Art. 31 , Art. 43 LV Art. 15 Abs. 1 StGHG Art. 59 Abs. 1 , Art. 77 Abs. 1 RHG Art. 59 öRHG Art. 80e Abs. 2 Bst. b chIRSG
Der Rechtsmittelausschluss in Art. 77 Abs. 1 iVm Art. 59 Abs. 1 RHG bei der Entscheidung des Ressorts Justiz über die Zulassung von ausländischen Beamten zu Rechtshilfehandlungen ist verfassungskonform. Diese Entscheidung ist nicht im ordentlichen Verfahren aber beim Staatsgerichtshof anfechtbar und deshalb den Verfahrensbetroffenen in Form einer Verfügung zuzustellen.
Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ressorts Justiz über die Zulassung von ausländischen Beamten bei inländischen Rechtshilfehandlungen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 RHG; die zügige Erledigung von Rechtshilfegesuchen ist auch im Interesse der Verfahrensparteien.
Die von der schweizerischen Rechtsprechung verlangten Vorkehren zur Vermeidung der Gefahr eines unwiederbringlichen Nachteils bei der Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Beamter sind im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch in der liechtensteinischen Praxis zu beachten. Solche Vorkehrungen bestehen darin, dass den ausländischen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt wird, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert wird und sie verpflichtet werden, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden. Bei der Akteneinsicht sind die ausländischen Beamten zudem entsprechend zu beaufsichtigen.
Der Beizug ausländischer Beamter zu Rechtshilfeakten ist nicht die Regel, sondern stellt die Ausnahme dar. Deren Erforderlichkeit ist spezifisch zu begründen und keineswegs selbstverständlich. Es reicht jedenfalls nicht aus, die Erforderlichkeit bloss mit vorgegebenen kurzen Textbausteinen zu begründen. Das Ressort Justiz hat für den Rechtshilferichter konkret festzulegen, für welche Rechtshilfehandlungen die ausländischen Beamten im Einzelnen beigezogen werden dürfen; zudem hat es die erwähnten angemessenen Vorkehren zur Vermeidung der Gefahr eines unwiederbringlichen Nachteils vorzugeben.
In verfassungskonformer Auslegung von Art. 59 Abs. 1 RHG ist bei der Entscheidung des Ressorts Justiz über die Zulassung von ausländischen Beamten zu Rechtshilfehandlungen das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Verfahrensbetroffene ist ungeachtet der damit und mit der Möglichkeit der Erhebung einer Individualbeschwerde verbundenen Verfahrensverzögerung über den Beizug ausländischer Beamter vorgängig zu informieren, was impliziert, dass der Verfahrensbetroffene vorweg von der Rechtshilfemassnahme erfährt. Bei einer unangekündigten Hausdurchsuchung wird demnach der Beizug ausländischer Beamter nicht möglich sein.
Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes ist üblicherweise von der Richtigkeit eines von der ersuchenden Behörde vorgelegten neuen Rechtshilfesachverhaltes auszugehen, doch soll bei einer drastischen Abänderung des Rechtshilfesachverhaltes, womit dann ein bisher für die Rechtshilfe nicht geeignetes Ersuchen „plötzlich“ bewilligungsfähig wird, nach den konkreten Ermittlungsergebnissen gefragt werden, welche die neue Sachverhaltsversion rechtfertigen.
Wenn sich die ersuchende Behörde bzw. deren an den Zeugeneinvernahmen teilnehmende Beamte tatsächlich nicht an die dem Rechtshilferichter gegebene schriftliche Zusage, entsprechende Erkenntnisse nicht vorzeitig zu verwenden, gehalten haben sollten, dann kann auch nicht darauf vertraut werden, dass die ersuchenden Behörde den Spezialitätsvorbehalt einhalten wird.
Die Rechtshilfe ist zu verweigern, wenn die ersuchende Behörde auf entsprechende Rückfrage nicht schlüssig nachweisen kann, dass sie die zusätzlichen Erkenntnisse unabhängig von den liechtensteinischen Zeugeneinvernahmen erlangt hat. Die Rechtsauffassung, dass unter diesen Umständen von vorneherein kein Rechtsmissbrauch indiziert sei, ist unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot.
Die Übersendung eines Zeugenprotokolls ist nach den Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit zu beurteilen.
StGH 2009/168
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 14. September 2009, 11RS.2008.202-56
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. September 2009, 11 RS.2008.202-56, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. In der Rechtshilfesache zu 11 RS.2008.202 verfügte das Landgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2009 (ON 47) die Ausfolgung des Vernehmungsprotokolls des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2009 (ON 43) im Original an die tschechische Polizei, Dezernat der Bekämpfung der Korruption und Finanzkriminalität (Punkt 1 des Spruchs); dies verbunden mit dem üblichen Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt (Punkt 2 des Spruchs).
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft Prag habe für das Ermittlungsverfahren gegen B um Rechtshilfe ersucht. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen habe das Landgericht mit Beschlüssen vom 17. November 2008, ON 11, und vom 27. Januar 2009, ON 21, entschieden, bei der X Bank AG, 9490 Vaduz ("X Bank"), Kontounterlagen der K LLC und L LLC sicherzustellen und an die ersuchende Behörde zu übersenden. Diesen Beschlüssen liege folgender Rechtshilfesachverhalt zugrunde:
"Die Straftat soll der Beschuldigte B wie folgt begangen haben. Er soll an das Ausland auf nachstehend dargestellte Art und Weise das Vermögen des Schuldners - der Gesellschaft (GmbH), mit Firmensitz in der Gemeinde Y Kreis Prag-West, Tschechische Republik, Identifikationsnummer XXX XX XXX (im Weiteren nur Gesellschaft NG) veräussert, bzw. übertragen haben und dadurch soll er die Befriedigung des Gläubigers - der Tschechischen Republik, vertreten durch Finanzamt für Prag - zäpad (West), wegen Forderung der Tschechischen Republik an die Gesellschaft NG in einer Gesamtsumme per 230.224.824,- tsch. Kr (in Umrechnungskurs etwa 9.435.000,- USD) vereitelt haben. Der Forderung liegt die Schuld der Gesellschaft NG für unbezahlte Mehrwertsteuer zugrunde. Um den unerlaubten Ursprung und Auffinden auf diese Weise erlangten Geldes zu verschleiern, handelte er wie folgt: er hat am 15.08.2005 in Prag in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft NG, mit dem Vorsatz, den Gläubiger der Gesellschaft NG zu schädigen, mit der Gesellschaft K LLC mit Sitz in Z, USA (im weiteren nur NGI) einen simulierten/fingierten Kaufvertrag über Lieferung der Erdölprodukte in der Zeitspanne vom 01.12.2005 bis zu dem 30.09.2006 in einer Gesamtmenge von 50 Mio. Liter von Benzin und 50 Mio. Liter von Diesel unterzeichnet. Laut Hinweis des Beschuldigten B überwies die Gesellschaft NG auf weiterhin genanntes Konto der Gesellschaft NGI am 09.09.2005 einen Betrag per 850.000,- USD, am 29.09.2005 einen Betrag per 1.250.000,- USD, am 31.10.2005 einen Betrag per 778.000,- USD, am 15.11.2005 einen Betrag per 800.000,- USD und am 22.02.2006 einen Betrag per 21.724.005,92 tsch. Kr - in Umrechnungskurs etwa 905.000,- USD. Diese Beträge sollten als Anzahlungen für Lieferung der Treibstoffe dienen. In der Tat wusste jedoch der Beschuldigte, dass es zu keinem Geschäft kommt, und dass dem Verkäufer - der Gesellschaft NGI - diese Ware nicht zur Verfügung steht. Die Gesellschaft NG bezahlte zwei erste Raten, die dritte Rate bezahlte sie nur zu einem Teil, weil sie bis zum 30.10.2005 nur einen Betrag von 788.000,- USD überwies, obwohl sie an ihrem Bankkonto genug Geld hatte, um die ganze Summe zu bezahlen. Am 01.12.2005 geriet die Gesellschaft NG in Verzug mit der Bezahlung eines Betrages in Höhe von 1.112.000,- USD. Mit einem Schreiben vom 06.12.200S erklärte die Gesellschaft NGI ihren Rücktritt vom Vertrag und machte unverzüglich eine Konventionalstrafe geltend. Im Vertrag waren für die NG als den künftigen Käufer absolut unvorteilhafte Bedingungen verankert. Der Käufer verpflichtete sich im Wesentlichen, ohne jede Garantie, im Voraus eine Anzahlung für jede monatliche Lieferung auf das Konto des Verkäufers, Kto.-Nr. LIXXXXXX XXXX XXXX XXXX X, geführt bei der X Bank Vaduz, Liechtenstein, zu leisten. Das Konto wurde gerade für diesen Zweck eröffnet. Für den Fall, dass der Käufer in Verzug mit Zahlungen kommt, wurde im Vertrag eine Konventionalstrafe in Höhe der bezahlten Anzahlungen vereinbart.
Der Beschuldigte B soll, seiner eigenen Einlassung nach, weder die Existenz der Gesellschaft NGI, noch die Identität der Personen, die diese Gesellschaft angeblich vertraten und die für die Gesellschaft angeblich handelten und den Vertrag unterzeichneten, gar nicht nachgeprüft haben. Dem Inhalt des obigen Scheinvertrages ist jedoch zu entnehmen, dass für den Fall, dass die Gesellschaft NGI ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sie mit keiner Sanktion rechnen müsste. Die Verpflichtung der Gesellschaft NGI war gar nicht gesichert.
Der Beschuldigte B hat durch obig dargestellte Tat in der Zeitspanne vom 15.08.2005 bis zum 22.02.2006 absichtlich einen Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft NG in einem Wert von 111.858.553,- tsch. Kr (in Umrechnungskurs etwa 4.583.000,- USD) beiseite geschafft, mit dem Ziel und in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.
Weiterhin hat die Polizei ermittelt, dass die Gesellschaft NGI am 22.11.2005 an das Schiedsgericht der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik Antrag gegen die Gesellschaft NG wegen 894.176,- USD gestellt hat. Diesem Schiedsantrag, bzw. Klagebegehren liegt eine verwirkte Konventionalstrafe zugrunde, die mit Purchase Contract on Supply of Petroleum Products vereinbart wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers legte Auszüge vom Konto - Nr. XXX.XXX.013 über Zahlungen, erhalten von der Gesellschaft NG vor. Im Antrag behauptete der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass er zwecks der Sicherung der Lieferungen der Treibstoffe [...], am 15.08.2005 einen weiteren Vertrag mit der Gesellschaft L LLC, mit Sitz Q, USA, abgeschlossen habe. Infolge des Zahlungsverzuges der Gesellschaft NG war die Gesellschaft NGI verpflichtet, der Gesellschaft L eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.250.000,- USD zu bezahlen. Die Gesellschaft NGI sei deswegen verpflichtet gewesen, der Gesellschaft L LLC diese Konventionalstrafe zu bezahlen. Dadurch entstand ihr ein weiterer Schaden, den sie gegenüber der Gesellschaft NGI geltend machte. Der Beschuldigte B anerkannte sämtliche Ansprüche des Antragsstellers gegenüber der Gesellschaft NG.
Am 15.11.2005 überwies er darüber hinaus auf das Konto der Gesellschaft NGI einen weiteren Betrag von 800.000,- tsch. Kr.
Der Antragsteller, die Gesellschaft NGI, hat jedoch im Schiedsverfahren gar nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft L LLC am 15.08.2005 überhaupt rechtlich existierte. Mit Auszug vom Konto Nr. XXX.XXX.013, geführt bei der Vaduz, Liechtenstein, hat er nur Lichtkopien der Zahlungsüberweisungsaufträge vom 21.09.2005 in Höhe von 765.000,- USD und vom 03.10.2005 in Höhe von 1.125.000,- USD zugunsten des Kontos der Gesellschaft L LLC, Kto.-Nr. XXX.XXX.013, geführt bei der Vaduz, Liechtenstein, vorgelegt. Weiters hat er eine Lichtkopie der Faxmitteilung vom 17.11.2005 über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 388.800,- USD vorgelegt. In dieser Faxnachricht ist jedoch eine andere Konto-Nr. der Gesellschaft L LLC genannt, und zwar die Kto.- Nr. XXX.XXX..013.
Der Lichtkopie eines Dokumentes - Certificate of Incumbency, unterzeichnet von C, beglaubigt am 29.08.2005 vom öffentlichen Notar D - ist zu entnehmen, dass in Liechtenstein in Vertretung der Gesellschaft NGI A und E hätten handeln sollen. Laut Vollmacht beauftragte Herr A in Vertretung der Gesellschaft NGI einen tschechischen Rechtsanwalt, Mag. F, zu handeln. Er unterzeichnete eine Vollmacht für Mag. F. Seine Unterschrift wurde vom Fürstlichen Landgericht Vaduz am 15.11.2005 amtlich beglaubigt. Mag. F vertrat dann laut dieser Vollmacht die Gesellschaft NGI vor dem Schiedsgericht in Prag im Schiedsverfahren. Die Gesellschaft NGI war Antragsteller, die Gesellschaft NG war Antragsgegner. Dieser Prozessbevollmächtigte legte als Beweis Lichtkopien der Schreiben der Gesellschaft NGI vor, gerichtet an die Gesellschaft NG vom 01.11.2005 und vom 17.11.2005. Diese Schreiben sollen von A unterzeichnet worden sein.
Der Lichtkopie des Vertrages "Purchase Contract on Supply of Petroleum Products" ist zu entnehmen, dass dieser Vertrag in Vertretung der Gesellschaft NGI am 15.08.2005 in Schaan unterzeichnet werden sollte. Die Unterschrift ist jedoch unleserlich. Für die Gesellschaft NG sollte der Beschuldigte B am gleichen Tag in Prag den Vertrag unterzeichnen.
Ebenfalls der Vertrag "Purchase Contract on Supply of Petroleum Products" abgeschlossen zwischen der Gesellschaft NGI und der Gesellschaft L LLC sollte am gleichen Tag in Schaan unterzeichnet werden. Inhaltlich sind beide Verträge identisch, unterschiedlich jedoch ist die Konto-Nr. der Bank der Gesellschaft L LLC, Artikel ix) AG, bank account Nr.: XXX.XXX.013, IBAN: LI XX XXXX XXXX XXXXXX013.
Es handelte sich um ein im Voraus vorbereitetes betrügerisches Szenario, um ein mit Arglist errichtetes Lügengebäude, wobei sich der Beschuldigte zur Täuschung besonderer Machenschaften (falsche Verträge) bediente. Diese Rückschlüsse bestätigt auch die Feststellung, dass die genannte Gesellschaft NGI in den USA erst am 26.07.2005 und die Gesellschaft L LLC sogar erst am 29.09.2005 registriert wurden! Die Gesellschaft L LLC wurde erst nach dem behaupteten Vertrag, beschlossen mit der Gesellschaft NGI, registriert. Beide erwähnten Gesellschaften befassten sich jedoch mit keiner anderen Handelstätigkeit, ausser den Geldtransaktionen, d. h. Überweisungen des Geldes von der Gesellschaft NG. Nach jetzigem Stand der Erkenntnisse sollen diese beiden Gesellschaften nach durchgeführten Geldtransaktionen gelöscht worden sein."
Die ersuchende Behörde habe weiter ersucht, A [den nunmehrigen Beschwerdeführer] als Zeugen zu vernehmen um aufzuklären, wohin und an wen das deliktische Geld weiter überwiesen worden sei.
Am 28. Mai 2009 sei der Beschwerdeführer unter Teilnahme von Vertretern der ersuchenden Behörde und des Verteidigers von B vom Landgericht vernommen worden (ON 43). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 habe das Ressort Justiz zuvor die genannte Teilnahme bewilligt (ON 8). Anlässlich seiner Vernehmung habe sich der Beschwerdeführer gegen die Ausfolgung seines Protokolls an die ersuchende Behörde ausgesprochen, da er keinen Grund darin sehe.
1.2. Zu diesem Sachverhalt erwog das Landgericht wie folgt:
Der dem Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen habe, enthalte ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest hinsichtlich der Begehung einer strafbaren Handlung im Sinne des § 156 Abs. 1 und 2 StGB. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt gehe nämlich hervor, dass durch die Vermögensdispositionen des B die Einbringlichmachung von umgerechnet mehreren Millionen Schweizer Franken der tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzamt Prag, vereitelt worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die ausländische Steuerbehörde der Hauptgläubiger sei. "Beiseite schaffen" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedeute eine faktische oder rechtliche Verhinderung des Gläubigerzugriffs (OG vom 9. Oktober 2006, 11 UR.2005.388-19).
An dieser Stelle solle nicht unerwähnt bleiben, dass die ersuchende Behörde zum gegenständlichen Sachverhalt bereits zwei Mal um Rechtshilfe ersucht habe und das Landgericht die entsprechenden Rechtshilfeersuchen jeweils abgelehnt habe. Die Rechtshilfeersuchen seien damals abgelehnt worden, weil die tschechischen Behörden das Verfahren wegen Straftatbeständen geführt hätten, die nach Würdigung des Gerichtes eine nicht rechtshilfefähige Abgabeverletzung darstellten (11 RS.2007.66 und 11 RS.2007.178). Wie oben dargestellt, liege nunmehr aber ein rechtshilfefähiger ausländischer Straftatbestand vor.
Eine Bewilligung der ersuchten Teilnahme an der Zeugenvernehmung durch das Ressort Justiz liege vor. Eine anfechtbarer Beschluss des Landgerichtes bezüglich der Teilnahme habe nicht zu ergehen (Verweis auf OGH vom 7. September 2006, 11 RS.2005.44-81). Dass die ersuchte Teilnahme vom Gericht bewilligt worden sei, ergebe sich aus den Mitteilungen des Gerichtes an das Ressort Justiz (ON 7) und an die ersuchenden Behörde (ON 9 und 38).
Zur Frage der abstrakten Eignung des auszufolgenden Zeugenprotokolls führt das Landgericht Folgendes aus:
Abgesehen davon, dass die abstrakte Eignung des gegenständlichen Vernehmungsprotokolls für das im Rechtshilfeersuchen dargestellte Strafverfahren von keiner berechtigten Person (Verweis auf dazu OG vom 19. September 2009, 11 RS.2007.226-19) angezweifelt worden sei, sei das Protokoll aus folgenden Überlegungen auszufolgen:
Aus den Unterlagen der K LLC gehe hervor, dass deren wirtschaftlich Berechtigter F sei. Beim wirtschaftlich Berechtigten der L LLC handle es sich um B, geboren am XX. Januar 1957, welcher an derselben Adresse wohnhaft sei, wie der in der Tschechischen Republik verfolgte B. Von einem Naheverhältnis der beiden Namensvetter sei deshalb auszugehen. Nach den Kontounterlagen seien bei der K LLC Gelder von über USD 2 Mio. von der NG eingegangen, welche über die L LLC wieder an B transferiert worden seien. Somit bestehe der Verdacht, dass tatsächlich über fingierte Geschäftsvorfälle Gelder bei der Gesellschaft NG abgezogen und damit dem ausländischen Fiskus der Zugriff verwehrt worden sei. Die Unterlagen seien daher ohne Zweifel abstrakt geeignet, das ausländische Strafverfahren zu fördern. Dies habe zwischenzeitlich auch das Obergericht bestätigt (ON 31).
Wenn jedoch die Unterlagen der K LLC und L LLC abstrakt geeignet im obigen Sinne seien, dann müsse dies auch für das Vernehmungsprotokoll des Beschwerdeführers gelten, sei er doch als ehemaliges Organ der K LLC ausschliesslich zum gegenständlichen Sachverhalt vernommen worden.
2. Der gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 14. September 2009 (ON 56) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. In der Beschwerde werde zunächst geltend gemacht, dass die Teilnahme ausländischer Ermittler an den Zeugeneinvernahmen nicht unter Beachtung rechtsstaatlicher und verfassungsmässiger Grundsätze erfolgt sei.
Mit diesen Ausführungen vermöge der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Seine Ausführungen zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Beschwerderechts sowie des Rechts auf Verteidigung wären nur dann von Relevanz, wenn die Teilnahme der ausländischen Beamten auf das Ergebnis der Einvernahme Einfluss gehabt hätte. Indes sei dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen, dass die Befragung zur Sache gemäss dem übersandten Fragenkatalog ausschliesslich durch den Richter geführt worden sei. Interventionen seitens der ausländischen Beamten seien dem Protokoll nicht zu entnehmen. Der Zeuge habe einzig und allein auf die Frage des Ermittlungsbeamten G einzugehen gehabt, die sich darauf bezogen habe, wo die Geschäftsadresse der K LLC gewesen sei.
Da durch den Inhalt dieser Aussage keineswegs abzuleiten sei, dass Geheimhaltungsinteressen verletzt worden seien, sei somit auch diese Passage aus dem Protokoll von der Übersendung nicht auszunehmen. Denn bei diesen Ausführungen handle es sich lediglich um eine Präzisierung jener Sachverhaltselemente, die bereits Gegenstand der Befragung durch den Richter gewesen seien.
2.2. Die weiters vorgetragenen Argumente in der Beschwerde wegen der fehlenden Rechtskraft in Bezug auf die Zulässigkeit der Rechtshilfe an sich, seien ebenfalls nicht zielführend, weil die Übersendung eines Zeugenprotokolls nicht nach den Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit zu beurteilen sei. Denn bei der Einvernahme eines Zeugen handle es sich um eine Rechtshilfemassnahme ohne Zwangscharakter (Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rz. 247).
Weiters werde in der Beschwerde die Rechtsmissbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens der Oberstaatsanwaltschaft Prag geltend gemacht.
Dem hält das Obergericht Folgendes entgegen:
Wenn aufgrund von Rückfragen des ersuchten Staates ein Sachverhalt geschildert werde, der den Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung entspreche, dann sei dies als durchaus nachvollziehbare Vorgangsweise zu qualifizieren. Denn es könne keineswegs vorausgesetzt werden, dass der ersuchende Staat über die Rechtslage des ersuchten Staates Bescheid wisse. Die durch die Schreiben des Erstgerichtes dargestellte Rechtslage habe somit zu einer konziseren Darstellung des Sachverhaltes geführt. Die in der Beschwerde angestellten Vermutungen hätten zudem keine hinreichende Verifizierungsbasis, sodass es der Vertrauensgrundsatz gebiete, der abschliessenden Sachverhaltsversion des ersuchenden Staates zu folgen. Von einer missbräuchlichen Verwendung des Inhalts der gegenständlichen Zeugenaussage könne auch deswegen nicht ausgegangen werden, weil die durch die Rechtshilfe gewonnenen Beweismittel ohnehin nur für den Fall der Erweisbarkeit des zuletzt dargestellten Sachverhaltes, der den Tatbestandsvoraussetzungen des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB entspreche, Verwendung finden dürften. Dies ergebe sich schlüssig aus Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 56) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV), der persönlichen Freiheit sowie der Geheim- und Privatsphäre (Art. 32 LV), des Beschwerderechtes nach Art. 43 LV, des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör (abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 LV), des Anspruches auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle diesen Beschluss deshalb als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Weiters wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3.1. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts, des Rechts auf Verteidigung sowie der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf den ordentlichen Richter wird Folgendes vorgebracht:
Zunächst sei die Frage zu erörtern, ob das Verfahren, welches zur Bewilligung der Teilnahme der ausländischen Ermittler an den Zeugeneinvernahmen geführt habe, überhaupt in Beachtung rechtsstaatlicher und verfassungsmässiger Grundsätze durchgeführt worden sei. Dies sei nach Auffassung des Beschwerdeführers zu verneinen.
Das Erstgericht habe nämlich zu dieser Thematik in seinem Beschluss ON 47 nur sehr kurz ausgeführt, das Ressort Justiz habe die ersuchte Teilnahme der ausländischen Ermittler an der Zeugenvernehmung bewilligt. Ein anfechtbarer Beschluss durch das Landgericht habe nicht zu ergehen, wobei diesbezüglich auf einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2006, veröffentlicht in LES 2007, 294 ff., verwiesen werde. Im Übrigen ergebe sich bereits aus den Mitteilungen des Landgerichtes an das Ressort Justiz (ON 7) sowie an die ersuchenden Behörden (ON 9 und 38), dass es die ersuchte Teilnahme bewilligt habe.
Durch diese Vorgehensweise sei der Beschwerdeführer in fundamentalen Verfahrensrechten verletzt worden. Dies aus folgenden Gründen:
Der vom Landgericht zitierte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2006 (LES 2007, 294) sei für den Beschwerdefall nicht einschlägig. In jenem Verfahren sei es nämlich primär darum gegangen, ob dem im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten hinsichtlich eines Beschlusses, mit welchem die Teilnahme ausländischer Organe gestattet worden sei, Beschwerdelegitimation zukomme oder nicht. Dass der unmittelbar Betroffene, dem Rechte an den zu übersendenden Gegenständen bzw. dessen Inhalt zustünden, beschwerdelegitimiert sei, sei auch in jener Entscheidung ausser Frage gestanden (Verweis auf LES 2007, 294 [296]). Dem Beschwerdeführer komme im konkreten Fall ohne Zweifel eine solche direkte Betroffenheit zu. Das verfahrensgegenständliche Vernehmungsprotokoll enthalte nämlich persönliche Aussagen über Sachverhalte, die dem Berufsgeheimnis des Beschwerdeführers und somit seiner höchstpersönlichen Rechts- und Privatsphäre unterstünden. Das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers werde somit durch die Teilnahme der ausländischen Ermittler an der Zeugenvernehmung unmittelbar tangiert. Der Beschwerdeführer hätte somit einen unabdingbaren Anspruch darauf gehabt, die Notwendigkeit der Teilnahme ausländischer Beamter an den Rechtshilfehandlungen im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen lassen zu können.
Der Oberste Gerichtshof habe diese Meinung im Übrigen uneingeschränkt geteilt. In einer Entscheidung vom 2. Dezember 2004 zu 13 RS.2003.164 (LES 2005, 437) habe dieser nämlich wörtlich ausgeführt, der "Betroffene" habe Anspruch darauf, im Sinne von Art. 59 Abs. 1 RHG die Frage der Notwendigkeit der Zulassung ausländischer Beamter zu den Rechtshilfehandlungen im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen zu lassen. Als betroffen im obigen Sinne sei dabei übrigens sogar die involvierte Treuhandfirma angesehen worden, was wiederum bedeute, dass ein Zeuge, bei den Aussagen aus seiner Geheimsphäre in Frage stünden, umso mehr betroffen sein müsse. Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes decke sich weiters mit derjenigen des Staatsgerichtshofes. In StGH 2002/29 habe dieser beispielsweise ausgeführt, die Frage der Zulässigkeit der Teilnahme ausländischer Beamter müsse in den Spruch eines anfechtbaren Landgerichtsbeschlusses aufgenommen werden (LES 2005, 140 [144, Erw. 2.1]).
Nichts dergleichen sei jedoch im vorliegenden Fall geschehen. Weder dem Beschwerdeführer, noch den anderen unmittelbar betroffenen Personen sei zur Frage der Zulässigkeit der Teilnahme der tschechischen Ermittlungsbeamten je ein anfechtbarer Beschluss zugestellt worden. Dies sei vom Rechtsvertreter der Gesellschaften K LLC, L LLC, A sowie des in Tschechien Beschuldigten Herrn B bereits mit Faxschreiben an LR Martin Nigg vom 28. Mai 2009, somit noch am Tag der zeugenschaftlichen Einvernahmen, ausdrücklich als rechtswidrig gerügt und die Ausfertigung eines anfechtbaren Beschlusses beantragt worden. Gleichzeitig sei der Antrag gestellt worden, die Ergebnisse der Zeugeneinvernahmen bis zur rechtskräftigen Erledigung der beiden Verfahren 11 RS.2009.14 und 11 RS.2008.202 nicht zu verwerten bzw. die entsprechenden Einvernahmeprotokolle nicht an die ersuchende Behörde auszufolgen. Eine Entscheidung über diese Anträge sei dem Rechtsvertreter der erwähnten Verfahrensbeteiligten bis heute nicht zugekommen. Stattdessen habe man es dabei belassen, dem Beschwerdeführer den hier angefochtenen Ausfolgungsbeschluss zuzustellen.
Diese Verfahrenshandhabung verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Ihm sei nämlich vom Landgericht keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich dazu zu äussern, ob der Beizug der ausländischen Ermittler überhaupt rechtens sei. Umso weniger sei er in die Lage versetzt worden, die Zulässigkeit der Teilnahme der ausländischen Ermittler einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, obwohl dies von der Rechtsprechung ausdrücklich verlangt werde. Damit sei der Beschwerdeführer jedoch auch in seinem verfassungsmässigen Beschwerderecht (Art. 43 LV) sowie in seinem Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV verletzt worden. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei im Strafverfahren (und somit auch im Strafrechtshilfeverfahren) zu gewährleisten, dass der von einer Anordnung Betroffene von seinen oben erwähnten Grundrechten in wirksamer Weise Gebrauch machen könne. Von einem solch wirksamen Gebrauch könne aber nur dann gesprochen werden, wenn diese Rechte auch tatsächlich realisierbar seien (StGH 2001/26, LES 2004, 168 ff.).
Das Obergericht tue die oben vorgetragenen Rügen des Beschwerdeführers nun im angefochtenen Beschluss mit dem schlichten Hinweis ab, diese wären nur dann von Relevanz, wenn die Teilnahme der ausländischen Ermittler auf das Ergebnis der Einvernahme Einfluss gehabt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil ja der liechtensteinische Landrichter die Verhandlung geführt habe.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers müsste mittlerweile eigentlich auch dem Obergericht die formelle Natur des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör ein Begriff sein. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer und die weiteren in das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren involvierten Parteien keine Möglichkeit gehabt hätten, sich zum Beizug der ausländischen Ermittler zu äussern. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung bestehe jedoch ein solcher Äusserungsanspruch und überdies ein Anspruch darauf, die Zulassung von ausländischen Ermittlern im Instanzenzug überprüfen zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei der Gehörsanspruch, wie erwähnt, formeller Natur. Er sei unabhängig davon zu beachten, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf die Entscheidung haben könne. Einschränkungen zu dieser formellen Natur des Anspruches auf rechtliches Gehör bestünden seit dem Fall "Steck-Risch" (welcher die StGH-Entscheidung 1999/26 betroffen habe und in welchem Liechtenstein wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verurteilt worden sei) keine mehr (Verweis auf StGH 2007/70, Erw. 4.).
Diese zur Genüge ausjudizierte formelle Natur des Gehörsanspruches entlarve die Argumentation des Obergerichtes als von vornherein grundrechtswidrig.
In der Nichtzustellung eines anfechtbaren Beschlusses an den Beschwerdeführer und die übrigen in dieses Verfahren involvierten Parteien liege jedoch auch ein Verstoss gegen den Anspruch auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV). Denn, wie bereits erwähnt, habe ein Verfahrensbetroffener im Strafrechtshilfeverfahren einen Anspruch darauf, im Sinne von Art. 59 Abs. 1 RHG die Frage der Notwendigkeit der Zulassung ausländischer Beamter zu den Rechtshilfehandlungen im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen zu lassen (OGH-Entscheidung vom 2. Dezember 2004 zu 13 RS.2003.164, LES 2005, 437; StGH 2002/29, LES 2005, 140 [144, Erw. 2.1]). Mit der Weigerung der Vorinstanzen trotz nachträglicher Aufforderung mit Fax vom 28. Mai 2009 an LR Nigg, den Verfahrensbetroffenen und damit auch dem Beschwerdeführer einen solchen Instanzenzug zu eröffnen, sei die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten worden. Darin liege eine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richters begründet (LES 1999, 11 [15]). Desgleichen verletze dieses Vorgehen das grundrechtliche Beschwerderecht (Art. 43 LV) und das Recht auf Verteidigung (Art. 33 Abs. 3 LV).
Die Behauptung des Obergerichtes, die Zulassung der ausländischen Ermittler habe auf das Ergebnis der Einvernahme und insbesondere auf die zu wahrenden Geheimhaltungsinteressen keinen Einfluss gehabt, sei des Weiteren falsch und aktenkundig widerlegt.
Mit Schriftsatz vom 17. August 2009 habe der Beschwerdeführer nämlich eine Mitteilung an das Obergericht erstattet, in welcher eingehend dargestellt worden sei, dass die anlässlich der Zeugeneinvernahme gewonnenen Erkenntnisse von den ausländischen Ermittlern trotz Verbots durch den zuständigen Landrichter in rechtswidriger Weise bereits verwendet worden seien. Damit sei das liechtensteinische Strafrechtshilfeverfahren umgangen und auch die Grundrechte des Beschwerdeführers faktisch ausgehebelt worden. Im Einzelnen habe sich Folgendes zugetragen:
LR Martin Nigg habe am 28. Mai 2009 die Vertreter der ersuchenden tschechischen Behörde jeweils zu Beginn der Einvernahme eines jeden Zeugen die nachfolgende Erklärung unterzeichnen lassen (Verweis auf die in den Akten erliegenden Zeugenbefragungsprotokolle, beispielhaft 11 RS.2008.202, ON 43, S. 2):
"Die Vertreter der ersuchenden Behörde erklären, dass sie die heute in dieser Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse in keinem Verfahren, welcher Art auch immer, verwenden dürfen, bis eine entsprechende Bewilligung der ersuchten Behörde vorliegt und bestätigen die Einhaltung dieser Auflage durch ihre Unterschrift am Ende des Protokolls."
Diese Erklärung sei von Herrn G und Frau H als Vertreter der ersuchenden Behörde jeweils unterzeichnet worden. Der die Verhandlung führende Landrichter habe die ausländischen Ermittler dabei sogar noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von Seiten Liechtensteins keine Rechtshilfe geleistet werde, sofern von Seiten der ersuchenden Behörde gegen diese Erklärung verstossen werden sollte. Im Übrigen seien die einvernommenen Zeugen nicht über allfällige Entschlagungsrechte nach der liechtensteinischen Strafprozessordnung belehrt worden, was deren Aussagen aus Sicht des Beschwerdeführers unverwertbar mache. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das bedingte Entschlagungsrecht des § 108 StPO, wonach ein Zeuge nicht aussagen müsse, wenn diese Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen könnte.
Wie sich nun aber im Nachgang zu den erwähnten Zeugeneinvernahmen herausgestellt habe, seien diese im gerichtlichen Protokoll enthaltenen Erklärungen der ersuchenden Behörde, provokativ formuliert, das Papier nicht wert, auf welchem sie abgegeben worden seien.
Anlässlich der Zeugenvernehmungen in Vaduz, insbesondere denjenigen von I und J, sei nämlich zum ersten Mal überhaupt der Name des Ingenieurs M im Zusammenhang mit den untersuchungsgegenständlichen Vorgängen gefallen. Herr M sei vor diesem Zeitpunkt im tschechischen Untersuchungsverfahren nicht aktenkundig gewesen. Die ersuchende Behörde habe keinerlei Kenntnis darüber gehabt, dass Herr M in irgendeiner Weise in die zu untersuchenden Vorgänge involviert sein könnte. Dieser Umstand könne dem tschechischen Strafakt jederzeit entnommen werden.
Nun hätten sich die Vertreter der ersuchenden Behörde während den Zeugeneinvernahmen in Vaduz unstreitig Handnotizen über den wesentlichen Inhalt der Aussagen der entsprechenden Zeugen gemacht. Diese Informationen hätten sie entgegen ihrer schriftlichen Bestätigung im jeweiligen Gerichtsprotokoll in der Folge dafür benutzt, um Herrn M mit Vorladung vom 14. Juli 2009 zu einer Zeugenaussage vor der Kriminalpolizei in Prag zu verhalten. Um nach aussen zumindest einigermassen die Form zu wahren und sich nicht gleich zu Beginn bereits in Widerspruch mit der gegenüber dem Landgericht abgegebenen Zusicherung zu setzen, sei in der Vorladung vermerkt worden, Herr M müsse in einem Fall des Verdachtes des unberechtigten Besitzes einer Zahlungskarte gemäss § 249b des tschechischen StGB gegen einen bestimmten Herrn N aussagen.
Herr M sei dieser Vorladung gefolgt und am 27. Juli 2009 bei der Kriminalpolizei in Prag erschienen. Während der Einvernahme sei jedoch weder von einem Herrn N, noch von einer Zahlungskarte oder Ähnlichem die Rede gewesen. Vielmehr habe sich die gesamte Einvernahme ausschliesslich um den Konnex zwischen Herrn M mit den Gesellschaften K LLC und L LLC befasst. Weiters sei Herr M zur Person von B eingehend befragt worden. Das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom 27. Juli 2009 sei diesbezüglich selbsterklärend. Es sei erwiesenermassen um denselben Sachverhalt wie im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren gegangen.
Damit sei jedoch eindeutig erwiesen, dass sich die ersuchende Behörde nicht an die vor dem Landgericht anlässlich der Zeugenaussagen vom 28. Mai 2009 abgegebene Erklärung bzw. Zusicherung halte. Dies passe im Übrigen auch zum generell äusserst widersprüchlichen Verhalten der ersuchenden Behörde hinsichtlich des in den Rechtshilfeersuchen jeweils geschilderten Sachverhaltes.
All diese Informationen hätten dem Obergericht zum Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses vorgelegen. Selbst wenn die Rechtsauffassung des Obergerichtes somit richtig wäre, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs davon abhängen solle, ob die Gehörsgewährung auch einen Einfluss auf das Ergebnis der vorzunehmenden Rechtshandlung gehabt hätte, so erweise sich vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten die Verneinung eines solchen Einflusses durch das Obergericht im Beschwerdefall jedenfalls als nicht hinnehmbar und willkürlich. (Zum Beweis hierfür wird die Vorladung der Kriminalpolizei Prag vom 14. Juli 2009 samt Einvernahmeprotokoll M
vom 27. Juli 2009 samt Übersetzung angeboten.)
Der Beschwerdeführer sei, wie erwähnt, vom Landgericht vor seiner Einvernahme am 28. Mai 2009 nicht über allfällige Entschlagungsrechte nach der liechtensteinischen Strafprozessordnung belehrt worden. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das bedingte Entschlagungsrecht des § 108 StPO, wonach ein Zeuge nicht aussagen müsse, wenn die Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen könnte. In der Ausfolgung eines ohne entsprechende Belehrung zustande gekommenen Einvernahmeprotokolls sei deshalb eine weitere Verletzung der oben geltend gemachten Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Verteidigung, zu sehen.
3.2. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an das Obergericht umfangreiche Ausführungen zur Widersprüchlichkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der ersuchenden Behörde gemacht. Im Zuge der Begründung dieser Rechtsmissbrauchsrüge sei ein detaillierter Vergleich der Sachverhaltsdarstellungen der bisherigen vier Rechtshilfeersuchen vorgenommen worden.
Zusammengefasst sei geltend gemacht worden, in den beiden ersten Rechtshilfeersuchen habe die ersuchende Behörde behauptet, der Beschuldigte habe tatsächlich Treibstoff in die tschechische Republik importiert und die vermeintlichen Mehrwertsteuerforderungen seien gerade durch die inkriminierten Handlungen des Beschuldigten entstanden. Nach zweimaliger Zurückweisung durch das Landgericht habe man offensichtlich bewusst einen rechtshilfefähigen Sachverhalt konstruiert, indem plötzlich behauptet worden sei, es sei gar nie Öl geliefert worden und die Mehrwertsteuerforderungen hätten schon vorbestanden, sodass durch die Verbringung der Vermögenswerte ins Ausland eine Gläubigerschädigung (nämlich der tschechischen Steuerbehörde) eingetreten sei. Bei einer auch nur einigermassen unbefangenen Betrachtung werde aus diesen vier Rechtshilfeersuchen somit mehr als deutlich, dass es letztlich um behauptete Steuerdelikte gehe, welche nach liechtensteinischem Recht nun einmal nicht rechtshilfefähig seien.
Das Obergericht gehe auf diese Argumente im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht ein. Es zeuge schon von einer unerträglichen Geringschätzung des Rechtssuchenden, wenn das Obergericht im angefochtenen Beschluss diese Argumente als nicht verifizierte "Vermutungen" abtue. Die Verifizierungsbasis ergebe sich nämlich aus dem Akt selbst. Im Rechtshilfeverfahren gehe es entscheidend um den Tatsachensachverhalt, den die ersuchende Behörde schildere. Dieser ergebe sich im konkreten Fall aus den vier Rechtshilfeersuchen, somit aus dem Akt. Der Beschwerdeführer habe die offenkundige Widersprüchlichkeit und damit die Unglaubwürdigkeit dieser aktenkundigen Sachverhaltsschilderung gerügt.
Indem das Obergericht auf diese Rüge mit keinem Wort eingehe und stattdessen von nicht verifizierbaren Vermutungen spreche, verletze es den grundrechtlichen Begründungsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 43 LV). Daran vermöge im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Obergericht den zuletzt von der ersuchenden Behörde dargestellten Sachverhalt als "konziser" bezeichne. Solche nichtssagenden Wendungen vermöchten den Anforderungen von Art. 43 LV nicht zu genügen.
Schlicht ignoriert habe das Obergericht im Weiteren die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. August 2009, in welcher der Vorinstanz die Nichteinhaltung der im Vernehmungsprotokoll abgegebenen Zusicherung der ersuchenden Behörde zur Kenntnis gebracht und ein Antrag auf Aufhebung aller bisherigen Rechtshilfehandlungen sowie auf Erklärung der Unzulässigkeit des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens gestellt worden sei. Zu diesem Antrag finde sich kein Satz im angefochtenen Beschluss, was unter dem Aspekt der grundrechtlichen Begründungspflicht ebenfalls nicht zulässig sei.
3.3. Die Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit sowie der Geheim- und Privatsphäre wird wie folgt begründet:
Im gegenständlichen Verfahren stehe die Ausfolgung eines Protokolls zur Debatte, welches persönliche Aussagen über Sachverhalte enthalte, die dem Berufsgeheimnis des Beschwerdeführers und somit seiner höchstpersönlichen Rechts- und Privatsphäre unterstünden.
Die verfügte Ausfolgung des Vernehmungsprotokolls stelle somit einen erheblichen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Beschwerdeführers dar. Dieser halte nun dafür, dass ein basierend auf einem derart widersprüchlichen und damit rechtsmissbräuchlichen Rechtshilfeersuchen vorgenommener Grundrechtseingriff dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widerspreche. Es werde diesbezüglich auch auf die nachfolgenden Ausführungen zum Willkürverbot verwiesen.
3.4. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
3.4.1. Zum gegenständlichen Rechtshilfesachverhalt seien bereits diverse Rechtshilfeersuchen an das Landgericht gerichtet worden. Das letzte datiere vom 11. Dezember 2008 (ON 2 zur Aktenzahl 11 RS.2009.14). Vor dem verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen vom 8. August 2008 habe das Landgericht jedoch bereits am 8. März 2007 bzw. am 6. August 2007 entsprechende Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag erhalten (11 RS.2007.66, ON 3 sowie 11 RS.2007.178, ON 1). Sämtliche erwähnten Ersuchen seien in einem engen Zusammenhang zu sehen (Verweis auf Obergerichtsbeschluss vom 25. Mai 2009 zu 11 RS.2009.14, ON 24, S. 13).
Sowohl im gegenständlichen, als auch im späteren Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2009.14 hätten die jeweiligen Beschwerdeführer konsistent vorgetragen und begründet, dass bzw. weshalb diese Rechtshilfeersuchen als offenkundig rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren seien. Der guten Ordnung halber werde dies an dieser Stelle nochmals ausgeführt, zumal der Beschwerdeführer in die bisherigen Rechtsmittelverfahren nicht involviert gewesen sei. Die bislang eingegangenen, vorhin erwähnten vier Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag seien hinsichtlich des geschilderten Sachverhaltes nämlich in sich derart widersprüchlich, als dass daraus nur der obige Schluss der Rechtsmissbräuchlichkeit gezogen werden könne. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
Die ersten beiden Rechtshilfeersuchen vom 8. März 2007 bzw. 6. August 2007 (11 RS.2007.66, ON 3 und 11 RS.2007.178, ON 1) seien vom Landgericht zu Recht mit dem Hinweis darauf abgelehnt worden, dass sich aus dem von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt höchstens der Verdacht einer Abgabenverletzung ergebe, welche nach der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht rechtshilfefähig sei.
Daraufhin habe die Oberstaatsanwaltschaft Prag am 8. August 2008 das gegenständliche dritte Rechtshilfeersuchen an die liechtensteinischen Behörden gestellt. Wenn man sich den Inhalt bzw. die Sachverhaltsbehauptungen der diesbezüglich allein relevanten drei ersten Rechtshilfeersuchen auch nur oberflächlich anschaue, so stelle man entscheidende Unterschiede fest, welche sich nicht mit einem in der Zwischenzeit anders ausgefallenen Ermittlungsergebnis, sondern nur dadurch erklären liessen, dass von Seiten der ersuchenden
Behörde der Sachverhalt bewusst dergestalt umgestellt worden sei, dass dadurch ein rechtshilfefähiges Delikt habe kreiert werden können. Damit habe die ersuchende Behörde jedoch gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung verstossen. Sämtliche vier Rechtshilfeersuchen, somit auch das gegenständliche, würden im Lichte dieser Ungereimtheiten als unerlaubte Beweisausforschungen ("fishing expeditions") enttarnt.
Im Rechtshilfeersuchen vom 8. März 2007 (11 RS.2007.66, ON 3) habe die ersuchende Behörde nämlich geltend gemacht, der in Tschechien Beschuldigte habe gegen die §§ 250 und 252a des tschechischen Strafgesetzbuches (Betrug und Legalisierung der Erträge aus einer Straftat) verstossen. Der konkrete Verdacht sei auf Seite 3 des Ersuchens damit begründet worden, der Beschuldigte habe über die Handelsgesellschaft NG (nachstehend: NG) in der Zeitspanne vom Juli 2005 bis Februar 2006 eine erhebliche Menge von Treibstoff in die Tschechische Republik importiert. Er habe diesen Treibstoff zwar sofort an direkte Abnehmer verkauft, der Tschechischen Republik jedoch die dadurch anfallenden Steuern in Höhe von EUR 10,3 Mio. nicht entrichtet. Das Landgericht habe der ersuchenden Behörde dazu mit Schreiben vom 3. Mai 2007 richtigerweise mitgeteilt, aus dem Ersuchen seien nur behauptete Abgabenverletzungen ersichtlich, welche nach liechtensteinischem Recht nicht der Rechtshilfe in Strafsachen unterlägen.
Auch im zweiten Rechtshilfeersuchen vom 6. August 2007 (11 RS.2007.178, ON 1) sei die oben dargestellte Sachverhaltsbehauptung, nämlich dass der Beschuldigte tatsächlich Treibstoff importiert und die daraus bzw. aus dem Weiterverkauf resultierenden Steuerverpflichtungen nicht erfüllt habe, aufrecht erhalten worden. Ergänzt worden sei der Sachverhalt lediglich mit zusätzlichen Informationen über die Gesellschaften K LLC und L LLC sowie dem Hinweis darauf, dass zwischen der NG und der K LLC ein Schiedsverfahren stattgefunden habe, im Rahmen dessen die Forderung der letzteren Gesellschaft gerade zum Zwecke anerkannt worden sei, um die Steuerverpflichtungen zu umgehen. Damit stehe fest, dass in den beiden ersten Rechtshilfeersuchen die ersuchende Behörde behauptet habe, die vermeintlichen Steuerforderungen seien im Zuge der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten entstanden. Da das Landgericht auch dieses ergänzende Rechtshilfeersuchen unter Hinweis auf die lediglich behauptete Abgabenverletzung abgewiesen habe, habe sich die ersuchende Behörde nun offensichtlich veranlasst gesehen, den behaupteten Sachverhalt einfach in der Weise umzustellen, dass anstatt der ursprünglich ins Feld geführten vermeintlichen Rechtsverletzungen nunmehr eine Gläubigerschädigung nach § 256 des tschechischen Strafgesetzbuches (bzw. des betrügerischen Konkurses nach liechtensteinischem Recht) konstruiert worden sei.
Nicht anders sei es jedenfalls zu erklären, dass die ersuchende Behörde im gegenständlichen dritten Rechtshilfeersuchen vom 8. August 2008 die ursprüngliche Behauptung, die Mehrwertsteuerforderung sei gerade aus dem inkriminierten Geschäft entstanden, fallen gelassen und stattdessen vorgegeben habe, diese Forderung habe schon vorbestanden, sodass durch die Verbringung der Vermögenswerte ins Ausland eine Gläubigerschädigung (nämlich der tschechischen Steuerbehörde) eingetreten sei. Sinnigerweise werde die behauptete Mehrwertsteuerforderung im gegenständlichen dritten Rechtshilfeersuchen denn auch nicht mehr mit 290'000'000 tschechischen Kronen, sondern nur noch mit einer Summe von 230'224'824 Kronen angegeben. Nun habe die ersuchende Behörde aber selbstverständlich noch eine Erklärung dafür finden müssen, warum die Mehrwertsteuerforderung nun doch nicht aus dem behaupteten Öllieferungsgeschäft habe stammen sollen. Zu diesem Zweck sei entgegen der früheren Darstellung einfach die Behauptung in den Raum gestellt worden, es sei gar nie Öl geliefert worden bzw. der K LLC habe die Ware nie zur Verfügung gestanden (S. 4 des Ersuchens vom 8. August 2008).
Ein solch widersprüchliches Verhalten der ersuchenden Behörde könne nur dadurch erklärt werden, dass gegen den in Tschechien Beschuldigten mit aller Macht ein der Strafverfolgung unterliegender Sachverhalt konstruiert werden solle, um die gegenständlich relevanten Rechtshilfehandlungen bewilligt zu bekommen. Dies widerspreche indessen fundamentalen strafprozessualen Grundsätzen, insbesondere demjenigen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Es könne nicht angehen, dass eine um Rechtshilfe ersuchende Behörde in offenkundiger Weise den Sachverhalt nach Belieben umstellen bzw. durch ebenso offensichtlich widersprüchliches Verhalten eine an sich unzulässige Rechtshilfe erwirken könne. Mindestens der gegen den Beschuldigten ins Feld geführte Anfangsverdacht müsse sich der ersuchten Behörde aus dem Rechtshilfeersuchen widerspruchsfrei erschliessen. Dieser Anforderung vermöge die bisher erstattete Sachverhaltsdarstellung, wie erwähnt, nicht zu genügen.
Insbesondere dürfe aufgrund der bisherigen Sachverhaltsdarstellung nicht davon ausgegangen werden, dass das im Strafrechtshilfeverfahren fundamentale Prinzip der doppelten Strafbarkeit im gegenständlichen Fall erfüllt sei (Art. 51 aRHG). Die Leistung der Rechtshilfe sei auch aus diesem Grund unzulässig. Wenn nämlich die ersuchende Behörde den Sachverhalt nicht dergestalt umgestellt hätte, dass plötzlich behauptet worden sei, die Mehrwertsteuerforderung habe schon vorbestanden und sei nicht erst mit den inkriminierten Vertragsabschlüssen bzw. Zahlungen entstanden, so hätte mangels Vorliegens der doppelten Strafbarkeit keine Rechtshilfe geleistet werden dürfen, weil Mehrwertsteuerdelikte zum Zeitpunkt des Einlangens des ersten Rechtshilfeersuchens noch nicht rechtshilfefähig gewesen seien (Verweis auf Schreiben
LR Martin Nigg an die Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 17. Oktober 2007, 11 RS.2007.178, ON 5, S. 2, 2. Absatz). Widersprüchlich sei die Sachverhaltsdarstellung weiters insofern, als dass im Falle der tatsächlichen Vortäuschung dieser Geschäfte gar keine Mehrwertsteuerverpflichtung habe entstehen können, weil dazu ein gültiges Geschäft notwendig wäre.
3.4.2. Aufgrund der zuvor geschilderten Widersprüchlichkeiten lasse sich aus den bisherigen vier Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag kein hinreichender Anfangsverdacht zu Lasten des im tschechischen Strafverfahren Beschuldigten hinsichtlich eines rechtshilfefähigen Deliktes ableiten. Der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz dürfe nämlich nicht nur die ersuchte Behörde binden, sondern müsse vielmehr auch im Sinne der Gegenseitigkeit für die ersuchende Behörde gelten. Wenn sich nun eine ersuchende Behörde derartigen Widersprüchen aussetze und durch ein Nachschieben bzw. eine willkürliche Verdrehung des ursprünglichen Rechtshilfesachverhaltes versuche, die Rechtshilfefähigkeit zu erreichen, so müsse die ersuchte Behörde nach Treu und Glauben zwingend vom ursprünglich ins Treffen geführten Sachverhalt ausgehen und dürfe nicht auf den später offenkundig hinzukonstruierten Sachverhalt abstellen. Als Minimalerfordernis müsste die ersuchte von der ersuchenden Behörde zumindest eine Klarstellung verlangen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse nun vom ursprünglichen Sachverhalt in einer Weise abgewichen werde, welche eine Subsumtion unter ein rechtshilfefähiges Delikt zulasse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht passiert.
Der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz im Strafrechtshilfeverfahren müsse, wie jeder andere Rechtsgrundsatz auch, unter dem Vorbehalt einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung stehen. Ein solcher Rechtsmissbrauch könne aufgrund der bisherigen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde nicht von der Hand gewiesen werden und dürfe keinen Rechtsschutz finden. Im Mindesten wäre die ersuchte Behörde vor diesem Hintergrund gehalten, von der ersuchenden Behörde nähere Informationen über diesen "Sinneswandel" einzuholen. Vertrauen basiere nämlich bekanntermassen auf Gegenseitigkeit und dürfe nicht im Sinne einer Rechtshilfe als Selbstzweck zu einer Einbahnstrasse verkommen. Es dürfe dabei nämlich nicht übersehen werden, dass der Rechtshilfegewährung erhebliche private Interessen gegenüberstünden. Zu erwähnen seien dabei der in Art. 32 LV gewährleistete Privatsphären- und Persönlichkeitsschutz sowie das daraus erfliessende Treuhändergeheimnis. Ein Eingriff in diese Grundrechte dürfe nicht leichtfertig und schon gar nicht auf einer Sachverhaltsbasis vorgenommen werden, welche mit sich selbst derart unvereinbar sei, dass ein Missbrauch der im RHG und dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (ERHÜ) verankerten Prinzipien angenommen werden müsse.
3.4.3. Es sei vor dem Hintergrund dieser Aktenlage willkürlich, wenn das Obergericht die verfügte Ausfolgung unter dem alleinigen Hinweis schütze, die Übersendung eines Zeugenprotokolls sei nicht nach den Kriterien der doppelten Strafbarkeit zu beurteilen. Eine Verletzung des Willkürverbots liege nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend sei (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [Erw. 2.2]). Selbstverständlich müsse auch die Ausfolgung von durch eine Zeugenaussage eruierten vertraulichen Informationen der doppelten Strafbarkeit unterliegen. Diese Selbstverständlichkeit habe im Übrigen auch das Landgericht dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es der ersuchenden Behörde verboten habe, bis zum Vorliegen einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfegewährung an sich die an der Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse zu verwenden. Gälte das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit in Bezug auf durch Zeugenaussagen gewonnene Informationen nicht, würden dadurch die im RHG statuierten Prinzipien der Rechtshilfe in Strafsachen unterlaufen.
3.4.4. Im Übrigen sei nach Ansicht des Beschwerdeführers die Rechtsmissbräuchlichkeit der gegenständlichen Rechtshilfeersuchen aufgrund der obigen Erwägungen geradezu offenkundig gewesen. Das Obergericht bewerte diese Widersprüchlichkeiten im angefochtenen Beschluss nun wie folgt (S. 21):
"Wenn aufgrund von Rückfragen des ersuchten Staates ein Sachverhalt geschildert wird, der den Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung entspricht, dann ist dies als durchaus nachvollziehbare Vorgangsweise zu qualifizieren. Denn es kann keineswegs vorausgesetzt werden, dass der ersuchende Staat über die Rechtslage des ersuchten Staates Bescheid weiss."
Das Obergericht bringe es mit dieser Aussage auf den Punkt und leiste zugleich einen Offenbarungseid darüber ab, wie exzessiv und willkürlich der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zur Aushebelung rechtsstaatlicher Grundsätze (wie demjenigen des Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit und letztlich auch dem Geheimnisschutz) missbraucht werde. Nach allgemeinem Verständnis bedeute das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit doch nichts anderes, als dass der Sachverhalt, hinsichtlich welchem ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten im Ausland bestehe, auch im ersuchten Staat unter einen dort geltenden Straftatbestand subsumierbar sein müsse. Die tschechischen Behörden hätten in den beiden ersten Rechtshilfeersuchen unbestritten zweimal (!) einen Sachverhalt bzw. eine Verdachtslage geschildert, welche nach liechtensteinischem Recht keinen Straftatbestand begründe. Das Prinzip der doppelten Strafbarkeit sei somit nicht erfüllt gewesen. Wenn man die obige Rechtfertigung des Obergerichtes nun auch nur oberflächlich betrachte, müsse einen zwangsläufig der Verdacht beschleichen, dass ausländische Untersuchungsorgane von den liechtensteinischen Behörden gezielt dahingehend beraten bzw. angeleitet würden, wie ein Sachverhalt geschildert werden müsse, damit er unter eine liechtensteinische Strafnorm subsumiert werden und damit unter dem Deckmantel des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips Rechtshilfe geleistet werden könne. Ein solches Vorgehen heble den Rechtsstaat aus, sei willkürlich und nicht zu tolerieren. Damit werde nämlich nicht der ersuchten Behörde eine bestehende Verdachtslage sachverhaltsmässig mitgeteilt, sondern vielmehr eine solche konstruiert, um den rechtlichen Anforderungen im ersuchten Staat (insbesondere der doppelten Strafbarkeit) Genüge zu tun.
Entweder die ausländische Verdachtslage begründe auch nach liechtensteinischem Recht einen Straftatbestand oder nicht. Die bewusste Konstruktion von Sachverhalten durch die ersuchende Behörde bzw. die Anleitung durch die ersuchte Behörde zu einer solchen missbrauche den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz und sei damit rechtswidrig. Im vorliegenden Fall ergebe sich ein solcher Missbrauch aufgrund der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellung im Vergleich zu den vorherigen Rechtshilfeersuchen sowie der plötzlichen Anführung des rechtshilfefähigen Straftatbestandes der Gläubigerbenachteiligung zweifelsfrei.
Die Übersendung des verfahrensgegenständlichen Vernehmungsprotokolls (ON 47) an die ersuchende Behörde und damit auch der angefochtene Beschluss, in welchem diese Übersendung für zulässig erklärt worden sei, seien aus diesen Gründen mit dem Willkürverbot nicht vereinbar und somit verfassungswidrig.
3.4.5. Willkürlich sei weiter die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss geäusserte Ansicht, die vom Beschwerdeführer zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtshilfeersuchen angeführte Begründung fusse auf "Vermutungen" ohne "hinreichende Verifizierungsbasis". Der Beschwerdeführer habe seine Argumentation ausschliesslich auf die dem Akt zu entnehmende Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde gestützt. Es werde auf die Begründungsrüge in dieser Individualbeschwerde verwiesen.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 Folge.
5. Für den Beschwerdefall von Interesse ist im Weiteren, dass inzwischen im Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2009/205 ein Normprüfungsantrag in Bezug auf § 59 Abs. 1 RHG gestellt wurde. In diesem Zusammenhang hat die Regierung mit Schreiben vom 26. Januar 2010 gemäss Art. 18 Abs. 3 StGHG eine Stellungnahme abgegeben, worin sie diese Bestimmung unter anderem aus folgenden Gründen als verfassungskonform erachtet:
5.1. Art. 59 Abs. 1 RHG sei zuletzt durch LGBI. 2009 Nr. 36 abgeändert worden, indem im dritten und letzten Satz von Abs. 1 das Wort "(...) ausschliesslich (...)" eingefügt worden sei. Im Bericht und Antrag Nr. 132/2008 habe die Regierung auf S. 54 ff. ausgeführt, dass im Einklang mit der Praxis in Österreich (Art. 59 öARHG habe der gegenständlichen Bestimmung als Rezeptionsvorlage gedient) mit dem Wort "ausschliesslich" klargestellt werde, dass es für Dienstverrichtungen ausländischer Organe - von den genannten Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich, d. h. nur, der Bewilligung durch das Ressort Justiz bedürfe.
Dies sei schon bei der Einführung der Bestimmung im Jahre 2000, welche sich sehr eng an der österreichischen Rechtslage und Praxis orientiert habe, die Intention des Gesetzgebers gewesen. Anders als in Österreich sei allerdings Judikatur hervor gegangen, welche besage, dass es trotz einer Bewilligung des Ressorts Justiz gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG zusätzlich einer weiteren gerichtlichen - d. h. einer anfechtbaren - Bewilligung bedürfe. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Frage, ob und wem eine Bewilligung betreffend die Anwesenheit ausländischer Behördenvertreter auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein erteilt werden dürfe, ausschliesslich eine politische sei und folglich vom zuständigen Ressort Justiz und nicht vom Landgericht zu entscheiden sei. Durch die Hinzufügung des Wortes "ausschliesslich" sei deshalb Klarheit geschaffen worden und sollten Kompetenzkonflikte und/oder Überschneidungen vermieden werden.
5.2. Grundsätzlich gelte, dass ausländische Organe auf liechtensteinischem Gebiet nicht selbständig tätig werden dürften. Es wäre demnach unzulässig, dass ausländische Justiz- oder Polizeiorgane ohne Kenntnis und Mitwirkung der zuständigen liechtensteinischen Behörden in Liechtenstein in amtlicher Eigenschaft mit hier befindlichen Personen Kontakt aufnähmen, um von ihnen für ein Strafverfahren benötigte Auskünfte zu erhalten. Unter den in Art. 59 Abs. 1 RHG erwähnten Voraussetzungen solle jedoch im Interesse der Wahrheitsfindung innerhalb eng gezogener Grenzen gewissen Dienstverrichtungen ausländischer Behörden bzw. durch deren Organe zugestimmt werden können. Auch für Zwecke liechtensteinischer Strafverfahren bestehe gelegentlich das Bedürfnis nach solcher Rechtshilfe, welcher in der Regel entsprochen werde, sodass damit die Teilnahme der liechtensteinischen Ermittlungsbeamten an den Rechtshilfehandlungen im Ausland ermöglicht werde.
Ebenso könne auf Art. 4 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (LGBI. 1970 Nr. 30) verwiesen werden, welcher normiere, dass die beteiligten Behörden und Personen bei der Erledigung vertreten sein könnten, wenn der ersuchte Staat zustimme.
In die gleiche Richtung stosse die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 27. Juni 1980, in welcher die praktische Anwendung des europäischen Rechtshilfeübereinkommens wie folgt umschrieben werde: "Die zuständige Behörde des ersuchten Staates soll in Anwendung des Art. 4 des Übereinkommens und entsprechend dem innerstaatlichen Recht möglichst weitgehend der Teilnahme von Beamten des ersuchenden Staates und von interessierten Personen bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen zustimmen und ihnen gestatten, in diesem Verfahren so aktiv wie möglich mitzuwirken."
5.3. Gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG sei das Ressort Justiz für die Erteilung der Zustimmung betreffend die Beteiligung ausländischer Behördenvertreter zuständig. In der Ausübung dieses Zustimmungsrechts lehne sich das Ressort Justiz an die vom Bundesministerium für Justiz in Wien geübte Praxis an. Werde vom Landgericht die Teilnahme der ausländischen Ermittlungsbeamten zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens für erforderlich erachtet, erteile das Ressort Justiz vorbehaltlich der Bewilligung der Rechtshilfe durch das Landgericht die Zustimmung zur Teilnahme ausländischer Ermittlungsbeamter unter Berücksichtung der Umstände des Einzelfalles. Diese Zustimmung werde schriftlich in Form eines Verständigungsschreibens an den zuständigen Landrichter ausgefertigt. Dieses Schreiben habe weder den Charakter eines Beschlusses noch einer förmlichen Entscheidung und werde auch nicht an die von den Rechtshilfehandlungen Betroffenen zugestellt. Auch in Österreich habe die Bewilligung keinen Beschlusscharakter und könne nicht gesondert im Verwaltungsverfahren angefochten werden. Da in Liechtenstein (wie auch in Österreich) eine Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Ermittlungsbeamter nur unter der Bedingung erfolgen könne, dass das Landgericht der Rechtshilfe selbst stattgebe, könnten die Rechte der Betroffenen ausreichend durch Rechtsmittel im gerichtlichen Verfahren geschützt werden. Eine gesonderte Überprüfbarkeit im Verwaltungsverfahren sei weder aus EMRK-rechtlicher Sicht geboten noch sinnvoll, da dies das gesamte Rechtshilfeverfahren ungebührlich verzögern würde.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Evaluation Liechtensteins durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) im September 2007 bezüglich der FATF-Empfehlungen 36 bis 39 in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ein zu grosses Verzögerungspotenzial durch exzessiv zur Verfügung stehende Beschwerdemöglichkeiten festgestellt worden sei. In der mit LGBI. 2009 Nr. 36 durchgeführten Revision des RHG sei die Regierung dieser Kritik entschieden entgegen getreten und habe durch gezielte Massnahmen versucht, ungebührliche Verzögerungen im Rechtshilfeverfahren so weit wie möglich auszuschalten. Eine dieser Massnahmen sei insbesondere die Einführung des Wortes "ausschliesslich" in Art. 59 Abs. 1 RHG gewesen. Damit sei unmissverständlich klargestellt worden, dass einzig und allein das Ressort Justiz die politische Frage der Anwesenheit von ausländischen Behördenvertretern zu entscheiden habe. Im Gesamtkontext und im Hinblick auf ein mögliches "Listing" Liechtensteins sollte davon abgesehen werden, beispielsweise durch die Eröffnung neuer Rechtsmittelmöglichkeiten in Bezug auf die Teilnahme ausländischer Organe weiteres Verzögerungspotential im Rechtshilfeverfahren zu schaffen.
5.4. Festzuhalten sei, dass bei Zustimmung zur Anwesenheit ausländischer Organe durch das Ressort Justiz der zuständige Landrichter bei der Zeugeneinvernahme nach wie vor "Herr der durchzuführenden Rechtshilfemassnahme" sei. Es obliege weiterhin dem zuständigen Landrichter, ergänzende Fragen der ausländischen Ermittlungsbeamten zuzulassen oder abzulehnen. In der Regel reiche die ersuchende Behörde bereits im Vorfeld der durchzuführenden Zeugeneinvernahme einen detaillierten Fragenkatalog ein, an dem sich der zuständige Landrichter orientiere; er übe das Fragerecht allerdings selbständig aus. Den ausländischen Ermittlungsbeamten stehe lediglich das Recht zu, ergänzende Fragen durch den zuständigen Landrichter stellen zu lassen. Dies diene aufgrund der speziellen Fallkenntnis der ausländischen Ermittlungsbeamten in deren Inlandsverfahren einer sachdienlichen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens.
5.5. Das tatsächliche Mitwirken der ausländischen Organe sei damit Teil der vom Landgericht bewilligten und durchgeführten Rechtshilfemassnahmen, die mit Beschwerde bekämpft werden könnten. Die Beschlüsse des Landgerichtes könnten gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG allerdings nur zusammen mit dem Beschluss des Rechtshilfegerichtes angefochten werden, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde.
Da die Beteiligung der ausländischen Organe an den Rechtshilfemassnahmen regelmässig vorher erfolge, könne auch die Mitwirkung der ausländischen Organe grundsätzlich nicht (mehr) vorher selbständig angefochten werden. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des Art. 58c Abs. 2 RHG könne durch die Mitwirkung ausländischer Organe grundsätzlich nicht eintreten, weil diese die dabei gewonnenen Informationen vor rechtskräftiger Bewilligung und Ausfolgung der Unterlagen (sprich Informationen aus den Unterlagen oder Zeugenaussagen) nicht im ausländischen Verfahren verwenden dürften. Eine derartige Verwendung werde den ausländischen Organen durch vorher zu unterfertigende Erklärungen, auf die nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz vertraut werden könne (eine Verwendung entgegen der Erklärung wäre auch gesetzeswidrig), untersagt. Im Übrigen werde diese Erklärung gegenüber dem Rechtshilferichter abgegeben, der den Rahmen der Mitwirkung bestimme.
Dies zeige deutlich, dass die Zustimmung nach Art. 59 Abs. 1 RHG durch das Ressort Justiz nur die politische Frage betreffe. Es bedeute aber auch, dass eine blosse Anfechtung der Formulierung "ausschliesslich" in Art. 59 Abs. 1 RHG ohne Anfechtung des Art. 58c Abs. 1 RHG von Vornherein nicht zu dem von den Beschwerdeführern gewünschten Ergebnis, nämlich einer selbständigen Anfechtung der Mitwirkung der ausländischen Organe, führen könne. Führe die Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss nach Art. 58c Abs. 1 RHG zum Erfolg, dann sei der Beschwerdeführer durch die Mitwirkung der ausländischen Organe gar nicht beschwert. Ferner ziehe allein der Umstand, dass während einer Hausdurchsuchung oder einer Zeugenbefragung ausländische Organe mitgewirkt hätten, keinen Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen nach sich, der eine selbständige Anfechtung mit Beschwerde erforderlich gemacht habe. Es handle sich dabei um keine "faktischen Amtshandlungen" im Sinne der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, die wie verwaltungsrechtliche Verfügungen vom Staatsgerichtshof zu überprüfen wären. Die Befehls- und Zwangsgewalt bei Durchführung der Rechtshilfemassnahmen, welche auf den Beschlüssen des Rechtshilferichters gründe, verbleibe nämlich immer bei den inländischen Organen. Die Beschlüsse des Rechtshilferichters wiederum seien ohnehin mit Beschwerde anfechtbar, allerdings erst mit dem Beschluss, der die Rechtshilfe abschliesse (Art. 58c Abs. 1 RHG).
5.6. Angesichts der obigen Ausführungen vermöchten die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Gründe für die Verfassungswidrigkeit von Art. 59 Abs. 1 RHG nicht zu überzeugen. Es dürfe an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass mit der Normierung der in Rede stehenden Bestimmung seit vielen Jahren in Österreich in Geltung befindliches Recht in das liechtensteinische Recht übernommen worden sei und sich in Österreich bislang noch nie die Frage der Verfassungsmässigkeit von Art. 59 ÖARHG gestellt habe.
6. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 hat das Obergericht auf die Erstattung einer Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 19. Januar 2010 und vom 29. März 2010, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2009/168, StGH 2009/192 und StGH 2009/205 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 14. September 2009, 11 RS.2008.202-56 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschwerderechts, des Rechts auf Verteidigung sowie der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf den ordentlichen Richter, weil er zum Beizug ausländischer Beamter zu seiner Zeugeneinvernahme keine Stellung habe nehmen und diesen Entscheid mangels Ausfertigung auch nicht habe anfechten können.
2.1. Es ist zunächst offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellung als Zeuge auch in einem Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren nicht auf das dem Beschuldigten vorbehaltene Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV berufen kann. Hingegen kann er den (allgemeinen) aus dem Gleichheitssatz der Verfassung abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass er gegen den Beizug der ausländischen Beamten kein Rechtsmittel erheben könne (weil gar kein anfechtbarer Gerichtsbeschluss ergangen ist und weil Anordnungen des Ressorts Justiz gemäss Art. 77 Abs. 1 RHG unanfechtbar sind), so betrifft dies das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Im Weiteren beschlägt die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm eine formelle Entscheidung über die Zulassung ausländischer Beamter bei seiner Zeugeneinvernahme verweigert worden sei, an sich spezifisch das Recht auf den ordentlichen Richter bzw. das sich mit diesem überschneidende - hier allerdings nicht geltend gemachte - Rechtsverweigerungsverbot (siehe hierzu StGH 2004/10, Erw. 3.1; StGH 2003/37, Erw. 2.1). Allerdings geht es hier doch primär darum, dass weder die entsprechende Entscheidung des Rechtshilferichters, noch die Bewilligung durch das Ressort Justiz im Rechtsmittelzug überprüft werden kann. Jedenfalls können der Anspruch auf den ordentlichen Richter und das Rechtsverweigerungsverbot im Beschwerdefall keinen weitergehenden Grundrechtsschutz bieten als das Beschwerderecht, sodass es genügt, wenn im Folgenden geprüft wird, ob der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 56) neben dem Anspruch auf rechtliches Gehör das grundrechtliche Beschwerderecht verletzt.
2.2. Wie der Beschwerdeführer ausführt, hat der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2002/29 entschieden, dass die Zulassung der Teilnahme ausländischer Beamter in den Spruch eines anfechtbaren Landgerichtsbeschlusses aufzunehmen und entsprechend im ordentlichen Instanzenzug anfechtbar sei (StGH 2002/29, LES 2005, 140 [144, Erw. 2.1]; ebenso StGH 2004/4, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Diese Entscheidung basierte allerdings noch auf der alten, durch die RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 geänderten Rechtslage. Gemäss der neuen Fassung des Art. 59 Abs. 1 RHG (womit der Gesetzgeber gezielt auf die erwähnte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes reagiert hat; siehe StGH 2009/14, Erw. 3.1 mit Verweis auf Bericht und Antrag Nr. 132/2008, S. 53 f. sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 166/2008, S. 8 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) liegt die Bewilligung der Anwesenheit und Mitwirkung von ausländischen Beamten bei Rechtshilfehandlungen nunmehr in der "ausschliesslichen" Kompetenz des Ressorts Justiz.
2.3. Vor diesem Hintergrund fragt es sich, ob diese neue gesetzliche Regelung verfassungskonform ist. Auch wenn der Beschwerdeführer keine entsprechende Normrüge erhoben hat (zumal er auf die durch die RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 geänderte Rechtslage gar nicht eingeht), kann der Staatsgerichtshof gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG von Amtes wegen die Verfassungsmässigkeit eines von ihm in einem konkreten Fall anzuwendenden Gesetzes überprüfen (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 176 ff.). Inzwischen ist zudem im Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2009/205 eine solche Normrüge erhoben worden und die Regierung hat hierzu auch schon eine Stellungnahme gemäss Art. 18 Abs. 3 StGHG abgegeben (siehe hierzu vorne Ziff. 5 der Sachverhaltsdarstellung).
2.3.1. Aufgrund der neuen alleinigen Zuständigkeit des Ressorts Justiz hinsichtlich der Bewilligung der Mitwirkung von ausländischen Beamten bei Rechtshilfehandlungen gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG wirkt sich der Rechtsmittelausschluss bezüglich Anordnungen des Ressorts Justiz gemäss Art. 77 Abs. 1 RHG nunmehr dahingehend aus, dass der Beizug ausländischer Beamter weder im verwaltungs- noch im strafprozessualen Beschwerdeweg angefochten werden kann. Solche Rechtsmittelausschlüsse sind jedoch nicht von vornherein im Widerspruch mit dem grundrechtlichen Beschwerderecht von Art. 43 LV. Zwar kommt diesem Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur, aber immerhin zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 2008/35, Erw. 2.2; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3]). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob sich die aus Art. 59 Abs. 1 i. V. m. Art. 77 Abs. 1 RHG ergebende Unüberprüfbarkeit von Entscheidungen über den Beizug ausländischer Beamter bei Rechtshilfehandlungen als im Einklang mit dem Übermassverbot erweist; mit anderen Worten, ob diese Regelung verhältnismässig und im öffentlichen Interesse ist. Allerdings ist hier schon anzumerken, dass auch ein verfassungskonformer Rechtsmittelausschluss grundsätzlich nur den ordentlichen Rechtsmittelzug, nicht aber die Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof betrifft.
Um die Verfassungsmässigkeit der neuen RHG-Regelung überprüfen zu können, erscheint zunächst ein Rechtsvergleich mit Österreich und der Schweiz hilfreich (vgl. zur besonderen Bedeutung der Rechtsvergleichung im Kleinstaat StGH 2000/6, Erw. 5.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 46 und dieser mit Weiterverweis auf Peter Häberle).
Wie in der erwähnten Stellungnahme der Regierung vom 26. Januar 2010 ausgeführt wird, entsprach der Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 RHG vor der jüngsten Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 exakt der Rezeptionsvorlage des Art. 59 öRHG. Auch ohne das Wort "ausschliesslich" wurde und wird diese Regelung in Österreich so verstanden, dass über den Beizug ausländischer Beamter zu inländischen Rechtshilfehandlungen allein das Justizministerium entscheidet. Die entsprechende Präzisierung des Gesetzeswortlauts war in Liechtenstein jedoch wegen der in Erw. 2.2 hiervor wiedergegebenen, strengeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vorgenommen worden. Wie die Regierung weiter ausführt, ist die Verfassungsmässigkeit der österreichischen Regelung bzw. der Rechtsprechung hierzu bisher nie in Frage gestellt worden.
In der Schweiz sind Zwischenverfügungen einschliesslich solcher betreffend die Zulassung ausländischer Beamter nur dann selbständig anfechtbar, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 Bst. b IRSG bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan werden. Ansonsten sind Zwischenverfügungen nur mit der Endverfügung anfechtbar (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Keine Gefahr eines unwiederbringlichen Nachteils bei der Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Beamter besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn nach den Umständen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Solche Vorkehrungen bestehen darin, dass den ausländischen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt wird, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert wird und sie verpflichtet werden, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (Entscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom 26. Februar 2008, RR.2007.191-200, Erw. 3.2 unter anderem mit Verweis auf BGE 131 II 132, Erw. 2.2, S. 134).
Wenn man nun die beiden ausländischen Regelungen im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts vergleicht, erscheint die österreichische und somit auch die liechtensteinische Regelung durchaus problematisch, während die schweizerische Lösung insoweit überzeugt. Allerdings hat die schweizerische Regelung den wesentlichen Nachteil, dass sie beträchtliche Verfahrensverzögerungen mit sich bringt, was mit der jüngsten RHG-Novelle gerade vermieden werden sollte. Denn die selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung bei Gefahr eines unwiederbringlichen Nachteils bedingt, auch wenn letztere eine Beschwerdevoraussetzung ist, dass diese Frage im Instanzenzug geprüft werden kann und dass einer entsprechenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird; wie dies auch in der schon erwähnten Entscheidung des Bundesstrafgerichtes vom 26. Februar 2008 gehandhabt wurde. Zwar wurde dort die Gefahr eines unwiederbringlichen Nachteils schliesslich verneint und es wurde deshalb auf die Beschwerde wegen Fehlens dieser Beschwerdevoraussetzung gar nicht eingetreten; doch vergingen trotzdem zwischen der Bewilligung der Anwesenheit ausländischer Beamter durch die Bundesanwaltschaft und dem Entscheid des Bundesstrafgerichtes fast drei Monate - wobei hier nur eine Instanz entschied, während in Liechtenstein der volle Instanzenzug bis zum Staatsgerichtshof offen stünde. Es besteht demnach klarerweise ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ressorts Justiz über die Zulassung von ausländischen Beamten bei inländischen Rechtshilfehandlungen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 RHG; zumal die zügige Erledigung von Rechtshilfegesuchen letztlich nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der Verfahrensparteien ist (StGH 2002/76, LES 2005, 236 [244, Erw. 4.4]).
Trotzdem sind die der schweizerischen Regelung bzw. der entsprechenden Rechtsprechung zu Grunde liegenden Kriterien im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen: Denn auch wenn eine solche Zwischenverfügung nicht anfechtbar ist, ist die Gefahr damit verbundener unwiederbringlicher Nachteile trotzdem bzw. erst recht nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierzu sind sinnvollerweise die von der schweizerischen Rechtsprechung verlangten Vorkehrungen zur Vermeidung einer solchen Gefahr zu beachten. Im Gegensatz zur bisherigen, auch im Beschwerdefall angewandten liechtensteinischen Praxis sind demnach in Zukunft von den ausländischen Beamten nicht nur schriftliche Erklärungen einzuholen, dass keine Verwertung der von ihnen bei der Zeugenbefragung erlangten Kenntnisse im ersuchenden Staat erfolgt, bevor die Rechtshilfe nicht rechtskräftig gewährt worden ist - dies bei sonstiger Unzulässigkeit der erbetenen Rechtshilfe; sondern es ist auch sicherzustellen, dass die ausländischen Beamten weder Notizen machen noch irgendwelche Kopien, insbesondere auch des Einvernahmeprotokolls, erstellen. Bei der nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls zulässigen Akteneinsicht sind die ausländischen Beamten entsprechend zu beaufsichtigen. Nachdem die Bewilligung des Beizugs ausländischer Beamter allein in der Kompetenz des Ressorts Justiz liegt, sind zudem im Sinne der grundrechtlichen Begründungspflicht an dessen Entscheidung höhere Anforderungen zu stellen, als dies offenbar bisher der Fall war. Jedenfalls reicht es nicht aus, wenn das Ressort Justiz die Erforderlichkeit des Beizugs der ausländischen Beamten im Sinne des Art. 59 Abs. 1 Satz 2 RHG bloss mit vorgegebenen kurzen Textbausteinen begründet, wie dies derzeit noch die Regel zu sein scheint. Hierbei ist zu beachten, dass der Beizug ausländischer Beamter zu Rechtshilfeakten nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt, deren Erforderlichkeit spezifisch zu begründen und keineswegs selbstverständlich ist (vgl. hinsichtlich der bisher den Gerichten obliegenden Begründungspflicht auch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 13 RS.2003.164-72, LES 2005, 437 [437 f.], wo auch auf die Regierungsvorlage vom 23. Mai 2000, Nr. 55/2000, S. 58, verwiesen wird, wonach im Interesse der Wahrheitsfindung gewissen Dienstvorrichtungen ausländischer Behördenorgane "innerhalb eng gezogener Grenzen" zugestimmt werden könne). Das Ressort Justiz hat für den Rechtshilferichter konkret festzulegen, für welche Rechtshilfehandlungen die ausländischen Beamten im Einzelnen beigezogen werden dürfen; zudem hat es die angemessenen Kautelen im Sinne der hier gemachten Erwägungen vorzugeben.
Mit dieser verfassungskonformen Auslegung erscheint dem Staatsgerichtshof der Rechtsmittelausschluss gemäss Art. 77 Abs. 1 i. V. m. Art. 59 Abs. 1 RHG i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 36 im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts und der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch verhältnismässig.
Wie erwähnt, heisst dieser Befund nun allerdings nicht, dass die Entscheidung des Ressorts Justiz nicht nur im ordentlichen Verfahren, sondern auch vor dem Staatsgerichtshof unanfechtbar ist. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG sind alle letztinstanzlichen und enderledigenden Entscheidungen oder Verfügungen der öffentlichen Gewalt mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof anfechtbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird das gegenüber dem alten Staatsgerichtshofgesetz neu hinzugekommene Enderledigungskriterium eng ausgelegt. Nach dieser Rechtsprechung ist das Enderledigungskriterium auch bei einer letztinstanzlichen Entscheidung in einem Neben- oder Zwischenverfahren erfüllt, wenn eine in diesem Verfahren erfolgte Grundrechtsverletzung mit der Anfechtung der letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr geheilt werden kann (vgl. die entsprechenden Rechtsprechungs- und Literaturverweise in Ziff. 1 dieser Urteilserwägungen). Dies ist hier der Fall, da die ungerechtfertigte Zulassung ausländischer Beamter zu Rechtshilfehandlungen und die dadurch allenfalls ermöglichte Aushebelung des Rechtshilfeverfahrens mit der Verweigerung der Rechtshilfe nicht mehr behoben werden könnte.
Anzumerken ist, dass sich nach der früheren Gesetzeslage die Frage der Zulässigkeit einer Individualbeschwerde gegen die Entscheidung des Ressorts Justiz nicht stellte. Denn aufgrund der von vornherein fehlenden Justiziabilität der (blossen) Entscheidung über die (aussen-)politische Opportunität des Beizugs ausländischer Beamter entzog sich diese Frage jeglicher gerichtlicher Überprüfung - also auch einer solchen durch den Staatsgerichtshof. In Bezug auf diese Opportunitätsfrage ist die Entscheidung des Ressorts Justiz nach wie vor auch vom Staatsgerichtshof nicht zu prüfen, wohl aber in Bezug auf die Verfassungsmässigkeit der Beurteilung der Notwendigkeit des Beizugs ausländischer Beamter. Aufgrund der Anfechtbarkeit der Entscheidung des Ressorts Justiz beim Staatsgerichtshof ist diese den Verfahrensbetroffenen auch formell zuzustellen und zwar nicht nur als einfaches Schreiben, sondern in Form einer Verfügung.
2.3.2. Auch wenn der Rechtsmittelausschluss in Art. 77 Abs. 1 i. V. m. Art. 59 Abs. 1 RHG aufgrund der bisherigen Erwägungen verfassungskonform ist, ist nun aber weiter zu beachten, dass das Rechtshilfegesetz auch keine Möglichkeit der Verfahrensbetroffenen zur Stellungnahme zum Beizug von ausländischen Beamten vorsieht. Trotz fehlender gesetzlicher Regelung ist das rechtliche Gehör jedoch von Verfassungs wegen zu gewähren, zumal die Verletzung dieses Grundrechts aufgrund des fehlenden Instanzenzuges gegen die Entscheidung des Ressorts Justiz auch nicht mehr geheilt werden kann. Hieran ändert auch die Möglichkeit der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof nichts, da es sich hierbei nur um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt; eine Heilung des Mangels wäre aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes höchstens dann möglich, wenn noch ein Rechtsmittelzug an eine Instanz mit voller Kognition möglich wäre (StGH 2005/90, LES 2007, 420 [423, Erw. 4.2]; StGH 1997/39, LES 1999, 83 [86 f., Erw. 3.3]; vgl. auch StGH 2007/88, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
Doch auch das Fehlen einer expliziten Gehörsregelung in Art. 59 Abs. 1 RHG macht weder diese Bestimmung noch den Rechtsmittelausschluss in Art. 77 Abs. 1 RHG verfassungswidrig. Vielmehr ist, wie ausgeführt, eine entsprechende verfassungskonforme Lückenfüllung vorzunehmen. Dabei kann auch offen gelassen werden, ob hier allenfalls ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt; denn gegebenenfalls wird dieses mit der verfassungskonformen Lückenfüllung eben faktisch kassiert (siehe StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215, Erw. 8]).
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs impliziert nun aber, dass der Verfahrensbetroffene vorweg von der Rechtshilfemassnahme erfährt, zu welcher ausländische Beamte beigezogen werden sollen. Sofern deshalb etwa eine Hausdurchsuchung unangekündigt durchgeführt werden soll, wird in Zukunft der Beizug von ausländischen Beamten nicht möglich sein. Hingegen ergeben sich bei der Aktensichtung im Rahmen der Ausfolgungstagsatzung oder bei einer Zeugeneinvernahme wie im Beschwerdefall insoweit keine Probleme. Im Weiteren ist auch einzuräumen, dass es durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Beizug ausländischer Beamter - ebenso wie im Übrigen durch die Möglichkeit der Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof - zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung kommt. Dies ist aber aus den erwähnten grundrechtlichen Erwägungen hinzunehmen und hält sich zudem angesichts des Ausschlusses des ordentlichen Instanzenzuges in Grenzen. Schliesslich ist auch hier daran zu erinnern, dass der Beizug ausländischer Beamter bei Rechtshilfehandlungen nur die Ausnahme, nicht aber die Regel darstellen soll.
2.3.3. Demnach erweisen sich sowohl Art. 59 Abs. 1 als auch Art. 77 Abs. 1 RHG i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 36 als insgesamt verfassungskonform.
2.4. Auch wenn die im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren ergangene Entscheidung des Ressorts Justiz den Anforderungen, wie sie im Rahmen der hier durchgeführten Normenkontrolle vorgegeben worden sind, womöglich nicht genügen würde, ist für ihn hieraus nichts zu gewinnen. Denn Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Ausfolgungsentscheidung, nämlich der Beschluss des Obergerichtes (ON 56), nicht aber die Entscheidung des Ressorts Justiz über die Zulassung der ausländischen Beamten.
2.5. Was deshalb den hier angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 56) angeht, so erweist sich dieser als im Einklang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dem Recht auf Beschwerde sowie den weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten Grundrechten.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seiner Geheim- und Privatsphäre sowie des Willkürverbots.
Es fragt sich, ob die Pflicht zur Zeugenaussage immer einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre des Zeugen darstellt. Im Beschwerdefall kann diese Frage aber offen gelassen werden, da die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes auch einer Verfassungsmässigkeitsprüfung im Lichte des groben Willkürrasters nicht standhält. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nämlich zu Recht geltend, dass die ersuchende Behörde und insbesondere deren bei seiner Zeugeneinvernahme anwesende Beamte gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstossen hätten; dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Hierzu bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass die ersuchende Behörde erst im gegenständlichen dritten Rechtshilfeersuchen die ursprüngliche Behauptung, die Mehrwertsteuerforderung sei gerade aus dem inkriminierten Geschäft entstanden, fallengelassen und stattdessen vorgegeben habe, diese Forderung habe schon vorbestanden, sodass durch die Verbringung der Vermögenswerte ins Ausland eine Gläubigerschädigung (nämlich der tschechischen Steuerbehörde) eingetreten sei. Als Erklärung dafür, dass die Mehrwertsteuerforderung nun doch nicht aus den behaupteten Öllieferungen stammten, habe die ersuchende Behörde nunmehr einfach die Behauptung in den Raum gestellt, es sei gar nie Öl geliefert worden bzw. der K LLC habe die Ware nie zur Verfügung gestanden.
Diesem Beschwerdevorbringen hält das Obergericht entgegen, dass keineswegs vorausgesetzt werden könne, dass der ersuchende Staat über die Rechtslage des ersuchten Staates Bescheid wisse. Die durch die Schreiben des Erstgerichtes dargestellte Rechtslage habe somit zu einer konziseren Darstellung des Sachverhaltes geführt. Die in der Beschwerde angestellten Vermutungen hätten zudem keine hinreichende Verifizierungsbasis, sodass es der Vertrauensgrundsatz gebiete, der abschliessenden Sachverhaltsversion des ersuchenden Staates zu folgen. Von einer missbräuchlichen Verwendung des Inhalts der gegenständlichen Zeugenaussage könne auch deswegen nicht ausgegangen werden, weil die durch die Rechtshilfe gewonnenen Beweismittel ohnehin nur für den Fall der Erweisbarkeit des zuletzt dargestellten Sachverhaltes, der den Tatbestandsvoraussetzungen des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB entspreche, Verwendung finden dürften. Dies ergebe sich schlüssig aus Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung.
Diese Argumentation des Obergerichtes erscheint dem Staatsgerichtshof nicht überzeugend. Dagegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die "Umstellung" eines ursprünglich nicht rechtshilfefähigen auf einen rechtshilfefähigen Sachverhalt keineswegs primär eine Frage der Kenntnis der Rechtslage im ersuchten Staat ist. Der Rechtshilfesachverhalt ergibt sich aus der konkreten Verdachtslage. Diese kann sich zwar ändern. Und aufgrund des Vertrauensgrundsatzes ist üblicherweise auch von der Richtigkeit eines von der ersuchenden Behörde vorgelegten neuen Rechtshilfesachverhaltes auszugehen, doch soll bei einer drastischen Abänderung des Rechtshilfesachverhaltes, womit dann ein bisher für die Rechtshilfe nicht geeignetes Ersuchen "plötzlich" bewilligungsfähig wird, nach den konkreten Ermittlungsergebnissen gefragt werden, welche die neue Sachverhaltsversion rechtfertigen. Hier hat der Rechtshilferichter zweifellos einen grossen Ermessensspielraum, doch erscheint dem Staatsgerichtshof die Umstellung des Sachverhaltes im Beschwerdefall drastisch genug, dass sich eine Rückfrage geradezu aufgedrängt hätte. Im Übrigen ist dem Obergericht auch zu widersprechen, wenn es dem entsprechenden Beschwerdevorbringen eine hinreichende Verifizierungsbasis abspricht. Denn die grundlegende Änderung der Sachverhaltsdarstellung ist offensichtlich und bedarf an sich keiner weiteren Verifizierung, ausser dass eben eine entsprechende Rückfrage bei der ersuchenden Behörde angezeigt ist, aufgrund welcher neuer Ermittlungsergebnisse es zu dieser abgeänderten Sachverhaltsversion kam.
3.2. Als noch schwerwiegender erweist sich der Rechtsmissbrauchsvorwurf des Beschwerdeführers gegenüber der ersuchenden Behörde hinsichtlich der vorzeitigen Verwendung von Erkenntnissen aus der Befragung der liechtensteinischen Zeugen im tschechischen Strafverfahren. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der nach der Beschwerdeerhebung an das Obergericht eingereichte Schriftsatz vom 17. August 2009, worin der Beschwerdeführer auf diesen Sachverhalt hingewiesen hat, zulässig war und deshalb vom Obergericht hätte berücksichtigt werden müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes besteht jedenfalls im Strafrechtshilfeverfahren dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wenn dem Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen ohne sein Verschulden erst nach Beschwerdeeinreichung bekannt wurden (StGH 2006/28, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/18, Erw. 3.1).
Entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung ist hierbei auch unwesentlich, dass die Verwertung der auf dem Rechtshilfeweg erlangten Beweismittel durch den üblichen Spezialitätsvorbehalt beschränkt ist. Denn wenn sich die ersuchende Behörde bzw. deren an den Zeugeneinvernahmen teilnehmende Beamte tatsächlich nicht an die dem Rechtshilferichter gegebene schriftliche Zusage, entsprechende Erkenntnisse nicht vorzeitig zu verwenden, gehalten haben sollten, dann kann auch nicht darauf vertraut werden, dass die ersuchende Behörde den Spezialitätsvorbehalt einhalten wird. Gemäss dem Beschwerdevorbringen hat der Rechtshilferichter die ausländischen Beamten auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Zusage die Rechtshilfe verweigert werde. Dies ist zwar im Vernehmungsprotokoll ON 43 nicht explizit festgehalten, doch ist dies auch im Sinne der oben gemachten Erwägungen zur Verfassungskonformität des Art. 77 Abs. 1 RHG die zwingende Sanktion eines solchen Vertrauensbruchs. Anzumerken ist hier auch, dass sich die ausländischen Beamten im Beschwerdefall entgegen dem nunmehr vom Staatsgerichtshof für die Zukunft gemachten Vorgaben im Beschwerdefall Notizen machen konnten, was eine allfällige vorzeitige Verwendung im ausländischen Strafverfahren wesentlich erleichterte.
Wenn die ersuchende Behörde auf entsprechende Rückfrage nicht schlüssig nachweisen kann, dass sie die vom Beschwerdeführer aufgezeigten zusätzlichen Erkenntnisse, insbesondere auch den Namen von M, unabhängig von den liechtensteinischen Zeugeneinvernahmen erlangt hat, wird die Rechtshilfe im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zu verweigern sein.
3.3. Die vom Obergericht im hier angefochtenen Beschluss (ON 56) vertretene Rechtsauffassung, dass im Beschwerdefall von vornherein kein Rechtsmissbrauch indiziert sei, ist aufgrund dieser Erwägungen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot.
4. Demnach braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen und insbesondere auf die Begründungsrüge nicht mehr eingegangen zu werden. Immerhin ist aber noch zweierlei anzumerken:
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass er vom Rechtshilferichter vor seiner Einvernahme nicht über allfällige Entschlagungsrechte nach der liechtensteinischen Strafprozessordnung, insbesondere dasjenige gemäss § 108 StPO (Recht auf Aussageverweigerung bei Gefahr strafrechtlicher Verfolgung), belehrt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine entsprechende Belehrung nur dann erforderlich ist, wenn sich im Verfahren Anhaltspunkte für einen solchen Entschlagungsgrund ergeben (Kirchbacher, WK-StPO, Altes Vorverfahren § 152 [Stand: April 2007], Rz. 55). Im Beschwerdefall ist kein konkreter Entschlagungsgrund ersichtlich, welchen der Beschwerdeführer hätte geltend machen können. Insbesondere bestehen keine Indizien, dass § 108 StPO anwendbar gewesen wäre.
4.2. Wenn das Obergericht argumentiert, dass die Übersendung eines Zeugenprotokolls nicht nach den Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit zu beurteilen sei, so ist dem zu widersprechen, zumal die von ihm zitierte Literaturstelle genau das Gegenteil besagt (Peter Popp, Grundzüge der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, 164, Rz. 247).
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 56) war spruchgemäss als verfassungswidrig aufzuheben.
6. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten seiner Vertretung antragsgemäss zuzusprechen.