StGH 2009/191
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Dr. Wilfried Hoop Rechtsanwalt 9492 Eschen
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2009, VGH2009/095
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 2. Oktober 2009, VGH 2009/095, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 20. April 2009 teilte die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) mit, dass sie aufgrund von Auffälligkeiten Untersuchungen wegen des Verdachts einer möglichen Marktmanipulation eingeleitet habe. In den Aktien der Aqua Society Inc., der MetrioPharm AG und Swiss FE Group AG sei es in bestimmten Zeiträumen zu einer Vielzahl von Kaufempfehlungen durch Börsenbriefe und sogenannte Cold Callings gekommen. Für die Aktien der Aqua Society Inc. nennt die BaFin den Zeitraum von März bis August 2005. In der Folge sei es zu erheblichen Kurs- und Umsatzanstiegen in den jeweiligen Aktien gekommen. Die vorgenannten Aktien seien an den Börsen Frankfurt (Parketthandel), Berlin, München bzw. Stuttgart sowie auf der Handelsplattform Xetra im Freiverkehr gelistet. Die BaFin untersuche aufgrund des Verdachts der Markmanipulation, welche Personen durch hochvolumige Käufe und Verkäufe von obgenannten Aktien vom erhöhten Kursanstieg profitiert hätten. Die BaFin habe dabei einen in diesem Zusammenhang auffälligen und mithin verdächtigen Kunden der X Bank feststellen können. Gemäss dem deutschen Manipulationsverbot (§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG) sei es verboten, sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken. Dies gelte insbesondere für die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmässigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchts zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden seien, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart worden sei (§ 4 Abs. 3. Nr. 2 MaKonV).
2. Unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b Marktmissbrauchsgesetz (MG) ersuchte die FMA um Bekanntgabe folgender Informationen und Unterlagen von der X Bank:
"1. Name, Geburtsdatum und (Privat-)Anschrift des/r Depotinhaber(s);
2. Name, Geburtsdatum, (Privat-)Anschrift derjenigen Personen, die zur Verfügung über das/die Depot(s) berechtigt waren inkl. Angabe des Zeitraums, auf den sich die jeweilige Vollmacht erstreckt(e);
3. Name, Geburtsdatum und (Privat- )Anschrift des/r wirtschaftlich Berechtigten an diesem/n Depot(s);
4. Kopien der Depoteröffnungsunterlagen einschliesslich des Legitimationsvermerks sowie der Vollmachten des/r wirtschaftlich Berechtigten;
5. Aufstellung sämtlicher Bestände und Bestandsveränderungen in den obgenannten Aktien des/r Depotinhaber(s) unter Angabe des jeweils abgerechneten Preises für die oben angegebenen Zeiträume."
3. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 übermittelte die X Bank AG die ersuchten Informationen und Unterlagen an die FMA.
4. Mit Verfügung vom 29. Juni 2009, AZ: 1722/09/08-1, entschied die FMA wie folgt:
"1. Der BaFin wird nach Art. 16 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Die X Bank AG (), , FL-9490Vaduz, liess der FMA auf deren Ersuchen vom 30. April 2009 mit Schreiben vom 15.05.2009 in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der P AG folgende Informationen und Unterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung bilden, zukommen:
I. Depoteröffnungsunterlagen der K Corp., ..., Panama (Zustelladresse: Xstrasse 2, 9490Vaduz). Bevollmächtigt ist die M Management Inc., ... Road Town / Tortola, BVI (europäisches Büro: Xstrasse 2, Postfach XX, FL-9490Vaduz). Wirtschaftlich berechtigt ist A, geboren am 28. Dezember 196x, wohnhaft in ..., Deutschland.
II. Börsenabrechnungen betreffend die Finanzinstrumente der Aqua Society Inc. für den Zeitraum März 2005 bis August 2005.
Die Übermittlung dieser Informationen und Unterlagen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die BaFin, dass die Informationen und Unterlagen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen und Unterlagen dürfen innerhalb der BaFin nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen und Unterlagen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei."
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Vorliegendenfalls habe die Behörde den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht des Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot ergebe, dargestellt, den Grund des Ersuchens, nämlich die Untersuchung des Verdachtes auf einen diesbezüglichen Verstoss, genannt und klar die wenigen, absolut notwendigen Informationen und Unterlagen, die es für die Untersuchung dieses Verdachtes benötige, klar bezeichnet. Eine "fishing expedition" liege daher gegenständlich nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Ersuchen der zuständigen Behörde dem liechtensteinischen ordre public widersprechen würde, was vorliegend ausgeschlossen werden könne (Verweis auf VGH 2008/165). Der geschilderte Sachverhalt gebe zulässigerweise Anlass zu Untersuchungen und in diesem Zusammenhang auch zu den entsprechenden Amtshilfehandlungen. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip sei somit Genüge getan, zumal in der Begründung des Ersuchens auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche erkennbar seien.
5. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2009 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher dieser Beschwerde mit Urteil vom 2. Oktober 2009 zu VGH 2009/095 im Wesentlichen mit folgender Begründung keine Folge gab:
5.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 MG (Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten, Marktmissbrauchsgesetz, MG, LGBI. 2007 Nr. 18, in der gültigen Fassung) arbeite die FMA mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedsstaaten zusammen, soweit dies zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs erforderlich sei. Sie habe den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedsstaaten Amtshilfe zu leisten (Art. 13 Abs. 2 MG) und tausche mit ihnen Informationen aus (Art. 13 Abs. 3 MG). Die FMA könne ein Ersuchen der zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedsstaates unter bestimmten Umständen ablehnen (Art. 14 Abs. 2 MG). Sie übermittle den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedsstaaten auf deren Ersuchen alle Informationen, die zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs notwendig seien (Art. 16 Abs. 2 MG).
5.2. Die Beschwerdeführerin rüge zunächst eine grob lückenhafte Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Aufsichtsbehörde. Die BaFin habe keine konkreten Sachverhaltsangaben in Bezug auf die drei Aktientitel Aqua Society Inc., MetrioPharm AG und Swiss FE Group AG sowie in Bezug auf die dargelegten Behauptungen (Vielzahl von Kaufempfehlungen durch Börsenbriefe und sog. "cold calls" bzw. "cold callings" in den jeweiligen aufgeführten Zeiträumen; in der Folge erhebliche Kurs- und Umsatzanstiege in den jeweiligen Aktien; Profitieren und Auffälligwerden eines Kunden der X Bank durch hochvolumige Käufe und Verkäufe) gemacht. Stattdessen habe die BaFin den Sachverhalt nur generell und pauschal dargelegt. Die Beschwerdeführerin erkenne darin eine dem ordre public widersprechende fishing expedition und einen Ausschliessungsgrund nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a MG.
Dem hält der Verwaltungsgerichtshof Folgendes entgegen:
Ein wichtiger Grundsatz der internationalen Amtshilfe sei, dass sich die ersuchende Aufsichtsbehörde beim Entscheid über die Frage, ob der Verdacht des Marktmissbrauchs begründet erscheine, grundsätzlich an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen zu halten habe, soweit dieser nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalte (Verweis statt vieler auf StGH 2008/160, VGH 2008/117). Die ersuchte Finanzmarktaufsichtsbehörde müsse gegebenenfalls auch eigene, ergänzende Untersuchungen anstellen und könne die Amtshilfe verweigern, wenn die Unterlagen keinen Verdacht auf den von der ersuchenden Behörde untersuchten Tatbestand zu begründen vermöchten, oder wenn sich herausstelle, dass ein Gesuch lediglich der Beweisausforschung (sog. fishing expedition) diene. Von der ersuchenden Behörde könne zwar nicht der strikte Beweis des Tatbestands, dem das Amtshilfeersuchen zugrunde liege, verlangt werden, doch müsse sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun. Damit solle verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Vorwand der blossen Behauptung eines gegebenen Deliktes Beweise beschaffe, die zur Ahndung anderer Sachverhalte dienen sollten, für welche Liechtenstein keine Amtshilfe gewähren würde. Im Vordergrund stehe die Notwendigkeit konkrete Sachverhalte, die zwar erst durch die Amtshilfe besser abgeklärt werden müssten, bereits im Amtshilfeersuchen genügend abzugrenzen.
Der Zweck des gegenständlichen Amtshilfeersuchens der BaFin vom 4. April 2009 bestehe darin abzuklären, welche Personen in bestimmte Aktien durch hochvolumige Käufe und Verkäufe vom erhöhten Kursanstieg profitiert hätten. Die BaFin vermute, dass Personen während eines bestimmten Zeitraumes positive Kaufempfehlungen durch Börsenbriefe und durch Cold Callings abgegeben hätten, nachdem sie selber Positionen in diesen Aktientiteln eingegangen seien, ohne dass sie diesen Interessenkonflikt zugleich mit den Kaufempfehlungen in angemessener und wirksamer Weise offenbart hätten. Diese Sachverhaltsdarstellung sei in sich schlüssig und enthalte keine offensichtlichen Fehler, Lücken und Widersprüche. Der Verwaltungsgerichtshof sehe demzufolge in der nicht detaillierten und nicht in allen Belangen nachgewiesenen Sachverhaltsdarstellung der BaFin kein genügendes Argument, um das Auskunftsersuchen als unzureichend zu betrachten. Der dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sei im Amtshilfeersuchen klar abgegrenzt und hinreichend konkretisiert, was für eine Erteilung der Amtshilfe genüge.
5.3. Aus der nach Ansicht der Beschwerdeführerin grob lückenhaften und falschen Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen der ersuchenden Aufsichtsbehörde schliesse die Beschwerdeführerin, dass der gegen sie bzw. deren nach Art. 12 Abs. 1 SPV relevante Person gerichtete Verdacht auf Marktmanipulation jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehre. Zum gleichen Ergebnis gelange auch die X Bank AG, dies aufgrund ihrer sorgfaltspflichtrechtlichen Beurteilung (Aktennotiz der X Bank vom 2. Juni 2009). Die Beschwerdeführerin äussere daher ihrerseits den Verdacht, dass die BaFin unbegründete Behauptungen mit dem Ziel aufstelle, unter dem Deckmantel eines Amtshilfeersuchens wegen Marktmanipulation gezielt eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) zu betreiben, allenfalls im Hinblick darauf, die so erlangten Informationen gar der deutschen Steuerverwaltung zur Verfügung zu stellen. Es werde in diesem Zusammenhang auf die möglichen strafrechtlichen Komponenten einer solchen Vorgangsweise verwiesen (§§ 123, 124 Abs. 2 StGB oder allenfalls sogar § 302 StGB).
Die Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen der BaFin und der darauf beruhende Verdacht, dass eine oder mehrere Personen für bestimmte Aktientitel eine Vielzahl von positiven Kaufempfehlungen in Börsenbriefen oder durch Cold Callings abgegeben hätten, um aus möglichen Kursbewegungen zu profitieren, sei soweit schlüssig und nachvollziehbar. Dass die depotführende Bank im Rahmen einer sorgfaltspflichtrechtlichen Abklärung offenbar keinen Verdacht auf Marktmissbrauch habe erkennen können, ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin in einen der betroffenen Aktientitel während des Beobachtungszeitraumes gehandelt habe und es im Vorfeld der Transaktionen der Beschwerdeführerin zu einer Vielzahl von Kaufempfehlungen durch Börsenbriefe und durch Cold Callings gekommen sei. Wenn sich herausstellen würde, dass die Beschwerdeführerin bzw. die für die Beschwerdeführerin relevante Person mit diesen Kaufempfehlungen in Verbindung zu bringen sei, mitunter diese initiiert habe, so würde sich der Verdacht der Marktmanipulation verfestigen. Denn diesfalls hätte sich die Beschwerdeführerin bzw. die für sie relevante Person in einem Interessenskonflikt befunden, was sie zugleich mit der Kundgabe der Kaufempfehlung hätte in angemessener und wirksamer Weise offenbaren müssen. Dies abzuklären sei Gegenstand des von der BaFin eingeleiteten Marktmissbrauchsverfahrens. Eine Verwendung der im gegenständlichen Verfahren erlangten Informationen durch die deutsche Steuerverwaltung könne aufgrund des in der angefochtenen Verfügung angebrachten Spezialitätsvorbehaltes ausgeschlossen werden.
5.4. Unter Hinweis auf VGH 2009/11 reklamiere die Beschwerdeführerin eine fehlende Plausibilitätsprüfung des Amtshilfeersuchens durch die FMA. Wie bereits ausgeführt, sei der Sachverhalt von der ersuchenden Behörde hinreichend klar und nachvollziehbar dargestellt worden. Die Kursentwicklung der von der Beschwerdeführerin gehandelten Aktie ergebe sich zudem aus dem von ihr vorgelegten Chart, welcher für diesen Aktientitel grössere Bewegungen im Beobachtungszeitraum zeige. Es bestehe daher keine Veranlassung die ersuchende Aufsichtsbehörde um eine Ergänzung oder Klärung des Sachverhalts zu ersuchen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Geltung des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes für das gegenständliche Amtshilfeersuchen in Frage stelle, weil die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Aufsichtsbehörde schwerwiegende Lücken und Fehler aufweise, wiederhole sie im Ergebnis lediglich ihr bisheriges Vorbringen, sodass auf die obigen Erwägungen verwiesen werden könne.
5.5. Die Beschwerdeführerin weise des Weiteren darauf hin, dass sich die FMA in Bezug auf den angeblichen Verdacht der BaFin auf Insiderhandel irre. Aus dem Amtshilfeersuchen ergebe sich völlig eindeutig, dass die BaFin Untersuchungen wegen des Verdachts einer möglichen Marktmanipulation eingeleitet habe und ein Verdacht auf Marktmanipulation bestehe. Marktmanipulation und Insiderhandel seien nun zwei völlig unterschiedliche Handlungsweisen sowie Straftatbestände. Es bestünden überhaupt keine dahingehenden Anhaltspunkte, dass Insiderhandel auch nur im Entferntesten vorliegen könnte. Entsprechend seien die in der Verfügung der FMA enthaltenen "Erwägungen" in rechtlicher Hinsicht völlig verfehlt, und würden dadurch die von der FMA zu schützenden Interessen der Beschwerdeführerin und der nach Art. 12 Abs. 1 SPV relevanten Person einer unmittelbaren, unzweckmässigen und unbilligen Behandlung unterzogen. Die angefochtene Verfügung müsse gar als willkürlich gerügt werden.
Dem hält der Verwaltungsgerichtshof Folgendes entgegen:
Das Amtshilfeersuchen der BaFin vom 4. April 2009 beziehe sich eindeutig und ausschliesslich auf die Untersuchung eines möglichen Marktmissbrauchs in der Form einer Marktmanipulation. Unter Marktmanipulation sei eine verpönte Einflussnahme auf einen geregelten Markt zu verstehen. Die Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonfliktes stelle eine Marktmanipulation dar, die zwar dem Funktionieren des Wertpapiermarktes schade, aber für sich genommen kein Insiderhandel sei. Insiderhandel bedeute die Verwendung von Insiderinformationen für Börsengeschäfte und sei ein Begriff des Finanzmarkts, speziell des Aktienmarkts. Insiderhandel betreibe, wer eine Wertpapierorder erteile oder auslöse und dabei Insiderinformationen ausnutze. Ein solcher Sachverhalt liege dem gegenständlichen Amtshilfeersuchen nicht zugrunde, und dies sei von der ersuchenden Behörde auch nicht behauptet worden.
Wenn nun die FMA in den Entscheidungsgründen ihrer Verfügung vom 29. Juni 2009 den von der ersuchenden Aufsichtsbehörde dargestellten und als mögliche Marktmanipulation beschriebenen Sachverhalt überraschend als "Insiderhandel" qualifiziere, so irre sie offensichtlich. Diese falsche rechtliche Qualifizierung des dargestellten Sachverhaltes schade aber der Stattgebung des Amtshilfeersuchens nicht, da das Marktmissbrauchsgesetz grundsätzlich in allen Fällen des Marktmissbrauchs die Amtshilfe an die ausländische Aufsichtsbehörde zulasse und diesbezüglich nicht zwischen Insiderhandel und Marktmanipulation differenziere.
5.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfe Spruchpunkt 1. I. der Verfügung, in welchem der ersuchenden Behörde eine Adresse in Deutschland als Wohnadresse der als wirtschaftlich Berechtigten bezeichneten Person mitgeteilt werden solle. Dazu erkläre die Beschwerdeführerin, dass die nach Art. 12 Abs. 1 SPV relevante Person bereits seit 1. Juni 2005 nach Monaco an die Adresse 15 rue X, 98000 Monaco, verzogen sei und seit Ende Dezember 2004 ihren Lebensmittelpunkt nach Monaco verlegt habe und sich dort ihr gewöhnlicher Aufenthalt befunden habe. Ab 1. Juni 2005 sei dann die neue Wohnung an der 15 rue X bezugsbereit gewesen, zuvor habe die nach Art. 12 Abs. 1 SPV relevante Person übergangsweise bei Bekannten in Monaco gewohnt. Die im Spruchpunkt 1. I. angeführte deutsche Wohnadresse und somit der Wohnsitz in Deutschland sei sohin faktisch bereits Ende des Jahres 2004 aufgegeben worden. Ab dem 15. Juli 2009 werde die genannte Person an der Adresse 3, avenue Y, 98000 Monaco wohnhaft sein. Die in der Verfügung seitens der FMA angeführte Wohnadresse der genannten Person entspreche sohin nicht den Tatsachen und müsse jedenfalls auf die Adresse in Monaco korrigiert werden. Die Nennung einer falschen Adresse sei geeignet, der nach Art. 12 Abs. 1 SPV relevanten Person einen schweren und allenfalls nicht wieder gutzumachenden Schaden in steuerlicher Hinsicht zuzufügen und sie in langwierige und kostspielige Verfahren in Deutschland zu verstricken. Es sei zu befürchten, dass die Information den deutschen Steuerbehörden zugemittelt würde, was unzulässig sei.
Dem entgegnet der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
Die in Spruchpunkt 1. I. der Verfügung der FMA vom 29. Juni 2009 angeführte Wohnadresse der als wirtschaftlich Berechtigten bezeichneten Person stimme mit jener Wohnadresse überein, welche die X Bank AG der FMA auf deren Aufforderung mitgeteilt habe. Der ersuchenden Aufsichtsbehörde werde mit dem Spruchpunkt 1. I. der Verfügung genau dies mitgeteilt, nämlich dass die X Bank AG der FMA auf deren Ersuchen vom 30. April 2009 mit Schreiben vom 15. Mai 2009 die entsprechenden Informationen und Unterlagen zukommen lasse. Es handle sich um jene Wohnadresse, welche die Beschwerdeführerin der Bank als zutreffende Wohnadresse mitgeteilt habe. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr behaupte, dass im Jahre 2005 ein Wohnsitzwechsel der für die Beschwerdeführerin relevanten Person stattgefunden habe, so hätte sie dies der Bank aufgrund der sorgfaltspflichtrechtlichen Vorschriften umgehend mitteilen müssen, was sie offenbar unterlassen habe. Die FMA könne der ersuchenden Aufsichtsbehörde jedenfalls nur jene Informationen und Unterlagen übermitteln, welche sie ihrerseits von der kontoführenden Bank erhalten habe. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Berichtigung sei nicht möglich, denn sie würde auf eine inhaltliche Prüfung hinauslaufen (Verweis auf VGH 2008/106 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof müsste inhaltlich die Wohnadresse der für die Beschwerdeführerin relevanten Person für den Beobachtungszeitraum überprüfen. Der Beschwerdeführerin bleibe daher nichts anderes übrig, als eine allenfalls unrichtige Wohnadresse im Verfahren vor der BaFin richtig zu stellen. Wenn die Beschwerdeführerin eine steuerrechtliche Verfolgung als Folge der angeblich unrichtigen Wohnadresse in den Raum stelle, so sei darauf zu verweisen, dass gemäss Spruchpunkt 1. letzter Absatz der Verfügung der FMA die Übermittlung der Informationen und Unterlagen unter der Auflage an die BaFin erfolge, dass die Informationen und Unterlagen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürften, die übermittelten Informationen und Unterlagen innerhalb der BaFin nur Personen zugänglich gemacht werden dürften, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt seien, und eine Weiterleitung der übermittelten Informationen und Unterlagen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet sei.
5.7. Die Beschwerdeführerin berufe sich schliesslich darauf, dass es bei ihr im Sinne von Art. 12 SPV bzw. Art. 10 Abs. 4 SPV a. F. keine wirtschaftlich Berechtigten gebe, was sie durch Vorlage der beiden Formulare "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person" vom 18. Juni 2008 sowie der "Erklärung gemäss Art. 10 Abs. 4 SPV" vom 18. Juni 2008 nachzuweisen versuche. Die Beschwerdeführerin werde zu 100 % von der R Stiftung, 9490 Vaduz, gehalten, bei welcher es sich um eine Personenverbindung oder Vermögenseinheit handle, an der keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen bestehe. Es sei sohin rechtswidrig, der BaFin andere Informationen mitzuteilen, als jene, dass die Beschwerdeführerin von der oben angeführten juristischen Person gehalten werde und diese gemäss Art. 12 Abs. 1 SPV (alt: Art. 10 Abs. 4 SPV) eine juristische Person darstelle, an der es keine bestimmte wirtschaftlich berechtigte Person gebe.
Zu diesem Vorbringen sei vorerst festzuhalten, dass die X Bank AG mit Schreiben vom 15. Mai 2009 der FMA diverse Informationen und Unterlagen über die vom gegenständlichen Amtshilfeersuchen der BaFin betroffenen Bankkunden und deren Wertpapiertransaktionen übermittelt habe. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin habe die Bank der FMA jene Unterlagen übermittelt, die der hier angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2009 als Beilage angeheftet seien.
Aus den übermittelten Kontoeröffnungsunterlagen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei Eröffnung des Kontos auf dem hierfür vorgesehen Formular mit Datum vom 16. September 2004 erklärt habe, dass die in der Verfügung der FMA bezeichnete Person an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin letztlich wirtschaftlich berechtigt sei. Diese Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sei bei der Bank mit Datum vom 20. Juni 2008 geändert und durch eine von der Beschwerdeführerin eingereichten Discretionary Erklärung, welche vom 18. Juni 2008 datiere, ersetzt worden.
Die BaFin untersuche hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gehandelten Titels (Aqua Society Inc.) den Zeitraum von März bis August 2005. Während dieses Beobachtungszeitraumes sei die in der angefochtenen Verfügung der FMA als wirtschaftlich Berechtigter bezeichnete Person bei der Bank auch als solche erfasst gewesen. Erst rund zwei Jahre später sei die Anpassung bzw. Überführung der wirtschaftlichen Berechtigung der Beschwerdeführerin in eine Discretionary Struktur erfolgt, indem die Beschwerdeführerin in eine liechtensteinische Ermessensstiftung eingebracht worden sei und nunmehr von dieser gehalten werde.
Wenn die ersuchende Aufsichtsbehörde in ihrem Amtshilfeersuchen einen bestimmten Beobachtungszeitraum abgrenze und es während dieses relevanten Beobachtungszeitraumes bei der kontoführenden Bank eine bestimmte Person als wirtschaftlich berechtigte Person gegeben habe, so sei es konsequent und richtig, wenn die ersuchte Behörde die Daten dieser Person an die ausländische Aufsichtsbehörde übermittle. Denn der ausländischen Behörde gehe es in erster Linie darum zu erfahren, wer während des Zeitraumes des vermuteten Marktmissbrauchs als wirtschaftlich berechtigte Person des betreffenden Bankkontos fungiert habe. Im vorliegenden Fall seien daher die Informationen, welche mit der angefochtenen Verfügung der FMA vom 29. Juni 2009 an die BaFin übermittelt werden sollten, nicht zu beanstanden.
Im Übrigen schliesse auch eine Discretionary-Struktur eines Bankkunden nicht die Übermittlung der sorgfaltspflichtrechtlich relevanten Daten nach Art. 12 Abs. 1 SPV (bzw. Art. 10 Abs. 4 SPGalt) aus (Verweis auf VGH 2008/105). Diesfalls seien ersatzweise die vom Vertragspartner gegenüber der kontoführenden Bank bestätigten Angaben zum effektiven (nicht den treuhänderischen) Einbringer, falls bestimmbar; zu den Personen, die dem Vertragspartner oder ihren Organen Instruktionen erteilen können, falls bestimmbar; zu den Personen oder dem Personenkreis, die bzw. der als Begünstigte in Frage kommen bzw. komme, sowie zu allfälligen Kuratoren, Protektoren und sonstigen eingesetzten Personen mitzuteilen.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2009/095, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. November 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots und des grundrechtlichen Anspruchs auf Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; der Staatsgerichtshof möge das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
6.1. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
6.1.1. Es sei falsch, wenn der Verwaltungsgerichtshof darauf abstelle, die BaFin hätte dargelegt, dass Personen während eines bestimmten Zeitraumes positive Kaufempfehlungen durch Börsenbriefe und durch Cold Callings abgegeben hätten, nachdem sie selber Positionen in diesen Aktientiteln eingegangen seien, ohne dass sie diesen Interessenkonflikt zugleich mit den Kaufempfehlungen in angemessener und wirksamer Weise offenbart hätten.
Derartiges bilde nicht den Sachverhalt des Amtshilfeersuchens, sondern den Tatbestand der deutschen Rechtsvorschrift § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV, welche von der BaFin nebst der deutschen Rechtsvorschrift des § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG im Amtshilfeersuchen Erwähnung gefunden habe.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zu Punkt 3 seiner Entscheidungsgründe darauf abstelle, dass diese Sachverhaltsdarstellung in sich schlüssig sei und keine offensichtlichen Fehler, Lücken und Widersprüche enthalte, so fehle seiner Entscheidung die sachliche Begründung und sie sei nicht vertretbar, stossend und damit willkürlich.
Mit Schreiben vom 20. April 2009 habe die BaFin mitgeteilt, sie habe aufgrund der nachfolgend geschilderten Auffälligkeiten Untersuchungen wegen des Verdachtes einer möglichen Marktmanipulation eingeleitet. In den Werten Aqua Society Inc. (ISIN US0384lClO09), MetrioPharm AG (ISIN CH0029l888l7) und Swiss FE Group AG (ISIN CH0027609046) sei es in den Zeiträumen März bis August 2005 betreffend Aqua Society Inc., Januar 2007 bis Juni 2007 betreffend MetrioPharm AG und November 2006 bis Februar 2007 betreffend Swiss FE Group AG zu einer Vielzahl von Kaufempfehlungen durch Börsenbriefe und durch sogenannte Cold Callings und in der Folge sei es zu erheblichen Kurs- und Umsatzanstiegen in den jeweiligen Aktien gekommen. Alle Aktien seien an den Börsen Frankfurt (Parketthandel), Berlin, München bzw. Stuttgart sowie auf der Handelsplattform Xetra im Freiverkehr gelistet. Aufgrund des Verdachtes auf Marktmanipulation habe die BaFin untersucht, welche Personen in den o. g. Aktien durch hochvolumige Käufe und Verkäufe vom erhöhten Kursanstieg profitiert hätten. Es habe dabei ein verdächtiger Kunde bei der X Bank AG, Vaduz, festgestellt werden können, welcher in diesem Zusammenhang auffällig geworden sei.
Einzig diese von der BaFin im Amtshilfeersuchen geschilderten sogenannten "Auffälligkeiten" bildeten den dargelegten Sachverhalt des gegenständlichen Amtshilfeverfahrens.
6.1.2. Schon in der Beschwerde vom 15. Juli 2009 an den Verwaltungsgerichtshof sei vorgebracht und gerügt worden, dass die BaFin den Sachverhalt nur generell und pauschal dargelegt habe. Gerügt worden sei weiters, dass die BaFin weitere und nähere Details hierzu nicht ausgeführt und es unterlassen habe, den relevanten Sachverhalt konkret und einzelfallbezogen auf die jeweiligen drei Aktien dahingehend darzulegen, von wem, wann und welche Kaufempfehlungen mittels Börsenbriefen oder Cold Callings stattgefunden hätten und auf welchen Börsenplätzen in Folge dieser Kaufempfehlungen es in den einzelnen Titeln zu welchen erheblichen Kurs- und Umsatzanstiegen gekommen sei. Die Sachverhaltsdarstellung der BaFin sei als in weiten und wesentlichen Teilen grob lückenhaft und für eine Amtshilfeerledigung nicht geeignet gerügt worden. Dem Verwaltungsgerichtshof sei belegt worden, dass es tatsächlich in dem Titel Aqua Society Inc., welchen die Beschwerdeführerin einzig gehandelt hatte, nur zu ganz· wenigen Kaufempfehlungen durch Börsenbriefe bzw. börsenbriefähnliche Pressemeldungen gekommen sei, nämlich in vier Fällen, und dass es nebst diesen positiven Meldungen auch zahlreiche negative Meldungen über diese Aktien gegeben habe, wo vom Kauf abgeraten worden sei. Die Sachverhaltsbehauptung der BaFin betreffend eine Vielzahl von Kaufempfehlungen sei folglich als Tatsachenwidrigkeit und das bewusste und selektive Anführen nur von Kaufempfehlungen durch die BaFin unter Verschweigen der Negativmeldungen als rechtsmissbräuchlich gerügt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe all diese Argumente damit abgetan, dass er seine aus dem Akt gewonnenen Vermutungen, welche keine Stütze im dargelegten Sachverhalt fänden, zum Sachverhalt erhoben habe ("Diese Sachverhaltsdarstellung ist in sich schlüssig und enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken und Widersprüche"). Schliesslich habe der Verwaltungsgerichtshof argumentiert, dass er "demzufolge" in der nicht detaillierten und nicht in allen Belangen nachgewiesenen Sachverhaltsdarstellung der BaFin kein genügendes Argument sehe, um das Auskunftsersuchen als unzureichend zu betrachten. Der dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sei im Amtshilfeersuchen "klar abgegrenzt und hinreichend konkretisiert", was für eine Erteilung der Amtshilfe genügen würde.
Hier liege klar Willkür vor, zumal der Verwaltungsgerichtshof zur rechtlichen Beurteilung der geltend gemachten Beschwerdegründe auf einen Sachverhalt abstelle, den die BaFin nicht dargelegt habe und von dem der Verwaltungsgerichtshof vermute, dass ihn wiederum die BaFin vermute. Tatsächlich aber habe die BaFin nicht sachverhaltsmässig dargelegt, dass sie den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen und vermuteten Sachverhalt vermute, sondern sie habe dargelegt, dass sie aufgrund des Verdachtes auf Marktmanipulation untersuche, welche Personen in den genannten drei Aktien durch hochvolumige Käufe und Verkäufe vom erhöhten Kursanstieg profitiert hätten und dass dabei ein verdächtiger Kunde bei der X Bank AG habe festgestellt werden können, wobei in der Anlage 1 zum Amtshilfeersuchen die Orderdaten mitgesandt worden seien.
6.1.3. Um die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente in Bezug auf die Vielzahl von Kaufempfehlungen durch Börsenbriefe und Cold Callings sowie die Argumente, dass Börsenbriefe grundsätzlich zulässig seien und die telefonische Kontaktaufnahme mit Kunden nicht generell verboten sei, zu entkräften, habe der Verwaltungsgerichtshof u. a. offensichtlich hilfsweise damit argumentiert, es bestehe der Verdacht, dass zumindest ein Teil der positiven Kaufempfehlungen auf eine Marktmanipulation abgezielt habe und Zweck des Amtshilfeersuchens gerade die Klärung dieses Verdachts sei.
Auch diese Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes gehe fehl und der Verwaltungsgerichtshof irre, wenn er pauschal ausführe, dass ein dahingehender Verdacht bestehe, dass zumindest ein Teil der positiven Kaufempfehlungen auf eine Marktmanipulation abgezielt habe.
Die BaFin habe in ihrem Amtshilfeersuchen vom 20. April 2009 lediglich dargelegt, dass sie aufgrund der geschilderten Auffälligkeiten den Verdacht auf Marktmanipulation habe und untersuche, welche Personen in den angeführten drei Aktien durch hochvolumige Käufe und Verkäufe vom erhöhten Kursanstieg profitiert hätten, wobei ein verdächtiger Kunde habe festgestellt werden können. Woraus der Verwaltungsgerichtshof nun ableite, dass der Verdacht bestehe, dass zumindest ein Teil der positiven Kaufempfehlungen auf eine Marktmanipulation abgezielt habe, sei nicht ersichtlich. Die BaFin habe ihren Verdacht auf Marktmanipulation nämlich in keiner Weise näher konkretisiert.
Wiederum sei daher der Vorwurf zu erheben, dass dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sachlich nicht begründete Argumente zu Grunde gelegt worden seien und die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes damit sachlich unbegründet und nicht vertretbar und stossend sei.
6.1.4. Zur Begründung dafür, dass die BaFin keine unbegründeten Behauptungen im Amtshilfeersuchen aufgestellt habe und nicht unter dem Deckmantel des Amtshilfeersuchens wegen Marktmanipulation unzulässige Beweisausforschung betreibe, leite der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen der BaFin erneut eine Verdachtslage ab, welche solcherart seitens der BaFin nicht dargelegt worden sei.
Ausgeführt werde vom Verwaltungsgerichtshof, dass die Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen der BaFin und der darauf beruhende Verdacht, wonach eine oder mehrere Personen für bestimmte Aktientitel eine Vielzahl von positiven Kaufempfehlungen in Börsenbriefen oder durch Cold Callings abgegeben hätten, um aus möglichen Kursbewegungen zu profitieren, schlüssig und nachvollziehbar sei.
Gerade diese Verdachtslage sei im Amtshilfeersuchen der BaFin nicht angeführt worden. Die BaFin selbst habe lediglich völlig undifferenziert einen pauschalierten Verdacht auf Marktmanipulation geäussert, nicht aber auf die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Argumente abgestellt.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes bleibe damit sachlich unbegründet und das angefochtene Urteil sei damit nicht vertretbar und stossend und als solches willkürlich.
6.1.5. Der Verwaltungsgerichtshof verwerfe die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die FMA die getroffene Verfügung rechtlich damit begründet habe, dass ein Verdacht auf Insiderhandel bestehe. Zunächst halte der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin fest, dass dem gegenständlichen Amtshilfeersuchen kein Sachverhalt auf Insiderhandel zugrunde liege und die FMA sich offensichtlich irre, wenn sie in den Entscheidungsgründen ihrer Verfügung den von der ersuchenden Behörde dargestellten und als mögliche Marktmanipulation beschriebenen Sachverhalt überraschend als Insiderhandel qualifiziere.
In der Folge sei der Verwaltungsgerichtshof aber zur aus Sicht der Beschwerdeführerin ebenso überraschenden Erkenntnis gelangt, dass diese falsche rechtliche Qualifikation des dargestellten Sachverhaltes einer Stattgebung des Amtshilfeersuchens nicht schade und habe dies damit begründet, dass das Marktmissbrauchsgesetz grundsätzlich in allen Fällen des Marktmissbrauchs die Amtshilfe an ausländische Aufsichtsbehörden zulasse und nicht zwischen Insiderhandel und Marktmanipulation unterscheide.
Der Verwaltungsgerichtshof habe trotz der falschen und unhaltbaren rechtlichen Begründung der Verfügung der FMA vom 29. Juni 2009 zur Aktenzahl 1722/09/08-1 die darauf gründende Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit anderen Worten fehle der Verfügung der FMA eine rechtlich haltbare Begründung und der Verwaltungsgerichtshof habe diesen Begründungsmangel gutgeheissen und geschützt, anstatt richtigerweise die Verfügung der FMA wegen der verfehlten rechtlichen Begründung aufzuheben und die Amtshilfesache zur neuerlichen Entscheidung an die FMA zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit eine erhebliche Verletzung öffentlichen Rechts begangen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei es geradezu unerträglich, eine solche Verfügung aufrecht zu erhalten und zu schützen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sei damit insgesamt nicht vertretbar und grob stossend.
6.1.6. Willkür liege schliesslich darin, dass es der Verwaltungsgerichtshof gutgeheissen habe, der BaFin eine falsche Wohnadresse des Herrn A mitzuteilen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe hierzu im Wesentlichen erwogen, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschte Berichtigung nicht möglich sei, da sie auf eine inhaltliche Prüfung hinauslaufen würde. Der Verwaltungsgerichtshof müsste inhaltlich die Wohnadresse prüfen. Es bleibe der Beschwerdeführerin nichts anderes übrig, als eine allenfalls unrichtige Wohnadresse im Verfahren vor der BaFin richtig zu stellen. Die FMA könne der ersuchenden Aufsichtsbehörde jedenfalls nur jene Informationen und Unterlagen übermitteln, welche sie ihrerseits von der kontoführenden Bank erhalten habe.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass Herr A bereits seit dem 1. Juni 2005 nach Monaco verzogen sei und schon seit Ende Dezember 2005 den Lebensmittelpunkt nach Monaco verlegt habe und Ende 2004 den deutschen Wohnsitz faktisch aufgegeben habe. Ab 1. Juni 2005 habe er nachweislich an der Adresse 15 rue X, 98000 Monaco, gewohnt. Es sei darauf verwiesen worden, dass die Nennung einer deutschen Wohnadresse die Gefahr in sich bergen würde, dass der Person daraus steuerliche Nachteile erwachsen könnten.
Es sei absolut stossend, wenn der BaFin in einem solchen Fall eine frühere deutsche Wohnadresse mitgeteilt werde, anstelle der tatsächlichen aktuellen Wohnadresse.
Der Spruch der Verfügung der FMA weise nicht aus, dass die angeführte Wohnadresse nicht mehr gültig und die betreffende Person nicht mehr in Deutschland wohnhaft und welches die tatsächliche Wohnadresse seit geraumer Zeit sei. Vielmehr werde der Eindruck vermittelt, dass die angeführte Adresse noch immer gültig sei, was aber nachweislich falsch sei. Die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Begründung stehe mit der tatsächlichen Situation in einem unverkennbaren Widerspruch. Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der ersuchenden Aufsichtsbehörde nur jene Informationen und Unterlagen übermittelt werden könnten, welche die FMA von der kontoführenden Bank erhalten habe, sei grob stossend und laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.
Die Benennung der aktuellen Wohnadresse sei auch im Hinblick auf die Informationsanfrage der BaFin selbst geboten, zumal die BaFin gemäss Text des Amtshilfeersuchens vom 20. April 2009 die Mitteilung der Anschrift der wirtschaftlich berechtigten Person begehre und diese nicht die in der Verfügung angeführte deutsche Wohnadresse sei. Im Übrigen beinhalteten die ebenfalls von der BaFin angefragten Depoteröffnungsunterlagen ohnehin die frühere deutsche Wohnadresse.
6.1.7. Zudem habe sich auch die Zustelladresse der Beschwerdeführerin geändert. [Es folgen nähere Angaben hierzu.]
Es sei stossend und dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufend und damit willkürlich, wenn nicht mehr zutreffende Informationen zur Zustelladresse Teil der verfügten Informationsweitergabe an die BaFin bildeten. Die Verfügung AZ: 1722/09/08-1 vom 29. Juni 2009 müsse daher jedenfalls berichtigt werden und auch aus diesem Grunde habe eine Aufhebung und Zurückverweisung der Verwaltungssache an den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen.
6.2. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in dem an ihn herangetragenen Beschwerdefall trotz ausdrücklichen Verweises auf seine Rechtsprechung zu VGH 2009/011 mit dieser nicht auseinandergesetzt und damit den grundrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof selbst habe gegenständlich erwogen, dass der Sachverhalt nicht in allen Belangen nachgewiesen sei. Der Sachverhaltsdarstellung der BaFin fehle jegliche Differenzierung zwischen den drei Aktientiteln Aqua Society Inc., MetrioPharm AG und Swiss FE Group AG. Die BaFin habe mit Ausnahme der aufgeführten Zeiträume bezüglich der drei Aktien pauschaliert und generalisiert. Es würden gänzlich konkrete Sachverhaltsangaben hinsichtlich der Behauptungen der BaFin fehlen, dass eine Vielzahl von Kaufempfehlungen durch Börsenbriefe und sogenannte Cold Callings in den aufgeführten Zeiträumen vorliege, dass es in der Folge zu erheblichen Kurs- und Umsatzanstiegen in den jeweiligen Aktien gekommen sei; und dass ein Kunde der X Bank der durch hochvolumige Käufe und Verkäufe profitiert habe und auffällig geworden sei. Die BaFin wäre zu konkreten Sachverhaltsangaben in Bezug auf jede einzelne Aktie verpflichtet gewesen, dies auch im Hinblick auf die Rechtsprechung zu VGH 2009/011.
Der Verwaltungsgerichtshof seinerseits wäre verpflichtet gewesen aufzuzeigen, weshalb er im konkreten Fall von seiner Grundsatzrechtsprechung zu VGH 2009/011 abweiche. Nachdem das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes jegliche dahingehende Begründung vermissen lasse, sei das Grundrecht auf Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV verletzt.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 23. November 2009 Folge.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 StGHG vorliegen.
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2009, VGH 2009/095, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch formgerecht eingebracht worden.
1.2. Fraglich ist indessen im Beschwerdefall, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Zwar ist die allgemeine Beschwerdefrist von vier Wochen gemäss Art. 15 Abs. 4 Satz 1 StGHG im Beschwerdefall ohne Weiteres eingehalten, nicht jedoch die mit der StGHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 288 mit Wirkung ab 3. November 2009 eingeführte verkürzte 14-tägige Beschwerdefrist gemäss Satz 2 der erwähnten StGHG-Bestimmung. Laut der Übergangsbestimmung dieser StGHG-Novelle findet auf hängige Verfahren das bisherige Recht Anwendung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im erst nach Inkrafttreten der Novelle anhängig gemachten gegenständlichen Beschwerdefall die neue Frist anwendbar ist, da die Übergangsbestimmung kaum so zu interpretieren ist, dass mit "hängigen Verfahren" nicht nur das StGH-, sondern auch das ordentliche Verfahren gemeint ist. Letztlich kann diese Frage aber offen gelassen werden, da die vorliegende Individualbeschwerde aus folgenden Erwägungen jedenfalls auch materiell nicht berechtigt ist:
2. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes eine Willkürbeschwerde.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem als willkürlich, dass der Verwaltungsgerichtshof von einem anderen Sachverhalt ausgehe als die ersuchende Behörde.
Tatsächlich hat die BaFin im gegenständlichen Amtshilfeersuchen nicht explizit ausgeführt, dass Personen, die selbst Positionen in diesem Aktientitel eingegangen seien, positive Kaufempfehlungen durch Börsenbriefe und Cold Callings abgegeben hätten, ohne diesen Interessenkonflikt angemessen zu offenbaren. Konkret wird im Amtshilfeersuchen nur angeführt, dass es unter anderem hinsichtlich der Aktien der Aqua Society Inc. von März bis August 2005 zu einer Vielzahl von Kaufempfehlungen durch Börsenbriefe und sogenannte Cold Callings und in der Folge zu erheblichen Aktienkurs- und Umsatzanstiegen gekommen sei sowie dass die BaFin aufgrund des Verdachts der Marktmanipulation untersuche, welche Personen durch hochvolumige Käufe und Verkäufe dieser Aktien vom erhöhten Kursanstieg profitiert hätten. Die BaFin habe dabei einen auffälligen X Bank-Kunden feststellen können. Anschliessend wird unter anderem der Wortlaut von § 4 Abs. 3 Ziff. 2 der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung (MaKonV) angeführt, wonach insbesondere ein entsprechender Interessenkonflikt angemessen zu offenbaren ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen erscheint es dem Staatsgerichtshof vertretbar, den Wortlaut der erwähnten Bestimmung in die Sachverhaltsdarstellung der BaFin einzubeziehen. Denn offensichtlich hat es die BaFin nicht als nötig erachtet, den Verdacht, dass unter anderem der Tatbestand der erwähnten MaKonV-Bestimmung erfüllt sei, neben der Wiedergabe des Wortlauts dieser Bestimmung noch zusätzlich explizit auszuformulieren. Klarerweise führt die BaFin den erwähnten Tatbestand aber eben deshalb an, weil es den Verdacht hat, dass alle Tatbestandselemente im Beschwerdefall erfüllt sind. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es jedenfalls unter dem groben Willkürraster nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde zu jedem Tatbestandselement einer von ihr angeführten einschlägigen Bestimmung spezifische Ausführungen macht. Zwar sind die Ausführungen der BaFin im Beschwerdefall sehr knapp, doch sind immerhin die wichtigsten Tatbestandselemente angeführt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen beschränkt sich die BaFin dabei auch nicht nur auf den Hinweis auf "Auffälligkeiten" bei den Transaktionen mit dieser Aktie, sondern sie belegt mittels Chart die erheblichen Kurs- und Umsatzanstiege, die Kursentwicklung im relevanten Zeitraum und verweist auf eine Vielzahl von Kaufempfehlungen durch Börsenbriefe und sogenannte Cold Callings.
2.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass die ersuchende Behörde darüber hinaus genau darlegt "von wem, wann und welche Kaufempfehlungen mittels Börsenbriefen oder Cold Callings stattgefunden haben und auf welchen Börsenplätzen infolge dieser Kaufempfehlungen es in den einzelnen Titeln zu wesentlichen Kurs- und Umsatzanstiegen gekommen ist". Wie der Staatsgerichtshof schon für das Strafrechtshilfeverfahren ausgeführt hat, gilt umso mehr auch für das Amtshilfeverfahren, dass keine strengen Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts durch die ersuchende Behörde zu stellen sind. Denn das Rechtshilfe- (hier: Amtshilfe-)ersuchen dient der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses (hier: eines Marktmissbrauchsverfahrens) zu schaffen (StGH 2003/11, LES 2006, 1 [6 f., Erw. 3.3] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Insoweit wird gerade die Amtshilfegewährung wegen lückenhafter Sachverhaltsdarstellung nur in gewichtigen Fällen abzulehnen sein, wovon aber im Beschwerdefall nicht gesprochen werden kann.
2.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass der Verwaltungsgerichtshof die FMA-Verfügung vom 29. Juni 2009 trotz deren falscher Begründung, dass hier ein Insidergeschäft vorliege, mit dem Argument gestützt habe, dass das Marktmissbrauchsgesetz nicht zwischen Insiderhandel und der hier vorliegenden Marktmanipulation unterscheide.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die FMA-Verfügung trotz der falschen Begründung im Ergebnis als richtig oder jedenfalls willkürfrei erweist. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstösst aber eine Verfügung oder Entscheidung nicht schon wegen einer an sich unhaltbaren Begründung gegen das Willkürverbot, solange sie im Ergebnis trotzdem richtig oder jedenfalls willkürfrei ist (StGH 2001/58, Erw. 2.3; vgl. auch StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Umso weniger erweist sich das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes mit der nunmehr richtigen Begründung als willkürlich.
2.5. Schliesslich liegt auch darin keine Verletzung des Willkürverbots, dass es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt hat, hinsichtlich des Inhalts der von der X Bank vorgelegten Urkunden irgendwelche Korrekturen vorzunehmen. Wenn die Beschwerdeführerin Änderungen beim Wohnsitz des wirtschaftlich Berechtigten bzw. bei ihrer eigenen Zustelladresse nicht pflichtgemäss bei der Bank gemeldet hat, braucht dies von der ersuchten Behörde nicht aus Anlass der Amtshilfegewährung nachträglich korrigiert zu werden; zumal es der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, dies direkt gegenüber der BaFin zu tun. Zwar mag es durchaus sinnvoll sein, wenn die FMA die ersuchende Behörde formlos auf das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin hinweist. Zur erfolgreichen Bekämpfung des vorliegenden Urteils des Verwaltungsgerichtshofes ist die diesbezügliche Rüge gerade im Lichte des Willkürrasters jedoch nicht geeignet.
2.6. Somit ist das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt im Einklang mit dem Willkürverbot.
3. Die Beschwerdeführerin macht neben der Willkürrüge auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht geltend, weil sich der Verwaltungsgerichtshof trotz eines entsprechenden Hinweises der Beschwerdeführerin nicht mit seiner Rechtsprechung gemäss VGH 2009/11 auseinandergesetzt habe.
3.1. Der Staatsgerichtshof hat schon vermehrt ausgeführt, dass bei einem Vergleich von Gerichtsentscheidungen bzw. bei einer Praxisänderung ein enger Zusammenhang zwischen der grundrechtlichen Begründungspflicht und dem (hier allerdings nicht geltend gemachten) Gleichbehandlungsgebot der Verfassung besteht. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2009/81, Erw. 2.1; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit Verweis auf StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]).
3.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sieht der Staatsgerichtshof das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Widerspruch zu VGH 2009/11. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in jener Entscheidung (Erw. 3) ebenfalls verschiedene Mängel bei der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde festgestellt, entsprechende Angaben aber unter anderem dann nicht als erforderlich erachtet, wenn sie offensichtlich seien. In Punkt 2.2 hiervor ist aber schon ausgeführt worden, dass es offensichtlich ist, dass die BaFin einen Verdacht hegt, dass nicht nur die in der Sachverhaltsdarstellung explizit erwähnten, sondern auch die übrigen Tatbestandselemente des § 4 Abs. 3 Ziff. 2 MaKonV im Beschwerdefall erfüllt sind.
Ingesamt sieht der Staatsgerichtshof jedenfalls keinen klaren Widerspruch zwischen dem hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes und der Entscheidung zu VGH 2009/11, sodass es im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht bzw. des (hier, wie erwähnt, nicht geltend gemachten) Gleichheitssatzes der Verfassung auch nicht erforderlich war, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall näher mit jener Entscheidung zu VGH 2009/11 auseinandersetzte.
4. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 23. November 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.