StGH 2009/139
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Januar 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Wanger Advokaturbüro 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, Sv.2008.15-14
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 84'230.40)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, Sv.2008.15-14, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdegegnerinnen lehnten mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Der gegen diese Verfügung erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers vom 17. November 2006 gaben die Beschwerdegegnerinnen mit Entscheidung vom 10. April 2008 keine Folge.
2. Der hiergegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2008 (Sv.2008.15-1) gab das Obergericht mit Urteil vom 23. Juli 2008 (ON 10) keine Folge.
2.1. Das Obergericht stellte dabei unter anderem folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer sei am x. Januar 1975 in der Türkei geboren. Im Jahre 1981 sei er als Sechsjähriger mit seiner Familie nach Liechtenstein eingereist. Im Jahre 199x habe er den Fähigkeitsausweis als Elektromonteur erworben. Zunächst sei er arbeitslos gewesen, dann habe er bei verschiedenen Arbeitgebern als Elektriker gearbeitet. Daneben habe er teilzeitlich bei verschiedenen Verlagshäusern im Zustelldienst gearbeitet. Das letzte Arbeitsverhältnis als Elektriker sei im Oktober 2003 aufgelöst worden, da für den Beschwerdeführer keine passende Stelle mehr vorhanden gewesen sei.
Am 3. August 2004 habe sich der Beschwerdeführer bei den Beschwerdegegnerinnen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Aufgrund der Diagnose seines Hausarztes habe beim Beschwerdeführer als Betriebselektriker vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden; für leichtere Tätigkeiten sei er allerdings vermittelbar. In einem Bericht vom 9. März 2005 habe die Berufsberatungsstelle Schaan ein Arbeitstraining für dringend angezeigt erachtet, um den Beschwerdeführer einem geregelten Tagesablauf zuzuführen.
Gemäss Zwischenbericht der Berufsberatungsstelle Schaan vom 26. Juli 2005 habe der Beschwerdeführer nur ein halbes Arbeitspensum durchgehalten. Allgegenwärtiges Thema seien bei ihm seine Schmerzen; auch fehle es ihm an Motivation für die Arbeit und an entsprechendem Einsatz. Er fühle sich unverstanden, insbesondere von den Ärzten, die er laufend wechsle. Die Arbeitsleistung sei auf 27 % einzuschätzen; die Vermittelbarkeit erscheine bei solchem Arbeitsverhalten unter Selbstlimitierung fraglich.
Am 2. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt.
Aufgrund der Feststellungen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerinnen, Dr. med. B, sei ein abschliessendes medizinisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C eingeholt worden.
Dr. med. C habe sein Gutachten vom 20. Januar 2006 auf der Grundlage eines ausführlichen Explorationsgesprächs und von zwei Beratungsgesprächen mit dem Beschwerdeführer sowie auf mehrere Auskünfte der Hausärzte des Beschwerdeführers erstellt. Mit Sicherheit habe Dr. med. C die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgeschlossen; die Kriterien gemäss ICD-10, wonach bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vorliege, seien definitiv nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 habe Dr. med. D (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, 9490 Vaduz) den Beschwerdegegnerinnen mitgeteilt, der Beschwerdeführer leide an einer "gravierend schweren Erkrankung", welche die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit über Jahre verunmöglicht habe. Den Stand der Erhebungen, die Diagnostik und die Behandlung habe er eingehend Dr. med. B und Dr. med. C mitteilen können. Weitere medizinische Angaben könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an die Beschwerdegegnerinnen weitergeleitet werden. Auf weitere Abklärungen sei zu verzichten; eine Rente sei dringend zuzusprechen.
Auf Nachfrage bei der Krankenkasse Concordia hätten die Beschwerdegegnerinnen erfahren, dass der Beschwerdeführer vom 11. November 2006 bis 20. Februar 2007 stationär bei Dr. med. D im Landesspital Vaduz behandelt worden sei. Am 1. Mai 2007 hätten die Beschwerdegegnerinnen den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber informiert, dass Dr. med. D sich weigere, ihnen genauere Angaben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zukommen zu lassen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe Dr. med. D im Auftrag seines Mandanten ausdrücklich vom Arztgeheimnis entbunden. Mit dieser Entbindungserklärung seien die Beschwerdegegnerinnen an Dr. med. D getreten und hätten ihn ersucht, Fragen zur Krankheitsentwicklung, Symptomatik, Diagnose, Arbeitsfähigkeit und Prognose zu beantworten. Dr. med. D habe geschwiegen.
In der Folge hätten die Beschwerdegegnerinnen Dr. med. E (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, A-6850 Dornbirn) mit der Erstellung eines psychiatrischen (Ober-)Gutachtens beauftragt.
Auf einen mit dem Beschwerdeführer auf den 8. November 2007 vereinbarten Untersuchungstermin habe Dr. med. D mit Faxschreiben zuhanden von Dr. med. E reagiert. Darin habe er das Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen als nicht sachgemäss bezeichnet; es bedeute eine enorme Belastung und unter Umständen gar eine Gefährdung des Beschwerdeführers mit dem Risiko einer Dekompensation. In Absprache mit dem Beschwerdeführer werde der Untersuchungstermin deshalb abgesagt. Hinweise an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dessen invalidenversicherungsrechtliche Mitwirkungspflicht hätten nicht gefruchtet.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 seien die Beschwerdegegnerinnen deshalb direkt an den Beschwerdeführer gelangt und hätten ihn über die Säumnisfolgen orientiert, wenn er weiterhin insofern nicht mitwirke, als er sich nicht einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung unterziehe. Sie hätten ihn ersucht, mitzuteilen, ob er der Einladung zur Begutachtung folgen werde. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2007 habe sich der Beschwerdeführer dem Rat von Dr. med. D angeschlossen und die psychiatrische (Ober-)Begutachtung bei Dr. med. E abgelehnt.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 hätten die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie hielten am Gutachtensauftrag an Dr. med. E fest. Erneut hätten die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht, falls er seiner invalidenversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nachkomme. Eine auf den 14. Februar 2008 angesetzte Aussprache zwischen dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen und Dr. med. D sei nicht zustande gekommen, weil Letzterer sich geweigert habe.
In der Folge hätten die Beschwerdegegnerinnen ihren Vertrauensarzt, Dr. med. B, beauftragt mit Dr. med. D in Verbindung zu treten und ihm einen Fragenkatalog zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu übergeben, damit Dr. med. D ihn beantworte. Sie hätten ihn unterrichtet, dass sie die Informationen für die Entscheidung über ein allfälliges Rechtsmittelverfahren benötigen und verwenden würden; auch dies solle er Dr. med. D mitteilen.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 habe Dr. B die Beschwerdegegnerinnen über sein Gespräch mit Dr. med. D informiert. Letzter habe ihn ausdrücklich an das Arztgeheimnis gebunden, so dass er nur so viel sagen könne: Im Gegensatz zu Dr. med. C habe Dr. med. D dem Beschwerdeführer eine "schwere psychiatrische Erkrankung" attestiert; er lege Wert darauf, dass er diese Diagnose aufgrund des stationären Aufenthalts des Antragstellers im Landesspital Vaduz habe stellen können.
Dr. med. B habe allerdings auch angemerkt, bei deutlich gebessertem Zustand widerspiegele der jetzige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht jenen zur Zeit des stationären Aufenthalts im Landesspital Vaduz; darauf aber stütze Dr. med. D seine Diagnosen nach längerer Beobachtungszeit.
In ihrer Entscheidung vom 14. April 2008 hätten die Beschwerdegegnerinnen der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines IV-Rentenantrages keine Folge gegeben.
In physischer Hinsicht seien die medizinischen Berichte grundsätzlich übereinstimmend zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als Elektriker nicht mehr ausüben; eine leidensangepasste Tätigkeit, die rückenschonend und wechselbelastend mit maximalen Gewichtsbelastungen bis 7.5 kg verrichtet werde, sei ihm indes zumutbar. Bei seinem psychischen Gesundheitszustand sei zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner invalidenversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht aus nicht nachvollziehbaren Gründen geweigert habe, sich für ein psychiatrisches Obergutachten untersuchen zu lassen. Deshalb werde vom Gutachten von Dr. med. C ausgegangen. Die Folgen seiner verweigernden Haltung habe der Beschwerdeführer selber zu tragen. Den weiteren Verfahrensverlauf habe das Obergericht im eingangs wiedergegebenen Sinn festgestellt; darauf könne verwiesen werden.
2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Obergericht unter anderem Folgendes aus:
Zur gesetzlich vorgesehenen Abklärungspflicht gehöre, dass die Beschwerdegegnerinnen die sachverständigen Personen zu bestimmen hätten; und zwar nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, der Willkürfreiheit, der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben und nach dem öffentlichen Interesse.
Im gegenständlichen Fall hätten mehrere ärztliche Gutachten und Berichte vorgelegen. Der behandelnde Arzt, Dr. med. D sei, was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angehe, zu abweichenden Befunden gelangt, die sich jedoch wegen ihrer Unbestimmtheit und Ungenauigkeit als kaum brauchbar erwiesen hätten. Zugunsten des Beschwerdeführers hätten die Beschwerdegegnerinnen in der Folge ein Obergutachten bei Dr. med. E veranlasst. Nachdem der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, sich dieser weiteren Begutachtung zu unterziehen, hätten die Beschwerdegegnerinnen aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden dürfen und müssen. Sie hätten übrigens - entsprechend den angedrohten Säumnisfolgen - das Begehren ohne materielle Prüfung zurückweisen dürfen.
Das Obergericht erblicke keine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, dass in der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen angenommen wurde, die ärztlichen Berichte und Gutachten seien hinsichtlich des physischen Gesundheitszustands zum gleichen Ergebnis gelangt. In somatischer Hinsicht könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr ausüben, doch wäre ihm eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht nachgewiesen. Im Einzelnen könne auf die eingehenden, anhand der Akten, insbesondere der medizinischen Befunde, belegten Erwägungen verwiesen werden. Gegen die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage des ermittelten Validen- und Invalideneinkommens seien in der Berufung keine substantiierten Einwendungen erhoben worden.
3. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 7) erhobenen Revision des Beschwerdeführers vom 13. November 2008 (ON 9) gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 2. Juli 2009 (ON 14) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Der Beschwerdeführer habe gerügt, das Obergericht lasse ihn das mangelhafte Verfahren der Beschwerdegegnerinnen entgelten.
Statt durch ihren Vertrauensarzt, Dr. med. B, darauf zu bestehen, dass Dr. med. D die invalidenversicherungsrechtlich gebotenen Aufschlüsse erteile und ihr insbesondere "den ausgefüllten und umfangreichen Fragenkatalog" aushändige, hätten die Beschwerdegegnerinnen eine Oberbegutachtung angeordnet. Hätten sie über den erwähnten Fragenkatalog verfügt, so hätten sie ohne Obergutachten entscheiden können. Statt hier einzusetzen, habe das Obergericht das fehlerhafte Verhalten der beiden Ärzte für nicht entscheidungswesentlich erachtet.
Mit solchem Vorbringen habe der Beschwerdeführer die Beweislage übergangen, wie sie sich den Beschwerdegegnerinnen dargeboten habe, als Dr. med. D zu den Befunden von Dr. med. C Bedenken angemeldet habe.
Zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers hätten die Beschwerdegegnerinnen über das amtlich veranlasste medizinisch-psychiatrische Gutachten vom 20. Januar 2006 von Dr. med. C verfügt mit, soweit hier wesentlich, eindeutigen und eingehend begründeten Befunden. Selbst wenn Dr. med. D in seinem Fragebogen zu diametral anderen Befunden gelangt wäre, hätte sich den Beschwerdegegnerinnen eine kontroverse Beweislage dargeboten: Den Befunden des amtlich bestellten Experten wären die davon abweichenden Befunde des behandelnden Facharztes gegenübergestanden.
Nach ständiger Rechtsprechung dürften medizinische Befunde differenziert gewürdigt werden, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammten. Danach komme, ganz allgemein, medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürften insofern tendenziell schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b, cc, S. 353, mit Hinweisen; Ueli Kieser, Rz. 35 zu Art.43 CH-ATSG, mit weiteren Hinweisen zur Würdigung medizinischer Befunde; OGH, Urteil vom 5. Juli 2007 zu Sv.2005.21, vom 7. Februar 2008 zu Sv.2006.18 oder vom 7. November 2008 zu Sv.2007.5 und zu Sv.2007.10; ausdrücklich bestätigt im Beschluss vom 5. März 2009 zu Sv.2006.22). Allerdings bedürfe es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen (auf medizinischer Fachkunde beruhenden) Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt werde.
Selbst wenn die Beschwerdegegnerinnen und ihr Vertrauensarzt, Dr. med. B, so verfahren wären, wie der Beschwerdeführer vorgebracht habe, wären die Beschwerdegegnerinnen verpflichtet gewesen, ein fachärztliches Obergutachten einzuholen um entscheiden zu können, ob die neuen Befunde von Dr. med. D den bereits vorhandenen Befunden von Dr. med. C vorzuziehen seien. Indem sie bei Dr. med. E ein Obergutachten veranlasst hätten, seien sie im Ergebnis so verfahren, wie wenn sie den von Dr. med. D "ausgefüllten und umfangreichen Fragenkatalog" bei ihrem Vertrauensarzt angefordert und ausgehändigt erhalten hätten und wie wenn die darin enthaltenen Befunde - anders als die Befunde von Dr. med. C - das Rentenbegehren des Beschwerdeführers umfassend unterstützt hätten.
Vor diesem Hintergrund sei, wie das Obergericht zutreffend erwogen habe, die Verweigerungshaltung von Dr. med. D so wenig entscheidungswesentlich gewesen wie der Umstand, dass Dr. med. B nicht darauf bestanden habe, den Beschwerdegegnerinnen den von Dr. med. D ausgefüllten Fragebogen zugänglich zu machen. Denn die Beschwerdegegnerinnen seien so verfahren, wie sie hätten verfahren müssen, wenn sich beide Ärzte richtig verhalten hätten. Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung hätten sie auch gar nicht anders verfahren dürfen.
3.2. Weiter habe der Beschwerdeführer gerügt, ihm könne nicht vorgeworfen werden, sich der Oberbegutachtung widersetzt zu haben, nachdem der behandelnde Facharzt, Dr. med. D, ihm hierzu geraten habe.
Mit solchem Vorbringen habe der Beschwerdeführer entscheidungswesentliche aktenkundige Feststellungen und Befunde übergangen.
Aus den verfahrensgegenständlichen Akten ergebe sich vorab zweierlei: Die Beschwerdegegnerinnen hätten davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer habe mit seinem Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der anstehenden psychiatrischen Oberbegutachtung die invalidenversicherungsrechtliche Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen erörtert: zumal der Rechtsvertreter das Schreiben vom 23. Oktober 2007 beantwortet habe, das die Beschwerdegegnerinnen direkt an den Beschwerdeführer gerichtet haben. Erst rund drei Monate später - der Beschwerdeführer habe demnach hinreichend Zeit gehabt, sich mit seinem Rechtsvertreter zu beraten - hätten sich die Beschwerdegegnerinnen erneut und direkt an ihn gewandt. Dabei habe sie voraussetzen dürfen, dass er verstanden habe, was es bedeute, wenn er einerseits durch den ihn behandelnden Facharzt, Dr. med. D, unbestimmte und ungenaue, im Übrigen jedoch geheim zu haltende Bedenken gegen die Befunde des amtlich bestellten Experten anmelden lasse, sich aber andererseits den dadurch überhaupt erst notwendig gewordenen weiteren fachärztlichen Abklärungen - und beständen diese auch nur darin, die Zumutbarkeit solcher Abklärungen nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen - grundsätzlich widersetze. Vor diesem Hintergrund habe der in der entscheidungswesentlichen Phase anwaltlich beratene und begleitete Beschwerdeführer, ungeachtet des allfälligen Einflusses von Dr. med. D, nicht in guten Treuen annehmen können, die Beschwerdegegnerinnen würden ihm ohne weitere fachärztliche Abklärungen eine Invalidenrente ausrichten, wie sie auf der Grundlage der vorhandenen Akten offensichtlich nicht habe ausgerichtet werden können.
Das Schreiben von Dr. med. B vom 14. Februar 2008 habe die Beschwerdegegnerinnen nicht von weiteren fachärztlichen Abklärungen entbunden. Zwar habe der Vertrauensarzt die Befunde von Dr. med. D als nachvollziehbar erachtet. Ob und gegebenenfalls inwiefern sie jedoch die eindeutigen und eingehend begründeten Befunde des amtlich bestellten Experten - mit gleichwertig begründetem, wenn auch abweichendem Ergebnis - entscheidungswesentlich zu entkräften vermöchten; dafür fehlten jegliche Anhaltspunkte. Sodann habe Dr. med. B mögliche Abweichungen zwischen der Diagnose angedeutet, die Dr. med. D während des stationären Aufenthalts gestellt habe und dem Bild, das eine erneute neutrale psychiatrische Begutachtung "bei deutlich gebessertem Zustand" allenfalls widerspiegele; er habe der Argumentation folgen können, wonach "eine erneute [psychiatrische] Begutachtung nicht unbedingt zielführend" sei. Solche Andeutungen seien indes nicht geeignet gewesen, die Zumutbarkeit weiterer fachärztlicher Abklärungen objektiv zu beurteilen oder sie ernsthaft in Frage zu stellen. Worin weitere fachärztliche Abklärungen - gerade mit Rücksicht auf die aktenkundig angedeuteten Belastungen und Gefährdungen des Beschwerdeführers - im Einzelnen bestanden hätten, haben die Beschwerdegegnerinnen in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2008 offen gelassen; einstweilen sei es, wie auch für den Beschwerdeführer erkennbar, nur um die grundsätzliche Bereitschaft des Beschwerdeführers zur unumgänglichen Mitwirkung gegangen, und sei es auch nur, um einem neutralen Facharzt zu ermöglichen, die Zumutbarkeit weiterer fachärztlicher Abklärungen nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dr. med. D habe den von den Beschwerdegegnerinnen vorgesehenen neutralen Obergutachter, Dr. med. E, mit Fax-Schreiben vom 19. Oktober 2007 von sich aus eigens, wenn auch wiederum unbestimmt und ungenau, auf Belastungen, Gefährdungen und Risiken durch eine erneute psychiatrische Begutachtung hingewiesen. Als Folge davon habe vorausgesetzt werden dürfen, dass sich der Obergutachter, bei entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers, vorweg darüber vergewissert hätte, dass die vorgesehene Oberbegutachtung bei deren voraussichtlichem Verlauf keine unverhältnismässige Gefahr für Leben und Gesundheit darstelle. Zur Oberbegutachtung nach den skizzierten Vorgaben habe der anwaltlich beratene und begleitete Beschwerdeführer jedoch nicht Hand geboten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden gewesen, dass die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer, bezogen auf seine invalidenversicherungsrechtliche Mitwirkungspflicht, als säumig beurteilt und das Obergericht dieses Vorgehen gebilligt habe.
4. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 14) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. August 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, der Begründungspflicht, des Grundrechtes auf rechtliches Gehör und des ungeschriebenen Grundrechtes auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er möge das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen zum Kostenersatz verpflichten.
4.1. Die Rechtsverweigerungsrüge wird wie folgt begründet:
Grundsätzlich hätte die Invalidenversicherung gerade vor dem Hintergrund des zur Anwendung gelangenden Untersuchungsgrundsatzes zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2005 auf Ausrichtung einer Invalidenrente alle zur Beurteilung der Sachlage bzw. des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers notwendigen Erkundigungen einholen müssen. In casu sei diese Entscheidung jedoch allein auf Basis des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. C vom 20. Januar 2006 erfolgt, welches dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitstauglichkeit unterstellt habe. Hingegen sei der gutachterliche Befund des Dr. D, welcher auf einer ständigen Beobachtung und Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Landesspital Vaduz über den Zeitraum vom 11. November 2006 bis zum 20. Februar 2007 basiert sei, als unzureichend beurteilt worden.
Entsprechend der gängigen Vorgehensweise hätte zur Beurteilung der zugrundeliegenden medizinischen Fragen ein sogenanntes Obergutachten eingeholt werden müssen. Zur Einholung eines solchen Obergutachtens sei es im konkreten Fall jedoch nicht gekommen. Dies sei unter anderem in dem Umstand begründet, dass der behandelnde Facharzt Dr. D auf Basis seiner sachkundigen Einschätzung und langjährigen Erfahrung zu dem Schluss gelangt sei, dass die Begutachtung durch einen weiteren Arzt, namentlich durch den Facharzt für Psychiatrie Dr. E, ernste nachteilige Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte. Entgegen dieser Warnung über etwaige negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Beschwerdeführers habe die Invalidenversicherung auf dieser Begutachtung bestanden, sodass im Endeffekt nur auf Basis des genannten Gutachtens von Dr. C, welches bereits vom 20. Januar 2006 datiere, entschieden worden sei.
Als Begründung für dieses Vorgehen sei auf die nach Art. 35 IVG bestehende Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers abgestellt worden. Nach der hier bekämpften Ansicht hätte der Beschwerdeführer entgegen dem Rat seines behandelnden Arztes bzw. entgegen dessen ausdrücklicher ärztlicher Weisung zum Untersuchungstermin beim vorgesehenen Obergutachter Dr. E erscheinen sollen.
Die hier dargestellte strikte Auslegung der Mitwirkungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 IVG lege nicht nur Willkür - wie unten noch ausgeführt werde - sondern einen sogenannten überspitzten Formalismus nahe, welcher die Interessen des Beschwerdeführers grob beschneide und die Durchsetzung des materiellen Rechts, namentlich der Bestimmungen über die Gewährung von Leistungen an Rentenberechtigte, auf unhaltbare Weise erschwere.
Überdies spreche der Oberste Gerichtshof in der hier bekämpften Entscheidung davon, dass zu prüfen sei, ob eine solche weitere medizinische Befundung des Beschwerdeführers zumutbar gewesen wäre, obwohl dies aus Abs. 1 des Art. 35 IVG keineswegs hervorgehe. Insofern verlange der Oberste Gerichtshof hier ein weiteres Erfordernis, welches sich jedoch aus dem Gesetz selbst nicht ergebe.
Selbst wenn die Zumutbarkeit der Vornahme solch weiterer medizinischer Begutachtungen im vorliegenden Fall zu prüfen gewesen wäre, hätte der Schluss gezogen werden müssen, dass es dem Beschwerdeführer als körperlich und seelisch erheblich leidende Person unter Berücksichtigung des gegebenen Sachverhaltes sowohl subjektiv als auch objektiv nicht möglich gewesen wäre, an der verlangten Befundung teilzunehmen bzw. im erforderlichen Ausmass mitzuwirken.
So sei es im konkreten Fall nicht zulässig, auf die formellen Mitwirkungspflichten abzustellen, sondern hätten weitere Alternativen zur Befundung des Beschwerdeführers geprüft werden müssen, sodass dieser tatsächlich auch an solchen Untersuchungen hätte teilnehmen können.
Vorliegendenfalls ziehe sich jedoch die Invalidenversicherung bzw. in der Folge auch der Oberste Gerichtshof auf den Standpunkt zurück, dass die Entscheidung aufgrund der bisherigen - und damit unvollständigen - Aktenlage infolge der geschehenen Androhung dieser Rechtsfolge unter anderem gegenüber dem Beschwerdeführer selbst genügen würde. Sohin werde der einfachste und für den Beschwerdeführer nachteilige Weg gewählt, der rein formalistisch auf die theoretische Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und nicht auf die Gegebenheiten von dessen Gesundheitszustand abstelle und sohin eine Entscheidung auf sachlicher Grundlage vollkommen abschneide, da auf die inhaltlichen Punkte für eine Entscheidung über die Zuerkennung einer IV-Rente zur Gänze nicht mehr eingegangen werde. Folglich werde dem Beschwerdeführer die Prüfung seines diesbezüglich gegebenen Rechtsanspruches gänzlich verweigert.
4.2. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof habe in der hier bekämpften Entscheidung, wo er über die Ansprüche des Beschwerdeführers zu erkennen hätte, mehr auf das Verhalten eines Dritten, nämlich des behandelnden Facharztes, abgestellt. Richtigerweise stelle der Oberste Gerichtshof fest, dass es Dr. D gewesen sei, welcher den vereinbarten Untersuchungstermin abgesagt habe und dem Beschwerdeführer eine Teilnahme daran aus medizinischen Gründen gleichsam untersagt habe.
Unabhängig davon, ob diese fachärztliche Würdigung nun richtig oder falsch sei, werde dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, nicht nur die angeblich mangelhafte Mitwirkung gemäss Art. 35 IVG zugerechnet, sondern auch der Umstand im Endeffekt nachteilig angerechnet, dass die Ärzte sich nicht im Detail über seinen Gesundheitszustand geäussert hätten. Dies obwohl der Beschwerdeführer die angesprochenen Ärzte vom Arztgeheimnis entbunden habe und die in Analogie zum Schweizer Recht bzw. Art. 35 Abs. 2 IVG bezeichnete Zumutbarkeit auf keinen Fall subjektiv gewesen sei, sondern vom behandelnden Facharzt Dr. D auf Basis eines mehrmonatigen Krankenhausaufenthaltes beurteilt worden sei und aus seiner Sicht ein weiterer Untersuchungstermin bei Dr. E eine Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers bedeutete und diesem eine weitere Untersuchung ausdrücklich "verboten" habe. Dennoch werde dem Beschwerdeführer dieser Umstand nun als Verletzung der Mitwirkungspflicht nach dem IVG angelastet. Damit sei aber das bisherige Vorbringen und seine bisherige Teilnahme an den erforderlichen Untersuchungen einfach negiert und für die hier bekämpfte Entscheidung ausgeblendet worden.
Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Hauptgrundlage des Gutachtens von Dr. C vom 20. Februar 2006 in keinster Weise die ausdrücklich gestellten Fragen der Beschwerdegegnerinnen beantworte, sondern mit einer pauschalen Standardformel die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht beeinträchtigt beurteile.
4.3. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall seien ausser dem Gutachten von Dr. C, welches am 20. Januar 2006 erstellt worden sei, keine weiteren Beweise oder sonstige Belege für den relevanten Sachverhalt berücksichtigt worden, obwohl der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen samt Beweisanbot erstattet habe. Somit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers grob verletzt worden.
4.4. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Abschliessend werde für den Fall, dass der Staatsgerichtshof nicht von der Verletzung eines spezifischen Grundrechtes ausgehe, noch die Verletzung des eigenständigen und ungeschriebenen Grundrechtes des Willkürverbots geltend gemacht.
Dieses sei zweifellos verletzt, zumal eine gleichheitswidrige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers ohne Bezugnahme auf etwaige triftige Gründe für diese Ungleichbehandlung oder auch ein Verstoss gegen das Übermassverbot, also eine Nichteinhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, immer auch zu einer Qualifizierung der behördlichen Entscheidung als willkürlich führen müsse.
5. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerinnen mit Schriftsatz vom 17. September 2009 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
5.1. Zur invalidenrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 IVG gehöre, dass die versicherte Person bei der Abklärung der Verhältnisse aktiv mitzuwirken sowie wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben habe. Dazu habe sich die versicherte Person ärztlichen und fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar seien. Die Zumutbarkeit werde dabei objektiv beurteilt, inwiefern also konkrete Umstände eine Untersuchung zuliessen. Ohne konkret entgegenstehende Umstände würden die üblichen Untersuchungen in einer GutachtersteIle generell für zumutbar erachtet (Verweis auf Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 44 zu Art. 43 ATSG mit Hinweis auf BGE 123 V 64, Erw. 4.2.). Für die Mitwirkungspflicht müssten hinsichtlich der Gefahr ähnliche Massstäbe gelten wie bei der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 2 IVG. Zumutbar sei demnach, wenn die vorgesehene Massnahme bei voraussichtlichem Verlauf keine unverhältnismässige Gefahr für Leben und Gesundheit darstelle.
Die Schaffung einer solchen Gefahr sei durch eine Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung nicht erkennbar. Zwar habe Dr. D den Beschwerdegegnerinnen mittels eines Fax-Schreibens vom 22. Oktober 2007 mitgeteilt, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerinnen unsachgemäss sei und für den Beschwerdeführer eine enorme Belastung darstelle und unter Umständen eine Gefährdung nach sich ziehe, aber dies werde nicht begründet und es gebe dafür aus den Akten auch keine Anzeichen. Vielmehr dürfte die für den Beschwerdeführer "ungünstige" psychiatrische Begutachtung durch Dr. C dazu geführt haben, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht ausschliesslich die Ansicht Dr. Ds zulasse. Den Beschwerdegegnerinnen scheine eine jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung (vor Obergericht, Oberstem Gerichtshof und Staatsgerichtshof) wegen des von den Beschwerdegegnerinnen abgelehnten Rentenantrages aufgrund fehlender Mitwirkung viel belastender und gefährdender als eine psychiatrische Begutachtung.
In der Beschwerde sei die Notwendigkeit eines psychiatrischen Obergutachtens grundsätzlich bejaht worden. Die Beschwerdegegnerinnen hätten aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Ergebnis keine andere Möglichkeit gesehen, als aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. Der von Dr. D vorgeschlagene Weg (die Beschwerdegegnerinnen übernehmen via internem ärztlichen Dienst ohne Kenntnis der Krankheit sowie ohne Prüfungsmöglichkeit der Diagnose und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seine Beurteilung) sei nicht nur nicht praktikabel, sondern würde gegen geltendes Recht verstossen. Eine solche Vorgehensweise würde auch die Gleichbehandlung der Rentenantragsteller verletzen, da es für eine solch "unkritische" Übernahme der Beurteilung des behandelnden Arztes keinen rechtfertigenden Grund gebe. Das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerinnen sein Rechtsanspruch gänzlich verweigert worden sei, sei unbegründet.
Mit dem Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amtes wegen korrelierten die vorgenannten Mitwirkungspflichten der Versicherten, die gemäss Art. 72 Abs. 3 IVV wie auch ihre Angehörigen zur Auskunft gegenüber den Beschwerdegegnerinnen verpflichtet seien. Die Rechtsprechung habe in Bezug auf andere Mitwirkungspflichten als die Auskunft festgehalten, dass der Versicherte kein freies Wahlrecht bezüglich desjenigen Arztes habe, welcher durch die Verwaltung mit der Expertisierung betraut werde. Der Versicherte sei hingegen berechtigt, gegenüber dem in Aussicht genommenen Experten Ablehnungsgründe geltend zu machen, was der Beschwerdeführer aber nicht gemacht habe (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes [BGer] vom 5. Juli 1988 zu I 4/88). Verletze ein Versicherter in der einen oder anderen Hinsicht die zumutbare Mitwirkung bei der Abklärung, liege die Sanktion grundsätzlich nicht in einer Leistungsverweigerung, sondern die Beschwerdegegnerinnen hätten, je nach den Umständen, entweder einen Nichteintretensentscheid zu fällen oder aufgrund der Akten zu beschliessen und zu verfügen (Verweis auf U. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, 298 mit Hinweisen). So sei in der schweizerischen Rechtsprechung die Abweisung des Rentenanspruchs wegen unbegründeter Weigerung, sich einer psychiatrischen Expertise zu unterziehen, bestätigt worden, obwohl ärztlicherseits aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen sei; denn die fehlende Mitwirkung habe es verunmöglicht, in voller Kenntnis der Sache über die Art oder das Ausmass der Leistungen zu befinden (Urteil des BGer vom 1. Juli 1994 zu 146/94).
Den Beschwerdegegnerinnen könne nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht im rechtlich vorgeschriebenen Umfange tätig geworden seien. Angesichts dieser Verfahrensabwicklung sei es in der Folge nicht nur Recht, sondern gesetzliche Pflicht der Beschwerdegegnerinnen gewesen, den Fall des Beschwerdeführers nach Art. 35 IVG zu behandeln. Auch könne im Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen kein überspitzter Formalismus erblickt werden. Diese Verfahrenserledigung sei auch für das Obergericht und den Obersten Gerichtshof nicht zu beanstanden und rechtmässig gewesen. Demnach müsse, wer Mitwirkungspflichten im Abklärungsverfahren verletze, bereit sein, die vorgesehenen Sanktionen des Gesetzes zu akzeptieren. In dieser Bestimmung sei keine (unhaltbare) Erschwernis für den Beschwerdeführer zu sehen, das materielle Recht durchzusetzen.
5.2. Der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes entgegengehalten:
Für den konkreten Fall seien von den rechtsanwendenden Institutionen (Behörden, Gerichte) die dafür relevanten Rechtssätze aufgeführt worden. So sei etwa die Bedeutung von fachärztlichen Gutachten für die Beweiswürdigung dargelegt und eine Würdigung des gesamten vorliegenden Beweismaterials vorgenommen worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die bereits früher angedrohten Säumnisfolgen gemäss Art. 35 Abs. 3 IVG nun einträten. Aufgrund der sich aus der Beweiswürdigung ergebenden Restleistungsfähigkeit sei ein hypothetisches Invalideneinkommen angenommen und dieses dem Valideneinkommen gegenübergestellt worden, so dass auch für den Beschwerdeführer ersichtlich gewesen sei, wie der Invaliditätsgrad berechnet worden sei und auf welche Beweise er sich abstütze.
Die Entscheidung sei in überzeugender Weise gerechtfertigt gewesen. Aus den Entscheidungsgründen gehe auch klar hervor, von welchen Erwägungen sich die Behörden und Gerichte hätten leiten lassen. Die Entscheidung sei so abgefasst gewesen, dass der Beschwerdeführer sie habe nachvollziehen können und ihm eine Anfechtung ermöglicht worden sei.
5.3. Zur Gehörsrüge wird Folgendes entgegnet:
Trotz Vorliegens des Gutachtens Dr. C, das alle Anforderungen, die an eine Administrativgutachten gestellt würden, erfülle, aber vom Beschwerdeführer mit Hinweis auf die unterschiedliche ärztliche Beurteilung durch Dr. D angefochten worden sei, [hätten die Beschwerdegegnerinnen beschlossen] ein Obergutachten bei Dr. E einzuholen. Der Beschwerdeführer hätte dabei nochmals die Möglichkeit gehabt, seine Beschwerden darzulegen, um eine andere Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit als die von Dr. C attestierte zu erreichen. Dessen Schlussfolgerungen wären von Dr. E geprüft worden, was im Sinne des Beschwerdeführers gewesen wäre. Aufgrund der ungerechtfertigten Weigerung des Beschwerdeführers sei es aber nicht zu einer solchen weiteren Begutachtung gekommen.
5.4. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Der Sachverhalt bzw. die Weigerung des Beschwerdeführers, der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachzukommen, habe keine andere Möglichkeit zugelassen, als aufgrund der Aktenlage zu entscheiden (alternativ hätte der Invalidenrentenantrag zurückgewiesen werden können, was aber auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewesen wäre). Hinsichtlich der Auswirkung der psychischen Beeinträchtigung sei das Gutachten von Dr. C zur Entscheidungsfindung heranzuziehen gewesen. Eine willkürliche Behandlung des Beschwerdeführers, eine unhaltbare oder gesetzeswidrige Entscheidung liege auch bei weitester Auslegung des Grundrechtes nicht vor.
Die Beschwerdegegnerinnen wenden bei jeder versicherten Person, die ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 35 IVG nicht nachkomme, diese Gesetzesbestimmung mit den sich daraus ergebenden Folgen an. Der Beschwerdeführer sei nicht "ungleich" behandelt worden.
6. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 9. September 2009 mitgeteilt, dass er auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, Sv.2008.15-14, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes verletze das Rechtsverweigerungsverbot, weil die Beschwerdegegnerinnen sowie die Gerichtsinstanzen im Beschwerdefall keine genügende Sachverhaltsabklärung vorgenommen hätten.
2.1. Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung leitet sich aus der in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV garantierten Rechtsgleichheit ab. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten an sich zu nehmen und zu behandeln, sei es, weil sie die Behandlung ausdrücklich ablehnt, oder weil sie dieselbe stillschweigend unterlässt. Das Verbot der Rechtsverweigerung ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste. Rechtsverweigerung begeht eine Behörde aber nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Masse tätig wird. Hauptfall dieser Form der Rechtsverweigerung bildet die fehlende oder mangelnde Abklärung des Sachverhaltes oder die unzulässige Beschränkung der Kognition. Jedoch genügt der allgemein gehaltene Vorwurf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Vorinstanzen nicht mit genügender Ausführlichkeit behandelt und beantwortet wurde, nicht, um den Vorwurf der Rechtsverweigerung darzutun (StGH 2004/10, Erw. 3.1 mit Verweis auf StGH 1991/12 a+b, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]). Anzufügen ist, dass sich das Verbot der Rechtsverweigerung in seinem sachlichen Geltungsbereich weitgehend mit dem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV überschneidet (so StGH 2001/60, Erw. 4).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt konkret, dass die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer letztlich allein aufgrund des Gutachtens von Dr. C vom 20. Januar 2006 eine Invalidenrente verweigert hätten.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerinnen nur deshalb primär auf das Gutachten von Dr. C abgestützt haben, weil sich der Beschwerdeführer auf Anraten von Dr. D für ein Obergutachten nicht zur Verfügung stellte. Unter diesen Umständen blieb den Beschwerdegegnerinnen keine andere Wahl, als aufgrund der bisherigen Aktenlage zu entscheiden. Dabei konnte die Diagnose von Dr. D gegenüber derjenigen von Dr. C nicht ins Gewicht fallen; dies nicht primär, weil Diagnosen von Vertrauensärzten nach ständiger, auch vom Staatsgerichtshof als verfassungskonform erachteter Rechtsprechung (so OGH-E Sv.2007.10-14, S. 30 und hierzu StGH 2008/170, Erw. 2.3.2; vgl. auch StGH 2007/93, Erw. 3.2) tendenziell eine schwächere Beweiskraft zukommt als der Einschätzung eines behördlich bestellten medizinischen Experten; sondern insbesondere deshalb, weil es nicht angehen kann, auf eine derart diffuse Diagnose wie diejenige von Dr. D ("gravierend schwere Erkrankung") abzustellen, deren Grundlagen der sie stellende Arzt zudem nicht offenlegt. Abgesehen davon, dass ein solches Verhalten, wie es Dr. D im Beschwerdefall praktiziert hat, bedenklich ist und kaum vom Standesrecht abgedeckt sein dürfte, muss eine medizinische Diagnose in einem Sozialversicherungsverfahren selbstverständlich gerichtlich überprüfbar sein. Anderenfalls hätten die Beschwerdegegnerinnen und die Gerichtsinstanzen im Beschwerdefall ihre gesetzliche Kognition tatsächlich nicht ausgeschöpft - aber in die gegenteilige Richtung, als dies vom Beschwerdeführer gerügt wird.
2.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer mit der Verweigerung der Mitwirkung bei einem Obergutachten sehr wohl auch gegen die gesetzliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG verstossen. Hieran ändert auch nichts, dass er auf Anraten seines Arztes eine Begutachtung verweigert hat. Denn es ist selbstverständlich, dass der Obergutachter im Sinne der Erwägungen des Obersten Gerichtshofes zuerst hätte abklären müssen, ob eine Begutachtung des Beschwerdeführers überhaupt ohne ernsthafte Gefährdung von dessen Gesundheit möglich war. Hierzu bedarf es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keiner gesetzlichen Vorschriften; vielmehr ergibt sich schon aus dem hippokratischen Eid, dass der Arzt einen Patienten nicht unverhältnismässiger gesundheitlicher Gefahren aussetzen darf. Auch aus diesem Grund wäre dem Beschwerdeführer die Mitwirkung bei der von den Beschwerdegegnerinnen angeordneten Oberbegutachtung zumutbar gewesen.
Nachdem der Beschwerdeführer gegen die gesetzliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG verstossen hat, weist der Oberste Gerichtshof im Übrigen zu Recht darauf hin, dass das Begehren des Beschwerdeführers aufgrund der angedrohten Säumnisfolgen auch ohne materielle Behandlung hätte zurückgewiesen werden dürfen.
2.4. Insgesamt verstösst das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes somit nicht gegen das Rechtsverweigerungsverbot.
3. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerinnen im Beschwerdefall entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht überspitzt formalistisch vorgegangen sind; zumal die einzige Alternative zum von den Beschwerdegegnerinnen gewählten Vorgehen darin bestanden hätte, einfach auf die nicht nachprüfbare Diagnose von Dr. D abzustellen, was, wie erwähnt, gesetzwidrig gewesen wäre.
4. Der Beschwerdeführer erhebt im Weiteren eine Begründungsrüge.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass sein bisheriges Vorbringen und seine bisherige Teilnahme an den erforderlichen Untersuchungen einfach negiert und in der hier bekämpften Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgeblendet worden sei. Vielmehr sei ihm einfach das Verhalten von Dr. D als mangelnde Mitwirkung gemäss Art. 35 IVG zugerechnet worden.
Auch diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass die einzig gesetzeskonforme Handlungsalternative der Invalideninstanzen darin bestand, mangels anderer überprüfbarer medizinischer Diagnose auf das Gutachten von Dr. C abzustellen. In diese Richtung ist die hier angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aber sehr wohl genügend begründet.
4.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
5. Der Beschwerdeführer erhebt weiter eine Gehörsrüge. Trotz entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot sei nur das Gutachten von Dr. C berücksichtigt worden.
Zwar kann die Abweisung von entscheidungswesentlichen Beweisanboten nach der StGH-Rechtsprechung unter gewissen Bedingungen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/2, Erw. 2.3); welche konkreten Beweisanbote wesentlich gewesen wären und weshalb, wird in der vorliegenden Individualbeschwerde aber nicht näher ausgeführt. Es ist auch nicht ersichtlich, was abgesehen vom vom Beschwerdeführer boykotierten Obergutachten noch an wesentlichen Beweisen hätte erhoben werden sollen.
Somit ist auch diese Gehörsrüge im Beschwerdefall nicht begründet.
6. Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer eine Willkürrüge, wobei nur abstrakt eine ungleiche und unverhältnismässige Behandlung des Beschwerdeführers gerügt wird. Mangels konkreter Ausführung ist hierauf nicht weiter einzugehen.
In dogmatischer Hinsicht ist nur anzumerken, dass eine Ungleichbehandlung nicht das Willkürverbot, sondern den Gleichheitssatz von Art. 31 LV tangieren würde (vgl. StGH 2005/34, LES 2007, 379 [386, Erw. 3.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]) und dass eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur im Zusammenhang mit einer spezifischen Grundrechtsrüge detailliert zu prüfen, im Übrigen aber gerade nicht mit dem Willkürverbot gleichzusetzen ist (StGH 2001/4, Erw. 3.1; StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130, Erw. 2.3]).
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.