StGH 2009/056
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Martin Mennel Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 18. Februar 2009, 08EU.2008.171-45
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte
beschlossen:
1. Das gegenständliche Verfahren wird eingestellt.
2. Auf die Ausfällung einer Beschlussgebühr wird verzichtet.
1. Mit Urteil vom 7. Oktober 2008 (ON 37) sprach der Einzelrichter des Landgerichtes den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 2. Juli 2007 in Vaduz als Lenker des Personenwagens "Seat Alhambra Luxus" mit dem amtlichen Kennzeichen BZ XXXX (A) die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes und der aufgrund desselben erlassenen Verordnung verletzt, indem er nach einer Kollision mit dem von B gelenkten Personenwagen "Mercedes A 190" mit dem amtlichen Kennzeichen FL XXXX, sohin nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, weder der Geschädigten Namen und Adresse angegeben noch die Polizei verständigt habe und verurteilte ihn wegen Übertretung nach Art. 87 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 47 Abs. 3 SVG zu einer Busse von CHF 100.00 (im Uneinbringlichkeitsfalle zu einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 500.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens.
Gleichzeitig sprach das Erstgericht den Beschwerdeführer von der weiter gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am selben Tag weitere Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes und der aufgrund desselben erlassenen Verordnung dadurch verletzt, indem er
1. sich im Verkehr nicht so verhalten habe, dass er andere, namentlich , in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behinderte noch gefährdete,
2. im Kreisverkehr, ohne auf sie Rücksicht zu nehmen, überholt habe, obwohl der hiefür nötige Raum nicht übersichtlich und frei war,
3. im Verkehr angehalten habe, ohne auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, obwohl dies möglich war,
gemäss § 207 Ziff. 3 StPO frei.
2. Gegen diesen in der Schlussverhandlung vom 7. Oktober 2008 verkündeten Schuldspruch meldete der Beschwerdeführer volle Berufung an. Am 5. November 2008 wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers die Urteilsausfertigung zugestellt. Am 19. November 2008 wurde die Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld ausgeführt, wobei der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zur Schuld- und Strafberufung der mündlichen Berufungsverhandlung vorbehielt; dies mit dem Antrag, der Nichtigkeitsberufung Folge zu geben und das Urteil im angefochtenen Umfange im Sinne eines Freispruches abzuändern, allenfalls aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu der Schuldberufung Folge zu geben und das Urteil im angefochtenen Umfange im Sinne eines Freispruches abzuändern, allenfalls aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in subeventu der Strafberufung Folge zu geben und die vom Erstgericht verhängte Busse herabzusetzen.
3. Das Obergericht gab der Berufung nach öffentlich und mündlich durchgeführter Berufungsverhandlung mit Urteil vom 18. Februar 2009 (ON 45) keine Folge.
4. Mit Schriftsatz vom 26. März 2009 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Mennel, beim Staatsgerichtshof zur Ausführung einer Individualbeschwerde einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Rechtsanwalts, wobei er die Beigebung des Rechtsanwalts Dr. Gabriel Marxer, Vaduz, wünschte. Seinem Antrag schloss der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichtes vom 18. Februar 2009 (ON 45) bei.
Den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe begründete er u. a. damit, dass mit dem Verfahrenshilfeantrag nicht schon die Beschwerdeschrift einzubringen sei. Zur Beurteilung des Nichtvorliegens der Ausschlussvoraussetzungen der Mutwilligkeit und/oder Aussichtslosigkeit genüge es, wenn nur summarisch die "Beschwerdegründe bekannt" gegeben würden (StGH 2003/78; u. a.). Im konkreten Fall sei das Berufungsgericht willkürlich nicht inhaltlich in die Strafberufung eingetreten und habe auch die weiteren Berufungsgründe mit willkürlichen Erwägungen behandelt. Er sei selbst nicht in der Lage, eine ordnungsgemässe Individualbeschwerde nach Art. 15 StGHG zu verfassen und einzubringen. In der Antragsbegründung wurde zudem darauf hingewiesen, dass das Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers binnen vier Wochen nachgereicht werde.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes erteilte dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. April 2009 einen Verbesserungsauftrag folgenden Inhaltes:
"Am 26. März 2009 ist beim Staatsgerichtshof der im Betreff genannte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 26. März 2009 des von Ihnen in dieser Angelegenheit rechtsfreundlich vertretenen A eingegangen. In diesem Antrag haben Sie bereits angekündigt, das Vermögensbekenntnis des Antragstellers binnen vier Wochen nachzureichen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe unabhängig von der Gewährung im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen (StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]). Dabei wendet der Staatsgerichtshof in ständiger Praxis die Bestimmungen der §§ 63 ff. ZPO an. Danach hat der Staatsgerichtshof neben der Bedürftigkeit des Antragstellers auch zu prüfen, ob das vor dem Staatsgerichtshof angestrengte Verfahren nicht aussichtslos bzw. mutwillig ist und ob der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]). Diese Prüfung kann der Staatsgerichtshof in einem Individualbeschwerdeverfahren jedoch nur auf Grund der verfahrenseinleitenden Beschwerdeschrift vornehmen bzw., wenn ihm die jeweiligen Beschwerdegründe bekannt sind (StGH 2003/78, Beschluss vom 18. November 2003, S. 3; siehe auch StGH 2003/87, Urteil vom 4. Mai 2004, S. 4; vgl. für das Zivilverfahren OG, Beschluss vom 23. Juni 1999,10 Nz 81/99, LES 1999, 265 [266]).
Da gegenständlich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vorzeitig gestellt worden ist und der für die Beurteilung des Antrages erforderliche verfahrenseinleitende Schriftsatz, hier die Beschwerdeschrift, fehlt, wird Ihnen bzw. dem Antragsteller aufgetragen, die entsprechende Beschwerdeschrift (unter Angabe der Beschwerdegründe) innert vier Wochen ab Erhalt dieses Verbesserungsauftrages nachzureichen."
6. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, die aufgetragene vierwöchige Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift und des Vermögensbekenntnisses um zehn Tage zu erstrecken, da der Beschwerdeführer das Vermögensbekenntnis noch nicht habe beibringen können. Zudem müsse noch eine Klärung mit einer Versicherung des Beschwerdeführers vorgenommen werden, die - trotz Urgenz - nach wie vor ausstehe.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes bestätigte dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Mai 2009 die am 13. Mai 2009 bereits telefonisch gewährte Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeschrift samt Vermögensbekenntnis bis zum 22. Mai 2009.
8. Der Beschwerdeführer liess die ihm gewährte Frist zur Verbesserung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe jedoch ungenützt verstreichen und reichte seither weder die Beschwerdeschrift noch das Vermögensbekenntnis beim Staatsgerichtshof ein.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, so weit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Art. 40 Abs. 1 StGHG bestimmt, dass Eingaben an den Staatsgerichtshof schriftlich zu stellen sind, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten haben. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind Eingaben, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, vom Staatsgerichtshof dem Antragsteller zur Verbesserung binnen einer bestimmten Frist zurückzustellen. Wird diese Nachfrist versäumt, gilt der Antrag als zurückgezogen.
In Fällen, in denen die Nachfrist versäumt wird, normiert somit das StGHG die Verfahrensbeendigung in Form eines fingierten Antrags- bzw. Beschwerderückzugs, denn gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. StGH 2007/100, Erw. 2).
2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist aus Gründen der Rechtssicherheit, die eine formelle Feststellung der Verfahrensbeendigung gebieten, insbesondere in Bezug auf das vorangegangene ordentliche Verfahren, Art. 40 StGHG, primär dessen Abs. 3, sinngemäss auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Das gegenständliche Verfahren ist daher in sinngemässer Anwendung des Art. 40 Abs. 3 StGHG i. V. m. Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG einzustellen, da der Beschwerdeführer und Antragsteller die ihm gewährte Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe bzw. seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe versäumt hat und sein Antrag somit im Sinne des Art. 40 Abs. 3 StGHG als zurückgezogen gilt.
3. Unabhängig von der gegenständlichen Entscheidung hält der Staatsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe fest, wonach ihm für die Beurteilung der Frage, ob die Anstrengung eines Individualbeschwerdeverfahrens als mutwillig anzusehen ist oder aussichtslos erscheint, die Beschwerdegründe bekannt sein müssen, ansonsten er einem Antragsteller sogleich einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihm die Einreichung der Individualbeschwerde aufträgt, wenn dieser beim Staatsgerichtshof lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellt (siehe StGH 2003/77 und StGH 2003/78, jeweils Erw. 4.2 mit Verweis auf LES 1999, 265 f.).
4. Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäss zu beschliessen.