StGH 2009/091
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegner: L
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. April 2009, 08CG.2008.259-51
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. April 2009, 08 CG.2008.259-51, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'087.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'870.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Klage vom 26. August 2008 zu 08 CG.2008.259 begehrten die Beschwerdeführer die Verurteilung der Beschwerdegegner zur Bezahlung eines Betrages von je CHF 65 Mio. samt 5 % Zinsen seit 23. Juni 2005 sowie die Feststellung, dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführern für alle künftigen Schäden haften, die durch die Faustpfandverwertung des Tizian-Gemäldes "Mädchen mit Giessbecken" beim Betreibungsamt Basel-Stadt entstünden bzw. entstanden seien. Gleichzeitig beantragten sie, ihnen die Verfahrenshilfe im vollen Umfange zu bewilligen.
2. Das Landgericht wies die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 (ON 11) ab. Es erachtete die Beschwerdeführer als nicht bedürftig und qualifizierte zudem die Klagsführung als sowohl mutwillig als auch aussichtslos; letzteres deshalb, weil ein allfälliger Schaden nicht von den Beschwerdeführern, sondern von den Eigentümern des Tizian-Gemäldes, der C-Stiftung geltend gemacht werden müsste.
3. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. November 2008 Rekurs an das Obergericht, welches diesem Rekurs mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 (ON 19) keine Folge gab und das Rekursinteresse gleichzeitig mit insgesamt CHF 813'000.00 bezifferte.
4. Nach Zustellung des obergerichtlichen Beschlusses teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 dem Gericht mit, dass ihnen als Beklagte in dem von Dr. C als Kläger gegen sie eingeleiteten Verfahren zu 10 HG.2008.289 wegen CHF 75'000.00 s. A. die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt worden sei.
Ferner teilten sie mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 dem Gericht mit, dass die C-Stiftung am 3./4. Dezember 2008 "sämtliche Forderungen" gegenüber den Beschwerdegegnern an die Beschwerdeführer abgetreten habe, und dass die Klagsansprüche hilfsweise auch auf diese rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung gestützt würden.
Zudem stellten die Beschwerdeführer am 13. Februar 2009 neuerlich Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.
5. Das Landgericht wies diesen Verfahrenshilfeantrag neuerlich mit Beschluss vom 26. Februar 2009 (ON 30) ab.
Begründet wurde dieser abweisende Landgerichtsbeschluss zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführer über zumindest zum Teil noch weiter grundpfandrechtlich belastbare Liegenschaften und über Antiquitäten im Wert von zumindest einigen Hunderttausend Franken verfügten und aus diesem Familieneinkommen noch "so gut leben können", weshalb sie nicht als bedürftig im Sinne von § 63 ZPO anzusehen seien. Zur offenbaren Mutwilligkeit führte das Erstgericht unter Hinweis auf die Erwägungen des Rekursgerichtes im ersten Verfahrensgang aus, dass sich diese auch daraus ergebe, dass sich die Beschwerdeführer gegen die Verbindung der gegenständlichen Streitsache zur gemeinsamen Verhandlung mit der von ihnen gegen die X Bank AG zu 06 CG.2008.258 eingereichten Klage aus dem nämlichen Sachverhalt und über die nämlichen Begehren ausgesprochen hätten. Dies zeige geradezu klassisch die Ausklammerung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Wer die Prozesskosten aus eigener Tasche bezahlen müsste, habe grundsätzlich grosses Interesse daran, dass der Prozesskostenaufwand niedrig gehalten werde. Dies könne u. a. dadurch erreicht werden, dass die Beweise nicht zweimal in getrennten Verfahren, sondern eben nur einmal in einem verbundenen Verfahren aufgenommen würden.
6. Die Beschwerdeführer fochten diesen Beschluss mit Rekurs beim Obergericht an, wobei als Rekursgrund unter anderem unrichtige rechtliche Beurteilung (und damit verbunden sekundäre Verfahrensmängel) geltend gemacht wurde. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 22. April 2009 (ON 51) keine Folge und begründete dies hinsichtlich des erwähnten Rekursgrundes wie folgt:
6.1. Zunächst bestätigte es den Befund des Landgerichtes, dass bei den Beschwerdeführern keine Bedürftigkeit vorliege; dies unter anderem deshalb, weil der Beschwerdeführer zu 2. zu seiner Mutter ziehen und zudem einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Im Weiteren könnten die vorhandenen Liegenschaften gewinnbringend verwertet bzw. zusätzlich belastet werden.
Im Weiteren führte das Obergericht Folgendes aus:
6.2. Soweit die Beschwerdeführer in der Argumentation des Erstgerichtes zur Mutwilligkeit der Prozessführung eine Widersprüchlichkeit zu erkennen vermeinten, seien sie darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern nicht nur die Festlegung der Höhe des Schadenersatzbetrages, sondern vielmehr auch die Tatsache vorzuwerfen sei, dass sie sich ohne Notwendigkeit eines erheblichen Teils ihres Vermögens für vorprozessuale Kosten begeben hätten. So hätte das Vermögen, wenn es die Beschwerdeführer an unnötigen vorprozessualen Kosten aufgewendet hätten, ausgereicht, um die von ihnen berechneten mutmasslichen Verfahrenskosten von rund CHF 800'000.00 zu bestreiten. Dem Verhalten der Beschwerdeführer hafte zweifellos etwas Mutwilliges an, wenn man finanzielle Mittel ohne Notwendigkeit vergeude um anschliessend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe geltend zu machen. Eine Widersprüchlichkeit in der Argumentation vermöge das Obergericht nicht zu erkennen.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, dass keine Überbewertung des Streitwertes vorliege, da sich die Klagsforderung an den letzten Expertisen und Ereignissen auf dem Kunstmarkt orientiert habe und sie davon ausgegangen seien, dass es sich um einen echten Tizian handle, seien die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass auch diese Erklärungsversuche nicht darüber hinweg täuschen könnten, dass sie das mangelnde Kostenrisiko eindeutig ausgenützt hätten. Die Tatsache, dass man sich beim Streitwert an einem bekannten Meistergemälde mit dem höchsten je erzielten Erlös orientiert habe, dessen Echtheit noch nie von irgend jemanden angezweifelt worden sei, mache die Überklagung geradezu offensichtlich. Hätten die Beschwerdeführer berücksichtigt, dass solch hohe Auktionspreise für Gemälde nicht nur vom momentanen Markt abhängig seien, sondern auch nur dann bezahlt würden, wenn eine umfassende Provenienzerforschung des Bildes vorliege und die Echtheit weltweit anerkannt sei, und auch die Tatsache, dass es gerade in Bezug auf dieses Gemälde zahlreiche Kopien des Meisters gebe, welche zwar aus der Schule von Tizian stammten, aber dennoch nicht mehr als CHF 50'000.00 wert seien, hätte ein umsichtig handelnder Kläger keinen so hohen Streitwert angenommen. Ein das Kostenrisiko mit einkalkulierender Kläger hätte auch nicht einen Streitwert von CHF 60 Mio. angenommen, sondern vielleicht von mehreren Hunderttausend oder einer Million. Damit hätte eine Ausdehnung des Klagebegehrens aufgrund eines Sachbefundes jederzeit noch während des Verfahrens erfolgen können. Auch hätten sich die Beschwerdeführer die Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos nicht vorwerfen lassen müssen.
Eine Feststellungsklage wäre gegenständlich ebenfalls durchaus angebracht gewesen, hätte doch die Möglichkeit bestanden, zunächst vom Gericht feststellen zu lassen, dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführern dem Grunde nach hafteten. Da die Verjährung mit Einreichung einer Feststellungsklage unterbrochen werde, hätte sich ein vorsichtiger Kläger in einem ersten Schritt für eine Feststellungsklage entschieden.
Soweit die Beschwerdeführer die Auffassung verträten, dass sie sich zu Recht gegen die Verbindung der beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zur Wehr gesetzt hätten, sei ihnen in Übereinstimmung mit dem Landgericht entgegen zu halten, dass gerade dieses Verhalten der Beschwerdeführer die Mutwilligkeit offensichtlich mache. Derjenige, der die Prozesskosten aus eigener Tasche bezahlen müsse, habe grundsätzlich ein grosses Interesse daran, dass der Prozesskostenaufwand gering gehalten werde. Mit der Verbindung der beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung hätte u. a. erreicht werden können, dass die Beweise nicht zweimal, sondern eben nur einmal aufgenommen werden müssten, was eine erhebliche Kostenersparnis zur Folge gehabt hätte. Dies insbesondere, wenn man von Kosten einer Verhandlungsstunde von CHF 60'000.00 (ohne Streitgenossenzuschlag) ausgehe. Im Übrigen sei auch nicht einzusehen, weshalb die heranzuziehenden Haftungsgrundlagen und das Prozess- und Beweisthema - wie von den Beschwerdeführern vorgebracht - in diesen beiden Verfahren "gänzlich unterschiedlich" sein solle; hiefür seien die Beschwerdeführer eine Begründung schuldig geblieben.
6.3. Unter dem Titel der Mutwilligkeit sei insbesondere auch auf die Verjährung des geltend gemachten Haftungsanspruches hinzuweisen:
Im ersten Verfahrensgang habe das Landgericht die Aussichtslosigkeit richtigerweise darin gesehen, dass es den Beschwerdeführern an der Aktivlegitimation gefehlt habe. Es habe diesbezüglich im Beschluss ausgeführt, dass mit der Einbringung des gegenständlichen Gemäldes in die C-Stiftung letztere Eigentümerin geworden sei und seit diesem Zeitpunkt allfällige Schadenersatzansprüche aus der Verwertung des Gemäldes nicht den Beschwerdeführern, sondern der Familienstiftung zustehen würden. Darauf hätten sich die Beschwerdeführer nun kurzerhand den allfälligen Haftungsanspruch der C-Stiftung von deren Kurator abtreten lassen und am 16. Dezember 2008 vorgebracht, dass die Beschwerdeführer ihre Klagsansprüche hilfsweise auch auf die rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung bzw. die allfälligen Haftungsansprüche der C-Stiftung stützen würden. Die Abtretung der Forderung der C-Stiftung gegenüber den Beschwerdegegnern an die Beschwerdeführer sei mit der Abtretungsvereinbarung vom 4. Dezember 2008 erfolgt und die Gültigkeit dieser Abtretung sei gemäss Punkt 3.3 unter den Vorbehalt der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gestellt worden. Diese Genehmigung sei mit Beschluss des Landgerichtes vom 30. Dezember 2008 erteilt worden, sodass die gegenständliche Abtretung erst mit Eintritt der Rechtskraft des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses am 27. Januar 2009 rechtsgültig geworden sei.
Der aus der Forderungszession heraus geltend gemachte Anspruch sei (wie auch die durch die Beschwerdeführer aus eigenem Anspruch heraus geltend gemachte Forderung) verjährt.
Bereits zum Zeitpunkt, als die gegenständliche Forderungsabtretung vorgenommen worden sei, sei die zedierte Forderung verjährt gewesen. Die Beschwerdeführer hätten Kenntnis von der Versteigerung vom 22. Juni 2005 gehabt, da sie im Rahmen jenes Verfahrens vor dem Betreibungsamt Basel-Stadt zuvor erfolglos Rechtsvorschlag erhoben hätten. Die C-Stiftung habe ebenfalls davon gewusst. Die hier anwendbare dreijährige Verjährungsfrist habe somit zu laufen begonnen, als das Gemälde am 22. Juni 2005 versteigert worden sei, sodass der Anspruch am 23. Juni 2008 verjährt gewesen sei. Mit Datum vom 20. Juni 2008 hätten die Beschwerdeführer zwar wohl ein Vermittlungsbegehren gestellt, dieses sei in der Folge jedoch gemäss § 37 VAG nicht gehörig fortgesetzt worden und habe ausserdem nur den eigenen vermeintlichen Anspruch gegen die Beschwerdegegner betroffen. Den Anspruch der C-Stiftung hätten die Beschwerdeführer erst mit der Abtretungsvereinbarung vom 3./4. Dezember 2008 geltend gemacht, wobei die Rechtsgültigkeit dieser Zession erst mit dem rechtskräftigen Pflegschaftsgerichtsbeschluss vom 27. Januar 2009 habe eintreten können. Zu jenem Zeitpunkt sei der zedierte Anspruch bereits verjährt gewesen.
Die Rechtsprechung sehe offenbare Mutwilligkeit der Prozessführung dann als gegeben an, wenn eine verjährte Forderung eingeklagt werde (OLG Wien, Wr. 730 [1995]; Fucik in Rechberger, ZPO-Kommentar zu § 63 Rz. 5; Fasching, Zivilprozessgesetze2, Rz. 19 zu § 63 öZPO).
Aus diesen Gründen sei auch die Mutwilligkeit der Prozessführung durch die Beschwerdeführer zu bejahen.
6.4. Im Sinne einer Willkürrüge brächten die Beschwerdeführer weiters vor, dass ihnen im Verfahren zu 10 CG.2008.289 die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei und es daher willkürlich sei, wenn ihnen die Verfahrenshilfe in diesem Verfahren nicht bewilligt würde.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das dortige Verfahren hinsichtlich der Parteien und des Klagsgegenstandes mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar sei. Im Verfahren 10 CG.2008.299 trete nämlich Dr. C als Kläger auf, wobei Gegenstand die Klagsforderung von CHF 75'000.00 s. A. sei. In diesem Verfahren sei den Beschwerdeführern als dortigen Beklagten die Verfahrenshilfe gewährt worden. Auf welcher Grundlage die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, sei von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren nicht vorgetragen worden. Ausserdem schienen in diesem Verfahren die anderen Voraussetzungen, nämlich das Fehlen einer offenbaren Mutwilligkeit und einer offenbaren Aussichtslosigkeit, vorgelegen zu haben, weshalb die Beschwerdeführer hieraus nichts für das gegenständliche Verfahren ableiten könnten.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 51) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Mai 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots, des Gleichheitssatzes der Verfassung (Art. 31 LV), des Rechtes auf Beschwerdeführung sowie auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) und des Rechtes auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), Recht auf Freizügigkeit (Zusatzprotokoll Nr. 4, Art. 2 EMRK) sowie nach dem Verbot der Benachteiligung und Diskriminierung (Art. 14 EMRK, Zusatzprotokoll Nr. 12, Art. 1) geltend gemacht wird. Weiters verletzten die zugrunde liegenden Gesetze EWR-EU-Recht wie folgt:
a). die Einbeziehung (Anhörung) der jeweiligen Gegenseite in gerichtliche Verfahrenshilfeverfahren (Art. 81 EG; Art. 4 EWRA; Art. 34 EFTA, Art. 211),
b). willkürliche Diskriminierung und Machtmissbrauch gegenüber Verbandspersonen durch vorsätzlichen Vorenthalt der Verfahrenshilfe (Art. 81; Art. 232 EC; Art. 235-288 EC; Art. 211 EC)
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer in ihren europäischen und verfassungsmässig gewährleisteten Rechten in willkürlich diskriminierender Weise verletzt worden seien; er wolle die angefochtene Obergerichtsentscheidung zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes und des EFTA-Gerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
Die Beschwerde gründe auf den den vorgelagerten Verfahren - die schon mehrfach gerügt worden seien - zahlreich anhaftenden groben Mängeln. Die Art und Weise, in der das Gericht den Beschwerdeführern die ihnen zustehende Verfahrenshilfe vorenthalte, vor allem die offenkundige Absurdität der verwendeten Argumente wie "dass der Zweitkläger sein Wohnbedürfnis auch im Haus der Erstklägerin befriedigen könnte" (sprich, seinen Wohnsitz in Wien aufgeben und zu seiner Mutter nach Villach ziehen sollte), obwohl dies allgemein bekannten Grundsatzentscheidungen des Obersten Gerichtshofes widerspreche. Die Verwertung von Liegenschaftseigentum könne nur verlangt werden, wenn der Partei im Einzelfall die Veräusserung oder die Belastung der Liegenschaft zuzumuten sei (OLG Wien 23. April 1976, EF-Sammlung 27.757; OLG Linz 15. Juni 2000, AnwBI. 2000, 759 u. v. m.; Stohanzl [österreichische] ZPO15 2002 [§ 63 E 38]). Eine Anspannung auf ein erzielbares Einkommen sei nicht vorgesehen (E 46 a. a. O.). Dies ergehe auch schlüssig aus dem positiven Verfahrenshilfebescheid in dem Verfahren 10 CG.2008.289.
Es liege sohin eine Landgerichtsentscheidung vor, in der - bestätigt durch das Obergericht - bei gleichem Sachverhalt betreffend die wirtschaftlichen Vorraussetzungen für die Verfahrenshilfe der Beschwerdeführer bestätigt worden sei.
Die Rechtssicherheit gebiete es daher, dass über gleiche Sachverhalte gleich entschieden werde, um willkürlicher Diskriminierung und Machtmissbrauch (Willkürverbot), sowie einer konzertierten Handlung (Art. 81 EU) vorzubeugen. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wäre daher Folge zu geben gewesen. Warum es die Gerichte jedoch vorgezogen hätten, den Beschwerdeführern den Zugang zum Recht zu verweigern, indem sie ungerechtfertigter Weise die Verfahrenshilfe versagten, lege ernste Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit nahe, obwohl die Gerichte gerade diesen Grundsätzen verpflichtet wären. Wenn die Gerichte wiederholt, wie im vorliegenden Fall, Bewertungen in präjudizierender Weise vornähmen, indem sie in auffallender Weise ausschliesslich Argumente der Beschwerdegegner einseitig wiedergäben, hätten sie sich in bedenklicher Weise von diesen Grundsätzen so weit entfernt, dass von einem fairen Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht keine Rede mehr sein könne. Dies sei auch dadurch ausführlich dokumentiert, dass sich die betreffenden Gerichte eine kunstwissenschaftliche Sachverständigenkompetenz anmassten, die ihnen nicht zukomme.
All diese Umstände verstärkten den Eindruck, dass den Beschwerdeführern der Zugang zum ordentlichen Rechtsweg unmöglich gemacht werden solle und die Gerichte offensichtlich gar nicht gewillt seien, über die Ansprüche der Beschwerdeführer und die deliktische Haftung für die diesen zugefügten Vermögensschäden meritorisch zu entscheiden. Vielmehr werde aus leicht durchschaubaren Motiven seitens der Gerichte mit subtiler Konsequenz versucht, mit formalen Begründungen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Klage im streitigen Verfahren zu umgehen.
Bei der Annahme von Aussichtslosigkeit sei grösste Zurückhaltung angebracht, um nicht die Sachentscheidung vorwegzunehmen (Fucik in Rechberger, ZPO3, Rz. 6 zu § 63).
Selbst Beweisnotstand rechtfertige bei einem sonst schlüssigen Begehren nicht die Annahme der Aussichtslosigkeit, sobald eine Beweisaufnahme nur ernsthaft in Betracht komme. Stünden noch Beweisergebnisse aus, deren Erheblichkeit für den Verfahrensausgang nach der Aktenlage noch nicht abgesehen werden könne, könne von einer offensichtlich aussichtslosen Prozessführung keine Rede sein (Stohanzl, a. a. O., E 65).
Auf die aus diesen Sachverhalten resultierende Amtshaftung nach europäischer Judikatur sei ausdrücklich verwiesen.
8. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 11. September 2009 eine Gegenäusserung und beantragten die Beschwerdezurückweisung, in eventu deren Abweisung; dies unter anderem mit folgender Begründung:
8.1. Gemäss Art. 16 StGHG habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeführung den Sachverhalt zu schildern.
Die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer enthalte keinerlei Sachverhaltsschilderungen, sondern lediglich die Behauptung, die Beschwerdeführer seien durch den Obergerichtsbeschluss vom 22. April 2009 zu 08 CG.2008.259-51 in ihren verfassungsmässig, durch die EMRK garantierten und die gültige EU-Gesetzgebung gewährleisteten Grundrechten verletzt. Diesbezüglich werde ein Katalog von angeblich verletzten Grundrechten angeführt.
Damit genüge die Beschwerde der Voraussetzung der Sachverhaltsschilderung nicht. Die Beschwerde sei daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Gemäss Art. 16 StGHG habe der Beschwerdeführer die behauptete Grundrechtsverletzung darüber hinaus zu begründen.
Die Beschwerdeführer hätten zwar einen Katalog mit angeblich verletzten Grundrechten angeführt, sie hätten es jedoch unterlassen, die Grundrechtsverletzungen im Einzelnen zu begründen. Es gehe aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Obergerichtsbeschluss verletzt sein sollten. Gemäss der ständigen StGH-Rechtsprechung habe dieser jedoch nicht auf die Beschwerde einzugehen, wenn keine Begründung für die Verletzung der Grundrechte vorliege (StGH 2007/55, StGH 2006/74).
Da es der Beschwerde somit auch an einer genügenden Begründung mangle, habe der Staatsgerichtshof die Beschwerde auch diesbezüglich zurückzuweisen.
Der bekämpfte Beschluss sei den Beschwerdegegnern mit Datum vom 27. April 2009 zugegangen. Die Frist für die Einreichung der Individualbeschwerde wäre für die Beschwerdegegner demnach am 25. Mai 2009 abgelaufen. Die Beschwerdeführer hätten ihre Beschwerde indessen erst am 26. Mai 2009 zur Post gegeben. Sicherheitshalber werde demnach Verspätung der Beschwerdefrist gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG eingewendet.
8.2. Die Beschwerdeführer brächten nicht ausdrücklich aber doch implizit vor, sie seien in ihrem Recht auf Gleichbehandlung dadurch verletzt worden, da ihnen im Verfahren zu 10 CG.2008.289 die Verfahrenshilfe gewährt worden sei und im gegenständlichen Verfahren nicht, obwohl sich ihre Vermögensverhältnisse nicht geändert hätten.
Inwiefern den Beschwerdeführern im Verfahren zu 10 CG.2008.289 tatsächlich Verfahrenshilfe gewährt worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdegegner, da sie nicht Partei dieses Verfahrens seien.
Auch wenn es richtig sein sollte, dass den Beschwerdeführern in einem anderen Verfahren die Verfahrenshilfe gewährt worden sei, so gelte es zu berücksichtigen, dass diesem Verfahren ein anderer Verfahrensgegenstand zu Grunde liege.
Im gegenständlichen Verfahren habe das Obergericht die Verfahrenshilfe nicht nur aufgrund der mangelnden Bedürftigkeit der Beschwerdeführer, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die Klagsführung der Beschwerdeführer mutwillig sei, abgewiesen. Die Mutwilligkeit sei dabei vom Obergericht zu Recht aus verschiedenen Gründen angenommen worden.
Das Obergericht halte diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführer ursprünglich das Geld für die gegenständliche Prozessführung gehabt hätten, es aber für unnötige vorprozessuale Aufwendungen ausgegeben hätten, die sie sich leicht hätten ersparen können. Es hafte dem zweifellos etwas Mutwilliges an, wenn man finanzielle Mittel, die eine Prozessführung aus eigener Kraft gewährleistet hätten, vergeude, und dann Verfahrenshilfe beantrage.
Weiters sei den Beschwerdeführern die Festlegung der Höhe des Streitwerts als mutwillig vorzuwerfen. Sie hätten das mangelnde Kostenrisiko ausgenützt und überklagt, indem sie einen massiv zu hohen Streitwert angegeben hätten. Aufgrund der Unsicherheit der Provenienz des streitgegenständlichen Gemäldes wäre eine Feststellungsklage (mit tiefem Streitwert) zu bevorzugen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten jegliche wirtschaftliche Betrachtungsweise ausser Acht gelassen und risikolos den höchstmöglichen Streitwert eingeklagt.
Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer gegen eine Verbindung der Verfahren gestellt hätten, sei ein weiteres Indiz für die mutwillige Prozessführung. Jemand, der selbst für die Prozesskosten aufkommen müsste, wäre nämlich daran interessiert, die Prozesskosten möglichst tief zu halten. Die Beschwerdeführer hingegen seien für eine getrennte Verfahrensführung gewesen, wodurch die Prozesskosten massiv höher ausfallen würden.
Schliesslich sei auch der Aspekt der Verjährung unter dem Kriterium der Mutwilligkeit zu berücksichtigen. Weil den Beschwerdeführern im ersten Verfahrensgang keine Aktivlegitimation zugekommen sei, habe man aufgrund der Aussichtslosigkeit des Verfahrens keine Verfahrenshilfe gewährt. Sodann hätten sich die Beschwerdeführer den Anspruch der C-Familienstiftung abtreten lassen. Die abgetretene Forderung sei jedoch bereits im Juni 2008 verjährt, weil das Verfahren nach der rechtzeitig beantragten Vermittlungsverhandlung gemäss § 37 Abs. 2 VAG nicht gehörig fortgesetzt worden sei. Obwohl der abgetretene Anspruch bereits verjährt sei, führten die Beschwerdeführer einen Prozess. Nach der Rechtsprechung sei es mutwillig, wenn eine bereits verjährte Forderung eingeklagt werde.
Da die Verfahrenshilfe im gegenständlichen Fall nicht bloss wegen der mangelnden Bedürftigkeit, sondern auch wegen der offensichtlichen Mutwilligkeit abgewiesen worden sei, sei der Fall nicht mit dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten Verfahren zu 10 CG.2008.289 zu vergleichen. Nach der ständigen StGH-Rechtsprechung könne der Gleichheitsgrundsatz im Bereich der Rechtsanwendung nur dann betroffen sein, wenn zwischen zwei konkreten Fällen verglichen werden könne (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f.] u. a.). Um zwei Fälle miteinander vergleichen zu können, müsse indessen ein gleicher Sachverhalt gegeben sein. Würden verschiedene Sachverhalte verschieden beurteilt, stelle dies naturgemäss keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Daher sei der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Art. 31 LV im gegenständlichen Fall nicht verletzt. Eine Verletzung des Willkürverbots hätten die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
8.3. Die Beschwerdeführer rügten auch eine Verletzung des unabhängigen Richters, da sie an der Objektivität und Unparteilichkeit der Gerichte zweifelten. Sie hielten dem Gericht vor, es habe in seiner Entscheidung einseitig nur die Argumente der Beschwerdegegner berücksichtigt. Ferner masse sich das Gericht eine nicht vorhandene kunstwissenschaftliche Sachverständigenkompetenz an, die es nicht habe.
Diese Vorwürfe bestritten die Beschwerdegegner entschieden. Es sei vielmehr so, dass die Parteien ihr Vorbringen zur Sache erstattet hätten und die Beschwerdeführer anlässlich der Tagsatzung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten.
Das Gericht habe sodann gestützt auf die Beweisergebnisse entschieden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Anliegen unterlegen seien, indiziere nicht automatisch, dass die Unabhängigkeit des Gerichtes nicht gegeben gewesen sei. Es liege vielmehr in der Natur der Sache, dass sich das Gericht für eine Rechtsansicht entscheiden müsse.
Die Beschwerdeführer hätten im ersten Prozessgang ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe zu äussern. Dieser sei in der Folge sodann abgewiesen worden. Nachdem die Beschwerdeführer in ihrem neuerlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe auf ihre Vermögenssituation, wie sie sie mit ihrem ersten Antrag dargelegt hätten, verwiesen hätten, habe kein Anlass zur erneuten Einvernahme bestanden.
Wenn die Beschwerdeführer dem Gericht vorwerfen, es habe sich eine Sachverständigenkompetenz angemasst, die ihm nicht zukomme, so sei dies ebenfalls nicht richtig. Das Gericht habe sich lediglich auf die zahlreichen Expertisen gestützt, welche von den Parteien vorgelegt wurden und daraus geschlossen, dass der Streitwert, welchen die Beschwerdeführer festgelegt hätten, nicht unumstritten sei und daher eine vorsichtigere Prozessstrategie angebracht gewesen wäre.
Die Rüge, das Recht auf einen unabhängigen Richter sei verletzt, gehe damit ebenfalls ins Leere.
9. Mit Schreiben vom 24. August 2009 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegen.
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 22. April 2009, 08 CG.2008.259-51, somit gegen eine gemäss Art. 8 Abs. 4 RHG bzw. § 72 Abs. 3 ZPO letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die Beschwerde wurde entgegen der Vermutung der Beschwerdegegner auch fristgerecht eingebracht, da der gegenständlich angefochtene Beschluss des Obergerichtes den Beschwerdeführern anders als dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner erst am 28. April 2009 (und nicht schon am 26. April 2009) zugestellt wurde.
1.2. Die Beschwerdegegner rügen aber weiter, dass die vorliegende Beschwerde entgegen der Vorschrift des Art. 16 StGHG keine Sachverhaltsdarstellung enthalte. Tatsächlich fehlen entsprechende Beschwerdeausführungen. Es kann hier aber offen gelassen werden, ob allein deshalb eine Beschwerdezurückweisung erfolgen dürfte bzw. ob vorgängig nicht ein Verbesserungsauftrag zu erteilen wäre. Denn die vorliegende Individualbeschwerde erweist sich aus den folgenden Erwägungen jedenfalls auch als materiell nicht berechtigt:
2. Die Beschwerdeführer machen zahlreiche tatsächliche oder auch nur vermeintliche grundrechtliche Ansprüche geltend. Die Beschwerdeausführungen laufen aber einzig darauf hinaus, dass die Beschwerdeführer einerseits die Begründung des fehlenden Verfahrenshilfeanspruchs der Beschwerdeführer durch das Obergericht als rechtsungleich sowie als unhaltbar und somit als willkürlich erachten; und dass sie andererseits die Unbefangenheit des Obergerichtes bezweifeln und damit eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter geltend machen. Mangels genügender Ausführung der anderen Grundrechtsrügen ist deshalb im Folgenden nur auf diese Rügen einzugehen.
3. Zur Willkürrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
3.2. Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei insoweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die im Gesetz angeführten Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe müssen kumulativ erfüllt sein.
Die Beschwerdeführer kritisieren nur - und auch dies äusserst knapp - die obergerichtliche Begründung der fehlenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführer sowie der Aussichtslosigkeit der Klagsführung. Hingegen argumentiert das Obergericht auch, dass den Beschwerdeführern die Verfahrenshilfe wegen Mutwilligkeit der Klagsführung nicht gewährt werden könne. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe, wie erwähnt, kumulativ erfüllt sein müssen, genügt es nun aber, wenn das Obergericht das Vorliegen zumindest einer dieser Verfahrenshilfevoraussetzungen in verfassungskonformer Weise verneint hat. Dies ist für die Mutwilligkeit der Klagsführung besonders offensichtlich; was auch der Grund sein mag, weshalb die Beschwerdeführer in ihrer Individualbeschwerde der entsprechenden Argumentation des Obergerichtes nichts entgegensetzen.
3.3. Das Obergericht betont zu Recht, dass im Zeitpunkt der Abtretung allfälliger Schadenersatzansprüche der C-Stiftung gegen die Beschwerdegegner an die Beschwerdeführer die zedierte Forderung schon verjährt war. Denn die auch den Beschwerdeführern bekannte Versteigerung des verfahrensgegenständlichen Bildes erfolgte am 22. Juni 2005, sodass der Anspruch am 23. Juni 2008 verjährt war. Am 20. Juni 2008 stellten die Beschwerdeführer zwar ein Vermittlungsbegehren, welches aber nicht im Sinne von § 37 VAG gehörig fortgesetzt wurde; dies ganz abgesehen davon, dass dieses Verfahren nur den eigenen allfälligen Schadenersatzanspruch gegen die Beschwerdegegner betraf, während der Anspruch der C-Stiftung erst mit der mit deren Kurator getroffenen Abtretungsvereinbarung vom 3./4. Dezember 2008 (vom Pflegschaftsgericht genehmigt am 27. Januar 2009) geltend gemacht wurde. Das Obergericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die gerichtliche Geltendmachung einer verjährten Forderung von der hier heranzuziehenden österreichischen Rechtsprechung als offenbar mutwillige Prozessführung qualifiziert wird (ON 51, S. 34 mit Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Im Weiteren begründet das Obergericht die Mutwilligkeit der Prozessführung zu Recht auch damit, dass die Beschwerdeführer horrende vorprozessuale Kosten von rund CHF 800'000.00 auflaufen liessen, welche vernünftigerweise auf einen Bruchteil hätten reduziert werden können, sodass das eingesparte Geld ohne Weiteres eine sinnvolle Prozessführung ermöglicht hätte. In diesem Zusammenhang wirft das Obergericht den Beschwerdeführern auch zu Recht vor, dass sie den - nach Auffassung des Obergerichtes im Übrigen völlig überhöhten - Schadenersatzbetrag von CHF 130 Mio. voll einklagten, anstatt das Klagebegehren aufgrund eines Sachbefundes während des Verfahrens noch auszudehnen oder besser von vornherein nur eine Feststellungsklage, welche die Verjährung ebenfalls unterbrochen hätte, einzubringen. Schliesslich ist es auch offensichtlich mutwillig, dass sich die Beschwerdeführer der gemeinsamen Verhandlung des Beschwerdeverfahrens mit dem Parallelverfahren 08 CG.2008.258 (welches Gegenstand des StGH-Verfahrens 2009/97 ist) widersetzten.
Ein solches Prozessgebaren würde ein ökonomisch denkender Kläger, welcher die Prozesskosten selbst zu bezahlen hätte, offensichtlich nicht an den Tag legen. Insgesamt erweist sich deshalb der gegenüber den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf der mutwilligen Klagsführung als ohne Weiteres im Einklang mit dem Willkürverbot.
3.4. Da das Obergericht schon aufgrund dieser Erwägungen den Beschwerdeführern die Verfahrenshilfe wegen der Mutwilligkeit der Klagsführung ohne Willkür verweigert hat, braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Was die von den Beschwerdeführern weiter erhobene Gleichheitsrüge angeht, so braucht auch hierauf aus folgender Erwägung nicht mehr eingegangen zu werden:
Die Beschwerdeführer rügen, dass ihnen die Verfahrenshilfe im Verfahren zu 10 CG.2008.289 im Gegensatz zum Beschwerdefall gewährt worden sei. Da die Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aber nur in Bezug auf die Frage der Bedürftigkeit geltend machen (im Vergleichsfall sei keine Anspannung auf ein erzielbares Einkommen erfolgt), ist dies für den Beschwerdefall nicht relevant, da das Obergericht eben, wie ausgeführt, die Klagsführung der Beschwerdeführer jedenfalls in verfassungskonformer Weise als mutwillig qualifiziert hat.
5. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist auch offensichtlich, dass dem Obergericht im Beschwerdefall keine mangelnde Neutralität und damit eine Befangenheit vorgeworfen werden kann. Selbst wenn einzelne obergerichtliche Erwägungen falsch oder sogar willkürlich sein sollten, könnte dies für sich allein keine Befangenheit begründen. Denn beim Willkürbegriff handelt es sich grundsätzlich um einen objektiven Massstab und es ist damit in aller Regel kein persönlicher Vorwurf an den Richter verbunden (StGH 2000/16, Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [38, Erw. 4.5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Demnach ist im Beschwerdefall auch nicht das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV (siehe StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]) verletzt.
6. Da die Beschwerdeführer aufgrund all dieser Erwägungen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ergibt sich schliesslich, dass auch der von den Beschwerdeführern erhobene Verfahrenshilfeantrag für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren abzuweisen ist. Denn die Aussichtslosigkeit der vorliegenden Individualbeschwerde ist allein schon deshalb offensichtlich, weil die Verfahrenshilfe im ordentlichen Instanzenzug unter anderem auch wegen der Mutwilligkeit der Klagsführung mit überzeugenden Argumenten verweigert wurde und die Beschwerdeführer die angefochtene Obergerichtsentscheidung in dieser Beziehung in keiner Weise in Frage stellen.
8. Im Kostenspruch waren den obsiegenden Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung antragsgemäss zuzusprechen. Die von den Beschwerdeführern zu tragenden Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'870.00 setzen sich aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der noch nicht bezahlten Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) zusammen.