StGH 2009/076
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Buss-jäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegner: C
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. April 2009,10HG.2008.18-27
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Schreiben vom 17. März 2008 übermittelte der Beschwerdeführer zu 2. dem Beschwerdegegner ein Schreiben der (angeblich aktuell alleinigen) Begünstigten, in welchem diese den Antragsgegner und nunmehrigen Beschwerdegegner unter anderem ersuchte, das Amt als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. mit sofortiger Wirkung nieder zu legen. Zugleich sollte gemäss den weiteren Weisungen des Beschwerdeführers zu 2. diesem auch der komplette Akt übergeben sowie jede weitere Information erteilt werden.
Ein Kanzleikollege des Beschwerdegegners teilte dem Beschwerdeführer zu 2. mit Schreiben vom 17. April 2008 unter anderem mit, dass im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin zu 1. kein Mandatsvertrag mit der Erstbegünstigten bestehe und diese deshalb auch keinen Rechtsanspruch auf Demission des Beschwerdegegners bzw. auf einen Mandatswechsel sowie auf Übergabe der Akten habe. Grundsätzlich sei man aber nach "Kostengutsprache" für die Übergabekosten (Kopien etc.) und gegen Zug-um-Zug-Überlassung von länger ausstehenden "Demissionserklärungen" von Seiten des Beschwerdeführers zu 2. bereit, dem Wunsch der Erstbegünstigten näher zu treten.
2. Mit der beim Landgericht am 1. Juli 2008 überreichten Eingabe vom 30. Juni 2008 stellten die Beschwerdeführer im Wege der Stiftungsaufsicht gegenüber dem Beschwerdegegner ein Begehren wie folgt:
"Das Fürstliche Landgericht wolle
I. als vorläufige Massnahme (einstweilige Verfügung)
den Antragsgegner für die Dauer des Aufsichtsverfahrens und bis zum Ablauf von 4 Wochen ab dessen rechtskräftigem Abschluss mit sofortiger Wirkung seines Amtes als Stiftungsrat der Erstantragstellerin entheben;
dem Antragsgegner auftragen, der Erstantragstellerin in der Person des Zweitantragstellers und/oder eines Ersatzstiftungsrates für den Antragsgegner einstweiligen Zugang zu den Akten der Erstantragstellerin zu gewähren und die Herstellung von Kopien zu ermöglichen; und
einem Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung versagen.
II. im Zuge eines gerichtlichen Aufsichtsverfahrens gemäss Art. 567 Abs. 1 PGR
den Antragsgegner aus wichtigen Gründen als Stiftungsrat der Erstantragstellerin abberufen;
den Antragsgegner im Provisorial- wie im Hauptverfahren in seiner persönlichen Eigenschaft schuldig sprechen, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens binnen 4 Wochen zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen."
Diese Anträge wies das Landgericht mit Beschluss vom 7. August 2008 hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. zurück und in Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. zur Gänze ab.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhoben die Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht, welchem dieses mit Beschluss vom 20. November 2008 insoweit Folge gab, als es den erstinstanzlichen Beschluss - mit Rechtskraftsvorbehalt gemäss § 495 Abs. 2 ZPO - aufhob und dem Erstgericht auftrug, für die Beschwerdeführerin zu 1. zunächst einen Kurator zu bestellen und in der Folge eine neuerliche Entscheidung zu fällen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhoben sowohl die Beschwerdeführer, als auch der Beschwerdegegner Revisionsrekurse an den Obersten Gerichtshof. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. April 2009 (ON 27) gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Beschwerdegegners Folge, hob den Beschluss des Obergerichtes auf und stellte den erstinstanzlichen Beschluss einschliesslich der Kostenentscheidung mit der Massgabe wieder her, dass auch die Anträge des Beschwerdeführers zu 2. zurückgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer wurden hinsichtlich ihrer eigenen Revisionsrekurse auf die Entscheidung verwiesen und in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 1. die Verwaltungskuratel gemäss § 278 Ziff. 4 ABGB angeordnet.
5. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. April 2009 (ON 27) richtet sich die gegenständliche (undatierte, am 6. Mai per Post aufgegebene) Individualbeschwerde der Beschwerdeführer, in welcher eine Verletzung des Anspruches auf den verfassungsmässigen Richter, des Beschwerderechts, des rechtlichen Gehörs, des Verbotes der Rechtsverweigerung sowie des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte aufheben und das Land als Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz verfällen.
6. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 teilte der Oberste Gerichtshof mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
7. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 hat der Beschwerdegegner dem Staatsgerichtshof mitgeteilt, dass er am 16. Juni 2009 als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. zurückgetreten sei und deren Akten noch am selben Tag an den Beschwerdeführer zu 2. übergeben habe. Der Beschwerdeführer zu 2. habe in der Folge seinen Kanzleipartner D als Mitstiftungsrat zugewählt. Aus diesem Grund verzichte der Beschwerdegegner auf eine Gegenäusserung.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 teilte der Beschwerdegegner dem Staatsgerichtshof schliesslich mit, das Landgericht habe mit Beschluss vom 17. September 2009 (ON 16) die über die Beschwerdeführerin zu 1. errichtete Verwaltungskuratel wieder aufgehoben, da der Beschwerdegegner sein Amt als Stiftungsrat niedergelegt habe. Der gegenständlichen Individualbeschwerde mangle es somit möglicherweise an einem aktuellen Rechtsschutzbedürfnis.
8. Diese beiden Schreiben sind den Beschwerdeführern vom Staatsgerichtshof am 3. August 2009 bzw. am 8. Oktober 2009 in Kopie zur Information und Kenntnisnahme übermittelt worden.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. April 2009, 10 HG.2008.18-27, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen).
1.1. Es fragt sich jedoch, ob im vorliegenden Fall noch eine Beschwer der Beschwerdeführer gegeben ist, da aufgrund des Beschlusses des Landgerichtes vom 17. September 2009 (02 NP.2009.23, ON 16) erstellt ist, dass der Beschwerdegegner am 16. Juni 2009 sein Amt als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. niedergelegt hat. Die im vorliegenden Verfahren begehrte richterliche Enthebung des Beschwerdegegners wurde dadurch obsolet, worauf dieser in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2009, welches den Beschwerdeführern vom Staatsgerichtshof am 8. Oktober 2009 in Kopie zur Information und Kenntnisnahme übermittelt wurde, auch hinweist.
1.2. Das alte Staatsgerichtshofgesetz enthielt, abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 37 Abs. 3), keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als
Legitimationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (so StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht).
Im neuen Staatsgerichtshofgesetz (LGBl. 2004 Nr. 32) ist der hier relevante Fall des Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses nun generell in Abs. 1 von Art. 42 geregelt ("Das Verfahren ist ferner durch Beschluss einzustellen, wenn (...) offenbar wird, dass die Beschwerde gegenstandslos ist.). In diesem Fall des nachträglichen Wegfalls der Beschwer sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes weder Vertreterkosten zuzusprechen (zumal der Staatsgerichtshof anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste), noch ist eine Entscheidungsgebühr zu erheben (StGH 2006/72, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen; StGH 2004/64, Erw. 2.2; StGH 2000/49, Erw. 3).
Vom im Beschwerdefall gegebenen nachträglichen Wegfall ist im Übrigen der Fall, dass die Beschwer von Anfang an (also schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) fehlt, zu unterscheiden. In einem solchen Fall mangelt es von vornherein an einer Legitimationsvoraussetzung, sodass die Individualbeschwerde im Sinne von Art. 43 StGHG unter Auferlegung der Verfahrenskosten zurückzuweisen ist (StGH 2004/64, Erw. 2.2).
1.3. Beschwert oder benachteiligt im Sinne der oben ausgeführten Legitimationsvoraussetzung ist ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis) (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]). Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht mehr erfüllt, da durch die Demission des Beschwerdegegners als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. die Rechtsschutzziele der Beschwerdeführer vollumfänglich erreicht wurden. Somit fehlt im vorliegenden Fall eine Beschwerdelegitimationsvoraussetzung, sodass der Staatsgerichtshof nicht materiell auf die vorliegende Beschwerde eintreten kann. Da das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach Beschwerdeeinreichung dahingefallen ist, war das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG ohne Auferlegung von Verfahrenskosten spruchgemäss mit Beschluss einzustellen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 2. März 2010