Art. 15 StGHG Art. 49 RSO
Das Rechtsöffnungsverfahren stellt ein vom Hauptverfahren über die Aberkennungsklage separates Verfahren mit summarischem und vollstreckungsrechtlichem Charakter dar. Da eine im Rechtsöffnungsverfahren erfolgte Grundrechtsverletzung im Verfahren über die Aberkennungsklage sonst nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist in solchen Fällen in enger Interpretation des Enderledigungskriteriums auf eine Individualbeschwerde einzutreten. Im Rechtsöffnungsverfahren ist von einer Fallkonstellation auszugehen, in welcher der Staatsgerichtshof ausnahmsweise auch bei einem fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresse materiell auf Beschwerden eintritt.
Art. 33 Abs. 1 LV
Soll unter Berufung auf das Grundrecht des Anspruchs auf den ordentlichen Richter die Durchsetzung eines behaupteten Anspruches in Liechtenstein verhindert werden, liegt von vornherein kein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des ordentlichen Richters vor, so dass dessen Schutzwirkung nicht über diejenige des Willkürverbots hinausgehen kann.
Willkürverbot Art. 9 Abs. 1 CH-FL Vollstreckungsübereinkommen
Die Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichts bei Vorliegen eines schweizerischen Schiedsverfahren ist wegen Streitanhängigkeit nicht gegeben, wenn der schweizerische Schiedsspruch in Liechtenstein vollstreckbar wäre. Die Vollstreckbarkeit beurteilt sich dabei anhand der im ordentlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.
StGH 2009/096
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, 9490 Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 13. Mai 2009, 08 RÖ.2009.13-37
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13. Mai 2009, 08 RÖ.2009.13-37, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag des Beschwerdegegners wurde am 27. Februar 2009 zu 08 CG.2008.331-28 ein Zahlbefehl erlassen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vierzehn Tagen einen Betrag von CHF 43'509'490.00 samt 6 % Zinsen seit dem 12. Juni 2009 (für Kaufpreisforderung gemäss Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008) sowie die Kosten des Zahlbefehlsantrages in Höhe von CHF 20'603.12 und die Kosten des Rekurses vom 21. Oktober 2008 in Höhe von CHF 58'172.40 zu bezahlen oder Widerspruch zu erheben. Mit Schriftsatz vom 3. März 2009 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Widerspruch gegen diesen Zahlbefehl.
2. Mit Schriftsatz vom 16. März 2009 (ON 31) beantragte der Beschwerdegegner Rechtsöffnung über diese Forderung und brachte dazu zusammengefasst Folgendes vor:
Die Parteien hätten am 12. Juni 2008 einen Entflechtungsvertrag abgeschlossen. Gemäss dessen Punkt 5. habe sich der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer die in seinem Eigentum stehenden 245 Namensaktien der A AG zu Nominal je CHF 100.00 rückwirkend per 31. Dezember 2007 zu verkaufen. Der Kaufpreis habe CHF 60 Mio. betragen. Ein Teil des Kaufpreises sei vereinbarungsgemäss zur Deckung einer Schuldverpflichtung gegenüber der Bank X verwendet worden, ein weiterer Betrag von CHF 2 Mio. sei als Anzahlung des Restkaufpreises per 15. Juli 2008 fällig und tatsächlich bezahlt worden. Der Restkaufpreis habe CHF 43'509'490.00 betragen, welcher Betrag dem Beschwerdeführer in Form eines Darlehens gestundet worden sei. Die Rückzahlung des Darlehens hätte spätestens am 31. August 2008 erfolgen sollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch bis heute noch keine Zahlung geleistet, wohingegen der Beschwerdegegner seiner Verpflichtung zur Übertragung der Aktien bereits nachgekommen sei.
Der Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 beinhalte eine durch die Unterschrift des Beschwerdeführers bekräftigte Schuldanerkennung. Dieser Vertrag sei somit eine rechtsöffnungsfähige Urkunde. Nach Punkt 5 Abs. 5 dieses Vertrages sowie gemäss Punkt 4 Abs. 4 des Aktienkaufvertrages würden 6 % Verzugszinsen seit dem 12. Juni 2008 geschuldet.
3. Der Beschwerdeführer wendete mit Schriftsatz vom 14. April 2009 (ON 33) die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie die Streitanhängigkeit ein und brachte zusammengefasst Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer habe seinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz, weshalb der Rechtsöffnungsantrag gemäss § 23 f. JN ohne weitere Behandlung zurückzuweisen sei. Abgesehen davon hätten die Streitteile im gegenständlichen Vertrag die exklusive Schiedsgerichtsbarkeit in Zürich vereinbart. Entsprechend habe sogar der Beschwerdegegner selbst am 1. Dezember 2008 einen Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens zur Betreibung der gegenständlichen Forderung eingereicht und das Verfahren bis heute fortgesetzt. Deshalb sei die betriebene Forderung lange vor dem Rechtsöffnungsantrag streitanhängig gewesen. Davon abgesehen sei der Weg der provisorischen Rechtsöffnung im Falle einer Schiedsklausel ohnehin verschlossen. Auch habe der Beschwerdegegner bereits am 14. Oktober 2008 ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung über die gegenständliche Forderung vor dem Bezirksgericht Plessur (Chur) am Wohnsitz des Beschwerdeführers eingebracht, weshalb auch in dieser Hinsicht Streitanhängigkeit vorliege.
Zwecks Besicherung dieser Forderung seien dem Beschwerdegegner gemäss Entflechtungsvertrag Sicherheiten im Wert von über CHF 50 Mio. überlassen worden, dies in Form von Inhaberschuldbriefen auf Liegenschaften der B AG in Höhe von CHF 40 Mio. und Beteiligungen an amerikanischen Gesellschaften in Form der "N-Bonds" im Wert von über CHF 15 Mio.
Die Parteien hätten im Entflechtungsvertrag (Ziff. 5) vereinbart, dass die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger nicht bei dessen Abschluss, sondern später zu erfolgen habe. Den Streitteilen sei klar gewesen, dass eine Fremdfinanzierung notwendig sein werde; dies einerseits, um die Gläubigerbanken der Unternehmensgruppe zu befriedigen, welche ihre Kredite wegen der Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen fällig gestellt hätten, und andererseits, um die für die Bezahlung der Forderung des Beschwerdegegners notwendigen Mittel zu beschaffen. Die betriebene Forderung sei nicht fällig, da der Beschwerdegegner sich weigere, die notwendigen Vorbereitungs-, Mitwirkungs- und Begleithandlungen zur Begleichung der Forderung vorzunehmen und sich deshalb in Verzug befinde. Er verweigere nämlich jegliche Handlung zwecks Rückgabe der Sicherheiten gegen Bezahlung der geschuldeten Geldsumme Zug um Zug. Der Beschwerdeführer sei nicht gehalten, die Forderung des Beschwerdegegners einseitig zu erfüllen, weil es sich bei einem besicherten Darlehensvertrag um ein vollkommen zweiseitiges Rechtsgeschäft handle, bei welchem der Bezahlung des Darlehens die Rückgabe der Sicherheiten gegenüber stehe. Der Beschwerdeführer könne seine Leistung aus dem Entflechtungsvertrag solange zurückbehalten, als der Beschwerdegegner nicht die gleichzeitige Rückgabe der Sicherheiten zumindest ernsthaft offeriere.
Der Beschwerdegegner müsse beweisen, dass die Streitteile entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vorleistungspflicht des Beschwerdeführers vereinbart hätten. Ein solcher Parteiwille sei im Entflechtungsvertrag jedoch nicht enthalten. Im Gegenteil, Ziff. 5 Abs. 4 des Vertrages enthalte die ausdrückliche Regelung, dass die Rückgabe der Schuldbriefe "unverzüglich" erfolgen müsse, was selbstverständlich von den Parteien nie anders verstanden worden sei, als Zug um Zug. Ausserdem ergebe sich aus der Notwendigkeit der Refinanzierung und entspreche es der in der Schweiz herrschenden Praxis, dass bei Bankfinanzierungen Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung zu übergeben seien.
Ausserdem habe der Beschwerdegegner sonstige Leistungen aus dem Entflechtungsvertrag nicht gehörig erfüllt. Er habe es unterlassen, die notwendigen Handlungen vorzunehmen, um die "N Bonds" im Wert von CHF 15 Mio. von der C Anstalt ins Eigentum der A AG zu übertragen. Weiters versuche der Beschwerdegegner entgegen seiner Verpflichtung aus Ziff. 5, letzter Absatz, des Entflechtungsvertrages, die Übertragung seiner Rechte an der C Anstalt auf den Schuldner zu verhindern. Er klage sogar auf Übertragung der Gründerrechte an der C Anstalt an ihn. Ausserdem habe der Gläubiger die in Ziff. 9 Punkt 2 des Entflechtungsvertrages vereinbarte Desinteressenerklärung gegenüber den Strafbehörden zurückgenommen. Durch die Nichterbringung dieser Leistungen und wegen der damit verbundenen Vertragsverletzungen sei die vom Gläubiger betriebene Forderung ebenfalls nicht fällig.
4. Der Beschwerdegegner replizierte, dass die Frage der Zuständigkeit des Landgerichtes bereits im Schuldentriebverfahren endgültig und bindend entschieden worden sei. Eine neuerliche Prüfung im Rechtsöffnungsverfahren habe nicht stattzufinden, denn nach Art. 49 Abs. 1 RSO könne ein Gläubiger, auf dessen Betreibung gegen den Zahlbefehl Widerspruch erhoben worden sei, beim Landgericht den Widerspruch gerichtlich aufheben lassen. Damit sei klargestellt, dass der Rechtsöffnungsantrag am Ort der Betreibung, das heisse bei dem Gericht, das den Zahlbefehl erlassen habe, einzubringen sei. Dies sei in Art. 84 chSchKG, das die Rezeptionsgrundlage des liechtensteinischen Rechtsöffnungsverfahrens bilde, ausdrücklich angeordnet. Es wäre gar nicht möglich, die Rechtsöffnung, die rein vollstreckungsrechtlichen Charakter habe und in der lediglich darüber entschieden werde, ob die Betreibung fortgesetzt werden dürfe, bei einem anderen Gericht einzubringen als bei dem, bei dem die Betreibung durch Antrag auf Erlass des Zahlbefehls begonnen worden sei.
Nicht richtig sei, dass die Parteien eine exklusive Zuständigkeit eines Schweizer Schiedsgerichtes vereinbart hätten. Der Entflechtungsvertrag enthalte nur eine einfache Schiedsklausel, welche im Zweifel einen Wahlgerichtsstand begründe. Die Einleitung eines Schiedsverfahrens in der Schweiz bewirke keine Streitanhängigkeit in Liechtenstein, dies ebenso wenig wie das in der Schweiz eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren, in welchem der Antrag des Gläubigers im Übrigen abgewiesen worden sei, was zu einer Änderung der Schiedsklage geführt habe. Die Parteien hätten sich nicht durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schweizer Schiedsgerichtes unterworfen. Mangels Erfüllung dieses Formerfordernisses schliesse die getroffene Schiedsklausel daher die liechtensteinische Gerichtsbarkeit nicht aus. Ein in der Schweiz ergangener Schiedsspruch wäre in Liechtenstein auch nicht vollstreckbar. Der Beschwerdegegner wäre ausser Stande, auf das Vermögens des Beschwerdeführers in Liechtenstein zu greifen, auch wenn er im schweizerischen Schiedsverfahren obsiegen würde. Die Voraussetzung des Art. 2 Ziff. 7 des liechtensteinisch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens wäre nicht erfüllt. Die Schiedsklausel erfülle auch nicht die Formvorschrift des § 53a JN und sei daher nicht rechtswirksam.
Die materiell-rechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers seien völlig irrelevant und unrichtig. Massgeblich sei nur der Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der dort vereinbarten Darlehensschuld. Die Nichtbezahlung der Forderung stehe ausser Streit, sodass die Voraussetzungen zur Rechtsöffnung erfüllt seien. Es sei auch unrichtig, dass zwischen den Parteien irgendwelche Mitwirkungspflichten vereinbart worden wären. Unrichtig sei weiter, dass der Beschwerdeführer jemals die Zahlung der fälligen Beträge auch nur angeboten habe. Eine Rückgabe der im Übrigen zum Grossteil gar nicht existenten Sicherheiten habe gemäss Pfandvertrag und Entflechtungsvertrag erst nach Bezahlung der Darlehensforderung zu erfolgen. Zur Fälligkeit der Darlehensrückzahlung genüge es, auf Punkt 5 des Entflechtungsvertrages zu verweisen, wonach diese Rückzahlung bis spätestens am 31. August 2008 fällig sei. Der Beschwerdegegner sei auch zu keinen Vorbereitungs-, Mitwirkungs- und Begleithandlungen zur Begleichung der Forderung verpflichtet. Nach Ziffer 5 des Entflechtungsvertrages solle vorerst die Darlehensforderung durch Erfüllung untergehen. Erst anschliessend seien die Sicherheiten auszuhändigen. Es bestehe weder eine Vorleistungspflicht, noch eine solche zur gleichzeitigen Erfüllung durch den Beschwerdegegner. Die Vorleistungspflicht des Beschwerdeführers ergebe sich auch aus Punkt 6 des Pfandvertrages, wonach der Pfandvertrag nach Bezahlung der aus dem Kaufvertrag A AG resultierenden Darlehensschuld ende. Schliesslich seien nach Punkt 5 Abs. 5 des Entflechtungsvertrages sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem novierten Verhältnis (Darlehensvertrag) ausgeschlossen.
5. Mit dem angefochtenen Beschluss des Landgerichtes vom 13. Mai 2009 (ON 37) erteilte dieses dem Beschwerdegegner die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 43'509'490.00 samt 6 % Zinsen seit dem 12. Juni 2008 und hob den Widerspruch vom 3. März 2009 gegen den Zahlbefehl des Landgerichtes vom 27. Februar 2008, 08 CG.2008.331-28, auf. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Da die Zuständigkeit des Landgerichtes zum Erlass eines Zahlbefehls feststehe bzw. vom Obergericht in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2008 (ON 20) festgestellt worden sei, sei das Landgericht im Sinne des Art. 49 Abs. 1 RSO auch zuständig, einen Widerspruch gegen einen von ihm erlassenen Zahlbefehl wieder aufzuheben. Zu einem Rechtsöffnungsverfahren könne es nämlich nur kommen, wenn ihm ein Schuldentriebverfahren vorangegangen sei. Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Zusammenhangs liege es klar auf der Hand, dass der Gläubiger, auf dessen Antrag beim Landgericht in einem Schuldentriebverfahren ein Zahlbefehl erlassen worden sei, die Möglichkeit haben müsse, bei eben diesem Landgericht die Aufhebung eines vom Schuldner erhobenen Widerspruchs zu beantragen. Die Frage, ob das Landgericht an die Rechtsauffassung des Obergerichtes in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2008 gebunden sei, stelle sich im Grunde also gar nicht. Es gehe vielmehr um den beschriebenen Zusammenhang zwischen Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahren und darum, dass dem Gläubiger seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht auf halbem Wege abgeschnitten werden könnten.
Dem Rechtsöffnungsantrag stehe auch nicht der Einwand der Streitanhängigkeit entgegen. Die Streitanhängigkeit solle vor mehrfacher prozessualer Inanspruchnahme der Gerichte in der identischen Rechtssache schützen. Das sei im inländischen Rechtsbereich wenig problematisch. Die Parallelprozessführung in verschiedenen Staaten werfe das Problem auf, dass die Sperrwirkung eines ausländischen Verfahrens im Inland wohl nur dann eintreten solle, wenn der ausländische Prozess im allgemeinen und im konkreten Fall einen dem inländischen Prozess gleichwertigen Rechtsschutz und gleichwertige Rechtsgarantien gewähre. Ob ein bereits anhängiges Verfahren zwischen denselben Parteien über den identischen Streitgegenstand vor einem ausländischen Gericht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirke, hänge primär von zwischenstaatlichen Verträgen ab. Existiere kein solches Übereinkommen, dann begründe die Prozessführung im Ausland keine Streitanhängigkeit. Die Regelung in zwischenstaatlichen Übereinkommen könne ausdrücklich die Streitanhängigkeit selbst betreffen und deren Eintritt auf bestimmte Gruppen von Rechtsstreitigkeiten oder Personen beschränken und / oder an die Einhaltung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorgänge knüpfen. Fehle eine ausdrückliche Regelung der Streitanhängigkeit, dann werde man sie im Verhältnis zum Vertragsstaat doch annehmen müssen, wenn und insoweit im Übereinkommen die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidungen im Fürstentum Liechtenstein (und umgekehrt) geregelt sei. Ausländische Verfahren, deren Entscheidungen kraft ausdrücklicher vertraglicher Regelung im Fürstentum Liechtenstein voraussichtlich vollstreckbare seien, bewirkten hier Streitanhängigkeit.
Ein allenfalls bei der Zürcher Handelskammer ergehender Schiedsspruch wäre in Liechtenstein nicht vollstreckbar (Art. 7 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Vollstreckungsabkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, LGBl. 1970 Nr. 14). Nach Art. 2 Ziff. 8 dieses Abkommens sei nämlich die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt worden sei, begründet, wenn die Parteien, falls keine von ihnen im Handelsregister eingetragen sei, sich durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hätten, das in der Sache erkannt habe. Die Parteien des gegenständlichen Verfahrens seien nicht im Handelsregister eingetragen. Sie hätten sich auch nicht durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung der Zuständigkeit des Schweizer Schiedsgerichtes unterworfen. Ein allenfalls in der Schweiz ergehender Schiedsspruch wäre daher in Liechtenstein nicht vollstreckbar, sodass im Sinne obiger Ausführungen nicht von einer Streitanhängigkeit ausgegangen werden könnte.
Was das Verfahren in Chur anbelange, so sei darauf zu verweisen, dass das Rechtsöffnungsgesuch mit Entscheid vom 19. November 2008 abgewiesen worden sei, sodass schon aus diesem Grund derzeit keine Streitanhängigkeit mehr bestehen könne. Dass dieser Entscheid weiter gezogen worden sei, sei vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet worden. Er habe lediglich vorgebracht, dass auch diesbezüglich Streitanhängigkeit "bestanden" habe, da auch dieses Verfahren vom Gläubiger fortgesetzt worden sei. Er verweise diesbezüglich auf Abs. 9 der in Kopie vorgelegten Änderung und Ergänzung der Schiedsklage vom 1. April 2009. Aus den entsprechenden Ausführungen ergebe sich aber gerade nicht, dass der Beschwerdeführer dieses für ihn negativ ausgegangene Rechtsöffnungsverfahren in der Schweiz fortgesetzt habe. Betreffend dieses Einwandes der Streitanhängigkeit sei der Beschwerdeführer also seiner Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen.
Zweck des nach schweizerischem Vorbild übernommenen Rechtsöffnungsverfahrens sei es, die Betreibung einer Forderung in bestimmten, rasch bescheinigbaren Fällen, nicht bis zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens zu blockieren. Die Betreibung solle nicht stillstehen, sondern wenigstens bis zu einem gewissen Grad der Sicherung des Gläubigers fortgesetzt werden können, wenn die Forderung auf einer öffentlichen Urkunde oder auf einem durch die Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkenntnis beruhe. Die Entscheidung über eine Rechtsöffnung habe rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Über die materiell-rechtliche Frage werde nur nebenbei und in vorläufiger Weise entschieden. Ein Rechtsöffnungsbeschluss stelle nicht den ausser Kraft getretenen Zahlbefehl wieder her, sondern schaffe einen neuen Exekutionstitel.
Das liechtensteinische Recht kenne nur das provisorische Rechtsöffnungsverfahren. Dabei werde der Exekutionstitel nur provisorisch geschaffen, wobei dem Schuldner im Rahmen des Aberkennungsverfahrens alle Einwendungen gegen die Forderung offen stünden. Es sei festzuhalten, dass der gegenständliche Entflechtungsvertrag eine Schuldanerkennung im Sinne des Art. 49 Abs. 2 lit. b EO enthalte. Nach Ziffer 5 dieses Vertrages sei der Beschwerdeführer verpflichtet, den als Darlehen gestundeten Restkaufpreis von CHF 43'509'490.00 spätestens am 31. August 2008 zurückzuzahlen. Dass der Beschwerdeführer diesen Betrag bislang nicht zurückbezahlt habe, sei unstrittig. Durch Vorlage des Entflechtungsvertrages habe der Beschwerdegegner nach Massgabe des Art. 49 Abs. 2 RSO formgerecht urkundlich die Richtigkeit der geltend gemachten Forderung bewiesen, sodass im Folgenden auf die (materiellen) Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen sei.
Aus den Pfandverträgen vom 12. Juni 2008 ergebe sich klar, dass diese erst nach Bezahlung der gegenständlichen Darlehensschuld endeten und der Pfandnehmer (Beschwerdegegner) die Schuldbriefe auf Liegenschaften der B AG erst nach Bezahlung der Darlehensschuld zurück zu übertragen habe. Darüber hinaus sei nach Art. 889 Abs. 2 ZGB der Gläubiger vor seiner vollen Befriedigung nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben. Der Pfandgeber könne somit nicht verlangen, dass ihm das Pfand vor Tilgung der Forderung oder Zug um Zug herausgegeben werde. Gleiches gelte für den vom Beschwerdeführer ebenfalls herangezogenen Pfandvertrag vom 12. Juni 2008 über die Verpfändung von D-Aktien. Zudem dienten die in diesem Pfandvertrag gewährten Sicherheiten nach dessen ausdrücklichen Bestimmungen nicht zur Sicherstellung der gegenständlichen Darlehensschuld.
Das Vorbringen, die betriebene Forderung sei aufgrund fehlender Vorbereitungs-, Mitwirkungs- und Begleithandlungen nicht fällig, sei derart allgemein und unbestimmt, dass es nicht geeignet sei, eine mangelnde Fälligkeit bzw. ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen. Es werde nicht angeführt, was die angeblich verweigerten und notwendigen Handlungen seien.
Ebenso müsse der Beschwerdegegner nicht beweisen, dass die Streitteile eine Vorleistungspflicht des Beschwerdeführers vereinbart hätten. Aus dem Entflechtungsvertrag ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer die Darlehensschuld nur Zug um Zug gegen Ausfolgung verschiedener Sicherheiten leisten müsse. Das Gegenteil sei, wie ausgeführt, der Fall. Aus dem Vertrag ergäben sich auch keine "Vorbereitungs-, Mitwirkungs- und Begleithandlungen zur Begleichung der Forderung", zu welchen der Beschwerdegegner verpflichtet wäre. Unbehelflich sei auch der Verweis auf Art. 873 ZGB. Dieser beziehe sich nur auf die durch einen Inhaberschuldbrief sichergestellte Forderung, nicht aber auf die Rückgabe von Schuldbriefen, die als Sicherheit für die Forderung Dritter ausgehändigt worden seien. Diesbezüglich komme vielmehr Art. 889 ZGB zur Anwendung.
Das weitere Vorbringen betreffend sonstige Vertragsverletzungen sei einerseits sehr unbestimmt. Andererseits könne die allfällige Nichterbringung von Leistungen aus dem Entflechtungsvertrag nicht dazu führen, dass die Darlehensschuld nicht zur Rückzahlung fällig sei. Diese sei und bleibe mit dem 31. August 2008 zur Zahlung fällig. Schliesslich seien nach Ziffer 5 Abs. 5 des Entflechtungsvertrages sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem novierten Verhältnis ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 37) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Juni 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter, der Begründungspflicht und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss deshalb im Umfang der Anfechtung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Landgericht zurückverweisen. Ergänzend wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
6.1. Der Beschwerdeführer sehe sich als in seinem Anspruch auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt. Das Landgericht habe eine Rechtsöffnung gegen den Beschwerdegegner (richtig: Beschwerdeführer) bewilligt, obwohl es zur Entscheidung sowohl sachlich, als auch international unzuständig gewesen sei und der Beschwerdeführer diese Unzuständigkeit bei erster Gelegenheit geltend gemacht habe.
Die Streitteile hätten für sämtliche Streitigkeiten aus dem Entflechtungsvertrag, insbesondere auch für die Betreibung der Darlehensforderung des Beschwerdegegners, die exklusive Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes mit Sitz in Zürich vereinbart. Ein solches Schiedsverfahren sei vom Beschwerdegegner auch mit Einleitungsanzeige vom 1. Dezember 2009 eingeleitet worden. Aus § 53 JN ergebe sich, dass künftige Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis exklusiv der Beurteilung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden könnten. Eine solche Schiedsvereinbarung sei von den staatlichen Gerichten spätestens bei rechtzeitiger Erhebung der Unzuständigkeitseinrede zu berücksichtigen, dies bei sonstiger absoluter Nichtigkeit des Verfahrens.
Der Schiedsspruch des bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten Verfahrens werde gemäss dem anwendbaren Völkerrecht in Liechtenstein vollstreckbar sein (Art. 7 Abs. 1 des Vollstreckungsabkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein). Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Vollstreckungsübereinkommens verlange für die wechselseitige Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung, dass diese von einem nach den Bestimmungen des Art. 2 zuständigen Gericht gefällt worden sei.
Der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Vollstreckungsabkommens sei eindeutig erfüllt. Der Beschwerdeführer sei in dem vom Beschwerdegegner eingeleiteten schweizerischen Schiedsverfahren die beklagte Partei, er lasse sich als Beklagter auf dieses Schiedsverfahren ein und werde zur Hauptsache verhandeln; dies ohne jeden Vorbehalt. Eine gesonderte Belehrung sei nicht mehr erforderlich, da der Beschwerdeführer (als Schiedsbeklagter) sich in Kenntnis des Vollstreckungsübereinkommens ausdrücklich auf das Schiedsverfahren einlasse und damit akzeptiere, dass das Schiedsurteil auch in Liechtenstein vollstreckbar sein werde.
Aber auch der Tatbestand gemäss Ziff. 7 sei vorliegend, zumindest analog, anwendbar. Beide Streitteile seien erfahrene Unternehmer und Kaufleute und in einer solchen Funktion auch im Handelsregister eingetragen. Ausserdem seien beide Streitteile bei Abschluss der Schiedsklausel durch Rechtsanwälte vertreten gewesen. Eine Beurkundung der Schiedsklausel gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Vollstreckungsübereinkommens sei daher nicht erforderlich gewesen, da die Streitteile des mit dieser Bestimmung bezweckten Schutzes vor einer Übervorteilung eindeutig nicht bedurft hätten.
Die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 1968 betreffend die Genehmigung des Vollstreckungsübereinkommens (BBl. 1968 II S. 699) halte fest, dass die Unterscheidung in Ziff. 7 und 8 zwischen im Handelsregister eingetragenen und nicht eingetragenen Personen ziemlich willkürlich sei, denn manche eingetragene Personen wie Handwerker und Kleinkaufleute seien sich der Tragweite eines Verzichtes auf den ordentlichen Gerichtsstand nicht besser bewusst als viele nicht eingetragene. Ein anderes Kriterium habe aber kaum gewählt werden können, wenn man habe erreichen wollen, dass das Abkommen angesichts der liechtensteinischen Erfordernisse bezüglich der öffentlichen Beurkundung wenigstens für die grosse Mehrzahl der Gerichtsstandsvereinbarungen, das heisse für die zwischen Kaufleuten eingegangenen, von praktischem Wert sei. Wenn für die Fälle der Ziffer 8 die öffentliche Beurkundung verlangt werde, so wiege der Nachteil nicht schwer; denn es komme nicht häufig vor, dass ein Schiedsverfahren zwischen Nichtkaufleuten oder zwischen Parteien, von denen nur eine im Handelsregister eingetragen sei, vereinbart werde.
Daraus folge, dass der künftige Schiedsspruch in Liechtenstein anerkannt werde und auch vollstreckt werden könne. Es bestehe deshalb von vornherein keine Notwendigkeit zur Durchführung eines separaten Inlandsverfahrens. Auch das vom Beschwerdegegner erwirkte Sicherungsbot könne (theoretisch) durch ein ausländisches Schiedsverfahren gerechtfertigt werden.
Die Argumentation des Landgerichtes, es sei für das Rechtsöffnungsverfahren zuständig, da es bereits für den Zahlbefehl zuständig gewesen sei, könne nicht geteilt werden. Das Schuldentriebverfahren sei ein einseitiges Verfahren, welches auf Antrag des betreibenden Gläubigers eingeleitet werde. Wenn dieser, ohne jede Bescheinigung, einen Vermögensgerichtsstand eines ausländischen Verpflichteten behaupte, sei der Zahlbefehl ohne weitere Prüfung zu erlassen, soweit die Unzuständigkeit nicht aus anderen Gründen offenkundig sei. Damit stehe aber keineswegs fest, ob das Landgericht zum Erlass des Zahlbefehls tatsächlich (international) zuständig sei. Es liege am Schuldner, sich gegen eine Unzuständigkeit zu wehren, hier in Form eines Widerspruches.
Vorliegend habe das Erstgericht sogar erkannt, dass es wegen der Schiedsabrede im Entflechtungsvertrag sachlich unzuständig sei und habe den Zahlbefehlsantrag konsequenterweise zurückgewiesen. Erst über Rekurs habe das Obergericht erkannt, dass diese Unzuständigkeit mangels Einwendung des Schuldners nicht von Amtes wegen wahrgenommen werden dürfe. Das Landgericht habe also "sehenden Auges" einen Zahlbefehl erlassen müssen, obwohl es seine Unzuständigkeit erkannt habe.
Es sei daher leicht möglich, dass das Landgericht einen Zahlbefehl erlassen müsse, obwohl es tatsächlich überhaupt nicht zuständig sei. Deshalb müsse der betreibende Gläubiger in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren von neuem behaupten und bescheinigen, dass die liechtensteinischen Gerichte für die Betreibung zuständig seien; dies insbesondere, wenn es sich um einen ausländischen Schuldner handle. Selbstverständlich müsse es dem Schuldner, dem an dieser Stelle erstmals rechtliches Gehör gewährt werde, offen stehen, dagegen die Unzuständigkeit des Landgerichtes wirksam geltend zu machen. Sei nämlich bereits das Schuldentriebsverfahren wegen Unzuständigkeit absolut nichtig, so könne dieses nicht einfach durch die Einbringung eines Rechtsöffnungsantrages faktisch geheilt werden. Dies gelte ebenso für den an eine bewilligte Rechtsöffnung anschliessenden Aberkennungsprozess. Eine solche Rechtsauffassung sei mit den Bestimmungen der JN nicht vereinbar, weshalb sie auch willkürlich sei.
6.2. Verletzt seien auch die Grundrechte auf willkürfreie Behandlung und auf rechtsgenügliche Begründung.
Der Beschwerdeführer habe in seinen Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren ausdrücklich geltend gemacht, dass auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zurückzugreifen sei. Danach könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Schuldner die Einrede erhebe, dass die Gegenleistung nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden sei, ausser diese Einrede wäre offensichtlich haltlos. Weiter habe er eingewendet, dass es sich bei dem vorliegend besicherten Darlehensvertrag um ein vollkommen zweiseitiges Rechtsgeschäft handle, bei welchem der Bezahlung des Darlehens die Rückgabe der Sicherheiten gegenüberstehe. Da der Beschwerdegegner die gleichzeitige Rückgabe der Sicherheiten gegen die Zahlung nicht zumindest ernsthaft offeriere, sei die betriebene Darlehensforderung noch nicht fällig. Diese Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sei mit Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 6. Mai 2009 vollumfänglich bestätigt worden. Demgemäss stelle ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag, soweit er ein Zahlungsversprechen enthalte, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Nach der "Basler Rechtsöffnungspraxis" könne aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend mache, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erwiesen. Erst mit dem Beweis des Betreibenden, dass er selbst vertragskonform erfüllt habe oder dass er dazu nicht verpflichtet sei, erlange der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Im Gegensatz zur Einrede der mangelhaften Erfüllung, welche glaubhaft gemacht werden müsse, genüge bei der Einrede der Nichterfüllung deren blosse Geltendmachung. Weiter habe das Kantonsgericht befunden, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, es liege bei der Rückzahlung des Darlehens gegen Rückgabe der Schuldbriefe ein Zug-um-Zug-Geschäft vor, durchaus vertretbar sei. Die endgültige Beurteilung müsse dem ordentlichen Zivilprozess unterliegen.
Zusammenfassend sei eine Vorleistungspflicht des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb sich die behauptete Schuldanerkennung nicht als liquid erweise. Weiters sei der Einwand des Beschwerdeführers, die Darlehensforderung sei noviert und sämtliche Einreden wegbedungen worden, unbehelflich, da es sich nicht um eine lediglich der alten Forderung anhaftende Einrede handle.
Auf diese Einwendungen des Beschwerdeführers sei das Landgericht in der bekämpften Entscheidung gar nicht eingegangen. In jedem Fall habe es seine Kompetenz zur bloss summarischen Prüfung des Vertragsinhaltes in unvertretbarer Weise überschritten, indem es die strittigen Vertragspassagen dahingehend interpretiert habe, dass diese eindeutig eine Vorleistungspflicht des Beschwerdeführers beinhalten sollten. Damit habe das Landgericht dem Ergebnis eines ordentlichen Beweisverfahrens vorgegriffen, sodass die angefochtene Entscheidung auch insoweit willkürlich sei.
7. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge die Beschwerde abweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Beim angefochtenen Beschluss handle es sich nicht um eine enderledigende, letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn gegen die Bewilligung der Rechtsöffnung kein ordentliches Rechtsmittel offen stehe. Art. 51 Abs. 4 RSO bestimme nämlich lediglich, dass gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid ausser der Aberkennungsklage ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. Somit könne gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Rechtsbehelf der Aberkennungsklage erhoben werden.
Das Klagebegehren der Aberkennungsklage nach Art. 53 RSO richte sich auf Feststellung des gänzlichen oder teilweisen Nichtbestandes der Forderung oder auf ihre derzeitige Nichteintreibbarkeit und auf Aufhebung der Rechtsöffnung. Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 4 RSO sei somit die Aberkennungsklage das dem Verpflichteten offen stehende ordentliche Rechtsmittel, um die mit Beschluss des Landgerichtes vom 13. Mai 2009 erteilte Rechtsöffnung zu bekämpfen und aufheben zu lassen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könne etwa ein Rückverweisungsbeschluss zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein. In analoger Anwendung dieser Rechtsprechung sei auch bei der Erteilung einer Rechtsöffnung, gegen welche die Feststellungsklage auf Aufhebung der Rechtsöffnung im ordentlichen Rechtsweg zulässig sei, nicht von einer Enderledigung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG auszugehen und eine Individualbeschwerde hiergegen deshalb zurückzuweisen.
Diese Grundsätze müssten umso mehr gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Beschwerdeführer innert der vom Gesetz gesetzten Frist von 14 Tagen im ordentlichen Rechtsweg eine Aberkennungsklage einbringe und damit die Rechtmässigkeit der Rechtsöffnung einer Prüfung durch die ordentlichen Gerichte unterziehe sowie gleichzeitig die Aufhebung der Rechtsöffnung beantrage. Mit Aberkennungsklage vom 3. Juni 2009 zu 10 CG.2009.203 (ON 1) habe der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, die erteilte Rechtsöffnung aufzuheben, wozu das Landgericht zwischenzeitlich eine Beweisbeschlusstagsatzung anberaumt und in deren Rahmen beschlossen habe, sowohl über die Frage der Zuständigkeit, als auch über die Einwendungen gegen die Forderung meritorisch zu entscheiden. Die Entscheidung des Landgerichtes über die Aberkennungsklage werde im ordentlichen Rechtsmittelweg anfechtbar sein, sodass die Erhebung einer Individualbeschwerde gegen den Rechtsöffnungsbeschluss in unzulässiger Weise in das Verfahren 10 CG.2009.203 eingreife. Im Lichte der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde sei zuerst der ordentliche Instanzenzug auszuschöpfen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 StGHG werde die vorliegende Verfassungsbeschwerde somit zurückzuweisen sein.
7.2. Eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter liege nicht vor. Die internationale Zuständigkeit, welche das liechtensteinische Recht im Übrigen nicht kenne, sei immer dann gegeben, wenn ein liechtensteinisches Gericht für die Verhandlung und Entscheidung einer bestimmten Rechtssache im Gesetz als zuständig bezeichnet werde. Das Vorliegen eines solchen Zuständigkeitstatbestandes bewirke auch die Erfüllung der Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit. Der Beschwerdegegner stütze die Zuständigkeit des Landgerichtes auf den Vermögensgerichtsstand nach § 50 JN. Es werde von der Gegenseite nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer über erhebliche Vermögenswerte in Liechtenstein verfüge. Damit sei aber bereits die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit erfüllt.
In Wahrheit gehe es aber um die sachliche Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte, die dann nicht gegeben wäre, wenn der Schweizer Schiedsspruch in Liechtenstein vollstreckbar wäre (Prozesshindernis der Streitanhängigkeit). Die vom Beschwerdeführer abermals aufgestellte Behauptung, es sei die exklusive Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes in Zürich vereinbart worden, sei offensichtlich unrichtig. Die Schiedsklausel im Entflechtungsvertrag enthalte keinerlei Hinweis auf die Vereinbarung eines ausschliesslichen Gerichtsstandes. Ebenso wenig lasse sich aus § 53 JN ein Hinweis entnehmen, dass eine einfache Schiedsklausel einen ausschliesslichen Gerichtsstand begründe. Eine solche begründe lediglich eine prorogable sachliche Unzuständigkeit der staatlichen Gerichte.
Für den liechtensteinischen Rechtsbereich sei jedoch die im Entflechtungsvertrag enthaltene Schiedsklausel nichtig, da sie entgegen § 53a JN nicht öffentlich beurkundet worden sei. Diese Formvorschrift könne nicht durch Parteienvereinbarung abgeändert oder abbedungen werden.
Der Beschwerdeführer wende sich gegen die vom Gericht vertretene Auffassung, der Schiedsspruch in einem in der Schweiz bereits anhängigen Schiedsverfahren sei mangels Einhaltung der in Art. 7 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 und 8 Vollstreckungsabkommen bestimmten Formvorschriften in Liechtenstein nicht vollstreckbar. Er berufe sich dabei auf den Zuständigkeitstatbestand des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Vollstreckungsabkommens. Da er sich in das Schiedsverfahren in der Schweiz einlassen werde, sei dieser Zuständigkeitstatbestand erfüllt und die Entscheidung des Schweizer Schiedsgerichtes in Liechtenstein vollstreckbar. Dieser Rechtsansicht sei Folgendes entgegenzuhalten:
§ 53a JN sei zwingendes Recht. Eine infolge Formmangels ungültige Schiedsklausel könne daher nicht durch freiwillige Prorogation einer Partei im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Vollstreckungsabkommens gültig gemacht werden. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Schweizer Schiedsspruches seien ausschliesslich nach Art. 7 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 und 8 dieses Abkommens zu beurteilen. Eine analoge Anwendung der Ziff. 7 sei schon deshalb ausgeschlossen, weil Ziff. 8 eine ausdrückliche Regelung für den Fall enthalte, dass nur eine der Parteien im Handelsregister eingetragen sei.
Die Zuständigkeit des Schweizer Schiedsgerichtes sei somit wegen Formmangels nicht gegeben.
7.3. Auch das Willkürverbot und die Begründungspflicht seien nicht verletzt. Da das Rechtsöffnungsverfahren in der Schweiz im Wesentlichen kantonal geregelt sei, könne der Verweis auf die Rechtsprechung einzelner Kantone nicht als generelle Schweizer Rechtsprechung qualifiziert werden. Für die Eignung einer Urkunde als Rechtsöffnungstitel sei die liechtensteinische Rechtsprechung massgebend.
Dass gegenseitige, sogenannte "synallagmatische" Verträge jedenfalls nach liechtensteinischem Recht geeignete Rechtsöffnungstitel bildeten, ergebe sich unzweifelhaft aus Art. 49 Abs. 2 lit. b RSO, worin unter den als private Schuldanerkennung demonstrativ aufgezählten Rechtsöffnungstiteln auch die Kaufverträge, somit eindeutig "synallagmatische" Verträge, erwähnt würden. Der Darlehensvertrag, aus dem die betriebene Forderung resultiere, sei laut Punkt 5. des Entflechtungsvertrages durch Novation des Aktienkaufvertrages zustande gekommen. Es handle sich im Übrigen beim Darlehensvertrag nicht um einen synallagmatischen Vertrag, weil mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages nicht Hauptpflichten des Vertrages im Austauschverhältnis stünden, sondern lediglich die Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückzahlung des Darlehens mit der Pflicht des Beschwerdegegners auf Rückgabe der Sicherheiten nach Rückzahlung des Darlehens gekoppelt sei.
Unabhängig davon lasse der klare Wortlaut von Punkt 5. Abs. 4 des Entflechtungsvertrages und insbesondere die einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Pfandverträge entgegen der im Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vertretenen Auffassung keinen Zweifel an der Vorleistungspflicht des Beschwerdeführers. Vollends klar werde die Vorleistungspflicht des Beschwerdeführers aus den zugleich mit dem Entflechtungsvertrag abgeschlossenen Pfandverträgen (Pfandvertrag B AG / B, Punkt 6. und Pfandvertrag A AG / B, Punkt 6.), wo ausdrücklich von einer Rückgabe der dem Beschwerdegegner übergebenen Sicherheiten nach Rückzahlung des Darlehens die Rede sei.
8. Das Landgericht teilte mit Schreiben vom 29. Juni 2009 mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Landgerichtes vom 13. Mai 2009, 08 RÖ.2009.13-37, ist letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 StGHG (vgl. StGH 2004/6, Erw.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
1.1. Der Einwand des Beschwerdegegners, dass diese beiden Zulässigkeitsvoraussetzungen im Beschwerdefall nicht erfüllt seien, ist nicht berechtigt.
Der Beschwerdegegner räumt nämlich einerseits selbst ein, dass nach der Rechtssicherungsordnung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht. Andererseits handelt es sich beim Rechtsöffnungsverfahren aber auch um ein summarisches Verfahren, in welchem der Richter lediglich zu prüfen hat, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 49 RSO vorliegt. Mit dieser Prüfung hat es sein Bewenden. Die Entscheidung über eine Rechtsöffnung hat nämlich rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Es wird nur entschieden, ob eine bestimmte Betreibung fortgesetzt werden darf oder nicht. Über die materiell-rechtliche Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Forderung wird nur nebenbei und in vorläufiger Art entschieden (LES 1999, 263). Bei der vom Beschwerdegegner als Argument herangezogenen Aberkennungsklage geht es demgegenüber nicht mehr um die Zulässigkeit gewisser Vollstreckungsmassnahmen, sondern um den materiellen Bestand der geltend gemachten Forderung. Die Klage bezweckt somit nicht etwa im Sinne eines Rechtsmittels die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides, sondern stellt einen Rechtsbehelf gegen denselben dar. Sie ist, obschon sie mit dem Betreibungsverfahren im Zusammenhang steht, nicht betreibungsrechtlicher, sondern materiellrechtlicher Art (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, 134, Rz. 94). Das Betreibungsverfahren wird somit durch den Rechtsöffnungsentscheid abgeschlossen. Ausser der Fristansetzung und dem Urteilsantrag auf formelle Aufhebung der Rechtsöffnung ist im Streitverfahren zur Hauptsache keine engere Anknüpfung an das abgeschlossene Rechtsöffnungsverfahren erkennbar. Das Streitverfahren über die Aberkennungsklage bildet mit dem Rechtsöffnungsverfahren keine Einheit, soweit es um die Entscheidung in der Hauptsache geht. Bei der Aberkennungsklage handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, mittels welcher ein ordentlicher Zivilprozess eingeleitet wird (Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 1977, E 2551/76-15, und vom 19. Juni 1980, 1 C 277/73-25, LES 1981, 207).
Aufgrund der obigen Erwägungen steht somit fest, dass das Rechtsöffnungsverfahren ein vom Hauptverfahren über die Aberkennungsklage separates Verfahren mit summarischem und vollstreckungsrechtlichem Charakter darstellt. Der vom Staatsgerichtshof zum Enderledigungskriterium entwickelten Rechtsprechung liegt nun aber das Bestreben zugrunde, nicht ganze Verfahren ohne Verfassungsgrundlage vom Grundrechtsschutz abzukoppeln. Tatsächlich könnte aber eine im Rechtsöffnungsverfahren erfolgte Grundrechtsverletzung im Verfahren über die Aberkennungsklage nicht mehr geltend gemacht werden. In solchen Fällen ist jedoch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in enger Interpretation des Enderledigungskriteriums auf eine Individualbeschwerde einzutreten (vgl. StGH 2008/30, Erw. 1.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Lichte dieser Erwägungen hat der Staatsgerichtshof denn auch schon früher die Letztinstanzlichkeit und den Enderledigungscharakter von Rechtsöffnungsbeschlüssen bejaht (vgl. StGH 2010/5, Erw. 1.). Nichts anderes hat im Beschwerdefall zu gelten.
1.2. Der Beschwerdegegner macht nun aber weiter geltend, der Beschwerdeführer habe am 3. Juni 2009 zur Aktenzahl 10 CG.2009.203 eine Aberkennungsklage eingebracht. Das Landgericht habe in jenem Verfahren in der Zwischenzeit beschlossen, sowohl über die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichtes, als auch über die Einwendungen des Verpflichteten gegen die Forderung des Gläubigers meritorisch zu entscheiden. Diese Ausführungen werfen die Frage auf, ob der Beschwerdeführer durch den im Beschwerdefall angefochtenen Beschluss überhaupt noch beschwert ist, was an dieser Stelle jedoch aus den folgenden Gründen offen gelassen werden kann:
Der Staatsgerichtshof hat sich in einem kürzlich entschiedenen Fall gerade in Bezug auf das hier relevante Rechtsöffnungsverfahren eingehend mit der Frage des aktuellen Rechtsschutzinteresses befasst (StGH 2010/5, Erw. 2). Die im zitierten Fall gezogenen Schlüsse lassen sich so zusammenfassen, dass im Rechtsöffnungsverfahren von einer Fallkonstellation auszugehen ist, in welcher der Staatsgerichtshof ausnahmsweise materiell auf Beschwerden eintritt, auch wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse allenfalls fehlt. Eine solche Ausnahme wird nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes namentlich dann gemacht, wenn unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung besteht. Dabei wird ein solches Interesse immer dann angenommen, wenn schon von vornherein aus zeitlichen Gründen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung des Hoheitsaktes der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (gegenwärtige Betroffenheit) mehr vorweisen kann, sodass der Staatsgerichtshof, da das aktuelle Rechtsschutzinteresse fehlt, den angefochtenen Hoheitsakt nie würde auf seine Verfassungsmässigkeit überprüfen können (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 545 ff.).
Im Rechtsöffnungsverfahren steht nun dem Schuldner für die Erhebung der Aberkennungsklage gegen den Rechtsöffnungsentscheid gemäss Art. 53 Abs. 1 RSO lediglich eine Frist von 14 Tagen offen. Es liegt somit in der Natur dieses Verfahrens, dass der Schuldner regelmässig schon aus prozessualer Vorsicht gehalten ist, innert dieser Frist eine Aberkennungsklage einzureichen und so den ordentlichen Zivilprozess einzuleiten. Selbst wenn dadurch, wie vom Beschwerdegegner behauptet, die Beschwer dahingefallen wäre, so wäre immerhin ein öffentliches Interesse im Sinne des vom Staatsgerichtshof gebilligten Ausnahmefalles gegeben. Denn in diesem Falle bestünde die Gefahr, dass der Rechtsöffnungsentscheid nie auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden könnte, da ein Schuldner in aller Regel noch vor dem Zeitpunkt, in welchem der Staatsgerichtshof sich mit dem Rechtsöffnungsentscheid befassen kann, ein Aberkennungsverfahren einleiten wird. Dem Beschwerdefall liegt somit, wie erwähnt, ein vom Staatsgerichtshof anerkannter Ausnahmefall zugrunde, welcher eine materielle Behandlung der Beschwerde trotz einem allenfalls fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresse zur Folge hat.
1.3. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV geltend. Er führt dazu aus, das Landgericht sei zur Entscheidung über die betriebene Forderung sowohl sachlich, als auch international nicht zuständig. Im Entflechtungsvertrag sei nämlich die exklusive Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes mit Sitz in Zürich vereinbart worden. Ein solches Schiedsverfahren, gerichtet auf die Betreibung derselben Darlehensforderung, sei vom Beschwerdegegner auch mit Einleitungsanzeige vom 1. Dezember 2009 (richtig: 1. Dezember 2008) angestrengt worden. Aus § 53 JN ergebe sich, dass künftige Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis exklusiv der Beurteilung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden könnten. Eine solche Schiedsvereinbarung sei von den staatlichen Gerichten bei sonstiger absoluter Nichtigkeit des Verfahrens zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 1988/23, LES 1990, 52 [55, Erw. 3.2], mit Verweis auf StGH 1978/3, LES 1980, 31). Nun ist aber in Bezug auf den Prüfungsraster zu beachten, dass der Staatsgerichtshof eine differenzierte Prüfung im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV nur dann vornimmt, wenn dieses Grundrecht durch eine gerichtliche Verfahrensverfügung in besonderer Schwere beeinträchtigt wird. In diese Kategorie fallen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedoch in der Regel nur Verfahrensverfügungen, welche einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abschneiden (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2. mit weiteren Nachweisen]).
Im Beschwerdefall geht es jedoch nicht darum, einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges zu verunmöglichen, vielmehr soll unter Berufung auf dieses Grundrecht gerade die Durchsetzung des vom Beschwerdegegner behaupteten Anspruches in Liechtenstein verhindert werden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes liegt hier deshalb von vornherein kein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des ordentlichen Richters vor, sodass dessen Schutzwirkung nicht über diejenige des Willkürverbots hinausgehen kann. Auf die unter dem Grundrecht des ordentlichen Richters vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers wird deshalb im Rahmen der Willkürprüfung zurückzukommen sein.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV. Konkret macht er geltend, er habe in seinen Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren darauf hingewiesen, dass bei zweiseitigen Verträgen keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn der Schuldner die Einrede erhebe, dass die Gegenleistung nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden sei, ausser diese Einrede erweise sich als offensichtlich haltlos. Weiters habe er vorgebracht, bei dem vorliegend besicherten Darlehensvertrag handle es sich um ein vollkommen zweiseitiges Geschäft, bei welchem der Bezahlung des Darlehens die Rückgabe der Sicherheiten gegenüberstehe. Da der Beschwerdegegner die Rückgabe der Sicherheiten gegen die Zahlung nicht zumindest ernsthaft offeriere, sei die betriebene Forderung noch nicht fällig. Auf diese Einwendungen des Beschwerdeführers sei das Landgericht im angefochtenen Beschluss nicht eingegangen.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Eine gegebene Begründung darf dabei durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
3.2. Die Begründungsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht stichhaltig. Das Landgericht geht nämlich auf Seite 22 ff. seiner Entscheidung (ON 37) ausführlich auf die materiellen Einwendungen des Beschwerdeführers ein. So weist es in Bezug auf die vom Beschwerdeführer relevierte Rückgabe der Sicherheiten ausdrücklich darauf hin, dass sich aus den Pfandverträgen (Beilagen 7 und 8) klar ergebe, dass diese erst nach Bezahlung der gegenständlichen Darlehensschuld endeten und die entsprechenden Schuldbriefe auch erst nach diesem Zeitpunkt zurück zu übertragen seien (Punkt 6. der Pfandverträge). Im Übrigen verweist das Landgericht in diesem Kontext auf Art. 889 Abs. 2 des schweizerischen ZGB, wonach der Gläubiger vor seiner vollen Befriedigung nicht verpflichtet sei, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben. Auch in Bezug auf das vom Beschwerdeführer angeführte Leistungsverweigerungsrecht enthält der angefochtene Beschluss nachvollziehbare Erwägungen. Denn aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Landgericht die Einrede der mangelnden Erbringung von notwendigen Gegenleistungen als derart allgemein und unsubstantiiert qualifiziert hat, dass sich diese eben gerade als "offensichtlich haltlos" erwiesen. Insgesamt ist eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht somit nicht ersichtlich.
4. Der Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbots jedoch nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, Erw. 2.1, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]).
4.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, das Landgericht sei zur Entscheidung über die betriebene Forderung nicht zuständig. Im Entflechtungsvertrag sei von den Streitparteien nämlich die exklusive Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes mit Sitz in Zürich vereinbart worden. Ein solches Schiedsverfahren, gerichtet auf Betreibung derselben Darlehensforderung, sei denn auch vom Beschwerdegegner mit Anzeige vom 1. Dezember 2009 (richtig: 1. Dezember 2008) eingeleitet worden. Der aus diesem Schiedsverfahren resultierende Spruch werde entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsauffassung in Liechtenstein vollstreckbar sein.
4.2. Unbestritten und vom Beschwerdegegner auch eingeräumt ist der Umstand, dass vor einem Schiedsgericht in Zürich zwischen den Streitparteien ein Verfahren behängt, in dem es um denselben Streitgegenstand geht und welches zeitlich vor dem gegenständlichen Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet wurde. Das Landgericht weist dazu im angefochtenen Beschluss richtigerweise darauf hin, dass die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte für das gegenständliche Verfahren dann nicht gegeben wäre, wenn der schweizerische Schiedsspruch in Liechtenstein vollstreckt werden könnte, da dem liechtensteinischen Rechtsöffnungsverfahren dann das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 des zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Vollstreckungsübereinkommens vom 25. April 1968 (LGBl. 1970 Nr. 14) entgegenstünde (S. 19 des angefochtenen Beschlusses).
Das Landgericht hat sich mit dem Einwand der Streitanhängigkeit im angefochtenen Beschluss eingehend befasst und kommt auf der Basis der ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel zum Schluss, dass ein Spruch des in Zürich mit derselben Angelegenheit befassten Schiedsgerichtes nach Art. 7 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Vollstreckungsübereinkommens in Liechtenstein nicht vollstreckbar wäre. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass Art. 2 Ziff. 8 des Vollstreckungsübereinkommens die öffentliche Beurkundung einer entsprechenden Schiedsklausel erfordere, wenn keine der Parteien im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen sei. Die gegenständliche Schiedsklausel sei indessen weder öffentlich beurkundet, noch seien die Streitparteien im Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Individualbeschwerde nun zwar entgegen, beide Parteien seien erfahrene Unternehmer und in dieser Funktion auch im Handelsregister eingetragen. Diesbezüglich legt er dem Staatsgerichtshof auch entsprechende Handelsregisterauszüge vor, was er vor dem Landgericht jedoch noch unterlassen hatte. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind nun aber Fakten, die den ordentlichen Instanzen vorenthalten wurden, in der Regel als unzulässige Nova von vornherein unbeachtlich, sofern sie nicht spezifisch das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffen, was in Bezug auf die vorgelegten Handelsregisterauszüge jedenfalls nicht der Fall ist (Tobias Michael Wille, a. a. O., 657 f.). Der Staatsgerichtshof hat nämlich nur darüber zu entscheiden, ob die ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat. Ist dies der Fall, hat der Staatsgerichtshof einer gegen eine solche Entscheidung erhobenen Individualbeschwerde keine Folge zu geben und ein über die Tatsachenbasis der zu beurteilenden Entscheidung hinausgehendes Vorbringen nicht zu beachten (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; vgl. auch StGH 2004/58, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Auf Basis der dem Landgericht vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel ist dessen Beurteilung dahingehend, dass der schweizerische Schiedsspruch in Liechtenstein nicht vollstreckbar wäre, somit vertretbar. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der weiteren Rüge des Beschwerdeführers, er habe sich auf das schweizerische Schiedsverfahren eingelassen und werde dort vorbehaltlos zur Hauptsache verhandeln. Eine solche Rüge hat er nämlich, so weit ersichtlich, vor dem Landgericht nicht erhoben, sodass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auf diese Rüge nicht einzugehen ist, weil sie eben schon im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (StGH 2007/87, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen; siehe auch StGH 2004/58, Erw. 4.3 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Nicht bescheinigt hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang übrigens weiters die nach dem einschlägigen Art. 2 Ziff. 9 des Vollstreckungsübereinkommens notwendige Belehrung durch das Schiedsgericht.
4.3. Insgesamt kann der Staatsgerichtshof somit keine willkürliche Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers erkennen. Gerade im summarischen Rechtsöffnungsverfahren ist der Schuldner nämlich gehalten, seine Einwendungen mit sofort verfügbaren Bescheinigungsmitteln zu unterlegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht zureichend nach, hat er dies im Aberkennungsverfahren, in welchem es um den materiellen Bestand der Forderung geht, nachzuholen. Da das Landgericht somit die voraussichtliche Nichtvollstreckbarkeit des schweizerischen Schiedsspruches und damit seine Zuständigkeit willkürfrei begründet hat, braucht auf die übrigen Willkürrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Dem Beschwerdegegner waren die richtig verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.