StGH 2009/160
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
L
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2009, VGH2009/074
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 20. August 2009, VGH 2009/074, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung vom 22. April 2008 wies das Amt für Handel und Transport das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Eintragung der Marke "WIRTSCHAFTSTREUHAND" zurück. Der gegen die Verfügung vom 22. April 2008 erhobenen Beschwerde vom 23. Mai 2008 gab die Regierung mit Entscheidung vom 10. September 2008 insoweit statt, als sie die Verfügung aus formellen Gründen aufhob.
2. Mit neuerlicher Verfügung vom 14. November 2008 wies das Amt für Handel und Transport das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Eintragung der Marke "WIRTSCHAFTSTREUHAND" für die internationalen Waren und Dienstleistungsklassen 16, 35, 36, 38, 41 und 42 in das liechtensteinische Markenregister wiederum zurück. Zur Begründung verwies das Amt auf Art. 2 Bst. a) Markenschutzgesetz (MSchG), nach welchem die Eintragung von Zeichen, welche im Gemeingut stehen und denen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, verboten sei. Das Zeichen "WIRTSCHAFTSTREUHAND" werde üblicherweise im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 35, 36 und 45 verwendet. Da dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle, sei es nicht geeignet, Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Auch die grafische Ausgestaltung, welche von der Beschwerdeführerin im Nachhinein eingereicht worden sei, genüge nicht, um die notwendige Individualisierung herbeizuführen.
3. Gegen die Verfügung des Amtes für Handel und Transport vom 14. November 2008 erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2008 Beschwerde an die Regierung. Sie wies darauf hin, dass der Begriff "WIRTSCHAFTSTREUHAND" in Liechtenstein seit langem und ausschliesslich nur von der Firmengruppe der Beschwerdeführerin benutzt werde. Zwar möge es richtig sein, dass in den Klassen 35, 36 und 45 die Begriffe "Wirtschaft" und "Treuhand" verwendet würden, doch sei die gegenständliche Kombination dieser Einzelworte in Liechtenstein einmalig. Zum Beleg hierfür verwies die Beschwerdeführerin auf das liechtensteinische Telefonbuch und die Internetsuchmaschine Google. Es sei auch von einer immens hohen Unterscheidungskraft des Begriffes "WIRTSCHAFTSTREUHAND" auszugehen, da dieser lediglich von der Beschwerdeführerin in Liechtenstein benutzt werde und der liechtensteinische Konsument mit diesem Begriff allein das Unternehmen der Beschwerdeführerin in Verbindung bringe. Aber auch wenn die einzutragende Marke im Gemeingut stehe, habe sich die Beschwerdeführerin durch die lang andauernde Verkehrsgeltung und die zusätzliche grafische Ausgestaltung längst das Recht zur Eintragung erwirkt.
4. Mit Entscheidung vom 14./15. April 2009 wies die Regierung die Beschwerde vom 16. Dezember 2008 ab. Sie führte aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine angemeldete Marke beschreibenden Charakter habe, vom Gesamteindruck auszugehen sei, den die Marke als Ganzes hervorrufe. Das eingereichte Zeichen bestehe aus den Bestandteilen "Wirtschaft" und "Treuhand". Beim ersteren Begriff werde das deutsche Wort "Wirtschaft" mit Gesamtheit aller Einrichtungen, wie Unternehmen, private und öffentliche Haushalte und Handlungen definiert, die der planvollen Deckung des menschlichen Bedarfs dienten. "Treuhand" bezeichne einen Berufsstand, welcher Unternehmen und Private in den gemäss Treuhändergesetz vorgesehenen Tätigkeiten berate. In Österreich umfasse der Begriff "WIRTSCHAFTSTREUHAND" die Berufsgruppen der Wirtschaftsprüfer und der Steuerberater. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Begriff "WIRTSCHAFTSTREUHAND" auch hierzulande als Berufsstand verstanden werde. Ausserdem seien Begriffe, die ein bestimmtes Produkt oder dessen Eigenschaften bzw. Herkunft umschreiben, grundsätzlich dem Verkehr zum freien Gebrauch offen zu halten. Mit Wirtschaftstreuhand werde in den beantragten Klassen 35 (Werbung und Geschäftswesen; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten), 36 (Versicherungs- und Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen) und 45 (Rechtsberatung und -vertretung) die Herkunft sowie die Art des Erbringens der Dienstleistungen direkt beschrieben, insofern als es sich hier um die Kerngeschäfte der Berufsgruppe handle. Für die Klasse 16 (Druckereierzeugnisse und Fotografien) stelle der Begriff "WIRTSCHAFTSTREUHAND" eine Inhaltsangabe dar, während er für "Lehr- und Unterrichtsmittel" einer Zweckbestimmung gleichkomme. Bezüglich der Klasse 41 (Erziehung; Ausbildung) komme der Begriff "WIRTSCHAFTSTREUHAND" ebenfalls einer Zweckbestimmung gleich.
Dass der Begriff "WIRTSCHAFTSTREUHAND" zur Zeit lediglich von der Beschwerdeführerin in Liechtenstein benutzt werde, sei nicht entscheidend, da auch ein zukünftiges Bedürfnis eines Konkurrenten an der Benutzung eines Zeichens berücksichtigt werden müsse. Eine Verkehrsdurchsetzung des im Gemeingut stehenden Zeichens habe die Beschwerdeführerin zudem nicht glaubhaft gemacht. Einer im Gemeingut stehenden Marke könne auch durch eine besondere grafische Ausgestaltung Unterscheidungskraft verliehen werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene grafische Ausgestaltung sei jedoch nicht genügend, um die erforderliche Unterscheidungskraft zu erlangen.
5. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab der Beschwerde mit Urteil vom 20. August 2009, VGH 2009/074, keine Folge und begründete dies in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
5.1. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG), LGBI. 1997 Nr. 60, definiere die Marke als Zeichen, das geeignet sei, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach Art. 2 lit. a MSchG seien Zeichen des Gemeinguts vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, sie hätten sich als Marken für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht würden, durchgesetzt. Zur Beurteilung, was unter "Gemeingut" zu verstehen sei, könne aufgrund der gleichlautenden Bestimmung im ch-MSchG auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zurück gegriffen werden.
Als Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich Zeichen, die sich in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpften und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufwiesen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise müsse vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig sei, schliesse ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend sei, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung aufgefasst werde (Urteil 4 A_492/2007/Ien; BGE 131 III 495; BGE 129 III 225). Neben den Zeichen, denen eine konkrete Unterscheidungskraft fehle, seien auch Zeichen, die im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder sogar unentbehrlich sind (Freihaltebedürfnis), vom Markenschutz ausgeschlossen (BGE 131 III 121). Freihaltebedürftig seien all jene Zeichen, auf deren Verwendung die Konkurrenten aktuell oder in Zukunft angewiesen seien, wie beispielsweise Wörter, die zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistung dienen könnten.
5.2. Sowohl das Amt für Handel und Transport als auch die Regierung seien zur Beurteilung gelangt, dem Zeichen "WIRTSCHAFTSTREUHAND" fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, da das Zeichen üblicherweise im Zusammenhang mit einigen Dienstleistungen der angemeldeten Klassen verwendet werde. So führe die Regierung aus, dass mit "WIRTSCHAFTSTREUHAND" bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 (Werbung und Geschäftswesen; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten), 36 (Versicherungs- und Finanzwesen; Geldgeschäfte, Immobilienwesen) und 45 (Rechtsberatung und -vertretung) die Herkunft sowie die Art des Erbringens der Dienstleistungen direkt beschrieben werde, insofern es sich hier um die Kerngeschäfte der Berufsgruppe handle. Für Druckerzeugnisse und Fotografien der Klasse 16 stelle der Begriff "WIRTSCHAFTSTREUHAND" eine Inhaltsangabe dar, während er für Lehr- und Unterrichtsmittel sowie Erziehung, Ausbildung (Klasse 41) einer Zweckbestimmung gleichkomme.
Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zur fehlenden Unterscheidungskraft des Zeichens "WIRTSCHAFTSTREUHAND" geäussert.
5.3. Der Verwaltungsgerichtshof schliesse sich der Ansicht der Vorinstanzen bezüglich der fehlenden Unterscheidungskraft des Zeichens an.
Wie die Regierung richtig ausgeführt habe, sei für die Beurteilung, ob ein Zeichen Gemeingut bilde, bei Wortkombinationen der Gesamteindruck massgebend (sic! 2005, 650). So sei zuerst der Sinngehalt der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus der Kombination ein beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergebe, der von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit und ohne besonderen Phantasieaufwand als Sachbezeichnung verstanden werde (sic! 2004, 403).
Das Zeichen "WIRTSCHAFTSTREUHAND" setze sich aus den Wörtern "Wirtschaft" und "Treuhand" zusammen. Die Regierung habe das Wort "Wirtschaft" mit Gesamtheit aller Einrichtungen und Handlungen, die der planvollen Deckung des menschlichen Bedarfs dienten, definiert. Aufgabe und Ziel der Wirtschaft sei die dauernde Deckung des menschlichen Bedarfs an Waren und Dienstleistungen. Unter "Treuhand" verstehe man die Ausübung oder Verwaltung fremder Rechte (Treugut) durch eine Person (Treuhänder) im eigenen Namen, aber in schuldrechtlicher Bindung gegenüber demjenigen, dem die Rechte an sich zustehen (Treugeber). In Liechtenstein sei das Treuhandverhältnis gesetzlich geregelt und Treuhänder, wie dies auch die Beschwerdeführerin anmerke, eine Berufsbezeichnung. In Liechtenstein werde daher unter "Treuhand" die von einem Treuhänder erbrachten Dienstleistungen verstanden. Das Wort "Wirtschaft" werde häufig mit anderen Begriffen kombiniert und grenze damit jenen Begriff auf den Teilbereich "Wirtschaft" ein (so z. B. Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftsgymnasium, Wirtschaftsrecht etc.).
Die Kombination der beiden Begriffe "Wirtschaft" und "Treuhand" zur Bezeichnung "WIRTSCHAFTSTREUHAND" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Erbringen von Treuhanddienstleistungen im Bereich der Wirtschaft verstanden. Da die beanspruchten Dienstleistungen zu den Treuhanddienstleistungen im Wirtschaftsbereich zählten und diese von Treuhändern üblicherweise erbracht würden, sei der Begriff "WIRTSCHAFTSTREUHAND" für diese Dienstleistungen beschreibend und es fehle ihm die konkrete Unterscheidungskraft.
5.4. Die Regierung gehe offensichtlich auch davon aus, dass das Zeichen "WIRTSCHAFTSTREUHAND" freihaltebedürftig sei, wenn sie ausführe, dass der Begriff "WIRTSCHAFTSTREUHAND" auch hierzulande als Berufsstand verstanden werde und die zukünftigen Bedürfnisse der Konkurrenten an der Benutzung dieses Zeichens beim Markeneintragungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Dem halte die Beschwerdeführerin entgegen, dass sich zwar in Österreich eine Berufssparte als Wirtschaftstreuhänder bezeichne, dies aber für die Eintragung einer liechtensteinischen Marke vollkommen unerheblich sei. Zudem könne die Regierung nicht einfach fantasievoll ein etwaiges zukünftiges Bedürfnis eines Konkurrenten an der Benutzung des Zeichens berücksichtigen, da nämlich nicht die vage Zukunft, sondern der Zeitpunkt des Entscheides massgebend sei.
Der Schutzausschlussgrund der fehlenden Unterscheidungskraft, nämlich der Unterscheidung der Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen, ergebe sich unmittelbar aus der gesetzlichen Funktion der Marke (Art. 1 Abs. 1 MschG). Wie schon ausgeführt, fehle dem Zeichen "WIRTSCHAFTSTREUHAND" die Unterscheidungskraft und es sei daher vom Markenschutz ausgeschlossen. Damit könne die Frage nach dem Freihaltebedürfnis dieses Zeichens offen gelassen werden (sic! 2004, 403). Die Beschwerdeführerin sei aber darauf hinzuweisen, dass das Freihaltebedürfnis nicht an den Nachweis einer aktuellen Benutzung des Zeichens durch Dritte geknüpft sei, sondern dass es genüge, dass die aktuelle oder künftige Verwendung ernsthaft in Betracht falle (sic! 2007, 899). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ausreichend Beweis dafür geführt, dass aktuell nur sie den Begriff "WIRTSCHAFTSTREUHAND" benutze, sei daher irrelevant.
5.5. Die Beschwerdeführerin bringe im Weiteren vor, dass sie bereits in der Beschwerde an die Regierung dargelegt habe, dass der liechtensteinische Konsument mit dem Begriff "WIRTSCHAFTSTREUHAND" allein ihr Unternehmen in Verbindung bringe. Dies ergebe sich auch aus den gelegten Beweismitteln, welche insbesondere auch einen Teil ihrer intensiven Werbeanstrengungen dokumentierten. Die von der Regierung verlangte Vorlage einer demoskopischen Umfrage sei unverhältnismässig und würde die behördliche Ermittlungspflicht unzulässigerweise auf die Beschwerdeführerin abwälzen. Wenn die entscheidende Behörde ohne jegliche Belege zu der rechtsirrigen Ansicht gelange, die einzutragende Marke stehe im Gemeingut, sei es unangemessen, von der Beschwerdeführerin ein kostenintensives Gutachten zu verlangen.
Die Beschwerdeführerin sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens nur bei Zeichen des Gemeinguts stelle. Die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens des Gemeinguts bedinge, dass es während längerer Zeit gebraucht worden sei und die massgebenden Verkehrskreise im Zeichen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft und nicht ein Zeichen des Gemeinguts erblickten (BGE 114 II 171). Der Hinterleger müsse nachweisen, dass sein Zeichen der Herkunfthinweisfunktion einer Marke gerecht werde (sic! 2006, 579). Die Verkehrsdurchsetzung könne einerseits aufgrund von aussagekräftigen Belegen oder durch eine repräsentative Umfrage glaubhaft gemacht werden. Als Belege kämen insbesondere Kataloge, Preislisten, Verpackungen, Etiketten, Rechnungen, Fotografien, Werbematerial sowie Angaben über die bisher erzielten Umsätze oder Werbeaufwendungen in Betracht. Auch Bescheinigungen von einschlägigen Fachverbänden könnten ein Indiz für die Verkehrsdurchsetzung sein (sic! 1997, 475).
Die Beschwerdeführerin habe ihrer Beschwerde an die Regierung lediglich Google-Suchergebnisse zum Begriff "WIRTSCHAFTSTREUHAND" in Österreich und Liechtenstein, Abfrageergebnisse zu diesem Begriff im liechtensteinischen und österreichischen Telefonbuch, die zuletzt modifizierte Form des angemeldeten Zeichens sowie Geschäftspapier der M und Stempel und Visitenkarte des L beigelegt. Diese Belege seien zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ungeeignet, weswegen die Regierung zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführerin die Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft gemacht habe und eine lediglich behauptete Verkehrsdurchsetzung nicht geprüft werde.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2009/074, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. September 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, sodass dieses Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde. Weiters wolle das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichtet werden.
6.1. Die Rechtsverweigerungsrüge wird wie folgt begründet:
Aus Art. 31 Abs. 1 LV leiteten sich die Verfahrensgerechtigkeitspostulate ab; darunter auch das Verbot der Rechtsverweigerung. Dieses liege nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn eine Behörde es entweder unterlasse, eine Sachentscheidung zu fällen, oder auch dann, wenn diese nicht im rechtlich vorgeschriebenen Umfang tätig werde (Verweis auf Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 243). Letzteres sei vorliegendenfalls gegeben, da zuletzt der Verwaltungsgerichtshof in der hier angefochtenen Entscheidung davon ausgehe, dass es Aufgabe des Hinterlegers einer Marke sei, nachzuweisen, "dass sein Zeichen der Herkunftshinweisfunktion einer Marke gerecht wird", um so die Verkehrsdurchsetzung zu belegen (Verweis auf VGH-Urteil, Seite 8).
Neben der unrichtigen Annahme, die Vorlage von Google-Suchergebnissen, Abbildungen der gegenständlichen Marke, Briefpapier, Stempelabdrucken und Visitenkarten sei ungenügend, um eine Glaubhaftmachung - also eine herabgesetzte und nicht strenge Form des Beweises, bei welcher bereits die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit genügend sei - darzustellen; dies obwohl sich die vorgelegten Belege ohne Weiteres unter den behördlicherseits verwendeten Begriff der Werbematerialien subsumieren liessen, liege der oben angesprochene Rechtsverstoss vor allem darin, dass in gravierender Art und Weise gegen die Regelung des Art. 2 MSchG verstossen werde. Nach dieser Gesetzesstelle bestimmten sich die abschliessend angeführten Ausschlussgründe, die zu einer Ablehnung des Markenschutzes führten. Hieraus ergebe sich eine "gesetzliche[n] Vermutung der Eintragbarkeit einer Marke", solange nicht die Eintragungsbehörde das "Vorhandensein von Eintragungshindernissen" nachweise (Verweis auf Lucas David, Kommentar zum Markenschutzgesetz, Basel 1994, zu Art. 2 Rz. 4).
Folglich gehöre es eindeutig zum rechtlich vorgeschriebenen Aufgabenumfang der Behörde, etwaige Eintragungshindernisse nachzuweisen, anstatt unzulässigerweise auszusprechen, die Beschwerdeführerin hätte dieses oder jenes nachzuweisen gehabt. Darauf habe die Beschwerdeführerin auch bereits in der vorangegangenen Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hingewiesen und überdies ausgeführt, dass andernfalls eine Marke "bedingungslos einzutragen" wäre (Verweis auf Lucas David, a. a. O., zu Art. 2 Rz. 4). Dies umso mehr als nach der heranzuziehenden höchstgerichtlichen Schweizer Judikatur bei solchen Fragen "im Zweifel eher eine gewisse Zurückhaltung der Verwaltungsbehörde angezeigt" sei (BGE 103 lb 268).
In casu sei jedoch von der Behörde einfach angenommen, jedoch verabsäumt worden, den entsprechenden Beweis zu führen, dass der Begriff der Wirtschaftstreuhand "von den angesprochenen Verkehrskreisen als Erbringung von Treuhanddienstleistungen im Wirtschaftsbereich verstanden" werde. Damit werde der gegenständliche Begriff als beschreibend klassifiziert und diesem jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen, welche tatsächlich jedoch mehr als gegeben sei. Dies entgegen Art. 2 MSchG, welcher die Beweislast klar der Behörde auferlege, was jedenfalls auch entsprechende Ermittlungen vor Erlass einer Entscheidung notwendig mache. Zum einen wäre es also Aufgabe der Behörde gewesen, entsprechend Beweis zur Frage der Unterscheidungskraft zu führen. Ebenso hätte die Behörde den geforderten Beweis dahingehend erbringen müssen, dass die gegenständliche Marke im Gemeingut stehe. Stattdessen habe zuletzt auch der Verwaltungsgerichtshof nur Mutmassungen angestellt und die Behörde sei ihren diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen.
Ausserdem werde als Folge der Ansicht hinsichtlich des Freihaltebedürfnisses im hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ausgeführt, dass "die Frage nach dem Freihaltebedürfnis dieses Zeichens offen gelassen werden" könne. Insofern wirke sich diese Rechtsansicht der Behörde gleich nochmals zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus, die einen Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung zu solch nachteiligen und nicht belegten Behauptungen habe.
In der aufgezeigten Vorgehensweise, die zuletzt sogar Eingang in das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gefunden habe, liege nun die Verletzung der aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Verfahrensgarantien, konkret dem Verbot der Rechtsverweigerung.
6.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof nicht von der Verletzung eines spezifischen Grundrechtes ausgehe, werde noch die Verletzung des eigenständigen und ungeschriebenen Grundrechtes des Willkurverbots geltend gemacht. Denn es liege eine unbillige Behandlung der Interessen der Beschwerdeführerin ohne Bezugnahme auf etwaige stichhaltige Gründe oder auch ein Verstoss gegen das Übermassverbot vor; also eine Nichteinhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, die immer auch zu einer Qualifizierung der behördlichen Entscheidung als "willkürlich" führen müsse.
7. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2009, VGH 2009/074, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots.
2.1. Grundsätzlich ist zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung zu unterscheiden. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein zuständiges Gericht bzw. eine Verwaltungsbehörde es ganz oder teilweise unterlässt, ein Urteil oder eine Verfügung zu unterlassen. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn zwar von der zuständigen Instanz entschieden wird, dem Rechtsunterworfenen materiell aber doch das Recht verweigert wird, weil sein Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden ist. Materielle Rechtsverweigerung ist also identisch mit der im Beschwerdefall ebenfalls geltend gemachten Willkür (StGH 2007/127, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/77, Erw. 2.1; StGH 1996/27, Erw. 2.1). Es ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt.
2.2. Als (formelle) Rechtsverweigerung rügt die Beschwerdeführerin primär die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es Aufgabe des Hinterlegers einer Marke sei, nachzuweisen, dass sein Zeichen der Herkunftshinweisfunktion einer Marke gerecht werde, um so die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens zu belegen. Demgegenüber geht die Beschwerdeführerin von der gesetzlichen Vermutung der Eintragbarkeit einer Marke aus.
Damit macht die Beschwerdeführerin aber eine falsche Beurteilung der Beweislastverteilung und somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof geltend. Eine hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung falsche behördliche Verfügung oder Entscheidung stellt aber von vornherein keine (formelle) Rechtsverweigerung dar. Allenfalls kann eine unhaltbare, qualifiziert falsche rechtliche Beurteilung eine materielle Rechtsverweigerung darstellen und somit, wie erwähnt, das Willkürverbot verletzen.
2.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Grundrechtsrüge vor, dass sie unabhängig von der falschen Beurteilung der Beweislast durch den Verwaltungsgerichtshof mit den im Regierungsverfahren vorgelegten Unterlagen jedenfalls auch die "Herkunftshinweisfunktion" der hier betroffenen Marke "Wirtschaftstreuhand" glaubhaft gemacht habe. Mit diesem Vorbringen wird nun eine unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht, was aber genauso wenig wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung eine (formelle) Rechtsverweigerung darstellen kann. Auch insoweit kann die qualifiziert unrichtige Lösung der Tatfrage nur eine materielle Rechtsverweigerung oder eben Willkür darstellen.
2.4. Die (formelle) Rechtsverweigerungsrüge erweist sich demnach als unbegründet.
3. Es ist somit noch auf die Willkürrüge der Beschwerdeführerin einzugehen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Dagegen wird eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips entgegen dem Beschwerdevorbringen nur im Zusammenhang mit einer spezifischen Grundrechtsrüge detailliert geprüft, im Übrigen aber gerade nicht mit dem Willkürverbot gleichgesetzt (StGH 2009/139, Erw. 6; StGH 2001/4, Erw. 3.1; StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130, Erw. 2.3]). Im Lichte des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Wie schon erwähnt, bringt die Beschwerdeführerin primär vor, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall die Beweislast falsch verteilt habe. Aus Art. 2 MSchG ergibt sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine gesetzliche Vermutung der Eintragbarkeit einer Marke, solange nicht die Eintragungsbehörde das Vorhandensein von Eintragungshindernissen nachweise (Verweis auf Lucas David, Kommentar zum Markenschutzgesetz, Basel 1994, zu Art. 2 Rz. 4).
Diesem Beschwerdevorbringen ist mit dem Verwaltungsgerichtshof entgegenzuhalten, dass Zeichen des Gemeingebrauchs nach Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern sie sich nicht als Marken durchgesetzt haben. Bei solchen Gemeingutzeichen findet somit von Gesetzes wegen eine Beweislastumkehr statt. Die ansonsten geltende gesetzliche Vermutung der Eintragbarkeit einer Marke gilt in einem solchen Fall gerade nicht. So formuliert Lucas David an der vom Beschwerdeführer angegebenen Stelle wie folgt: "Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber verschiedene spezifische ‚Ausschlussgründe' [wie eben den Gemeingutcharakter] abschliessend aufgezählt hat, darf der Schluss gezogen werden, dass Marken, denen keine solchen Gründe entgegengehalten werden können, einen Anspruch auf Eintragung im Register haben." (Lucas David, a. a. O.; ebenso im Übrigen die 5. Aufl. [1999] dieses Werks; dort ebenfalls Rz. 4 zu Art. 2).
Die Beschwerdeführerin hat nun aber ebenso wie im gesamten Instanzenzug auch in der vorliegenden Individualbeschwerde nicht substantiiert bestritten, dass die Marke "Wirtschaftstreuhand" ein solches Gemeingutzeichen darstellt. Im Übrigen überzeugen die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, da sowohl die Worte "Wirtschaft" und "Treuhand" als auch deren Kombination ohne Weiteres als blosse Sachbezeichnungen verstanden werden (vgl. den Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf sic! 2004, 403). Die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall vorgenommene Beweislastumkehr erweist sich somit als willkürfrei.
3.3. Demnach hatte die Beschwerdeführerin, wenn nicht zu beweisen, so doch glaubhaft zu machen, dass sich die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhand" als Voraussetzung für die (ausnahmsweise) markenrechtliche Zulassung eines Zeichens des Gemeingutes - somit als Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird - durchgesetzt hat. Eine solche Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens des Gemeingutes bedingt, dass dieses "der Herkunftsfunktion einer Marke gerecht wird" (sic! 2006, 579). Die Verkehrsdurchsetzung kann einerseits aufgrund von aussagekräftigen Belegen oder durch eine repräsentative Umfrage glaubhaft gemacht werden. Als Belege kommen insbesondere Kataloge, Preislisten, Verpackungen, Etiketten, Rechnungen, Fotografien, Werbematerial sowie Angaben über die bisher erzielten Umsätze oder Werbeaufwendungen in Betracht. Auch Bescheinigungen von einschlägigen Fachverbänden können ein Indiz für die Verkehrsdurchsetzung sein (sic! 1997, 475). (VGH-Urteil, S. 8).
Vor diesem Hintergrund erscheint es keineswegs willkürlich, wenn der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege, nämlich Google-Suchergebnisse zum Begriff "Wirtschaftstreuhand" in Österreich und Liechtenstein, Abfrageergebnisse zu diesem Begriff im liechtensteinischen und österreichischen Telefonbuch, die Form des angemeldeten Zeichens sowie entsprechendes Geschäftspapier, Stempel und Visitenkarten als zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ungeeignet erachtet hat. Denn diese Belege geben keinen bzw. keinen geeigneten Aufschluss darüber, womit dieses Zeichen in der Öffentlichkeit assoziiert wird bzw. ob sich dieses Zeichen durch die Verwendung durch die Beschwerdeführerin soweit durchgesetzt hat, dass es primär als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und nicht mehr als (blosses) Zeichen des Gemeinguts zur Kenntnis genommen wird. Dies hätte insbesondere durch die von der Regierung erwähnte Umfrage näher geklärt werden können. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhand" bisher offenbar allein in Liechtenstein verwendet, genügt hierfür jedenfalls noch nicht.
3.4. Aufgrund dieses Befundes war es entgegen den Beschwerdeausführungen nicht erforderlich, dass sich der Verwaltungsgerichtshof auch noch mit der Frage befasste, ob ein sogenanntes Freihaltebedürfnis hinsichtlich der Bezeichnung "Wirtschaftstreuhand" besteht. Denn hierbei handelt es sich um ein zusätzliches Kriterium, bei dessen Vorliegen die Eintragung einer Marke zu verweigern ist. Nachdem die Markeneintragung aber schon mit der hier untersuchten Begründung in verfassungskonformer Weise verweigert werden konnte, brauchte der Verwaltungsgerichtshof auf dieses zusätzliche Kriterium nicht mehr einzugehen.
3.5. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auch als willkürfrei.
4. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.