StGH 2009/132
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. September 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Rudolf Schächle Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. Juni 2009, 03UR.2004.413-924
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. Juni 2009, 03 UR.2004.413-924, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Beim Landgericht behängt ein Strafverfahren gegen B wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB und gegen die Beschwerdeführerin wegen der Beteiligung am Verbrechen des gewerbsmässigen schweren Betruges als Beitragstäterin nach den §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 2 und 148 zweiter Fall StGB.
2. Bereits mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 1. Oktober 2004 wurde B hinsichtlich der Anklagepunkte I.2. und I.3. wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich der genannten beiden Anklagefakten (Anklagepunkte I.2. und I.3. in Verbindung mit II. der Anklage) freigesprochen. Mit Urteil des Obergerichtes vom 5. Januar 2005, 01 KG.2004.15-593, wurde die über B verhängte Freiheitsstrafe auf 5 Jahre erhöht, was in der Folge vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde.
Hinsichtlich der restlichen Anklagepunkte wurde der Akt mit Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes am 26. Oktober 2004, 01 KG.2004.21-566, dem Untersuchungsrichter zur Vornahme folgender weiterer Erhebungen und Ermittlungshandlungen zurückgeleitet:
1. Beschlagnahme sämtlicher Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenkarten, Konto-, Depotauszüge samt Detailbelegen, Korrespondenzen etc.) betreffend
1.1. die von der K Production AG (vormals KK AG), bei der X Bank, ..., und bei der XA Bank AG, ..., geführten Bankverbindungen im Rechtshilfeweg;
1.2. die von der L Trust Company bei der XB Bank, ..., Reno, USA, geführten Bankverbindungen im Rechtshilfeweg;
1.3. die von Dr. C, Esq., CA bei der XC Bank, ... und bei der XD Bank, ..., Washington USA, geführten Bankverbindungen im Rechtshilfeweg;
1.4. die von B bzw. der Firma "B Wirtschaftskontor" bei der XE Bank, ... Salzburg, geführten Bankverbindungen, insbesondere betreffend die Konten Nr. XX XXX 941, 11 XXX 958 und XX.XXX 474, im Rechtshilfeweg;
1.5. die von der M S.L. und der N S.L. bei der XF Bank...Teneriffa und bei der XG Bank S.A., ..., geführten Konten im Rechtshilfeweg.
2. Einholung eines Buchsachverständigengutachtens, wobei Befund und Gutachten im Sinne einer umfassenden Geldflussrechnung insbesondere dahingehend, welcher Anleger wann welchen Betrag, wie und in welches Projekt investiert habe und wie die Anlegergelder jeweils und von wem verwendet worden seien, zu erstatten sein werde, dies mit Bezug auf die anklagegegenständlichen Projekte "O Corporation", "P Corporation", "Q Corporation", "N- & R S.A." sowie hinsichtlich der anklagegegenständlich angeblich betrügerisch geschädigten Anleger respektive hinsichtlich den anklagegegenständlich mit Bezug auf die erwähnten Projekte jeweils relevierten Zeiträumen.
3. Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Finanzen/Wirtschaft/Börsen, wobei Befund und Gutachten mit Bezug auf die anklagegegenständlichen Projekte "O Corporation", "P Corporation", "Q Corporation" und "N- und R S.A." insbesondere zu folgenden Fragen zu erstatten sein werde, und zwar hinsichtlich der anklagegegenständlich mit Bezug auf die erwähnten Projekte jeweils relevierten Zeiträume:
a). Werthaltigkeit und Wert der den Anlegern veräusserten Aktien;
b). ob und gegebenenfalls welches (Kapital-) Risiko für die Anleger bestanden habe;
c). ob ein Börsengang jemals realistisch gewesen sei.
4. Allfällige weitere, von den Sachverständigen gemäss den Pkt. 2. und 3. vorstehend für ihre Gutachtenserstellung jeweils erforderlich erachteten Erhebungen, sofern diese dem Untersuchungsrichter nicht schon gemäss dem gegenständlichen Beschluss aufgetragen würden.
5. Zeugenschaftliche Einvernahme folgender Personen, wobei die Einvernahmen, falls diese im Rechtshilfeweg zu erfolgen hätten, kontradiktorisch durchzuführen sein würden, und zwar:
5.1. Mit Bezug insbesondere auf das Projekt "Q"
5.1.1. D, c/o L Trust Company, ..., Reno, Nevada USA, eventuell eines anderen informierten Vertreters der L Trust Company, wobei deren genaue ladungsfähige Anschrift gegebenenfalls vorgängig zu erheben sein werde;
5.1.2. HB, c/o T AG, ... Baar, oder ..., oder an einer gegebenenfalls noch zu erhebenden ladungsfähigen Anschrift;
5.1.3. E, ...;
5.1.4. F, ...USA;
5.2. Mit Bezug insbesondere auf das Projekt "N"
5.2.1. G und H, c/o N- & R S.A., ..., Teneriffa;
5.2.2. eines informierten Vertreters der S GmbH & Co. KG, ...;
5.2.3. HA, Deutschland, dessen ladungsfähige Adresse vorgängig zu ermitteln sei, und zwar allenfalls über die in Pkt. 5.2.2 vorstehend angeführte S GmbH & Co. KG;
5.2.4. HB wie bei Pkt. 5.1.2;
5.2.5. E wie bei Pkt. 5.1.3.
5.4. Mit Bezug insbesondere auf das Projekt "O"
5.4.1. Dr. C, CA, ...USA;
5.4.2. Dr. HC, Wien/A, dessen ladungsfähige Adresse vorgängig zu ermitteln sei;
5.4.3. F wie bei Pkt. 5.1.4;
5.4.4. HD, Deutschland, und HE, Deutschland, vormalige geschäftsführende Gesellschafter bzw. Betriebsleiter der HE und HD (O) GmbH, ... Duisburg, deren genaue ladungsfähige Adresse vorab zu ermitteln sei;
5.4.5. D wie bei Pkt. 5.1.1;
5.4.6. HF und HG, beide Schweiz, (vormalige) Organe der U (Technology) AG, ..., deren ladungsfähige Adresse vorab zu ermitteln sei;
5.4.7. E wie bei Pkt. 5.1.3;
5.4.9. HH, ... München.
5.5. Mit Bezug auf das Projekt "P"
5.5.1. HI, dessen ladungsfähige Adresse vorgängig zu ermitteln sei;
5.5.2. HH wie bei Pkt. 5.4.9;
5.5.3. F wie bei Pkt. 5.1.4;
wobei die Einvernahme all dieser Zeugen insbesondere zu folgenden Beweisthemen zu erfolgen habe: 1. ob der Angeklagte B tatsächlich gegenüber den Anlegern wahrheitswidrig ausgeführt habe, die investierten Gelder würden direkt und unmittelbar in die jeweils hinter den Projekten stehenden Unternehmen fliessen, um diese in der Start-Up-Phase zu unterstützen, dass die Projekte risikolos seien und ein Börsengang kurz bevorstehe; 2. ob die Anlegergelder tatsächlich projektbezogen verwendet worden seien, gegebenenfalls in welchem Umfang und wie genau; 3. ob die Angeklagten tatsächlich mit dem erforderlichen Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hätten; 4. welche Funktionen der Angeklagten A mit Bezug auf die einzelnen Projekte genau zugekommen sei; ganz generell 5. ob die Projekte jemals tatsächlich existiert hätten bzw. überhaupt einen realen Kern gehabt hätten, wie diese im Einzelnen genau funktioniert hätten bzw. funktionieren hätten sollen, inwiefern diese Projekte tatsächlich bereits am Laufen bzw. initiiert worden seien, ob überhaupt und gegebenenfalls wie ein Börsengang hätte realisiert werden sollen und ob ein solcher überhaupt jemals realistisch gewesen sei und kurz bevorgestanden habe.
6. Einholung sämtlicher Handelsregisterakten betreffend die N- & R S.A., ...Spanien, im Rechtshilfeweg bei der zuständigen spanischen Registerbehörde.
7. Ergänzende Einvernahme beider Angeklagter unter Vorhalt der Ergebnisse der vorstehend (Pkt. 1. bis 6.) aufgetragenen weiteren Erhebungen.
3. Mittlerweile wurden durch den Untersuchungsrichter gemäss dem Auftrag des Kriminalgerichtes vom 26. Oktober 2004 eine Vielzahl von weiteren Erhebungen und Ermittlungshandlungen durchgeführt. Es fehlt allerdings noch die teilweise Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 28. Januar 2005 (ON 590), insbesondere die Bankunterlagen der XC Bank in Spokane sowie die Einvernahme des Zeugen Dr. C. Dieses Rechtshilfeersuchen wurde von den amerikanischen Behörden aber nach letzten Mitteilungen pendent gehalten, sodass mit dessen Erledigung demnächst zu rechnen sein wird. Erst wenn diese Rechtshilfeerledigungen eingetroffen sind, können nach Mitteilung des Fürstlichen Landgerichtes die in den Punkten 2. und 3. des Zurückleitungsbeschlusses vom 26. Oktober 2004 angeführten Sachverständigengutachten eingeholt werden.
4. Am 14. April 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren gegen sie ersatzlos einzustellen. Die Staatsanwaltschaft gab hierzu eine ablehnende Stellungnahme ab.
5. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 20. Mai 2009 (ON 918) wies dieses den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Verfahrens ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin habe bereits am 24. Juli 2007 einen ähnlichen Antrag gestellt. Dieser sei damals abgelehnt worden. Einer entsprechenden Beschwerde habe das Obergericht zu jenem Zeitpunkt keine Folge gegeben und unter anderem Folgendes ausgeführt:
Da die Staatsanwaltschaft eine ablehnende Stellungnahme abgegeben habe, sei es dem Untersuchungsrichter verwehrt, das Verfahren einzustellen. Es sei nämlich Ausfluss des Anklageprinzips, dass gerade im Vorverfahren über die Einstellung des Verfahrens ausschliesslich der Ankläger entscheide. § 64 StPO bestimme ausdrücklich, dass die Untersuchung durch die Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen sei, sobald der Ankläger von der strafgerichtlichen Verfolgung abstehe. Somit gehe das Beschwerdebegehren von vornherein ins Leere. Denn Liechtenstein habe im Gegensatz zu Österreich keine dem § 109 Abs. 2 öStPO entsprechende Bestimmung in das Strafprozessrecht aufgenommen. Damit könne die Einstellung des Strafverfahrens im Verfahren vor der Anklageerhebung nicht über gerichtlichen Beschluss erreicht werden. Vielmehr sei um Durchsetzung dieses Begehrens ein Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.
Die Schliessung der Voruntersuchung sei eine prozessleitende Verfügung des Untersuchungsrichters. Durch sie trete noch keine Beendigung der Voruntersuchung ein, sodass das Prozessrechtsverhältnis des Beschuldigten aufrecht bleibe. Denn durch die Schliessung der Voruntersuchung werde es dem Ankläger nur ermöglicht, das Strafverfahren auch in Richtung Anklage zu finalisieren; der Untersuchungsrichter dürfe jedoch ohne Widerruf der von ihm geschlossenen Voruntersuchung weiter Beweise sammeln, im Nachhang einlangende Gutachten ergänzen lassen oder erst jetzt ausgeforschte Zeugen vernehmen. Somit stünden einem Beschwerdeerfolg schon formelle Gründe entgegen.
Abgesehen davon habe sich der Untersuchungsrichter zu Recht auf den Inhalt des Zurückleitungsbeschlusses bezogen und überzeugend ausgeführt, dass die dort angeführten Sachverständigengutachten erst nach Einlangen der aus der angefochtenen Verfügung ersichtlichen Beweismittel eingeholt werden könnten. Eine von der inländischen Gerichtsbarkeit zu vertretende Verfahrensverzögerung sei den Akten nicht zu entnehmen, zumal die notwendigen Urgenzen der Rechtshilfeersuchen in den USA durch die Regierung erbeten worden seien.
An dieser Sach- und Rechtslage habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Es seien zwar zwischenzeitlich weitere Beweisergebnisse eingelangt. Die vollständige Erledigung der Aufträge des Kriminalgerichtes sei dem Untersuchungsrichter bislang aber noch nicht möglich, sodass spruchgemäss zu entscheiden gewesen sei.
6. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 918) erhob die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2009 (ON 920) Beschwerde an das Obergericht. Dieses gab der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 2009 (ON 924) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Die Beschwerdeführerin verweise darauf, dass das Verfahren seit dem Jahr 2001 anhängig sei. Mit Urteil des Kriminalgerichtes vom 1. Oktober 2004 sei sie hinsichtlich der Anklagepunkte I.2 und 3 in Verbindung mit II. der Anklage freigesprochen worden. Hinsichtlich der restlichen Anklagepunkte sei der Akt zur Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen an den Untersuchungsrichter zurückgeleitet worden. Dieses Verfahren sei nach wie vor hängig. Die Pendenz von allfälligen allgemeinen Beweiserhebungen könne kein Grund sein, um das Strafverfahren fortzuführen. Zwischenzeitig seien unter anderem die Zeugen G und H einvernommen worden. Der Zeuge G habe angegeben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Lebensgefährtin des B handle und sie lediglich Sekretariatsarbeiten durchgeführt habe. Der Zeuge H habe zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdeführerin, sofern er sich richtig erinnere, eine Generalvollmacht von B erhalten habe und seine Führungskraft gewesen sei.
Im gesamten bisherigen Verfahren sei das Gegenteil hervorgekommen. B habe keine Vollmachten zugunsten der Beschwerdeführerin erteilt. Eine solche sei auch nicht beschlagnahmt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin niemals von einer solchen Vollmacht Gebrauch gemacht, sodass sich Herr H in seiner Erinnerung irre. Die Ermittlungen hätten somit die Unschuld der Beschwerdeführerin ergeben. Insoweit werde klar, dass weitere Ermittlungen keine Beweisergebnisse bringen würden, welche die Beschwerdeführerin in irgendeiner Art und Weise berühren könnten.
Die Beschwerdeführerin habe ein Recht auf eine zeitlich im Rahmen liegende, abschliessende Klärung der Rechtslage, die es ihr ermögliche, die notwendigen Dispositionen zu treffen. Lasse sich die Dauer des gegenständlichen Strafverfahrens von beinahe acht Jahren durch keinen sachlichen Grund, wie beispielsweise besonderer Umfang oder Schwierigkeit des Falles oder Notwendigkeit speziell zeitraubender Abklärungen, rechtfertigen, so liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung seitens des Gerichtes vor. Dabei sei es unerheblich, auf welche internen Gründe sich die unangemessene Rechtsverzögerung zurückführen lasse. Ebenso unerheblich sei nach Feststellung der unangemessenen Rechtsverzögerung, ob sich diese im Ergebnis zugunsten oder zulasten der Beschwerdeführerin auswirke.
Die 69-jährige Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine unverzügliche Erledigung der Angelegenheit, da weitere Verzögerungen völlig unangemessen wären. Bei mutmasslichen Delinquenten im mittleren Alter (ca. 40 Jahre) stelle der Staatsgerichtshof bei ca. 9 Jahren auf den Einwand der "überlangen Verfahrensdauer" ab. Diese "Schwelle" sei bei der Beschwerdeführerin niedriger anzusetzen, da ansonsten vom Anspruch auf ein unbelastetes, sorgenfreies Leben nichts mehr übrig bleibe.
Der EGMR halte in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2006 fest, dass die Gesamtdauer eines Verfahrens mit 9 Jahren und 10 Monaten übermässig lang sei und gegen das Erfordernis der angemessenen Frist gemäss Art. 6 EMRK verstosse. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer müsse in Anbetracht der Umstände des Falles sowie unter Bezugnahme auf die Kriterien der Komplexität des Falles, des Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie des Verhaltens der einschlägigen Behörden geprüft werden. Vorliegendenfalls sei eine derart überlange und unverhältnismässige Verfahrensdauer anzunehmen. Das Verfahren weise keine besondere Komplexität auf. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei stets kooperativ gewesen, sodass sie an der Verfahrensdauer keine Schuld treffe.
6.2. Mit diesen Ausführungen sei die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Durch die Novellierung der StPO (LGBl. 2007 Nr. 292) sei die Untersuchung mit Beschluss des Untersuchungsrichters einzustellen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Erhebungen feststehe, dass kein Tatbestand einer strafbaren Handlung vorhanden sei oder wenn sich von weiteren Erhebungen keine bessere Aufklärung, weder in Bezug auf den Tatbestand, noch in Ansehung des Täters, erwarten lasse (§ 66 StPO).
Diese Voraussetzungen lägen gegenständlich aber nicht vor. Eine Involvierung der Beschuldigten in die Taten des B sei nicht zuletzt durch die Aussage des H indiziert. Das Erstgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit eine Vielzahl weiterer Erhebungen und Ermittlungshandlungen gepflogen worden seien. Es gehe nur noch um die teilweise Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 28. Januar 2005, ON 509, wobei auch aus den Ausführungen des erstgerichtlichen Beschlusses hervorgehe, dass mit dieser Erledigung dem Vernehmen nach demnächst zu rechnen sei. Zeiten nicht nachvollziehbarer Untätigkeiten des Gerichtes seien den Akten nicht zu entnehmen. Auch könne der gegenständlichen Strafuntersuchung Komplexität nicht abgesprochen werden.
Somit sei es in sachlicher Hinsicht schon aufgrund des Gebotes der Erforschung der materiellen Wahrheit vertretbar, die Untersuchungen im ausgeschiedenen Verfahren fortzusetzen. Die aufgezeigten Umstände erfüllten somit auch nicht die Voraussetzungen einer überlangen Verfahrensdauer im Sinne der Entscheidungen des EGMR. Allerdings werde die Fortsetzung des Verfahrens mit der notwendigen Beschleunigung zu betreiben sein.
Die im erstgerichtlichen Beschluss angeführten formellen Gründe hätten zwar auf die seinerzeitige Entscheidung des Obergerichtes zugetroffen, seien nun aber durch die Änderungen in LGBl. 2007 Nr. 292 nicht mehr anzuwenden.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 924) erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf eine angemessene Verfahrensdauer nach Art. 6 EMRK, des Rechtsverzögerungsgebotes gemäss Art. 31 und 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren durch die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Gleichzeitig wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
7.1. Eine Rechtsverzögerung durch überlange Verfahrensdauer verletze Art. 31 und Art. 43 LV. Eine solche liege vor, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde nicht innerhalb der Frist entscheide, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheine. Unerheblich sei dabei, auf welche internen Gründe, wie etwa der Aktenanfall, sich die unangemessene Rechtsverzögerung zurückführen lasse. Ebenso unerheblich sei, ob sich die Rechtsverzögerung im Ergebnis zugunsten oder zulasten des Bürgers auswirke. Dem Ausgang des Verfahrens für den Betroffenen könne aber Bedeutung bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Verfahrens zukommen. Der Bürger habe in jedem Fall das Recht auf eine zeitlich im Rahmen liegende, abschliessende Klärung der Rechtslage, die es ihm erst erlaube, die notwendigen Dispositionen zu treffen. Es bestehe zudem auch ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts.
7.2. Das Rechtsverzögerungsverbot bzw. das Gebot angemessener Verfahrensdauer sei auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK beinhaltet. Der EGMR habe in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2006 (LES 2007, 61 ff.) festgehalten, dass die Gesamtdauer eines Verfahrens mit neun Jahren und zehn Monaten übermässig lange sei und gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstosse. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer müsse nach den Umständen und der Komplexität des Falles, nach dem Verhalten der Beschwerdeführerin sowie dem Verhalten der einschlägigen Behörden geprüft werden. Nach Grabenwarter bestehe ein weiteres Kriterium in der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer. Im Strafverfahren beginne das Verfahren bereits in dem Zeitpunkt, in dem erste Schritte der Untersuchung nach aussen gesetzt würden. Das Ende des Verfahrens bilde die Rechtskraft der Entscheidung der letzten Instanz. Im vorliegenden Fall sei das Verfahren bereits seit 2001 hängig und bislang noch nicht gänzlich abgeschlossen. Somit dauere das Verfahren nunmehr bereits acht Jahre.
Letztlich sei die Angemessenheit des Verfahrens jedoch immer von der konkreten Konstellation des Einzelfalles abhängig. Eine überlange und unverhältnismässige Verfahrensdauer sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen anzunehmen:
Das Verfahren weise in Bezug auf Sach- oder Rechtsfragen keine besondere Komplexität auf. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei immer kooperativ gewesen, sodass sie kein Verschulden an der überlangen Verfahrensdauer treffe. Die Zurückleitung des Aktes an den Untersuchungsrichter habe zu einer überlangen Verfahrensdauer und folglich zu einer ungerechtfertigten Rechtsverzögerung geführt. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin enorm sei. Schliesslich sei diese 69 Jahre alt und die bestehenden Vorwürfe seien gravierend. Sie habe Anspruch auf eine unverzügliche Erledigung dieser Angelegenheit, da weitere Verzögerungen unangemessen und unzumutbar wären. Die "Schwelle" der Unangemessenheit sei bei der Beschwerdeführerin bereits überschritten, da ansonsten vom Anspruch auf ein unbelastetes, sorgenfreies Leben nichts mehr übrig bleibe. Hierbei sei auch auf die Unschuldsvermutung zu verweisen.
Die Pendenz von allgemeinen Beweiserhebungen könne kein Grund sein, das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin fortzuführen. Zwischenzeitlich seien die Zeugen G und H einvernommen worden. Der Zeuge G habe angegeben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Lebensgefährtin des B handle und diese lediglich Sekretariatsarbeiten durchgeführt habe. H habe zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdeführerin, sofern er sich richtig erinnere, eine Generalvollmacht von B erhalten habe und seine Führungskraft gewesen sei.
Im gesamten bisherigen Verfahren sei das Gegenteil hervorgekommen. B habe keine Vollmacht zugunsten der Beschwerdeführerin erteilt. Eine solche sei auch nicht beschlagnahmt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch nie von einer solchen Gebrauch gemacht. Alle diese Zeugenaussagen würden beweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt, noch dass sie in subjektiver Hinsicht gewusst habe, was sie allenfalls getan habe. Sie sei die Lebensgefährtin von B gewesen, welche einfache Sekretariatsarbeiten erledigt habe. Die Ermittlungen hätten die Unschuld der Beschwerdeführerin ergeben. Insoweit werde klar, dass weitere Ermittlungshandlungen keine Beweisergebnisse bringen würden, welche die Beschwerdeführerin in irgendeiner Art und Weise berühren könnten.
7.3. Zusammenfassend sei das Verfahren seit cirka acht Jahren anhängig. Die Beschwerdeführerin habe ein Recht auf eine zeitlich im Rahmen liegende, abschliessende Klärung der Rechtslage, die es ihr ermögliche, die notwendigen Dispositionen zu treffen. Die Dauer dieses Verfahrens lasse sich durch keinen sachlichen Grund rechtfertigen. Die Bedeutung dieser Angelegenheit für die Beschwerdeführerin sei enorm, da die Vorwürfe einerseits massiv seien und sie andererseits bereits 69 Jahre alt und die verbleibende Lebenszeit somit ungewiss sei.
8. Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss jedenfalls keine enderledigende Entscheidung nach Art. 15 Abs. 1 StGHG darstelle, zumal es nur um einen in diesem Verfahrensstadium (rechtskräftige Anklageschrift, Rückleitung des Aktes vom Kriminalgericht an den Untersuchungsrichter zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes) unzulässigen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens gehe. Das Kriminalgericht habe zur Anklageschrift einen Schuld- oder Freispruch zu fällen, sodass die Beschwerde nicht zulässig sei.
9. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 18. August 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Beschluss vom 3. September 2010 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, statt.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 22. Juni 2009, 03 UR.2004.413-924, ist letztinstanzlich. Da der angefochtene Beschluss zudem ein eigenständiges Verfahren hinsichtlich der Frage, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Einstellungsgrund in Bezug auf das gegen die Beschwerdeführerin anhängige Strafuntersuchungsverfahren vorlag, definitiv abschliesst, ist auch das Enderledigungskriterium gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG erfüllt. Dem diesbezüglichen Einwand der Staatsanwaltschaft ist die dazu entwickelte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach dieses Kriterium eng zu interpretieren ist. Gerade in gesonderten, von der Hauptsache getrennten Verfahren (wie beispielsweise im hier relevanten Strafuntersuchungsverfahren), wäre es mit dramatischen Konsequenzen für den Grundrechtsschutz verbunden, wenn "enderledigend" in dem Sinne extensiv ausgelegt würde, dass darunter nur Endentscheidungen in der Hauptsache zu verstehen wären. Denn damit könnte ein grosser Teil der in Strafverfahren vorkommenden Grundrechtsverstösse nicht mehr an den Staatsgerichtshof gezogen werden (vgl. StGH 2004/6, Erw.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Gerade im Beschwerdefall, in welchem zu einem bestimmten Zeitpunkt ein behaupteter Verstoss gegen das Verbot der Verfahrensabwicklung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art. 6 EMRK geltend gemacht wird, ist eine solche einschränkende Interpretation angezeigt, weil der Beschwerdeführerin der Grundrechtsschutz letztlich versagt würde, wenn der Staatsgerichtshof erst am Ende des Hauptverfahrens allenfalls feststellte, dass ein Grundrechtsverstoss schon viel früher vorlag und die Strafuntersuchung somit einzustellen gewesen wäre. Die mit einer solchen Strafuntersuchung verbundenen persönlichen Nachteile könnten im Nachhinein jedenfalls nicht mehr gutgemacht werden.
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof somit materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruches auf eine angemessene Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK) sowie des Verbotes der Rechtsverzögerung (abgeleitet aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV).
2.1. Die überlange Verfahrensdauer fällt primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Verbotes der Rechtsverzögerung. Das Verbot der Rechtsverzögerung geht auch dem gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiären Willkürverbot vor (StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]). Insofern ist im Folgenden nur im Lichte des Rechtsverzögerungsverbotes zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine überlange Verfahrensdauer vorliegt. Die Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, wird dabei im Rahmen der EMRK-Praxis anhand von vier Kriterien geprüft, nämlich im Lichte der Bedeutung der Sache für den jeweiligen Beschwerdeführer, des Verhaltens des Beschwerdeführers, der Komplexität des Falles sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2006/91, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2004/25, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 290, Rz. 459; vgl. auch Urteil Nr. 5010/04 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. Juni 2006, LES 2007, 61 [64, Erw. 47.]).
2.2. Das Kriterium der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer fällt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann ins Gewicht, wenn ein Beschuldigter inhaftiert ist oder der Lebensunterhalt eines Betroffenen von der Entscheidung abhängt (Mark E. Villiger, a. a. O., 290 f., Rz. 460). Im Beschwerdefall liegt jedoch keine dieser Konstellationen vor. Die Beschwerdeführerin führt hierzu zwar an, sie sei bereits 69 Jahre alt und werde insoweit durch die geltend gemachte Verfahrensverzögerung in ihrem Recht auf ein unbelastetes und sorgenfreies Leben tangiert. Würde man dieses Kriterium jedoch allein und ohne Hinzutreten weiterer Umstände genügen lassen, um von vornherein von einer besonderen Bedeutung auszugehen bzw. das Verfahren als speziell dringlich zu qualifizieren, so wäre davon praktisch jedes Strafverfahren betroffen, weil ein solcher von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Anspruch wohl kaum allein am Lebensalter festgemacht werden könnte. Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin auch nicht, aus welcher Rechtsgrundlage sie einen Anspruch "auf ein unbelastetes und sorgenfreies Leben" herleitet.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, das gegenständliche Verfahren weise keine besondere Komplexität auf. Dieser Auffassung stehen allerdings die diversen internationalen Bezüge des Beschwerdefalls entgegen. Es ist aktenkundig, dass von Seiten des untersuchenden Richters diverse Rechtshilfehandlungen beantragt werden mussten (vgl. dazu Mark E. Villiger, a. a. O., 291, Rz. 461). Nach der Strassburger Rechtsprechung ist dabei die durch Rechtshilfeersuchen verursachte Verfahrensverzögerung in der Regel nicht den inländischen Strafverfolgungsbehörden anzulasten (StGH 2004/25, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Neumeister v. Österreich, EuGRZ 1975, 393 [394, Erw. 21]). Insofern erscheint es entgegen dem Beschwerdevorbringen gerade nicht als unerheblich, dass die Verfahrensverzögerung nicht durch Versäumnisse der liechtensteinischen Strafvollzugsorgane verursacht wurde. Zeiten nicht nachvollziehbarer Untätigkeit der inländischen Behörden werden aber von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht. Dies unterscheidet den Beschwerdefall im Übrigen auch von den anderen von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Vergleichsfällen. In jenen waren nämlich in den Verantwortungsbereich der inländischen Behörden fallende Verfahrensverzögerungen erstellt.
Auch wenn die bisherige Verfahrensdauer somit als durchaus lang erscheint, so erachtet der Staatsgerichtshof diese aus den obigen Erwägungen als vertretbar. Besonderes Gewicht ist dabei dem Umstand zuzumessen, dass die lange Verfahrensdauer im Wesentlichen auf noch ausstehende Rechtshilfeersuchen zurückzuführen ist. Das apodiktische Abstellen der Beschwerdeführerin auf eine vergleichbar lange Verfahrensdauer in anderen Fällen wird dem gegenständlichen Fall insoweit nicht gerecht, als jenen Fällen, wie erwähnt, nachgewiesene Versäumnisse der inländischen Behörden zugrunde lagen.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen erachtet der Staatsgerichtshof die Verfahrensdauer im Beschwerdefall als im Lichte des innerstaatlichen, aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten sowie in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechtsverzögerungsverbotes noch zulässig und somit als verfassungskonform. Dies ändert allerdings nichts daran, dass dem vom Obergericht im angefochtenen Beschluss enthaltenen Hinweis, die Fortsetzung des Verfahrens werde mit der notwendigen Beschleunigung zu betreiben sein, nachdrücklich Rechnung zu tragen sein wird.
3. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr und der Entscheidungsgebühr, hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG (Eingabegebühr) und auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG (Entscheidungsgebühr).