StGH 2009/133
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 13RS.2008.98-126
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 13 RS.2008.98-126, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 935.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Aufgrund eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer und andere Personen wegen Bestechung, Geldwäscherei und Missbrauch der Amtsgewalt richtete die Staatsanwaltschaft der Republik Lettland drei Rechtshilfeersuchen an das Landgericht (Rechtshilfeersuchen vom 20. Juli 2007 zu 13 RS.2007.168-2 samt Ergänzung ON 10; Rechtshilfeersuchen vom 8. Januar 2008 zu 13 RS.2008.15-1; Rechtshilfeersuchen vom 18. März 2008 zu 13 RS.2008.98).
2. Aufgrund dieser Rechtshilfeersuchen erliess das Landgericht die Beschlagnahmebeschlüsse jeweils vom 22. April 2008 zu 13 RS.2008.15-6 und 7 und zu 13 RS.2008.98-5, 6, 7 und 8. In der Folge erliess das Landgericht auch die Ausfolgungsbeschlüsse zu 13 RS.2008.98-67 und 68 sowie 13 RS.2008.15-43.
3. Die Beschlagnahmebeschlüsse wurden nach Beschwerden des Sohnes des Beschwerdeführers sowie verschiedener betroffener liechtensteinischer Sitzgesellschaften im Instanzenzug schliesslich vom Obersten Gerichtshof und vom Staatsgerichtshof bestätigt (13 RS.2008.15-37 / StGH 2009/119; 13 RS.2008.15-42 / StGH 2008/154; 13 RS.2008.98-61 / StGH 2008/151).
4. Am 28. Januar 2009 erhob auch der Beschwerdeführer gegen diese erstinstanzlichen Beschlagnahmebeschlüsse Beschwerde.
5. Mit Beschluss vom 20. April 2009 zu 13 RS.2008.15-61 (welcher sich aber explizit auch auf die zu 13 RS.2008.98 ergangenen Beschlagnahmebeschlüsse bezog) wies das Obergericht sämtliche Beschwerden zum einen deshalb zurück, weil keineswegs konkretisiert werde, was mit den angefochtenen Entscheidungen geschehen solle, sodass die Beschwerde nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei. Zum anderen erfolgte die Zurückweisung deshalb, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 3 und 6 EMRK nicht ausreichten, um eine Beschwerdelegitimation zu begründen.
6. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Obergerichtsbeschluss hinsichtlich der Beschlagnahmebeschlüsse zu 13 RS.2008.98 erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (ON 126) keine Folge und begründete dies wie folgt:
6.1. Das Obergericht habe die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zunächst deshalb verneint, weil das Beschwerdebegehren nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei, da nicht konkretisiert werde, was mit den angefochtenen Entscheidungen geschehen solle. Der Oberste Gerichtshof teile jedoch diese Rechtsansicht des Obergerichtes nicht, sondern pflichte dem Beschwerdeführer bei. Der Beschwerdeführer habe zwar in seiner Beschwerde vom 28. Januar 2009 (ON 53) die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, nicht aber ein ausdrückliches Begehren angeführt. Aus dem Inhalt seiner Rechtsmittelschrift gehe jedoch eindeutig hervor, was er wolle, nämlich die Verweigerung der Rechtshilfegewährung, also die Abänderung der bekämpften Beschlüsse. Da nach ständiger Rechtsprechung ein Abweisungsantrag auch einen Aufhebungsantrag inkludiere, könne auch im vorliegenden Fall von einer gesetzmässigen Ausführung der Beschwerde gerade noch gesprochen werden. Die Zurückweisung der Beschwerde aus diesem Grund sei sohin zu Unrecht erfolgt (Verweis auf § 218 StPO).
6.2. In der nunmehr zur Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof vorliegenden Revisionsbeschwerde rüge der Beschwerdeführer, dass das Obergericht seine Beschwerdelegitimation zu Unrecht auch im Hinblick auf das dritte Kriterium der einschlägigen Rechtsprechung verneint habe, wodurch eine Beschwerdelegitimation des im ausländischen Verfahren Angeschuldigten daraus fliesse, dass dieser einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze konkret anmelde. Der Beschwerdeführer führe hierzu sinngemäss weiter aus, dass sein in Lettland ebenfalls angeklagter Vater verschiedenen EMRK-Verletzungen ausgesetzt gewesen sei und dass er (der Beschwerdeführer) ebenfalls solche Verletzungen zu befürchten habe.
Der Beschwerdeführer führe aus, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art. 3 und 6 EMRK nicht entsprochen habe und daher zu befürchten sei, dass die im ersuchenden Staat zu erwartende Strafe in einer den Erfordernissen des Art. 3 EMRK nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde.
Diesem Vorbringen sei zunächst entgegenzuhalten, dass es in diesem drittinstanzlichen Verfahren ausschliesslich darum gehe, ob dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation zustehe oder nicht. Wenn ja, so werde der angefochtene Obergerichtsbeschluss aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung in meritorischer Hinsicht zurückzuverweisen sein; wenn nein, dann werde der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben sein. Letzteres sei der Fall.
Dem Beschwerdeführer sei zunächst in zwei Punkten beizupflichten: Erstens, dass nach den §§ 239 und 241 StPO grundsätzlich die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zustehe, die sich durch einen Beschluss oder eine Verfügung "beschwert erachten" und zweitens, dass das Rechtshilfegesetz weder in seinem ersten Abschnitt über allgemeine Bestimmungen noch in seinem vierten Abschnitt über die Rechtshilfe für das Ausland den Umfang der Beschwerdelegitimation gegen Entscheidungen des Rechtshilfegerichtes ausdrücklich erwähne.
Der Staatsgerichtshof habe in der StGH-Entscheidung 2002/76 zu bedenken gegeben, dass das Rechtshilfeverfahren gegenüber dem ausländischen Strafverfahren eine blosse Hilfsfunktion habe, welche eine gegenüber dem Strafverfahren engere Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren nahelege.
Davon ausgehend habe der Oberste Gerichtshof den Grundsatz herausgearbeitet, wonach die Beschwerdelegitimation im inländischen Rechtshilfeverfahren nur demjenigen zustehe, der entweder 1) Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, 2) einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechts auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimnisanspruch oder 3) einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen ihn ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmelde (StGH 2005/8).
Hier komme auch für den Beschuldigten Punkt 3 zum Tragen. Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2 RHG stelle jedenfalls auf den Schutz von Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland beteiligt seien, ab. Danach sei eine Rechtshilfe für das Ausland unzulässig, wenn zu befürchten sei, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art. 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprochen werde oder nicht entsprochen habe oder zu befürchten sei, dass die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde.
Das Refoulementverbot, also das an die Behörden des ersuchten Staates gerichtete Verbot, sich an der Verletzung der genannten Grundrechte durch die Behörden des ersuchenden Staates zu beteiligen, schütze nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes den ausländischen Beschuldigten. Ihn treffe jedoch die Darlegungslast dafür, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten sei, die ihn unmittelbar betreffe (Verweis auf OGH vom 5. September 2002, 11 RS.2001.219-43).
Übertrage man diese rechtstheoretischen Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so komme dem Beschwerdeführer tatsächlich keine Beschwerdelegitimation zu. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise Rechte oder Geheimnisverletzungen behauptet, sondern verweise auf seine Stellung als Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren, wonach er im Rechtshilfeverfahren Beteiligtenstellung quasi automatisch habe. Im Sinne obiger Ausführungen sei dies jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hätte nur dann die Rechtsmittellegitimation, wenn er jene Voraussetzungen, wie sie in Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2 RHG angeführt seien, schliesslich behauptet und bescheinigt hätte.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur erwähnten dritten Fallgruppe einer Beschwerdelegitimation im Strafrechtshilfeverfahren treffe den Beschwerdeführer die Darlegungslast dafür, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten sei, die ihn unmittelbar betreffe (OGH-Beschluss ON 61, S. 15 mit Verweis auf OGH vom 5. September 2002, 11 RS.2001.219-43).
Der Beschwerdeführer habe zwar Menschenrechtsverletzungen behauptet, aber nicht ausreichend bescheinigt, zumal der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz (und nicht als Tatsacheninstanz) entscheide und daher auch kein Beweisverfahren durchführe, sodass die in der Revisionsbeschwerde angebotenen Beweismittel nicht zum Tragen kommen könnten. Die in der Revisionsbeschwerde aufgezeigten Mängel seien daher nicht glaubhaft vorgebracht worden; auch sei nicht anzunehmen und auch nicht bekannt, dass in Lettland, einem Staat der Europäischen Union, die behaupteten Verfahrensverletzungen und grundsätzliche Verstösse im Strafverfahren bzw. Strafvollzug stattfänden (Verweis auf StGH 2008/151 und 2008/154).
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 126) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie des ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Mit dieser Individualbeschwerde stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
7.1. Die Individualbeschwerde befasst sich im Rahmen der Willkürrüge ausführlich mit den vom Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Urkunden geltend gemachten und seines Erachtens vom Obersten Gerichtshof nicht angemessen gewürdigten EMRK-Verletzungen durch den ersuchenden Staat. Auf deren Wiedergabe in dieser Sachverhaltsdarstellung kann jedoch mangels Relevanz für die vorliegende Entscheidung verzichtet werden. Im Übrigen wird die Willkürrüge wie folgt begründet:
Es sei offensichtlich, dass der Oberste Gerichtshof hier zu einer anderen Beschwerde Stellung nehme als der eingereichten. So heisse es im Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 126, S. 5): "Der Revisionsbeschwerdeführer führe hiezu sinngemäss weiter aus, dass sein in Lettland ebenfalls angeklagter Vater verschiedenen EMRK-Verletzungen ausgesetzt gewesen sei, und dass der Revisionsbeschwerdeführer ebenfalls solche Verletzungen zu befürchten habe". Ein derartiges Vorbringen enthalte die Revisionsbeschwerde jedoch nicht. Dies wäre auch völlig unpassend, da ja der Beschwerdeführer selbst das Opfer unzähliger EMRK-Verletzungen sei.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer aber in seiner Revisionsbeschwerde entgegen den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes [ON 126, S. 8] auch nicht auf seine Stellung als Beschuldigter im ausländischen Strafrechtshilfeverfahren verwiesen, wonach er in einem Rechtshilfeverfahren Beteiligtenstellung quasi automatisch habe.
7.2. Zur Begründungsrüge wird Folgendes vorgebracht:
Dieses Grundrecht werde durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes massiv verletzt. Nicht nur, dass man durch die schon zur Willkürrüge angeführten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes den Eindruck erhalte, der Oberste Gerichtshof nehme zu einer ganz anderen Beschwerde Stellung. Darüber hinaus gehe der Oberste Gerichtshof aber auch - wie ebenfalls zur Willkür bereits ausgeführt - in keiner Weise auf die gerügte Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit der Entscheidung des Obergerichtes ein.
Dies widerspreche eindeutig der Begründungspflicht, wonach aus den Entscheidungsgründen hervorgehen müsse, von welchen Erwägungen sich die entscheidende Behörde habe leiten lassen. Daher werde durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch der grundrechtliche Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung verletzt.
7.3. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
Durch die Nichtbeachtung der im Detail gerügten EMRK-Verletzungen werde dem Beschwerdeführer seine Beteiligtenstellung und damit seine Beschwerdelegitimation im zu Grunde liegenden Rechtshilfeverfahren und damit die Möglichkeit genommen, zu den in den Rechtshilfeverfahren von der lettischen Staatsanwaltschaft gemachten Anschuldigungen gegenüber seiner Person Stellung zu nehmen und diese von Lettland politisch motivierten und als fishing expedition ausgelegten Rechtshilfeverfahren zu bekämpfen. In dem diesen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Strafverfahren lägen bereits jetzt genügend EMRK-Verletzungen vor, welche die Gewährung von Rechtshilfe unzulässig machen würden. Aufgrund der bereits erlittenen gravierenden EMRK-Verletzungen sei es aber umso wichtiger, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gehört werde und zu den Rechtshilfeersuchen Stellung nehmen könne, um mögliche weitere Verletzungen hintanhalten zu können.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 4. August 2009 Folge.
9. Der Oberste Gerichtshof teilte mit Schreiben vom 17. August 2009 mit, dass er auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichte.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2009/133 und StGH 2009/136 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 13 RS.2008.98-126, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Im hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 126) hat der Oberste Gerichtshof den Zurückweisungsbeschluss des Obergerichtes zu 13 RS.2008.15-61 bestätigt, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert sei. Hiergegen richten sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen.
Diese Rügen haben einiges für sich, da es insbesondere nicht angeht, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dem Argument, dass er keine Tatsacheninstanz sei, über die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden hinwegsetzt. Denn hier geht es zunächst einmal um die Beschwerdelegitimation; und wenn diese vom Obergericht verneint wurde, ist diese Frage (wie allenfalls auch andere Aspekte der Beschwerdelegitimation) sehr wohl auch vom Obersten Gerichtshof zu prüfen bzw. dieser hat bei fehlender oder ungenügender Prüfung durch das Obergericht jedenfalls dessen Entscheidung zu kassieren und das Obergericht anzuhalten, diese Überprüfung vorzunehmen; wobei die Betroffenheit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2 RHG - wie der Oberste Gerichtshof zu Recht betont (ON 126, S. 8) - nicht zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen ist.
3. Auf diese im Beschwerdefall erhobenen Grundrechtsrügen braucht aber aus folgenden Gründen nicht näher eingegangen zu werden:
3.1. Im zusammen mit dem Beschwerdefall entschiedenen Parallelfall zu StGH 2009/136 hat der Oberste Gerichtshof den gleichen Zurückverweisungsbeschluss des Obergerichtes (dort aber hinsichtlich der Beschlagnahmebeschlüsse zu 13 RS.2008.15) mit der Begründung bestätigt, dass die gegen diese Beschlagnahmebeschlüsse des Landgerichtes an das Obergericht erhobenen Beschwerden verspätet gewesen seien. Der Staatsgerichtshof hat diese Entscheidung mit folgender Begründung als willkürfrei qualifiziert:
"2.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der auch im Rechtshilfeverfahren anzuwendende § 241 Abs. 4 StPO an sich keine Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen noch nicht gegenstandslos gewordene Beschlüsse und Verfügungen des Untersuchungsrichters (hier des Rechtshilferichters) vorsieht. Indessen gilt wie in der gesamten Rechtsordnung (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 6]) auch hier das Rechtsmissbrauchsverbot. Dieses beinhaltet unter anderem auch, dass Rechtsmittel selbst dann innert nützlicher Frist geltend zu machen sind, wenn diese an keine formelle Frist gebunden sind (vgl. StGH 2009/61, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Ansonsten wären gezielten Verfahrensverzögerungen Tür und Tor geöffnet, was gerade im Bereich der Rechtshilfe unhaltbare Folgen hätte (StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li; vgl. zu dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes auch OGH, LES 2004, 111 [115]; StGH 2005/8, Erw. 2.1).
Zwar kann man sich fragen, was "innert nützlicher Frist" im konkreten Fall jeweils heisst. Doch braucht diese Frage hier nicht im Detail beantwortet zu werden, denn im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer mit der erst am 28. Januar 2009 (ON 53) erfolgten Anfechtung der Beschlagnahmebeschlüsse des Landgerichtes zweifellos zu lange zugewartet, damit noch von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gesprochen werden könnte. Hierbei ist auch unwesentlich, dass der Oberste Gerichtshof offenbar von der falschen Annahme ausging, dass dem Beschwerdeführer die von ihm am 19. Juni 2008 beantragte Akteneinsicht gewährt worden sei. Wesentlich ist vielmehr, dass B, der vom gleichen Rechtsanwaltsbüro vertretene Sohn des Beschwerdeführers, schon mit Schriftsatz vom 26. Juni 2008 (ON 17) Beschwerde erhoben hatte, welcher vom Obergericht mit Beschluss vom 11. August 2008 (ON 35) keine Folge gegeben wurde. Die Obergerichtsentscheidung wurde im weiteren Instanzenzug auch vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 (ON 42) und dessen Entscheidung schliesslich mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 10. Februar 2009 zu StGH 2008/154 bestätigt.
Der Beschwerdeführer hätte somit schon vor Monaten zusammen mit seinem Sohn oder jedenfalls in naher zeitlicher Abfolge seinerseits Beschwerde führen können. Dass er aber ein halbes Jahr zugewartet hat, stellt eine unhaltbare Verfahrensverzögerung dar und verletzt das Rechtsmissbrauchsverbot.
2.3. Der Oberste Gerichtshof hat demnach im hier angefochtenen Beschluss (ON 66) den Zurückweisungsbeschluss des Obergerichtes zu Recht bestätigt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Willkürrüge ist deshalb nicht berechtigt."
3.2. Im Beschwerdefall verhält es sich gleich. Denn die diversen in den Rechtshilfesachen 13 RS.2008.98 und 13 RS.2008.15 ergangenen Beschlagnahmebeschlüsse des Landgerichtes datieren allesamt vom 22. April 2008. Auch gegen die Beschlagnahmebeschlüsse des Landgerichtes zu 13 RS.2008.98 erhob B schon mit Schriftsatz vom 26. Juni 2008 (ON 28) Beschwerde, welcher vom Obergericht mit Beschluss vom 11. August 2008 (ON 51) keine Folge gegeben wurde. Die Obergerichtsentscheidung wurde im weiteren Instanzenzug auch vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 (ON 61) und dessen Entscheidung schliesslich mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 10. Februar 2009 zu StGH 2008/151 bestätigt. Und auch in der gegenständlichen Rechtshilfesache 13 RS.2008.98 hat der Beschwerdeführer erst am 28. Januar 2009 Beschwerde an das Obergericht gegen die entsprechenden Beschlagnahmebeschlüsse des Landgerichtes erhoben. Auch hier liegt somit eine unhaltbare und gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstossende Verfahrensverzögerung des Beschwerdeführers vor.
3.3. Somit erweist sich auch die im Beschwerdefall angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Ergebnis als willkürfrei. Damit sind aber auch hier wie im Parallelfall die weiteren Grundrechtsrügen hinfällig, weil sie sich primär darauf stützen, dass keine Zurückweisungsentscheidung des Obergerichtes hätte erfolgen dürfen, sondern im Rechtsmittelverfahren materiell hätte entschieden werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die in der Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes teilweise erfolgte Verwechslung des Beschwerdeführers mit seinem Sohn rügt, so handelt es sich hierbei um ein offensichtliches redaktionelles Versehen, das keine Auswirkungen auf die Entscheidung hatte.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass dessen Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifs ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend herabzusetzen.
Somit ist auch die geleistete Eingabegebühr von CHF 170.00 auf CHF 85.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG) und die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 4. August 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen. Insgesamt ergibt dies vom Beschwerdeführer noch zu tragende Verfahrenskosten in Höhe von CHF 935.00.