StGH 2009/153
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Januar 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 24. August 2009, 11RS.2009.70-19
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. August 2009, 11 RS.2009.70-19, in ihren verfassungsmässig und durch EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Rechtshilfesache 11 RS.2009.70 verfügte das Landgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2009 (ON 14) die vollständige Ausfolgung der mit Landgerichtsbeschluss vom 6. Mai 2009 (ON 6) beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin an das Untersuchungsrichteramt Chur. Die Leistung der erbetenen Rechtshilfe erfolgte unter den üblichen Auflagen.
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
1.1. Das Untersuchungsamt Chur habe mit Schreiben vom 16. März 2009 für das Ermittlungsverfahren gegen A um Rechtshilfe unter Teilnahme von Ermittlungsbeamten der Kantonspolizei Graubünden ersucht. Die ersuchende Behörde habe dabei darauf hingewiesen, dass das Rechtshilfeersuchen eine Ergänzung vorangegangener Ersuchen sei (11 RS.2008.134, 11 RS.2008.185 und 11 RS.2009.13). Mit Schreiben vom 6. April 2009 (ON 5) habe das Ressort Justiz gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG die Zustimmung zur ersuchten Teilnahme erteilt (ON 5).
Gestützt auf das obige Rechtshilfeersuchen habe das Landgericht mit Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 6. Mai 2009, 11 RS.2009.70-6, in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von sämtlichen Unterlagen (inkl. elektronischer Datenträger) betreffend A und die Stockwerkeigentümergemeinschaft L ("STWEG L") angeordnet. Die Hausdurchsuchung sei am 18. Mai 2009 unter Teilnahme eines Schweizer Ermittlungsbeamten durchgeführt und sämtliche Unterlagen in Zusammenhang mit A und der STWEG L, konkret Unterlagen der Beschwerdeführerin (ON 8 AS 59) beschlagnahmt worden.
Dem Beschlagnahmebeschluss sei folgender Rechtshilfesachverhalt zugrunde gelegen:
"Die Kantonspolizei Graubünden führt derzeit Ermittlungen gegen A im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die STWEG L durch. A amtete als Verwalter der STWEG L. Auf Verlangen der Revisoren der STWEG L um Einlage von Belegen für den Bestand des Vermögens der STWEG L, welches nach Auskunft von A u. a. in Termingeldern bei verschiedenen Banken (X Bank, Y Bank, Z Bank) angelegt worden sein soll, vertröstete A die Revisoren über längere Zeit hinweg.
Die polizeilichen Ermittlungen haben nunmehr ergeben, dass die STWEG L am 3. Mai 2002 CHF 490'000.00 auf das Konto (Nr. CK XXX.XXX.900) der Einzelfirma A bei der X Bank ('X Bank') überwies und dies in ihrer Buchhaltung auf dem Konto 2054 als 'Darlehen' von Dr. B verbucht wurde. Dieses Konto wurde am 1. Januar 2003 auf 'Darlehen K' umgebucht. Weiter liess der Angeschuldigte A eine Barauszahlung vom 7. Juli 2003 ab dem Konto der X Bank der STWEG L (Kontonr. CK XXX.XXX.300) dem Konto bei der gleichen Bank seiner Einzelfirma mit der Nummer CK XXX.XXX.903 zukommen. Verbucht wurde diese Zahlung als Zahlung der K Anstalt auf ein Passivdarlehen dieser Gesellschaft. Der Angeschuldigte ist wirtschaftlicher Eigentümer der K Anstalt.
Als Adresse der K Anstalt scheint die M AG, ..., 9494 Schaan, auf."
Aus den oben erwähnten früheren Ersuchen ergebe sich weiter, dass A den Revisoren ein Schreiben vom 4. April 2003 eingereicht habe, welches die X Bank als Absenderin vorgegeben habe. Neben der fraglichen Urheberschaft dieses Schreibens der X Bank sei der Hinweis auf eine Kontonummer der W Bank AG in 9490 Vaduz ("W Bank") (xxxxx4AA) aufgefallen. Auch in einem Revisionsbericht der STWEG L vom 9. Juni 2006 sei auf eine angebliche Anlage unter der Bezeichnung W Bank hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob A das Vermögen der STWEG L tatsächlich bei der X Bank bzw. der W Bank angelegt habe. Für die STWEG L sollten mehr als CHF 1 Mio. angelegt sein.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 (ON 9) habe das Landgericht die Beschwerdeführerin ersucht, mitzuteilen, ob sie mit der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde einverstanden sei oder nicht und im letzteren Fall habe sie die Gründe dafür bekannt zu geben. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (ON 10) habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass aus dem im Rechtshilfeersuchen ON 1 nur äusserst bruchstückhaft und kaum verständlich dargelegten Sachverhalt nicht nachvollziehbar wäre, inwiefern die beschlagnahmten Unterlagen abstrakt geeignet sein sollten, ein Vermögensdelikt aufzuklären. Insbesondere der Sorgfaltspflichtakt der M AG sei zu Unrecht beschlagnahmt worden. Die beschlagnahmten Unterlagen würden weiters weder A noch die STWEG L betreffen. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin Ausführungen zur angeblich fehlenden beiderseitigen Strafbarkeit. Die Rechtshilfe sei daher als unzulässig abzulehnen und die [Rückgabe der] beschlagnahmten Unterlagen an die Berechtigten anzuordnen.
Die Staatsanwaltschaft habe die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen beantragt, sofern sie von Relevanz seien. Weiters habe auch die Staatsanwaltschaft Ausführungen zur Strafbarkeit gemacht (AVB vom 23. Juni 2009).
1.2. Aufgrund dieses Sachverhaltes erwog das Landgericht wie folgt:
Gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG sei gesondert zu entscheiden, welche der Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt würden. Dabei genüge weiterhin, dass die Unterlagen abstrakt geeignet seien, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern.
Abgesehen davon, dass die abstrakte Eignung von keinen Beteiligten substantiiert bestritten worden sei, seien die gegenständlichen Unterlagen (ON 8 AS 59) aus folgenden Überlegungen auszufolgen:
Der in der Schweiz Beschuldigte stehe in Verdacht, ihm in seiner Funktion als Verwalter der STWEG L anvertraute Geldmittel zweckwidrig verwendet und auf eine von ihm kontrollierte Gesellschaft transferiert zu haben, wobei zur Belegung der Geldflüsse angebliche Darlehen in Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin verbucht worden seien. Konkret gehe es dabei um eine Überweisung der STWEG L im Umfang von CHF 490'000.00. Was genau dieser Betrag mit einem Darlehen im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin zu tun haben solle, müsste sich aus den beschlagnahmten Unterlagen ergeben. Aufklärungsbedürftig sei insbesondere wie eine Umbuchung per 1. Januar 2003 auf "Darlehen K" habe vorgenommen werden können, wenn doch die Beschwerdeführerin wie aus dem Öffentlichkeitsregister ersichtlich (ON 1 AS 23) erst am 23. September 2003 eingetragen worden sei. Auch sei auffällig, dass die Buchhaltungsabschlüsse der Beschwerdeführerin für die Jahre 2003 und 2004 aus dem Jahr 2009 stammten (roter Ordner Nr. 8 ON 1 AS 59). Die Beschwerdeführerin sei im Auftrag von A gegründet worden (Vertrag von 23. September 2003 in blauer Ordner Nr. 7 ON 1 AS 59). Ob die Gelder der STWEG L allenfalls in eine Delaware-Gesellschaft (Klarsichtmappe rot Nr. 5 ON 8 AS 59) oder in Schifffahrtsgesellschaften (Klarsichtsmappe Nr. 4 ON 8 AS 59) investiert worden seien, müssten die Auswertungen in der Schweiz ergeben. Schliesslich sei auf den Sorgfaltspflichtakt (Mappe gelb Nr. 9 ON 8 AS 59) hinzuweisen, wonach A wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin sei. Wenn eine Sachbearbeiterin anlässlich der Hausdurchsuchung angegeben habe, dass gemäss A sein Vater wirtschaftlich Berechtigter sein solle (ON 8 AS 53), und vereinzelte lose Blätter im obigen Sorgfaltspflichtakt dies wie auch immer suggerieren sollten, so bestehe diesbezüglich zusätzlicher Aufklärungsbedarf durch die Schweizer Behörden. Die Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen als Ganzes, insbesondere der Korrespondenzen, durch das Rechtshilfegericht lasse jedenfalls keine wirtschaftliche Berechtigung des Vaters des Beschuldigten an der Beschwerdeführerin erkennen. Die beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin seien deshalb allesamt als Unterlagen betreffend A bzw. die STWEG L anzusehen.
Aufgrund der obigen Ausführungen seien sämtliche Unterlagen der Beschwerdeführerin (ON 8 AS 59) abstrakt geeignet, das ausländische Strafverfahren zu fördern und damit an die ersuchende Behörde auszufolgen.
Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass im gegenständlichen Ausfolgungsstadium nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr auf die Frage der beiderseitigen Strafbarkeit einzugehen sei. Darauf könne im Zusammenhang mit einer allfälligen Beschwerde gegen den gegenständlichen Beschluss und gegen den eingangs erwähnten Beschluss vom 6. Mai 2009 gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG eingegangen werden.
2. Der gegen diesen Ausfolgungsbeschluss von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 24. August 2009 (ON 19) keine Folge und begründete dies wie folgt:
2.1. Es entspreche dem Wesen eines strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, dass der Verdachtssachverhalt in der Anfangsphase nur fragmentarisch vorliege. Zur Verdichtung eines gegebenen Anfangsverdachtes seien daher die im Rechtshilfeweg begehrten Ermittlungen jedenfalls vertretbar und notwendig. Denn der aus dem Ersuchen sich ergebende Verdacht enthalte sämtliche Merkmale der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB, also auch der Schadenszufügung. Auch eine nicht gemäss den Interessen des Vertretenen getätigte Anlage begründe eine Schadenszufügung im Sinne des Tatbestandes der Untreue nach § 153 StGB. Denn Vermögensnachteil sei jede Verringerung der Aktiven, jede Vermehrung der Passiven und auch entgangener Gewinn (Sst 22/62, 47/31). Die Hintergründe über die in den Belegen ausgewiesene Darlehensgewährung über den Betrag von CHF 490'000.00 seien jedenfalls keineswegs ausgeleuchtet. Aufklärungsbedürftig sei insbesondere, wie eine Umbuchung per 1. Januar 2003 auf "Darlehen K" habe vorgenommen werden können, wenn doch die Beschwerdeführerin, wie aus dem Öffentlichkeitsregister ersichtlich (ON 1, AS 23), erst am 23. September 2003 eingetragen worden sei.
Die weitere vom Erstgericht zutreffend angeführte Auffälligkeit bestehe darin, dass die Buchhaltungsabschlüsse der Beschwerdeführerin für die Jahre 2003 und 2004 aus dem Jahr 2009 stammten. All dies begründe mit den anderen im erstgerichtlichen Beschluss dargestellten Gründen eine hinreichende Verdachtsgrundlage für die getroffenen Massnahmen und die Ausfolgung der Urkunden. Es handle sich somit keineswegs - wie in der Beschwerde angedeutet - um die Klärung bloss zivilrechtlicher Fragen.
2.2. Die weiters in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs sei deswegen nicht von Belang, weil im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ohnehin die Gelegenheit bestehe, zur Äusserung der Staatsanwaltschaft Stellung zu beziehen. Dass der Ausfolgungsbeschluss keinerlei Ausführungen zur beiderseitigen Strafbarkeit enthalte, sei deswegen nicht von Belang, weil dies bereits in ausreichender Weise im ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2009, ON 6, geschehen sei. Dass sich das Erstgericht nicht mit jeder einzelnen Urkunde auseinander gesetzt habe, sei deswegen nicht erforderlich, weil diesbezüglich spezifische Ausführungen in der Mitteilung ON 13 nicht erfolgt seien. Vielmehr würden hiefür jene Ausführungen reichen, die das Erstgericht auf S. 5 der angefochtenen Entscheidung zur Darstellung gebracht habe.
2.3. Bleibe noch anzufügen, dass sich der Umfang der Rechtshilfeleistung nicht nur auf die Aufklärung des Verdachtssachverhaltes zu beziehen habe, sondern auch darauf, ob und inwieweit Rechtsfolgen einer Verurteilung, nämlich eine Abschöpfung der Bereicherung oder einem Verfall durchgesetzt werden könnten. All dies sei gerade bei jenen Delikten indiziert, bei denen der Sachverhalt auf eine deliktische Bereicherung, wie hier, hinweise.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 19) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. September 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Schutz des Hausrechts (Art. 32 LV), der Begründungspflicht (Art. 43 LV) und des Willkürverbots sowie die Verletzung von durch die EMRK garantierten Rechten (Art. 8 EMRK) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Er wolle den Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Mit ihrer Individualbeschwerde stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zu den Beschwerdegründen wird Folgendes ausgeführt:
3.1. Die Rüge der Verletzung des Hausrechts wird wie folgt begründet:
3.1.1. Gegenständlich fehle es dem Eingriff in das Hausrecht der Beschwerdeführerin, in deren Geschäftsräumlichkeiten die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmungen durchgeführt worden seien, schon an einer gesetzlichen Grundlage, da der für eine solche Zwangsmassnahme vorgesehene begründete Verdacht einer Straftat fehle. Nach der herrschenden Literatur und Rechtsprechung müsse nicht bloss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass sich darin Gegenstände befänden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könnten, sondern es müsse auch ein begründeter Verdacht dahingehend bestehen, dass im Zusammenhang mit den in den jeweiligen Räumlichkeiten vermuteten Beweismitteln ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden sei.
Dieser begründete Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit den zu beschlagnahmenden Beweismitteln sei gegenständlich nicht ersichtlich. Dem Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichteramts Chur könne ein solcher begründeter Verdacht nicht entnommen werden und ein solcher werde auch nicht thematisiert, da er nicht vorliege. Auch reiche eine Aufklärungsbedürftigkeit nicht aus, wie dies das Erstgericht zu 11 RS.2009.70-14 ausgeführt habe. Der erforderliche begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit den in den jeweiligen Räumlichkeiten vermuteten Beweismitteln ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden sei, fehle gegenständlich. Daraus folge, dass die für eine Hausdurchsuchung erforderliche Voraussetzung gemäss § 92 StPO gefehlt habe und weiterhin fehle.
Die gesetzliche Grundlage fehle auch, weil das im Rechtshilferecht geltende Grundprinzip der beiderseitigen Strafbarkeit schon prima vista nicht vorliegen könne. Im vorliegenden Fall fehle die Voraussetzung des Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG, weil die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei. Der Tatbestand der Untreue gemäss § 153 StGB verlange die Zufügung eines Vermögensnachteils, also eines Schadens. Ein solcher Schadenseintritt sei dem Rechtshilfeersuchen jedoch überhaupt nicht zu entnehmen. Es sei vielmehr offenkundig so, dass der STWEG jedenfalls zum Zeitpunkt der Stellung der Rechtshilfeersuchen keine Vermögenswerte fehlten und das schweizerische Strafverfahren nur zur Aufklärung der Frage diene, wie Vermögenswerte der STWEG in einer bestimmten Zeitperiode vom Verdächtigen angelegt gewesen seien. Folglich handle es sich damit um die Durchsetzung einer allfälligen Rechnungslegungspflicht gegenüber der STWEG. Eine solche stelle jedoch nach liechtensteinischer Gesetzeslage eine rein zivilrechtliche Frage dar.
Da somit die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei, sei die Voraussetzung der Anwendung des RHG gemäss dessen Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 nicht gegeben und es fehle daher dem Eingriff in das Hausrecht der Beschwerdeführerin in zweifacher Hinsicht an einer gesetzlichen Grundlage. Schon aus diesem Grunde sei daher unzulässig in das Grundrecht nach Art. 32 LV eingegriffen worden.
3.1.2. Auch wenn das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage noch bejaht werden würde, so sei der Eingriff in das Hausrecht der Beschwerdeführerin jedenfalls unverhältnismässig. Dem Hausdurchsuchungsprotokoll in 11 RS.2009.70-8 seien jene Gegenstände und Unterlagen zu entnehmen, welche die Landespolizei beschlagnahmt und sichergestellt habe. Hierzu zählten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin nach dem Jahr 2005, die Beitrittserklärung MT N, MS O sowie die Unterlagen betreffend P Holdings LLC. Diese Unterlagen hätten mit den polizeilichen Vorermittlungen in der Schweiz jedoch nicht das Geringste zu tun und seien nicht einmal abstrakt geeignet, als relevante Beweismittel zu dienen. Es sei daher ohne ausreichende Rechtfertigung in geschützte Geheimnisbereiche bzw. in das Hausrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen worden.
Auch in einem vergleichbaren Fall (StGH in LES 2001, 63) sollten zusätzliche Kunden- und Mandatsbeziehungen im Rechtshilfeweg offen gelegt werden, ohne dass ein konkreter Anhaltspunkt bestünde, dass diese in irgendeiner Weise in das Strafverfahren im Staat der ersuchenden Behörde involviert gewesen seien. In jenem Fall sei die Verhältnismässigkeit ebenfalls verneint und der Individualbeschwerde deshalb Folge gegeben worden.
Auch nach Frowein (in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Rz. 30 zu Art. 8 EMRK) könne eine Hausdurchsuchung nur als verhältnismässig angesehen werden, wenn schon vor der Hausdurchsuchung sichergestellt sei, dass nicht unnötig in die geschützte Sphäre des Einzelnen eingegriffen werde. Dies sei im vorliegenden Fall eben nicht geschehen. Schon im Rechtshilfeersuchen seien die zu beschlagnahmenden Unterlagen nicht ausreichend spezifiziert, sondern es sei pauschal ersucht worden, "sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen (inkl. elektronische Datenträger) betreffend A und die STWEG L zu beschlagnahmen" (11 RS.2009.70-1). Auch der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss (11 RS.2009.70-6) habe diesen Umfang nicht eingeschränkt, weshalb folglich auch zahlreiche Unterlagen beschlagnahmt worden seien, welche mit dem gegenständlich in Frage stehenden Sachverhalt nichts zu tun hätten. Dazu zählten - wie erwähnt - Bankunterlagen der Beschwerdeführerin der Jahre 2005 - 2009 (der dem Ersuchen zu entnehmende Sachverhalt beziehe sich nur auf die Jahre 2002 und 2003), weiters die Beitrittserklärung MT N, MS O sowie Unterlagen betreffend die P Holdings LLC.
Die Beschlagnahme und Ausfolgung hinsichtlich der oben erwähnten Unterlagen sei keineswegs notwendig für die Förderung des Strafverfahrens in der Schweiz, eigne sich nicht als Beweismittel in jenem Strafverfahren und müsse der Beschwerdeführerin daher auch nicht zugemutet werden. Daraus folge, dass in das Hausrecht gemäss Art. 32 LV unverhältnismässig eingegriffen worden sei und das Grundrecht gemäss Art. 32 LV (und Art. 8 EMRK) deshalb verletzt worden sei.
3.2. Zur Begründungrüge wird Folgendes ausgeführt:
Im vorliegenden Fall sei die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV in zweifacher Hinsicht verletzt worden.
3.2.1. Zum Einen sei das Obergericht im angefochtenen Beschluss zu 11 RS.2009.70-19 in keiner Weise auf die beiderseitige Strafbarkeit eingegangen bzw. habe dafür nur eine Scheinbegründung mit einem Verweis auf ON 6 geliefert, zumal dort die beiderseitige Strafbarkeit nur generell beleuchtet werde, ohne darauf einzugehen, inwiefern diese im vorliegenden Fall gegeben sein solle. Auch der Ausfolgungsbeschluss, welcher hier angefochten werde, hätte eine Begründung hinsichtlich der beiderseitigen Strafbarkeit enthalten müssen. Dies werde offenkundig, wenn man sich die obigen Ausführungen zur mangelnden gesetzlichen Grundlage einer Hausdurchsuchung vor Augen halte, da die im Rechtshilfeersuchen angeführte Handlung in Liechtenstein nicht strafbar sei, sondern nur eine zivilrechtliche Frage darstelle und daher schon für die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme die Gesetzesgrundlage gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG fehle. Da zumindest strittig sei, ob die beiderseitige Strafbarkeit gegeben sei, hätte das Obergericht zumindest eine - wie gefordert - nachvollziehbare Begründung liefern und sich nicht mit einer Scheinbegründung begnügen sollen.
3.2.2. Dieselben Ausführungen würden auch für die Thematik der Verjährung gelten, welche von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ON 15 dargelegt worden seien. Dies gelte umso mehr, wenn offensichtlich zwischen dem Zeitpunkt der gegenständlichen Handlungen und der Rechtshilfeersuchen so viel Zeit verstrichen sei, dass eine Verjährung der Strafbarkeit sehr wahrscheinlich erscheine. Jedenfalls fehle zu dieser wichtigen Frage jegliche Begründung des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss. Es könne in casu auch keine Rede davon sein, dass es sich dabei um Offensichtliches bzw. um offensichtlich Irrelevantes handle, sodass sich aus verfahrensökonomischen Gründen eine eingehende Auseinandersetzung erübrigen würde. Vielmehr sei diese Frage überhaupt entscheidend für die Tatsache, ob eine gesetzliche Grundlage für die Rechtshilfe gegeben sei. Sollte die Verjährung schon eingetreten sein, was sehr wahrscheinlich sei, so fehle der Rechtshilfe die gesetzliche Grundlage, da die notwendige Voraussetzung für die Rechtshilfe gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG nicht gegeben sei. Da die Thematik der Verjährung überhaupt nicht angesprochen worden sei und überhaupt jede Begründung hierzu fehle, könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht dagegen wehren.
3.3. Im Weiteren wird auch eine Willkürrüge erhoben, zu deren Begründung aber keine über das bisherige Beschwerdevorbringen hinausgehenden Argumente angeführt werden.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 28. September 2009 Folge.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 24. August 2009, 11 RS.2009.70-19, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt primär, dass der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen das Hausrecht gemäss Art. 32 LV verstosse.
2.1. Im Beschwerdefall wurde die Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der M AG vorgenommen, bei welcher die Beschwerdeführerin domiziliert ist. Wie sich schon aus der von der Beschwerdeführerin verwendeten Adresse ergibt, handelt es sich bei ihr offensichtlich um eine reine Sitzgesellschaft ohne eigene Büroräumlichkeiten. Demnach ist im Beschwerdefall nicht das Hausrecht der Beschwerdeführerin, sondern dasjenige der M AG, welche am gegenständlichen Beschwerdeverfahren aber nicht beteiligt ist, betroffen.
Es fragt sich deshalb, ob die Beschwerdeführerin bei dieser Grundrechtsrüge dem Rügeerfordernis gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG Genüge getan hat. Hierfür spricht, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes an das Rügeprinzip keine strengen Anforderungen zu stellen sind (StGH 2009/149, Erw. 3.1; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]) und dass im Beschwerdefall die ebenfalls in Art. 32 LV verankerte Geheim- und Privatsphäre tangiert ist. Doch kann diese Frage hier offen gelassen werden, da im Beschwerdefall jedenfalls auch die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin nicht verletzt ist; dies aus folgenden Erwägungen:
2.2. Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen klaren Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]). Ein Eingriff in ein solches spezifisches Grundrecht ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Weiteren nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien erfüllt sind, konkret wenn eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt und das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot sowie die Kerngehaltsgarantie eingehalten werden (siehe anstatt vieler StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130, Erw. 2.3]).
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass im Beschwerdefall für den erfolgten Grundrechtseingriff die gesetzliche Grundlage fehle, weil der begründete Verdacht gemäss den §§ 92 ff. StPO bzw. die beiderseitige Strafbarkeit gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG nicht gegeben seien.
Was den gemäss Strafprozessordnung erforderlichen "gegründeten Verdacht" angeht, so hat dieser zwar auch bei der Urkundenbeschlagnahmung im Strafrechtshilfeverfahren vorzuliegen. Im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren ergibt sich dieser Verdacht hier jedoch nicht aufgrund der Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfeersuchens. Dieses Rechtshilfeersuchen ist dann aber im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung zu vermuten ist. Es ist somit nur zu prüfen, ob diese Sachverhaltsdarstellung Anlass für einen solchen "gegründeten Verdacht" gibt (StGH 2008/160, Erw. 2.2; StGH 2008/96, Erw. 2.2; StGH 2002/5, Erw. 3.3.2; StGH 2001/44+59, Erw. 8.2).
Im Beschwerdefall ergibt sich ein entsprechender Verdacht ohne Weiteres aus dem schweizerischen Rechtshilfeersuchen. Wie das Obergericht hierzu zu Recht ausführt, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die Schadenszufügung im Sinne des Tatbestandes der Untreue nach § 153 StGB indiziert, da auch eine nicht im Sinne der Interessen des Vertretenen getätigte Anlage eine Schadenszufügung im Sinne des Untreuetatbestandes nach § 153 StGB begründet (Verweis auf SSt 22/62, 47/31). Der Verdacht der Untreue bzw. von damit zusammenhängenden Verschleierungshandlungen ergibt sich insbesondere daraus, dass eine Umbuchung des ursprünglich als "Darlehen Dr. B" gebuchten Betrages von CHF 490'000.00 per 1. Januar 2003 auf "Darlehen K" umgebucht wurde, obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Öffentlichkeitsregister erst am 23. September 2003 eingetragen wurde. Zudem stammen die Buchhaltungsabschlüsse der Beschwerdeführerin für die Jahre 2003 und 2004 aus dem Jahr 2009.
2.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass auch das Grundrechtseingriffskriterium der Verhältnismässigkeit im Beschwerdefall nicht erfüllt sei. Denn verschiedene nunmehr auszufolgende Unterlagen seien nicht einmal abstrakt geeignet, als relevante Beweismittel im schweizerischen Strafverfahren zu dienen.
Wenn gerügt wird, dass auch Bankunterlagen der Beschwerdeführerin der Jahre 2005 bis 2009 ausgefolgt werden sollen, während der Rechtshilfesachverhalt nur die Jahre 2002 und 2003 betreffe, so ist dem zunächst auch hier entgegenzuhalten, dass der Abschluss unter anderem für das Jahr 2003 erst im Jahre 2009 erfolgt ist. Was zudem die Beitrittserklärung MT N, MS O sowie die Unterlagen betreffend die P Holdings LLC angeht, so weist der Erstrichter darauf hin, dass erst die Auswertung der in Liechtenstein beschlagnahmten Unterlagen ergeben werde, ob die Gelder der STWEG L (der mutmasslich Geschädigten) allenfalls in Schifffahrtsgesellschaften oder in eine Delaware-Gesellschaft investiert worden seien. Deshalb kann keine Rede davon sein, dass die entsprechenden Unterlagen nicht zumindest abstrakt für die Verwendung im schweizerischen Strafverfahren geeignet seien. In diesem Zusammenhang erweist sich die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 1995/6 (LES 2001, 63 [68, Erw. 3.2]) im Übrigen als nicht einschlägig. Denn dort war erstens gemäss Art. 10 RHG(alt) noch eine konkrete Eignung der auszufolgenden Unterlagen erforderlich und zudem ging es dort um eine Treuhandgesellschaft, deren sämtliche Kunden bzw. Mandatsbeziehungen der ersuchenden Behörde bekannt gemacht werden sollten.
Insgesamt erscheint dem Staatsgerichtshof deshalb die Ausfolgung sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde keineswegs unverhältnismässig zu sein.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im Beschwerdefall keine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin vor.
3. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht zu dieser Grundrechtsrüge zunächst geltend, dass das Obergericht im hier angefochtenen Beschluss (ON 19) in keiner Weise auf die beiderseitige Strafbarkeit eingegangen sei bzw. nur auf den Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes (ON 6) verwiesen habe, wo die beiderseitige Strafbarkeit nur generell beleuchtet worden sei. Auch der Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes (ON 14) hätte eine Begründung hinsichtlich der beiderseitigen Strafbarkeit enthalten müssen. Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Was zunächst den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes angeht, so ist es nach der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht erforderlich, dass die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe und somit auch der beiderseitigen Strafbarkeit im Ausfolgungsbeschluss noch einmal geprüft wird (StGH 2009/61, Erw. 3.2; StGH 2008/50, Erw. 3.2; StGH 2008/23, Erw. 2.3; siehe auch Beschluss des Obersten Gerichtshofes, LES 2002, 293 [296 f.]). Hieran ändert auch die neue Rechtslage gemäss der jüngsten RHG-Revision LGBl. 2009 Nr. 36 nichts, nach deren Art. 58c Abs. 1 in der Regel erst der das Verfahren abschliessende Beschluss des Rechtshilfegerichts (bei Urkundenbeschlagnahmungen somit der Ausfolgungsbeschluss) zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde unterliegt. Selbstverständlich können demnach aber in diesem (nunmehr einzigen) Beschwerdeverfahren auch Einwände gegen den Beschlagnahmebeschluss und somit auch gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe gemacht werden und die Rechtsmittelinstanzen haben sich entsprechend damit auseinanderzusetzen. Doch auch dies hat das Obergericht entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus getan; zumal es genügte, dass sich das Obergericht neben einem allgemeinen Verweis auf die erstinstanzlichen einschlägigen Ausführungen auf das Beschwerdevorbringen konzentrierte, wonach die beiderseitige Strafbarkeit fehle und somit die Rechtshilfe nicht zulässig sei, weil kein Schaden ersichtlich sei. Dieses Beschwerdevorbringen hat das Obergericht aber, wie schon ausgeführt, durchaus überzeugend widerlegt. Ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen kann jedenfalls von einer blossen Scheinbegründung des Obergerichtes nicht gesprochen werden.
3.3. Als weitere Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht rügt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht auf die von ihr aufgeworfene Verjährungsfrage überhaupt nicht eingegangen sei.
Es ist einzuräumen, dass entsprechende obergerichtliche Ausführungen tatsächlich fehlen. Andererseits erscheint es im Lichte des nur als Minimalanspruch geschützten Grundrechts auf Begründung aus folgenden Gründen vertretbar, wenn das Obergericht hierauf nicht eingegangen ist:
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist gemäss dem im Rechtshilfeverfahren eine zentrale Funktion zukommenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz (siehe hierzu StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]) davon auszugehen, dass die um Rechtshilfe ersuchende Behörde einen Sachverhalt ermittelt, der nach ihrem Recht nicht verjährt ist. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist auch wesentlich, dass es sich bei der Schweiz um einen EMRK-Unterzeichnerstaat handelt, welcher grundsätzlich Gewähr dafür bietet, dass eine allfällige Verjährung nach schweizerischem Recht im dortigen Instanzenzug geltend gemacht und geheilt werden könnte (StGH 2006/69, Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 2000/28, LES 2003, 243 [248, Erw. 2.3]; ebenso StGH 2008/37+88, Erw. 5.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Zwar wäre ein Hinweis auf diese ständige Rechtsprechung in der hier angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes angezeigt gewesen; aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des entsprechenden Vorbringens ist diese obergerichtliche Unterlassung aber tolerierbar.
3.4. Somit ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
4. Auf die ebenfalls erhobene Willkürrüge braucht aufgrund von deren nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes subsidiären Charakter (StGH 2008/60, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]) nicht mehr eingegangen zu werden, da die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen das Vorbringen zu den schon geprüften Grundrechtsrügen wiederholt.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 28. September 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.