StGH 2009/068
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Januar 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
Beschwerdeführerin: A Bank
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Landgerichtesvom 11. März 2009,07PR.2009.6-8/09CG.2008.379
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf 1'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes vom 11. März 2009, 07 PR.2009.6-8/09 CG.2008.379, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 593.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 68.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Landgericht ist zum Aktenzeichen 09 CG.2008.379 ein streitiges Zivilverfahren hängig. In der Tagsatzung zur öffentlich mündlichen Streitverhandlung vom 5. Februar 2009 gab der geschäftsverteilungsmässig zuständige Einzelrichter ausweislich des Protokolls zunächst im Hinblick darauf, dass seitens der erstbeklagten Partei (C AG) der Klagsvertreter als Zeuge angeboten werde, bekannt, dass es sich beim Klagsvertreter um einen Schulfreund handle, mit dem er - der Einzelrichter - auch als Student gemeinsam in einer Wohngemeinschaft gewesen sei. Derzeit bestehe nur loser, fallweiser Kontakt zum Klagsvertreter. Eine enge Freundschaft im Sinne des Art. 57 lit. a GOG bestehe nach Auffassung des Richters nicht, weshalb er sich nicht als befangen erachte (öffentliche Mündliche Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht, Vaduz, 5. Februar 2009, 09 CG.2008.379, ON 11).
2. Die erstbeklagte Partei lehnte sodann den Einzelrichter als befangen ab und führte hierzu aus, dass der Einzelrichter bekannt gegeben habe, mit dem Klagsvertreter gemeinsam die Schule besucht und mit diesem auch in einer Wohngemeinschaft gelebt zu haben. Es sei daher der Verdacht der Freundschaft und somit der Befangenheit gegeben. Die zweitbeklagte Partei und nunmehrige Beschwerdeführerin sowie die drittbeklagte Partei schlossen sich diesem Antrag an.
3. Mit seiner Note vom 5. Februar 2009 übermittelte der Einzelrichter die Akten dem Landgerichtspräsidenten unter Hinweis auf das Protokoll vom 5. Februar 2009 und erklärte, sich nicht als befangen zu erachten.
4. Mit Beschluss vom 11. März 2009 (ON 8) bestimmte der Präsident des Landgerichtes den Streitwert des Ablehnungsverfahrens mit CHF 1'000.00. Dem Antrag der beklagten Parteien vom 5. Februar 2009, die Befangenheit des geschäftsverteilungsmässig zuständigen Einzelrichters D festzustellen, gab er keine Folge und begründete seinen Beschluss wie folgt:
4.1. Gemäss Art. 60 des am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen (neuen) GOG entscheide über den Ausschluss oder die Ablehnung von Gerichtspersonen des Landgerichtes, ausgenommen bei den landgerichtlichen Kollegialgerichten, der Präsident des Landgerichtes.
Die in dem gegebenen Kontext einschlägige Vorschrift über die Ablehnung sei Art. 57 GOG, der wie folgt laute:
"Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Exekutoren und nicht-richterliche Urkundspersonen können selbst den Ausschluss verlangen oder von den Parteien und den Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn:
a). zu einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten eine enge Freundschaft, eine persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;
b). sie mit einer Partei, dem Staatsanwalt oder einem Verfahrensbeteiligten in einem Rechtsstreit stehen oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten."
4.2. Das in Art. 33 Abs. 1 LV gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter beinhalte (auch) die vorschriftskonforme Besetzung des Gerichtes und damit im Zusammenhang auch dessen Besetzung mit unabhängigen und unbefangenen Richtern.
Im Sinne von Art. 6 EMRK solle die Unbefangenheit der gerichtlichen Entscheidungsträger gewährleisten, dass sich diese ausschliesslich am öffentlichen Interesse orientieren und keine sachfremden oder eigennützigen Erwägungen in ihre Entscheidungen einfliessen lassen.
Bei der Frage der Befangenheit eines Richters genüge an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit, sodass bei der Prüfung der Unbefangenheit eines Richters im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Massstab anzulegen sei (LES 2006, 259). Andererseits stehe der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den primären gesetzlichen Richter. Weder solle sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können noch solle ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (LES 2001, 5), insbesondere solle die Ablehnung nicht die Möglichkeit bieten, dass sich die Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen (EFSlg 101.499). Insoweit gelte generell, dass in einem kleinen Gemeinwesen wie in Liechtenstein allzu strenge Befangenheitsmassstäbe die Gerichtsbarkeit übermässig behindern könnten (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, 265).
In der Judikatur des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK (unparteiisches Gericht) werde zwischen einer subjektiven und einer objektiven Komponente unterschieden.
In subjektiver Hinsicht sei das persönliche Verhältnis zwischen dem Richter und der betreffenden Partei im Gerichtsverfahren massgeblich. Grundsätzlich werde die persönliche Unbefangenheit des Richters bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
In objektiver Hinsicht sei relevant, ob ein Richter aus anderen Gründen, die sich nicht direkt aus der betreffenden Person ergeben, einer Partei gegenüber parteiisch oder voreingenommen erscheine. Dabei seien neben dem persönlichen Verhalten des Richters auch die äusseren Umstände sowie Fragen funktioneller Art und der inneren Organisation bedeutsam, insbesondere die so genannte Vor- oder Mehrfachbefassung.
In diesem Sinne betreffe das gegenständliche Ablehnungsverfahren nicht die objektive Komponente, vielmehr die subjektive.
Den beklagten Parteien sei teilweise dahin beizutreten, dass im Allgemeinen eine subjektive Befangenheit anzunehmen sei, wenn der Richter selbst seine Befangenheit anzeige (EFSlg 105.435) und dabei kein strenger Prüfungsmassstab anzulegen sei (EFSlg 97.858). Diese Judikatur sei allerdings in der gegenständlichen Angelegenheit nicht nutzbringend anwendbar, da der Einzelrichter unter Offenlegung seiner vor mehr als dreissig Jahren bestandenen Kontakte zum Klagsvertreter sich ausdrücklich nicht als befangen erachtet habe. Dass er sich überhaupt veranlasst gesehen hätte, auf den seinerzeitigen Kontakt zum Klagsvertreter hinzuweisen, sei ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 5. Februar 2009 darin begründet gewesen, dass die erstbeklagte Partei den Klagsvertreter als Zeugen angeboten habe. Insoweit entspreche die Offenlegung des Einzelrichters einem professionellen Transparenzstandard und indiziere - insbesondere entgegen der nachhaltig von der drittbeklagten Partei geäusserten Rechtsauffassung - keineswegs sozusagen von Vornherein eine Befangenheit.
Das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (EFSlg 105.416) und liege vor, wenn die Fähigkeit eines Richters zur sachlichen Beurteilung in einem bestimmten Verfahren fehle oder irgendwie behindert sei oder eine solche Beeinträchtigung mit Grund befürchtet werden müsse (EFSlg 105.417). Es genüge also, dass eine objektive Betrachtungsweise es rechtfertige, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen (EFSlg 105.418). Wenn eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden müsse oder bei objektiver Betrachtungsweise befürchtet werden müsse, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (SVSlg 49.997) sei ein Ablehnungsantrag begründet. Private persönliche Beziehungen zu einem Parteienvertreter kämen als Befangenheitsgründe durchaus in Betracht (EFSlg 101.502). Nach der Judikatur sei ein kollegiales Verhältnis des Richters zu einem ortsansässigen Rechtsanwalt für sich allein kein Befangenheitsgrund (EFSlg 87.944), ebenso nicht ein freundschaftliches Verhältnis des Richters zu einem Kanzleikollegen des Klagsvertreters (EFSlg 75.910).
Die soeben zitierten Judikate - die eine Befangenheit verneinten - müssten umso mehr gelten, wenn die die Befangenheitsanzeige auslösende Besorgnis auf Umstände gegründet sei, die sich vor mehr als dreissig Jahren ereignet hätten. In diesem Zusammenhang könne entgegen dem Vorbringen der erstbeklagten Partei nicht festgestellt werden, dass der Einzelrichter und der Klagsvertreter ihre Kontakte nach Abschluss des Studiums (1978) fortgesetzt hätten. Insbesondere beruhten die in der Äusserung der erstbeklagten Partei vom 19. Februar 2009 ergänzend vorgetragenen Umstände auf einer Verwechslung des Einzelrichters mit seinem in der Tat als Rechtsanwalt in Feldkirch tätigen Bruder. Unter vernünftigen Zeitgenossen sollte damit der eingetretenen Aufregung ein Ende bereitet werden können.
Aus all den dargestellten Gründen könne dem Ablehnungsantrag keine Folge gegeben werden.
5. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtspräsidenten (ON 8) erhob die Beschwerdeführerin und Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. April 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie einerseits die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, insbesondere die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, geltend macht und andererseits eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG wegen Verfassungswidrigkeit des Art. 60 Abs. 3 GOG anregt. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben sowie die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Präsidenten des Landgerichtes zurückverweisen. Weiters wird beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens zusprechen. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Einzelnen wie folgt:
5.1. Zunächst bringt sie zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vor, das geltend gemachte Grundrecht leite sich aus Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK ab. Es garantiere neben der richterlichen Unabhängigkeit auch die richterliche Unparteilichkeit. Unparteilichkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK bedeute, dass selbst der Anschein der Parteilichkeit vermieden werden müsse (EKMR 5. September 1990, 12350/86 in ÖJZ 1991, 319). Gegenständlich liege eine private persönliche Beziehung zum Vertreter einer Prozesspartei, nämlich der Klägerin als Beschwerdegegnerin vor, welche ein Naheverhältnis begründe, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet sei, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen.
Auch ein persönliches Naheverhältnis zum Rechtsvertreter einer Prozesspartei stelle einen anerkannten Befangenheitsgrund dar. Die Entscheidung StGH 2001/38 sage entgegen Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 273 f. nichts Gegenteiliges aus, da es dort um die Frage gegangen sei, ob ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem Partner der Prozessvertretung eine Befangenheit begründe. Diese Fallkonstellation entspreche der im angefochtenen Beschluss herangezogenen Entscheidung in EFSlg 75.910 (freundschaftliches Verhältnis des Richters zu einem Kanzleikollegen des Klagsvertreters). Vorliegend gehe es jedoch nicht um ein Naheverhältnis zwischen dem erkennenden Landrichter zu einem Kanzleipartner des Klagsvertreters E, sondern um ein Naheverhältnis zum Klagsvertreter selbst. Ein solches sei unzweifelhaft geeignet, die Befürchtung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unparteilichkeit objektiv hervorzurufen.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt seien der erkennende Landrichter sowie der Klagsvertreter nicht nur Schulfreunde gewesen, sondern hätten nachfolgend während des Studiums sogar in einer Wohngemeinschaft gelebt. Diese objektiven Umstände liessen jedenfalls zum Zeitpunkt des Bestehens der Wohngemeinschaft auf ein ganz besonderes Naheverhältnis zwischen dem erkennenden Landrichter und dem Klagsvertreter schliessen, da erfahrungsgemäss Schulfreunde, die sich beim anschliessenden Studium in eine gemeinsame Wohngemeinschaft begeben, besonders eng freundschaftlich verbunden seien. Die im bekämpften Beschluss zitierte umfangreiche österreichische Rechtsprechung stütze bei genauer Betrachtung die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin. Demnach kämen nämlich private persönliche Beziehungen zu einem Parteienvertreter durchaus als Befangenheitsgründe in Betracht (EFSlg 101.502). Eine - wohl langjährige - Schulfreundschaft samt anschliessender Wohngemeinschaft könne nicht mit einem bloss kollegialen Verhältnis eines Richters zu einem ortsansässigen Anwalt gleichgesetzt werden (EFSlg 87.944) und schon gar nicht mit einem bloss freundschaftlichen Verhältnis zu einem Kanzleikollegen eines Klagsvertreters (EFSlg 75.910).
Es bleibe daher zu prüfen, ob der lange Zeitraum, der zwischen dem Bestehen der Wohngemeinschaft und der Einleitung des gegenständlichen Zivilprozesses liege, vorliegend gegen die Befürchtung einer Befangenheit des erkennenden Landrichters sprechen könnte. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei es nach Ansicht der Beschwerdeführerin so, dass eine gelebte Schulfreundschaft sowie ein Zusammenleben während des Studiums typischerweise eine solche Nahebeziehung begründe, die - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - ein Leben lang geeignet sei, eine psychische Bindung zu entfalten. Der blosse Umstand, dass nach Abschluss des Studiums kein regelmässiger Kontakt - aus welchen Gründen immer - bestehe, verhindere im Normalfall nicht, dass bei einem wenn auch seltenen Kontakt eine emotionale Bindung wieder auflebe.
Lediglich das Hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa ein nachhaltiger Streit, könne die Befürchtung einer Befangenheit aus den gegebenen objektiven Umständen entfallen lassen. Solche Umstände seien jedoch weder vorgetragen noch festgestellt worden.
Anders ausgedrückt, sei damit zu rechnen, dass sich ehemalige Jugend- und Studienfreunde, die sich nach vielen Jahren wiedersähen, nach wie vor weit über eine normale Bekanntschaft hinausgehend verbunden fühlten, soweit keine Umstände festgestellt seien, die eine besondere Trübung des ehemaligen Freundschaftsverhältnisses bedeuteten. Denn das Bestehen eines bloss losen Kontakts bedeute keineswegs, dass eine vor vielen Jahren gelebte enge Freundschaft völlig aufgehoben sei.
Damit bestehe aus Sicht der Beklagten im gegenständlichen Zivilprozess durchaus die auf objektiven Umständen begründete Befürchtung, dass eine Befangenheit des zuständigen Landrichters vorliege, sodass die bekämpfte Entscheidung das verfassungsmässige Recht auf den ordentlichen Richter verletze.
5.2. Zur Verfassungswidrigkeit von Art. 60 Abs. 3 GOG bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gemäss Art. 60 Abs. 3 GOG Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen endgültig seien. Das bedeute im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 1 GOG, dass der Gerichtspräsident des Landgerichtes über die Ablehnung von Einzelrichtern des Landgerichtes abschliessend entscheide und überhaupt keine Beschwerdemöglichkeit der Verfahrensparteien bestehe. Art. 43 LV gewährleiste ein Beschwerderecht, wobei sich eine allfällige gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzugs im Lichte der Verfassung rechtfertigen lassen müsse (StGH 2007/74 in LES 2007, 9). Vorliegend sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der Landgerichtspräsident in erster und letzter Instanz abschliessend über die Befangenheit eines Landrichters entscheide. Dies umso weniger, als das Recht auf einen unparteiischen Richter wiederum verfassungsmässig garantiert sei. Es liege damit bei jedem Befangenheitsantrag eine für die Parteien sehr bedeutsame Rechtsfrage vor, zu deren Klärung die Entwicklung einer Rechtsprechung durch Rechtsmittelinstanzen - zumal bei einem neuen Gesetz - einen wertvollen und wichtigen Beitrag leiste. Ausserdem würden Befangenheiten weit überwiegend in erster Instanz, also vor dem Landgericht, geltend gemacht.
6. Der Präsident des Landgerichtes teilte mit Schreiben vom 20. April 2009 mit, dass er auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab mit Beschluss vom 22. April 2009 dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde vom 14. April 2009 gegen den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes vom 11. März 2009, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
8. Mit Schriftsatz vom 28. April 2009 hat die Regierung namentlich zum Verfahren 2009/68 eine Stellungnahme abgegeben. Sie nimmt darin Stellung zur Frage einer allfälligen Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht durch Art. 60 Abs. 3 GOG und verneint diese. Sodann äussert sie sich zur Befangenheit des Landrichters und begründet ihre Rechtsauffassung, wonach eine solche Befangenheit nicht anzunehmen ist. Auf das Vorbringen der Regierung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
9. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung und beantragte darin, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde keine Folge geben, da der geschäftsverteilungsgemäss zuständige Landrichter nach ihrer Auffassung sowohl aus subjektiver als auch objektiver Sicht unbefangen sei. Diese Argumentation deckt sich weitgehend mit den Erwägungen des Landgerichtspräsidenten. Weiter wird vorgebracht, eine enge Freundschaft im Sinne des Art. 57 Bst. a GOG liege nicht vor. Eine Bekanntschaft zu einem Parteienvertreter aus Schule und Studium, die seit mehr als 30 Jahren nicht mehr gepflegt werde, sei nicht geeignet, die Befangenheit eines Richters darzustellen. Nach dem subjektiven Massstab könne die Parteilichkeit mangels Beweises des Gegenteils nicht in Frage gestellt werden. Der geschilderte Sachverhalt sei aber auch objektiv nicht geeignet, die Parteilichkeit des Richters in Zweifel zu ziehen.
Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Massstab anzulegen sei, die Beschwerdeführerin lasse aber ausser Acht, dass die Ablehnung nicht die Möglichkeit bieten solle, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen könnten. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung in Ergänzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter sei bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag gleichermassen zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall sei zusätzlich auch zu berücksichtigen, dass in einem örtlich sehr eingegrenzten Rechtsraum wie Liechtenstein, in welchem Bekanntschaften zwischen Richtern und Rechtsanwälten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendigerweise praktisch immer bestünden, kein allzu strenger Massstab angelegt werden solle. Auf diese Weise bestünde nämlich die Gefahr, dass das gesamte Rechtssystem lahmgelegt werden könnte, zumal insbesondere bei gleichaltrigen Richtern und Rechtsanwälten angesichts der vorangehenden gleichen Berufsausbildung im örtlichen Nahebereich (Innsbruck oder Schweiz) immer gewisse Bekanntschaften aus Schule und Studium bestehen würden.
Das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liege vor, wenn die Fähigkeit eines Richters zur sachlichen Beurteilung in einem bestimmten Verfahren fehle oder irgendwie behindert sei und eine solche Beeinträchtigung mit Grund befürchtet werden müsse. Nach ständiger Judikatur könnten persönliche private Beziehungen zu einem Parteienvertreter Befangenheitsgründe sein. Ein kollegiales Verhältnis eines Richters zu einem ortsansässigen Rechtsanwalt sei allerdings noch kein Befangenheitsgrund.
Entsprechend den Ausführungen des Richters selbst habe zum Klagsvertreter vor mehr als 30 Jahren ein Kontakt zwischen Kollegen (erst Schülern, dann Studenten) bestanden. Seit Abschluss des Studiums gebe es praktisch keinen Kontakt mehr zum Klagsvertreter. Nicht einmal die Beschwerdeführer vermöchten nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie davon ausgingen, dass zwischen dem Landrichter D und dem Klagsvertreter eine über ein kollegiales Verhältnis hinausgehende Beziehung bestehen sollte. Sämtliche dahingehende Vorwürfe hätten sich als haltlos erwiesen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2009/65, StGH 2009/67 und StGH 2009/68 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 11. März 2009, 07 PR.2009.6-8/09 CG.2008.379 ist nach Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2009/4 und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.1 ff.). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (StGH 2009/4 und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.1 ff.).
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen Befangenheit des Landrichters D sowie die Verfassungswidrigkeit des Art. 60 Abs. 3 GOG.
2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof die Frage, ob Art. 60 Abs. 3 GOG mit der Landesverfassung und mit der EMRK, insbesondere mit dem Recht auf Beschwerdeführung, im Einklang steht, bereits geprüft und bejaht hat (StGH 2009/4 und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.2.3 bis 1.2.6.). Kurz zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich die gerügte Regelung im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bewegt. Sie ist entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin auch sachlich gerechtfertigt, dient sie doch dem Ziel der zügigen Verfahrensabwicklung. Zu einem anderen Ergebnis führt auch der Beizug der EMRK nicht. Nach Art. 6 EMRK genügt es, wenn in einem Verfahrensgang ein Gericht entscheidet (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München 2009, 359). Einen Anspruch auf ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung gewährleistet Art. 6 für den gegenständlichen Fall nicht (Wolfgang Peukert, Art. 6 [Recht auf ein faires Verfahren], in: Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Rz 93 zu Art. 6). Eine neuerliche amtswegige Normprüfung durch den Staatsgerichtshof erübrigt sich damit.
2.2. Es ist somit weiters nurmehr auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter einzugehen.
2.2.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und nach Art. 6 EMRK darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter umfasst namentlich den Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter (StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 268 ff.).
Im vorliegenden Fall ist darüber zu entscheiden, ob der Landrichter D deshalb als befangen abzulehnen ist, weil er mit dem Klagsvertreter und zugleich von der Erstbeklagten als Zeuge angebotenen E gemeinsam die Schule besucht und mit diesem auch in einer Wohngemeinschaft gelebt hat.
2.2.2. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass dieser an sich unbestrittene Tatbestand die Vermutung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Einzelrichters in Frage stellt.
Sie argumentiert, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt Landrichter D sowie der Klagsvertreter nicht nur Schulfreunde gewesen seien, sondern sie hätten nachfolgend während des Studiums sogar in einer Wohngemeinschaft gelebt. Diese objektiven Umstände liessen jedenfalls zum Zeitpunkt des Bestehens der Wohngemeinschaft auf ein ganz besonderes Naheverhältnis zwischen dem erkennenden Landrichter und dem Klagsvertreter schliessen, da erfahrungsgemäss Schulfreunde, die sich beim anschliessenden Studium in eine gemeinsame Wohngemeinschaft begeben, besonders eng freundschaftlich verbunden seien. Die im bekämpften Beschluss zitierte umfangreiche österreichische Rechtsprechung stütze bei genauer Betrachtung die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin.
Daran ändere vorliegend auch der lange Zeitraum nichts. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei es so, dass eine gelebte Schulfreundschaft sowie ein Zusammenleben während des Studiums typischerweise eine solche Nahebeziehung begründe, die - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - ein Leben lang geeignet sei, eine psychische Bindung zu entfalten. Der blosse Umstand, dass nach Abschluss des Studiums kein regelmässiger Kontakt - aus welchen Gründen immer - bestehe, verhindere im Normalfall nicht, dass bei einem wenn auch seltenen Kontakt eine emotionale Bindung wieder auflebe. Das Bestehen eines bloss losen Kontakts bedeute keineswegs, dass eine vor vielen Jahren gelebte enge Freundschaft völlig aufgehoben sei.
Damit bestehe aus Sicht der Beklagten im gegenständlichen Zivilprozess durchaus die auf objektiven Umständen begründete Befürchtung, dass eine Befangenheit des zuständigen Landrichters vorliege, sodass die bekämpfte Entscheidung das verfassungsmässige Recht auf den ordentlichen Richter verletze.
2.2.3. Demgegenüber argumentiert der Landgerichtspräsident im angefochtenen Beschluss, das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liege vor, wenn die Fähigkeit eines Richters zur sachlichen Beurteilung in einem bestimmten Verfahren fehle oder irgendwie behindert sei oder eine solche Beeinträchtigung mit Grund befürchtet werden müsse. Es genüge also, dass eine objektive Betrachtungsweise es rechtfertige, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Wenn eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden müsse oder bei objektiver Betrachtungsweise befürchtet werden müsse, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte, sei ein Ablehnungsantrag begründet. Private persönliche Beziehungen zu einem Parteienvertreter kämen als Befangenheitsgründe durchaus in Betracht. Nach der Judikatur sei ein kollegiales Verhältnis des Richters zu einem ortsansässigen Rechtsanwalt für sich allein kein Befangenheitsgrund, ebenso nicht ein freundschaftliches Verhältnis des Richters zu einem Kanzleikollegen des Klagsvertreters.
Die Befangenheit sei umso mehr zu verneinen, wenn die die Befangenheitsanzeige auslösende Besorgnis auf Umstände gegründet sei, die sich vor mehr als dreissig Jahren ereignet hätten. In diesem Zusammenhang könne entgegen dem Vorbringen der erstbeklagten Partei nicht festgestellt werden, dass der Einzelrichter und der Klagsvertreter ihre Kontakte nach Abschluss des Studiums (1978) fortgesetzt hätten.
2.2.4. Zunächst ist auf eine Besonderheit einzugehen, die in der Tatsache zu sehen ist, dass die Befangenheit des Landrichters nicht mit einem allfälligen Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin, sondern zum Klagsvertreter begründet wird. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Entscheid zu StGH 2001/38 ausgeführt, der Rechtsvertreter habe zwar engagiert die Interessen seiner Partei zu vertreten; doch habe er dabei seine gesetzlich und standesrechtlich umschriebene Funktion als Organ der Rechtspflege wahrzunehmen. Er habe grundsätzlich kein direktes finanzielles Interesse am Verfahrensausgang. Er werde entschädigt, gleichgültig, wie das Verfahren ausgehe. Daraus schloss der Staatsgerichtshof, der Rechtsanwalt sei nicht mit der von ihm vertretenen Partei gleichzustellen - dies habe auch und gerade in Bezug auf die Befangenheit zu gelten. In jenem Fall bestand ein nahes Verwandtschaftsverhältnis zwischen einer Richterin und einem Partner der als Rechtsvertreter von Verfahrensbeteiligten auftretenden Anwaltskanzlei. Allerdings war in diesem Fall zu beachten, dass das in Frage stehende Mandat nicht von dem vom Verwandtschaftsverhältnis betroffenen Partner, sondern von einem selbständig tätigen Konzipienten betreut wurde.
Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum auf Kritik gestossen (Tobias Michael Wille, a. a. O., 272 f.). Wille schlägt vor, sie zu überdenken. Seine Argumentation, wonach der Anwalt oder die Anwältin, (Parteivertreter), zwar nicht formell Partei aber doch die Interessenlage der Klientschaft teilt, überzeugt. Seine Rechtsauffassung entspricht dem neueren schweizerischen Schrifttum (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit - Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, 133). Was die oben referierte Argumentation des Staatsgerichtshofes betrifft, überzeugt auch nicht ohne weiteres, inwiefern daraus, dass der Anwalt funktional als ein Organ der Rechtspflege gesehen wird (a. M. wohl das schweizerische Bundesgericht BGE 119 Ia 35 Erw. 4: "Der Anwalt ist [...] ‚Mitarbeiter der Rechtspflege' nur insofern, als er die Rechtssuchenden bei der Verfolgung ihrer subjektiven Rechtsschutzinteressen unterstützt und damit mittelbar zur Verwirklichung der Rechtsordnung beiträgt [...]. Staatliches Organ ist er gerade nicht; seine Funktion gebietet gegenteils Unabhängigkeit vom Staat [...]"), folgen soll, dass mit Bezug auf die Befangenheitsfrage eines Richters (einer Richterin), völlig unterschiedliche Regeln anwendbar sein sollten, je nach dem, ob ein Naheverhältnis zu einer Partei oder zu ihrem Vertreter besteht, begründet die referierte Erwägung des Staatsgerichtshofes nicht (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 274). Die Frage, ob die Beziehung zwischen Richter und Parteienvertreter und Richter und Verfahrenspartei in jeder Hinsicht als gleich zu behandeln ist (so Tobias Michael Wille, a. a. O., 274) muss hier nicht bis ins Detail geklärt werden. Es genügt, festzuhalten, dass keine überzeugenden Gründe ersichtlich sind, ein Nahverhältnis zwischen Richter und Parteienvertreter unter dem Aspekt der Ablehnung wegen Befangenheit als unbeachtlich zu werten.
2.2.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters gerade auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK als wesentlichen Teilgehalt insbesondere den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1] mit Hinweisen auf StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3] und Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.). Der vom Landgerichtspräsidenten angeführte und einschlägige Art. 57 GOG ist verfassungskonform und EMRK-konform zu interpretieren und anzuwenden. Nach Meinung des Staatsgerichtshofes soll das Ablehnungsverfahren eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden.
Wie der Staatsgerichtshof weiter erwog, steht der Anspruch auf ein unbefangenes Gericht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den primär gesetzlichen Richter. Leitlinie ist, dass sich weder ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können soll, noch ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können soll (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). In diesem Sinne argumentiert auch der Landgerichtspräsident in seinem Beschluss.
Weiter trifft zu, dass - worauf der Landgerichtspräsident ebenfalls Bezug nimmt - in einem kleinen Land wie Liechtenstein Amtsträger nicht beliebig ausgewechselt werden können (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 265), was gegen eine allzu leichtfertige Annahme der Befangenheit spricht. Diese grundsätzlich zutreffende Erwägung muss allerdings, um Gewicht für die Entscheidung im Einzelfall haben zu können, auch in der Fallgruppe, zu welcher der konkret zu entscheidende Fall gehört, relevant sein. Der Grundsatz darf nicht gleichsam "formelhaft" angewendet werden. Wenn es ausschliesslich darum geht, gemäss Geschäftsverteilungsliste den nächsten ordentlichen Richter als Einzelrichter einzusetzen, kommt dem Argument hinsichtlich der Kleinheit des Landes kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Auch dieser gemäss Geschäftsverteilungsliste als nächster zuständige Richter ist ein "gesetzlicher Richter". Der Hinweis auf die Kleinheit des Landes verdient zwar Beachtung, darf aber nicht dazu führen, dass das Ansehen der Justiz, welches ein ausserordentlich hohes Schutzgut darstellt, über Gebühr relativiert wird. Der Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter ist von hervorragender Bedeutung für die Akzeptanz der Gerichtsurteile und für die Legitimation der Justiz im Rechtsstaat (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt 1990, 302 f.). Sie gründet im Grundwert der Gleichheit (hierzu Kurt Eichenberger, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, Bern 1960, 63). Wenn daher sachliche Gründe für eine Befangenheit vorliegen, ist der Befangenheitsantrag gutzuheissen. Dabei ist nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt; Umstände, die den Anschein der Befangenheit als begründet erscheinen lassen, genügen. Dieses wohl allgemein anerkannte Prinzip - auch der Landgerichtspräsident sagt in seinem Beschluss, dass an sich schon ein begründeter "Anschein der Befangenheit" genüge - darf nicht völlig seines Gehaltes entleert werden, d. h. es darf nicht zur Leerformel werden. Der Staatsgerichtshof ist der Auffassung, dass dann, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftiger Weise Zweifel entstehen lassen, zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden ist. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beachten.
2.2.6. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Meinung des Staatsgerichtshofes um einen ausgesprochenen Grenzfall. Die Schulfreundschaft und Wohngemeinschaft stellte zweifellos eine enge Nahebeziehung dar. Die Zeit liegt allerdings sehr lange zurück. Es darf davon ausgegangen werden, dass derzeit nur ein loser Kontakt besteht. Es muss nicht festgestellt werden, ob die in Frage stehende Freundschaftsbeziehung fortbesteht. Es wäre auch schwer, darüber objektive Aussagen zu machen. Entscheidend ist für den Staatsgerichtshof, worauf schon hingewiesen wurde, ob diese in der Vergangenheit liegende Nahbeziehung an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lässt. Wie Gerard Batliner (Der konditionierte Verfassungsstaat, in: FS für Alois Riklin, Bern 2000, 397) in Berücksichtigung der Praxis der Strassburger Organe überzeugend ausführt, genügt es, wenn die äusseren Umstände geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Die Frage, ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, ist nach Meinung des Staatsgerichtshofes zu bejahen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall die weitere Besonderheit aufweist, dass der Klagsvertreter nicht nur als Parteienvertreter auftritt, sondern von der erstbeklagten Partei - C AG - als Zeuge angeboten wurde und Landrichter D seine Schulfreundschaft und den Umstand, dass er mit dem Klagsvertreter zusammen wohnte, selbst offenbarte, d. h., dass er diese Umstände anzugeben selbst nicht für rechtlich irrelevant hielt.
Zudem berücksichtigt der Staatsgerichtshof bei seiner Rechtsgüterabwägung, dass es im vorliegenden Fall um die Frage der Befangenheit eines Einzelrichters geht. Grundsätzlich spielt es zwar für die Unbefangenheit keine Rolle, ob ein Kollegialgericht entscheidet oder ob die Zuständigkeit eines Einzelrichters in Frage steht. Wenn bei einem Kollegialgericht die Unbefangenheit eines einzelnen Richters objektiv in Zweifel zu ziehen ist, kann die Unbefangenheit der weiteren Richter die Befangenheit eines Mitglieds des Richterkollegiums keinesfalls kompensieren (vgl. Regina Kiener, a. a. O., 75).
Dessen ungeachtet ist die Ausgleichsfunktion von Kollegialgerichten nicht völlig ohne Gewicht. So wird im Schrifttum überzeugend die Meinung vertreten, in Zweifelsfällen könne die Tatsache, dass das Urteil in die Zuständigkeit eines Kollegialgerichtes falle, für die Beibehaltung der ordentlichen Besetzung sprechen. Zugunsten dieser Meinung wird vorgebracht, dass bei den Beratungen des Richterkollegiums gerade in Zweifelsfällen die Tatsache, dass das Urteil durch ein Kollegialgericht gefällt wird, ein Argument für die Beibehaltung der ordentlichen Besetzung sei, "weil dort individuelle Besonderheiten ausgeglichen und korrigiert, persönlichkeitsgebundene und deshalb nicht aufgebbare Anschauungen durch die Vervielfachung der Wertungen harmonisiert und damit weitgehend neutralisiert werden. Folgerichtig kann in solchen Grenzfällen der Umstand, dass ein Richter allein für das Urteil verantwortlich ist, die Annahme einer Befangenheit eher nahelegen." (Regina Kiener, a. a. O., 75).
Diese Argumentation erscheint dem Staatsgerichtshof überzeugend. Er geht davon aus, dass in ausgesprochenen Grenzfällen wie dem vorliegenden, die Argumentation Berücksichtigung verdient und deshalb dem Ablehnungsantrag Folge zu geben gewesen wäre.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass spruchgemäss zu entscheiden war.
4. Im Kostenspruch war vom Staatsgerichtshof der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 entsprechend dem Streitwert des vorangegangenen fachgerichtlichen Ablehnungsverfahrens für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren auf CHF 1'000.00 herabzusetzen. Auf der Grundlage dieses herabgesetzten Streitwertes waren der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung mit Ausnahme der halben Entscheidungsgebühr zuzusprechen, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stütz sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 18. Januar 2010