StGH 2009/131
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 17. Juni 2009, 2REX.2007.3417-74
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17. Juni 2009, 2R EX.2007.3417-74, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Aufgrund der im Verfahren 02 CG.2004.108 ergangenen rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteile des Landgerichtes vom 17. Februar 2006, des Obergerichtes vom 19. Oktober 2006 und des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag von EUR 130'379.43 in Schweizer Franken zum Kurse des Zahlungstages samt 5 % Zinsen p. a. seit dem 4. Februar 2004 sowie die insgesamt mit CHF 78'618.70 bestimmten Kosten des Erkenntnisverfahrens.
2. Über Antrag der Beschwerdegegnerin erliess das Landgericht am 25. Juli 2007 aufgrund der vorgenannten Urteile zur Hereinbringung der oben angeführten vollstreckbaren Forderung die Exekutionsbewilligung gegen den Beschwerdeführer und zwar durch Pfändung der dem Beschwerdeführer gegen die X Bank, Y Bank, Z Bank und ZA Bank, alle in Vaduz, zustehenden Guthaben sowie durch Pfändung, Schätzung und Verkauf der in der Gewahrsame des Beschwerdeführers befindlichen beweglichen Sachen jeder Art einschliesslich der in Art. 218 EO angeführten Wertpapiere.
3. Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob der Beschwerdeführer am 17. August 2007 Rekurs an das Obergericht und stellte gleichentags unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 25. Juli 2007, mit welchem der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, den Antrag, das Exekutionsverfahren nach Art. 21 EO einzustellen.
Mit Beschluss vom 17. September 2007 schob das Landgericht das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 auf.
Mit Beschluss vom 21. November 2007 wies das Obergericht den Rekurs des Beschwerdeführers unter Kostenfolge ab.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Beschwerdeführers hatte vor dem Obersten Gerichtshof keinen Erfolg.
4. Am 18. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die zur Geschäftszahl 06 CG.2008.330 eingebrachte Impugnationsklage die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung im dortigen Verfahren.
Diesen Antrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2009 rechtskräftig ab.
5. Am 27. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Aufschiebung der Exekution, und zwar unter Hinweis auf die gegen die Exekutionsbewilligung eingebrachte Oppositionsklage zur Geschäftszahl 12 CG.2009.71.
Begründet wurde der Aufschiebungsantrag zusammengefasst damit, dass zwischenzeitlich die dem Titel zugrunde liegenden Forderungen verjährt seien und deshalb die Erfolgsaussichten der Oppositionsklage als realistisch zu betrachten seien.
Die Beschwerdegegnerin wandte in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2009 die Aussichtslosigkeit der Oppositionsklage wegen Verstosses gegen die Eventualmaxime und wegen Fehlens eines Oppositionsgrundes ein.
6. Mit Beschluss vom 21. April 2009 wies das Landgericht den Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Oppositionsklage im Verfahren 12 CG.2009.71 wegen Aussichtslosigkeit der erhobenen Oppositionsklage ab und bestimmte die weiteren Exekutionskosten von CHF 2'157.16 als Kosten der Beschwerdegegnerin.
7. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig, nämlich am 11. Mai 2009, Rekurs an das Obergericht, wobei als Rekursgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Stattgebung des Aufschiebungsantrages abzuändern.
8. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 25. Mai 2009 die Rekursbeantwortung, mit der die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt wurde.
9. Das Obergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, 2R EX.2007.3417-74, dem Rekurs keine Folge gegeben und die Aussichtslosigkeit der Oppositionsklage wie folgt begründet:
Nach Art. 18 Abs. 3 EO müssten alle Einwendungen, die der Beschwerdeführer mit der Oppositionsklage vorzubringen im Stande gewesen sei, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Diese Vorschrift gelte nach Art. 19 Abs. 2 EO auch für die Impugnationsklage.
Vorliegend mache der Beschwerdeführer die Verjährung des der Bürgschaftserklärung zugrunde liegenden Anspruches geltend. Dieser den Anspruch hemmende Umstand sei dem Beschwerdeführer aber schon im Zeitpunkt der Erhebung der Impugnationsklage bekannt gewesen. Die Eventualmaxime schliesse aber solche nachträgliche Einwendungen, deren tatsächliche Grundlagen dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Klagserhebung bekannt waren, aus (Verweis auf JBI. 1934, 172; SZ 49/4 = EvBI. 1976, 358).
Der Beschwerdeführer hätte daher gleichzeitig mit der Impugnationsklage auch die Oppositionsklage beim Landgericht einreichen müssen. Bringe der Beschwerdeführer wie hier zunächst eine Impugnationsklage und ein halbes Jahr später eine Oppositionsklage ein, stehe dem die Eventualmaxime entgegen. Nach der österreichischen Rechtsprechung wäre dies nur zulässig gewesen, wenn die Klagen im Abstand von unter einem Tag erhoben und dem Beklagten zur selben Zeit zugestellt würden (Verweis auf JUS Z 1057). Schon aus diesem Grunde erweise sich die Oppositionsklage als völlig aussichtslos, weshalb dem Rekurs keine Folge zu geben gewesen sei.
Unter diesen Umständen könne die Frage, ob im Oppositionsprozess die Verjährung des der Bürgschaftserklärung zugrunde liegenden Anspruches oder nur des Exekutionstitels erhoben werden könne, offen bleiben. Nach Auffassung des Obergerichtes spreche Art. 18 EO eher für die erste Version. Danach könnten gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt worden sei, Einwendungen nur insofern erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten seien.
Entscheidend aber sei, dass - wenn wie hier - der Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung bestehe, der Zeitpunkt massgebend sei, bis zu welchem der Beschwerdeführer von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. Nach seinem Vorbringen in der Oppositionsklage auf Seite 6, 2. Absatz, habe der Beschwerdeführer die Verjährung während des laufenden Prozesses zu 02 CG.2004.108 schon deswegen nicht ins Treffen führen können, weil dadurch die nunmehrige Beschwerdegegnerin in die Lage versetzt worden wäre, hierauf zu reagieren und eine allfällige Verjährungsproblematik zu verhindern. Damit habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass es ihm objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen möglich gewesen wäre, die Verjährungseinrede bereits im Erkenntnisverfahren zu erheben. Allein darauf sei abzustellen. Bei der Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, komme es nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht worden seien, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich gewesen sei. Dieser Fall liege schon dann nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung dies im Titelprozess nicht vorgebracht worden sei; umso weniger sei er gegeben, wenn das Vorbringen der Tatsachen objektiv möglich gewesen sei, aber aus irgendeinem Grunde versäumt worden sei (Verweis auf Ef. 41.859; ZBI. 1931/275; SZ 15/128; EvBI. 1965,468; 170, 172).
Auch aus diesem Grunde hätte dem Rekurs kein Erfolg beschieden werden können.
10. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes, 2R EX.2007.3417-74, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichthof wolle dieser Individualbeschwerde stattgeben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Obergerichtes vom 17. Juni 2009 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist. Weiters wolle der Staatsgerichtshof diese Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die ordentlichen Gerichte zurückverweisen. Dies unter Abstandnahme der den bisherigen Entscheidungen zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung. Weiters wolle der Staatsgerichtshof die Beschwerdegegnerin verpflichten, die verzeichneten Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. Zudem möge der Präsident des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 52 Abs. 2 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 StGHG der erhobenen Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuerkennen.
10.1. Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK wird Folgendes ausgeführt:
Vorliegend habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2009 eine Oppositionsklage beim Landgericht anhängig gemacht, die folgendes Urteilsbegehren zum Inhalt habe:
"Der Anspruch aus dem Urteil des Fürstlich Obersten Gerichtshofs vom 14.06.2007 zu 2 CG.2004.108, ON 82, mit welchem der Kläger zur Bezahlung von EUR 130'379.43 samt 5 Zinsen seit 04.02.2004 sowie zur Bezahlung von CHF 78'618.70 an Kosten verurteilt wurde und zu dessen Hereinbringung mit Exekutionsbewilligung des Fürstlichen Landgerichts zu EX.2007.3417 am 25.07.2007 die Exekution bewilligt wurde, ist erloschen. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. In eventu, die Exekution zu EX.2007.3417 nur Zug um Zug mit der Herausgabe der Originalbürgschaftsurkunde bewilligen."
Die gegenständliche Oppositionsklage sei mit einem Antrag, die Exekution bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Impugnationsklage aufzuschieben, verbunden worden. Dieser Antrag sei durch Beschluss des Landgerichtes vom 21. April 2009 abgewiesen und in weiterer Folge durch Beschluss des Obergerichtes über Rekurs des Beschwerdeführers entsprechend bestätigt worden.
Die vorliegende Entscheidung stelle einen Verstoss gegen das Willkürverbot, welches gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt sei, dar.
Soweit sich die Entscheidung des Obergerichtes mit der Frage der Erfolgsaussichten der Oppositionsklage auseinandersetze, sei darauf hinzuweisen, dass dies blosse Mutmassungen des Obergerichtes darstellen würden, ohne dass die rechtlichen Grundlagen hierfür, die Gegenstand des Oppositionsprozesses seien, geprüft worden wären. Wenn das Obergericht den vorgelegten Auszug aus der Rechtsprechung des BGH auf dem Gebiet des Bürgschaftsrechtes in NJW 2001 Heft 14 S. 1015 ff. insbesondere Pkt. VIII "Verjährung der verbürgten Hauptforderung" zurückweise, so solle es sich in seiner Entscheidung doch die Mühe machen, den Inhalt dieser Rechtsprechung, die für die Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit aufgrund der Anwendung des deutschen Bürgschaftsrechtes relevant sei, zu berücksichtigen.
Der Grundsatz jura novit curia dürfe insbesondere dann durchbrochen werden, wenn ausländisches Recht durch die inländischen Gerichte anzuwenden sei, dann nämlich sei es jeder Prozesspartei erlaubt, dem Richter alles in die Hand zu geben, was zur Erforschung und Anwendung dieses ausländischen Rechts notwendig sei.
So sehe auch Art. 4 IPRG vor, dass das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln sei. Zulässige Hilfsmittel hierfür seien auch die Mitwirkungen der Beteiligten, Auskünfte der Regierung und Sachverständigengutachten. Es sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, weshalb hier das Obergericht von der ihm gebotenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe und stattdessen seiner Überzeugung Ausdruck verleihe, dass die Oppositionsklage nach Dafürhalten des Obergerichtes als aussichtslos einzustufen sei. Diese Oppositionsklage sei alles andere als aussichtslos, da aus der Rechtsprechung des BGH zum deutschen Bürgschaftsrecht eindeutig hervorgehe, dass eine Verjährung der verbürgten Hauptforderung den Bürgen von seiner Verpflichtung befreie. Gerade dies sei vorliegend eingetreten und werde daher im Verfahren 12 CG.2009.71 entsprechend zu beurteilen sein.
Durch die Zurückweisung und Nichtbeachtung des relevanten ausländischen Rechtes und der dort ergangenen Rechtsprechung verstosse das Obergericht mit seinem Beschluss gegen den Grundsatz des "fair trial" (Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK) und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 1 S. 1 LV).
Die Tatsache, dass das Obergericht diese Umstände völlig ausser Betracht gelassen habe und die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen nicht angewendet habe, stelle zudem eine willkürliche Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers dar.
10.2. Zum Verstoss gegen das Willkürverbot bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
Die Entscheidung des Obergerichtes enthalte eine abwegige rechtliche Begründung, weshalb vorliegend die Aufschiebung der Exekution nach Dafürhalten des Obergerichtes nicht gewährt werden könne. Das Obergericht meine in seiner rechtlichen Begründung, dass die nachträglich eingebrachte Oppositionsklage der Eventualmaxime entgegenstehe. Hier verkenne das Obergericht völlig die Rechtsnatur der beiden Klagsarten. Die Oppositionsklage richte sich gegen den der Exekution unterworfenen Anspruch und gründe sich auf Tatsachen, die diesen Anspruch aufheben oder hemmen. Die Impugnationsklage richte sich gegen die Exekutionsbewilligung mit der Begründung, diese sei zu Unrecht erteilt worden, weil der Anspruch nicht fällig oder noch nicht vollstreckbar sei oder weil die angenommene Rechtsfolge nicht eingetreten sei oder weil der Gläubiger auf die Exekution für eine bestimmte Zeit oder überhaupt verzichtet habe.
In beiden Verfahrensarten gelte zwar die Eventualmaxime, die Klagen seien untereinander aber völlig unabhängig voneinander. Sie könnten gleichzeitig nacheinander in beliebigen Zeitabständen und in beliebiger Reihenfolge eingebracht werden. Aus der Verschiedenheit der Klagegründe und der Rechtsschutzziele dieser Klagen ergebe sich völlig eindeutig, dass es weder erforderlich sei, die Oppositions- und die Impugnationsklage zu verbinden noch sie gleichzeitig einzubringen.
Das Obergericht habe vorliegend die österreichische Rechtsprechung wie auch insbesondere die in Österreich erschienenen Kommentare zur Exekutionsordnung, der ja die liechtensteinische Exekutionsordnung durch Rezeption des österreichischen Rechts nachgebildet worden sei, unberücksichtigt gelassen. So etwa lasse sich im Kommentar zur öEO von Angst nachlesen:
"Nicht gilt die Eventualmaxime im Verhältnis von Oppositions- und Impugnationsklage. Werden aus Anlass ein- und derselben Exekution beide Klagen auf denselben Sachverhalt gestützt, aber zeitlich getrennt erhoben, steht dieser Vorgangsweise nicht die Eventualmaxime entgegen. Auch wenn ein und derselbe Sachverhalt sowohl ein Begehren nach § 35 als auch ein solches nach § 36 stützen könnte, steht also die Eventualmaxime nicht entgegen, diesen Sachverhalt später aus dem einen Klagegrund erhobenen Klage vorzubringen, obwohl der in der früheren, aus dem anderen Klagegrund erhobenen Klage nicht geltend gemacht wurde" (Verweis auf JusZ 1057 Jakusch in Angst, Komm zur österr. EO, § 35, Einwendungen gegen den Anspruch, Rz. 91).
Die vom Obergericht zitierte österreichische Rechtsprechung vermöge die rechtliche Beurteilung nicht zu stützen und stehe daher mit sich selbst in krassem Widerspruch, was wiederum eine willkürliche Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers darstelle. Die Entscheidung JBl 1934, 172 berühre das Verhältnis zwischen Oppositions- und Impugnationsklage in Bezug auf die Eventualmaxime überhaupt nicht, denn in dem dort entschiedenen Fall sei es darum gegangen, dass der Verpflichtete eine zweite Oppositionsklage eingebracht habe mit der Behauptung, er habe gegen den Gläubiger eine weitere Gegenforderung.
Der Oberste Gerichtshof habe übereinstimmend mit dem Berufungsgericht judiziert, dass diese zweite Oppositionsklage nicht gegen die Eventualmaxime verstosse und daher zulässig sei.
Der Oberste Gerichtshof habe dazu folgenden Leitsatz formuliert:
"Nach § 35 Abs. 3 EO ist der Kläger nur mit jenen Einwendungen präkludiert, die er schon im Zeitpunkt der Erhebung der Klage vorbringen konnte, nicht auch mit solchen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage noch nicht kannte."
Die zweite im Beschluss des Rekursgerichtes zitierte Entscheidung SZ 49/4 habe weder mit dem Verhältnis von Oppositions- zur Impugnationsklage noch mit der Eventualmaxime etwas zu tun, sondern spreche aus, dass die Worte "imstande waren", in § 35 Abs. 3 öEO (= Art. 18 Abs. 3 FL EO) nicht im objektiven Sinn zu verstehen seien, sondern vielmehr darauf abstellen würden, ob dem Verpflichteten im Zeitpunkt der Klagserhebung die massgeblichen Tatsachen bekannt gewesen seien. Der Leitsatz dieser Entscheidung laute:
"Die Worte ‚imstande waren' (§ 35 Abs. 3 EO) sind nicht wie die Worte "wirksam Gebrauch machen konnte" (§ 35 Abs. 1 EO) nur im objektiven Sinn zu verstehen; sie stellen vielmehr darauf ab, ob dem Verpflichteten im Zeitpunkt der Klageerhebung die tatsächlichen Grundlagen für die Einwendungen bekannt waren oder nicht. Geht die Auffassung des Gerichtes stillschweigend über zentrale Fakten hinweg und widerspricht sie im Ergebnis krass der eigenen Argumentationsbasis, ist sie unhaltbar und willkürlich (Verweis auf Dr. Heinz Josef Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Art. 31 LV, Entscheidung 311, S. 329)."
Vorliegend vermöge das Obergericht keinerlei sachliche Gründe ins Treffen zu führen, die die betroffene Entscheidung auch nur annähernd vertretbar begründen könnten. Da sich sohin die Entscheidung des Obergerichtes als willkürlich und grundrechtsverletzend erweise, werde der Staatsgerichtshof in Stattgebung dieser Beschwerde die entsprechende Entscheidung aufzuheben haben.
Das völlige Ausserachtlassen der einschlägigen Rechtsprechung und das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung in der Entscheidung des Obergerichtes hätten zur Folge, dass diese Entscheidung willkürlich in die von der Rechtsordnung geschützten Rechte des Beschwerdeführers eingreife.
11. Mit Schriftsatz vom 26. August 2009 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge die Individualbeschwerde zurückweisen eventualiter abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zu Handen deren Rechtsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten.
Der Zurückweisungsantrag wird damit begründet, dass der Individualbeschwerde eine Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 16 StGHG fehle. Der Eventualantrag auf Beschwerdeabweisung wird unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen die Verjährungseinrede im vorangegangenen Verfahren bewusst nicht erhoben habe und dies deshalb im Oppositionsprozess nicht mehr geltend gemacht werden könne. Zudem gehe es hier um eine Judikatschuld, welche erst nach 30 Jahren verjähre. Schliesslich habe sich das Obergericht zu Recht auch nicht erneut mit den Erwägungen des Beschwerdeführers zum deutschen Bürgschaftsrecht befasst, da das Oppositionsverfahren nicht zu einer Wiederholung des Titelverfahrens führen könne.
12. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 4. August 2009 mitgeteilt, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 17. Juni 2009, 2R EX.2007.3417-74, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingebracht worden.
Die Beschwerdegegnerin rügt zwar, dass der Beschwerde die gemäss Art. 16 StGHG erforderliche Sachverhaltsdarstellung fehle. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass an dieses Formerfordernis keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. StGH 2005/77, Erw. 1) und dass entsprechend die knappen einleitenden Ausführungen zur Individualbeschwerde genügen.
2. Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
2.1. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim Willkürverbot um ein Auffanggrundrecht. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht gerügt wird, hat der Staatsgerichtshof auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bietet das Willkürverbot nur einen groben Prüfungsraster (StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2008/37 und StGH 2008/88, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.2. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes vor:
Das Obergericht verkenne völlig die Rechtsnatur der Oppositions- und Impugnationsklage. In beiden Verfahrensarten gelte zwar die Eventualmaxime, die Klagen seien aber völlig unabhängig voneinander. Aus der Verschiedenheit der Klagegründe und der Rechtschutzziele dieser Klagen ergebe sich eindeutig, dass es nicht erforderlich sei, die Oppositions- und die Impugnationsklage zu verbinden oder sie gleichzeitig einzubringen. Die vom Obergericht zitierte österreichische Rechtsprechung vermöge die rechtliche Beurteilung nicht zu stützen, was wiederum eine willkürliche Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers darstelle. Das völlige Ausserachtlassen der einschlägigen Rechtsprechung und das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung in der Entscheidung des Obergerichtes habe zur Folge, dass diese Entscheidung willkürlich in die von der Rechtsordnung geschützten Rechte des Beschwerdeführers eingreife.
2.3. Dieses Vorbringen überzeugt, da in der herrschenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung - soweit ersichtlich - hinsichtlich der Eventualmaxime tatsächlich strikt zwischen Impugnations- und Oppositionsklage unterschieden wird und diese beiden Klagen keineswegs gleichzeitig eingereicht werden müssen.
Doch ist hieraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da jedenfalls die vom Obergericht gegebene Alternativbegründung, mit welcher sich die vorliegende Individualbeschwerde allerdings gar nicht auseinandersetzt, verfassungskonform ist.
Das Obergericht erwägt nämlich zu Recht, dass der Beschwerdeführer nach dessen eigenem Vorbringen die nunmehr geltend gemachte Verjährungseinrede bewusst im Titelverfahren nicht erhoben habe und diese deshalb im Oppositionsverfahren nicht mehr erheben dürfe, da hier nur noch nach Entstehen des Exekutionstitels entstandene Tatsachen geltend gemacht werden können. Zudem wird in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht, dass bei der Exekution eines Gerichtsurteils wie im Beschwerdefall nur noch die Verjährung des Exekutionstitels relevant sein könnte, wobei die Verjährungsfrist für eine solche Judikatschuld 30 Jahre beträgt. Aufgrund dieser de-facto-Novation der ursprünglichen Bürgschaftsforderung in eine Judikatschuld ist auch das einschlägige deutsche Bürgschaftsrecht irrelevant, sodass sich das Obergericht damit entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht mehr auseinanderzusetzen brauchte.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen hält der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes nicht nur vor dem Willkürverbot stand, sondern es erweist sich auch die im Weiteren erhobene Grundrechtsrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als gegenstandslos.
3. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
4. Mit der Entscheidung über die vorliegende Individualbeschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos geworden, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung vom 26. August 2009 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der ebenfalls beanspruchten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stütz sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.