StGH 2009/167
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 14. September 2009, 04ES.2007.19-68
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem angefochtenen Urteil des Obergerichtes vom 14. September 2009, mit welchem die Berufung des Angeklagten und nunmehrigen Beschwerdeführers A wegen Nichtigkeit verworfen und der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge gegeben wurde, war ein längeres Verfahren voraus gegangen.
2. Zunächst war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichtes vom 7. Juli 2008 wegen des Vergehens der Veruntreuung gemäss § 133 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, und einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von CHF 2'400.00 verurteilt worden. Das Obergericht hob im ersten Rechtsgang dieses Urteil mit Beschluss vom 29. September 2008 auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück, welches den Beschwerdeführer mit Urteil vom 3. Dezember 2008 erneut zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen für 3 Jahre sowie einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von CHF 600.00 verurteilte. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Obergericht im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 9. März 2009 statt und sprach den Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage frei. Der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 2009, ON 9, Folge, hob das angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 9. März 2009, ON 57, auf und verwies die Strafsache an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und nunmehrigen Beschwerdeführers zurück.
3. Das Obergericht verweist im angefochtenen Urteil vom 14. September 2009 zunächst auf die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes:
3.1. Massgebend für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 133 StGB seien folgende Kriterien:
Es müsse sich um "Gut", also jede fremde bewegliche Sache, handeln; auch ein Fahrzeug sei darunter zu subsumieren (Mayerhofer ÖStGB § 133 RZ 1-7). Dieses "Gut" müsse weiters anvertraut worden sein. Anvertraut sei eine Sache, wenn sie vom Berechtigten mittels Rechtsgeschäft oder vertragsähnlicher Rechtsverhältnisse, und zwar ohne Rücksicht auf dessen zivilrechtliche Natur und Gültigkeit, in die ausschliessliche Gewahrsame des Täters übertragen worden sei, aber trotz Wechsels der Gewahrsame in der Verfügungsgewalt des Übergebers bleibe und nicht in des Übernehmers Vermögen gehöre (SST 31/126, 34/7; LSK 1976/195; SST 34/7). Gemäss Bertel im Wiener Kommentar ÖStGB RZ 10 seien vom Täter geleaste Sachen anvertrautes Gut.
Beide Voraussetzungen würden auf den vorliegenden Fall zutreffen: Das Fahrzeug sei zwar im Eigentum der Leasingfirma geblieben; die ausschliessliche Gewahrsame sei jedoch auf den Leasingnehmer übertragen worden.
3.2. Weiters müsse das Gut "vorsätzlich zugeeignet" werden: Darunter verstehe man, dass der Täter die anvertraute Sache in sein Eigentum überführe und darüber eigentümerartig verfüge (wie zum Beispiel Verbrauch; Anmassung der Herrschaft durch aktives Tun; die Verfügung an einen anderen, dem
Eigentümer unbekannten und auch nicht leicht eruierbaren Ort). Weiters sei es erforderlich, dass durch die Tat die Möglichkeit des Berechtigten wieder in den Besitz der Sache zu kommen, in Frage gestellt werde.
3.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite müsse sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass er vertragswidrig handle und die Rechte des Anvertrauenden schmälere bzw. ihn dem Risiko aussetze, die Sache dauerhaft zu verlieren.
3.4. Der in § 133 geforderte Bereicherungsvorsatz, der im Zeitpunkt der Zueignung vorhanden sein müsse, müsse darauf gerichtet sein, durch die Zueignung des fremden Gutes sein Vermögen um den Wirtschaftswert des Gutes unrechtmässig zu vermehren.
3.5. Das Obergericht habe die Feststellungen des Erstgerichtes dahingehend übernommen, dass der Täter das geleaste Fahrzeug ins Ausland verbracht habe, in Liechtenstein beschlossen habe, das Fahrzeug für sich zu behalten, es daher nicht zurückgestellt habe und auch der Zahlung des vereinbarten Entgelts nicht nachgekommen sei. Damit seien die Voraussetzungen der "vorsätzlichen Zueignung" erfüllt.
3.6. Auch der Vorsatz der unrechtmässigen Bereicherung liege vor, da es ausreiche, wenn diese Absicht konkludent zum Ausdruck komme. Dies sei im vorliegenden Fall zutreffend, da der Täter das geleaste Fahrzeug an einen für den Eigentümer unbekannten Ort verbracht und die Nummerntafeln zurückgestellt habe, ohne den vertraglichen Restwert zu entrichten. Veruntreuung eines entliehenen Kraftfahrzeuges liege nämlich auch dann vor, wenn der Täter die erteilte Erlaubnis durch die Benützung des Fahrzeuges durch längere Zeit oder die Verbringung ins Ausland überschreite, da dies einer mit Bereicherungsvorsatz erfolgten Zueignung gleichkomme.
3.7. Damit habe der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes des § 133 StGB gesetzt, sodass es für den Obersten Gerichtshof unerfindlich sei, weshalb das Obergericht in seinem Urteil vom 9. März 2009 die Annahme vertreten habe, das Verhalten des Beschwerdeführers als straflose Vorbereitungshandlung und nicht als Versuch, geschweige als Vollendung des Tatbestandes der Veruntreuung zu werten.
3.8. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung (ON 50) auch Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO, unrichtigen Ausspruch über die Schuld und Strafe, und über privatrechtliche Ansprüche gemäss § 219 StPO, auf welche das Obergericht nicht eingegangen sei, geltend gemacht habe, sei der Revision nur im Sinne des Eventualbegehrens Folge gegeben worden, das angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 9. März 2009 aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers an das Obergericht zurückzuverweisen.
3.9. Das Obergericht erachtete sich dadurch an die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum Vorliegen des Tatbestandes nach § 133 Abs. 1 StGB gebunden.
4. Zum formellen Nichtigkeitsgrund nach § 220 Ziff. 3 StPO sei in der Berufung Folgendes vorgebracht worden:
4.1. Entscheidungswesentliche Umstände, die für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes und damit für die Entscheidung, ob ein strafbarer Tatbestand vorliege, erforderlich seien, seien nicht festgestellt worden. So sei nicht erklärlich, wie das Erstgericht zu der Annahme gelangt sei, dass der Beschwerdeführer Anfang April 2005 beschlossen habe, das Fahrzeug für sich zu behalten, um sich unrechtmässig zu bereichern. Der Leasingvertrag sei erst am 29. Dezember 2006 seitens der Privatbeteiligten gekündigt worden; der Beschwerdeführer habe somit bis zur gegen seinen Willen erfolgten Entwendung des Fahrzeugs durch seinen tunesischen Bekannten im Juni 2005 selbiges rechtmässig besessen. Dabei wurde auf ein Telefonat vom 20. Oktober 2006 mit der Sachbearbeiterin der Privatbeteiligten verwiesen, welches den rechtmässigen Besitz des Fahrzeugs bestätigen würde. Auch die durch den Beschwerdeführer vorgenommene Abmeldung stelle keine Veruntreuung dar. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes über die unrechtmässige Zueignung seien falsch. In weiterer Folge würden dem Urteil damit die notwendigen Feststellungen fehlen; der Beschwerdeführer habe sich das Fahrzeug weder unrechtmässig angeeignet noch einen entsprechenden Vorsatz gefasst.
4.2. Weiters lasse die rechtliche Würdigung auf Seite 9 des erstgerichtlichen Urteils jegliche nachvollziehbare Begründung vermissen: So werde nur festgestellt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 133 StGB erfüllt habe, ohne auf diese näher einzugehen oder darzulegen, aufgrund welcher Feststellungen das Erstgericht zu dieser Auffassung komme. Damit sei das bekämpfte Urteil nichtig im Sinne des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes.
Das Obergericht führte dazu aus, dass fehlende Feststellungen nach § 221 Ziff. 1 StPO geltend gemacht werden müssten. Ausserdem ergebe sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ON 64, dass diesbezüglich die Feststellungen als vollständig zu würdigen seien. Ein Angriff auf die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei weiters unter dem Berufungsgrund wegen des Ausspruches der Strafe geltend zu machen. Ausserdem seien die Feststellungen des Erstgerichtes die subjektive Tatseite betreffend im Abschnitt der Beweiswürdigung begründet und eine formelle Nichtigkeit im Sinne des § 220 Ziff. 3 StPO liege somit nicht vor.
5. In der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld gemäss § 219 Ziff. 2 StPO führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht er seine Unschuld zu beweisen habe, sondern dass die Unschuldsvermutung gelte. Das Erstgericht habe ihm nicht geglaubt, ohne Beweismittel darlegen zu können, die diese Feststellung stützen sollten. Weiters führte er aus, dass ihm der Gebrauch des in Art. 6 EMRK garantierten Aussageverweigerungsrechtes, dessen er sich im Untersuchungsverfahren bedient habe, nicht nachteilig ausgelegt werden dürfe. So sei aus seinem Schweigen der Schluss gezogen worden, dass er sich das Fahrzeug mit Bereicherungsvorsatz angeeignet habe. Das Gericht halte sich berechtigt, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Untersuchungsrichter bzw. den Privatbeteiligten gegenüber keine Angaben gemacht habe, obwohl die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Beschwerdeführer rufen würden, die bereits näher begründeten Schlüsse zu ziehen. Es gebe einzelfallbezogene Rechtsprechung, die eine beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Beschwerdeführers zulasse, doch handle es sich dabei um das Verweigern der Aussage in der Schlussverhandlung. Obwohl sich der Beschwerdeführer in der Schlussverhandlung erklärt habe, bleibe das Erstgericht die Erklärung schuldig, welche belastenden Beweise im Verfahren vor dem Untersuchungsrichter erhoben worden seien. Die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer vor dem Untersuchungsrichter schweige, sei nicht ungewöhnlich, insbesondere da die Person, die mit dem Fahrzeug verschwunden sei, ein Verwandter seiner Frau wäre. Sein Schweigen den Privatbeteiligten gegenüber habe der Beschwerdeführer mit dem fast völligen Fehlen von persönlichem Kontakt erklärt; so habe er nur einmal telefoniert und die Briefe seien nicht angekommen. Somit liesse das Erstgericht jegliche Feststellungen vermissen und stütze sich auf Mutmassungen.
5.1. Dem Beschwerdeführer sei von Seiten des Erstgerichtes im Rahmen der Schlussverhandlung vorgeworfen worden, dass es für ihn günstiger gewesen sei, vor dem Untersuchungsrichter eine Aussage zu tätigen. Da er von diesem über diesen Umstand nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, sei dieser Hinweis des Erstgerichtes irrelevant.
5.2. Die Feststellung des Tatvorsatzes, das Leasingfahrzeug zu behalten und sich damit unrechtmässig zu bereichern, könne also nicht aufrechterhalten werden, da es keine Beweise dafür gebe. Es handle sich dabei um eine unzulässige Vermutung des Erstgerichtes in Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze. Diese Feststellung des Erstgerichtes sei daher vollinhaltlich zu beseitigen. Mit dieser Vorgangsweise zwinge das Erstgericht den Beschwerdeführer dazu, seine Unschuld nachzuweisen. Der Akt liesse nicht verlautbaren, dass nur die Aussage des Beschwerdeführers als brauchbares Beweismittel vorliege. Sonstige Beweismittel seien nicht zutage gebracht worden; auch sei das Gericht nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers eingegangen sondern habe ihm einfach nicht geglaubt.
5.3. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er auf Anraten seiner Ärzte augrund psychischer Probleme nach Tunesien gefahren sei, sich aufgrund seines Zustandes ein längerer Aufenthalt in Tunesien notwendig gewesen sei, dass er sowohl die Rückkehr nach Liechtenstein als auch die Begleichung der Leasingraten intendiert habe, dass er von Herrn B, dem Verwandten seiner Frau, getäuscht worden sei und dieser ihm das Fahrzeug im Juni 2005 unter dem Vorwand, es kurz ausleihen zu wollen, entwendet habe. Diese Aussagen habe das Erstgericht nicht berücksichtigt sondern habe sich mit der pauschalen Ausführung begnügt, dass es dem Beschwerdeführer keinen Glauben schenken würde.
5.4. Bezüglich des Vorwurfes, er habe sich bei der Leasingbank nicht geäussert, führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seines langen Aufenthaltes in Tunesien nicht alle Briefe der Bank erhalten habe, dass er fünf Adressen angeben könne, die seine Aussagen zu verifizieren vermögen und dass er von der Mitarbeiterin der Bank beschimpft und an der Akteneinsicht gehindert worden sei. Auch diese Ausführungen seien vom Erstgericht weder festgestellt worden noch in die Beweiswürdigung eingeflossen.
5.5. Weiters merkte der Beschwerdeführer an, dass der Zeuge der Privatbeteiligten angegeben habe, nie mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten zu sein und dass sich auch im Akt der Leasingbank keinerlei Hinweise auf telefonische Kontaktaufnahme zwischen der Bank und dem Beschwerdeführer finden würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten habe, geschriebenes Deutsch zu verstehen, habe keine Beachtung gefunden und auch seine Antworten in der Schlussverhandlung hätten keinen Eingang in die Feststellungen des Erstgerichtes gefunden, ebenso wenig wie die Beantwortung der vom Verteidiger gestellten Fragen in der Schlussverhandlung. Er habe auch auf seine schwierige psychische und familiäre Situation hingewiesen, die der geteilte Aufenthalt in Liechtenstein und Tunesien nach sich zöge.
5.6. Somit sei im Urteil auf keine ihn entlastenden Umstände eingegangen worden und seine Angaben seien als blosse Schutzbehauptungen abgetan worden. Bei richtiger Würdigung des vorliegenden Beweismaterials seien die aufgestellten Vermutungen des Gerichtes nicht haltbar und er sei im Zweifel freizusprechen.
5.7. Die Staatsanwaltschaft habe ihm entgegengehalten, dass er die Kennzeichenschilder an die Motorfahrzeugkontrolle hätte zurückstellen können. Weiters wäre es ihm möglich gewesen, sich in einem Brief an die Privatbeteiligten zu erklären. Er hätte diesen in arabischer Sprache abfassen oder sich der Hilfestellung eines Dritten bedienen können. Da er selbst nicht angegeben habe, handlungs- oder unzurechnungsfähig zu sein, zeige, dass ihm diese Optionen offen gestanden wären. Für die Behauptung, dass ihm das Auto von einem Verwandten entwendet worden sei, läge nur seine Aussage vor. Seine Angaben liessen eher vermuten, dass er das Fahrzeug verkauft habe.
5.8. Der Berufungswerber habe entgegnet, dass es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei, die Veruntreuung zu beweisen, und er nicht verpflichtet sei, seine Unschuld nachzuweisen. Eben diese genannten Beweise hätte die Staatsanwaltschaft nicht erbringen können; das Erstgericht habe sich darauf beschränkt, ihn als unglaubwürdig darzustellen und habe aus dieser Haltung heraus auf Sachverhaltselemente geschlossen. Dies sei unzulässig und verstosse gegen fundamentale strafverfahrens- und menschenrechtliche Grundsätze.
5.9. Das Obergericht hielt dem entgegen: "Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit" sei das objektive Mindestmass hinsichtlich der Gewissheit über Täterschaft und Schuld gemäss SSt 45/23 (Foregger-Kodek StPO). Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit genüge. Die Überzeugung des Gerichtes könne sich auf Indizien stützen, die aus verschiedenen Richtungen auf die Täterschaft des Beschwerdeführers hinweisen würden. Die Argumentation, dass der Beschwerdeführer bereits in Liechtenstein den Tatvorsatz gefasst hätte, das Fahrzeug für sich zu behalten, und diesen durch das Ausser-Landes-Bringen des Fahrzeugs umsetzte, fusse auf schlüssigen Beweisergebnissen. Dafür würden die nach kurzer Zeit eingestellten Zahlungen der Leasingraten (13. Dezember 2004) sowie der Haftpflichtversicherung (6. April 2005) sprechen. Ausserdem habe er das Fahrzeug seit 27. Juni 2005 ausser Verkehr gesetzt; auch auf die Abgabe der Kontrollschilder sei zu verweisen. Diese Vorgehensweise liesse auf einen Vorsatz im Sinne des § 5 Abs. 1 StGB schliessen.
5.10. Weiters führte das Obergericht aus, dass die Berücksichtigung des Schweigens des Beschwerdeführers im Vorverfahren bei der Tatfrage zulässig sei. Der Darstellung des Beschwerdeführers in der Schlussverhandlung entbehre aufgrund der ausweichenden Antworten und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers jeglicher Glaubwürdigkeit. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die genaue Wohnadresse des Verwandten seiner Frau, der das Fahrzeug entwendet haben sollte, zu nennen; auch habe er in Tunesien weder eine Strafanzeige erstattet, noch andere Massnahmen zur Rückführung des Fahrzeuges ergriffen. Der längere Aufenthalt in Tunesien aus psychischen Gründen schliesse eine deliktische Verwertung des Fahrzeugs nicht aus. Somit gäbe es keinen Grund, der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht zu folgen, da die Feststellungen zum Tatort und zur Tatzeit den Anforderungen der Identität von Anklage- und Urteilsfaktum (SSt 16/70, 28/64, LSK1977/353) genügen würden.
6. Weiters habe der Beschwerdeführer Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe erhoben und diese mit 7 Monaten Freiheitsstrafe als zu hoch gerügt, da der Beschwerdeführer bisher unbescholten sei und keine Erschwerungsgründe vorlägen. Weiters sei das Erstgericht, ohne auf Beweisergebnisse zurückzugreifen, davon ausgegangen, dass der Wert des Fahrzeugs über CHF 30'000.00 läge. Ein im Jahre 2004 zum Preis von CHF 36'000.00 neu erworbenes Fahrzeug könne zum Zeitpunkt des Urteils nicht den oben genannten Wert repräsentieren. Da keine Feststellungen vorliegen würden, zu welchem Zeitpunkt die vorgeworfene unrechtmässige Zueignung stattgefunden habe, sei im Zweifel von einem Wert unter CHF 30'000.00 auszugehen.
Das Obergericht hielt fest, dass es sich um einen mittelschweren Fall handle, dessen Unrechtsgehalt im nicht unerheblichen Wert des Fahrzeugs sowie im Vorgehen des Beschwerdeführers liege, welches es der Privatbeteiligten verunmögliche, wieder in den Besitz des ausserhalb Europas gebrachten Fahrzeuges zu gelangen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe liege somit im Rahmen der Strafkategorisierung nach Ebner (Wiener Kommentar StGB; § 32 RZ 99). Die Strafzumessung des Erstgerichtes, welches die Strafzumessungsgründe und den Unrechtsgehalt erschöpfend dargestellt hat, sei nicht zu beanstanden.
7. Der Berufungswerber habe weiters Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche erhoben. Dabei sei bezweifelt worden, ob überhaupt ein gültiger Privatbeteiligtenanschluss vorliege. Nach der Ansicht des Obergerichtes sei dies jedoch nicht in Frage zu stellen, da der Zuspruch eines bestimmten Betrages form- und fristgerecht beantragt worden sei und zum Zweiten die Vertretungsbefugnis des Zeugen C aufgrund seiner Erklärung in der Schlussverhandlung im Sinne des § 1029 ABGB nicht zu bezweifeln sei.
Der Berufungswerber habe weiters angeführt, dass die Privatbeteiligten kein Beweismittel vorgelegt hätten, aus welchem ein Anspruch auf die begehrte Forderung abzuleiten wäre. Deshalb beruhe die Bemessung des Mindestschadensbetrages von CHF 30'000.00 durch das Erstgericht auf unzulässigen Spekulationen. Infolgedessen seien die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Hinzu komme, dass zwischen den Privatbeteiligten und dem Beschwerdeführer ein Vertragsverhältnis bestehe, aus welchem Erstere ihren Anspruch ableiten würden. Dieses Rechtsverhältnis bestehe unabhängig von der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat und sei damit ausserhalb des gegenständlichen Verfahrens. Eine allfällige Haftung bestehe sohin aus Vertrag und nicht aus Delikt. Eine deliktische Haftung könne nur dann bestehen, wenn die Privatbeteiligten ihre Ansprüche nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung des Beschwerdeführers hätten befriedigen können, dies aber mit dem rechtzeitig rückgeführten Fahrzeug möglich gewesen wäre. Dies sei im Verfahren aber nicht erörtert worden. Somit hätte das Erstgericht den Privatbeteiligten keine Ansprüche zusprechen dürfen, nicht zuletzt, weil eine verlässliche Beurteilung derselben im Strafverfahren nicht möglich gewesen sei.
Das Obergericht halte dem entgegen, dass der Zuspruch im Mindestbetrag von CHF 27'000.00 erfolgt sei und dieser Betrag auch nachvollziehbar den Zinsschaden einbeziehe. Weiters ergebe sich die Rückrechnung aus dem im Leasingvertrag angeführten Kaufpreis von CHF 36'050.00. Weiters sei anzumerken, dass die Meinung des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall sei keine Schadenersatzpflicht aus deliktischem Verhalten ableitbar, im Hinblick auf Punkt 1.3. der Allgemeinen Leasingbedingungen (Beilage 6), deren Umsetzung gerade durch die gegenständliche Straftat verunmöglicht worden sei, nicht nachvollziehbar sei.
8. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 68) erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof und beantragte, der Staatsgerichtshof möge das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. September 2009, 04 ES.2007.19-68, wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.
8.1. Als Beschwerdegründe führt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung sowie die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV an.
8.2. Als Begründung habe das Landgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in dem Wissen, dass das Fahrzeug im Eigentum des Leasingunternehmens verbleiben würde, einen Personenwagen der Marke Audi A4 1,9 TDI übernommen und hierbei einen Betrag von CHF 6'000.00 bezahlt habe. In etwa Anfang April habe er beschlossen, das Fahrzeug nicht mehr an die Leasingfirma zurückzustellen, um sich unrechtmässig zu bereichern. Er habe das Fahrzeug ausser Landes geschafft und die Zahlungen des Leasingvertrages und der Haftpflichtversicherung eingestellt, worauf Letztere erloschen sei. Spätestens am 27. Juni 2006 seien die Kontrollschilder bei der MFK eingelangt. Am 13. Juli 2006 habe die Leasingfirma den Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und am 13. September 2006 sei der Beschwerdeführer vom Untersuchungsrichter einvernommen worden. Er sei unterrichtet worden, welche Anschuldigungen ihm zur Last gelegt würden und dass es ihm freistehe, sich zu diesen zu äussern. Der Beschwerdeführer habe sich auf Vorschlag seines Rechtsvertreters entschieden, keine Aussage zu machen.
8.3. In der Beweiswürdigung habe das Erstgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst in der Schlussverhandlung vom 7. Juli 2008 ausgesagt habe, dass er mit dem Fahrzeug nach Tunesien gefahren sei und dieses ihm dort von einem Verwandten seiner Frau, der ihm geholfen habe, Kontrollschilder zu besorgen, entwendet worden sei. Dieser Aussage habe das Erstgericht allerdings keinen Glauben geschenkt. Das Gericht sei gemäss der ständigen Rechtsprechung des öOGH und des EGMR berechtigt, Schlussfolgerungen aus dem Schweigen eines Beschuldigten zu ziehen, wenn dieses Schweigen die Reaktion auf einen Beweis sei, der einen so starken Verdacht begründe, dass der Beschuldigte keine Antwort darauf geben könne.
8.4. Gegen dieses Urteil habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Das Obergericht habe dieser Berufung Folge gegeben und den Beschwerdeführer von dem gegen ihn erhobenen Strafvorwurf freigesprochen. Als Begründung sei angegeben worden, dass das Ausser-Landes-Schaffen des Autos sowie die Fassung des Tatvorsatzes mangels feststellbarer Ausführungsnähe als straflose Vorbereitungshandlung zu werten sei, da die blosse Überschreitung der liechtensteinischen Landesgrenzen keine unmittelbare sinnfällige Beziehung zum tatbildmässigen Unrecht des § 133 Abs. 1 StGB zu begründen vermögen würden.
8.5. Einer dagegen erhobenen Revision habe der Oberste Gerichtshof Folge gegeben, das Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen.
8.6. Das Obergericht habe in der Folge mit Urteil vom 14. September 2009 die Berufung des Beschwerdeführers verworfen. Die Begründung habe gelautet, dass aufgrund von Indizien die Täterschaft des Beschwerdeführers angenommen werden könne. Es lägen schlüssige Beweise vor, dass der Beschwerdeführer den Tatvorsatz, das Fahrzeug für sich zu behalten, bereits in Liechtenstein gefasst und durch die Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland umgesetzt habe; dies sei auch aus der Einstellung der Zahlung der Leasingraten und der Haftpflichtversicherung eindeutig erkennbar. Weiters habe das Erstgericht das Schweigen des Beschwerdeführers im Vorverfahren berücksichtigen dürfen. Seinen Darstellungen in der Schlussverhandlung sei das Obergericht aufgrund fehlender Schlüssigkeit und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nicht gefolgt.
9. Zu den Beschwerdegründen äussert sich der Beschwerdeführer wie folgt:
9.1. Das Willkürverbot, das sich ursprünglich aus dem Gleichheitsgrundsatz, der in Art. 31 Abs. 1 LV ableite, sei durch die Entscheidung des StGH vom 22. Februar 1999, StGH 1998/45, LES 2000, 1, als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt. In der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 29. Januar 1998, StGH 1997/23, LES 1998, 283 sei angeführt, dass auch eine grob unrichtige Sachverhaltsdarstellung einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstelle. Weiters könne die Überprüfung der Beweiswürdigung auch im Strafverfahren nicht über eine solche Willkürprüfung hinausgehen. Auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK biete keinen weitergehenden Schutz als das Willkürverbot. Die Strafgerichte hätten zwar den ungeschriebenen Beweisgrundsatz "in dubio pro reo" zu beachten, doch dessen Einhaltung sei vom Staatsgerichtshof ebenfalls nur auf Willkür hin zu überprüfen.
9.2. Im gegenständlichen Fall habe das Gericht ausgeführt, dass hinsichtlich der Gewissheit über die Täterschaft und Schuld eine hohe Wahrscheinlichkeit genüge. Die Überzeugung des Gerichtes könne sich auch auf Indizien stützen, die aus verschiedenen Richtungen auf den Täter weisen würden. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben und vom Erstgericht treffend dargestellt. Das Obergericht habe weiters ausgeführt, dass die Annahme des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer habe bereits in Liechtenstein den Tatvorsatz gefasst, das Fahrzeug für sich zu behalten und diesen durch die Ausser-Landes-Verbringung des Fahrzeuges umgesetzt, aufgrund der eingestellten Zahlungen der Leasingraten und der Haftpflichtversicherung schlüssig sei. Diesbezüglich merke der Beschwerdeführer an, dass gemäss § 133 StGB der die Veruntreuung ausführende Täter den Vorsatz haben müsse, sich das Gut zu erhalten. Die Feststellungen seien im gegenständlichen Fall grob unrichtig, da der Beschwerdeführer nicht den Vorsatz gehabt habe, das Fahrzeug dem Berechtigten zu entziehen, um es sich zu erhalten.
9.3. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass der Leasingvertrag eine Bestimmung enthalten habe, nach der eine jährliche Höchstfahrleistung von 20'000 km vereinbart worden sei. Bei Überschreitung dieser Entfernung werde ein entsprechender Leasingzins zugeschlagen.
Der Beschwerdeführer habe Anfang April aufgrund psychischer Probleme auf den Rat seines Arztes hin, der ihm ein entsprechendes Attest (Schreiben vom 30. März 2005) ausgestellt habe, beschlossen, für die Dauer von 2 Monaten nach Tunesien zu fahren. Er habe das Auto als Transportmittel gewählt, um vor Ort mobiler zu sein. Durch die Entwendung des Fahrzeugs durch den Verwandten seiner Frau sei es ihm unmöglich gewesen, das Fahrzeug zurückzustellen. Die Ansicht des Obergerichts, er habe durch die Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland den Tatvorsatz der Veruntreuung umgesetzt, sei aus zwei Gründen unrichtig: Zum einen sei die Überschreitung der Landesgrenzen von Liechtenstein keine Zueignungshandlung, da sonst jeder Leasingnehmer eine Veruntreuung beginge, der die Landesgrenzen mit dem geleasten Fahrzeug überquere. Die Grenzüberschreitung könne also nicht als Beweis für seine Zueignungsabsicht gewertet werden. Zum Zweiten weise er auf die Vereinbarung im Leasingvertrag hin, die nur eine jährliche Höchstfahrleistung festlege, nicht aber die Bereisung bestimmter Länder mit dem Fahrzeug untersage. Auch aus diesem Grunde sei keine Zueignungsabsicht ableitbar.
9.4. Der Beschwerdeführer wies weiters auf die Rechtsansicht des Obergerichtes im Urteil vom 9. März 2009 hin, welches die Verbringung des Fahrzeuges ausser Landes im Gegensatz zum Landgericht als straflose Vorbereitungshandlung gewertet habe. Es habe auch kein Versuch vorgelegen, da die Annahme eines Versuches zeitliche und örtliche Ausführungsnähe und eine unmittelbare sinnfällige Beziehung zum tatbildmässigen Unrecht voraussetze. Dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor, da ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug rechtmässig in seiner Gewahrsame habe und der Leasingvertrag dem Leasingnehmer das Recht einräume, das Fahrzeug sowohl im In- als auch im Ausland zu nutzen. Die Fahrt über die Landesgrenzen Liechtensteins vermöge somit nicht eine unmittelbare sinnfällige Beziehung zum tatbildmässigen Unrecht der Veruntreuung zu begründen. Aus diesem Grund decke sich die Rechtsansicht des Beschwerdeführers mit jener des Obergerichtes, das diese Rechtsansicht zu Recht vertreten habe. Durch die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof sei das Obergericht allerdings verpflichtet gewesen, die gegenständliche willkürliche Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zu übernehmen.
9.5. Weiters verletze das erkennende Gericht den Grundsatz "in dubio pro reo", da es darlege, der Aussage des Beschwerdeführers ohne Beweisergebnisse keinen Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer habe in der Schlussverhandlung glaubhaft vermittelt, wie die Entwendung des Fahrzeuges vor sich gegangen sei. Diese Aussage sei sowohl vom Erstgericht als auch vom Obergericht als Schutzbehauptung qualifiziert worden, ohne dass eine nähere Auseinandersetzung stattgefunden hätte. Da kein Beweismittel vorgelegen sei, auf welche sich die gerichtliche Überzeugung gestützt habe, hätte das erkennende Gericht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" handeln müssen. Der Zweifelsgrundsatz als "rechtsstaatlicher Fundamentalgrundsatz" ergebe sich aus § 258 Abs. 2 StPO und sei aus der Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK abgeleitet. Gemäss diesem sei ein Angeklagter freizusprechen, wenn sich nach der Würdigung der vorliegenden Beweise objektiv vernünftige Zweifel an der Täterschaft und Schuld des Angeklagten ergeben würden. Auch bei Zweifeln über das Vorliegen strafsatzändernder oder für die Strafzumessung wesentlicher Umstände seien die entsprechenden Feststellungen zugunsten des Angeklagten zu treffen. Indizienbeweise und Wahrscheinlichkeitsschlüsse seien prinzipiell zulässig, allein blosse Vermutungen zu Lasten des Angeklagten seien im Strafverfahren unstatthaft. Im gegenständlichen Fall seien vom erkennenden Gericht hinsichtlich der Täterschaft des Beschwerdeführers blosse Vermutungen aufgestellt worden. Es lägen weder Hinweise noch Indizien vor, die auf eine Täterschaft hinweisen würden.
9.6. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass Indizien gemäss der österreichischen Lehre und Rechtsprechung mittelbare Beweise seien, die über Verdacht erregende Umstände erhoben werden würden, für sich allein nicht geeignet seien, von der Schuld des Beschwerdeführers zu überzeugen und die eine geschlossene Kette logischer Schlussfolgerungen bilden müssten. Im vorliegenden Fall lägen keinerlei Verdacht erregende Umstände vor, da die Reise nach Tunesien den Zwecken der Wiedererlangung der psychischen Gesundheit sowie dem Wiedersehen mit der Familie dienen sollten. Der Verlust des Fahrzeugs sei auf eine Entwendung durch einen Verwandten seiner Frau zurückzuführen. Dieser Sachverhalt enthalte keine Indizien für eine Täterschaft des Beschwerdeführers. Das erkennende Gericht habe seine Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nach Tunesien gefahren sei, um das Fahrzeug zu veruntreuen, auf die nicht erfolgten Zahlungen der Leasingraten und der Haftpflichtversicherung sowie auf die Ausser-Verkehr-Setzung des Fahrzeugs gestützt. Dies seien jedoch blosse Vermutungen und rein zivilrechtliche Fragen, die keinen Rückschluss auf strafrechtlich relevante Handlungen zuliessen.
9.7. Weiters habe das Obergericht die Rechtsansicht vertreten, dass es zulässig sei, das Schweigen des Beschwerdeführers im Vorverfahren zu berücksichtigen. Es sei den Darstellungen des Beschwerdeführers in der Schlussverhandlung nicht gefolgt, da diese unschlüssig seien und auf konkretisierende Fragestellungen des Erstrichters ausweichend geantwortet worden sei. Der Beschwerdeführer führt aus, dass es einem Beschuldigten zustehe, die Aussage zu verweigern, da kein Zwang bestünde, sich selbst zu belasten. Dieses Recht bleibe gemäss § 245 Abs. 2 StPO aufrecht. Das Recht der Aussageverweigerung stünde in keinerlei Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung; nach der herrschenden Lehre dürfen aus dem Schweigen des Angeklagten keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des EGMR sei die beweiswürdigende Wertung des Schweigens nicht unter allen Umständen ausgeschlossen; die Judikatur des EGMR sei jedoch stark einzelfallbezogen. Es lasse sich aber die Gemeinsamkeit entnehmen, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten "rufen" würden. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer nach der Belehrung durch den Untersuchungsrichter von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht.
9.8. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass die Berücksichtigung seines Schweigens durch das Gericht gegen verfahrensrechtliche Garantien, insbesondere gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstosse. Das Recht zu Schweigen ziehe sich durch sämtliche Verfahrensstadien; im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer in der Schlussverhandlung eine schlüssige und konkrete Aussage getätigt, wie das Fahrzeug aus seinem Besitz gelangt sei. Es lägen keine sonstigen Beweise vor, die nach einer Erklärung "rufen" würden. Sohin könnten aus dem Schweigen des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden. Weiters hätte man ihm sein Schweigen nur dann vorwerfen können, wenn er dieses auch in der Schlussverhandlung fortgesetzt hätte; dies sei aber nicht der Fall gewesen. Weiters habe der Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer nicht darüber belehrt, dass ein allfälliges Schweigen nachteilige Auswirkungen haben könne; damit habe die Verwertung des Schweigens vor dem Untersuchungsrichter den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Weiters sei zu bedenken, dass das Fahrzeug von einem Verwandten der Frau des Beschwerdeführers entwendet worden sei und er daher zunächst versucht habe, das Fahrzeug auf eigene Initiative zurückzuerlangen. Aus diesem Grund habe er keine Angaben über den Verbleib des Fahrzeuges gemacht. Sohin habe er ein persönliches Interesse daran gehabt, die Aussage vor dem Untersuchungsrichter zu verweigern. Nachdem seine Bemühungen aber erfolglos geblieben seien, habe er in der Schlussverhandlung die Täterschaft des Verwandten offenbart. Daher könne ihm sein Schweigen auch persönlich nicht zum Vorwurf gemacht werden.
10. Weiters macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geltend. Wesentlicher Zweck dieser grundrechtlichen Begründungspflicht sei es, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene die Stichhaltigkeit derselben überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren könne; diese Pflicht sei durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Auch Offensichtliches brauche nicht näher begründet zu werden. Eine nicht explizit gegebene Begründung müsse sich gemäss ständiger Rechtsprechung aber offensichtlich aus dem Gesamttext ergeben.
Das Obergericht verletze seine Begründungspflicht dahingehend, dass es auf das Vorbringen des Beschwerdeführers den Privatbeteiligtenanspruch betreffend nicht eingegangen sei und diesbezüglich auch unrichtig entschieden habe. Im gegenständlichen Fall sei nämlich weder zweifelsfrei erwiesen, dass überhaupt ein Privatbeteiligtenanschluss bestehe, da der diesbezügliche Akt der X Bank nicht gesetzeskonform ausgeführt worden sei, noch stehe fest, ob der Zeuge C für die genannte Bank vertretungsbefugt sei, da er weder eine Vollmacht noch einen Auszug des Öffentlichkeitsregisters vorgelegt habe. Auch wären keine Beweismittel bezüglich des von der X Bank geltend gemachten Schadens von CHF 30'000.00 dargelegt worden; dies sei ein Grund, die Bank auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Schliesslich habe das erkennende Gericht der X Bank vertragliche Ansprüche, die aus dem Leasingvertrag abgeleitet worden seien, zugesprochen, obwohl dies im Strafverfahren nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer hafte der X Bank gegenüber aufgrund des Leasingvertrages, nicht aufgrund des ihm angelasteten Deliktes. Obwohl der Beschwerdeführer all diese Argumente in seiner Berufung an das Obergericht vorgebracht habe, sei das erkennende Gericht nicht darauf eingegangen und habe die Stellung der X Bank als Privatbeteiligte einfach angenommen. Durch dieses Vorgehen habe das Obergericht seine Begründungspflicht im Sinne des Art. 43 LV verletzt.
11. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 mitgeteilt, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
12. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichts vom 14. September 2009, 04 ES.2007.19-68, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst ist auf die Willkürrüge einzugehen, die sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Veruntreuung gemäss § 133 StGB richtet.
Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst das Willkürverbot die gesamte relevante Begründung einer dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorgelegten Entscheidung. Hierzu gehören nicht nur die rechtlichen Erwägungen, sondern auch die Sachverhaltsfeststellungen (StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 2003/58, Erw. 2.1). Entsprechend kann eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit, sofern diese für die Entscheidung wesentlich sind, ebenso gegen das Willkürverbot verstossen wie die abwegige rechtliche Begründung der Entscheidung (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4]; StGH 2003/58, Erw. 2.1; StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, S. 276 [281, Erw. 3.3.1]).
Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, ,6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
2.1. Im vorliegenden Fall bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen des Obergerichtes sowie der vorgelagerten Instanz hinsichtlich des Veruntreuungsvorsatzes als willkürlich. Davon könnte aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur gesprochen werden, wenn diese Feststellung angesichts der aufgenommenen Beweise unhaltbar wäre. Dies ist aber nicht der Fall: Wenn der Beschwerdeführer seine Verantwortung gegenüber den Vorinstanzen, insbesondere in der Schlussverhandlung vor dem Landgericht, für glaubwürdig erachtet, bleibt ihm diese Einschätzung unbenommen. Tatsächlich war genau diese Verantwortung für die erkennenden Gerichte aus schlüssig dargelegten Gründen unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer muss sich auch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes entgegen halten lassen, dass seine Verantwortung, das Fahrzeug sei ihm in Tunesien von einem Bekannten, dem er es anvertraut habe, nicht mehr zurückgebracht worden, angesichts der zuvor schon länger nicht mehr bezahlten Leasingraten und der Versicherung sowie der Rückstellung der Nummerntafeln an die Behörde unglaubwürdig ist. Dazu kommen weitere Begleitumstände wie das Schweigen im Vorverfahren oder seine Unfähigkeit, den Namen des Bekannten aufzuschreiben. Wenn ein Gericht die Verantwortung des Beschwerdeführers unter Bedingungen wie im vorliegenden Fall als unglaubwürdig erachtet und auch eingehend begründet, weshalb es zu diesen Annahmen gelangt ist, kann keine Verletzung des Willkürverbots vorliegen.
2.2. Der Staatsgerichtshof erachtet im Übrigen auch die rechtliche Beurteilung des Obergerichtes, welche sich auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes im vorangegangenen Rechtsgang stützt, als willkürfrei. Es ist für den Staatsgerichtshof nachvollziehbar, wenn die Handlung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug, für welches die Leasingraten nicht bezahlt worden waren und die Kontrollnummern zurückgegeben worden waren, nach Tunesien zu schaffen, nicht als straflose Vorbereitungshandlung gewertet wird, sondern eben als Straftat der Veruntreuung im Sinne des § 133 StGB.
Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation, dass nicht das Verbringen des Fahrzeugs über die Landesgrenzen hinaus im Hinblick auf den Tatbestand der Veruntreuung massgeblich war, sondern der in Liechtenstein gefasste Beschluss, den PKW für sich zu behalten, weshalb er das Fahrzeug nicht mehr zurückgestellt und auch nicht das vereinbarte Entgelt bezahlt hat. Auch wenn es dem Beschwerdeführer erlaubt gewesen sein mag, das Auto für touristische Zwecke zu verwenden, so war es ihm jedenfalls nicht erlaubt, das ihm anvertraute Gut sich mit dem Vorsatz zuzueignen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmässig zu bereichern (§ 133 StGB). Die entscheidende Frage, ob eine Zueignung mit dem spezifisch erforderlichen Vorsatz erfolgt ist, hat das Obergericht in Verbindung mit der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes überzeugend und willkürfrei bejaht.
In diesem Zusammenhang erblickt der Staatsgerichtshof auch keine Willkür darin, dass die Vorinstanzen im Schweigen des Beschwerdeführers im Vorverfahren eines von mehreren Indizien gesehen haben, das dafür spricht, dass die viel später vorgebrachte Verantwortung betreffend den angeblichen Bekannten, der samt dem Auto verschwunden war, nicht der Wahrheit entspricht. Es war nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Geschichte, wenn sie denn der Wahrheit entsprach, nicht gleich den Behörden hätte erzählen können. Abgesehen davon, dass eine Verletzung des Rechts zu schweigen, nicht vom Willkürverbot, sondern vielmehr von Art. 6 EMRK erfasst wäre, erlaubt die Judikatur des EGMR durchaus, aus dem Schweigen des Beschuldigten unter Umständen wie sie hier vorliegen, bestimmte Schlüsse zu ziehen (vgl. Murray gg. Vereinigtes Königreich, Urteil des EGMR vom 8. Februar 1996).
3. Zum Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV: Der Beschwerdeführer wendet sich diesbezüglich gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.1. Auch hier hat das Obergericht nachvollziehbar begründet, warum es den Einwänden des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist. Es hat begründet, weshalb es von einem gültigen Privatbeteiligtenanschluss ausgegangen ist, weil nämlich an der Vertretungsbefugnis des Zeugen C aufgrund seiner Erklärung in der Schlussverhandlung und des vorliegenden Akteninhalts nicht zu zweifeln sei. Der Beschwerdeführer seinerseits hat keinen Grund vorgebracht, weshalb solche Zweifel bestehen sollten und das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses lediglich unsubstantiiert in Zweifel gezogen. Es ist für den Staatsgerichtshof unerklärlich, wie ein solch eindeutiger Sachverhalt ohne gegenteilige Beweise in Zweifel gezogen werden kann.
3.2. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit eines solchen Ausspruchs hat das Obergericht nachvollziehbar begründet, wie die festgesetzte Summe von CHF 27.000.00 berechnet wurde. Auch für den Staatsgerichtshof ist es unerfindlich, wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangen kann, dass zwischen der Straftat und seiner Haftung aus dem Leasingvertrag kein Zusammenhang bestünde. Das Obergericht hat auch dargelegt, dass der Beschwerdeführer gegen Punkt 1.3. der Allgemeinen Leasingbedingungen verstossen hat.
3.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.