StGH 2009/136
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 13RS.2008.15-66
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 13 RS.2008.15-66, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 935.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Aufgrund eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer und andere Personen wegen Bestechung, Geldwäscherei und Missbrauch der Amtsgewalt richtete die Staatsanwaltschaft der Republik Lettland drei Rechtshilfeersuchen an das Landgericht (Rechtshilfeersuchen vom 20. Juli 2007 zu 13 RS.2007.168-2 samt Ergänzung ON 10; Rechtshilfeersuchen vom 8. Januar 2008 zu 13 RS.2008.15-1; Rechtshilfeersuchen vom 18. März 2008 zu 13 RS.2008.98).
2. Aufgrund dieser Rechtshilfeersuchen erliess das Landgericht die Beschlagnahmebeschlüsse jeweils vom 22. April 2008 zu 13 RS.2008.15-6 und 7 und zu 13 RS.2008.98-5, 6, 7 und 8. In der Folge erliess das Landgericht auch die Ausfolgungsbeschlüsse zu 13 RS.2008.98-67 und 68 sowie 13 RS.2008.15-43.
3. Die Beschlagnahmebeschlüsse wurden nach Beschwerden des Sohnes des Beschwerdeführers sowie verschiedener betroffener liechtensteinischer Sitzgesellschaften im Instanzenzug schliesslich vom Obersten Gerichtshof und vom Staatsgerichtshof bestätigt (13 RS.2008.15-37 / StGH 2009/119; 13 RS.2008.15-42 / StGH 2008/154; 13 RS.2008.98-61 / StGH 2008/151).
4. Am 28. Januar 2009 erhob auch der Beschwerdeführer gegen diese erstinstanzlichen Beschlagnahmebeschlüsse Beschwerde.
5. Mit Beschluss vom 20. April 2009 zu 13 RS.2008.15-61 (welcher sich aber explizit auch auf die zu 13 RS.2008.98 ergangenen Beschlagnahmebeschlüsse bezog) wies das Obergericht sämtliche Beschwerden zum einen deshalb zurück, weil keineswegs konkretisiert werde, was mit den angefochtenen Entscheidungen geschehen solle, sodass die Beschwerde nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei. Zum anderen erfolgte die Zurückweisung deshalb, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 3 und 6 EMRK nicht ausreichten, um eine Beschwerdelegitimation zu begründen.
6. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Obergerichtsbeschluss hinsichtlich der Beschlagnahmebeschlüsse zu 13 RS.2008.15 erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (ON 66) keine Folge und begründete dies wie folgt:
6.1. Das Obergericht habe die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zunächst deshalb verneint, weil das Beschwerdebegehren nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei, da nicht konkretisiert werde, was mit den angefochtenen Entscheidungen geschehen solle. Der Oberste Gerichtshof teile jedoch diese Rechtsansicht des Obergerichtes nicht, sondern pflichte dem Beschwerdeführer bei. Der Beschwerdeführer habe zwar in seiner Beschwerde vom 28. Januar 2009 (ON 53) die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, nicht aber ein ausdrückliches Begehren angeführt. Aus dem Inhalt seiner Rechtsmittelschrift gehe jedoch eindeutig hervor, was er wolle, nämlich die Verweigerung der Rechtshilfegewährung, also die Abänderung der bekämpften Beschlüsse. Da nach ständiger Rechtsprechung ein Abweisungsantrag auch einen Aufhebungsantrag inkludiere, könne auch im vorliegenden Fall von einer gesetzmässigen Ausführung der Beschwerde gerade noch gesprochen werden. Die Zurückweisung der Beschwerde aus diesem Grund sei sohin zu Unrecht erfolgt (Verweis auf § 218 StPO).
6.2. Jedoch aus einem anderen Grund hätte die Beschwerde zurückgewiesen werden müssen:
Gegenstand dieses drittinstanzlichen Verfahrens seien Beschlüsse des Landgerichtes vom 22. April 2008, ON 6 und 7, womit der X Bank und der Y Bank in Liechtenstein die Herausgabe von Unterlagen aufgetragen worden sei. Am 8. Juli 2008 (ON 23) habe die Ausfolgungstagsatzung stattgefunden, der Ausfolgungsbeschluss datiere vom 10. November 2008 (ON 43). Gegen diese Beschlüsse habe u. a. der Sohn des Revisionsbeschwerdeführers B erfolglose Beschwerden zum Obergericht, zum Obersten Gerichtshof und zum Staatsgerichtshof erhoben (ON 37 und 42).
Der Beschwerdeführer habe am 28. Januar 2009 Beschwerde gegen all diese Beschlüsse des Landgerichtes erhoben. Zur Begründung der Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er von diesen Beschlüssen "erst jetzt Kenntnis erhalten" habe (ON 53, S. 2). Dies treffe jedoch nicht zu, der Beschwerdeführer habe nämlich bereits am 19. Juni 2008, also nach Erlassung der Beschlüsse ON 6 und 7 einen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht gestellt (ON 15) und diese in der Folge auch erhalten. Der Beschwerdeführer sei daher über den Stand des Strafrechtshilfeverfahrens insbesondere hinsichtlich der ergangenen Entscheidungen informiert gewesen, zumal anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer von seinem Sohn B diesbezügliche Mitteilungen erhalten habe. Im Übrigen genüge die Behauptung "er hat jetzt von den bekämpften Beschlüssen Kenntnis erhalten" nicht, um die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu bescheinigen. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer exakt auszuführen gehabt, wann genau und auf welche Art und Weise er von den bekämpften Entscheidungen Kenntnis erlangt habe und zu welchem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hätte. Dies insbesondere dann, wenn die bekämpften Beschlüsse teilweise vor fast einem Jahr ergangen seien. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wäre die Beschwerde des Beschwerdeführers daher vom Obergericht als verspätet zurückzuweisen gewesen, weshalb der vorliegenden Revisionsbeschwerde schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben gewesen sei.
Es erübrige sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Revisionsbeschwerde einzugehen (z. B. über Art. 3 und Art. 6 EMRK), da diese selbst im positiven Fall - der aber auch augenscheinlich nicht gegeben sei (Verweis auf StGH vom 10. Februar 2009, StGH 2008/151 und StGH 2008/154) - nichts an der formellen Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde rütteln könnten.
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 66) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Juli 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Mit dieser Individualbeschwerde stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
7.1. Zur Willkürrüge wird Folgendes vorgebracht:
Zur Frist für die Einreichung einer Beschwerde sehe (der gemäss Art. 9 RHG i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 36 anwendbare) § 241 Abs. 4 StPO Folgendes vor:
"Beschlüsse und Verfügungen, welche nicht zugestellt oder verkündet worden sind, können mittels Beschwerde jederzeit angefochten werden, solange sie nicht gegenstandslos ist und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden können."
Bei den in der Beschwerde an das Obergericht angefochtenen Beschlüssen handle es sich um solche, die dem Beschwerdeführer weder verkündet noch zugestellt worden seien. Da die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen bis zum heutigen Tage noch nicht erfolgt sei, sei die Beschwerde auch nicht gegenstandslos geworden und könnten die Folgen des Beschlusses noch rückgängig gemacht werden.
Aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung komme es entgegen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes überhaupt nicht darauf an, ob und wann der Beschwerdeführer von den in der Beschwerde bekämpften Beschlüssen Kenntnis erlangt habe. Einzig und allein entscheidend sei, ob dem Beschwerdeführer diese Beschlüsse zugestellt oder verkündet worden seien und dies sei jedenfalls nicht erfolgt. Aufgrund der derart eindeutigen Gesetzeslage sei die Argumentation des Obersten Gerichtshofes völlig unhaltbar und stelle eine geradezu abwegige rechtliche Beurteilung und eindeutig gesetzwidrige Entscheidung dar, welche das Recht des Beschwerdeführers auf willkürfreie Behandlung eindeutig verletze.
Der Vollständigkeit halber sei aber auch noch festgehalten, dass die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes auch in dem Punkt falsch seien, als er vermeine, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar den genannten Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Die Akteneinsicht sei jedoch bis zum heutigen Tag nicht gewährt worden.
7.2. Da das Obergericht nur teilweise und der Oberste Gerichtshof gar nicht auf das jeweilige Beschwerdevorbringen eingegangen sei, macht der Beschwerdeführer im Weiteren auch mit ausführlichem - hier aber nicht relevanten - Vorbringen eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 6. August 2009 Folge.
9. Der Oberste Gerichtshof teilte mit Schreiben vom 17. August 2009 mit, dass er auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichte.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2009/133 und StGH 2009/136 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 13 RS.2008.15-66, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, weil der Oberste Gerichtshof die vom Beschwerdeführer an das Obergericht erhobene Beschwerde als verspätet erachtet hat.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der auch im Rechtshilfeverfahren anzuwendende § 241 Abs. 4 StPO an sich keine Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen noch nicht gegenstandslos gewordene Beschlüsse und Verfügungen des Untersuchungsrichters (hier des Rechtshilferichters) vorsieht. Indessen gilt wie in der gesamten Rechtsordnung (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 6]) auch hier das Rechtsmissbrauchsverbot. Dieses beinhaltet unter anderem auch, dass Rechtsmittel selbst dann innert nützlicher Frist geltend zu machen sind, wenn diese an keine formelle Frist gebunden sind (vgl. StGH 2009/61, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Ansonsten wären gezielten Verfahrensverzögerungen Tür und Tor geöffnet, was gerade im Bereich der Rechtshilfe unhaltbare Folgen hätte (StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li; vgl. zu dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes auch OGH, LES 2004, 111 [115]; StGH 2005/8, Erw. 2.1).
Zwar kann man sich fragen, was "innert nützlicher Frist" im konkreten Fall jeweils heisst. Doch braucht diese Frage hier nicht im Detail beantwortet zu werden, denn im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer mit der erst am 28. Januar 2009 (ON 53) erfolgten Anfechtung der Beschlagnahmebeschlüsse des Landgerichtes zweifellos zu lange zugewartet, damit noch von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gesprochen werden könnte. Hierbei ist auch unwesentlich, dass der Oberste Gerichtshof offenbar von der falschen Annahme ausging, dass dem Beschwerdeführer die von ihm am 19. Juni 2008 beantragte Akteneinsicht gewährt worden sei. Wesentlich ist vielmehr, dass B, der vom gleichen Rechtsanwaltsbüro vertretene Sohn des Beschwerdeführers, schon mit Schriftsatz vom 26. Juni 2008 (ON 17) Beschwerde erhoben hatte, welcher vom Obergericht mit Beschluss vom 11. August 2008 (ON 35) keine Folge gegeben wurde. Die Obergerichtsentscheidung wurde im weiteren Instanzenzug auch vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 (ON 42) und dessen Entscheidung schliesslich mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 10. Februar 2009 zu StGH 2008/154 bestätigt.
Der Beschwerdeführer hätte somit schon vor Monaten zusammen mit seinem Sohn oder jedenfalls in naher zeitlicher Abfolge seinerseits Beschwerde führen können. Dass er aber ein halbes Jahr zugewartet hat, stellt eine unhaltbare Verfahrensverzögerung dar und verletzt das Rechtsmissbrauchsverbot.
2.3. Der Oberste Gerichtshof hat demnach im hier angefochtenen Beschluss (ON 66) den Zurückweisungsbeschluss des Obergerichtes zu Recht bestätigt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Willkürrüge ist deshalb nicht berechtigt.
3. Folglich war es auch nicht erforderlich, dass sich der Oberste Gerichtshof im hier angefochtenen Beschluss (ON 66) noch materiell mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Revisionsbeschwerde befasste. Damit ist aber auch den weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen betreffend die Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht sowie des Gehörsanspruchs die Grundlage entzogen, sodass darauf nicht mehr eingegangen zu werden braucht.
4. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erwägungen mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zugeben.
5. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifs ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend herabzusetzen.
Somit ist auch die geleistete Eingabegebühr von CHF 170.00 auf CHF 85.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG) und die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 6. August 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen. Insgesamt ergibt dies vom Beschwerdeführer noch zu tragende Verfahrenskosten in Höhe von CHF 935.00.