Art. 43 LV § 72 Abs. 3 öZPO
Ob die Kosten für Prozesshandlungen in Verfahrenshilfesachen nach dem Streitwert des Hauptverfahrens zu berechnen sind, war vor der in Liechtenstein nicht nachvollzogenen Ergänzung von § 72 Abs. 3 öZPO im Jahre 2004, wonach im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe kein Kostenersatz erfolgt, als strittig betrachtet worden. Geht das Gericht vor diesem Hintergrund nicht näher auf das Vorbringen ein, im Zwischenstreit sei nicht der Streitwert bei Klagseinbringung heranzuziehen, so liegt ein Begründungsmangel vor.
StGH 2009/092
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter; Dr. Helmut Schwärzler als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: FMA - Finanzmarktaufsicht Liechtenstein 9490 Vaduz
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2009, CO.2007.8-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2009, CO.2007.8-16, insoweit in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt, als er zum Ersatz der mit CHF 65'076.50 bestimmten Prozesskosten verpflichtet wurde. Im Übrigen wird der Individualbeschwerde keine Folge gegeben.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Betrage von CHF 2'029.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtsgebühren im Betrage von CHF 1'105.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
5. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Betrage von CHF 939.55 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
6. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtsgebühren werden mit CHF 595.00 bestimmt.
1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2009, CO.2007.8-16, wurde dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichtes, womit sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, keine Folge gegeben. Weiters wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
2. Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Der Beschwerdeführer habe am 28. November 2007 mittels Amtshaftungsklage beim Obergericht beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm CHF 200 Mio. samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Weiters habe er beantragt, ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigabe eines Verfahrenshelfers zu bewilligen.
Am 14. März 2008 (ON 5) habe der Beschwerdeführer seine Klage zurückgezogen und nur den Antrag auf Verfahrenshilfe aufrechterhalten. Diesen habe das Obergericht am 19. Mai 2008 abgewiesen und den Beschwerdeführer verpflichtet, die mit CHF 65'076.50 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Zur Begründung habe es insbesondere auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2008 zu CO.2007.4 verwiesen. Unter dem Gesichtspunkt der Teilverfahrenshilfe habe das Obergericht ergänzend erwogen, dass sowohl nach liechtensteinischem als auch nach österreichischem Verfahrensrecht im Sinn von § 64 Abs. 2 ZPO einer Partei, die Verfahrenshilfe begehre, alle dort erwähnten Begünstigungen oder nur ein Teil davon bewilligt werden könnten. Darum handle es sich hier indes nicht. Vielmehr stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen eigenen Anspruch zusammen mit den an ihn von einer (von der Verfahrenshilfe ausgeschlossenen) juristischen Person abgetretenen Ansprüchen geltend machen könne und somit die Bestimmungen, die eine juristische Person vom Genuss der Verfahrenshilfe ausschliessen würden, umgehen könne. Unterstelle man, dass der Beschwerdeführer an eigenem Schaden einen Betrag von CHF 12.5 Mio. geltend mache, so würden rund ein Drittel der Prozesskosten der K AG (K) von dem die Verfahrenshilfe geniessenden Beschwerdeführer getragen. Das Obergericht habe auch dargelegt, inwiefern sich der vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsstandpunkt auch aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten lasse.
2.2. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 (ON 10) einen Rekurs und einen Kostenrekurs erhoben. Mit Ersterem habe er beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer bewilligt werde oder, hilfsweise, dass ihm für eine Teilforderung von CHF 12.5 Mio. die Teilverfahrenshilfe im Sinne von § 63 Abs. 4 ZPO unter Beigabe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer bewilligt werde. Mit dem Kostenrekurs habe er beantragt, den Kostenspruch des angefochtenen Beschlusses dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer für schuldig erkannt werde, der Beschwerdegegnerin die mit CHF 1'789.60 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
2.2.1. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass er seinen von der Verfahrenshilfe erfassten Prozessaufwand mit CHF 100'000.00 bewertet habe. Diese Streitwertbemessung entspreche ständiger Praxis der liechtensteinischen Gerichte. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, aber auch nach schweizerischer und österreichischer Rechtsprechung erscheine der generelle Ausschluss einer juristischen Person von der Verfahrenshilfe als verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer habe Tendenzen in Lehre und Rechtsprechung skizziert, wonach juristischen Personen unter eng umschriebenen Voraussetzungen die unentgeltliche Rechtspflege zuzugestehen sei, und habe dargelegt, inwiefern dies auch in Liechtenstein gelten solle.
2.2.2. Die ZPO schliesse die Verfahrenshilfe für juristische Personen nicht ausdrücklich aus. Die vom Obergericht angesprochene Umgehung von gesetzlichen Bestimmungen verlange jedoch schlüssig, dass ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen vorlägen, die umgangen werden könnten.
Der Beschwerdeführer sei Gründer, Financier, wirtschaftlich Berechtigter und Alleinaktionär der K AG mvK (K). Der gesamte Schaden, welcher der K entstanden sei, sei auch unmittelbar im Vermögen des Beschwerdeführers eingetreten. Teilhaber einer juristischen Person, die in schadenersatzrechtlicher Art wirtschaftlich zerstört werde, könnten den Firmenwert dieser juristischen Person direkt vom Schädiger ersetzt verlangen. Aufgrund der wirtschaftlichen Zerstörung der K und der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche habe der Beschwerdeführer als deren Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter einen direkten Anspruch auf Ersatz des Firmenwerts der K. Deshalb sei ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Die Verfahrenshilfe könne unter Auflagen und auch für Teilforderungen bewilligt werden. Die Rechtsansicht des Obergerichtes schliesse jedoch die Teilverfahrenshilfe immer aus. Denn es liege "in der Natur der Sache", dass diese jeweils nur für eine Teilforderung bewilligt und für die restliche Forderung abgewiesen werde. Diese unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenshilfe "unberechtigte" Forderung werde stets - nach der Ausdruckweise des Obergerichtes - im Schlepptau der Verfahrenshilfe für die als berechtigt anerkannte Teilforderung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, inwiefern dieses Verständnis der Verfahrenshilfe nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche und prozessökonomische Nachteile zur Folge habe. Wenn das Obergericht zur Meinung gelangt sein sollte, die Teilverfahrenshilfe nicht bewilligen zu können, hätte es nach § 188 ZPO getrennte Verhandlungen über die Ansprüche anordnen müssen, insbesondere über jenen Anspruch, für den die Teilverfahrenshilfe zu bewilligen gewesen wäre.
2.2.3. Im Kostenrekurs habe der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht den Kostenersatz auf der Grundlage von CHF 200 Mio. bemessen habe. Es entspreche ständiger Praxis, dass in Zwischenverfahren, die vom Hauptverfahren losgelöst durchgeführt werden könnten, nicht der Streitwert des Hauptverfahrens, sondern jener des Zwischenverfahrens heranzuziehen sei. Im gegenständlichen Verfahren entspreche der Streitwert den mutmasslichen Kosten der begehrten Verfahrenshilfe (höchstens CHF 100'000.00).
2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Amtshaftungsklage vom 28. November 2007 liessen sich auf drei Punkte reduzieren:
1. Angeblich geschädigt gewesen sei die K, eine Aktiengesellschaft; wer Aktionär gewesen sei - ob der Beschwerdeführer allein oder zusammen mit anderen Personen -, sei für diesen Punkt nicht entscheidungswesentlich gewesen.
2. Die K verfüge über keine hinreichenden Mittel, um den gegenständlichen Amtshaftungsprozess zu führen.
3. Deshalb trete sie ihre Amtshaftungsansprüche an den Beschwerdeführer ab.
Nach § 63 Abs. 1 ZPO sei die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf natürliche Personen beschränkt. Im Gegensatz dazu habe der österreichische Gesetzgeber in § 63 Abs. 2 öZPO bestimmt, dass die Verfahrenshilfe auch juristischenPersonen zu bewilligen sei. Um die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Liechtenstein auch auf juristische Personen zu erstrecken, bedürfe es einer ebenso ausdrücklichen Bestimmung, wie sie § 63 Abs. 2 öZPO kenne. Die vom Beschwerdeführer angesprochene verfassungskonforme Auslegung vermöge im hier interessierenden Punkt eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht zu ersetzen. In einer Entscheidung vom 23. März 1993 (StGH 1992/12, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1993, 84) habe der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof denn auch erwogen, dass angesichts des klaren Wortlautsvon § 63 Abs. 1 ZPO eine frühere Rechtsprechung, wonach auch juristische Personen Anspruch auf Verfahrenshilfe hätten, überholt und nicht mehr haltbar sei. Der Gesetzgeber habe sich mit dieser Einschränkung im Rahmen der nach dem Gleichheitssatz verfassungsrechtlich zulässigen, sachlich begründeten Differenzierung gehalten.
Der K als juristische Person hätte demnach keine Verfahrenshilfe bewilligt werden können. Wenn sie ihre Amtshaftungsansprüche für den Schaden, den Organe im Sinn von Art. 2 Abs. 2 AHG ihr widerrechtlich zugefügt haben sollen, an den Beschwerdeführer abgetreten hätte, wäre dies als Gesetzesumgehung beurteilt worden. Im Ergebnis sei es deshalb so zu halten, als wenn die K die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hätte.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Tendenzen in der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bezogen und sich dabei auf Tobias Michael Wille (Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Band 43, [Schaan 2007], 311 f. [3, a]) berufen habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass die dort zitierte Rechtsprechung eine andere Frage betreffe. Die hier gegenständliche Frage finde sich in der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht beantwortet.
Soweit der Beschwerdeführer zur Verfahrenshilfe für juristische Personen jüngere schweizerische Rechtsprechung erwähnt habe, seien verschiedene Differenzierungen vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts seien die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Verfahrenshilfe) auf natürliche Personen zugeschnitten. Eine juristische Person habe allerdings ausnahmsweise dann einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, wenn ihr einziges Aktiv im Streit liege und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien (zum Ganzen: BGE 131 II 306 Erw. 5.2 S.326, mit Hinweisen; in Gerold Steinmann: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.] Die Schweizerische Bundesverfassung [St. Galler Kommentar, 2. A. Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2008] Rz. 36 zu Art. 29 BV; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz [4. A. Bern 2008] S. 894 f. [2]). Allerdings kenne das schweizerische Verfahrensrecht (bis Ende 2006: Art. 152 des Bundesrechtspflegegesetzes [OOG]; seit Anfang 2007: Art. 64 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]) - anders als § 63 Abs. 1 ZPO - keine ausdrückliche Beschränkung der Verfahrenshilfe auf natürliche Personen. Mit Blick auf die skizzierte schweizerische Rechtsprechung (ergänzend hierzu: Thomas Geiser in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz [Basel 2008] Rz. 8 ff. zu Art. 64 BGG) könne man sich höchstens fragen, ob § 63 Abs. 1 ZPO allenfalls der Verfassung, insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör, widerspreche. Diese Frage zu beantworten bleibe dem Staatsgerichtshof vorbehalten.
Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf jüngste österreichische Rechtsprechung beziehe, negiere er, dass § 63 Abs. 2 öZPO ausdrücklich bestimme, dass einer juristischen Person unter näher geregelten Voraussetzungen die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei. Aus österreichischer Rechtsprechung hierzu folge deshalb nichts für die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Liechtenstein.
In seinem "Kostenrekurs" beanstande der Beschwerdeführer, dass das Obergericht den Kostenersatz auf der Grundlage von CHF 200 Mio. bemessen habe. Richtigerweise hätte nicht der Streitwert des Hauptverfahrens, sondern jener des Zwischenverfahrens herangezogen werden müssen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Obergericht sei die Amtshaftungsklage gewesen, wonach der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 200 Mio. gefordert habe. Mit Verfügung vom 4. Januar 2008 (ON 2) sei die Amtshaftungsklage der Beschwerdegegnerin übermittelt worden. Am 14. März 2008 (ON 5) habe der Beschwerdeführer seine Klage ohne Anspruchsverzichtzurückgezogen. Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens sei somit die Amtshaftungsklage mit dem erwähnten Streitwert gewesen, die im Verlauf des Verfahrens zurückgezogen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer in seinem "Kostenrekurs" vorgebracht habe, "seine Klage bereits vor einer allfälligen ersten Tagsatzung unter Anspruchsverzichtzurückgezogen" zu haben, entspreche dies nicht seinem Klagerückzug.
Im Übrigen treffe den Beschwerdeführer als Folge des Rückzugs seiner Klage die Verpflichtung zum Kostenersatz an die Beschwerdegegnerin (Fasching, 639 f., Rz. 1258). Da sich das Prozessthema fortan auf die Frage der Verfahrenshilfe beschränkt habe, seien die Prozesskosten insofern beeinflusst worden, als sich Schriftsätze und Tagsatzungen zur eingeklagten Forderung erübrigt hätten; am Streitwert, der sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage bestimmt habe, habe dies jedoch nichts geändert (Michael Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess [Wien 1992] S. 180 [2. Abschnitt];). Entziehe sich der Beschwerdeführer einem ihm ungünstigen Urteil dadurch, dass er die Klage zurückziehe oder auf den Anspruch verzichte, sei er - auch was die Prozesskosten angehe - als vollständig unterlegen anzusehen (Michael Bydlinski in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz. 47 zu § 41 öZPO). Art. 9 RATG, wonach das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage neu festsetze (Fasching, S. 142 unten f., Rz. 267), beziehe sich auf den "Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes". Im Rückzug seiner Klage (ON 5) habe der Beschwerdeführer den Streitwert von CHF 200 Mio. denn auch nicht in Frage gestellt. Weil sich der Rekurs demnach nicht als berechtigt erwiesen habe, sei ihm keine Folge zu geben.
Der unterliegende Beschwerdeführer habe der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, allerdings nicht auf der von der Beschwerdegegnerin verzeichneten Bemessungsgrundlage von CHF 200 Mio.. Denn das Rekursinteresse entspreche nicht mehr dem Geldwert der eingeklagten Forderung, sondern einzig der vom Obergericht nicht bewilligten Verfahrenshilfe. Hierfür habe der Beschwerdeführer sein Rekursinteresse mit CHF 100'000.00 bestimmt (Fasching, S. 142, Rz. 265).
3. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 16) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 Individualbeschwerde an Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung des Rechtes auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht, abgeleitet aus Art. 31 und 43 LV, sowie des Rechtes auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle die Verletzung der genannten Rechte feststellen, den bekämpften Beschluss aufheben und zur neuerlichen Verhandlung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Seine Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang verbunden.
Begründet wird all dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Zur Verletzung des Rechtes auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht, abgeleitetet aus Art. 31 und 43 LV, wird Folgendes vorgebracht:
3.1.1. Der Staatsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung StGH 2001/26 mit dem verfassungsrechtlich garantierten Beschwerderecht auseinandergesetzt. Wirksamer Rechtsschutz sei im Rechtsstaat nur dann gewährleistet, wenn er nicht an der Mittellosigkeit des Rechtssuchenden scheitere; daher sei die Verfahrenshilfe als Basisgarantie zu betrachten. Juristischen Personen habe der Gesetzgeber weder im Zivil- noch im Strafverfahren einen Anspruch auf Verfahrenshilfe eingeräumt. Da die Grundrechte aber auch inländischen juristischen Personen zustünden, hätten auch juristische Personen Anspruch auf dieses Recht. Um sich wirksam gegen eine benachteiligende Behördenentscheidung wehren zu können, dürfe ein Beschwerdeführer im Sicherungsverfahren nicht sämtlicher finanzieller Mittel beraubt werden, ansonsten das in Art. 43 LV garantierte Recht der Beschwerdeführung ausgehöhlt würde. Dort aber, wo der Gesetzgeber keine entsprechenden Regelungen getroffen habe, sei dieser durch Auslegung des in Art. 43 LV entwickelten Grundsatzes unmittelbar anwendbar.
Nach der zitierten Entscheidung lasse der Staatsgerichtshof aus dem Recht auf Beschwerdeführung juristischen Personen einen grundrechtlichen Anspruch zukommen, wonach sie ihre Prozesskosten selbst dann aus eigenen Mitteln bestreiten könnten, wenn diese in einem Zivil- oder Strafverfahren blockiert worden seien. Eine Blockierung der Gelder sei nur dann grundrechtskonform, wenn der juristischen Person die notwendigen Mittel zu einer wirksamen Prozessführung und Verteidigung zur Verfügung gestellt würden. Im gegenständlichen Beschwerdefall seien nicht blockierte Gelder vorhanden, die man für eine wirksame Beschwerdeführung verwenden könnte. Die K befinde sich in Liquidation und sei zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche nur fähig, wenn ihr Verfahrenshilfe gewährt werde.
3.1.2. Nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 ZPO könnten nur natürliche Personen Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen. Der § 63 Abs. 1 ZPO sei 1993 Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gewesen. Es sei vorgebracht worden, dass eine sich streng an den Wortlaut haltende Interpretation Art. 31 LV verletzen würde, denn nach dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung sei vor dem Gesetz jedermann gleich. Der Staatsgerichtshof habe dem Normenkontrollantrag keine Folge gegeben und in der Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass zur Beurteilung der in § 60 und § 63 ZPO erfolgten Differenzierung auf verfassungsrechtliche Entsprechung mit dem Gleichheitssatz, wie mit der hierfür gebotenen sachlichen Begründung, auf die näher liegende Schweizer Lehre zum dort analogen Institut unentgeltliche Rechtspflege zu verweisen sei. Grundsätzlich könnten aus Art. 4 BV keine selbständigen Ansprüche auf staatliches Handeln oder staatliche Leistung abgeleitet werden. Eine Ausnahme bestehe aber in Bezug auf den aus Art. 4 BV abgeleiteten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Falle von Bedürftigkeit. Der Anspruch stehe jedoch nur natürlichen Personen zu, nicht auch juristischen. Der Staatsgerichtshof habe seine Entscheidung auf die damalige schweizerische Lehre gestützt. Diese habe sich jedoch in den letzten 16 Jahren dahingehend geändert, als nunmehr eine Tendenz gegeben sei, juristischen Personen auch Verfahrenshilfe zu gewähren, wenn die erforderlichen Mittel weder von ihnen noch von den am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden könnten (vgl. Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, 312 ff.).
Auch die jüngere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes lasse diese Tendenz erkennen. Der Staatsgerichtshof habe insbesondere in seiner Rechtsprechung zu Art. 43 LV in Verbindung mit dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung sowie den auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK gestützten Verfahrensgarantien auf die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes abgezielt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stehe das verfassungsmässig garantierte Beschwerderecht jeder natürlichen und juristischen Person zu. Es müsse einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben, der in einem angemessenen und effektiven Rechtsschutz zum Ausdruck komme. Effektiv sei der Rechtsschutz aber nur, wenn von diesen zu Art. 43 LV entwickelten Gewährleistungen wirksam Gebrauch gemacht werden könne.
Aufgrund der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könne nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass einer juristischen Person, welche über keine finanziellen Mittel verfüge, ein effektiver Rechtsschutz nur gewährt werden könne, wenn ihr unter den gegebenen Voraussetzungen Verfahrenshilfe erteilt werde. Im gegenständlichen Fall befinde sich die K in Liquidation. Unter anderem deshalb seien die Amtshaftungsansprüche an den Beschwerdeführer zediert worden, der als Gründer und Alleinaktionär der K direkt geschädigt sei. Ohne Verfahrenshilfe wäre es der K nicht möglich, ihre Ansprüche durchzusetzen, sie müsste praktisch auf diese verzichten und die Ansprüche würden untergehen. Einer natürlichen Person hingegen würde der Zugang zum Gericht mit der Gewährung der Verfahrenshilfe ermöglicht. Eine derartige Ungleichbehandlung sei sachlich nicht zu rechtfertigen.
3.1.3. Im vorliegenden Fall müsse die Gewährung der Verfahrenshilfe an eine natürliche Person auch nach einer Zession der Ansprüche der juristischen Person an eine natürliche Person möglich sein. Es wäre geradezu stossend, in dieser Situation auch dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe mit dem Argument der Umgehung der Verfahrenshilfebestimmungen zu versagen. Immerhin nehme der Beschwerdeführer das für eine natürliche Person grössere Risiko des Verfahrens auf sich. Insoweit seien bei dieser Konstellation die Verfahrensgegner sogar besser gestellt als bei einer Verfahrensführung durch die juristische Person. Missbräuchlich aus Sicht der Verfahrenshilfebestimmungen könnte eine Zession von Ansprüchen nur dann sein, wenn diese von einer solventen juristischen oder natürlichen Person auf eine andere natürliche Person übertragen würden, die für die Durchsetzung der Ansprüche Verfahrenshilfe benötige.
Die vom Obersten Gerichtshof dargelegte Rechtsansicht würde im Ergebnis bedeuten, dass die K auf ihre Ansprüche verzichten und diese verfallen lassen müsse, insoweit also jeglicher Zugang zum Recht und Gericht mangels vermögensrechtlicher Voraussetzungen verwehrt wäre, dies auch unter Berücksichtigung der Zession dieser Ansprüche an den Beschwerdeführer. Dieses Ergebnis stehe jedoch im Widerspruch zu der vom Staatsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung hinsichtlich des effektiven Rechtsschutzes.
3.2. Zur Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Das Willkürverbot sei als so genanntes Auffanggrundrecht zu verstehen, dass nicht schon dann verletzt sei, wenn eine Entscheidung unrichtig sei. Vielmehr müsse eine qualifiziert unrichtige Entscheidung vorliegen (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6).
Sofern nicht bereits die geltend gemachte Grundrechtsverletzung als vorliegend angenommen werde, so hafte dem Beschluss auch Willkür an. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer zur Begründung auf das bereits Vorgebrachte.
Willkür hafte dem Beschluss auch in Bezug auf den Kostenspruch des Obersten Gerichtshofes an. Der Oberste Gerichtshof habe den Kostenspruch des Obergerichtes dahingehend bestätigt, dass der Beschwerdegegnerin auf der Bemessungsgrundlage von CHF 200 Mio. der Kostenersatz zuzusprechen sei. Hingegen seien für das Rekursverfahren die Kosten auf der vom Beschwerdeführer bestimmten Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Mit Schriftsatz vom 14. März 2008 habe der Beschwerdeführer die Klage gegen die Beschwerdegegnerin ohne Anspruchsverzicht zurückgezogen. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sei aufrecht geblieben. Bei diesem Verfahren handle es sich um ein Zwischenverfahren, welches unabhängig vom Ausgang der Hauptsache zu betrachten sei. Die ZPO enthalte für diese Fälle zwar keine Regelung hinsichtlich des Kostenersatzes, jedoch sei es herrschende Lehre, dass die in einem Zwischenstreit auflaufenden Prozesskosten gesondert zu betrachten seien (Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, Wien 1991, 357).
Im gegenständlichen Verfahren seien daher als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Verfahrenskosten die mutmasslichen Kosten der begehrten Verfahrenshilfe heranzuziehen. Entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes hätte daher die vom Beschwerdeführer bestimmte Bemessungsgrundlage von CHF 100'000.00 bereits dem Verfahren vor dem Obergericht zugrunde gelegt werden müssen. Die Berechnung des Kostenersatzbetrages von CHF 65'076.50 durch das Obergericht sei damit unrichtig. Diese Entscheidung verstosse sohin gegen das Willkürverbot.
4. Am 13. Juli 2009 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung und beantragte, sowohl dem Antrag auf Verfahrenshilfe als auch der Beschwerde nicht zu entsprechen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4.1. Zur Verletzung des Rechts auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht entgegnete die Beschwerdegegnerin Folgendes:
Der Beschwerdeführer übersehe, dass der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2001/26 darüber zu entscheiden gehabt habe, ob die beschlagnahmten Mittel einer Gesellschaft für deren Vertretungskosten freizugeben gewesen seien. Es sei also nicht um die Gewährung der Verfahrenshilfe gegangen. Die beiden Fälle könnten daher nicht miteinander verglichen werden.
Bezüglich der Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das Normenkontrollverfahren 1993 und die schweizerische Lehre sei die Argumentation des Beschwerdeführers unrichtig. Auch wenn das schweizerische Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 24. März 2005 zu BGE 131 II 306 den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen nicht generell ausgeschlossen habe, so gehe doch die herrschende Lehre nach wie vor davon aus, dass juristischen Personen keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (vgl. Tuchschmid, Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen?, in SJZ 102 (2006), S. 49 ff. mit weiteren Literaturnachweisen). In diesem Zusammenhang habe auch Schefer festgehalten, dass juristischen Personen grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zukomme (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 894). Art. 29 Abs. 3 CH-BV enthalte keine Konkretisierung hinsichtlich natürlicher oder juristischer Personen. Dennoch sei sich die Lehre weitgehend einig, dass mit dem Ausdruck Person nur natürliche Personen gemeint seien. Dies gehe aus der Auslegung von Art. 29 Abs. 3 CH-BV hervor. Diese spiegle sich denn auch im Vorentwurf der Expertenkommission zur schweizerischen Zivilprozessordnung wider. Darin seien in Art. 105 Abs. 2 juristische Personen explizit vom Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ausgenommen worden, wie dies auch in verschiedenen kantonalen Zivilprozessordnungen der Fall sei.
Weiters stehe fest, dass § 63 Abs. 1 ZPO nur natürlichen Personen Verfahrenshilfe gewähre. Es stelle sich höchstens die Frage, ob § 63 Abs. 1 ZPO mit dem heutigen Grundrechtsverständnis noch vereinbar sei. Das verfassungsmässige Recht auf unentgeltliche Rechtspflege stelle gewissermassen einen Leistungsanspruch des Einzelnen gegenüber dem Staat dar. Es handle sich dabei eher um ein soziales Grundrecht als um eine Verfahrensgarantie (vgl. hierzu auch Tuchschmid, a. a. O., 52).
Soziale Grundrechte würden dem sozialen Ausgleich des Einzelmenschen dienen und sollten ihn vor sozialen Ungerechtigkeiten schützen. Deshalb könnten auch nur natürliche Personen Fürsorgeleistungen des Staats beanspruchen. Damit sei klar, dass sich juristische Personen nicht auf einen verfassungsmässigen Anspruch auf Verfahrenshilfe berufen könnten, schliesslich hätten sie auch keinen Anspruch auf anderweitige Sozialleistungen.
Im Übrigen bestehe auch in der EU nach wie vor die Tendenz, dass Verfahrenshilfe nur natürlichen Personen gewährt werde. Diesbezüglich halte Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/8/EG des Rats vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen fest, dass an einer Streitsache beteiligte natürliche Personen einen Anspruch auf eine angemessene Prozesskostenhilfe hätten. Durch diesen expliziten Hinweis werde deutlich, dass juristische Personen keine Prozesskostenhilfe erhalten sollten.
4.2. Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers über eine allfällige Gesetzesumgehung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich ihrer Ansicht nach sehr wohl um eine Gesetzesumgehung handle. Ansonsten könnte jede juristische Person ihre Ansprüche an eine mittellose natürliche Person zedieren, um in den Genuss der Verfahrenshilfe zu kommen. Dieses Vorbringen sei rechtsmissbräuchlich und daher nicht schützenswert.
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei nicht willkürlich, da sich dieser mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers beschäftigt habe und zu einer rechtlich korrekten Lösung gelangt sei.
4.3. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Kostenspruch seien für die Beschwerdegegnerin unverständlich. Der Oberste Gerichtshof habe der Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge gegeben worden sei, die Kosten für das Rekursverfahren zugesprochen. Dabei habe er ein vom Beschwerdeführer geltend gemachtes Rekursinteresse von CHF 100'000.00 als Bemessungsgrundlage genommen und die Kosten nach dem Gesetz richtig berechnet. Dieses Vorgehen sei mit Sicherheit nicht willkürlich.
Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei auch unter Bezugnahme auf ein allfälliges Zwischenverfahren nicht willkürlich. Es sei richtig, dass der Entscheid über die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dem Klagsrückzug des Beschwerdeführers nunmehr gesondert ergehe. Das Obergericht habe dies im Beschluss vom 19. Mai 2008 zu CO.2007.8-9 auch getan, indem es den Beschwerdeführer verpflichtet habe, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Diesbezüglich habe die Beschwerdegegnerin richtigerweise nur die Kosten für die Stellungnahme zum Verfahrenshilfeantrag verzeichnet und zugesprochen erhalten. Es handle sich demnach um einen gesonderten Kostenspruch im Verfahren hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe.
Was die Bemessungsgrundlage für diese Kosten betreffe, so habe der Oberste Gerichtshof richtig ausgeführt, dass es grundsätzlich dem Kläger bzw. Antragsteller obliege, den Streitwert festzulegen. Dies habe der Beschwerdeführer mit der Klageschrift und dem gleichzeitigen Antrag auf Verfahrenshilfe getan und den Streitwert mit CHF 200 Mio. bemessen. Als der Beschwerdeführer seine Klage unter Aufrechterhaltung des Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe zurückgezogen habe, habe er es unterlassen, den Streitwert auf das Interesse der Verfahrenshilfe herabzusetzen (vgl. ON 5). Der Kostenspruch und damit auch der Entscheid des Obersten Gerichtshofes seien richtig und somit nicht willkürlich.
5. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2010, CO.2007.8-16, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtes auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht (abgeleitet aus Art. 31 und 43 LV). Der Oberste Gerichtshof verhindere durch den bekämpften Beschluss den freien und ungehinderten Zugang des Beschwerdeführers zum Gericht, da dessen Rechtsansicht im Endeffekt bedeute, dass die K auf ihre Ansprüche verzichten müsse. Dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer mangels vermögensrechtlicher Voraussetzungen der Zugang zum Recht und zum Gericht verwehrt werde.
Wie in den vorangegangenen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer, dass ihm durch die von ihm gewählte Konstruktion der Zession der angeblichen Ansprüche der K AG (K) auf seine Person Verfahrenshilfe zu bewilligen ist. Der Staatsgerichtshof ist diesem Ansinnen aber in nunmehr gefestigter Rechtsprechung (StGH 2008/47, StGH 2009/109, StGH 2009/112) entgegen getreten.
Der Staatsgerichtshof vertrat dabei die Auffassung, dass der K als juristischer Person - ob mittellos oder nicht, ob der Beschwerdeführer Alleinaktionär war oder nicht - keine Verfahrenshilfe bewilligt hätte werden können. Der Staatsgerichtshof ist weiters davon ausgegangen, dass die Abtretung der Ansprüche unter den festgestellten Umständen eine Gesetzesumgehung des Beschwerdeführers zur allfälligen Erlangung der Verfahrenshilfe darstellte. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die ordentlichen Instanzen davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer die Abtretung der Ansprüche der juristischen Person K an ihn als natürliche Person in der Absicht vorgenommen habe, die Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO zu umgehen, d. h. deren Anwendung auf die K als juristische Person zu vermeiden.
Eine solche bewusst gewählte Vorgangsweise sei weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich zu schützen. Dabei könne letztlich die Frage offen gelassen werden, ob der juristischen Person K aus verfassungsrechtlicher Sicht Verfahrenshilfe zu bewilligen gewesen wäre. Eine amtswegige Normprüfung erübrige sich daher.
3. Mittlerweile hat sich der Staatsgerichtshof aber auch schon inhaltlich mit der Frage der Verfassungskonformität des Ausschlusses juristischer Personen von der Verfahrenshilfe auseinander gesetzt. In StGH 2009/3, Erw. 8 hat der Staatsgerichtshof dazu ausgeführt:
"Im vorliegenden Fall ist eine in Konkurs befindliche juristische Person Beschwerdeführerin. Eine solche juristische Person kann, muss aber nicht vermögenslos sein, sie ist aber jedenfalls zahlungsunfähig oder überschuldet. Damit besteht zwar eine gewisse Parallele zu natürlichen Personen, die in solchen Situationen unter Umständen Verfahrenshilfe beanspruchen könnten. Es gilt aber zu beachten, dass die juristische Person im Konkursfall stets über einen Masseverwalter verfügt. Die Prozessführung des Masseverwalters wird - wie auch im vorliegenden Fall - über die Konkursmasse finanziert. (...) Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise in ihrer Prozessführung beeinträchtigt ist. Würde ihr Verfahrenshilfe gewährt, so würde damit die Konkursmasse von einer Forderung zu Gunsten der Gläubiger entlastet. Die Verfahrenshilfe würde daher letztlich nicht der juristischen Person, sondern den Gläubigern zugute kommen. Betrachtet man daher die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe unter dem Gesichtspunkt, den der Staatsgerichtshof stets betont hat, nämlich, dass der Zugang zum Recht und zur Beschwerdeführung gewährleistet bleiben muss, dann erweist sich im vorliegenden Fall die Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen, was den Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe betrifft, als unbedenklich. Der Beschwerdeführerin wird nämlich, da der Masseverwalter die Kosten der Prozessführung als Forderungen gegenüber der Konkursmasse deklarieren kann, in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Beschwerdeführung in keiner Weise beschränkt. Auch das Schweizerische Recht der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können dieses Recht demnach nicht beanspruchen, da sie nicht arm oder bedürftig sind, sondern bloss überschuldet und zahlungsunfähig und in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen haben (BGE 131 II 306, S. 326). Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der österreichische Gesetzgeber in § 63 ZPO seit 2009 wieder zwischen natürlichen und juristischen Personen, was den Anspruch auf Verfahrenshilfe betrifft, differenziert. Diese Unterscheidung wird offenbar auch in Österreich als verfassungsrechtlich unproblematisch betrachtet. Somit erweist sich aber auch die Berufung auf den Gleichheitssatz sowie das Willkürverbot als unbegründet. Aus diesem Grund war die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen."
Diese Ausführungen können ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor, die eine Abkehr von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würden. Ein Normprüfungsantrag erübrigt sich daher. Der Beschwerdeführer wurde durch die Abweisung seines Antrags auf Verfahrenshilfe in den von ihm angesprochenen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
4. Weiters rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung. Soweit sich diese Ausführungen auf die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe beziehen, ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen. Die diesbezüglich behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor.
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Willkürrüge aber auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich des Kostenrekurses. Der Oberste Gerichtshof hat sich der Auffassung des Obergerichtes angeschlossen, wonach für die Kostenbemessung im erstinstanzlichen Verfahren der Streitwert von CHF 200 Mio. massgebend sei.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass für das Rekursverfahren die Kosten auf der von ihm bestimmten Bemessungsgrundlage zu bestimmen seien. Mit Schriftsatz vom 14. März 2008 habe er die Klage gegen die Beschwerdegegnerin ohne Anspruchsverzicht zurückgezogen. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sei aufrecht geblieben. Bei diesem Verfahren handle es sich um ein Zwischenverfahren, welches unabhängig vom Ausgang der Hauptsache zu betrachten sei. Die ZPO enthalte für diese Fälle zwar keine Regelung hinsichtlich des Kostenersatzes, jedoch sei es herrschende Lehre, dass die in einem Zwischenstreit auflaufenden Prozesskosten gesondert zu betrachten seien (Michael Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, Wien 1991, 357).
Im gegenständlichen Verfahren seien daher als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Verfahrenskosten die mutmasslichen Kosten der begehrten Verfahrenshilfe heranzuziehen. Entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes hätte daher die vom Beschwerdeführer bestimmte Bemessungsgrundlage von CHF 100'000.00 bereits dem Verfahren vor dem Obergericht zugrunde gelegt werden müssen. Die Berechnung des Kostenersatzbetrages von CHF 65'076.50 durch das Obergericht sei damit unrichtig. Diese Entscheidung verstosse sohin gegen das Willkürverbot.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
4.2. Der Oberste Gerichtshof hat unter Heranziehung verschiedener in der Lehre geäusserter Meinungen begründet, weshalb im erstinstanzlichen Verfahren trotz der ohne Anspruchsverzicht erfolgten Klagszurücknahme für die Bemessung der Gegenäusserung zum Antrag auf Verfahrenshilfe der Streitwert von CHF 200 Mio. herangezogen wurde. Diese Lehrmeinungen belegen indessen lediglich, dass der Kläger, der sich einem ungünstigen Urteil durch Klagszurücknahme entzieht, als vollständig unterlegen anzusehen ist. Dieser Argumentation wird vom Staatsgerichtshof grundsätzlich gefolgt.
Der Oberste Gerichtshof hat im Weiteren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Streitwert von CHF 200 Mio. im Rückzug seiner Klage nicht in Frage gestellt habe.
Im Hinblick auf den groben Willkürraster ist eine solche Argumentation grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof in dem vor ihm geführten Verfahren das Rekursinteresse mit CHF 100'000.00 bestimmt hat.
Der Beschwerdeführer hält dem allerdings entgegen, dass es sich um ein Zwischenverfahren gehandelt habe und beruft sich dabei auch auf die Lehre. Auch wenn der Beschwerdeführer diesen bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Einwand nicht vertieft ausführt, hätte sich der Oberste Gerichtshof damit näher auseinandersetzen müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang hätte der Oberste Gerichtshof auch die Frage behandeln müssen, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass der liechtensteinische Gesetzgeber die vom österreichischen Gesetzgeber im Jahre 2004 (BGBl. I 2004/128) vorgenommene Ergänzung des § 72 Abs. 3 ZPO nicht nachvollzogen hat, wonach im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe kein Kostenersatz erfolgt. Demnach ist in Österreich "die bisherige Rechtsprechung zu den Kostenfragen, insbesondere zum Vorliegen eines Zwischenstreits und zur Bemessungsgrundlage (...) überholt." (Josef Obermaier, Das Kostenhandbuch. Kostenersatz im Zivilprozess und im Verfahren ausser Streit, Wien 2005, 135, Rz. 209).
Vor dieser Novelle war es offenbar als strittig betrachtet worden, ob die Kosten für Prozesshandlungen in Verfahrenshilfesachen nach dem Streitwert des Hauptverfahrens zu berechnen sind (vgl. Michael Bydlinski in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, 968, Rz. 12).
Auch daraus ergibt sich, dass der Oberste Gerichtshof auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zwischenstreit sei nicht der Streitwert bei Klagseinbringung heranzuziehen, näher hätte eingehen müssen. Der blosse Hinweis, der Beschwerdeführer hätte den Streitwert anlässlich der Klagszurücknahme ausdrücklich auf das Interesse an der Verfahrenshilfe reduzieren müssen, erscheint in diesem Zusammenhang als durchaus überspitzt.
Der vom Obersten Gerichtshof in Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses bestätigenden Kostenentscheidung des Obergerichtes haftet daher insgesamt ein wesentlicher Begründungsmangel an, den der Beschwerdeführer allerdings nicht explizit gerügt hat. Dies schadet aber gegenständlich deshalb nicht, weil der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass dem in Art. 15 Abs. 1 StGHG verankerten Rügeprinzip Genüge getan ist, wenn ein bestimmtes Grundrecht, wenn nicht explizit, so doch implizit geltend gemacht wird (StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat der Beschwerdeführer aber zumindest implizit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss teilweise Folge zu geben. Aufgrund seiner im Individualbeschwerdeverfahren bloss kassatorischen Funktion kann der Staatsgerichtshof allerdings den angefochtenen Beschluss nur integral aufheben und unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an den Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen (Art. 17 Abs. 1 StGHG; vgl. dazu StGH 2006/84, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/112, Erw. 3.5).
6. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 in Bezug auf die Kostenentscheidung in der Höhe von etwas mehr als CHF 65'000.00, somit zu 65 % obsiegt. Dagegen liegt die Erfolgsquote der Beschwerdegegnerin bei 35 %, sodass die Beschwerdegegnerin nach dem Prinzip der Erfolgshaftung (vgl. StGH 2008/115, Erw. 6; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 691 ff.) dem Beschwerdeführer 65 % seiner verzeichneten Vertreterkosten und der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 35 % ihrer verzeichneten Vertreterkosten zu ersetzen hat. Dieselben Erwägungen gelten in Bezug auf die Aufteilung der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG). Der Beschwerdeführer hat den von ihm zu tragenden Teil der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 595.00 in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.