfeangelegenheiten einen Anspruch auf Kostenersatz einzuräumen. Die Änderung der Rechtslage in Österreich ist in Liechtenstein unbeachtlich. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worin der Widerspruch zur Europäischen Prozesskostenhilfe-RL 2003/8/EG bestehen könnte. Davon abgesehen liegt bisher noch keine Kundmachung der Regierung vor, wonach die Richtlinie in Liechtenstein anzuwenden wäre. Die Höhe des Kostenzuspruchs hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft.
10. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'870.00 setzen sich aus der noch nicht bezahlten Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) zusammen.