StGH 2009/152
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: K Stiftung
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 27. August 2009, 05CG.2008.194-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'916.40)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27. August 2009, 05 CG.2008.194-25, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'874.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 23. April 2009 (ON 15) hat die Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Landgerichtes vom 27. März 2009, 05 CG.2008.194-14, mit welchem die Schadenersatzklage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer abgewiesen wurde, Berufung an das Obergericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009 (ON 17) hat der Beschwerdeführer dazu eine Berufungsmitteilung erstattet.
2. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 (ON 19) hat der Beschwerdeführer beim Obergericht beantragt, das Obergericht wolle der Beschwerdegegnerin zur Sicherstellung seiner Kosten für das Berufungsverfahren den gerichtlichen Erlag eines Betrages in der Höhe von CHF 30'916.40 binnen vier Wochen auftragen und ihr eröffnen, dass widrigenfalls die Berufung für zurückgenommen erklärt werde. Dieser Betrag setze sich aus den Kosten dieses Antrages (ON 19) sowie aus den Kosten für die bevorstehende mündliche Berufungsverhandlung zusammen.
3. Mit Beschluss vom 28. Juli 2009 (ON 20) hat der Vorsitzende des 1. Senates des Obergerichtes den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin eine Prozesskostensicherheit in Höhe von CHF 30'916.40 aufzuerlegen, zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, seinen Kautionsantrag längstens binnen 7 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Abänderung der Zivilprozessordnung einzubringen, d. h. bis zum 21. Juli 2009. Der Antrag sei demzufolge als verspätet zurückzuweisen.
4. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. August 2009 (ON 21) Rekurs an das Kollegium des Obergerichtes erhoben.und beantragt,, das Kollegium des Obergerichtes wolle den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des 1. Senates des Obergerichtes vom 28. Juli 2009 (ON 20) unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der Verspätung dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2009 vollumfänglich Folge gegeben werde.
5. Mit Beschluss vom 27. August 2009 (ON 25) hat das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des 1. Senates des Obergerichtes bestätigt. Begründet wurde dies wie folgt:
In der Gesetzesnovelle vom 26. Juni 2009 über die Abänderung der Zivilprozessordnung heisse es in § 59, dass der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden müsse, im Rechtsmittelverfahren vor oder mit der Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung. Unter II. "Übergangsbestimmung" werde angeführt, dass dieses Gesetz (LGBI. 2009 Nr. 206) in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung finde, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt worden seien.
Gemäss III. von LGBI. 2009 Nr. 206 werde festgehalten: "Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft."
Die Kundmachung sei im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, Nr. 206, am 14. Juli 2009 erfolgt und dementsprechend an diesem Tag in Kraft getreten.
Bei der Antragstellung auf Verpflichtung der Gegenpartei zur Leistung einer aktorischen Kaution handle es sich um einen Verfahrensschritt im Sinne der weiter oben zitierten Übergangsbestimmung. Gemäss § 59 des verfahrensgegenständlichen Gesetzes über die Abänderung der Zivilprozessordnung müsse der Antrag auf Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren durch den Berufungsgegner vor oder mit der Berufungsmitteilung gestellt werden. Dies sei in der gegenständlichen Streitsache nicht geschehen, nachdem der Beschwerdeführer seine Berufungsmitteilung bereits mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009 eingebracht habe (ON 17). Dass er den Antrag auf aktorische Kaution aufgrund der damaligen Gesetzeslage nicht zusammen mit der Einbringung der Berufungsmitteilung habe stellen können, vermöge nichts daran zu ändern, dass das gegenständliche Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung keine dahingehende "Übergangs"-Regelung getroffen habe, dass in hängigen Berufungsverfahren Anträge auf Leistung einer aktorischen Kaution auch nach Einbringung der Berufungsmitteilung gestellt werden könnten. Gestützt auf den in § 5 ABGB festgehaltenen Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen sei bzw. bleibe es dem Beschwerdeführer verwehrt, für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungswerberin und nunmehrigen Beschwerdegegnerin eine aktorische Kaution zu erwirken.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 27. August 2009 (ON 25) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. September 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründet wurde dies wie folgt:
Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstosse sowohl der Beschluss des Vorsitzenden des 1. Senates des Obergerichtes (ON 20) als auch der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 25), der die Entscheidung des Vorsitzenden des 1. Senates des Obergerichtes weiter trage, gegen das aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitete Willkürverbot.
Der aktorischen Kaution komme eine herausragende Funktion im Zusammenhang mit der Eintreibung des einem Beklagten zugesprochenen Kostenersatzes zu. Die vor der Gesetzesnovelle, LGBI. 2009 Nr. 206, in Geltung stehende Fassung der ZPO sei dieser Bedeutsamkeit des Instituts der aktorischen Kaution in verfassungswidriger Weise nicht gerecht worden, weshalb die entsprechenden Bestimmungen (§§ 56 bis 62 ZPOalt) vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2008 zu StGH 2006/94 als EWR-rechts- und verfassungswidrig aufgehoben worden seien. Die ZPO-Novelle, LGBI. 2009 Nr. 206, sei vom Gesetzgeber nunmehr als Konsequenz aus dieser Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPOalt durch den Staatsgerichtshof erlassen worden. Nicht zuletzt wegen der Notwendigkeit, den dringenden Bedürfnissen der Praxis möglichst rasch nachkommen zu können, sei im Rahmen des diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens auf eine Vernehmlassung verzichtet worden (Verweis auf Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag, Nr. 48/2009).
Nach der Übergangsbestimmung der ZPO-Novelle, LGBI. 2009 Nr. 206 (Verweis auf Punkt II.), finde letztere in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten gesetzt werden. Eine Frist, innert welcher ab dem Inkrafttreten der jüngsten ZPO-Novelle ein auf die Übergangsbestimmung gestützter Kautionsantrag zu stellen sei, werde dabei weder in der Übergangsbestimmung selbst noch an einer anderen Stelle bestimmt. Es werde lediglich festgelegt, dass die ZPO in der Fassung LGBI. 2009 Nr. 206, in laufenden Verfahren auf alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle gesetzten Verfahrensschritte anzuwenden sei.
Gerade mit Blick auf die Intentionen des Gesetzgebers, die sich aus dem Bericht und Antrag der Regierung, Nr. 48/2009, ergeben würden, zeige sich, dass so schnell als möglich wieder ein verfassungskonformer Rechtszustand in der Praxis hergestellt werden sollte. Es sollte umgehend auch für bereits anhängige Verfahren die Möglichkeit geschaffen werden, eine Prozesskostensicherheitsleistung beantragen zu können. Es sei zudem ausdrücklich im hiezu ergangenen Bericht und Antrag der Regierung, Nr. 48/2009, festgelegt worden, dass gemäss der Übergangsbestimmung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in laufenden Verfahren für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte Prozesskostensicherheit beantragt werden könne.
Weiters werde in dem Bericht und Antrag der Regierung festgehalten, dass bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Prozesskostensicherheit gestellt werden könne. Nach Vornahme eines legitimen Analogieschlusses bedeute dies ganz klar und deutlich, dass bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO-Novelle, LGBI. 2009 Nr. 206, bereits laufenden Verfahren auch im Rechtsmittelstadium noch nach der Berufungsmitteilung ein Antrag auf Leistung einer aktorischen Kaution für das Berufungsverfahren gestellt werden könne. Ein im Berufungsverfahren auf Basis der ZPO-Novelle, LGBI. 2009 Nr. 206, nach Erstattung der Berufungsmitteilung vom Rechtsmittelgegner gestellter Kautionsantrag sei im Hinblick auf den Zweck der Novelle und die darin enthaltene Übergangsbestimmung daher jedenfalls dann rechtzeitig, wenn er noch vor dem Termin der mündlichen Berufungsverhandlung, die in dem gegenständlichen Verfahren übrigens noch gar nicht anberaumt worden sei, eingebracht werde.
Wenn der Vorsitzende des 1. Senates des Obergerichtes in seinem Beschluss vom 28. Juli 2009 (ON 20) nun aber für die Stellung eines auf die Übergangsbestimmung gestützten Kautionsantrages einfach eine Frist, deren allfällige Nichteinhaltung zu einer Antragszurückweisung führen solle, nach freiem Ermessen festsetze, so sei dies im Gesetz nicht gedeckt, stehe mit der Absicht des Gesetzgebers im Widerspruch und bedeute schlichtweg Willkür. Die auf dieser Begründung basierende willkürliche Entscheidung des Vorsitzenden des 1. Senates des Obergerichtes sei einesteils vom Kollegium des Obergerichtes bestätigt und damit weiter getragen worden; anderenteils sei die entsprechende ungesetzliche Begründung des Vorsitzenden des 1. Senates des Obergerichtes in concreto nicht näher kommentiert worden.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 ZPOneu sei ein Antrag im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich vor oder mit der Berufungsmitteilung einzubringen. Gemäss Satz 2 dieser gesetzlichen Bestimmung könne ein Antrag "im Falle des § 58" in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden. § 58 ZPOneu lege fest, dass ein Rechtsmittelgegner auch dann eine Sicherheitsleistung beantragen könne, wenn für den Rechtsmittelwerber "die Voraussetzung, unter welcher er von der Sicherheitsleistung befreit gewesen sei, wegfalle und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten bleibe".
In den vorstehenden Ausführungen sei deutlich gemacht worden, dass bei einer teleologischen Gesetzesinterpretation der ZPO-Novelle, LGBI. 2009 Nr. 206, insbesondere hinsichtlich deren Übergangsbestimmung die Stellung eines Antrages auf Leistung einer Prozesskostensicherheit für ein während der entsprechenden Gesetzesänderung anhängiges Berufungsverfahren jedenfalls auch nach Einbringung der Berufungsmitteilung rechtzeitig sei. Darüber hinaus sei nunmehr jedoch offensichtlich, dass im gegenständlichen Verfahren bereits gemäss der einschlägigen Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 2 ZPOneu in Verbindung mit § 58 ZPOneu eine Antragstellung auf Leistung einer Prozesskostensicherheit in jedem Verfahrensstadium möglich sei.
Mit der ZPO-Novelle, LGBI. 2009 Nr. 206, sei die Sicherheitsleistungspflicht der Beschwerdegegnerin, von der sie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen in der Vergangenheit befreit gewesen sei, wieder eingeführt worden. Damit sei die entsprechende Voraussetzung, unter welcher sie von der Sicherheitsleistung befreit worden sei, weggefallen. Demgemäss lebe die Pflicht zur Sicherheitsleistung der Beschwerdegegnerin nunmehr wieder auf, und es könne vom Beschwerdeführer gemäss § 59 Abs. 1 Satz 2 ZPOneu in Verbindung mit § 58 ZPOneu in jedem Stadium des Verfahrens ein entsprechender Antrag gestellt werden. Diese richtige Rechtsansicht habe auch der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes in einem gleich gelagerten Fall vertreten (Beschluss vom 17. August 2009, 02 CG.2008.201-66).
Wenn nun das Obergericht in dem angefochtenen Beschluss (ON 25) die Ansicht vertrete, der ZPOneu beziehungsweise der Übergangsbestimmung der ZPO-Novelle, LGBI. 2009 Nr. 206, sei nicht zu entnehmen, dass in anhängigen Berufungsverfahren Anträge auf Leistung einer aktorischen Kaution auch nach Einbringung der Berufungsmitteilung gestellt werden können, respektive wenn es der Meinung sei, eine solche Übergangsbestimmung existiere nicht, so verkenne es die Gesetzeslage in eklatanter Weise.
Überdies sei der Verweis des Obergerichtes auf das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen nach § 5 ABGB unerklärlich und nicht nachvollziehbar.
Die Bedeutung von § 5 ABGB erschöpfe sich darin, dass ein Gesetz, soweit es materiellrechtliche Bestimmungen enthalte, im Zweifel nicht zurückwirke (Verweis auf Posch in Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 l, § 5, Rz. 2). Dies bedeute, dass ein Gesetz im Zweifel nicht auf Sachverhalte angewendet werden dürfe, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht worden seien. Es handle sich hierbei jedoch um eine subsidiär anzuwendende Regel, die durch jede Rückwirkungsordnung als lex specialis durchbrochen werden könne, sofern sie im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz stehe (Verweis auf Bydlinski in Rummel, ABGB Kommentar3, § 5, Rz. 2). Es sei demnach evident, dass § 5 ABGB nur eine nachrangig anzuwendende allgemeine Norm verkörpere, der von jeder spezielleren Übergangsbestimmung, welche nicht gegen das Gleichheitsgebot verstosse, derogiert werde. Somit sei die Bezugnahme des Obergerichtes auf das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen nach § 5 ABGB im Hinblick auf die in der ZPO-Novelle, LGBI. 2009 Nr. 206, enthaltene Übergangsbestimmung sowie die §§ 58 und 59 ZPOneu in keiner Hinsicht statthaft und qualifiziert unrichtig.
Darüber hinaus richte sich jedoch der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Prozesskostensicherheit ohnehin nur in die Zukunft und betreffe nur das derzeit laufende Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch einen Sachverhalt, der vor dem Inkrafttreten der ZPO-Novelle, LGBI. 2009 Nr. 206, verwirklicht worden sei. Gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werde dem Beschwerdeführer und Berufungsgegner infolge der Gesetzesänderung lediglich die Möglichkeit eingeräumt, den Antrag auf Leistung von Prozesskostensicherheit für das Berufungsverfahren in diesem Verfahrensstadium auch nach Einbringung der Berufungsmitteilung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zu stellen. Dass ein solcher Antrag auch für einen vorangegangenen Verfahrensabschnitt, also mit Rückwirkung gestellt werden könne, werde in der ZPO-Novelle, LGBI. 2009 Nr. 206, in der Tat nicht festgeschrieben. Ein derartiger Antrag sei vom Beschwerdeführer jedoch auch definitiv nicht gestellt worden. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene, richtige Auslegung der Übergangsbestimmung in der ZPO-Novelle, LGBI. 2009 Nr. 206, komme es demzufolge keineswegs zu einer Rückwirkung dieses Gesetzes und werde eine solche auch in der Übergangsbestimmung nicht festgelegt. Eine Anwendung von § 5 ABGB auf den gegenständlichen Sachverhalt, wie sie vom Obergericht in dem angefochtenen Beschluss (ON 25) vorgenommen worden sei, sei jedenfalls in keiner Weise sachlich zu begründen und entbehre jeder Logik.
7. Mit Schreiben vom 22. September 2009 hat das Obergericht mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
8. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 hat die Beschwerdegegnerin zur Individualbeschwerde eine Gegenäusserung eingebracht und Folgendes vorgebracht:
8.1. Der Beschwerdeführer stütze seinen Kautionsantrag auf die Übergangsbestimmung in Ziff. II. von LGBl. 2009 Nr. 206. Nach dieser Bestimmung finde das Gesetz in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden. Daran anknüpfend meine der Beschwerdeführer, er könne den Kautionsantrag bis zur mündlichen Berufungsverhandlung stellen.
Der Beschwerdeführer übersehe, dass es in § 59 Abs. 1 ZPO i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 26 heisse, dass der Kautionsantrag im erstinstanzlichen Verfahren "in der ersten Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache gestellt wird, im Rechtsmittelverfahren vor oder mit der Berufungsmitteilung oder Rekursbeantwortung." Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder vor noch mit der Berufungsmitteilung, sondern erst mehrere Monate später, einen Kautionsantrag gestellt habe. Ohne sich gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut zu stellen, habe der Vorsitzende des 1. Senates des Obergerichtes gar keine andere Möglichkeit gehabt, als den Kautionsantrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückzuweisen. Entsprechend sei dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers auch vor dem Kollegium des 1. Senates des Obergerichtes kein Erfolg beschieden gewesen. Dass der Vorsitzende des 1. Senates die Zurückweisung ursprünglich anders begründet habe als anschliessend das Kollegium, ändere an der Richtigkeit der Zurückweisung des Antrages nichts. Schliesslich könne der Beschwerdeführer lediglich durch einen Beschlussspruch, nicht jedoch durch die Begründung beschwert sein.
8.2. Zu Recht habe das Obergericht in der Begründung seines Beschlusses vom 27. August 2009 darauf hingewiesen, dass das LGBI. 2009 Nr. 206 keine dahingehende Übergangsbestimmung enthalte, dass im Falle eines hängigen Berufungsverfahrens der Kautionsantrag auch noch nach Erstattung der Berufungsmitteilung gestellt werden könne. Im Gegenteil: Bei korrekter Auslegung der neu geschaffenen Bestimmungen über die aktorische Kaution komme man unweigerlich zum Ergebnis, dass es einem Rechtsmittelgegner verwehrt sei, einen Kautionsantrag noch nach Erstattung der Berufungsmitteilung zu stellen. Lese man nämlich § 59 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Übergangsbestimmung von LGBI. 2009 Nr. 206, dann werde klar, dass in bei Inkrafttreten der ZPO-Novelle zweitinstanzlich anhängigen Verfahren nur noch dann ein Kautionsantrag gestellt werden könne, wenn die Berufungsmitteilung noch nicht erstattet worden sei. Nur dann handle es sich bei der Berufungsmitteilung nämlich um einen Verfahrensschritt, der im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung nach dem Inkrafttreten der ZPO-Novelle gesetzt werde. Auch an dieses Auslegungsergebnis habe sich das Obergericht zweifelsohne gehalten.
8.3. Dieses Auslegungsergebnis ergebe sich auch bei Heranziehung der Materialien zum LGBI. 2009 Nr. 206. In ihrem Bericht und Antrag vom 2. Juni 2009 zur Kommentierung der einzigen Übergangsbestimmung führe die Regierung Folgendes aus:
"Gemäss der Übergangsbestimmung kann nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in einem laufenden Verfahren für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte Prozesskostensicherheit beantragt werden. Somit kann bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden."
Offensichtlich sei es Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung gewesen, dass bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des LGBI. 2009 Nr. 206 noch in l. Instanz hängig gewesen seien, auch nach Einlassen in die Streitsache und damit auch nach der ersten Tagsatzung noch ein Kautionsantrag gestellt werden könne. Von einer diesbezüglichen Möglichkeit von in der II. oder III. Instanz hängigen Verfahren, bei denen die Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung bei Inkrafttreten der Bestimmungen bereits erstattet gewesen sei, nachträglich noch einen Kautionsantrag stellen zu können, sei in den Materialien keine Rede. Entsprechend sei dies bei historischer Auslegung der Übergangsbestimmung des LGBI. 2009 Nr. 206 nicht möglich.
8.4. Der Beschwerdeführer stütze sich in seiner Individualbeschwerde nunmehr auch auf § 58 ZPO. Er übersehe dabei, dass diese Bestimmung gegenständlich deswegen nicht zur Anwendung gelangen könne, weil die Klägerin und nunmehrige Beschwerdegegnerin, wie dem Rubrum seiner Individualbeschwerde entnommen werden könne, ihren (Wohn)sitz nicht ins Ausland verlegt habe und weil auch die Voraussetzung, unter welcher sie von der Sicherheitsleistung befreit worden sei, nicht weggefallen sein könne. Schliesslich habe es in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Zivilverfahren bis zum Inkrafttreten von LGBI. 2009 Nr. 206 keine Kautionspflicht gegeben. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin auch nicht von der Pflicht, eine aktorische Kaution zu erlegen, befreit sein können. Eine solche Pflicht existiere, um es nochmals zu sagen, nicht. Vollkommen zu Recht habe daher das Obergericht auch nicht § 58 ZPO angewandt.
8.5. Korrekterweise habe das Obergericht in seinem Beschluss vom 27. August 2009 auch auf § 5 ABGB, der wie folgt laute, hingewiesen:
"Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorher gegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss."
Diese Bestimmung komme gegenständlich vor allem deswegen zur Anwendung, weil das LGBI. 2009 Nr. 206 keine Übergangsbestimmung für einen Fall enthalte, in dem das Berufungsverfahren bereits anhängig sei und auch die Berufungsmitteilung bereits erstattet worden sei. Mangels späterer und speziellerer Bestimmung sei auf den in § 5 ABGB verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung zurück zu greifen gewesen.
Nicht richtig sei auch, wie der Beschwerdeführer vermeine, dass gegenständlich überhaupt kein Fall einer Rückwirkung vorliege, da er seinen Antrag ja nur für zukünftige Verfahrensschritte gestellt habe. Hierbei übersehe der Beschwerdeführer, dass es für die Beschwerdegegnerin sehr wohl Auswirkungen auf das bisherige Verfahren haben könne, wenn ihr nunmehr plötzlich während des Verfahrens eine Kautionspflicht auferlegt werde. Es sei kein Geheimnis, dass sich ein potentieller Rechtsmittelwerber bei der Abwägung, ob er das Rechtsmittel einlegen solle oder nicht, auch die Kostenfrage stelle. Entscheidender Einfluss auf die Antwort habe dabei auch die Frage, ob eine Kautionspflicht bestehe oder nicht. Schliesslich seien im Falle der bestehenden Kautionspflicht die vorzuschiessenden Kosten doppelt so hoch. Die Beschwerdegegnerin habe vertraut und auch darauf vertrauen dürfen, dass sie das Berufungsverfahren ohne Kautionspflicht bestreiten könne. In diesem berechtigten Vertrauen würde die Beschwerdegegnerin verletzt werden, wenn man ihr plötzlich eine Kautionspflicht auferlegen würde.
Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem sie durch Inanspruchnahme des fraglichen Drittpfandes einen (durch den Beschwerdeführer verursachten) Schaden von über CHF 3,4 Mio. erlitten habe und nachdem sie für das Zürcher sowie das gegenständliche Verfahren bereits sehr hohe Kosten bezahlen habe, nicht mehr in der Lage sei, die aktorische Kaution in der beantragen Höhe zu erlegen. Würde ihr nun plötzlich eine aktorische Kaution auferlegt werden, würde dies gemäss § 60 Abs. 3 ZPO letztlich dazu führen, dass die Berufung für zurückgenommen erklärt würde. Das Verfahren wäre für die Beschwerdegegnerin verloren. Entsprechend wirke die Kautionspflicht sehr wohl zurück. In diesem Sinne sei auch der Grundsatz der Nichtrückwirkung verletzt; und zwar ohne entsprechende gesetzliche Grundlage, da die einzige Übergangsbestimmung auf den gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen nicht zur Anwendung gelangen könne.
8.6. Aus all diesen Gründen stehe fest, dass die Auslegung des Obergerichtes der Bestimmungen des LGBI. 2009 Nr. 206 nicht nur keineswegs willkürlich, sondern vollkommen zutreffend sei. Sowohl der Wortlaut als auch eine historische Auslegung der entsprechenden Bestimmungen würden keine andere, und schon gar nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung, zulassen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 27. August 2009, 05 CG.2008.194-25, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das Willkürverbot, da sein Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten (sog. aktorische Kaution) vom Obergericht zurückgewiesen worden sei.
2.1. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Rahmen des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof sohin Folgendes erwogen:
2.2. Die Regelung betreffend die aktorische Kaution (§§ 56 bis 62 ZPOalt) ist vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2008 zu StGH 2006/94 als EWR-rechts- und verfassungswidrig aufgehoben worden. Als Konsequenz aus dieser Aufhebung wurde am 14. Juli 2009 das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung, LGBl. 2009 Nr. 206, kundgemacht, mit welchem neue Bestimmungen betreffend die Sicherheitsleistung erlassen wurden. Dieses Gesetz ist am Tage der Kundmachung, somit am 14. Juli 2009, in Kraft getreten.
Der Beschwerdeführer rügt nun insbesondere, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 25) mit dem Sinn und Zweck der Übergangsbestimmungen des Gesetzes LGBl. 2009 Nr. 206 sowie den Intentionen des Gesetzgebers in Widerspruch stehe und somit schlichtweg willkürlich sei. Die Übergangsbestimmung der ZPO-Novelle LGBl. 2009 Nr. 206 bestimme, dass diese Novelle in laufenden Verfahren auf alle nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gesetzten Verfahrenschritte Anwendung finde.
2.3. Gemäss "II. Übergangsbestimmung" von LGBl. 2009 Nr. 206 findet dieses Gesetz "in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten gesetzt werden". Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf die Erläuterungen der Regierung in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag (BuA Nr. 48/2009, Seite 18), wonach gemäss dieser Übergangsbestimmung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in einem laufenden Verfahren für die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte Prozesskostensicherheit beantragt werden könne.
Gemäss den Ausführungen im Bericht und Antrag kann bei laufenden Verfahren in erster Instanz auch nach der Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden (BuA Nr. 48/2009, Seite 18). Ob dies auch bei laufenden Verfahren in zweiter oder dritter Instanz gilt, wird in den Übergangsbestimmungen und den entsprechenden Erläuterungen im Bericht und Antrag weder explizit bejaht, noch verneint. Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, dass dies in analoger Anwendung der expliziten Ausführung betreffend die erste Instanz auch für Rechtsmittelverfahren gelten müsse. Dies entspreche auch der teleologischen Auslegung.
2.4. Mittels grammatikalischer Auslegung der "II. Übergangsbestimmung" lässt sich nicht klar beantworten, ob die §§ 56 ff. ZPO(neu) auch auf Anträge auf Auferlegung einer Prozesskostensicherheit, welche nach der Berufungsmitteilung eingebracht wurden, anwendbar ist. Auch mittels historischer Auslegung lässt sich diese Frage nicht eindeutig klären. Wie bereits ausgeführt, wurde in den Erläuterungen zu den Übergangsbestimmungen lediglich ausgeführt, dass bei laufenden Verfahren in erster Instanz - entgegen § 59 Abs. 1 ZPO(neu) - auch nach Einlassung in die Hauptsache ein Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt werden könne (vgl. BuA Nr. 48/2009, Seite 18; Landtagsprotokoll der 1. und 2. Lesung vom 26. Juni 2009, Seite 623 ff.).
Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, war es Sinn und Zweck der ZPO-Novelle LGBl. 2009 Nr. 206, die durch die Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPO(alt) entstandene Regelungslücke im Zusammenhang mit der u. U. gefährdeten Eintreibung des einem Beklagten zugesprochenen Kostenersatzes möglichst rasch zu beheben (vgl. BuA Nr. 48/2009, Seite 4 und 9). Unter Berücksichtigung dieser Intention des Gesetzgebers erscheint nun eine unterschiedliche Behandlung von erstinstanzlichen Verfahren einerseits, und von zweit- und drittinstanzlichen Verfahren andererseits nicht angezeigt.
Das Obergericht führt zwar zu Recht aus, dass gemäss § 59 Abs. 1 ZPO(neu) der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Berufungswerber vor oder mit der Berufungsmitteilung erfolgen müsse. Die Erwägung des Obergerichtes, wonach gegenständlich mangels entsprechender Übergangsbestimmung sowie aufgrund des § 59 Abs. 1 ZPO sowie § 5 ABGB eine aktorische Kaution nach Einreichung der Berufungsmitteilung nicht mehr beantragt werden könne, ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Lichte der obigen Erwägungen aber weder vertretbar noch sachlich zu begründen und damit willkürlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der rechtsungleichen Behandlung in Bezug auf erstinstanzliche Verfahren.
2.5. Hieran ändern auch die Ausführungen des Obergerichtes betreffend den Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen gemäss § 5 AGBG nichts. Ob und in inwieweit gegenständlich eine Rückwirkung vorliegt, kann hier offen gelassen werden.
2.6. Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Willkürverbots vor.
2.7. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Ausführungen betreffend den Beschluss des Vorsitzenden des 1. Senates des Obergerichtes (ON 20) nicht weiters einzugehen war, insbesondere da jene Entscheidung im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren nicht das direkte Anfechtungsobjekt ist.
Dennoch hat der Staatsgerichtshof darauf hinzuweisen, dass die Fristsetzung durch den Vorsitzenden des 1. Senates des Obergerichtes ohne gesetzliche Grundlage jedenfalls nicht haltbar und somit willkürlich ist (vgl. auch StGH 2000/1, LES 2003, 71 [76, Erw. 5.2]).
3. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit seiner Grundrechtsrüge erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde Folge zu geben war.
4. Mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache ist auch der mit der gegenständlichen Individualbeschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden, weshalb auf diesen nicht weiters einzugehen ist.
5. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.