StGH 2009/148
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerinnen: K Stiftung
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. Juli 2009, 05CG.2008.41-166
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. Juli 2009, 05 CG.2008.41-166, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die drei Beschwerdegegnerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag der Klägerinnen B und C (nunmehrige Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2.), erliess das Landgericht am 29. April 2005 ein Sicherungsbot, mit welchem der beklagten K Stiftung (nunmehrige Beschwerdegegnerin zu 3.) die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte verboten wurde.
Am 18. Mai 2005 brachten die Klägerinnen die Rechtfertigungsklage ein.
2. Noch vor Durchführung der ersten Tagsatzung, nämlich mit Schreiben vom 19. Januar 2006, zeigten die Streitteile dem Landgericht an, dass sie "einfaches Ruhen des Verfahrens" unter Aufrechterhaltung des Sicherungsbotes vereinbart hätten.
3. Nach diesem Zeitpunkt, nämlich mit dem am 26. Juni 2006 bei Gericht eingereichten Schriftsatz, erklärte der Beschwerdeführer, aufseiten der Beklagten dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten, und beantragte gleichzeitig, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren. Diesen Antrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2006 (ON 34) zurück.
Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Beschluss vom 30. August 2006 (ON 45) rechtskräftig keine Folge.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Individualbeschwerde des Beschwerdeführers wies der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 26. März 2007 zu StGH 2006/92 mangels Beschwer zurück (ON 75).
4. Am 6. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer mit der Begründung, er sei wirtschaftlicher Stifter und Erstbegünstigter der beklagten Stiftung, durch das gegenständliche Verfahren würden seine Rechte berührt, der Ausgang des Verfahrens habe ebenfalls Auswirkungen auf seine Rechtsposition und die Stiftungsräte Mayer und Roth würden sich weigern, ihm Auskünfte über das durchgeführte Verfahren zur Verfügung zu stellen, beim Landgericht Einsicht in die gegenständliche Akte (ON 59).
5. Am 4. Mai 2007 legte der Prozessrichter den Antrag dem Landgerichtsvorstand gemäss § 219 Abs. 2 2. Satz ZPO zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 10. Mai 2007 wies der Landgerichtsvorstand den Antrag auf Einsichtnahme in die gegenständliche Akte ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht. Dieses gab mit Beschluss vom 29. Mai 2008 zu 07 AE.2007.2 dem Rekurs Folge und hob den angefochtenen Beschluss des Landgerichtsvorstandes - unter Bedachtnahme auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 3. Dezember 2007 zu StGH 2007/121, mit welchem die Wortfolge "vom Vorsteher des Gerichtes" in § 219 Abs. 2 ZPO als verfassungswidrig aufgehoben wurde - als nichtig auf und trug dem Prozessrichter auf, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.
6. Mit Beschluss vom 23. Juni 2008 (ON 94) wies der Prozessrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Akteneinsicht ab.
Dem gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 13. August 2008 (ON 106) keine Folge. Soweit hier relevant, wurde dies wie folgt begründet:
Nach § 219 Abs. 2 ZPO könne einem Dritten, wenn, wie vorliegend, die beiden Parteien keine Zustimmung erklärt hätten, Akteneinsicht nur gewährt werden, "insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht".
Der Begriff des rechtlichen Interesses werde vom Gesetz auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention (§ 17 Abs. 1 ZPO) und einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) verwendet. Es sei deshalb gerechtfertigt, diesen Begriff auch bei der Anwendung des § 219 Abs. 2 ZPO sinngemäss zu verstehen.
Das Obergericht, 2. Senat, habe in dem Beschluss vom 5. Februar 2007 zu 03 CG.2006.82, auf welchen das Erstgericht Bezug nehme, zum rechtlichen Interesse wie folgt ausgeführt:
"Materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nebenintervention ist ein rechtliches Interesse des Dritten am Obsiegen der Partei, auf deren Seite er dem Rechtsstreit beitreten will (§ 17 Abs. 1 ZPO). Ein solches rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn eine Wechselbeziehung zwischen der Entscheidung und seiner Rechtssphäre besteht, diese mithin durch das Obsiegen der Partei verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird. Hiebei begründen alle Urteilswirkungen, die geeignet sind, die Rechtssphäre des Nebenintervenienten zu verändern, ein Interventionsinteresse, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder nur mittelbar darauf einwirken. Verlangt wird, dass das rechtliche Interesse ein konkretes ist; die blosse Möglichkeit, dass die Entscheidung im Prozess die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht sohin nicht aus. Ebenfalls fällt ein Interesse an der Beweislage nicht unter § 17 ZPO (vgl. Schubert in Fasching, Zivilprozessgesetze2, Rz 1 zu § 17 mit weiteren Literatur und Rechtsprechungsnachweisen)."
Damit habe der 2. Senat des Obergerichtes klar gestellt, dass ein blosses Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden nicht ausreiche. Vielmehr müsse die Einsicht und Abschriftnahme Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, die Kenntnis des Akteninhaltes müsse sich auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse auswirken. Ein bloss wirtschaftliches Interesse reiche nicht aus.
Dass die im gegenständlichen Verfahren zu erwartende Entscheidung Auswirkungen auf seine Rechtsposition als wirtschaftlicher Stifter oder Erstbegünstigter der Beklagten haben werde, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan. Er mache lediglich geltend, dass er ein Interesse habe, dass zumindest das noch in der Stiftung verbliebene Restvermögen nicht an die Beschwerdegegnerinnen verloren gehe. Damit mache er aber nur geltend, dass durch den Ausgang des Verfahrens seine wirtschaftliche Position als wirtschaftlicher Stifter und Erstbegünstigter verschlechtert werde. Dass dadurch seine Stifter- oder Begünstigtenrechte selbst zu seinem Nachteil verändert würden, mache er nicht geltend. Damit sei klar gestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der Akteneinsicht habe. Dieses reiche aber nicht aus.
Das Verfahren 05 CG.2002.92 und die dort ergangene Entscheidung des Obergerichtes vom 2. Juni 2005 (ON 194), in welchem sein rechtliches Interesse an der Existenz der Stiftung bejaht worden sei, sei auf den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Im dortigen Verfahren sei es nämlich letztlich um die Frage gegangen, ob der beklagten Stiftung die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person zukomme oder nicht. Diese sei nämlich vom Erstgericht mit Urteil vom 4. März 2005 verneint worden, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die juristische Person in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erreichung unlauterer Zwecke verwendet habe. Ein solcher oder vergleichbarer Sachverhalt sei aber vorliegend weder behauptet worden noch sonst erkennbar. Schliesslich habe das Obergericht, 1. Senat, im dortigen Verfahren im Beschluss vom 6. Oktober 2005 (ON 205) gleichsam eingeräumt, dass das rechtliche Interesse auf Beitritt als Nebenintervenient "durchaus erörterungsbedürftig wäre". Da die Entscheidung des Obergerichtes keine rechtliche Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren habe, könne der Beschwerdeführer aus dieser Entscheidung somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurs erweise sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
7. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 9. Februar 2009 zu StGH 2008/114 im Wesentlichen mit folgender Begründung Folge:
"Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie des Rechts auf den ordentlichen Richter unter anderem deshalb, weil ihm das Obergericht im Beschwerdefall nur ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens 05 CG 2008.41 attestiert und somit das Recht auf Akteneinsicht verneint habe.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht habe in verschiedenen anderen Verfahren ein entsprechendes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers bejaht. Diese Änderung der Rechtsprechung des gleichen Senates bei unveränderter Sach- und Rechtslage ‚[ver]wundere schon sehr'.
Damit rügt der Beschwerdeführer aber im Ergebnis auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV bzw. der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV. Nach der StGH-Rechtsprechung genügt es, wenn eine Grundrechtsrüge zumindest implizit erhoben wird (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Gerade wenn ein Beschwerdeführer, wie im Beschwerdefall, nicht anwaltlich vertreten ist, sind hierbei keine strengen Anforderungen zu stellen. Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen diese beiden Grundrechte verstösst.
Wie der Staatsgerichtshof schon vermehrt ausgeführt hat, ergibt sich beim Vergleich von Gerichtsentscheidungen ein enger Zusammenhang zwischen den grundrechtlichen Ansprüchen auf Gleichbehandlung und auf ein Mindestmass an Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2001/75, a. a. O., mit Verweis auf StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]).
Im Beschwerdefall bezieht sich der Beschwerdeführer unter anderem auf die Obergerichtsbeschlüsse zu 04 CG.2005.41-90 und 05 CG.2002.92-194. Der letztgenannte Fall ist mit dem Beschwerdefall, wie das Obergericht zu Recht ausführt, nicht zu vergleichen, da dort noch die rechtliche Existenz der Stiftung - und somit auch die Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers - in Frage gestellt worden war. Im Obergerichtsbeschluss 04 CG.2005.41-90 wurde jedoch in einem dem Beschwerdefall analogen Verfahren ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers bejaht. Dort machte die Mutter des Beschwerdeführers gegen eine der vom Beschwerdeführer gegründeten Stiftungen Ansprüche geltend. Anders als im Verfahren 05 CG.2002.92 wurde auch im Verfahren 04 CG.2005.41 die rechtliche Existenz der betroffenen Stiftung nicht mehr in Frage gestellt, sodass der Beschwerdeführer insoweit zu Recht von einer gegenüber dem Beschwerdefall "unveränderten" Sach- und Rechtslage ausgeht. Wenn aber ein Gericht - hier sogar der gleiche Obergerichtssenat - analoge Fälle unterschiedlich beurteilt, sind hierfür - wie erwähnt - triftige Gründe erforderlich und es sind jedenfalls erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen.
Im Beschwerdefall hat sich der zweite Obergerichtssenat mit seiner eigenen gegenteiligen Entscheidung 04 CG.2005.41-90 nicht auseinandergesetzt. Der Staatsgerichtshof erachtet deshalb im Beschwerdefall das Grundrecht auf Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV als verletzt, sodass der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben war. Der zweite Obergerichtssenat wird sich im zweiten Verfahrensgang mit seiner früheren Rechtsprechung auseinanderzusetzen sowie zu entscheiden und auch näher zu begründen haben, ob er davon abweichen will oder nicht."
8. Das Obergericht gab dem Rekurs des Beschwerdeführers im zweiten Verfahrensgang mit Beschluss vom 22. Juli 2009 (ON 166) wiederum keine Folge und verurteilte ihn zudem "binnen 14 Tagen den klagenden Parteien und der beklagten Partei die je mit CHF 1'448.28 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen". Dies wurde wie folgt begründet:
Was den Beschluss des Obergerichtes vom 16. November 2005 zu 04 CG.2005.41-90 anbetreffe sei festzuhalten, dass ihm keineswegs eine gegenüber dem gegenständlichen Fall "unveränderte" Sach- und Rechtslage zugrunde gelegen habe. Im dortigen Verfahren sei es nämlich nicht um die Gewahrung von Akteneinsicht, sondern vielmehr um den Beitritt des Beschwerdeführers als Nebenintervenient auf Seite der Beklagten gegangen. Vorausgegangen sei dieser Erklärung, dass die Klägerin, nämlich D, die Verurteilung der Beklagten, der L Stiftung, zur Bezahlung eines Betrages von CHF 2'482'911.36 s. A. unter anderem mit der Begründung beantragt habe, dass die Übertragung der auf den Konten beim Schweizerischen Bankverein in Zürich befindlichen Vermögenswerte der Eheleute A auf A im Jahre 1993 lediglich treuhänderische Zwecke gehabt habe und die Vermögensverwaltung und Instruktionsberechtigung ebenso wie die wirtschaftliche Berechtigung an diesen Geldern bei den Eltern D verblieben seien, dass die Klägerin in einem Schreiben an einen damaligen Rechtsvertreter ihres Sohnes diesen aufgefordert habe, die von ihm gestohlenen Gelder zurück zu geben, dass der Zweck der im Auftrag des Beschwerdeführers gegründeten Beklagten nur gewesen sei, den Zugriff der tatsächlich berechtigten Personen an diesen Geldern zu verhindern und den Verbleib der Vermögenswerte zu verschleiern und dass der Beschwerdeführer die Beklagte mit Vermögenswerten ausgestattet habe, über die er zu verfügen in eigenem Namen nicht berechtigt gewesen sei.
Um diesen, nach seiner Auffassung unrichtigen Sachverhaltsbehauptungen entgegen treten zu können, habe der Beschwerdeführer die Zulassung als Nebenintervenient beantragt.
Diesen Antrag habe das Obergericht mit folgender Begründung gestützt:
"Das Erstgericht beurteilt den Begriff des rechtlichen Interesses unrichtig, wenn es denselben allein auf die Beziehung des Nebenintervenienten A zur beklagten Stiftung reduziert. Dabei lässt es nämlich unberücksichtigt, dass in der Rechtfertigungsklage vom 08.03.2005 Behauptungen aufgestellt werden, die ganz massiv in die Rechtssphäre des A eingreifen, sodass es nicht nur darum geht, ob die Stiftung, an der der Nebenintervenient begünstigt ist, möglicherweise zu einer Zahlung verpflichtet und daher in ihrem Vermögen geschmälert werden könnte. So behauptet die Klägerin in der Rechtfertigungsklage, dass die Übertragung ihrer Kontoguthaben auf Konten des Nebenintervenienten im Jahre 1993 nicht schenkungshalber, sondern lediglich mit treuhänderischem Zweck erfolgt sei, dass die wirtschaftliche Berechtigung an diesen Geldern bei D verblieben sei und dass der Nebenintervenient im Ergebnis diese Gelder unberechtigterweise als seine eigenen angesehen und damit unberechtigterweise die Stiftung gegründet und sie mit finanziellen Mitteln ausgestattet habe, dies mit dem Zweck, sie dem Zugriff der tatsächlich berechtigten Personen zu entziehen und den Verbleib der Gelder zu verschleiern.
Nach Auffassung des Rekursgerichtes liegt daher keineswegs nur ein wirtschaftliches, sondern ein sogar massives rechtliches Interesse des Nebenintervenienten vor, da die in diesem Rechtsstreit zu fallende Entscheidung je nach Ergebnis zumindest mittelbar auf die privatrechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten in erheblichem Ausmass rechtlich günstig oder ungünstig wirken wird. Nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung zu dem wortgleichen § 17 Abs 1 öZPO liegt ein rechtliches Interesse dann vor, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig einwirkt (21.03.1974 MietSIg 26.467). Im Allgemeinen daher, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei seine Rechtslage verbessert oder durch das Unterliegen verschlechtert wird (09.11.1999 SSV-NF 13/118). Dabei genügt es, wenn der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (20.09.1928 ZBI 1929/22; 19.04.1966 JBI 1967, 154) und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der Parteien herbeizuführen. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist daher weit auszulegen (23.07.1997 EvBI. 1998/13).
Würde man die Betrachtung nur auf die Beziehung des Nebenintervenienten zur beklagten Stiftung reduzieren, würde man vom Nebenintervenienten verlangen, dass er wie ein streitgenossischer Nebenintervenient dartun müsste, dass er deshalb ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat, da sich der Rechtsstreit unmittelbar in seinen zivilrechtlichen Interessen auswirkt. Dies würde aber eine einfache Nebenintervention ausschliessen.
Es kann nicht davon gesprochen werden, dass der Nebenintervenient gar nicht dargestellt habe, inwieweit der Ausgang des Verfahrens in seine Rechtssphäre eingreifen werde. Vielmehr hat er bereits in seiner Beitrittserklärung vom 29.06.2005 als Begründung für den Beitritt und als Hinweis darauf, warum und in welchem Umfang er ein rechtliches Interesse an dieser einfachen Nebenintervention hat, ausgeführt, dass die zitierten Klagsinhalte seine Rechtssphäre massiv berühren und er daher ein rechtliches Interesse im Sinne von § 17 ZPO daran habe, dass in diesem Rechtsstreit die Sachverhaltsbehauptungen der Klägerin nicht als erwiesen angenommen werden und das Verfahren mit einer Klagsabweisung beendet wird. Eine detailliertere Darlegung ergibt sich aus der Klage, da bei Richtigkeit der Klagsbehauptungen davon auszugehen wäre, dass der Nebenintervenient der Beklagten in rechtswidriger Weise Vermögenswerte gewidmet hat, zu deren Verwendung in dieser Art und Weise er gar nicht berechtigt gewesen ist.
Das Erstgericht irrt ferner, wenn es zur Begründung für seinen Zurückweisungsbeschluss die Ansicht vertritt, dass die aufgeworfene Frage, ob der Nebenintervenient berechtigt gewesen sei, der Beklagten diese Vermögenswerte zu widmen oder nicht, nichts mit seiner rechtlichen Position in dieser Stiftung oder gegenüber der Stiftung zu tun habe. Das rechtliche Interesse kann neben der unveränderten Beibehaltung der Begünstigtenstellung bei der Beklagten auch darin liegen, dass die gegenüber dem Nebenintervenienten erhobenen Vorwürfe des rechtswidrigen Handelns als unrichtig entkräftet werden und somit ein Prozessergebnis erzielt wird, welches nicht darauf beruht, dass infolge eines angeblichen Treuebruchs des Nebenintervenienten Gelder an die Beklagte geflossen sind, die daher von der Klägerin als Treugeberin im Umfang des Klagsanspruchs wieder zurückverlangt werden können.
Auch der Hinweis des Erstgerichtes auf die Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes auf S. 9 des Beschlusses 5 CG.2002.92 vom 06.10.2005 (ON 205) ändert an der rechtsirrigen Beurteilung der Frage des Vorhandenseins des rechtlichen Interesses nichts. Der Oberste Gerichtshof hat lediglich erwähnt, dass zwischen einem wirtschaftlichen Stifter und einer Stiftung bei einer treuhänderischen Gründung kein Rechtsverhältnis bestehe, und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand allein, dass jemand Begünstigter einer Stiftung sei, die in einem Prozess seitens eines Dritten auf Zahlung geklagt wird, kein rechtliches Interesse dieses Begünstigten begründe, als Nebenintervenient auf der Seite der Beklagten in einen solchen Rechtsstreit einzutreten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Nebenintervenient sein rechtliches Interesse keineswegs auf seine Begünstigtenstellung oder auf eine angeblich angenommene Rechtsposition als "wirtschaftlicher Stifter" der Beklagten stützt, sondern in erster Linie darauf, dass durch das Klagsvorbringen massiv in seine Rechtssphäre eingegriffen wird, indem ihm rechtswidriges Verhalten im Vorfeld und bei der Begründung der Beklagten bzw. Ausstattung der Beklagten mit finanziellen Mitteln vorgeworfen wird und der Klagsanspruch ausschliesslich auf diese behaupteten rechtswidrigen Verhaltensweisen des Nebenintervenienten abgestützt wird. Das Interesse des Nebenintervenienten geht somit weit über jenes wirtschaftliche Interesse eines Begünstigten hinaus, der nicht möchte, dass die Stiftung, an der er begünstigt ist, zu einer Zahlung verurteilt wird."
Somit sei aber klargestellt, dass dem Beschluss des Obergerichtes vom 16. November 2005 zu 04 CG.2005.41 ein völlig anderer Sachverhalt und eine völlig andere Rechtslage zugrunde gelegen hätten. Wie der Staatsgerichtshof unter diesen Umständen von einer mit dem vorliegenden Fall völlig identen Sach- und Rechtslage ausgehen könne, vermöge das Obergericht nicht nachzuvollziehen. Es könne nicht sein, dass der Staatsgerichtshof bei seiner Entscheidung einfach von der Richtigkeit der bezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers ausgehe und sie ungeprüft seiner Entscheidung zugrunde lege. Die völlig abweichende Sach- und Rechtslage im Verfahren 04 CG.2005.41 sei denn auch der Grund gewesen, weshalb das Obergericht im ersten Verfahrensgang auf diese Entscheidung nicht näher eingetreten sei. Aus diesem Grunde habe für den Obergerichtssenat auch keine Veranlassung bestanden, darzulegen, aus welchen Gründen er vorliegend von seiner früheren Entscheidung abweiche.
Aus diesen Gründen habe es bei den Erwägungen zu bleiben, wie sie das Obergericht in dem aufgehobenen Beschluss vom 13. August 2008 (ON 106) unternommen habe. Es sei daher spruchgemäss zu entscheiden.
9. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 166) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. September 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des Willkürverbots, des Rechtsverweigerungsverbots und der "Verhinderung des Zugangs zu einem ordentlichen Gericht" geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss als verfassungswidrig aufheben. Der Staatsgerichtshof wolle die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 23'772.60 aufheben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Der Staatsgerichtshof wolle im zweiten Verfahrensgang in der Sache materiell entscheiden, um einer weiteren Verfahrensverzögerung entgegenzuwirken. Weiter werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
Das hiesige Verfahren sei seit 27. April 2005 bei Gericht anhängig. Nach dem durchgezogenen Vergleich hätten B und C, die Schwestern des Beschwerdeführers, den verbliebenen Rest der Stiftung für sich gesperrt. Die Klägerinnen hätten sich des gleichen Sachverhalts und der gleichen Beweismittel bei der Sperrung der Stiftung bedient, ungeachtet des Umstandes, dass die erste beklagte Stiftung an den Betreuer der Mutter des Beschwerdeführers fast das gesamte Vermögen im Zuge des Vergleichs verloren habe. Dem Sicherungsbot sei Folge gegeben und die Rechtspersönlichkeit der Stiftung zur Seite geschoben worden. Im Rahmen des Verfahrens sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht das rechtsmissbräuchliche Verhalten bei Errichtung der Stiftung unterstellt worden. Nach Klagsvorbringen solle er angeblich den Nachlass seines Vaters gestohlen und in die Stiftung investiert haben, wobei er sich angeblich zu Unrecht an der Stiftung begünstigt habe. Mit Antrag vom 6. Juni 2006 habe er vergebens versucht, Akteneinsicht und die Zulassung als Nebenintervenient zu erlangen. Mit einer unvorstellbaren Energie versuche der Erstrichter, ihn vom Verfahren fernzuhalten - sei dies durch Verheimlichung des Aktes oder auch durch Verweigerung der Teilnahme am Verfahren als Nebenintervenient oder durch Entzug der Zustellungen. Diesbezüglich liefen diverse Verfassungsbeschwerden beim Staatsgerichtshof. Das Gesetz garantiere die Verwirklichung des materiellen Anspruchs sowie die Gewährung des Rechtsschutzes in angemessener Zeit, um einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu verhindern.
Der spektakuläre Ablauf dieses Verfahrens zeige, dass das Gericht den Schaden nicht verhindere, sondern zu dessen Verwirklichung beitrage. Anders könne nicht verstanden werden, weshalb eine rechtswidrige Verhinderung des materiellen Anspruchs des Beschwerdeführers, krasse Verfahrensverschleppung und Rechtsverweigerung verwirklicht würden. Es liege auf der Hand, dass der Anspruch nach drei Jahren zu vereiteln drohe und seine Rechte, sogar bei positiver Entscheidung, nicht mehr rechtswirksam ausgeübt werden könnten. Das hiesige Verfahren zeige deutlich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einem ordentlichen Richter durch irgendwelche nicht nachvollziehbare formelle Hindernisse verwehrt werde und seine Sache von einer Instanz bis zum Staatsgerichtshof ohne Behandlung des Antrages in der Sache weiterverschoben werde.
Im nunmehr dritten Verfahrensgang habe das Obergericht mit ON 106 seinem Rekurs keine Folge gegeben. In diesen Beschluss habe das Obergericht zur Frage der Nebenintervention und Akteneinsicht ausführlich Stellung bezogen und festgestellt, dass nach § 219 Abs. 2 ZPO die Einsicht in die Akten zu gewähren sei, wenn ein Dritter ein rechtliches Interesse glaubhaft mache. Dem Beschluss sei insoweit Folgendes zu entnehmen: "Der Begriff des rechtlichen Interesses wird vom Gesetz auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention (§ 17 Abs. 1 ZPO) und einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) verwendet. Es ist deshalb gerechtfertigt, diesen Begriff auch bei der Anwendung des § 219 Abs. 2 ZPO sinngemäss zu verstehen." Das Obergericht habe das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers sowohl an der Akteneinsicht als auch an der Nebenintervention verneint und auf ein rein wirtschaftliches Interesse abgestellt. Weiter werde Folgendes ausgeführt: "Ein solcher oder vergleichbarer Sachverhalt (5 CG 2002.92) ist aber vorliegend weder behauptet worden noch sonst erkennbar." Dies treffe nicht zu. Zum einen ergebe sich der gleiche Sachverhalt sowohl aus dem Klagsanspruch als auch aus dem erlassenen Sicherungsbot aufgrund der Angaben der Schwestern B und C. Zum anderen habe der Beschwerdeführer auch mehrmals behauptet, dass der gleiche Sachverhalt und die gleiche Rechtslage, zumindest nach den Behauptungen den Klägerinnen, bestehe; dies ungeachtet des Vergleiches. Mit Urteil zu StGH 2008/114 habe der Staatsgerichtshof seiner Individualbeschwerde stattgegeben und das Obergericht angewiesen, zu begründen, ob es bei gleicher Sach- und Rechtslage von seiner Meinung abweichen wolle oder nicht. Im vierten Rechtsgang (ein Jahr nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes) wolle das Obergericht nicht von seiner Meinung abweichen; ohne dies aber zu begründen. Es sei unstreitig, dass die Sach- und Rechtslage identisch sei. Unstreitig werde der Beschwerdeführer auch im hiesigen Verfahren von B und C unmittelbar ins Recht gefasst und das Wesen der Stiftung wie in den anderen diversen Verfahren zur Seite geschoben. Unstreitig gehe es hier darum, ob er vor Jahren rechtswirksam beschenkt worden sei oder nicht und ob die beklagte Stiftung mit den Mitteln des angeblichen Nachlasses durch den Beschwerdeführer ausgestattet worden sei. Es liefen auch Parallelverfahren, an denen der Beschwerdeführer als Nebenintervenient beteiligt sei und sowohl der erste als auch der zweite Senat an seinem rechtlichen Interesse nie gezweifelt oder dieses in Abrede gestellt hätten. Der erste Senat habe die Nebenintervention mit den Beschlüssen (ON 78) und (ON 107) sowohl im ersten Verfahrensgang als auch im zweiten zugelassen und zwar in einem absolut gleich gelagerten Fall (06 CG 2005.124 B, C/M). Der hiesige Senat habe sogar sein rechtliches Interesse am Verfahren 02 CG.2001.317 und 04 CG.2005.41 als ein massives Interesse bewertet.
Der Beschwerdeführer habe das Recht auf eine nachvollziehbare Begründung, weshalb nun plötzlich der Senat von seiner richtigen Rechtsprechung ohne jegliche gesetzliche Grundlage zum Nachteil des Beschwerdeführers abgehen wolle, obwohl der Ausschluss seiner Beteiligung am Verfahren gravierende Folgen hätte. Dies würde eine Nichtigkeit des Verfahrens bedeuten, da es nicht zulässig sei, über einen "Menschen" ohne seine Beteiligung zu urteilen. Dass der Beschwerdeführer sehr wohl ein rechtliches Interesse an seinem Beitritt zum Rechtsstreit habe, da es letztlich in diesem Rechtsstreit darum gehe, ob er im Jahre 1990 berechtigt gewesen sei, die ihm Jahre vorher von seiner Mutter geschenkten Vermögenswerte als seine Vermögenswerte in die beklagte Stiftung einzubringen, liege auf der Hand. Aus dem Sachverhalt und im Übrigen aus dem ganzen Verfahren 04 CG.2005.41 ergebe sich, dass der von den klagenden Parteien B und C angegebene Sachverhalt völlig identisch sei. Das Obergericht lege auch nicht dar, worin es einen anderen Sachverhalt sehe. Aus dem Sicherungsbot ON 2 zu 05 CG.2005.124 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Ableben seines Vaters ein Betrag von CHF 6 Mio. aus dem in der Schweiz befindlichen Nachlass ohne dazu berechtigt zu sein in die Sicherungsgegnerin eingebracht habe. Die Sicherungswerberinnen hätten gegenüber der Sicherungsgegnerin einen Anspruch auf Bezahlung. (Als Beweis wird der Beizug der Sicherungsbote zu 05 CG.2005.124, 05 CG.2002.92, 04 CG.2000.230, 02 CG.2001.317, 04 CG.2005.41, 10 CG.2003.64, 01 CG.2002.310 und 06 CG.2005.125 beantragt.)
Es treffe nicht zu, dass der Staatsgerichtshof einfach von der Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen sei und diese nicht geprüft habe. Der Staatsgerichtshof habe in der Sache gar nicht zugunsten des Beschwerdeführers entschieden, sondern er habe die Entscheidung in der Sache dem Obergericht aufgetragen. Nun sei der Beschwerdeführer veranlasst, bei grober Verletzung seiner Rechte erneut den Staatsgerichtshof schon zum vierten Mal zur materiell-rechtlichen Beurteilung in der Sache anzurufen.
Bemerkenswert sei, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht dazu benutzt werde, ZPO-Vorschriften durchzusetzen, sondern um sie beiseite zu schieben. Der angefochtene Beschluss habe nicht einmal ansatzweise versucht, eine Begründung beizufügen, geschweige denn dem gesetzwidrigen Beschluss des Landgerichtes entgegenzuwirken. Sofern das Obergericht eine ganz abweichende Sach- und Rechtslage im hiesigen Verfahren behaupte, hätte es im angefochtenen Beschluss diesen Unterschied darlegen können. Dies habe das Obergericht in keiner Weise getan, geschweige denn eine Begründung gegeben, der nachvollziehbar zu entnehmen sei, weshalb es von seiner gefestigten Rechtsmeinung abweiche. Im vorliegenden Verfahren erfolge eine krasse Verfahrensverschleppung, eine rechtswidrige Verhinderung der Rechte des Beschwerdeführers und eine unzulässige Rechtsverweigerung. All dies sei typisch für ein politisches Verfahren, in dem die "Verurteilung" von vornherein feststehe, und das Gericht nur noch nach Gründen suche, um mit dem Fall "Vergleich" und dessen verheerenden Folgen nicht konfrontiert zu werden.
Zu Unrecht habe das Obergericht die zu ersetzenden Kosten mit je CHF 1'448.28 für die klagende und die beklagte Partei bestimmt. Zum einen falle auf, dass die Vollstreckung dieser Kosten richtigerweise binnen vier Wochen und nicht 14 Tagen bei einem Ausschluss des weiteren Rechtsmittels möglich sei. Zum anderen erweise sich der angefochtene Beschluss im Kostenpunkt als unbegründet. Es werde in keiner Weise hingewiesen, worauf sich die Kostenentscheidung stütze. Die klagende und die beklagte Partei hätten offensichtlich im zweiten Verfahrensgang keine Anträge zur Kostenberechtigung erhoben. Vielmehr habe der Staatsgerichtshof dem Obergericht aufgetragen, in der Sache zu entscheiden. Zu ersetzen seien allerdings stets nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Der Ablauf dieses Prozesses zeige, dass das Vorbringen der Parteien (auch im ersten Verfahrensgang) insofern gar nicht geeignet gewesen sei, zum prozessualen Ziel zu führen. Der Beschwerdeführer könne auch gar nicht als unterliegende Partei betrachtet werden, da er am Verfahren gar nicht beteiligt sei. Er bekomme nicht einmal Zustellungen und müsse dementsprechend die Parallelverfahren beim Staatsgerichtshof anstrengen. Ungeachtet seiner fehlenden Beteiligung am Verfahren sei er mit erheblichen Kosten mit ON 55 (CHF 8'636.50 und CHF 9'292.98), ON 106 (je CHF 1'448.28; gleiches gelte für ON 166); insgesamt CHF 23'722.66 überdeckt worden. Es sei rechtsmissbräuchlich, ihm die unnötigen Kosten aufzubürden, obwohl er zum Verfahren nicht zugelassen werde.
Auch der vorliegende Fall sehe nach einer Torpedierung der Wahrnehmungsmöglichkeit seiner Rechte aus. Das Obergericht habe bereits das Vorgehen des Erstgerichtes im hiesigen Verfahren mit ON 164 erkannt, habe aber in seinem Beschluss ON 166 keine notwendigen Schritte unternommen, sodass der Beschwerdeführer veranlasst worden sei, Rechtsschutz im vierten Verfahrensgang beim Staatsgerichtshof zu suchen.
10. Die Beschwerdegegnerin zu 3., K Stiftung, erstattete mit Schriftsatz vom 23. September 2009 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragte und dies wie folgt begründete:
10.1. Zunächst erhebe die Beschwerdegegnerin Streitwertrüge. In seiner Beschwerde gebe der Beschwerdeführer einen Streitwert von CHF 500.00 an; dies, obwohl der Streitwert im Verfahren 05 CG.2008.41 CHF 1 Mio. betrage. Hinsichtlich der Frage der Gewährung der Akteneinsicht sei das Interesse und auch das Rekursinteresse mit CHF 15'000.00 rechtskräftig durch das Landgericht festgesetzt worden. Es rechtfertige sich daher, auch für das Staatsgerichtshofverfahren den Streitwert von CHF 15'000.00 zu bestimmen, und nicht mit CHF 500.00, wie es der Beschwerdeführer tue. Die Beschwerdegegnerin stelle formell den Antrag auf Festsetzung des Streitwertes für das Staatsgerichtshofverfahren mit CHF 15'000.00.
10.2. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass das Verfahren schon seit 27. April 2005 bei Gericht hängig sei, so habe dies mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 22. Juli 2009, ON 166, nichts zu tun. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass vor der ersten Tagsatzung vom 19. Januar 2006 einfaches Ruhen des Verfahrens zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe selbst grosses Interesse daran, dass das für die Beurteilung dieser Rechtssache präjudizielle Verfahren der klagenden Parteien gegen die L Stiftung (der der Beschwerdeführer ebenfalls einen beachtlichen Geldbetrag gewidmet habe), rechtskräftig abgeschlossen werde. Die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin wollten somit vor allem Kosten für die Stiftung sparen.
Erst am 7. Februar 2008 beantragten die klagenden Parteien, das Verfahren fortzusetzen. Bereits vor diesem Fortsetzungsantrag, nämlich mit Schriftsatz vom 14. Juni 2008 habe der Beschwerdeführer beantragt, ihn als Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei zuzulassen und ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfange zu gewähren. Dieser Antrag sei mit Beschluss vom 6. Juli 2006 zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2007, eingelangt am 8. Januar 2007, habe der Beschwerdeführer neuerlich beantragt, ihn als Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei zuzulassen und am 6. Februar 2007 ihm Einsicht in den Akt 05 CG.2005.124 zu gewähren. Beide Anträge seien durch das Landgericht zurückgewiesen worden.
Dass bisher keinerlei Verhandlung in der Rechtssache 05 CG.2008.41 anberaumt worden sei, liege daran, dass aufgrund der Rechtsmittel und Schriftsätze des Beschwerdeführers der Prozessakt zwar nicht ausschliesslich, aber überwiegend beim Obergericht, Obersten Gerichtshof und Staatsgerichtshof vorzulegen gewesen seien, damit sich diese Instanzen mit dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers hätten befassen können. Davon, dass der Erstrichter "mit einer unverstehbaren Energie versucht", ihn "vom Verfahren fernzuhalten", könne daher keine Rede sein. Im angefochtenen Beschluss gehe es im Übrigen ausschliesslich darum, dass das Landgericht dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 23. Juni 2008, ON 26, mit welchem materiell der Antrag auf Akteneinsicht unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer abgewiesen worden sei, ebenfalls keine Folge gegeben habe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Nebenintervenient zuzulassen sei oder nicht, stelle sich in diesem Staatsgerichtshofverfahren nicht.
10.3. Zu Recht habe das Obergericht im vorliegenden Fall klargestellt, dass seinem Beschluss vom 16. November 2005 zu 04 CG.2005.41 ein völlig anderer Sachverhalt und eine völlig andere Rechtslage zugrunde gelegen hätten. Inhaltlich sei auf die Ausführungen des in der Zwischenzeit aufgehobenen Beschlusses vom 13. August 2008 (ON 106) verwiesen worden. Ob allerdings ein solcher Verweis genüge, werde der Staatsgerichtshof beurteilen müssen. Falls er der Auffassung sei, dass eine neue inhaltliche Begründung zur Frage des Akteneinsichtsantrags durch das Obergericht erfolgen müsse, weise die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass daraus keinerlei Kostenersatzpflicht für die Beschwerdegegnerin bzw. Auferlegung von Gerichtsgebühren erfolgen dürfe. Allerdings werde vom Beschwerdeführer gar nicht gerügt, dass das Obergericht seine Überlegungen nicht nochmals im angefochtenen Beschluss aufgenommen habe, sondern lediglich auf ON 106 verweise.
10.4. Die übrigen Überlegungen des Beschwerdeführers gingen völlig an der Sache vorbei. Vor allem der scharfe und in keiner Weise begründete Angriff auf die Gerichte, es handle sich hier um ein "politisches Verfahren", wo die "Verurteilung" von vornherein feststehe und das Gericht nur nach Gründen suche, müsse mit aller Entschiedenheit und Schärfe zurückgewiesen werden. Diese Behauptungen seien zudem krass ehrenrührig. Dem Beschwerdeführer sei entgegenzuhalten, dass er es sei, der durch unzählige Eingaben und Rechtsmittel bis an den Staatsgerichtshof verhindere, dass das Verfahren zügig weitergehe.
10.5. Die Frage der Kostenersatzpflicht ergebe sich aus den Kostenersatzbestimmungen der ZPO, in gerichtlichen Verfahren aus § 52 Abs. 1 ZPO. Worin in der Anwendung dieser Gesetzesstelle eine Tatsache vorliegen solle, die als Verletzung der dem Beschwerdeführer in der Verfassung garantierten Rechte verstanden werden könnte, sei nicht ersichtlich.
11. Die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2., B und C, erstatteten mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 ebenfalls eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragten und dies wie folgt begründeten:
11.1. Der Beschwerdeführer beziffere den Streitwert seiner Staatsgerichtshofsbeschwerde mit CHF 500.00. Im vorangegangenen Verfahren, welches massgeblich für die Bemessung des Streitwertes gewesen sei, sei dieser Streitwert mit CHF 15'000.00 durch die Instanzen richtigerweise festgesetzt worden. Da im gegenständlichen Staatsgerichtshofsbeschwerdeverfahren die verfassungsmässige Verletzung des vorangegangenen Verfahrens gerügt werde, sei auch der bislang in Ansatz gebrachte Streitwert dieser Staatsgerichtshofsbeschwerde zu Grunde zu legen. Der Streitwert werde daher durch den Staatsgerichtshof richtigerweise mit CHF 15'000.00 festzusetzen sein.
11.2. Der Beschwerdeführer selbst sei verantwortlich dafür, dass das gegenständliche Verfahren bereits über einen längeren Zeitraum anhängig sei, ohne dass in der Sache selbst irgendwelche Verfahrensergebnisse hätten erzielt werden können. Durch die immer wieder erhobenen Rechtsmittel und Beschwerden an den Staatsgerichtshof habe der Beschwerdefahrer selbst dieses Verfahren in puncto Kosten unnötig verteuert und in puncto Verfahrenszeit unnötig in die Länge gezogen.
Es sei bezeichnend, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführe, dass die gegenständlichen Stiftungen die Vermögenswerte an seine eigene Mutter "verloren" habe. Es sollte eigentlich im Interesse des Beschwerdeführers sein, dass eine Mutter die Vermögenswerte erhalte, die ihr gehörten.
Aus dem gesamten Inhalt der gegenständlichen Beschwerde ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nichts anderes im Sinn habe, als den Staatsgerichtshof zu einer zusätzlichen Sachinstanz zu instrumentalisieren, um dadurch seine für ihn vermeintlich günstigen Rechtspositionen durchzusetzen.
Der Beschluss des Obergerichtes sei nicht zu beanstanden, da er sich mit allen wesentlichen Punkten, die ihm aufgetragen worden seien, auseinandersetze.
Dass es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse mangle, sei evident.
Dass der Beschwerdeführer ein ums andere Mal durch seine nach Dafürhalten der Beschwerdegegnerinnen rechtswidrigen Eingaben versuche, die gegenständliche Gerichtsordnung ad absurdum zu führen und dabei noch die Gerichtsinstanzen verunglimpfe, sei aus dem Beschwerdeinhalt leicht ersichtlich.
Wenn eine Gerichtsinstanz wie hier der Staatsgerichtshof in rechtsmissbräuchlicher Art angerufen werde, so sei eine Beschwerde von vorn herein als unzulässig zurückzuweisen. Dies werde in aller Deutlichkeit einmal zu geschehen haben, da der Beschwerdeführer in unzähligen Beschwerden bereits die inländischen Gerichtsinstanzen (sowohl ordentliche Gerichte als auch den Staatsgerichtshof) für unzulässige Rechtsmittel missbraucht habe.
12. Mit Schreiben vom 28. September 2009 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 22. Juli 2009, 05 CG.2008.41-166, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt explizit eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie Willkür, Rechtsverweigerung und "Verhinderung des Zugangs zu einem ordentlichen Gericht". Im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen macht der Beschwerdeführer aber sinngemäss auch geltend, dass das Obergericht erneut nicht begründe, inwieweit sich der vorliegende Fall vom Vergleichsfall 04 CG.2005.41 unterscheide. Damit macht der Beschwerdeführer mit genügender Deutlichkeit auch eine Verletzung des Grundrechts auf Begründung sowie des Gleichheitssatzes geltend (siehe zur wenig restriktiven Praxis des Staatsgerichtshofes zum Rügeprinzip StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 2009/75, Erw. 3.2.2).
3. Es ist zunächst auf die beiden letztgenannten Grundrechtsrügen einzugehen.
3.1. Wie der Staatsgerichtshof schon im vorangegangenen Rechtsgang im Urteil zu StGH 2008/114 ausgeführt hat, ergibt sich beim Vergleich von Gerichtsentscheidungen ein enger Zusammenhang zwischen den grundrechtlichen Ansprüchen auf Gleichbehandlung und auf ein Mindestmass an Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2008/114, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1] mit Verweis auf StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]).
3.2. Das Obergericht argumentiert, dass seinem Beschluss (ON 166) "ein völlig anderer Sachverhalt und eine völlig andere Rechtslage" zugrunde gelegen hätten. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, begründet dies das Obergericht allerdings nicht näher. Das Obergericht zitiert nur ausführlich aus der Vergleichsentscheidung 04 CG.2005.41-90 und hält zudem fest, dass es im Beschwerdefall um einen Akteneinsichtsantrag des Beschwerdeführers gehe, während der Vergleichsfall einen Antrag des Beschwerdeführers auf Beitritt als Nebenintervenient betreffe.
Aus der vom Obergericht zitierten Vergleichsentscheidung ergibt sich Folgendes:
Das Obergericht (konkret der zweite Senat; somit der gleiche Senat wie im Beschwerdefall) räumt dort zwar ein, dass der Beschwerdeführer aus seiner Stellung als Begünstigter der beklagten Stiftung kein rechtliches, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang ableiten könne, was für die Zulassung als Nebenintervenient nicht genüge. Indessen werde dem Beschwerdeführer im Klagsvorbringen vorgeworfen, "dass [er] der Beklagten rechtswidrigerweise Vermögenswerte gewidmet hat, zu deren Verwendung in dieser Art und Weise er gar nicht berechtigt gewesen ist." Somit werde durch das Klagsvorbringen massiv in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingegriffen, indem ihm rechtswidriges Verhalten im Vorfeld und bei der Begründung der beklagten Stiftung bzw. bei deren Ausstattung mit finanziellen Mitteln vorgeworfen werde.
In der angefochtenen Entscheidung argumentiert das Obergericht nun, dass es sich mit diesem vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsfall nicht befasst habe, weil dem zitierten Beschluss des Obergerichtes, wie erwähnt, eine völlig andere Sach- und Rechtslage zugrunde gelegen habe. Dem hält der Beschwerdeführer zu Recht entgegen, dass ihm im vorliegenden Verfahren, in welchem ebenfalls Familienangehörige des Beschwerdeführers gegen eine der verschiedenen von ihm gegründeten Stiftungen klagen, die gleichen Vorwürfe gemacht würden, welche das Obergericht im Vergleichsfall 04 CG.2005.41 als Grundlage für ein nicht bloss wirtschaftliches, sondern sehr wohl auch rechtliches Interesse des Beschwerdeführers am Verfahrensausgang qualifiziert hat. So erachtet das Landgericht in dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Sicherungsbot vom 29. April 2005 (ON 2, S. 4) analog dem Klagsvorbringen im Vergleichsfall als bescheinigt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ableben des Vaters des Beschwerdeführers D "einen Betrag von CHF 6 Mio. aus dem in der Schweiz befindlichen Nachlass und ohne hierzu berechtigt zu sein in die Sicherungsgegnerin (einbrachte) ...".
Nun argumentiert das Obergericht im angefochtenen Beschluss allerdings, wie ebenfalls erwähnt, dass es im Beschwerdefall um die Gewährung von Akteneinsicht gehe, während es im Vergleichsfall um den Beitritt des Beschwerdeführers als Nebenintervenient gegangen sei. Indessen hat das Obergericht in dem im ersten Verfahrensgang mit dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/114 aufgehobenen Beschluss ON 106 Folgendes ausgeführt:
Ausser im die Akteneinsicht regelnden § 219 Abs. 2 ZPO werde der Begriff des rechtlichen Interesses "vom Gesetz auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention (§ 17 Abs. 1 ZPO) und einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) verwendet. Es ist deshalb gerechtfertigt, diesen Begriff auch bei der Anwendung des § 219 Abs. 2 ZPO sinngemäss zu verstehen."
Nach dieser vom Obergericht im Beschluss ON 106 vertretenen Rechtsauffassung wäre also der im hier angefochtenen Beschluss des Obergerichtes ON 166 herausgestrichene Unterschied zwischen den beiden Fällen gerade nicht relevant; die beiden Fälle wären somit gleich zu behandeln. Wenn dagegen das Obergericht seine Meinung geändert haben sollte und nunmehr den Begriff des rechtlichen Interesses in Bezug auf die Akteneinsicht anders behandeln will als bei der Beurteilung der Nebenintervention, dann hat es im Sinne der in Erwägung 3.1 hiervor angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes triftige Gründe anzuführen, welche die Änderung seiner Rechtsauffassung rechtfertigen.
3.3. Jedenfalls hat das Obergericht auch im zweiten Verfahrensgang im hier angefochtenen Beschluss ON 166 die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt und es wird sich im dritten - und hoffentlich letzten - Verfahrensgang mit dem Vergleichsfall 04 CG.2005.41 im Sinne der Erwägungen des Staatsgerichtshofes auseinanderzusetzen haben.
4. Der Beschwerdeführer erhebt auch in Bezug auf den Kostenspruch eine Begründungsrüge sowie eine implizite Willkürrüge.
Der Beschwerdeführer bringt richtig vor, das Obergericht habe den Kostenspruch im hier angefochtenen Beschluss des Obergerichtes ON 166 nicht mehr näher begründet. Dies war aber nicht zwingend erforderlich, da das Obergericht die vom Staatsgerichtshof im ersten Verfahrensgang mangels genügender Begründung aufgehobene Entscheidung ON 106 wiederhergestellt hat, sodass auch der Kostenspruch der gleiche blieb und es deshalb nicht notwendig war, die Kostenbegründung zu wiederholen. Entsprechend war es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdegegnerinnen im zweiten Verfahrensgang neue Kostenanträge hätten stellen müssen. Zudem erweist sich der Kostenspruch als willkürfrei, was der Staatsgerichtshof schon im ersten Verfahrensgang ausgeführt hat, sodass hier darauf verwiesen werden kann (StGH 2008/114, Erw. 3.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Wegen der Akzessorietät des Kostenspruchs ist dieser aber trotzdem mit der Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben, obwohl er für sich gesehen verfassungskonform ist.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde insgesamt spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes aufzuheben.
6. Mit der Entscheidung über die vorliegende Individualbeschwerde ist der vom Beschwerdeführer erhobene Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
7. Beim Kostenspruch im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren war gemäss der Streitwertrüge der Beschwerdegegnerinnen der Streitwert des ordentlichen Verfahrens von CHF 15'000.00 zu übernehmen. Zur Begründung kann hierzu ebenfalls auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/114 (Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) verwiesen werden.
Was das Argument der Beschwerdegegnerin zu 3., K Stiftung, angeht, dass sie bei einem allfälligen Begründungsmangel der hier angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes keine Kostenfolgen treffen dürften, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Individualbeschwerdeverfahren/Verfahren vor dem Staatsgerichtshof das Erfolgshaftungsprinzip gilt, wonach die unterliegende Verfahrenspartei die Verfahrenskosten und damit auch die Gerichtsgebühren zu tragen hat. Eine Ausnahme bestünde nur bei besonders krassen richterlichen Fehlleistungen, welche allenfalls zu einer Amtshaftung führen könnten (StGH 2003/64, Jus & News 2/2006, 177 [193, Erw. 6]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.