StGH 2009/17
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. September 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: HG
Beschwerdegegnerin: Stiftung AM (gelöscht)
vertreten durch den gerichtlich bestellten Kollisionskurator:
lic. iur. Christian Ritter Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009,01CG.2006.303-76
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009, 01 CG.2006.303-76, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihres Kollisionskurators in Höhe von CHF 2'952.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdegegnerin ist eine am 5. Dezember 1986 von der P-Anstalt (eine dem Beschwerdeführer zu 1. zuzurechnenden konzessionierten Treuhandgesellschaft) im Auftrag der Ehegatten JB und CB fiduziarisch errichtete liechtensteinische Familienstiftung, als deren einzelzeichnungsberechtigte Stiftungsräte die beiden Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer zu 2. ab 26. Januar 1990) fungierten. Der Beschwerdeführer zu 2. war Angestellter der P-Anstalt sowie weiterer Treuhandgesellschaften des Beschwerdeführers zu 1. Mit der gesetzlichen Repräsentanz der Beschwerdegegnerin wurde die P-Anstalt betraut.
Nach dem Tod des JB im Jahre 1989 war CB (im Folgenden CB) nach den diversen von den Beschwerdeführern erlassenen Beistatuten "zeitlebens" einzige (Erst-)Begünstigte am Kapital und an den Erträgnissen der Klägerin. CB war aufgrund des mit dem Beschwerdeführer zu 1. am 22. Januar 1990 abgeschlossenen Mandatsvertrages diesem gegenüber instruktionsberechtigt. Das Stiftungsvermögen betrug Anfang 1998 ca. CHF 17'000'000.00.
Die von den Beschwerdeführern ab dem 4. Juli 1990 über Weisung von CB erlassenen Reglemente sahen u. a. auch Nachbegünstigungsregelungen zugunsten der beiden Beschwerdeführer vor.
In Durchführung einer ihm von CB am 7. Juni 1998 gemachten Schenkung behob der Beschwerdeführer zu 1. am Tag darauf vom Stiftungskonto CHF 10'000'000.00 für sich persönlich, indem er zu seinen Gunsten drei Schecks ausstellen liess. Der Beschwerdeführer zu 1. zahlte diesen Betrag am 24. Juli 2000 über Aufforderung - ohne Zinsen - zurück.
In Entsprechung einer mit CB getroffenen Vereinbarung behob der Beschwerdeführer zu 1. überdies am 22. April 1999 zu Lasten des Stiftungskontos bar CHF 1'800'000.00 von denen er am selben Tag CHF 600'000.00 dem Beschwerdeführer zu 2. aushändigte. Gemäss einer Vereinbarung vom 31. Oktober 2003 zahlte der Beschwerdeführer zu 2. die von ihm bezogenen CHF 600'000.00 ohne Verzinsung zurück.
Im Zusammenhang mit diesen Transaktionen vom Juni 1998 und April 1999 wurden keine Stiftungsratsbeschlüsse gefasst.
Als Folge der Ende 1997 publik gewordenen "B-CD-Affäre" wurde am 10. April 2000 wiederum von der P-Anstalt anstelle der Beschwerdegegnerin treuhänderisch für CB die Pl Stiftung errichtet, zu deren Stiftungsräten zunächst auch die beiden Beschwerdeführer bestellt wurden. Deren Stiftungsvermögen stammte zur Gänze von der Beschwerdegegnerin. Die Vermögensübertragung erfolgte dergestalt, dass die auf die Beschwerdegegnerin lautenden Bankverbindungen unter Belassung der Kontonummern auf die Pl Stiftung "umgehängt" wurden.
Dementsprechend beschlossen die beiden Beklagten und nunmehrigen Beschwerdeführer am 17. April 2000 "zwecks formeller Sanktionierung des Ablebens der Klägerin" gestützt auf die Statuten deren Auflösung, dieser Beschluss wurde von der P-Anstalt als Repräsentantin beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Hierauf erteilte die Steuerverwaltung die "Löschungsbewilligung" für die Beschwerdegegnerin.
In dem zu 6 NP.2004.52 beim Landgericht behängenden Verfahren wurde mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 26. Juli 2004 sowie des Obersten Gerichtshofes vom 3. Februar 2005 (siehe hierzu auch StGH 2005/14, LES 2007, 67) für die Beschwerdegegnerin eine Kollisionskuratel gemäss § 277 Z 2 ABGB angeordnet und am 14. Februar 2006 der nunmehrige Klagsvertreter zum Kurator im Hinblick auf "potentielle Verantwortlichkeits- oder sonstige Ansprüche der Klägerin gegenüber den beiden Beklagten als vormalige Stiftungsräte sowie gegenüber allfälligen Dritten bestellt.
2. Mit der nach pflegschaftsrichterlicher Genehmigung am 16. Oktober 2006 beim Erstgericht zu 01 CG.2006.303 eingebrachten Klage begehrt die Beschwerdegegnerin die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand zur Zahlung von CHF 2'398'876.70 samt 5 % Zinsen aus CHF 1'200'000.00 seit dem 22. April 1994.
Das auf die Rechtsgründe der Verantwortlichkeit und ungerechtfertigten Bereicherung gestützte Klagebegehren setzt sich der Höhe nach wie folgt zusammen:
Ausschüttung vom 22. April 1999 an den Erstbeklagten CHF 1'200'0000.00
5 % Zinsen aus CHF 10'000'000.00 vom 8. Juni 1998
bis zum 23. Juli 2000 (776 Tage) CHF 1'063'013.70
5 % Zinsen aus CHF 600'000.00 (Auszahlung an den
Beschwerdeführer zu 2.) vom 22. April 1999 bis 31. Oktober 2007 (1.653 Tage) CHF 135'863.00
zusammen sohin CHF 2'398'876.70
3. Mit Urteil vom 14. Juni 2007 (ON 38) wies das Landgericht das Klagebegehren vollumfänglich ab.
3.1. Es traf über den schon erwähnten Sachverhalt hinaus unter anderem folgende Feststellungen:
Bei den Statuten der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 1986 habe es sich um die im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung bei der P-Anstalt in Verwendung stehenden Standardstatuten gehandelt. [Es folgt ein Auszug aus diesen - standardmässigen - Statuten.]
Im Jahre 1989 sei JB verstorben, womit dessen Witwe CB als alleinige wirtschaftliche Stifterin mit Bezug auf die AM verblieben sei. Am 22. Januar 1990 habe Frau CB als "Auftraggeber" mit dem Beschwerdeführer zu 1. als "Beauftragtem" mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin ("Gesellschaft") einen "Mandatsvertrag" mit folgendem entscheidungsrelevantem Inhalt abgeschlossen: [Es folgt ein Zitat aus diesem - ebenfalls standardmässigen - Vertragstext.]
[Im Folgenden zitiert das Landgericht aus verschiedenen zwischen dem 18. Mai 1990 und dem 3. Dezember 1996 erlassenen Beistatuten, in denen die Beschwerdeführer sukzessive stärker selbst als Begünstigte berücksichtigt wurden, wobei CB jeweils zeitlebens einzige Begünstigte an Kapital und Erträgnissen der Beschwerdegegnerin blieb. Gemäss den Beistatuten vom 20. November 1995 in der leicht abgeänderten Fassung vom 3. Dezember 1996 galt folgende Regelung:
"...
Art 1
Frau CB ... ist zeitlebens einzige Begünstigte an Kapital und Erträgnissen der STIFTUNG AM, Vaduz.
Art 2
Nach dem Ableben der Erstbegünstigten sind folgende einmalige Ausschüttungen ... vorzunehmen:
a). an die 6 Enkelkinder des Herrn HJB ... je DEM 200.000,--... mit Erreichung des 20. Lebensjahres ...
b). an Herrn ES ... DM 1.000.000,- ...
c). an Herrn M von der S Bank... Fr. 300.000,-- ...
Art 3
Ebenso sind nach dem Ableben der Erstbegünstigten ... DM 1,000.000,- ... an die Klinik G 'Auf dem Berg' ... einmalig ... auszuschütten.
Art 4
Nach dem Ableben der Erstbegünstigten ist HB, als Stiftungsrat der AM STIFTUNG berechtigt, für sich zulasten des Stiftungsvermögens ... ein Bild nach freier Wahl anzuschaffen und zwar über seinen Wunsch ein Bild des deutschen Expressionismus. Dieses Bild soll HB, ..., als Erinnerung an die Erstbegünstigte und in Dankbarkeit für alle guten Ratschläge zustehen.
Art 5
Das restlich verbleibende Stiftungsvermögen ... soll wie folgt zu gleichen Teilen ausgeschüttet werden:
a). an HB ... bzw bei seinem Vorversterben an seine gesetzlichen Erben.
b). an Herrn HG ... bzw bei seinem Vorversterben an seine gesetzlichen Erben.
Art 6
Frau CB hat jederzeit das Recht, dem Stiftungsrat Abänderungen dieses Reglements aufzutragen. Nach dem Tode von Frau CB kann der Stiftungsrat nur noch Änderungen am Reglement vornehmen, die im Wesentlichen die Vorschriften des gegenwärtigen Reglements nicht beeinträchtigen.
Art 7
Alle früher erlassenen Reglemente der STIFTUNG AM, Vaduz, werden hiermit als gegenstandslos aufgehoben. ..."]
CB sei bei den Bankverbindungen der Beschwerdegegnerin - das Vermögen der Beschwerdegegnerin habe nur aus Bankguthaben bzw. aus in Bankdepots gehaltenen Wertschriften bestanden - jeweils nebst den Stiftungsräten immer einzelzeichnungsberechtigt gewesen, und sie habe von diesem alleinigen Verfügungsrecht auch wiederholt Gebrauch gemacht. Ab 1998 habe die Beschwerdegegnerin bis zur Auflösung im Jahre 2000 ihre Bankverbindungen bei der X Bank AG gehabt.
Per Ende 1990 habe sich das Vermögen der Beschwerdegegnerin auf rund DEM 2,5 Mio. belaufen, per Ende 1991 auf rund DEM 1,7 Mio., per Ende 1992 auf rund DEM 13,5 Mio., per Ende 1993 auf rund DEM 15 Mio., per Ende 1994 auf rund DEM 15,6 Mio., per Ende 1995 auf rund DEM 17,3 Mio., per Ende 1996 auf rund DEM 17,8 Mio., per Ende 1997 auf rund DEM 20,3 Mio., per Ende 1998 auf rund DEM 10,85 Mio. und per Ende 1999 auf rund DEM 7,2 Mio.
Zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und seiner Ehegattin RX auf der einen und CB auf der anderen Seite habe sich im Laufe der Zeit ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Über Veranlassung der CB, welche sich in ihrem Feriendomizil in B/CH aufgehalten habe, habe sich der Beschwerdeführer zu 1. in Begleitung seiner Ehegattin RX am 7. Juni 1998 mit dieser im Hotel "Baur au Lac" in Zürich zum Mittagessen getroffen. Hierbei sei von Seiten der CB auch Folgendes thematisiert worden: Im Jahre 1997 habe sich ein bei einer Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers zu 1. angestellter Mitarbeiter einer Vielzahl von Daten betreffend zahlreiche Treuhandkunden, darunter auch die AM bzw. deren wirtschaftliche Stifterin CB, bemächtigt, welche er in der Folge den deutschen Medien bzw. dem deutschen Fiskus zugespielt habe. Hiervon habe auch CB Kenntnis gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass durch diesen Vorfall der Beschwerdeführer zu 1. und seine Ehegattin in Mitleidenschaft gezogen und geschädigt worden seien, weshalb sie anlässlich dieses Mittagessens vom 7. Juni 1998 im Hotel "Baur au Lac" erklärt habe, sie wolle ihnen - also dem Beschwerdeführer zu 1. und seiner Ehegattin - eine Schenkung ausrichten; da sie keine Nachkommen und keine Freunde habe, wolle sie ihr Geld solchen Personen schenken, die ihr nahe stünden.
Nach Diktat des Beschwerdeführers zu 1. habe RX sodann handschriftlich eine Urkunde folgenden Inhalts aufgesetzt:
"Vollmacht und Schenkungsauftrag
Die unterzeichnete Frau CB ermächtigt Herrn HB Konto und Depot der Stiftung AM bei der Z Bank Schaffhausen zu saldieren und auf das Konto bei der Bank in Liechtenstein zu transferieren.
Vom vorhandenen Depot ist HB ermächtigt Sfr. (Anm.: es folgte ein Leerraum) als persönliche Schenkung für seine Dienste abzuheben.
Zürich, Baur au Lac, 7.6.98"
Nachdem CB dieses Schriftstück - da sie bereits damals sehr stark kurzsichtig gewesen sei, habe sie hierfür eine Leselupe zur Hilfe nehmen müssen - eingehend durchgelesen habe, habe sie nach der Währung (Sfr.) eigenhändig den Betrag von zehn Millionen (10'000'000.-) eingesetzt, und habe dieses Schriftstück eigenhändig mit ihrem Namen unterfertigt. Der Beschwerdeführer zu 1. habe sodann seinerseits links unten auf dieser Urkunde handschriftlich unter Beifügung seiner eigenhändigen Unterschrift angemerkt: "Schenkung mit Dank angenommen. Zürich 7. VI. 1998".
Die Betitelung dieser Urkunde als "Vollmacht und Schenkungsauftrag" habe der Beschwerdeführer zu 1. mit voller Absicht gewählt, da er mit dieser Urkunde nach seiner Vorstellung ermächtigt werden sollte, CHF 10 Mio. vom Bankkonto der Beschwerdegegnerin zu beheben. CB habe jedenfalls gewollt, dass der Beschwerdeführer zu 1. aus dem Stiftungsvermögen der Beschwerdegegnerin CHF 10 Mio. erhalte; es könne allerdings nicht festgestellt werden, wie dies nach der Vorstellung der CB hätte bewerkstelligt werden sollen, insbesondere welches rechtliche Konstrukt dem nach deren Willen und deren Vorstellung hätte zugrunde liegen sollen.
In der Folge habe der Beschwerdeführer zu 1., wie in dieser Urkunde "Vollmacht und Schenkungsauftrag" vom 7. Juni 1998 vorgesehen, einerseits die Bankverbindungen der Beschwerdegegnerin bei der Z Bank saldieren und die Vermögenswerte auf neu eröffnete Konten/Depots dieser Stiftung bei der X Bank AG übertragen lassen, und er habe andererseits die CHF 10 Mio. für sich persönlich bezogen, und zwar indem er zu seinen Gunsten und zulasten der Bankverbindungen der Beschwerdegegnerin bei der Z Bank drei Schecks über den Gesamtbetrag von eben CHF 10 Mio. habe ausstellen lassen, welche Schecks er in der Folge zulasten der Z Bank-Konten der Beschwerdegegnerin auch tatsächlich eingelöst habe.
Ein Stiftungsratsbeschluss der Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin, also des Beschwerdeführers zu 1. und 2., mit Bezug auf diese CHF 10 Mio. bzw. deren "Ausschüttung" an den Beschwerdeführer zu 1. sei nie gefasst worden.
Der Beschwerdeführer zu 2. als weiterer (zweiter) Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin habe von all diesen Vorgängen vorerst keinerlei Kenntnis gehabt. Als er ca. einen Monat später, also ca. im Juli 1998, die Auszüge betreffend die Bankkonten der AM zu Gesicht bekommen habe, habe er feststellen können, dass mittels dreier Scheckbezüge insgesamt CHF 10 Mio. ab dem Konto der Beschwerdegegnerin bei der Z Bank abdisponiert worden seien. Hierauf habe er einmal zwischen Tür und Angel den Beschwerdeführer zu 1. darauf angesprochen, was es hiermit, also mit dem Bezug der CHF 10 Mio. zulasten der Beschwerdegegnerin, auf sich habe, worauf ihm der Beschwerdeführer zu 1. lapidar erwidert habe, das habe CB so angeordnet, mit welcher Erklärung sich der Beschwerdeführer zu 2. zufrieden gegeben habe und nicht weiter nachgehakt oder nachgeforscht habe. Er habe lediglich noch mit dem zuständigen Bankmitarbeiter bei der Z Bank telefoniert, welcher ihm erklärt habe, es sei ihm - dem Bankmitarbeiter - auch komisch vorgekommen, dass er dem Beschwerdeführer zu 1. persönlich drei Schecks über CHF 10 Mio. habe schicken müssen; allerdings habe er diesbezüglich bei CB nachgefragt, welche ihm bestätigt habe, dass dies ihrem Willen entspreche. Dass diese CHF 10 Mio. dem Beschwerdeführer zu 1. persönlich zugekommen seien, habe der Beschwerdeführer zu 2. erst Jahre später in Erfahrung gebracht.
Am 14. April 1999 habe der Beschwerdeführer zu 1. CB über deren Einladung in ihrem Wochenendhaus auf dem Anwesen "E" bei K getroffen. Bei dieser Gelegenheit habe CB mit Bezug auf die Begünstigtenregelung bei der Beschwerdegegnerin, entsprechend dem zu dem Zeitpunkt in Kraft stehenden Reglement (Beistatut) vom 3. Dezember 1996, folgende "Weisungen" erteilt: 1. Das Reglement vom 3. Dezember 1996 sei aufzuheben; 2. an die sechs Enkelkinder seien nach ihrem Ableben bei Erreichen des 20. Lebensjahres je DEM 200'000.00 auszuzahlen; 3. DEM 500'000.00 seien an die Klinik G "Auf dem Berg" auszuschütten; 4. ES sei als Begünstigter im Reglement nicht mehr zu erwähnen, dafür seien ihm auf sein Verlangen jederzeit DEM 1 Mio. auszuzahlen; 5. die Begünstigung des Herrn M sei ersatzlos zu streichen; 6. Art. 4 des Reglements vom 3. Dezember 1996 habe zu entfallen, da dem Beschwerdeführer zu 1. ein Betrag von DEM 1,2 Mio. zum Ankauf eines Bildes bereits jetzt ausbezahlt werden solle; 7. dem Beschwerdeführer zu 2. sei aus dem Stiftungsvermögen ein Betrag von CHF 600'000.00 auszubezahlen; 8. Art. 5 des Reglements vom 3. Dezember 1996 bleibe bestehen; 9. an das Kloster von B in St. V seien vom Beschwerdeführer zu 1. zulasten des Stiftungsvermögens CHF 800'000.00 zu überweisen.
Infolgedessen habe der Beschwerdeführer zu 1., soweit streitgegenständlich relevant, am 22. April 1999 zulasten eines von der Beschwerdegegnerin bei der X Bank AG geführten Bankkontos den Betrag von CHF 1,8 Mio. in bar behoben, wovon er selbentags dem Beschwerdeführer zu 2. CHF 600'000.00 bar übergeben habe, welcher ihm hierfür schriftlich quittiert habe; CHF 1,2 Mio. habe er selbst behalten und er habe dieses Geld zusammen mit weiteren eigenen Mitteln in der Folge zum Ankauf eines Gemäldes aus dem deutschen Expressionismus verwendet. Hierbei habe es sich nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers zu 1. (und der CB) um Ausschüttungen an ihn (CHF 1,2 Mio.) und den Beschwerdeführer zu 2. (CHF 600'000.00) als Begünstigte der Beschwerdegegnerin gemäss dem ausdrücklichen Wunsch der CB gehandelt. Ein Stiftungsratsbeschluss mit Bezug auf diese Ausschüttungen sei allerdings von den beiden Beschwerdeführern als Stiftungsräten der Alma Maier niemals gefasst worden.
Am 23. April 1999 hätten die beiden Beschwerdeführer als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin sodann gemäss den dem Beschwerdeführer zu 1. von CB am 14. April 1999 auf dem Anwesen "E" bei K erteilten Weisungen ein geändertes Reglement (Beistatut) mit folgendem relevanten Inhalt erlassen:
"... Art. 1
Nach dem Tod von Frau CB sind ... folgende einmalige Ausschüttungen vorzunehmen:
a) an die 6 Enkelkinder des Herrn HJB ... je DM 200.000,--
b) DM 500.000,.-- ... an die Klinik G "Auf dem Berg"
Art. 2
Das restlich verbleibende Stiftungsvermögen ... ist sodann zu gleichen Teilen auszuschütten wie folgt:
a) an HB ... bzw bei seinem Vorversterben an seine gesetzlichen Erben.
b) an HG ... bzw bei seinem Vorversterben an seine gesetzlichen Erben.
Art. 3
Alle früher erlassenen Reglemente ... werden hiermit als gegenstandslos aufgehoben. ..."
Art. 4 des Reglements (Beistatuts) vom 3. Dezember 1996 sei entfallen, weil ja der Beschwerdeführer zu 1. nunmehr bereits CHF 1,2 Mio. zum Ankauf eines Bildes ausgeschüttet erhalten habe.
Im Jahre 1997 habe sich ein bei einer Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers zu 1. angestellter Mitarbeiter einer Vielzahl von Daten betreffend zahlreiche Treuhandkunden und die für diese errichteten Sitzgesellschaften, darunter auch die Beschwerdegegnerin bzw. deren wirtschaftliche Stifterin CB, bemächtigt, welche er in der Folge den deutschen Medien bzw. dem deutschen Fiskus zugespielt habe. Aus diesem Grunde sei, im Wesentlichen über Ratschlag des Steuerberaters der CB, i. e. GS, am 10. April 2000 anstelle der Beschwerdegegnerin eine "Nachfolgestiftung", nämlich die Pl Stiftung, von der P-Anstalt als rechtlicher Stifterin treuhänderisch für CB errichtet worden. Die Pl Stiftung als "Nachfolgestiftung" sei inhaltlich weitestgehend genau gleich ausgestaltet wie die Beschwerdegegnerin (im Wesentlichen gleiche Statuten und gleiche Beistatuten etc.); zu einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsräten der Pl Stiftung seien die Beschwerdeführer bestellt und mit der gesetzlichen Repräsentanz die P-Anstalt mandatiert worden. Das Stiftungsvermögen der Pl Stiftung habe vollständig von der Beschwerdegegnerin hergerührt, wobei der Vermögensübertrag derart durchgeführt worden sei, dass die auf die Beschwerdegegnerin lautenden Bankverbindungen bei der X Bank AG einfach auf die Pl Stiftung "umgehängt" worden seien; d. h., in den Büchern der X Bank AG sei einfach der Name der Beschwerdegegnerin durch jenen der Pl Foundation ersetzt worden bzw. "wurde einfach der Kontoinhaber von der AM auf die Pl Stiftung umgestellt Die Kontonummer blieb dieselbe". Entsprechend hätten die Beschwerdeführer als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zwecks formeller Sanktionierung "des Ablebens" der Beschwerdegegnerin am 17. April 2000 einen Beschluss wie folgt gefasst: "Gestützt auf die Statuten der Stiftung AM mit Sitz in Vaduz beschliesst der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung", welcher Beschluss von der P-Anstalt als Repräsentantin der Beschwerdegegnerin beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt worden sei, worauf auch die Steuerverwaltung die "Löschungsbewilligung" für die Beschwerdegegnerin erteilt habe.
Über ausdrücklichen Wunsch der CB habe im Juni 2000 das Mandat mit Bezug auf die "Nachfolgestiftung" der Beschwerdegegnerin, also das Mandat mit Bezug auf die Pl Stiftung, von der P-Anstalt des Beschwerdeführers zu 1. zur A Anstalt, 9490 Vaduz, gewechselt. Hierzu sei es aufgrund folgender persönlicher Verquickungen gekommen: CJ sei bereits seit längerem in geschäftlichem Kontakt zur A Anstalt gestanden; d. h., er habe dieser schon wiederholt Treuhandmandate vermittelt. CJ seinerseits habe aus früheren beruflichen Kontakten PSch, den langjährigen persönlichen Vermögensverwalter der CB gekannt.
Am 20. Juni 2000 sei CB zusammen mit ihrem langjährigen Vermögensverwalter PSch bei PS als einem der neuen Stiftungsräte der Pl Stiftung erschienen. Bei diesem Treffen habe sich CB darüber beschwert, dass ihr der Beschwerdeführer zu 1. grössere Beträge "abgenommen" habe. In der Folge sei es am 4. Juli 2000 und am 14. Juli 2000 zu zwei Besprechungen zwischen PS als Stiftungsrat der Pl Stiftung und dem Beschwerdeführer zu 1. gekommen. Spätestens bei der zweiten Besprechung vom 14. Juli 2000 habe PS den Beschwerdeführer zu 1. nachdrücklich aufgefordert, die CHF 10 Mio., welche der Beschwerdeführer zu 1. im Jahre 1998 mittels dreier Schecks zulasten der Beschwerdegegnerin bezogen habe, zurückzuerstatten, womit sich der Beschwerdeführer zu 1. einverstanden erklärt habe. Am 21. Juli 2000 habe der Beschwerdeführer zu 1. den Betrag von CHF 10 Mio. auf ein auf die A Anstalt lautendes Konto bei der Y Bank AG, 9490 Vaduz, überwiesen, wo dieser Betrag mit Valuta 24. Juli 2000 gutgeschrieben worden sei. Von dort seien diese CHF 10 Mio. dann allerdings nicht auf die Konten der Pl Stiftung als "Nachfolgestiftung" der Beschwerdegegnerin überwiesen, sondern auf die Konten der für CB von der A Anstalt treuhänderisch neu errichteten S Stiftung. Dies sei deshalb erfolgt, weil die Beschwerdegegnerin und deren Bankverbindungen dem deutschen Fiskus aus den genannten Gründen bekannt gewesen seien, und die Pl Stiftung ja dieselben Bankverbindungen gehabt habe wie die Beschwerdegegnerin. Jedenfalls und spätestens noch im Verlaufe des Jahres 2000 habe PS als Stiftungsrat der Pl Stiftung bei Sichtung der ihm vom Beschwerdeführer zu 1. bzw. der P-Anstalt überlassenen Akten betreffend die Beschwerdegegnerin und die Pl Stiftung auch Kenntnis von den streitgegenständlichen Ausschüttungen der Beschwerdegegnerin in Höhe von insgesamt CHF 1,8 Mio. vom April 1999 an die Beschwerdeführer, nämlich CHF 1,2 Mio. in bar an den Beschwerdeführer zu 1. zum Ankauf eines Bildes und CHF 600'000.00 in bar an den Beschwerdeführer zu 2., gehabt.
Vom Beschwerdeführer zu 1. seien PS als Stiftungsrat der Pl Stiftung als "Nachfolgestiftung" der Beschwerdegegnerin anlässlich der festgestellten zweiten Besprechung vom 14. Juli 2000 sämtliche Stiftungsakten (sämtliche Gründungsdokumente samt Gründungsauftrag, Mandatsverträge, Beistatuten' Korrespondenz, Bankunterlagen etc.) sowohl mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin als auch mit Bezug auf die Pl Stiftung ausgefolgt worden.
Im Jahre 2003 habe CB den deutschen Rechtsanwalt JW damit mandatiert, vom Beschwerdeführer zu 2. die CHF 600'000.00, welche ihm der Beschwerdeführer zu 1. im April 1999 aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin herrührend bar übergeben habe, samt Zinsen etc. zurückzufordern. Im September 2003 sei RA JW diesbezüglich beim Beschwerdeführer zu 2., welcher sich in der Folge in dieser Angelegenheit vom deutschen Rechtsanwalt MM rechtlich habe beraten und vertreten lassen, vorstellig geworden. Am 31. Oktober 2003 hätten CB, vertreten durch RA JW, und der Beschwerdeführer zu 2. einen von RA MM redigierten schriftlichen Vergleich mit folgendem entscheidungsrelevanten Inhalt ab geschlossen:
[Gemäss dem vom Landgericht zitierten Vergleichstext wurde ein Saldovergleich über die Zahlung von CHF 600'000.00 ohne Zinsen abgeschlossen, wobei CB und die Pl Stiftung den Beschwerdeführer zu 2. "sämtliche möglichen Ansprüche der Deutschen bzw. Liechtensteiner Finanzbehörden anlässlich des hier im Raume stehenden Geldtransfers erledigt und insoweit Herrn HG von sämtlichen Ansprüchen ausdrücklich freistellt."]
Für die Pl Stiftung hätten deren Stiftungsräte PS und CJ den Vergleich mitunterzeichnet.
In der Folge habe der Beschwerdeführer zu 2. wie vereinbart CHF 600'000.00 auf das Konto von RA JW überwiesen.
Als Folge des festgestellten "Datenklaus" sei ab dem Jahre 2001 von den deutschen Finanzbehörden ein Steuer(straf)verfahren gegen CB geführt worden, in welchem diese von RA JW und dem Steuerfachanwalt Dr. Sch rechtlich beraten und vertreten worden sei. Der deutsche Fiskus habe das Vermögen der Beschwerdegegnerin bzw. der Pl Stiftung sowie dessen Erträgnisse der CB im Wege des steuerlichen Durchgriffs vollumfänglich zugerechnet. Insgesamt habe CB aufgrund dieses Verfahrens Straf- bzw. Nachsteuern samt Zinsen sowie Bussen/Leistungen an gemeinnützige Einrichtungen im Gesamtbetrag von EUR 3,2 Mio. bezahlen müssen, wobei sie diese Zahlungen, jedenfalls zum weitaus grössten Teil, dadurch finanziert habe, dass sie sich von der Pl Stiftung entsprechende Ausschüttungen habe ausrichten lassen.
Mit Bezug auf die streitgegenständliche "Ausschüttung" zulasten des Vermögens der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 600'000.00 vom April 1999 an den Beschwerdeführer zu 2. habe CB dem deutschen Fiskus eine Schenkungssteuer in Höhe von rund DEM 36'000.00 bezahlen müssen, zumal sie den Beschwerdeführer zu 2. als Beschenkten und damit an sich Schenkungssteuerpflichtigen gemäss dem mit diesem am 31. Oktober 2003 getroffenen Vergleich insofern von jeglicher Haftung freigestellt habe; mit Bezug auf die streitgegenständliche "Ausschüttung" zulasten des Vermögens der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 1,2 Mio. vom April 1999 an den Beschwerdeführer zu 1. habe CB dem deutschen Fiskus eine Schenkungssteuer in Höhe von rund EUR 260'000.00 bezahlen müssen, nachdem der Beschwerdeführer zu 1. als Beschenkter über Aufforderung des deutschen Fiskus keine Zahlung geleistet habe. Mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer zu 1. im Juni 1998 aus dem Vermögen der AM zugekommenen CHF 10 Mio. habe von den Rechtsvertretern der CB mit den deutschen Finanzbehörden ausgehandelt werden können, dass diese hierfür keine (Schenkungs-)Steuer zu bezahlen gehabt habe.
3.2. Das Landgericht hat die gegenständliche Klage rechtlich allein unter dem Gesichtspunkt des Verantwortlichkeitsrechtes beurteilt und hierzu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz "volenti non fit iniuria" könne derjenige keinen Schadenersatz verlangen, der in die schädigende Handlung eingewilligt habe. Durch die Einwilligung des Geschädigten werde nämlich die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit ausgeschlossen; bei der Einwilligung des Geschädigten handle es sich um einen Rechtfertigungsgrund. Gemäss OGH-Rechtsprechung hafte ein fiduziarisch als Organ (Verwaltungsrat) einer AG oder Anstalt tätiger Treuhänder für den von ihm der Gesellschaft zugefügten Schaden dann nicht aus Verantwortlichkeit, wenn er das den Schaden der Gesellschaft verursachende Verhalten mit Zustimmung bzw. Überweisung des wirtschaftlich Berechtigten (Gründerrechtsinhaber, Alleinaktionär) gesetzt habe (LES 2001, 43; LES 2005, 310).
Zwar existiere noch keine OGH-Rechtsprechung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Judikatur auch auf treuhänderisch errichtete Stiftungen übertragen werden könne, namentlich, ob ein fiduziarisch tätiger Stiftungsrat für einen Schaden dann nicht belangt werden könne, wenn er über Weisung des wirtschaftlichen Hintermannes der Stiftung (des wirtschaftlichen Stifters) oder mit dessen Zustimmung gehandelt habe. Diese Frage sei zu bejahen. Bei CB habe es sich aufgrund diverser Umstände um das faktische, mit Willensbildungsbefugnis ausgestattete oberste Organ der Beschwerdegegnerin gehandelt, auch wenn diese nicht formell (statutarisch) bestellt worden sei. Aufgrund der Statuten der Beschwerdegegnerin sei dem Stiftungsrat die in keiner Weise eingeschränkte Kompetenz der jederzeitigen Statutenänderung und Auflösung der Stiftung zugekommen. Er habe aufgrund des Mandatsvertrages sein Amt ausschliesslich nach den Instruktionen von CB auszuüben gehabt, welche u. a. auch das Recht gehabt habe, Änderungen der Beistatuten aufzutragen. CB sei die alleinige Befugnis zugekommen, mit der Stiftung bzw. deren Vermögen Zeit ihres Lebens jederzeit so zu verfahren, wie sie dies wünschte. Insbesondere sei ihr zugestanden, jederzeit den Stiftungszweck bzw. die Begünstigtenanordnung und ganz allgemein die Statuten und damit auch die Stiftungsorganisation beliebig zu ändern und über das Stiftungsvermögen nach Gutdünken zu verfügen. Mithin habe CB faktisch und rechtlich über die Beschwerdegegnerin, deren Vermögen, deren Zweck und deren Organisation genau gleich verfügen können wie der wirtschaftliche Hintermann einer treuhänderisch errichteten Anstalt bzw. AG. Daran ändere auch nichts, dass sich nur der Beschwerdeführer zu 1. explizit im Mandatsvertrag CB gegenüber verpflichtet habe, nicht aber auch der Beschwerdeführer zu 2. als weiterer Stiftungsrat, zumal dieser als Angestellter des Beschwerdeführers zu 1. von diesem faktisch abhängig gewesen sei und deshalb im Ergebnis sein Amt gleich dem Erstbeklagten auch nur nach den Instruktionen der CB habe ausüben können.
Da die streitgegenständlichen Ausschüttungen bzw. Schenkungen - die rechtliche Qualifikation dieser Vorgänge könne mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben - an die beiden Beschwerdeführer, aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin gemäss ausdrücklicher Weisung bzw. mit ausdrücklicher Zustimmung der CB erfolgt seien, könne die Beschwerdegegnerin die beiden Beschwerdeführer als ihre Stiftungsräte nach dem Grundsatz volenti non fit iniuria keinesfalls aus Verantwortlichkeit auf Schadenersatz belangen. Mangels Entscheidungsrelevanz bleibe ausdrücklich dahingestellt, ob die Beschwerdeführer tatsächlich rechts- bzw. pflichtwidrig gehandelt hätten. Damit bedürfe es keines Eingehens mehr auf die von den Beschwerdeführern weiter erhobenen Einwendungen insbesondere jener des Rechtsmissbrauchs, der Verjährung und der fehlenden rechtlichen Existenz der Beschwerdegegnerin. Dass CB bereits in den Jahren 1998 bzw. 1999 nicht mehr ausreichend geschäfts- bzw. urteilsfähig gewesen sei, um ihre Zustimmung zu den streitgegenständlichen Ausschüttungen/Schenkungen an die beiden Beschwerdeführer zu geben bzw. entsprechende Weisungen zu erteilen, werde von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet.
4. Der auf eine Beweis-, Mängel- und Rechtsrüge sowie auf ein Neuvorbringen gestützten Berufung der Beschwerdegegnerin gab das Obergericht mit Urteil vom 9. April 2008 (ON 54) keine Folge.
4.1. Das Obergericht übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden und überzeugenden Beweiswürdigung und verneinte auch die Berechtigung der Feststellungsrügen der Klägerin. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin im bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwieweit für die Beschwerdeführer ein Interessenkonflikt bestanden habe, der ihnen besondere Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber CB auferlegt hätte.
4.2. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung machte das Berufungsgericht folgende Erwägungen:
Um die Frage der allfälligen rechtswidrigen Pflichtverletzung der Beschwerdeführer prüfen zu können, sei auf die Rechtslage in den Jahren 1998 und 1999 (Auszahlungen zu Lasten der Beschwerdegegnerin) und insbesondere auf das OGH-Urteil vom 1. Juli 1996 (LES 1998, 97) abzustellen, in dem die dem Stifter gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR statutarisch vorbehaltenen Rechte mit den Gründerrechten einer Anstalt gleichgesetzt worden seien. Zwar habe sich die Gesetzeslage seither nicht verändert, doch werde nunmehr in der Lehre und auch Rechtsprechung eine restriktivere Auffassung zur Organisation der Stiftung und damit verbunden in Bezug auf das Erstarrungs- bzw. Trennungsprinzip vertreten.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung LES 1998, 97 habe CB nach dem Tod ihres Ehegatten als alleinige Stifterin die Beschwerdegegnerin vertreten können und sei ihr analog zu Art. 543 Abs. 1 PGR die Stellung des obersten Organs zugekommen. Wenn man ferner berücksichtige, dass CB mit dem Reglement vom 18. Mai 1990 zeitlebens einen klagbaren Anspruch auf das Kapital und die Erträgnisse der Stiftung eingeräumt erhalten habe, sie dem Stiftungsrat gegenüber aufgrund des Mandatsvertrages weisungsbefugt gewesen sei, diesem jederzeit Abänderungen der Reglemente habe auftragen können und auch das Einzelzeichnungsrecht bei den Bankkonten besessen habe, wobei CB von all diesen Befugnissen wiederholt Gebrauch gemacht habe, so sei mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass CB das oberste Organ der Stiftung gewesen sei.
CB habe de facto uneingeschränkte Gewalt über die Stiftung ausüben können: Die Stiftungsräte hätten lediglich deren Willen und Weisungen vollziehen können.
Damit habe die Beschwerdegegnerin idealtypisch nicht der Struktur einer diskretionären Stiftung entsprochen, bei der der Stiftungsrat als oberstes Organ der Stiftung autonom und im freiem Ermessen entscheide, sondern vielmehr jener einer kontrollierten Stiftung, bei der der wirtschaftliche Stifter in eine Stellung ähnlich der eines settlor bei einem grantor trust eintrete und sich weitestgehend die Kontrolle über die Stiftung vorbehalte und deren Geschäftsgebarung bestimme. Hierbei werde seine Position durch den Abschluss des Mandatsvertrages mit dem Stiftungsrat noch insoweit verstärkt, als er damit eine auftragsrechtliche Bindung des Stiftungsrates erzeuge und der wirtschaftliche Stifter qua Mandatsvertrag eine indirekte Kontrolle über die Stiftungsräte und somit über die Stiftung selbst ausüben könne.
Dass vorliegend diese Stifterrechte in den Statuten der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich vorgesehen seien, schade nicht, da nicht diese Interventions- und Gestaltungsrechte des Stifters im Vordergrund stünden, sondern seine faktische Organstellung. Diese gehe weiter als die in Art. 559 Abs. 4 PGR vorbehaltenen Stifterrechte.
Die Zuerkennung der faktischen Organqualität setze weder eine satzungsgemässe Bestellung noch die rechtsgeschäftliche Einräumung der Vertretungsmacht voraus. Sie beruhe auf einem funktionalen Organbegriff. Demnach sei auch derjenige als Organ einer juristischen Person anzusehen, der de facto Leitungsfunktionen wahrnehme bzw. effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhabe, indem er Organen vorbehaltene Entscheidungen treffe oder die eigentliche Geschäftsführung besorge und so die Willensbildung der juristischen Person massgeblich beeinflusse.
Dass vorliegend die Statuten der Beschwerdegegnerin kein oberstes Organ vorsähen, stehe der Annahme eines faktischen Organs nicht entgegen. Je nach dem, in welchem Umfange die Person an der Willensbildung der Stiftung teilhabe und Einfluss ausübe, bestimme sich auch deren Stellung. Im gegenständlichen Fall habe das Erstgericht CB die Stellung eines obersten faktischen Organs eingeräumt. Dies sei nicht weiter zu beanstanden. Damit stünden aber auch CB die Kompetenzen eines obersten Organs zu. Der ausdrücklichen Einräumung eines Kompetenzkataloges bedürfe es nicht, da grundsätzlich dem obersten Organ alle Rechte zukämen, die nicht anderen untergeordneten Organen zwingend aufgrund des Gesetzes zustünden. Dass dem obersten Organ auch ein Vertretungsrecht für die Stiftung zukomme, sei nicht erforderlich. Ähnlich wie bei der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft könne es sich bei dem obersten Stiftungsorgan um ein blosses Innenorgan handeln. Als solches sei es befugt, sowohl der Verwaltung wie auch der Kontrolle Entlastung zu erteilen.
Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, das Erstgericht habe ihre Hauptargumente, vor allem das der Entgegennahme der Zahlungen durch die Beklagten trotz bestehender Interessenkollision, mit dem Rechtsgrundsatz "volenti non fit iniuria" ausgehebelt, sei unberechtigt. Die Beschwerdegegnerin vertrete die Ansicht, die Interessenkollision beseitige die Vertretungsmacht und seien die Ausschüttungen an die Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin unverbindlich. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin hätte ein Kollisionskurator bestellt werden müssen und habe CB der Verletzung der Interessenkollision durch die Beschwerdeführer nicht zustimmen können, da sie nie ein zur Vertretung der Stiftung berechtigtes Organ gewesen sei.
Diesen Einwänden könne nur insofern gefolgt werden, als das Erstgericht bei richtiger Vorgangsweise zuerst die Frage, ob und welches schädigende Verhalten die Beschwerdeführer gesetzt hätten, beantworten hätte müssen. Daran anschliessend wäre auf die Frage einzutreten gewesen, ob dieses Verhalten rechts- bzw. pflichtwidrig sei. Erst dann hätte nach Ansicht des Berufungsgerichtes die Frage geprüft werden können, ob die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit des Verhaltens durch die Zustimmung bzw. durch Weisungen der CB beseitigt worden sei.
Im Vordergrund stehe daher die Frage, ob und welches schädigende Verhalten den Beschwerdeführern vorgeworfen werden könne.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei es der Wunsch der CB gewesen, dem Beschwerdeführer zu 1. - als Ausdruck des freundschaftlichen Verhältnisses zu seiner Ehegattin und mit ihm - mit der "Vollmacht und Schenkungsauftrag" vom 7. Juni 1998 einen Betrag von CHF 10'000'000.00 und den beiden Beschwerdeführern mit der am 14. April 1999 auf dem Anwesen "E" bei K erteilten "Weisung" einen Betrag von CHF 1'200'000.00 zum Ankauf eines Bildes bzw. von CHF 600'000.00 habe schenken wollen. Die geschenkten Beträge sollten jeweils aus dem Stiftungsvermögen her stammen.
Dass insbesondere die letzten Schenkungen von CB nicht unbedacht vorgenommen worden seien, zeige sich darin, dass die beiden Beschwerdeführer von CB bereits im Reglement vom 4. Juli 1990 als Stiftungsbegünstigte eingesetzt worden seien. Diese Stiftungsbegünstigung sei durch die nachfolgenden Reglementsänderungen nicht tangiert worden. Im Reglement vom 20. November 1995 sei die Stiftungsbegünstigung der Beschwerdeführer dahin ergänzt worden, dass der Beschwerdeführer zu 1. ermächtigt worden sei, "für sich zu Lasten des Stiftungsvermögens ein Bild nach freier Wahl anzuschaffen, und zwar über seinen Wunsch ein Bild des deutschen Expressionismus". Dieses Bild habe dem Beschwerdeführer zu 1. als Erinnerung an die Erstbegünstigte und in Dankbarkeit für alle guten Ratschläge zustehen sollen.
Diese beistatutarische Bestimmung sei dadurch hinfällig geworden, dass CB am 14. April 1999 auf dem Anwesen E bei K angeordnet habe, dass dem Beschwerdeführer zu 1. der Betrag von CHF 1'200'000.00 zum Ankauf des Bildes bereits jetzt ausbezahlt werden solle; ausserdem hätten dem Beschwerdeführer zu 1. aus dem Stiftungsvermögen CHF 600'000.00 ausbezahlt werden sollen. Zugleich habe CB den Beschwerdeführer zu 1. angewiesen, das Reglement dahin abzuändern, dass diese Begünstigung der Beschwerdeführer zu entfallen habe. Dementsprechend hätten die Beschwerdeführer am 23. April 1999 ein neues Reglement erlassen.
Nach Auffassung der CB habe die Übergabe der geschenkten Beträge an die Beschwerdeführer dadurch erfolgen sollen, dass sie den Beschwerdeführer zu 1. ermächtigt habe, die Gelder von den Konten der Stiftung zu beheben. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer zu 1. am 7. Juni 1998 vom Konto der Beschwerdegegnerin bei der Z Bank via Schecks den Betrag von CHF 10'000'000.00 und am 22. April 1999 zu Lasten der Beschwerdegegnerin bei der X Bank AG insgesamt den Betrag von CHF 1'800'000.00 in bar abgehoben, wovon er gleichentags dem Beschwerdeführer zu 2. CHF 600'000.00 bar ausgehändigt habe.
Nach Auffassung des Obergerichtes seien dadurch Schenkungen der CB an die Beschwerdeführer zustande gekommen, wobei es des Konstrukts einer vorgängigen Ausschüttung der Beträge aus der Stiftung an CB gar nicht bedürfe, da CB aufgrund ihrer faktischen Organstellung und mit dem Einzelzeichnungsrecht über die Konten über das Stiftungsvermögen wie über ihr eigenes Vermögen habe verfügen können und deshalb das Stiftungsvermögen wie ihr persönliches anzusehen sei. Das Fehlen von Ausschüttungsbeschlüsse sei daher ohne Bedeutung.
Dass CB dies auch so gesehen habe, bezeuge der Wortlaut des mit dem Beschwerdeführer zu 2. am 31. Oktober 2003 abgeschlossenen Vergleichs.
Das Schenkungsverhältnis erschöpfe sich daher in der Beziehung zwischen CB persönlich und den Beschwerdeführern. Die Beschwerdegegnerin sei nicht Vertragspartei; ebenso wenig handle es sich um eine Ausschüttung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer als Begünstigte.
Das Berufungsgericht könne nicht erkennen, dass die Beschwerdeführer bei der Annahme der Schenkungen der CB oder bei der Übertragung der Geldbeträge an sie ihnen obliegende Pflichten als Stiftungsräte verletzt hätten. Eine solche Pflichtverletzung habe schon deshalb nicht stattfinden können, weil nicht sie, sondern CB über das Vermögen der Stiftung verfügt habe. Insbesondere könne das Obergericht keine Interessenkollision zwischen den Beschwerdeführern als Stiftungsräten und der Stiftung ausmachen, die mit besonderen Aufklärungs- und Informationspflichten der Stiftungsräte verbunden gewesen wäre. Für die Beschwerdeführer habe keine Pflicht bestanden, die Schenkung vorerst abzulehnen und die Bestellung eines Kollisionskurators zu beantragen. Es handle sich bei den Schenkungen der CB an die Beschwerdeführer nicht um unzulässige lnsichgeschäfte. Von solchen könnte nur dann gesprochen werden, wenn das Organ einer juristischen Person mit sich selbst als Eigenperson ein Rechtsgeschäft abschliesse.
Darum handle es sich bei den Schenkungen der CB an die Beschwerdeführer gerade nicht. Vielmehr seien die Überweisungen darauf zurückzuführen, dass CB dem Beschwerdeführer zu 1. Schenkungsversprechen gemacht habe und der Beschwerdeführer zu 1. - gestützt auf die entsprechende Ermächtigung der CB - zu Lasten des Stiftungsvermögens die Auskehrung der Beträge vorgenommen habe. Dass der Beschwerdeführer zu 1. als Stiftungsrat die fraglichen Überweisungen an sich selbst ausgeführt habe, schade nicht. Entscheidend sei, dass er dabei in Erfüllung der unabhängig von der Überweisungshandlung begründeten Schenkung gehandelt habe. Bei diesen Überweisungen handle es sich somit um sogenannte reine Erfüllungsgeschäfte, bei denen eine Benachteiligung grundsätzlich auszuschliessen sei.
Selbst wenn es sich aber um lnsichgeschäfte gehandelt hätte, seien diese durch die Ermächtigung oder Genehmigung der CB als neben- oder übergeordnetes Organ geheilt und rechtsbeständig geworden.
Das Obergericht könne unter den gegebenen Umständen nicht erkennen, dass sich die Beschwerdeführer beim Vollzug der Schenkungsversprechen ihrer Tätigkeit hätten enthalten oder einen Kollisionskurator beantragen müssen. Für das Berufungsgericht sei auch keine Norm ersichtlich, die den Stiftungsräten verbieten würde, Geschenke der Stifterin anzunehmen.
Ebenso wenig könne das Berufungsgericht erkennen, dass die Beschwerdeführer CB über den tatsächlichen Vermögensstand der Beschwerdegegnerin und über eine allfällige Zahlungsverpflichtung der CB gegenüber dem deutschen Fiskus hätten aufklären müssen. CB habe gewusst, dass auch die Beschwerdegegnerin Gegenstand des Datenklaus gewesen sei; sie hätte sich jederzeit über das ihr an sämtlichen Konten der Stiftung zustehende Einzelzeichnungsrecht über den Vermögensstand der Beschwerdegegnerin informieren können.
Selbst wenn aber im Verhalten der Beschwerdeführer eine Rechts- oder Pflichtwidrigkeit erblickt würde, sei in der Ermächtigung der CB, die geschenkten Beträge von den Konten der Stiftung zu beheben, im Einklang mit dem Erstgericht deren Einwilligung als Geschädigte zu sehen, welche die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit ausschliesse. Eine solche Einwilligung sei immer dann rechtlich erheblich, wenn der Geschädigte über das Gut frei verfügen könne. CB habe aufgrund ihrer Stellung als Stifterin, oberstes Organ, Begünstigte und Berechtigte aus dem Mandatsvertrag über das Stiftungsvermögen frei verfügen können.
5. Gegen dieses Berufungsurteil erhob die Beschwerdegegnerin Revision aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, welcher der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7. Januar 2009 (ON 76) teilweise Folge gab, indem die vorinstanzlichen Urteile dahingehend abgeändert wurden, dass der Beschwerdeführer zu 1. der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 2'263'013.70 samt 5 % Zinsen aus CHF 1,2 Mio. seit dem 22. April 1990 und der Beschwerdeführer zu 2. den Betrag von CHF 135'863.00 zu bezahlen hat.
Diese Entscheidung wurde, soweit im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt begründet:
5.1. Die Rechtsansichten des Berufungsgerichtes bedürften vorweg einiger grundlegender Richtigstellungen.
Zu Unrecht unterstelle das Obergericht - und im Übrigen auch das von den Beschwerdeführern vorgelegte Privatgutachten des Dr. Harold Grüninger vom 4. April 2007 - einen klagbaren rechtlichen Anspruch der CB auf das Kapital und die Erträgnisse der Stiftung. Ein solcher Anspruch würde einen sich auf die Statuten oder Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen und/oder den Stiftungserträgnissen voraussetzen, der insoweit dem Stiftungsrat keine Auswahlmöglichkeit oder Ermessen mehr zulasse (LES 2004, 67). Über einen solchen in den Statuten festgeschriebenen Anspruch habe CB gerade nicht verfügt, sei doch nach Art. 5 der Statuten der Beschwerdegegnerin allein dem Stiftungsrat die Beschlussfassung über die Höhe und die Art der Zuwendungen im Rahmen des Reglements oblegen. Nach dieser Bestimmung stehe den "Stiftungsbegünstigten ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt". Nach den vom Stiftungsrat erlassenen Reglementen (je Art. 1) sei CB "zeitlebens einzige Begünstigte an Kapital und Erträgnissen der Stiftung" gewesen. Konkrete Modalitäten u. a. über den Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttungen seien damit im Entscheidungsbereich des Stiftungsrates gestanden. Der gegenständliche Sachverhalt unterscheide sich insofern nicht von dem vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2008 zu 06 CG.2005.232 entschiedenen Fall (Verweis auf Delle Karth, Die aktuelle Rechtsprechung in LJZ 2008, 51 [59] sowie auf die in LJZ 2008, 61 f. auszugsweise wiedergegebene Entscheidung; im Weiteren LES 2008, 266 f.).
Der Umstand, dass CB aufgrund des Mandatsvertrages den Beschwerdeführern die Erlassung einer ihren Rechtsanspruch festlegenden statutarischen Bestimmung hätte auftragen können, was aber nicht geschehen sei, ändere nichts daran, dass es sich bei CB im rechtlichen Sinne nur um eine Begünstigungsempfängerin im Sinne des § 78 Abs. 2 TrUG gehandelt habe.
Damit sei aber das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Schenkungen im (rechtlichen) Eigentum der Beschwerdegegnerin gestanden und hätte CB über Teile davon nur nach Massgabe eines Ausschüttungsbeschlusses des Stiftungsrates verfügen können, der jedoch nie gefasst worden sei.
Zumindest missverständlich seien die Darlegungen des Obergerichtes im Zusammenhang mit den aus der OGH-Entscheidung vom 1. Juli 1996 (LES 1998, 97) für die damalige "Rechtslage" abgeleiteten Schlussfolgerungen. Von diesem Entscheid, mit dem die jederzeitige Abtretbarkeit und Vererblichkeit von Stifterrechten analog den Gründerrechten einer Anstalt postuliert worden sei, sei der nunmehrige Senat in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2001 (LES 2002, 41) ausdrücklich abgerückt (Verweis auf Delle Karth, a. a. O., 53).
Abgesehen davon, dass CB nicht (rechtliche) Stifterin gewesen sei und sich auch persönlich Stifterrechte im Sinne des Art. 559 Abs. 4 PGR nicht vorbehalten habe (diese Stifterrechte seien nach den Statuten ausschliesslich den Beschwerdeführern als Stiftungsräte zugekommen), sei auf Folgendes hinzuweisen:
Höchstrichterliche Rechtsprechung sei kein Gesetzesrecht. Die OGH-Urteile änderten die Rechtslage nicht, sondern stellten diese lediglich aufgrund eines - prinzipiell irrtumsanfälligen - Erkenntnisprozesses fest. Wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung unter einer gegebenen Rechtslage ändere, sei die neue Rechtsprechung deshalb grundsätzlich auch auf Fallkonstellationen anzuwenden, bei denen die für die Beurteilung der Rechtssache massgeblichen Tatsachen zu einer Zeit gesetzt worden seien, in der die Änderung der Rechtsprechung noch nicht stattgefunden habe (Verweis auf NJW 2008, 106).
Die rechtliche Beurteilung von zeitlich zurückliegenden Sachverhalten habe deshalb stets auf die jeweils aktuelle OGH-Rechtsprechung Bedacht zu nehmen, was selbstverständlich nicht ausschliesse, beispielsweise die Frage des Verschuldens und der Zumutbarkeit rechtmässigen Verhaltens in einem Schadenersatzprozess ex post im Lichte der seinerzeit massgebenden Judikatur zu beurteilen.
Die klagende Stiftung sei von den Stiftungsräten (den Beschwerdeführern) als Strohmänner der CB verwaltet und offenbar als blosses Bankkonto von CB verstanden worden. Diese mit den Statuten der Beschwerdegegnerin und auch mit dem Gesetz nicht kompatiblen faktischen Gegebenheiten könnten freilich an den gesetzlichen Obliegenheiten und an der Letztverantwortung auch von fiduziarischen Stiftungsräten für die Gestion der Stiftung nichts ändern.
Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die Organe der Stiftung dem Auftraggeber bzw. dem Begünstigten gegenüber aufgrund eines Mandatsvertrages umfassend weisungsgebunden seien. Auch eine solche Stiftung verfüge über eine eigene, durch ihre Organe repräsentierte Rechtspersönlichkeit und ein von jenem des sogenannten wirtschaftlichen Stifters zu trennendes Vermögen, über das - rechtlich wirksam - nur die Stiftungsräte disponieren könnten (Verweis auf Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 667 f.; LES 2002, 162; LES 2002, 109; LES 2000, 37 u. v. a.).
5.2. Damit könne zu der hier entscheidenden Frage übergeleitet werden, ob die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in den Jahren 1998 und 1999 an sie erfolgten Schenkungen Insichgeschäfte vorgenommen hätten und/oder bei der Durchführung und Abwicklung dieser Schenkungen eine Interessenkollisionslage bestanden habe.
Das liechtensteinische Recht sehe in den Bestimmungen der Art. 175, 186, 190, 925 PGR, Art. 552 Abs. 4 PGR, §§ 66, 67 TrUG, Art. 5 PGR (i. V. m. § 277 Z 2 ABGB), Art. 200 Abs. 2 PGR (i. V. m. den §§ 1002 f. ABGB) zahlreiche Regelungen vor, die sich mit dieser Problematik befassten. Die Vorschriften über Insichgeschäfte und Interessenkollisionen würden auch und insbesondere für die organschaftliche Vertretungsmacht bei Verbandspersonen gelten.
Der gemeinsame Leitgedanke und Zweck dieser Bestimmungen sei es, den Vertretenen bzw. die Verbandsperson respektive auch eine Stiftung vor Gefahren zu schützen, die sich aus der bei Insichgeschäften vom Gesetz regelmässig unterstellten Interessenkollision ergäben. Bei solchen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen stehe der (organschaftliche) Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes und es sei in einem solchen Falle eine unbeeinflusste Willensbildung nicht gewährleistet, zumal der Vertreter (das Organ) die Vermögensinteressen des Vertretenen (Verbandsperson) und seine eigenen Interessen selbst werten und eine Entscheidung treffen müsse. Er befinde sich automatisch in einem Interessenkonflikt, vor dem er und der von ihm Vertretene (die Verbandsperson) geschützt werden müssten (Verweis auf SZ 54/120; EvBl. 1981/190; RS0019350; RS0028072; Dominique Jakob, Schutz der Stiftung [2006] S. 387 f.).
Diese Leitgedanken müssten schon gemäss Art. 552 Abs. 4 PGR i. V. m. den §§ 66, 67 TrUG für eine fiduziarisch errichtete Familienstiftung gelten, die, wie die Beschwerdegegnerin, derart vollzogen werde, dass die wirtschaftlichen Stifterin und Erstbegünstigte zu Lebzeiten faktisch gleich einer Eigentümerin hinsichtlich des Stiftungsvermögens verfügen könne. Auch eine solche in der Praxis als Bankkontostiftung bezeichnete Familienstiftung unterliege - von hier nicht zu erörternden anderen statutarischen Regelungen abgesehen - den gesetzlichen Regelungen und formalen Ordnungsvorschriften. Daran könne der Umstand nichts ändern, dass ein Interessenswiderstreit bei Geschäften zwischen der die Familienstiftung vermögensmässig beherrschenden wirtschaftlichen Stifterin (Erstbegünstigten) und dem fiduziarischen Stiftungsrat, der aufgrund eines Mandatsvertrages nur deren Instruktionen befolge, schwer denkbar sei. Selbst bei gänzlichem Wegfall eines solchen Interessenswiderstreits würden aber die Aspekte des Schutzes der Stiftung, ihrer Gläubiger und der Nachbegünstigten in den Vordergrund rücken.
Die Interessenkollisionsregelung des PGR und insbesondere auch des TrUG stellten nicht auf eine tatsächliche Benachteiligung des Vertretenen (der Verbandsperson) ab, sondern enthielten Regelungen, wie Rechtsgeschäfte bei Vorliegen von Interessenkonflikten abzuwickeln seien und welche Rechtsfolgen Verstösse dagegen zeitigten.
Entgegen der Meinung des Obergerichtes und allen Interpretationsversuchen der Beschwerdeführer habe der Beschwerdeführer zu 1. bei der Abwicklung der hier gegenständlichen Schenkungen jedenfalls Insichgeschäfte vollzogen. Angesichts des "Datenklaus" in der Treuhandgesellschaft und dessen Veröffentlichung in den Medien Ende 1997 sei das Konfliktpotential zwischen seinen Eigeninteressen (und denen des Beschwerdeführers zu 2. als seinem Angestellten) als Beschenkter und den Interessen der mit diesen Schenkungen entreicherten Beschwerdegegnerin, die wahrzunehmen die Beschwerdeführer als deren Organe verpflichtet gewesen seien, auf der Hand gelegen (Verweis auf StGH 2005/14 in LES 2007, 67 [73]).
Von einem lnsichgeschäft spreche man immer dann, wenn ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtshandlung rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen (die Verbandsperson) durch Willenserklärung des Vertreters (Stiftungsrat) an sich selbst erzeugen könne (Verweis auf Stanzl in Klang lV/1, 817 f.; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I [2006] 215 m. w. N.).
Wer sich als Organ einer Verbandsperson auch unter Hinweis auf einen ihm persönlich zustehenden Anspruch etwas selbst überweise oder vom Bankkonto der Verbandsperson behebe, führe ein lnsichgeschäft durch (Verweis auf Krejci in Krejci, RK [UGB] § 122 Rz. 9; Dominique Jakob, a. a. O., 439 f., 448 f.).
Der Gesetzgeber habe in § 66 Abs. 1 TrUG die generelle Pflicht eines Treuhänders (Stiftungsrates), Interessenkollisionen zu vermeiden, normiert. Nach dem gemäss § 66 Abs. 3 TrUG auch für das Stiftungsrecht anzuwendenden Art. 925 Abs. 1 PGR sei ein Treuhänder (Stiftungsrat) mangels abweichender Anordnung der Treuhandurkunde (Statuten) und vom Auslagen- und Entschädigungsersatz abgesehen grundsätzlich nicht berechtigt, irgendwelche Vorteile aus dem Treuhandvermögen (Stiftungsvermögen) zu ziehen. Aus den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 3 TrUG und Art. 925 PGR folge schliesslich, darauf sei schon bei dieser Gelegenheit zu verweisen, dass bei Verstössen gegen die einschlägigen Regelungen primär die betroffenen Geschäfte aufzuheben seien und dass die diesbezüglichen Ansprüche dem Treuunternehmen (der Stiftung) zustünden (Verweis auf LES 2006, 240 f [244]; Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts [1981] 280 f.).
Geldentnahmen des Stiftungsrates aus dem Stiftungsvermögen für eigene Zwecke (und sei es auch in Entgegennahme einer Schenkung) bedürften zu ihrer Rechtsgültigkeit stets der Mitwirkung oder (nachträglichen) Genehmigung von unbeteiligten Personen (Organen), welche rechtsgeschäftlich die Stiftung vertreten könnten. Ausgenommen davon seien lediglich Transaktionen hinsichtlich des Stiftungsvermögens, bei denen eine Interessenkollision von vorneherein auszuschliessen sei. Dies wäre z. B. bei reinen, nicht mit Belastungen verbundenen Schenkungen an die Stiftung, aber auch bei Erfüllung einer Verbindlichkeit des Stiftungsrates gegenüber der Stiftung der Fall (SZ 54/20; 1 Ob 719/80; 7 Ob 538/91; EvBl 1981/190 u. v. a.). Die Geldentnahmen des Beschwerdeführers zu 1. erfolgten zu Lasten der Beschwerdegegnerin zum alleinigen Vorteil der Beschwerdeführer.
Nun berufe sich der Beschwerdeführer zu 1. zur Rechtfertigung seiner Entnahmen auf die an ihn und den Beschwerdeführer zu 2. erfolgten Schenkungen am 7. Juni 1998 und 14. April 1999 von Seiten der CB als wirtschaftlich Berechtigte, Erstbegünstigte der Beschwerdegegnerin und ihm gegenüber Weisungsberechtigte. In Abwicklung dieser Schenkungen habe der Beschwerdeführer zu 1. als Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin entsprechende Geldbeträge vom Stiftungskonto getätigt und habe diese als Privatperson vereinnahmt bzw. habe von der zweiten Schenkung einen Betrag von CHF 600'000.00 dem Beschwerdeführer zu 2. ausgehändigt. Stiftungsratsbeschlüsse seien nicht gefasst worden.
An diesen Rechtshandlungen sei jedenfalls - so wiederum der Oberste Gerichtshof - auch die Beschwerdegegnerin beteiligt gewesen, aus deren Vermögen die Gelder entnommen worden seien. CB habe zum Zeitpunkt der Transaktionen keinen aktuellen bzw. fälligen und klagbaren Anspruch auf Ausschüttungen gehabt, sodass sie ungeachtet ihrer Zeichnungsberechtigung hinsichtlich der Bankkonten den Beschwerdeführern auch nicht Geldbeträge unmittelbar und mit Rechtswirksamkeit für die Stiftung habe zuwidmen können.
Gemäss Art. 186 Abs. 1 PGR dürfe ein Mitglied der Verwaltung beim Abschluss von Rechtsgeschäften der Verbandsperson, an denen er interessiert sei, vor allem beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst, von Gesetzes wegen nicht mitwirken, ausser im Fall der Dringlichkeit. Diese Vorschrift finde u. a. bei Verbandspersonen mit weniger als 30 Mitgliedern keine Anwendung (Abs. 3).
In seiner eine vergleichbare Regelung in Art. 175 Abs. 5 PGR (Ausschliessung vom Stimmrecht) betreffenden Entscheidung vom 6. Dezember 2001 (LES 2002, 42) habe der Oberste Gerichtshof - obiter dictum und mit Vorbehalten und Distanz gegenüber der Sinnhaftigkeit dieser Bestimmung bei Familienstiftungen, die in der Praxis nie über 30 Stiftungsräte verfügten - den Standpunkt vertreten, dass die Ausstandsregelung von Art. 175 PGR gemäss Art. 245 Abs. 1 PGR auch auf Stiftungen und Beschlussfassungen des Stiftungsrates anzuwenden sei (LES 2002, 54).
Dieser Rechtsansicht sei Bösch u. a. mit dem Hinweis auf Art. 645 OR a. F. als Rezeptionsgrundlage von Art. 186 PGR mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten. Der Senat schliesse sich der Rechtsauffassung von Bösch an. Art. 245 Abs. 1 PGR sehe die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des PGR auch für Stiftungen nur insoweit vor, als sich nicht aus dem Wesen und den Eigenarten einer Stiftung Abweichungen ergäben. Die Bestimmung von Art. 186 (und auch 175) PGR, der ein körperschaftliches Leitbild zugrunde liege, könne auf eine Stiftung als mitgliederloses und rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen nicht angewendet werden; eine (Familien-)Stiftung verfüge über keine Mitglieder, in der Regel über keine Kontrollstelle und über ein von der Verwaltung verschiedenes oberstes Organ.
Eine Familienstiftung bedürfe des besonderen, durch die Art. 175 und 186 PGR nicht gewährleisteten Schutzes gegenüber ihren Organen und deren allenfalls eigeninteressierten Handelns (Bösch a. a. O. 168 f. [175 f.]).
Offenbar habe auch der liechtensteinische Gesetzgeber mit der mit LGBI. 2007 Nr. 38 u. a. vorgenommenen Teilrevision des Vereinsrechts die Unvereinbarkeit der Ausnahmetatbestände der Art. 175 Abs. 5 und 186 Abs. 3 PGR mit den spezifischen Gegebenheiten einer Familienstiftung erkannt, als er - wohl in Kenntnis der noch zu zitierenden schweizerischen Lehre und Rechtsprechung - dem schweizerischen Rezeptionsvorbild (Art. 68 ZGB) folgend die Bestimmung von Art. 250a PGR in die vereinsrechtlichen Regelungen (Art. 246 ff. PGR) eingefügt habe (BuA 2006/95; Stellungnahme der Regierung 2006/143). Die darin normierte Ausstandspflicht für Vereinsmitglieder u. a. bei Rechtsgeschäften mit dem Verein sei in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung analog auch auf den Stiftungsrat angewendet worden, der von jeder Beteiligung an ihn selbst betreffenden Rechtsgeschäften (u. a. Beratung und Abstimmung) ausgeschlossen sei. Insoweit werde ihm einzig das rechtliche Gehör zugebilligt (Verweis auf BGE 128 III 209; BGE 112 II 97 je mit weiteren Literaturhinweisen; Riemer, Corporate Governance-Richtlinien für Vereine und Stiftungen, in SJZ 102 [2006] 513 [515]). Auch davon ausgehend wäre der Beschwerdeführer zu 1. jedenfalls von der Ausschüttung der hier strittigen Schenkungen aus dem Stiftungsvermögen an sich und an den Beschwerdeführer zu 2. sowie von einer diesbezüglichen Beschlussfassung im Stiftungsrat ausgeschlossen gewesen.
Rechtsvergleichend sei angemerkt, dass die Bestimmungen von § 15 Abs. 2 und 3 öPSG für den Stiftungsvorstand zwingende Unvereinbarkeiten u. a. dahin normierten, dass dieser nicht dem Begünstigtenkreis angehören dürfe. Damit sollten die Objektivität des Stiftungsvorstandes gewahrt und Interessenkollisionen vermieden werden. Eine solche Unvereinbarkeit sei auch dann gegeben, wenn die Feststellung von Begünstigten gar nicht in die Kompetenz des Stiftungsvorstandes falle. Dies deshalb, weil der Stiftungsvorstand jedenfalls die Begünstigungsregelungen zu vollziehen habe, sodass die Wahrung seiner Objektivität auch dem Schutz der Erfüllung des Stiftungszweckes, dem Schutz allfälliger Gläubiger, Nachbegünstigter und des sonstigen Rechtsverkehrs diene (Verweis auf N. Arnold, PSG-Komm2 § 15 Rz. 17 f. m. w. N.). Gemäss § 17 Abs. 5 öPSG bedürften Rechtsgeschäfte zwischen einem Mitglied des Stiftungsvorstandes und der Privatstiftung - sofern kein Aufsichtsrat bestehe (§ 25 Abs. 3 öPSG) - der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Gerichtes. Die zitierten Regelungen würden auch Vorgänge umfassen, die über den Begriff des lnsichgeschäftes im formellen Sinn hinausgingen u. a. dann, wenn die Stiftung (vertreten durch die Mitglieder des Stiftungsvorstandes A und B) ein Rechtsgeschäft mit dem Stiftungsvorstandsmitglied C abschliesse (Verweis auf Arnold/Ginthör, Der Stiftungsvorstand [Rechte und Pflichten], Lindeverlag [2006] Rz. 149 f.).
Auch die Stiftungsrechtsordnungen anderer europäischer Länder würden Regelungen für Insichgeschäfte bzw. Interessenkollisionssachverhalte vorsehen. So habe beispielsweise die Stiftungsbehörde gemäss den Art. 22 und 27 des bayrischen StiftG bei Insichgeschäften einen besonderen Vertreter zu bestellen; allein die Stiftungsaufsichtsbehörde könne lnsichgeschäfte genehmigen.
Nach belgischem Recht müsse bereits die Stiftungssatzung zwingend Vorschriften für den Fall eines Interessenkonflikts beinhalten. Deren Zweck sei es, von vorneherein zu vermeiden, dass die "Geschäftsführer" (Verwaltungsräte) der Stiftung bei ihrer Tätigkeit ihre eigenen Belange berücksichtigten (Verweis auf Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht [2001] S. 165 f.; Strachwitz/Mercker, Stiftung in Theorie, Recht und Praxis [2005] 215 f.; Kocks, Belgien, in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts [2007] Rn. 66 [S. 685]).
Für die gegenständliche Rechtssache folge daraus:
Die Beschwerdeführer hätten vor Abwicklung der Schenkungen und Entgegennahme der Geldbetrage gemäss Art. 190 Abs. 1 PGR die Bestellung eines Beistandes für die Stiftung beantragen und von diesem die Zustimmung bzw. Genehmigung einholen müssen. In Betracht gekommen wäre auch die Anrufung der Stiftungsaufsicht gemäss Art. 564, 567 Abs. 1 PGR.
Zu diesem Ergebnis gelange man auch unter Heranziehung der gemäss Art. 5 PGR subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der §§ 277 und 1002 f. ABGB. Auch ausgehend vom Auftragsrecht des ABGB seien lnsichgeschäfte grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass jede Benachteiligungsgefahr von vorneherein ausgeschlossen werden könne (Verweis auf P. Bydlinski in KBB § 1009 Rz. 3; Schima in GesRZ 2003, 199 f.; BGE 127 III 333; BGE 126 III 361 E. 3a 5 363 u. a.).
Nach zutreffender Ansicht der Beschwerdegegnerin sei ein Insichgeschäft bereits bei einer abstrakten Gefährdung bzw. der blossen Möglichkeit der Gefährdung der Interessen der Stiftung und/oder anderer Begünstigter unzulässig.
Eine solche zumindest abstrakte Gefährdung könne vor dem Hintergrund des CB in Deutschland drohenden Finanzstrafverfahrens und der daraus sowie aus den gegenständlichen Schenkungen resultierenden Steuerverbindlichkeiten mit Fug nicht in Abrede gestellt werden, was den Beschwerdeführern nach dem in den Medien schon Ende Dezember 1997 publizierten Datenklau aus der Kanzlei des Beklagtenvertreters habe wohl bekannt sein müssen.
Dem Beschwerdeführer zu 1. habe deshalb die Vertretungsmacht für die von ihm hinsichtlich des Stiftungsvermögens durchgeführten Transaktionen gefehlt. Damit seien diese Transaktionen zwar nicht nichtig gewesen, aber - vorbehaltlich einer nachfolgenden rechtswirksamen Genehmigung durch die Stiftung - schwebend unwirksam (Verweis auf Arnold/Ginthör a. a. O. Rz. 153).
Dass CB eine solche Genehmigung bzw. Einwilligung nicht habe erteilen können, werde nachfolgend zu begründen sein.
5.3. Anknüpfend an diesen Zwischenbefund seien die Zahlungen an die Beschwerdeführer aus dem Stiftungsvermögen mangels Vertretungsmacht des Beschwerdeführers zu 1. für die Beschwerdegegnerin (zumindest) schwebend unwirksam gewesen.
Allein die Beschwerdegegnerin, für die entsprechende Organe zu bestellen sein würden, könnte die gegenständlichen Schenkungen rückwirkend genehmigen. Eine solche Genehmigung erscheine bei der gegebenen Sachlage zwar äusserst unwahrscheinlich, könne aber nicht völlig ausgeschlossen werden.
Die Beschwerdegegnerin sei trotz Vermögens ohne Liquidation gelöscht worden und seit diesem Zeitpunkt verfüge sie über kein für die Genehmigung vertretungsbefugtes Organ mehr. Auch der Klagsvertreter als gemäss § 277 Ziff. 2 ABGB mit bestimmten Aufgaben bestellter Kollisionskurator könne ausserhalb seines Kompetenzbereiches keine rechtswirksamen Erklärungen abgeben.
Damit sei derzeit, wie schon erwähnt, davon auszugehen, dass die Ausschüttungen aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin als Rechtshandlungen für die Beschwerdegegnerin weiterhin schwebend unwirksam seien. Sie könnten bereits vor der - hier wohl zu erwartenden - Verweigerung der Genehmigung durch die für die Beschwerdegegnerin zu bestellenden Organe aus dem Titel der Bereicherung zurückgefordert werden (Verweis auf MünchKomm BGB [2006], Schramm § 181 Rn. 41 m. w. N.; NJW 1976, 104).
Der Beschwerdegegnerin stehe gemäss Art. 925 PGR derzeit nur ein Herausgabe- bzw. Bereicherungsanspruch zu. Diese Rechtsfolge ergebe sich auch aus den Bestimmungen der §§ 1009, 1016 ABGB. Bei diesem Herausgabeanspruch handle es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Bereicherungsanspruch gemäss § 1431 ABGB, welcher der 30-jährigen Verjährung unterliege (Verweis auf Strasser in Rummel3 § 1009 Rz. 21 f.; SZ 27/38).
CB könne entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Beschwerdeführer nicht als faktisches oberstes Organ der Beschwerdegegnerin angesehen werden, welches den hier strittigen Ausschüttungen im Innenverhältnis habe zustimmen bzw. diese habe genehmigen können.
Die zur Rechtsfigur des faktischen Organwalters entwickelte Lehre und Rechtsprechung ziele auf dessen Einbezug in den Adressatenkreis von Haftungsbestimmungen ab, die an die Organstellung bei Gesellschaften bzw. Verbandspersonen anknüpften. Eine Person, die wie ein geschäftsführendes Organ tätig werde, ohne eine solche Organstellung zu bekleiden, könne jedenfalls im Innenverhältnis der Stiftung weder einem Stiftungsrat noch einem diesem gleich- oder sogar übergeordneten Organ gleichgestellt werden.
Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung stehe gemäss Art. 561, 181 Abs. 1, 182 Abs. 1 und 184 PGR ausschliesslich den durch die Statuten bestellten Stiftungsräten zu. Art. 182 Abs. 1 PGR belasse die Befugnisse des Verwaltungs(stiftungs)rates nur dann nicht bei diesem, wenn diese einem anderen Organ übertragen oder vorbehalten seien. Faktische Organe seien damit jedenfalls nicht gemeint (LES 2007, 219).
Schon nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen sei es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Belange des Rechtsverkehrs nicht zulässig und im Innenverhältnis der Verbandsperson jedenfalls unwirksam, Organbefugnisse dritten Personen, die nicht zum Stiftungsrat bestellt seien, rechtsgeschäftlich oder faktisch dergestalt zu übertragen, dass diese neben oder gar in Überordnung zum statutarisch bestellten Stiftungsrat gewissermassen als höchstes Willensbildungsorgan tätig sein könnten. Den gesetzlich zwingend vorgesehenen Organen dürften im Innenverhältnis der Verbandsperson die ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Funktionen weder entzogen noch dürften diese an ein "übergeordnetes" faktisches Organ delegiert und damit die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke unterlaufen werden.
Umso weniger könnten derartige organschaftliche Befugnisse durch ein passives Verhalten von Stiftungsräten, die entgegen ihren gesetzlichen Verpflichtungen und den Statuten "faktische Organe" nach deren Belieben schalten und walten liessen, begründet werden (Verweis auf Krejci, Gesellschaftsrecht l [2005] S. 82; WM 1976, 1246; WM 1978, 1047).
Den gegenständlichen Ausschüttungen hätte deshalb nur von solchen Personen die Zustimmung bzw. Genehmigung erteilt werden können, denen eine Rechtsmacht bzw. Rechtszuständigkeit und damit Vertretungsbefugnis für die Beschwerdegegnerin zugestanden habe. CB habe diese Befugnisse nicht gehabt, ganz abgesehen davon, dass sie als Geschenkgeberin, auch wenn man ihre faktische Organschaft unterstelle, vom Vollzug dieser Schenkung wegen eigener Interessenkollision ausgeschlossen gewesen wäre.
Wohl hätte CB dem Beschwerdeführer zu 2. aufgrund des Mandatsvertrages die Ausrichtung von Schenkungen an die beiden Beschwerdeführer und damit die Fassung eines diesbezüglichen Stiftungsratsbeschlusses auftragen können. Von der Beteiligung an einer solchen Beschlussfassung aber wären die Beschwerdeführer wegen ihrer evidenten Interessenkollision ausgeschlossen gewesen.
Die Beschwerdeführer hätten also die klagsgegenständlichen Geldbeträge aufgrund von derzeit nicht rechtswirksamen Auskehrungen aus dem Stiftungsvermögen erhalten. Diese könnten aus dem Titel der Bereicherung bereits vor Verweigerung der Genehmigung von der Beschwerdegegnerin zurückgefordert werden.
Gemäss den §§ 1000, 1437 ABGB stünden der Beschwerdegegnerin als Bereicherungsgläubigerin grundsätzlich auch die "(Zivil-)Früchte" der Zahlungen zu.
Als solche seien die Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen anzusehen (Verweis auf OGH-Urteil vom 8. Mai 2008, 10 CG.2005.94).
Auch die im Klagsbetrag enthaltenen Zinsen seien entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht verjährt.
Nach ständiger OGH-Rechtsprechung beginne bei einer juristischen Person die Verjährung auch nach § 1480 (ebenso wie § 1489) ABGB (§§ 1480, 1489 öABGB) mit Kenntnis der Ansprüche durch das nach aussen vertretungsbefugte Organ. Die Kenntnis durch ein Organ, gegen das sich der Anspruch richte, setze die Verjährungsfrist nicht in Gang (ELG 1967 bis 1972, 186; Urteil des F OGH vom 4. Juni 1984, 2 G 82/42 u. a.).
Wenn, wie hier, eine bereits gelöschte und damit keine Organe besitzende Familienstiftung nur deshalb noch existiere, weil nachträglich Vermögen hervorgekommen sei, könne die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen, bevor ein gesetzlicher Vertreter wie hier der Kollisionskurator bestellt sei.
Davon ausgehend habe die Verjährungsfrist auch hinsichtlich der Zinsenforderungen der Beschwerdegegnerin frühestens mit der Bestellung des Klagsvertreters zum Kollisionskurator mit Beschluss vom 14. Februar 2006 zu laufen begonnen. Die gegenständliche Klage sei bereits am 16. Oktober 2006 bei Gericht eingebracht worden.
5.4. Die Beschwerdegegnerin könne gemäss der aufgezeigten Sach- und Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt ihr Klagebegehren nur auf einen Bereicherungstatbestand stützen.
Hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs bestehe gemäss den §§ 888 f. ABGB (§§ 888 f. öABGB) ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung keine Solidarhaftung. Damit schuldeten die Beschwerdeführer die von ihnen geforderten Beträge nur anteilig nach Höhe ihrer Bereicherung. Der Anspruch auf Rückersatz dessen, was eine Partei aus einem unwirksamen Vertrag zu ihrem Vorteil erhalten habe, stehe gemäss den §§ 1431 f. ABGB grundsätzlich immer nur dem Leistenden gegen den Empfänger der Leistung zu (Verweis auf Dullinger in Rummel3 §§ 1437, 1438 Rz. 14; ecolex 1993, 596).
Die beiden Beschwerdeführer schuldeten sohin nur die auf die von ihnen bezogenen Ausschüttungen entfallenden Zinsbetreffnisse. Ausgehend von der der Höhe nach nicht bestrittenen Klagsforderung entfielen auf den Beschwerdeführer zu 1. CHF 1'063'013.70 und auf den Beschwerdeführer zu 2. CHF 135'863.00 an Zinsen. Der Beschwerdeführer zu 1. habe überdies (allein) den von ihm am 22. April 1999 bezogenen Betrag von CHF 1,2 Mio. zurückzuerstatten. Die von der Beschwerdegegnerin verlangten 5 % Zinsen seit dem 22. April 1999 aus der Auszahlung vom 22. April 1999 über CHF 1'200'000.00 beträfen allein den Beschwerdeführer zu 1. Ein darüber hinausgehendes Zinsenbegehren aus dem eingeklagten Hauptsachenbetrag sei von der Beschwerdegegnerin nicht gestellt worden (§ 405 ZPO).
Die Beschwerdegegnerin habe ihr Klagebegehren auch auf den Rechtsgrund der Verantwortlichkeit bzw. des Schadenersatzes gestützt und habe die Solidarhaftung auch des Beschwerdeführers zu 2. gemäss Art. 226 Abs. 2 PGR geltend gemacht. Ein Verantwortlichkeitsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführern bestehe jedenfalls derzeit noch nicht.
Bereicherungs- und Schadenersatzrecht hätten unterschiedliche Ausgangspunkte. Nach Bereicherungsrecht habe der Beklagte einen Vorteil herauszugeben, der ihm nicht gebühre. Im Schadenersatzrecht komme es hingegen auf den Nachteil an, den der Ersatzberechtigte erlitten habe.
Zwar konkurriere eine Leistungskondiktion grundsätzlich mit Schadenersatzansprüchen. Für einen Schadenersatzanspruch fehle es aber derzeit schon an der hiefür essentiellen Voraussetzung eines Schadens, solange keine rechtsverbindliche Erklärung der Beschwerdegegnerin darüber vorliege, ob sie die Ausschüttungen an die Beschwerdeführer genehmige oder aber deren Genehmigung verweigere.
Dazu komme, dass die hier massgebende Bestimmung des Art. 925 Abs. 3 PGR als Spezialregel gegenüber den Bestimmungen des ABGB eine Schadenersatzpflicht des Treuhänders (Stiftungsrates) aus lnsichgeschäften bzw. Vorteilszuwendungen nur subsidiär für den Fall vorsehe, dass das Geschäft nicht aufgehoben werden könne. Die gegenständlichen Ausschüttungen könnten rückgängig gemacht werden. Für eine subsidiäre Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer sei deshalb kein Raum (Verweis auf Rummel in Rummel3 vor § 1431 ABGB Rz. 25; Mader in Schwimann ABGB Praxiskomm3 vor §§ 1431 f. Rz. 14; SZ 42/16)
5.5. Damit müsse zu der von der Beschwerdegegnerin - wegen Interessenkollision - behaupteten rechts- und standeswidrigen Vorgangsweise des Beschwerdeführers zu 1. als mandatierter Rechtsanwalt und Treuhänder sowie zur behaupteten Sittenwidrigkeit der Schenkungen und zur darauf bezugnehmenden Verfahrensrüge in der Revision nicht Stellung genommen werden.
Auch erübrige sich ein näheres Eingehen auf die von den Beschwerdeführern angesprochene Business Judgement Rule (BJR).
Festgehalten werden solle lediglich, dass sowohl nach den Standesregeln für Rechtsanwälte (Art. 18 RAG; §§ 11, 18 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 1994 Art 3.2.1 - 3.2.3 der CCBE-StandesregeIn vom 28. Oktober 1988 u. a.) als auch nach der BJR (nunmehr Art. 182 Abs. 2 PGR gemäss LGBI. 2008 Nr. 220) zu den Grundfesten sowohl der anwaltlichen Tätigkeit als auch jener der Organe von Verbandspersonen die Verpflichtung zähle, sich von Interessenkollisionen freizuhalten. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung seien allerdings erst am 16. Mai 2001 und somit nach den hier strittigen Vorgängen erlassen worden. Unabhängig davon müssten der Klient respektive die Verbandsperson sicher sein, dass der Rechtsanwalt/das Organ ausschliesslich ihre Interessen vertreten würden. Für den Rechtsanwaltsbereich sei unstrittig, dass bereits das potentielle (theoretische) Risiko eines Interessenkonflikts der Mandantschaft mit denen des Rechtsanwalts genüge, um letzterem die Annahme bzw. Ausübung eines Mandats zu untersagen (Verweis auf Benn-Ibler in öAnwBl 2008/09, 341; Gasser, "Neue Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten des Stiftungsrates" bei der von der Hochschule Liechtenstein veranstalteten Stiftungsrechtstagung am 28. August 2008 S. 3 f.; Thomas Hosp in öZFS 2008, 91 f.; Fellmann in Fellmann/Zindel, Komm. zum chAnwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 84; Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 109 f. m. w. N.; Studer in SJZ 100 [2004] S. 235; BGE 126 III 361 E. 3a 5 363; E. des chBGer vom 9. März 2004 in Revue Valaisanne de Jurisprudence [RVJ] 2004, 233 f., Erw. 4.2 u. v. a.).
Mit Recht beanstande die Beschwerdegegnerin allerdings in prozessualer Hinsicht, dass sie entgegen der Ansicht des Obergerichtes auch in der Rechtsrüge ihrer Berufung umfangreich zu diesen Aspekten der Interessenkollision vorgetragen habe und sich das Berufungsgericht damit mit dem unrichtigen Hinweis nicht auseinandersetzt habe, ein solches Vorbringen sei nur in der Beweisrüge erstattet worden.
5.6. Wenn die Beschwerdeführer schliesslich unter Hinweis auf den Vergleich vom 31. Oktober 2003 die Rechtsmissbräuchlichkeit des gegen den Beschwerdeführer zu 2. gerichteten Zinsenbegehrens aus CHF 600'000.00 einwendeten, da CB und die Pl Stiftung auf sämtliche Zinsen aus diesem ihr zurückgezahlten Betrag verzichtet hätten, so beruhe auch diese Einrede auf einer unzulässigen Gleichsetzung der forderungsberechtigten Beschwerdegegnerin mit ihrer Erstbegünstigten CB und der Pl Stiftung. Entreichert im rechtlichen Sinne sei die Beschwerdegegnerin. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer zu 2. Rückersatzansprüche gegen CB oder die Pl Stiftung stellen könne, sei an dieser Stelle nicht zu erörtern.
5.7. Das Klagebegehren bestehe deshalb gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. mit CHF 2'263'017.70 s. A. und gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2. in Höhe von CHF 135'863.00 zu Recht.
In teilweiser Stattgebung der Revision seien die unterinstanzlichen Urteile wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern gewesen.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Privateigentums nach Art. 34 LV (Eigentumsgarantie) und auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV sowie ein Verstoss gegen das Willkürverbot geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt seien; er wolle das angefochtene Urteil aufheben und der belangten Behörde auftragen, in der Sache neuerlich zu entscheiden, sowie den Beschwerdeführern die verzeichneten Kosten zusprechen. Begründen werden die Grundrechtsrügen im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführer hätten im Zuge ihrer Überlegungen zur Einreichung dieser Beschwerde die Meinung des ausgewiesenen Stiftungsrechtsexperten Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund), Inhaber eines Lehrstuhls für Privatrecht an der Universität Zürich, eingeholt, die dieser im beigelegten Kurzgutachten festgehalten habe. Ebenso wie die Beschwerdeführer sehe Prof. Jakob das angefochtene Urteil als äusserst bedenklich, und zwar insbesondere auch mit Blick auf seine Auswirkungen auf das gesamte liechtensteinische Stiftungswesen, das eine tragende Säule der liechtensteinischen Volkswirtschaft sei.
Dem Gutachten liege nachstehende Fragestellung zugrunde:
"Erscheint die Begründung des OGH-Urteils vom 07.01.2009, 1 CG.2006.303, aus zivil- und stiftungsrechtlicher Sicht als tragfähig oder finden sich Anhaltspunkte, dass sie nicht der Rechtslage Liechtensteins entspricht?"
Der Gutachter habe seinen Ausführungen folgende wichtige Bemerkungen vorangeschickt:
"VORBEMERKUNG
Der Gutachter möchte vorab auf Folgendes hinweisen: Sinn der nachfolgenden Ausführungen kann und soll es nicht sein, das Handeln der konkret involvierten Personen umfassend zu bewerten oder zu sanktionieren. Auch soll die damalige Rechtspraxis bezüglich der Verwaltung von Stiftungen, aus der sich die hier gegenständlichen Vorgänge erklären, nicht gerechtfertigt werden. Sie unterliegt stiftungsdogmatischen Bedenken, auf die nachfolgend auch kurz eingegangen wird.
Das Gutachten wird aber die Frage zu stellen haben, ob der Spruch des FL OGH eine angemessene und tragfähige zivilrechtliche Würdigung jener Vorgänge im Lichte der damaligen Rechtspraxis darstellt.
Als Kurzgutachten strebt es dabei keine vollumfängliche rechtliche Erörterung und abschliessende Bewertung an, sondern konzentriert sich darauf, jene Aspekte aufzuzeigen, die als besonders diskussionswürdig erscheinen.
Hierbei handelt es sich um folgende Punkte:
-. Der FL OGH stützt den Zahlungsanspruch auf einen Bereicherungsanspruch der AMS (= AMS, in der Beschwerde auch 'Beschwerdegegnerin' genannt) gem. § 1431 ABGB. Das gilt auch für die Zuwendung von CHF 10.000.000 an HB (= HB, in der Beschwerde auch als 'Erstbeschwerdeführer' bezeichnet). Es ist jedoch schon fraglich, ob die dafür erforderliche Leistung der AMS an HB vorlag, oder ob es sich vielmehr um eine Leistung der CB (= CB) als natürliche Person handelte.
-. Kritisch zu hinterfragen ist ferner, ob die vorgenommenen Zuwendungen wirklich schwebend unwirksam waren, weil sie gegen Art. 175, 186 PGR verstiessen oder weil sie ein wegen Interessenkollision unzulässiges lnsichgeschäft darstellten.
-. Sofern man eine schwebende Unwirksamkeit bejaht, muss geprüft werden, ob diese durch Zustimmung der CB beseitigt werden konnten.
-. Will man dennoch das Bestehen eines Bereicherungsanspruches bejahen, so muss weiter gefragt werden, ob dieser überhaupt noch der AMS zustand oder ob er im Zuge einer Vermögensübertragung auf die Pl Stiftung übergegangen war.
-. Möglicherweise wurde auf einen etwaigen Bereicherungsanspruch mit Wirkung für die AMS auch verzichtet.
-. Sollte man trotz Berücksichtigung aller vorgenannten Aspekte einen Anspruch der AMS gegen HB und HG (= HG, in der Beschwerde auch 'Zweitbeschwerdeführer' genannt) bejahen, muss schliesslich geprüft werden, ob dieses Ergebnis einer Korrektur nach Vertrauensschutzgesichtspunkten bedarf."
Da der Gutachter die sich dabei aufdrängenden Fragen grossteils behandelt habe, und zwar gut strukturiert und mit bestechender Klarheit, würden die Beschwerdeführer die nachfolgenden Ausführungen des Gutachtens zu ihrem Vorbringen erheben. Dies solle auch dem Staatsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde insofern erleichtern, als nicht aufgrund blosser Verweise auf das Gutachten als Beleg für die Beschwerdeausführungen ständig zwischen Beschwerdeschrift und Gutachten hin und her gewechselt werden müsse.
[Es folgt wieder ein Zitat aus dem Gutachten:]
"A. Bereicherungsanspruch der AMS gegen HB und HG aus § 1431 ABGB i. V. m. Art. 925 PGR bzw. §§ 1009, 1016 ABGB
[...]
I. Vermögensverschiebung
Eine Vermögensverschiebung liegt hier in dem Transfer von CHF 10'000'000.- sowie CHF 1'200'000.- in das Vermögen des HB sowie von CHF 600'000.- in das Vermögen des HG.
II. Leistung
Eine Leistung i.S.v. § 1431 ABGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. [Verweise]
Anspruchsinhaber der condictio indebiti nach § 1431 ABGB ist der Leistungserbringer, Anspruchsgegner der Leistungsempfänger. [Nachweis]
Demnach setzt ein Anspruch der AMS gegen HB und HG aus § 1431 ABGB voraus, dass die AMS eine Leistung an HB und HG erbracht hat. Schon das ist aber nach Auffassung des Unterfertigten allenfalls teilweise der Fall.
1. Zuwendung der CHF 10.000.000 an HB als Zuwendung aus dem Privatvermögen der CB
Der FL OGH legt seiner Entscheidung bzgl. der Zuwendung von CHF 10.000.000 an HB anscheinend die Annahme zugrunde, der Betrag sei nach Art einer Ausschüttung direkt aus dem Vermögen der AMS in das Vermögen des HB geflossen. Vgl. [ON 76], 59-61.
Richtigerweise intendierten die Parteien aber eine Schenkung und Übereignung von CB an HB. Um das Schenkungsversprechen erfüllen zu können, musste CB sich zunächst Mittel aus dem Vermögen der AMS verschaffen. Der fragliche Betrag floss daher zunächst vom Vermögen der AMS in das Vermögen der CB und dann vom Vermögen der CB in das Vermögen des HB.
a. Intention einer Schenkung aus dem Vermögen der CB
Dass die vorgenannte Konstruktion der Intention der Parteien entsprach, ergibt sich aus einer Reihe von Umständen der Transaktion:
Grund der Schenkung war das persönliche Freundschaftsverhältnis, welches sich im Laufe der Zeit zwischen CB, HB und insbesondere auch der Frau des HB entwickelt hatte. Dieses enge Verhältnis veranlasste CB dazu, dem (vermeintlich oder wirklich) durch die "Datenklau"-Affäre geschädigten HB die Summe zuzuwenden. Vgl. [ON 76], 19 f.
Die Zuwendung stand also nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Zweck und Verwaltung der Stiftung, zu denen die Frau von HB auch gar keine Beziehung hatte. Vielmehr basierte sie auf dem ausserhalb der Stiftung liegenden Verhältnis von CB und HB als Privatpersonen.
Dies zeigt sich namentlich auch in der Abgrenzung zur Zuwendung von CHF 1'200'000.- an HB. Diese ging - soweit ersichtlich erstmalig - zurück auf eine Bestimmung in den Reglementen vom 20.11.1995, welche lautete (vgl. [ON 76], 17):
'Art. 4
Nach dem Ableben der Erstbegünstigten ist HB, als Stiftungsrat der AM STIFTUNG berechtigt, für sich zulasten des Stiftungsvermögens ... ein Bild nach freier Wahl anzuschaffen und zwar über seinen Wunsch ein Bild des deutschen Expressionismus. Dieses Bild soll HB, ..., als Erinnerung an die Erstbegünstigte und in Dankbarkeit für alle guten Ratschläge zustehen.'
Ganz deutlich besteht hier ein stärkerer Bezug zur Stiftungsratstätigkeit des HB, denn dieser soll die Zuwendung 'als Stiftungsrat' erhalten; CB firmiert nicht mit Namen, sondern als 'Erstbegünstigte'; und Grund der Schenkung ist nicht Freundschaft oder Hilfe in schwerer Zeit, vielmehr 'Dankbarkeit für alle guten Ratschläge', also vor allem auch die Tätigkeit des HB als Treuhänder und Stiftungsrat.
Von diesem stiftungsabgewandten, persönlichen Hintergrund zeugt ferner der Wortlaut des am 07.06.1998 verfassten Schriftstücks. Vgl. [ON 76], 20.
Dieses wird als 'Vollmacht und Schenkungsauftrag' überschrieben. Die Zuwendung wird als 'persönliche Schenkung' bezeichnet. Im Wortlaut fehlt also insoweit jeder Hinweis auf eine Ausschüttung aus dem Stiftungsvermögen. Auch im Hinblick auf den Vollzug der Schenkung fehlt es an einem Stiftungsbezug. Nach dem Wortlaut wird nämlich HB nur ermächtigt 'vom vorhandenen Depot [...] abzuheben'; nicht etwa wird eine Ermächtigung dazu erteilt, Geld 'an sich auszuschütten' o. ä. Auch lässt sich der Zusatz 'Schenkung dankend angenommen' des HB kaum anders deuten, denn als die Annahmeerklärung im Rahmen eines Schenkungsvertrages mit CB. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass HB mit dieser Annahme gegenüber CB eine Erklärung gegenüber der AMS abgeben wollte, da er dies in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat.
Dass diese Konstruktion nicht nur zufällig gewählt wurde, zeigt sich wiederum auch an dem deutlichen Gegensatz zu den Zuwendungen von CHF 1.200.000 an HB und CHF 600.000 an HG. Diese letztgenannten Zuwendungen erfolgten nämlich aufgrund von "Weisungen", also Ausübungsakten der mandatsvertraglichen Weisungskompetenz der CB. Und diese Weisungen hatten 'Bezug auf die Begünstigtenregelung bei der AM'. Vgl. [ON 76], 22 f.
Die konkreten Umstände der verschiedenen Zuwendungen und ihren unterschiedlichen Hintergrund hat der FL OGH freilich nicht zum Anlass einer vertieften, zwischen den einzelnen Zuwendungen differenzierenden Diskussion genommen, ob die von ihm favorisierte Annahme einer Ausschüttung durch die AMS eigentlich für alle Zuwendungen zutreffen kann.
Dies ist jedenfalls deshalb verwunderlich, weil sich in den Ausführung sowohl des OG als auch des FL OGH durchaus Passagen finden, die bzgl. der Zuwendung von CHF 10'000'000.- in die Richtung einer Leistungsbeziehung CB-HB weisen. Vgl. [ON 76], 3: 'In Durchführung einer ihm von CB am 07.06.1998 gemachten Schenkung'; ebda, 40: 'Das Schenkungsverhältnis erschöpfe sich daher in der Beziehung zwischen CB persönlich und den Beklagten. Die Klägerin sei nicht Vertragspartei; ebenso wenig handle es sich um eine Ausschüttung der Klägerin an die Beklagten als Begünstigte'; ebda, 60: 'In Abwicklung dieser Schenkungen behob der Erstbeklagte [...] Geldbeträge [...]'.
Dabei ist dieser Punkt für einen Bereicherungsanspruch von entscheidender Bedeutung:
Wollte nämlich CB dem HB die CHF 10'000'000.- persönlich und aus ihrem Privatvermögen schenken, nachdem sie sich die Summe von der Stiftung zuwenden liess, so bestehen zwar jeweils Leistungsbeziehungen zwischen der AMS und CB sowie zwischen CB und HB, es besteht aber keine direkte Leistungsbeziehung zwischen der AMS und HB. Allenfalls könnte dann die AMS versuchen, unter Durchbrechung des sog. Subsidiaritätsgrundsatzes direkt gegen HB vorzugehen. Das Vorliegen einer Direktkondiktion der AMS gegen HB trotz Nichtvorliegens einer Leistungsbeziehung zwischen beiden wurde vom FL OGH aber in keiner Weise diskutiert. Eine schlichte condictio indebiti nach § 1431 ABGB zwischen den Partnern einer unmittelbaren Leistungsbeziehung ist für ein solches Vorgehen jedenfalls nicht geeignet. Vielmehr wäre nächstliegender Anspruchsgegner der AMS die CB selbst, weil zu dieser die direkte Leistungsbeziehung bestand. [Nachweise]
b. Dogmatische Struktur
Zu prüfen bleibt, ob die von den Parteien intendierte Struktur des Geschäfts auch dogmatisch wirksam vollzogen wurde.
aa. Wirksamer Vollzug der persönlichen Schenkung als Intention der Parteien
Schon der FL OGH legt in seiner Entscheidung nahe, dass die Intention der CB im Hinblick auf die Umsetzung der Schenkung im dogmatischen Detail schwer nachzuvollziehen ist. Vgl. [ON 76], 21. Von der dort zitierten Feststellung des LG hat sich der FL OGH nicht distanziert.
Er zieht hieraus aber, für den Gutachter nicht überzeugend, die Konsequenz, gerade jene dogmatische Ausgestaltung anzunehmen, die - nach seiner Auffassung - zur Unwirksamkeit des Geschäftes führt.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass CB und HB denjenigen Weg wählen wollten, der den zentralen Inhalt ihres Rechts- und Geschäftswillens, nämlich eine persönliche Schenkung von CB an HB, wirksam umsetzen konnte. [Nachweis]
Anderes hätte nur dann zu gelten, wenn sich die von den Parteien gewünschte rechtliche Konstruktion auch im Detail eindeutig feststellen liesse, was hier aber nicht der Fall ist.
bb. Abfolge von Zuwendung an CB und Zuwendung an HB
Nach der skizzierten Intention der Parteien ist in der Urkunde vom 07.06.1998 der Schenkungsvertrag (Titel) zwischen CB und HB zu sehen und zugleich der mandatsvertragliche 'Auftrag' an HB, Stiftungsvermögen an die CB auszuschütten, damit diese ihre Schenkungsverpflichtung gegenüber HB erfüllen konnte.
Diese Ausschüttung nahm dann HB als Organ der AMS gegenüber sich selbst als Vertreter der CB (daher auch die Titulierung der Urkunde als "Vollmacht") vor. Hierin liegt zwar ein Insichgeschäft in Form der Mehrvertretung. [Nachweis]
Eine Interessenkollision kommt aber nicht in Betracht. [...]
Denn HB nahm keine Ausschüttung an sich selbst, sondern an CB vor, so dass er sich selbst keinen Vorteil verschaffte. Zwar führte die Ausschüttung an CB im Endergebnis zu einer Vermögensmehrung bei HB. Diese ist jedoch als blosser, auf einem zusätzlichen Geschäft beruhender Reflex zu beurteilen. Die grosse zeitliche Nähe zwischen beiden Geschäften rechtfertigt keine andere Behandlung des Falles, als wenn CB sich im Jahre 1998 einen Betrag hätte ausschütten lassen und dann im Jahre 1999 einen Betrag gleicher Höhe auf HB übertragen hätte.
Auch konnten die Interessen der AMS nicht im Widerspruch zu den Interessen der CB gestanden haben, so dass sich für HB ein Konflikt zwischen Wahrung der Interessen der AMS und Wahrung der Interessen der CB hätte ergeben können. Denn die Vornahme von Ausschüttungen an die CB nach Massgabe ihrer mandatsvertraglichen Weisungen entsprach dem Stiftungszweck der AMS. [...]
In der Folge wendete HB sich selbst die nunmehr im Vermögen der CB befindlichen CHF 10'000'000.- zu (Modus). [Nachweis]
Auch hierin lag ein Insichgeschäft, weil er einerseits aus eigenem Recht handelte, andererseits als Vertreter der CB. Eine Interessenkollision, die sich auf die Wirksamkeit des Geschäfts ausgewirkt hätte, bestand aber auch hier nicht, weil die CB durch "Vollmacht und Schenkungsauftrag" vom 07.06.1998 diese Weiterübereignung von HB an sich selbst ausdrücklich gebilligt hatte. Zudem handelte es sich hierbei nur um die Erfüllung des Schenkungsversprechens der CB an HB. [Nachweise]
cc. Erfordernis eines (ausdrücklichen) Stiftungsratsbeschlusses
Gegen dieses Ergebnis liesse sich auf den ersten Blick einwenden, dass es an einem Stiftungsratsbeschluss bzgl. der Ausschüttung an CB fehle.
Dieser Einwand verkennt aber, dass das Gesetz hinsichtlich der Form von Stiftungsratsbeschlüssen und der Ausgestaltung des Beschlussregiments im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Vorgänge keine zwingenden Vorgaben machte. Vielmehr lag es in der Kompetenz des Stiftungsrates selbst, im Rahmen der statutarischen Vorgaben seine Tätigkeit auszugestalten. [Nachweise]
Soweit sich dies aus den vorliegenden Fakten erschliessen lässt, nutzte der Stiftungsrat der AMS diese Gestaltungsfreiheit, indem er sich weitgehend mit konkludenten Stiftungsratsbeschlüssen in Form der (stillschweigenden) Billigung von Ausschüttungs- und Geschäftsführungsvorgängen begnügte.
Anders ist nicht zu erklären, dass über einen Vorgang wie die Übertragung der Vermögenswerte von Konten und Depots bei der Z Bank Schaffhausen auf Konten und Depots bei der X Bank AG - soweit ersichtlich - kein förmlicher Stiftungsratsbeschluss gefasst wurde. Vgl. [ON 76], 21.
Nach den gerichtlichen Feststellungen entsprach es auch der Praxis, dass CB von den Konten der AMS kraft ihrer Zeichnungsberechtigung Beträge abhob, ohne vorher die Stiftungsräte zu konsultieren. Ausdrückliche und förmliche (nachträgliche?) Stiftungsratsbeschlüsse sind über diese Vorgänge anscheinend ebenfalls nicht gefasst worden. Vgl. [ON 76], 19.
Dieser Umstand lässt sich kaum anders deuten als im Sinne einer einvernehmlich geübten Praxis konkludenter Stiftungsratsbeschlüsse. Denn die Gestaltungsbefugten hätten ansonsten ohne Not fortlaufend unwirksame Ausschüttungen vorgenommen, die somit sämtlich seitens der AMS bzw. der Pl Stiftung von CB zurückzufordern wären.
Nimmt man demzufolge an, dass ein konkludenter Stiftungsratsbeschluss auch für die Ausschüttung von CHF 10'000'000.- an die CB ausreichte, so lässt sich dieser in der Billigung durch HB und HG erblicken, zumal diese hier die Angelegenheit noch besprachen und HG nach Rückfrage bei der befassten Bank keine Gegenmassnahmen ergriff. Vgl. [ON 76], 22.
c. Zwischenergebnis
Nach Auffassung des Gutachters fehlt es daher für die Bejahung einer condictio indebiti aus § 1431 ABGB der AMS als Leistender gegen HB in Ansehung der Zuwendung von CHF 10'000'000.- schon an einer Leistung der AMS an HB. Vielmehr leistete die AMS an CB und CB dann an HB.
2. Leistung der CB infolge einer Durchbrechung des Trennungsprinzips
In Ansehung der Zuwendung von CHF 1.200.000 an HB, der Zuwendung von 600.000 an HG und - wenn man sich gegen die hier [...] vertretene Auffassung wendet - ggf. auch der Zuwendung von CHF 10'000'000.- an HB ist überdies zu erwägen, ob es sich nicht deswegen um Zuwendungen der CB an HB bzw. HG handelte, weil die Natur der AMS als 'Bankkontostiftung' mit entsprechend starker Stellung der CB zu einer Durchbrechung des Trennungsprinzips Anlass gibt. Sollte man dies bejahen, fehlte es wiederum an einer Leistung der AMS i. S. v. § 1431 ABGB.
Eine sog. Bankkontostiftung ist nach Rechtsprechung des FL OGH dann gegeben, wenn ein Stifter mithilfe eines weisungsgebundenen Stiftungsrates über das Stiftungsvermögen gleichsam wie über sein eigenes Bankkonto verfügen kann. [Nachweis]
Vorliegend bestand ein Mandatsvertrag zwischen CB und (zumindest) HB, der CB ein umfassendes Weisungsrecht einräumte.
Begünstigte der Stiftung war CB selbst; einschränkende Regelungen, die Ausschüttungen an die CB an bestimmte Zwecke oder Kriterien geknüpft hätten, fehlen.
CB war allein zeichnungsberechtigt für alle Konten der AMS und hatte auch faktisch Zugang zu allen diesen Konten. Von dieser Möglichkeit machte sie auch Gebrauch und hob wiederholt Geld ab, ohne mit den Stiftungsräten zuvor Rücksprache zu nehmen.
Die Entscheidungen über Vermögensverwaltung und Vermögensanlage traf allein CB mit persönlichen Vertrauten, zu denen insoweit die Stiftungsräte nicht gehörten.
CB veranlasste ausgesprochen häufige Änderungen der Reglemente und handhabte diese offenkundig als ein Mittel zur Nachlassverteilung. [in ON 76], 7, 13, 14, 15 ff, 19. Soweit es sich hierbei um Beklagtenvortrag handelt, wurde dieser offenbar nicht bestritten.
Angesichts dieser Umstände ist die AMS als Bankkontostiftung anzusehen. Auch der FL OGH geht von dieser Prämisse aus. Vgl. [ON 76], 55.
In Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass bei Bankkontostiftungen eine Durchbrechung des Trennungsprinzips nahe liegt. Diese habe zur Folge, dass das Stiftungsvermögen als Vermögen des wirtschaftlichen Stifters anzusehen sei bzw. als Vermögen desjenigen, der die Stiftung wie ein Bankkonto führen könne. [Nachweise]
Wenn der FL OGH diese Figur vorliegend jedenfalls ohne nähere Begründung nicht für einschlägig hält, weil sie nur die Haftung im Aussenverhältnis betreffe, so greift er zu kurz: Hat ein 'wirtschaftlicher Stifter' auf das Finanzgebaren einer Stiftung in ähnlicher Weise Einfluss, wie das bei einem Konto gegeben wäre, so kann sich hieraus ein schutzwürdiges Vertrauen der von diesem Gebaren Betroffenen ergeben. Eine Ausprägung der 'Haftung' für die von ihm geschaffene Situation ist es auch, wenn der 'wirtschaftliche Stifter' sich den von ihm geschaffenen Anschein einer von ihm selbst beherrschten Transaktion entgegenhalten lassen muss. Dieses Ergebnis würde aber unterlaufen, wenn er bei Bedarf die Bankkontostiftung als formell Leistende vorschieben könnte, obwohl er deren einziger Begünstigter mit weitestgehendem Einfluss ist und ein Rückfluss an die Bankkontostiftung damit faktisch doch wieder zum Rückfluss an ihn selbst wird. Hierdurch entstünde ein vom Gesetz nicht vorgesehenes 'Reue- und Rückforderungsrecht' für den wirtschaftlichen Stifter einer Bankkontostiftung. Auch dieser Aspekt einer 'Haftung' für die vom 'wirtschaftlichen Stifter' geschaffene Situation ist eine Frage des Aussenverhältnisses. [Nachweis]
Auch diese Betrachtungsweise würde mithin dazu führen, dass die relevante Leistungsbeziehung zwischen CB und HB bestand, nicht zwischen der AMS und HB. Auf diese sich hier aufdrängende Problematik geht der FL OGH allerdings in keiner Weise ein." (Gutachten, 54 ff.)
Demgegenüber gehe der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung von Schenkungen der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer aus, weil CB über keinen klagbaren Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin verfügt habe. Zu diesem Ergebnis komme der Oberste Gerichtshof einzig und allein deshalb, weil in den Statuten und Beistatuten die konkreten Modalitäten über den Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttungen an CB im Entscheidungsbereich des Stiftungsrats gestanden sei. Diese Qualifikation berücksichtige nicht die damalige stiftungsrechtliche Praxis, sei überspitzter Formalismus und decke sich mit Sicherheit nicht mit dem Stifterwillen. Dass CB nach den Reglementen zeitlebens einzige Begünstigte an Kapital und Erträgen der Stiftung sei, habe nach dem Stifterwillen zweifelsohne bedeutet, dass sie jederzeit Ausschüttungen bis zur Höhe des gesamten Stiftungskapitals habe verlangen können, sie also einen durchsetzbaren Anspruch gegenüber der Stiftung gehabt habe. Wenn heute dafür vom Obersten Gerichtshof gefordert werde, dass schon in den Statuten und Beistatuten konkrete Zahlungstermine und Beträge festgelegt sein müssten, um von einer Begünstigungsberechtigung zu sprechen, so sei dies gerade im Fall der Begünstigten der Beschwerdegegnerin eine unhaltbar formalistische Ansicht. Zudem führe die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes zum sicherlich vom Stifter nicht intendierten Ergebnis, dass CB eine blosse Ermessensbegünstigung, die jeweiligen Zweit- und Letztbegünstigten (so auch die Beschwerdeführer) wegen zeitlicher und betragsmässiger Konkretisierung ihrer Begünstigung hingegen klagbare Ansprüche gegen die Stiftung (gehabt) hätten, die nach der OGH-Rechtsprechung auch nicht widerrufen (hätten) werden dürfen (Verweis auf LES 2008, 279). Dieses Ergebnis spreche gegen sich selbst und es widerspreche auch krass der damaligen Praxis, wonach nicht zwischen Begünstigungsberechtigten und blossen Begünstigungsbesitzern unterschieden worden sei.
Dazu kämen die Widersprüche, die sich aus dem angefochtenen Urteil im Vergleich zu anderen OGH-Entscheidungen i. S. Qualifikation einer Begünstigung als klagbarer Anspruch oder als blosse Ermessensbegünstigung ergäben. Im Beschluss LES 2008, 266 qualifiziere der Oberste Gerichtshof eine Erstbegünstigung wie die der CB nämlich als
"einen ausreichend konkretisierten, freilich von der Beschlussfassung der Stiftungsorgane abhängigen und damit bedingten und betagten Anspruch auf Zuwendungen aus den Erträgnissen und dem Vermögen der Stiftungen. Sein Anspruch gegenüber den Stiftungen ist damit bedingt existent, zumal dessen Rechtsgrund (Stellung als alleiniger bzw. primärer Begünstigungsempfänger oder ebensolcher Ermessensbegünstigter) feststeht und damit der rechtserzeugende Tatbestand (in Gestalt der Statuten und Beistatuten der Stiftungen) geschaffen wurde. Sofern diese Stiftungen nach Aufhebung vorgängiger Sicherungsbote und Exekutionen sowie nach Beendigung der zahlreichen gegen sie behängenden kostenaufwändigen Prozesse noch über Vermögenswerte verfügen sollten, sind die Stiftungsräte entsprechend den unabänderlichen Statuten und Beistatuten sowie nach Massgabe der von ihnen zu beurteilenden wirtschaftlichen Gestion verhalten, entsprechende Ausschüttungen an den Sicherungsgegner als Erstbegünstigten zu beschliessen und vorzunehmen, ... Selbstverständlich hat der Sicherungsgegner nicht das Recht, nach seinem Gutdünken die an ihn vorzunehmenden Ausschüttungen zu bestimmen (StGH 2004/62).
Bei den Ansprüchen des Sicherungsgegners als Erstbegünstigtem der Stiftung handelt es sich jedoch um aufschiebend bedingte und betagte, dem Drittverbot zugängliche Forderungen, bei denen sowohl der Rechtsgrund als auch der rechtserzeugende Tatbestand hinreichend gegeben und geschaffen sind ..."
In dieser Entscheidung werde deutlich, wie schwer sich der Oberste Gerichtshof selber mit den von ihm entwickelten Kriterien zur Unterscheidung von Begünstigungsberechtigten und Begünstigungsbesitzern tue. Er verwende nämlich Begriffe, die eindeutig auf eine Berechtigung hinwiesen (arg: " ausreichend konkretisierten Anspruch; Rechtsgrund feststeht; rechtserzeugender Tatbestand geschaffen"), um sie dann durch in Klammer gesetzte Begriffe ("Begünstigungsempfänger oder ebensolcher Ermessensbegünstigter") wieder zu relativieren oder gar ins Gegenteil zu verkehren. Letztlich störe es den Obersten Gerichtshof aber offenbar nicht, dass der Stiftungsrat die entsprechenden Ausschüttungen noch zu beschliessen und vorzunehmen habe. Dennoch sehe er die Erstbegünstigung als ausreichend konkretisierten Anspruch an, der einem Drittverbot zugänglich sei. Ausreichend konkretisierte Ansprüche seien aber nach der Kategorisierung des Obersten Gerichtshofes geradezu idealtypisch Begünstigungsberechtigungen. Die noch zu fassenden Stiftungsratsbeschlüsse tue er selber als reine Formsache ab.
Die Aussagen des Obersten Gerichtshofes zur Abgrenzung von Begünstigungsberechtigung und Begünstigungsbesitz seien widersprüchlich und keinesfalls überzeugend. Damit erwiesen sich die vom Obersten Gerichtshof aufgestellten Kriterien zur Unterscheidung einer Begünstigungsberechtigung und eines Begünstigungsbesitzes, insbesondere das Abstellen darauf, dass auch Zeitpunkt und Höhe der Ausschüttung schon in Statuten oder Beistatuten festgelegt seien, als nicht haltbar. Erstbegünstigungen wie die der CB könnten nicht gleichzeitig eine blosse Ermessensbegünstigung ohne rechtlichen Anspruch sein (angefochtenes Urteil) und dennoch eine Forderung, die einem Drittverbot zugänglich sei (LES 2008, 266). Dies seien nämlich nach Art. 275 Abs. 1 lit. c EO Geldforderungen oder Ansprüche auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen, also klassisch klagbare Ansprüche.
Aber noch in einem weiteren wesentlichen Punkt zeige sich ein deutlicher Widerspruch zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem Beschluss LES 2008, 266. Im angefochtenen Urteil stelle die belangte Behörde einzig und allein darauf ab, dass sich Ausschüttungshöhe und -zeitpunkt hinsichtlich der Erstbegünstigung nicht bereits aus den Statuten bzw. dem Reglement ergäben, sohin noch im Ermessen des Stiftungsrats stünden, weshalb kein klagbarer Anspruch der CB vorliege. Laut Beschluss LES 2008, 266 störe es den Obersten Gerichtshof im Gegensatz dazu nicht, dass der Stiftungsrat die entsprechenden Ausschüttungen noch zu beschliessen und vorzunehmen habe. Unabhängig davon sehe er die Erstbegünstigung als ausreichend konkretisierten Anspruch an, der einem Drittverbot zugänglich sei.
Diese Widersprüche seien durch nichts aufzulösen. Ein und dieselbe Art (identer Wortlaut) von Begünstigung könne nicht einmal eine Ermessensbegünstigung und sohin kein klagbarer Anspruch und das nächste Mal eine einem Drittverbot zugängliche Geldforderung oder ein Anspruch auf Leistung und Herausgabe anderer Sachen (Art. 275 Abs. 1 lit. c EO) sein. Ansprüche gäben nämlich definitionsgemäss die Befugnis, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu fordern, wobei der Berechtigte weder auf den Schuldner noch die geschuldete Leistung unmittelbar einwirkten, sondern sich der vom Recht zur Verfügung gestellten Mittel der Klage und der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedienen müsse (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 I S. 40). Ein Anspruch oder eine Forderung sei daher grundsätzlich klagbar. Mit seiner Qualifikation der gegenständlichen Erstbegünstigung als nicht klagbaren Anspruch verletze der Oberste Gerichtshof somit diesen unumstrittenen Rechtsgrundsatz auf krasse Weise, was die angefochtene Entscheidung willkürlich mache.
Als ebenso willkürlich erweise es sich, wenn der Oberste Gerichtshof nachträglich Kriterien wie die zeitliche und betragsmässige Konkretisierung eines Anspruchs als Voraussetzung für eine Begünstigungsberechtigung/für einen klagbaren Anspruch aufstelle, wo doch tausende Stiftungen zuvor mit bestem Wissen und Gewissen wie die vorliegende errichtet worden seien, um insbesondere den Erstbegünstigten einen durchsetzbaren Anspruch zu verschaffen.
Auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Beschwerdegegnerin bzw. des Erlasses ihrer Statuten und ihrer Reglemente sei weder von der Treuhandpraxis noch von der Judikatur zwischen Begünstigungsberechtigten und Begünstigungsbesitzern unterschieden worden, und schon gar nicht nach dem Kriterium, dass es für ersteres einer Konkretisierung von Ausschüttungszeitpunkt und -höhe bedürfe. Sohin habe sich damals der Stifterwille auch nicht anhand dieser Kriterien bilden können. Seit der OGH-Rechtsprechung, mit denen er diese - ohnehin wenig überzeugenden und äusserst formalistischen - Kriterien aufgestellt habe (LES 2004, 67), würden Beistatuten oder Reglemente in der Treuhandpraxis sicherlich anders als früher formuliert, wenn ein klagbarer Anspruch geschaffen werden solle. Es stehe dem auch nichts entgegen, wenn seither und in Hinkunft Statuten- oder Beistatutenbestimmungen an den "neuen" Kriterien gemessen würden. Hingegen sei die rückwirkende Anwendung dieser Kriterien äusserst bedenklich und daher abzulehnen, weil sie in eklatanter Weise gegen den in Art. 2 Abs. 1 PGR und Art. 2 Abs. 1 SR verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verstosse und damit die Rechtssicherheit grob verletze (Verweis auf StGH 2004/42, S. 17, noch n. p.).
Es zeige sich weiters, dass sich der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall bei der Auslegung der Statuten und Reglemente nicht am Sinn und Zweck derselben orientiere und vor allem den Stifterwillen völlig ausser Acht gelassen habe. In seiner Entscheidung vom 6. März 2008, 06 CG.2005.232, habe er sich mit der Auslegung von Stiftungsstatuten beschäftigt und ausgesprochen, dass im Falle der fiduziarischen Stiftungserrichtung bei der Auslegung des Stiftungsgeschäfts und der Statuten auch auf den Willen des Auftraggebers (wirtschaftlichen Stifters) abzustellen sei, zumal sich ja in aller Regel in den Bestimmungen der Stiftungsurkunde nicht der Wille des Bevollmächtigten bzw. Treuhänders, sondern derjenige des wirtschaftlichen Stifters manifestiere. Die Auslegung habe daher wie bei letztwilligen Verfügungen nach dem Willensprinzip zu erfolgen. Zur Auslegung könnten deshalb auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände, z. B. Erklärungen und Vereinbarungen des Auftraggebers mit dem Errichter der Stiftung, herangezogen werden. Die Berücksichtigung solcher Umstände und Erklärungen setze aber unabdingbar voraus, dass die vom Auftraggeber verfolgte Absicht und das Auslegungsergebnis einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten gefunden hätten. Unzulässig sei es, dass der Wille, der nicht einmal von einer von mehreren Deutungen des Wortlauts gedeckt ist, in die Statuten hineininterpretiert werde.
Angesichts der im gegenständlichen Zivilverfahren getroffenen Feststellungen könne i. S. d. gerade zitierten Entscheidung also nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, dass CB ein durchsetzbarer Anspruch auf das gesamte Stiftungsvermögen und die Stiftungserträge zustehe (arg: "zeitlebens einzige Begünstige an Kapital und Erträgnissen"). Dies sei der einzig feststellbare Wille der CB als wirtschaftliche Stifterin. Sie habe sicherlich nicht blosse Begünstigungsbesitzerin sein wollen, deren Anspruch im Ermessen des Stiftungsrats stehe. Diese Auslegung durch die belangte Behörde sei absolut lebensfremd. Dagegen spreche auch der zwischen ihr und dem Erstbeschwerdeführer abgeschlossene Mandatsvertrag, der nach den obigen Ausführungen der belangten Behörde bei der Interpretation von Stiftungsstatuten und Reglement ebenfalls zu berücksichtigen sei. Damit komme man eindeutig zum Ergebnis, dass es sich bei CB nicht um eine Begünstigungsbesitzerin, sondern um eine Begünstigungsberechtigte handle. Denn abgesehen davon, dass sie zeitlebens einzige Begünstigte der Beschwerdegegnerin sei, könne sie über den Mandats-Vertrag den Stiftungsrat zu konkreten Ausschüttungsbeschlüssen verhalten, womit dann auch die Forderung des Obersten Gerichtshofes nach Konkretisierung von Zeitpunkt und Höhe der Ausschüttungen Genüge getan wäre. Der Stifterwille sei einzig und allein darauf gerichtet gewesen, CB einen durchsetzbaren/klagbaren Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu verschaffen. Sie sei also richtigerweise als Begünstigungsberechtigte anzusehen. Sie habe Anspruch auf das gesamte Stiftungsvermögen und habe es oder Teile davon natürlich auch verschenken dürfen, was sie im Übrigen nicht nur gegenständlich getan habe. So habe CB in der Weisung vom 14. April 1999, abgesehen von den gegenständlichen Zuwendungen an die Beschwerdeführer, auch eine an ES in Höhe von DEM 1'000'000.00 und an das Kloster von B in St. V.. in Höhe von CHF 800'000.00 verfügt.
Daher liege - in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Gutachtens - keine Schenkung der Beschwerdegegnerin vor. Vielmehr hätte man es gegenständlich mit Schenkungen der CB zu tun. Die Beschwerdeführer gingen zudem davon aus, dass in der "Vollmacht und Schenkungsauftrag", aber auch in der Instruktion der CB vom 14. April 1999 eine Anweisung der CB gelegen sei. Aufgrund ihrer Begünstigungsberechtigung (Deckungsverhältnis) habe sie die Beschwerdegegnerin anweisen können, die Schenkungsbeträge an die Beschwerdeführer auszuzahlen (Valuta- oder Zuwendungsverhältnis).
Die Gültigkeit der von CB an die Beschwerdeführer vorgenommenen Schenkungen sei das einzige Ergebnis, zu dem man kommen könne, wenn man Statuten und Reglemente der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Stifterwillens auslege. Der Oberste Gerichtshof verfange sich in einer rein formalistischen Auslegung und gehe dabei geradezu leichtfertig über den Sinn und Zweck der Statuten und Reglemente, vor allem aber auch den Stifterwillen hinweg. Seine Rechtsansicht beruhe auf einer qualifiziert falschen Auslegung der Statuten und Reglemente. Sie müsse als grob sachlich unrichtig bezeichnet werden und sei daher willkürlich (Verweis auf Vogt, a. a. O., S. 160 ff. und 185 ff.; ebenso auf StGH 1995/28, LES 1998, 6 [13]).
Die Ungültigkeit der Schenkungen lasse sich auch nicht mit der im angefochtenen OGH-Urteil vorgenommenen Judikaturänderung rechtfertigen. Denn wie der Gutachter einleuchtend nachweise, sei vorliegend gar nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von den mit den Schenkungen zusammenhängenden Beschlussfassungen/Geschäften der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen gewesen seien:
"III. Ohne Rechtsgrund
Nimmt man dennoch mit dem FL OGH - aber entgegen der hier dargestellten Prämisse - das Vorliegen einer Leistung der AMS an HB und HG i. S. v. § 1431 ABGB an, so muss gefragt werden, ob diese Leistung ohne rechtfertigenden Grund erfolgte.
Der dogmatische Ansatzpunkt des FL OGH zu diesem Punkt wird nicht ohne Weiteres deutlich.
Insbesondere äussert sich das Gericht nur unklar zu Wesen und Gestalt der 'Zuwendungsgeschäfte', durch welche die Geldbeträge in das Vermögen der HB und HG übergingen. Neben 'Schenkung' finden sich im Urteil auch die Bezeichnungen 'Entnahme', 'Ausschüttung' und 'Entgegennahme'. [ON 76], 57 ff.
Um das vorliegende Kurzgutachten nicht übermässig zu belasten, soll eine Klärung dieser - dogmatisch grundlegenden - Frage hier nicht unternommen werden. Sie kann auch unterbleiben, weil - wie sogleich zu zeigen sein wird - die nach Auffassung des FL OGH bestehenden Wirksamkeitshindernisse nicht durchgreifen. Es soll deswegen bei der Terminologie des 'Zuwendungsgeschäfts' bleiben. [...]
Der FL OGH nimmt nun offenbar an, dass die 'Zuwendungsgeschäfte' wegen Verstosses gegen Art. 175, 186 PGR und/oder wegen einer Interessenkollision (schwebend) unwirksam seien. Der Berechtigung dieser Annahme wird im Folgenden nachzugehen sein. [...]
1. Verstoss gegen Art. 175, 186 PGR
Der FL OGH bejaht eine Unwirksamkeit des 'Zuwendungsgeschäfts' schon deshalb, weil HB und HG als Stiftungsräte der AMS mit seiner Durchführung gegen die lnkompatibilitätsvorschriften der Art. 175, 186 PGR verstossen hätten.
Dem kann der Gutachter jedoch nicht zustimmen. Vielmehr ist zur Frage des Bestehens von Inkompatibilitätsvorschriften für Stiftungen Folgendes festzuhalten:
a. Die Anwendbarkeit der Art. 175, 186 PGR im Stiftungsrecht
Inkompatibilitätsbestimmungen sind Bestimmungen, die gewisse Personen von einer Organstellung oder der Ausübung des damit verbundenen Amtes ausschliessen, weil diese Personen aufgrund potentieller eigener Interessen für unvereinbar mit der Amtsausübung angesehen werden. [Verweise]
Während jedenfalls das revidierte liechtensteinische Stiftungsrecht in Art. 552 § 27 Abs. 2 S. 4 PGR eine Unvereinbarkeitsregelung für die Besetzung der Revisionsstelle enthält, finden sich nach alter wie nach neuer Rechtslage keine derartigen Vorschriften für die Besetzung des Stiftungsrats. Insbesondere können somit nach liechtensteinischem Recht der Stifter selbst sowie Destinatäre Mitglieder des Stiftungsrats sein. Dies gilt auch nicht nur für Familienmitglieder bzgl. einer entsprechenden Familienstiftung, sondern prinzipiell für jede Person, die Destinatär einer Stiftung sein kann.
Allerdings sieht die Vorschrift des Art. 175 PGR, die über Art. 245 Abs. 1 PGR auch auf Stiftungen Anwendung finden kann, bei Vorliegen eines mit der Beschlussfassung verbundenen persönlichen Vor- oder Nachteils den Ausschluss des Stimmrechts eines betroffenen Verwaltungsmitglieds vor.
Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift des Art. 186 PGR, unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder der Verwaltung in den Ausstand zu treten haben. Während ein Verwaltungsmitglied im Rahmen des Art. 175 PGR an den Beratungen des Verwaltungsorgans teilnehmen und lediglich von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch machen darf, geht die Ausstandsregelung in Art. 186 PGR noch einen Schritt weiter und versagt dem betroffenen Mitglied grundsätzlich jegliche Mitwirkung an der Beschlussfassung. Sowohl Art. 175 (Abs. 5) als auch Art. 186 (Abs. 3) PGR beschränken ihre Anwendbarkeit allerdings auf Verbandspersonen mit mehr als dreissig Mitgliedern.
Ob und wann diese Vorschriften im Stiftungsrecht zur Anwendung gelangen können, ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich und in der Praxis vor allem dann von Bedeutung, wenn Begünstigte zugleich Mitglieder des Stiftungsrats sind. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Stiftungsräte in aller Regel keine 30 Mitglieder zählen, stellt sich die Frage, inwieweit diese Bestimmungen des allgemeinen Teils des PGR zwar grundsätzlich anwendbar, gegebenenfalls aber im Wege stiftungsspezifischer Auslegung teleologisch dahingehend zu reduzieren sind, dass die Ausnahmeregelungen in Art. 175 Abs. 5 und Art. 186 Abs. 3 PGR nicht für Stiftungen heranzuziehen sind.
Der FL OGH sprach sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 für die Anwendbarkeit des Art. 175 PGR im Stiftungsrecht aus. Zugleich hielt das Gericht aber fest, dass auch die Ausnahmeregelung in Art. 175 Abs. 5 Geltung beanspruche. [...]
In der Literatur ist diese Ansicht bestritten worden, [Nachweis] und auch der FL OGH selbst scheint mit der hier diskutierten Entscheidung wieder eine Rechtsprechungswende vollziehen zu wollen. Vgl. [ON 76], 61 ff.: [...]
[Es] wird freilich nicht recht ersichtlich, ob der FL OGH nur die jeweils letzten Absätze der Art. 175, 186 PGR oder die Vorschriften zur Gänze für unanwendbar hält und welche Regeln er stattdessen zum Schutz der Stiftung heranziehen möchte. Zudem sei bemerkt, dass der im Urteil [gemachte] Verweis auf ausländische Rechtsordnungen zur Begründung nicht trägt, weil das liechtensteinische Recht eben keine derartigen stiftungsspezifischen Inkompatibilitätsvorschriften kennt und sich auch der Reformgesetzgeber wieder gegen derartige Regeln entschieden hat Ebenso dürfte der Verweis auf den durch Gesetz v. 13.12.2006 (LGBI. 2007 Nr. 38) eingeführten Art. 250a PGR, der trotz des umstrittenen Anwendungsbereichs der Schweizer Rezeptionsvorlage nur für das Vereinsrecht verankert wurde, eher dafür sprechen, dass eine solche Regelung im Stiftungsrecht gerade nicht Platz greifen soll.
Strebt man nach einer von den Wertungen des Stiftungsrechts geleiteten Lösung, ist von dem Befund auszugehen, dass die Anwendbarkeit der Bestimmungen des allgemeinen Teils des PGR im Stiftungsrecht nie pauschal bejaht werden kann. Vielmehr ist bei jeder einzelnen Regelung zu hinterfragen, ob stiftungsspezifische Besonderheiten einer solchen Anwendung entgegenstehen. [...]
Das liechtensteinische Recht räumt der Stifterautonomie eine herausragende Stellung ein. Es steht dem Stifter frei, 'seine' Stiftung weitgehend nach den eigenen Vorstellungen zu organisieren und hierbei insbesondere auch Destinatäre in den Stiftungsrat zu berufen. Gleichzeitig ist eine individuelle Ausgestaltung mit lnkompatibilitätsvorschriften möglich. Zumindest sofern Destinatäre Mitglieder des Stiftungsrats sein können oder sogar sollen, spricht einiges dafür, darin eine gesetzgeberische und zugleich vom Stifterwillen im Einzelfall gedeckte Wertung zu sehen, die eine Besonderheit des Stiftungsrechts darstellt: Die Möglichkeit eines Begünstigten, als Stiftungsratsmitglied an den Entscheidungen der Stiftung zu partizipieren, beinhaltet eo ipso eine Stellung, innerhalb derer gewisse Interessenüberschneidungen von Beginn an angelegt sind. So berührt streng genommen jede Beschlussfassung über einen auszuschüttenden Betrag oder selbst über die Anlage des Stiftungsvermögens zumindest auch die Interessen eines jeden Begünstigten einer Stiftung.
Diese Wertung wird besonders deutlich am Beispiel von Familiendestinatären in Familienstiftungen. Solche Begünstigte sind häufig in den Leitungsprozess einbezogen - gerade auch deswegen, weil der Umstand, die in der Regel 'eigentümerähnlich' interessierten Stiftungsbeteiligten schon am Entscheidungsfindungsprozess zu beteiligen, zu einer deutlichen Verringerung von Reibungspunkten führen kann. [...]
Würde man verlangen, dass Familiendestinatäre, die wünschenswerterweise zugleich Stiftungsräte sind, sich bei jeder sie betreffenden Entscheidung der Mitwirkung enthalten, wäre ihre Berufung in den Stiftungsrat gleichsam ad absurdum geführt.
Dieses Beispiel macht sehr klar, dass dem Stiftungsrecht jedenfalls keine für alle Stiftungen und Destinatäre gleichermassen gültige, allgemeine Wertung zu entnehmen sein kann, die zu einer Anwendung der Art. 175 und Art. 186, aber gleichzeitig zu einer teleologischen Reduktion der Art. 175 Abs. 5 bzw. Art. 186 Abs. 3 PGR führen müsste. Dies entspräche vielmehr einer vom Stiftungsrecht nicht veranlassten 'Rosinentheorie'. Vielmehr müssen, wie schon gesagt, die Vorgaben des Stifters den Rahmen für die Beurteilung von Interessenmehrheiten bilden.
b. Die Anwendbarkeit der Art. 175, 186 PGR im vorliegenden Fall
Auch bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Inkompatibilität in teleologischer Reduktion der Art. 175 Abs. 5 und 186 Abs. 3 PGR.
Denn alle Reglemente zwischen dem 04.07.1990 und dem 23.04.1999, also auch die Reglemente im Zeitpunkt der hier relevanten Zuwendungen, sahen auf die eine oder andere Weise eine Begünstigung des HB und des HG vor (jedenfalls soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich). Gleichzeitig wurde an der Rechtsstellung des HB und des HG als Stiftungsräte der AMS, etwa durch die Einführung eines zusätzlichen, formellen und von der CB verschiedenen Kontrollorgans, nichts verändert. Die CB nahm also ohne Weiteres in Kauf, dass HB und HG die Geschicke der Stiftung lenkten, obwohl sie - nicht zuletzt als Letztempfänger des Stiftungsvermögens nach dem Tode der CB - von diesen Geschicken selbst betroffen waren. Diese Betroffenheit alleine konnte also nicht dazu führen, dass HB und HG von Entscheidungen, die sie selbst betrafen, ausgeschlossen waren.
Damit lässt sich angesichts der gesetzlichen Vorgaben und des massgeblichen Stifterwillens im konkreten Fall die Annahme einer Inkompatibilität nach Art. 175 Abs. 1 und 186 Abs. 1 PGR nicht begründen." (Gutachten, S. 13 ff.).
Die von der belangten Behörde vorgenommene Judikaturänderung sei daher gegenständlich keineswegs zwingend gewesen, im Gegenteil erweise sie sich als vollkommen unnötig und damit willkürlich. Dafür sprächen nicht nur die obigen Argumente des Gutachters, sondern auch folgende Überlegungen:
Der Oberste Gerichtshof befinde nunmehr, dass die Art. 175 und 186 PGR, denen ein körperschaftliches Leitbild zugrunde liege, auf eine Stiftung als mitgliederloses und rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen nicht angewendet werden könne. Dem müsse entgegenhalten werden, dass eine Stiftung zwar mitgliederlos sei, aber doch Beteiligte aufweise, die durchaus auch die Anzahl von 30 überschreiten könne, insbesondere wenn man an eine Stiftung mit vielen Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten denke. Auch wenn die Sinnhaftigkeit der Regelungen von Art. 175 Abs. 5 und 186 Abs. 3 PGR durchaus diskutabel sei, denn es gebe natürlich auch zu Hauf Körperschaften mit weniger als 30 Mitgliedern, so müsse eine Abschaffung oder Änderung der genannten Bestimmungen doch dem Gesetzgeber überlassen werden. Bis dahin seien die Art. 175 und 186 PGR anzuwenden und im Ergebnis spreche auch nichts gegen ihre Anwendung auch auf Stiftungen.
Denn auch die vom Obersten Gerichtshof in der Folge vorgetragene Argumentation, dass eine Familienstiftung des besonderen durch die Art. 175 und 186 PGR nicht gewährleisteten Schutzes gegenüber ihren Organen und deren allenfalls eigeninteressierten Handeln bedürfe, vermöge nicht zu überzeugen. Denn diesen spezifischen Schutz erhalte die Stiftung mit der Stiftungsaufsicht gemäss Art. 567 PGR. Im Rahmen der Stiftungsaufsicht solle nämlich auch eine ordnungsgemässe Verwaltung sichergestellt werden.
Die Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung in der angefochtenen Entscheidung erweise sich daher in mehrfacher Hinsicht als willkürlich. Bei einer Judikaturänderung stehe nämlich die (vermeintliche) Richtigkeit der Gesetzesauslegung stets im Widerstreit mit der Rechtssicherheit. Deshalb bedürfe es bei einer Abkehr von der bisherigen Judikatur einer besonders eingehenden und nachvollziehbaren Begründung. Der Staatsgerichtshof verlange, dass die neue Praxis dabei überzeugender als die alte sei, andernfalls "überwiegt das Interesse an einer konstanten Rechtsprechung" [...] Diese vom Staatsgerichtshof in neuerer Rechtsprechung geforderte Vorgehensweise lasse die belangte Behörde aber bei ihrer nunmehr geänderten Rechtsauffassung mit Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 175 und 186 PGR auf Stiftungen völlig vermissen. Bei genauer Betrachtung stelle sich - wie oben ausgeführt - denn auch heraus, dass die alte Praxis überzeugender gewesen sei, als es die neue sei, und sich daher die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung als keineswegs zwingend, sondern im Gegenteil als unnötig und krass unrichtig erweise.
Aber auch wenn CB übereinstimmend mit dem Obersten Gerichtshof nur die Stellung einer Ermessensbegünstigten zuerkannt werde, sei die angefochtene Entscheidung unhaltbar. Dass der Oberste Gerichtshof nämlich gegenständlich überhaupt einen Interessenkonflikt ausmache, sei eine völlige Verkennung der tatsächlichen Situation, was im Folgenden zuerst anhand der gutachterlichen Ausführungen aufgezeigt werden solle:
"2. Schwebende Unwirksamkeit wegen einer Interessenkollision
a. Insichgeschäft und Interessenkollision in der Familienstiftung
Dem FL OGH ist darin beizupflichten, dass sich aus der liechtensteinischen Gesetzeslage auch für die Organe fiduziarischer Familienstiftungen [...] ganz grundsätzlich ein Gebot zur Vermeidung von Interessenkollisionen ergibt und dass bei Vorliegen eines lnsichgeschäfts eine Interessenkollision gegeben sein kann. [ON 76], 57 ff.
Aus Sicht des Gutachters ist aber eine differenzierte Behandlung bei der Bewertung der Interessen von Stiftungsbeteiligten geboten. [...]
aa. Differenzierung stiftungsrelevanter Interessen
Beschränkt man sich auf das Unverzichtbare, so lassen sich zunächst die Interessen von Stiftungsbeteiligten unterscheiden in genuine Stiftungsinteressen, die nur auf das Wohl der Stiftung abzielen; in legitime Interessen, die wegen stiftungsrechtlicher oder externer Notwendigkeiten sachlich geboten sind, ohne sich nur auf das Wohl der Stiftung richten zu können; und in stiftungsfremde Sonderinteressen, die am Stiftungszweck vorbeizielen. [Nachweis]
Zwischen solchen Interessen kann eine positive Überschneidung gegeben sein, wenn sich etwa die Eigeninteressen der Beteiligten mit den Interessen der Stiftung decken; eine negative Überschneidung (auch Konflikt genannt), wenn die Interessen sich zwar in einem Spannungsverhältnis befinden, sich aber nicht unvereinbar gegenüberstehen; und eine Kollision, wenn ein unvereinbarer Gegensatz zwischen den Interessen besteht. Erst im Kollisionsfalle muss eine Entscheidung getroffen werden, welches Interesse sich durchsetzt, weil es - bezogen auf die Stiftung - das 'bessere' ist. [Nachweis]
Wie schon aus dieser Unterteilung ersichtlich wird, kann keineswegs schon jede Mehrheit von Interessen im Umfeld einer Stiftung zu einer Situation führen, die ein rechtliches Eingreifen erfordert, welches z. B. in der schwebenden Unwirksamkeit der Massnahmen von Stiftungsorganen bestehen kann. Das gilt auch, wenn ein Stiftungsbeteiligter, z. B. ein Stiftungsrat, eine solche 'Interessenmehrheit' auf sich vereint. [...]
Besteht zwischen genuinen Interessen eine positive Überschneidung, so besteht kein Anlass zu Bedenken im Hinblick auf das Wohl der Stiftung oder die berechtigten Interessen der Stiftungsbeteiligten. Ergibt sich eine negative Überschneidung zwischen legitimen Interessen, so mag das eine herausfordernde Situation für eine Stiftung darstellen; es ginge aber dennoch zu weit, ihrem von dieser Situation geprägten Handeln automatisch die Wirksamkeit zu versagen. Erst wenn stiftungsfremde Sonderinteressen Bedeutung gewinnen, stellt sich die Frage nach der Unwirksamkeit eines von den Sonderinteressen getragenen Handelns.
bb. Konsequenzen für die Bewertung von Insichgeschäften
In diesen knapp skizzierten Hintergrund ist auch die Bewertung von Insichgeschäften bei Familienstiftungen zu stellen.
Insbesondere im allgemeinen Stellvertretungsrecht wird das Vorliegen eines Insichgeschäfts nicht zu Unrecht als Indiz für eine mögliche Gefährdung des Geschäftsherren angesehen. Denn der Stellvertreter soll dessen Interessen verfolgen und wahren; schliesst er Geschäfte mit sich selbst, so sind aber typischerweise auch Eigeninteressen involviert. Dann besteht das Risiko, dass solche Eigeninteressen den Interessen des Geschäftsherren zuwiderlaufen und zugleich für den Stellvertreter von grösserem Gewicht sind, als die letztlich doch fremden Interessen des Geschäftsherren. [Nachweise]
Sieht man in der Ausschüttung von Stiftungsvermögen an einen Stiftungsrat ein Insichgeschäft, so lässt sich zumindest in der Familienstiftung ein lndizzusammenhang 'lnsichgeschäft = Gefahr' aber nicht konstruieren. Denn es ist für die Familienstiftung nicht nur keine Rarität, sondern sogar typisch, dass Destinatäre zugleich auch Stiftungsräte sind. Dann ist in Ansehung ihrer Person aber eine 'Interessenmehrheit' unvermeidlich. [...]
Wollte man hier bei Ausschüttungen des Stiftungsrats an seine Mitglieder-Destinatäre pauschal eine Interessenkollision mit der Folge schwebender Unwirksamkeit der Ausschüttung annehmen, wäre das Konzept der Familienstiftung gleichsam ad absurdum geführt. Die Familienstiftung könnte ihren Zweck nicht mehr effektiv erreichen, denn dieser liegt - zugespitzt formuliert - gerade in der Vornahme der inkriminierten Insichgeschäfte. [Nachweis]
Festzuhalten ist auch noch einmal, dass aus dem Begriff 'Familien'stiftung nicht geschlossen werden darf, eine grosszügigere Beurteilung des lnsichgeschäfts beschränke sich auf Mitglieder der Familie des (wirtschaftlichen) Stifters. Sie gilt vielmehr auch für andere Personen, die in Übereinstimmung mit dem Stifterwillen zugleich Stiftungsorgane und Destinatäre sind. Denn auch für solche Personen ist die empfangende und gestaltende Doppelrolle nicht 'gefährdender Sonderfall', sondern 'bestimmungsmässiger Regelfall'.
Wann aber führt dann das Insichgeschäft zu einer Interessenkollision, welche die Frage nach seiner Wirksamkeit nahe legt?
Massgeblich ist hierfür in erster Linie der Stiftungszweck, weil er den Kern der 'Interessen der Stiftung' verkörpert. Erst wenn Interessen dominieren, die in Anbetracht des konkreten Stiftungszwecks stiftungsfremde Sonderinteressen bei den begünstigten Stiftungsorganen darstellen, befinden wir uns grundsätzlich im Bereich einer Interessenkollision, die zur schwebenden Unwirksamkeit des 'Zuwendungsgeschäftes' führen kann. Natürlich können bei der Frage nach dem Vorliegen einer Interessenkollision auch schützenswerte Interessen anderer Stiftungsbeteiligter oder gesetzliche Wertungen eine Rolle spielen. Auf solche weiteren Aspekte einzugehen, ist hier aber weder möglich noch notwendig.
Angemerkt sei zudem, dass Stiftungsorgane, die die Gefahr einer Interessenkollision sehen, natürlich stets einen Kurator einschalten können. Häufig wird dies sogar ratsam sein, um einer Interessenkollision von vornherein vorzubeugen. Keinen Kurator eingeschaltet zu haben, kann aber nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit des Geschäfts führen.
b. Der Stiftungszweck der AMS
Nach Art. 3 der Statuten der AMS bezweckte die Stiftung die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters, die in einem Reglement (Beistatut) bezeichnet werden sollen. Vgl. FL OGH v. 07.01.2009, 1 CG.2006.303, 11.
aa. Auslegung
Diese Bestimmung ist im Lichte des Stifterwillens auszulegen, wobei auch nachträgliche und ausserhalb statutarischer Dokumente liegende Umstände Berücksichtigung finden können, wenn der daraus ersichtliche Stifterwille in den statutarischen Bestimmungen zumindest eine Andeutung gefunden hat. [Nachweise]
Vorliegend muss in den Auslegungsvorgang insbesondere Eingang finden, dass sich die ursprünglichen wirtschaftlichen Stifter, zu denen auch CB zählte, über einen entsprechend gestalteten Mandatsvertrag weitest reichenden Einfluss auf das Handeln der Stiftung sicherten; dass CB über mandatsvertragliche Weisungen in häufiger und detaillierter Weise Einfluss auf die Begünstigungen an Dritte nahm; dass der Ausübung solchen Einflusses keinerlei eigenständige Ausschüttungspolitik des Stiftungsrates gegenüberstand, dass dieser seine Ausschüttungen also bis in jedes Detail nach dem Willen der CB orientierte; dass die CB in ähnlicher Weise die Vermögensanlage und Vermögensverwaltung durch die Stiftung dirigierte; dass die CB Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen auch ganz ohne Rücksprache mit dem Stiftungsrat durchführte, ohne dass sich sagen lässt, ob solche Summen nicht auch an Dritte weitergeflossen sind (was freilich eher wahrscheinlich, als unwahrscheinlich ist); dass auch HB und HG im fraglichen Zeitraum zum Begünstigtenkreis der Stiftung zählten, wobei die Ausgestaltung ihrer Begünstigung in rascher Folge durch mandatsvertragliche Weisung umgestaltet wurde.
Aus all dem wird ersichtlich, dass das Handeln der AMS ganz auf den durch Weisungen und eigenständige Massnahmen der CB konkretisierten Willen des wirtschaftlichen Stifters ausgerichtet war. Der schon nach seinem Wortlaut weit gehaltene (wenngleich wohl nicht zu unbestimmte) Stiftungszweck liess zumindest hinsichtlich Art und Adressat von Begünstigungen Raum für Konkretisierungen durch den wirtschaftlichen Stifter im Einzelfall. Erfolgte eine solche Konkretisierung und entsprach ihr eine Massnahme des Stiftungsrates, so stand diese Massnahme auch nicht im Widerspruch zum Stiftungszweck.
Dieses Auslegungsergebnis findet auch genügende Andeutung in der weiten Fassung des Art. 3 der Statuten.
bb. Stiftungsdogmatische Bedenken
An dieser Stelle erscheint es geboten, auf die stiftungsdogmatischen Bedenken gegen eine derartige Konstruktion hinzuweisen.
Stiftungen sind geprägt vom Trennungs- und Erstarrungsprinzip. Der Stifter bringt Vermögen in die Stiftung ein und gibt ihr Zweck und Gestalt. Danach aber sollen die Stiftung und insbesondere auch die Nutzung ihres Vermögens seinem Zugriff im Prinzip entzogen sein, damit die Stiftung ihren Zweck ohne Störung verwirklichen kann. Stifter und Stiftung sind zwei selbständige Rechtssubjekte; der Stifterwille ist mit dem Errichtungsakt erstarrt. [Nachweise]
Mit diesem Grundtypus ist die Figur einer Bankkontostiftung wie der vorliegenden kaum zu vereinbaren. Unter Geltung des reformierten liechtensteinischen Stiftungsrechts wird dies noch stärker hervortreten, als heute schon nach der in den letzten Jahren verschärften Auslegung des geltenden Stiftungsrechts durch die liechtensteinischen Gerichte und die Literatur. [Nachweise]
Blickt man aber auf die Rechtspraxis und Rechtsauslegung der Vergangenheit, so waren derartige Stiftungen - häufig - geübte Realität. Jedenfalls wenn man - so wie der FL OGH für den vorliegenden Fall - eine Nichtigkeit solcher Stiftungen wegen einer Durchbrechung des Trennungsprinzips verneint, muss man akzeptieren, dass sich ihr Stiftungszweck von demjenigen idealtypischer Familienstiftungen deutlich unterschied.
Dann ist es aber auch fragwürdig, derartige Stiftungen so zu beurteilen, als hätten sie das Trennungs- und Erstarrungsprinzip inhaltlich und formal streng wahren wollen. Legte man einen solchen Massstab an das seinerzeitige Verhalten von Stiftungsorganen an, so müsste dieses Verhalten mit grosser Häufigkeit als im Widerspruch zu Zweck und Struktur einer Stiftung stehend beurteilt werden. Dabei waren sich alle Beteiligten einig, dass keine strengen formalen Standards gelten sollten. Im Kontext der damaligen Zeit entsprach das Verhalten der Stiftungsorgane also dem Stifterwillen sowie dem Stiftungszweck und stand zumindest nicht pauschal im Widerspruch zu geübten Verhaltensstandards.
c. Keine schwebende Unwirksamkeit infolge Interessenkollision
Misst man nun die Zuwendungen an HB und HG am Stiftungszweck, so tritt keine Interessenkollision hervor: Stiftungszweck waren Zuwendungen/Ausschüttungen, geleistet nach dem Willen der 'wirtschaftlichen Stifterin' CB. Und die Zuwendungen an HB und HG entsprachen ihrem Willen, ersichtlich aus dem 'Vollmachts- und Schenkungsauftrag' bzw. aus den mandatsvertraglichen Weisungen. Damit entsprachen die Zuwendungen aber auch dem Stiftungszweck.
Mögen auch Eigeninteressen bestanden haben, so ist doch - nach den dem Gutachter aus der Entscheidung des FL OGH bekannten Umständen - eine Dominanz stiftungsfremder Sonderinteressen nicht feststellbar.
Nur der Vollständigkeit halber sei die naheliegende Annahme hinterfragt, HB und HG hätten den Willen der CB manipuliert, indem sie ihr die Gefahr eines Steuerstrafverfahrens und der daraus entstehenden Kosten infolge des Datenklaus verheimlichten:
Schon am 07.06 1998 wusste die CB um den Datenklau und die Weiterleitung der Daten an Medien und Fiskus in Deutschland (vgl. FL OGH v. 07.01.2009, 1 GG.2006.303, 19 f). Von schädigenden Auswirkungen dieser Affäre ging sie offensichtlich aus; bezogen auf HB, weil sie ihm die CHF 10'000'000.- gerade im Hinblick auf solche Schädigungen zuwenden wollte; im Hinblick auf sich selbst, weil auf ihr Betreiben hin zunächst das Vermögen der AMS nach Liechtenstein transferiert und dann auf eine neue Stiftung übertragen wurde.
Weiterhin ist auch das Kriterium nicht erfüllt, welches der FL OGH in seiner Entscheidung vom 08.01.2004, 10 HG 2002.58-39, LES 2005, 174, heranzog, um das Vorliegen einer Interessenkollision bei an mandatsvertragliche Weisungen gebundenen Stiftungsräten zu ermitteln. Eine Mehrzahl sich widerstreitender Weisungen verschiedener Weisungsgeber kam hier schon nicht in Betracht, weil allein die CB weisungsberechtigt war. Und sie selbst gab widerstreitende Weisungen nicht ab.
Um Missverständnisse zu vermeiden, soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Verneinung einer Interessenkollision aus Sicht des Gutachters nicht im Widerspruch steht zur Entscheidung des StGH v. 29.11.2005, StGH 2005/14, LES 2007, 67. Zwar hat der StGH dort das Vorliegen einer Interessenkollision i. S. v. §§ 277, 278 ABGB bejaht. Dabei stellte er aber auf den Umstand ab, dass bei 'Wiederbelebung' einer Stiftung zum Zwecke der Geltendmachung möglicher Ansprüche an sich deren letzte Stiftungsräte zur Vertretung und Geltendmachung berufen wären. Richten sich die fraglichen Ansprüche aber gerade gegen diese Stiftungsräte, so müssten diese gegen sich selbst vorgehen. In solcher Lage ist klar, dass es eines Kurators zur Geltendmachung der Ansprüche bedarf. Vorliegend geht es aber um die Wirksamkeit der Zuwendung im Hinblick auf die Doppelrolle als Stiftungsrat und Begünstigter, nicht um die verfahrensmässige Ausgestaltung ihrer Rückforderung im Hinblick auf die Doppelrolle als Vertreter des Anspruchstellers und Anspruchsgegner.
Aus diesen Gesichtspunkten lässt sich mithin eine schwebende Unwirksamkeit wegen Interessenkollision nicht bejahen.
Es sei aber zur Klarstellung hinzugefügt, dass aus diesem einzelfallbezogenen Ergebnis keine pauschale Billigung von Selbstentnahmen durch Stiftungsräte hergeleitet werden kann und darf. Eine solche pauschale Billigung wäre ebenso verfehlt wie eine pauschale Verurteilung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, die an den oben knapp skizzierten Kriterien gemessen werden müssen. Demnach kann etwa schon eine fehlende oder unklare Übereinstimmung der Entnahme mit dem Stifterwillen bzw. dem Stiftungszweck eine Unzulässigkeit nahelegen." (Gutachten, S. 18 ff.)
Aus alledem ergebe sich, dass der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung - wenn es um die Frage der Interessenkollision gehe - erneut einem allzu formalistischen Ansatz verfalle, der nicht haltbar sei, weil er insbesondere im krassen Widerspruch zur tatsächlichen Situation der Beschwerdegegnerin stehe. Obwohl die belangte Behörde eingangs ihrer diesbezüglichen Erwägungen selber zugebe, dass im vorliegenden Fall ein Interessenwiderstreit schwer denkbar sei, leite sie in der Folge aus dieser zutreffenden Feststellung nicht die Gültigkeit der gegenständlichen Schenkungen/Zuwendungen an die Beschwerdeführer ab. Vielmehr versuche sich der Oberste Gerichtshof mit dem Argument herauszuwinden, dass es selbst bei gänzlichem Wegfall eines solchen Interessenwiderstreits um die Aspekte des Schutzes der Stiftung, ihrer Gläubiger und der Nachbegünstigten gehe.
Das vermöge aber nicht zu überzeugen. Denn ein Schutzbedürfnis der Stiftung sei - wie es das Landgericht und das Obergericht richtig erkannt hätten - nicht gegeben, weil sich die Interessen der Beschwerdegegnerin mit denen der sie völlig beherrschenden CB deckten. Wie es der Gutachter herausgearbeitet habe, sei nämlich der Zweck der Beschwerdegegnerin gerade auf Zuwendungen/Ausschüttungen gewesen, geleistet nach dem Willen der wirtschaftlichen Stifterin CB.
Zuwendungen an die Beschwerdeführer seien daher nicht nur vom Stiftungszweck gedeckt, sondern auch der ausdrückliche Wille der CB gewesen. Ausgehend von dieser Situation sei es eine krasse Fehlentscheidung der belangten Behörde gewesen, den von den Vorinstanzen herangezogenen Rechtsgrundsatz "volenti non fit iniuria" völlig zu ignorieren "verkörpert er doch ein Gerechtigkeitsprinzip von hoher Plausibilität, das insbesondere im alltäglichen moralischen Diskurs seinen festen Platz hat" (Ansgar Ohly, "Volenti non fit iniuria". Die Einwilligung im Privatrecht, Tübingen 2002, S. 63). Der Grundsatz "volenti non fit iniuria" beziehe seine Legitimation einmal aus der Selbstbestimmung (die Einwilligung sei die Ausübung der Selbstbestimmung) und der Selbstverantwortung (der Betroffene werde an die einmal geäusserte Willensentscheidung gebunden) (Ansgar Ohly, a. a. O., S. 64 ff.).
Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes missachte diesen Grundsatz zur Gänze, weshalb von einer krassen Rechtswidrigkeit gesprochen werden müsse. Eine einfache Rechtswidrigkeit des Grundsatzes "volenti non fit iniuria" läge beispielsweise in einer falschen Auslegung oder Anwendung desselben. Der Oberste Gerichtshof setze sich mit diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz aber überhaupt nicht auseinander. In der vollständigen Missachtung eines zentralen Gerechtigkeitsgebots liege aber eine qualifizierte Rechtswidrigkeit bzw. eine krasse Ungerechtigkeit (Verweis auf Vogt, a. a. O., S. 185 ff.). Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei somit willkürlich. Ein Indiz der Willkür sei auch darin zu erblicken, dass das Landgericht und das Obergericht gestützt auf die Anwendung des Grundsatzes "volenti non fit iniuria" zu einer gegenteiligen Rechtauffassung gelangt seien.
Auch bei der Lösung der Frage, ob die vorliegenden Insichgeschäfte nicht saniert worden seien, unterliege der Oberste Gerichtshof einer krassen Fehlbeurteilung:
"3. Zustimmung der CB bei Annahme schwebender Unwirksamkeit
Nimmt man im Widerspruch zu den hier erläuterten Strukturen an, dass HB und HG die fraglichen Zuwendungen an sich nur schwebend unwirksam tätigen konnten, so stellt sich die Frage, ob eine Zustimmung der CB die Wirksamkeit der Geschäfte herbeiführen konnte. Dabei kommt es nicht wesentlich darauf an, ob diese Zustimmung in Form einer vorherigen Einwilligung oder einer nachträglichen Genehmigung erfolgte.
Während das Obergericht die Möglichkeit einer solchen Zustimmung, gestützt auf die Figur des 'faktischen Organs' bejahte, [ON 54, 24 ff.] verneint der FL OGH eine zustimmungsbefähigende Stellung der CB als 'faktisches Organ'. [ON 76], 67 f.
Der Gutachter stimmt im Grundsatz mit dem FL OGH dahin überein, dass Stiftungen vor amorphen Herrschafts- und Verwaltungslagen geschützt werden müssen, die im Widerspruch stehen zur eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Stiftung sowie zum Trennungs- und Erstarrungsprinzip [...].
Auch ist es richtig, dass nach der gesetzlichen Vorgabe in Art. 181, 182, 184 PGR der Stiftungsrat Träger der Geschäftsführung und Verwaltung der Stiftung ist, sofern er nicht Befugnisse auf ein anderes Organ in ordnungsgemässer Weise überträgt. Blosses tatsächliches Gewährenlassen ist keine ordnungsgemässe Übertragung.
Der Gesetzgeber - durch Schaffung des Art. 111 Abs. 3 PGR - und der FL OGH - durch seine im Hinblick auf diese Vorschrift ergangene Rechtsprechung - sahen sich aber nichtsdestotrotz veranlasst, solchen Verhaltensweisen Wirksamkeit für eine Verbandsperson zu verleihen, die ein nicht ordnungsgemäss bestelltes 'faktisches Organ' mit Bezug auf die Verbandsperson durchführt. Diese Wirkung setzt weder eine bestehende Vollmacht voraus, noch ist sie auf gesetzliche (etwa deliktische) Haftungstatbestände beschränkt. Vielmehr kann eine Bindung der Verbandsperson auch durch vollmachtsloses Handeln des "faktischen Organs" entstehen und auch rechtsgeschäftliche Tatbestände betreffen. [...]
Der FL OGH trifft in der hier diskutierten Entscheidung die Feststellung: 'Die zur Rechtsfigur des faktischen Organwalters entwickelte Lehre und Rechtsprechung zielt auf dessen Einbezug in den Adressatenkreis von Haftungsbestimmungen ab, die an die Organstellung bei Gesellschaften bzw. Verbandspersonen anknüpfen'. Damit berücksichtigt er jedoch nur eine persönliche Haftung des bloss faktischen Organs, welches wegen seines (unberechtigten) Auftretens als Organ denselben Haftungsregeln unterstellt werden soll, wie ein wirklich bestelltes Organ. Vgl. [ON 76], 67.
Art. 111 Abs. 3 PGR geht es hingegen um eine Haftung der bzw. Verpflichtungswirkung für die Verbandsperson, welche sich das Verhalten des 'faktischen Organs' so zurechnen lassen muss, als habe ein wirklich bestelltes Organ gehandelt.
Zwar bezieht sich die Rechtsprechung, die die Problematik bisher eingehend behandelte, (soweit ersichtlich) nur auf Anstalten und Aktiengesellschaften. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Art. 111 Abs. 3 PGR auf Stiftungen hat der FL OGH aber bereits bejaht. [Nachweis]
Für die Anwendung des Art. 111 Abs. 3 PGR kann es nicht wesentlich darauf ankommen, ob das "faktische Organ" selbst den Tatbestand eines Rechtsgeschäfts setzt, oder ob es dem rechtsgeschäftlichen Handeln eines Dritten i. S. e. Einwilligung/Genehmigung zustimmt. Denn entscheidend ist, dass das "faktische Organ" Voraussetzungen schafft, die - eine wirklich bestehende Organschaft unterstellt - zu einer Bindung/Haftung der Verbandsperson führt, zu der sie in nur faktischer 'Organschaft' steht.
Auch lässt sich nicht ohne Weiteres sagen, dass die Auswirkungen einer solchen Verpflichtung der Verbandsperson ausschliesslich das Aussenverhältnis beträfen. Denn ist die Verbandsperson an das vom 'faktischen Organ' getätigte Geschäft gebunden bzw. haftet sie wegen eines Verhaltens des 'faktischen Organs', so entsteht hieraus zugleich die Verpflichtung, im Innenverhältnis diejenigen Geschäftsführungsakte vorzunehmen, die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind.
Hier bestand die Besonderheit, dass die Personen, denen gegenüber sich die AMS das Verhalten ihres 'faktischen Organs' CB gegebenenfalls entgegenhalten lassen musste, selbst Stiftungsräte waren. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Urteil mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine wirksame Bindung der AMS an die 'Zuwendungsgeschäfte' mit HB und HG durch Art. 111 Abs. 3 PGR auch in solcher Lage von Gesetzes wegen geboten ist.
Eine solche Auseinandersetzung ist aber unterblieben." (Gutachten, S. 27 ff.)
Dass CB kein faktisches Organ gewesen sein solle, stehe daher in offensichtlichem Widerspruch mit der tatsächlichen Situation der Beschwerdegegnerin. Der Oberste Gerichtshof begehe auch eine krasse Fehlbeurteilung, wenn er die Rechtsfigur des faktischen Organs bloss als für Haftungsfragen anwendbar erkläre. Es widerspreche nicht nur der Bestimmung von Art. 111 Abs. 3 PGR, sondern jeglichem Gerechtigkeitsgedanken, wenn das Institut des faktischen Organs nur im Falle von Haftpflichtfragen angewandt werde und nicht auch dann, wenn es um die Genehmigung von Insichgeschäften gehe.
Aber nicht nur die aufgezeigte Ausserachtlassung bzw. völlige Verkennung der Bestimmung von Art. 111 Abs. 3 PGR mache die angefochtene Entscheidung willkürlich. Ebenso gravierend sei, dass der Oberste Gerichtshof zur Lösung der von ihm als zentrale Rechtsfrage des vorliegenden Falles angesehene Sanierung von Insichgeschäften auf das österreichische Privatstiftungsrecht zurückgreife, das in Liechtenstein keine Gültigkeit habe und - wie im Folgenden nachgewiesen werde - wegen hier relevanter grundlegender Verschiedenheit gegenständlich keinesfalls Anwendung finden dürfe:
Die belangte Behörde rechtfertige die angefochtene Entscheidung nämlich im Ergebnis mit den äusserst strengen Bestimmungen zur Sanierung von Insichgeschäften bei österreichischen Privatstiftungen, wonach solche nur durch die Genehmigung des Aufsichtsrats (Kollisionskurator) oder des Gerichts saniert werden könnten (Verweis auf § 17 Abs. 5 öPSG). Die stiftungsrechtlichen Prinzipien des österreichischen Rechts seien aber im gegebenen Zusammenhang nicht übertragbar. Sie gingen vom Grundsatz aus, dass ein Stiftungsrat nie Begünstigter sein dürfe (worauf der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung auch umfassend Bezug nehme). Eine solche Inkompatibilitätsbestimmung sei aber dem liechtensteinischen Stiftungsrecht nicht nur fremd, sondern habe sich hierzulande der Gesetzgeber sogar anlässlich der Stiftungsrechtsrevision dazu bekannt, dass Stiftungsräte zugleich am Stiftungsvermögen begünstigt sein dürften, was im Schrifttum - und wohl auch in der Treuhandpraxis, wo es durchaus üblich sei, dass Begünstigte als Stiftungsrat tätig würden - als selbstverständlich zulässig sowie als Vorteil gegenüber der österreichischen Praxis gewertet werde (Verweis auf Schauer, Grundelemente des neuen liechtensteinischen Stiftungsrechts und die rechtsvergleichende Perspektive, in: Hochschule Liechtenstein [Hrsg.], Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, 2008, S. 37).
Der Oberste Gerichtshof löse die Rechtsfrage der Sanierung des Insichgeschäfts, indem er eine Norm analog anwende, die im konkreten Fall nicht anzuwenden sei. In der Anwendung einer nicht anzuwendenden Norm sehe der Staatsgerichtshof aber einen Verstoss gegen das Willkürverbot.
Richtigerweise hätte sich der Oberste Gerichtshof nicht am österreichischen Privatstiftungsrecht orientieren dürfen, das in Liechtenstein nicht gelte, sondern die sich aus dem (liechtensteinischen) Vollmachtsrecht ergebenden grundlegenden Bestimmungen über Insichgeschäfte korrekt anwenden müssen. Als Grundsatz dazu gelte, dass Insichgeschäfte wirksam seien, wenn der oder die beteiligten Machtgeber damit einverstanden seien (Verweis auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Bd. 1, 13. Auflage, Wien 2006, S. 216
m. w. N.; P. Bydlinksi in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB Kommentar, Wien 2005, Rz. 5 zu § 1017; SZ 54/57; EvBl 1983/39). "Machtgeber" der Beschwerdegegnerin sei nun - wie bereits ausgeführt worden sei - nach der stiftungsrechtlichen Praxis in Liechtenstein zweifelsohne CB gewesen, die sich mit den Vermögensübertragungen an die Beschwerdeführer nicht nur einverstanden erklärt, sondern diese gewollt und in Auftrag gegeben habe. An der Wirksamkeit der Schenkungen sei daher nicht zu zweifeln.
Es fehle im vorliegenden Fall daher für die Beurteilung der Frage, ob das Insichgeschäft nachträglich saniert worden sei, die sachliche Begründung durch den Obersten Gerichtshof. Damit erweise sich die zentrale Begründung der angefochtenen Entscheidung als offensichtlich unhaltbar und mit der tatsächlichen Situation in unverkennbarem Widerspruch, weshalb das angefochtene Urteil als willkürlich bezeichnet werden müsse.
Als Zwischenergebnis könne daher mit dem Gutachter festgehalten werden:
"4. Zwischenergebnis
Soweit man überhaupt eine Leistung der AMS an HB und HG annehmen will, resultiert aus dem Prüfungsansatz des FL OGH jedenfalls nicht das Ergebnis, dass einer solchen Leistung der rechtliche Grund gefehlt habe.
Zum einen bestand nämlich keine lnkompatibilität nach Art. 175, 186 PGR. Zum anderen fehlte es an einer Interessenkollision, die zur schwebenden Unwirksamkeit des Geschäfts geführt hätte. Und selbst wenn man doch von einer schwebenden Unwirksamkeit ausgehen wollte, wäre eine Zustimmung der CB mit Wirkung für die AMS unter dem Gesichtspunkt des Art. 111 Abs. 3 PGR eingehend zu prüfen gewesen." (Gutachten, S. 30)
Gerade mit Blick auf den Zweitbeschwerdeführer müsse es als jedem Gerechtigkeitsgedanken völlig zuwiderlaufend und damit als willkürlich angesehen werden, wenn der Oberste Gerichtshof ihn mit der angefochtenen Entscheidung zur Zinszahlung verpflichte, obwohl CB im Vergleich mit ihm vom 31. Oktober 2003 explizit auf die Geltendmachung von Zinsen verzichtet habe. Die belangte Behörde tue den entsprechenden Rechtsmissbrauchseinwand der Beschwerdeführer mit der unzulässigen Gleichsetzung der forderungsberechtigten Beschwerdegegnerin mit CB und der Pl Stiftung ab. Dies erweise sich aber bei genauerer Betrachtung als stossend:
"V. Verzicht
Schliesslich wäre eingehend zu prüfen gewesen, ob möglicherweise das Verhalten der CB Anlass dazu bietet, von einem Verzicht auf die streitgegenständlichen Ansprüche auszugehen.
Nimmt man - entgegen der hiesigen Ausführungen - Bereicherungsansprüche gegen HB und HG an, so kommt ein Erlöschen solcher Ansprüche durch Verzicht vor allem unter zwei Prämissen in Betracht: Erstens der Annahme, dass (entgegen der soeben vertretenen Position) solche Ansprüche nicht von der AMS auf die Pl Stiftung übertragen wurden. Und zweitens der Geltung des Grundsatzes, wonach das Verhalten eines 'faktischen Organs' Rechtswirkungen für die Verbandsperson zeitigen kann, in deren Angelegenheiten es tätig wird. Diese Prämissen seien daher den folgenden Ausführungen zu Grunde gelegt.
Im Hinblick auf Ansprüche gegen HG wurde ein Verzicht von CB sogar ausdrücklich erklärt, nämlich im Vergleich vom 31.10.2003. Vgl. FL OGH v. 07.01.2009, 1 CG.2006.303, 29 f.
Nimmt man eine bestimmende Stellung der CB im Hinblick auf die AMS an und zieht zugleich in Betracht, dass die AMS selbst im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses mangels Stiftungsorganen nicht mehr handlungsfähig war, so wirft das doch die Frage auf, ob nicht der Verzicht seitens der CB auch für die AMS eine Verzichtswirkung entfaltete. "(Gutachten, S. 32)
Zwar liege hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. kein ausdrücklicher Verzicht vor. Aufgrund des Rechtsmissbrauchseinwands der Beschwerdeführer hätte der Oberste Gerichtshof aber auch die Umstände insbesondere bei der Rückzahlung des Betrags von CHF 10'000'0000.00 berücksichtigen und einer angemessenen Würdigung unterziehen müssen, wie dies der Gutachter getan habe:
"Auch im Hinblick auf Ansprüche gegen HB kommt ein Verzicht in Betracht, nämlich ein konkludenter Verzicht i. S. v. § 863 ABGB.
Zwar verneint der FL OGH für das liechtensteinische Recht ein Institut der Verwirkung. Er bejaht aber einen Rechtsverlust dann, wenn der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten einen stillschweigenden Verzicht ablesen könne. Vgl. FL OGH v. 04.10.2001, P 76/84-62, LES 2002, 56, m. w. N.
Ein solcher stillschweigender Verzicht lässt sich auch hier annehmen. Denn HB gegenüber wurde nur der zugewendete Betrag von CHF 10.000.000 zurückgefordert, ohne dass insbesondere von Zinszahlungen in Ansehung dieses Betrages die Rede gewesen wäre. Vgl. FL OGH v. 07.01.2009, 1 GG.2006.303, 26 f.
Auch danach vergingen mehr als sechs Jahre bis zur klagweisen Einforderung des Zinszahlungsanspruchs.
Nach dem Verhalten bei der Rückforderung der CHF 10.000.000 und der Dauer der nachfolgenden Untätigkeit bestand für HB kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich die Angelegenheit mit Rückzahlung der CHF 10.000.000 erledigt habe.
Damit liegen aber die Voraussetzungen eines konkludenten Verzichts vor. [Nachweis]" (Gutachten, S. 32 f.).
Das angefochtene Urteil müsse somit auch deshalb als willkürlich bezeichnet werden, weil es trotz eines entsprechenden Rechtsmissbrauchseinwands völlig ausser Acht lasse, dass die Beschwerdeführer sowohl aufgrund ausdrücklicher Erklärung der CB als auch wegen ihres Verhaltens davon hätten ausgehen dürfen, dass nach Rückzahlung der Beträge von CHF 10'000'000.00 bzw. 600'000.00 keine Ansprüche mehr an sie gestellt würden. Wenn die belangte Behörde sie nun dennoch zur Zahlung der erheblichen Summen verpflichte, so verstosse dies gegen jeglichen Gerechtigkeitsgedanken.
Absolut stossend erweise sich das angefochtene Urteil vor allem deshalb, weil der Oberste Gerichtshof CB damit ermögliche sich hinter der Beschwerdegegnerin zu verstecken. Denn CB sei letztlich die einzige, die davon profitiere, wenn die Beschwerdegegnerin die zugesprochenen Beträge erhalte. Diese seien dann nämlich im Rahmen einer Nachtragsliquidation an CB als alleinige Begünstigte auszuschütten.
Dasselbe gelte - wie bereits ausgeführt worden sei - besonders, aber nicht nur hinsichtlich der trotz Verzichts von CB gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2. geforderten Zinsen, die nun im Namen der Beschwerdegegnerin doch gefordert würden und vom Obersten Gerichtshof auch zugesprochen würden. Zwar sei im vorangegangenen Zivilverfahren festgestellt und im angefochtenen Urteil festgehalten worden, dass CB am 31. Oktober 2003 einen schriftlichen Vergleich mit dem Beschwerdeführer zu 2. abgeschlossen habe, wonach der Beschwerdeführer zu 2. den Betrag von CHF 600'000.00 u. a. unter der Bedingung refundiere, dass "keine Ansprüche auf eine irgendgeartete Verzinsung dieses Betrags bestehen, d. h. die ursprünglich geltend gemachten Zinsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden". Dennoch wische der Oberste Gerichtshof den diesbezüglichen Einwand des Rechtsmissbrauchs zur Seite, dies mit dem einzigen Argument der unzulässigen Gleichsetzung der Beschwerdegegnerin mit CB. Damit erlaube er CB aber andererseits gerade das, was nach der Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung verhindert werden solle, dass sich nämlich jemand rechtsmissbräuchlich auf die juristische Selbständigkeit einer Verbandsperson berufe (Verweis auf LES 2006, 388 oder 373). CB werde so ermöglicht, den Vergleich mit dem Beschwerdeführer zu 2. zu brechen.
Diese Vorgehensweise der CB, die die Beschwerdegegnerin bloss als Instrument benütze, müsse als in höchstem Masse rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. CB versuche damit, ihre eigenen Interessen im Namen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführern geltend zu machen. CB verdiene im vorliegenden Fall aber keinen Schutz, weil sie selber den klaren Willen geäussert habe, an die Beschwerdeführer Schenkungen vornehmen zu wollen und bezüglich dieser Schenkungen auch keine Widerrufsgründe vorlägen. Indem CB nun die Beschwerdegegnerin als juristische Person vorschiebe, handle sie klar rechtsmissbräuchlich. Zu diesem Ergebnis komme auch der Gutachter:
"B. Vertrauensschutz
Bevor der Gutachter sich dazu äussert, ob einer Inanspruchnahme von HB und HG Grundsätze des Vertrauensschutzes entgegenstehen, weist er noch einmal darauf hin, dass sich diese Frage aus seiner Sicht schon deswegen nicht mehr stellt, weil die AMS nach allen vorangegangenen Ausführungen jene Personen gar nicht in Anspruch nehmen kann.
Bejaht man die Möglichkeit einer Inanspruchnahme dennoch, so kann eine Korrektur nach Vertrauensschutzgesichtspunkten freilich nicht unter blossem Verweis darauf abgelehnt werden, dass - auch höchstrichterliche - Rechtsprechung kein Gesetzesrecht sei und sich mit Rückwirkung ändern könne. Vgl. [ON 76], 55.
An der grundsätzlichen Richtigkeit dieser Aussagen ist nicht zu zweifeln. Stützt sich der FL OGH aber auf die deutsche Rechtsprechung [ON 78, 55], so ist zu berücksichtigen, dass diese eine Rückwirkung von Rechtsprechung keineswegs pauschal bejaht, sondern vielmehr eine differenzierte Position einnimmt. Hierin findet sie prinzipiell die Zustimmung der Literatur, auch wenn im Detail vielfache Unterschiede bestehen. [Nachweis]
Für den vorliegenden Fall ist dabei von Interesse, wann eine verschärfte Rechtsprechung zurückliegende Sachverhalte nicht mehr erfasst. Im Rahmen eines Kurzgutachtens kann diese Frage nicht annähernd angemessen diskutiert werden. Hingewiesen sei aber auf folgende Aspekte:
Gerade für die besonders relevanten Fragen der Sitten- oder Standeswidrigkeit sowie die Frage einer unangemessenen Benachteiligung von Geschäftspartnern wird eine Rückwirkung vielfach dadurch vermieden, dass die Beurteilung nach den Massstäben durchgeführt wird, die im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts galten. [Nachweise]
Zumindest für die Frage nach einer Sitten- oder Standeswidrigkeit der hiesigen Vorgänge kann dieser Grundsatz auch hier nicht ausser Betracht bleiben. Vgl. [ON 76] 71 ff.
Ausserhalb dieses Zusammenhanges wird besonders in der deutschen Rechtsordnung vielfach für die Übertragung derjenigen Grundsätze plädiert, die - nicht nur in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - für die Rückwirkung von Gesetzen entwickelt wurden. [Nachweise]
Demnach wäre eine Rückwirkung hier kaum zu bejahen, wenn man die Vorgänge um Zuwendung und Rückzahlung der Beträge zwischen der AMS und HB sowie HG als abgeschlossen ansieht.
Dafür spricht immerhin in Ansehung der an HB zugewendeten CHF 10.000.000 und der an HG zugewendeten CHF 600.000 die Rückzahlung der Beträge ohne gleichzeitige Geltendmachung weiterer Ansprüche sowie die zwischenzeitliche Löschung der AMS.
Nach diesen Vorgängen lässt sich ein 'offener Dauersachverhalt' - so das Kriterium der liechtensteinischen Rechtsprechung bzgl. der Rückwirkung von Gesetzen - jedenfalls kaum mehr erkennen. [Nachweise]
Sieht man die Vorgänge als noch nicht abgeschlossen an, so würde sich die Rückwirkung nach einer Interessenabwägung im Einzelfall beurteilen. Diese durchzuführen ist dem urteilenden Gericht vorbehalten, dem der Gutachter nicht vorgreifen kann und will.
Es erscheint aber jedenfalls nicht ersichtlich, dass der FL OGH eine derartige Abwägung vorgenommen hätte.
Angemerkt sei zu dieser Interessenabwägung zudem, dass typischerweise die Vorhersehbarkeit der Rechtsprechungsverschärfung von grossem Gewicht ist. Wird eine über Jahrzehnte geübte Praxis nachträglich als unwirksam beurteilt, so stellt sich zumindest für solche Vorgänge ernsthaft die Frage nach einer Begrenzung der Rückwirkung, die sich vor dem erstmaligen Unwirksamkeitsurteil ereigneten. [Nachweise]
Weiterhin ist zu beachten, dass neben den Interessen der betroffenen Parteien und der Allgemeinheit auch die Auswirkungen eines Urteils auf vergleichbare Fälle berücksichtigt werden können (und sogar sollen). [Nachweise]
Nimmt man an, dass formlos gehandhabte Ausschüttungen im Zusammenhang mit sog. Bankkontostiftungen nach Art der hier zu beurteilenden in Liechtenstein über lange Zeit häufig geübte Praxis waren, so hätte die Etablierung einer Rechtsprechung, die sie als unwirksam beurteilt, weit reichende Konsequenzen. Eine Schwemme von Rückforderungs- und Haftungsprozessen könnte die Folge sein, verbunden mit allen Unsicherheiten und Zufälligkeiten, die die Beurteilung lange zurückliegender, komplexer Vorgänge mit sich bringt. [...]"
6.2. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV wird Folgendes ausgeführt:
6.2.1. Aufgrund des weiten sachlichen Gewährleistungsbereichs sei die Eigentumsgarantie tatbestandlich einschlägig (Verweis auf Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, S. 395). Der Staatsgerichtshof halte aber bisher in seiner Rechtsprechung fest, es gehe nicht an, dass jedes zivilgerichtliche Verfahren, in dem es direkt oder indirekt um geldwerte Ansprüche gehe, unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie einer spezifischen Grundrechtsprüfung unterzogen werde. Eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung müsse hier "in der Regel" genügen, wenn der Staatsgerichtshof nicht zu einer vierten Prüfungsinstanz zweckentfremdet werden solle.
Der Staatsgerichtshof führe als Grund für den unterschiedlichen Prüfungsumfang innerhalb eines Grundrechts das Kriterium der Intensität des Grundrechtseingriffs an. So sei auch bei der Eigentumsgarantie der Prüfungsumfang von der Schwere des Grundrechtseingriffs abhängig. "Wenn eine Entscheidung stark in die persönliche Position des Beschwerdeführers eingreift, d. h. bei hoher Intensität des Grundrechtseingriffs, macht der Staatsgerichtshof eine differenzierte Grundrechtsprüfung. Muss ein Beschwerdeführer durch eine fachgerichtliche Entscheidung hingegen nur leichte Grundrechtseinschränkungen hinnehmen, d. h. bei geringer Intensität des Grundrechtseingriffs, nimmt er nur eine Willkürprüfung vor" (Vogt, a. a. O., S. 453 f.). Der Staatsgerichtshof variiere damit den Prüfungsumfang in zwei Abstufungen (differenzierte Prüfung und Willkürprüfung).
Wenn in einem Zivilprozess beide Prozessparteien in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Eigentums betroffen seien, hebe sich nach Ansicht des StGH der Grundrechtsschutz gewissermassen gegenseitig auf. Deshalb ergebe sich in solchen Fällen für die Beschwerdeführer kein über das Willkürverbot hinausgehender Grundrechtsschutz.
Diese Rechtsprechung könne nicht überzeugen. "Es trifft zwar zu, dass für die Zulässigkeit besonders schwerer Grundrechtseingriffe gewichtige Gründe sprechen müssen und Grundrechtseingriffe von geringerer Intensität bereits beim Vorliegen von weniger gewichtigen Gründen zulässig sind. Dies ergibt sich schon aus dem materiellen Recht (Verhältnismässigkeitsprinzip). Es ist aber nicht einsichtig, weshalb die Intensität des Grundrechtseingriffs 'Einfluss auf den Prüfungsumfang haben soll.' Der Prüfungsumfang ist ein kompetenzrechtliches Kriterium, um die Aufgaben von Staatsgerichtshof und den Fachgerichten voneinander abzugrenzen. Die Kompetenzen sind aber nach dem Gegenstand und nicht nach der Bedeutung der Tätigkeit abzugrenzen. Der Staatsgerichtshof ist aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzordnung dazu verpflichtet, bei jeder Art von Grundrechtsverletzungen einzuschreiten. Er soll nicht nur besonders schwere Grundrechtsbeeinträchtigungen der Fachgerichte sanktionieren." (Vogt, a. a. O., S. 454 f.). Es gelte richtigerweise, dass ein Grundrecht entweder verletzt oder nicht verletzt sei. Dass ein Grundrecht aber "nur leicht" verletzt sein solle und eine fachgerichtliche Entscheidung deshalb nicht zu beanstanden sei, könne nicht richtig sein (Vogt, a. a. O., S. 455; Roth, Die Überprüfung fachgerichtlicher Urteile durch das Bundesverfassungsgericht und die Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde, AöR, Band 121 [1996] S 554 ff. [S. 573 f.]).
Aus diesen Ausführungen ergebe sich klar, dass die vom Staatsgerichtshof verwendete Begründung, "in der Regel müsse in solchen Fällen eine Willkürprüfung genügen", nicht zu überzeugen vermöge. Damit sei für die Betroffenen nicht vorhersehbar, in welchen Fällen eine Willkürprüfung und in welchen Fällen eine differenzierte Prüfung erfolge. Richtigerweise habe der Staatsgerichtshof grundsätzlich jeden Eingriff in die Eigentumsgarantie umfassend, d.h. differenziert zu prüfen. Es stelle nämlich eine Rechtsverweigerung dar, wenn der Staatsgerichtshof zunächst alle vermögenswerten Rechte des Privatrechts sowie auch besonders rechtsbeständige öffentlichrechtliche Vermögensansprüche unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie subsumiere und in der Folge bei hoheitlichen Eingriffen in Rechte nur prüfe, ob das Willkürverbot verletzt worden sei (Vogt, a. a. O., S. 396 f.).
Die von Vogt vertretene Rechtsansicht verdiene Zustimmung. "Der Staatsgerichtshof ist aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzordnung dazu verpflichtet, bei jeder Art von Grundrechtsverletzungen einzuschreiten." (Vogt, a. a. O., S. 455; Roth, a. a. O., S. 552; Schenke, Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit, Heidelberg 1987, S. 54 ff.). Eine Grundrechtsverletzung könne darin liegen, dass Gerichte oder Behörden spezifische Grundrechte in einem konkreten Fall nicht berücksichtigten, obwohl sie einschlägig wären. Zum anderen werde ein Grundrecht durch Gerichte oder Behörden verletzt, wenn sie spezifische Grundrechte zwar auf einen konkreten Fall anwendeten, jedoch den materiellen Gehalt der Grundrechte falsch auslegten (Vogt, a. a. O., S. 451). Deshalb verlange jede behördliche Entscheidung, durch die in die Eigentumsgarantie eingegriffen werde, eine differenzierte Prüfung und nicht bloss eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung.
Dies müsse natürlich auch für Verfassungsrechte gelten, die wie die Eigentumsgarantie unter Gesetzesvorbehalt stünden. Nach Art. 34 Abs. 1 Hs 2 LV fänden Konfiskationen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen statt. Wenn nun aber eine Behörde die gesetzliche Einschränkung des Grundrechts nicht richtig anwende, also weiter als vom Gesetz vorgesehen in das Verfassungsrecht eingreife, so sei die Eigentumsgarantie verletzt, und zwar bei jeder unrichtigen und nicht erst bei einer qualifiziert unrichtigen Gesetzesanwendung.
Dass eine grobe Willkürprüfung zum Grundrechtsschutz nicht ausreiche, habe der Staatsgerichtshof zuletzt hinsichtlich des rechtlichen Gehörs selber festgestellt. Denn auch beim rechtlichen Gehör habe es der Staatsgerichtshof bisher abgelehnt, jeden abgewiesenen Beweisantrag auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Diese Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör habe er nun entscheidend geändert, indem er dazu übergegangen sei, abgewiesene Beweisanträge nicht mehr nur unter dem Aspekt von Willkür zu untersuchen, sondern einer differenzierten Prüfung zu unterziehen (StGH 2007/147, Urteil vom 9. Dezember 2008, S. 24 ff.). Gerade im Lichte dieser vollkommen richtigen Änderung in der StGH-Rechtsprechung wäre es inkonsequent und unvertretbar, es bei gerichtlichen Eingriffen in die Eigentumsgarantie bei der blossen Willkürprüfung zu belassen.
6.2.2. Der vorliegende Fall konzentriere sich auf die Frage, ob die gegenständlichen Vermögensübertragungen gültig gewesen seien, wovon die erste und zweite Instanz ausgegangen seien und deshalb das Klagebegehren abgewiesen hätten. Der Gutachter komme zum selben Ergebnis. Der Oberste Gerichtshof vertrete im angefochtenen Urteil allerdings die gegenteilige Rechtsmeinung und habe sohin dem Klagebegehren grossteils stattgegeben. Im Sinne der obigen Ausführungen sei daher zu untersuchen, ob der belangten Behöre eine unrichtige Gesetzesanwendung vorzuwerfen sei. Dabei sollten die wesentlichen Argumente des Obersten Gerichtshofes der Reihenfolge wie in der angefochtenen Entscheidung behandelt werden: [Da die anschliessenden Beschwerdeausführungen zum grossen Teil bloss das Beschwerdevorbringen zur Willkürrüge paraphrasieren, wird im Folgenden nur das substantiell neue Vorbringen wiedergegeben.]
6.2.2.1. Selbst wenn von einem Insichgeschäft auszugehen wäre, so sei dieses entgegen der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht saniert worden. Auch dies bestätige der Gutachter (Verweis auf das Gutachten, S. 27 ff.). Dieses Ergebnis entspreche auch dem schweizerischen Gesellschaftsrecht, das hier bedenkenlos herangezogen werden könne. Dort sei unstrittig, dass neben- oder übergeordnete Organe Insichgeschäfte genehmigen könnten (Verweis auf Lazopoulos, Interessenkonflikte und Verantwortlichkeit des fiduziarischen Verwaltungsrates, Zürich 2004, S. 120 ff.). In der Rechtsprechung und Lehre seien - wie aufgrund der Bedeutung der Stiftung im Vergleich zur AG in der schweizerischen Rechtspraxis nicht weiter überrasche - ausschliesslich die Genehmigung von Insichgeschäften von AG-Verwaltungsräten durch andere Mitglieder des Verwaltungsrates (BGE 127 III 332), die Generalversammlung oder den Alleinaktionär-Verwaltungsrat (Verweis auf Lazopoulos, a. a. O., S. 129) erörtert.
In der wegweisenden Entscheidung BGE 126 III 365 führe das Bundesgericht zu Insichgeschäften des Alleinaktionärs einer AG aus: "In einem Entscheid aus dem Jahre 1924, der einen Fall von Selbstkontrahieren betraf, hielt das Bundesgericht fest, die Gefahr einer Benachteiligung der vertretenen Gesellschaft entfalle, wenn neben dem Organ, welches das Eigengeschäft geschlossen habe, keine weiteren Aktionäre und keine Gesellschaftsgläubiger vorhanden seien. Auch wenn die Gesellschaft eine gesonderte Rechtspersönlichkeit habe und ihr Vermögen von demjenigen des Alleinaktionärs getrennt bleibe, so deckten sich die beidseitigen Interessensphären (...).
Ein Schutzbedürfnis (Anm.: der Gesellschaft) entfällt deshalb, wenn der mit sich selbst kontrahierende Vertreter zugleich Alleinaktionär ist, ist doch unter diesen Umständen zwingend zu folgern, der Abschluss des betreffenden Eigengeschäftes entspreche zugleich dem Willen der Generalversammlung und werde deshalb von der Vertretungsmacht des Organs gedeckt. Dasselbe muss a fortiori für Rechtsgeschäfte mit potentiellen Interessenkonflikten wie dem vorliegenden gelten: Sind neben dem handelnden Organ keine weitere Aktionäre vorhanden, fehlt es von vornherein an gegenläufigen Interessen."
Das Bundesgericht prüfe die Interessenkollision also nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern auf jener der Aktionäre. Dabei komme es weniger auf die Genehmigung durch den "Eigentümer", also Aktionär an, als auf die fehlende Benachteiligung der "Interessensphäre". Deshalb lasse sich die Fragestellung nachgerade auf eigentümerlose Stiftungen übertragen: Wessen Interessensphäre sei durch das fragliche Insichgeschäft berührt gewesen? Einzig die Interessensphäre der Alleinbegünstigten, die ihre Zustimmung zu den fraglichen Schenkungen nachdrücklich dokumentiert und damit zum Ausdruck gebracht habe.
Einer solchen Interessenkollisionsprüfung stehe auch weder die von der belangten Behörde zu Recht immer wieder hervorgehobene rechtliche Selbständigkeit der Stiftung entgegen, noch werde mit dieser wirklichkeitsnahen und sachlich gebotenen Betrachtungsweise das Trennungsprinzip aufgehoben oder dem Stiftungsbegünstigten eine Eigentümerstellung zugewiesen, was der Oberste Gerichtshof in seiner neuen personellen Zusammensetzung seit etwa 2001 in wiederholten Entscheidungen mit Rücksicht auf die nicht körperschaftliche Stellung der Stiftung im Gesellschaftsrecht ebenfalls richtigerweise ablehne. Es gehe auch nicht darum, CB und die Beschwerdegegnerin in einen Topf zu werfen, sondern um die Genehmigung eines Insichgeschäfts der Beschwerdegegnerin durch CB als Machtgeberin.
Die Analogiefähigkeit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Insichgeschäften des Alleinaktionärs, die keiner weiteren Genehmigung bedürften, folge wiederum zwingend aus einer näheren Betrachtung der Machtbefugnisse der CB gegenüber dem Stiftungsrat. So habe sie jederzeit Stiftungsgelder selbst vom Konto beheben können, statutarisch und kraft Mandatsvertrag dem Stiftungsrat jederzeit Weisungen erteilen, ja diesen sogar ohne weiteres entlassen können. Der Beschwerdeführer zu 1. habe sich nämlich im Mandatsvertrag verpflichtet, auf Verlangen der CB sein Mandat jederzeit niederzulegen. Damit gehe ihre rechtliche wie faktische Beherrschungsmacht viel weiter als jene eines Alleinaktionärs. Könne aber ein Alleinaktionär stets Insichgeschäfte des Verwaltungsrats einer AG genehmigen, ohne dass auf Interessen Dritter (wie z. B. von Gesellschaftsgläubigern: BGE 126 III 366) Bedacht zu nehmen wäre, so habe umso mehr CB als Alleinbegünstigte die Schenkungen und Insichgeschäfte sofort genehmigen können, indem sie die entsprechenden Weisungen erteilt habe. Jede andere Auslegung habe - wie im Ergebnis die angefochtene Entscheidung - zur völligen Ausblendung der eigenständigen und beachtenswerten Interessen der Begünstigten einer Stiftung geführt, die dann zugleich als entrechtet, bevormundet, entmündigt, ja geradezu enteignet angesehen werden müssten.
Hingegen erweise sich die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang referierte Rechtsprechung des Bundesgerichts als keineswegs einschlägig, weshalb sie nicht als Beleg für gegenteilige Schlussfolgerungen dienen könne. In BGE 128 III 209 gehe es nämlich darum, dass der Stiftungsrat einzelne Mitglieder mit Beschluss entheben könne, ohne dass daran der Betroffene mitwirken müsste.
Weiters habe sich im vorangegangenen Verfahren auch die Frage gestellt, ob CB faktisches Organ der Beschwerdegegnerin gewesen sei und als solches die gegenständlichen Schenkungen an die Beschwerdeführer genehmigt habe. Die ersten beiden Instanzen hätten CB als faktisches Organ angesehen. Der Oberste Gerichtshof lehne diese Rechtsansicht ab. Damit gerate er aber zum einen mit seinen eigenen Ausführungen an anderer Stelle in Widerspruch. Die angefochtene Entscheidung lasse sich aber auch nicht in die sonst von der belangten Behörde vertretene Auffassung zum faktischen Organ einreihen. Denn gemäss der OGH-Rechtsprechung sei auf einen funktionellen Organbegriff abzustellen. "Demnach ist auch derjenige als Organ einer Verbandsperson anzusehen, der de facto Leitungsfunktionen wahrnimmt bzw. effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhat, indem er Organen vorbehaltene E [Entscheidungen] trifft oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmt. Organ der Verbandsperson ist also nicht nur, wer de forma mit der Leitung einer juristischen Person betraut ist, sondern auch wer nur faktisch damit befasst ist. Weder die satzungsgemässe Bestellung noch eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist also Voraussetzung der Organqualität" (Verweis auf LES 2006, 138 [142] und LES 2003, 128 [132]).
Zudem setze sich die belangte Behörde damit aber auch - wie der Gutachter nachweise - über das Gesetz hinweg, weil er die Bestimmung des Art. 111 Abs. 3 PGR unbeachtet lasse bzw. völlig missinterpretiere. Denn mit dieser Bestimmung werde klar, dass das Institut des faktischen Organs nicht nur aus dem Hut gezaubert werden könne, wenn es darum gehe, geschädigten Dritten einen (zusätzlichen) Haftungsfonds zu verschaffen. Nach Art. 111 Abs. 3 PGR müsse sich eine Verbandsperson auch die von einem faktischen Organ gesetzten Handlungen und abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen. Somit könne ein faktisches Organ auch Insichgeschäfte genehmigen. Dass CB diese Geschäfte (Schenkungen) gewollt und angewiesen habe, impliziere ihre ausdrückliche Genehmigung. Es liege aber auch eine konkludente Genehmigung durch Kenntnis der entsprechend abgeänderten Reglemente und Kontostände durch CB vor.
6.2.2.2. Der Oberste Gerichtshof habe zudem zur Fälligkeit der bereicherungsrechtlichen Forderung und daher auch zur Berechtigung der einen wesentlichen Teil des Klagsbetrags ausmachenden Zinsforderung die einschlägige Bestimmung des § 1434 ABGB überhaupt nicht beachtet, sondern die sich stellende Frage, ob die schwebend unwirksame Kondiktionsforderung bereits geltend gemacht werden könne, bloss mit einem Satz und einem Hinweis auf den Münchner Kommentar zum BGB abgetan. § 1434 ABGB bestimme zwar grundsätzlich, dass der Schuldner eine bedingte Forderung, auf welche er geleistet habe, bis zum Eintritt der Gewissheit kondizieren könne. Voraussetzung sei aber ein Irrtum über die Ungewissheit (Verweis auf Schwimann, ABGB3 § 1434 Rz. 2). Die Übertragung der Gelder an die Beschwerdeführer sei aber nicht in Ungewissheit über die schwebende Unwirksamkeit der Schenkungen gemacht worden, weshalb das Rückforderungsrecht (noch) nicht bestehe. So lasse auch der öOGH eine Rückforderung vor Vorliegen der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde als "verfrüht" nicht zu, sogar ohne auf das Irrtumserfordernis einzugehen (Verweis auf Schwimann, a. a. O.). In diesem Sinne erweise sich auch das vorliegende Klagebegehren als "verfrüht". Denn der Oberste Gerichtshof gehe selber von der derzeitig schwebenden Unwirksamkeit der Zuwendungen aus. Bevor den Schenkungen nicht die Genehmigung versagt werde, seien die Klagsbeträge nicht fällig.
Weiters sei hinsichtlich der ersten Schenkung in Höhe von CHF 10'000'000.00 an den Beschwerdeführer zu 1. von einer konkludenten Genehmigung des an diesem Geschäft noch unbeteiligten Beschwerdeführers zu 2. auszugehen. Aus den Feststellungen ergebe sich nämlich, dass der Beschwerdeführer zu 2. ca. einen Monat nach der Behebung von CHF 10'000'000.00 durch den Beschwerdeführer zu 1. aufgrund der Kontoauszüge der Beschwerdegegnerin Kenntnis davon erhalten habe. Auf seine Nachfragen hätten ihm aber sowohl der Beschwerdeführer zu 1. als auch der für die Beschwerdegegnerin und CB zuständige Bankmitarbeiter bestätigt, dass dies der Anweisung bzw. dem Willen der CB entsprochen habe. Dass der Betrag dem Beschwerdeführer zu 1. persönlich zugekommen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer zu 2. zwar erst später in Erfahrung gebracht. Da er aber nicht darauf reagiert habe, sei von seiner nachträglichen konkludenten Genehmigung dieses Geschäfts der Beschwerdegegnerin auszugehen.
Darüber hinaus müssten die Schenkungen als Begünstigung angesehen werden. Immerhin seien beide Beschenkte ab dem Reglement vom 4. Juli 1990, also schon Jahre vor den Zuwendungen, Stiftungsbegünstigte (Anwartschaftsberechtigte) gewesen. Durch Weisung der CB sollten diese Begünstigungen teilweise vorgezogen werden. Zu solchen Reglementänderungen sei sie befugt gewesen. Es seien zwar keine entsprechenden Ausschüttungsbeschlüsse gefasst worden, aber ein entsprechendes neues Reglement unter Berücksichtigung der schon ausgeschütteten Beträge erlassen worden.
6.2.2.3. Schliesslich erweise sich auch die Frage der Aktivlegitimation als falsch beurteilt. Die Beschwerdeführer hätten die mangelnde Klagslegitimation der Beschwerdegegnerin stets eingewandt. Der Gutachter stimme ihrem Einwand zu:
"IV. Aktivlegitimation der AMS
Selbst wenn man, entgegen der hier vertretenen Ansicht, eine Leistung der AMS in Ansehung aller Zuwendungen bejahen wollte und selbst wenn man - bei hypothetischer Annahme einer solchen Leistung - die Rechtsgrundlosigkeit entgegen des hier gefundenen Ergebnisses bejahen wollte, so liegt es doch erheblich näher, die Pl oder mittlerweile die S Stiftung als Inhaberin eines Rückforderungsanspruchs anzusehen, und nicht die AMS. Ist die AMS aber nicht mehr Inhaberin des Anspruches, so fehlt ihr die Sachlegitimation in Form der Aktivlegitimation. [Nachweis]
Zwar wurde die AMS per Stiftungsratsbeschluss aufgelöst und gelöscht, so dass die davon unabhängig neu gegründete Pl Stiftung nicht Vollrechtsnachfolgerin der AMS geworden ist.
Und es steht auch ausser Frage, dass eine gelöschte Stiftung bei 'Wiederentdeckung" von Vermögen oder Ansprüchen mittels eines Kurators 'zum Leben erweckt werden kann'. [...]
Die Pl Stiftung hat aber (soweit der Gutachter dies aus den Feststellungen in der Entscheidung des FL OGH erschliessen kann) in umfassender Weise die Nachfolge in das Vermögen der AMS angetreten, so dass auch der - hypothetisch angenommene - Bereicherungsanspruch, welcher gegen HB und HG im Zeitpunkt der Vermögensübertragung bestand, auf die Pl Stiftung übergegangen ist und nicht mehr von der AMS geltend gemacht werden kann:
Das gesamte Vermögen der AMS wurde auf die Pl Stiftung übertragen, die ihrerseits all ihr Vermögen von der AMS erhielt. Dies geschah nicht einmal durch Übertragung auf neue Konten/Depots, sondern durch 'Umhängen' der bestehenden Konten/Depots. Vgl. [ON 76], 4.
Der daraus ersichtliche Wille, alle Aktiva auf die Pl Stiftung zu übertragen, musste dann aber auch solche Aktiva erlassen, die in Forderungen gegen Dritte bestanden (letztlich handelte es sich ja auch bei den Kontobeständen nur um Forderungen gegen die kontoführenden Banken).
Auch die Löschung der AMS spricht für diese Sichtweise, da der Grund für die Löschung gewesen sein dürfte, dass die AMS mangels Vermögen ihren Zweck nicht mehr erreichen konnte (vgl. Art. 568 Abs. 2 Ziff. 2 i. V. m. Abs. 1 Ziff. 4 PGR).
Auch die Beteiligten gingen offenbar von der Vermögensnachfolge der Pl Stiftung aus. Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum die Pl Stiftung in den Vergleich mit HG vom 31.10.2003 einbezogen wurde, obwohl sie doch mit dem (ohne Annahme einer Vermögensnachfolge) nur das Vermögen der AMS betreffenden Vorgang nichts zu tun hatte.
Und vor allem hätten bei Verneinung einer Vermögensnachfolge die von HB und HG zurückgezahlten Summen nach ihrer Entgegennahme zur (ggf. zu diesem Zwecke 'wiederzubelebenden') AMS gelenkt werden müssen. Verantwortlich hierfür wären CB bzw. die Leitung der A Anstalt bzw. die Stiftungsräte der Pl Stiftung gewesen. Zumindest hinsichtlich der von HB gezahlten CHF 10'000'000.- geht aber aus den vorliegenden Informationen hervor, dass diese über die A Anstalt auf die Konten einer weiteren Stiftung, der S Stiftung geflossen sind. Vgl. [ON 76], 27.
Eine solche Vorgehensweise lässt sich nur dann nachvollziehen, wenn erstens die Organe der Pl Stiftung selbst davon ausgingen, dass letztere Vermögensnachfolgerin der AMS geworden war, und wenn sie zweitens die Weiterleitung des Geldes an die S Stiftung mit einem (zumindest konkludenten) Stiftungsratsbeschluss veranlassten. Legt man ein anderes Verständnis zugrunde, so stünden im Übrigen auch Rückforderungsansprüche der AMS gegen die Pl Stiftung bzw. die S Stiftung bzw. die CB selbst im Raume.
Somit ist davon auszugehen, dass infolge der Vermögensübertragung jedenfalls die AMS nicht mehr als aktivlegitimiert angesehen werden kann." (Gutachten, S. 30 ff.).
6.2.3. Aufgrund der in mehrfacher Weise unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelange die belangte Behörde zum verfehlten Schluss, dass es sich bei den Schenkungen an die Beschwerdeführer um solche der Beschwerdegegnerin handle, die mangels Genehmigung schwebend unwirksam seien und dennoch heute schon zurückgefordert werden könnten. Damit werde aber in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer eingegriffen, und zwar in ungesetzlicher und damit in vom Vorbehalt gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. 2 LV nicht gedeckten Weise, was die angefochtene Entscheidung verfassungswidrig mache.
6.3. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV wird Folgendes ausgeführt:
Die angefochtene Entscheidung erfülle die Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Begründung in mehrfacher Hinsicht nicht. So halte der Oberste Gerichtshof der Auffassung des Obergerichtes, wonach CB einen klagbaren Anspruch auf Kapital und Erträgnisse der Beschwerdegegnerin habe, unter Hinweis auf seine Entscheidung LES 2004, 67, aber eben auch auf LES 2008, 266 und den Beschluss vom 6. März 2008 zu 06 CG.2005 232 (LJZ 2008, 61), lediglich entgegen, dass die konkreten Modalitäten über den Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttungen im Entscheidungsbereich des Stiftungsrats gestanden seien, und tue die Hinweise des Obergerichtes auf die damalige Rechtslage - womit nichts anderes gemeint sei als der frühere Judikaturstand - damit ab, dass höchstrichterliche Rechtsprechung kein Gesetzesrecht sei. Damit werde aber die angefochtene Entscheidung nicht überzeugend gerechtfertigt. Denn die belangte Behörde gehe mit keinem Wort auf die Widersprüchlichkeiten zwischen den genannten Entscheidungen ein, im Gegenteil präsentiere sie sie als vergleichbar. Das treffe aber mit Blick auf die Frage des klagbaren Anspruchs auf LES 2008, 266 nicht zu und betreffend die Auslegung von Statuten etc. wiederum nicht auf den Beschluss vom 6. März 2008 zu 06 CG.2005.232, in dem der Oberste Gerichtshof entgegen der angefochtenen Entscheidung den Stifterwillen berücksichtige und auch auf andere Dokumente als bloss die Statuten und Beistatuten zur Auslegung des Stifterwillen abstelle, was gegenständlich zu einer völlig anderen Entscheidung geführt hätte. Zudem äussere sich der Oberste Gerichtshof nicht zur offensichtlichen Problematik, dass das Stiftungsrecht früher nicht nur von der Praxis anders angewandt, sondern insbesondere auch vom Obersten Gerichtshof anders ausgelegt worden sei.
Die angefochtene Entscheidung bleibe daher in dem entscheidungswesentlichen Punkt, ob CB eine Begünstigungsberechtigte sei und somit einen klagbaren Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin habe, eine nachvollziehbare Begründung schuldig.
Aber auch die Argumente, die der Oberste Gerichtshof für die im angefochtenen Urteil vorgenommene Judikaturänderung, wonach nunmehr Art. 175 und 186 PGR nicht mehr auf Stiftungen anwendbar sein sollten, ins Treffen führe, entpuppten sich bei näherer Betrachtung als Scheinbegründung. Eine Familienstiftung bedürfe nämlich eines besonderen, durch die Art. 175 und 186 PGR nicht gewährleisteten Schutzes gegenüber ihren Organen und deren allenfalls eigeninteressierten Handeln. Dass dieser Schutz durch die Stiftungsaufsicht nach Art. 567 PGR gegeben sei, übergehe der Oberste Gerichtshof mit Stillschweigen. Damit aber werde seine Argumentation zur reinen Scheinbegründung.
Der Gutachter habe zudem aufgezeigt, dass aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtlich sei, ob der Oberste Gerichtshof nun jeweils nur die letzten Absätze der Art. 175 und 186 PGR oder die gesamten Vorschriften für unanwendbar halte und welche Regeln er stattdessen zum Schutz der Stiftung heranziehen möchte. Weiters habe auch er darauf hingewiesen, dass der Verweis auf ausländische Rechtsordnungen (öPSG) seine Begründung nicht trage, weil das liechtensteinische Recht eben keine derartigen stiftungsspezifischen Inkompatibilitätsvorschriften kenne und sich auch der Reformgesetzgeber wieder gegen derartige Regeln entschieden habe. Die Rechtfertigung der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Judikaturänderung müsse daher als rechtsungenüglich und damit verfassungswidrig bezeichnet werden.
Wie bereits in der Willkürrüge aufgezeigt, sei bei einer Judikaturänderung nachzuweisen, dass die neue Praxis überzeugender als die alte sei (Verweis auf StGH 2003/33; vgl. auch Vogt, a. a. O., S. 231 f.). Diesem Erfordernis komme der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung nicht einmal im Ansatz nach.
Ebenso erweise sich die Begründung als rechtsungenüglich, wenn eine Genehmigung durch CB in der angefochtenen Entscheidung abgelehnt werde. Einmal verabsäume es der Oberste Gerichtshof dabei, die Genehmigung durch CB nicht nur aus dem Blickwinkel des Rechtsinstituts des faktischen Organs zu behandeln, sondern aus ihrer naheliegenden Position als Machtgeberin bzw. die die Beschwerdegegnerin völlig beherrschende Person. Ebenso habe der Oberste Gerichtshof sich in diesem Zusammenhang überhaupt nicht mit dem von den Vorinstanzen angewendeten Rechtsgrundsatz "volenti non fit iniuria" auseinandergesetzt, sondern dieses Thema wortlos übergangen. Aber auch seine Ausführungen zur Frage, ob CB als faktisches Organ angesehen werden könne, vermöchten keineswegs zu überzeugen. Denn letztlich verneine er diese Frage bloss damit, dass die Rechtsfigur des faktischen Organwalters zu Haftpflichtfragen entwickelt worden und deshalb im Innenverhältnis einer Stiftung nicht anzuwenden sei. Nun gehe es gegenständlich ohnehin nicht nur um Fragen des Innenverhältnisses der Beschwerdegegnerin, sondern sehr wohl um ein Aussenverhältnis, nämlich das zu den Beschwerdeführern als Geschenknehmern. Zudem bleibe in der angefochtenen Entscheidung die Frage unbeantwortet, weshalb sich eine Stiftung mit faktischem Organ dessen Handlungen nicht in jedem Fall zurechnen lassen müsse, sondern bloss in schadenersatzrechtlicher Hinsicht. Hier habe wiederum der Gutachter aufgezeigt, dass der Oberste Gerichtshof bei dieser Fragestellung die Bestimmung des Art. 111 Abs. 3 PGR einfach unberücksichtigt gelassen habe, was nicht nur unrichtig und willkürlich sei, sondern auch das verfassungsmässig gewährleistete Recht der Beschwerdeführer auf eine rechtsgenügliche Begründung verletze.
Schliesslich entspreche es auch keiner rechtsgenüglichen Begründung, wenn der Oberste Gerichtshof den Rechtsmissbraucheinwand, insbesondere betreffend das (Zins)Begehren gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer damit wegwische, dass die Einrede eine unzulässige Gleichsetzung von CB und der Beschwerdegegnerin sei. Dabei blende der Oberste Gerichtshof die wirtschaftliche Betrachtungsweise, die gerade bei Missbrauchsproblematiken angesagt sei, gänzlich aus, was dazu führe, dass genau CB die Zinsen, auf welche sie vertraglich verzichtet habe, als alleinige Erstbegünstigte der Beschwerdegegnerin erhalten werde. Dies sei nicht nur ein untragbares Ergebnis, sondern auch eine am eigentlichen Problem komplett vorbeigehende Begründung, also eine Scheinbegründung.
Als rechtsungenüglich erweise sich zudem, dass sich der Oberste Gerichtshof mit Blick auf das Vorgehen der CB nicht im geringsten damit auseinandergesetzt habe, ob über den expliziten Verzicht hinaus nicht auch ein (konkludenter) Verzicht auf alle geltend gemachten Beträge vorliege. Der Gutachter habe dies nämlich klar nachgewiesen. Eine so naheliegende und sich aus dem Sachverhalt klar ergebende Rechtsfrage nicht einmal aufzugreifen, mache die Begründung des angefochtene Urteils ebenfalls in einem Mass unzulänglich, dass es einer verfassungsmässigen Überprüfung nicht standhalte.
Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass die Begründung die angefochtene Entscheidung in wesentlichen Punkten nicht überzeugend rechtfertige und sich vielfach sogar als Scheinbegründung herausstelle. Damit würden die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf rechtsgenügliche Begründung verletzt.
7. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 erstattete der Vorsitzende des 2. OGH-Senates eine Gegenäusserung zu dieser Individualbeschwerde, worin er die Beschwerdeabweisung beantragte und dies wie folgt begründete:
Die vorliegende Individualbeschwerde samt dem beigeschlossenen Rechtsgutachten vermöge die Richtigkeit und Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen.
Dies schon deshalb, weil sie sich zum Teil auf vermeintliche Feststellungen und Behauptungen stützten, die im Prozess nicht getroffen bzw. vorgebracht worden seien und damit auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens hätten sein können. Die Stichhaltigkeit der Beschwerdeausführungen sei deshalb an jenen tatsächlichen Behauptungen und Einwänden zu messen, wie sie im angefochtenen OGH-Urteil zu den Punkten 2.2. und 6. zusammengefasst worden seien. Zu diesen habe der Oberste Gerichtshof erschöpfend Stellung genommen.
Im Einzelnen beschränke sich der Oberste Gerichtshof auf folgende Anmerkungen:
Zu den vom Oberste Gerichtshof auch im nunmehrigen angefochtenen Urteil postulierten Voraussetzungen für die Annahme der Begünstigungsberechtigung des Destinatärs einer liechtensteinischen Stiftung lägen auch mehrere Judikate des Staatsgerichtshofes vor (Verweis auf StGH 2003/58 zur OGH-Entscheidung LES 2004, 67; StGH 2004/62).
Dem letztgenannten Urteil (StGH 2004/62) sei eine beistatutarische Regelung u. a. des Inhalts zugrunde gelegen, dass die Eheleute B "Erstbegünstigte am gesamten Ertrag und Vermögen auf Lebenszeit und ohne Einschränkung sind". Daraus sei gefolgert worden, dass der (statutarisch hiezu berufene) Stiftungsrat bei seinen Ausschüttungen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch betragsmässig keinerlei Beschränkungen unterliege. Dem Argument der Erstbegünstigten als Beschwerdeführer, sie könnten damit selbst völlig frei über die an sie vorzunehmenden Ausschüttungen bestimmen, habe der Staatsgerichtshof u. a. - wörtlich - entgegengehalten, "dass damit die Stiftung faktisch zu einem Durchlaufkonto würde, wodurch das Rechtsinstitut der Stiftung geradezu pervertiert würde; daran ändere auch nichts, dass die Begünstigten 'ihre' Stiftung offenbar als Teil ihres Vermögens verstanden hätten." (StGH 2004/62, Erw. 2.3).
Auch bei einer solchen "Bankkontostiftung" hätten allerdings nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes die Stiftungsbeteiligten, zu denen u. a. die wirtschaftliche Stifterin und Begünstigte sowie die Stiftungsräte zählten, die von ihnen geschaffene rechtliche Selbständigkeit der Stiftung (und damit auch deren Vermögensträgerschaft) hinzunehmen (Verweis auf LES 2000, 192; Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht1, § 2 N 45; BGE 73 II 77; 76 II 92 f.; 92 III 64 f.; 97 II 293).
Soweit ersichtlich, werde weder in der Staatsgerichtshofbeschwerde noch im Privatgutachten zu dieser Rechtsansicht Stellung genommen.
Letzteres gelte auch für die dem OGH-Urteil zugrunde gelegten Interessenkollisionsbestimmungen der §§ 66, 67 TrUG i. V. m. Art. 925 Abs. 1 PGR, zu denen sich weder die Beschwerdeführer noch der Privatgutachter geäussert hätten.
Diese Bestimmungen, die u. a. dem Treuhänder (Stiftungsrat) die Vermeidung von Interessenkollisionen und mangels abweichender Anordnung in den Statuten sowie vom Auslagen- und Entschädigungsersatz abgesehen die Entnahme jedweder Vorteile aus dem Treuhand(Stiftungs)vermögen untersagen würden, dienten, wie der Oberste Gerichtshof einlässlich dargelegt habe, nicht nur dem Schutz der Stiftung selbst, sondern auch - insbesondere bei fiduziarisch verwalteten Stiftungen - dem Schutz ihrer Gläubiger und Nachbegünstigten, von denen bei der hier klagenden Stiftung ausser den Beschwerdeführern mehrere Personen vorhanden gewesen seien.
Dass es sich bei den streitgegenständlichen Entnahmen des Beschwerdeführers zu 1. vom Stiftungskonto nach Auffassung des Privatgutachters um Ausschüttungen der Stiftung an CB gehandelt habe, die im Wege eines blossen, "auf einem zusätzlichen Geschäft beruhenden Reflexes" zur Vermögensvermehrung beim Beschwerdeführer zu 1. geführt hätten, werde vom Obersten Gerichtshof unkommentiert zur Kenntnis genommen. Ebenso die Rechtsansicht des Privatgutachters, es lägen vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen (und im Übrigen auch der Aussage des Beschwerdeführers zu 2., der von der Auszahlung der CHF 10 Mio. zwei oder drei Jahre später erfahren habe) konkludente Stiftungsratsbeschlüsse vor.
Die von den Beschwerdeführern (und vom Privatgutachter) ungeachtet des CD-Datenklaus und des in Deutschland der CB drohenden Finanzstrafverfahrens verneinte Interessenkollision werde vom Staatsgerichtshof zu beurteilen sein. Unerörtert bleibe in der Staatsgerichtshofbeschwerde allerdings auch das Argument des Obersten Gerichtshofes, dass CB, selbst wenn man ihre Vertretungsbefugnis als faktisches Organ für die klagende Stiftung entgegen allen Argumenten des Obersten Gerichtshofes bejaht habe, von der Genehmigung der Schenkung schon wegen eigener Interessenkollision ausgeschlossen gewesen wäre.
Die Qualifikation der CB als blosse Begünstigungsempfängerin erfahre nach Auffassung des Senats auch durch deren Mandatsvertrag - der im Übrigen nur, was in der Beschwerde ausgeklammert werde - mit dem Beschwerdeführer zu 1. abgeschlossen worden sei, keine Änderung. Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil dargelegt habe, hätte dieser privatrechtliche Vertrag CB zwar berechtigt, dem Stiftungsrat (hier dem Beschwerdeführer zu 1.) die Fassung und den Vollzug von Schenkungen an den Stiftungsrat selbst aufzutragen. Von der Mitwirkung an einer solchen Beschlussfassung aber wären die Beschwerdeführer nach der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht aufgrund ihrer offenkundigen Interessenkollision ausgeschlossen gewesen.
8. Mit Schriftsatz vom 16. März 2009 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Einleitend müsse festgehalten werden, dass die Individualbeschwerde in weiten Teilen losgelöst vom festgestellten Sachverhalt der Zivilgerichte argumentiere und dabei versuche, aus einer einfachen zivilrechtlichen Fragestellung, nämlich der Frage der Wirksamkeit von Organhandlungen von Verbandspersonen bei Interessenskollision, ein für das liechtensteinische Stiftungswesen angeblich so bedeutsames und zugleich bedenkliches Urteil zu machen. Dabei sei besonders zu erwähnen, dass im in der Beschwerde eingearbeiteten Privatgutachten die grundlegenden Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, namentlich zur "Bankkontostiftung" gar nicht erwähnt würden, was wohl für sich selbst spreche. Es sei daher notwendig, kurz die zivilrechtliche Geschichte dieses Falles darzulegen.
Das Landgericht sei bei der Beurteilung der stiftungsrechtlichen Fragen von einer "Bankkonto-Stiftung" ausgegangen und habe dabei - im Sinne eines Durchgriffs, wie er vom deutschen Fiskus praktiziert werde - die Erstbegünstigte als faktisches oberstes Organ qualifiziert, welche die Beschwerdegegnerin beherrscht habe. Das Erstgericht sei zum Ergebnis gekommen, dass alle auf eine Instruktion oder Zustimmung der Erstbegünstigten gestützten Handlungen der Stiftungsräte keine Verantwortlichkeit begründen könnten, weil die Stiftung, vertreten durch deren Erstbegünstigte, zugestimmt habe und damit wegen der vorliegenden Einwilligung der Geschädigten der Rechtsgrund der Vermögensentnahmen und die Frage eines rechts- oder pflichtwidrigen Verhaltens der Stiftungsräte nicht entscheidungsrelevant seien.
Das Obergericht habe die Annahme einer "Bankkonto-Stiftung" bestätigt und sei zum Ergebnis gekommen, dass rechtlich eine Schenkung zwischen der Erstbegünstigten und den Stiftungsräten vorliege und damit kein Fehlverhalten der Stiftungsräte bestehen könne. Sowohl das Land- als auch das Obergericht hätten es vermieden, sich mit der Frage der gemäss Gesetz, Statuten und dem Standesrecht bestehenden Interessenskollisionen und den daraus fliessenden zivilrechtlichen Folgen wirklich auseinanderzusetzen. Der Kern der klägerischen Argumentation sei zunächst nicht verarbeitet worden.
Erst der Oberste Gerichtshof habe die zivilrechtliche Bedeutung von Insichgeschäften für den vorliegenden Fall sowie das Bestehen einer auf der Hand liegenden Interessenskollision bei der Durchführung und Abwicklung der Schenkungen erkannt und sei unter Hinweis auf die gesetzlichen Verpflichtungen des Treuhänders zur Vermeidung von Interessenskollisionen, der dadurch fehlenden Vertretungsmacht der Stiftungsräte für die von ihnen durchgeführten Transaktionen zum Ergebnis gelangt, dass die zulasten der Beschwerdegegnerin erfolgten Zahlungen unwirksam seien. Weiter habe der Oberste Gerichtshof schlüssig angeführt, weshalb die Begünstigte weder als angebliches faktisches oberstes Organ noch sonst wie das Walten der Stiftungsräte hätte genehmigen können.
Es sei im Berufungsverfahren der Beweisrüge keine Folge gegeben und es seien keine neuen Beweise aufgenommen worden, was zur Folge habe, dass der vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht bestätigte Sachverhalt massgeblich sei. Die Individualbeschwerde weiche jedoch von den festgestellten Sachverhalten ab. Diesbezüglich werde hilfsweise auf das Schreiben des Vizepräsidenten und Vorsitzenden des 2. Senats des Obersten Gerichtshofes Dr. Gert Delle Karth vom 25. Februar 2009 verwiesen.
Im Kern hätten die Beschwerdeführer die Wiederherstellung des - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtlich unhaltbaren - Urteiles des Berufungsgerichtes gewollt. Die Beschwerdeführer gingen wie die Untergerichte fälschlicherweise von einer schrankenlosen Freiheit der wirtschaftlichen Stifterin CB aus. Die P-Anstalt sei die (rechtliche) Stifterin gewesen und nur dieser kämen allfällige Stifterrechte zu, sofern solche in den Statuten vorbehalten seien. Demjenigen, welcher die Vermögenswerte eingebracht habe, werde nur eine mittelbare, nach seinen Wunsch nur anonyme Teilhabe am Unternehmen der Gesellschaft verschafft. Eine beherrschende Stellung und eine direkte Einflussnahme, wie dies das Berufungsgericht und die Beschwerdeführer im Sinne einer kontrollierten Stiftung vorsehe, in welcher CB ähnlich einem settlor eines grantor trusts eintrete und sich weitestgehend die Kontrolle über die Stiftung vorbehalte, sei rechtlich verfehlt. Das Berufungsgericht wie auch die Beschwerdeführer hätten durch die Stiftung durchgegriffen bzw. negierten geradezu die Existenz der Beschwerdegegnerin. Dazu sei auf die zur "Bankkontostiftung" ergangene Rechtsprechung zu verweisen, welche weder in der Individualbeschwerde noch dem beigelegten Privatgutachten angeführt werde. Der rechtlich haltlosen Wunschvorstellung der Beschwerdeführer sei mit den Worten des Staatsgerichtshofes zu begegnen", dass damit die Stiftung faktisch zu einem Durchlaufkonto würde, wodurch das Rechtsinstitut der Stiftung geradezu pervertiert würde" (Verweis auf StGH 2004/62, Erw. 2.3). Die Beschwerdeführer hätten die rechtliche Existenz der Beschwerdegegnerin hinzunehmen. Dadurch werde der Hauptargumentation der Beschwerdeführer der Boden entzogen. Der Beschwerdeführer zu 1. dürfe nicht als verantwortlicher Stiftungsrat das Vermögen der Stiftung belasten und diese Vermögenswerte sich zueignen. Er habe bei der Durchführung dieser Transaktionen in einer unüberwindbaren Interessenskollision gestanden. Diesen Vorgang als "blosse Auskehrung der Beträge oder als eine Ausschüttung an die Begünstigte, die im Wege eines blossen, auf einem zusätzlichen Geschäft beruhenden Reflexes zur Vermögensvermehrung beim Beschwerdeführer zu 1. führten", zu bezeichnen, sei nicht sachgerecht und rechtlich verfehlt. Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil bedürfe es keiner weiteren Erörterung. Diese Interpretationen der im Widerspruch zu §§ 66 ff. TrUG erfolgten und unbefugten Vermögensentnahmen durch den Stiftungsrat sprächen für sich selbst. Weiter habe CB ein solches Agieren der Stiftungsräte nicht genehmigen können.
Auch die liechtensteinische Lehre stütze die rechtliche Begründung im angefochtenen Urteil. "Eine derart grenzenlose Ausweitung der Stifterrechte bzw. der Eingriffsmöglichkeiten des Stifters, der Stiftungsverwaltung, der Begünstigten oder Dritter untergräbt die Persönlichkeitsrechte der Stiftung" (Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, S. 466). Die Stiftung verkomme zum Stiftungsbriefkasten bzw. zur Bankkonto-Stiftung. Genau dies entspreche im Kern der rechtlichen Qualifikation durch die Beschwerdeführer, "wonach die Stiftung nicht mehr als ein vom Stifter losgelöstes und verselbständigtes Vermögen, dessen Verwendung an den einmal erklärten Willen des Stifters gebunden ist und durch deren Errichtung der Stifter auch den Zugriff auf das Vermögen verliert" (Verweis auf OGH-Urteil vom 6. September 2001 zu 06 CG.1999.159, LES 2002, S. 54 ff.). Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer und der angenommene Durchgriff sei das Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, stelle die bisher ergangene Entwicklung in der Rechtsprechung auf den Kopf und widerspreche der Lehre. "Es kann grundsätzlich keinem Stiftungsorgan, geschweige denn dem wirtschaftlichen Stifter, die Befugnis zukommen, in eine dem Stiftungszweck widersprechende Verminderung oder Entäusserung des Stiftungsvermögens einzuwilligen, da dies einer unzulässigen Verfügung über das Stiftungsvermögen gleich käme. (...) Dies hat ungeachtet des möglichen Vorbehalts von Interventionsrechten gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR auch für den Stifter selbst zu gelten, zumal weiter allenfalls gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR dem Stifter vorbehaltene Interventionsrechte (...) nicht dem wirtschaftlichen Stifter, sondern ausschliesslich dem rechtlichen Stifter zukommen. Aus den im Wesentlichen gleichen Überlegungen kann (...) einem Stiftungsrat von Seiten der Stiftung auch keine Decharge erteilt werden" (Uwe Öhri, Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung vertrauten Organe, LJZ 2007, S. 115). Diese Rechtsprechung zur Aufhebung der Haftung zufolge Einwilligung des obersten Organs auch für den Fall einer treuhänderisch errichteten Stiftung anzuwenden, sei dabei nicht zulässig. Eine analoge Übernahme sei zu verneinen, auch wenn die schadensverursachende Handlung oder Unterlassung über Weisung bzw. mit Zustimmung des 'wirtschaftlichen Stifters' begangen worden sei. "Eine solche Übernahme der Rechtsprechung ist grundsätzlich zu verneinen, weil dem Wesen der Stiftung als mitgliederlosem, verselbständigtem Zweckvermögen, dem ein einem Verbandswillen bildendes oberstes Organ fehlt, widersprechend" (Uwe Öhri a. a. O.). Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil sei daher richtig, keinesfalls willkürlich. Sie stütze sich auf die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen und der dazu in Liechtenstein vorhandenen Lehre. Ein solches Urteil sei daher ausreichend begründet. Die dazu erhobenen Verfassungsrügen seien unberechtigt.
Im Mittelpunkt der angefochtenen Begründung stünden vor allem die Frage der Interessenskollisionslage und deren Bedeutung für die Handlungen der Beschwerdeführer. Dazu sei Folgendes auszuführen:
1. Der Staatsgerichtshof sei mit dieser Sache bereits befasst gewesen, und zwar betreffend die Bestellung des Kollisionskurators (Verweis auf StGH 2005/14). In seinem Urteil vom 29. November 2005 (StGH 2005/14) habe der Staatsgerichtshof ausgeführt, "dass kein Zweifel besteht, dass tatsächlich eine beträchtliche Interessenskollision bei den Beklagten (Beschwerdeführer) in ihrer Funktion als Stiftungsräte der Klägerin (Beschwerdegegnerin) vorliegt". Ergänzend zu den Ausführungen des Staatsgerichtshofes zum Bestehen einer Interessenskollision sei anzuführen, dass eine Interessenskollision bereits bei abstrakter Gefährdung der Interessen der schutzbedürftigen Person, d. h. bei blosser Möglichkeit der Gefährdung vorliege (Verweis auf BSK ZGB 1, Langenegger, RZ 26 zur Art. 392). Aufgrund der Vermögensentnahmen von CHF 11,8 Mio. zu Gunsten der Beschwerdeführer müsse eine solche Interessensgefährdung der Beschwerdegegnerin und auch deren Erstbegünstigten zweifellos angenommen werden. Die Interessenkollision beseitige die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters (a. a. O. RZ 27). Übertragen auf den gegenständlichen Fall habe keiner der Beschwerdeführer bei der Durchführung der Vermögensentnahmen die Beschwerdegegnerin rechtlich vertreten und eine Auskehrung der Beträge zur eigenen Vermögensvermehrung vornehmen können; die trotzdem abgeschlossenen Geschäfte, hier die Behebung mittels Barschecks für die CHF 10 Mio. und die Überweisung betreffend die CHF 1,8 Mio. seien für die Beschwerdegegnerin daher unverbindlich und rechtlich nicht wirksam gewesen. Die Vermögensentnahmen seien ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt. Diese im angefochtenen Urteil wiedergegebene Rechtsauffassung sei weder krass verfehlt noch willkürlich, sondern im Ergebnis zu 100 % richtig.
2. Ein mandatierter Rechtsanwalt und Treuhänder sei gesetzlich wie auch standesrechtlich verpflichtet, bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen und zwar zum Schutze seines Kunden, der von ihm verwalteten Verbandsperson und deren Vermögen. Diese Vorgaben durch Gesetz und die Standesordnung könnten nicht durch eine private Ermächtigung oder Einwilligung des Kunden aufgehoben werden, weil sie ja gerade auch zu dessen Schutz etabliert worden seien. Eine Entwicklung in der Rechtsprechung, wie sie vom Erstrichter einzuleiten versucht und vom Berufungsgericht bestätigt worden sei, würde den Sinn von Standesregeln in Frage stellen und wäre zudem mit der von Rechtsanwälten und Treuhändern beanspruchten Vertrauensstellung im Finanzplatz Liechtenstein unvereinbar. Einer Genehmigung durch die Erstbegünstigte als Klientin würde darüber hinaus auch das besondere Vertrauensverhältnis zwischen CB und den Beschwerdeführern entgegenstehen. Dieses Vertrauensverhältnis begründe für die Beschwerdeführer eine besondere Aufklärungspflicht, namentlich in Bezug auf die gegebene Interessenskonfliktsituation und die von ihnen veranlassten Änderungen im Reglement zu ihren Gunsten (Verweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 6. Februar 2006, BGE 132 III 303, in welchem die besondere Aufklärungspflicht aus dem Gebot von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB abgeleitet worden sei). Vor diesem Hintergrund seien daher die gegenständlichen Vermögensdispositionen der Beschwerdeführer als Stiftungsräte zu ihren Gunsten sowie ihre Einsetzung als Begünstigte als mit den ihnen obliegenden gesetzlichen und statutarischen Pflichten als Organ der Beschwerdegegnerin nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer als Stiftungsräte verhindern müssen, dass zum Schaden der Stiftung und der anderen Begünstigten derartige Vermögensabflüsse geschehen.
3. Die Beschwerdeführer hätten ihre aus Gesetz und auch aus Mandatsvertrag fliessenden Informations- und Aufklärungspflichten nicht wahrgenommen. Sie hätten CB über den tatsächlichen Vermögensstand der Beschwerdegegnerin und der allfälligen Zahlungsverpflichtung von CB gegenüber dem deutschen Fiskus informieren und aufklären müssen. Den Beschwerdeführern seien ja die Konsequenzen aus dem Datenklau für CB und die Beschwerdegegnerin vorhersehbar und bekannt gewesen; dieser sei alleine von ihnen zu verantworten gewesen, da er aus ihrer Sphäre gestammt sei. Die in diesem kritischen Zeitpunkt veranlassten Vermögensabflüsse von CHF 11,8 Mio. hätten im hohen Masse die Liquidität der Beschwerdegegnerin sowie die Erstbegünstigte gefährdet, da bis zur Rückführung der CHF 10 Mio. durch den Beschwerdeführer zu 1. die Steuerschulden in Deutschland von der Erstbegünstigten nicht hätten bezahlt werden können. Die Gefährdung der Erstbegünstigten (Privatkonkurs, Haft) sei die unmittelbare Folge der Vermögensentnahme durch die Stiftungsräte gewesen. Darüber hätten sie wenigstens vorgängig aufklären müssen, zumal aus dem Mandatsvertrag auch eine umfassende Beratungspflicht abzuleiten sei. Der Beschwerdeführer zu 1. hätte als Stiftungsrat CB in allem, was die Stiftung und die Begünstigtenrechte von CB betreffe, umfassend beraten müssen. Diese Beratung, Information und Aufklärung seien umso wichtiger gewesen, als nach Angabe des Beschwerdeführers zu 1. CB ihm vertraute und auch aussergewöhnlich vertrauensselig gewesen sei. Er hätte mindestens über die Folgen des Datenklaus in seiner Kanzlei und der darauf basierenden Veröffentlichung in der Zeitschrift Der Spiegel für die Beschwerdegegnerin und für CB informieren müssen. Ihm sei ferner bekannt gewesen, dass aufgrund des Datenklaus auch gegen CB ein Steuerstrafverfahren in Deutschland stattfinden werde. Selbst wenn die Schenkung zu Recht erfolgt wäre, hätte dem Beschwerdeführer zu 1. klar sein müssen, dass eine solche Zuwendung Schenkungssteuern für CB zur Folge habe. Dieser Aufklärungspflicht über die Belastungen für CB sei nicht nachgekommen worden.
4. Der Beschwerdeführer zu 1. wäre gehalten gewesen, auch die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin nach Entnahme der CHF 11,8 Mio. unter Berücksichtung der latenten Steuerschulden bzw. der geschuldeten Schenkungssteuer abzuklären. Er hätte als Stiftungsrat erkennen müssen, dass aufgrund der Vermögensentnahme von CHF 11,8 Mio. die Beschwerdegegnerin gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, gemäss der statutarischen und reglementarischen Verpflichtung ihrer Erstbegünstigten die notwendige Liquidität zur Verfügung zu stellen, um gegebenenfalls die Steuerschulden zu bezahlen und die schlimmsten Folgen der Steuerhinterziehung (Haft) abwenden zu können. Am 14. April 1999 hätte der Beschwerdeführer zu 1. unter Einbezug der angeblich autorisierten Ausschüttungen von CHF 1,8 Mio. an die Beschwerdeführer, von DEM 1 Mio. an ES und CHF 800'000.00 an ein Kloster und unter Einrechnung der dadurch ausgelösten Schenkungssteuer dahingehend aufklären müssen, dass das Stiftungsvermögen nicht mehr ausreiche, um latente Steuern in Millionenhöhe von CB zu bezahlen bzw. eine derartige Ausschüttung der erforderlichen Höhe vorzunehmen. Dieser Verpflichtung zur Aufklärung seien die Beschwerdeführer nicht nachgekommen, was rechtlich als rechtsmissbräuchliche Unterlassung der Aufklärung und Verstoss gegen Art. 2 PGR zu qualifizieren sei. Auch aus diesem Grund könnten sich die Beschwerdeführer nicht auf die Einrede der angeblichen Einwilligung von CB berufen, da ein Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Aufklärung und den angeblichen Instruktionen von CB bestehe. Frau CB hätte in Kenntnis der möglichen Konsequenzen mit Sicherheit anders gehandelt. Es widerspreche den allgemeinen Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass die Geschädigte desDatenklaus dem für die Schädigung verantwortlichen Treuhänder Schenkungen in Millionenhöhe mache.
Die rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil, wonach eine Zustimmung durch CB nicht habe erfolgen können, erweise sich daher nicht als willkürlich oder als verfassungswidrig.
Die Beschwerdeführer argumentierten immer wieder dahingehend, dass eine direkte Schenkung zwischen CB und den Beschwerdeführern vorliege. Eine solche Schenkung wäre - unabhängig von den obigen Ausführungen - aber auf jeden Fall als sittenwidrig und damit als ungültig zu qualifizieren gewesen, was wiederum den für die Verfügung über das Stiftungsvermögen geltend gemachten Rechtsgrund beseitigt hätte. Dazu sei beispielhaft auf die Ausführungen des Schweizerischen Bundesgerichtes in seinem Urteil vom 3. Februar 2006 zu BGE 132 III 455 verwiesen:
"Sittenwidrig sind Verträge, die gegen die herrschende Moral, d. h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen (...). Als möglichen Verstoss gegen sozialethische Wertungen hat die Vorinstanz mit Hinweis auf eine Lehrmeinung Verträge erachtet, die berufs- und standesrechtlichen Grundsätzen widersprechen, wenn an der korrekten Berufsausübung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, was sich regelmässig daraus ergebe, dass solche Berufe nur aufgrund eines besonderen staatlichen Befähigungsausweises ausgeübt werden können. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass eine Vertrauensperson mit der Annahme einer Schenkung regelmässig berufsethischen Maximen zuwiderhandle, welche die gerichtliche Überprüfung der Sittenwidrigkeit veranlassen müsse. Nach der von der Vorinstanz zitierten Lehrmeinung sind bestimmte Berufsträger - namentlich Ärzte, Psychologen, Anwälte, Geistliche, Notare oder Sozialarbeiter, aber auch Haushaltshilfe oder Heimleiter, Bankiers, Treuhänder, Finanzberater usw. - in besonders sensiblen Bereichen tätig, da ihnen ihre Tätigkeit unweigerlich tiefe Einblicke in die persönlichen und wirtschaftlichen Belange der betreuten Person verschafft. Daher drängt sich fallweise die Beurteilung auf, ob eine Verfügung zugunsten einer solchen Vertrauensperson auf einem selbst bestimmten Entscheid beruht oder ob der Berufsträger den aus dem Vertrauensverhältnis sich ergebenden Einfluss in unlauterer Weise ausgenützt hat (Daniel Abt, Probleme um die unentgeltlichen lebzeitigen Zuwendungen an Vertrauenspersonen, AJP 2004 S. 1225 f.) Sittenwidrigkeit kann sich danach einerseits daraus ergeben, dass die freie Willensentscheidung des Verfügenden durch die Vertrauensperson beeinträchtigt worden ist (Daniel Abt, a. a. O., S. 1230); oder andererseits daraus, dass die Vertrauensperson gegen besonders wichtige Standesregeln verstossen hat, wozu auch das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gehört, welche die Unabhängigkeit der Vertrauensperson gewährleisten soll (Daniel Abt, a. a. O., S. 1232)."
Die behauptete Verletzung von verfassungsmässig geschützten Rechten sei nicht gegeben. Das angefochtene Urteil halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zweifellos stand.
Die Willkürrüge sei unberechtigt.
-. Die Beschwerdeführer hätten wiederholt vorgetragen, dass es gegenständlich um eine Leistung von CB und nicht um eine Leistung der Beschwerdegegnerin gehe, was die Aktivlegitimation zerstöre. Hierbei sei unter Hinweis auf die obigen Ausführungen festzuhalten, dass sowohl die Behebung der Barschecks über CHF 10 Mio. wie auch die Überweisung der CHF 1,8 Mio. jeweils zu Lasten des Bankkontos der Beschwerdegegnerin erfolgt seien und die dazu notwendigen Rechtshandlungen vom Beschwerdeführer zu 1. mit einem von der Beschwerdegegnerin eingeräumten Einzelzeichnungsrecht gesetzt worden seien. Dieser Einwand sei daher nicht nachvollziehbar.
-. Die Beschwerdeführer lehnten die schwebende Unwirksamkeit des Handelns des Beschwerdeführers zu 1. als Organ ab, würden dabei aber die Rechtsfolgen des hier anwendbaren § 66 TrUG verkennen. Die Ausführungen betreffend die sog. Inkompatibilitätsvorschriften seien irrelevant, da diese Bestimmungen, denen ein körperschaftliches Leitbild einer Verbandsperson zugrunde liege, auf eine Stiftung als mitgliederloses und rechtlich verselbstständigtes Zweckvermögen nicht angewendet werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe über keine Mitglieder verfügt, über keine Kontrollstelle und über kein von der Verwaltung verschiedenes oberstes Organ. Hingegen sei § 66 TrUG anwendbar.
-. Die Zuwendungen an die Stiftungsräte seien weder durch einen konkreten Stiftungsratsbeschluss noch durch den Stiftungszweck gedeckt. Die Behauptung, dass es an einer rechtlich relevanten Interessenskollision fehle, sei vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, der Erkenntnisse des Staatsgerichtshofes im Verfahren 2005/14 sowie der überzeugenden Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht haltbar.
-. Eine Sanierung durch Zustimmung der Erstbegünstigten der Beschwerdegegnerin sei rechtlich nicht zulässig. Dies würde jede Form von Interessenskollisionsnormen ad absurdum führen.
-. Die Behauptung, CB habe nachträglich auf die geltend gemachten Beträge verzichtet, ergebe sich nicht aus dem gegenständlichen Zivilakt und stelle eine blosse Prozessbehauptung dar.
-. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin auf die Pl Stiftung übertragen hätten, habe mit der Frage der Aktivlegitimation überhaupt nichts zu tun, zumal die Beschwerdeführer selbst hätten vortragen lassen (Verweis auf erstinstanzliche öffentlich-mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2007, Protokoll ON 15, S. 4 ff.), dass die Beschwerdegegnerin lediglich ihre Kontoguthaben auf die Pl Stiftung übertragen habe, andere Ansprüche oder Forderungen einschliesslich Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Stiftungsräten aber weder vertraglich noch gesetzlich zediert worden oder sonst übergegangen seien. Dieses Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren stehe dem gegenständlichen Vortrag in der Individualbeschwerde diametral entgegen.
-. Allfällige Handlungen oder Unterlassungen von CB seien rechtlich für die Beschwerdegegnerin ohne Bedeutung. Auch hier zeige sich die falsche Vorstellung der Beschwerdeführer, welche auch noch in ihrer Individualbeschwerde von der Nichtexistenz der Beschwerdegegnerin ausgingen und diese wie eine Bankkontostiftung behandelten.
Eine Verletzung der Eigentumsgarantie liege nicht vor. Die Rüge dieses verfassungsmässigen Rechtes sei nicht nachvollziehbar, weil hier gemäss dem Vorbringen der Beschwerdeführer Rechte von CB verletzt worden wären, keinesfalls aber solche der Beschwerdeführer. Der Oberste Gerichtshof habe mit seinem Urteil die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer zudem nicht verletzt.
Das angefochtene Urteil sei fundiert und gediegen begründet. Auch sei die Behauptung, es würden Gründe fehlen, weshalb weder der Stifterwillen noch die frühere Praxis berücksichtigt worden sei, völlig falsch. Im Urteil werde dazu ausführlich ausgeführt. Ebenso sei die von den Beschwerdeführern bezeichnete Judikaturänderung mit Hinweis auf die Lehrmeinung von Bösch und der Änderungen im Gesetz ausreichend begründet worden. Die Beschwerdeführer könnten sich wohl kaum auf das Rechtsmissbrauchsverbot berufen.
Abschliessend gelte, dass es unabhängig von der Rechtsstellung und der Qualifikation der vorgenommenen Zuwendung einem beauftragten Rechtsanwalt und Treuhänder in seiner Funktion als Stiftungsrat einer von ihm administrierten Stiftung nach Gesetz, Mandatsvertrag und der Standesordnung nicht erlaubt sei, für sich selbst ein "Geschenk" in Millionenhöhe zu Lasten dieser Stiftung "auszukehren bzw. kraft eines Reflexes sich zuzuführen". Die dafür notwendige Rechtshandlung des Stiftungsrates, nämlich die Verfügung über das Bankkonto der Stiftung erging unter Verletzung einer Interessenskollisionsnorm, was seine Rechtshandlung unwirksam mache, was dazu führe, dass kein gültiger Rechtsgrund für die Belastung des Kontos der Stiftung vorliegen könne. Dies begründe einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Stiftung gegenüber dem Stiftungsrat. Das dieser Auffassung folgende angefochtene OGH-Urteil sei rechtlich gediegen. Es liege eine mit der bisher ergangen Rechtsprechung und der Lehre im Einklang stehende und ausführlich begründete rechtliche Beurteilung vor, welche weder mit Willkür oder sonst einer Verletzung eines geltend gemachten verfassungsmässig geschützten Rechtes behaftet sei. Zudem sei das Ergebnis zweifellos richtig.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Januar 2009, 01 CG.2006.303-76, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 76) verstosse gegen das Willkürverbot, die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV und die Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV.
2.1. Während die Eigentumsgarantie nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in Zivilprozessen wie im Beschwerdefall gegenüber dem Willkürverbot keine eigene Normierungskraft entfaltet, kritisieren die Beschwerdeführer diese Praxis unter Berufung auf eine neuere Publikation von Hugo Vogt und verlangen auch in solchen Fällen eine spezifische Grundrechtsprüfung im Lichte der Eigentumsgarantie.
Nach der StGH-Rechtsprechung wird zwar einerseits der sachliche Geltungsbereich von Art. 34 Abs. 1 LV weit ausgelegt, sodass er neben dem Eigentum im sachenrechtlichen Sinn auch Forderungen, Immaterialgüterrechte und auch besonders rechtsbeständige öffentlich-rechtliche Vermögensansprüche umfasst (siehe die detaillierten Rechtsprechungsnachweise bei Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht. Ausgewählte Gebiete, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 58 ff.). Trotzdem nimmt der Staatsgerichtshof, wie erwähnt, insbesondere bei Beurteilung von Zivilurteilen nur eine Willkürprüfung vor, obwohl dieser (weit gefasste) sachliche Geltungsbereich der Eigentumsgarantie betroffen ist. Denn nach dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann es nicht angehen, dass jedes zivilgerichtliche Verfahren, in dem es direkt oder indirekt um geldwerte Leistungen geht, unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie einer spezifischen Grundrechtsprüfung unterzogen wird. Eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung muss hier in der Regel genügen, wenn der Staatsgerichtshof nicht zu einer vierten Prüfungsinstanz zweckentfremdet werden soll. Zudem sind im Zivilprozess beide Prozessparteien in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Eigentums betroffen, sodass sich der Grundrechtsschutz insoweit gewissermassen gegenseitig aufhebt (so StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]).
Vogt sieht in dieser Rechtsprechung eine Rechtsverweigerung, da der Staatsgerichtshof "auf Erwägungen zur funktionell-rechtlichen Abgrenzung von Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit zurück[greift], anstatt den materiellen Gehalt der Eigentumsgarantie zu bestimmen." (Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 397).
Es ist einzuräumen, dass der Staatsgerichtshof mit dieser Argumentationslinie durchaus eine Angriffsfläche für dogmatische Vorbehalte bietet, wie sie von Vogt (und den Beschwerdeführern) geäussert werden; zumal sich der Staatsgerichtshof selbst im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Willkürverbot mit einer ähnlichen Argumentation gegen eine "beschränkte Prüfung" im Lichte dieses Grundrechts ausspricht: Danach ist auch eine Willkürrüge zur Vermeidung einer Rechtsverweigerung mit voller Kognition zu prüfen; nur hat das Verfassungsgericht aus dem Resultat dieser Prüfung andere Konsequenzen als ein Fachgericht zu ziehen (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; vgl. Vogt, a. a. O., 452 f., insbes. FN 91).
Von seinem Kritikansatz ausgehend vertritt Vogt konsequenterweise den Standpunkt, dass der Staatsgerichtshof "den sachlichen Gewährleistungsbereich von einigen spezifischen Grundrechten [so eben auch der Eigentumsgarantie] zu extensiv [interpretiert]. Deshalb muss er diese weiten Grundrechtsinterpretationen durch eine problematische Begrenzung des Prüfungsumfanges auf funktionell-rechtlicher Ebene wieder korrigieren." (Vogt, a. a. O., 452, FN 87).
Nun ist aber zu beachten, dass man jedenfalls in Bezug auf die hier interessierende Eigentumsgarantie auch mit der von Vogt geforderten "materiell-rechtlichen" im Gegensatz zu einer "funktionell-rechtlichen" Argumentation im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis kommt. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird der sachliche Geltungsbereich der Eigentumsgarantie durch das Kriterium des direkten "staatlichen Eingriffs in eine gefestigte Eigentümerposition" wirkungsvoll eingeschränkt (siehe StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4] und hierzu Vogt, a. a. O., 395 f.). Dabei ist nun zu beachten, dass in der Zurverfügungstellung des zivilprozessualen Verfahrens sowie der Vollstreckung einer daraus hervorgehenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung durch den Staat höchstens ein - grundrechtlich nicht relevanter - indirekter Eingriff in die Eigentumsposition der unterliegenden Partei gesehen werden kann (StGH 2007/134, Erw. 2.2). Zudem argumentiert der Staatsgerichtshof, dass dann, wenn zwei Zivilparteien um vermögensrechtliche Ansprüche streiten, eben keine gefestigten Eigentümerpositionen bestehen, da eben erst im Zivilprozess geklärt werden muss, wer das stärkere Recht hat (vgl. StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]).
2.2. Aufgrund dieser Erwägungen sieht der Staatsgerichtshof keinen Anlass, von seiner von den Beschwerdeführern kritisierten Rechtsprechung zur Eigentumsgarantie abzuweichen. Es braucht deshalb im Folgenden neben der Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nur auf die Willkürrüge eingegangen zu werden.
3. Es ist zunächst die Willkürrüge zu prüfen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst sinngemäss, dass es unhaltbar sei, CB, die Erstbegünstigte der Beschwerdegegnerin, gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen der Beschwerdegegnerin abzusprechen. CB habe deshalb allein Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen an sich beschliessen können und der Beschwerdeführer zu 1. habe diese Ausschüttungen nur vollzogen, sodass bei ihm auch kein Interessenkonflikt habe entstehen können.
Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Ermessensbegünstigte (also solche Stiftungsbegünstigte, für welche die Ausschüttungen nicht zeitlich und betragsmässig fixiert sind) keinen (klagbaren) Rechtsanspruch auf Ausschüttungen haben, hat der Staatsgerichtshof in den Entscheidungen zu StGH 2003/58 (diese Entscheidung erging zu OGH LES 2004, 67) sowie zu StGH 2004/62, Erw. 2.3, bestätigt. Beide Entscheidungen des Staatsgerichtshofes sind im Internet unter www.stgh.li abrufbar. Zudem haben die Beschwerdeführer sogar eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (LES 2008, 266), in welcher auf StGH 2004/62 ausdrücklich Bezug genommen wird, in ihrer Beschwerde zitiert. Es überrascht deshalb, dass diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes weder in der vorliegenden Beschwerde noch im Gutachten Jakob überhaupt erwähnt wird. Auch die von den Beschwerdeführern als inkonsistent kritisierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Begünstigtenansprüche unabhängig von der Klagbarkeit jedenfalls einem Drittverbot zugänglich sind, wurde vom Staatsgerichtshof bestätigt (StGH 2008/164, Erw. 4.2).
Der Staatsgerichtshof sieht auch keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Doch selbst wenn die von den Beschwerdeführern geäusserte Kritik an dieser Rechtsprechung teilweise berechtigt wäre, so ist für den Beschwerdefall allein wesentlich, dass es auch nach dem alten Stiftungsrecht jedenfalls nicht anging, dass sich eine Ermessensbegünstigte wie im Beschwerdefall CB ohne jeden Einbezug des Stiftungsrates einfach aus dem Stiftungsvermögen "bedienen" konnte. Vielmehr ist hierfür zumindest eine nachträgliche konkludente Genehmigung solcher "Ausschüttungen" durch den Stiftungsrat erforderlich. Dies setzt aber wiederum voraus, dass der Stiftungsrat einigermassen zeitnah Kenntnis von solchen Stiftungsvermögensentnahmen erhält. Diese Voraussetzung wird in der Regel auch in der Vergangenheit bei sogenannten Bankkonto-Stiftungen erfüllt worden sein, sodass (entgegen den von den Beschwerdeführern bzw. im Gutachten Jakob geäusserten Befürchtungen) durch die verschärfte neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine dramatischen Auswirkungen resultieren dürften.
Was nun den Beschwerdefall betrifft, so kann hinsichtlich der Ausschüttung der CHF 10 Mio. an den Beschwerdeführer zu 1. - gerade auch im Lichte des hier anwendbaren Willkürrasters - kaum von einer einigermassen zeitnahen, auch nur konkludenten Genehmigung durch den Stiftungsrat gesprochen werden. Denn der Beschwerdeführer zu 2. erfuhr, wie in der Gegenäusserung des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes zu Recht ausgeführt wird, trotz der von ihm vorgenommenen Abklärungen über den Grund der Ausschüttung der CHF 10 Mio. erst Jahre später, dass dieses Geld für den Beschwerdeführer zu 1. bestimmt war. Somit konnte der Beschwerdeführer zu 2. die Tragweite einer solchen Genehmigung gar nicht überblicken, sodass tatsächlich nicht ernsthaft von einer konkludenten Genehmigung der Ausschüttung gesprochen werden kann.
Doch selbst wenn man von einer entsprechenden Beschlussfassung durch den Stiftungsrat ausgeht, stand dessen Gültigkeit immer noch der Interessenkonflikt, in dem sich die Stiftungsräte im Zusammenhang mit den an sie erfolgten Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen befanden, entgegen. Denn schon nach der damaligen Rechtslage hatten sowohl Anwälte als auch konzessionierte Treuhänder solche Interessenkonflikte zu vermeiden; und dies unabhängig davon, dass dies im damaligen Zeitpunkt explizit nur für Anwälte standesrechtlich vorgeschrieben war (siehe die Verweise des Obersten Gerichtshofes auf Art. 18 RAG; §§ 11 und 18 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 1994; Punkt 3.2.1 bis 3.2.3 der CCBE-Standesregeln vom 28. Oktober 1988 - während die Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung erst seit 16. Mai 2001 eine explizite diesbezügliche Regelung enthalten). Denn wie der Oberste Gerichtshof zu Recht betont, gehört die Vermeidung solcher Interessenkonflikte "zu den Grundfesten sowohl der anwaltlichen Tätigkeit als auch jener (professioneller) Organe von Verbandspersonen." Entsprechend war es auch in der Vergangenheit zwingend, dass dann, wenn ein konzessionierter Treuhänder oder Anwalt an der Beschlussfassung über Ausschüttungen zu seinen Gunsten hätte mitwirken müssen, ein Kollisionskurator im Sinne von Art. 190
Abs. 1 PGR einzuschalten oder allenfalls das Geschäft von der Stiftungsaufsicht zu genehmigen war.
Hierauf verweist der Oberste Gerichtshof mit umfangreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen; dies allerdings nur im Rahmen einer Alternativbegründung, da er eine solche Kollision generell bei allen Ausschüttungen an Stiftungsratsmitglieder annimmt. Hiergegen bringen aber die Beschwerdeführer bzw. das Gutachten Jakob durchaus bedenkenswerte Gegenargumente vor, auf die aber nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es, wenn sich eine von mehreren Begründungen einer Entscheidung als verfassungskonform erweist (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 250 f. Fn. 11 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Sowohl im Gutachten als auch in den Beschwerdeausführungen wird nun aber nicht substantiell auf die offensichtliche Standeswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer sowie auf die daraus resultierenden Rechtsfolgen eingegangen.
Im Lichte des standeswidrigen Verhaltens der Beschwerdeführer wäre es im Übrigen auch unbehelflich, wenn man CB zur Legitimierung einer durch sie erfolgten Genehmigung der fraglichen Ausschüttungen die Stellung eines "faktischen Organs" der Beschwerdegegnerin einräumen wollte. Denn ein solches standeswidriges Verhalten konnte von CB weder namens der Beschwerdegegnerin noch für sich selbst genehmigt werden, da das Standesrecht gerade den Klienten schützen soll. Im Übrigen konnte CB auch deshalb keine gültige Einwilligung geben, weil sie die dramatischen Konsequenzen der Schenkung an den Beschwerdeführer zu 1. vor dem Hintergrund des gegen sie anstehenden deutschen Steuerhinterziehungsverfahrens offensichtlich nicht überblicken konnte und hierüber von HB auch nicht informiert wurde. Entgegen den Ausführungen von Jakob und den Beschwerdeführern finden sich keine gerichtlichen Feststellungen, wonach CB entsprechende Kenntnisse hatte bzw. von sich aus diesbezügliche Vorsichtsmassnahmen (Überweisung des Geldes nach Liechtenstein; Gründung der Pl Stiftung) in die Wege leitete. Im Beschwerdefall ist somit auch der für die Argumentation sowohl des Land- als auch des Obergerichtes zentrale Grundsatz "volenti non fit iniuria" nicht anwendbar.
3.3. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass CB im Beschwerdefall faktisch die Beschwerdegegnerin dazu missbrauche, um die von ihr rechtsgültig abgeschlossenen Vergleiche mit den Beschwerdeführern unterlaufen und nun nachträglich doch noch Forderungen durchsetzen zu können, auf welche sie in diesen Vergleichen rechtsgültig verzichtet habe.
Dieses Beschwerdevorbringen hat einiges für sich. Denn als Erstbegünstigte der Beschwerdegegnerin wird CB direkt davon profitieren, wenn die Beschwerdegegnerin nun die an die Beschwerdeführer gemachten Ausschüttungen zurückverlangen kann. Trotzdem erscheint es dem Staatsgerichtshof jedenfalls nicht willkürlich, wenn in der hier angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die juristische Eigenständigkeit der Beschwerdegegnerin betont und kein Rechtsmissbrauchsdurchgriff zum Nachteil der CB vorgenommen wird. Denn immerhin kann gegen einen solchen Durchgriff angeführt werden, dass es seinerseits problematisch wäre, wenn die Rechtsfolgen eines standeswidrigen Verhaltens, wie es die Beschwerdeführer im Beschwerdefall an den Tag gelegt haben, nicht vollständig rückgängig gemacht werden könnten, zumal solch standeswidriges Verhalten nicht belohnt werden soll. Zudem ist zu berücksichtigen, dass CB wohl kaum eine andere Wahl hatte, als sich mit den Beschwerdeführern zu vergleichen, da ihr ansonsten die Mittel gefehlt hätten, um ihre akuten Steuerschulden in Deutschland zu begleichen.
3.4. Die Beschwerdeführer bestreiten von vornherein die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zur Geltendmachung der gegenständlichen Rückforderungsansprüche, da alle Aktiven der Beschwerdegegnerin und somit auch deren allfällige Ansprüche gegen die Beschwerdeführer auf die Pl Stiftung übergegangen seien. Dem hält aber die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung zu Recht entgegen, dass die Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 1. Februar 2007 (ON 15, S. 4 ff.) selbst vorgebracht haben, dass die Beschwerdegegnerin lediglich ihre Kontoguthaben auf die Pl Stiftung übertragen habe, nicht aber andere Ansprüche einschliesslich der Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Stiftungsräten.
3.5. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass der Oberste Gerichtshof einen Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin wegen schwebender Unwirksamkeit bejahe, ohne auf den einschlägigen § 1434 ABGB bzw. das dort normierte Irrtumserfordernis eingegangen zu sein.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Gemäss § 1434 ABGB besteht ein Rückforderungsanspruch, wenn die bezahlte Forderung noch ungewiss bzw. (aufschiebend) bedingt ist. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (siehe Rummel, in: Rummel, ABGB-Kommentar, 3. Aufl., Wien 2002, Rz. 1 f. zu § 1434 mit Nachweisen) muss beim Entreicherten ein Irrtum über die schwebende Unwirksamkeit bzw. Ungewissheit bestehen.
Es ist den Beschwerdeführern einzuräumen, dass der blosse Verweis des Obersten Gerichtshofes auf den Münchner BGB-Kommentar zur Begründung der Rückforderbarkeit der den Beschwerdeführern aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin gemachten Ausschüttungen wenig überzeugend ist, zumal das Gericht die einschlägige ABGB-Bestimmung § 1434 ganz ausser Acht lässt. Implizit gibt damit aber der Oberste Gerichtshof zu verstehen, dass er insoweit die Rechtslage gemäss BGB und ABGB als identisch erachtet. Es braucht hier allerdings nicht geprüft zu werden, ob dies tatsächlich der Fall ist, zumal auch eine falsche Begründung nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes noch nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht verstösst (StGH 2004/60, LES 2006, 105 [112, Erw. 3.1 f.]; StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [329, Erw. 2.2]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 365 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine falsche Begründung ist im Weiteren auch im Lichte des Willkürverbots irrelevant, solange die vom Staatsgerichtshof zu prüfende Entscheidung jedenfalls im Ergebnis vertretbar und somit verfassungskonform ist (StGH 2001/58, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Letzteres ist hier der Fall:
Zunächst gibt es hinsichtlich des Irrtumserfordernisses auch abweichende Meinungen (siehe den Verweis bei Rummel, a. a. O., Rz. 2 zu § 1434 auf Markl/Oberhofer, Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung in zivilrechtlicher Sicht, WoBl. 1992, 169 [176]). Hiervon abgesehen ist es auch nicht abwegig davon auszugehen, dass ein solcher Irrtum bei den Beschwerdeführern als den Stiftungsräten der Beschwerdegegnerin vorlag. Dies wird zwar von den Beschwerdeführern bestritten, jedoch ohne nähere Begründung. Tatsächlich darf bei den Beschwerdeführern ein solcher Irrtum deshalb ohne Willkür angenommen werden, weil sich aus den gerichtlichen Feststellungen keine Hinweise ergeben, dass sie von Anfang an von einem Rückforderungsrecht der Beschwerdegegnerin ausgingen; wobei der Beschwerdeführer zu 2. von der CHF-10-Mio.-Zuwendung an den Beschwerdeführer zu 1. (und somit vom damit verbundenen Interessenkonflikt), wie erwähnt, längere Zeit nicht einmal Kenntnis hatte. Dieser Irrtum der Beschwerdeführer als deren Stiftungsräten ist ohne Weiteres auch der Beschwerdegegnerin zuzurechnen. Hieran würde sich im Übrigen im Ergebnis auch dann nichts ändern, wenn man CB als faktisches Organ der Beschwerdegegnerin qualifizieren wollte, da sie im Zeitpunkt der Vornahme der Ausschüttungen an die Beschwerdeführer genauso wenig um deren Rückforderbarkeit wusste.
Schliesslich wäre es auch vertretbar, die an die Beschwerdeführer erfolgten Zuwendungen aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin als von vornherein unheilbare sittenwidrige Geschäfte zu qualifizieren (vgl. etwa den in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin ausführlich zitierten Bundesgerichtsentscheid 132 III 455 sowie die dortigen Verweise auf Daniel Abt, Probleme um die unentgeltlichen lebzeitigen Zuwendungen an Vertrauenspersonen, AJP 2004, 1225 ff.).
4. Was die Rüge der Beschwerdeführer angeht, dass das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes auch gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV verstosse, so braucht hierauf nicht mehr detailliert eingegangen zu werden. Denn soweit im Rahmen der bisherigen Erwägungen das zu dieser Rüge erstattete Beschwerdevorbringen noch nicht behandelt worden ist, erweist sich dieses als irrelevant oder jedenfalls nicht stichhaltig:
Was die Rüge angeht, der Oberste Gerichtshof habe sich nicht im Detail mit der Kritik der Beschwerdeführer an seiner Rechtsprechung zum fehlenden Rechtsanspruch von Ermessensbegünstigten auf Ausschüttungen aus Stiftungsvermögen auseinandergesetzt, so genügte - jedenfalls für die hier vom Staatsgerichtshof als wesentlich erachtete Argumentationslinie - durchaus der Hinweis des Obersten Gerichtshofes, dass höchstrichterliche Rechtsprechung kein Gesetzesrecht ist und deshalb im Beschwerdefall sehr wohl die neuere Rechtsprechung Anwendung finden kann. Denn, wie erwähnt, darf auch für die Vergangenheit ohne Beeinträchtigung der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensgrundsatzes zumindest gefordert werden, dass Stiftungsausschüttungen vom Stiftungsrat zumindest konkludent und einigermassen zeitnah genehmigt werden müssen.
Im Lichte der vom Staatsgerichtshof als verfassungskonform erachteten Alternativbegründung des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf die Standeswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer ist im Weiteren auch die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Judikaturänderung hinsichtlich Art. 175 und 186 PGR irrelevant. Im Zusammenhang mit dieser Argumentationslinie war auch unwesentlich, ob sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob CB als faktisches Organ der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren sei bzw. ob der Rechtsgrundsatz "volenti non fit iniuria" im Beschwerdefall anwendbar sei, detailliert auseinandergesetzt hat. Denn, wie erwähnt, kann ein klar standeswidriges Verhalten auch von einem faktischen Organ nicht genehmigt werden; zudem hat der Oberste Gerichtshof auch erwogen, dass CB von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht genügend beraten wurde, um eine gültige Einwilligung zu geben.
Demnach liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 16. September 2009