StGH 2009/194
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Januar 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 26. Oktober 2009, 13RS.2009.178-21
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26. Oktober 2009, 13 RS.2009.178-21, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Strafrechtshilfesache der Staatsanwaltschaft der Republik Lettland in ihrem Strafverfahren gegen A u. a. wegen des Verdachts namentlich des Missbrauchs von Macht- oder Amtsstellung und der Bestechlichkeit zu 13 RS.2009.178 beschlagnahmte das Erstgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2009 (ON 4) sämtliche Unterlagen betreffend die Konten der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG, 9490 Vaduz, jeweils ab Kontoeröffnung inklusive die aktuellen Vermögensauszüge.
1.1. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Die Staatsanwaltschaft der Republik Lettland sei im Strafverfahren gegen
A und andere Personen mit Rechtshilfeersuchen vom 20. Juli 2007 ein erstes Mal an das Landgericht gelangt (13 RS.2007.168, ON 2). Auf Aufforderung habe die Staatsanwaltschaft Lettland am 28. November 2007 eine Ergänzung des Gesuches eingebracht (dortige ON 10). Daraus ergebe sich zusammengefasst folgender Grundsachverhalt:
A sei ab 19XX Bürgermeister der Stadt XA, der ... Hafenstadt Lettlands und eines zentralen Umschlagplatzes namentlich für Öllieferungen gewesen. Von der Staatsanwaltschaft Lettland werde A vorgeworfen, in mehrfacher Hinsicht sein öffentliches Amt missbraucht und sich der Bestechlichkeit schuldig gemacht zu haben. Diese Straftaten habe er über Jahre hinweg begangen und daraus sukzessive ein grosses Vermögen erworben. Er habe insbesondere widerrechtlich Kapitalanteile an verschiedenen im Erdölgeschäft tätigen Unternehmen und einen entsprechenden Einfluss in diesen Firmen erlangt. Aufgrund seiner Stellungen als Bürgermeister, als massgebende Person im Stadtrat von XA, als Vorstandsvorsitzender des Freihafens XA und seiner direkten und indirekten Beteiligungen an diversen Gesellschaften habe er letztlich eine grosse Macht und Kontrolle über alle Unternehmen im Hafengelände von XA ausüben können. Diesen Einfluss habe er wiederum ausgenutzt, um noch mehr Vermögen anzuhäufen. In diesem Zusammenhang werde ihm und weiteren Personen auch der Vorwurf der Geldwäscherei gemacht, indem derartige inkriminierte Gelder auf verschiedenen Wegen und über diverse Gesellschaften von ihm vereinnahmt bzw. an andere Personen verteilt worden seien.
Im Rechtshilfeersuchen zu 13 RS.2007.168 gehe es um folgenden konkreten Sachverhalt:
Die Gesellschaft L Tranzits Tranzits (L Tranzits) sei Teilhaberin der zumindest teilweise privatisierten Gesellschaft M Nafta (M Nafta), die offenbar im Hafen von XA einen Ölverladeterminal und einen Ölspeicher betreibe. Hauptaktionär der M Nafta sei im Jahre 2006 die AG N gewesen. Weitere Aktieninhaber seien die Gesellschaften GmbH O, GmbH P, Q Ltd., AS R und GmbH S nafta gewesen. A und/oder Mitglieder seiner Familie, v. a. seine Kinder B und C, sollen an all diesen Gesellschaften "verschleiert" beteiligt sein. Hinter diesen Gesellschaften stünden wiederum andere Gesellschaften, an denen A und seine Familie ebenfalls beteiligt seien.
A und seine Familie hielten gemäss Gesuch per März 2006 mittelbar knapp 57 % der Aktien der L Tranzits und hätten damit einen grossen Einfluss auf die L Tranzits sowie die M Nafta ausgeübt. Unter den Aktieninhabern der L Tranzits habe es nun eine oppositionelle Gruppe gegeben, die sich gegen diesen Einfluss von A gerichtet habe. Es habe die Gefahr bestanden, dass A seine Mehrheitsbeteiligung einbüssen würde, wenn sein bisheriger Vertrauensmann D die Weisungen von A nicht mehr befolgt hätte. D habe bis dahin für A über die T Investments B. V. Aktien der AG N gehalten, welche wie gesehen Mehrheitsaktionärin der L Tranzits gewesen sei. Zudem hätten die Oppositionäre versucht, diejenigen Personen des Vorstandes bzw. Verwaltungsrates, die gegenüber A loyal gewesen seien, zu ersetzen. Aus diesem Grunde hätten A und weitere ihn unterstützende Anteilsinhaber beschlossen, heimlich einen Teil der von L Tranzits gehaltenen Aktien der M Nafta zu verkaufen, und zwar an Gesellschaften, die ebenfalls von ihnen beherrscht worden seien. Damit sollte der Einfluss der oppositionären Teilhaber an der L Tranzits und damit auch an der M Nafta verringert und der Einfluss von A und Gefährten an der M Nafta beibehalten werden. Durch den Verkauf habe sich der Aktienanteil der L Tranzits an der M Nafta von 48,89 % auf 37,98 % verringert. Sowohl dies als auch der Umstand, dass der Erlös aus dem Aktienverkauf offenbar nicht bei der L Tranzits eingegangen sei, habe eine entsprechende Schädigung der L Tranzits verursacht. Überdies hätten sich die Beteiligten durch das dargelegte Vorgehen unrechtmässig bereichert.
Am 8. Januar 2008 habe die Staatsanwaltschaft Lettland ein zweites Rechtshilfeersuchen (13 RS.2008.15) gestellt, welches hier aber nicht von Relevanz sei. Wesentlich sei hingegen das dritte Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Lettland vom 18. März 2008 (13 RS.2008.98). Dieses beziehe sich sowohl im Grundsachverhalt als auch in einzelnen konkreten Vorwürfen auf die früheren Gesuche, erweitere diese aber um verschiedene Sachverhalte, und zwar auf folgende:
A werde wiederum Bestechlichkeit zur Last gelegt. Er habe im März 1994 einen Anteil von 20 % der von O GmbH gehaltenen Aktien der U Invest Inc. angenommen, um allfällige Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit der O GmbH und deren Umschlagsleistungen von Erdöl und Erdölprodukten im Hafengelände von XA zu verhindern. Am 21. November 1995 sei die O GmbH zu einem der damals fünf Gesellschafter der L Tranzits geworden, welche seit Oktober 1997 einen Anteil von 37 % an der M Nafta besessen habe. Am 22. September 1997 sei die Beteiligung von A auf die liechtensteinische V Anstalt übertragen worden. Wirtschaftlich Berechtigte dieser Anstalt seien A und seine beiden Kinder. Auf das Konto der V Anstalt in Liechtenstein seien in der Folge die Gewinnanteile von A aus der O GmbH geflossen. Im Jahre 2000 sei die Beteiligung von A neuerlich auf eine andere Gesellschaft übertragen worden, nämlich die WA Systems, deren wirtschaftlich Berechtigter A zu 25 % geworden sei.
Ein weiterer Vorwurf betreffe die Reduktion des Gewinns der M Nafta und die Umleitung des restlichen Gewinns der M Nafta an andere Gesellschaften zwecks persönlicher Bereicherung von A und anderer Personen: Für die Geschäfte der M Nafta sei eine Vermittlergesellschaft gegründet und eingeschaltet worden, die WB Serviss (WB Serviss). Die Kunden der M Nafta hätten ab 1997 die Leistungen über diese WB Serviss beziehen müssen, wobei sie dafür einen Preisnachlass erhalten hätten. Der hernach verbliebene, reduzierte Gewinn sei dann aber nicht an die M Nafta weitergeleitet, sondern in der Differenz von Kundenzahlung und tatsächlichen Kosten an verschiedene Firmen im Einflussbereich von A und Konsorten übertragen worden. Ab dem Jahre 2001 sei diese Vermittlungsfunktion nicht mehr von der WB Serviss wahrgenommen worden, sondern von der WC International (WC International) und der WD (WD) Ltd. sowie ab 2004 durch die WE Ltd. Mittelbare und unmittelbare Gesellschafter dieser Firmen seien die entsprechenden Aktieninhaber der L Tranzits.
Initiator dieses Plans und der entsprechenden Struktur sei A gewesen. Die Folge der Reduktion bzw. des Entzugs der Gewinne der M Nafta sei gewesen, dass diejenigen Aktionäre der M Nafta, welche nicht an diesem System beteiligt und auch nicht gleichzeitig Aktionäre der L Tranzits gewesen seien, durch das Vorgehen von A und Konsorten finanziell geschädigt worden seien. Die derart deliktisch erlangten Gelder seien in der Folge über verschiedene Gesellschaften weitertransferiert worden.
Nach einem vierten Rechtshilfeersuchen auf ergänzende Zeugenbefragung (13 RS.2009.133) sei am 22. Juli 2009 ein fünftes Gesuch der Staatsanwaltschaft Lettland datiert vom 18. April 2009 beim Landgericht eingegangen (13 RS.2009.178). Dieses nehme zunächst Bezug auf das frühere Ersuchen vom 18. März 2008 zu 13 RS.2008.98 und führe sodann insbesondere Folgendes aus:
Im Rahmen des lettischen Strafverfahrens werde unter anderem auch wegen politischer Korruption in Zusammenhang mit der Privatisierung der staatlichen Aktiengesellschaft M Nafta (M Nafta) ermittelt. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die Unternehmer, welche die M Nafta günstig hätten privatisieren wollen, sich mit Politikern der Parteien der herrschenden Koalition der Saeima, des Parlaments der Republik Lettland, über die Sicherstellung des für die Unternehmer günstigen Verlaufs der Privatisierung gegen Entgelt geeinigt hätten. Erste Gespräche in diesem Zusammenhang seien bereits in den Jahren 1993/1994 geführt worden. Dabei sei den Parteien oder gewissen Politikern eine Beteiligung am Umladegeschäft von Erdöl und Erdölerzeugnissen im Hafen von XA im Umfang von 21 % der privatisierten Aktien versprochen worden. Die Bezahlung sollte durch die betreffenden Unternehmer aus deren eigenen Mitteln erfolgen.
Im weiteren Verlauf der Gespräche sei ein Schema ausgearbeitet worden, wonach den Parteien der herrschenden Koalition und/oder deren Politikern 21 % der Rechte der wirklichen Begünstigten an der Aktiengesellschaft L Transzits (L Tranzits) zugesichert worden seien. Formell sollten die privatisierenden Unternehmer Aktionäre der M Nafta und der L Tranzits sein.
Die am 21. November 1995 gegründete L Tranzits habe in erster Linie der Privatisierung der M Nafta gedient. Der politische Beschluss über diese Privatisierung sei mit Verordnung des Ministerkabinetts vom 21. Februar 1996 gefasst worden. Mit weiterer Verordnung vom 15. Mai 1996 seien auch die Staatsanteile an der Aktiengesellschaft WG in die Privatisierung einbezogen worden. Diese Anteile seien zunächst gemäss Vertrag vom 19. September 1997 an die L Tranzits verkauft worden. Hernach sei die sogenannte Reorganisation durchgeführt worden, indem die WG der staatlichen M Nafta angeschlossen und dadurch als juristische Person liquidiert worden sei. Deren Aktionärin, die L Tranzits, habe im Austausch gegen die WG-Aktien 37 % der Aktien der M Nafta bekommen. All dies habe am 15. Oktober 1997 stattgefunden.
Die lettischen Strafverfolgungsbehörden gingen davon aus, dass 21 % des Gewinns, den die L Tranzits aus der Beteiligung an der M Nafta erzielt habe, auf unterschiedliche Weise an Offshore-Gesellschaften überwiesen worden seien, deren letztendliche wirkliche Begünstigte Politiker der Koalitionsparteien der Regierung - "Latvijas cels", "Tevzemei un brivibai" und "Demokratiska partija Saimnieks" - gewesen seien. Hievon seien zumindest in den Jahren 1998 und 1999 7 % des Gewinns der L Tranzits aus ihrer M Nafta-Beteiligung an die Gesellschaft WF Ltd. auf ihr Konto Nr. xxx.xxx.016 oder ein anderes Konto bei der X Bank AG in Vaduz überwiesen worden.
1.2. Aus dem vorstehend zusammengefassten Sachverhalt gemäss Rechtshilfeersuchen ergebe sich der hinreichende Tatverdacht nach den dort genannten Tatbeständen, namentlich des Missbrauchs von Macht oder Amtsstellung (Art. 162 L-StGB) und der Bestechlichkeit (Art. 164 L-StGB). Nach liechtensteinischem Recht indiziere der Sachverhalt in erster Linie die Tatbestände des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, der Geschenkannahme nach §§ 304 ff. StGB und der Bestechung nach §§ 307 f. StGB. Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit sei damit insoweit erfüllt.
Den gemäss der StGH-Rechtsprechung an ein Rechtshilfeersuchen zu stellenden Anforderungen genügten die mehreren eingangs genannten Rechtshilfeersuchen zumindest in ihrer Gesamtheit. Es ergebe sich daraus sowohl ein genügender Tatverdacht als auch ein begründeter Verdacht, dass Bestechungsgelder an die Beschwerdeführerin auf deren Konto Nr. XXX.XXX.016 und/oder andere Gesellschaftskonten bei der X Bank AG in Vaduz geflossen seien. Es stehe ausser Zweifel, dass die im Gesuch erbetenen Unterlagen zu diesen Konten für die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Lettland im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung sein könnten und zumindest abstrakt beweisgeeignet seien. Insbesondere gelte es festzustellen, welche inkriminierten Vermögenswerte bei der Beschwerdeführerin eingegangen seien, was mit ihnen in weiterer Folge geschehen sei und welches die Hintergründe der entsprechenden Transaktionen sowie der Gesellschaft selber seien. Ausserdem diene die Beschlagnahme und Sichtung der Unterlagen dazu, allfällige weitere Quellen, von denen die Beschwerdeführerin Gewinne aus der Beteiligung von L Tranzits an M Nafta erhalten habe, zu eruieren. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen gegeben, um die X Bank AG gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufzufordern, die Unterlagen zu den entsprechenden Bankverbindungen herauszugeben. Diese Dokumente seien gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
Ob und welche der zu beschlagnahmenden Unterlagen tatsächlich an die ersuchende Behörde übersandt würden, werde im Übrigen erst im so genannten Ausfolgungsverfahren zu entscheiden sein.
2. Mit Entscheidung vom 26. August 2009 (ON 13) verfügte das Erstgericht im Weiteren, dass die mit Beschluss des Erstgerichtes vom 28. Juli 2009, ON 4, beschlagnahmten Unterlagen betreffend das Konto Stamm-Nr. XXX.XXX.806, lautend auf die Beschwerdeführerin bei der X Bank AG, Vaduz, (Beilagen zu ON 5) der Staatsanwaltschaft der Republik Lettland übersandt werden. Die Leistung der Rechtshilfe erfolgte unter den üblichen Auflagen.
In Bezug auf die Ausfolgung wurde die Entscheidung wie folgt begründet:
Anlässlich der Ausfolgungstagsatzung vom 24. August 2009 (ON 12) habe die Staatsanwaltschaft die Ausfolgung aller beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde beantragt. Der Kontoinhaber habe sich dagegen ausgesprochen. Auf seine Einwendungen werde, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen.
Was der Kontoinhaber in allgemeiner Form gegen das Rechtshilfeersuchen vorbringe, vermöge die Feststellungen im vorgenannten Beschluss zu den grundsätzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe, zum strafrechtlichen Verdacht, der Gegenstand des lettischen Strafverfahrens sei, und zu dem im Gesuch dargelegten Verdacht betreffend die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht zu erschüttern. Auf die Behauptung, das Rechtshilfegesuch und damit das ausländische Strafverfahren dienten der "politischen Generalabrechnung", brauche nicht weiters eingegangen zu werden, zumal dies völlig unspezifisch in den Raum gestellt worden sei. Gegenstand jenes Verfahrens seien in strafrechtlicher Hinsicht sodann nicht blosse "Gespräche", sondern Bestechungen und der Missbrauch amtlicher Gewalt. Der Sachverhalt gemäss Rechtshilfegesuch sei insoweit klar. Die Erwägungen im Beschlagnahmebeschluss zu den übrigen in dieser Sache ergangenen Ersuchen, auf die auch das ergänzende Gesuch selber verweise, dienten in erster Linie der Gesamtsicht und der Darstellung des Kontextes, in welchem dieses neue Gesuch stehe. Keineswegs vermöchten aber die formellen Einwendungen des Kontoinhabers die grundsätzliche Begründetheit des Ersuchens in Frage zu stellen. Ausserdem dürften an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung keine hohen Anforderungen gerichtet werden, ohne das gemäss international verpflichtenden Übereinkommen geltende Vertrauensprinzip zu verletzen.
E sei im Rechtshilfegesuch ausdrücklich als eine jener Personen erwähnt worden, welche jedenfalls an den Gesprächen teilgenommen hätten, die später Grundlage der Bestechungen und Amtsmissbräuchen gewesen seien. Genau dieser E sei nun gemäss den von der X Bank AG eingereichten Unterlagen der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin. Schon dies untermauere die abstrakte Beweiseignung dieser Dokumente, welche für die Ausfolgung genüge. Viel wesentlicher sei aber, dass die Staatsanwaltschaft Lettland im Gesuch unmissverständlich erklärt habe, dass inkriminierte Vermögenswerte aus den vorgeworfenen strafbaren Handlungen an diese Gesellschaft und deren Konto bei der X Bank AG geflossen seien. Dies sei nach dem erwähnten Vertrauensgrundsatz nicht zu hinterfragen, zumindest nicht ohne konkrete und spezifische Anhaltspunkte, welche der Kontoinhaber selber nicht darzulegen vermögen habe. Zudem sollten diese Transaktionen an die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen im Ersuchen in den Jahren 1998 und 1999 erfolgt sein, was sich mit den Kontounterlagen decke und damit die abstrakte Beweiseignung untermauere.
Auf die restlichen Einwendungen der Kontoinhaber sei nicht näher einzugehen, da sie gänzlich allgemeiner Natur seien, reine Möglichkeiten oder gar Spekulationen beinhalteten und teilweise überhaupt nichts mit der vorliegenden Sache zu tun hätten. Unspezifiziert sei nicht das Gesuch, sondern das Vorbringen gegen die Ausfolgung. Einwände gegen einzelne Dokumente seien nicht erhoben worden.
Somit bleibe es auch nach Einsicht in die beschlagnahmten Kontounterlagen der Beschwerdeführerin bei der schon im früheren Beschluss getroffenen Feststellung, dass diese Dokumente für das lettische Strafverfahren zumindest abstrakt beweisgeeignet seien. Dies genüge nach konstanter Rechtsprechung, um die Unterlagen im Sinne des Rechtshilfegesuches auszufolgen. Die Überprüfung der konkreten Beweiseignung der Bankdokumente sei hernach von den ausländischen Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen und nicht vom Rechtshilfegericht.
3. Gegen die erwähnten beiden Landgerichtsbeschlüsse (ON 4 und ON 13) ergriff die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. September 2009 (ON 16) Beschwerde mit den Anträgen, das Beschwerdegericht wolle die angefochtenen Beschlüsse dahingehend abändern, dass sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung der Unterlagen der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG an die rechtshilfeersuchende Behörde für unzulässig erklärt werden; in eventu die bekämpften Beschlüsse aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Sachverhaltsergänzung durch Ersuchen um Ergänzung und Spezifizierung des Rechtshilfeersuchens an die rechtshilfeersuchende Behörde unter Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes an das Erstgericht zurückzuverweisen; jedenfalls dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten aufzutragen.
4. Das Obergericht gab dieser Beschwerde (ON 16) mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (ON 21) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Dass das Erstgericht in der Begründung der Entscheidung auch auf andere Rechtshilfeersuchen, welche dem gegenständlichen vorangegangen seien, verwiesen habe, sei (entgegen dem Beschwerdevorbringen) nicht zu beanstanden. Denn die Erkenntnisgrundlage für die Gewährung von Rechtshilfe könne sich nicht nur auf andere Rechtshilfeersuchen, sondern auch auf im Inland geführte Verfahren stützen. Da jedenfalls ein Konnex der Rechtshilfeverfahren 13 RS.2007.168, 13 RS.2008.15, 13 RS.2008.98 und 13 RS.2009.133 zum gegenständlichen Verfahren gegeben sei, sei dies zur Begründung der Beschlagnahme der Unterlagen nicht nur vertretbar, sondern auch angezeigt gewesen.
Auch könne den unter der Überschrift "Unspezifiziertheit und Widersprüchlichkeit des Rechtshilfeersuchens" der Beschwerde vorgetragenen Bedenken nicht beigetreten werden. Die Forderung, dass der zum Nachteil des ersuchenden Staates durch die Privatisierung von Unternehmen eingetretene Schaden im Detail dargestellt hätte werden müssen, sei gerade in der Phase des Vorverfahrens überzogen. Denn der Eintritt eines Schadens aus der Privatisierung lasse sich schon daraus schliessen, dass dieser für die Erwerber als günstig eingestuft worden sei.
Die weiters relevierten Widersprüchlichkeiten gingen ebenfalls ins Leere. Auch unter der Annahme, dass der ersuchenden Behörde der Kreis der Begünstigten der Offshore-Gesellschaften bereits bekannt gewesen sein sollte, wäre die begehrte Rechtshilfeleistung deswegen vertretbar gewesen, weil dadurch die Beweisführung im ersuchenden Staat sichergestellt werden könne. Dass der wirtschaftlich Berechtigte, wie in der Beschwerde behauptet, in den Jahren 1998 und 1999 keine politischen Funktionen mehr inne gehabt habe, sei ebenfalls nicht von Relevanz, weil es für die strafrechtliche Erfassbarkeit nicht auf den Zeitpunkt des Erlangens der Vermögenswerte ankomme. Massgebend sei vielmehr der Zeitpunkt der Begünstigungshandlung.
Die weiters geforderten Spezifizierungen (Angabe des Kontos über den Zufluss der Gewinne aus der L Tranzits an die Beschwerdeführerin, Angaben zur Berechnung des Gewinnes) seien für die Rechtshilfeleistung deswegen nicht notwendig, weil die begehrte Rechtshilfeleistung gerade dazu diene, um Ermittlungslücken aus der Vernetzung der Beweismittel des ersuchenden mit jenen des ersuchten Staates zu schliessen und an den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien.
4.2. Schliesslich entbehrten die unter der Überschrift "Unzulässige Kriminalisierung der geschäftlichen Tätigkeit von Ex- Politikern" und "Unzulässige politische Generalabrechnung" vorgebrachten Sachverhalte einer hinreichenden Bescheinigung. Auch die darin angestellten Überlegungen überzeugten nicht, weil die dazu vorgebrachten Fälle sich mit den gegenständlichen Verabredungen, denen gemäss den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen kriminelle Intentionen zugrunde gelegen seien, nicht vergleichen liessen. Von einer unzulässigen Kriminalisierung ehemaliger Politiker, wie in der Beschwerde angedeutet worden sei, könne schon wegen des Vertrauensgrundsatzes nicht ausgegangen werden.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 21) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. November 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung und auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Satz 3 LV) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle diesen Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
5.1. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
5.1.1. In der Beschwerde gegen den Beschlagnahme- und Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes sei vorgebracht worden, dass unzulässigerweise auf andere, beim Landgericht hängige, noch dazu nicht einschlägige Rechtshilfeverfahren verwiesen worden sei.
Zur Frage der Zulässigkeit des Verweises auf andere Rechtshilfeersuchen und -verfahren habe das Obergericht entgegnet, die Erkenntnisgrundlage für die Gewährung von Rechtshilfe könne sich nicht nur auf andere Rechtshilfeersuchen, sondern auch auf im Inland geführte Verfahren stützen. Da ein Konnex des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens mit den Rechtshilfeverfahren 13 RS.2007.168, 13 RS.2008.15, 13 RS.2008.98 und 13 RS.2009.133 gegeben sei, sei ein Verweis auf diese anderen Rechtshilfeverfahren nicht nur vertretbar, sondern auch angezeigt.
Die hierzu vom Obergericht vertretene gegenteilige Auffassung widerspreche der vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss 13 RS.2008.35-23 geäusserten Ansicht.
Gemäss dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes seien frühere Rechtshilfeersuchen und Sachverhalte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe vom Rechtshilfegericht nicht zu berücksichtigen. Auch der Staatsgerichtshof habe sich zur Frage der Berücksichtigung früherer Rechtshilfeersuchen geäussert. Gemäss der Entscheidung vom 10. Februar 2009, StGH 2008/122 (www.stgh.li) könnten zur Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens auch frühere Ersuchen berücksichtigt werden. Diese Entscheidung beziehe sich jedoch auf beigezogene Rechtshilfeakten. Gegenständlich seien jedoch die angeführten anderen Rechtshilfeakten nicht beigezogen worden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin selbst zuerst Einsicht in die verschiedenen Rechtshilfeakten beantragen und auf Basis dessen versuchen müssen, zu ergründen, worum es im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren eigentlich gehe. Auch in der StGH-Entscheidung 2008/146 sei die Berücksichtigung früherer Rechtshilfeersuchen und einschlägiger hängiger oder abgeschlossener innerstaatlicher Strafverfahren als zulässig erachtet worden. Allerdings sei es auch in diesem Fall um beigezogene Akten gegangen.
Bei der Unterscheidung zwischen dem Fall, dass die Zulässigkeitsprüfung eines Rechtshilfeersuchens auf beigezogenen Akten beruhe, und dem hier vorliegenden Fall gehe es insbesondere darum, dass es nicht Aufgabe der vom Rechtshilfeverfahren betroffenen Partei sein könne, den relevanten Sachverhalt durch Einsicht in verschiedenste Gerichtsakten erst selbst zu ermitteln. Die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes sei Aufgabe des Gerichtes und nicht der Partei. Dementsprechend habe das Gericht die Möglichkeit und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auch die Pflicht, die relevanten Akten beizuziehen und im Beschluss über die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe konkret anzuführen, in welchem Zusammenhang die beigezogenen Akten bzw. einzelne Teile aus diesen Akten mit dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen stünden. Die gegenteilige Auffassung führe im Ergebnis zu einer Verschiebung der Aufgabenverteilung zwischen Justiz und den Parteien und der Beweislast zulasten der von einem Rechtshilfeersuchen betroffenen Partei. Dieses Ergebnis wäre stossend und somit willkürlich.
Dazu komme, dass die Argumentation des Obergerichtes in sich widersprüchlich sei. So heisse es im bekämpften Beschluss, dass sich die Gewährung von Rechtshilfe auch auf "im Inland geführte Verfahren" stützen könne, und werde im Anschluss daran auf den angeblichen Konnex zu anderen Rechtshilfeverfahren verwiesen. Mit "im Inland geführte Verfahren" seien nach dem üblichen Sprachgebrauch so genannte "Inlandsverfahren" gemeint. Der Begriff "Inlandsverfahren" werde als Gegensatz zum Begriff "Rechtshilfeverfahren" verwendet, wobei mit "Inlandsverfahren" UR- oder KG-Verfahren gemeint seien. Dieser üblichen Terminologie stehe es entgegen, wenn nach der Argumentation mit der Zulässigkeit des Verweises auf Inlandsverfahren im nächsten Satz auf den angeblichen Konnex zu anderen Rechtshilfeverfahren verwiesen werde.
Weiters sei zu berücksichtigen, dass auch bei Bejahung der Zulässigkeit des Verweises auf andere Rechtshilfeverfahren ein solcher Verweis nur insoweit zulässig sein könne, als er den im zu prüfenden Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt ergänze, dann aber nicht, wenn sich der relevante Sachverhalt erst aus den anderen Rechtshilfeverfahren ergebe. Sohin könne eine solche Ergänzung allenfalls dann toleriert werden, wenn es um die Schliessung von unwesentlichen Sachverhaltslücken gehe. Andere Rechtshilfeverfahren, insbesondere, wenn deren Akten nicht einmal beigezogen seien, könnten jedoch dann nicht zur Sanierung von allfälligen Mängeln des zu prüfenden Rechtshilfeersuchens herangezogen werden, wenn das zu prüfende Rechtshilfeersuchen alleine klar den Anforderungskriterien für die Zulässigkeit der Rechtshilfe nicht genüge.
Schon gar nicht zulässig sei es, wenn die Rechtshilfeverfahren, die zur Unterstützung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe angeführt werde, gar keinen Konnex mit dem zu beurteilenden Rechtshilfeersuchen hätten.
In den mit dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren angeblich konnexen Rechtshilfeverfahren gehe es gemäss den Ausführungen des Landgerichtes im Beschlagnahmebeschluss darum, dass die Mehrheitsaktionäre der lettischen Gesellschaft L Transit (L Tranzits) ihre Mitaktionäre durch den angeblichen heimlichen Verkauf von ca. 10 % der Anteile der L Tranzits an der M Nafta (M Nafta) geschädigt hätten. Dieser Verkauf solle im Jahr 2006 oder später gewesen sein. Zudem gehe es um den Vorwurf, der Gewinn der M Nafta sei durch A und andere Personen als Mehrheitsaktionäre der L Tranzits verringert worden. Im Gegensatz zu den vorherigen Rechtshilfeersuchen, in denen es um Vorwürfe gegen Aktionäre der L Tranzits bzw. der M Nafta gehe, gehe es im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen um Vorwürfe gegen lettische Amtsträger im Zusammenhang mit der Gründung der L Tranzits und Privatisierung der M Nafta Anfang/Mitte der 90er Jahre. Kurz gesagt gehe es bei den angeblich konnexen Rechtshilfeverfahren um den Vorwurf der Schädigung von Mitaktionären der lettischen Gesellschaft im Jahr 2006 oder später, während es im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren um Vorwürfe im Zusammenhang mit der Gründung der betreffenden Gesellschaft und deren Privatisierung mehr als 10 Jahre zuvor gehe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es offensichtlich, dass in diesem Fall nicht von einer Konnexität gesprochen werden könne. Der einzige Zusammenhang zwischen den angeblich konnexen Rechtshilfeverfahren und dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren sei, dass es um Vorwürfe gegen lettische Staatsbürger und um dieselbe Gesellschaft gehe.
Der Umstand, dass es um dieselbe Gesellschaft gehe, habe keine Bedeutung und sei auch nicht weiter erstaunlich, zumal es sich bei der L Tranzits und der M Nafta um wohl die bedeutendsten Unternehmen in Lettland handle. So seien an der Börse in Riga nur sechs Unternehmen gelistet. Die M Nafta gehöre dazu. Die M Nafta habe eine 49,94 %-Beteiligung an einer der anderen fünf in Riga gelisteten Unternehmen, nämlich an der Latvias Kugnieciba (Verweis auf Wikipedia-Artikel über die Börse Riga, vorgelegt in der Ausfolgungstagsatzung vom 24. August 2009).
Diese Ausführungen zeigten, dass die Annahme der Konnexität zwischen den zitierten anderen Rechtshilfeverfahren und dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren völlig haltlos und daher willkürlich sei. Sohin sei die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf die anderen Rechtshilfeverfahren in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt worden.
5.1.2. Nachdem die angeblich konnexen Rechtshilfeverfahren - insbesondere mangels Konnexität zur Rechtfertigung der Rechtshilfegewährung - nicht hinreichten, sei die Zulässigkeit der Rechtshilfe allein auf Basis des Rechtshilfeersuchens zu beurteilen. Dabei zeige sich jedoch, dass das gegenständliche Rechtshilfeersuchen völlig unspezifiziert sei, was ebenfalls in der Beschwerde an das Obergericht releviert worden sei. Ganz pauschal werde im Rechtshilfeersuchen davon gesprochen, dass "Politiker der Partei der [gemeint wohl - so die Beschwerdeführerin: in den 90er Jahren] herrschenden Koalition" sich mit nicht näher genannten Unternehmern darauf geeinigt hätten, die staatliche Aktiengesellschaft M Nafta günstig zu privatisieren. Angaben dazu, wie genau die "günstige Privatisierung" ausgesehen haben solle, fehlten. Insbesondere fehlten auch Angaben zu einem allfälligen Schaden des Staates Lettland als Privatisierer. Ein solcher Schaden müsse jedoch gegeben sein, damit überhaupt eine strafrechtliche Relevanz in Frage komme. Diese Umstände seien in der Beschwerde an das Obergericht releviert worden. Das Rechtshilfeersuchen sei auch insoweit zu wenig spezifiziert, als nicht einmal genannt werde, von welchem Konto die Beschwerdeführerin die angeblichen Gewinne aus der L Tranzits die angebliche Gegenleistung für die angebliche Mithilfe bei der günstigen Privatisierung erhalten haben solle. Auch fehlten Angaben zur Berechnung des angeblichen Gewinnes. Dies sei in der Beschwerde an das Obergericht releviert worden. In der Beschwerde an das Obergericht sei ebenfalls argumentiert worden, dass eine im Wesentlichen auf einer völlig unspezifizierten Behauptung beruhende Rechtshilfegewährung ungesetzlich und darüber hinaus unangemessen sei, insbesondere, zumal das Landgericht die ihm zustehenden Mittel, nämlich ein Ersuchen um Ergänzung und Spezifizierung des Rechtshilfeersuchens, nicht ausgeschöpft habe.
Demgegenüber habe das Obergericht erklärt, die Forderung nach einer Spezifizierung des behaupteten Schadens durch die Privatisierung sei überzogen. Der Eintritt eines Schadens lasse sich nämlich schon daraus erschliessen, dass die Privatisierung für die Erwerber der privatisierten Aktien als günstig eingestuft worden sei. Überdies seien an den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Die Ausführungen des Obergerichtes, wonach sich der Eintritt eines Schadens daraus erschliessen lasse, dass die Privatisierung für die Aktienwerber als günstig eingestuft worden sei, seien unhaltbar und daher willkürlich. Auf Basis dieser Ausführungen des Obergerichtes läge bei günstigen Käufen in vielen Fällen eine strafrechtlich relevante Handlung vor. Viele, die stolz erzählten, sie hätten ein Auto, eine Wohnung oder Kleidung günstig erworben, müssten befürchten, dass der betreffende Kauf strafrechtlich untersucht würde. Auf Basis der Rechtsansicht des Obergerichtes müsste sich nämlich jeder Fremdgeschäftsführer oder sonst Bevollmächtigte eines Unternehmens wegen Schädigung der Unternehmensinhaber strafrechtlich verantworten, wenn er Güter des Unternehmens zu für die Käufer günstigen Konditionen verkaufe (es sei denn, die Inhaber stimmten den betreffenden Konditionen zu). So müssten tüchtige Geschäftsführer oder Verkäufer von Autohäusern, deren Kunden sich damit brüsten, vom betreffenden Autohaus günstig ein Auto erworben zu haben, befürchten, wegen Schädigung des Inhabers des Autogeschäftes strafrechtlich verfolgt zu werden. Dementsprechend würden wohl bald viele Autoverkäufer im Gefängnis sitzen. Dies zeige, dass die Annahme eines strafrechtlich relevanten Schadens, nur weil gewisse Personen den Erwerb von Aktien als günstig eingestuft haben sollen, nicht haltbar und daher willkürlich sei. Dementsprechend sei es überhaupt nicht überzogen, wenn eine Darstellung des Schadens gefordert werde. Es gebe keinen vernünftigen Grund, dem im Eventualantrag an das Obergericht beantragten Ersuchen um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens nicht zu entsprechen.
Dem Einwand des Obergerichtes, wonach an den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien, sei entgegenzuhalten, dass die Anforderungen an den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen auch nicht allzu niedrig sein dürfen. Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei es nicht zu viel verlangt, wenn gefordert werde, dass Rechtshilfeersuchen einen subsumtionsfähigen Sachverhalt mit allen Tatbestandselementen des monierten Deliktes zu enthalten hätten.
Die mangelnde Darstellung des Sachverhaltes könne auch nicht durch den Vertrauensgrundsatz saniert werden. Der Vertrauensgrundsatz beziehe sich nur auf die Richtigkeit des im Rechtshilfeersuchen angegebenen Sachverhaltes, nicht jedoch auf jenen Fall, in dem mangels ausreichender Sachverhaltsdarstellung im Ergebnis nur die Behauptung einer strafbaren Handlung vorliege. Es sei in jedem Fall notwendig, dass ein Rechtshilfeersuchen eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung enthalte, weil sonst die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens faktisch nicht geprüft werden könnte. Dies betreffe insbesondere die Prüfung des Kriteriums der beiderseitigen Strafbarkeit. Die vom Obergericht vertretene Auffassung laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass Rechtshilfe immer schon dann gewährt werden solle, wenn eine strafbare Handlung behauptet werde. Damit würde sich ein Rechtshilfeverfahren aber erübrigen.
Die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung, wonach keine allzu strengen Massstäbe an die Darstellung des Sachverhaltes in einem Rechtshilfeersuchen zu stellen seien, sohin die um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörden nicht überfordert werden dürften, beruhe wahrscheinlich auf dem Gedanken, dass Liechtenstein in Bezug auf die Gewährung von Rechtshilfe international gut angesehen sein solle, oder, negativ ausgedrückt, dass Liechtenstein nicht als Rechtshilfeverweigerer dastehen solle. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass Liechtenstein im Vergleich zu andern Ländern geradezu ein Musterschüler bezüglich der Gewährung von Strafrechtshilfe sei. Andere Länder seien viel zurückhaltender und nachlässiger in Bezug auf die Rechtshilfegewährung. So komme es gerade im Rechtshilfeverkehr mit Österreich immer wieder zu unangemessenen Verzögerungen durch die österreichischen Behörden. Jüngstes Beispiel sei dafür der Fall Friedrich J. und Gerda B., worüber im beiliegenden Artikel des Nachrichtenmagazins Profil vom 9. November 2009 berichtet worden sei. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätten auch Kenntnis von anderen Fällen, in denen die Rechtshilfegewährung durch das Ausland bei weitem nicht so mustergültig sei, wie jene durch Liechtenstein. Vor diesem Hintergrund sei es jedenfalls unbegründet, wenn befürchtet werde, dass Liechtenstein schlecht dastehen könnte, wenn für die Gewährung der Rechtshilfe angemessene Mindeststandards eingefordert würden.
Jedenfalls sei es nicht zu viel verlangt, wenn gegenständlich um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens ersucht werde. Gerade vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wäre gegenständlich die im Eventualantrag beantragte Aufforderung zur Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vorzunehmen gewesen. Nachdem nicht einmal diesem Eventualantrag stattgegeben worden sei, sei der bekämpfte Beschluss jedenfalls willkürlich.
5.1.3. Das Rechtshilfeersuchen sei insoweit widersprüchlich, als behauptet werde, 21 % der Gewinne der L Tranzits aus der Beteiligung an der M Nafta seien an Offshore-Gesellschaften mit Politikern der Koalitionsparteien der Regierung als letztendlich wirklich Begünstigte geflossen, und die Beschwerdeführerin als eine dieser Offshore-Gesellschaften mit einem Anteil von 7 % genannt werde. Ausgehend von dieser Behauptung wüssten die lettischen Behörden, wer die wirtschaftlich Berechtigten (letztendlich wirtschaftlich Begünstigten) der betreffenden Offshore-Gesellschaften seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, welchen Zweck die Ermittlung der wirtschaftlichen Berechtigung an der Beschwerdeführerin haben solle, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im Rechtshilfeersuchen ja auch zum Kreis jener Offshore-Gesellschaften gehören solle. Die lettischen Behörden könnten nicht behaupten, sie wüssten, dass 21 % der Gewinne an Politiker zuzuordnende Offshore-Gesellschaften geflossen seien und gleichzeitig anfragen, wer denn die wirtschaftlich Berechtigten der betreffenden Gesellschaften sein sollten. Aus dem Vorgehen der lettischen Behörden könne nur der Schluss gezogen werden, dass diese der Ansicht seien, die begehrte Information über die wirtschaftliche Berechtigung an der Beschwerdeführerin ohnehin schon zu haben, oder aber, dass die Behauptung über das Wissen um den Vermögenszufluss an Offshore-Gesellschaften mit Politikern als wirtschaftlich Berechtigte nicht den Tatsachen entspreche. In beiden Fällen liege Rechtsmissbrauch vor. Im ersten Fall wäre das Rechtshilfeersuchen unnötig und deshalb rechtsmissbräuchlich; im zweiten Fall wäre es rechtsmissbräuchlich, weil es auf der unwahren Behauptung über das Wissen über die wirtschaftliche Berechtigung beruhe. Dazu komme, dass der als wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin Geführte zum Zeitpunkt des angeblichen Erhalts der Gewinne in den Jahren 1998 und 1999 schon längst kein Politiker mehr gewesen sei (Verweis auf den im Rahmen des Vorbringens in der Ausfolgungstagsatzung vom 24. August 2009 vorgelegten Auszug aus Wikipedia, wonach der wirtschaftlich Berechtigte seit 1995 nicht mehr Politiker gewesen sei). Daraus ergebe sich, dass die Behauptung, 21 % der Gewinne seien an Offshore-Gesellschaften mit Politikern als wirtschaftlich Berechtigte geflossen und die Beschwerdeführerin sei eine der diesen Politikern zuzuordnenden Offshore-Gesellschaften, objektiv unwahr sei. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen in Bezug auf die Beschwerdeführerin seien deshalb widerlegt. Auch diese Punkte seien in der Beschwerde an das Obergericht releviert gewesen.
Das Obergericht habe eingewendet, es sei nicht von Relevanz, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin in den Jahren 1998 und 1999 keine politischen Funktionen mehr gehabt habe, weil es um den Zeitpunkt der angeblichen Begünstigungshandlungen und nicht um den Zeitpunkt des Zahlungsflusses gehe. Dem sei entgegenzuhalten, dass es sehr wohl um den Zeitpunkt des Zuflusses der Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin gehe. Im Rechtshilfeersuchen werde nämlich behauptet, die wirtschaftlich Berechtigten der betreffenden Offshore-Gesellschaften in den Jahren 1998 und 1999 seien Politiker gewesen. Nachdem es eine grosse Rolle spiele, ob die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen wahr oder offensichtlich unrichtig seien, gerade in Bezug auf die Frage der Missbräuchlichkeit eines Rechtshilfeersuchens, sei sehr wohl relevant, ob der wirtschaftlich Berechtigte in den Jahren 1998 und 1999 Politiker gewesen sei oder nicht. Es könne nicht angehen, dass ein Rechtshilfeersuchen auf offensichtlich unwahre Behauptungen gestützt werde.
Darüber hinaus laufe das gegenständliche Rechtshilfeersuchen auf eine pauschale Kriminalisierung von Politikern und Ex-Politikern hinaus. Im Strafverfahren in Lettland solle es darum gehen, dass Politiker sich mit Wirtschaftstreibenden getroffen hätten, um die Privatisierung eines der wichtigsten Unternehmen Lettlands zu besprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus diesem Umstand ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne. Immerhin sei es bei der Privatisierung der M Nafta um eines der wichtigsten Unternehmen Lettlands gegangen, wie bereits ausgeführt worden sei. In so einem kleinen Land wie Lettland sei es völlig üblich, dass vor so einem wichtigen Projekt alle massgeblichen Kräfte aus Politik und Wirtschaft miteinander reden. Das sei in jedem anderen vergleichbaren Land genauso. So seien etwa auch im Rahmen der Privatisierung der VOEST in Österreich zahlreiche Gespräche zwischen Politikern und Wirtschaftstreibenden geführt worden, was gemeinhin bekannt sein dürfte. Dazu komme, dass es kein Verbot für Politiker gebe, sich wirtschaftlich zu betätigen. Schon gar nicht gebe es für Ex-Politiker ein Verbot der wirtschaftlichen Betätigung. So sei ja der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum 1998/1999 schon lange nicht mehr Politiker gewesen. Es sei nichts Ungewöhnliches, wenn sich ehemalige Politiker nach ihrer Amtszeit wirtschaftlich betätigten. Beste Beispiele für eine solche wirtschaftliche Tätigkeit von Ex-Politikern seien der ehemalige deutsche Bundeskanzler Gerhard Schröder und dessen Aussenminister Joschka Fischer. Schröder habe schon wenige Wochen nach seiner Amtszeit im Zusammenhang mit der geplanten Pipeline durch die Ostsee eine wichtige Funktion bei der russischen Gasgesellschaft Gazprom angetreten. Fischer sei als Lobbyist für die Nabucco-Pipeline in Südosteuropa tätig. Darauf sei in der Beschwerde an das Obergericht eingegangen worden.
Das Obergericht habe dem entgegengehalten, dass es für die strafrechtliche Erfassbarkeit nicht auf den Zeitpunkt des Erlangens der Vermögenswerte, sondern auf den Zeitpunkt der Begünstigungshandlung ankomme. Die Ausführungen über die unzulässige Kriminalisierung der geschäftlichen Tätigkeit von Ex-Politikern seien nicht hinreichend bescheinigt. Dem sei entgegenzuhalten, dass es schon etwas weit hergeholt sei, wenn aus Gesprächen in den Jahren 1993/1994 Schlüsse auf angebliche Zahlungen fünf Jahre danach gezogen würden. Die Ausführungen des Obergerichtes, wonach es auf den Zeitpunkt der Begünstigungshandlung ankomme, unterstellten, dass es im Zuge der angeblichen Gespräche von 1993/1994 zu Begünstigungshandlungen gekommen sei. Diese Ausführungen seien reine Spekulation. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Ausführungen des Obergerichtes beruhten, insbesondere, zumal das Rechtshilfeersuchen, was den Sachverhalt betreffe, äusserst dürftig sei. Dem Einwand der mangelnden Bescheinigung der Kriminalisierung der geschäftlichen Tätigkeit von Ex-Politikern sei entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit der Herren Schröder und Fischer allgemein bekannt sei und der Schluss der Kriminalisierung der Geschäftstätigkeit von Ex-Politikern eine Wertung sei, die nicht bescheinigt werden müsse. Mit der Wertung, wonach die Geschäftstätigkeit von Ex-Politikern unzulässigerweise kriminalisiert werde, sei gemeint gewesen, dass das Sachverhaltssubstrat im Rechtshilfeersuchen dermassen dünn sei, dass die Gewährung von Rechtshilfe in diesem Zusammenhang auf eine Kriminalisierung der Geschäftstätigkeit von Ex-Politikern als solches hinauslaufe. Dieser Schluss sei nach wie vor berechtigt. Wenn nämlich nicht mehr vorliege, als Gespräche zwischen einem Politiker und Wirtschaftstreibenden und ein geschäftliches Engagement dieses Politikers fünf Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit als Politiker, sei offensichtlich, dass die Geschäftstätigkeit von Ex-Politikern als solches kriminalisiert werde. Vor diesem Hintergrund seien die betreffenden Ausführungen des Obergerichtes nicht vertretbar und daher willkürlich.
Genauso sei der in der Beschwerde an das Obergericht erhobene Vorwurf der politischen Generalabrechnung berechtigt. Wenn nämlich pauschal gegen "Politiker der ehemaligen Koalitionsregierung" ermittelt werde und gleichzeitig der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen dermassen substanzlos sei, sei dieser Schluss durchaus gerechtfertigt. Der dieser Argumentation vom Obergericht entgegengehaltene Vertrauensgrundsatz spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. In Verbindung mit den anderen aufgezeigten Umständen ergebe sich klar, dass gegenständlich der Verdacht eines missbräuchlichen Rechtshilfeersuchens vorliege. Bei einem missbräuchlichen Rechtshilfeersuchen gelte der Vertrauensgrundsatz nicht. Die Ausführungen des Obergerichtes seien vor diesem Hintergrund willkürlich.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Wie schon gezeigt, habe es das Obergericht unterlassen, sich mit der Argumentation in Bezug auf die mangelnde Konnexität der vom Landgericht zitierten früheren Rechtshilfeverfahren und dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren auseinanderzusetzen. Die gesamte Thematik in Bezug auf den Unterschied zwischen einem allfälligen Fehlverhalten bei der Privatisierung eines Unternehmens und einem allfälligen Fehlverhalten in Bezug auf die Tätigkeit des privatisierten Unternehmens zehn Jahre danach, noch dazu in Bezug auf völlig andere Personen, sei schlichtweg ignoriert worden. Das Obergericht hätte sich jedoch mit diesen Fragen auseinandersetzen müssen, zumal sie einen zentralen Punkt der Beschwerde und der hier relevanten Rechtsfragen beträfen. Wenn nämlich schon andere Rechtshilfeverfahren zur Begründung für die Zulässigkeit der Rechtshilfegewährung herangezogen würden, so müsse in der Tat eine ausreichende Konnexität bestehen. Allein der Umstand, dass die beiden Sachverhalte dasselbe Unternehmen beträfen, reiche nicht aus für eine Konnexität. Dazu komme, dass die Rechtshilfegewährung wesentlich, wenn nicht gerade ausschliesslich auf die angebliche Konnexität gestützt worden sei; wohl vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen allein für die Gewährung der Rechtshilfe nicht ausreiche.
Nachdem es das Obergericht unterlassen habe, zu dieser Thematik Ausführungen zu treffen, liege eine Verletzung der grundrechtIich geschützten Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV vor.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 30. November 2009 Folge.
7. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 mitgeteilt, dass es auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 26. Oktober 2009, 13 RS.2009.178-21, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 21) gegen das Willkürverbot verstosse.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen dieser Grundrechtsrüge zunächst vor, dass bei der Prüfung des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens unzulässigerweise nicht nur auf den Rechtshilfesachverhalt abgestellt worden sei, sondern dass auch weitere Quellen beigezogen worden seien. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auch auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 13 RS.2008.35-23.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in diesem Beschluss tatsächlich eine restriktive Auffassung zum Beizug von zusätzlichen Rechtshilfe- bzw. Inlandstrafakten. Der Oberste Gerichtshof hat dabei unter anderem Folgendes ausgeführt: "Ist das liechtensteinische Rechtshilfegericht aufgrund eines mangelhaften ausländischen Rechtshilfeersuchens tatsächlich auf seine Kenntnisse aufgrund früherer Rechtshilfeersuchen und Sachverhalte angewiesen und hat auf diese zurückzugreifen? Sicher nicht. Die ersuchende ausländische Behörde hat in ihrem Rechtshilfeersuchen den formellen Erfordernissen Rechnung zu tragen und klar und deutliche Inhalte, die zum Ausdruck zu bringen, was sie möchte."
Doch auch aus diesen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes lässt sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keineswegs schliessen, dass ein entsprechendes Entgegenkommen gegenüber der ersuchenden Behörde verfassungswidrig sei. Im Gegenteil hat der Staatsgerichtshof schon mehrmals, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, die Berücksichtigung weiterer Quellen neben dem Rechtshilfeersuchen bei der Beurteilung von dessen Zulässigkeit als verfassungskonform erachtet. Tatsächlich wäre es auch regelmässig ein verfahrensökonomischer Leerlauf und mit dem Interesse sowohl der Verfahrensbeteiligten als auch der Strafverfolgungsbehörden an einer effizienten und schnellen Rechtshilfe (siehe StGH 2002/76, LES 2005, 236 [244, Erw. 4.4]) nicht vereinbar, wenn der Rechtshilferichter von der ersuchenden Behörde mittels meist zeitraubenden Rückfragen weitere Angaben verlangen würde, über die er - wenn auch aus anderen Quellen - schon verfügt. Dies schliesst allerdings das Ermessen des Rechtshilferichters nicht aus, ausnahmsweise doch - etwa aus "erzieherischen" Gründen (so ist wohl auch der erwähnte Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 13 RS.2008.35-23 zu verstehen) oder weil die Sichtung umfangreicher Unterlagen durch die ersuchende Behörde effizienter erscheint - eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens zu verlangen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann aus der Sicht des Verfassungsgerichtes auch nicht relevant sein, ob ein anderer Strafrechtshilfe- oder Inlandsstrafakt vom Rechtshilferichter formell beigezogen wird oder nicht. So hat der Staatsgerichtshof in der auch von der Beschwerdeführerin erwähnten StGH-Entscheidung 2008/146 (Erw. 4.2) in diesem Zusammenhang nur eingeräumt, dass sich insoweit ein grundrechtliches Problem ergeben kann, als dem Beschwerdeführer die Einsicht in einen beigezogenen Rechtshilfe- oder Strafakt ganz oder teilweise verweigert wird. Solches macht aber auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang "eine Verschiebung der Aufgabenverteilung zwischen Justiz und den Parteien und der Beweislast zulasten der von einem Rechtshilfeersuchen betroffenen Partei" zu befürchten. Denn bei einer Bezugnahme auf ein anderes Verfahren ist der für den betroffenen Fall wesentliche Konnex aufzuzeigen und genügend zu begründen. Anderenfalls ist der Konnex eben nicht hergestellt und es ist allein auf das aktuelle Rechtshilfeersuchen abzustellen. Ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen können solche anderen Verfahrensakten auch beigezogen werden, wenn sie nicht nur zur Schliessung von unwesentlichen Sachverhaltslücken dienen. Wesentlich ist vielmehr, dass, wie erwähnt, der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör nicht verletzt wird.
2.3. Von vornherein unbehelflich ist es im Weiteren, wenn in der Beschwerde blosse redaktionelle "Holprigkeiten" in der angefochtenen Entscheidung kritisiert werden. Nur weil das Obergericht in einem Satz betont, dass nicht nur andere Rechtshilfe-, sondern auch Inlandstrafakten für die Beurteilung eines Rechtshilfegesuches beigezogen werden könnten und dann im nächsten Satz aber nur noch von verschiedenen vom Erstgericht beigezogenen Rechtshilfeakten spricht, hat das mit Willkür nichts zu tun.
2.4. Wenn es das Obergericht als Indiz für den Eintritt des Schadens als genügend gelten lässt, dass die Privatisierung als für die Erwerber günstig eingestuft wird, so ist dies entgegen dem Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. des Missbrauchs der Amtsgewalt (jedenfalls im Lichte der geltend gemachten Willkürrüge) durchaus vertretbar. Vor dem Hintergrund dieser Delikte ist es auch verfehlt, den Vorwurf einer "günstigen" Privatisierung der Gesellschaft M Nafta (M Nafta) im Beschwerdefall einfach mit strafrechtlich problemlosen "günstigen Käufen" zu vergleichen. Wenn im Übrigen der in der Beschwerde bemühte Autoverkäufer Autos deshalb günstig absetzen würde, weil er vom Käufer hierfür finanzielle Vorteile erhielte, wäre selbst dies wohl strafrechtlich relevant. Zudem durfte das Obergericht im Zusammenhang mit der noch fehlenden Konkretisierung des Schadens zu Recht auch berücksichtigen, dass es hier erst um ein Vorverfahren geht.
2.5. Wenn das Obergericht die von der Beschwerdeführerin behauptete politische Motivation des Strafverfahrens im ersuchenden Staat als nicht hinreichend bescheinigt erachtet, so ist es spitzfindig, wenn die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Vorbringen als reine Wertung qualifiziert, welche gar nicht bescheinigt werden müsse. Gleichzeitig räumt die Beschwerdeführerin aber auch ein, dass mit dieser "Wertung" nur zum Ausdruck gebracht habe werden sollen, dass das Rechtshilfeersuchen "zu dünn" sei - was aber eben, wie schon ausgeführt, nicht zutrifft.
2.6. Ähnlich spitzfindig ist es, wenn die Beschwerdeführerin einen auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens hinauslaufenden Widerspruch darin sieht, dass gemäss Rechtshilfesachverhalt 21 % der Gewinne an Politikern zuzuordnende Offshore-Gesellschaften geflossen seien und gleichzeitig angefragt werde, wer denn die wirtschaftlich Berechtigten der betreffenden Gesellschaften sein sollten. Selbstverständlich genügt es aber, wenn im Rechtshilfesachverhalt ein entsprechender Verdacht dargestellt wird, welcher mittels der Rechtshilfegewährung untermauert bzw. schlüssig nachgewiesen werden soll.
2.7. Wenn im Rechtshilfeersuchen von Politikern gesprochen wird, so ist - wie das Obergericht ausführt - wesentlich, dass sie im Zeitpunkt der mutmasslichen Begünstigungshandlung Politiker waren, auch wenn sie es bei Empfang des Bestechungsgeldes allenfalls nicht mehr waren. Was den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin angeht, so war er zwar nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin seit 1995 nicht mehr als Politiker tätig, doch fanden die ersten Gespräche im Zusammenhang mit dem Privatisierungsprojekt schon 1993/1994 statt, an denen der wirtschaftlich Berechtigte gemäss dem Rechtshilfesachverhalt beteiligt war. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis der Beschwerdeführerin unwesentlich, dass immer wieder Politiker nach ihrer politischen Tätigkeit wirtschaftliche Mandate übernehmen. Darum geht es hier nicht; sondern vielmehr darum, dass im Beschwerdefall Politiker möglicherweise während ihrer politischen Tätigkeit bestochen worden sind. Dem Staatsgerichtshof erscheint es auch nicht so ungewöhnlich, dass erst 1998/1999 und somit einige Jahre nach den mutmasslichen Begünstigungshandlungen 7 % des Gewinns der L Tranzits aus ihrer M Nafta-Beteiligung an die Beschwerdeführerin überwiesen wurde. Jedenfalls schliesst dies - wiederum bei Anwendung des Willkürmassstabes - keineswegs aus, dass es dabei um Bestechungszahlungen für frühere Begünstigungshandlungen geht.
2.8. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es auch zulässig und insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wenn das Obergericht an die Darstellung des Rechtshilfesachverhaltes keine allzu strengen Massstäbe stellt, da die Rechtshilfe eben gerade zur Füllung entsprechender Lücken dienen soll (StGH 2008/122, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/71, Erw. 3.2; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]). Auch ist es nicht zwingend erforderlich, dass immer schon im Rechtshilfeersuchen jedes einzelne Tatbestandselement eines Delikts detailliert angesprochen werden muss. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Vertrauensgrundsatz nicht bei einer ungenügenden Darstellung des Rechtshilfesachverhaltes heranzuziehen ist; aber es ist eben auch dem Sinn und Zweck der Rechtshilfe (nämlich der Beschaffung zusätzlicher Erkenntnisse und Beweise im ersuchten Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat) angemessen Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist letztlich unwesentlich, ob andere (grössere) Staaten bei der Rechtshilfegewährung allenfalls weniger zuverlässig sind als Liechtenstein, zumal auch der Staatsgerichtshof schon mehrfach darauf hingewiesen hat, dass gerade ein Kleinstaat wie Liechtenstein besonders exponiert und auf die Anerkennung durch die Völkergemeinschaft als kooperativer Partner angewiesen ist (StGH 2009/32, Erw. 2.4; StGH 2008/6-22, Erw. 2.6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.2]).
2.9. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 21) als im Einklang mit dem Willkürverbot.
3. Die Beschwerdeführerin macht neben der Willkürrüge auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gelten.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.2. Zu dieser Grundrechtsrüge macht die Beschwerdeführerin konkret geltend, dass sich das Obergericht nicht mit der Argumentation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die mangelnde Konnexität der vom Landgericht zitierten früheren Rechtshilfeverfahren mit dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren auseinandergesetzt habe. Die Rechtshilfegewährung sei aber wesentlich, wenn nicht gerade ausschliesslich auf diese angebliche Konnexität gestützt worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch die Sachverhaltsdarstellung im gegenständlichen fünften Rechtshilfeersuchen zu 13 RS.2009.178 letztlich auch für sich genommen den gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes an einen Rechtshilfesachverhalt zu stellenden Anforderungen genügt. Denn alle wesentlichen Sachverhaltselemente, auf welche in den bisherigen Erwägungen dieser Entscheidung abgestellt wurde, sind in diesem fünften Rechtshilfeersuchen enthalten. Es war deshalb nicht zwingend erforderlich, dass sich das Obergericht detailliert mit der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fehlenden Konnexität des gegenständlichen mit den früheren Rechtshilfeersuchen befasste.
3.3. Demnach liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 30. November 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.