StGH 2009/130
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: L
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 03UR.2002.29-495
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 03 UR.2002.29-495, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Strafverfahren 03 UR.2002.29 stellte die Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2008 den Antrag, sämtliche Vermögenswerte des A auf dem Nummernkonto 7XXX bei der X Bank AG, der M AG i. L. bei der Y Bank AG sowie des L und des K Establishment (den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen) bei der Z Bank AG gemäss § 20 Abs. 2 StGB zugunsten des Landes für verfallen zu erklären (ON 454).
2. Gegen diesen Verfallsantrag wurde u. a. von den Beschwerdeführerinnen Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 30. März 2009 (ON 481) entschied das Obergericht den Verfallsantrag zuzulassen. Das Obergericht fügte seiner Entscheidung folgende Rechtsmittelbelehrung bei: "Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 172 letzter Satz StPO)."
Seine in dieser Entscheidung vertretene, für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren wesentliche Rechtsauffassung, dass es nur eine beschränkte Kognition zur Überprüfung des Verfallsantrages der Staatsanwaltschaft habe, begründete das Obergericht wie folgt:
Die wegen der betragsmässigen Höhe des Verfallsantrages vorgetragene Kritik gebe Anlass, die bei derartigen Anträgen gegebene Kognitionsbefugnis des Einspruchsgerichtes näher zu erörtern.
Liechtenstein habe mit der Reform des Strafprozessrechts im Jahre 2000 die Bestimmung des § 356 Abs. 2 StPO novelliert und damit eine wesentliche - vom Rezeptionsland abweichende (§ 445 öStPO) - Abänderung der gerichtlichen Zuständigkeit im objektiven Verfallsverfahren vorgenommen. Bis zu der mit LGBl. 2000/257 durchgeführten Reform sei nämlich der Einzelrichter für die Durchführung des objektiven Verfallsverfahrens zuständig gewesen. Die Frage der Prüfung des Verfallsantrages im Wege des Einspruchsverfahrens habe sich somit nicht gestellt. Mit der Bestimmung des Inhalts: "Über einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder zuständig wäre, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlich-mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden." sei die Zuständigkeit der Senatsgerichtsbarkeit eingeführt, allerdings die Möglichkeit einer Anfechtung eines Verfallsantrages oder eines Antrages auf Abschöpfung der Bereicherung nicht gestellt worden. Im Bericht und Antrag der Regierung Nr. 56/2000 heisse es zu dieser Bestimmung lediglich: "Da die Abschöpfung der Bereicherung und der Verfall (§ 20 bis 20c StGB) auch unabhängig von der Verurteilung eines bestimmten Täters anzuordnen sein sollen, ist das nach den geltenden Bestimmungen des § 356 ausschliesslich für die Einziehung vorgesehene selbständige (objektive) Verfahren auf die zuvor genannten vermögensrechtlichen Anordnungen zu erweitern (Abs. 1).
Nach Abs. 2 soll für die Abschöpfung der Bereicherung und den Verfall sachlich das Gericht zuständig sein, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat zuständig wäre, die die Anordnung begründen soll. Dies kann je nach zugrunde legender Tat die Zuständigkeit des Einzelrichters, des Kriminalgerichts oder des Schöffengerichts begründen. Soweit das Kriminalgericht oder das Schöffengericht über die Tat geurteilt hat, die die vermögensrechtliche Anordnung begründet, so soll dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig sein. Dies gilt insbesondere auch im Fall einer vorbehaltenen Entscheidung nach § 353 Abs. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelangen hiebei die Bestimmungen nach §§ 312 ff. zur Anwendung."
Auch aus den Landtagsprotokollen zu dieser Gesetzesnovelle seien zur Frage der Prüfung des Verfallsantrages keine aufklärenden Diskussionsbeiträge zu entnehmen.
Somit wäre überhaupt eine Überprüfung des Verfallsantrages durch das Obergericht im Einspruchsverfahren abzulehnen. Denn die Bestimmungen der §§ 166 ff. StPO enthielten lediglich den Begriff Anklageschrift. Der erkennende Senat halte allerdings dafür, dass von einer planwidrigen Lücke auszugehen sei, die im Wege der Analogie zumindest insoweit geschlossen werden könne, als die Prüfung eines Verfallsantrages sich auf jene Punkte zu beschränken habe, wie sie im Prüfungsrahmen für Anklageschriften gemäss den §§ 16 ff. StPO festgelegt seien. Danach sei das Obergericht lediglich befugt, die Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren einzustellen, wenn es erachte, dass der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:
1. dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
2. dass es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;
3. dass Umstände vorlägen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben und die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen sei; oder dass die Voraussetzungen des § 42 gegeben seien; oder
4. dass der nach dem Gericht erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.
Diese Eingrenzung der Kognitionsbefugnis ergebe sich schlüssig aus § 171 Abs. 1 StPO, wonach das Obergericht die Anklage zuzulassen habe, wenn keiner der in den §§ 168 bis 170 erwähnten Fälle eintrete.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass das Obergericht auf die hinsichtlich der Höhe der vom Verfallsantrag umfassten Vermögenswerte vorgebrachte Kritik nicht eintreten und somit in die dadurch im Rechtsmittelweg nicht anfechtbare Antragsbefugnis der Staatsanwaltschaft - im Verfahren vor dem Einzelrichter sowie auch bei Verfallsanträgen nach § 356 Abs. 2 2. Satz StPO, über die der Vorsitzende des Kriminal- oder des Schöffengerichts zu entscheiden habe, sei diese Befugnis ohnehin nicht anfechtbar - nicht eingreifen könne.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass sich der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 1. Juni 2006, ON 198, und vom 9. Januar 2007, ON 255, apodiktisch gegen die von den Einspruchwerbern zur Darstellung gebrachten Grundsätze, wie bei Vermischung von kontaminierten und nicht kontaminierten Vermögenswerten vorzugehen sei, ausgesprochen habe. Darauf sei in der Obergerichtsentscheidung über die weitere Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnungen vom 7. Januar 2009, ON 463, welche seitens der Beschwerdeführerinnen allerdings unbekämpft geblieben sei, ausdrücklich hingewiesen worden (AS 291).
Im Weiteren erachtete das Obergericht auch die meritorische Behandlung der im Einspruch in Kritik gezogenen Nichtberücksichtigung von Einziehungen im Ausland als im Widerspruch zur erwähnten Einschränkung der Kognitionsbefugnis des Einspruchsgerichts.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch in diesem Zusammenhang aufgezeigt, dass einerseits der Fluss der auf die dem Verfallsantrag zugrunde liegenden strafbaren Handlungen zurückzuführenden Gelder auf liechtensteinische Konten habe nachvollzogen werden können (ON 186). Andererseits gingen die im Einspruch zitierten Ausführungen von Fuchs/Tipold in WK StGB § 20c RZ 6 davon aus, dass mit einer Abschöpfung der Bereicherung im Ausland "die deliktische Bereicherung vollständig beseitig worden ist". Diese Voraussetzung könne nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn aus der Gegenüberstellung der Bereicherung aus den in der Ukraine und der bisher erfolgten Vermögenseinziehungen von einem ausgeglichenen Verhältnis ausgegangen werden könne, worauf die Verfahrensergebnisse derzeit keineswegs hinwiesen. Dazu habe sich gerade aus dem zuletzt zum Verfahren 03 RS.2008.65 eingereichten Schreiben des ersuchenden Staates ergeben, dass dem dort geführten Verfahren der Verdacht zugrunde liege, A habe sich aus den ihm zur Last gelegten Taten im Betrage von USD 45 Mio. bereichert.
Dazu kämen noch weitere Vermögenssperren im Ausland, die noch auf ein höheres Mass an krimineller Bereicherung zum Nachteil der Ukraine schliessen liessen. Es entspreche aber der dem Verfall nach § 20b Abs. 2 StGB zugedachten Substitutionsfunktion (Fuchs/Tipold, a. a. O., RZ 22), dass dieser auch dann durchzuführen sei, wenn der Tatortstaat in absehbarer Zeit nicht in der Lage sei, eine im Inland vollstreckbare Entscheidung zu erlassen.
3. Die von den Beschwerdeführerinnen gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhobene Revisionsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (ON 495) mit folgender Begründung zurück:
Vorweg sei zu entscheiden, ob die Revisionsbeschwerde gegen den Obergerichtsbeschluss ON 481 zulässig sei oder nicht. Weiters sei vorauszuschicken, dass im objektiven Einziehungsverfahren (Verfallsverfahren) die Regeln über den Einspruch gegen die Anklageschrift zur Anwendung gelangen würden, wobei sich ein Einspruch gegen den Verfallsantrag (Anklageschrift) nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern gegen den Verfallsantrag des Anklägers richte (Foregger-Fabrizy, RZ 3 zu § 208 öStPO). Es sei daher kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf gegen unbegründete Verfallsanträge (Anklagen).
Nach § 172 letzter Satz StPO sei gegen Entscheidungen nach den §§ 168 und 171 StPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. § 168 StPO betreffe die vorläufige Zurückweisung der Anklageschrift, § 171 StPO die Zulassung der Anklage. Letzteres sei vorliegendenfalls gegeben. Da im Verfallsverfahren (objektiven Einziehungsverfahren) die Regeln über den Einspruch gegen die Anklageschrift zur Anwendung kämen, sei bei den §§ 168 und 171 StPO statt dem Wort "Anklage" das Wort "Verfall" einzusetzen. Damit stehe aber fest, dass die Revisionsbeschwerde nicht zulässig sei.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen beträfen nicht die Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde, sondern sie bekämpften im Wesentlichen mit meritorischen Argumenten inhaltlich die angefochtene Obergerichtsentscheidung. So stiessen sich die Beschwerdeführerinnen daran, dass seitens des Obergerichtes eine formelle Entscheidung über die in ihrem Anspruch gestellten Anträge nicht erfolgt sei, und sie würden die Ansicht vertreten, dass bei einer Zurückweisung des Einspruchs bzw. Zulassung des Verfallsantrages in Anbetracht von § 238 Abs. 3 StPO das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde offen stehe. Die Beschwerdeführerinnen übersähen dabei, dass - wie bereits erwähnt - der Einspruch gegen den Verfallsantrag kein Rechtsmittel, also keine Beschwerde sei, über die das Obergericht zu entscheiden habe, sondern lediglich ein Rechtsbehelf, auf den die Bestimmung des § 238 Abs. 3 StPO nicht zutreffe. Auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Kognitionsbefugnis des Obergerichtes, auf dessen Ausführungen zu den strafbaren Handlungen und auf jene betreffend die von den Beschwerdeführerinnen eingebrachte StGH-Beschwerde gegen den Obergerichtsbeschluss vom 30. März 2009 (ON 481) sei daher im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 172 letzter Satz StPO nicht weiter einzugehen, da es sich um meritorische Behauptungen handle, die mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels nichts zu tun hätten. Dazu stünde das weitere Verfahren (Schlussverhandlung) zur Verfügung.
Die Revisionsbeschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
4. Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 495) mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung nach Art. 43 LV und auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Ein ausdrücklicher Beschwerdeantrag fehlt. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
4.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung (Art. 43 Satz 1 LV) wird Folgendes vorgebracht:
Gegenständlich liege eine Verletzung des grundrechtlich garantierten Beschwerderechtes vor, zumal eine Zurückweisung der Revisionsbeschwerde erfolgt sei, obwohl die Voraussetzungen für die Zurückweisung nicht vorgelegen seien.
4.1.1. Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Unterscheidung zwischen Rechtsmittel und Rechtsbehelf sei eine rein formale. Der vom Obersten Gerichtshof herangezogene Unterschied, wonach sich der Einspruch gegen die Anklageschrift nicht gegen eine richterliche Entscheidung, sondern gegen den Verfolgungsantrag des Anklägers richte, sei gegenständlich nicht von Bedeutung. Einzig massgebend sei, dass die Beschwerdeführerinnen ihrer Ansicht nach einen Anspruch auf meritorische Behandlung des Einspruches auch in Bezug auf den Betrag der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte hätten und diesem Anspruch nicht entsprochen worden sei. Das Problem der fehlenden meritorischen Entscheidung sei bei einer Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine richterliche Entscheidung genau gleich wie bei der Zurückweisung des Einspruches als Rechtsbehelf gegen den Verfolgungsantrag des Anklägers. Die Judikatur zur Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde gegen eine Zurückweisung einer Beschwerde sei daher sehr wohl anwendbar.
Besonders hervorzuheben sei dabei die Begründung in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 1998, 10 Vr 203/97-719, LES 1999, 198 (199), erste Spalte zweitletzter Absatz, wo sehr genau unterschieden werde zwischen dem Fall, dass der Beschwerde keine Folge gegeben und die Beschwerde aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen werde. Dabei komme der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass insbesondere im Hinblick auf das Beschwerderecht nach Art. 43 LV, wonach im Zweifel über den Rechtsmittelausschluss die Rechtsmittelmöglichkeit bejaht werden müsse, die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegeben sei.
Dazu komme, dass nach der Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofes Einspruchsentscheidungen ohnehin als Beschwerdeentscheidungen eines Gerichtes zweiter Instanz gelten würden (Verweis auf Beschluss des öOGH vom 21. August 1986, 120s 111/86, RIS-Justiz). Dementsprechend seien Entscheidungen über einen Einspruch gegen die Anklageschrift unabhängig von der Bezeichnung des Einspruches als Rechtsbehelf Beschwerdeentscheidungen. Sohin komme die in der liechtensteinischen Judikatur bezüglich der Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde getroffene Unterscheidung zwischen einer Beschwerdeentscheidung, in der inhaltlich entschieden worden sei, und der Zurückweisung einer Beschwerde sehr wohl auch in Bezug auf die Zurückweisung eines Einspruches zur Anwendung.
4.1.2. Weiters seien die Ausführungen in der Revisionsbeschwerde entgegen den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes keine meritorischen Behauptungen. Die Ausführungen in der Revisionsbeschwerde richteten sich gegen die Rechtsansicht des Obergerichtes, wonach es keine Kognitionsbefugnis bezüglich des Betrages der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte habe. Die Verneinung der Kognitionsbefugnis betreffe rein die Frage der Zulässigkeit des Einspruches und nicht die inhaltliche Berechtigung. Folglich könnten die Ausführungen in der Revisionsbeschwerde keine meritorischen Behauptungen sein. Vereinfacht gesprochen sei die Ansicht des Obergerichtes, dass ein Verfallsantrag zusammengesetzt sei aus einer Anklageschrift und einem Strafantrag, wobei die Anklageschrift sich auf die vorgeworfenen strafbaren Handlungen beziehe und der Strafantrag auf sämtliche nicht die strafbaren Handlungen betreffenden Verfallsvoraussetzungen richte, wie insbesondere den Zahlungsfluss und die Frage der Unzulässigkeit des Verfalles wegen bereits erfolgter Einziehungen im Ausland gemäss § 20c StGB. Dementsprechend solle nach Ansicht des Obergerichtes für den die Anklageschrift betreffenden Teil des Verfallsantrages die Regelung über den Einspruch gegen die Anklageschrift zur Anwendung kommen, hingegen in Bezug auf den den Strafantrag betreffenden Teil des Verfallsantrages die Regelung über die Unzulässigkeit der Bekämpfung des Strafantrages gelten. Im Hinblick darauf sei die Kognitionsbefugnis bezüglich des Betrages der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte verneint und der Einspruch in diesem Punkt faktisch zurückgewiesen worden. Es mache keinen Unterschied, ob die Zurückweisung lediglich faktisch oder auch formell erfolgt sei. Das Obergericht habe so entschieden, wie wenn ein Beschuldigter gegen einen Strafantrag entgegen § 313 Abs. 3 Satz 1 StPO einen Einspruch erheben würde, nämlich mit Zurückweisung des Einspruches. Eine Revisionsbeschwerde gegen eine solche Zurückweisung enthalte selbstverständlich keine meritorischen Behauptungen, zumal es rein um die Frage der Zulässigkeit des Einspruches gehe. Folglich seien auch die gegenständlich getroffenen Ausführungen in der Revisionsbeschwerde keine meritorischen Behauptungen. Vom Prinzip her sei die Bekämpfung der Rechtsansicht des Obergerichtes zur Verneinung der Kognitionsbefugnis bezüglich des Betrages der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte dasselbe wie die Bekämpfung der Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung. In beiden Fällen gehe es rein um die Frage der Zulässigkeit. Ausführungen, die den Standpunkt des Einspruchsgerichtes gegen die Zulässigkeit bekämpfen sollten, seien keine meritorischen Behauptungen. Wenn etwa vom Beschwerdeführer die Zurückweisung wegen Verspätung mit dem Argument einer unrichtigen Fristenberechnung des Beschwerdegerichtes bekämpft werde, so gehe es nicht um meritorische Behauptungen. Genauso wenig seien die Ausführungen gegen die Rechtsansicht des Obergerichtes über die Verneinung der Kognitionsbefugnis in Bezug auf den Betrag der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte meritorische Behauptungen.
4.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Die gegenständlich in Bezug auf die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde getroffene Unterscheidung zwischen dem Einspruch gegen die Anklageschrift als Rechtsbehelf und Beschwerden als Rechtsmittel sei überspitzt formalistisch und daher willkürlich. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung für die Unterscheidung, wonach die Zurückweisung eines Einspruches gegen die Anklageschrift resp. eines Verfallsantrages anders zu behandeln sein solle als die Zurückweisung einer Beschwerde. Der Umstand, dass sich die Anklageschrift resp. der Verfallsantrag gegen einen Antrag des Anklägers richte und eine Beschwerde gegen die Entscheidung eines Gerichtes, könne bezüglich der Frage der Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde keine Rolle spielen. Massgeblich sei nämlich, dass die Einspruchsentscheidung selbst ja von einem Gericht getroffen werde und dementsprechend die Verweigerung der meritorischen Behandlung des Einspruches eine Verweigerung des Anspruches auf eine inhaltliche Entscheidung durch das Gericht darstelle. Die Verweigerung der inhaltlichen Entscheidung durch ein Gericht könne nicht anders behandelt werden, je nachdem, ob die inhaltliche Entscheidung aufgrund einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder aufgrund eines Einspruches gegen die Anklageschrift getroffen werden hätte müssen.
Weiters sei die Auffassung in Bezug auf die angeblichen meritorischen Behauptungen in der Revisionsbeschwerde unvertretbar. Es könne nicht sein, dass das Obergericht zu den Ausführungen im Einspruch in Bezug auf den Betrag der vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte sage, es könne nicht inhaltlich entscheiden und dann der Oberste Gerichtshof erkläre, die Bekämpfung der Verneinung dieser inhaltlichen Zuständigkeit wiederum beziehe sich auf Inhaltliches. Vereinfacht gesagt gehe es darum, dass das Obergericht ausgeführt habe, inhaltliche Erwägungen hätten keinen Platz. Der Oberste Gerichtshof hingegen erkläre, die Bestreitung der Auffassung über die Unzulässigkeit der inhaltlichen Ausführungen sei unzulässig, weil diese selbst inhaltliche Ausführungen enthielten. Diese Rechtsansicht laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerinnen gar nichts mehr geltend machen könnten, weder inhaltlich noch formell. So eine Auffassung sei nicht vertretbar und daher willkürlich.
5. Zu dieser Individualbeschwerde nahm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Juli 2009 wie folgt Stellung:
Die gegenständliche Beschwerde sei jedenfalls unzulässig, weil der bekämpfte Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 495) keine enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG darstelle, zumal es im gegenständlichen Verfahrensstadium nur um die Frage der Kognitionsbefugnis des Obergerichtes bei der Entscheidung über den Einspruch gegen einen Verfallsantrag in einem objektiven Verfallsverfahren gehe.
Es sei zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Entscheidungen, mit denen einem Einspruch gegen die Anklageschrift nicht stattgegeben und die Anklage zugelassen werde, als enderledigend gelten würden und mit Beschwerde an den Staatsgerichtshof bekämpft werden könnten (StGH 2004/62). Diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei jedoch deshalb nicht überzeugend, weil in der zitierten Entscheidung (StGH 2004/62) nur auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes in Verfahren StGH 2004/6 verwiesen werde, die Anwendung der im dortigen Verfahren aufgestellten Grundsätze auf das Verfahren StGH 2004/62 jedoch nicht näher begründet werde, obwohl es im Verfahren StGH 2004/6 um die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe, im Verfahren StGH 2004/62 jedoch um einen Einspruch gegen die Anklageschrift gegangen sei.
In der im Verfahren StGH 2004/6 ergangenen Entscheidung habe sich der Staatsgerichtshof zur Frage der Enderledigung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG zunächst ausführlich mit der österreichischen Rezeptionsgrundlage befasst und sei zum Schluss gekommen, dass jedenfalls vom Staatsgerichtshof bisher berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie in Zukunft ausser Betracht zu fallen hätten, sodass eine Rückverweisungsentscheidung zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein könne. Anders habe der Staatsgerichtshof jedoch die Fälle beurteilt, wenn eine Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgt sei (so wie im Beschwerdefall bezüglich Verfahrenshilfe etc.), und sei zur Ansicht gelangt, dass auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgten, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können müssten.
Ausgehend von diesen im Verfahren StGH 2004/6 aufgestellten Grundsätzen hätte der Staatsgerichtshof im Verfahren StGH 2004/62 betreffend einen Einspruch gegen die Anklageschrift jedoch konsequenterweise zum Schluss kommen müssen, dass diesbezüglich keine enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliege, weil die Entscheidung des Obergerichtes über einen Einspruch gegen die Anklageschrift nicht in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgt sei, zumal erst eine (rechtskräftige) Anklageschrift dem erkennenden Gericht überhaupt eine Sachentscheidung ermögliche. Es könne daher keine Rede davon sein, dass bei einem - einen blossen Rechtsbehelf darstellenden - Einspruch gegen die Anklageschrift ein vom Hauptverfahren gesondertes Verfahren vorliegen würde, zumal gegen die Obergerichtsentscheidung über diesen blossen Rechtsbehelf gemäss § 172 StPO ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. Die Ausführungen des Staatsgerichtshofes im Verfahren StGH 2004/62, dass der Obergerichtsbeschluss über die Zulassung der Anklage sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren sei, wobei ohne nähere Begründung lediglich pauschal auf StGH 2004/6 verwiesen werde, seien daher nicht überzeugend.
Dies gelte umso mehr im gegenständlichen objektiven Verfallsverfahren, zumal es (in der StPO) keine gesetzliche Grundlage für einen Einspruch gegen einen Verfallsantrag im objektiven Verfallsverfahren gebe, sondern das Obergericht diesen Rechtsbehelf nur im Wege der Analogie zu den Bestimmungen betreffend den Einspruch gegen die Anklageschrift (§§ 166 bis 172 StPO) für zulässig erachte. Auch im gegenständlichen objektiven Verfallsverfahren stelle der Verfallsantrag erst die Voraussetzung dar, dass das erkennende Gericht eine Sachentscheidung treffen könne, sodass im derzeitigen Verfahrensstadium von einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren über den Einspruch gegen den Verfallsantrag (wie im Verfahren StGH 2004/6 gefordert) keine Rede sein könne.
6. Zu dieser Stellungnahme der Staatsanwaltschaft äusserten sich die Beschwerdeführerinnen erneut mit Schriftsatz vom 10. August 2009 wie folgt:
Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach das Einspruchsverfahren kein von der Sachentscheidung getrenntes Verfahren sei, zumal erst eine Anklageschrift dem erkennenden Gericht überhaupt eine Sachentscheidung ermöglicht habe, überzeuge vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht. Das Einspruchsverfahren ergehe in einem gesonderten Instanzenzug, und Grundrechtsverletzungen im Einspruchsverfahren könnten später nicht mehr releviert werden. Dabei spielten die Bezeichnung des Einspruches gegen die Anklageschrift als Rechtsbehelf und der Ausschluss der Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Zulassung der Anklage durch das Einspruchsgericht keine Rolle. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, würden Einspruchsentscheidungen als Beschwerdeentscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz gelten. Es handle sich somit bei Einspruchsentscheidungen, unabhängig von der Bezeichnung des Einspruches als Rechtsbehelf, um Beschwerdeentscheidungen, so dass das Kriterium des gesonderten Instanzenzuges jedenfalls gegeben sei. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 172 StPO sei letztlich die Parallelbestimmung zu § 238 Abs. 3 StPO, wonach bei Obergerichtsentscheidungen, mit denen einer Beschwerde keine Folge gegeben werde, keine Weiterziehung mehr stattfinde. Dieser Punkt sei in der Staatsgerichtshofbeschwerde und der vorangehenden Revisionsbeschwerde eingehend abgehandelt worden.
Auch das Argument, wonach eine zulässige Anklage erst die Voraussetzung für eine Entscheidung in der Sache sei, sei nicht stichhaltig. Nach dieser Ansicht könnten sämtliche Verfügungen im Vorverfahren nicht mehr an den Staatsgerichtshof gezogen werden. So seien etwa Beschlagnahme- oder Hausdurchsuchungsbeschlüsse und die daraus in der Folge allenfalls gewonnenen Erkenntnisse zum Sachverhalt auch erst Voraussetzung für eine allfällige spätere Anklage und Verurteilung. Die Zulässigkeit einer Staatsgerichtshofbeschwerde gegen Obergerichtsentscheidungen betreffend Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsbeschlüsse werde aber auch von der Staatsanwaltschaft, soweit ersichtlich, nicht in Zweifel gezogen. Insofern könne die Voraussetzung für eine Entscheidung in der Sache kein Kriterium sein.
Auch der Hinweis, wonach der Einspruch gegen den Verfallsantrag in der StPO nicht explizit geregelt sei, vermöge nicht zu überzeugen. Nachdem für das Einspruchsverfahren die kriminalgerichtliche Zuständigkeit vorgesehen sei, kämen auch die Bestimmungen über den Einspruch gegen die Anklageschrift analog zur Anwendung. Das Obergericht habe in der zu StGH 2009/75 bekämpften Einspruchsentscheidung zwar differenziert zwischen den Ausführungen im Verfallsantrag betreffend die angeblichen strafbaren Handlungen und die vom Verfallsantrag betroffenen Vermögenswerte. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Einspruches gegen den Verfallsantrag sei jedoch nicht bestritten worden. Dazu komme, dass die Staatsanwaltschaft dieses Argument jetzt überhaupt das erste Mal bringe. In ihrer Gegenäusserung zum Einspruch gegen die Anklageschrift, 03 UR.2002.29, ON 475, sei die Zulässigkeit des Einspruches gegen den Verfallsantrag nicht bestritten worden. Entgegen den späteren Ausführungen des Obergerichtes in der Einspruchsentscheidung sei nicht einmal die volle Kognitionsbefugnis des Obergerichtes über die geltend gemachten Einspruchsgründe bestritten worden. Dazu komme, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die zu StGH 2009/75 erhobene Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung auf eine Gegenäusserung verzichtet habe. Es sei reichlich spät, wenn jetzt auf einmal die Zulässigkeit des Einspruchs gegen den Verfallsantrag bestritten werde.
Was die Zulässigkeit der Staatsgerichtshofbeschwerde gegen die Einspruchsentscheidung betreffe, seien die Ausführungen des Staatsgerichtshofes in der Unterbrechungsentscheidung vom 3. Juni 2009 zu StGH 2009/75 zu beachten, wonach im Falle einer Zurückweisung der Revisionsbeschwerde gegen die Einspruchsentscheidung und Erfolglosigkeit einer allfällig dagegen erhobenen Individualbeschwerde die Einspruchsentscheidung jedenfalls enderledigend und letztinstanzlich wäre (Beschluss des StGH-Präsidenten vom 3. Juni 2009, Erw. 6.2). Die zu StGH 2009/75 erhobene Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung sei somit jedenfalls enderledigend. Dasselbe gelte nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen auch für die gegenständliche Beschwerde gegen die Zurückweisungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes. Der Staatsgerichtshof habe im Zusammenhang mit dem Enderledigungskriterium bezüglich der Einspruchsentscheidung des Obergerichtes die Möglichkeit einer StGH-Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes angeführt. Im Hinblick darauf gingen die Beschwerdeführerinnen davon aus, dass das Enderledigungskriterium kein Hindernis für die gegenständliche Beschwerde darstelle.
7. Der Oberste Gerichtshof teilte mit Schreiben vom 5. August 2009 mit, dass er auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichte.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2009/75 und StGH 2009/130 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen für die vorliegende Individualbeschwerde gegeben sind.
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 03 UR.2002.29-495, ist letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die vorliegende Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. In der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft wird jedoch vorgebracht, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 495) das Enderledigungskriterium als weitere Beschwerdelegitimationsvoraussetzung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nicht erfülle. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könnten zwar auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren getrennten Verfahren erfolgten, vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden. Das gegenständliche Einspruchsverfahren sei jedoch Teil des Hauptverfahrens, weshalb der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes nicht enderledigend sein könne.
Dem wird in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen zu Recht entgegengehalten, dass der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Enderledigungskriterium das Bestreben zugrunde liegt, nicht ganze Verfahren ohne Verfassungsgrundlage vom Grundrechtsschutz durch den Staatsgerichtshof abzukoppeln. Tatsächlich könnte aber eine im Einspruchsverfahren erfolgte Grundrechtsverletzung im Schlussverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Insoweit handelt es sich hierbei sehr wohl um zwei voneinander getrennte Verfahren, auch wenn das Einspruchsverfahren Vorstufe und Voraussetzung für das Schlussverfahren ist.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist hierbei auch nicht wesentlich, dass das Gesetz ein dem Verfallsverfahren vorangehendes Einspruchsverfahren nicht explizit vorsieht. Wesentlich ist vielmehr, dass ein solches Einspruchsverfahren im Beschwerdefall durchgeführt und allfällige dabei erfolgte Grundrechtsverletzungen im Anschluss an das Schlussverfahren nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden könnten.
Insgesamt besteht deshalb auch im Beschwerdefall kein Anlass, von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes abzuweichen, wonach Einspruchsentscheidungen des Obergerichtes bzw. hier ausnahmsweise des Obersten Gerichtshofes mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof angefochten werden können.
1.3. Da somit alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die im Beschwerdefall erhobene Individualbeschwerde materiell einzugehen.
2. Die Beschwerdeführerinnen machen sowohl eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung als auch des Willkürverbots geltend. Da sie aber zu beiden Grundrechtsrügen im Wesentlichen das gleiche Beschwerdevorbringen erstatten, braucht im Folgenden nur auf die spezifischere Rüge der Verletzung von Art. 43 LV eingegangen zu werden, sodass sich eine besondere Prüfung der grundsätzlich subsidiären Willkürrüge erübrigt (siehe StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [329, Erw. 2.2]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]). Im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch im Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerinnen sehen eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV primär darin, dass das Obergericht ihren Einspruch gegen den Verfallsantrag ON 454 insofern faktisch zurückgewiesen habe, als sie auch die Höhe des Verfallsbetrages bekämpft hätten. Die gegen diesen zurückweisenden Teil des Einspruchsentscheids des Obergerichtes erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof hätte dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen nun aber nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte diese Beschwerde materiell in Behandlung ziehen müssen. Denn nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen gilt der Rechtsmittelausschluss hinsichtlich Einspruchsentscheidungen des Obergerichtes in § 172 letzter Satz StPO nur für die Abweisung des Einspruchs, nicht aber im Falle von dessen Zurückweisung; dies analog der Praxis zu § 238 Abs. 3 StPO hinsichtlich des Rechtsmittels der Revisionsbeschwerde.
Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das Obergericht hat sich zwar tatsächlich als zur Überprüfung der Höhe des Verfallsantrages nicht zuständig erklärt. Indessen hat es "der Vollständigkeit halber" trotzdem recht detaillierte meritorische Ausführungen dahingehend gemacht, dass der Verfallsantrag auch hinsichtlich dessen Höhe sehr wohl gerechtfertigt sei.
Tatsächlich hat das Obergericht den Verfallsantrag auch insgesamt zugelassen und somit den Einspruch der Beschwerdeführerinnen abgewiesen, ohne den Einspruch formell teilweise zurückzuweisen.
Vor diesem Hintergrund erscheint nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die vom Obergericht gegebene Rechtsmittelbelehrung, dass gegen seinen Beschluss gemäss § 172 StPO kein Rechtsmittel zulässig sei, richtig. Es kann hier offen gelassen werden, ob die Rechtslage anders zu sehen wäre, wenn das Obergericht hinsichtlich der Höhe des Verfallsantrages nur mit der mangelnden Prüfungsbefugnis argumentiert und sich mit dieser Frage nicht auch meritorisch auseinandergesetzt hätte.
Vor diesem Hintergrund war es somit im Ergebnis auch gerechtfertigt, dass der Oberste Gerichtshof die von den Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 481) erhobene Revisionsbeschwerde gestützt auf § 172 letzter Satz StPO ohne materielle Behandlung zurückgewiesen hat. Hierbei ist unwesentlich, ob sich auch die vom Obersten Gerichtshof gegebene Begründung bei näherer Prüfung als verfassungskonform erweisen würde, da eine im Ergebnis richtige Entscheidung nicht schon deshalb verfassungswidrig ist, weil die Begründung allenfalls falsch ist (StGH 2001/58, Erw. 2.3; vgl. auch StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Es ist deshalb im Beschwerdefall nicht erforderlich, die vom Obersten Gerichtshof gegebene Begründung näher auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen, wonach auch die Zurückweisung eines Einspruchs durch das Obergericht nicht an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden könne, weil § 238 Abs. 3 StPO nur für Rechtsmittel und nicht analog für den als blossen Rechtsbehelf zu qualifizierenden Einspruch gegen die Anklage gelte. Ebenso kann offen gelassen werden, ob der Oberste Gerichtshof die Revisionsbeschwerdeausführungen der Beschwerdeführerinnen zu Recht oder zu Unrecht als meritorische Ausführungen qualifiziert hat, welche von vornherein zur Bekämpfung einer Zurückweisungsentscheidung ungeeignet seien.
2.3. Demnach wird das grundrechtliche Beschwerderecht der beiden Beschwerdeführerinnen durch den hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 495) nicht verletzt.
3. Da die Beschwerdeführerinnen aufgrund all dieser Erwägungen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.