StGH 2009/141
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C
Beschwerdegegnerin: D
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juli 2009, 05VA.2008.71-108
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 60'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. Juli 2009, 05 VA.2008.71-108, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'470.35 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 12. November 1993 verstarb der US-amerikanische Staatsangehörige E, geboren am 16. Februar 1922, zuletzt wohnhaft gewesen in Brasilien. Er hinterliess aus einer vor dem 12. Mai 1971 von einem brasilianischen Gericht getrennten Ehe mit C drei Söhne, nämlich A, F und B. Ebenfalls hinterliess er eine schriftliche letztwillige Verfügung vom 8. April 1988, in welcher er unter anderem verfügte, dass der verfügbare Teil aller seiner in Brasilien bestehenden Güter ausschliesslich seiner Lebensgefährtin D gehören solle.
2. Dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren liegen nun die widerstreitenden Erbserklärungen der Beschwerdeführer, welche ihr Erbrecht auf das Gesetz stützen, und der Beschwerdegegnerin, welche ihr Erbrecht auf die genannte schriftliche letztwillige Verfügung, stützt, zugrunde.
3. Mit Beschluss vom 15. Mai 2009 (ON 98) nahm das Landgericht die Erbserklärungen des A, des F und des B vom 24. Januar 2006 (ON 1 und 97), der D vom 26. Februar 2008 (ON 69 und 97) und der C vom 7. Mai 2009 (ON 96 und 97) an (Punkt 1) und wies A, F, B und C an, binnen 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses die Erbrechtsklage wider D beim Landgericht in Vaduz einzubringen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung ihrer auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werden würde (Punkt 2).
Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zu 1. gründeten sich die Erbserklärungen jeweils auf einen formell gültigen Erbrechtstitel, nämlich die Erbserklärung der D auf die schriftliche letztwillige Verfügung vom 8. April 1988 (Art. 30 Abs. 1 lit. c und 29 Abs. 2 IPRG i. V. m. § 553 ABGB) und die Erbserklärungen der Gebrüder A, B, F und der Witwe C jeweils auf das Gesetz (§§ 730 Abs. 1, 731 Abs. 1, 732 und 757 Abs. 1 ABGB i. V. m. Art. 29 Abs. 2 IPRG). Somit seien sämtliche Erbserklärungen anzunehmen gewesen (§ 35 Verlassenschaftsinstruktion [§ 122 öAussStrG alt; MAG AussStrG2 § 122 E 1ff.]).
Zu 2. sei gemäss § 42 Abs. 1 Ziff. 2 der Verlassenschaftsinstruktion anlässlich der Tagsatzung vom 12. Mai 2009 versucht worden, einen Vergleich herbeizuführen, was jedoch misslang. Somit sei der Streit auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen gewesen, wobei zugleich zu bestimmen gewesen sei, welcher von den streitenden Erben als Kläger aufzutreten habe (§ 42 Abs. 1 Ziff. 2 Verlassenschaftsinstruktion). Unstrittig sei, dass das Testament des Erblassers vom 8. April 1998 die Formulierung enthalte, dass der "verfügbare Teil aller seiner in Brasilien bestehenden Güter ausschliesslich seiner Lebensgefährtin D" gehören sollte. Während sich diese auf dieses Testament und damit auf diese Formulierung stütze, würden die Gebrüder A, B, und F und ihre Mutter die Auffassung vertreten, dass sich aus dieser Formulierung entnehmen lasse, dass die im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren abzuhandelnden Gründerrechte an den Anstalten K und L, die eben nicht in Brasilien gelegen seien, aufgrund der erwähnten Formulierung nicht Frau D zufallen könnten, weshalb diese vier erbserklärten Erben, die sich auf das Gesetz stützten, den stärkeren Erbrechtstitel hätten.
Nach der zur im Wesentlichen gleich wie § 42 Abs. 1 Ziff. 2 der Verlassenschaftsinstruktion lautenden Bestimmung des § 126 Abs. 1 und 2 des österreichischen Ausserstreitgesetzes (alt) ergangenen Judikatur komme es lediglich darauf an, welcher Erbrechtstitel der formell stärkere sei: Die Prüfung der materiellen Gültigkeit eines Testamentes und der Frage, ob die letztwillige Anordnung eine Erbeinsetzung enthält, stehe dem Ausserstreitrichter nicht zu, sondern sei im Rechtsweg zu entscheiden (MGA Ausserstreitgesetz2 § 126 E 10 und 11). Das Abhandlungsgericht habe nur zu prüfen, ob das Testament "in gehöriger Form" errichtet sei, ob somit die äussere Form eingehalten worden sei, nicht jedoch ob die letztwillige Erklärung materiell gültig sei (MGA Ausserstreitgesetz2 § 126 E 18 und 19). Massgeblich sei bloss, dass die letztwillige Verfügung der Form und dem Inhalt nach als Testament in Betracht komme. In diesem Fall sei dem gesetzlichen Erben gegenüber dem Testamentserben die Klägerrolle zuzuweisen (MGA Ausserstreitgesetz2 § 126 E 29). Dies sei hier der Fall: Die Formulierung in der letztwilligen Verfügung vom 8. April 1988, auf die sich Frau D stütze, könneals Erbeinsetzung auch für Gründerrechte an den gegenständlichen Anstalten angesehen werden. Denkmöglich sei, dass der Erbrechtsstreit ergeben werde, dass der Wille des Erblassers darauf gerichtet gewesen sei, dass auch die Gründerrechte an den beiden Anstalten Frau D zufallen sollten. Dies deshalb, weil von einem Laien wie dem Erblasser nicht erwartet werden könne, dass er über juristische Fragen entsprechender Komplexität, nämlich wo (örtlich gesehen) sich Gründerrechte an liechtensteinischen Anstalten befänden, Bescheid wisse. Dies umso mehr dann, wenn man berücksichtige, dass die Anstalt L z. B. nach ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren zum AZ. 04 CG.2004.408 (Klage ON 1, Vorbringen zu Punkt 30) im Jahre 1990 praktisch 100 % der Anteile an einer Gesellschaft mit Sitz in Sao Paulo, Brasilien, gehalten habe und somit über Vermögenswerte in Brasilien verfügt habe. Genauso gut sei es möglich, dass das Beweisverfahren ergeben werde, dass der Erblasser die Gründerrechte an den Anstalten L und K nicht Frau D zukommen lassen und das mit der gegenständlichen Formulierung zum Ausdruck habe bringen wollen. Darüber werde im Erbrechtsstreit zu befinden sein. Für die Zwecke der Verteilung der Parteirollen gelte es jedoch festzuhalten, dass die gegenständliche Formulierung eine Erbeinsetzung von Frau D darstellen könne, womit diese jedoch gegenüber den Gebrüdern A, B und F und der Witwe C über einen stärkeren Erbrechtstitel verfüge und somit den gesetzlichen Erben die Klägerrolle zuzuweisen gewesen sei.
Im Hinblick darauf, dass auch Erbrechtsklagen vermittlungspflichtig seien (Beschluss des Obergerichtes vom 6. Mai 2004, GZ. 04 CG.2004.21-14; StGH 2004/38), sei den auf den Rechtsweg verwiesenen Gesetzeserben eine zweimonatige Frist zur Einbringung der Klage einzuräumen gewesen.
4. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Rekurs der Beschwerdeführer vom 3. Juni 2009 (ON 100) gab das Obergericht mit gegenständlich bekämpftem Beschluss vom 15. Juli 2009 (ON 108) keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Soweit die Beschwerdeführer die Annahme der Erbserklärung der Rekursgegnerin bekämpften, sei ihnen entgegenzuhalten, dass das Verlassenschaftsgericht lediglich zu prüfen habe, ob sich die Erbserklärung auf einen formell gültigen Erbrechtstitel gründe. Das habe das Erstgericht bezüglich der Rekursgegnerin im Hinblick auf die letztwillige Verfügung vom 8. April 1988 bejaht. Ob die dort getroffene Anordnung, wonach "der verfügbare Teil aller seiner in Brasilien gestehenden Güter ausschliesslich seiner Lebensgefährtin D gehören soll", auch die Gründerrechte an den Anstalten K und L umfasse, könne angesichts der weiteren Anordnung, wonach die Beschwerdeführer zu 1. und 2. "mit allen Rechtsfolgen enterbt" und der ehemalige Drittrekurswerber auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt worden seien, sowie des weiteren Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu 3. aufgrund der Ehetrennung nach § 759 Abs. 1 ABGB in der derzeit geltenden Fassung das gesetzliche Erbrecht verloren habe, und E durch seine drei an die liechtensteinischen Verwaltungsräte der beiden Anstalten gerichteten Briefe diese beiden Anstalten auf die Beschwerdegegnerin übertragen habe wollen, wobei er auch diesbezüglich klar zum Ausdruck gebracht habe, dass seine 3 Söhne auch diesbezüglich nichts erhalten sollten, in diesem Verfahrensstadium offen bleiben. Aus diesem Grunde erübrige sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, ob die damit der Beschwerdegegnerin eingeräumte Erbenstellung nur denkmöglich, nicht aber sehr wahrscheinlich sei, und der Erblasser als professioneller Geschäftsmann sehr wohl zwischen dem brasilianischen und dem nicht brasilianischen Nachlassvermögen unterscheiden habe können. Eine materielle Prüfung könne nämlich erst im Erbrechtsstreit stattfinden. Nur dann, wenn der Mangel des Erbrechtes in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise feststehe, könne die Erbserklärung zurückgewiesen und die Annahme verweigert werden. Solche Ausnahmefälle lägen dann vor, wenn die Erbeneigenschaft des Prätendenten vorweg völlig ausgeschlossen sei, wenn der behauptete Titel aufgrund der Aktenlage niemals zur Einantwortung führen könne (JBl 1947, 154: RZ 1968, 139; SZ 44/72 u. v. a.) oder wenn der Erklärende aus anderen Gründen mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht komme (NZ 1972, 62).
Nicht zu prüfen habe das Gericht bei der Annahme der Erbserklärungen, wie die letztwillige Anordnung auszulegen sei (NZ 1929, 142) oder wie der Erblasser die letztwillige Anordnung verstanden wissen haben wolle (EvBl 1950/3). Es genüge, wenn sich der Erbserklärende auf ein formell gültig errichtetes Testament berufen könne, und in diesem Testament die Erbserklärenden nicht von vornherein als Erbprätendenten ausgeschlossen werden könnten. Davon könne vorliegend ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführer in der Verlassenschaftsabhandlung die Echtheit des Testamentes nicht bestritten hätten. Aus diesem Grund habe auch das Erstgericht zu Recht keine Veranlassung gehabt, zur Echtheit des Testamentes explizite Feststellungen zu treffen.
Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einwende, dass es aufgrund der in Liechtenstein bestehenden Rechtslage gar nicht einer ausdrücklichen und beschlussmässigen Annahme der Erbserklärungen durch das Erstgericht bedurft hätte, sei ihr einzuräumen, dass § 35 Verlassenschaftsinstruktion - im Gegensatz zu § 122 des österreichischen Ausserstreitgesetzes (alt) - nicht von einer "Annahme" der Erbserklärungen, sondern lediglich von deren "Protokollnahme" spreche. Im Hinblick auf die weitere Bestimmung des § 42 ZI. 2 Verlassenschaftsinstruktion - welche mit § 125 des österreichischen Ausserstreitgesetzes (alt) dem Sinne nach gleich sei, wonach dann, wenn mehrere Erbansprecher aus verschiedenen Rechtstiteln vor dem Gericht mit der Erbserklärung aufträten und einer dem anderen das Erbrecht streitig mache, das Gericht - wenn kein Vergleich zu erzielen sei- den Streit auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen und gleichzeitig zu bestimmen habe, welcher von den streitenden Erben als Kläger aufzutreten habe, habe das Obergericht bereits im Beschluss vom 15. Dezember 2004 zu 08 VA.2004.130 ausgeführt, dass der Annahme der Erbserklärungen nur prozessuale Bedeutung zukomme, und zwar insoweit, als die Erbserklärungen der weiteren Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt würden. Im Hinblick auf das weitere Verlassenschaftsverfahren diene damit die Beschlussfassung über die Annahme der Erbserklärungen nur der Klarstellung der abgegebenen Erbserklärungen, sodass nach Auffassung des Rekursgerichtes Beschlussfassung über die Annahme der Erbserklärungen nichts entgegenstehe.
Dass auch die Beschwerdegegnerin an anderer Stelle in diesem Verfahren diese Auffassung vertreten habe, zeige sich im vorbereitenden Schriftsatz vom 26. Februar 2008 (ON 69), in welchem die Beschwerdegegnerin sich aufgrund des Testamentes vom 8. April 1988 zum gesamten liechtensteinischen Nachlass des E, bestehend aus den Gründer- und Begünstigungsrechten an den Anstalten K und L, als Alleinerben erklärte und gleichzeitig die Annahme dieser Erbserklärungen beantragt habe.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, dass die Anordnung in der letztwilligen Verfügung vom 8. April 1988 nicht den in Liechtenstein gelegenen Nachlass, nämlich die Gründerrechte an den beiden Anstalten, betreffen könne, weshalb ihnen als gesetzliche Erben in Bezug auf den inländischen Nachlass der stärkere Erbrechtstitel zustehe und der Beschwerdegegnerin auch die Klägerrolle zuzuweisen gewesen wäre, übersähen sie, dass mit der letztwilligen Verfügung vom 8. April 1988 alle drei Söhne entweder enterbt oder auf den Pflichtteil gesetzt worden seien, sodass ihnen keine Erbeigenschaft mehr nach ihrem Vater zukomme. Ferner, dass die Anordnung im Testament vom 8. April 1988 im Zusammenhang mit den Briefen an die Verwaltungsräte der Anstalten durchaus so verstanden werden könne, dass der in Liechtenstein gelegene bewegliche Nachlass des E, bestehend aus den Gründerrechten an den beiden Anstalten, der Beschwerdegegnerin einzuantworten sei. Dies umso mehr, als § 726 ABGB das ausserordentliche Erbrecht des Legatars nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für den Fall vorsehe, dass überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden seien, sondern auch dann, wenn wie hier die Erben durch negatives Testament ausgeschlossen seien (vgl. Schwimann3, Rz. 2 zu § 726 ABGB). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich das Erbrecht der Beschwerdeführerin zu 3. nach § 759 Abs. 1 ABGB mangels anderslautender Übergangsbestimmungen in der jetzt geltenden Fassung bestimme, und die Beschwerdeführerin zu 3. aufgrund der Trennung der Ehe ohne Einverständnis jegliches Erbrecht nach ihrem vormaligen Ehegatten verloren habe. Aber selbst wenn man § 759 ABGB in der alten Fassung zur Anwendung bringen werden würde, würde sie aus dem liechtensteinischen Nachlass des E nichts zu erhalten haben, da die beiden Anstalten erst nach der gerichtlichen Trennung der Ehe errichtet worden seien.
Aufgrund dieser Umstände sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gründerrechte an den beiden Anstalten der Rekursgegnerin aufgrund des Testamentes vom 8. April 1988 einzuantworten sein werden, was mit ein weiterer Grund dafür sei, der Rekursgegnerin die Beklagtenrolle zuzuweisen.
Aus all diesen Gründen erweise sich der Rekurs der Beschwerdeführer - soweit er nicht als unzulässig zurückzuweisen sei - als unbegründet, weshalb spruchgemäss zu entscheiden sei.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 108) richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde vom 17. August 2009, mit welcher die Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte, namentlich die Verletzung des Willkürverbots sowie die Verletzung des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 Satz 3 LV geltend machen. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den bekämpften Beschluss in ihren verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt worden seien. Zudem wolle der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen. Schliesslich wolle der Staatsgerichtshof der Beschwerdegegnerin und dem Land Liechtenstein zur ungeteilten Hand den Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eventualiterdenErlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden.
5.1. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
In dem der bekämpften Entscheidung zu Grunde liegenden Rekurs seien insbesondere die folgenden drei Themen angesprochen worden:
Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung des Erblassers;
Frage der Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den liechtensteinischen Nachlass;
Erbberechtigung bei Unanwendbarkeit der letztwilligen Verfügung,
Im Folgenden werde gestaffelt nach diesen Themen die Verletzung des Willkürverbots releviert:
5.1.1. Zur Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung führen die Beschwerdeführer aus, dass sie in den Punkten 15. - 19. des Rekurses im Detail aufgezeigt hätten, weshalb die Echtheit der letztwilligen Verfügung zu bezweifeln sei. Insbesondere sei hervorzuheben, dass die Beschwerdegegnerin im Verlassenschaftsverfahren in Brasilien ihre angebliche Erbberechtigung erst sehr spät auf die letztwillige Verfügung gestützt habe. Dazu werde auf Punkt 16. des Rekurses und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes in Brasilien über die Sonderberufung Nr. 510.084-SP (2003/0006898-5) in Übersetzung, Beilage M zu 05 VA.2008.71, 3. Absatz, verwiesen. Aus der zitierten Stelle des brasilianischen Beschlusses sei zu schliessen, dass sich die Beschwerdegegnerin im brasilianischen Verfahren zunächst nicht auf eine letztwillige Verfügung gestützt, sondern angegeben habe, mit dem Erblasser verheiratet gewesen zu sein. Bezeichnenderweise sei die Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei mit dem Erblasser verheiratet gewesen, wieder zurückgezogen worden. Vielmehr heisse es nun, die Beschwerdegegnerin hätte in Brasilien - nach dem Tod des Erblassers - die Anerkennung einer festen Verbindung zwischen ihr und dem Erblasser beantragt gehabt (Schreiben von Frau G, Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, vom 29. März 2006, deutsche Übersetzung, 05 VA.2008.71 (damals 05 VA.2006.13), ON 19, S. 6, zweitletzter Absatz). Weiters sei hervorzuheben, dass im texanischen Nachlassverfahren die letztwillige Verfügung kein Thema gewesen sei. Dementsprechend sei auch nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die Beschwerdeführerin zu 3. eingeantwortet worden. Allein die aufgezeigten Ungereimtheiten seien Grund genug, die Echtheit der letztwilligen Verfügung zu bezweifeln. Vor diesem Hintergrund wäre es notwendig gewesen, die Vorlage des Originals der letztwilligen Verfügung aufzutragen.
Demgegenüber habe das Obergericht die Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung gerade mal in zwei Sätzen behandelt. Demnach wäre vorliegend von der Echtheit der letztwilligen Verfügung auszugehen gewesen, zumal die Beschwerdegegner in der Verlassenschaftsverhandlung die Echtheit der letztwilligen Verfügung nicht explizit bestritten gehabt hätten. Es hätte deshalb keinen Grund gegeben, zur Echtheit der letztwilligen Verfügung explizit Feststellungen zu treffen.
Dazu sei zunächst anzuführen, dass die Beschwerdeführer die Echtheit der letztwilligen Verfügung zwar nicht explizit bestritten hätten, aber die Echtheit auch nicht anerkannt hätten, sondern kein Erklären zur Frage der Echtheit abgegeben hätten. Im Rekurs sei dargelegt worden, weshalb die Frage der Echtheit nicht vorher spezifiziert behandelt worden sei. Es gehe darum, dass die Beschwerdeführer nicht damit rechnen hätte können, dass eine ausschliesslich brasilianische Vermögenswerte betreffende letztwillige Verfügung für liechtensteinische Vermögenswerte anwendbar sein solle (Punkt 14. des Rekurses). Wesentlich sei aber ohnehin, dass sich das Obergericht unabhängig davon mit dem Vorbringen zur Echtheit der letztwilligen Verfügung auseinandersetzen hätte müssen. Dies ergebe sich allein schon aus Art. 4 Abs. 1 RFVG i. V. m. Art. 99 LVG, wonach im Rechtsfürsorgeverfahren eine Neuerlaubnis bestehe. Abgesehen davon gehöre es zu den ureigensten Eigenschaften des Verlassenschaftsgerichtes, die Echtheit der letztwilligen Verfügung zu prüfen. Die Echtheit sei von Amtes wegen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Obergerichtes zur Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung stossend. Somit liege eine Verletzung des Willkürverbots vor.
5.1.2. Zur Frage der Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den liechtensteinischen Nachlass führen die Beschwerdeführer aus, dass sie immer wieder darauf hingewiesen hätten, dass die letztwillige Verfügung sich ausschliesslich auf in Brasilien gelegene Vermögenswerte beziehe. Dies gehe allein schon aus dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung hervor, wonach der Beschwerdegegnerin "der verfügbare Teil aller [...] in Brasilien bestehenden Güter" des Erblassers gehören solle. Bei den Gründerrechten an den Anstalten K und L handle es sich zweifellos um keine in Brasilien gelegene Vermögenswerte. Andernfalls würde es schon gar keine Zuständigkeit für ein Verlassenschaftsverfahren in Liechtenstein geben. Nach Auffassung der Beschwerdeführer handle es sich sohin um eine rein brasilianische letztwillige Verfügung, welche für den Rest der Welt keine Relevanz habe. Dies zeige sich insbesondere dadurch, dass in Texas nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die Beschwerdeführerin zu 3. als Alleinerbin eingeantwortet worden sei. Würde es eine echte und gültige, auch auf in Texas gelegene Vermögenswerte anwendbare letztwillige Verfügung geben, wäre dies im Nachlassverfahren in Texas sicherlich berücksichtigt worden (wobei das Nachlassgericht in Texas von einer solchen letztwilligen Verfügung sicherlich Kenntnis erlangt haben würde, etwa im Rahmen der Rechtshilfe aus Brasilien, sowie hier im liechtensteinischen Nachlassverfahren). Nachdem die Beschwerdeführerin zu 3. und nicht die Beschwerdegegnerin eingeantwortet worden sei, zeige sich die territoriale Beschränkung der letztwilligen Verfügung auf Brasilien. Im Rekurs sei insbesondere aufgezeigt worden, dass die Berufung auf eine letztwillige Verfügung nichts wert sei, wenn sich diese nicht auf die im konkreten Nachlassverfahren abgehandelten Vermögenswerte beziehe (Punkt 10. f). Es sei im Detail erläutert worden, dass eine auf Brasilien beschränkte letztwillige Verfügung genauso wenig wert sei wie eine letztwillige Verfügung, die nicht vom Erblasser, sondern von jemand anderem stamme. Im ersten Fall sei die letztwillige Verfügung sachlich nicht anwendbar, im zweiten Fall persönlich nicht anwendbar. Sowohl bei persönlicher als auch bei sachlicher Unanwendbarkeit der letztwilligen Verfügung sei es immer noch so, dass sich der Betreffende auf eine letztwillige Verfügung beziehe. Nach Ansicht des Landgerichtes und auch des Obergerichtes im bekämpften Beschluss würde dies ausreichen für die Annahme der Erbserklärung. Dies könne aber nicht sein. Die Berufung auf eine letztwillige Verfügung reiche nicht, wenn klar sei, dass die letztwillige Verfügung auf den betreffenden Nachlass nicht anwendbar sei.
Das Obergericht setze der Beschränkung der letztwilligen Verfügung auf Brasilien entgegen, die Frage der Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den liechtensteinischen Nachlass könne in diesem Verfahrensstadium offen bleiben. Eine materielle Prüfung könne nämlich erst im Erbrechtsstreit stattfinden, wobei das Obergericht gleichzeitig seine eigene Absicht bezüglich der Absichten des Erblassers betreffend die Gründerrechte an den Anstalten K und L durchklingen lasse. Im Ergebnis habe das Obergericht den klaren Wortlaut der letztwilligen Verfügung übergangen und mit seiner eigenen Interpretation über die angeblichen Absichten des Erblassers ersetzt. Dies stehe im klaren Widerspruch zur Regelung, wonach im Rahmen der Zuweisung der Parteirollen lediglich eine formelle Prüfung im Hinblick auf den Wortlaut der letztwilligen Verfügung zu erfolgen habe. Demnach sei demjenigen die Klägerrolle zuzuweisen, der den Wortlaut der letztwilligen Verfügung gegen sich habe (vgl. öOGH 2. März 2000, 9 Ob 60/00i, RIS-Justiz m. V. a. RZ 1978/59 = NZ 1980, 6). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Wortlaut der letztwilligen Verfügung gegen sich habe, hätte ihr die Klägerrolle zugewiesen werden müssen. Auf die Regelung bezüglich der Beschränkung der Prüfung auf den Wortlaut sei bereits in Punkt 25. des Rekurses hingewiesen worden. Das Obergericht sei auf die betreffende Judikatur zur Beschränkung auf den Wortlaut nicht eingegangen.
Die Ausführungen des Obergerichtes im Zusammenhang mit der Prüfungsbefugnis im Stadium der Zuteilung der Parteirollen seien höchst widersprüchlich. Einerseits werde entgegen dem klaren Wortlaut der letztwilligen Verfügung über die möglichen Absichten des Erblassers referiert, andererseits werde in Bezug auf die Beschränkung der letztwilligen Verfügung auf die brasilianischen Vermögenswerte erklärt, eine materielle Prüfung der letztwilligen Verfügung könne erst im Erbrechtsstreit stattfinden. Nach Ansicht des Obergerichtes solle es also eine materielle Prüfung darstellen, wenn die letztwillige Verfügung als das betrachtet würde, was sie auf Basis des klaren Wortlautes sei, nämlich auf Brasilien beschränkt. Die Ausführungen über die möglichen Absichten des Erblassers sollten hingegen keine materielle Prüfung darstellen. Dies sei höchst widersprüchlich und unvertretbar. Weiters verstosse die vom Obergericht vorgenommene Interpretation entgegen dem klaren Wortlaut gegen die Rechtsprechung über die Prüfungsbefugnis im Verfahren über die Zuteilung der Parteirollen. Auch dies sei unvertretbar. Es liege somit auch in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den liechtensteinischen Nachlass eine Verletzung des Willkürverbots vor.
5.1.3. Zur Rechtslage bei Unanwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den liechtensteinischen Nachlass bringen die Beschwerdeführer vor, dass das Obergericht der Ansicht sei, die letztwillige Anordnung könne auch so ausgelegt werden, dass die Beschwerdegegnerin Legatarin in Bezug auf den in Brasilien gelegenen Nachlass sei. Als Legatarin käme ihr gemäss § 726 ABGB ein ausserordentliches Erbrecht zu, das sich auch auf den liechtensteinischen Nachlass erstrecken würde. In Bezug auf § 726 ABGB sei zu berücksichtigen, dass das ausserordentliche Erbrecht des Legatars nicht nur für den Fall zur Anwendung käme, dass überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden seien, sondern auch, wenn die Erben durch negative letztwillige Verfügung ausgeschlossen seien. Deswegen käme den Beschwerdeführern zu 1. und 2. sowie Herrn F kein Erbrecht zu. Die Beschwerdeführerin zu 3. hätte wegen der Trennung der Ehe das gesetzliche Erbrecht verloren. Überdies könne sie ohnehin aus dem Nachlass nichts erhalten, zumal die nachlassgegenständlichen Anstalten erst nach der Trennung gegründet worden seien.
Die Situation in Bezug auf die Bestimmung des § 726 ABGB sei bei den drei Beschwerdeführern je verschieden. Ob der Beschwerdeführerin zu 3. ein gesetzliches Erbe zukomme, sei eine intertemporalrechtliche Frage und davon abhängig, unter welchen Umständen die Trennung erfolgt sei. Bei den Beschwerdeführern zu 1. und 2. sei entscheidend, ob die Ausführungen in der letztwilligen Verfügung betreffend Enterbung resp. Überlassung des Pflichtteiles zu einem Verlust der Stellung als gesetzliche Erben führten oder nicht. Im Folgenden werde zu den Beschwerdeführern je einzeln eingegangen.
Zur Frage des gesetzlichen Erbrechtes der Beschwerdeführerin zu 3:
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu 3. vom 7. Mai 2009 im Verfahren 05 VA.2008.71 sei die kollisionsrechtliche und die intertemporale Beurteilung der relevanten erbrechtlichen Fragen in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 3. im Detail erläutert worden. Demnach sei § 759 Abs. 1 ABGB i. d. F. des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des ABGB anzuwenden. Diese Bestimmung sehe vor, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlösche, wenn die Ehe vom Gericht ohne Einverständnis getrennt worden sei. E contrarioergebe sich aus § 759 i. d. F. des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des ABGB, dass bei einer einverständlichen Trennung das im § 757 Abs. 1 ABGB normierte Ehegattenerbrecht bestehen bleibe. Die Beschwerdeführerin zu 3. und der Erblasser seien einverständlich getrennt worden. Zum einen ergebe sich dies aus der Bestätigung des Zivilgerichtes Sao Paulo vom 19. Dezember 2005, Beilage F zu 05 VA.2008.71, deutsche Übersetzung, 3. Zeile, in der von einer gütlichen, somit einverständlichen, Trennung die Rede sei. Zum anderen zeigten dies die Ausführungen von Rechtsanwältin G vom 29. März 2006, deutsche Übersetzung, 05 VA.2008.71, ON 19, S. 3, 3. Absatz, wonach der Erblasser und die Beschwerdeführerin zu 3. am 22. Januar 1970 die Trennung beantragt hätten, also gemeinsam, folglich einverständlich die Trennung betrieben hätten. Somit sei das gesetzliche Erbrecht der Beschwerdeführerin zu 3. nicht erloschen.
Das Landgericht habe sich mit der Frage des gesetzlichen Erbrechtes der Beschwerdeführerin zu 3. gar nicht auseinandergesetzt. Das Obergericht habe lediglich erklärt, das Erbrecht der Beschwerdeführerin zu 3. hätte sich mangels anders lautender Übergangsbestimmungen in der jetzt geltenden Fassung zu bestimmen. Überdies käme ihr selbst bei Anwendung der alten Fassung des § 759 Abs. 1 ABGB kein gesetzliches Erbrecht zu, zumal die Beschwerdeführerin zu 3. ohne Einverständnis getrennt worden sei. Weiters sei entscheidend, dass die beiden Anstalten K und L erst nach der Trennung der Ehe errichtet worden seien.
Das Argument der fehlenden Übergangsbestimmungen sei nicht stichhaltig. § 5 ABGB bestimme nämlich, dass Gesetze nicht zurückwirkten. Eine solche Rückwirkung würde jedoch vorliegen, wenn Gesetzesänderungen nach dem Tode des Erblassers berücksichtigt werden würden. Massgeblicher Zeitpunkt für die Rechte der in einem Nachlassverfahren beteiligten Personen sei nämlich der Todeszeitpunkt des Erblassers. Man spreche hier vom Erbanfall. Änderungen nach dem Todeszeitpunkt seien nicht mehr zu berücksichtigen. Andernfalls würde die in § 537 ABGB vorgesehene Transmission des Erbrechtes nicht möglich sein. Auch die intertemporalen erbrechtlichen Regelungen im IPRG zeigten, dass der Erbanfall bezüglich der Frage der Erbberechtigung der massgebliche Zeitpunkt sei. In Punkt 3. der Stellungnahme vom 7. Mai 2009 sei erläutert worden, dass die Verweisungsnormen des IPRG nicht auf Sachverhalte anzuwenden seien, die sich vor dem Inkrafttreten des IPRG ereignet hätten und diese Regel auch für Erbfälle gelte, bei denen der Erblasser vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des IPRG gestorben sei (vgl. Schwimann in Rummel, 2. Aufl., 2. Band, Rz. 1 zu § 50 IPRG). In Punkt 6. der Stellungnahme vom 7. Mai 2009 sei schliesslich erklärt worden, dass sich aus den gleichen intertemporalrechtlichen Überlegungen die für die Anwendung der zum Todeszeitpunkt geltenden kollisionsrechtlichen Bestimmungen auch die Anwendung der zu jenem Zeitpunkt geltenden ABGB-Bestimmungen ergebe. Die Ausführungen des Obergerichtes zur intertemporalrechtlichen Frage seien schlichtweg unrichtig und unvertretbar. Sohin liege eine Verletzung des Willkürverbots vor.
Ebenso sei es schlichtweg unrichtig, dass die Beschwerdeführerin zu 3. und der Erblasser ohne Einverständnis getrennt worden seien. Vielmehr ergebe sich, wie erläutert, aus Beilage F zu 05 VA.2008.71, und aus dem Schreiben von Rechtsanwältin G, deutsche Übersetzung, 05 VA.2008.71, ON 19, dass der Erblasser und die Beschwerdeführerin zu 3. einverständlich getrennt worden seien. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichtes entbehre jeglicher Grundlage und sei somit unvertretbar. Auch insoweit liege eine Verletzung des Willkürverbots vor.
Auch die Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin zu 3. selbst unter Anwendung der alten Rechtslage kein Erbrecht hätte, zumal die Anstalten K und L erst nach der Trennung errichtet worden seien, entbehre jeglicher Grundlage. Bezüglich des Erbrechtes des getrennten Ehegatten werde nicht unterschieden zwischen vor und nach der Trennung erworbenen Vermögenswerten. Für solch eine Ansicht gebe es keinerlei Anhaltspunkte im Gesetz. Die betreffende Ansicht des Obergerichtes sei daher unvertretbar und willkürlich.
Der Vollständigkeit halber solle auch angemerkt werden, dass das Erbrecht der Beschwerdeführerin zu 3. keinesfalls unbillig sei. Dies zeige allein schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu 3. in Texas als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Was nach texanischem Erbrecht rechtens sei, könne in Liechtenstein zumindest nicht völlig daneben sein. Gemäss den Ausführungen des Landgerichtes im Beschluss vom 24. März 2009, 05 VA.2008.71, ON 93, S. 2, seien die Gründerrechte an K und L nicht spezifisch Gegenstand des Nachlassverfahrens in Texas gewesen, weshalb ein eigenes, liechtensteinisches Nachlassverfahren notwendig und die Vollstreckung der texanischen Nachlassentscheidung und Ausfolgung des liechtensteinischen Nachlasses an die Beschwerdeführerin zu 3. trotz weltweiter Anwendung der texanischen Entscheidung nicht möglich gewesen sei. Hätte sich also das texanische Gericht mit K und L spezifisch befasst, wäre seitens des liechtensteinischen Gerichtes eine Vollstreckung und Ausfolgung des Nachlasses nach Texas an die Beschwerdegegnerin zu 3. erfolgt. Eine Einantwortung an die Beschwerdeführerin zu 3. könne sohin keinesfalls unbillig sein. Dazu komme weiters, dass der Erblasser sich schliesslich auch scheiden lassen und allenfalls die Beschwerdegegnerin heiraten hätte können, falls er dies gewollt hätte. Eine Scheidung wäre auch möglich gewesen. Nach US-amerikanischem Recht sowieso - der Erblasser sei US-Amerikaner - nach brasilianischem Recht spätestens seit 1977. Letzteres ergebe sich aus dem Schreiben von Rechtsanwältin G, 05 VA.2008.71, deutsche Übersetzung, ON 19, S. 3, 2. Absatz, wonach mit Gesetz vom 26. Dezember 1977 in Brasilien die Möglichkeit der Ehescheidung eingeführt worden sei. Der Erblasser habe sich jedoch nicht scheiden lassen. Vor diesem Hintergrund sei nur billig, wenn die - wenn auch getrennte - Ehefrau und Mutter seiner drei Kinder, erbrechtlich die stärkere Stellung habe, als eine Frau, die - nach dem Tod des Erblassers (!) - die Anerkennung einer sogenannten festen Verbindung betreibe.
Zur Frage des gesetzlichen Erbrechtes des Beschwerdeführers zu 2. führen die Beschwerdeführer aus, dass es richtig sei, dass nach der österreichischen Judikatur das in § 726 ABGB normierte ausserordentliche Erbrecht der Legatare auch dann zur Anwendung gelange, wenn bezüglich der gesetzlichen Erben ein sogenanntes negatives Testament vorliege, wobei zu unterscheiden sei, zwischen der Enterbung und der Setzung auf den Pflichtteil. Nur im ersteren Fall gehe nach der Rechtsprechung die Position des gesetzlichen Erben verloren. Bei der Setzung auf den Pflichtteil sei dies nicht - zumindest nicht zwingend - der Fall (vgl. Rabl, die Folgen einer Enterbung für die gesetzliche Erbfolge, NZ 2003/68).
Die österreichische Judikatur zum ausserordentlichen Erbrecht der Legatare bei einem negativen Testament widerspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Der betreffende Satz 3 des § 726 ABGB bestimme, dass die Legatare zum Zug kämen, sofern die gesetzlichen Erben der Erbschaft "entsagen". Eine Entsagung, als aktive Ausschlagung der Erbschaft, sei aber etwas anderes als eine, aus Sicht des gesetzlichen Erben passive, Enterbung. Die Subsumierung der Enterbungsfälle unter § 726, Satz 3 ABGB sei daher vom Wortlaut nicht gedeckt. Ein besonderer Grund für eine Interpretation gegen den Wortlaut liege nicht vor. Die betreffende Judikatur hätte daher vom Obergericht nicht - zumindest nicht ohne nähere Erläuterung - übernommen werden dürfen. Die pauschale Berufung auf die klar wortlautwidrige Judikatur sei stossend. Sohin liege eine Verletzung des Willkürverbots vor.
Selbst unter Anwendung der betreffenden österreichischen Judikatur habe der Beschwerdeführer zu 2. die stärkere Stellung als die Beschwerdegegnerin. Die Judikatur orientiere sich an dem Fall, dass der gesetzliche Erbe enterbt worden sei. Dazu hiesse es, der Verlust der Erbenstellung könnte auch dann eintreten, wenn keine berechtigten Enterbungsgründe vorlägen. Etwas anderes sei der Fall, wenn der Erblasser dem Betreffenden in einer letztwilligen Verfügung den Pflichtteil zukommen lasse. Dieser Fall sei gleich zu beurteilen, wie wenn den betreffenden gesetzlichen Erben ein Legat in Höhe des Pflichtteils ausgerichtet werde. In jenem Fall finde nämlich auch kein Verlust des gesetzlichen Erbrechtes statt. Es würde widersprüchlich und willkürlich sein, wenn jener, der ein Legat in Höhe des Pflichtteiles erhielte, den Legataren vorginge, hingegen derjenige, der in einer letztwilligen Verfügung auf den Pflichtteil gesetzt werde, gegenüber den Legataren das Nachsehen haben würde. Dazu komme, dass nach brasilianischem Recht der Noterbe ein echtes Erbrecht und nicht nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den eingeantworteten Erben habe (Ferid/Firsching/Dörner/Haus-mann, internationales Erbrecht, Verlag C. H. Beck, Ordner I, Brasilien, Rz. 319), was bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei der Erblasser, sofern die letztwillige Verfügung echt sein solle, sicherlich davon ausgegangen, dass brasilianisches Erbrecht zur Anwendung gelange, insbesondere zumal in der letztwilligen Verfügung nur die Rede sei von den brasilianischen Vermögenswerten. Sohin habe der Beschwerdeführer zu 2. nach wie vor die Stellung als gesetzlicher Erbe und daher die stärkere Stellung als die Beschwerdegegnerin als allfällige Legatarin. Die Ausführungen des Obergerichtes seien auch in dieser Hinsicht stossend und willkürlich.
Zur Frage des gesetzlichen Erbrechtes des Beschwerdeführers zu 1. führen die Beschwerdeführer aus, dass sich auf Basis der obigen Ausführungen ergebe, dass der Beschwerdeführer zu 1. in Bezug auf den liechtensteinischen Nachlass ein gesetzliches Erbrecht habe, wenn entweder die letztwillige Verfügung als unecht erkannt werde oder der österreichischen Judikatur zu § 726 ABGB zur wortlautwidrigen Anwendung von § 726 Satz 3 ABGB bezüglich enterbte gesetzliche Erben nicht gefolgt werde.
Es sei bereits dargelegt worden, dass in Bezug auf die Ausführungen im bekämpften Beschluss zur Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung und zur österreichischen Judikatur zu § 726 ABGB eine Verletzung des Willkürverbots vorliege. Auf Basis der obigen Beschwerdeausführungen sei auch der Beschwerdeführer zu 1. nach wie vor gesetzlicher Erbe und habe daher die stärkere Stellung als die Beschwerdegegnerin. Die Zuteilung der Klägerrolle an den Beschwerdeführer zu 1. stelle vor diesem Hintergrund eine Verletzung des Willkürverbots dar.
5.2. Bezüglich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV führt der Beschwerdeführer aus wie folgt:
Das Obergericht sei auf die Ausführungen im Rekurs zur Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung inhaltlich überhaupt nicht eingegangen. Es sei lediglich erklärt worden, die Beschwerdeführer hätten die Echtheit der letztwilligen Verfügung nicht bestritten. Dies sei jedoch nicht ausreichend, nachdem es, wie oben ausgeführt, zu den ureigensten Pflichten des Verlassenschaftsgerichtes gehöre, die Echtheit einer letztwilligen Verfügung zu prüfen. Sohin liege eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor.
Weiters liege insoweit eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor, als das Obergericht ohne jegliche Begründung erklärt habe, die Trennung zwischen der Beschwerdeführerin zu 3. und dem Erblasser wäre ohne Einverständnis erfolgt (bekämpfter Beschluss, S. 13, letzte Zeile).
Schliesslich fehle auch bezüglich der Aussage, wonach die Beschwerdeführerin zu 3. aus dem liechtensteinischen Nachlass nichts zu erhalten habe, da die beiden Anstalten erst nach der Trennung der Ehe errichtet worden seien, jegliche Begründung. Abgesehen davon, dass es für die Auffassung, es bestünde bezüglich nach einer Trennung erworbener Vermögenswerte kein Erbrecht der Ehegattin, ohnehin keine Rechtsgrundlage gebe, wie im Rahmen der Willkürrüge ausgeführt worden sei, liege auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor. Wenn in einem solchen wesentlichen Punkt Ausführungen zum Nachteil einer Partei getroffen werden würden, so seien diese zumindest durch einen Verweis auf eine rechtliche Bestimmung zu begründen.
Gegenständlich liege somit nicht nur eine Verletzung des Rechtes auf willkürfreie Behandlung, sondern auch des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 Satz 3 LV vor.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 4. September 2009 eine Gegenäusserung, worin beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben und der Beschwerdegegnerin die Kosten der Gegenäusserung zu ersetzen.
6.1. Zur behaupteten Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV wird Folgendes ausgeführt:
Wenn nun die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde (Punkte 8. bis 30.) den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juli 2009, 05 VA.2008.71, ON 108, im Hinblick auf dessen Ausführungen zu den Fragen der Echtheit der letztwilligen Verfügung des Erblassers, der Anwendbarkeit dieser Verfügung auf den liechtensteinischen Nachlass und der Erbberechtigung bei Unanwendbarkeit der letztwilligen Verfügung als willkürlich erachteten, so sei diese Ansicht im Lichte der Gesetzeslage und der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes schlichtweg unrichtig und nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführer monierten unter den Punkten 11. bis 13. ihrer Beschwerde, das Obergericht habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung in den Punkten 14. bis 21. ihres Rekurses vom 3. Juni 2009 (ON 100) auseinandergesetzt. Insbesondere sei das Obergericht seiner von Amts wegen wahrzunehmenden Prüfungspflicht bezüglich der Echtheit der letztwilligen Verfügung nicht nachgekommen und nicht auf die von den Beschwerdeführern erläuterte Notwendigkeit, das entsprechende Original einzuholen, eingegangen. In weiterer Folge seien die vom Obergericht hiezu getätigten Ausführungen stossend und stellten eine Verletzung des Willkürverbots dar.
In diesem Zusammenhang sei ein willkürliches Agieren des Obergerichtes in keiner Hinsicht auszumachen.
Bei einem Urkundenbeweis sei nicht zwingend die Vorlage der Urschrift erforderlich, vielmehr könne sich das Gericht mit einer Abschrift auch in Form einer Kopie begnügen, wenn es gegen die Echtheit der Urschrift und die Richtigkeit der Abschrift keine Bedenken habe (vgl. Fasching, Zivilprozessrecht2, Rz. 948 ff).
Urkunden, die sich nach Form und Inhalt als inländische öffentliche Urkunden darstellten, hätten nach § 310 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Echtheitsvermutung für sich. Gleiches gelte gemäss § 293 Abs. 2 ZPO für ausländische öffentliche Urkunden unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.
Darüber hinaus habe das Gericht gemäss § 311 ZPO die Frage, "ob eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Hinweis als echt anzusehen sei, (...) nach den Umständen des Falles zu ermessen."
Da Brasilien dem Haager Apostillenübereinkommen (Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961; LGBI. 1987 Nr. 60) nicht beigetreten sei, gelte die Vermutung der Echtheit für die gegenständliche - vor einem Notar und fünf Zeugen am 8. April 1988 in Curitiba, Brasilien, errichtete - öffentliche Testamentsurkunde des Erblassers E zwar nicht. Im Sinne der vorerwähnten Gesetzesnormen und nach der gängigen Judikatur und Lehre unterlägen jedoch die Entscheidung, ob eine ausländische öffentliche Urkunde als echt anzusehen sei, jedenfalls ausnahmslos der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. LGZ Wien 43 R 498/01f).
Die Beschwerdeführer hätten sich weder über die Echtheit und Richtigkeit der bezeichneten Urkunde respektive ihrer Abschrift noch über die Echtheit der darauf befindlichen Unterschriften erklärt. In einem solchen Fall gelte gemäss § 312 Abs. 1 ZPO bezüglich Privaturkunden deren Echtheit als unbestritten.
Einem argumentum a minore ad maiusfolgend müsse dies erst recht für eine - wenngleich ausländische - öffentliche Urkunde gelten.
Im gegenständlichen Verfahren hätten weder das Landgericht noch das Obergericht Anlass gehabt, an der Echtheit der bezeichneten ausländischen öffentlichen Testamentsurkunde und der Richtigkeit der vorgelegten Abschrift zu zweifeln, weshalb von der Echtheit des Testamentes auszugehen gewesen sei. Dies werde vom Obergericht im von den Beschwerdeführern bekämpften Beschluss (ON 108) auf Seite 12 auch ausreichend dargelegt, zumal die Echtheit der konkreten letztwilligen Verfügung von den Beschwerdeführern in der Verlassenschaftsabhandlung in der Tat nicht bestritten worden sei. Nebenbei sei die Erklärung der Beschwerdeführer hiezu, dass sie die Echtheit des Testamentes allein deshalb nicht beanstandet hätten, da sie nicht damit rechnen hätten können, dass diese für liechtensteinische Vermögenswerte zur Anwendung gebracht werde, von einer augenfälligen rechtlichen Irrelevanz und damit allgemein entbehrlich.
Ferner seien die in diesem Kontext von den Beschwerdeführern unter Punkt 11. ihrer Beschwerde angeführten "Ungereimtheiten" unverständlich und die Ausführungen dazu nicht schlüssig, weshalb hierauf nicht näher einzugehen sei. Es solle einzig darauf hingewiesen werden, dass die bezeichnete letztwillige Verfügung im texanischen Nachlassverfahren naturgemäss und folgerichtig nicht thematisiert habe werden können, sei deren Existenz von den Beschwerdeführern doch verschwiegen und die Beschwerdegegnerin von der Durchführung dieses Verlassenschaftsverfahrens nicht informiert worden.
Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen des Obergerichtes zur Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung des E stossend sein und demnach eine Verletzung des Willkürverbots darstellen sollten. Die Erläuterungen des Obergerichtes stützten sich eindeutig auf das Gesetz. Obendrein seien sie ausreichend erklärend und der mit Blick auf den Sachverhalt nicht sehr komplexen Rechtsfrage angemessen.
Unter den Punkten 14. bis 17. ihrer Beschwerde ergingen sich die Beschwerdeführer in weitschweifigen Erörterungen zu einem vermeintlichen Verstoss des Obergerichtes gegen den verfassungsmässig gewährten Anspruch auf willkürfreie Behandlung im Zusammenhang mit der Klärung der Frage der Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den liechtensteinischen Nachlass. De facto versuchten die Beschwerdeführer an dieser Stelle jedoch einzig, abermals zu argumentieren, dass das notariell beglaubigte Testament des E nicht auf den liechtensteinischen Nachlass anzuwenden sei, und demnach auch die Erbserklärung der Beschwerdegegnerin nicht anzunehmen gewesen wäre.
Dieser Rechtansicht der Beschwerdeführer sei nicht zu folgen. Zudem sei hinsichtlich der hiezu ergangenen richtigen Erläuterungen des Obergerichtes kein Verstoss gegen das Willkürverbot auszumachen.
Eine Erbserklärung sei vom Gericht anzunehmen, wenn sie sich auf eine dem Inhalt und der äusseren Form nach vorschriftsmässige letzte Willenserklärung stützte. Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen liesse, dass die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthalte oder der im Gesetz geregelten äusseren Form nicht entspreche, sei die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln (öOGH 7 Ob 64/03t).
Im Erbstreit sei demjenigen Erbanwärter die Beklagtenrolle zuzuweisen, für den die grössere Wahrscheinlichkeit des Erbrechtes spreche (vgl. öOGH 7 Ob 41/02h; 3 Ob 290/03y; 6 Ob 17/04z u. a.). Bei einander widersprechenden Erbserklärungen müsse gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung jedermann als Kläger auftreten, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhten (vgl. öOGH 9 Ob 60/00i). Dem Testamentserben sei gegenüber den gesetzlichen Erben nur dann die Klägerrolle zuzuweisen, wenn gegen seinen Titel wegen dessen äusserer Form Bedenken bestünden (vgl. öOGH 6 Ob 122/02p). Bleibe die Echtheit eines letzten Willens jedoch unbestritten und sei sowohl den inneren als auch den äusseren Formvoraussetzungen entsprochen worden, so bestehe für eine weitere inhaltliche Prüfung durch das Abhandlungsgericht kein Raum mehr (vgl. öOGH 9 Ob 6/05f).
Mit der zweifelsfrei echten, notariell beglaubigten und von fünf Zeugen unterzeichneten letztwilligen Verfügung des E werde die Beschwerdegegnerin als Alleinerbin, gegebenenfalls als Legatarin, eingesetzt. Demzufolge seien alle gesetzlich inneren und äusseren Formvoraussetzungen einer vorschriftsmässigen Willenserklärung erfüllt, wodurch die Erbserklärung der Beschwerdegegnerin folgerichtig formal anzunehmen gewesen sei.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unanwendbarkeit jener letztwilligen Verfügung auf liechtensteinische Vermögenswerte sei in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen gewesen, da dies im Sinne der vorangehend angeführten Judikatur den diesbezüglich zulässigen Prüfungsrahmen in materieller Hinsicht gesprengt hätte. Denn die Zuweisung der Klägerrolle habe die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden hätten, nicht vorwegzunehmen. Keinesfalls werde mit einer Entscheidung über die Parteirollenverteilung dem Prozessverfahren, in welchem der Streit der Erbansprecher endgültig zu klären sei, hinsichtlich der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung vorgegriffen (vgl. öOGH 6 Ob 55/06s).
Es liesse sich keineswegs zweifelsfrei mit Bestimmtheit sagen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch aus dem sie als Erbin oder gegebenenfalls Vermächtnisnehmerin einsetzenden Testament hinsichtlich der Gründerrechte betreffend die liechtensteinischen Anstalten L Establishment und K Establishment hätte. Im Gegenteil lege die Tatsache, dass durch das verfahrensgegenständliche Testament der Beschwerdeführer zu 1. enterbt, der Beschwerdeführer zu 2. auf den Pflichtteil gesetzt worden sei und die Beschwerdeführerin zu 3. darin keinerlei Erwähnung finde, nahe, dass eben der Beschwerdegegnerin als aus dieser letztwilligen Verfügung Alleinberechtigter die entsprechenden Gründerrechte zuzufallen hätten; zumal nicht gesichert sei, wie und mit welchen Auswirkungen die Formulierung "der verfügbare Teil aller (...) in Brasilien bestehenden Güter" letztendlich interpretiert werden müsse. Nichtsdestoweniger stellten eben diese Fragen den zentralen Gegenstand des Erbstreits dar und seien somit erst im nach der Festlegung der Parteienrollen zu führenden streitigen Verfahren zu klären. Bei der Verteilung der Parteienrollen selbst sei hierauf jedoch richtiger Weise nicht Bedacht zu nehmen gewesen.
Auf die - ein weiteres Mal deplatzierten - Ausführungen betreffend die Nichtberücksichtigung der letztwilligen Verfügung im texanischen Nachlassverfahren und dem daraus gezogenen Schluss, es existiere keine auf ausserhalb von Brasilien anzuwendende letztwillige Verfügung, werde mit Verweis auf die hiezu bereits in Punkt 1.2. dieser Gegenäusserung getätigten Erläuterungen nicht weiter eingegangen.
Schliesslich sei der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Entscheidung des Obergerichtes widerspreche der Regelung, wonach im Rahmen der Zuweisung der Parteirollen eine formelle Prüfung im Hinblick auf den Wortlaut der letztwilligen Verfügung zu erfolgen habe, haltlos. Entsprechend ständiger Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofes, auf welche auch die Beschwerdeführer Bezug nähmen, sei die Klägerrolle bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen aufgrund desselben Testamentes demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich habe (vgl. öOGH 9 Ob 60/00i; 6 Ob 55/06s). Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeinten, nicht sie, sondern die Beschwerdegegnerin habe den Wortlaut der vorerwähnten letztwilligen Verfügung gegen sich, so erscheine dies im Lichte des Faktums, dass die Beschwerdeführer entweder enterbt, auf den Pflichtteil gesetzt oder gar nicht erst ins Testament aufgenommen worden seien, mutwillig und geradezu absurd.
Darüber hinaus seien die Ausführungen des Obergerichtes zur Prüfungsbefugnis im Stadium der Zuteilung der Parteirollen keineswegs - wie von den Beschwerdeführern behauptet - widersprüchlich. Das Obergericht habe unter Punkt 7. seiner Entscheidung (ON 108) eindeutig dargelegt, dass für die Frage der Annahme der Erbserklärung lediglich zu prüfen gewesen sei, ob sich die Erklärung auf einen formell gültigen Erbrechtstitel gründe. Dies sei sowohl vom Landgericht als auch vom Obergericht bejaht worden. Die von den Beschwerdeführern als unzulässig und im Widerspruch zur eigenen Rechtsansicht des Obergerichtes stehend kritisierten Ausführungen zu den möglichen Testierabsichten des Erblassers stellten jedoch nicht die Grundlage für den angefochtenen Beschluss dar. Das Obergericht führe im Gegenteil aus, dass eben jene Überlegungen "in diesem Verfahrensstadium offen bleiben" könnten. Auch die Argumentation des Obergerichtes unter Punkt 8. seines Beschlusses (ON 108) dahingehend, dass alle drei Beschwerdeführer eben einen schwächeren Erbrechtstitel als die Beschwerdegegnerin innehätten, basiere grundsätzlich auf einer formellen inhaltlichen Betrachtung des verfahrensgegenständlichen Testamentes. Namentlich zeige das Obergericht lediglich auf, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hierin enterbt oder aber auf den Pflichtteil gesetzt worden seien, sowie die Beschwerdeführerin zu 3. ihren Erbrechtsanspruch - mangels Berücksichtigung darin - nicht auf das Testament stützen könne. Die übrigen Erörterungen legten ausschliesslich dar, dass aufgrund des Inhalts der Testamentsurkunde eben keine begründeten Bedenken an dessen Gültigkeit bestünden, sodass etwa zu erwarten gewesen sei, dass die darin bedachte Beschwerdegegnerin die Erbschaft sehr wahrscheinlich nicht erlangen können würde; nur eine gegenteilige - jedoch in casu eben nicht vorliegende - Konstellation hätte eine andere Parteirollenzuweisung zur Folge haben können (vgl. öOGH 9 Ob 6/05f).
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass das Obergericht auf Basis der Gesetze und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Fragenkomplexe bezüglich der Annahme der Erbserklärung der Beschwerdegegnerin und der Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den liechtensteinischen Nachlass entschieden habe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt demzufolge auch hier nicht vor.
Gleichermassen gehe die Rüge der Beschwerdeführer unter den Punkten 18. bis 30. ihrer Beschwerde, die - vermeintlich mangelhaften - Ausführungen des Obergerichtes zu ihren gesetzlichen Erbansprüchen verletzten den Anspruch der Beschwerdeführer auf willkürfreie Behandlung, gänzlich ins Leere.
Dazu sei festzuhalten, dass in einem liechtensteinischen Nachlassverfahren liechtensteinisches Recht zur Anwendung zu kommen habe, weshalb alle Verweise der Beschwerdeführer auf brasilianisches Recht ab initio nicht von Relevanz sein könnten und hiezu auch keine Bezugnahmen erfolgten.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 3. sei evident, dass diese keinen gesetzlichen Erbrechtsanspruch nach dem verstorbenen E innehabe.
Die Ehe der Beschwerdeführerin zu 3. mit dem Erblasser sei zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12. Mai 1971 gerichtlich rechtskräftig getrennt worden.
Gemäss § 759 Abs. 1 ABGB in der seit der ABGB-Novelle 1976/75 mit weiteren Änderungen geltenden Fassung erlösche das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten unter anderem dann, wenn die Ehe vom Gericht getrennt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer stehe einer Anwendung dieser Gesetzesbestimmung in der jetzt vorliegenden Fassung auf den vorliegenden Sachverhalt das Rückwirkungsverbot von Gesetzen nicht entgegen.
Aus dem Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB werde gefolgert, dass eine gerichtliche Entscheidung prinzipiell nach jener materiell-rechtlichen Rechtslage zu ergehen habe, wie sie sich zur Entscheidung der ersten Instanz darstelle (vgl. Posch in Schwimann, ABGB3 I, § 5, Rz 8). Eine Ausnahme hiervon sei im Besonderen lediglich dann zu machen, wenn andere gesetzliche Bestimmungen oder Übergangsbestimmungen davon abweichen würden.
§ 759 Abs. 1 ABGB in der Fassung LGBI. 1993 Nr. 54 sei durch LGBI. 1999 Nr. 30 dahingehend abgeändert worden, dass das Erlöschen des gesetzlichen Erbrechtsanspruches nunmehr nicht wie zuvor lediglich im Falle einer nicht einverständlichen Trennung, sondern bei jeglicher Art der Trennung eintrete. Während nun aber für das Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch LGBI. 1993 Nr. 54 eine Übergangsregelung dahingehend geschaffen worden sei, dass die erbrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden seien, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. April 1993) gestorben sei, finde sich eine vergleichbare Bestimmung für die Novellierung des ABGB durch LGBI. 1999 Nr. 30 nicht. Vielmehr hiesse es dort: "Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft."
Im Sinne dieser Erläuterungen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung in erster Instanz (ON 98) am 15. Mai 2009 erfolgte, sei offensichtlich, dass § 759 Abs. 1 ABGB in der Fassung LGBI. 1999 Nr. 30 auf den gegenständlichen Sachverhalt in Anwendung zu bringen sei, und es könne demnach keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin ein gesetzliches Erbrecht nach dem verstorbenen E habe.
Auf Basis dessen habe auch das Obergericht zu Recht das Bestehen eines Erbrechtstitels oder gar eines gegenüber der Beschwerdegegnerin stärkeren Erbrechtstitels der Beschwerdeführerin zu 3. verneint. Nichts anderes sei in diesem Verfahrensstadium zu beurteilen gewesen. Deshalb sei auch der Beschwerdeführerin zu 3. die Klägerrolle zuzuweisen gewesen.
Die zusätzlichen Erwägungen des Obergerichtes hinsichtlich des gesetzlichen Erbanspruches der Beschwerdeführerin zu 3. gingen in aller gebotenen Prägnanz auf das Rekursvorbringen der Beschwerdeführer - auf Basis des vom Obergericht durch die Aktenlage gewonnenen Eindrucks des Sachverhalts - ein.
Wie sich aus dem Schreiben des Zivilgerichtes São Paulo vom 19. Dezember 2005 deutlich zeige, sei die Trennung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin zu 3. und dem verstorbenen E nach eingereichter Klage und nach Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens erfolge, weshalb der Schluss des Obergerichtes, dass es sich hierbei nicht um eine einverständliche Trennung handelte, richtig sei. Den vorstehenden Erörterungen folgend besitze die Beschwerdeführerin zu 3. jedoch selbst bei einem allfälligen Vorliegen einer einverständlichen Trennung keinen gesetzlichen Erbanspruch.
Im Lichte dieser Darlegungen sei auch hier kein Verstoss gegen das Willkürverbot durch das Obergericht erkennbar.
Ferner bestehe kein gesetzlicher Erbrechtstitel des Beschwerdeführers zu 2., wie ihn die Beschwerdeführer unter den Punkten 26. bis 28. ihrer Beschwerde glaubhaft zu machen versuchten.
§ 762 ABGB gewähre als Kompromisslösung zwischen den Prinzipien zwingender Familienerbfolge und unbegrenzter Testierfreiheit den Kindern des Erblassers im Falle der Errichtung einer letztwilligen Verfügung, in welcher jene nicht bedacht werden würden, einen Pflichtteilsanspruch. Ein Pflichtteilsberechtigter besitze jedoch nicht den Status eines echten Erben, sondern sei als Noterbe einem Gläubiger gleichzusetzen, der lediglich einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Wertes in Geld habe (Welser in Rummel, ABGB3 I, Vor § 762, Rz. 3).
Gemäss § 726 Satz 3 ABGB hätten in einer letztwilligen Verfügung bedachte Legatare einen subsidiären Erbrechtsanspruch in allen Fällen, in denen die gesetzlichen Erben aus welchen Gründen immer nicht zum Nachlass gelangten (vgl. Eccher in Schwimann, ABGB3 I, § 726, Rz. 2).
Der Erblasser E habe eine letztwillige Verfügung errichtet, die der gesetzlichen Erbfolge vorgehe. In dieser letztwilligen Verfügung sei der Beschwerdeführer zu 2. nicht als Erbe oder Legatar bedacht, sondern auf den Pflichtteil gesetzt worden.
Die Beschwerdegegnerin sei hingegen als Alleinerbin allenfalls als Vermächtnisnehmerin eingesetzt worden. Sollte sich im streitigen Verfahren ergeben, dass die Beschwerdegegnerin definitiv Alleinerbin nach E sei, so sei ihr Erbrechtstitel unzweifelhaft stärker als jener des Beschwerdeführers zu 2. Doch selbst bei einem Status als Legatarin ergebe sich aus der Gesetzeslage - wie oben bereits erläutert wurde -, dass ihre Erbrechtsposition als Subsidiärerbin potenter sei als jene des Beschwerdeführers zu 2., zumal jener nicht als gesetzlicher Erbe anzusehen sei, sondern vielmehr als Nachlassgläubiger. Demnach habe letzterer nicht nur einen schwächeren Erbrechtstitel, sondern überhaupt keine Erbrechtstitel inne, weshalb ihm unter keinen Umständen die Beklagtenrolle zuzuweisen sei.
Genau dies habe das Obergericht in dem angefochtenen Beschluss (ON 108) unter Punkt 8. erläutert und habe seine Entscheidung auf die mit dem Gesetz und der ständigen Judikatur im Einklang stehenden Erwägungen gründet. Von einem Verstoss gegen das Recht auf willkürfreie Behandlung in den dazu ergangenen Ausführungen des Obergerichtes könne demnach keine Rede sein.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer unter den Punkten 29. bis 30. ihrer Beschwerde zum gesetzlichen Erbrecht des Beschwerdeführers zu 1. seien mit Verweis auf die vorangegangenen Erläuterungen in Punkt 1.4.2. dieser Gegenäusserung unbehilflich.
Der Beschwerdeführer zu 1. sei von seinem Vater E in der vorerwähnten notariell beglaubigten letztwilligen Verfügung enterbt worden, weswegen er keinerlei gesetzliche Erbrechtsansprüche geltend machen könne. Deshalb sei ihm für das streitige Verfahren die Klägerrolle zuzuweisen gewesen.
Auch in dieser Hinsicht habe sich das Obergericht auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen gestützt und habe dies in dem angefochtenen Beschluss (ON 108) gleichfalls unter Punkt 8. erläutert. Weshalb nun die folgerichtige und unausweichliche Zuteilung der Klägerrolle an den Beschwerdeführer zu 1. einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellen solle, sei unbegreiflich.
Zusammenfassend sei unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt worden sein wollten. Ihre grossteils unklaren und nur schwer nachzuvollziehenden Ausführungen hiezu ergäben keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Verletzung dieses verfassungsrechtlichen Anspruches. Vielmehr werde deutlich, dass die Beschwerdeführer über den Vorhalt des Verstosses gegen das Willkürverbot unzulässiger Weise versuchten, eine weitere instanzenmässige Sach- und Rechtsprüfung zu erwirken.
6.2. Zur behaupteten Verletzung des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV bringe die Beschwerdegegnerin vor:
Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes komme nun der von den Beschwerdeführern erhobenen Rüge, der Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juli 2009, 05 VA.2008.71, ON 108, verletze sie in ihrem Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung, keine Berechtigung zu. Die vom Obergericht auf den Seiten 10 bis 14 des angefochtenen Beschlusses (ON 108) angeführten Begründungen seien in jeder Hinsicht hinreichend und nachvollziehbar.
Der Vorwurf der Beschwerdeführer unter Punkt 33. ihrer Beschwerde, das Obergericht sei auf deren Ausführungen in ihrem Rekurs (ON 100) zur Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung nicht eingegangen, sei unrichtig.
Hiezu sei auf die oben unter Punkt 1.2. gemachten Ausführungen zu verweisen und zusätzlich nochmals angemerkt, dass weder das Landgericht noch das Obergericht Anlass gehabt hätten, an der Echtheit der letztwilligen Verfügung des Erblassers E zu zweifeln, und die Beschwerdeführer eine Erklärung dazu nicht abgegeben hätten, weshalb von der Echtheit des Testamentes auszugehen gewesen sei. Dies lege das Obergericht auf Seite 12 seines Beschlusses (On 108) hinreichend und ausführlich dar.
Zum Vorhalt der nicht näher begründeten Ausführungen des Obergerichtes, die gerichtliche Trennung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin zu 3. und dem Erblasser sei ohne Einverständnis erfolgt, werde zunächst auf die dazu dargelegten Erklärungen in Punkt 1.4.1. dieser Gegenäusserung hingewiesen.
Im Übrigen sei diese Erwägung des Obergerichtes nicht der zentrale Aspekt der Entscheidung gewesen, sondern habe - wie bereits erörtert - im Sinne der Gesetzeslage eine für die Verteilung der Parteirollen lediglich sekundär bedeutsame Frage dargestellt, die nichtsdestoweniger vom Obergericht richtig gelöst worden sei.
Im Sinne dieser Erörterungen, und da einerseits ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung nicht bestehe, zum anderen die Beschwerdeführer durch die bemängelten Ausführungen des Obergerichtes nicht beschwert seien, sei weder ein Verstoss gegen die in der Verfassung verankerte Begründungspflicht bei gerichtlichen Entscheidungen zu erkennen, noch sei in dieser Hinsicht ein zur Erhebung einer Individualbeschwerde erforderliches aktuelles Rechtsschutzinteresse auszumachen.
Schliesslich sei auch in dem vom Obergericht gezogenen und ausformulierten Schluss, die Beschwerdeführerin zu 3. hätte bei der Anwendung von § 759 ABGB in der Fassung LGBI. 1993 Nr. 54 keine Ansprüche gegenüber dem Nachlass des E, zumal die beiden betroffenen liechtensteinischen Anstalten erst nach der gerichtlichen Trennung der Ehe errichtet worden seien, kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung zu erkennen. Zudem beruhe diese Überlegung des Obergerichtes entgegen der unrichtigen Ansicht der Beschwerdeführer sehr wohl auf einer gesetzlichen Grundlage.
§ 759 Abs. 1 ABGB in der Fassung LGBI. 1993 Nr. 54 statuiere, dass im Falle einer nicht einverständlichen Trennung das Erlöschen des gesetzlichen Erbrechtsanspruches eintrete. Artikel 89a EheG in der Fassung LGBI. 1993 Nr. 53 wiederum lege fest, dass im Falle einer Trennung der Ehe ohne Einverständnis der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs aufzuteilen sei, jedoch der nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs bei dieser Aufteilung ausser Betracht zu bleiben habe.
Da die beiden relevanten Anstalten erst nach der gerichtlichen und - wie bereits ausgeführt - ohne Einverständnis ergangenen Trennung zwischen der Beschwerdeführerin zu 3. und dem Erblasser errichtet worden seien, könne schon allein deshalb kein erbrechtlicher oder allfälliger anderweitiger Anspruch der Beschwerdeführerin zu 3. auf die Gründerrechte (und die mangels Beistatut damit verbundenen Begünstigungsrechte) an beiden Anstalten bestehen.
Daher habe das Obergericht mit seinem zusätzlichen Hinweis auf die Errichtungszeitpunkte der gegenständlichen Anstalten das Nichtbestehen eines gesetzlichen Erbrechtstitels der Beschwerdeführerin zu 3. bekräftigt und sei hierbei zu einer detaillierten weiteren Begründung nicht verpflichtet gewesen.
Letztlich habe somit auch diese Erwägung des Obergerichtes als zusätzliche Erläuterung eine nur nachrangige Bedeutung für die Entscheidung über die Verteilung der Parteirollen, weshalb die Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert seien. Infolgedessen sei hier desgleichen die Stichhaltigkeit der Entscheidung auch bei der entsprechend bündigen Formulierung uneingeschränkt überprüfbar. Eine Verletzung der verfassungsrechtlich verankerten Begründungspflicht liege jedenfalls nicht vor.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 26. August 2009 Folge.
8. Mit Schreiben vom 24. August 2009 teilte das Obergericht mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juli 2009, 05 VA.2008.72-108, ist als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte, konkret die Verletzung des Willkürverbots sowie der Begründungspflicht nach Art. 43 Satz 3 LV. Ihre Rechte verletzt sehen die Beschwerdeführer deshalb, da das Obergericht mit dem bekämpften Beschluss den Beschluss des Landgerichtes (ON 98), mit welchem den Beschwerdeführern die Klägerrollen im Erbrechtsstreit zugewiesen wurde, bestätigt hat.
3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der rechtsgenügenden Begründung und der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung zu differenzieren ist. Während das Vorliegen einer nachvollziehbaren Begründung unter Art. 43 LV geprüft wird, wird die sachliche bzw. materielle Richtigkeit der Entscheidung unter dem Aspekt des Willkürverbots bzw. der geltend gemachten spezifischen Grundrechte betrachtet (Tobias Michael Wille, a. a. O., 364 f. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Somit ist das Willkürverbot vom verfassungsmässigen Anspruch auf rechtsgenügende Begründung abzugrenzen und sind Vorbringen der Beschwerdeführer zur materiellen Richtigkeit der Entscheidung unter dem Aspekt des Willkürverbots zu behandeln.
4. Insofern die Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend machen, ist Folgendes zu erwägen:
4.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Das Willkürverbot hat demnach die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
4.2. Zur Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung führen die Beschwerdeführer aus, dass das Obergericht diese Frage gerade mal in zwei Sätzen behandelt habe. Zwar hätten die Beschwerdeführer die letztwillige Verfügung nicht explizit bestritten, aber die Echtheit auch nicht anerkannt, und vielmehr kein Erklären zur Frage der Echtheit abgegeben. Wesentlich sei aber ohnehin, dass sich das Obergericht unabhängig davon mit dem Vorbringen zur Echtheit der letztwilligen Verfügung auseinandersetzen hätte müssen, da es zu den ureigensten Aufgaben des Verlassenschaftsgerichtes gehöre, die Echtheit der letztwilligen Verfügung zu prüfen. Die Echtheit sei von Amtes wegen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Obergerichtes zur Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung stossend. Somit liege eine Verletzung des Willkürverbots vor.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach § 42 Abs. 1 Ziff. 2 der Verlassenschaftsinstruktion ist jenem Erbansprecher im Rechtsstreit um das Erbrecht die Klägerrolle zuzuweisen, der seine Erbserklärung auf ein schwächeres Erbrecht stützt oder nebst dem Faktum des Erbtitels noch ein zweites, den Miterben ausschliessendes Faktum, behauptet. Diese Bestimmung stimmt im Wesentlichen mit der Bestimmung des § 126 Abs. 1 und 2 des österreichischen Ausserstreitgesetzes (alt) überein. Danach und nach ständiger österreichischer höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat derjenige, dessen Ansprüche nur auf gesetzlicher Erbfolge beruhen, gegen den Erben aus einer in gehöriger Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letztwilligen Verfügung als Kläger aufzutreten. Von dieser Regel und der daraus folgenden Parteirollenverteilung ist nur abzugehen, wenn gegen den eigentlich stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äusseren Form Bedenken bestehen (öOGH 4 Ob 556/89 u. a. mit Verweis auf NZ 1961, 182; RZ 1965, 47; EFSlg 44.759).
Um sich überhaupt auf eine letztwillige Verfügung stützen zu können, wird vorausgesetzt, dass die innere bzw. äussere Form einer letztwilligen Verfügung gemäss den §§ 553 und 577 ABGB eingehalten wurde. Den inneren Formvoraussetzungen ist entsprochen, wenn die letztwillige Verfügung eine Erbseinsetzung enthält, den äusseren, wenn der letzte Wille in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet wurde. Bei der Frage, ob dem Prätendenten, der sich auf eine letztwillige Verfügung stützt, nicht ausnahmsweise die Klägerrolle zugeteilt wird, ist nicht nur massgeblich, ob das Schriftstück äusserlich unbedenklich ist, sondern auch inhaltlich schlüssig ist, das heisst eine Erbseinsetzung erkennen lässt (vgl. öOGH 9 Ob 60/00i). Allerdings genügt es zur Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit nicht, dass die Echtheit oder Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nur bestritten wird, sondern es müssen objektiv begründete Bedenken gegen die Gültigkeit oder die Echtheit bestehen (LES 1985, 58 mit Verweis auf SZ 23/225; SZ 23/360; NZ 1980, S. 7).
Das Obergericht führt zur Echtheit der letztwilligen Verfügung aus, dass es genüge, wenn sich der Erbserklärende auf ein formell gültig errichtetes Testament berufen könne, und in diesem Testament die Erbserklärenden nicht von vornherein als Erbprädendenten ausgeschlossen werden könnten. Davon könne vorliegend ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführer in der Verlassenschaftsabhandlung die Echtheit des Testamentes nicht bestritten hätten. Aus diesem Grund habe auch das Erstgericht zu Recht keine Veranlassung gehabt, zur Echtheit des Testamentes explizite Feststellungen zu treffen.
Diesen Ausführungen des Obergerichtes ist beizupflichten. Die Beschwerdeführer führen selbst aus, dass sie die letztwillige Verfügung vom 8. April 1988 nicht bestritten hätten. Objektiv begründete Bedenken gegen die Echtheit der letztwilligen Verfügung konnten die Beschwerdeführer in ihrer Individualbeschwerde nicht anführen, sondern lediglich Sachverhaltsdarstellungen aus dem brasilianischen und texanischen Verlassenschaftsverfahren. Wo hier die Bedenken gegen die Echtheit der letztwilligen Verfügung auszumachen sein sollen, kann vom Staatsgerichtshof nicht nachvollzogen werden. Der Staatsgerichtshof kommt deshalb zum Schluss, dass die Entscheidung des Obergerichtes hinsichtlich der Echtheit der letztwilligen Verfügung durchaus vertretbar und keineswegs stossend ist und somit das verfassungsrechtlich geschützte Willkürverbot nicht verletzt wurde.
4.3. Zur Frage der Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den liechtensteinischen Nachlass machen die Beschwerdeführer geltend, dass sich die letztwillige Verfügung ausschliesslich auf in Brasilien belegene Vermögenswerte beziehe und dies allein schon aus dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung hervorgehe, wonach der Beschwerdegegnerin "derverfügbare Teil aller [...] in Brasilien bestehenden Güter" des Erblassers gehören sollten. Bei den Gründerrechten an den Anstalten K und L handle es sich zweifellos um keine in Brasilien belegenen Vermögenswerte. Nach Ansicht der Beschwerdeführer handle es sich um eine rein brasilianische letztwillige Verfügung, welche für den Rest der Welt keine Relevanz habe. Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht vor, dass es die Frage der Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den liechtensteinischen Nachlass in diesem Verfahren offen gelassen habe.
Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht auch vor, die Ausführungen im Zusammenhang mit der Prüfungsbefugnis im Stadium der Zuteilung der Parteirollen seien höchst widersprüchlich. Einerseits werde entgegen dem klaren Wortlaut der letztwilligen Verfügung über die möglichen Absichten des Erblassers referiert, andererseits werde in Bezug auf die Beschränkung der letztwilligen Verfügung auf die brasilianischen Vermögenswerte erklärt, eine materielle Prüfung der letztwilligen Verfügung könne erst im Erbrechtsstreit stattfinden.
Wie bereits oben zu Punkt 4.2 ausgeführt wurde, hat das Verlassenschaftsgericht zu prüfen, ob Bedenken gegen die inneren und äusseren Formvoraussetzungen einer letztwilligen Verfügung vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so besteht für eine weitere inhaltliche Prüfung durch das Abhandlungsgericht kein Raum mehr. Die Frage, ob der Erblasser einen gültigen Testierwillen hatte, ist erst im streitigen Rechtsweg zu klären (vgl. öOGH 9 Ob 6/05f). Dass das Obergericht die formellen Voraussetzungen geprüft hat, wurde bereits oben unter Punkt 4.2 dargelegt. Die Erörterung der Frage, ob sich die letztwillige Verfügung tatsächlich nur auf die in Brasilien belegenen Vermögenswerte bezieht, stellt aber gerade eine solche inhaltliche Prüfung, welche nicht dem Verlassenschaftsgericht obliegt, sondern im Erbrechtsstreit zu klären sein wird, dar.
Der Staatsgerichtshof kommt zum Schluss, dass die Entscheidung des Obergerichtes hinsichtlich der Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den liechtensteinischen Nachlass durchaus vertretbar, keineswegs stossend ist und somit das verfassungsrechtlich geschützte Willkürverbot nicht verletzt wurde.
4.4. Wenn die Beschwerdeführer Ausführungen zur Rechtslage bei Unanwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den liechtensteinischen Nachlass machen, ist zu entgegnen, dass der Rüge der Beschwerdeführer zu den mangelhaften Ausführungen des Obergerichtes zum gesetzlichen Erbrecht der Beschwerdeführer zu 1. und 2. keine Berechtigung zukommt. Das Obergericht führt im gegenständlich bekämpften Beschluss durchaus nachvollziehbar aus, dass die letztwillige Verfügung auch so verstanden werden könnte, dass der Erblasser die Beschwerdegegnerin als Legatarin hinsichtlich der sich in Liechtenstein befindlichen Nachlassgegenstände einsetzen wollte. Ist strittig, ob die letztwillige Verfügung als Testament oder als Kodizill zu werten ist, kann auch die Zuwendung bestimmter Nachlassgegenstände eine Erbseinsetzung darstellen, wenn es sich dabei zumindest um den wesentlichen Teil des Nachlasses handelt. Letztlich ist dies aber für die Frage der Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit ohne Bedeutung, weil auch dann, wenn die Frage zweifelhaft ist, ob eine letztwillige Verfügung als Testament oder Kodizill zu verstehen ist, die Erben, die sich auf die gesetzliche Erbfolge berufen, als Kläger gegen den Erbansprecher aus einer solchen letztwilligen Verfügung aufzutreten haben (vgl. öOGH 4 Ob 556/89).
Daraus folgt, dass das Obergericht die Entscheidung des Landgerichtes zu Recht stützte, indem es an der Zuteilung der Parteirollen keine Änderungen vornahm und die Klägerrolle bei den Beschwerdeführern beliess. Wie der Erblasser seinen letzten Willen verstanden haben wollte, ist, wie erwähnt, im Erbrechtsstreit zu klären. Die Entscheidung des Obergerichtes zur Frage des Erbrechts der Beschwerdeführer zu 1. und 2. ist durchaus vertretbar, keineswegs stossend und verletzt somit nicht das verfassungsrechtlich geschützte Willkürverbot.
4.5. Zur Frage des gesetzlichen Erbrechts der Beschwerdeführerin zu 3. führen die Beschwerdegegner aus, dass § 759 Abs. 1 ABGB i. d. F. des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des ABGB, LGBl. 1993 Nr. 54, zur Anwendung gelange. Diese Bestimmung sehe vor, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlösche, wenn die Ehe vom Gericht ohne Einverständnis getrennt worden sei.
Das Obergericht führe diesbezüglich aus, dass sich das Erbrecht der Beschwerdeführerin zu 3. nach § 759 Abs. 1 ABGB mangels anderslautender Übergangsbestimmungen in der jetzt geltenden Fassung bestimmen und sie aufgrund der Trennung der Ehe ohne Einverständnis jegliches Erbrecht nach ihrem vormaligen Ehegatten verloren habe. Aber selbst wenn man § 759 ABGB in der alten Fassung zur Anwendung bringen würde, hätte sie aus dem liechtensteinischen Nachlass des E nichts zu erhalten, da die beiden Anstalten erst nach der gerichtlichen Trennung der Ehe errichtet worden seien.
Aus der Argumentation, dass § 759 Abs. 1 ABGB i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54 auf die Beschwerdeführerin zu 3. anwendbar sei, kann für die Beschwerdeführerin zu 3. nichts gewonnen werden, da das Obergericht neben diesen vertretbaren, jedenfalls nicht willkürlichen Ausführungen, auch angeführt hat, dass das Verlassenschaftsgericht lediglich zu prüfen habe, ob sich die Erbserklärung auf einen formell gültigen Erbrechtstitel stützt, was gemäss den Ausführungen des Landgerichtes der Fall sei. Das Obergericht hat dabei ausdrücklich festgehalten, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu 3. aufgrund der Ehetrennung nach § 759 Abs. 1 ABGB das gesetzliche Erbrecht verloren habe, in diesem Verfahrensstadium offen bleiben könne.
Diese Rechtsansicht des Obergerichtes ist durchaus vertretbar, jedenfalls nicht willkürlich.
5. Die Beschwerdeführer machen auch eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV geltend. Dazu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Anspruch auf rechtsgenügende Begründung wird jedoch durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (vgl. StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5] und StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]). Nach der Rechtsprechung des Staatsberichtshofes verstösst selbst eine falsche Begründung nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht, sofern nicht eine eigentliche Scheinbegründung vorliegt (StGH 2006/91, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2001/58, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Auch ist die Begründungspflicht nicht verletzt, wenn die belangte Behörde zumindest darüber Auskunft gibt, warum auf an sich wesentliche Ausführungen eines Beschwerdeführers nicht näher eingegangen wurde. Verletzt ist die Begründungspflicht aber dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]).
Es ist einem Gericht nicht verwehrt, Argumente der Vorinstanz oder einer Verfahrenspartei in ihre Entscheidungsbegründung zu übernehmen, wenn sie ihm plausibel erscheinen. Dabei ist es dem Gericht aus Gründen der Verfahrensökonomie in der Regel auch gestattet, auf eine wörtliche oder sinngemässe Wiedergabe einer solchen schon vorliegenden Begründung zugunsten eines Verweises zu verzichten, wenn die Entscheidung oder ein anderes Schriftstück, auf das verwiesen wird, den Betroffenen zugänglich ist. Verweise auf Begründungen einer Vorinstanz verstossen somit dann nicht gegen die verfassungsmässige Begründungspflicht, wenn sich die nicht explizit gegebene Begründung aus dem Gesamtkontext tatsächlich ohne weiteres herleiten lässt (Tobias Michael Wille, a. a. O., 372 f., mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht vor, es sei auf die Ausführungen im Rekurs zur Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung inhaltlich überhaupt nicht eingegangen, sondern es sei lediglich erklärt worden, die Beschwerdeführer hätten die Echtheit der letztwilligen Verfügung nicht bestritten. Des Weiteren habe es ohne jegliche Begründung erklärt, die Trennung zwischen der Beschwerdeführerin zu 3. und dem Erblasser sei ohne Einverständnis erfolgt und ausserdem fehle auch bezüglich der Aussage, wonach die Beschwerdeführerin zu 3. aus dem liechtensteinischen Nachlass nichts zu erhalten habe, da die beiden Anstalten erst nach der Trennung der Ehe errichtet worden seien, jegliche Begründung.
Die Prüfung dieser Beschwerdepunkte unter dem Aspekt der Verletzung des Willkürverbots hat ergeben, dass eine durchwegs nachvollziehbare und vertretbare, keineswegs stossende Entscheidung des Obergerichtes vorliegt. Insoweit ist auch nicht von einer ungenügenden Begründung auszugehen. Was den zusätzlich vorgebrachten Einwand anbelangt, dass das Obergericht ohne jede Begründung erklärt habe, die Trennung zwischen der Beschwerdeführerin zu 3. und dem Erblasser sei ohne Einverständnis erfolgt, was nach Ansicht der Beschwerdeführer zu Unrecht dazu führt, dass sie ihr gesetzliches Erbrecht verliert, ist Folgendes zu erwägen:
Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtsgenügende Begründung liegt nur dann vor, wenn für die rechtliche Beurteilung Wesentliches nicht begründet wird. Ist ein Aspekt indessen irrelevant für die Rechtsbetrachtung, dann braucht auf diesen Aspekt auch nicht näher eingegangen zu werden (Tobias Michael Wille, a. a. O., 365 f. [368], mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Vorliegend spielt die Frage, ob die Trennung zwischen der Beschwerdeführerin zu 3. und dem Erblasser mit oder ohne Einverständnis erfolgt ist, keine Rolle. Auch wenn von einer einvernehmlichen Trennung ausgegangen werden würde, könnte der Beschwerdeführerin zu 3. lediglich ein gesetzliches Erbrecht zukommen. Dies würde an der Zuteilung der Parteirollen nichts ändern, zumal die formelle Prüfung der letztwilligen Verfügung ergeben hat, dass von einem stärkeren Erbrechtstitel der Beschwerdegegnerin auszugehen ist.
Die Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV erweist sich somit im Beschwerdefall als unberechtigt.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Rügen durchgedrungen sind, weshalb der Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 26. August 2009 in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.