StGH 2009/193
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Januar 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch den Verwaltungsrat H
dieser wiederum vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Norbert Seeger 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 26. Oktober 2009, 11RS.2008.250-58
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26. Oktober 2009, 11 RS.2008.250-58, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens 11 RS.2008.250 wurden mit Beschlüssen des Landgerichtes vom 18. Dezember 2008 (ON 12 und 13) die Unterlagen der L Corporation Ltd. und der M Corporation beschlagnahmt. Diese Beschlagnahmebeschlüsse wurden im Rechtsmittelverfahren schliesslich auch vom Staatsgerichtshof (StGH 2009/70) bestätigt.
2. Am 23. Januar 2009 wurden die beschlagnahmten Unterlagen bei der Beschwerdeführerin abgeholt.
3. An der Ausfolgungstagsatzung vom 17. April 2009 brachte unter anderem die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Im Rechtshilfeersuchen spreche man de facto über den Verdacht von zwei Delikten.
1. Korruptionsdelikt verbunden mit der Annahme des Vermögensvorteils durch einen Staatsbeamten des Ministeriums des Staatseigentums im Zusammenhang mit der Privatisierung der Gesellschaft N S.A. in Warschau im Jahre 2002.
Dies habe zur Folge, dass nur jene Unterlagen herauszugeben seien, die im Zusammenhang mit diesem Verdacht und zwar für den Zeitraum 2002 bis Februar 2003 stünden.
2. Korruptionsdelikt verbunden mit der Annahme des Vermögensvorteils durch Staatsbeamte des Ministeriums des Staatseigentums im Zusammenhang mit der Privatisierung der Gesellschaft O S.A. in Warschau, die Ende der 90er Jahre stattfand.
Dies habe zur Folge, dass nur Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Verdacht und den Zeitraum 2. Hälfte 1998 bis Ende 1999 herauszugeben seien. Weiters ergebe sich, dass mit der M und der L nur folgende Personen im Rechtshilfeersuchen als Verdächtige geführt würden, nämlich:
A
B
C
D
E
F
Vom Rechtshilfeersuchen umfasst seien ferner nur folgende Firmen:
P Z.o.o. mit Sitz in Warschau
Q S.A. mit Sitz in Warschau
R Z.o.o mit Sitz in Warschau
S Limited mit Sitz in Limassol, Zypern und
T S.A. mit Sitz in Warschau
Dies habe zur Folge, dass nur solche Unterlagen herauszugeben seien, die im Zusammenhang mit oben genannten Firmen und Personen stünden.
Das Rechtshilfeersuchen verlange die Sicherstellung von Unterlagen. Gemäss polnischem Recht könnten Gegenstand der Untersuchung nur solche Unterlagen oder solche Informationen sein, aus denen ein bestimmtes Recht abgeleitet werden könne oder das den Beweis eines Rechts, einer Rechtsbeziehung oder eines Umstandes von rechtlicher Bedeutung darstelle. Deshalb könnten nur vollständige und rechtsverbindlich gefertigte Unterlagen herausgegeben werden.
Soweit die gegenständlichen Unterlagen nicht die oben angeführten Personen, Gesellschaften und Zeitperioden betreffen würden, fehle ihnen die konkrete oder zumindest abstrakte Eignung für das polnische Verfahren. Aufgrund der Beauftragung durch Herrn Rechtsanwalt A als Vertreter der wirtschaftlich Berechtigten der M und der L an Dr. H sei dessen Anwaltsgeheimnis zu berücksichtigen.
Weiters werde eine Liste (bestehend aus 43 Seiten) vorgelegt, aus welcher ersichtlich sei, welche Unterlagen ausgefolgt werden könnten und welche nicht (Beilage 1 zu ON 45).
Die dortigen Ausführungen zur Tabelle 5 würden den Ordner M (ON 23, AS 235, Nr. 4), die Ausführungen zur Tabelle 1 und 2 den Ordner M (ON 23, AS 235, Nr. 2), die Ausführungen zur Tabelle 3 den grauen Unterakt im roten Handakt M (ON 23, AS 233, Nr. 1), die Ausführungen zur Tabelle 4 den Ordner M (ON 23, AS 235, Nr. 3), die Ausführungen zur Tabelle 6 den blauen Unterakt im roten Handakt M (ON 23, AS 233, Nr. 1) und die Ausführungen zur Tabelle 7 das schwarze Dokumentenverzeichnis und den rosa Unterakt im roten Handakt M (ON 23, AS 233, Nr. 1) betreffen.
Schliesslich werde auch gegen die Ausfolgung des gelben Unteraktes im roten Handakt M (ON 23, AS 233, Nr. 1) opponiert, da die Kostennoten keine Relevanz für das polnische Verfahren hätten.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Ausfolgung sämtlicher Unterlagen, weil diese aufgrund des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhaltes, jedenfalls abstrakte Eignung hätten, wobei zum Vorbringen betreffend der Tatzeiten auf den Obergerichtsbeschluss vom 23. März 2009 (ON 39) verwiesen werde. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sowohl die M Corporation als auch die L Corporation bereits gelöscht seien.
4. Das Landgericht verfügte mit Beschluss vom 4. Mai 2009 (ON 48) die Ausfolgung sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen an die Landesstaatsanwaltschaft in Katowice; dies mit dem üblichen Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt. Der Beschluss wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG sei gesondert zu entscheiden, welche der Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt würden. Dabei genüge weiterhin, dass die Unterlagen abstrakt geeignet seien, die ausländische Strafuntersuchung zu fördern.
Dem Rechtshilfeersuchen könne entnommen werden, dass in Polen Korruptionsdelikte im Zeitraum 1994 bis 2004 verübt worden seien. Weiters sei dem Rechtshilfeersuchen zu entnehmen, dass C in den Jahren 1994 bis 1997 am Ministerium für Umwandlung des Staatseigentums und am Schatzministerium als Ministerberater und Ministerialrat eingestellt und vom 26. November 2001 bis 7. Januar 2003 Ministerberater beim Schatzminister gewesen sei. Die L Corporation Ltd. sei am 25. April 2000 gegründet und am 21. April 2004 durch das Konkursgericht gelöscht worden. Am 12. November 2003 sei von Amts wegen die Auflösung und Liquidation der L Corporation Ltd. beschlossen worden (ON 9). Als wirtschaftlich Berechtigter der L Corporation Ltd. scheine C auf (ON 23, AS 233). In den Sorgfaltspflichtunterlagen der L Corporation Ltd., datiert mit 27. Dezember 2001, scheine unter Beruf des C "Manager" auf. Schon dieser Umstand sei abklärungsbedürftig, da gemäss dem Rechtshilfeersuchen C doch zu diesem Zeitpunkt Ministerberater beim Schatzminister gewesen sei. Da die Gesellschaft erst im Jahr 2000 gegründet worden sei und faktisch deren Tätigkeit spätestens am 12. November 2003 eingestellt worden sei, erkenne das Gericht auch keine Einschränkung der Unterlangen hinsichtlich des relevanten Zeitraumes. Dabei sei insbesondere auf den von der Staatsanwaltschaft bereits genannten Obergerichtsbeschluss vom 23. März 2009, 11 RS.2008.250-39, zu verweisen, wonach sich die Ermittlungsaktivitäten bei Korruptionsdelikten auch an die den eigentlichen Amtshandlungen vorausgegangenen Jahre zu richten habe, zumal es der Erfahrung entspreche, dass Korruptionszahlungen in der Regel vor den durch diese Zahlungen verursachten Missbräuchen stattfinden würden. Aus der im obigen Sachverhalt dargestellten involvierten L Corporation Ltd. seien deren Unterlagen ohne Zweifel abstrakt geeignet, die polnischen Ermittlungen zu fördern. Somit lägen die Voraussetzungen vor, um sämtliche Unterlagen der L Corporation Ltd. an die ersuchende Behörde auszufolgen.
Bezüglich der M Corporation AG verhalte es sich wie folgt: Entgegen den Ausführungen von Dr. H anlässlich seiner Aussage vor dem Landgericht am 26. Februar 2009 (ON 35) und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und des G Treuunternehmen reg. (ON 45) schienen in den Sorgfaltspflichtunterlagen der M Corporation nicht etwa irgendwelche anderen polnischen Staatsangehörigen als wirtschaftlich Berechtigte auf, sondern A und B. A und B schienen dabei auch als Vertragspartner und Einbringer der Vermögenswerte auf (ON 23, AS 233). Die wirtschaftlich Berechtigten A und B seien auch gegenüber der Bank bekannt gegeben worden (ON 23, AS 235). Die M Corporation sei am 18. Oktober 1995 gegründet und am 24. März 2006 gelöscht worden. Bereits am 24. Juni 2002 sei der Beschluss gefasst worden, die Gesellschaft aufzulösen (ON 8). Faktisch sei die Geschäftstätigkeit also spätestens im Juni 2002 beendet gewesen. Im Rechtshilfeersuchen werde B mit C im Zusammenhang mit einer Gruppe von Personen und Gesellschaften genannt, deren Eigentümerstruktur einige Male ohne eindeutige wirtschaftliche Gründe geändert worden seien. Dazu gehöre unter anderem die M Corporation. Im Rechtshilfeersuchen scheine die M Corporation 1999 auf, als Empfänger einer Schmiergeldzahlung im Umfang von umgerechnet USD 200'000.00. Die bekannte Involvierung der M Corporation AG reiche gemäss Rechtshilfeersuchen aber bis Februar 1997 zurück. Unter Berücksichtigung des oben genannten Obergerichtsbeschlusses und des Umstandes, dass die M Corporation am 18. Oktober 1995 gegründet worden sei, müsse die Zeitspanne zwischen Oktober 1995 und Februar 1997 nicht explizit im Rechtshilfeersuchen genannt werden. Diese Lücke könne unter Umständen gerade durch die gegenständliche Rechtshilfe geschlossen werden. Der grundsätzliche Zusammenhang der M Corporation AG mit dem polnischen Strafverfahren könne dem obigen Sachverhalt entnommen werden.
Die Ausführungen darüber, was für Unterlagen in der polnischen Untersuchung verwendet werden könnten, überzeugten nicht, da einerseits nicht substantiiert vorgebracht worden sei, warum die gegenständlichen Unterlagen den angeblichen Voraussetzungen nicht genügen sollten. Andererseits sei eine Überprüfung der rechtlichen Grundlagen im ersuchenden Staat nur zulässig, wenn offensichtliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtshilfe missbräuchlich gestellt worden sei. Solche Anhaltspunkte vermöge das Gericht jedoch keine zu erkennen.
Schliesslich könnten die Bedenken wegen einem allfälligen Anwaltsgeheimnisses von Dr. H hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten der M Corporation AG und der L Corporation Ltd. nicht geteilt werden. Die Gesamtschau der beschlagnahmten Unterlagen ergebe vielmehr, dass Dr. H bzw. die Beschwerdeführerin bezüglich der M Corporation AG und der L Corporation Ltd. als Treuhänder bzw. als Treuhandgesellschaft und nicht als Verteidiger von Beschuldigten fungiert habe. Dem Rechtsanwalt, der als Treuhänder auftrete, komme aber das Anwaltsgeheimnis nach der Rechtsprechung nicht zugute (StGH 2000/25, LES 2004, 89).
Somit lägen sämtliche Voraussetzungen vor, die Unterlagen der M Corporation AG vollständig an die ersuchende Behörde auszufolgen. Dies gelte auch für die Kostennoten, da daraus ersichtlich sei, wie bestimmte Geldabflüsse bei der M Corporation AG zustande gekommen seien. Dass ein Treuhänder für seine Tätigkeit ein Entgelt beziehe, dürfte darüber hinaus auch kein schützenswertes Geheimnis darstellen.
Auf die Liste (ON 45) brauche nicht mehr weiter eingegangen zu werden, da dort kein neues substantiiertes Vorbringen zu finden sei, welches nicht schon oben behandelt worden wäre.
5. Gegen diesen Ausfolgungsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 (ON 51) Beschwerde an das Obergericht, welcher mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (ON 58) keine Folge gegeben wurde; dies mit folgender Begründung:
5.1. In der StGH-Entscheidung 2009/70 sei bereits auf Nachstehendes hingewiesen worden:
"Im Beschwerdefall hatten die betroffenen Personen ab 1994 jeweils Schlüsselpositionen im Ministerium für Umwandlung des Staatseigentums sowie im
Finanzministerium inne, sodass sie ihre Stellung für Bestechungsdelikte missbrauchen konnten. Auch wenn konkrete Bestechungszahlungen bisher nur für die Jahre 1999 und 2002 nachgewiesen werden konnten, besteht nach dem Rechtshilfesachverhalt der Verdacht, dass weitere Korruptionsdelikte in den Jahren 1994 bis 2004 erfolgten. Nachdem die beschlagnahmten Unterlagen die M Corporation betreffen und diese nach dem Rechtshilfesachverhalt bei den mutmasslichen Bestechungsdelikten eine zentrale Rolle spielte, ist es gerechtfertigt, sämtliche diesbezüglichen Unterlagen zu beschlagnahmen; dies auch deshalb, weil die M Corporation im Jahre 1995 gegründet wurde. Anders wäre es, wenn diese Gesellschaft längere Zeit vor dem Beginn des verdachtsrelevanten Zeitraumes (1994) gegründet worden wäre - dann wäre der Beschlagnahmebeschluss auch in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen gewesen".
Daraus werde bereits deutlich, dass die Ausfolgung der von der Beschlagnahme erfassten Unterlagen auch für den in der Beschwerde gerügten Zeitraum gerechtfertigt erscheine.
5.2. Die weiters in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die Rechnung vom 17. September 1999 wegen eines angeblichen Verwertungsverbotes nicht ausgefolgt werden dürfe, sei deswegen verfehlt, weil das neuerliche Rechtshilfeersuchen die Prüfung der abstrakten Eignung dieser Urkunde impliziere.
5.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei es auch nicht erforderlich gewesen, dass sich das Erstgericht mit der abstrakten Eignung der einzelnen auszufolgenden Unterlagen befasst habe. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege es am Betroffenen, darzulegen, welche Unterlagen und warum diese nicht einmal abstrakt geeignet sein sollten, die ausländische Untersuchung zu fördern (StGH 2007/61, Erw. 2.2.4 f.; StGH 2003/72, Erw. 3.3; StGH 2009/85, Erw. 2.4).
Nun habe zwar der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Ausfolgungstagsatzung eine Liste, bestehend aus 43 Seiten vorgelegt, in der ersichtlich gemacht worden sei, welche Unterlagen ausgefolgt werden könnten und welche nicht. Die für die jeweiligen Urkunden angeführten Begründungen seien jedoch so allgemein gehalten, dass diesbezüglich von einer substantiierten Einwendung, auf die das Erstgericht für jede Urkunde einzugehen hätte, nicht gesprochen werden könne. Die Einwendungen hätten im Wesentlichen in der stereotypen - der deutschen Syntax nicht entsprechenden - Erklärung bestanden "Die Unterlage aus einem Zeitraum, der keinen Zusammenhang mit den gezeigten Delikten hat. Das hat keine rechtliche Bedeutung für das Verfahren". Somit habe für das Erstgericht kein Anlass bestanden, auf die einzelnen Urkunden einzugehen. Für die abstrakte Eignung der Urkunden habe vielmehr die ausführliche [in Punkt 4. dieser Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene] Argumentation des Erstgerichtes genügt, auf die in der Beschwerde gar nicht eingegangen worden sei. Die aus dem Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit sich ergebende Beweissammlungspflicht bei Korruptionsdelikten erfordere die Ausweitung der Ermittlungen auf geraume Zeit vor und nach den durch die Zahlungen beabsichtigten Malversationen.
5.4. Dazu komme noch Weiteres:
Die Rechtshilfe habe sich nicht nur auf die Beweissicherung, sondern auch auf die Sicherstellung der mit einer Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen zu beziehen. Gerade bei Korruptionsdelikten sei aber die Einziehung jener Vermögenswerte, die einer Bestechung dienten, in Betracht zu ziehen. Um diesbezüglich Gewissheit zu erlangen, sei es daher unabdingbar, sämtliche Finanztransaktionen einer Gesellschaft, in die kontaminierte Vermögenswerte hinein geflossen seien, aufzuklären. Diesbezüglich müsse jedenfalls den beschlagnahmten Urkunden abstrakte Eignung zuerkannt werden.
5.5. Schliesslich hätten die im Zusammenhang mit der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses vorgebrachten Argumente nicht durchgeschlagen. Einerseits sei in der Beschwerde weder hinreichend dargestellt noch bescheinigt worden, dass die beschlagnahmten Urkunden etwas darüber enthalten, was ihm [gemeint wohl Rechtsanwalt A] in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut worden sei (§ 107 Abs. Z 3 StPO). Andererseits sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der in § 107 Abs. 1 StPO normierte Informationsschutz grundsätzlich nicht zu einer Immunisierung von Beweisstücken führe (Kirchbacher WK StPO § 152 RZ 37).
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 58) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. November 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und Beschwerdeführung nach Art. 43 LV, auf Einhaltung von Verfahrensgarantien [Recht auf rechtsgenügliche Begründung und Anspruch auf das rechtliche Gehör] gemäss Art. 33 LV, vor Willkür geschützt zu werden nach Art. 43 LV und als Grundrecht sui generis, auf Verhältnismässigkeit gemäss Art. 31, 33, 34 i. V. m. 43 LV, auf den gesetzlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV sowie auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Beschwerde feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren von der Verfassung und von der EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und dem Land Liechtenstein die Kosten auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt.
6.1. Das Obergericht leite aus den Ausführungen des Staatsgerichtshofes im Verfahren StGH 2009/70 ab, dass auch dann, wenn konkrete Bestechungszahlungen bisher nur für die Jahre 1999 und 2002 hätten nachgewiesen werden können, dennoch nach dem Rechtshilfesachverhalt der Verdacht bestehe, dass weitere Korruptionsdelikte in den Jahren 1994 bis 2004 erfolgt seien, und dieser Verdacht nicht nur die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen rechtfertige, sondern auch deren - ungeschaute - Ausfolgung, zumal die M Corporation im Jahre 1995 gegründet worden sei.
Das Obergericht unterlasse es jedoch, bei dieser Begründung zwischen der Berechtigung der Beschlagnahme an sich (die mit der vorzitierten StGH-Entscheidung bejaht worden sei) einerseits und der im bekämpften Beschluss zu beurteilenden Frage der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen andererseits zu unterscheiden. Dies sei willkürlich, weil zwei unterschiedliche Dinge gleich behandelt würden, obwohl sie einer unterschiedlichen Beurteilung und Betrachtung bedürften.
Die Zulässigkeit der Beschlagnahme an sich bedeute noch nicht und per se bzw. ex lege dass die Unterlagen unbesehen und "in Bausch und Bogen", wie dies in diesem vorliegenden Fall gemacht werde, herausgegeben werden dürften. Die beschlagnahmten Unterlagen pauschal und ungesichtet als "abstrakt zur Strafverfolgung geeignet" zu beurteilen, sei eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien, die der Verhinderung von Missbrauch und Willkür sowie dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht dienten, und sei somit in Bezug auf das verfolgte Ziel unverhältnismässig.
Die analoge Anwendung/Umlegung der Begründung des Staatsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme und Rechtshilfe an sich auch auf den vorliegenden Fall und somit die unterlassene Prüfung der einzelnen Unterlagen auf ihre effektive - abstrakte - Eignung für die ausländische Strafuntersuchung, stelle auch eine Verletzung des Begründungsgebotes dar, weil die unzulässige Übernahme einer Begrünung in einem anderen Verfahren, bei dem es um einen anderen Untersuchungsgegenstand gehe, eine Scheinbegründung darstelle. Dies deshalb, weil der Entscheidung über die abstrakte Eignung von Unterlagen ein anderer Sachverhalt zu Grunde zu legen sei, als der Entscheidung, ob die Beschlagnahme an sich berechtigt sei. Was für eine Beschlagnahme als hinreichend beurteilt werden könne, müsse auf die Frage der Zulässigkeit der Ausfolgung - also die Bejahung der abstrakten Eignung der einzelnen Urkunde oder gleichgearteter Urkunden - nicht auch zutreffen. Gerade deshalb sei ja auch im Gesetz die Durchführung einer Sicherung der Unterlagen und eine gesonderte Entscheidung vorgesehen, "... welche beschlagnahmten Akten ... ausgefolgt werden".
Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe ein hinreichendes Vorbringen erstattet und eine umfangreiche Liste vorgelegt, aus denen substantiiert entnommen werden könne, warum einzelne Unterlagen von der Ausfolgung ausgenommen sein müssten.
Der Vorwurf, die Einwendungen und die übergebenen Listen seien nicht hinreichend konkretisiert gewesen, sei unzutreffend und willkürlich.
6.2. Das Obergericht bewillige mit dem bekämpften Beschluss die Ausfolgung aller beschlagnahmten Unterlagen in Bausch und Bogen allein mit der Begründung, es seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin anhand der übergebenen Liste anlässlich der Ausfolgungstagsatzung zuwenig detailliert und konkretisiert gewesen.
Diese Begründung sei indes willkürlich, weil damit eine Umkehr der Beweis- und Begründungslast vom Gericht auf den Rechtsmittelwerber stattfinde. Folglich habe derjenige, der sich gegen eine Ausfolgung einer oder mehrerer Urkunden ausspreche, zu beweisen und zu begründen, warum eine abstrakte Eignung der Urkunden konkret NICHT gegeben sei.
Diese Vorgehensweise führe zu einer gesetzlichen Vermutung, dass alle beschlagnahmten Unterlagen ex lege und ohne weitere Begründung abstrakt zur Förderung des Strafverfahrens geeignet seien, sofern die von einer berechtigten Person gegen die Ausfolgung der Urkunde/n vorgetragenen Gründe nicht als berechtigt angenommen würden. Eine derartige gesetzliche Vermutung finde indes im Gesetz keine Deckung; generell nicht und auch nicht beim Verdacht der Korruption im Besonderen.
Die Vorgehensweise des Obergerichtes, womit die pauschale Ausfolgung aller beschlagnahmten Unterlagen gemäss Landgerichtsbeschluss gutgeheissen werde, widerspreche den Bestimmungen der §§ 96 und 98 StPO einerseits und Art. 55 Abs. 4 RHG andererseits. Damit werde auch das Zweiphasen-Verfahren, nämlich das Beschlagnahmeverfahren auf der einen Seite und das Entsiegelungs- bzw. Ausfolgungsverfahren auf der anderen Seite aufgehoben.
"Wird im Rechtshilfeersuchen die Übersendung von Gegenständen und Akten begehrt, ist nach erfolgter Beschlagnahmung gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden. Den Berechtigten ist vorgängig in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren." [Art. 55 Abs. 4 RHG]
Nun hätten die Unterinstanzen zwar rein formell-rechtlich diese Bestimmung eingehalten, jedoch nicht materiell-rechtlich, weil sie sich nicht nur mit den Urkunden nicht - auch nur ansatzweise - inhaltlich auseinandergesetzt hätten, sondern die erhobenen Einwendungen ohne nähere Begründung als nicht hinreichend substantiiert abtäten. Dieses Vorgehen sei als "nur zum Schein" gesetzt zu qualifizieren, weil dem mit der Norm verbundenen Zweck nicht entsprochen werde.
Was die Unterinstanzen der Beschwerdeführerin zu Unrecht vorwürfen, praktizierten sie nun selbst, indem sie jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen, die zu jeder Urkunden vorgetragen worden seien und die in Konnex zum erstatteten Vorbringen stünden, mit einer unzutreffenden und pauschalen Floskel abtäten. Diese stereotype Floskel stelle eine reine Scheinbegründung dar.
Um Art. 55 Abs. 4 RHG materiell-rechtlich gerecht zu werden, hätte das Gericht bei der Ausfolgungstagsatzung die einzelnen Unterlagen oder zumindest bestimmte Typen von gleichartigen Unterlagen (z. B.: Kontoauszüge, Vollmachten, Verträge etc.) dartun müssen.
Dies sei unterlassen worden. Folglich habe sich das Gericht auch nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Die Entscheidungen der Unter- bzw. Vorinstanzen seien folglich willkürlich und unverhältnismässig.
Die pauschale Behauptung, Einwendungen seien nicht substantiiert genug, reiche allein für die Nachvollziehbarkeit und somit Rechtsgenüglichkeit der Begründung nicht aus. Besonders dann nicht, wenn - wie in concreto - zu den in der übergebenen Dokumentenliste der Grund angeführt werde.
So sei nicht erkennbar, nur um ein Beispiel für viele die Nr. 7 der "Tabelle 3 - Verträge", S. 30, der übergebenen Liste zu nennen, warum der Vertrag mit einer Gesellschaft, die auch von der ersuchenden Behörde nicht als verdächtig beurteilt werde, abstrakte Beweiseignung haben solle.
Bei der beispielhaft angesprochenen Urkunde handle es sich um einen (fremdsprachigen) Dienstleistungsvertrag zwischen der M Corp. und der U vom 17. Januar 2000 im Zusammenhang mit zu erbringenden Werbetätigkeiten. Gegen dessen Ausfolgung habe sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis ausgesprochen, dass die U nicht als eine jener Firmen im Rechtshilfeersuchen genannt sei, die mit dem vermeintlichen Korruptionstatbestand im Zusammenhang stünden oder gebracht werden könnten.
Die Untergerichte hätten sich mit keinem Wort mit diesem Einwand befasst. Das gleiche gelte auch für alle übrigen in der übergebenen Liste enthaltenen Urkunden.
Die unterlassene Begründung stelle neben der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auch eine Verletzung des Beschwerderechtes und der rechtsgenüglichen Begründung dar.
Zur Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei auch festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes grösste Sorgfalt anzuwenden sei. Dies deshalb, weil es sich aus grundrechtlicher Sicht bei der Beschlagnahme von Urkunden und deren Übermittlung ins Ausland um einen schweren Grundrechtseingriff handle.
Der Staatsgerichtshof prüfe daher auch grundsätzlich frei, ob Art. 10 RHG im Einklang mit Art. 32 LV angewendet worden sei. Würden mit der Übermittlung von Unterlagen auch Daten oder Kunden bzw. Mandatsbeziehungen offengelegt, ohne dass ein konkreter Anhaltspunkt bestehe, dass diese Klienten in irgendeiner Weise in das dem Rechtshilfegesuch zugrunde liegende Strafverfahren involviert seien, so verletze dies das in Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RHG umschriebene Verhältnismässigkeitsprinzip.
Gemäss Art. 10 RHG sei daher nicht bloss eine Prüfung der Unterlagen auf ihre abstrakte Eignung erforderlich, sondern vielmehr eine konkrete Eignung der zu requirierenden Beweismittel für das ausländische Strafverfahren.
Dieser Grundsatz sei im bekämpften Beschluss bzw. in dem diesem vorausgegangenen Verfahren gröblichst unterlassen worden.
Die Unterinstanzen hätten offenbar aus dem von der Rechtsprechung formulierten Begriff der "abstrakten Beweiseignung" abgeleitet, dass die Behörde überhaupt keine Prüfungs- und Begründungspflicht treffe. Dieses Vorgehen öffne, wie die vorigen Ausführungen gezeigt hätten, der Verletzung von Grundrechten, wie sie geltend gemacht würden, Tür und Tor.
6.3. Im Zusammenhang mit den fremdsprachigen Unterlagen sei auf Folgendes hinzuweisen:
Im Rechtshilfeverfahren sei insbesondere dann, wenn es um die Entscheidung gehe, ob bestimmte fremdsprachige Urkunden auszufolgen seien oder nicht, zu beachten, dass zweifelsfreie Gewissheit darüber bestehen müsse, dass der gesamte Inhalt der zu editierenden Urkunden allen an der Entscheidungsfindung involvierten Personen verständlich sei, damit sichergestellt sei, dass jene Feststellungen und Beurteilungen, die für die Frage der Qualifikation der abstrakten Eignung als Beweismittel für das ausländische Verfahren wesentlich seien, auf sicherer Erkenntnisgrundlage basierten.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann vertretbar, wenn sich bei den Urkunden des Ausfolgungssubstrates solche im allgemeinen Geschäftsverkehr fortlaufend in verschiedenen Sprachen verwendeten Dokumente wie z. B. Formulare und Kontoauszüge, deren Bedeutungsinhalt aus der in deutscher Sprache abgefassten Version abgeleitet werden könne, befänden.
Weil die Unterinstanzen diesen wesentlichen Aspekt vollkommen ausser Acht liessen und die von der erstgerichtlichen Ausfolgungsentscheidung erfassten fremdsprachigen Urkunden im Zusammenhang mit dem gesamten Ausfolgungskonvolut stünden, sei die Entscheidung willkürlich und unverhältnismässig, zumal die Unterinstanzen jegliche Feststellungen zu den einzelnen Einwendungen und zu den jeweiligen Urkunden unterlassen hätten.
Folglich enthalte der bekämpfte Beschluss auch keine sichere Entscheidungsgrundlage, die einer Überprüfung unterzogen werden könne.
Die pauschale Begründung, dass bei Korruptionsdelikten wegen möglicher Vorbereitungshandlungen unabhängig vom Tatzeitraum alle Unterlagen abstrakte Beweiseignung hätten, sei somit willkürlich und unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin sei sich durchaus bewusst, dass nach der Rechtsprechung bei beschlagnahmten Unterlagen keine konkrete Eignung für das ausländische Strafverfahren erforderlich sei, sondern blosse abstrakte Eignung genüge und an diese abstrakte Eignung keine hohen Anforderungen zu stellen seien sowie das Vorliegen dieser Ausfolgungsvoraussetzungen auch keineswegs für jede einzelne Urkunde zu prüfen sei (OGH vom 6. November 2003, 11 RS.2001.180-48).
Dennoch habe das Gericht die blosse abstrakte Eignung bestimmter Urkunden zumindest minimal dann zu begründen, wenn - wie im konkreten Fall - von einem Verfahrensbeteiligten "einigermassen" substantiiert die gegenteilige Auffassung bestritten werde. Von einer solchen "einigermassen substantiierten" Einwendung müsse bei willkürfreier Entscheidung ausgegangen werden. Das Erstgericht habe sich aber nicht der Mühe unterzogen, diese Liste einer konkreten Begründung zu unterziehen, sondern die dortigen Einwendungen als nicht substantiiert genug abgetan.
Die Annahme der abstrakten Eignung der beschlagnahmten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren ohne auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin inhaltlich - zumindest minimal - einzugehen, laufe darauf hinaus, dass die abstrakte Eignung nur mehr auf die Tatsache ihrer gerichtlichen Beschlagnahme im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens abgestellt und folglich die abstrakte Eignung gesetzlich vermutet werde.
Die blosse Begründung der Untergerichte, die gegen die Ausfolgung gemachten Einwendungen seien nicht genug konkretisiert bzw. substantiiert gewesen, lasse sich schwer bekämpfen und zwinge zu inhaltlich aufwendigen Rechtfertigungen; ein unverhältnismässiges Unterfangen, weil die Behörde diesen Einwendungen immer entgegenhalten könne, dass das Rechtshilfeersuchen, an dessen Sachverhalt sie im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes gebunden sei, hinreichende Verdachtsmomente enthalte, die die betreffenden Urkunden abstrakt geeignet erscheinen liessen, zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, und dem Rechtshilfegericht eine inhaltliche Prüfling respektive Beweiswürdigung nicht zukomme. Mit dieser Vorgehensweise werde die Beschwerdeführerin aber auf das ausländische Strafverfahren verwiesen, in dem ihr allerdings gar keine Parteienstellung zukomme und ihr daher die Erhebung von Einwendungen gegen die Ausfolgung der übersandten Unterlagen gar nicht (mehr) möglich sei. Damit werde aber auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil eine inhaltliche Prüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin gar nie stattfinden könne.
Bei dieser Praxis werde aber vergessen, dass diese im Gesetz keine Deckung finde und damit eine Versiegelung und die anschliessende Durchführung einer Entsiegelungs- und Sichtungstagsatzung überflüssig gemacht werden würde (StGH 2002/12 vom 15. September 2003).
So fordere der Oberste Gerichtshof auch, dass der Rechtshilferichter von Amts wegen im Zuge einer Urkundenausfolgungs- bzw. Entsiegelungstagsatzung den Inhalt (Text) der Urkunden zumindest in groben Zügen zu prüfen und festzuhalten habe, und sodass entnommen werden könne, um was es sich dabei handle und ob ein Konnex zum ausländischen Strafverfahren bestehe oder nicht.
Auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem zahlreiche in englischer Sprache gehaltene Urkunden beschlagnahmt worden seien, bedeute dies, dass diese Urkunden zu übersetzen seien, um dem Minimalerfordernis im Sinne der obigen Ausführungen, nämlich der Prüfung der abstrakten Eignung der Urkunden für das ausländische Strafverfahren nachkommen zu können. Es sei nämlich zu bezweifeln, dass sämtliche am Rechtshilfeverfahren beteiligten Personen jene Sprachkenntnisse aufwiesen, die dazu nötig wären. Umso krasser sei dies bei Urkunden, die in einer nicht geläufigen Sprache oder Schrift (polnisch) verfasst seien, zu beachten.
Da die Bestimmungen der Strafprozessordnung auch auf das Rechtshilfeverfahren anzuwenden seien (Art. 12 [richtig: Art. 9] RHG), müssten obige Ausführungen auch für das Strafrechtshilfeverfahren Geltung haben, und zwar in diesem Verfahren nicht nur für den im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten, sondern auch für jene Beteiligten, die von der Beschlagnahme ihrer Unterlagen betroffen seien. Dazu komme, dass eine Übersetzung der Urkunden auch deswegen nötig sei, da - wie bereits ausgeführt worden sei - das Gericht von Amts wegen die abstrakte Eignung bzw. den Beweiswert der beschlagnahmten Urkunden für das ausländische Strafverfahren zu beurteilen habe.
6.4. Die willkürliche Unterlassung der Unterinstanzen, auf die Einwendung der Beschwerdeführerin einzugehen, führe in weiterer Folge dazu, dass dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegende Urkunden beschlagnahmt worden seien und in weiterer Folge übergeben würden.
RA A und seine Kanzleikollegin I unterlägen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis und folglich seien ex lege sämtliche Schriftstücke, die sie in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte gezeichnet hätten, von der Beschlagnahme und erst recht von der Ausfolgung ausgenommen.
Die Begründung des Obergerichtes, dass nicht hinreichend dargestellt oder gar bescheinigt worden sei, dass bestimmte Urkunden etwas darüber enthielten, was RA A und RA I in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte anvertraut hätten, sei krass gesetzwidrig und damit willkürlich.
Durch eine Beschlagnahme dürfe das Recht auf Zeugnisverweigerung (§ 108 StPO) nicht zunichte gemacht werden. Da Verteidiger, Rechtsanwälte vom Zeugnis in Ansehung dessen befreit seien, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten oder anderen Vollmachtgebern anvertraut worden sei, sei es auch unzulässig, die schriftlichen Aufzeichnungen des Rechtsfreundes hierüber zu beschlagnahmen (SSt 12/46, 37/14, 34, 45/1, EvBI. 1966/509, 1974/193, RZ 1966, 97).
Würden Informationsakten vom Parteienvertreter zusammen mit anderen Unterlagen verwahrt, so sei bei der Hausdurchsuchung, spätestens jedoch bei der Durchsuchung der Papiere, eine Sonderung zwischen den uneingesehen zurückzustellenden Informationsakten und den Urkunden und Schriftstücken, die beschlagnahmt und Gegenstand des späteren Beweisverfahrens werden könnten, vorzunehmen (EvBl. 1974/193).
Die Korrespondenz, die ein Anwalt führe, sei im Zweifel als im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verfasst zu beurteilen und unterliege somit dem Beschlagnahme- und erst Recht dem Ausfolgungsverbot.
Die vom Obergericht gebrauchte Begründung, dass das Vorbringen zum Berufsgeheimnis nicht genug substantiiert gewesen sei, sei willkürlich, weil es wiederum auf eine Umkehrung der Werte sprich Begründungspflicht hinauslaufe. Korrespondenz des - auch ausländischen - Anwaltes habe von der Beschlagnahme und Ausfolgung ausgenommen zu bleiben, weil mangels anderem, konkretisiertem Vorbringens die gesetzliche Vermutung gelte, dass sie der Rechtsanwalt als bevollmächtigter Vertreter seiner Partei verfasst habe. Es sei dabei auch nicht erforderlich, dass die Person, die der Anwalt vertrete, im Verfahren involviert sei.
Die Missachtung dieses Grundsatzes stelle eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechtes und Berufsgeheimnisses dar und entspreche nicht dem Gesetz. Es entspreche ständiger österreichischer Rechtsprechung, dass gerade bei der - nicht nur aus Sicht der Grundrechte, sondern auch aus verfahrensrechtlichen Grundsätzen - heiklen Thematik des Berufsgeheimnisschutzes das Gericht die beschlagnahmten Unterlagen einer genauen "Sichtung" zu unterziehen habe, ob und inwieweit in jedem Einzelfall der (selbst) globale Einwand des beruflichen Parteienvertreters zutreffe. Diese Judikatur (Verweis auf öOGH in der Entscheidung vom 19. März 1997 zu 13 Os 28/97; 13 Os 29/97 und 13 Os 30/97) rechtfertige sich allein aus dem Grund, dass die Nichtbeachtung einen grossen Schaden anrichten könne; nicht nur für die durch die Missachtung des Berufsgeheimnisses Verletzten selbst, sondern auch für die Reputation und die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates an sich sowie für die Rechtssicherheit und für das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsstaatlichkeit des betreffenden Landes.
Das - vermutlich hinter der Missachtung des Berufsgeheimnisses stehende Gedanke - Bemühen der ersuchten Behörde die Rechtshilfe zügig und ohne grosse Verzögerungen zu gewähren, müsse dabei im Hintergrund bleiben, wenn die Behörden den Rechtsstaat und die Rechtssicherheit ernst nähmen.
Die ohne Sichtung, d. h. konkrete Prüfung und Beurteilung der vom geltend gemachten Berufsgeheimnis der Kanzlei A und I betroffenen
Urkunden bewilligte Ausfolgung stelle somit eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien, die der Verhinderung von Missbrauch und Willkür sowie dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit dienen, dar und sei unverhältnismässig zum verfolgten Ziel gewesen, weshalb auch eine Verletzung von Art. 6 und 8 EMRK vorliege.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 27. November 2009 Folge.
8. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 26. Oktober 2009, 11 RS.2008.250-58, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Willkürverbots, weil das Obergericht im Beschwerdefall nicht zwischen der Urkundenbeschlagnahmung und -ausfolgung unterscheide und die beschlagnahmten Urkunden pauschal und ungesichtet als abstrakt zur Strafverfolgung geeignet erachte.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Begründung dieser Grundrechtsrüge zu Unrecht auf "Art. 10 RHG" stützt, wonach "ein konkreter Anhaltspunkt" für die Relevanz von Unterlagen für das ausländische Strafverfahren vorliegen müsse. Denn die Beschwerdeführerin beruft sich hier auf Art. 10 des alten Rechtshilfegesetzes. Im Gegensatz zu dieser alten Regelung (vgl. hierzu anstatt vieler StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201 f., Erw. 3.1 ff.]), ist nach dem neuen Rechtshilfegesetz auch bei Urkunden, welche bei Dritten beschlagnahmt werden, keine konkrete Eignung für das ausländische Strafverfahren mehr erforderlich. Die gemäss § 96 Abs. 1 StPO erforderliche blosse abstrakte Eignung genügt somit nach dem neuen Recht auch für Beschlagnahmungen im Rahmen von Rechtshilfeverfahren (StGH 2009/40, Erw. 2.3; StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127, Erw. 2.1]).
2.3. An anderer Stelle ihrer Beschwerde räumt allerdings auch die Beschwerdeführerin ein, dass sie sich durchaus bewusst sei, dass nach der Rechtsprechung bei beschlagnahmten Unterlagen keine konkrete Eignung für das ausländische Strafverfahren erforderlich sei, sondern die blosse abstrakte Eignung genüge und auch hieran keine hohen Anforderungen zu stellen seien; zudem sei das Vorliegen dieser Ausfolgungsvoraussetzungen auch keineswegs für jede einzelne Urkunde zu prüfen (wobei die Beschwerdeführerin auf die OGH-Entscheidung 11 RS.2001.180-48 verweist; siehe hierzu aber auch StGH 2002/12, a. a. O.).
Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die abstrakte Eignung bestimmter Urkunden dann zu begründen ist, wenn dies vom jeweiligen Beschwerdeführer einigermassen substantiiert bestritten wird (StGH 2009/40, Erw. 2.3; StGH 2003/72, Erw. 3.3; StGH 2002/12, a. a. O.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie dies bezüglich zahlreicher Urkunden getan habe. Das Obergericht hält jedoch dafür, dass die Beschwerdeführerin zwar aufgelistet habe, welche Urkunden nicht ausgefolgt werden dürften; dies aber im Wesentlichen jeweils mit der stereotypen Wendung "Die Unterlage aus einem Zeitraum, der keinen Zusammenhang mit den gezeigten Delikten hat. Das hat keine rechtliche Bedeutung für das Verfahren." Das Obergericht erachtet diese Floskel zu Recht nicht als eine substantiierte Bestreitung der abstrakten Eignung der betreffenden Urkunden für das ausländische Strafverfahren. Das Obergericht verweist hierzu ebenfalls zu Recht auf die ausführliche Begründung des Landgerichtes, weshalb eben der gesamte Zeitraum von 1994 bis 2004 für das ausländische Strafverfahren relevant ist. Ebenfalls zu Recht beruft sich das Obergericht auf die StGH-Entscheidung 2009/70, wo ebenfalls der Zeitraum von 1994 bis 2004 als verfahrensrelevant angesehen wurde.
Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sich jene StGH-Entscheidung nur auf das Beschlagnahme-, nicht aber auf das hier betroffene Ausfolgungsverfahren bezogen habe, überzeugt dies nicht. Denn soweit die Beschwerdeführerin die abstrakte Eignung der auszufolgenden Dokumente nur in zeitlicher Hinsicht bestritten hat, durfte das Obergericht sehr wohl auf die StGH-Entscheidung 2009/70 zurückgreifen, da die angemessene Abgrenzung des relevanten Zeitraumes auch schon für die Aktenbeschlagnahmung erforderlich war. Sofern dann die abstrakte Eignung der Unterlagen nicht auch in anderer als nur in zeitlicher Hinsicht bestritten wird, ist dies keine substantiierte Bestreitung, zumal dies faktisch auf eine (nachträgliche) Bekämpfung der Urkundenbeschlagnahmung hinausläuft, was nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Ausfolgungsverfahren unzulässig ist (StGH 2009/59, Erw. 2.2; StGH 2008/50, Erw. 3.2; StGH 2008/23, Erw. 2.3; siehe auch OGH-Beschluss LES 2002, 293 [296 f.]).
2.4. Unabhängig hiervon argumentiert die Beschwerdeführerin jedoch, dass die abstrakte Eignung einer Urkunde vom Gericht schon dann individuell begründet werden müsse, wenn deren abstrakte Eignung überhaupt bestritten werde. Die vom Obergericht praktizierte faktische Beweisumkehr sehe das Gesetz nicht vor. Dem ist zu entgegnen, dass auch der Staatsgerichtshof, wie erwähnt, eine "substantiierte" Bestreitung der abstrakten Eignung einer auszufolgenden Urkunde verlangt und damit zwar keine "Beweisumkehr" vornimmt, aber dem Beschwerdeführer faktisch die Behauptungs- bzw. Bestreitungslast zuweist. Dies entspricht jedoch durchaus der Regelung von Art. 55 Abs. 4 RHG, deren primärer Sinn und Zweck es ist, dass der Berechtigte vor der Entscheidung über die Ausfolgung entsprechende Vorbehalte anbringen kann (dies gemäss dem 2. Satz dieser Bestimmung: "Den Berechtigten ist vorgängig in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren."). Der Staatsgerichtshof ist jedenfalls nach wie vor der Auffassung, dass es im Sinne der Verfahrensökonomie angebracht ist, dass sich die Gerichte nur mit substantiierten Einwänden auseinandersetzen müssen. Wenn solche substantiierten Einwände fehlen, so ist einzuräumen, dass dann im Ausfolgungsverfahren tatsächlich nicht zwingend eine über das Beschlagnahmeverfahren hinausgehende Prüfung der auszufolgenden Unterlagen erfolgen muss.
2.5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass fremdsprachige Urkunden nur ausgefolgt werden dürften, wenn deren Inhalt allen involvierten Personen bekannt sei.
Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes würde ein striktes Übersetzungserfordernis für sämtliche Beilagen von Rechtshilfeersuchen deren Behandlung massiv verzögern, wenn nicht verunmöglichen. Zudem darf von einem Rechtsanwalt, welcher ein Rechtshilfemandat annimmt, erwartet werden, dass er jedenfalls der englischen Sprache mächtig ist (StGH 2008/85, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf OGH LES 2006, 250 [256], wo dies sogar generell für das Zivilverfahren postuliert wird; vgl. im Übrigen auch StGH 2008/140, Erw. 2.2).
Dies muss grundsätzlich auch für im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens auszufolgende Urkunden gelten. Bei weniger geläufigen Sprachen, wie hier der polnischen, erscheint es zudem gerechtfertigt, dass auch insoweit der Berechtigte konkrete Vorbehalte anbringen muss; zumal dieser in der Regel davon Kenntnis hat bzw. haben sollte, was der wesentliche Inhalt der bei ihm befindlichen Unterlagen ist bzw. sich durch entsprechende Rückfragen kundig machen kann. Im Interesse einer effizienten Rechtshilfe ist es jedenfalls nicht praktikabel, dass solche fremdsprachigen Urkunden zunächst einmal übersetzt und dann im Einzelnen auf ihren Inhalt überprüft werden müssten. Auch dies soll nur punktuell auf entsprechende Einwände des Berechtigten erfolgen müssen.
2.6. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 58) nicht gegen das Willkürverbot verstösst.
3. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten fehlenden bzw. ungenügenden Prüfung der abstrakten Eignung der auszufolgenden Urkunden auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht, des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Beschwerderechts sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.
3.1. Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist zunächst zu bemerken, dass dieser vom Staatsgerichtshof nur als Verfassungsgrundsatz, nicht aber als Grundrecht anerkannt wird. Ausser im Geltungsbereich von spezifischen Grundrechten wird dessen Einhaltung deshalb nur im Lichte des Willkürverbots geprüft (StGH 2008/146, Erw. 4.2; StGH 2003/24, LES 2006, 69 [82, Erw. 3.2] mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der hier relevanten Rüge der ungenügenden gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Frage der abstrakten Eignung der auszufolgenden Urkunden neben der Begründungspflicht auch den Anspruch auf den gesetzlichen Richter sowie das Beschwerderecht geltend macht, können die beiden letztgenannten Grundrechte keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz bieten (vgl. StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Es ist deshalb im Folgenden nur zu prüfen, ob das Grundrecht auf Begründung verletzt ist.
3.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt selbst eine falsche Begründung keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Anders ist dies nur bei gänzlichem Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung oder bei einer blossen Scheinbegründung (StGH 2009/13, Erw. 2.1; StGH 2008/159, Erw. 2.1; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Argument des Obergerichtes, dass die Bestreitung der abstrakten Eignung der auszufolgenden Urkunden durch die Beschwerdeführerin zu wenig substantiiert sei, stelle eine blosse Scheinbegründung dar.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen erweist sich die stereotype Erklärung der Beschwerdeführerin ("Die Unterlage aus einem Zeitraum, der keinen Zusammenhang mit den gezeigten Delikten hat. Das hat keine rechtliche Bedeutung für das Verfahren") als, wie schon ausgeführt, ungenügend substantiierter Einwand gegen die abstrakte Eignung der betreffenden Urkunden. Von einer Scheinbegründung des Obergerichtes kann deshalb nicht die Rede sein. Mangels substantiierter Einwände war es entsprechend, wie ebenfalls ausgeführt, im Lichte der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zulässig, dass sich das
Obergericht nicht mit der abstrakten Eignung einzelner Urkunden auseinandergesetzt hat.
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass sich das Obergericht auch nicht mit einer vom zitierten stereotypen Einwand abweichenden Begründung der fehlenden abstrakten Eignung einer Urkunde auseinandergesetzt habe. Konkret geht es um einen Dienstleistungsvertrag zwischen der M Corporation und der U vom 17. Januar 2000 im Zusammenhang mit zu erbringenden Werbetätigkeiten. Zu dieser Urkunde hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die U im Rechtshilfeersuchen nicht als eine jener Firmen genannt sei, die mit dem vermeintlichen Korruptionstatbestand in Zusammenhang gebracht werden könnten.
Auf dieses Vorbringen ist jedoch nicht einzugehen, da diese Rüge vor dem
Obergericht nicht geltend gemacht wurde und nun erstmals in der vorliegenden Individualbeschwerde erhoben wird. Das Obergericht hatte somit keinen Anlass, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes neue Tatsachen und entsprechendes neues Vorbringen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht zulässig. Der Staatsgerichtshof hat dies damit begründet, dass das Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden habe, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen habe (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5] und zahlreiche Folgeentscheidungen). Mit ähnlichen Erwägungen begründet der Staatsgerichtshof auch seine Rechtsprechung zur Erschöpfung des Instanzenzuges. Danach genügt es nicht, dass im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine letztinstanzliche Entscheidung angefochten wird, sondern es ist auch erforderlich, dass der Instanzenzug, in dem die mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen worden ist. Die Erwägungen des Staatsgerichtshofes zum Novenverbot und zur Erschöpfung des Instanzenzuges haben das Bestreben gemeinsam, dass vor dem Staatsgerichtshof keine Grundrechtsrügen zulässig sein sollen, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte. Entsprechend diesen Erwägungen ist das Kriterium der Erschöpfung des Instanzenzuges auf jede einzelne Grundrechtsrüge anzuwenden. Wenn eine Grundrechtsverletzung - sofern sie nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde - erst vor dem Staatsgerichtshof gerügt wird, ist diesem demnach deren materielle Prüfung verwehrt (StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2006/2, Erw. 4.2).
Die gegenständliche Rüge hätte von der Beschwerdeführerin ohne Weiteres schon gegenüber dem Obergericht geltend gemacht werden können, sodass auf sie im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nicht mehr eingegangen werden kann.
3.5. Somit ist im Beschwerdefall keines der im Zusammenhang mit dieser Grundrechtsrüge geltend gemachten Grundrechte, insbesondere auch nicht die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletzt.
4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 und 8 EMRK, weil ein Teil der auszufolgenden Urkunden dem Anwaltsgeheimnis unterliege.
4.1. Das Anwaltsgeheimnis und das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht stellen Teilaspekte der grundrechtlich geschützten Geheim- und Privatsphäre dar. Dieses Grundrecht ist sowohl in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art. 8 EMRK als auch in Art. 32 der Landesverfassung geschützt. Die Verwertung von Aussagen oder Urkunden, welche sich auf durch eine Verletzung des entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechts erlangte Aussagen bzw. Urkunden stützen, kann im Weiteren gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verstossen (StGH 2002/38, Erw. 4.3).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann sich der Rechtsanwalt bzw. dessen Mandant dann nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen, wenn der Rechtsanwalt im konkreten Fall als Treuhänder tätig war (StGH 2000/25, LES 2004, 89 [92, Erw. 4.3]). Im Beschwerdefall hat sich die Beschwerdeführerin zunächst in erster Instanz auf das Anwaltsgeheimnis ihres Verwaltungsrats und Rechtsvertreters, Dr. H, berufen. Dem hat das Erstgericht aber zu Recht entgegengehalten, dass insoweit eine treuhänderische Tätigkeit vorliege, welche vom Anwaltsgeheimnis nicht geschützt sei. Vor dem Obergericht und nunmehr auch vor dem Staatsgerichtshof beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Anwaltsgeheimnis der polnischen Rechtsanwälte A und I. Das Obergericht hält diesem Vorbringen unter anderem entgegen, dass weder hinreichend dargestellt noch bescheinigt worden sei, dass die beschlagnahmten Urkunden im Zusammenhang mit einem forensischen Mandat stünden. Dem ist zuzustimmen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Obergericht selbst behauptet, dass RA A die M AG für seine Klientschaft gegründet habe, was eben gerade keine forensische Tätigkeit ist.
4.2. Aufgrund dieser Erwägungen verletzt der hier angefochtene Beschluss des
Obergerichtes (ON 58) weder Art. 6 noch Art. 8 EMRK.
5. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 27. November 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.