Art. 31 Abs. 1 , Art. 33 Abs. 1 LV; Art. 46 Abs. 7 , Art. 93 Abs. 1 LVG; Art. 58 Abs. 3 ALVG; Art. 40 Abs. 1 StGHG
Beschwerden gegen die aufgrund des ALVG erlassenen Verfügungen sind gemäss Art 58 Abs 3 ALVG schriftlich einzureichen. Diese jüngere und spezialgesetzliche Regelung geht der Regelung des Art 93 Abs 1 iVm Art 46 Abs 7 LVG vor. Es ist nicht möglich, eine Beschwerde gegen eine aufgrund des ALVG erlassenen Verfügung mündlich zu Protokoll zu erheben.
Art 58 ALVG stellt, gleich wie das Schriftlichkeitserfordernis in Art 40 Abs 1 StGHG, keine Formvorschrift dar, die die Durchsetzung des materiellen Rechts durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise gerade zu erschweren würde.
StGH 2009/099
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Dr. Christoph Grabenwarter und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter; Dr. Helmut Schwärzler als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2009, VGH 2009/008
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Mai 2009, VGH 2009/008, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 680.00 bestimmt.
1. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde und beantragte darin, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und die bekämpfte Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 11. August 2006 dergestalt abändern, dass dem Beschwerdeführer die beanspruchten Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuerkannt würden. In eventu wurde beantragt, die bekämpfte Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 11. August 2006 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuleiten.
In seiner Säumnisbeschwerde führte der Beschwerdeführer u. a. Folgendes aus:
1.1. Mit Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 11. August 2006 sei sein Antrag auf Ausrichtung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Unterstützung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit abgelehnt worden.
Am 31. August 2006 habe er nach Erhalt dieser Verfügung beim Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Arbeitslosenversicherung, persönlich vorgesprochen und gegen diese mündlich zu Protokoll Beschwerde erhoben. Das Protokoll sei vom Berater der ALV mit dem Kürzel "C" erstellt und in diesem ausdrücklich festgehalten worden, dass er gegen die genannte Verfügung Beschwerde erhebe.
Nachdem zu dieser mündlich zu Protokoll gegebenen Beschwerde keine Erledigung erfolgt sei, hätten seine zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter Einsicht im Akt beim Amt für Volkswirtschaft genommen und die vorab mündlich zu Protokoll gegebene Beschwerde mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 präzisiert, indem diese entsprechend ausführlich begründet worden sei.
1.2. In der Folge habe das Amt für Volkswirtschaft die Behandlung der Beschwerde mit Schreiben vom 22. April 2008 abgelehnt; auch eine Weiterleitung an die Regierung als Rechtsmittelinstanz sei nicht erfolgt. Als Begründung habe das Amt für Volkswirtschaft angeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Causa am 23. August 2007 zu VGH 2007/33 endgültig entschieden habe. Mit diesem Urteil habe der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung der Regierung, mit welcher eine vom Beschwerdeführer am 23. September 2006 schriftlich eingebrachte Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2006 als verspätet zurückgewiesen worden sei, bestätigt. Über die Sache selbst sei aber keine Entscheidung erfolgt.
1.3. Auf Grund der ablehnenden Haltung des Amtes für Volkswirtschaft sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2008 an die Regierung gelangt und habe diese aufgefordert, über die am 31. August 2006 zu Protokoll genommene Beschwerde als zuständige Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Die Regierung habe über diese Beschwerde jedoch bis zum heutigen Tage nicht entschieden, weshalb er gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG die gegenständliche Beschwerde einlege.
1.4. In seinem Beschwerdevorbringen behauptete der Beschwerdeführer die inhaltliche Unrichtigkeit der Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 11. August 2006 und führte zum gegenständlich relevanten Sachverhalt aus, dass, soweit das Amt für Volkswirtschaft auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2007/33 verweise, festzuhalten sei, dass mit diesem lediglich die Zurückweisung einer vom Beschwerdeführer am 23. September 2006 zusätzlich schriftlich eingebrachten Beschwerde wegen Verspätung bestätigt worden sei. Hingegen sei in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen worden. Dieses Urteil und das vorangegangene Verfahren hätten keinen Bezug zur gegenständlich thematisierten, mündlich beim Amt für Volkswirtschaft zu Protokoll gegebenen Beschwerde. Deshalb sei über diese unter Anleitung eines Beamten des Amtes für Volkswirtschaft zu Protokoll genommene, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zu verhandeln und zu entscheiden.
2. Der Verwaltungsgerichtshof gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2009 zu dem von ihm erhobenen Sachverhalt rechtliches Gehör, wonach das in der Beschwerde erwähnte Protokoll vom 31. August 2006 nicht von der Abteilung Arbeitslosenversicherung, sondern von einem im Rahmen der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Abteilung tätigen Bediensteten namens C verfasst worden sei.
3. Mit Schreiben vom 6. Mai teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht näher nachvollziehbar gewesen sei, welcher Mitarbeiter bzw. welche Abteilung des Amtes für Volkswirtschaft das genannte Protokoll erstellt habe, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass es sich um die Abteilung Arbeitslosenversicherung gehandelt habe. Es werde aber davon ausgegangen, dass unabhängig davon, wer dieses Protokoll erstellt habe, jedenfalls rechtzeitig eine mündliche Beschwerde beim Amt für Volkswirtschaft eingebracht worden sei. Es werde auf die Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Verfügung verwiesen, in welcher ausdrücklich angeführt sei, dass die Beschwerde beim Amt für Volkswirtschaft einzubringen sei. Diesem Erfordernis sei mit der mündlichen Beschwerdeerhebung bei der Abteilung Arbeitslosenvermittlung Genüge getan, insbesondere werde darauf verwiesen, dass der Mandant zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und ihm diesbezügliche Diskrepanzen nicht bekannt gewesen sein konnten. Ausserdem wäre der zuständige Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft im Rahmen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der ihm obliegenden Anleitungspflicht gehalten gewesen, dem Mandanten darzulegen, dass eine mündliche Beschwerdeerhebung allenfalls bei einer anderen Abteilung, bzw. bei einem anderen Beamten zu erfolgen habe, jedoch nicht bei ihm. Der zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtsanwaltlich vertretene Mandant habe jedenfalls darauf vertrauen können, dass angesichts der Umstände die von ihm mündlich erhobene Beschwerde gegen die genannte Verfügung rechtzeitig und ordnungsgemäss beim Amt für Volkswirtschaft erfolgt sei, dies im Sinne der ihm in der genannten Verfügung erteilten Rechtsmittelbelehrung.
Im Weiteren wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass der besagte Aktenvermerk anlässlich einer Akteneinsicht beim Amt für Volkswirtschaft bekannt geworden sei, die er persönlich bei Herrn F, Abteilungsleiter des Bereiches Arbeitslosenversicherung, vorgenommen habe. Bei dieser Akteneinsicht sei ihm ein Gesamtakt seines Mandanten zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden, in welchem sich eben auch der besagte Aktenvermerk befunden habe. Hingegen würden beim Amt für Volkswirtschaft offensichtlich keine nach Abteilungen getrennten Akten geführt. Dies sei auch als Beleg dafür zu erachten, dass eine Beschwerdeerhebung bei einem Mitarbeiter des Bereiches Arbeitsvermittlung richtig und rechtzeitig sei, auch wenn sich diese gegen eine Verfügung betreffend Arbeitslosenentschädigungen richte. Nicht zuletzt werde darauf hingewiesen, dass sowohl der Bereich Arbeitsvermittlung als auch der Bereich Arbeitslosenversicherung der Abteilung Arbeit beim Amt für Volkswirtschaft untergliedert seien und auch deshalb die Beschwerde rechtzeitig und ordnungsgemäss erhoben worden sei.
4. Mit Urteil vom 26. Mai 2009, VGH 2009/008, wies der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde vom 9. Februar 2009 unter Kostenfolgen für den Beschwerdeführer ab und begründete dies wie folgt:
4.1. Der im gegenständlichen Fall massgebliche Sachverhalt stelle sich nach der Aktenlage sowie unter Heranziehung der Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2007/33 wie folgt dar:
In der Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 11. August 2006 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenunterstützung verneint worden. Die Verfügung sei laut Zustellnachweis am 21. August 2006 zugestellt worden. Die Unterschrift sei unleserlich, im Verfahren sei jedoch unbestritten gewesen, dass die Verfügung von der Ehefrau des Empfängers, B, übernommen worden sei.
Den Akten des Amtes für Volkswirtschaft sei ein reger E-Mail-Verkehr aus diesen Tagen zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Beamten des Amtes zu entnehmen. In einem Mail vom 22. August 2006, gesendet um 16.35 Uhr an verschiedene Bedienstete des Amtes für Volkswirtschaft, führe A (der Beschwerdeführer) u. a. aus: "Soeben habe ich per Einschreiben die Ablehnung meines Antrages auf Unterstützung meiner selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten und erhebe hiermit Einspruch gegen die ALV-Verfügung vom 11. August 2006 (Art. 54 - 88 LVG). Mein Anwalt, Herr G, wird eine offizielle Beschwerde bei der FL-Regierung einreichen." Weiters sei der Amtsleiter des Amtes für Volkswirtschaft, D, ersucht worden, die Entscheidung zurückzunehmen. Sollte kein positiver Bescheid ergehen, so werde Herr G die Sache übernehmen.
Eine Telefonnotiz des Amtes für Volkswirtschaft, gezeichnet mit "E" vom 23. August 2006 enthalte folgende Angaben: "A ruft am Mittwoch, 23.8.2006, zweimal an und verlangt, dass die zugestellte Verfügung aufzuheben sei. Die Entscheidungsgrundlagen seien falsch. Er bittet mich, das so vorzunehmen. Ich weise A darauf hin, dass er gegen eine Verfügung Rechtsmittel erheben könne. Mündliche bzw. telefonische Einwände könnten nicht als Beschwerde gewertet werden. Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden." Am 24. August 2006 habe der Beschwerdeführer abermals ein sehr langes Mail an den Amtsleiter des Amtes für Volkswirtschaft und weitere Bedienstete dieser Stelle gesendet. Er habe darin die Unrichtigkeit der Verfügung vom 11. August 2006 begründet und das Amt ersucht, seine eigene Verfügung zurückzunehmen. Mit Mail des Amtsleiters D vom 24. August 2006 sei der Beschwerdeführer wie folgt informiert worden: "Die Entscheidung des Amtes für Volkswirtschaft sei korrekt zustande gekommen. Die Möglichkeit steht Ihnen offen, auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg dagegen vorzugehen (Einreichung einer Beschwerde). Ich weise Sie darauf hin, dass eine Beschwerde per Schreiben (nicht per Mail) vorzubringen ist."
Mit Schreiben vom 18. September 2006, zur Post gebracht am 23. September 2006, habe der Beschwerdeführer eine schriftliche Beschwerde eingebracht. Diese sei mit Entscheidung der Regierung vom 28. März 2007, RA 2007/683-6340, als verspätet zurückgewiesen worden.
Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde vom 13. April 2007 sei mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 2007, VGH 2007/33, keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 28. März 2007 bestätigt worden.
Das in vorliegender Beschwerde angesprochene Protokoll vom 31. August 2006 des Amtes für Volkswirtschaft sei, wie die Erhebung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben habe, vom damaligen Mitarbeiter in der Arbeitsvermittlung, C, unter dem Kürzel "C" verfasst worden und laute wie folgt:
"A sieht sich zurzeit nicht als vermittlungsfähig. Sein Ziel ist nach wie vor die Selbständigkeit. Er ist aber bereit, Angebote der Arbeitsvermittlung zu prüfen. Er hat sich bereits im Vorfeld bemüht, Dozentenstellen und eine Professur an der ETH und am NTB zu erhalten. Bei der Unaxis haben Gespräche als Geschäftsleiter stattgefunden. Seither hat A ca. CHF 500'000.00 in seine Selbständigkeit investiert und dies im Zeitrahmen von Januar 05 bis heute. A erhebt auf die Verfügung vom 11.08.2006 Beschwerde. Die Verfügung sei zu Unrecht erfolgt und basiere auf Verwechslungen von Daten und verweist auf seine, dem Amtsleiter zugestellte Stellungnahme per E-Mail vom 24.8.2006. A reist Mitte September in die USA und kehrt Mitte November wieder ins Land zurück. A meldet sich nach der Rückkehr wieder und bleibt über E-Mail in Kontakt."
Das Amt für Volkswirtschaft sei derzeit in vier Abteilungen untergliedert (Quelle: http://www.llv.li/pdf-llv-avw-organigramm-150409), nämlich "Wirtschaft", "Energie", "Arbeitslosenversicherung" und "Arbeitsmarktservice". Am 1. August 2006 habe es die Abteilungen "Wirtschaft", "Sozialversicherung", "Arbeitslosenversicherung", "Arbeitsvermittlung" und "Statistik" gegeben.
Die bekämpfte Verfügung vom 11. August 2006 sei im Rahmen der Arbeitslosenversicherung ergangen, verfasst von der Stabstelle "Recht" im Amt für Volkswirtschaft. Die Vorsprache vom 31. August 2006 habe in der Abteilung Arbeitsvermittlung (heute Arbeitsmarktservice) bei dem heute dort nicht mehr beschäftigten Mitarbeiter C stattgefunden. Bei den beiden Abteilungen habe es sich damals wie heute um Organisationseinheiten mit verschiedenen Aufgaben gehandelt. In der Abteilung Arbeitslosenversicherung sei über Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu entscheiden, während in der Arbeitsvermittlung (Arbeitsmarktservice) Arbeitsuchende im Hinblick auf offene Arbeitsstellen beraten würden. Die vorstehend zitierten E-Mails hätten entweder zwischen dem Leiter des Amtes für Volkswirtschaft, D, der Stabsstelle Recht oder der Abteilung Arbeitslosenversicherung stattgefunden.
4.2. Dieser Sachverhalt sei rechtlich wie folgt zu würdigen:
Dem Beschwerdeführer sei zunächst zuzugestehen, dass eine Beschwerde nicht nur schriftlich, sondern auch durch eine entsprechende Erklärung mündlich zu Protokoll gegeben werden könne (Art. 93 Abs. 1 i. V. m. Art. 46 Abs. 7 LVG). In diesem Fall habe der die Beschwerde mündlich zu Protokoll aufnehmende Beamte den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdegründe, zur Stellung eines bestimmten Antrages, sowie zur Abgabe der für die Gründe vorzubringenden Tatsachen und Beweise aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu belehren (Art. 93 Abs. 1 LVG).
Dem vorliegenden Protokoll vom 31. August 2006 fehle es an den Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemäss eingebrachte Beschwerde zu stellen seien. Es enthalte keinen präzisen Antrag und die "genaue Angabe der Beschwerdegründe" erschöpfe sich im Hinweis darauf, dass die Verfügung zu Unrecht erfolgt sei und auf Verwechslungen von Daten basiere. Darüber hinaus werde unbestimmt auf ein Mail an den Amtsleiter vom 24. August 2006 verwiesen.
Nun treffe auch die Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich zu, wonach der Behörde bei der Abfassung einer mündlich zu Protokoll gegebenen Beschwerde gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei eine Anleitungspflicht zukomme. Ein Versäumnis der Behörde in dieser Richtung dürfe daher nicht der Partei zur Last fallen. Im vorliegenden Fall müsse sich jedoch der Beschwerdeführer selbst mehrere Versäumnisse anlasten lassen:
Der Beschwerdeführer habe seine "Beschwerde" vom 31. August 2008 nicht bei jener Stelle zu Protokoll gebracht, die die angefochtene Verfügung erlassen habe. Auf Grund der zahlreichen Mailkontakte sei es für den Verwaltungsgerichtshof völlig unzweifelhaft, dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass die Abteilung Arbeitslosenversicherung jene gewesen sei, die die angefochtene Verfügung erlassen habe und dass die Abteilung Arbeitsvermittlung einen anderen Aufgabenkreis gehabt habe. Wenn es somit auf Grund des Wortlauts der eingebrachten "Beschwerde" bereits zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich selbst eine Beschwerde einbringen wollte, gelte dies umso mehr, wenn sich der Beschwerdeführer an eine andere Stelle als jene wende, die die angefochtene Verfügung erlassen habe. Der Beschwerdeführer habe, wie sich aus den Akten, insbesondere aber auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes VGH 2007/33 ergebe, in jenen Tagen immer wieder Kontakt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Abteilung Arbeitslosenversicherung gehabt. Unter dieser Voraussetzung sei der Beschwerdeführer auch angehalten gewesen, die Beschwerde bei der dortigen Stelle zu Protokoll zu geben. Es sei dabei nicht zu verlangen, dass die Beschwerde etwa genau bei jener Person zu Protokoll gegeben werden müsse, die die angefochtene Entscheidung erlassen habe. Der Beschwerdeführer könne sich aber andererseits auch nicht an irgendeine Stelle wenden, dort erklären, dass er gegen die Verfügung vom 11. August 2006 Beschwerde erhebe und dabei darauf vertrauen, dass dies als ein ordnungsgemäss eingebrachtes Rechtsmittel gewertet werde. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinen späteren Kontakten mit dem Amt für Volkswirtschaft, insbesondere in seiner am 23. September 2006 verspätet eingebrachten Beschwerde, kein Wort über die angebliche Beschwerde vom 31. August 2006 verloren habe. Wäre es dem Beschwerdeführer mit seiner angeblichen Beschwerde vom 31. August 2006 tatsächlich ernst gewesen, hätte er später mindestens einmal auf diese verweisen müssen. Stattdessen sei aber erst sein Rechtsvertreter im Zuge einer Akteneinsicht ca. ein Jahr später auf die "Beschwerde" aufmerksam geworden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe daher davon aus, dass das Protokoll vom 31. August 2006 eben nur eine Gesprächsnotiz dargestellt habe, die die Funktion gehabt habe, eine Beschwerde anzukündigen, nicht aber diese selbst beinhalten sollte. Diese Auffassung werde gestärkt, wenn man den Gesamtkontext der zahlreichen Mails, Telefongespräche und Vorsprachen des Beschwerdeführers aus diesen Tagen berücksichtige.
Im Übrigen liege dem Verwaltungsgerichtshof ein Akt der Abteilung Arbeitslosenversicherung des Amtes für Volkswirtschaft vor. Er könne daraus nicht ersehen, dass "Gesamtakten" geführt würden. Aus dem Umstand, dass sich verschiedene Abteilungen eines Amtes wechselseitig über Vorgänge informierten, die eine konkrete Person betreffen würden, könne nicht geschlossen werden, dass "Gesamtakten" geführt würden, die gesamthaft bearbeitet würden.
In Würdigung aller Umstände gelange der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine Beschwerde eingebracht worden sei und daher die Behörden bei der mangelnden Erledigung der angeblichen Beschwerde auch nicht säumig gewesen seien. Die Säumnisbeschwerde sei daher abzuweisen.
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2009, VGH 2009/008, hat der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter, des Rechtsverweigerungsverbots, des Verbots des überspitzten Formalismus, des Willkürverbots sowie des Vertrauensgrundsatzes. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde; deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter bringt der Beschwerdeführer u. a. vor:
Eine Verletzung des in der Verfassung gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem ordentlichen Richter liege nicht nur dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine ihr zukommende Zuständigkeit ablehne, sondern auch, wenn sie eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme (StGH 1981/12, LES 1982, 125; StGH 1988/23, LES 1990, 52).
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil ausgeführt, dass das Protokoll vom 31. August 2006 nur eine Gesprächsnotiz darstelle, die die Funktion gehabt habe, eine Beschwerde anzukündigen, nicht aber diese selbst beinhalten sollte. Da sohin keine Beschwerde eingebracht worden sei, liege auch keine Säumnis vor.
Diesen Ausführungen sei entgegen zu halten, dass gemäss Art. 93 LVG durch Überreichung eines Schriftsatzes bei der Regierung oder durch eine entsprechende Erklärung zu Protokoll Beschwerde erhoben werden könne und in letzterem Fall habe der die Beschwerde mündlich zu Protokoll aufnehmende Beamte den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdegründe, zur Stellung eines bestimmten Antrages, sowie zur Angabe der für die Gründe vorzubringenden Tatsachen und Beweise aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu belehren. Den die mündliche Beschwerde zu Protokoll aufnehmenden Beamten treffe sohin eine umfassende Aufklärungspflicht. Eine mangelnde Anleitungspflicht könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden.
Im gegenständlichen Fall sei am 11. August 2006 die Verfügung des Amts für Volkswirtschaft ergangen, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in der Folge dagegen am 31. August 2009, sohin innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, beim Amt für Volkswirtschaft Beschwerde mündlich zu Protokoll erhoben. Der damalige Mitarbeiter C habe wörtlich zu Protokoll genommen:
"A sieht sich zurzeit nicht als vermittlungsfähig. Sein Ziel ist nach wie vor die Selbständigkeit. Er ist aber bereit ein Angebot von der Arbeitsvermittlung zu prüfen. Er hat sich bereits im Vorfeld bemüht Dozentenstellen und Professur an der ETH und NTB zu erhalten. Bei der Unaxis haben Gespräche als Geschäftsleiter stattgefunden. Seither hat A ca. 500'000,- in seine Selbständigkeit investiert und dies im Zeitraum von Januar 2005 bis heute. A erhebt auf die Verfügung vom 11.08.2006 Beschwerde.Die Verfügung ist zu Unrecht erfolgt und basiert auf Verwechslungen von Daten, er verweist auf seine, dem Amtsleiter zugestellte Stellungnahme per mail vom 24.08.2006. A reist Mitte September in die USA und kehrt Mitte November wieder nach Liechtenstein zurück. A meldet sich nach der Rückkehr wieder und bleibt über e-mail in Kontakt."
Aus dem Protokoll gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 11. August 2006 Beschwerde erhoben habe. Dies gehe nicht nur aus dem Wortlaut im Protokoll hervor, sondern auch aus dem gesamten Vorbringen. Nach ständiger Lehre und gefestigter Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte sei eine Beschwerde von einem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht an die strengen formellen Voraussetzungen zu binden, sondern es sei aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu ermitteln, ob daraus die Absicht erkennbar sei, er wolle Beschwerde erheben. Der Umstand, dass ein entsprechender Antrag nicht ausdrücklich enthalten sei, sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, sondern resultiere aus der mangelhaften Anleitungspflicht des bearbeitenden Beamten. Abgesehen davon impliziere die Erklrärung des Beschwerdeführers "er erhebe gegen die Verfügung Beschwerde" immer einen Antrag auf Aufhebung bzw Abänderung der Entscheidung zu seinen Gunsten.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Protokoll lediglich als Gesprächsnotiz zu bewerten sei, sei daher nicht nachvollziehbar. Es liege eine Beschwerde vor, welche das Amt für Volkswirtschaft an die Regierung weiterleiten hätte müssen. Da eine Weiterleitung und Behandlung der Beschwerde nicht erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2008 die Regierung aufgefordert, über die am 31. August 2006 zu Protokoll genommene Beschwerde als zuständige Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Die Regierung habe jedoch über diese Beschwerde bis dato nicht entschieden.
Durch das Verhalten des Amts für Volkswirtschaft und der Regierung werde der Anspruch des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter verletzt. Weder das Amt für Volkswirtschaft, noch die Regierung hätten, trotz Urgenz durch den Beschwerdeführer, die Beschwerde in Behandlung genommen bzw. sei diese an die Rechtsmittelinstanz überhaupt weitergeleitet worden. Das Verhalten der Behörden stelle eine Kompetenzverweigerung im Sinne des Art. 33 LV dar, da diese ihre gesetzliche Pflicht nicht nur nicht wahrgenommen, sondern beharrlich verweigert habe.
5.2. Zur Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Rechtsverweigerung liege vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren bestehe und die Behörde sich weigere dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten an die Hand zu nehmen und zu behandeln, sei es, dass sie die Behandlung ausdrücklich ablehne, sei es dass sie diese stillschweigend unterlasse. Eine formelle Rechtsverweigerung liege immer dann vor, wenn ein zuständiges Gericht bzw. eine Verwaltungsbehörde es unterlasse, ein Urteil oder eine Verfügung zu erlassen.
Im gegenständlichen Fall habe das Amt für Volkswirtschaft den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 11. August 2009 abgewiesen. In der Folge habe der Beschwerdeführer am 31. August 2009 gegen die Verfügung beim Amt für Volkswirtschaft Beschwerde mündlich zu Protokoll eingebracht. Das Amt für Volkswirtschaft habe die Beschwerde jedoch zu keinem Zeitpunkt an die Regierung weitergeleitet, obwohl es dazu gesetzlich verpflichtet gewesen wäre.
Aufgrund der Untätigkeit des Amts für Volkswirtschaft habe der Beschwerdeführer in der Folge das Schreiben vom 29. April 2008 an die Regierung gerichtet, in welchem er diese aufgefordert habe, über die Beschwerde als zuständige Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Die Regierung habe jedoch bis dato nicht über die Beschwerde entschieden, weshalb der Beschwerdeführer schliesslich eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil, wie bereits ausführlich dargelegt, die Rechtsansicht vertreten, dass gar keine Beschwerde vorliegen würde.
Sowohl das Amt für Volkswirtschaft, die Regierung als auch der Verwaltungsgerichtshof würden verkennen, dass es sich bei der am 31. August 2006 mündlich zu Protokoll gegebenen Beschwerde um ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 93 LVG handele, welches einer Überprüfung zu unterziehen sei. Eine mündlich zu Protokoll gegebene Beschwerde sei einer schriftlich eingebrachten Beschwerde gleichwertig und sei daher von der Rechtsmittelinstanz gleichermassen in Behandlung zu ziehen.
Das Amt für Volkswirtschaft sei verpflichtet, eine bei ihm eingebrachte Beschwerde an die Regierung als Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten. Der aufgrund der ablehnenden Haltung des Amts für Volkswirtschaft direkt an die Regierung gerichteten Aufforderung, über die Beschwerde zu entscheiden, sei diese nicht nachgekommen. Das Verhalten der Behörden stelle eine beharrliche Rechtsverweigerung dar, da diese die nach Art. 93 LVG korrekt eingebrachte Beschwerde schlichtweg übergangen hätten. Die Regierung habe als Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde des Beschwerdeführers eine Entscheidung zu treffen gehabt. Obwohl die Beschwerde bereits am 31. August 2006 eingebracht worden sei, sei diese bis dato nicht in Behandlung gezogen worden. Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Säumnisbeschwerde nunmehr die Rechtsansicht vertrete, dass eine Beschwerde gar nicht erst eingebracht worden sei, nehme dieser eine materielle Beurteilung der vor dem Amt für Volkswirtschaft mündlich zu Protokoll gegebenen Beschwerde vorweg.
Wenn überhaupt, dann hätte die Regierung darüber entscheiden müssen, ob die Beschwerde richtig eingebracht worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe als Aufsichtsbehörde ausschliesslich darüber zu entscheiden gehabt, ob eine Säumnis vorliege oder nicht. Er habe jedoch keine materielle Entscheidung vornehmen dürfen, indem er die Säumnisbeschwerde mit der Begründung abgewiesen habe, es liege eine Beschwerde nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe durch sein Urteil die Entscheidungsbefugnis der Regierung übergangen und habe in der Folge den ordentlichen Instanzenzug des Beschwerdeführers abgeschnitten. Dem Beschwerdeführer wäre nämlich bei einer negativen Entscheidung der Regierung über die mündlich zu Protokoll gegebene Beschwerde jedenfalls noch die Möglichkeit offen gestanden, eine ordentliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dieser hätte in der Folge auf der Basis der Entscheidung der Regierung seine Entscheidung fällen müssen.
Aufgrund der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Beschwerdeführer der Rechtsweg zur Durchsetzung seines Rechtsanspruches gänzlich abgeschnitten worden. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit mehr, eine materielle Behandlung seines Anspruches im ordentlichen Rechtsweg zu erwirken.
5.3. Zur Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus wird zusammengefasst wie folgt vorgetragen:
Der Staatsgerichtshof verlange, dass Formvorschriften immer dem Inhalt dienen und nicht zum Selbstzweck werden dürften. Die Durchsetzung des materiellen Rechts dürfe nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 2005/2; vgl. Kley Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, 248 f.).
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil ausgeführt, dass zwar nicht verlangt werden könne, dass die Beschwerde etwa genau bei jener Person zu Protokoll gegeben werden müsse, die die angefochtene Entscheidung erlassen habe. Jedoch könne sich der Beschwerdeführer nicht an irgendeine Stelle wenden, dort erklären, dass er Beschwerde erhebe und dabei darauf vertrauen, dass dies als ordnungsgemäss eingebrachtes Rechtmittel gewertet werde.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, dass er die Beschwerde in der Abteilung ALV zu Protokoll gegeben habe. Erst im Zuge des jetzigen Verfahrens habe sich herausgestellt, dass er damals bei einem Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung die Beschwerde erhoben habe. Unabhängig davon, wer nun dieses Protokoll erstellt habe, sei jedenfalls rechtzeitig eine Beschwerde beim Amt für Volkswirtschaft eingebracht worden. Diesbezüglich sei insbesondere auf die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 11. August 2006 zu verweisen, in welcher ausdrücklich festgehalten sei, dass die Beschwerde beim Amt für Volkswirtschaft einzubringen sei. Diesem Erfordernis sei mit der mündlichen Beschwerdeerhebung bei der Abteilung Arbeitsvermittlung Genüge getan worden; insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen und ihm seien daher diesbezügliche Diskrepanzen nicht bekannt gewesen. Zudem wäre der Mitarbeiter des Amts für Volkswirtschaft, C, im Zuge seiner ihm obliegenden Anleitungspflicht jedenfalls angehalten gewesen, dem Beschwerdeführer darzulegen, dass eine mündliche Beschwerdeerhebung allenfalls bei einer anderen Abteilung bzw. bei einem anderen Beamten zu erfolgen habe, nicht jedoch bei ihm. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei und davon auszugehen sei, dass es auf die Wirksamkeit der Beschwerde letztlich keinen Einfluss haben könne, ob diese bei der Abteilung Arbeitsvermittlung oder Arbeitslosenversicherung zu Protokoll gegeben worden sei, habe zweifelsohne eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vorgelegen.
Das Amt für Volkswirtschaft sei intern organisiert nach Abteilungen, nach aussen hin trete es jedoch als einheitliche Behörde auf. Eine schriftliche Eingabe sei, wie in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Verfügung angegeben, allgemein an das Amt für Volkswirtschaft zu richten. Diese werde anschliessend der jeweiligen zuständigen Abteilung zur weiteren Behandlung zugewiesen. Nichts anderes habe daher zu gelten, wenn eine mündlich zu Protokoll gegebene Beschwerde erstattet werde. Auch hier sei diese intern an die zuständige Abteilung weiterzuleiten.
Der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde nicht bei der richtigen Abteilung mündlich zu Protokoll gegeben, verstosse daher gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Die Anforderung bei der richtigen Abteilung Beschwerde erheben zu müssen, stelle einen mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus dar und verhindere die Durchsetzung des materiellen Rechtsanspruches des Beschwerdeführers.
5.4. Zur Verletzung der Vertrauensgrundsatzes wird u. a. Folgendes ausgeführt:
Der Vertrauensschutz sei an drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen gebunden. So müsse die sachlich zuständige Behörde durch ihr Vehalten, namentlich eine spezifische Auskunft, beim Betroffenen Vertrauen erweckt haben. Der Betroffene müsse gutgläubig sein und der einzelne müsse im Hinblick auf die erteilte Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen haben, die unwiderruflich seien oder zu Schaden führten. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, seien die involvierten öffentlichen Interesen an der korrekten Rechtsanwendung mit den privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinschen Verwaltungsrechts, 235 ff.).
Eine falsche Rechtsmittelbelehrung könne gemäss diesen Kriterien eine solche schützenswerte Vertrauensposition schaffen (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1).
Im gegenständlichen Fall habe das Amt für Volkswirtschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 11. August 2006 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung sei ausgeführt worden, dass gegen diese Verfügung binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erhoben werden könne. Die Beschwerdeschrift sei beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen und habe die angefochtene Verfügung zu bezeichnen sowie die Beschwerdegründe und Anträge zu enthalten.
Zwar enthalte die Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich den Hinweis darauf, dass die Beschwerde auch mündlich zu Protokoll gegeben werden könne, jedoch ergebe sich dies aus der gesetzlichen Bestimmung des Art. 93 LVG. Insofern sei auch davon auszugehen, dass die in der Verfügung des Amts für Volkswirtschaft enthaltene Rechtsmittelbelehrung mangelhaft sei bzw. nicht korrekt sei, weil sie nicht sämtliche Rechtsmittelmöglichkeiten darlege. Die Möglichkeit, eine Beschwerde auch mündlich zu Protokoll geben zu können sichere den freien Zugang zum Recht und damit einen wichtigen grundrechtlichen Anspruch.
Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer am 31. August 2006 beim Amt für Volkswirtschaft persönlich vorgesprochen und Beschwerde mündlich zu Protokoll erhoben. Erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Abteilung Arbeitslosenversicherung, sondern in der Abteilung Arbeitsvermittlung Beschwerde erhoben habe. Abgesehen davon, dass beide Abteilungen der Sektion Arbeit unterstellt seien, sei darauf hinzuweisen, dass das Amt für Volkswirtschaft nach aussen hin als einheitliche Behörde auftrete. Die Beschwerde sei sohin immer beim Amt für Volkswirtschaft als Behörde zu erheben, nicht bei einer konkreten Abteilung. Abgesehen davon wäre der Mitarbeiter des Amtes für Volkswirtschaft, C, im Zuge seiner ihm obliegenden Anleitungspflicht jedenfalls angehalten gewesen, dem Beschwerde-führer darzulegen, dass eine mündliche Beschwerdeerhebung allenfalls bei einer anderen Abteilung bzw. bei einem anderen Beamten zu erfolgen habe, nicht jedoch bei ihm. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen können, dass er die Beschwerde richtig zu Protokoll gegeben habe. Das nunmehrige ablehnende Verhalten der Behörden verstosse sohin gegen den aus Art. 31 LV abgeleiteten Vertrauensgrundsatz.
5.5. Zur Verletzung des Willkürverbots wird schliesslich wie folgt ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehle, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Willkür in der Gesetzesanwendung liege nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde (StGH 2004/34, 2004/48). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf das in den anderen geltend gemachten Grundrechtsverletzungen Ausgeführte verwiesen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 3. Juli 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das gegenständlich angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2009, VGH 2009/008, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Rechtsverweigerungsverbots, des Verbots des überspitzten Formalismus, des Willkürverbots sowie des Vertrauensgrundsatzes.
3. Wie noch zu zeigen sind wird, ist zunächst auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und des Rechtsverweigerungsverbots einzugehen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehendende Angelegenheit ablehnt (siehe StGH 1978/3, LES 1980, 28 [31]; StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126]; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2009/112, Erw. 4.1 und StGH 2010/25, Erw. 4.1). Dabei zeigt sich auch eine Überschneidung mit dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung (hierzu StGH 1996/27, Erw. 2.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 243; StGH 2004/9, LES 2006, 96 [100, Erw. 2.2]; StGH 2009/139, Erw. 2.1 und StGH 2010/104, Erw. 2.1).
Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung leitet sich aus der in Art. 31
Abs. 1 Satz 1 LV garantierten Rechtsgleichheit ab. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten an sich zu nehmen und zu behandeln, sei es, weil sie die Behandlung ausdrücklich ablehnt, oder weil sie dieselbe stillschweigend unterlässt. Das Verbot der Rechtsverweigerung ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste. Rechtsverweigerung begeht eine Behörde aber nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Masse tätig wird (siehe StGH 2004/13, Erw. 3.1; StGH 2008/87, Erw. 2; StGH 2009/139, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2010/104, Erw. 2.1; zur ähnlichen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes siehe Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar2 zu Art. 29 BV, Rz. 10 mit Verweis auf BGE 103 V 190, BGer 1P.338/2006 und 1P.582/2006).
3.2. Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie des Rechtsverweigerungsverbots zusammengefasst wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof führe in seinem Urteil aus, dass das Protokoll vom 31. August 2006 nur eine Gesprächsnotiz darstelle, die die Funktion gehabt habe, eine Beschwerde anzukündigen, nicht aber diese selbst beinhalten sollte. Da keine Beschwerde eingebracht worden sei, liege auch keine Säumnis vor. Dem sei entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 93 LVG durch Überreichung eines Schriftsatzes bei der Regierung oder durch eine entsprechende Erklärung zu Protokoll Beschwerde erhoben werden könne und in letzterem Fall habe der die Beschwerde mündlich zu Protokoll aufnehmende Beamte den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdegründe, zur Stellung eines bestimmten Antrages sowie zur Angabe der für die Gründe vorzubringenden Tatsachen und Beweise aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu belehren. Im gegenständlichen Fall sei am 11. August 2006 die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung abgewiesen worden sei, ergangen. Der Beschwerdeführer habe dagegen am 31. August 2006, sohin innerhalb der 30-tätigen Rechtsmittelfrist, beim Amt für Volkswirtschaft Beschwerde mündlich zu Protokoll erhoben. Aus dem Protokoll gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 11. August 2006 Beschwerde erhoben habe. Der Umstand, dass ein entsprechender Antrag nicht ausdrücklich enthalten sei, sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, sondern resultiere aus der mangelhaften Anleitungspflicht des bearbeitenden Beamten. Das Amt für Volkswirtschaft habe die Beschwerde jedoch zu keinem Zeitpunkt an die Regierung weitergeleitet, obwohl es dazu gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Sowohl das Amt für Volkswirtschaft, die Regierung als auch der Verwaltungsgerichtshof würden verkennen, dass es sich bei der am 31. August 2006 mündlich zu Protokoll gegebenen Beschwerde um ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 93 LVG handele, welches einer Überprüfung zu unterziehen sei. Das Verhalten der Behörden stelle eine beharrliche Rechtsverweigerung dar, da diese die nach Art. 93 LVG korrekt eingebrachte Beschwerde schlichtweg übergangen seien. Durch dieses Verhalten des Amtes für Volkswirtschaft und der Regierung werde auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter verletzt. Weder das Amt für Volkswirtschaft noch die Regierung hätten trotz Urgenz durch den Beschwerdeführer, die Beschwerde in Behandlung gezogen bzw. sei diese an die Rechtsmittelinstanz weitergeleitet worden. Das Verhalten der Behörden stelle eine Kompetenzverweigerung im Sinne des Art. 33 LV dar, da diese ihre gesetzliche Pflicht nicht nur nicht wahrgenommen, sondern beharrlich verweigert hätten.
3.3. Dieses Beschwerdevorbringen beschlägt gegenständlich primär das Rechtsverweigerungsverbot, auch wenn sich das Verbot der Rechtsverweigerung, wie erwähnt, in seinem sachlichen Geltungsbereich weitgehend mit dem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV überschneidet (siehe StGH 2001/60, Erw. 4). Es gilt nämlich in erster Linie zu prüfen, ob die Behörden, konkret das Amt für Volkswirtschaft und die Regierung, sowie der Verwaltungsgerichtshof im hier angefochtenen Urteil das Protokoll vom 31. August 2006 zu Recht nicht als Beschwerde des Beschwerdeführers qualifiziert haben und damit letztlich vom Amt für Volkswirtschaft und der Regierung auch nicht als solche zu behandeln war.
3.4. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Verwaltungsgerichtshof in der vorliegend bekämpften Entscheidung gehen davon aus, dass eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft im Anwendungsbereich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht nur schriftlich, sondern gemäss LVG auch durch eine entsprechende Erklärung mündlich zu Protokoll erhoben werden kann (Art. 93 Abs. 1 i. V. m. Art. 46 Abs. 7 LVG).
3.5. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers und des Verwaltungsgerichtshofes vermag sich der Staatsgerichtshof nicht anzuschliessen. Das im den konkreten Beschwerdefall anwendbare Materiengesetz, namentlich das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung (ALVG), LGBl. 1969 Nr. 41, enthält nämlich im 6. Teil "Rechtspflege und Strafbestimmungen" mit Art. 58, der zuletzt mit LGBl. 1984 Nr. 42 abgeändert wurde, eine spezialgesetzliche Normierung hinsichtlich der Anfechtung von Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Regierung Beschwerde geführt werden. Abs. 3 bestimmt weiters, dass die Beschwerde schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen ist und die Beschwerdegründe sowie einen Antrag zu enthalten hat. Diese jüngere und spezialgesetzliche Regelung geht der generellen und älteren Regelung des Art. 93 Abs. 1 i. V. m. Art. 46 Abs. 7 LVG vor, weshalb es im gegenständlichen Beschwerdefall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich war, eine Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 11. August 2006 durch eine entsprechende mündliche Erklärung zu Protokoll zu erheben.
3.6. Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass das Amt für Volkswirtschaft und die Regierung das Protokoll vom 31. August 2006, welches vom damaligen Mitarbeiter des Amtes für Volkswirtschaft in der Abteilung Arbeitsvermittlung, Herrn C, verfasst wurde, richtigerweise nicht als Beschwerde bzw. als ein zu behandelndes Rechtsmittel qualifiziert haben, da es nicht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 58 Abs. 3 ALVG entsprach und eine Erhebung einer Beschwerde mündlich zu Protokoll von diesem Gesetz nicht vorgesehen ist. Es lag daher mit dem Protokoll vom 31. August 2006 entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine korrekt eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft im Sinne des ALVG vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sohin im hier angefochtenen Urteil, wenn auch mit einer anderen Begründung, zu Recht festgestellt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall keine Beschwerde eingebracht wurde, weshalb die Behörden bei der mangelnden Erledigung der angeblichen Beschwerde auch nicht säumig geworden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde ihm somit der Rechtsweg bzw. der ordentliche Instanzenzug nicht abgeschnitten, denn das Protokoll vom 31. August 2006, das nicht als Beschwerde zu qualifizieren ist, vermochte gar keinen Rechtsweg zu eröffnen.
3.7. Damit ist aber der Vorwurf der mangelhaften Anleitung seitens der Behörde bzw. des Amtes für Volkswirtschaft, welchen der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen mehrmals wiederholt und im Zusammenhang mit allen von ihm gerügten Grundrechten erhebt, noch nicht geklärt. Es fragt sich, ob nicht der damalige Mitarbeiter des Amtes für Volkswirtschaft in der Abteilung Arbeitsvermittlung, Herrn C, am 31. August 2006 während der Protokollaufnahme der Aussagen des Beschwerdeführers diesen hinsichtlich der Beschwerdeerhebung entsprechend hätte anleiten müssen.
Der Staatsgerichtshof verneint dies hier aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer wurde festgestelltermassen, nachdem ihm die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft am 21. August 2006 zugestellt wurde und zwar noch vor seinem Gespräch vom 31. August 2006 mit Herrn C, mehrmals von Mitarbeitern des Amtes für Volkswirtschaft darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung schriftlich einzureichen ist.
So enthält, wie aus den Akten hervorgeht, eine Telefonnotiz des Amtes für Volkswirtschaft, gezeichnet mit "E" vom 23. August 2006 folgende Angaben: "A ruft am Mittwoch, 23.8.2006, zweimal an und verlangt, dass die zugestellte Verfügung aufzuheben sei. Die Entscheidungsgrundlagen seien falsch. Er bittet mich, das so vorzunehmen. Ich weise A darauf hin, dass er gegen eine Verfügung Rechtsmittel erheben könne. Mündliche bzw. telefonische Einwände könnten nicht als Beschwerde gewertet werden. Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden." Weiters ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2006 abermals ein sehr langes Mail an den Amtsleiter des Amtes für Volkswirtschaft und weitere Bedienstete dieser Stelle gesendet hat. Er hat darin die Unrichtigkeit der Verfügung vom 11. August 2006 begründet und das Amt ersucht, seine eigene Verfügung zurückzunehmen. Mit Mail des Amtsleiters D vom 24. August 2006 ist der Beschwerdeführer wie folgt informiert worden: "Die Entscheidung des Amtes für Volkswirtschaft sei korrekt zustande gekommen. Die Möglichkeit steht Ihnen offen, auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg dagegen vorzugehen (Einreichung einer Beschwerde). Ich weise Sie darauf hin, dass eine Beschwerde per Schreiben (nicht per Mail) vorzubringen ist."
Zudem lautete die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 11. August 2006 dem Art. 58 ALVG entsprechend wörtlich: "Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen und hat die angefochtene Verfügung zu bezeichnen sowie die Beschwerdegründe und Anträge zu enthalten." (siehe Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 11. August 2006 in der Sache A wegen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung). Hinzu kommt, dass mit dem Wort "Beschwerdeschrift" jedenfalls auch auf die von Art. 58 Abs. 3 ALVG verlangte Schriftlichkeit mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen wurde.
Damit ist aber das Amt für Volkswirtschaft durch seine Beamten gegenüber dem Beschwerdeführer im konkreten Beschwerdefall jedenfalls auch seiner vom Beschwerdeführer bemängelten Anleitungspflicht hinsichtlich einer möglichen Beschwerdeerhebung nachgekommen, denn dem Beschwerdeführer war es sohin bereits am 31. August 2006 bewusst, dass er eine Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 11. August 2006 schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen hat und eine solche nicht mündlich zu Protokoll erheben kann. Der Beschwerdeführer hat denn auch schon in einem E-Mail vom 22. August 2006 an verschiedene Bedienstete des Amtes für Volkswirtschaft ausgeführt: "Soeben habe ich per Einschreiben die Ablehnung meines Antrages auf Unterstützung meiner selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten und erhebe hiermit Einspruch gegen die ALV-Verfügung vom 11. August 2006 (Art. 54 - 88 LVG). Mein Anwalt, Herr G, wird eine offizielle Beschwerde bei der FL-Regierung einreichen." Mit Schreiben vom 18. September 2006, zur Post gebracht am 23. September 2006, hat der Beschwerdeführer dann nachgewiesenermassen auch eine schriftliche Beschwerde bei der Regierung eingereicht, welche jedoch von dieser als verspätet zurückgewiesen wurde. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. August 2007 zu VGH 2007/33 keine Folge.
3.8. Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Beschwerdefall erst etwa eineinhalb Jahre, nämlich mit Schreiben vom 29. April 2008 an die Regierung, nachdem er gegen die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 11. August 2006 bei der Regierung am 23. September 2006 schriftlich eine Beschwerde eingereicht hat, die von dieser als verspätet zurückgewiesen wurde, darauf berufen, er habe aber bereits am 31. August 2006 eine Beschwerde beim Amt für Volkswirtschaft gegen die besagte Verfügung mündlich zu Protokoll erhoben, über die allerdings von der Regierung bis dato nicht entschieden worden sei. Da dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt (31. August 2006) bewusst war, dass eine Beschwerde nur schriftlich eingereicht werden kann, und er eine solche, allerdings verspätet, am 23. September 2006 bei der Regierung erhoben hat und in dieser mit keinem Wort auf seine angeblich bereits am 31. August 2006 mündlich zu Protokoll erhobene Beschwerde Bezug genommen hat, kommt der Staatsgerichtshof nicht umhin, dieses Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchliches bzw. widersprüchliches Verhalten gegenüber den Behörden, d. h. als einen Verstoss gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr zwischen Rechtsunterworfenen und Gemeinwesen zu qualifizieren, das keinen Rechtsschutz verdient. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt nämlich in der gesamten liechtensteinischen Rechtsordnung und verpflichtet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes allgemein zu korrektem, rücksichtsvollem und vertrauenswürdigem Verhalten im Rechtsverkehr zwischen Rechtsunterworfenen und Gemeinwesen (vgl. grundlegend StGH 1979/7, LES 1981, 116 [118]; siehe auch StGH 2008/117, Erw. 1.3).
3.9. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof das Protokoll vom 31. August 2006 in verfassungskonformer Weise nicht als eine von der Regierung zu behandelnde Beschwerde qualifiziert hat. Weder das Amt für Volkswirtschaft noch die Regierung waren daher verpflichtet, dieses besagte Protokoll als Beschwerde zu behandeln. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor. Damit ist aber auch keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter ersichtlich. Es liegt somit weder eine (formelle) Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vor.
4. Aufgrund dieser Erwägungen ist auch nicht erkennbar, inwiefern eine Verletzung des vom Beschwerdeführer weiters gerügten Verbots des überspitzten Formalismus und des Vertrauensgrundsatzes vorliegen soll.
4.1. Nach der Rechsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein überspitzter Formalismus dann vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt, wenn sie an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt oder wenn dem Bürger der Rechtsweg in unzulässigerweise versperrt wird (StGH 2005/77, Erw. 2.2). In diesem Sinne fordert der Staatsgerichtshof, dass die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch überspitzten, mit keinen schutzwürdigen Interessen zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden darf (StGH 2005/77, Erw. 2.2 mit Verweis auf StGH 1960/12, ELG 1955 bis 1961, 179 [178 f.]).
Die Behörden haben die Bestimmung des Art. 58 ALVG richtig angewendet und sich gegenüber dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, auch korrekt verhalten, indem sie ihn mehrfach darauf hingewiesen haben, dass gemäss Art. 58 ALVG eine Beschwerde schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen ist. Art. 58 ALVG stellt jedenfalls nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keine Formvorschrift dar, die die Durchsetzung des materiellen Rechts durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise geradezu erschweren würde, denn auch Art. 40 Abs. 1 StGHG bestimmt etwa für Eingaben an den Staatsgerichtshof, dass sie schriftlich zu stellen sind, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie eine bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten haben. Wenn die Behörden und der Verwaltungsgerichtshof das Protokoll vom 31. August 2006 letztlich nicht als Beschwerde qualifiziert haben, so ist darin vor dem Hintergrund des Art. 58 ALVG kein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus zu erkennen; dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seine "Beschwerde" (das Protokoll vom 31. August 2006) bei der dafür zuständigen Stelle eingereicht hat oder nicht.
4.2. Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil es sich zum einen bei der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 11. August 2006 gemäss Art. 58 ALVG entgegen dem Beschwerdevorbringen jedenfalls um eine richtige und nicht um eine falsche bzw. mangelhafte Rechtsmittelbelehrung gehandelt hat und zum anderen die Behörden dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerdeerhebung auch keine falschen Auskünfte erteilt haben. Eine mündliche Beschwerdeerhebung zu Protokoll gemäss Art. 93 Abs. 1 LVG ist nach Art. 58 ALVG im Verfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht vorgesehen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der Mitarbeiter des Amtes für Volkswirtschaft nichts anderes mitgeteilt. Er konnte daher entgegen seiner Ansicht nicht darauf vertrauen, dass er eine Beschwerde auch mündlich zu Protokoll erheben kann und seine am 31. August 2006 mündlich zu Protokoll gegebene "Beschwerde" damit korrekt eingereicht wurde; dies letztlich auch unabhängig davon, ob das Protokoll in der Abteilung der Arbeitslosenversicherung oder der Abteilung der Arbeitsvermittlung aufgenommen wurde.
5. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2008/74, Erw. 6) braucht auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf sein Vorbringen zu den anderen geltend gemachten Grundrechtsrügen verwiesen und die Willkürrüge nicht gesondert ausgeführt bzw. dabei keine neuen Rügen erhoben hat und bereits unter Punkt 3. eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
6. Da der Beschwerdeführer somit mit keinen der von ihm erhobenen Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Die Urteilsgebühr hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.