StGH 2009/111
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. August 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerin: C
Interessierte Partei: K
beide vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom2. Juli 2009, 2REX.2008.7877-26
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durchdie EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 2R EX.2008.7877-26, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin und die interessierte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'914.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin und die interessierte Partei sind zur ungeteilten Hand schudig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landes-kasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (ON 26) gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 8. April 2009, 2R EX.2008.7877, ON 19, mit dem den Rekursen der Beschwerdegegnerin und der Drittschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 22. Dezember 2008, ON 2, Folge gegeben wurde, teilweise Folge und änderte die Kostenentscheidung des Obergerichtes dahingehend ab, dass sie wie folgt lautete: "Die betreibenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 4 Wochen der verpflichteten Partei CHF 12'529,61 und der Drittschuldnerin CHF 13'213,75 an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Weiters sind die betreibenden Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 4 Wochen der verpflichteten Partei CHF 17'844,74 an Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen." Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Am 25. März 2008 hätten die Beschwerdeführer beim Landgericht zu 09 CG.2008.81 den Erlass eines Sicherungsbotes, mit welchem der Beschwerdegegnerin verboten werde, über ihre Forderungen gegenüber dem Drittschuldner bis zur Höhe des tatsächlichen Trustvermögens, jedenfalls bis zum Betrag von USD 1'200'000.00 zu verfügen, beantragt. Gleichzeitig solle der interessierten Partei verboten werden, der Beschwerdegegnerin das aufgrund der Begünstigung oder aus einem anderen Titel auch immer Geschuldete bis zur selben Höhe auszuzahlen oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung der betreibenden Parteien erschweren oder verunmöglichen könnte.
Diesem Antrag habe das Landgericht mit Beschluss vom 25. März 2008 entsprochen, wobei den Beschwerdeführern eine Frist für die Einleitung des Schuldentriebverfahrens oder Klagsverfahrens eingeräumt worden sei.
1.2. Dem gegen dieses Sicherungsbot erhobenen Rekurs der interessierten Partei habe das Obergericht mit Beschluss vom 11. Juni 2008 Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Beschwerdeführer wegen örtlicher Unzuständigkeit bzw. wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen worden sei.
Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs der Beschwerdeführer habe der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. Februar 2009 keine Folge gegeben, wobei er die Auffassung des Rekursgerichtes über den fehlenden Gerichtsstand nach § 50 JN geteilt habe.
Bereits früher, nämlich am 18. April 2008, habe das Landgericht über Antrag der Beschwerdeführer den Zahlbefehl erlassen, mit welchem der Beschwerdegegnerin aufgetragen worden sei, binnen 14 Tagen nach Zustellung entweder den angesprochenen Betrag von USD 1'163'680.65 s. A., zu bezahlen oder innert derselben Frist Widerspruch zu erheben.
1.3. Am 22. Dezember 2008 hätten die Beschwerdeführer mit der Behauptung, dass dieser Zahlbefehl rechtskräftig und vollstreckbar sei, die Exekution gegen die Beschwerdegegnerin, und zwar durch Pfändung des der Beschwerdegegnerin gegen die interessierte Partei zustehenden bedingten und betagten Begünstigtenanspruchs beantragt.
1.4. Am selben Tag habe das Landgericht antragsgemäss die begehrte Exekutionsbewilligung erlassen, wobei gleichzeitig der interessierten Partei aufgetragen worden sei, sich binnen 14 Tagen ab Zustellung nach Art. 223 EO zu äussern. Diesem Auftrag habe die interessierte Partei mit der Äusserung vom 14. Januar 2009 entsprochen.
1.5. Das Obergericht habe mit Beschluss vom 8. April 2009, ON 19, den Rekursen der Beschwerdegegnerin und der interessierten Partei Folge gegeben und den Beschluss des Landgerichtes vom 22. Dezember 2008, ON 2, dahin abgeändert, dass der Exekutionsantrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen werde. Die Beschwerdeführer habe es zur Zahlung der Kosten des Rekursverfahrens von CHF 12'699.61 an die Beschwerdegegnerin und von CHF 13'876.96 an die interessierte Partei binnen 14 Tagen verpflichtet.
1.6. Mit Beschluss vom 5. März 2009 habe nämlich das Landgericht zu 09 CG.2008.81 den Widerspruch der Beschwerdegegnerin gegen den Zahlbefehl vom 18. April 2008 als rechtzeitig und zulässig erklärt, und damit den Zahlbefehl ausser Kraft gesetzt.
1.7. Damit sei für das Obergericht festgestanden, dass die Exekutionsbewilligung vom 22. Dezember 2008, ON 2, zu Unrecht erlassen worden sei, da entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer der Zahlbefehl vom 18. April 2008 weder rechtskräftig noch vollstreckbar sei. Damit habe das Erstgericht die Exekution bewilligt, ohne dass ein Exekutionstitel nach Art. 1 EO vorgelegen habe. Das Erstgericht habe schon aus diesem Grund den Exekutionsantrag zurückweisen müssen. Das Erstgericht hätte den Exekutionsantrag darüber hinaus schon wegen Fehlens des Vermögens- gerichtsstands nach § 50 JN zurückweisen müssen.
Mit dem im Rechtssicherungsverfahren ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2009 sei nämlich die vom Obergericht vertretene Auffassung, wonach die der Beschwerdegegnerin nach der Trusturkunde zustehende Begünstigung gegenüber dem Drittschuldner keinen realisierbaren Vermögenswert, sondern lediglich eine blosse Anwartschaft darstelle, ausdrücklich bestätigt und damit der von den Beschwerdeführern ausschliesslich geltend gemachte Vermögensgerichtsstand nach § 50 JN verneint worden.
Diese Entscheidung sei auch für das Schuldentriebverfahren bindend, zumal die Beschwerdeführer die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf dieselben Umstände stützen würden, wie im Antrag auf Erlass des Sicherungsbotes.
Es könne offen bleiben, ob die Begünstigtenstellung der Beschwerdegegnerin bzw die ihr daraus zustehenden Anwartschaften gegenüber der interessierten Partei als Trustee pfändbar seien oder nicht.
2. Gegen diese Rekursentscheidung des Obergerichtes erhoben die Beschwerdeführer Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof aus den Revisionsrekursgründen der Mangelhaftigkeit der Rekursentscheidung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung (auch im Kostenpunkt). Beantragt wurde, die angefochtene Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 8. April 2009, ON 19, ersatzlos aufzuheben und die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes vom 22. Dezember 2008, ON 2, wiederherzustellen. Weiters wurde beantragt, die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens als weitere Exekutionskosten zu bestimmen, in eventu die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass den Beschwerdeführern nicht ein Prozesskostenersatz von CHF 12'699.61 an die Beschwerdegegnerin sowie an die interessierte Partei K ein Betrag von CHF 13'876.96, sondern nur ein Betrag von CHF 12'066.16 an die Beschwerdegegnerin und ein Betrag nur CHF 12'720.54 an die interessierte Partei auferlegt werde.
3. Der Oberste Gerichtshof gab, wie bereits unter Ziff. 1. des Sachverhaltes ausgeführt, mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (ON 26) dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführer teilweise Folge. Er begründete seine Entscheidung, soweit verfahrensgegenständlich relevant, wie folgt:
Im gegenständlichen Fall sei eine Frage der Zuständigkeit (und inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit) auf der Basis des § 50 JN zu lösen. Das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes indiziere nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die inländische Gerichtsbarkeit (LES 2008, 256, 1e). Gemäss § 50 Abs. 1 JN bestehe die Zuständigkeit gegen Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche dann, wenn sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst im Inland befinde. Gemäss § 50 Abs. 2 JN gelte bei Forderungen der Wohnsitz des Drittschuldners als der Ort, an welchem sich das Vermögen befinde.
Für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit sei allein ausschlaggebend, dass das Vermögen aus wirtschaftlicher Sicht und objektiv einen Vermögenswert verkörpere (LES 2008, 298). Vermögen i. S. d. § 99 öJN (= § 50 Abs. 1 JN) würden grundsätzlich auch nur jene Güter bilden, die dem Beklagten - hier: der Beschwerdegegnerin - eine Verfügungsmacht gewähren und daher wirtschaftlich verwertbare Rechte seien (Simotta in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Ziviiprozessgesetzen2 I [2000] § 99 JN Rz. 20 m. w. N.; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 99 JN Rz. 5). Auch aufschiebend bedingte Rechte, bei denen der Eintritt der Bedingung von einem Willensakt des Beklagten oder Sicherungsgegners (z. B. des Begünstigten einer Stiftung) abhängig sei, seien als Vermögenswert anzusehen (LES 2008, 256). Bedingte Rechte könnten daher Vermögen im Sinne von § 50 Abs. 1 JN dann sein, wenn der Eintritt der Bedingung nur von einem Willensakt des Beklagten bzw. Verpflichteten abhänge (LES 2007, 141).
Der Oberste Gerichtshof habe in seinem - auf der Basis der streitgegenständlichen Trusturkunde ergangenen - Beschluss vom 5. Februar 2009, 09 CG.2008.81 u. a. ausgesprochen, dass aufschiebend bedingte Rechte Vermögen im Sinne von § 99 Abs. 1 öJN darstellen würden, wenn der Eintritt der Bedingung nur von einem Willensakt des Beklagten abhänge, sodass die Bedingung einer Befristung nahe komme. Aufschiebend bedingte Rechte, bei denen der Eintritt der Bedingung jedoch von Umständen abhänge, die zumindest teilweise vom Willen des Beklagten unabhängig seien oderbei denen der Eintritt der Bedingung im normalen Ablauf nicht vorausgesehen werden könne, bildeten wirtschaftlich für den Beklagten keinen realisierbaren Vermögenswert. Sie würden ihm nur ein Anwartschaftsrecht gewähren, das im Vermögensverkehr nicht realisierbar sei. Nicht realisierbare Anwartschaftsrechte würden keinen Gerichtsstand des Vermögens begründen (zum Ganzen: Simotta in FaschingKommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 I [2000] § 99 JN Rz. 39),
Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen zur Bejahung eines den Gerichtsstand und die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Vermögens i. S. d. § 50 JN im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Nach der "Bestimmung 6 - Ausschüttungen" der Trusturkunde des K ("L Trust") sei der Treuhänder nach alleinigem, ausschliesslichem und uneingeschränktem Gutdünken befugt, zu gegebener Zeit Ausschüttungen vorzunehmen, die er für die Gesundheit, das Wohlergehen, den Nutzen oder den Genuss eines Begünstigten oder von Begünstigten als angemessen erachte. Ungeachtet dessen sei er zu Lebzeiten des Erstbegünstigten berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, in Bezug auf Ausschüttungen, Anlagen oder sonstige Angelegenheiten Ersuchen oder Ratschläge nur vom Erstbegünstigten oder seinem bestellten Vertreter zu berücksichtigen. Ersuchen des Zweitbegünstigten würden zu Lebzeiten des Erstbegünstigten und während dessen Geschäftsfähigkeit nicht berücksichtigt.
Gemäss Anhang 2 sei die Beschwerdegegnerin Erstbegünstigte dieses Trusts.
Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Exekutionsantrag (ON 1 zu B) darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin einen ausreichend konkretisierten, freilich von der Beschlussfassung des Treuhänders abhängigen und damit bedingten Anspruch auf Zuwendungen aus den Erträgnissen und dem Vermögen des drittschuldnerischen Trusts habe. Solche Forderungen seien einer Pfändung zugänglich.
Im gegenständlichen Fall könne angesichts der oben erwähnten "Bestimmung 6 - Ausschüttungen" von einer bedingten Forderung allerdings nicht die Rede sein: Tatsächlich hänge es nicht von einem Willensakt der Beschwerdegegnerin als Begünstigte des drittschuldnerischen Trusts ab, ob es zu Ausschüttungen komme. Vielmehr habe der Treuhänder des Trusts "nach alleinigem, ausschliesslichem und uneingeschränktem Gutdünken" zu bestimmen, ob zu gegebener Zeit eine Ausschüttung vorzunehmen sei. Der Treuhänder habe sich lediglich danach zu richten, ob er eine solche Ausschüttung für "die Gesundheit, das Wohlergehen, den Nutzen oder den Genuss eines Begünstigten" als angemessen erachte. Schliesslich sei der Treuhänder zu Lebzeiten der Erstbegünstigten "berechtigt, jedoch nicht verpflichtet", in Bezug auf Ausschüttungen Ersuchen oder Ratschläge vom Erstbegünstigten oder seinem bestellten Vertreter zu berücksichtigen.
Es zeige sich damit, dass aufgrund der ausschliesslichen Abhängigkeit von Ausschüttungen vom "alleinigen, ausschliesslichen und uneingeschränkten Gutdünken" des Treuhänders ein bedingter Anspruch der Beschwerdegeg-nerin den Vermögensgerichtsstand nicht begründen könne.
Damit sei aber ein im Sinne der dargestellten Rechtslage aktuelles und schon entstandenes Vermögen des Verpflichteten im Sinne des § 50 Abs. 1 JN, das bereits eine "Verfügungsmacht" der hier Verpflichteten und Unabhängigkeit seines Entstehens von einer durch einen Dritten herbeizuführenden Bedingung voraussetzt, zu verneinen. Damit fehle es an der inländischen Gerichtsbarkeit für das gegenständliche Exekutionsverfahren.
Die fehlende inländische Gerichtsbarkeit sei in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 24 Abs. 1 JN). Das Obergericht habe daher den Exekutionsantrag der Beschwerdeführer zu Recht mangels (internationaler) Zuständigkeit zurückgewiesen. Es komme daher entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses nicht darauf an, ob sich die gegenständliche Exekutionsbewilligung auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitel stütze.
4. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 beantragten die Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 53 Abs. 1 i. V. m. Art. 52 Abs. 2 StGHG. In diesem Schriftsatz kündigten sie auch die fristgerechte Einbringung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009 zu 2 R EX.2008.7877- 26 an.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies mit Beschluss vom 23. Juli 2009 die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und begründete dies u. a. wie folgt:
5.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 52 Abs. 2 StGHG setze der Erlass einer vorsorglichen Massnahme grundsätzlich ein beim Staatsgerichtshof in der Hauptsache anhängig gemachtes Verfahren voraus, für das vorsorgliche Massnahmen verfügt werden könnten (vgl. StGH 2008/63, Beschluss vom 17. Juni 2008, Erw. 7.1). Ein, wie im vorliegenden Fall, vor der Einreichung der Individualbeschwerde gestellter Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen könne aber nach Ansicht des Vorsitzenden des Staatsgerichtshofes ausnahmsweise dann gestellt werden, wenn der Vollzug staatlichen Handelns (hier der Vollzug des angefochtenen Hoheitsakts) zu irreparablen Folgen beim Antragsteller bzw. Beschwerdeführer führen würde. Die Frage, ob ein allfällig drohender Vermögensschaden diese Kriterien zu erfüllen vermöge, könne hier jedoch offen gelassen werden, da der Antrag bereits aus einem anderen Grund abzuweisen sei.
5.2. Die Beschwerdeführer würden im Ergebnis nichts anderes beantragen, als dass die durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes bestätigte Aufhebung der Exekutionsbewilligung vom 22. Dezember 2008 vom Staatsgerichtshof wieder hergestellt werde. Sinn und Zweck eines Provisorialverfahrens vor dem Staatsgerichtshof könne es nicht sein, einem Beschwerdeführer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Erlass einer vorsorglichen Massnahme eine Rechtsposition zu verschaffen, die er vor der Erlassung des angefochtenen Hoheitsakts nicht gehabt habe und die ihm auch im Falle einer durch die Beschwerde veranlassten Aufhebung des bekämpften Hoheitsakts nicht zukäme. Genau dies aber würde eintreten. Durch die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen würde nämlich die von den ordentlichen Gerichten aufgehobene Exekutionsbewilligung bzw. das aufgehobene Drittverbot wiederhergestellt werden. Dies würde aber selbst bei einer allfälligen Aufhebung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes durch den Staatsgerichtshof nicht eintreten. Somit wäre die Rechtsstellung der Beschwerdeführer durch die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen eine bessere, als vor Erlass des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009 (ON 26), was aber mit Sinn und Zweck eines Provisorialverfahrens vor dem Staatsgerichtshof nicht vereinbar sei.
Im Übrigen habe das Obergericht den Exekutionsantrag der Beschwerdeführer auch deshalb zurückgewiesen, weil die Beschwerdegegnerin rechtzeitig Widerspruch gegen den Zahlbefehl erhoben habe und somit für das Obergericht festgestanden sei, dass die Exekutionsbewilligung vom 22. Dezember 2008 zu Unrecht erlassen worden sei.
6. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhoben die Beschwerdeführer am 31. Juli 2009 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes, worin sie Folgendes ausführten:
Im gegenständlichen Fall seien die beantragten vorsorglichen Massnahmen dringend erforderlich, um zu verhindern, dass die Drittschuldnerin als Treuhänderin des "L Trust" das gesamte Trustvermögen der Beschwerdegegnerin ausfolgen werde, bevor vom Staatsgerichtshof entschieden worden sei, ob im Exekutionsverfahren die Frage der Zuständigkeit nur auf Basis der von der JN normierten Gerichtsstände zu lösen sei und damit bedingte und betagte Forderungen von ausländischen Begünstigten gegenüber einem inländischen Drittschuldner grundsätzlich zwar gepfändet werden könnten, jedoch mangels eines inländischen Gerichtsstandes der Zugang zur gerichtlichen Zwangsvollstreckung verwehrt werde und somit verfassungsmässig gewährleistete Rechte verletzt würden.
Durch die Verfügung könne diese Gefahr abgewendet werden. Durch die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme solle die vom Obergericht aufgehobene Exekutionsbewilligung keineswegs wiederhergestellt werden: Es solle einzig die Aufhebung des Drittverbotes verhindert werden, weil das Urteil des Staatsgerichtshofes nicht dadurch obsolet werden dürfe, dass bereits durch den Wegfall des Drittverbots nicht wieder gutzumachende Nachteile für die Beschwerdeführer im Sinne der möglichen und zu befürchtenden Vermögensverschiebungen eintreten würden. Die Beschwerdegegnerin schulde den Beschwerdeführern aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Nachlassgerichtes New York einen Betrag von USD 1'163'680.68. Ohne die beantragte Verfügung sei es nicht unwahrscheinlich, dass die Drittschuldnerin diesen Betrag an die Beschwerdegegnerin auszahlen würde, was einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführer bedeuten würde. Aus diesem Grund müssten die beantragten Verfügungen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens erlassen werden.
7. Am 31. Juli 2009 brachten die Beschwerdeführer die Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009 (ON 26) ein, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richters und des Willkürverbots geltend machen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wird insofern angefochten, als durch den vorliegenden Beschluss (ON 26) die Aufhebung der erstinstanzlich bewilligten Forderungsexekution rechtskräftig geworden sei und folglich die vollstreckbare Forderung der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Höhe von USD 1'163'680.65 s. A. nicht mehr durch Pfändung des Anspruches der Beschwerdegegnerin gegenüber der Drittschuldnerin K gesichert sei. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen verbunden.
Zu den geltend gemachten Beschwerdegründen führen die Beschwerdeführer wie folgt aus:
7.1. Nach Art. 33 Abs 1 LV dürfe niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK habe jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilgerichtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde (Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, 266 f.).
Durch den Zurückweisungsbeschluss des Obergerichtes vom 8. April 2009 (ON 19), in der Hauptsache bestätigt durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009 (ON 26), werde den Beschwerdeführern der Rechtsweg zur Pfändung des bestehenden Begünstigtenanspruches der Beschwerdegegnerin gegenüber der Drittschuldnerin als Treuhänderin des "L Trust" von vornherein verwehrt, obwohl ihre Forderungen grundsätzlich gepfändet werden könnten (LES 2008, 266). Der Oberste Gerichtshof argumentiere damit, dass eine Frage der Zuständigkeit (nur) auf der Basis des § 50 JN zu lösen und aufgrund der fehlenden Verfügungsmacht der Beschwerdegegnerin ein Vermögen im Sinne des § 50 Abs. 1 JN zu verneinen sei. Dies sei aus folgenden Gründen unzutreffend:
Vorab müsse festgehalten werden, dass selbst nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. StGH 2006/16) die Formulierung des § 50 JN nicht voraussetze, dass die geltend gemachte Forderung in das vorhandene Vermögen vollstreckt werden können müsse und von der Voraussetzung der Vollstreckbarkeit diesbezüglich keine Rede sei bzw. das Gesetz das Erfordernis der Vollstreckbarkeit des vermögensrechtlichen Anspruchs in das Vermögen der beklagten Partei nicht vorsehe. Wenn sogar nicht exekutiv verwertbares Vermögen für eine Begründung des Vermögensgerichtsstandes ausreiche, dann müsse ein betagter Anspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Trustee umso mehr zur Begründung des Vermögensgerichtsstandes nach § 50 JN führen.
Dessen ungeachtet dürfe den Beschwerdeführern aufgrund der Tatsache, dass eine Exekution durch Pfändung des bedingten und betagten Begünstigtenanspruches der Beschwerdegegnerin gegenüber der Drittschuldnerin als Treuhänderin des "L Trust" im Inland möglich und zulässig sei, von liechtensteinischen Gerichten nicht die Durchsetzung dieses Rechts mit der Begründung verweigert werden, dass kein inländischer Gerichtsstand zur "Vollziehung" der Exekution begründet werden könne. Nachdem das Vorhandensein des Trustvermögens in Liechtenstein unstrittig sei, könnten ausschliesslich liechtensteinische Gerichte für diese Forderungsexekution zuständig sein.
Im konkreten Fall bestehe zudem ein objektivierbares und nachvollziehbares Interesse der Beschwerdeführer an der Exekutionsführung im Inland, weil in den USA die Vollstreckung des rechtskräftigen Titels gegen die Beschwerdegegnerin gescheitert sei, nachdem sie bewusst ihr Vermögen nach Liechtenstein übertragen habe, um ihren Gläubigern zu entgehen. Sollte gemäss der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes und des Obergerichtes kein Gerichtsstand für solche Fallkonstellationen begründet werden können, dann könnten Gläubiger im Wege einer Exekution niemals auf Vermögen von ausländischen Schuldnern in Liechtenstein greifen und dies würde dem Sinn und Zweck des § 50 JN zuwiderlaufen (Simotta in Fasching § 99 JN Rz. 63).
Gemäss Trusturkunde handle es sich im gegenständlichen Fall um Vermögenswerte von beträchtlicher Höhe. Deshalb müsse bereits aus gläubigerschutzrechtlichen Erwägungen und im Sinne der teleologischen Interpretation des § 50 JN die örtliche Zuständigkeit und damit die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerdegegnerin ihr Vermögen an einen liechtensteinischen Trust übertragen habe und sie demnach eine inländische Forderung im Sinne des Vermögensgerichtsstandes des § 50 JN habe, zumal dieser Anspruch gegenüber dem Trustee gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung ja pfändbar sei (LES 2008, 266).
Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht, wonach die blosse Ermessensbegünstigung der Beschwerdegegnerin kein Vermögen im Sinne des § 50 JN sein könne, sei ebenfalls unrichtig, weil auch eine Ermessensbegünstigung wirtschaftlich verwertbar sein könne und die Beschwerdegegnerin als alleinige Erstbegünstigte sich nur auf dem Papier dem freien Ermessen des Trustee ausliefere, faktisch jedoch regelmässige Zahlungen für ihren Lebensunterhalt vom Trustee aus "ihrem" Trustvermögen erhalten habe.
Als Zwischenergebnis könne daher festgehalten werden, dass durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt worden seien, weil den Beschwerdeführern durch die Zurückweisung des Exekutionsantrages ihr einziges "Forum" entzogen worden sei, in dem sie ihre Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin exekutiv geltend machen könnten. Durch die Verweigerung der inländischen Gerichtsbarkeit werde den Beschwerdeführern der Zugang zum Recht verwehrt.
7.2. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (in Verbindung mit dem Beschluss des Obergerichtes) sei willkürlich, weil der Oberste Gerichtshof die Frage der Zuständigkeit nur nach dem Gesichtspunkt des Vermögensgerichtsstandes gemäss § 50 JN geprüft habe, obwohl auch ein allgemeiner Exekutionsgerichtsstand am Sitz des Drittschuldners (analog zu § 18 Abs. 3 öEO) aus folgenden Gründen vorhanden sein müsse: Gemäss Art. 2 EO erfolge die Bewilligung der Exekution auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei durch das Landgericht in Vaduz. Gemäss Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (in LES 1999, 46) sei für das Exekutions- und Provisorialverfahren neben dem Inlandsbezug der Sache noch zu fordern, dass auch der Vollstreckungsgegenstand ein solches Naheverhältnis zum Inland aufweise, dass die Exekution bzw. Provisorialmassnahme im Inland vollzogen werden könne.
Im gegenständlichen Verfahren sei unbestritten, dass die Drittschuldnerin (interessierte Partei) ihren Sitz in Vaduz habe. Obwohl die liechtensteinische Exekutionsordnung den Gerichtsstand am Sitz des Drittschuldners nicht explizit normiere, müsse ein solcher aus nachstehenden Überlegungen dennoch gegeben sein:
Der liechtensteinischen Exekutionsordnung diene die österreichische Exekutionsordnung als Rezeptionsvorlage. Nachdem es in Österreich mehr als 100 Bezirksgerichte gebe, sei in § 18 Ziff. 3 öEO die örtliche Zuständigkeit normiert worden. Diese explizite Regelung sei in Liechtenstein aufgrund der geringen Gerichtsquantität nicht notwendig gewesen. Diese unechte Gesetzeslücke in der liechtensteinischen Exekutionsordnung müsse daher sinngemäss dahingehend geschlossen werden, dass bei einer Forderungsexekution analog zu § 18 Ziff. 3 öEO der Sitz des Drittschuldners zu einem (inländischen) Gerichtsstand führen müsse, widrigenfalls Forderungen von (ausländischen) verpflichteten Parteien gegenüber Drittschuldnern an deren Sitz in Liechtenstein nicht betrieben werden könnten, was jedoch durch die Bestimmungen der Art. 2 i. V. m. 211 ff. EO und gemäss ständiger Judikatur sehr wohl möglich sei.
Der liechtensteinische Gesetzgeber habe daher bewusst auf eine mit § 18 Ziff. 3 öEO korrespondierende Zuständigkeitsbestimmung verzichtet, weshalb von einer planwidrigen Gesetzeslücke, die über den obigen Analogieschluss zu füllen sei, gesprochen werden könne und demnach das Landgericht als Exekutionsgericht für alle Forderungsexekutionen - und zwar unabhängig vom persönlichen Gerichtsstand des Verpflichteten - zuständig sei, wenn eine pfändbare Forderung gegen einen inländischen Drittschuldner - wie hier - vorliege (vgl. auch Leitsatz zu EP 2005 S. 0122 Zs P 17, Beschluss des Obergerichtes vom 17. August 2005 zu 01 CG.2004.97-28).
Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Drittschuldnerin (interessierte Partei) ihren Sitz im Inland habe, müsse eine inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein, weil in das Trustvermögen nur in Liechtenstein exekutiert werden könne.
Warum der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss die Frage der Zuständigkeit nur auf Basis des § 50 JN gelöst und nicht geprüft habe, ob ein Gerichtsstand gemäss EO gegeben sei, bleibe im Dunkeln und mache die bekämpfte Entscheidung willkürlich.
Auch wenn Willkür nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht schon dann gegeben sei, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziere (StGH 2007/61), liege im offensichtlichen Unterlassen des Obersten Gerichtshofes, zu prüfen, ob neben dem Vermögensgerichtsstand gemäss § 50 JN noch andere Gerichtsstände vorliegen würden, Willkür vor. Die Gerichte seien nämlich gesetzlich verpflichtet, die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (§ 23 JN i. V. m. Art. 51 EO).
Obwohl Gesetz und Rechtsprechung die grundsätzliche Pfändung des Anspruches der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Trustee bejahen würden, werde den Beschwerdeführern zur Durchsetzung der Ansprüche kein Forum zur Verfügung gestellt. Diese offensichtliche Verweigerung der gerichtlichen Durchsetzung von zu Recht bestehenden Ansprüchen mache den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aus den oben angeführten Gründen auch willkürlich.
Der bekämpfte Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei aber auch aus folgenden Gründen willkürlich: Entgegen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes komme der Vermögensgerichtsstand gemäss § 50 JN im vorliegenden Verfahren aus folgenden Gründen sehr wohl zur Anwendung und widerspreche der Rechtsansicht des Obersten Gerichthofes, wonach bedingte Ansprüche nur dann Vermögen im Sinne des § 50 Abs. 1 JN sein könnten, wenn der Eintritt der Bedingung nur von einem Willensakt des Berechtigten abhänge (LES 2007, 141; vgl. ein neueres Judikat des Obersten Gerichtshofes vom 8. November 2007 zu 03 CG.2007.66 in LES 2008, 120). Danach setze das Verfügungs- und Drittverbot gemäss Art. 275 Abs. 1 lit. c EO keinen klagbaren Anspruch der Begünstigten auf Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen voraus und könnten auch bedingte oder betagte Ansprüche von einem blossen Begünstigungsempfänger bzw. Ermessensbegünstigten einer liechtensteinischen Stiftung (oder Trust) den Vermögensgerichtsstand nach § 50 JN begründen.
Im gegenständlichen Fall verfüge die Beschwerdegegnerin in Liechtenstein über Vermögen in Form einer (Erst-)Begünstigung gegenüber der Drittschuldnerin als Trustee und sei ihre Begünstigung durch den Anhang 2 der Trusturkunde des "L Trust" bescheinigt. Nach "Bestimmung 6" in Verbindung mit Anhang 2 dieser Trusturkunde sei die Beschwerdegegnerin exklusive und auf Lebenszeit bestellte Erstbegünstigte dieses Trusts.
Diese Begünstigung führe zu einer bedingten und betagten Forderung der Beschwerdegegnerin gegen das vom Trustee verwaltete Trustvermögen. Es liege im Ermessen des Trustees, wann an die Beschwerdegegnerin Ausschüttungen aus dem Trustvermögen oder dessen Erträgnissen vorgenommen werden würden. Gemäss zuvor genannter Judikatur des Obersten Gerichtshofes (in LES 2008, 120) seien auch betagte Ansprüche, die erst entstehen, wenn der Stiftungsrat nach Massgabe der Statuten und Beistatuten und seiner wirtschaftlichen Gestion irgendwann einen Ausschüttungsbeschluss fassen werde, Vermögen im Sinne des § 50 JN. Dass der Begünstigtenanspruch der Beschwerdegegnerin klagbar sei, sei nicht erforderlich. Ebenso wenig müsse das Vermögen zur Hereinbringung der Forderung verwertbar sein. In diesem Sinn habe auch der Staatsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. März 2007 zu StGH 2006/16 entschieden.
Wenn sogar nicht exekutiv verwertbares Vermögen für eine Begründung des Vermögensgerichtsstandes ausreiche, dann müsse umso mehr ein betagter Anspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Trustee zur Begründung des Vermögensgerichtsstandes gemäss § 50 JN führen.
Im Sinne des Vertrauensgrundsatzes hätten die Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass der Oberste Gerichtshof seine aktuelle Rechtsprechung in diesem Zusammenhang berücksichtige und nicht willkürlich davon abgehe, obwohl er im Hinblick auf das aktuelle und präjudizielle Judikat des Obersten Gerichtshofes gleichlautend entscheiden hätte müssen und nicht eine unvertretbare Rechtsansicht vertreten hätte dürfen, weshalb Willkür vorliege.
8. Am 18. August 2009 brachten die Beschwerdegegnerin und die interessierte Partei gemeinsam eine Gegenäusserung zur Beschwerde der Beschwerdeführer vom 31. Juli 2009 gegen den Präsidialbeschluss vom 23. Juli 2009 ein und beantragten darin, der Staatsgerichtshof wolle die Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten vom 23. Juli 2009 zurück- bzw. abweisen und den Beschwerdeführern die Kosten auferlegen.
9. Mit Schriftsatz vom 27. August 2009 erstatteten die Beschwerdegegnerin und die interessierte Partei gemeinsam eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde und zum erneuten Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen der Beschwerdeführer. Sie beantragen, der Staatsgerichtshof wolle sowohl die Individualbeschwerde als auch den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zurückweisen, eventualiter abweisen sowie jedenfalls die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten.
9.1. Zur Individualbeschwerde brachten die Beschwerdegegnerin und die interessierte Partei vor, dass die Beschwerde aufgrund fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Dieses sei aber nach ständiger Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes eine Legitimationsvoraussetzung und liege vor, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Rechtsakt persönlich einen Nachteil erlitten habe, der durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden könne. Gegenständlich fehle es den Beschwerdeführern in zweifacher Hinsicht am aktuellen Rechtsschutzinteresse: Zum einen sei die gegenständliche Beschwerde nicht geeignet, die mit Beschluss des Landgerichtes vom 22. Dezember 2008 zu 2R EX.2008.7877-2 erlassene Exekutionsbewilligung wieder herzustellen. Grund dafür sei, dass die Beschwerdeführer den beschwerdegegenständlichen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009 zu 2R EX.2008.7877-26 nicht in Bezug auf die interessierte Partei bekämpft hätten. Somit könne das Drittverbot nicht wieder hergestellt werden, ohne welches es gemäss Art. 217 Abs 3 EO jedoch keine wirksame Forderungspfändung gebe. Die Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung sei daher unmöglich. Zum anderen fehle es für die Exekutionsbewilligung an einem rechtskräftigen Exekutionstitel. Der der Exekutionsbewilligung zu Grunde liegende Zahlbefehl vom 18. April 2008 zu 09 CG.2008.81-11 sei zu keinem Zeitpunkt rechtskräftig gewesen und sei überdies wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit als nichtig aufgehoben worden.
9.2. Die Beschwerdegegnerin und die interessierte Partei hätten schon in ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss vom 23. Juli 2009 die fehlende Bekämpfung des beschwerdegegenständlichen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes thematisiert. Die fehlende Bekämpfung betreffe jedoch nicht nur die Legitimation für den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, sondern auch die Legitimation für die Individualbeschwerde wegen fehlendem aktuellen Rechtsschutzbedürfnis und sohin fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse.
Entscheidend sei gegenständlich, dass im Exekutionsverfahren zu 2R EX.2008.7877 die Exekutionsbewilligung nicht nur von der Beschwerdegegnerin sondern auch von der interessierten Partei bekämpft worden sei und diese auch die Stellung als Rekurswerberin und Revisionsrekursgegnerin zum zweiten Punkt gehabt habe. Das Obergericht habe mit Beschluss vom 8. April 2009 zu 2R EX.2008.7877-ON 19 über beide Rekurse gemeinsam entschieden und habe beiden Rekurswerbern die vollen verzeichneten Kosten zugesprochen. Im anschliessenden Revisionsrekursverfahren hätten wiederum beide als Revisionsrekursgegnerinnen teilgenommen. Der geltend gemachte Streitgenossenzuschlag von 15 % sei beiden zugesprochen worden. Dies zeige, dass die angebliche Drittschuldnerin auch als Revisionsrekursgegnerin behandelt worden sei. Die angebliche Drittschuldnerin sei somit im Exekutionsverfahren aktiv als Rekurswerberin und Revisionsrekursgegnerin beteiligt gewesen und sei aufgrund dieser Position bezüglich der Bestätigung der Zurückweisung des Exekutionsantrages durch das Obergericht, soweit es das Drittverbot betreffe, unmittelbar berechtigt. Ein Eingriff in diese Rechtsposition durch eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes wäre nur durch eine Bekämpfung des betreffenden Beschlusses des Obersten Gerichtshofes auch in Bezug auf die angebliche Drittschuldnerin zulässig.
Die Beschwerdeführer hätten jedoch den betreffenden Beschluss nicht in Bezug auf die angebliche Drittschuldnerin bekämpft.
9.3. In dem ersten Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und in der Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss vom 23. Juli 2009 sei die angebliche Drittschuldnerin als interessierte Partei genannt worden, was wohl der Grund sei, weshalb der Staatsgerichtshof diese als interessierte Partei beigezogen habe. Massgeblich sei jedoch, dass die angebliche Drittschuldnerin und Revisionsrekursgegnerin zu 2. in der Individualbeschwerde gar nicht mehr genannt sei und der blosse Beizug als interessierte Partei die Bekämpfung des betreffenden Beschlusses auch in Bezug auf die angebliche Drittschuldnerin und Revisionsrekursgegnerin zu 2. nicht ersetzen könne.
9.4. Dementsprechend sei die vom Obersten Gerichtshof bestätigte Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Erlass einer Exekutionsbewilligung in Bezug auf das an die interessierte Partei als angebliche Drittschuldnerin adressierte Drittverbot nicht Gegenstand des Verfahrens über die Individualbeschwerde. Diese richte sich nur gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Exekutionsantrages in Bezug auf das Verfügungsverbot. Ohne Drittverbot gebe es allerdings keine wirksame Forderungspfändung. Gemäss Art. 217 Abs. 1, Satz 2 EO geschehe die Pfändung dadurch, dass ein Drittverbot erlassen werde. Ohne Drittverbot könne gemäss Art. 217 Abs. 2 EO daher die Pfändung gemäss Exekutionsbewilligung nicht wieder hergestellt werden. Die vom Landgericht erlassene Exekutionsbewilligung vom 22. Dezember 2008 zu 2R EX.2008.7877-2, könne somit durch die gegenständliche Individualbeschwerde nicht wieder hergestellt werden. Damit fehle es der Individualbeschwerde am aktuellen Rechtsschutzbedürfnis und sei daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
9.5. Weiters sei der gegenständliche Zahlbefehl der Beschwerdegegnerin erst am 6. Februar 2009 zugestellt worden. Aufgrund des am 18. Februar 2009 erhobenen Widerspruches sei der Zahlbefehl gemäss § 585 Abs. 1 ZPO ex lege ausser Kraft getreten. Die Beschwerdeführer hätten sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, der Zahlbefehl sei der Beschwerdegegnerin bereits am 25. September 2008 zugestellt worden und hätten die Exekutionsbewilligung vom 22. Dezember 2008 zu 2R EX.2008.7877-2 erwirkt. Dagegen sei damals schon aus der Akte 09 CG.2008.81 hervorgegangen, dass die angebliche Zustellung am 25. September 2008 tatsächlich und rechtlich nicht stattgefunden haben könne. Insbesondere zeige das Schreiben vom 28. Oktober 2008, 09 CG.2008.81, ON 55, samt Beilagen, dass sich die Beschwerdegegnerin zum fraglichen Zeitraum in Florida aufgehalten habe. Das Landgericht habe die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs und das Ausserkrafttreten des Zahlbefehls im Beschluss vom 5. März 2009 zu 09 CG.2008.81-68 formal festgestellt. Dieser Beschluss sei von den Beschwerdeführern mit Rekurs bekämpft worden. Das Obergericht habe mit Beschluss vom 29. April 2009 zu 09 CG.2008.81-81 den Rekurs mangels Beschwer zurückgewiesen und den Zahlbefehl wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit als nichtig aufgehoben. Demnach habe die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit das Fehlen der Beschwer bezüglich der Frage der Rechtzeitigkeit des Widerspruches bewirkt. Gegen den Beschluss des Obergerichtes hätten die Beschwerdeführer Revisionsrekurs erhoben. Der Revisionsrekurs behänge nach wie vor beim Obersten Gerichtshof.
9.6. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei entscheidend, dass der Zahlbefehl durch die Erhebung des Widerspruches gemäss § 585 Abs. 1 ZPO ex lege ausser Kraft getreten sei. Ein Beschluss über die Feststellung der Rechtzeitigkeit des Widerspruches sei im Gesetz nicht vorgesehen; diese Frage sei im Rahmen der Rekurse gegen die Exekutionsbewilligung zu 2R EX.2008.7877 zu klären gewesen, habe aber unterbleiben können, zumal es für das Exekutionsverfahren ohnehin an der inländischen Gerichtsbarkeit gefehlt habe. Dementsprechend hätten die Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Feststellung des Ausserkrafttretens des Zahlbefehls den Verlust der Wirksamkeit des Zahlbefehls nicht aufschieben können. Die verpflichtete Partei eines Schuldentriebverfahrens könne nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass das Landgericht einen Beschluss über die Feststellung der Rechtzeitigkeit des Widerspruches und des Ausserkrafttretens des Zahlbefehls erlasse. Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht und vom Obergericht ergangenen Beschlüsse über die hemmende Wirkung des Rekurses resp. des Revisionsrekurses seien in diesem Zusammenhang gegenstandslos, zumal der Zahlbefehl durch den Widerspruch ohnehin schon ex lege ausser Kraft getreten sei. Zudem sei analog zu § 586 Abs. 2 ZPO, der für die Zurückweisung eines Widerspruches wegen Verspätung eine Rekursfrist von acht Tagen vorsehe, der Rekurs gegen den Beschluss über die Feststellung der Rechtzeitigkeit des Widerspruches ebenfalls binnen acht Tagen einzubringen gewesen, worauf in der betreffenden Rekursbeantwortung hingewiesen worden sei. Nachdem die Achttagefrist nicht eingehalten worden sei, wäre der Rekurs nicht nur wegen fehlender Beschwer, sondern auch wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.
9.7. Somit habe es zu keinem Zeitpunkt einen rechtskräftigen Exekutionstitel für die beantragte Exekutionsbewilligung gegeben. Die Zurückweisung dieses Exekutionsbewilligungsantrages könne somit aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht Gegenstand eines Individualbeschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof sein. Selbst wenn die Beschwerdeführer gegenständlich mit ihrem Standpunkt bezüglich der inländischen Gerichtsbarkeit Recht hätten, wäre ihnen im Ergebnis nicht geholfen. Einer Individualbeschwerde, die keine Verbesserung der Rechtsposition der Beschwerdeführer bringen könne, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis und -interesse.
9.8. Die Beschwerdegegnerin und die interessierte Partei seien notwendige Streitgenossen im Sinne von § 14 ZPO. Im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft sei der betreffende Antrag mangels Sachlegitimation abzuweisen, wenn sich der Antrag nicht gegen sämtliche Streitgenossen richte. Nachdem die Beschwerdeführer den bekämpften Beschluss nicht auch in Bezug der interessierten Partei angefochten hätten, fehle es der Beschwerde an der Sachlegitimation.
9.9. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien neue Vorbringen im Individualbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2007/71, Erw. 2; StGH 2008/96, Erw. 1.2).
Die Beschwerdeführer brächten vor, die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des Obergerichtes seien willkürlich, weil die Frage der Zuständigkeit nur nach dem Gesichtspunkt des Vermögensgerichtsstandes gemäss § 50 JN geprüft worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführer liege gegenständlich eine Zuständigkeit in analoger Anwendung von § 18 Z 3 öEO vor. Dies stelle eine neue Behauptung dar, auf die noch nirgends Bezug genommen worden sei. Im Übrigen sei die Argumentation in Bezug auf § 18 Z 3 öEO nicht stichhaltig: Sowohl für eine Exekution basierend auf § 18 Z 3 öEO als auch für eine Klage basierend auf § 99 Abs. 2 öJN (entsprechend § 50 Abs. 2 JN) brauche es eine Forderung gegen einen Drittschuldner. Wenn, wie gegenständlich, eine solche Forderung nicht vorliege, könne sich weder aus der einen noch aus der anderen Bestimmung eine Zuständigkeit ergeben. Weiters sei darauf hingewiesen, dass der in der Beschwerde zitierte Leitsatz nicht § 18 öEO und die Zuständigkeit im Exekutionsverfahren betreffe, sondern eine Oppositionsklage gemäss Art. 18 EO (entsprechend § 35 Abs. öEO).
Weiters würden die Behauptungen, wonach die Beschwerdegegnerin bewusst ihr Vermögen nach Liechtenstein übertragen habe, um ihren Gläubigern zu entgehen, und sie nur auf dem Papier dem freien Ermessen der interessierten Partei als Treuhänderin ausgeliefert sei, unzulässige Neuerungen darstellen und seien nicht bewiesen.
Die betreffenden Behauptungen der Beschwerdeführer seien zudem unrichtig: Die Beschwerdeführer hätten erst 3 Jahre nach der monierten Vermögensübertragung die Stellung als Gläubiger der Beschwerdegegnerin erlangt, wobei ihnen nach liechtensteinischem Recht auch jetzt noch keine Gläubigerposition zukomme. 2004 sei der L Trust gegründet worden, dessen Treuhänderin die interessierte Partei sei, und es habe eine entsprechende Zuwidmung von Vermögen stattgefunden. Erst 2007 hätten die Beschwerdeführer die besagte Gläubigerposition erlangt. Die geltend gemachte Forderung der Beschwerdeführer beruhe auf einem Spruch eines New Yorker Gerichtes, mit dem die Beschwerdegegnerin zu so genannten disgorgement-Zahlungen verurteilt worden sei. Beim disgorgement könne ein Arbeitnehmer, der einen Kündigungsgrund setze, zur Rückzahlung seines gesamten Arbeitseinkommens, das er seit Setzung des betreffenden Kündigungsgrunds verdient habe, verurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin sei nach einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin über die Dauer von fast zwei Jahren zur Rückzahlung sämtlichen Verdienstes ab der dritten Woche des Arbeitsverhältnisses verurteilt worden, nachdem sie nach Auffassung des betreffenden Gerichtes zwei Wochen nach Beginn ihrer Tätigkeit einen Kündigungsgrund gesetzt habe. Ansprüche aus disgorgement entstünden erst durch Richterspruch. Vor 2007 seien die Beschwerdeführer daher keinesfalls Gläubiger der Beschwerdegegnerin gewesen. Nach liechtensteinischem Recht seien die Beschwerdeführer auch jetzt nicht Gläubiger der Beschwerdegegnerin, selbst bei Anwendung von New Yorker Recht gemäss IPRG. Solche Sanktionen gegen Arbeitnehmer würden nämlich gegen den ordre publicverstossen.
Nachdem es sich bei diesen Behauptungen um unzulässige Neuerungen handle, seien auch die von den Beschwerdeführern aus den Behauptungen gezogenen Schlüsse in Richtung Vermögensgerichtsstand aus Gläubigerschutzerwägungen unbeachtlich. Dennoch sei auch darauf kurz eingegangen: Schon in der Revisionsrekursbeantwortung im Sicherunsgsverfahren zu 09 CG.2008.81, ON 38, sei erklärt worden, dass es den Beschwerdeführern frei stehen würde, eine Klage gestützt auf die Gläubigerschädigungstatbestände der RSO zu erheben. Es sei aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit zu einer solchen Klage gehabt hätten, davon aber keinen Gebrauch gemacht hätten. Dazu komme weiters die grundsätzliche Möglichkeit einer Klage gegen die interessierte Partei gestützt auf Durchgriff. Dass die Beschwerdeführer von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hätten, könne kein Anlass sein, auch Forderungen von Ermessensbegünstigten als Begründung für den Vermögensgerichtsstand heranzuziehen.
Dem im Zusammenhang mit den genannten Neuerungen gesetzten Hinweis der Beschwerdeführer auf die Pflicht zur Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen nach § 23 JN i. V. m. Art. 51 EO (gemeint wohl § 23 Abs. 3 JN betreffend die amtswegige Zuständigkeitsprüfung in Exekutionsverfahren) sei entgegenzuhalten, dass diese amtswegige Zuständigkeitsprüfung nicht Rechtsmittelinstanzen betreffe. Dies ergebe sich aus § 23 Abs. 1 JN; das Landgericht könne bei der Zuständigkeitsprüfung nur das berücksichtigen, was aktenkundig sei. Gegenständlich hätten sich die Beschwerdeführer ausschliesslich auf einen angeblichen Anspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der interessierten Partei als Treuhänderin basierend auf der Treuurkunde des L Trust gestützt. Weiteres Vorbringen, wie es erstmals jetzt mit der Individualbeschwerde erstattet worden sei, habe es nicht gegeben. Infolgedessen hätte die erste Instanz gar keine Prüfung in Richtung andere Zuständigkeitsgründe vornehmen können. Selbst wenn in den Rechtsmittelinstanzen neues Vorbringen zur Zuständigkeit erstattet worden wäre, hätte dies nichts geändert. Zum einen wären diese Neuerungen unzulässig gewesen, zum anderen betreffe die amtswegige Zuständigkeitsprüfung nur das Landgericht.
9.10. Weiters führen die Beschwerdegegnerin und die Drittschuldnerin (interessierte Partei) an, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer unrichtig sei. Gemäss Art. 16 StGHG habe der Beschwerdeführer in der Beschwerde u. a. den Sachverhalt darzulegen. Inwieweit die mangelnde oder unrichtige Darstellung des Sachverhaltes Konsequenzen haben könne, sei unklar; anzunehmen sei jedoch, dass die unrichtige Sachverhaltsdarstellung einen formellen Mangel darstellen dürfte. Folgende Punkte seien unrichtig dargestellt: Die Ausführungen in Punkt 1.1 der Beschwerde, wonach der Zahlbefehl zum Zeitpunkt des Exekutionsantrages rechtskräftig und vollstreckbar gewesen sei, entspreche, wie bereits ausgeführt, nicht den Tatsachen.
Weiters sei es nicht richtig, wenn behauptet werde, es sei im Verfahren 2R EX.2008.7877 darum gegangen, ob grundsätzlich pfändbare Begünstigtenansprüche dennoch nicht exekutiert werden könnten, weil keine inländische Gerichtsbarkeit für solch eine exekutive Pfändung gegeben sei. Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof hätten weder im Verfahren 2R EX.2008.7877 noch im vorangegangenen Sicherungsverfahren zu 09 CG.2008.81 erklärt, es gebe pfändbare Ansprüche der Beschwerdegegnerin gegen die interessierte Partei. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. November 2007, 03 CG.2007.66, LES 2008, 266, betreffe einen anderen Sachverhalt. Im dortigen Verfahren sei die inländische Gerichtsbarkeit auf eine Gerichtsstandsvereinbarung (LES 2008, 267, erste Spalte, 2.1., zweiter Absatz) und §§ 43 und 53 JN (LES 2008, 271, erste Spalte, 8.3., letzter Absatz) gestützt worden. Im Beschluss vom 5. Februar 2009 zu 09 CG.2008.81 habe der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung zum Vermögensgerichtsstand im Detail herausgearbeitet, worum es gegenständlich gehe. Entscheidend sei nämlich, dass die Beschwerdegegnerin nur ein Anwartschaftsrecht habe, das im Vermögensverkehr nicht realisierbar sei (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2009, 09 CG.2008.81, ON 46, 17.5). Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Entscheidung LES 2008, 266, sei mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar (LES 2008, 270, 2. Spalte, ganz unten).
9.11. Zur gerügten Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV führen die Beschwerdegegnerin und die interessierte Partei aus, dass bezüglich der angeblichen Pfändbarkeit des angeblichen Anspruches auf das bereits Ausgeführte zu verweisen sei. Die Ausführungen betreffend Vermögensübertragung, um dadurch den Gläubigern zu entgehen, und zum angeblich nur auf dem Papier bestehenden freien Ermessen würden, wie ausgeführt, unzulässige Neuerungen darstellen und seien überdies unrichtig.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer stelle die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Vermögensgerichtsstand keine Einladung für gläubigerschädigende Handlungen dar, welche nicht sanktionslos seien. Die Beschwerdeführer hätten, wie bereits ausgeführt, Möglichkeiten gehabt, ihre angeblichen Ansprüche durchzusetzen.
9.12. Zum Willkürverbot führen die Beschwerdegegnerin und die interessierte Partei aus:
Soweit mit der Analogie zu § 18 Z. 3 öEO argumentiert werde, werde auf die entsprechenden Ausführungen zu den unzulässigen Neuerungen verwiesen.
Das in der Willkürrüge zitierte Judikat des Obersten Gerichtshofes vom 8. November 2007 zu 03 CG.2007.66 sei, wie bereits erläutert, gegenständlich nicht anwendbar. Übrigens sei darauf hinzuweisen, dass die betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht in LES 2008, 120, sondern in LES 2008, 266, publiziert worden sei. Aus der weiters zitierten Entscheidung zu StGH 2006/16 lasse sich für den gegenständlichen Sachverhalt nichts ableiten. Daher sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer auf eine angebliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hätten vertrauen dürfen. Mit dem bekämpften Beschluss habe er gleich entschieden, wie mit seinem Beschluss vom 5. Februar 2009 im Sicherungsverfahren zu 09 CG.2008.81, an dem die Beschwerdeführer als Sicherungswerber beteiligt gewesen seien.
10. Mit Schreiben vom 3. August 2009 verzichtete der Obersten Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Inzwischen hat der Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2010 im Schuldentriebverfahren zu 09 CG.2008.81 aus Anlass des Revisionsrekurses der Gläubiger (der Beschwerdeführer im hier gegenständlichen Verfahren) das vorangegangene Schuldentriebverfahren 1. und 2. Instanz als nichtig erklärt. Der Antrag der Gläubiger auf Erlass eines Zahlbefehls wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Beschluss wiederum mit dem Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit aus den bereits im Beschluss vom 5. Februar 2009 angeführten Gründen.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 2R EX.2008.7877-26, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst ist, obgleich die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit der Entscheidung in der Hauptsache obsolet wird, ausnahmsweise auf die mit diesem Beschluss erfolgte Abweisung ihres Antrags auf Erlass vorläufiger Massnahmen einzugehen:
Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerde nicht auf die tragenden Gründe ein, die der Präsident des Staatsgerichtshofes im angefochtenen Beschluss dargetan hat. Dort wurde ausgeführt, dass Sinn und Zweck eines Provisorialverfahrens nicht sein könne, einem Beschwerdeführer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Erlass einer vorsorglichen Massnahme eine Rechtsposition zu verschaffen, die er vor Erlass des angefochtenen Hoheitsakts nicht hatte und die ihm auch im Falle einer durch die Beschwerde veranlassten Aufhebung des bekämpften Hoheitsakts nicht zukäme. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat weiters ausgeführt, dass selbst bei einer allfälligen Aufhebung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes durch den Staatsgerichtshof und der damit verbundenen Zurückverweisung der Rechtssache an den Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Entscheidung die Exekutionsbewilligung des Landgerichtes vom 22. Dezember 2008 auf Grund des Beschlusses des Obergerichtes in dieser Angelegenheit nicht wiederhergestellt würde. Gemäss Art. 44 Abs. 2 EO gibt es nämlich im Revisionsrekursverfahren keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem sind die Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegen getreten. Sie haben lediglich auf die Dringlichkeit des Erlasses der Massnahme hingewiesen, welche aus ihrer Sicht durchaus gegeben sein mag, aber an den rechtlichen Erwägungen nichts ändern kann.
Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, dass nicht die Exekutionsbewilligung bzw. das aufgehobene Drittverbot wiederhergestellt werden sollte, sondern einzig sichergestellt werden solle, dass der Beschwerdegegnerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verboten werde, über die gepfändete Forderung gegenüber der Drittschuldnerin (interessierten Partei) zu verfügen, ist zu erwidern, dass im Ergebnis, und zwar von der Wirkung her betrachtet, sehr wohl die aufgehobene Entscheidung des Landgerichtes wiederhergestellt würde. Aus diesem Grund wäre der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes keine Folge zu geben gewesen.
Der mit der Individualbeschwerde neuerlich eingebrachte Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen deckt sich inhaltlich mit dem Antrag, der Gegenstand des Beschlusses des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 23. Juli 2009 war. Er wird mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls obsolet.
3. Zur Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 26):
3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der interessierten Partei steht für den Staatsgerichtshof die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ausser Zweifel. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer ist aufrecht, auch wenn sie den Beschluss die interessierte Partei betreffend nicht bekämpft haben. Entscheidend ist vielmehr, ob der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes den Beschwerdeführern eine nachteilige Rechtsposition verschafft. Dies ist vor dem Hintergrund des Gegenstands des Rechtsstreits, nämlich der von den Beschwerdeführern beantragten Exekutionsbewilligung, zweifellos der Fall. Entscheidend ist im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht, ob eine Aufhebung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes den Beschwerdeführern eine Exekutionsbewilligung verschafft. Dies ist nämlich zweifellos nicht der Fall. Entscheidend ist vielmehr, ob eine in die Grundrechtssphäre reichende Rechtsverletzung festgestellt werden könnte. Dies ist jedenfalls auf abstrakter Ebene nicht auszuschliessen, weshalb der Staatsgerichtshof entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der interessierten Partei die Beschwerde als jedenfalls zulässig erachtet.
3.2. Die Beschwerdeführer rügen einerseits die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, da ihnen durch die Zurückweisung des Exekutionsantrages ihre einzige Möglichkeit entzogen worden sei, ihre Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen zu können, und andererseits machen sie die Verletzung des Willkürverbots geltend.
Es ist zunächst auf letztgenannte Rüge der Verletzung des Willkürverbots einzugehen.
3.3. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang u. a., dass die Ablehnung des Vorliegens eines Vermögensgerichtsstandes gemäss § 50 Abs. 2 JN willkürlich ist und berufen sich dabei begründend auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, konkret auf einen Beschluss vom 2. Dezember 2004 zu 10 CG.2004.58 publiziert in LES 2007, 141 ff. sowie auf ein neueres Judikat des Obersten Gerichtshofes vom 8. November 2007 zu 03 CG.2007.66 publiziert in LES 2008, 120 ff. (gemeint wohl 266 ff.). Im Sinne des Vertrauensgrundsatzes hätten die Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass der Oberste Gerichtshof seine aktuelle Rechtsprechung diesbezüglich berücksichtige und nicht willkürlich davon abgehe. Der Oberste Gerichtshof hätte gleichlautend entscheiden müssen und nicht eine unvertretbare Rechtsansicht vertreten dürfen, weshalb Willkür vorliege.
Damit rügen die Beschwerdeführer neben dem Willkürverbot zumindest implizit auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV dahingehend, dass sich der Oberste Gerichtshof mit seiner eigenen einschlägigen Rechtsprechung nicht auseinander gesetzt habe (vgl. StGH 2004/67, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und StGH 2008/134, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Rechtsprechungsnachweisen).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist dem in Art. 15 Abs. 1 StGHG verankerten Rügeprinzip Genüge getan, wenn ein bestimmtes Grundrecht, wenn nicht explizit, so doch implizit geltend gemacht wird (StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]).
Es ist somit zunächst auf die implizite Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht einzugehen.
3.3.1. Soweit sich die Beschwerdeführer dabei auch auf StGH 2006/16 berufen, ist ihnen entgegen zu halten, dass diese Entscheidung hier nicht einschlägig ist. In StGH 2006/16 lehnte der Staatsgerichtshof die Indikationentheorie zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit, wie schon in StGH 2005/9, ab. An dieser seither vertretenen Rechtsprechung (siehe zuletzt StGH 2009/1 und StGH 2009/3) wird auch im vorliegenden Fall festgehalten. In StGH 2006/16 ging es um Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein und die Frage, ob diese als Vermögen einer Person qualifiziert werden können und nicht wie hier um die Frage, unter welcher Voraussetzung von einer Forderung im Sinne des § 50 Abs. 2 JN auszugehen ist.
Eine andere Beurteilung ergibt sich allerdings für die nachfolgenden Judikate: Soweit sich die Beschwerdeführer auf die im Beschluss des Obersten Gerichtshof angeführte Entscheidung LES 2008, 266 (nicht 256) berufen, ist der Beschwerdegegnerin zunächst dahingehend zu widersprechen, dass es hier nicht um die Frage der Gerichtsstandvereinbarung geht, sondern darum, ob der "Anspruch" eines Stiftungsbegünstigten eine Forderung sein kann, die mit einem Drittverbot belegt werden kann. Insoweit ist dieses Judikat für den vorliegenden Sachverhalt durchaus relevant. Der Oberste Gerichtshof verweist in LES 2008, 266, zudem darauf, dass die Stiftungsräte verhalten sind, nach Massgabe der von ihnen zu beurteilenden wirtschaftlichen Gestion Ausschüttungen an den Begünstigten vorzunehmen.
In LES 2007, 141, war der Anspruch des Begünstigten ebenfalls weitgehend vom Ermessen der Organe der Stiftung abhängig, wobei die Verwaltung der Stiftung auf Grund eines vom Begünstigten bestimmten Mandatsvertrags erfolgte.
Der Staatsgerichtshof schliesst nicht aus, dass sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem den angeführten Judikaten zugrunde gelegenen wesentlich unterscheidet. Die Herausarbeitung dieser Unterschiede fehlt allerdings in der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Er hat zwar durchaus eingehend und nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdegegnerin als Erstbegünstigte des Trusts lediglich Ermessensbegünstigte ist, jedoch nicht dargetan, worin die entscheidenden Unterschiede zu LES 2008, 266 und LES 2007, 141, liegen, weshalb diesbezüglich nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vorliegt (siehe StGH 2004/67, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und StGH 2008/134, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Rechtsprechungsnachweisen). Diese Begründung nachzuholen ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes. Der Oberste Gerichtshof wird sich daher im neuerlichen Rechtsgang mit dieser Judikatur näher auseinander setzen müssen.
3.3.2. Insoweit muss der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden, da die vom Obersten Gerichtshof zum Vergleich herangezogenen Judikate die Entscheidung ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Fall nicht zu tragen vermögen.
4. Demnach braucht auf die weiteren unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots erhobenen Rügen sowie auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
6. Den obsiegenden Beschwerdeführern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.