StGH 2009/106
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerinnen: C Stiftung
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, 02NP.2008.57-28
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 60'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, 02 NP.2008.57-28, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'362.94 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Gerichtsgebühren werden für uneinbringlich erklärt.
1. Beim Landgericht behängen zu 05 CG.2008.41 (früher: 05 CG.2005.124) sowie zu 06 CG.2008.169 (früher: 06 CG.2005.125) zwei Zivilverfahren, in denen die beiden Klägerinnen D und E (die Schwestern des nunmehrigen Beschwerdeführers) von der C Stiftung und der B Stiftung, zwei im Auftrag des Beschwerdeführers im Jahre 1999 fiduziarisch errichteten Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts (die nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen), die Zahlung von je CHF 500'000.00 s. A. begehren. Die Stiftungen werden in diesen beiden Verfahren von den Stiftungsräten F und G, beides Rechtsanwälte in Triesen, bzw. deren gemeinsamer Rechtsanwaltskanzlei vertreten, welche das Klagebegehren bestritten und kostenpflichtige Klagsabweisung beantragten.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin H sind zu gleichen Teilen Erst- bzw. Ermessensbegünstigte der beiden genannten Stiftungen.
Die beiden Stiftungen wurden vom Beschwerdeführer mit Geldbeträgen von je CHF 6'000'000.00 ausgestattet. Seine beiden (klagenden) Schwestern behaupten (gleich wie ihre Mutter), der Beschwerdeführer habe sich nach dem Tod des gemeinsamen Vaters I im Dezember 1998 aus dessen Nachlass u. a. die den Stiftungen zugewidmeten Gelder unrechtmässig angeeignet. Die Klagsforderungen zu den beiden zitierten Zivilverfahren entsprechen den gesetzlichen Erbquoten der dortigen Klägerinnen.
Mit den im Auftrag des Beschwerdeführers fiduziarisch errichteten Stiftungen sind die liechtensteinischen Gerichte schon seit ca. zehn Jahren in einer Vielzahl von Straf- sowie Zivilverfahren streitiger und ausserstreitiger Art befasst.
U. a. wurden auch Anträge des Beschwerdeführers, die seit Oktober 2003 im Amt befindlichen Stiftungsräte F und G wegen angeblicher Pflichtwidrigkeit abzuberufen, rechtskräftig abgewiesen (u. a. OGH-Beschluss vom 3. April 2008, 09 HG.2006.26). Im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 08 CG.2007.32 begehrt der Beschwerdeführer seinerseits von der C Stiftung sowie der B Stiftung die Zahlung von EUR 998'501.00 s. A. und EUR 806'724.00 s. A.
2. Mit Eingabe vom 20. Juli 2008 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, für die Vertretung der beiden Stiftungen in dem Verfahren 05 CG.2005.124 (nunmehr 05 CG.2008.41) und 06 CG.2005.125 (nunmehr 05 CG.2005.169) für die Bestellung eines Kollisionskurators Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt, die Stiftungsräte F und G befänden sich in einem Interessenkonflikt. Aus mehreren Gründen seien sie nicht in der Lage, die Rechtsverteidigung der Stiftungen in den beiden Verfahren im Interesse des Beschwerdeführers vorzunehmen und die Stiftungen gegen die ungerechtfertigten Ansprüche der Klägerinnen zu schützen (ON 1).
3. Mit mehrgliedrigem Beschluss vom 24. September 2008 wies das Landgericht den Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die beiden Stiftungen zurück und sprach aus, dass hinsichtlich dieser Stiftungen keine Kollisionskuratel errichtet werde. Der Beschwerdeführer wurde weiters zum Ersatz der Verfahrenskosten der beiden Stiftungen verpflichtet.
Das Landgericht verneinte unter Hinweis auf einschlägige Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofes die Parteistellung bzw. Aktivlegitimation des Beschwerdeführers im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren, da dieser als Begünstigter nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen und damit in seiner eigenen Rechtssphäre betroffen sei. Auch für die amtswegige Bestellung eines Kollisionskurators bestehe kein Anlass, da eine Interessenkollision zwischen den beiden Stiftungen und den Stiftungsräten im Sinne des § 277 Ziff. 2 ABGB nicht vorliege. Bei den beiden Zivilverfahren handle es sich um Leistungsbegehren gegen die Stiftungen und es könne nicht gesehen werden, dass die Stiftungsräte dort den Interessen der Stiftungen widerstrebende Interessen hätten.
Bei diesem Verfahrensausgang sei der Beschwerdeführer auch zum Ersatz der Kosten der Antragsgegnerinnen zu verpflichten.
4. Mit Rekursentscheidung vom 8. Januar 2009 (ON 17) wies das Obergericht den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die "Nichtinstallierung einer Kollisionskuratel" zurück und gab diesem Rechtsmittel im Übrigen keine Folge. Der Beschwerdeführer wurde überdies zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung an die Beschwerdegegnerinnen verpflichtet.
5. Dem gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Revisionsrekurs des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. Juni 2009 (ON 28) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Vorweg sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehrigen Rechtsmittel nicht mehr geltend mache, die beiden Stiftungsräte seien in den hier gegenständlichen Gerichtsverfahren 05 CG.2005.124 (nunmehr 05 CG.2008.41) sowie 06 CG.2005.125 (nunmehr 06 CG.2008.169) wegen Interessenkollision an der ordnungsgemässen Vertretung der beiden Stiftungen gemäss § 277 Ziff. 2 ABGB verhindert.
Damit könne, was die (zutreffende) Verneinung einer solchen Interessenkollision anlange, auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden.
Unangefochten bleibe vom Revisionsrekurs auch die von den Vorinstanzen verneinte Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, in dem eine Interessenkollision auf Seiten der Stiftungsräte der Antragsgegnerinnen und damit die Einrichtung einer Kollisionskuratel zu prüfen gewesen sei.
5.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien die Verbeiständungstatbestände der §§ 277 und 278 ABGB analog auch auf Verbandspersonen anzuwenden und komme den Gerichten auch ausserhalb der eigentlichen Stiftungsaufsicht nach diesen gesetzlichen Bestimmungen die Aufgabe zu, den Rechts-, Funktions- und Bestandsschutz von Verbandspersonen bzw. hier Familienstiftungen sicherzustellen (OGH-Beschluss vom 2. April 2009, 10 HG.2008.18-26 m. w. N.; LES 2007, 67).
Das Rechtsfürsorgeverfahren sei insoweit allein auf den Schutz der Interessen der Verbandsperson und deren Sicherung vor Nachteilen ausgerichtet, wenn der Interessenwiderstreit eine Gefährdung der Verbandsperson besorgen lasse. Die Interessenlage Dritter, und sei es auch die eines Begünstigten im Sinne des Art. 552 Abs. 4 PGR a. F. bzw. Art. 552 PGR §§ 5 f. StiG sei kein Grund zur Kuratorbestellung. Zu Recht habe das Obergericht darauf verwiesen, dass das Rechtsfürsorgeverfahren (Pflegschaftsverfahren) gemäss den §§ 277 und 278 ABGB auch in Ansehung einer Verbandsperson nur dazu diene, deren Interessen zu schützen, nicht aber jene ihrer Vertragspartner oder sonstiger Dritter (LES 2006, 352; OGH-Beschlüsse vom 8. November 2007, 06 NP.2006.49, sowie vom 5. März 2009,10 HG.2008.10 u. a.).
Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 20. Juli 2008 zu Unrecht eine Interessenkollision der Stiftungsräte behauptet und die Bestellung eines Kollisionskurators beantragt. Allerdings hänge die Parteistellung eines "formellen" Antragstellers im Rechtsfürsorgeverfahren immer auch von der Begründung des Antrages und damit davon ab, ob er ein eigenes subjektives Recht geltend mache. Sei dies nicht der Fall, so sei seine Parteistellung zu verneinen und der Antrag zurückzuweisen, sofern nicht von Amts wegen eine Massnahme zu treffen sei (OGH-Beschluss vom 2. April 2009, 10 HG.2008.18).
Die Vorinstanzen hätten entsprechend dieser Rechtslage die Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren (zutreffend) verneint und diesen auch zu Recht zum Ersatz der aus seiner Antragstellung und Rekurserhebung den Antragsgegnerinnen erwachsenen Kosten verpflichtet. Daran ändere der Umstand nichts, dass das Verfahren gemäss den §§ 277 und 278 ABGB auch amtswegig eingeleitet werden könnte.
5.3. Aktenwidrig sei die (neuerliche) Behauptung im Revisionsrekurs, der Beschwerdeführer habe nicht in den beiden zitierten Gerichtsverfahren, sondern allein im Verfahren 08 CG.2006.14 einen noch unerledigten Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators gestellt. Das Gegenteil ergebe sich aus dessen Eingabe vom 20. Juli 2008 (ON 2). Zudem könne ein allenfalls im Verfahren 08 CG.2006.14 gestellter Antrag gemäss § 277 Ziff. 2 ABGB entgegen dem Rekursvorbringen keine Streitanhängigkeit für das gegenständliche Rechtsfürsorgeverfahren bewirken. Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit stehe der neuerlichen Geltendmachung desselben Anspruchs entgegen und setze damit die Identität der Parteien und des Streitgegenstandes voraus. Davon könne hier keine Rede sein.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 28) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Juni 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf einen unabhängigen Richter, auf ein faires Verfahren, auf willkürfreie Behandlung und auf rechtliches Gehör geltend. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und der Individualbeschwerde Folge geben. Im Weiteren wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.
6.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf den unabhängigen Richter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am 9. Februar 2009 fristgemäss einen Ablehnungsantrag gegen J und K erhoben habe. Er habe zwar gleichzeitig mit dem hier angefochtenen Beschluss zwei OGH-Beschlüsse jeweils vom 4. Juni 2009 zu 09 HG.2006.33; OGH 18/09; OGH 70/09-5 sowie zu OGH 84/09-3; OGH 70/09-3 erhalten [in welchen ebenfalls Ablehnungsanträge unter anderem gegen diese beiden OGH-Richter abgewiesen wurden]. Damit sei ihm zum einen die Möglichkeit zur Beschwerdeführung gegen die Abweisung seiner Ablehnungsanträge vor der Bekämpfung des Beschlusses in der Hauptsache genommen worden. Zum anderen habe er keine Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag in der gegenständlichen Beschwerdesache 02 NP.2008.57 erhalten, sodass für ihn fragwürdig sei, ob die Entscheidungen über seine Ablehnungsanträge aus den anderen Verfahren auf das hiesige Verfahren übertragbar seien. Es stehe aber fest, dass er das Recht zur Ablehnung der Gerichtspersonen in jedem Verfahren habe, sodass seine Rechte auch diesbezüglich verletzt seien. Wenn man den hiesigen Beschluss vom 4. Juni 2009 über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers mit dem Inhalt des Beschlusses vom 4. September 2008 zu 03 CG.2007.66 vergleiche, so komme man zum Ergebnis, dass der Inhalt des früheren Beschlusses wörtlich wiederholt werde.
6.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Willkürlich sei die Feststellung des Obersten Gerichtshofes, dass die Vorinstanzen die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hätten. Zum einen widerspreche der Oberste Gerichtshof seiner eigenen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (Verweis auf 10 HG.2006.46, 09 HG.2006.26, 09 HG.2006.49), zum anderen habe der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Bestellung eines Kurators bestellt, weil alle seine bisherigen Anträge unbehandelt gelassen worden seien. Der Oberste Gerichtshof halte auch selbst fest, dass die vorliegende Sache von der Amtswegigkeit geprägt sei. Daran ändere nichts, dass das Gericht im Rahmen seiner Aufsicht auf Antrag der Begünstigten zuständigkeitshalber darüber zu wachen habe, dass sich die Stiftungsorgane an das Gesetz, die Statuten und die guten Sitten hielten. In diesem Rahmen sei die Stiftungsaufsicht auch zur Kontrolle der Behandlung der Rechtsansprüche der Begünstigten berufen und könne bindende Weisungen erteilen (Art. 53 Abs. 3 und Art. 57 Abs. 1 und 2 PGR). Hinzu komme, dass die Rechte des Beschwerdeführers in den Verfahren gegen die Stiftungen unmittelbar berührt würden und verteidigt werden müssten. Die Stiftungsräte hätten sich nach dem aussergerichtlichen Vergleich mit den Klägerinnen deren unrichtige Version zu Eigen gemacht und in allen Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorgebracht, dass er von seiner Mutter nie beschenkt worden sei. Seit dieser Zeit befänden sich die Stiftungsräte in einem umfangreichen Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer. Nach dem im Verfahrensrecht herrschenden Parteibegriff seien auch in einem Rechtsfürsorgeverfahren nur diejenigen als Partei anzusehen, die einen Rechtschutzantrag einbrächten. Dies habe der Beschwerdeführer mehrmals getan (Verweis auf LES 1/05). Selbst die Stiftungsräte hielten in einem Schriftsatz vom 12. September 2008 zu 06 CG.2005.125 Folgendes fest: "Damit hat der Ausgang dieses Verfahrens unmittelbare Auswirkungen auf die Begünstigungsstellung der Erstbegünstigten A und H. A und H sind daher zur Wahrung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör und damit zur Gewährleistung des in Art. 6 EMRK verankerten Menschenrechts zwingend als Partei am Verfahren zu beteiligen."
Sofern der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer als einen unbeteiligten Dritten in Abkehr von seiner eigenen Rechtsprechung qualifiziere, müsse er zumindest eine nachvollziehbare Begründung geben. Auch für die Verneinung der Interessenkollision fehle jegliche Begründung. In seinem Beschluss zu 09 HG.2006.26-31 habe es der Oberste Gerichtshof für unbestritten gehalten, dass die Stiftungen nicht durch ihre derzeitigen Stiftungsräte vertreten werden könnten, zumal diese Vertretung schon wegen der offenkundigen Interessenkollision ausgeschlossen sei.
Ein Kurator im Sinne von § 277 und 288 ABGB wäre zu bestellen, wenn der Stiftung die notwendige Verwaltung fehle. Unabhängig davon könne auf Antrag der Beteiligten die richterliche Aufsicht gemäss Art. 567 PGR ausgesprochen werden. Der Beschwerdeführer sehe nicht ein, dass er es als angeblicher Dritter wehrlos hinnehmen müsse, wenn über ihn unwahre Tatsachen in den Prozess eingeführt würden. Dies verstosse vielmehr gegen das Recht auf rechtliches Gehör und die Rechtsschutzgarantie. Auf die Abweisung seines Antrages im Rahmen einer Aufsicht entstehe ein Rechtsschutzdefizit, sodass dadurch die Interessen der Stiftungen und der Begünstigten vereitelt würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien die Voraussetzungen in vergleichbaren Fällen erfüllt, um dem Rechtsschutzantrag der Beteiligten zu entsprechen (Verweis auf StGH 2005/14; 06 NP.2004.52-22).
Der Oberste Gerichtshof habe dem Beschwerdeführer das Recht auf Parteistellung verweigert. Zu Unrecht habe ihn der Oberste Gerichtshof zum Kostenersatz verpflichtet. Es widerspreche dem Anspruch auf Rechtsgleichheit, dass der Beschwerdeführer als Nicht-Partei noch zum Kostenersatz verpflichtet werde, wenn er durch fehlerhafte Amtstätigkeit in ein Verfahren gezogen werde, aus welchem ihm nur Kosten erwüchsen. Seine Anträge auf Bestellung eines Kurators seien seit Jahren unbehandelt in den Parallelverfahren pendent, wodurch ihm auch zusätzliche Kosten erwachsen seien und noch erwachsen würden, sodass die Eröffnung eines zusätzlichen amtswegigen Verfahrens gar nicht notwendig gewesen sei. Die Kosten des hiesigen Verfahrens seien daher richtigerweise der verursachenden Behörde aufzuerlegen (Verweis auf StGH 1998/2, LES 1999, 163; StGH 2008/60).
7. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 eine Gegenäusserung, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten und die Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 2. auf den 1. März 2010 vorzuverlegen. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 1. März 2010 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, 02 NP.2008.57-28, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter im Zusammenhang mit seinen Ablehnungsanträgen gegen die OGH-Richter J und K.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV auch im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK als wesentlichen Teilgehalt den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2002/56, Erw. 3.1; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]); StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die beiden Beschlüsse zu OGH 84/09 und 70/71/09 (ON 3) sowie zu 09 HG.2006.33; OGH 18/09; OGH 70/09-5, mit welchen Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers unter anderem gegen die beiden erwähnten OGH-Richter abgewiesen wurden, nicht vor, sondern gleichzeitig mit dem hier angefochtenen Beschluss 02 NP.2008.57-28 ergangen seien, sodass er diese nicht vorweg habe anfechten können, wie dies die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlange. Dem ist entgegenzuhalten, dass jene beiden Beschlüsse mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nichts zu tun haben, sodass auch irrelevant ist, ob diese Beschlüsse vor oder gleichzeitig mit dem hier angefochtenen Beschluss 02 NP.2008.57-28 ergangen sind. Gleichzeitig rügt der Beschwerdeführer aber auch, dass über die Ablehnungsanträge gegen die beiden OGH-Richter im gegenständlichen Verfahren 02 NP.2008.57 nicht entschieden worden sei. Dies überrascht nun aber nicht, da im Gerichtsakt entsprechende Ablehnungsanträge fehlen. Vielmehr findet sich ein E-Mail der Schriftführerin L an den Vorsitzenden J vom 20. Mai 2009 (ON 26), wonach in der Beschwerdesache "bis dato kein Ablehnungsantrag erfolgt [ist]".
Doch auch wenn entsprechende Ablehnungsanträge im Gerichtsakt vorliegen würden, wäre hieraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn der Staatsgerichtshof hat in einer jüngsten Entscheidung das Vorgehen des Beschwerdeführers, in zahlreichen Verfahren immer wieder im Wesentlichen die gleichen Befangenheitsanträge gegen die gleichen Richter zu stellen als rechtsmissbräuchliches Verhalten qualifiziert, welches auch im Individualbeschwerdeverfahren nicht zu schützen ist (StGH 2009/57+104, Erw. 3.6 mit Verweis auf Tobias Michael Wille, a. a. O., 526 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Der Staatsgerichtshof hat dort näher ausgeführt, dass den Richtern jeweils primär vorgeworfen werde, dass sie schon mehrfach zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden hätten. Diese Befangenheitsanträge seien jeweils mit Hinweis auf die auch vom Staatsgerichtshof gestützte Rechtsprechung abgewiesen worden, wonach die Befangenheit eines Richters nicht schon deshalb vorliege, weil dieser in der Vergangenheit zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden habe, wobei der Staatsgerichtshof insbesondere auch auf die StGH-Entscheidung 2007/87, Erw. 2.4, verwies, welche ebenfalls schon den Beschwerdeführer betraf.
Auch in der gegenständlichen Individualbeschwerde wird wiederum mehrfach sinngemäss ausgeführt, dass der Oberste Gerichtshof wie schon in der Vergangenheit immer wieder gegen den Beschwerdeführer entscheide und dass dies eben nur mit der Befangenheit des Gerichts zu begründen sei. Demnach wären auch im Beschwerdefall entsprechende Befangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im Beschwerdefall jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vor.
3. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht auch eine Verletzung des Willkürverbots.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Im Rahmen dieser Grundrechtsrüge macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass ihm im beschwerdegegenständlichen Instanzenzug die Parteistellung verweigert worden sei. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Im vorliegenden Rechtsfürsorgeverfahren hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2008 die Bestellung eines Kollisionskurators beantragt. Wie der Oberste Gerichtshof ausgeführt hat, geht es in einem solchen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung allein um den Schutz der allenfalls zu verbeiständenden natürlichen oder - wie im Beschwerdefall - juristischen Person. Hingegen sind die Interessen Dritter nicht relevant, auch nicht solche von Begünstigten einer betroffenen Stiftung, wie hier des Beschwerdeführers (der Oberste Gerichtshof verweist hierzu auf diverse Entscheidungen, darunter auch auf den OGH-Beschluss LES 2006, 352 [354 f.]). Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund weitschweifige Ausführungen zur Konfliktlage zwischen ihm und den beiden Stiftungsräten macht, so ist dies unbehelflich, solange daraus kein Interessenkonflikt der Stiftungsräte in Bezug auf die Stiftung resultiert. Einen solchen Interessenkonflikt kann der Beschwerdeführer aber nicht aufzeigen, zumal die Stiftungsräte mit dem ihnen vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten, insbesondere mit dem von ihnen namens der Stiftung geschlossenen Prozessvergleich, nur die Stiftungsinteressen wahrgenommen haben, wie ihnen mehrfach von allen Instanzen und auch vom Staatsgerichtshof attestiert worden ist (so etwa StGH 2008/25, Erw. 2.1 mit Verweis auf den OGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 zu 08 CG.2005.117).
3.3. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, dass - wenn schon im gegenständlichen Verfahren kein Kollisionskurator bestellt worden sei - jedenfalls ein Aufsichtsverfahren (von Amtes wegen) hätte eingeleitet werden müssen. Doch auch hierzu bestand aufgrund des fehlenden Verdachts auf pflichtwidrige Organtätigkeit der beiden Stiftungsräte kein Anlass.
3.4. Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer schliesslich auch, dass er trotz fehlender Parteistellung zum Kostenersatz verurteilt worden sei. Auch hierin ist keine Willkür zu sehen, weil ein Antragsteller, welcher mit seinem Antrag nicht durchdringt, die Kosten zu tragen hat; und zwar unabhängig davon, ob sein Antrag materiell abgewiesen wurde oder ob ihm, wie im Beschwerdefall, schon die Antragslegitimation abgesprochen und der Antrag entsprechend zurückgewiesen wurde. Hieran ändern auch die vom Beschwerdeführer offenbar in anderen Verfahren ebenfalls gestellten Anträge auf Kuratorbestellung nichts. Wesentlich ist, dass er im gegenständlichen Verfahren (ebenfalls) einen solchen Antrag gestellt hat und dass dieser zurückzuweisen war. Auch bezeichnet es der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den Wortlaut der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2008 (ON 2) zu Recht als aktenwidrig, wenn dieser nun behaupte, dass er im gegenständlichen Verfahren zu 02 NP.2008.57 keinen Antrag auf Kuratorbestellung (für die hier betroffenen beiden Streitverfahren 05 CG.2008.41 [früher: 05 CG.2005.124] sowie zu 06 CG.2008.169 [früher: 06 CG.2005.125]) gestellt habe. Der dortige Antrag lautete nämlich wie folgt: "Das Landgericht solle für die Bestellung des Kollisionskurators für die Vertretung der Stiftungen in den Verfahren zu 05 CG 2005.124 und 06 CG 2005.125 Sorge tragen. Der Kollisionskurator sei einzuweisen, den Kontakt zu mir aufzunehmen, um die Rechtsverteidigung der Stiftungen zu ermöglichen." Ebenfalls zu Recht betont der Oberste Gerichtshof, dass selbst ein allenfalls auch in einem anderen Verfahren gestellter Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators keine Streitanhängigkeit für das gegenständliche Rechtsfürsorgeverfahren bewirken und dass der Beschwerdeführer demnach sehr wohl auch im gegenständlichen Verfahren einen solchen Antrag stellen konnte - und bei dessen Ab- bzw. Zurückweisung eben auch die Verfahrenskosten zu tragen hat.
3.5. Aufgrund all dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall auch das Willkürverbot nicht verletzt.
4. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer zumindest implizit auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 LV.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
4.2. Wenn der Beschwerdeführer mit Verweis auf "LES 1/05" anführt, dass in einem Rechtsfürsorgeverfahren derjenige als Partei anzusehen sei, der einen Rechtsschutzantrag eingebracht habe - was er im Beschwerdefall getan habe, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zunächst ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer angegebenen - unklaren bzw. unvollständigen - Rechtsprechungsnachweis keine einschlägige Entscheidung. Hiervon abgesehen hat der Oberste Gerichtshof zweifellos nicht entschieden, dass jedem, welcher einen Rechtschutzantrag stellt, auch ohne Weiteres die Parteieigenschaft zukommt.
Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Schriftsatz der beiden Stiftungsräte vom 12. September 2008 zu 06 CG.2005.125 für eine Verfahrensstellung des Beschwerdeführers plädiert worden sei. Denn die von einer Partei in einem anderen Verfahren geäusserte Rechtsauffassung ist im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV ohne Belang, der Gleichheitssatz wird nämlich nur durch widersprüchliche Akte von Behörden, nicht aber von Privaten verletzt.
4.3. Der Beschwerdeführer führt im Weiteren unter Verweis auf StGH 2005/14 und 06 NP.2004.52-22 an, dass nach ständiger Rechtsprechung in mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Fällen eine Interessenkollision bejaht und einem Rechtsschutzantrag von Beteiligten entsprochen worden sei. Doch auch diese Gleichheitsrüge überzeugt nicht. Denn im Vergleichsfall ging es um die Geltendmachung einer Forderung der Stiftung gegen die dortigen Stiftungsräte, was selbstverständlich eine Interessenkollision impliziert (siehe StGH 2005/14, Erw. 2.2 betreffend den OGH-Beschluss zu 06 NP.2004.52-22 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]); dies im Gegensatz zum Beschwerdefall, in dem eine Konfliktsituation zwischen den Stiftungsräten einerseits und dem Beschwerdeführer als blossem Stiftungsbegünstigten andererseits besteht, ohne dass die Stiftung selbst betroffen ist.
Eine mit dem Beschwerdefall vergleichbare Interessenkollision sieht der Beschwerdeführer auch im Fall 09 HG.2006.26. Dort ging es aber um ein vom Beschwerdeführer gegen die Stiftungsräte angestrengtes Abberufungsverfahren, sodass der Oberste Gerichtshof eine Interessenkollision der Stiftungsräte hinsichtlich der Vertretung der Stiftung auch in jenem Verfahren selbstverständlich völlig zu Recht bejahte (dortige ON 31). Somit ist auch dieser Vergleichsfall für den Beschwerdefall nicht einschlägig.
4.4. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich seine Kostenersatzpflicht unter Verweis auf die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 1998/2 und StGH 2008/60 verneint, so ist für ihn auch daraus nichts zu gewinnen. Denn dort wird nur ausgeführt, dass im Verwaltungsverfahren im Gegensatz zum Strafverfahren von Verfassungs wegen der obsiegenden Partei nicht zwingend ein Kostenersatz zu gewähren ist (StGH 1998/2, LES 1999, 158 [162 f., Erw. 3 und 4]; StGH 2008/60, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Da es im Beschwerdefall hingegen um die Frage geht, ob der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des gegenständlichen Verfahrens zu tragen habe, sind die beiden vom Beschwerdeführer vergleichsweise herangezogenen Entscheidungen nicht einschlägig.
4.5. Aufgrund dieser Erwägungen steht der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 28) auch im Einklang mit dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV.
5. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, er sehe nicht ein, dass er sich als "angeblicher Dritter" nicht wehren können solle, wenn unwahre Behauptungen über ihn in den Prozess eingeführt würden, zumal dies auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht jeder, über den in einem Prozess Behauptungen aufgestellt werden, dort auch zwingend Verfahrensbeteiligter sein muss, solange nicht seine rechtlichen und nicht bloss wirtschaftlichen oder ideellen Interessen betroffen sind. Zudem steht es jedermann frei gegen Personen, welche über sie unwahre bzw. verleumderische Behauptungen verbreiten, zivil- und allenfalls auch strafrechtlich vorzugehen - wobei dies hier kaum Aussicht auf Erfolg hätte, da, wie erwähnt, die Tätigkeit der beiden Stiftungsräte in verschiedenen Gerichtsverfahren bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat.
6. Insgesamt war der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist auch offensichtlich, dass die vorliegende Individualbeschwerde aussichtslos war, sodass auch der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers abzuweisen war.
8. Im Kostenspruch waren den Beschwerdegegnerinnen die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die Verfahrenskosten für uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit allfälliger Gebühren bei den Beschwerdeführern hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (so StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117) - Gebrauch zu machen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 1. März 2010